Prüfungsordnung der IHK Berlin - Abschluss- und Umschulungsprüfungen

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Prüfungsordnung der IHK Berlin - Abschluss- und Umschulungsprüfungen
Abschluss- und
                                                         Umschulungsprüfungen

AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN

Prüfungsordnung der IHK Berlin
für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
Inhalt
Erster Abschnitt: Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen                                            4
§ 1 Errichtung                                                                                         4
§ 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen                                               4
§ 2a Prüferdelegationen                                                                                5
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung                                                                      5
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung                                                            6
§ 5 Geschäftsführung                                                                                   6
§ 6 Verschwiegenheit                                                                                   7

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Prüfung                                                             7
§ 7 Prüfungstermine                                                                                     7
§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung                                 7
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen    8
§ 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge                                  8
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen                                                     8
§ 12 Zulassung zur Prüfung                                                                              9
§ 13 Entscheidung über die Zulassung                                                                   10

Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung                                                            10
§ 14 Prüfungsgegenstand                                                                                10
§ 15 Gliederung der Prüfung                                                                            10
§ 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen                                                       11
§ 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen bei der Umschulungsprüfung                     11
§ 18 Prüfungsaufgaben                                                                                  11
§ 19 Nichtöffentlichkeit                                                                               11
§ 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift                                                               11
§ 21 Ausweispflicht und Belehrung                                                                      11
§ 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße                                                         12
§ 23 Rücktritt, Nichtteilnahme                                                                         12

Vierter Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses                     13
§ 24 Bewertungsschlüssel                                                                               13
§ 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse                                          14
§ 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen                                14
§ 27 Prüfungszeugnis                                                                                   15
§ 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung                                                            16

Fünfter Abschnitt: Wiederholungsprüfung                                                                16
§ 29 Wiederholungsprüfung                                                                              16

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen                                                                17
§ 30 Rechtsbehelfsbelehrung                                                                            17
§ 31 Prüfungsunterlagen                                                                                17
§ 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen                                                                 17
§ 33 Inkrafttreten                                                                                     17

                                                                                                            3
AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN

Prüfungsordnung der IHK Berlin
für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen

VOM 20. MAI 2020

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20. Mai 2020 gemäß den Richtlinien des Hauptausschus-
ses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 8. März 2007 (zuletzt geändert am 14. April 2020) erlässt die Industrie- und
Handelskammer zu Berlin als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1, § 62 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 79
Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522), die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss-
und Umschulungsprüfungen:

                 ERSTER ABSCHNITT                                           fungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 BBiG).
       Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen
                                                                       (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder
                                                                           Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in
                              §1                                           gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer
                          Errichtung                                       berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei
                                                                           Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Be-
(1) Die IHK errichtet für die Durchführung der Abschluss-
                                                                           auftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein
    und Umschulungsprüfungen Prüfungsausschüsse
                                                                           (§ 40 Absatz 2 Sätze 1 und 2 BBiG).
    (§ 39 Absatz 1 Satz 1 BBiG / § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG).
                                                                       (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach
                                                                           der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode,
    § 42 Absatz 2 BBiG nehmen die Prüfungsleistungen ab.
                                                                           längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1
(3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbe-                   BBiG).
    sondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und
                                                                       (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf
    bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsord-
                                                                           Vorschlag der im Bezirk der IHK bestehenden Ge-
    nung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
                                                                           werkschaften und selbstständigen Vereinigungen
(4) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von                        von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
    ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten                          Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG).
    (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG).
                                                                       (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im
                                                                           Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder
                                                                           der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3
                          §2
                                                                           Satz 3 BBiG).
             Zusammensetzung und Berufung
                von Prüfungsausschüssen                                (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender
                                                                           Zahl innerhalb einer von der IHK gesetzten angemes-
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei
                                                                           senen Frist vorgeschlagen, so beruft die IHK insoweit
    Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungs-
                                                                           nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4
    gebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prü-
                                                                           BBiG).

4      Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach          (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen
    Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wich-           ist § 2 Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden
    tigem Grunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5            (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Mitglieder der Prüfer-
    BBiG).                                                         delegationen haben Stellvertreter/Stellvertreterinnen
                                                                   (§ 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG).
(8) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stell-
    vertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Absatz 2 Satz 3   (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglie-
    BBiG). Die Absätze 3 bis 7 gelten für sie entsprechend.        der der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreter und
                                                                   Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die
(9) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitglie-
                                                                   durch die IHK nach § 40 Absatz 4 BBiG berufen worden
    dern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und
                                                                   sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absätze 3 bis 8 ent-
    die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse
                                                                   sprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf
    sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden
                                                                   bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.
    weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlags-
    berechtigten werden von der IHK darüber unterrichtet,      (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamt-
    welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder,               lich. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.
    Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weiteren
                                                               (5) Die IHK hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung
    Prüfenden berufen wurden.
                                                                   von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie
(10) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.          über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu
    Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit           entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer
    eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt             Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungs-
    wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, de-            leistungen derart aufeinander bezogen, dass deren
    ren Höhe von der IHK mit Genehmigung der obersten              Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen
    Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für          diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden
    Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16               abgenommen werden.
    des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes in
    der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen (§ 40 Absatz
    6 BBiG).                                                                             §3
                                                                            Ausschluss von der Mitwirkung
(11) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen
     werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von       (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der
     Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen             Prüflinge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des
     werden kann (§ 40 Absatz 7 BBiG).                             Satz 1 sind:

                                                                   1. Verlobte,
                                                                   2. Ehegatten,
                           § 2a
                                                                   3. eingetragene Lebenspartner,
                    Prüferdelegationen
                                                                   4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
(1) Die IHK kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern               5. Geschwister,
    des Prüfungsausschusses die Abnahme und die ab-                6. Kinder der Geschwister,
    schließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf               7. 	Ehegatten der Geschwister und Geschwister der
    Prüferdelegationen übertragen.                                      Ehegatten,
                                                                   8. Geschwister der Eltern,

                                                                                                                             5
AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN

    9.	Personen, die durch ein auf längere Dauer angeleg-             (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungs-
        tes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft                   gemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht
        wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind                     möglich ist, kann die IHK die Durchführung der Prüfung
        (Pflegeeltern und Pflegekinder).                                   einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungs-
                                                                           ausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine
    Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen                    andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung
    auch dann, wenn                                                        durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive
                                                                           Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht
    1.	in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die
                                                                           gewährleistet erscheint. Wenn in den Fällen der Absätze
        Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspart-
                                                                           1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüferdele-
        nerschaft nicht mehr besteht;
                                                                           gation nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss
    2.	in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandt-                    die Durchführung der Prüfung auf eine andere Prüfer-
        schaft oder Schwägerschaft durch Annahme als                       delegation übertragen.
        Kind erloschen ist;

    3.	im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft
                                                                                                    §4
        nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin
                                                                                 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
        wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
                                                                       (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied oder ein
                                                                           Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz
    Mitglied einer Prüferdelegation nach Absatz 1 für
                                                                           stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn
    ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraus-
                                                                           stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mit-
    setzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der IHK
                                                                           gliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).
    mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsaus-
    schuss oder der Prüferdelegation. Die Entscheidung                 (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei
    über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die IHK,                 Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er
    während der Prüfung der Prüfungsausschuss oder die                     beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stim-
    Prüferdelegation. Im letzteren Fall darf das betroffene                men. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vor-
    Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen                     sitzenden Mitgliedes den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG).
    dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht
                                                                       (3) Für Prüferdelegationen gilt Absatz 2 Satz 1 und Satz 2
    zugegen sein.
                                                                           entsprechend.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen
    eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes
    zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das                                               §5
    Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die                                      Geschäftsführung
    betroffene Person dies der IHK mitzuteilen, während der
                                                                       (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt
    Prüfung dem Prüfungsausschuss oder der Prüferdele-
                                                                           in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der
    gation. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
                                                                           IHK. Einladungen, (Vorbereitung, Durchführung, Nach-
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder des Prüflings sollen, soweit                  bereitung), Protokollführung und Durchführung der
    nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen                      Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz
    oder erfordern, nicht mitwirken.                                       des Prüfungsausschusses geregelt.

6      Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind                                 ZWEITER ABSCHNITT
    die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen.                          Vorbereitung der Prüfung
    Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise
    unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht
                                                                                           §7
    teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der IHK mit-
                                                                                     Prüfungstermine
    teilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertre-
    tendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe         (1) Die IHK bestimmt in der Regel zwei für die Durchfüh-
    angehören soll.                                                  rung der Prüfung maßgebende Zeiträume im Jahr.
                                                                     Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsaus-
(3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.
                                                                     bildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die IHK
(4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführen-             setzt die einzelnen Prüfungstage fest.
    den Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen.
                                                                 (2) Die IHK gibt die Zeiträume im Sinne des Absatz 1
    § 26 Absatz 1 bleibt unberührt.
                                                                     Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter
(5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle               Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf
    von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. § 26 Absatz 1            der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist
    bleibt unberührt.                                                überschritten, kann die IHK die Annahme des Antrags
                                                                     verweigern.

                                                                 (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbe-
                           §6
                                                                     reiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet,
                     Verschwiegenheit
                                                                     sind dafür entsprechende überregional abgestimmte
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbeson-             Prüfungstage anzusetzen.
dere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die
Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation
und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle                                  §8
Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu                      Zulassungsvoraussetzungen für die
wahren.                                                                    Abschluss- und Umschulungsprüfung

                                                                 (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),

                                                                     1.	wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder
                                                                         wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Mona-
                                                                         te nach dem Prüfungstermin endet,

                                                                     2.	wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teil-
                                                                         genommen sowie einen vom Ausbilder und Auszu-
                                                                         bildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis
                                                                         nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und

                                                                     3.	wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ver-
                                                                         zeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einge-
                                                                         tragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist,
                                                                         den weder die Auszubildenden noch deren gesetzli-
                                                                         che Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben.

                                                                                                                              7
AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN

(2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch                          ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
    zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1
                                                                             3.	aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ers-
    Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG).
                                                                                 ten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen
(3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungs-                           hat.
    prüfung richten sich nach der Umschulungsordnung
                                                                        Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der erste Teil der Ab-
    oder der Umschulungsprüfungsregelung der IHK
                                                                        schlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzule-
    (§§ 58, 59 BBiG).
                                                                        gen.

                               §9
                                                                                                    § 10
    Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
                                                                                   Zulassung von Absolventen schulischer
         in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen
                                                                                        und sonstiger Bildungsgänge
(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich ausei-
                                                                        Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen (§ 43 Abs. 2
    nanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über
                                                                        BBiG),
    die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44
    Absatz 1 BBiG).                                                     (1) wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sons-
                                                                            tigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen
                                                                            ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung
    (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nr. 2
                                                                            in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.
    und 3 BBiG),
                                                                            Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in
      1.	wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebe-                  einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
          ne, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt
                                                                             a.	nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang
          hat,
                                                                                 der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
      2.	wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden un-
                                                                             b.	systematisch, insbesondere im Rahmen einer sach-
          terzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz
                                                                                 lichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird
          2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat und
                                                                                 und
      3.	wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Ver-
                                                                             c.	durch Lernortkooperation einen angemessenen
          zeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einge-
                                                                                 Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet
          tragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist,
                                                                                 (§ 43 Absatz 2).
          den weder die Auszubildenden noch deren gesetzli-
          che Vertreterinnen/Vertreter zu vertreten haben.              (2) wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach
                                                                            der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzun-
(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen,
                                                                            gen nach Nummer 1 erfüllt.
    wer

      1.	über die Voraussetzungen in § 43 Absatz 1 BBiG
          hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilge-                                      § 11
          nommen hat,                                                        Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

      2.	auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz              (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbilden-
          2 Satz 1 Nummer 2b BBiG von der Ablegung des                      den und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungs-

8       Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
zeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn              1.	in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbil-
    ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG).           dungs- oder Umschulungsstätte liegt,

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nach-            2.	in den Fällen der §§ 10, 11 Absatz 2 und 3 der ge-
    weist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit,            wöhnliche Aufenthalt der Prüflinge liegt,
    die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem
                                                                   3.	in den Fällen des § 1 Absatz 4 der gemeinsame
    Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt
                                                                       Prüfungsausschuss errichtet worden ist.
    werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch
    Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen          (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
    Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach
                                                                   a)	in den Fällen der §§ 8 Abs. 1 und Abs. 2, 9 Abs. 3
    Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden,
    wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere                 ¡ Bescheinigung über die Teilnahme an vorge-
    Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/                  schriebenen Zwischenprüfungen oder am ersten
    der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit                      Teil der Abschlussprüfung,
    erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-
                                                                      ¡ 	einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Aus-
    tigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der
                                                                        zubildenden unterzeichneten Ausbildungsnach-
    Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichti-
                                                                        weis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,
    gen (§ 45 Absatz 2 BBiG).
                                                                   b) in den Fällen des § 9 Abs. 2
(3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Sol-
    datinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur                   ¡ 	einen vorgeschriebenen, vom Ausbilder und Aus-
    Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesminis-                  zubildenden unterzeichneten Ausbildungsnach-
    terium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte                  weis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG,
    Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewer-
                                                                   c)	im Fall des § 11 Abs. 1
    berin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
    ten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung                ¡ 	zusätzlich zu den Unterlagen nach a) oder b) das
    rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG).                                 letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbe-
                                                                        urteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden
                                                                        Schule,
                          § 12
                                                                   d)	in den Fällen des § 10
                  Zulassung zur Prüfung
                                                                      ¡ 	Bescheinigung über die Teilnahme an dem schu-
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die
                                                                        lischen oder sonstigen Bildungsgang
    Auszubildenden schriftlich nach den von der IHK
    bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. Die          		 und in den Fällen des § 10 Nr. 1 zusätzlich
    Auszubildenden haben die Ausbildenden über die
                                                                      ¡ 	Bescheinigung über die Teilnahme an der fach-
    Antragstellung zu unterrichten.
                                                                        praktischen Ausbildung im Rahmen des schuli-
(2) In den Fällen der §§ 8 Absatz 3, 10 und 11 Absatz 2 und             schen oder sonstigen Bildungsganges,
    3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von den
                                                                   e) 	in den Fällen des § 11 Absatz 2 Sätze 1 und 2
    Prüflingen einzureichen.
                                                                      ¡ 	Tätigkeitsnachweis und ggf. Nachweis der Dauer
(3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die IHK in deren
                                                                        der Berufsausbildung in dem oder in einem
    Bezirk
                                                                        anderen einschlägigen Ausbildungsberuf und

                                                                                                                            9
AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN

          ggf. glaubhafte Darlegung über den Erwerb der                                     DRITTER ABSCHNITT
          beruflichen Handlungsfähigkeit,                                                 Durchführung der Prüfung

     f) 	in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3
                                                                                                    § 14
        ¡ 	glaubhafte Darlegung über den Erwerb der be-
                                                                                             Prüfungsgegenstand
          ruflichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung
          über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten,                (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der
          Kenntnisse und Fähigkeiten.                                      Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
                                                                           hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die
(5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und
                                                                           erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die
    fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.
                                                                           notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-
                                                                           ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu
                                                                           vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen
                          § 13
                                                                           Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist
             Entscheidung über die Zulassung
                                                                           zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).
(1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungs-
                                                                       (2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibt sich
    prüfung entscheidet die IHK. Hält sie die Zulassungs-
                                                                           aus der jeweiligen Umschulungsordnung oder Um-
    voraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der
                                                                           schulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle.
    Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG und § 62 Abs. 3
    BBiG).                                                             (3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Um-
                                                                           schulungsprüfungsregelung der IHK auf die Umschu-
(2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) oder
                                                                           lung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet,
    eine Umschulungsprüfungsregelung (§ 59 BBiG) der
                                                                           sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrah-
    IHK Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind auslän-
                                                                           menplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu
    dische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätig-
                                                                           legen (§ 60 BBiG).
    keit im Ausland zu berücksichtigen (§ 61 BBiG).
                                                                       (4) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflin-
                                                                           Ausbildungsordnung, die Umschulungsordnung oder
    gen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages
                                                                           die -prüfungsregelung der zuständigen Stelle etwas
    und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und
                                                                           anderes vorsieht.
    Hilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung
    über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber
    schriftlich mit Begründung bekannt zu geben.
                                                                                                    § 15
(4) Die Zulassung kann von der IHK im Einvernehmen                                         Gliederung der Prüfung
    mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des
                                                                       (1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach der Aus-
    Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie
                                                                           bildungsordnung oder der Umschulungsordnung oder
    aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen
                                                                           -prüfungsregelung der IHK.
    Angaben ausgesprochen wurde.
                                                                       (2) Soweit fachliche Vorschriften (§ 104 BBiG) nichts
                                                                           anderes bestimmen, gliedert sich die Prüfung in eine
                                                                           Fertigkeits- und Kenntnisprüfung.

10     Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
§ 16                                (3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prü-
     Besondere Verhältnisse behinderter Menschen                 fungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der
                                                                 Prüfung 300 Minuten nicht überschreiten.
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen
Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt wer-
den. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die
                                                                                        § 19
Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von
                                                                                 Nichtöffentlichkeit
Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher
für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 BBiG). Die Art     Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertre-
der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur         ter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der IHK
Prüfung (§ 12) nachzuweisen.                                 sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der
                                                             IHK können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss oder
                                                             die Prüferdelegation kann im Einvernehmen mit der IHK
                          § 17                               andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über
  Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen         das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prü-
             bei der Umschulungsprüfung                      fungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein.

Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist der
Prüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prü-
                                                                                        § 20
fungsbestandteile durch die IHK zu befreien, wenn er eine
                                                                        Leitung, Aufsicht und Niederschrift
andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder
staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem     (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom ge-
staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat           samten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelun-
und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb               gen in § 25 Absatz 2 und 3 durchgeführt.
von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der
                                                             (2) Die IHK regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungs-
anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG).
                                                                 ausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll,
                                                                 dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur
                                                                 mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt
                          § 18
                                                                 werden.
                    Prüfungsaufgaben
                                                             (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage
                                                                 fertigen.
    der Ausbildungsordnung oder der Umschulungsord-
    nung oder -prüfungsregelung der IHK die Prüfungs-
    aufgaben.
                                                                                       § 21
(2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungs-                       Ausweispflicht und Belehrung
    ausschuss bei der IHK erstellte oder ausgewählte
                                                             Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen.
    Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu überneh-
                                                             Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf,
    men, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder
                                                             die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits-
    ausgewählt und beschlossen wurden, die entspre-
                                                             und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen
    chend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind und die IHK
                                                             und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu
    über die Übernahme entschieden hat.
                                                             belehren.

                                                                                                                        11
AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN

                       § 22                                                                          § 23
     Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße                                            Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis                   (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor
    durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener                      Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung
    Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu                zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht
    einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt                    abgelegt.
    eine Täuschungshandlung vor.
                                                                       (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so
(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein                        werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleis-
    Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen                     tungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die
    entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachver-                   Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleis-
    halt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu                     tungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar
    protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbe-                  und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen
    haltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses                      sind sowie eigenständig bewertet werden.
    über die Täuschungshandlung fort.
                                                                       (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der                    nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne
    Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung                         dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung
    mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren                    mit 0 Punkten bewertet.
    Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungs-
                                                                       (4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer
    handlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prü-
                                                                           Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den
    fungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“
                                                                           jeweiligen Teil.
    (= 0 Punkte) bewerten. Soweit Prüfungsleistungen
    einer Prüferdelegation zur Abnahme und abschlie-                   (5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und
    ßenden Bewertung übertragen worden sind, kann die                      nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines
    Prüferdelegation die Prüfungsleistung mit „ungenü-                     ärztlichen Attestes erforderlich.
    gend“ (= 0 Punkte) bewerten.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die
    Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß
    durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme
    auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von
    der Aufsichtsführung oder den mit der Prüfungsab-
    nahme beauftragten Prüfenden getroffen werden.
    Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den
    Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu
    treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei
    Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsaus-
    schusses oder der Prüferdelegation nach den Absätzen
    3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

12     Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
VIERTER ABSCHNITT
            Bewertung, Feststellung und Beurkundung                                     Note             Note
                                                                       Punkte      als Dezimalzahl    in Worten          Definition
                    des Prüfungsergebnisses
                                                                       65 und 66         3,5

                                                                       63 und 64         3,6
                                 § 24
                          Bewertungsschlüssel                          62                3,7

                                                                       60 und 61         3,8                           eine Leistung,
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:                                                                    die zwar Mängel
                                                                       58 und 59         3,9                              aufweist,
                                                                                                     ausreichend
                                                                       56 und 57         4,0                        aber im Ganzen den
                                                                                                                    Anforderungen noch
                   Note             Note
                                                                       55                4,1                             entspricht
Punkte        als Dezimalzahl    in Worten          Definition
                                                                       53 und 54         4,2
100                 1,0
                                                                       51 und 52         4,3
98 und 99           1,1                             eine Leistung,
                                               die den Anforderungen   50                4,4
96 und 97           1,2           sehr gut
                                                 in besonderem Maß
                                                                       48 und 49         4,5
94 und 95           1,3                               entspricht
                                                                       46 und 47         4,6
92 und 93           1,4
                                                                       44 und 45         4,7
91                  1,5                                                                                                 eine Leistung,
                                                                       42 und 43         4,8                       die den Anforderungen
90                  1,6
                                                                       40 und 41         4,9                           nicht entspricht,
89                  1,7                                                                              mangelhaft       jedoch erkennen
                                                                       38 und 39         5,0                         lässt, dass gewisse
88                  1,8
                                                                       36 und 37         5,1                       Grundkenntnisse noch
87                  1,9                             eine Leistung,                                                     vorhanden sind
                                    gut        die den Anforderungen   34 und 35         5,2
85 und 86           2,0                             voll entspricht
                                                                       32 und 33         5,3
84                  2,1
                                                                       30 und 31         5,4
83                  2,2
                                                                       25 bis 29         5,5
82                  2,3
                                                                       20 bis 24         5,6                            eine Leistung,
81                  2,4
                                                                       15 bis 19         5,7                       die den Anforderungen
79 und 80           2,5                                                                              ungenügend     nicht entspricht und
                                                                       10 bis 14         5,8                        bei der selbst Grund-
78                  2,6
                                                                       5 bis 9           5,9                          kenntnisse fehlen
77                  2,7
                                                                       0 bis 4           6,0
75 und 76           2,8
                                                    eine Leistung,
74                  2,9                        die den Anforderungen
                                befriedigend
72 und 73           3,0                            im Allgemeinen
                                                      entspricht       Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller
71                  3,1                                                Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen-
70                  3,2                                                und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen
68 und 69           3,3

67                  3,4

                                                                                                                                       13
AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN

                         § 25                                               Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Abschluss-
            Bewertungsverfahren, Feststellung                               prüfung eines darauf aufbauenden drei- oder drei-
                der Prüfungsergebnisse                                      einhalbjährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist
                                                                            das Ergebnis der Abschlussprüfung des zweijährigen
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
                                                                            Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das
     1.	die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistun-                 Ergebnis des ersten Teils der Abschlussprüfung des
         gen, die er selbst abgenommen hat,                                 auf dem zweijährigen Ausbildungsberufs aufbauenden
                                                                            drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs zu
     2.	die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt
                                                                            übernehmen.
         sowie
                                                                       (5) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach
     3.	das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschluss-
                                                                           § 42 Absatz 2 BBiG können zur Bewertung einzelner,
         prüfung.
                                                                           nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen
     Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die                     gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesonde-
     Ergebnisniederschriften nach § 26.                                    re berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen
                                                                           der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu
(2) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausge-
                                                                           dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen
    wählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert
                                                                           Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 3 BBiG). Die Be-
    ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs-
                                                                           auftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen
    oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche
                                                                           der IHK. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im
    Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die
                                                                           Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht
    Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu überneh-
                                                                           als Gutachter tätig werden.
    men.

(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation
    kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung                                                  § 26
    einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistun-                        Ergebnisniederschrift, Mitteilung über
    gen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesen-                                   Bestehen oder Nichtbestehen
    heit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen,
                                                                       (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungser-
    dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungs-
                                                                           gebnisse ist eine Niederschrift auf den von der IHK
    leistungen selbständig und unabhängig bewerten.
                                                                           genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von
    Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungs-
                                                                           den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bzw. der
    ordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolg-
                                                                           Prüferdelegation zu unterzeichnen und der IHK ohne
    ten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr
                                                                           schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen.
    als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander
    ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus                 (2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des
    dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer                     Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden,
    größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewer-                      ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“
    tung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des                  hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz
    Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.                         zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Fest-
                                                                           stellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der
(4) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubilden-
                                                                           letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der
    de bei erfolgreichem Abschluss eines zweijährigen
                                                                           Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern

14     Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
(unverzüglich) zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.        merkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten,
                                                                   insbesondere über die Einordnung des erworbenen
(3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich ausei-
                                                                   Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen
    nander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das
                                                                   oder auf Antrag der geprüften Person über während
    Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der
                                                                   oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere
    Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen
                                                                   oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
    (§ 37 Abs. 2 Satz 3 BBIG). Der erste Teil der Abschluss-
                                                                   ten.
    prüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Abs.
    1 Satz 3 BBiG).                                            (3) Im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a BBiG ent-
                                                                   hält das Prüfungszeugnis
(4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergeb-
    nisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszu-            ¡ die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz
    bildenden übermittelt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG und 48            2 BBiG“,
    Absatz 1 Satz 2 BBiG).
                                                                   ¡ die Personalien des Prüflings (Name, Vorname,
                                                                     Geburtsdatum,

                           § 27                                    ¡ die einleitende Bemerkung, dass der Prüfling
                     Prüfungszeugnis                                 aufgrund der in Teil 1 der Abschlussprüfung eines
                                                                     zu benennenden drei- oder dreieinhalbjährigen
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der IHK ein
                                                                     Ausbildungsberufs erbrachten Prüfungsleistungen
    Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). Der von der IHK vorge-
                                                                     den Abschluss des zu benennenden zweijährigen
    schriebene Vordruck ist zu verwenden.
                                                                     Ausbildungsberufs erworben hat,
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
                                                                   ¡ die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche von
    ¡ die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz              Teil 1,
      2 BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3
                                                                   ¡ ggf. das Ergebnis von zu benennenden Prüfungs-
      BBiG in Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“,
                                                                     bereichen aus Teil 2 der Abschlussprüfung, wenn
    ¡ die Personalien des Prüflings (Name, Vorname,                  die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der
      Geburtsdatum),                                                 Abschlussprüfung des zweijährigen Ausbildungs-
                                                                     berufs die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    ¡ die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fach-
                                                                     der Teil 1-Prüfung des drei- oder dreieinhalbjährigen
      richtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt.
                                                                     Ausbildungsberufs nicht hinreichend abdecken und
      Weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene
                                                                     die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
      prüfungsrelevante Differenzierungen können aufge-
                                                                     ten durch geeignete Prüfungsbereiche von Teil 2 der
      führt werden.
                                                                     Abschlussprüfung abgedeckt werden können, und
    ¡ die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und
                                                                   ¡ die Feststellung, dass in Teil 1 der Abschlussprü-
      das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der
                                                                     fung und den Prüfungsbereichen mit den fehlenden
      Ausbildungsordnung vorgesehen ist,
                                                                     Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten von Teil 2
    ¡ das Datum des Bestehens der Prüfung,                           der Abschlussprüfung ausreichende Leistungen ent-
                                                                     sprechend der Bestehensregelungen im zweijährigen
    ¡ die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unter-
                                                                     Beruf erbracht wurden,
      schriften der beauftragten Person der IHK mit Siegel.
                                                                   ¡ das Datum von Teil 2 der Abschlussprüfung und
    Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Be-
AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN

     ¡ die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unter-                                        FÜNFTER ABSCHNITT
      schriften der beauftragten Person der IHK mit Siegel.                                 Wiederholungsprüfung

(4) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine
    englischsprachige und eine französischsprachige                                                 § 29
    Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubilden-                                     Wiederholungsprüfung
    den ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfest-
                                                                       (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zwei-
    stellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Aus-
                                                                           mal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG).
    zubildende hat den Nachweis der berufsschulischen
                                                                           Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten
    Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen.
                                                                           Ergebnisse.
    (§ 37 Absatz 3 BBiG).
                                                                       (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in
                                                                           einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2
                          § 28                                             Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht,
         Bescheid über nicht bestandene Prüfung                            so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht zu wie-
                                                                           derholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling
                                                                           Jahren – gerechnet vom Tage der Feststellung des
    und seine gesetzlichen Vertreter von der IHK einen
                                                                           Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an – zur
    schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche
                                                                           Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in
    Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung
                                                                           einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 23 Absatz 2
    nicht mehr wiederholt werden müssen (§ 29 Absatz 2
                                                                           Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu
    bis 3). Die von der IHK vorgeschriebenen Formulare
                                                                           übernehmen.
    sind zu verwenden.
                                                                       (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungs-
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungs-
                                                                           termin (§ 7) wiederholt werden.
    prüfung gemäß § 29 ist hinzuweisen.

16     Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
SECHSTER ABSCHNITT
                   Schlussbestimmungen

                           § 30
                  Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse
der IHK sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den
Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling mit einer Rechtsbe-
helfsbelehrung gemäß § 70 der Verwaltungsgerichtsord-
nung zu versehen.

                           § 31
                    Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgege-
benen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in
seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen
Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß
§ 26 Absatz 1 sind 15 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewah-
rungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides
nach § 27 Absatz 1 bzw. § 28 Absatz 1. Der Ablauf der vorge-
nannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels
gehemmt.

                          § 32
            Prüfung von Zusatzqualifikationen

Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten entspre-
chend für die Abnahme von Prüfungen gem. § 49 BBiG
(Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis der Prüfung
nach § 37 BBiG bleibt unberührt.

                            § 33
                        Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung
im Amtsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die bishe-
rige Abschluss-/Umschulungsprüfungsordnung vom 13.
Dezember 2007, zuletzt geändert am 20. März 2013 (ABl. S.
1787) außer Kraft. Die Prüfungsordnung wurde am 26. Mai
2020 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 BBiG von der Senatsver-
waltung für Integration, Arbeit und Soziales genehmigt.

                                                                  17
AUS- UND WEITERBILDUNGSPRÜFUNGEN

IMPRESSUM

Herausgeber
IHK Berlin
Fasanenstraße 85
10623 Berlin
Telefon: +49 30 31510-0
Telefax: +49 30 31510-166
E-Mail: service@berlin.ihk.de
www.ihk-berlin.de

Stand
20. Mai 2020

Titelbild
© JohnnyGreig – iStockphoto.com

18    Prüfungsordnung der IHK Berlin für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
19
www.ihk-berlin.de
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