Rechtliche Fallstricke des Online-Tradings - Luca Bianchi Universität St. Gallen - Do-It-Yourself Trading: Wertschriften erfolgreich handeln
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Rechtliche Fallstricke des
Online-Tradings
Luca Bianchi
Universität St. Gallen — Do-It-Yourself Trading: Wertschriften erfolgreich handeln
Zürich — 31. Januar 2020Übersicht
1. Einleitung
2. Rechtliche Fallstricke des Online-Tradings
2.1. Ausfallrisken von Online-Brokern
2.2. Kostenfallen
2.3. Insiderhandel und Marktmanipulation
2.4. Verletzung von Meldepflichten
3. Schlussbemerkungen
21. EINLEITUNG
Einleitung
Wer kennt Filme wie Wallstreet oder die TV-Serie Billions?
Spannende Beispiele von Trading (inkl. Insiderhandel) als Teil des
Kapitalmarktes
42.1. AUSFALLRISKEN VON ONLINE-BROKERN
Ausfallrisiken von CH-Brokern
— Online-Broker (Wertpapierhäuser) mit Sitz in der Schweiz sind
neu im Finanzinstitutsgesetz (FINIG) reguliert; Banken im BankG
— Insolvenzrechtliche Massnahmen (Art. 67 FINIG):
— Bestimmungen des BankG zu Massnahmen bei
Insolvenzgefahr und Bankenkonkurs gelten sinngemäss
— Bestimmungen des BankG über die Einlagensicherung gelten
sinngemäss
Ausfallrisiko des Brokers, aber Insolvenzverfahren nach CH-
Recht mit Konkursmasse i.d.R. in CH
→ Absonderung von Depotwerten
Achtung: Risiken von Securities Lending
72.1. AUSFALLRISKEN VON ONLINE-BROKERN
Ausfallrisiken von ausl. Brokern
— Online-Broker mit Sitz im Ausland sind in erster Linie nach dem
im Domizilland geltenden Recht reguliert
— Bei einem Konkursverfahren richtet sich das Insolvenzverfahren
nach ausländischem Recht und findet im Ausland statt
— Kosten eines Konkursverfahrens
— Internationale Konkursverfahren
— Interessenlage des Konkursverwalters bei internationalen
Konkursverfahren
Ausfallrisiko des Brokers sowie Insolvenzverfahren nach
ausländischem Recht mit Konkursmasse i.d.R. im Ausland
→ Rechtliche Unsicherheiten im Ausland
82.1. AUSFALLRISKEN VON ONLINE-BROKERN
Schutzmechanismen
Schutzmechanismus CH Ausland
Sofortige Auszahlung privilegierter Einlagen aus Art. 37b ?
verfügbaren liquiden Aktiven (max. CHF 100’000) BankG
Privilegierte Einlagen → Forderung Art. 37a ?
2. Klasse im Konkurs (max. CHF 100’000) BankG
Einlagensicherung (max. CHF 100’000) Art. 37h ff. ?
BankG
Staatsgarantie (für alle Einlagen) bei 21 von 24 Kantonale ?
Kantonalbanken Gesetze
Absonderung von Depotwerten Art. 37d ?
BankG
Ersatzforderung bei Unterbestand von Depotwerten Art. 19 ?
BEG
92.2. Kostenfallen
2.2. KOSTENFALLEN
Kostenfallen
— Wahl eines unseriösen Brokers
— Ohne vorgängige Information einfach drauflos traden
— Zu hohe Gebühren und Courtagen zahlen
— Zu riskante Produkte kaufen
— Zu teure Produkte kaufen
— Alles auf eine Karte setzen
(auch bei «diversifizierten» Produkten kann ein Ausfallrisiko bestehen)
112.3. Insiderhandel und Marktmanipulation
2.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION
Sind Kapitalmärkte effizient?
— Effizienzmarkthypothese:
Alle öffentlichen und privaten
Informationen
Starke Effizienz
Alle öffentlichen
Informationen
Mittlere Effizienz
Informationen aus
Schwache Effizienz vergangener
Marktentwicklung
132.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION
Insiderhandel (regulatorisch)
Art. 142 FINFRAG: Ausnützen von Insiderinformationen
1 Unzulässig handelt, wer eine Insiderinformation, von der er weiss oder wissen muss, dass es eine
Insiderinformation ist, oder eine Empfehlung, von der er weiss oder wissen muss, dass sie auf einer
Insiderinformation beruht:
a. dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind,
zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen
b. einem anderen mitteilt
c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten,
die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von
daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben
[…]
142.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION
Insiderhandel (strafrechtlich)
Art. 154 FINFRAG: Ausnützen von Insiderinformationen
1 MitFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines
Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten […] oder als eine Person, die aufgrund ihrer
Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat,
sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation:
a. dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind,
zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen
b. einem anderen mitteilt
c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten,
die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von
daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben
[…]
152.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION
Marktmanipulation (regulatorisch)
Art. 143 FINFRAG: Marktmanipulation
1 Unzulässig handelt, wer:
a. Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche
oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben,
die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind
b. Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss,
dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs
von Effekten geben, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind
162.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION
Marktmanipulation (strafrechtlich)
Art. 155 FINFRAG: Kursmanipulation
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Kurs
von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich
zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen:
a. wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen verbreitet;
b. Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf
Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen.
2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung
nach Abs. 1 einen Vermögensvorteil von mehr als CHF 1 Mio. erzielt
172.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION
FINMA-RS 2013/8 «Marktverhaltensregeln»
─ Beispiele Marktmanipulation:
─ Verbreitung falscher oder irreführender Angaben über
Gegebenheiten, die für die Bewertung einer Effekte erheblich sind
─ Verbreitung falscher oder irreführender Informationen, Gerüchte
oder Nachrichten, die geeignet sind, Effektenpreise zu beeinflussen,
um im Anschluss Nutzen aus der daraus resultierenden
Kursbewegung zu ziehen
─ Eingabe von sukzessiv preislich höher gestellten, kleinvolumigen
Kaufaufträgen, mit der Absicht, eine erhöhte Nachfrage bei steigenden
Preisen vorzutäuschen (Painting the Tape)
─ Zeitgleiche Käufe und Verkäufe von denselben Effekten auf Rechnung
ein und desselben wirtschaftlich Berechtigten mit der Absicht, falsche
oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den
Kurs von Effekten zu geben (Wash Trades)
182.3. INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION
FINMA-RS 2013/8 «Marktverhaltensregeln»
─ Beispiele Marktmanipulation:
─ Eingabe von gegenläufigen Kauf- und Verkaufsaufträgen in denselben
Effekten nach vorgängiger gegenseitiger Absprache mit der Absicht,
Liquidität oder Preise zu verzerren (Matched Orders, Daisy Chains
bei Koordination unter mehreren Parteien)
─ Verengung des Marktes durch den Aufbau von grossen Positionen
(Cornering) oder durch Deponierung von Effekten bei Dritten
(Parking) mit der Absicht, Effektenpreise zu verzerren (Squeeze)
─ Kauf oder Verkauf von Effekten kurz vor Börsenschluss mit dem Ziel,
Schlusspreise zu beeinflussen (Marking the Close)
─ Platzieren von Aufträgen im Handelssystem mit dem Ziel, den
Anschein von Nachfrage oder Angebot zu erwecken und die Aufträge
vor der Ausführung wieder zu löschen (Spoofing, Layering)
192.4. Verletzung von Meldepflichten
2.4. VERLETZUNG VON MELDEPFLICHTEN
Rechtsgrundlagen
Regulatorische Meldepflicht (Art. 120 Abs. 1 FINFRAG)
Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien
oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer
Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz
oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit
Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der
Schweiz hauptkotiert sind,
erwirbt oder veräussert und dadurch
den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der
Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet,
→ muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die
Beteiligungspapiere kotiert sind, melden.
212.4. VERLETZUNG VON MELDEPFLICHTEN
Rechtsgrundlagen
Strafbestimmungen bei Verletzung von Meldepflichten
(Art. 151 Abs. 1 und 2 FINFRAG)
1 Mit Busse bis zu CHF 10 Millionen wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Meldepflicht nach Art. 120 FINFRAG verletzt;
b. als Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer
Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von
Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134
FINFRAG).
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu CHF 100’000 bestraft.
222.4. VERLETZUNG VON MELDEPFLICHTEN
Case
NZZ: Dieter Meier verletzt Meldepflicht
Der Yello-Musiker Dieter Meier bezahlt für Verstösse gegen
Börsenregeln CHF 250’000 Wiedergutmachung
Das EFD hatte die Untersuchung wegen des Verdachts auf Verletzung
der börsenrechtlichen Meldepflicht eingeleitet, nachdem Meier im April
2010 offengelegt hatte, dass er Beteiligungen an verschiedenen Firmen
in der Schweiz (darunter eine Beteiligung von 13,99% an Orell Füssli
und von 13,59% an der BVZ Holding) hält.
Meier erklärte, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, als Grossaktionär
dieser Firmen der Meldepflicht zu unterstehen.
Quelle: NZZ-Online, 18.05.2011, abrufbar unter: 23
(zuletzt besucht am: 01.01.2020)5. Fazit
5. SCHLUSSBEMERKUNGEN
Key Takeaways
─ There ain't no such thing as a free lunch!
→ Beim Broker-Vergleich sind Ausfallrisiken zu beachten
→ Kostenfallen vermeiden
─ Einhaltung regulatorischer und strafrechtlicher Trading-Vorschriften
→ Marktverhaltensregeln einhalten
→ Meldepflichten einhalten
25Q&A
DANKE FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT!
Kontakt
Luca Bianchi
luca.bianchi@nkf.ch
D +41 58 800 84 44
Niederer Kraft Frey Ltd Bahnhofstrasse 53 CH-8001 Zurich T +41 58 800 80 00 F +41 58 800 80 80 nkf.chLiteratur (Auswahl)
ABEGGLEN SANDRO/FRANÇOIS M. BIANCHI/BIANCHI LUCA et al., Switzerland’s
New Financial Market Architecture, 2. A., Zürich 2016 (abrufbar unter:
)
MANZ BENJAMIN, Die grössten Kostenfallen im Online-Trading, Bilanz-Online,
22.05.2017 (abrufbar unter: )
NOBEL PETER, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. A., Bern 2019
ZOBL DIETER/KRAMER STEFAN, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, 1. A.,
Zürich 2004
28Niederer Kraft Frey Ltd Bahnhofstrasse 53 CH-8001 Zurich T +41 58 800 80 00 F +41 58 800 80 80 nkf.ch
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marc.arnold@unisg.chSie können auch lesen