Satzung der Krankenkasse - BKK VBU

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Satzung der Krankenkasse
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Satzung der Krankenkasse

                                            Übersicht zur Satzung

Artikel I .................................................................................................................... 3
  Inhalt der Satzung ................................................................................................ 3
     §1        Name, Sitz und Bereich der Betriebskrankenkasse ................................ 3
     §2        Verwaltungsrat ....................................................................................... 4
     § 2a Versichertenälteste / Vertrauenspersonen ............................................. 6
     §3        Vorstand ................................................................................................ 7
     §4        Widerspruchsausschuss ........................................................................ 8
     §5        Kreis der versicherten Personen ............................................................ 9
     §6        Kündigung der Mitgliedschaft ............................................................... 10
     §7        Aufbringung der Mittel .......................................................................... 11
     §8        Beitragsbemessung ............................................................................. 12
     § 8a Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz ............................................... 13
     §9        Fälligkeit der Beiträge .......................................................................... 14
     § 10 Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) 15
     § 11 - nicht belegt - ...................................................................................... 16
     § 12 Höhe der Rücklage .............................................................................. 17
     § 13 Leistungen ........................................................................................... 18
     § 13a Primärprävention ................................................................................. 31
     § 13c Leistungsausschluss ............................................................................ 33
     § 13d Unterstützung bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ..... 34
     § 14 Medizinische Vorsorgeleistungen ......................................................... 35
     § 15 Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten .............. 36
     § 15a Bonus für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.......... 40
     §.15b Arbeitnehmerbonus für Maßnahmen betriebl. Gesundheitsförderung .. 44
     § 16 Wahltarife ............................................................................................. 46
     § 16a Wahltarif strukturierte Behandlungsprogramme ................................... 46
     § 16b Wahltarif hausarztzentrierte Versorgung .............................................. 47
     § 16c Wahltarif Krankentagegeld ................................................................... 48
     § 16d Wahltarif besondere Versorgung.......................................................... 55
     § 16e Wahltarif Selbstbehalt (sonstige Leistungen) ....................................... 56
     § 17 Kooperation mit der PKV ...................................................................... 59
     § 18 Aufsicht ................................................................................................ 60
     § 19 Mitgliedschaft zum Landesverband ...................................................... 61
     § 20 Bekanntmachungen ............................................................................. 62
Artikel II ................................................................................................................. 63
  Inkrafttreten ........................................................................................................ 63
     Anlage zu § 1 der Satzung.............................................................................. 66
     Anlage zu § 2 der Satzung.............................................................................. 77
     Anlage zu § 10 der Satzung............................................................................ 80
     Anlage zu § 15 (1) der Satzung ...................................................................... 82

Satzung vom 01.01.2020 mit Stand 14. Satzungsnachtrag Genehmigungsbescheid 14.01.2022

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Satzung der Krankenkasse - BKK VBU
Satzung der Krankenkasse

Artikel I

Inhalt der Satzung

§1     Name, Sitz und Bereich der Betriebskrankenkasse

(1)    Die Betriebskrankenkasse ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen
       Rechts und führt den Namen BKKVBU (BKK Verkehrsbau Union).

       Die Betriebskrankenkasse hat ihren Sitz in Berlin.

(2)    Der Bereich der Betriebskrankenkasse erstreckt sich auf alle in der Anlage zu
       dieser Satzung aufgeführten Betriebe der genannten Gesellschaften und de-
       ren Betriebsstätten.

       Der Bereich der Betriebskrankenkasse erstreckt sich auf das gesamte Gebiet
       der Bundesrepublik Deutschland.

Satzung vom 01.01.2020 mit Stand 14. Satzungsnachtrag Genehmigungsbescheid 14.01.2022

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Satzung der Krankenkasse

§2     Verwaltungsrat

(1)    1. Das Selbstverwaltungsorgan der Betriebskrankenkasse ist der Verwal-
          tungsrat. Seine Wahl und Amtsdauer regeln sich nach dem Selbstverwal-
          tungsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung.

       2. Das Amt der Mitglieder des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt.

       3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
          Stellvertreter.

       4. Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt jährlich zwischen dem Vorsitzen-
          den und dessen Stellvertreter zum Jahrestag der konstituierenden Sitzung.

(2)    Der Verwaltungsrat besteht aus 11 Vertretern der Versicherten und 11 Vertre-
       tern der Arbeitgeber.

       Jeder Arbeitgebervertreter hat wie jeder Versichertenvertreter eine Stimme.

(3)    Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht
       der Betriebskrankenkasse sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges
       für die Betriebskrankenkasse maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.

       Dem Verwaltungsrat sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

       1. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Betriebskrankenkasse von
          grundsätzlicher Bedeutung sind,

       2. den Haushaltsplan festzustellen,

       3. über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu be-
          schließen,

       4. den Vorstand zu wählen und die Tätigkeit des Vorstandes vertraglich zu
          regeln,

       5. einen leitenden Beschäftigten der Betriebskrankenkasse mit der Stellver-
          tretung des Vorstandes zu beauftragen,

       6. den Vorstand zu überwachen,

       7. gemeinsam durch seine Vorsitzenden die Betriebskrankenkasse gegen-
          über dem Vorstand zu vertreten,

       8. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken
          und die Errichtung von Gebäuden zu beschließen,

       9. die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen,

Satzung vom 01.01.2020 mit Stand 14. Satzungsnachtrag Genehmigungsbescheid 14.01.2022

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Satzung der Krankenkasse

       10. für jedes Geschäftsjahr zur Prüfung der Jahresrechnung gem. § 31 SVHV
          über die Bestellung der/s Prüfer/s zu beschließen.

          Die Prüfung der Jahresrechnung beinhaltet die sich auf den gesamten Ge-
          schäftsbetrieb beziehende Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung.

(4)    Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5)    Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen
       einsehen und prüfen.

(5a)   Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Verwaltungsrat Ausschüsse.

(6)    Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 41 SGB IV
       richtet sich nach den in der Anlage zu dieser Satzung durch den Verwaltungs-
       rat festgesetzten Pauschbeträgen und festen Sätzen für den Ersatz barer
       Auslagen. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

(7)    Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Verwal-
       tungsrates ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder an-
       wesend und stimmberechtigt ist.

(8)    Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abwei-
       chendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
       Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt;
       bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

       Eine 2/3-Mehrheit der Gruppe der Versichertenvertreter und der Gruppe der
       Arbeitgebervertreter in getrennter Abstimmung bedürfen Beschlüsse über An-
       träge, a) den Vorstand zu wählen b) zu Änderungen des § 2 der Satzung.

(9)    Der Verwaltungsrat kann ohne Sitzung schriftlich abstimmen, wenn eine
       rechtzeitige und ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht durchführbar er-
       scheint, es sei denn, mindestens 1/5 der Mitglieder des Verwaltungsrates wi-
       derspricht der schriftlichen Abstimmung. Das Nähere regelt die Geschäftsord-
       nung.

(10)   Die BKK∙VBU nimmt am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen
       bei den Sozialversicherungswahlen 2023 gemäß § 194a SGB V teil.
       Wahlberechtigte können alternativ zur brieflichen Stimmabgabe auch eine
       Stimmabgabe im elektronischen Wahlverfahren über das Internet vornehmen
       (Online-Wahl).

Satzung vom 01.01.2020 mit Stand 14. Satzungsnachtrag Genehmigungsbescheid 14.01.2022

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Satzung der Krankenkasse

§ 2a   Versichertenälteste / Vertrauenspersonen

(1)    Für die BKKVBU werden vom Verwaltungsrat Versichertenälteste sowie de-
       ren persönliche Stellvertreter gewählt. Ein Mitglied, das an der Wahrnehmung
       seiner Aufgaben vorübergehend verhindert ist, wird durch seinen persönli-
       chen Stellvertreter vertreten.

(2)    Die Versichertenältesten üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

(3)    Die Versichertenältesten haben die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung der
       Betriebskrankenkasse mit den Versicherten herzustellen und diese zu beraten
       und zu betreuen. Hierzu gehört die Weiterleitung von Informationen der
       BKKVBU an die Versicherten, die Unterstützung des Versicherten bei Leis-
       tungsanträgen und die Unterstützung der Betriebskrankenkasse bei Fragen
       der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Satzung vom 01.01.2020 mit Stand 14. Satzungsnachtrag Genehmigungsbescheid 14.01.2022

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Satzung der Krankenkasse

§3     Vorstand

(1)    Dem Vorstand der Betriebskrankenkasse gehört 1 Mitglied an.

(2)    Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt.

(3)    Der Vorstand verwaltet die Betriebskrankenkasse und vertritt sie gerichtlich
       und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Betriebskranken-
       kasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

       Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:

       1. dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von grund-
          sätzlicher Bedeutung zu berichten,

       2. dem Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und die voraussichtliche
          Entwicklung regelmäßig zu berichten,

       3. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen Anläs-
          sen zu berichten,

       4. den Haushaltsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten,

       5. jährlich die geprüfte Jahresrechnung mit einer Stellungnahme zu den Prüf-
          feststellungen der/des vom Verwaltungsrat bestellten Prüfer/s dem Verwal-
          tungsrat zur Entlastung vorzulegen,

       6. die Betriebskrankenkasse nach § 4 der Verordnung über den Zahlungsver-
          kehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung
          zu prüfen,

       7. eine Kassenordnung aufzustellen,

       8. die Beiträge einzuziehen,

       9. Vereinbarungen und Verträge mit Leistungserbringern und mit Lieferanten
          der Betriebskrankenkasse abzuschließen,

       10. die Leistungen festzustellen und auszuzahlen.

(4)    Das für die Führung der Verwaltungsgeschäfte erforderliche Personal der Be-
       triebskrankenkasse wird vom Vorstand eingestellt.

(5)    Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung der Betriebskranken-
       kasse.

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Satzung der Krankenkasse

§4     Widerspruchsausschuss

(1)    Die Entscheidung über die Widersprüche und der Erlass von Widerspruchs-
       bescheiden werden dem Widerspruchsausschuss übertragen. Der Wider-
       spruchsausschuss hat seinen Sitz in Berlin.

(2)    1. Der Widerspruchsausschuss setzt sich aus jeweils 3 Vertretern der Versi-
          cherten und Arbeitgeber zusammen, die die Voraussetzungen der Wähl-
          barkeit als Organmitglied erfüllen. Das Nähere regelt die Geschäftsord-
          nung des Widerspruchsausschusses.
       2. Jedes Mitglied des Widerspruchsausschusses hat einen Stellvertreter zur
          Vertretung im Verhinderungsfall.
       3. Die Versichertenvertreter des Widerspruchsausschusses werden von den
          Versichertenvertretern des Verwaltungsrates gewählt. Die Arbeitgeberver-
          treter des Widerspruchsausschusses werden von den Arbeitgebervertre-
          tern im Verwaltungsrat gewählt. Die Wahl erfolgt für die Amtszeit des Ver-
          waltungsrates. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses bleiben im
          Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten.
       4. Das Amt der Mitglieder des Widerspruchsausschusses ist ein Ehrenamt.
          §§ 40 bis 42, 59 und § 63 Absatz 3a und 4 SGB IV gelten entsprechend.
       5. Der Vorsitzende wird jeweils in der ersten Sitzung nach Bestellung der Mit-
          glieder des Widerspruchsausschusses bestimmt. Der Vorsitzende be-
          stimmt den Schriftführer, der auch ein Mitarbeiter der Betriebskranken-
          kasse sein kann.
       6. Der Vorstand oder ein vom Vorstand Beauftragter nimmt an den Sitzungen
          des Widerspruchsausschusses beratend teil.
       7. Der Widerspruchausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder
          ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend
          und stimmberechtigt ist.
       8. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
          Bei Stimmgleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wieder-
          holt, bei erneuter Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
       9. Der Widerspruchsausschuss kann aus wichtigen Gründen ohne Sitzung
          schriftlich abstimmen, es sei denn, mindestens ein Mitglied des
          Widerspruchsausschusses widerspricht der schriftlichen Abstimmung.
          Als wichtiger Grund gilt z.B. das Vorliegen einer Pandemie.
          Diese Regelung tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft.

(3)    Das Nähere über das Verfahren bei der Erledigung der Aufgaben regelt die
       von dem Widerspruchsausschuss aufgestellte Geschäftsordnung.

(4)    Der Widerspruchsausschuss nimmt auch die Aufgaben der Einspruchsstelle
       nach § 112 Absatz 1 u. 2 SGB IV i. V. m. § 69 Absatz 2, 3 u. 5 Satz 1 2. Halb-
       satz OWiG wahr.

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Satzung der Krankenkasse

§5     Kreis der versicherten Personen

(1)    Zum Kreis der bei der BKKVBU versicherten Personen gehören

       1.   Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, wenn sie ver-
            sicherungspflichtig oder versicherungsberechtigt sind,

       2.   alle anderen Versicherungspflichtigen oder Versicherungsberechtigten.

(2)   Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V können versicherungsberechtigte
      schwerbehinderte Menschen der BKKVBU beitreten, wenn sie das 50. Le-
      bensjahr noch nicht vollendet haben.

(3)   Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen können die BKKVBU unter den in
      Gesetz und Satzung genannten Voraussetzungen wählen, wenn

       1. sie zu dem in § 1 Absatz 2 der Satzung genannten Bereich gehören oder

       2. vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zu-
          letzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 SGB V bestan-
          den hat oder

       3. der Ehegatte oder der Lebenspartner bei der BKKVBU versichert ist,

       4. sie nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 bis 8 SGB V versicherungspflichtige Jugendli-
          che, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte
          Menschen und nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 und 12 SGB V oder nach § 9
          SGB V versicherte Rentner sowie nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 SGB V versi-
          cherte behinderte Menschen sind und ein Elternteil bei der BKKVBU ver-
          sichert ist,

       5. sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die BKKVBU besteht
          und nunmehr versicherte Rentner sind,

       6. sie bei einer Betriebskrankenkasse/einem Verband der Betriebskranken-
          kassen beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren und
          diese am Wohn- oder Beschäftigungsort des Mitglieds vorhanden ist.

(4)    Familienversicherte

       Versichert sind Familienangehörige von Mitgliedern, sofern die gesetzlichen
       Voraussetzungen (§ 10 SGB V) erfüllt sind. Sind die gesetzlichen Vorausset-
       zungen mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

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Satzung der Krankenkasse

§6     Kündigung der Mitgliedschaft

(1)    Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der
       BKKVBU mindestens 12 Monate gebunden. Dies gilt nicht bei Ende der Mit-
       gliedschaft kraft Gesetzes. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf
       des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in
       dem das Mitglied die Kündigung erklärt.

(2)    Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der
       neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts die Kündigungser-
       klärung des Mitglieds.

(3)    Erfolgt die Kündigung, weil keine Mitgliedschaft bei einer anderen Kranken-
       kasse begründet werden soll, ist dem Mitglied unverzüglich, spätestens je-
       doch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungs-
       bestätigung auszustellen. Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied in-
       nerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung
       im Krankheitsfall nachweist.

(4)    Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Versicherungsberechtigte ihre Mit-
       gliedschaft kündigen, weil die Voraussetzungen einer Familienversicherung
       nach § 10 SGB V erfüllt sind. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht. Die freiwillige Mitglied-
       schaft endet mit Erfüllung der Voraussetzungen der Familienversicherung.

Satzung vom 01.01.2020 mit Stand 14. Satzungsnachtrag Genehmigungsbescheid 14.01.2022

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Satzung der Krankenkasse

§7     Aufbringung der Mittel

Die Mittel der BKKVBU werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufge-
bracht.

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Satzung der Krankenkasse

§8     Beitragsbemessung

Für die Bemessung der Beiträge gelten die „Einheitlichen Grundsätze des GKV-
Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fällig-
keit der von Mitgliedern selbst zu entrichtende Beiträge (Beitragsverfahrensgrund-
sätze Selbstzahler)“ in der jeweils gültigen Fassung.

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Satzung der Krankenkasse

§ 8a     Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz

Die BKK∙VBU erhebt von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbei-
trag gemäß § 242 Absatz 1 SGB V. Die Höhe des Zusatzbeitragssatzes beträgt
1,6 % monatlich der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.

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Satzung der Krankenkasse

§9     Fälligkeit der Beiträge

(1) Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu
     bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld
     spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die
     Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
     kommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein ver-
     bleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folge-
     monats fällig.

       Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 1 den Betrag in Höhe der Beiträge
       des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der
       Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.

(2)    Die von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge einschließlich des kas-
       senindividuellen Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V werden entsprechend den
       Regelungen der „Einheitlichen Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur
       Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversiche-
       rung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von
       Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze
       Selbstzahler)“ in der jeweils gültigen Fassung fällig.

(3)    Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversiche-
       rung beziehen, werden die Beiträge aus Versorgungsbezügen am 15. des Fol-
       gemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig (§ 256 Absatz 1
       Sätze 1 und 2 SGB V).

Satzung vom 01.01.2020 mit Stand 14. Satzungsnachtrag Genehmigungsbescheid 14.01.2022

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Satzung der Krankenkasse

§ 10   Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutter-
schaft nach dem AAG richtet sich nach den Bestimmungen der Anlage zu dieser Sat-
zung.

Satzung vom 01.01.2020 mit Stand 14. Satzungsnachtrag Genehmigungsbescheid 14.01.2022

                                        - 15 -
Satzung der Krankenkasse

§ 11   - nicht belegt -

Satzung vom 01.01.2020 mit Stand 14. Satzungsnachtrag Genehmigungsbescheid 14.01.2022

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§ 12   Höhe der Rücklage

Die Rücklage beträgt 20 v. H. des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den
Monat entfallenden Betrages der Ausgaben.

Satzung vom 01.01.2020 mit Stand 14. Satzungsnachtrag Genehmigungsbescheid 14.01.2022

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Satzung der Krankenkasse

§ 13      Leistungen

(1)       Allgemeiner Leistungsumfang

          Die Versicherten der BKKVBU erhalten die gesetzlich vorgesehenen Leistun-
          gen

      -   bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i SGB V)
      -   zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur
          Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch
          (§§ 20 bis 24b SGB V)
      -   zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krank-
          heiten (§§ 25 und 26 SGB V)
      -   zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52 SGB V)
      -   des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX.

          Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabi-
          litation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die
          notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden,
          zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten
          oder ihre Folgen zu mildern.

(2)       Häusliche Krankenpflege

          Neben der häuslichen Krankenpflege in Form der Behandlungspflege zur Si-
          cherung des Ziels der ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall erforderli-
          che Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer Stunde je
          Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalendermonat erbracht,
          wenn Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des SGB XI
          nicht vorliegt und eine andere im Haushalt lebende Person den Kranken nicht
          in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf
          die Notwendigkeit der Erbringung der Behandlungspflege begrenzt.

          Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 37 Absatz 5 i. V. m. § 61 Satz 3 SGB V.

(3)       Haushaltshilfe

          1. Die BKK·VBU gewährt auch dann Haushaltshilfe,

          a) wenn der Versicherte häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V erhält
             und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen
             kann. Die Haushaltshilfe wird für die Dauer der häuslichen Krankenpflege
             gewährt.

          b) wenn und solange dem Versicherten die Weiterführung des Haushaltes
             nach ärztlicher Bescheinigung allein wegen einer akuten Krankheit nicht
             möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt
             nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe ist auf 14 Einsatztage je Er-
             krankung begrenzt und darf einen Zeitraum von 3 Wochen nicht über-
             schreiten. Eine erneute Inanspruchnahme ist frühestens nach Ablauf von
Satzung vom 01.01.2020 mit Stand 14. Satzungsnachtrag Genehmigungsbescheid 14.01.2022

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Satzung der Krankenkasse

           4 Wochen, ausgehend vom letzten Einsatztag, möglich. Dabei darf die
           Höchstdauer von insgesamt 28 Einsatztagen im Kalenderjahr nicht über-
           schritten werden.

       c) Die Haushaltshilfe nach § 13 Absatz 3 Nr. 1a und § 13 Absatz 3 Nr. 1b wird
          für maximal 2 Stunden je Einsatztag gewährt.

       d) Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft
          nicht gestellt werden oder besteht Grund, davon abzusehen, so sind die
          Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe zu er-
          statten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grade werden keine
          Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahr-
          kosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem
          angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden
          Kosten steht.

      e)   Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 38 Absatz 5 i. V. m. § 61 Satz 1
           SGB V.

(4)   Krankengeld bei nicht kontinuierlicher Arbeit

      1.   Für Mitglieder mit nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung
           wird Krankengeld in Höhe von 70 v. H. des entgangenen Arbeitsentgelts
           gezahlt. Das Krankengeld darf 90 v. H. des entgangenen Nettoarbeitsent-
           gelts nicht übersteigen.

      2.   Das Krankengeld wird für die Tage gezahlt, an denen das Mitglied bei Ar-
           beitsfähigkeit gearbeitet hätte.

      3.   Bei der Berechnung des Höchstregelentgelts ist auf die tatsächlichen Ar-
           beitstage abzustellen.

(5)    Kostenerstattung

      1.   Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstat-
           tung wählen. Hierüber haben sie die BKK·VBU vor Inanspruchnahme in
           Kenntnis zu setzen. Nicht im 4. Kapitel des SGB V genannte Leistungser-
           bringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der BKK·VBU in Anspruch
           genommen werden. Eine Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizini-
           sche oder soziale Gründe eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbrin-
           ger rechtfertigen und eine zumindest gleichwertige Versorgung gewährleis-
           tet ist.

      2.   Die Wahl der Kostenerstattung kann vom Versicherten auf den Bereich der
           ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Be-
           reich oder auf veranlasste Leistungen beschränkt werden (Leistungsberei-
           che).

Satzung vom 01.01.2020 mit Stand 14. Satzungsnachtrag Genehmigungsbescheid 14.01.2022

                                        - 19 -
Satzung der Krankenkasse

       3. Der Versicherte ist mindestens für ein Kalendervierteljahr vom Zeitpunkt
          seiner Wahl an gerechnet an die Wahl der Kostenerstattung und eine even-
          tuelle Beschränkung auf einen oder mehrere Leistungsbereiche gebunden.

          Er kann die Wahl der Kostenerstattung unter Einhaltung einer Frist von
          2 Wochen zum Quartalsende schriftlich beenden.

       4. Der Versicherte hat Art und Umfang der erhaltenen Leistungen durch spe-
          zifizierte Rechnungen (und, soweit vorhanden, durch die ärztliche Verord-
          nung) nachzuweisen.

       5. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die
          BKK·VBU bei Erbringung als Sach- oder Dienstleistung zu tragen hätte.
          Die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen.

       6. Der Erstattungsbetrag ist um 5 v. H., maximal 40,00 Euro für Verwaltungs-
          kosten zu kürzen. Vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen.

       7. Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen Mit-
          gliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Ab-
          kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz an
          Stelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in An-
          spruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis
          im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstat-
          ten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts
          nicht der Erstattung.

          Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden,
          bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes
          Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die
          im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthalts-
          staates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind.

          Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die
          die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen
          hätte.

          Der Erstattungsbetrag ist um 5 v. H., jedoch maximal um 50,00 Euro für
          Verwaltungskosten zu kürzen. Vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug
          zu bringen.

          Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
          entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem anderen Mitglied-
          staat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
          kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Kran-
          kenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung auch ganz überneh-
          men.

Satzung vom 01.01.2020 mit Stand 14. Satzungsnachtrag Genehmigungsbescheid 14.01.2022

                                        - 20 -
Satzung der Krankenkasse

       8. Abweichend von Ziffer 7 können in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
          päischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
          Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen
          nach § 39 SGB V nur nach vorheriger Zustimmung durch die Betriebskran-
          kenkasse in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf nur ver-
          sagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirk-
          same, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
          entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertrags-
          partner im Inland erlangt werden kann.

(6)    Kostenerstattung von Arzneimitteln im Einzelfall

       1. Gemäß § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 129 Absatz 1 SGB V haben Ver-
          sicherte im Rahmen der Versorgung mit Arzneimitteln die Möglichkeit, Kos-
          tenerstattung im Einzelfall zu wählen. Versicherte können unter den Vo-
          raussetzungen des § 129 Absatz 1 SGB V ein anderes Arzneimittel wäh-
          len,

       a) als dasjenige, für das die BKKVBU eine Vereinbarung nach § 130a Ab-
          satz 8 SGB V geschlossen hat oder

       b) das gemäß § 129 Absatz 1 Satz 5 SGB V abzugeben wäre.

          Eine Mindestbindungsfrist für die Wahl der Kostenerstattung gilt nicht.

       2. Zur Erstattung sind die spezifizierten Rechnungen und Verordnungen vor-
          zulegen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergü-
          tung, die die BKKVBU bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte,
          jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Etwaige höhere Kosten,
          die mit der Wahl eines anderen Arzneimittels anfallen, müssen Versicherte
          selbst tragen.

          Der Erstattungsbetrag für Arzneimittel nach § 129 Absatz 1 Satz 6 SGB V
          ist um 10 v. H. als Abschlag für die der BKKVBU entgangenen Vertrags-
          rabatte sowie 5 v. H. als Abschlag für die höheren Kosten im Vergleich zur
          Abgabe eines Rabatt-Arzneimittels bzw. zu einem der vier preisgünstigsten
          Arzneimittel zu kürzen.

(7)    Versiegelung von Glattflächen bei Kieferorthopädischer Behandlung mit Mul-
       tiband

       1. Die BKK·VBU gewährt Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-
          res über die Regelleistung hinaus auf Grundlage von § 11 Absatz 6 i. V. m.
          § 28 Absatz 2 SGB V einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu
          100,00 Euro zur Versiegelung der Glattflächen im Rahmen der kieferortho-
          pädischen Behandlung mit Multiband.

       2. Zur Erstattung ist eine spezifizierte Rechnung eines zugelassenen oder
          nach § 13 Absatz 4 SGB V berechtigten Leistungserbringers einzureichen.

Satzung vom 01.01.2020 mit Stand 14. Satzungsnachtrag Genehmigungsbescheid 14.01.2022

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Satzung der Krankenkasse

(8) Retainer

      1. Die BKKVBU beteiligt sich zur Sicherung des Behandlungsergebnisses einer
         in Anspruch genommenen kieferorthopädischen Behandlung, soweit diesbe-
         züglich eine Leistungspflicht der BKKVBU besteht und das 18. Lebensjahr
         noch nicht vollendet wurde, als Alternative zu herausnehmbaren Retentions-
         apparaturen nach den folgenden Absätzen über die Regelleistung hinaus auf
         Grundlage von § 11 Absatz 6 i. V. m. § 28 Absatz 2 SGB V an den Kosten
         eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers (Retainer). Ebenfalls leis-
         tet sie einen Zuschuss für anfallende Reparaturleistungen während einer ge-
         mäß § 28 Absatz 2 Satz 6 und 7 SGB V laufenden kieferorthopädischen Be-
         handlung.

      2. Voraussetzung für eine Beteiligung an den Kosten des Retainers ist dessen
         Einsetzen durch einen zugelassenen oder einen nach § 13 Absatz 4 SGB V
         berechtigten Leistungserbringer. Die Kostenbeteiligung erfolgt in Höhe der tat-
         sächlich entstandenen Kosten, umfasst insgesamt jedoch maximal
         150,00 Euro.

      3. Der Zuschuss für anfallende Reparaturkosten beträgt insgesamt maximal
         50,00 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.

      4. Für anfallende Reparaturleistungen nach einer erfolgreich abgeschlossenen
         kieferorthopädischen Behandlung gewährt die BKK∙VBU keinen Zuschuss.
         Gleiches gilt für Reparaturleistungen nach Beendigung des Versichertenver-
         hältnisses bei der BKK∙VBU.

      5. Die Kostenbeteiligung für den Retainer bzw. der Zuschuss für eine anfallende
         Reparaturleistung werden unter Vorlage der Originalrechnung nach erfolgrei-
         chem Abschluss der kieferorthopädischen Behandlung mit der Erstattung der
         Eigenanteile geleistet. Die Originalrechnung muss neben der Bezeichnung des
         Leistungserbringers nach Nr. 2. den Namen des Versicherten, den Behand-
         lungstag bzw. den Tag der Reparaturleistung, die detaillierte Leistungsbenen-
         nung, die Abrechnungsposition sowie die Kosten erkennen lassen.

      6. Kostenbeteiligung und Zuschuss entfallen bei zusätzlicher vertraglicher Ab-
         rechnung von eingesetzten herausnehmbaren Retentionsapparaturen durch
         den behandelnden Leistungserbringer nach Nr. 2.

(9)       Künstliche Befruchtung

           1. Versicherte der BKKVBU erhalten über den gesetzlichen Anspruch
              nach § 27a Absatz 3 Satz 3 SGB V hinaus einen weiteren Zuschuss zu
              den mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten je Behandlungsver-
              such. Der Zuschuss beträgt 600,00 Euro je Behandlungsversuch, jedoch
              nicht mehr als die dem Versicherten tatsächlich entstandenen Kosten.
              Sind beide Ehegatten bei der BKKVBU versichert, beträgt der Zuschuss
              je Ehepaar insgesamt höchstens 600,00 Euro je Behandlungsversuch,
              jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.

Satzung vom 01.01.2020 mit Stand 14. Satzungsnachtrag Genehmigungsbescheid 14.01.2022

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Satzung der Krankenkasse

         2. Der Kostenzuschuss nach Nr. 1 wird nach Vorlage einer spezifizierten
            Rechnung eines zugelassenen oder nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtig-
            ten Leistungserbringers geleistet.

(10)   Osteopathie

       1. Versicherte können mit einer ärztlichen Verordnung osteopathische Leis-
          tungen in Anspruch nehmen, sofern die Behandlung medizinisch geeignet
          ist, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
          Krankheitsbeschwerden zu lindern und die Behandlungsmethode nicht
          durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen wurde. Der
          Anspruch setzt voraus, dass die Behandlung qualitätsgesichert von einem
          Leistungserbringer durchgeführt wird, der Mitglied eines Berufsverbandes
          der Osteopathen ist oder eine osteopathische Ausbildung absolviert hat,
          die zum Beitritt in einen Verband der Osteopathen berechtigt.

       2. Die BKK·VBU beteiligt sich für maximal sechs Sitzungen je Kalenderjahr
          und Versicherten an den Kosten der Leistung nach Absatz 1. Erstattet wer-
          den 80 v. H. des Rechnungsbetrages, jedoch nicht mehr als 60,00 Euro
          pro Sitzung. Zur Erstattung sind Originalrechnungen sowie eine ärztliche
          Verordnung vorzulegen.

(11) Professionelle Zahnreinigung

       1. Versicherte der BKK·VBU haben ergänzend zu den Leistungen nach
          § 28 Absatz 2 SGB V Anspruch auf einen Zuschuss zur professionellen
          Zahnreinigung durch einen Vertragszahnarzt, Vertragskieferorthopäden
          oder einen nach § 13 Absatz 4 SGB V berechtigten Leistungserbringer. Die
          Altersgrenze gemäß § 28 Absatz 2 Satz 6, § 29 Absatz 4 SGB V i. V. m.
          Abschnitt B Nr. 4 Absatz 1 KFO-RL gilt.

       2. Der Zuschuss wird bis zu zweimal im Kalenderjahr in Höhe von jeweils ma-
          ximal 30,00 Euro gewährt. Zur Erstattung des Zuschusses ist die Original-
          rechnung vorzulegen.

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Satzung der Krankenkasse

(12)   Ambulante Behandlung durch nicht zugelassene Leistungserbringer

       1. Versicherte der BKKVBU können ambulante medizinische Leistungen von
          nicht zugelassenen Leistungserbringern in Anspruch nehmen, sofern die
          Behandlung medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu
          heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu
          lindern. Der Anspruch setzt voraus, dass die BKKVBU mit dem nicht zu-
          gelassenen Leistungserbringer eine Vereinbarung nach Absatz 2 getroffen
          hat, die diese Behandlung einschließt.

       2. Die BKKVBU trifft - unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach
          § 12 SGB V und orientiert am Bedarf der Versicherten - Vereinbarungen
          über die Erbringung ambulanter medizinischer Leistungen mit nicht zuge-
          lassenen Leistungserbringern. Vereinbarungen werden nur mit Leistungs-
          erbringern geschlossen, die in ihrem Fachgebiet als ausgewiesene Spezi-
          alisten gelten. Ferner setzt der Abschluss einer Vereinbarung voraus, dass
          die Leistungserbringer über eine Qualifikation wie im 4. Kapitel des SGB V
          genannte zugelassene Leistungserbringer verfügen und eine zumindest
          qualitativ gleichwertige Versorgung sicherstellen.

       3. Über Leistungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlos-
          sen wurden, werden keine Vereinbarungen getroffen. Die BKKVBU führt
          ein Verzeichnis der Leistungserbringer, mit denen eine Vereinbarung nach
          Absatz 2 getroffen wurde. Das Verzeichnis enthält Angaben zu den Leis-
          tungsinhalten, zum Ort der Durchführung der Leistungen und zu möglichen
          Eigenbeteiligungen der Versicherten.

       4. Soweit die vertraglichen Regelungen nicht dagegenstehen, gilt für die ver-
          anlassten Leistungen § 13 Absatz 5 Nr. 1 entsprechend.

(13)   Nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der besonde-
       ren Therapierichtungen (Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie)

       1. Die BKK∙VBU erstattet Kosten für nicht verschreibungspflichtige apothe-
          kenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthropo-
          sophie, sofern
          a) deren Einnahme medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu hei-
               len, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden
               zu lindern und
          b) die Verordnung des Arzneimittels durch einen Arzt auf einem Privatre-
               zept erfolgte und
          c) das Arzneimittel durch die Versicherten in einer Apotheke oder im
               Rahmen des nach deutschem Recht zulässigen Versandhandels be-
               zogen wurde.
       2. Die BKK∙VBU erstattet die tatsächlich entstandenen Kosten pro Arzneimit-
          tel nach Nr. 1 in voller Höhe, für alle Arzneimittel insgesamt jedoch maximal
          bis zu einem Betrag von 100,00 Euro pro Kalenderjahr und Versicherten.
       3. Für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sowie für
          versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (mit Entwick-

Satzung vom 01.01.2020 mit Stand 14. Satzungsnachtrag Genehmigungsbescheid 14.01.2022

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Satzung der Krankenkasse

          lungsstörung) erstattet die BKKVBU abweichend von Nr. 2 die tatsäch-
          lich entstandenen Kosten pro Arzneimittel in voller Höhe, für alle Arznei-
          mittel insgesamt jedoch maximal bis zu einem Betrag von 150,00 Euro
          pro Kalenderjahr und Kind bzw. Jugendlichen.
       4. Zur Erstattung sind der BKKVBU die spezifizierten Rechnungen der Apo-
          theke und die ärztliche Verordnung vorzulegen.
       5. Für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Ho-
          möopathie, Phytotherapie und Anthroposophie, die vom Gemeinsamen
          Bundesausschuss oder gemäß § 34 Absatz 1 Sätze 7 - 9 SGB V ausge-
          schlossen sind, dürfen keine Kosten erstattet werden.
       6. Der gesetzliche Anspruch gemäß § 34 Absatz 1 Sätze 2 - 5 SGB V in Ver-
          bindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bleibt
          unberührt.

(14)   Nicht besetzt

(15)   Arzneimittel für Schwangere

       1. Die BKK∙VBU erstattet für schwangere Versicherte alle nicht verschrei-
          bungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel mit den Wirkstoffen
          Jodid, Eisen, Folsäure und/oder Magnesium als Monopräparate oder Kom-
          binationspräparate und für Mütter von der Geburt bis zur Vollendung des
          1. Lebensjahres ihres Kindes alle nicht verschreibungspflichtigen apothe-
          kenpflichtigen Arzneimittel mit dem Wirkstoff Jodid als Monopräparat, so-
          fern
               a) die Verordnung des Arzneimittels auf Privatrezept erfolgte und
               b) das Arzneimittel durch die Versicherte in einer Apotheke oder im
                  Rahmen des nach deutschem Recht zulässigen Versandhandels
                  bezogen wurde

          in voller Höhe.

       2. Zur Erstattung sind der BKK∙VBU die spezifizierten Originalrechnungen der
          Apotheke und die ärztliche Verordnung vorzulegen.
       3. Von der Versorgung nach Absatz 1 sind Arzneimittel nicht umfasst, die vom
          Gemeinsamen Bundesausschuss oder gemäß § 34 Absatz 1 Sätze 7 - 9
          SGB V ausgeschlossen sind. Die Erstattung von Kosten für Nahrungser-
          gänzungsmittel mit Jodid, Eisen, Magnesium oder Folsäure ist ausge-
          schlossen.
       4. Der gesetzliche Anspruch gemäß § 34 Absatz 1 Sätze 2 - 5 SGB V in Ver-
          bindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bleibt
          unberührt.

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(16) Rufbereitschaft Hebammen

      1. Der Versicherten, die während ihrer Schwangerschaft und bei der Geburt
         Hebammenhilfe durch eine freiberuflich tätige Hebamme in Anspruch
         nimmt, erstattet die BKK·VBU Kosten, die für die Rufbereitschaft der Heb-
         amme in den letzten Wochen der Schwangerschaft entstehen. Vorausset-
         zung ist, dass die Hebamme gemäß § 134a Absatz 2 SGB V oder nach
         § 13 Absatz 4 SGB V als Leistungserbringerin zugelassen bzw. berechtigt
         ist. Die Rufbereitschaft muss die 24-stündige Erreichbarkeit der Hebamme
         und die sofortige Bereitschaft zu mehrstündiger Geburtshilfe beinhalten.

      2. Erstattet werden der Versicherten die tatsächlich entstandenen Kosten für
         die Rufbereitschaft der Hebamme bis zu einem Betrag von 400,00 Euro
         einmal je Schwangerschaft. Kosten für die Rufbereitschaft einer weiteren
         Hebamme werden nicht erstattet. Zur Erstattung ist der BKK·VBU die Ori-
         ginalrechnung der Hebamme für die Rufbereitschaft vorzulegen.

(17) Nicht zugelassene Leistungserbringer – stationäre Behandlung

      1. Die BKK·VBU übernimmt im Rahmen von § 11 Absatz 6 SGB V die Kosten
         für Leistungen in einem nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Kranken-
         haus bis zur Höhe der vergleichbaren Vertragssätze abzüglich der Zuzah-
         lung nach § 39 Absatz 4 SGB V unter folgenden Voraussetzungen:

       a)   mit dem Krankenhaus wurde eine Vereinbarung nach Nr. 4 getroffen,
            die die geltend gemachte Leistung beinhaltet,
       b)   es liegt Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit nach § 39 SGB V vor
            und sie wird vom Arzt bescheinigt,
       c)   der Leistungserbringer gewährleistet eine zumindest gleichwertige
            Versorgung wie ein zugelassenes Krankenhaus,
       d)   es handelt sich nicht um eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss
            ausgeschlossene Behandlungsmethode,
       e)   der BKK·VBU wurde vor Behandlungsbeginn ein Kostenvoranschlag
            des Leistungserbringers vorgelegt,
       f)   die BKK·VBU hat der Versorgung vor der Krankenhausaufnahme
            zugestimmt.

      2. Die Kosten werden für die Dauer der medizinischen Notwendigkeit über-
         nommen.

      3. Die Versicherten erhalten mit der Zustimmung eine schriftliche Information
         über die Voraussetzung der Leistung, den Umfang und die Dauer der Kos-
         tenübernahme durch die BKK·VBU sowie die voraussichtliche Höhe des zu
         leistenden Eigenanteils.

      4. Die BKK·VBU schließt unter Berücksichtigung des Bedarfs ihrer Versicher-
         ten sowie unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 SGB V
         mit nicht zugelassenen Krankenhäusern Vereinbarungen über die Erbrin-

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            gung stationärer Krankenhausbehandlung. Vertragspartner der Vereinba-
            rungen können nur Krankenhäuser sein, deren Qualifikation mit denen der
            im 4. Kapitel des SGB V genannten Krankenhäusern vergleichbar ist und
            eine zumindest qualitativ gleichwertige Versorgung sicherstellen.

      5. Die BKK·VBU führt ein Verzeichnis der Krankenhäuser, für die Vereinba-
         rungen nach Nr. 4 getroffen worden sind. Das Verzeichnis enthält insbeson-
         dere Angaben zu den Leistungsinhalten sowie zu Eigenbeteiligungen der
         Versicherten. Die Versicherten haben das Recht, das Verzeichnis einzuse-
         hen. Die Kasse stellt ihnen auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in
         schriftlicher Form zur Verfügung.

(18) Sportmedizinische Beratung und Untersuchung

   1. Über die gesetzlichen Regelungen hinaus beteiligt sich die BKKVBU auf der
      Basis von § 11 Abs. 6 i. V. m. § 23 SGB V im Einzelfall vor Aufnahme einer
      sportlichen Betätigung an den Kosten für eine sportmedizinische Untersu-
      chung und Beratung, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung dazu geeig-
      net und notwendig ist, kardiale oder orthopädische Erkrankungen zu verhüten
      oder ihre Verschlimmerung zu vermeiden und entsprechende Risikofaktoren
      vorliegen. Derartige Risikofaktoren sind:

       a)    erhöhtes Körpergewicht
       b)    erhöhter Blutdruck
       c)    kardiovaskuläre Vorerkrankungen
       d)    Atemwegserkrankungen
       e)    Skelettvorerkrankungen, z. B. Skoliose
       f)    Diabetes
       g)    Rauchen
       h)    Alkoholmissbrauch

   2. Sofern ärztlich bescheinigte, besondere weitere Risiken vorliegen, aufgrund
      derer im Rahmen der sportmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zusätzlich
      ein Belastungselektrokardiogramm, eine Spiroergometrie, eine Lungenfunkti-
      onsuntersuchung und/oder eine Laktatbestimmung erforderlich sind, können
      Versicherte diese Leistungen zusätzlich in Anspruch nehmen.

   3. Der Anspruch setzt voraus, dass die Leistung von einem mit der Zusatzbe-
      zeichnung „Sportmedizin“ zugelassenen Vertragsarzt, von einer sportmedizi-
      nischen Einrichtung eines Universitätsklinikums oder von einem nach § 13
      Absatz 4 SGB V berechtigten Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“
      erbracht wird.

   4. Die BKKVBU erstattet 90 v. H. des Rechnungsbetrages, jedoch nicht mehr
      als 80,00 Euro je Untersuchung. Werden die unter Nr. 2 aufgeführten Unter-
      suchungen in Anspruch genommen, werden insgesamt nicht mehr als 150,00
      EUR erstattet. Zur Erstattung sind spezifizierte Originalrechnungen und die
      ärztliche(n) Bescheinigung(en) nach Nr. 1 und Nr. 2 vorzulegen.

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   5. Eine erneute Erstattung für die Inanspruchnahme einer sportmedizinischen
      Beratung und die sportmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist möglich,
      wenn seit der letzten Inanspruchnahme der Leistung mindestens zwei Jahre
      vergangen sind.

(19) Schwangerschaftsvorsorge

   1. Die BKKVBU beteiligt sich über die gesetzlichen Leistungen hinaus und auf
      der Grundlage von § 11 Absatz 6 i. V. m. § 23 SGB V mit einem Zuschuss an
      den Kosten für die Inanspruchnahme ausgewählter Leistungen bei Schwan-
      gerschaft. Der Zuschuss für diese in Nr. 2 dargestellten Leistungen beträgt
      insgesamt maximal 120,00 Euro je Schwangerschaft.

   2. Die BKKVBU beteiligt sich mit einem Zuschuss an den ärztlichen Leistungen
      zur medizinischen Vorsorge, die beim Vorliegen eines individuellen Untersu-
      chungsanlasses mit dem Ziel erbracht werden, einer Gefährdung der gesund-
      heitlichen Entwicklung des Kindes entgegenzuwirken, Risikofaktoren früh zu
      erkennen und Folgekosten zu vermeiden:

       a) Ultraschalluntersuchungen (auch 3D/4D-Ultraschall, Fein-Ultraschall oder
          Organ-Ultraschall in der 20. Bis 22. Schwangerschaftswoche) für Frauen
          mit ärztlich diagnostiziertem erhöhten medizinischen Risiko hinsichtlich
          der körperlichen Fehlbildungen ihres ungeborenen Kindes.
       b) B-Streptokokken-Test für Schwangere in der 35. bis 37. Schwanger-
          schaftswoche, um eine bakterielle Besiedlung zu erkennen und durch pro-
          phylaktische Gabe eines Antibiotikums mit Beginn der Geburt eine Infek-
          tion des Neugeborenen zu verhindern.
       c) Feststellung der Antikörper auf Ringelröteln für Schwangere, die einer be-
          sonderen Infektionsgefahr mit dem Erreger ausgesetzt sind, z. B. Tages-
          mütter, Erzieherinnen, Lehrerinnen.
       d) Feststellung der Antikörper auf Windpocken für Schwangere, die einer be-
          sonderen Infektionsgefahr mit dem Erreger ausgesetzt sind, z. B. Tages-
          mütter, Erzieherinnen, Lehrerinnen.
       e) Toxoplasmose-Test für Schwangere, die einer besonderen Infektionsge-
          fahr mit dem Erreger ausgesetzt sind, z. B. wegen Kontakt mit Tieren, ins-
          besondere Katzen.

       Voraussetzung ist, dass die Leistungen durch einen an der kassenärztlichen
       Versorgung teilnehmenden oder nach § 13 Absatz 4 SGB V berechtigten Arzt
       mit entsprechendem Qualifikationsnachweis erbracht werden. Bietet eine gy-
       näkologische Praxis einen feindiagnostischen Organultraschall bzw. eine fe-
       tale Missbildungsdiagnostik oder Fehlbildungsdiagnostik an, muss die
       DEGUM II-Qualifikation nachgewiesen werden. Für das Ersttrimester Scree-
       ning ist die Zertifizierung nach dem Zertifizierungsprozess FMF-Deutschland
       erforderlich.

   3. Zur Erstattung ist der BKKVBU die jeweilige Rechnung im Original vorzule-
      gen.

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   4. Soweit die Schwangere eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen zur
      Schwangerschaftsvorsorge bereits im Rahmen der Teilnahme am Wahltarif
      besondere Versorgung (§ 140a SGB V) gemäß § 16d der Satzung in An-
      spruch genommen hat, ist eine zusätzliche Inanspruchnahme dieser Leis-
      tung(en) nach dieser Regelung ausgeschlossen.

(20) Geburtsvorbereitungskurs für den Lebenspartner

   1. Die BKKVBU beteiligt sich je Schwangerschaft an den Kosten für einen Ge-
      burtsvorbereitungskurs für den Lebenspartner. Voraussetzung für die Über-
      nahme der Kosten ist, dass die Leistung von einer Hebamme erbracht wird,
      die nach § 134a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB V in der jeweils gültigen
      Fassung oder nach § 13 Absatz 4 SGB V zur Leistungserbringung berechtigt
      ist.

   2. Der Zuschuss durch die BKKVBU beträgt 80 v. H., jedoch maximal
      80,00 Euro. Zur Erstattung ist der BKKVBU die jeweilige Rechnung im Origi-
      nal vorzulegen.

(21) Mehrleistung Brustkrebsuntersuchung

   1. Über die im SGB V geregelten Vorsorgeleistungen hinaus erstattet die
      BKKVBU im Einzelfall die Kosten in Höhe von maximal 49,00 Euro pro
      Kalenderjahr für eine Brustkrebsuntersuchung durch blinde und sehbehin-
      derte Menschen mit der Qualifizierung als medizinische Tastuntersucherinnen
      (MTU) unter folgenden Voraussetzungen:

         a) Versicherte weisen anhand einer ärztlichen Bestätigung eine familiäre
            oder medizinische Vorbelastung bei Brustkrebs nach,
         b) die Untersuchung wird von einer Fachärztin/einem Facharzt für Frauen-
            heilkunde und Geburtshilfe veranlasst.

       2. Zur Kostenerstattung ist neben der personifizierten Originalrechnung die
          ärztliche Bestätigung der o. g. Vorbelastung einzureichen.

(22)     Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz

         1. Die BKKVBU bietet ihren Versicherten Leistungen zur Förderung der
            digitalen Gesundheitskompetenz an. Insbesondere werden Leistungen
            zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatzes
            digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren von der
            BKKVBU angeboten, die dazu dienen, die für die Nutzung digitaler oder
            telemedizinischer Anwendungen und Verfahren erforderlichen Kompeten-
            zen zu vermitteln.

         2. Die von der BKKVBU gewährten Leistungen müssen den „Regelungen
            des GKV-Spitzenverbandes zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgrup-
            pen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach § 20k Ab-
            satz 2 SGB V zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz“ in der
            jeweils gültigen Fassung entsprechen.

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       3. Grundsätzlich bietet die BKKVBU die Leistungen nach Nr. 2 selbst an und
          informiert ihre Versicherten darüber in geeigneter Form. Werden Leistun-
          gen von Dritten erbracht, übernimmt die BKKVBU die Kosten in Höhe von
          80 v.H. soweit die Voraussetzungen nach Nr. 2 erfüllt sind und die Leis-
          tung nachweislich die digitale Gesundheitskompetenz der oder des Versi-
          cherten fördert. Versicherte können mehrere Leistungen je Kalenderjahr
          in Anspruch nehmen. Der Höchstzuschuss für alle Leistungen beträgt ins-
          gesamt je Kalenderjahr maximal 400,00 €.

       4. Vor der Inanspruchnahme einer Leistung, die durch Dritte erbracht wird,
          ist vom Versicherten ein formloser Antrag bei der BKKVBU zu stellen, der
          Informationen zu Inhalt, Methodik, Qualität und den entstehenden Kosten
          erhält.

       5. Zur (anteiligen) Erstattung der Kosten ist der BKKVBU der entsprechende
          Nachweis über die Inanspruchnahme der Leistung in Form einer Teilnah-
          mebescheinigung, die Informationen über den vermittelten Inhalt der Leis-
          tung enthält, und die Rechnung vorzulegen.

       6. Leistungen, die digitale Kompetenzen ohne direkten Gesundheitsbezug
          vermitteln (z. B. Anwendung von Hard- und Software) oder die offene oder
          verdeckte Produktwerbung enthalten, dürfen von der BKKVBU nicht an-
          geboten oder finanziell bezuschusst werden.

(23)     Zahnärztliche Leistungen (Abformverfahren)

       1. Die BKKVBU beteiligt sich über die Regelleistung hinaus auf der Grund-
          lage von § 11 Absatz 6 SGB V i. V. m. § 28 Absatz 2 SGB V an den Kosten
          für moderne Gebiss-Abformverfahren inkl. der elektronischen Speiche-
          rung des erhobenen Befundes, wenn diese im Zusammenhang mit (ver-
          tragszahnärztlich zugelassenen) Maßnahmen zur Verhütung, Früherken-
          nung oder Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten durchge-
          führt werden.

       2. Voraussetzung für eine Beteiligung an den Kosten der Maßnahme nach
          Nr. 1 ist die Durchführung durch einen Vertragszahnarzt oder durch einen
          nach § 13 Absatz 4 SGB V berechtigten Leistungserbringer. Die Kosten-
          beteiligung für die erstmalige Inanspruchnahme erfolgt in Höhe der tat-
          sächlich entstandenen Kosten bis zu einem Betrag von 150,00 EUR. Frü-
          hestens nach Ablauf von 3 Jahren seit der erstmaligen Inanspruchnahme
          ist einmalig eine erneute Kostenbeteiligung in Höhe von 50,00 EUR, je-
          doch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten, möglich. Vo-
          raussetzung hierfür ist die Bestätigung des Vertragszahnarztes bzw. des
          nach § 13 Absatz 4 SGB V berechtigten Leistungserbringers über eine
          Veränderung des bislang erhobenen Befundes. Zur Erstattung des Kos-
          tenzuschusses ist der BKKVBU die Rechnung des Leistungserbringers
          vorzulegen.

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