Satzung von Greenpeace Energy eG - Stand: 17. Oktober 2007
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Satzung von Greenpeace Energy eG Stand: 17. Oktober 2007
Satzung von Greenpeace Energy eG Präambel Die Greenpeace Energy eG ist die erste Einkaufsgenossenschaft für Verbraucher von atomstromfreier und klimafreundlich erzeugter Energie. Die Genossenschaft hat zum Ziel, ihren Mitgliedern eine nachhaltige und umweltverträgliche Energieversor- gung zu möglichst kostengünstigen Preisen zu verschaffen. Ökonomie und Ökologie sollen für die Mitglieder zum Schutze des Klimas und der Umwelt verbunden werden. Die Greenpeace Energy eG muss sich an die vom Greenpeace e.V. festgelegten strengen ökologischen Kriterien halten. Übersicht I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens ……………………………………… 3 II. Mitgliedschaft ………………………………………………………………………………………… 3 III. Organe der Genossenschaft ………………………………………………………………………… 5 IV. Eigenkapital und Haftsumme ……………………………………………………………………… 10 V. Rechnungswesen …………………………………………………………………………………… 10 VI. Schlussbestimmungen ……………………………………………………………………………… 11 I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand II. Mitgliedschaft des Unternehmens §3 §1 Erwerb der Mitgliedschaft Firma und Sitz (1) Die Mitgliedschaft können erwerben: (1) Die Firma der Genossenschaft lautet „Greenpeace Energy eG“. a) natürliche Personen, b) Personenhandelsgesellschaften, (2) Sitz der Genossenschaft ist Hamburg. c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, §2 d) Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die umweltver- Zweck und Gegenstand träglich erzeugten elektrischen Strom im Sinne des § 2 Abs. 3 verbrauchen wollen. (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder. (2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch: (2) Gegenstand des Unternehmens ist der gemein- schaftliche Einkauf und die Produktion elektrischen a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbe- Stroms und die Versorgung von Haushaltungen und dingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Betrieben der Mitglieder durch umweltverträgliche Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und und kostengünstige Stromlieferungen sowie die b) Zulassung durch die Genossenschaft. Beratung der Mitglieder zu Energiefragen. Die Genos- senschaft kann ihren Geschäftsbetrieb auch auf die (3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste Nutzung weiterer umweltverträglicher Energieformen (§ 16 Abs. 2 lit. b der Satzung) einzutragen und hier- ausdehnen. von unverzüglich zu benachrichtigen. Im Falle der (3) Die Genossenschaft darf nur elektrischen Strom an ihre Ablehnung ist der Antragsteller unverzüglich unter Abnehmer liefern, der den vom Verein Greenpeace e.V. Rückgabe der Beitrittserklärung zu benachrichtigen. festgelegten Kriterien zur Einordnung als umweltver- träglich erzeugter Strom entspricht. Greenpeace e.V. §4 ist jederzeit berechtigt, die Erfüllung der vorgenannten Beendigung der Mitgliedschaft Voraussetzungen durch geeignete Sachverständige auf Kosten der Genossenschaft überprüfen zu lassen. Die Mitgliedschaft endet durch Die Sätze 1 und 2 gelten für andere umweltverträgliche Energieformen entsprechend. - Kündigung (§ 5) (4) Der Name „Greenpeace“ ist weltweit geschützt. - Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) Die Genossenschaft wird die Befugnis zur Nutzung - Tod (§ 7) dieses Namens im Rahmen eines Lizenzvertrages - Auflösung einer juristischen Person oder mit dem Greenpeace Umweltschutzverlag GmbH mit Personengesellschaft (§ 8) Sitz in Hamburg erwerben. - Ausschluss (§ 9) (5) Die Ausdehnung der Geschäftsbetriebe auf Nichtmit- glieder ist zugelassen. 3
§5 d) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossen- Kündigung schaft nicht vereinbaren lässt; e) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genos- (1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft senschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen. vorhanden sind; (2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen f) es seinen Bedarf an elektrischer Energie nicht durch beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Lieferungen der Genossenschaft deckt. Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder meh- (2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. reren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates eines Geschäftsjahres kündigen. können jedoch nur durch Beschluss der Generalver- (3) Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und sammlung ausgeschlossen werden. Der Vorstand der Genossenschaft mindestens acht Monate vor darf von der Möglichkeit der Ausschließung gemäß Schluss des Geschäftsjahres zugehen. Absatz 1 Abschnitt f) auch Gebrauch machen, um die Kandidatur von Mitgliedern zur Vertreterversammlung §6 zu verhindern, die nicht zu den Strombeziehern der Übertragung des Geschäftsguthabens Genossenschaft gehören. (3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden (1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jeder- Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten zeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen Ausschließung zu äußern. Hierbei sind ihm die wesent- ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine lichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Aus- oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, schließungsgrund mitzuteilen. sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft (4) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem wird oder bereits ist, und die maximal zur Zeichnung Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mögliche Anzahl von Geschäftsanteilen pro Mitglied mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann nicht überschritten wird. das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung (2) Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Vor- teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstandes oder standes. Aufsichtsrates sein. (5) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die General- §7 versammlung den Ausschluss beschlossen hat, inner- Tod eines Mitglieds halb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde gegen den Ausschluss beim Aufsichtsrat Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitglied- einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Auf- schaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des sichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Be- der Erbfall eingetreten ist. schwerde ein, so ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. §8 Auflösung einer juristischen Person oder § 10 einer Personengesellschaft Finanzielle Auseinandersetzung Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsge- (1) Für die finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem sellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Ver- Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder lustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäfts- das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Fall der Gesamt- anteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung rechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft durch den Gesamt- des Geschäftsguthabens (§ 6 der Satzung) findet eine rechtsnachfolger fortgesetzt, sofern er die Voraussetzungen Auseinandersetzung nicht statt. für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt. (2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinander- setzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem §9 Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist Ausschluss berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen (1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen wer- aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige den, wenn Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch. a) es trotz schriftlicher Aufforderung mit Androhung des (3) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner der Genossenschaft gegenüber bestehenden Ver- Geschäftsanteile. pflichtungen nicht nachkommt; b) es zahlungsunfähig geworden oder wenn über sein § 11 Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet Rechte der Mitglieder oder mangels einer die Kosten des Verfahrens decken- den Masse abgelehnt worden ist; Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Ge- c) sein Wohnsitz oder dauernder Aufenthaltsort unbe- nossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen kannt ist; der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der 4
Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat ins- die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. besondere das Recht, (4) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden in einer Wahlordnung getroffen, die nach a) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Maßgabe des § 43a Abs. 4 Sätze 6 ff. GenG von Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Vorstand und Aufsichtsrat aufgestellt wird und der Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft Zustimmung der Generalversammlung bedarf. zu verlangen; (5) Für die Vertreterversammlung gelten im übrigen die b) Anträge für die Tagesordnung der Generalversamm- nachfolgenden Bestimmungen über die Generalver- lung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrift sammlung sinngemäß. mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 4 der Satzung); c) bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher General- A. Der Vorstand versammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten § 14 Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 2 der Satzung); Leitung der Genossenschaft d) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen; (1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener e) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses Verantwortung. durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen; des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der f) die Niederschrift über die Generalversammlung ein- Geschäftsordnung für den Vorstand. zusehen. (3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15 der § 12 Satzung. Pflichten der Mitglieder § 15 Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossen- Vertretung schaft zu wahren. Es hat insbesondere (1) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen der Satzung und den Beschlüssen der Generalver- abgeben (gesetzliche Vertretung). sammlung nachzukommen; (2) Die Vorschriften über die Erteilung von Prokura, b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten weitere Geschäftsanteile gemäß § 37 der Satzung zu bleiben unberührt (rechtsgeschäftliche Vertretung). leisten. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vor- stand. (3) § 25 Abs. 3 GenG bleibt unberührt. III. Organe der Genossenschaft § 16 § 13 Aufgaben und Pflichten Organe der Genossenschaft des Vorstands (1) Die Organe der Genossenschaft sind: (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäfts- führung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen- A. Der Vorstand haften Geschäftsleiters einer Genossenschaft B. Der Aufsichtsrat anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheim- C. Die Generalversammlung nisse, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheim- nisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt (2) Steigt die Mitgliederzahl der Genossenschaft über geworden sind, haben sie auch nach ihrem Ausschei- die Zahl von 1.500, so tritt mit Wirkung des Kalender- den Stillschweigen zu bewahren. jahres, zu dessen Beginn der Mitgliederbestand bei oder über 1.500 Mitgliedern lag, an die Stelle der (2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet, Generalversammlung eine Vertreterversammlung der Mitglieder. a) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichts- (3) Die Vertreterversammlung besteht aus mindestens rats aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu 50 Vertretern. Übersteigt die Mitgliederzahl 50.000, beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu so wird für jeweils volle 1.000 Mitglieder ein Vertreter unterzeichnen ist; gewählt. Personen, die ihre Mitgliedschaft gekündigt b) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und haben oder solche, an die die Benachrichtigung über über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen die Ausschließung (§ 9 Abs. 4) abgeschickt ist, zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maß- können nicht zu Vertretern gewählt werden. Neben gabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen; den Vertretern sind mindestens 5 Ersatzvertreter c) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende zu wählen, wobei die Reihenfolge ihres Nachrückens des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den festzulegen ist. Die Amtszeit der Vertreter endet Lagebericht aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüg- jeweils mit Ablauf der Vertreterversammlung, die über lich und sodann mit dessen Bemerkungen der das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amts- Generalversammlung zur Feststellung des Jahresab- zeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem schlusses vorzulegen; 5
d) dem Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tages- § 19 ordnung und Anträge für die Generalversammlung Willensbildung rechtzeitig anzuzeigen; e) dem Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungs- (1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die änderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen; Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine f) eine zuverlässige Belieferung der Mitglieder mit um- Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen weltverträglich erzeugtem Strom nach Maßgabe Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als des § 2 Abs. 3 dieser Satzung sicher zu stellen. abgelehnt. Hat der Aufsichtsrat einen Vorstands- vorsitzenden ernannt, so gibt seine Stimme bei Ab- § 17 stimmungen im Vorstand und bei Stimmengleichheit Berichterstattung gegenüber den Ausschlag. Gleiches gilt für die Stimme seines dem Aufsichtsrat Stellvertreters bei Abwesenheit des Vorsitzenden. (2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäfts- Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljähr- betrieb hinausgehen, sind zu protokollieren. Die lich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von vorzulegen: den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstands- mitgliedern zu unterzeichnen. a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung (3) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum an- beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, hand von Zwischenabschlüssen; seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwis- b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten ter oder einer von ihm gesetzlich oder durch Voll- der Genossenschaft einschließlich der Wechselver- macht vertretenen Person berühren, so darf das pflichtungen und des Bürgschaftsobligos. betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied § 18 ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Zusammensetzung und Dienstverhältnis § 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen, die Mitglied der Genossenschaft sein Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sit- müssen. Die Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder zungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstands- besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme mitglied zum Vorsitzenden und ein weiteres Vorstands- ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats mitglied zu seinem Stellvertreter ernennen. hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über (2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat be- geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschluss- stellt. Der Aufsichtsrat muss vor der Bestellung von fassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vor- Vorstandsmitgliedern die Stellungnahme des Vereins stands kein Stimmrecht. Greenpeace e.V. einholen zu der Frage, ob gegen die Bestellung der als Vorstandsmitglied vorgesehenen § 21 Person Bedenken bestehen. Werden sachlich begrün- bleibt vorläufig frei dete Bedenken erhoben, so darf die Bestellung des Bewerbers zum Vorstand nicht erfolgen. (3) Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens B. Der Aufsichtsrat der Genossenschaft die Dienstverträge mit den entgeltlich tätigen Vorstandsmitgliedern. Die Dienst- § 22 verträge müssen den Vorgaben des Lizenzgebers Aufgaben und Pflichten (§ 2 Abs. 4) entsprechen. (4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, ver- unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstat- treten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die tung von dem Vorstand verlangen und selbst oder außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die die Bücher und Schriften der Genossenschaft einse- Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des hen sowie den Kassenbestand und die Bestände an Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstel- Wertpapieren und Handelspapieren prüfen. lung zur Folge. (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lage- (5) Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des bericht und den Vorschlag des Vorstands für die Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das Verwendung eines Jahresüberschusses oder die 65. Lebensjahr vollendet haben. Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er (6) Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstands- hat sich darüber zu äußern und der Generalversamm- mitglied seines Amtes entheben. lung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht (7) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen zu erstatten. Mitglieder des Vorstands vorläufig bis zur Entschei- (3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetz- dung der ohne Verzug zu berufenden Generalver- lichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner sammlung von ihren Geschäften zu entheben und Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sach- wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erfor- verständigen auf Kosten der Genossenschaft be- derliche zu veranlassen. dienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, 6
bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemein- Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der samen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindes- getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; tens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ergänzend gelten § 19 Abs. 2 und § 25 Abs. 5 der ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Satzung entsprechend. Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25 der Satzung. § 24 (4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat Zusammensetzung und Wahl obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhö- (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, maxi- rung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied mal neun natürlichen Personen, die Mitglied der des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung aus- Genossenschaft sein müssen, die von der General- zuhändigen. versammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat wählt (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätig- aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen keit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissen- Stellvertreter. haften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft (2) Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Anga- jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über ben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätig- Wahl gilt im übrigen § 33 Abs. 3 bis 5 der Satzung. keit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschwei- (3) Die Amtszeit der in der ersten Generalversammlung gen zu bewahren, und zwar auch nach ihrem Aus- gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem scheiden. Schluss der Generalversammlung, die für das Ge- (6) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem schäftsjahr 2002 stattfindet. Die Amtsdauer beträgt Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) im übrigen in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Aus- dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl lagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, vorgenommen hat, und endet am Schluss der Gene- über die die Generalversammlung beschließt. ralversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäfts- § 23 jahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt Gemeinsame Sitzungen von wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Vorstand und Aufsichtsrat Aufsichtsratsmitglieder aus; bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden (1) Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amts- und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und dauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet durch getrennte Abstimmung: von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitglie- a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die dern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis Veräußerung von Grundstücken und grundstücksglei- sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei chen Rechten; diesen Mitgliedern die Amtsdauer. Wiederwahl ist b) den Abschluss oder die Beendigung von Verträgen zulässig. mit besonderer Bedeutung, soweit die beabsichtigte (4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so Maßnahme über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentli- der Genossenschaft hinausgeht; chen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen c) den Erwerb und die Veräußerung von dauernden vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Beteiligungen; Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außer- d) die Verwendung der Rücklagen gemäß § 39 der ordentliche Generalversammlung ist nur dann erfor- Satzung; derlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder e) die Errichtung von Zweigniederlassungen; unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herab- f) die Erteilung und den Widerruf von Prokura; sinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amts- g) den Beitritt zu Organisationen und Verbänden; dauer des ausgeschiedenen Mitglieds. h) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 43 Abs. 1 (5) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können der Satzung); erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie i) den Beitritt zu oder die Kündigung der Mitgliedschaft für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband. sind. (2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzen- § 25 den des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter Konstituierung, Beschlussfassung einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 der Satzung entsprechend. (1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsit- (3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt zenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stell- Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im vertreter. Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, ein- (4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn berufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzun- und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- gen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsrats- rats anwesend ist. mitglied einberufen. (5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet. die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst 7
seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen (6) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Ver- Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stim- treter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungs- men werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleich- befugnis schriftlich nachweisen. heit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen ent- (7) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimm- scheidet in diesem Fall das Los. § 33 der Satzung gilt recht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst entsprechend. wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten (3) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Stimmabgabe, per Telefax, E-Mail oder in vergleich- Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist barer Weise zulässig, wenn der Vorsitzende des jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Be- schlussfassung veranlasst und kein Mitglied des § 27 Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. Frist und Tagungsort (4) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vor- (1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb sitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesord- der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäfts- nung einzuberufen, so oft dies im Interesse der jahres stattzufinden. Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der (2) Außerordentliche Generalversammlungen können Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder nach Bedarf einberufen werden. schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe (3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossen- verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, schaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat so können die Antragsteller unter Mitteilung des einen anderen Tagungsort festlegen. Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen. (5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweis- § 28 zwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind Einberufung und fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsrats- Tagesordnung vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. (1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand (6) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft bera- einberufen. ten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, (2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwis- von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des ter oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außer- vertretenen Person berührt, so darf das betreffende ordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu Aufsichtsratsmitglied an der Beratung nicht teilneh- bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Zehn- men. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der tel der Mitglieder. Beschlussfassung zu hören. (3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in dem in § 46 der Satzung vorge- C. Die Generalversammlung sehenen Blatt einberufen. Bei der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung ist eine Frist von § 26 mindestens einem Monat, für außerordentliche Gene- Ausübung der Mitgliedsrechte ralversammlungen eine Frist von mindestens sieben Tagen einzuhalten, die zwischen dem Tage des Zu- (1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegen- gangs bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und heiten der Genossenschaft in der Generalversammlung dem Tage der Generalversammlung liegen muss. aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der der Beschlussfassung bekannt gegeben werden. Zahl der von ihm übernommenen Geschäftsanteile. (4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, (2) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch der Genossenschaft können in einem von ihnen unter- den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften zeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlan- durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter gen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der aus. Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu (3) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertre- bedarf es der Unterschrift von mindestens einem tung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Zehntel der Mitglieder. Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf (5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht der Schriftform. mindestens eine Woche vor der Generalversammlung (4) Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen werden. Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder er- Bevollmächtigten ausüben. schienen sind oder es sich um Beschlüsse über die (5) Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglie- Leitung der Versammlung oder um Anträge auf einer der vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder außerordentlichen Generalversammlung handelt. der Genossenschaft, Ehegatten, Lebensgefährten, (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfas- Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein sung bedarf es der Ankündigung nicht. oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesell- (7) In den Fällen der Abs. 3 und 5 gelten die entsprechen- schafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. den Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesandt ist, können nicht bevollmächtigt werden. worden sind. 8
§ 29 berufenen Generalversammlung erforderlich. Wenn Versammlungsleitung diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Der Aufsichts- auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb rat kann stattdessen einen anderen Versammlungsleiter des gleichen Geschäftsjahres über die Änderung der bestimmen, der nicht notwendig zu den Mitgliedern der Rechtsform beschließen. Hierauf ist in der Einladung Genossenschaft gehören muss. Der Vorsitzende der General- zu dieser Versammlung hinzuweisen. Der Beschluss versammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderli- bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig chen Stimmzähler. abgegebenen Stimmen. (5) Über die Verschmelzung, die Auflösung oder Fort- § 30 setzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Gegenstände der Beschlussfassung Änderung der Rechtsform kann nur beschlossen werden, wenn zuvor ein vom Vorstand rechtzeitig zu Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterlie- beantragendes Gutachten des Prüfungsverbandes gen neben den in diese Satzung bezeichneten sonstigen verlesen worden ist. Angelegenheiten insbesondere § 32 a) Änderung der Satzung; Entlastung b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahres- des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. fehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; § 33 e) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Fest- Abstimmungen und Wahlen setzung ihrer Vergütungen; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen und des Aufsichtsrats; durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie- erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder dern aus der Genossenschaft; mindestens der vierte Teil der bei einer Beschluss- h) die Einleitung von Maßnahmen zur Verfolgung von fassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vor- verlangt. stands- und Aufsichtsratsmitglieder; (2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los. gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; (3) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses wer- j) Verschmelzung der Genossenschaft; den nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimm- k) Auflösung der Genossenschaft. enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. § 31 (4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist Mehrheitserfordernisse für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Stimmen erhalten hat. einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, (5) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine grö- jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate ßere Mehrheit vorschreibt. zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgege- dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme benen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine erforderlich: Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten. a) Änderung der Satzung; (6) Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Ge- b) Auflösung der Genossenschaft; nossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt. c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; § 34 d) Verschmelzung der Genossenschaft; Auskunftsrecht e) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitglie- dern aus der Genossenschaft. (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalver- sammlung Auskunft über Angelegenheiten der Ge- (3) Ein Beschluss über die Änderung der Absätze 2 bis 4 nossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen des § 2 dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung neun Zehnteln der in der Generalversammlung anwe- erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder senden Mitglieder. Die Generalversammlung ist der Aufsichtsrat. hinsichtlich dieses Beschlussgegenstandes nur be- schlussfähig, wenn mindestens drei Viertel aller (2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, soweit Mitglieder anwesend oder vertreten sind. (4) Bei der Beschlussfassung über die Änderung der a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kauf- Rechtsform ist die Anwesenheit von zwei Dritteln männischer Beurteilung geeignet ist, der Genossen- aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck ein- schaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; 9
b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe werden, wenn der Pflichtanteil voll eingezahlt ist. Sie einzelner Steuern betreffen; sind sofort in voller Höhe zur Einzahlung fällig. c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche (3) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzah- Geheimhaltungspflicht verletzt würde, das Auskunfts- lungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüg- verlangen die persönlichen oder geschäftlichen lich zur Verlustabdeckung abgeschriebener Beträge Verhältnisse eines Dritten betrifft; bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds. e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit (4) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossen- nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft schaft handelt; nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäft- f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumut- lichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit baren Verlängerung der Generalversammlung führen verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf würde. nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mit- glied nicht aufrechnen. § 35 (5) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsgut- Protokoll habens an Dritte ist unzulässig und der Genossen- schaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist sind fortlaufend zu nummerieren. Die Eintragung ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsgut- nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der haben gilt § 10 der Satzung. Beschlüsse. (2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von § 38 zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag Gesetzliche Rücklage der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die (1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Feststellung des Versammlungsleiters über die Be- Bilanzverlusten. schlussfassung angegeben werden. Die Eintragung (2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von muss von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, mindestens zehn Prozent des Jahresüberschusses dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. ab- die an der Generalversammlung teilgenommen haben, züglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange unterschrieben werden. Ihr sind die Belege über die die Rücklage zehn Prozent der Bilanzsumme nicht Einberufung als Anlagen beizufügen. erreicht. (3) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die (3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage be- einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 des Ge- schließt die Generalversammlung. nossenschaftsgesetzes aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes § 39 des Unternehmens betrifft, so ist dem Protokoll außer- Andere Ergebnisrücklagen dem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertre- tenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern (1) Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere beizufügen. Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens (4) Das Protokoll ist mit den dazugehörigen Anlagen 50 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. § 36 (2) Über die Verwendung der Ergebnisrücklagen be- Teilnahmerecht der Verbände schließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 der Satzung). Die anderen Ergebnis- Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder General- rücklagen sollen der Finanzierung von Investitionen versammlung beratend teilnehmen. im Rahmen alternativer Energiekonzepte dienen, soweit dies die finanziellen Möglichkeiten der Genos- senschaft erlauben. IV. Eigenkapital und Haftsumme (3) Das Recht der Generalversammlung, auch die Ergeb- nisrücklagen zur Verlustdeckung heranzuziehen, bleibt § 37 unberührt. Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben § 40 (1) Der Geschäftsanteil, mit dem sich jedes Mitglied Nachschusspflicht mindestens bei der Genossenschaft beteiligen muss, beträgt bis zum 31.12.2001 DM 100,00; ab dem Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht. 01.01.2002 EUR 55,00. Jedes Mitglied darf maximal 100 Anteile besitzen. (2) Der Pflichtgeschäftsanteil ist sofort nach Eintragung V. Rechnungswesen in die Mitgliederliste in der Höhe von EUR 50,00 zur Einzahlung fällig. Über weitere Einzahlungen beschließt § 41 die Generalversammlung. Geschäftsjahr a) Weitere Geschäftsanteile können nur übernommen Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 10
§ 42 (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung Jahresabschluss und Lagebericht vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergeb- nisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche (1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäfts- Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss guthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich und den Lagebericht für das vergangene Geschäfts- zu decken. jahr aufzustellen. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung des (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Jahresfehlbetrags herangezogen, wird der auf das Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der (3) Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet. Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu VI. Schlussbestimmungen machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausge- legt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. § 45 (4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung Auflösung der Genossenschaft des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 22 Abs. 2 der Satzung) ist der ordentlichen Generalver- Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossen- sammlung zu erstatten. schaft. Die Verteilung des Vermögens unter die einzelnen Genossen erfolgt bis zum Gesamtbetrag der in der ersten § 43 Liquidationsbilanz ermittelten Geschäftsguthaben nach Rückvergütung und Verwendung dem Verhältnis der letzteren. des Jahresüberschusses § 46 (1) Über die Ausschüttung einer Rückvergütung be- Bekanntmachungen schließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die so beschlossene Rückvergütung (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch. unter ihrer Firma im Bundesanzeiger veröffentlicht. (2) Über die Verwendung des Jahresüberschusses (2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Perso- beschließt die Generalversammlung; dieser kann, nen anzugeben, von denen die Bekanntmachung soweit er nicht den Rücklagen zugeführt oder zu ausgeht. anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am § 47 Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres ver- Gerichtsstand teilt werden. Dabei sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung und der Genossenschaft aus dem Mitgliedsverhältnis ist folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksich- das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der tigen. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüber- Genossenschaft zuständig ist. schuss wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist. § 44 Deckung eines Jahresfehlbetrags Stand: 17. Oktober 2007, erstmalig eingetragen im Genossenschaftsregister am 16. November 1999. (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung. Hamburg, den 25.10.2007 11
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