UMSATZSTEUER AKTUELL STEUERRECHTLICHE FRAGEN IN DER MEDIENBEARBEITUNG HARALD MÜLLER - STRHANNOVER12-3 SCHREIBGESCH ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Umsatzsteuer aktuell Steuerrechtliche Fragen in der Medienbearbeitung Hannover 3. Mai 2012 Harald Müller
Umsatzsteuer aktuell 1. Online-Zugriffe 2. Kombi-Abo 3. Umsatzsteuer-ID 4. Rechnungen 5. EORI 6. Quellensteuer
Sachverhalt: 1 Bibliothek lizenziert Zugriff auf E-Journal oder Datenbank Anbieter hat Geschäftssitz/Server in London Welche Mehrwertsteuer auf Rechnung: Deutsche USt (19%) Englische VAT (20%) MWSt ist unterschiedlich hoch in EU-Mitglied- staaten
Exkurs: Online-Zugriff Nutzungsvertrag mit folgenden Elementen: Dauerschuldverhältnis Kündigungsrecht keine Nutzungs-Verpflichtung kein bestimmtes Ergebnis (Werk) Elemente eines Dienst-Vertrages § 611 ff. BGB
§ 611 BGB Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
§ 3a UStG Ort der sonstigen Leistung (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung ... (2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für des- sen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausge- führt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen be- treibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Be- triebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten ent- sprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unter- nehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatz- steuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
RICHTLINIE 2008/8/EG DES RATES vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung Artikel 43 Für die Zwecke der Anwendung der Regeln für die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung gilt 1. G 2. eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit Mehr- wertsteuer-Identifikationsnummer als Steuerpflichtiger. Artikel 44 Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.
RICHTLINIE 2008/8/EG DES RATES vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung Elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige Artikel 58 Als Ort elektronisch erbrachter Dienstleistungen, insbesondere der in Anhang II genannten, die von einem Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Nieder- lassung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, gilt der Ort, an dem der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Kommunizieren Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger über E- Mail miteinander, bedeutet dies allein noch nicht, dass die erbrachte Dienst- leistung eine elektronisch erbrachte Dienstleistung wäre.
§ 3a UStG Ort der sonstigen Leistung (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung ... (2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausge- führt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen be- treibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Be- triebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten ent- sprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unter- nehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatz- steuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
Grenzüberschreitender Zugriff § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG: „die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen;“ Elektronische Dienstleistungen, z.B.: Web-Sites, Hosting, Fernwartung Software und Aktualisierung Texte, Informationen, Datenbanken Unterhaltung, Filme, Musik, Spiele Fernunterricht
Grenzüberschreitender Zugriff Anbieter hat Geschäftssitz/Server in London Anbieter muß Leistung in Deutschland versteuern 19% MWSt Online-Zugriffe werden am Sitzort des Abnehmers versteuert = Bestimmungslandprinzip Gilt genauso für Anbieter in New York, Tokio etc.
Kombi-Abos für Zeitschriften Druckausgabe & Online-Version 2 Rechnungen mit zwei USt-Sätzen für kombinierte Abonnements: 7% und 19% Siehe auch die Diskussion (ergebnisoffen) http://medinfo.netbib.de/archives/2010/07/29/3776 13
Einheits- oder Einzelleistung ? Umsatzsteueranwendungserlass (gilt seit 1.11.2010) 3.10. Einheitlichkeit der Leistung Allgemeine Grundsätze (1) Ob von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu beurteilenden selbständigen Einzelleistungen auszugehen ist, hat um- satzsteuerrechtlich insbesondere Bedeutung für die Bestimmung A des Steuersatzes. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermit- teln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658, und vom 24. 1. 2008, V R 42/05, BStBl II S. 697). (2) In der Regel ist jede Lieferung und jede sonstige Leistung als eigene selbständige Leistung zu betrachten (vgl. EuGH-Urteil vom 25. 2. 1999, C-349/96, EuGHE I S. 973). 14
Begründung eines Verlages „Weder das gedruckte noch das elektronische Exemplar ist bei unserer Produktkombination charakterbestimmendes Merkmal, es handelt sich um zwei selbständige, eigenständig zu beurteilende Leistungen. Sowohl das Print- als auch das eBook sind einzeln zu kaufen. Da bei *.XY* beide Buchformate den gleichen Einzelverkaufspreis haben, werden 50% des Verkaufspreises mit ermäßigtem (7%) und 50% mit vollem Mehrwertsteuersatz (19%) fakturiert. *XY* hat zahlreiche Stellungnahmen zu dieser Sache eingeholt, die sowohl Ausführungen der Finanzverwaltung als auch die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen und ist zu dem Ergebnis gekommen, das Produkt mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen zu fakturieren. Ab 2012 wird dieselbe MWSt.-Verteilung auch auf die Kombi-Abos bei Zeitschriften angewendet werden.“ Ausführlich dazu: Junkes-Kirchen, Klaus:„Aktuelles zu Umsatzsteuer und Zoll für wissenschaftliche Bibliotheken“ in : ABI-Technik, Jg.30 (2010) H.4. S. 272 - 276 15
§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen 3 (1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen sind auf Papier oder vor- behaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln.
§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen (4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: 1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, 2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 3. das Ausstellungsdatum, 4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifi- zierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), 5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, 6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungs- datum der Rechnung übereinstimmt, 7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, 8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und 9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.
Rechnungen 18
§ 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 4 (1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Im Fall der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 ist schrift- lich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der An- tragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. (2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die für die Erteil- ung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürlichen und juristischen Personen und Per- sonenvereinigungen. Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, für Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264 S. 1), für die Umsatzsteuerkontrolle, für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das Statis- tische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes verarbeitet oder genutzt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle benötigen.
§ 2 UStG Unternehmer, Unternehmen (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruf- liche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehm- en umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruf- lich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. G
§ 2 UStG Unternehmer, Unternehmen (3) Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.
Körperschaftssteuergesetz § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht (1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personen- vereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: G 6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nach- haltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Be- teiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich. (2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. G (5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheits- betriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
§ 8 KStG Ermittlung des Einkommens Abs. 7 Satz 2: Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Ge- schäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-IDNr. = steuerrechtlich einem Unternehmer i. S. des UStG gleichgestellt Im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr vorgeschrieben Reverse Charge- Verfahren 26
Reverse-Charge-Verfahren Abzugsverfahren Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer Steuer- schuldner für eine von ihm ausgeführte Leistung. Sofern sich der Leistungsort nach dem Empfänger- ortprinzip bestimmt, ist innerhalb der EU die An- wendung des „Reverse-Charge-Verfahrens“ möglich. Der Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner und führt aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung am Empfängerort die jeweilige Umsatzsteuer ab. http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_39846/DE/BMF__Startseite/Service/Gloss ar/R/007__Reverse-Charge.html 27
Steuerschuldner & Rechnung § 13a Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist in den Fällen 1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer; 2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber; ... § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen ... (3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Darin sind auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben. 28
BMF Schreiben vom 18.3.2010 29
§ 3a UStG Ort der sonstigen Leistung (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung ... (2) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausge- führt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen be- treibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Be- triebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten ent- sprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unter- nehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatz- steuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
5
Quellensteuer 6 Eine UB schließt einen Lizenzvertrag mit einem ausländischen Anbieter von Daten- banken ab. Es wird nun behauptet, zusätz- lich zu der an den deutschen Fiskus zu ent- richtenden Umsatzsteuer in Höhe von 19% müsse die UB weitere 15% des Netto- Rechnungsbetrags als „Quellensteuer“ ein- behalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abführen.
§ 50a EStG Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben G 3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbe- sondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähn- lichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),
Nutzung / Benutzung Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. 10. 1990. BGHZ 112, 264-278. "Die Benutzung eines Werkes als solche ist kein urheberrechtlich relevanter Vorgang. Dies gilt für das Benutzen eines Computerprogramms ebenso wie für das Lesen eines Buches, das Anhören einer Schallplatte, das Betrachten eines Kunstwerkes oder eines Videofilms."
Urheberrechtliche Nutzungsrechte Veröffentlichung § 12 UrhG Anerkennung § 13 UrhG Öff. Wiedergabe § 15 UrhG Vervielfältigung § 16 UrhG Verbreitung § 17 UrhG Ausstellung § 18 UrhG Aufführung § 19 UrhG Öffentliche Zugänglichmachung § 19a UrhG Funksendung § 20 UrhG Bild- & Tonträger § 21 UrhG
§ 31 UrhG Einräumung von Nutzungsrechten (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungs- recht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließ- liches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt ...
http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/V eroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer- Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-konsolidierte-Fassung.html
Informationsexplosion? „Ich darf nicht raus. Es wird eine Informationsexplosion erwartet.“
Sie können auch lesen