UMSATZSTEUER AKTUELL STEUERRECHTLICHE FRAGEN IN DER MEDIENBEARBEITUNG HARALD MÜLLER - STRHANNOVER12-3 SCHREIBGESCH ...

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Umsatzsteuer aktuell

Steuerrechtliche Fragen in der Medienbearbeitung
                Hannover 3. Mai 2012
                  Harald Müller
UMSATZSTEUER AKTUELL STEUERRECHTLICHE FRAGEN IN DER MEDIENBEARBEITUNG HARALD MÜLLER - STRHANNOVER12-3 SCHREIBGESCH ...
Umsatzsteuer aktuell

    1.   Online-Zugriffe
    2.   Kombi-Abo
    3.   Umsatzsteuer-ID
    4.   Rechnungen
    5.   EORI
    6.   Quellensteuer
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Sachverhalt:                        1
   Bibliothek lizenziert Zugriff auf E-Journal oder
    Datenbank
   Anbieter hat Geschäftssitz/Server in London
   Welche Mehrwertsteuer auf Rechnung:
       Deutsche USt (19%)
       Englische VAT (20%)
   MWSt ist unterschiedlich hoch in EU-Mitglied-
    staaten
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Exkurs: Online-Zugriff

Nutzungsvertrag mit folgenden Elementen:
  Dauerschuldverhältnis
  Kündigungsrecht
  keine Nutzungs-Verpflichtung
  kein bestimmtes Ergebnis (Werk)

        Elemente eines Dienst-Vertrages
                         § 611 ff. BGB
§ 611 BGB Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige,
 welcher Dienste zusagt, zur Leistung der
 versprochenen Dienste, der andere Teil zur
 Gewährung der vereinbarten Vergütung
 verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können
 Dienste jeder Art sein.
§ 3a UStG Ort der sonstigen Leistung

 (1)   Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis
       7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem
       aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die
       sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt
       die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung ...
 (2)   Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für des-
       sen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der
       Absätze 3 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausge-
       führt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen be-
       treibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines
       Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Be-
       triebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
       sprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unter-
       nehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatz-
       steuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
RICHTLINIE 2008/8/EG DES RATES
                 vom 12. Februar 2008
  zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des
                Ortes der Dienstleistung
Artikel 43
    Für die Zwecke der Anwendung der Regeln für die Bestimmung
   des Ortes der Dienstleistung gilt
         1. G
         2. eine nicht steuerpflichtige juristische Person mit Mehr-
            wertsteuer-Identifikationsnummer als Steuerpflichtiger.

Artikel 44
    Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen, der als
   solcher handelt, gilt der Ort, an dem dieser Steuerpflichtige den
   Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.
RICHTLINIE 2008/8/EG DES RATES
                 vom 12. Februar 2008
  zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des
                Ortes der Dienstleistung

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige

Artikel 58

   Als Ort elektronisch erbrachter Dienstleistungen, insbesondere der in Anhang II
   genannten, die von einem Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen
   Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht
   wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Nieder-
   lassung seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb
   der Gemeinschaft hat, an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, die in einem
   Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
   Aufenthaltsort haben, gilt der Ort, an dem der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist
   oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

   Kommunizieren Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger über E-
   Mail miteinander, bedeutet dies allein noch nicht, dass die erbrachte Dienst-
   leistung eine elektronisch erbrachte Dienstleistung wäre.
§ 3a UStG Ort der sonstigen Leistung

 (1)   Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis
       7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem
       aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die
       sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt
       die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung ...
 (2)   Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für
       dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der
       Absätze 3 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausge-
       führt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen be-
       treibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines
       Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Be-
       triebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
       sprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unter-
       nehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatz-
       steuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
Grenzüberschreitender Zugriff

        § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG:
„die auf elektronischem Weg erbrachten
           sonstigen Leistungen;“
 Elektronische Dienstleistungen, z.B.:
   Web-Sites, Hosting, Fernwartung
   Software und Aktualisierung
   Texte, Informationen, Datenbanken
   Unterhaltung, Filme, Musik, Spiele
   Fernunterricht
Grenzüberschreitender Zugriff

   Anbieter hat Geschäftssitz/Server in London
   Anbieter muß Leistung in Deutschland versteuern
   19% MWSt
   Online-Zugriffe werden am Sitzort des Abnehmers
    versteuert
   = Bestimmungslandprinzip
   Gilt genauso für Anbieter in New York, Tokio etc.
Kombi-Abos für Zeitschriften

    Druckausgabe & Online-Version                       2
    Rechnungen mit zwei USt-Sätzen für
     kombinierte Abonnements: 7% und
     19%

    Siehe auch die Diskussion (ergebnisoffen)
     http://medinfo.netbib.de/archives/2010/07/29/3776

                                                             13
Einheits- oder Einzelleistung ?

          Umsatzsteueranwendungserlass (gilt seit 1.11.2010)
                       3.10. Einheitlichkeit der Leistung

Allgemeine Grundsätze
(1) Ob von einer einheitlichen Leistung oder von mehreren getrennt zu
    beurteilenden selbständigen Einzelleistungen auszugehen ist, hat um-
    satzsteuerrechtlich insbesondere Bedeutung für die Bestimmung A
    des Steuersatzes. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermit-
    teln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem Abnehmer mehrere
    selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt.
    Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl.
    BFH-Urteile vom 31. 5. 2001, V R 97/98, BStBl II S. 658, und vom 24. 1.
    2008, V R 42/05, BStBl II S. 697).
(2) In der Regel ist jede Lieferung und jede sonstige Leistung als eigene
    selbständige Leistung zu betrachten (vgl. EuGH-Urteil vom 25. 2. 1999,
    C-349/96, EuGHE I S. 973).
                                                                          14
Begründung eines Verlages
   „Weder das gedruckte noch das elektronische Exemplar ist bei unserer Produktkombination
    charakterbestimmendes Merkmal, es handelt sich um zwei selbständige, eigenständig zu
    beurteilende Leistungen.

   Sowohl das Print- als auch das eBook sind einzeln zu kaufen. Da bei *.XY* beide Buchformate
    den gleichen Einzelverkaufspreis haben, werden 50% des Verkaufspreises mit ermäßigtem (7%)
    und 50% mit vollem Mehrwertsteuersatz (19%) fakturiert.

   *XY* hat zahlreiche Stellungnahmen zu dieser Sache eingeholt, die sowohl Ausführungen der
    Finanzverwaltung als auch die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigen und ist zu dem Ergebnis
    gekommen, das Produkt mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen zu fakturieren.

   Ab 2012 wird dieselbe MWSt.-Verteilung auch auf die Kombi-Abos bei Zeitschriften angewendet
    werden.“

Ausführlich dazu:

    Junkes-Kirchen, Klaus:„Aktuelles zu Umsatzsteuer und Zoll für wissenschaftliche Bibliotheken“
    in : ABI-Technik, Jg.30 (2010) H.4. S. 272 - 276

                                                                                                  15
§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen
                                             3
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem
über eine Lieferung oder sonstige Leistung
abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses
Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet
wird. Rechnungen sind auf Papier oder vor-
behaltlich der Zustimmung des Empfängers
auf elektronischem Weg zu übermitteln.
§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
     und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm
     vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifi-
     zierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird
     (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände
     oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5
     Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts,
     sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungs-
     datum der Rechnung übereinstimmt,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für
     die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte
     Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
     oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder
     sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des
     Leistungsempfängers.
Rechnungen

             18
§ 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

                                                                                 4
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern im Sinne des § 2 auf Antrag eine
    Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch
    juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr
    Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für
    innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen. Im Fall der Organschaft wird auf Antrag für
    jede juristische Person eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt. Der Antrag
    auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den Sätzen 1 bis 3 ist schrift-
    lich zu stellen. In dem Antrag sind Name, Anschrift und Steuernummer, unter der der An-
    tragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben.
(2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die für die Erteil-
    ung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über
    die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürlichen und juristischen Personen und Per-
    sonenvereinigungen. Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer Umsatzsteuer-
    Identifikationsnummer, für Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7.
    Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der
    Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. EU Nr. L 264
    S. 1), für die Umsatzsteuerkontrolle, für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen
    Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen sowie für Übermittlungen an das Statis-
    tische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes verarbeitet oder genutzt werden.
    Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den Landesfinanzbehörden die erteilten
    Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und die Daten, die sie für die Umsatzsteuerkontrolle
    benötigen.
§ 2 UStG Unternehmer, Unternehmen

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder beruf-
  liche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehm-
  en umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche
  Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruf-
  lich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von
  Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
  erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur
  gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
G
§ 2 UStG Unternehmer, Unternehmen

(3) Die juristischen Personen des öffentlichen
  Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe
  gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des
  Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land-
  oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich
  oder beruflich tätig.
Körperschaftssteuergesetz
§ 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personen-
      vereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im
      Inland haben:
      G
      6. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des §
       1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nach-
       haltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land-
       und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen
       Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Be-
       teiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine
       juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
G
(5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung
       der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). Für die Annahme eines Hoheits-
       betriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.
§ 8 KStG Ermittlung des Einkommens

Abs. 7 Satz 2:
 Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit
 aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-,
 bildungs- oder gesundheitspolitischen
 Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne
 kostendeckendes Entgelt unterhalten wird
 oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Ge-
 schäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei
 juristischen Personen des öffentlichen Rechts
 zu einem Hoheitsbetrieb gehört.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

   Nicht unternehmerisch tätige juristische
    Person mit USt-IDNr. = steuerrechtlich einem
    Unternehmer i. S. des UStG gleichgestellt
   Im innergemeinschaftlichen Waren- und
    Dienstleistungsverkehr vorgeschrieben
    Reverse Charge- Verfahren

                                               26
Reverse-Charge-Verfahren
            Abzugsverfahren

   Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer Steuer-
    schuldner für eine von ihm ausgeführte Leistung.
   Sofern sich der Leistungsort nach dem Empfänger-
    ortprinzip bestimmt, ist innerhalb der EU die An-
    wendung des „Reverse-Charge-Verfahrens“ möglich.
   Der Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner
    und führt aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung am
    Empfängerort die jeweilige Umsatzsteuer ab.
   http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_39846/DE/BMF__Startseite/Service/Gloss
    ar/R/007__Reverse-Charge.html
                                                                                      27
Steuerschuldner & Rechnung

§ 13a Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist in den Fällen
1. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14c Abs. 1 der Unternehmer;
2. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Erwerber;
...
§ 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen
    in besonderen Fällen
...
(3) Führt der Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus,
    ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Darin sind auch
    die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers und die
    des Leistungsempfängers anzugeben.

                                                                      28
BMF Schreiben vom 18.3.2010

                              29
§ 3a UStG Ort der sonstigen Leistung

 (1)   Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis
       7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem
       aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die
       sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt
       die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung ...
 (2)   Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für
       dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der
       Absätze 3 bis 7 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausge-
       führt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen be-
       treibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines
       Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Be-
       triebsstätte maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
       sprechend bei einer sonstigen Leistung an eine nicht unter-
       nehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatz-
       steuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist.
5
Quellensteuer                  6
Eine UB schließt einen Lizenzvertrag mit
einem ausländischen Anbieter von Daten-
banken ab. Es wird nun behauptet, zusätz-
lich zu der an den deutschen Fiskus zu ent-
richtenden Umsatzsteuer in Höhe von 19%
müsse die UB weitere 15% des Netto-
Rechnungsbetrags als „Quellensteuer“ ein-
behalten und an das Bundeszentralamt für
Steuern abführen.
§ 50a EStG
  Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im
   Wege des Steuerabzugs erhoben
G
3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der
   Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbe-
   sondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten,
   von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähn-
   lichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel
   Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften,
   die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen
   Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu
   verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),
Nutzung / Benutzung

  Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. 10. 1990.
                BGHZ 112, 264-278.

"Die Benutzung eines Werkes als solche ist kein
urheberrechtlich relevanter Vorgang. Dies gilt für
das Benutzen eines Computerprogramms ebenso
wie für das Lesen eines Buches, das Anhören einer
Schallplatte, das Betrachten eines Kunstwerkes
oder eines Videofilms."
Urheberrechtliche Nutzungsrechte

           Veröffentlichung § 12 UrhG
           Anerkennung § 13 UrhG
           Öff. Wiedergabe § 15 UrhG
           Vervielfältigung § 16 UrhG
           Verbreitung § 17 UrhG
           Ausstellung § 18 UrhG
           Aufführung § 19 UrhG
           Öffentliche Zugänglichmachung § 19a UrhG
           Funksendung § 20 UrhG
           Bild- & Tonträger § 21 UrhG
§ 31 UrhG
Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das
   Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungs-
   recht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließ-
   liches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt
   eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk
   auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch
   andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber,
   das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm
   erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es
   kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber
   vorbehalten bleibt ...
http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/V
eroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-
Anwendungserlass/Umsatzsteuer-Anwendungserlass-konsolidierte-Fassung.html
Informationsexplosion?

„Ich darf nicht raus. Es wird eine Informationsexplosion erwartet.“
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