Umweltplanung Eingriffe in Inventare Sven-Erik Rabe

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Umweltplanung Eingriffe in Inventare Sven-Erik Rabe
Umweltplanung
Eingriffe in Inventare
Sven-Erik Rabe    rabes@ethz.ch

                                  Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 1
Umweltplanung Eingriffe in Inventare Sven-Erik Rabe
Eingriffe in Landschafts-Inventare

 Art. 3 NHG
  Der Bund, […] sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben
  dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten
  sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine
  Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.
 Art. 6 NHG (Bundesinventare, s. auch Art. 5 NHG)
  1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar
  des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte
  Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder
  angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.
  2 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare
  darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn
  ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler
  Bedeutung entgegenstehen.

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Umweltplanung Eingriffe in Inventare Sven-Erik Rabe
Eingriffe in Landschafts-Inventare
bei Erfüllung einer Bundesaufgabe

 Auslöser:
 Beeinträchtigung der Schutzziele
 Massgebend sind die jeweiligen Verordnungen (z.B. VBLN)

 räumlicher Anwendungsbereich:
 Objektperimeter
 Wirkungen von ausserhalb möglich

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Umweltplanung Eingriffe in Inventare Sven-Erik Rabe
Eingriffe in Landschafts-Inventare
bei Erfüllung einer Bundesaufgabe

 Es muss die grundsätzliche Zulässigkeit des Eingriffes
  beurteilt werden
 Entscheidung über eine formelle Begutachtung durch
  eine Kommission trifft die zuständigen Fachstelle des
  Bundes oder der Kantone
   BAFU (BLN); BAK (ISOS); ASTRA (IVS)
   Kommission: ENHK
     erstellt Gutachten

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Umweltplanung Eingriffe in Inventare Sven-Erik Rabe
Eingriffe in Landschafts-Inventare
bei Erfüllung einer Bundesaufgabe

 Objekt ist grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten
 Nationales, höher gewichtetes Interesse am Eingriff
  (Interessensabwägung)
 Schonung (kleinstmöglicher Eingriff, Optimierung des
  Vorhabens)
 Schutzmassnahmen, Wiederherstellung und Ersatz

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Umweltplanung Eingriffe in Inventare Sven-Erik Rabe
Eingriffe in Landschafts-Inventare

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Umweltplanung Eingriffe in Inventare Sven-Erik Rabe
Beispiel: Rüti – ISOS

  xxx
  xxx

map.geo.admin.ch

                           A. Straumann, VLP-ASPAN

                         Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 7
Umweltplanung Eingriffe in Inventare Sven-Erik Rabe
Beispiel: Rüti – ISOS

 xxx
 xxx

              BAK, 2012
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Umweltplanung Eingriffe in Inventare Sven-Erik Rabe
Beispiel: Rüti – ISOS

 Investor plant Überbauung im
  Ortskern, inkl. kleinem Hochhaus
  (privater Gestaltungsplan
  «Stadtzentrum Rüti»)
 Widerstand durch Nachbarn
 Bundesgericht entscheidet gegen
  das Projekt:
   Redimensionierung des Projektes
   Bessere Integration ins Dorf

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Umweltplanung Eingriffe in Inventare Sven-Erik Rabe
Beispiel: Rüti – ISOS

 Entwicklung bleibt möglich!
 ISOS ist immer zu
  berücksichtigen
 ISOS kommt seiner Natur nach
  den Sachplänen und Konzepten
  im Sinne von Art. 13 RPG gleich.

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Eingriffe in Landschafts-Inventare
bei Erfüllung einer kantonalen oder kommunalen Aufgabe

 Inventare werden in Richtplänen / Nutzungsplänen
  umgesetzt
 Schutzanforderungen ergeben sich aus diesen.
 Bundesinventare sind bei der Erfüllung einer kantonalen
  bzw. kommunalen Aufgabe (lediglich) „zu
  berücksichtigen“ (BGE 135 II 209)
   Inventare haben materiell Konzeptcharakter im Sinne von Art. 13
    RPG
   Kantone sind verpflichtet, dem Inventar bei der Durchführung ihrer
    Planungsaufgaben Rechnung zu tragen

                                                          Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 11
Beispiel: Grimselsee Erweiterung

 Mauererhöhung Grimselsee
 Moorlandschaft Grimsel evtl. betroffen
 BLN betroffen

                                           map.geo.admin.ch

                                              Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 12
Beispiel: Grimselsee Erweiterung

 2012: Konzession für Erhöhung der Staumauer um 23 Meter
 25. März 2013: Beschwerde gegen die Konzession beim
  Verwaltungsgericht des Kantons

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Beispiel: Grimselsee Erweiterung

   Ausnahme nur möglich, wenn das Eingriffsinteresse auf ein gleich-
    oder höherwertiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung
    zurückgeht (Entscheid S. 15).
   zwei Interessen von nationaler Bedeutung, die gleich- oder
    höherwertig seien als das Interesse an einer ungeschmälerten
    Erhaltung des BLN-Objekts Nr. 1507 (Entscheid S. 23f.):
   nationales energiewirtschaftliches Interesse
   Nationales Interesse Hochwasserschutz

   Beschwerden gegen diese Einschätzung …
   Beschwerde, da Moorlandschaften «verkleinert»
     Entscheid des Verwaltungsgerichts, ob es sich bei Teilgebieten um
      Moorlandschaften handelt

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Beispiel: Grimselsee Erweiterung

                                               map.geo.admin.ch

                                   Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 15
Beispiel: Grimselsee Erweiterung

                                               map.geo.admin.ch

                                   Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 16
Beispiel: Grimselsee Erweiterung

 Eingriff in BLN -> Gutachten der ENHK
 Gutachten der ENHK wurde im kantonalen
  Konzessionsverfahren einbezogen

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Beispiel: Grimselsee Erweiterung

 ENHK:
   „Aufgrund des Studiums der vorliegenden Unterlagen, des
    Augenscheins einer Delegation der Kommission und der Diskussion
    in der Kommission, kommt die ENHK zum Schluss, dass die
    geplante Erhöhung der Staumauern und die damit verbundene
    Vergrösserung des Grimselsees sowie auch die Verlegung der
    Grimselpassstrasse insgesamt als schwerwiegende Beeinträch-
    tigungen des BLN-Objektes Nr. 1507 „Berner Hochalpen und
    Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (nördlicher Teil)“ im Sinne eines
    irreversiblen Abweichens von den Schutzzielen zu beurteilen sind.
    Die Vorhaben widersprechen der von Art. 6 NHG geforderten
    ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objektes“
    (ENHK-Gutachten S. 12).

                                                        Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 18
Eingriffe in Biotop-Inventare

 Art. 18a NHG
  „1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von
  nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die
  Schutzziele fest..
  2 Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler
  Bedeutung.[…]“
 Art. 4 Auenverordnung
  „1 Die Objekte sollen ungeschmälert erhalten werden.[…]»
  „2 Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar
  standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen
  Auswirkungen des Wassers oder einem andern überwiegenden öffentlichen
  Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen. Ihr Verursacher ist zu
  bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen
  Ersatzmassnahmen zu verpflichten.»

                                                              Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 19
Eingriffe in Moore

Abschnitt 3a: Moore und Moorlandschaften von besonderer
Schönheit und von nationaler Bedeutung
 Art. 23a Schutz der Moore NHG
  «Schutz der Moore
  Für den Schutz der Moore von besonderer Schönheit und von nationaler
  Bedeutung gelten die Artikel 18a, 18c und 18d.»
 Art. 4 Flachmoorverordnung
  «Die Objekte müssen ungeschmälert erhalten werden; in gestörten
  Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden.
  Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der
  standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen
  sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart.»

                                                                Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 20
Beispiel: Flachmoor

                      Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 21
Beispiel: Flachmoor

                              map.geo.admin.ch

                      Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 22
Beispiel: Flachmoor

                      Umweltplanung │ 13.03.2021 │ 23
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