Verbraucherinformation zum Zurich Maklerkonzept Privatkunden 04.07 - Rechtsschutzversicherung- in der Fassung 10/2010
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Verbraucherinformation zum Zurich Maklerkonzept Privatkunden 04.07 – Rechtsschutzversicherung – in der Fassung 10/2010 213430142 1010 Seite 1 von 26
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Hinweise 3 Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der 5 gesetzlichen Anzeigepflicht Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) 6 ● Sonstige Vereinbarungen zur Rechtsschutzversicherung 23 ● zum Zurich Maklerkonzept Privatkunden Merkblatt zur Datenverarbeitung 24 ●✓ vereinbart 213430142 1010 Seite 2 von 26
Allgemeine Hinweise Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Vertrag, insbesondere bei der Antragstellung und im Schadenfall, abgegeben haben. die Rechtsverordnung zu den Informationspflichten (§ 7 Versiche- rungsvertragsgesetz) regelt den Umfang der Verbraucherinfor- Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Vertragsablaufs können je- mation zu Versicherungsverträgen. Nachfolgend erhalten Sie diese doch Telekommunikationskosten für Sie entstehen, wenn Sie uns Informationen bzw. einen Überblick darüber, wo Sie diese kontaktieren. Ist in Ihren Unterlagen eine Service-Nummer angege- entnehmen können. ben, unter der Sie uns erreichen können, informieren wir Sie dort über die Höhe der Telekommunikationskosten. Für unsere Festnetz- nummern fallen die Gebühren Ihres Telekommunikationspartners Ihr Versicherer und ladungsfähige Anschrift an. Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland Beitrags-/Prämienzahlung und Beginn Ihres Vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Eduard Thometzek Versicherungsschutzes 53287 Bonn Der Versicherungsschutz tritt erst nach Zahlung des Erstbeitrages/ Telefon: 01802 02505050* der Erstprämie, zu dem/der auch die Versicherungsteuer gehört, in Fax: 01802 02505059* Kraft, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein festgesetzten www.zurich.de Versicherungsbeginn. Soweit die dem Versicherungsvertrag Sitz der Niederlassung: Frankfurt am Main (HRB 88353) zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen schon vor der Zahlung des Erstbeitrages/der Erstprämie Versicherungsschutz vorsehen, erlischt dieser rückwirkend, wenn der Erstbeitrag/die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Erstprämie nicht unverzüglich gezahlt wird. Gegenstand des Unternehmens ist der unmittelbare und mittel- Unverzüglich bedeutet, dass der Beitrag/die Prämie nach Ablauf bare Betrieb aller Zweige des privaten Versicherungswesens im In- von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig ist. und Ausland und von sonstigen Geschäften, die in engem wirt- Wenn eine Zahlung später als zwei Wochen nach Erhalt des Versi- schaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb ste- cherungsscheines erfolgt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab hen. Lebens- und substitutive Krankenversicherungen übernimmt diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Gesellschaft nur als Rückversicherer. nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Eine etwa erteilte vorläufige Deckung tritt rückwirkend außer Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Kraft, falls der Einlösungsbetrag nicht unverzüglich gezahlt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versicherungsfall bereits Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach dem eingetreten ist. Versicherungsschutz besteht dann für den Versicherungsschein, dem Antrag, den beantragten Allgemeinen Versicherungsfall nicht. Versicherungsbedingungen, Sonderbedingungen, Zusatzbedin- gungen und/oder Klauseln sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Ist die Einziehung des Beitrags/der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag/die Den mit Ihnen vereinbarten Leistungsumfang können Sie Ihrem Prämie zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Antrag, Ihrem Versicherungsschein und den allgemeinen Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht Versicherungsbedingungen entnehmen. widerspricht. Konnte der fällige Beitrag/die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsbeitrag/-prämie Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich Diese Angaben entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag/Angebot. nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Der zu zahlende Beitrag/die zu zahlende Prämie enthält die zum Versicherers erfolgt. Kann die Abbuchung aus Gründen, die der Zeitpunkt der Antragstellung gültige Versicherungsteuer. Versicherungsnehmer zu vertreten (also verschuldet) hat, nicht ausgeführt werden oder wird ihr widersprochen, erlischt eine Ist für den Jahresbeitrag/die Jahresprämie Ratenzahlung etwa gewährte vorläufige Deckung – falls nichts anderes verein- vereinbart, werden folgende Zuschläge berechnet bart worden ist – rückwirkend ab Beginn. Dies gilt auch, wenn der (nicht bei Sparte MultiPlus): Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Versicherungsschutz Zahlungsweise halbjährlich 3% besteht dann für den Versicherungsfall nicht. Zahlungsweise vierteljährlich und monatlich 5 %. Bei der MultiPlusmaximo kann ab mindestens drei versicherten Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung Sparten der Ratenzuschlag entfallen. gestellten Informationen Das Ihnen unterbreitete Angebot hat eine Gültigkeit von drei Monaten und gilt vorbehaltlich einer Änderung der vom Zusätzlich anfallende Kosten Gesetzgeber festgelegten Versicherungsteuer sowie einer Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus endgültigen Risikoprüfung. anderen Gründen – außer der gesetzlichen Versicherungsteuer, Mahngebühren sowie der Kosten bei Nichteinlösung im Rahmen eines Lastschriftverfahrens – werden nicht erhoben. Sie haben das Recht, jederzeit gegen Erstattung der Kosten Abschriften der Erklärungen zu fordern, die Sie mit Bezug auf den * 6 ct/Anruf dt. Festnetz; max. 42 ct/Min. Mobilfunk 213430142 1010 Seite 3 von 26
Widerrufsbelehrung Anwendbares Recht und Rechtsweg Widerrufsrecht Es gilt deutsches Recht. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Wenn Sie uns verklagen, können Sie Ansprüche aus Ihrem Versi- Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) wider- cherungsvertrag bei den nachfolgenden Gerichten geltend rufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, machen: die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versi- a) Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder das cherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. örtlich zuständige Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts- 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den ortes. §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor b) Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreu- Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 des ende Niederlassung örtlich zuständig ist. Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Wenn wir Sie verklagen, können wir Ansprüche aus dem Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung Versicherungsvertrag bei nachfolgenden Gerichten geltend der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wider- machen: rufs. a) Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Der Widerruf ist zu richten an: b) Haben Sie einen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb, außerdem Zurich Insurance plc das Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Nieder- Niederlassung für Deutschland lassung Ihres Betriebes befindet. Direktion Köln Riehler Straße 90 50657 Köln Vertragssprache E-Mail: service@zurich.de Die Vertragssprache ist Deutsch, sofern im Einzelfall nicht etwas Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende anderes vereinbart wird. Faxnummer zu richten: 01802 02505059* Widerrufsfolgen Angaben über die Beschwerdestelle Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz Die Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland ist Mit- und wir erstatten den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs glied im Verein „Ombudsmann e.V.“. Hier können Sie unter der entfallenden Teil der Beiträge/Prämien, wenn Sie zugestimmt nachfolgenden Adresse das kostenlose außergerichtliche Streit- haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufs- schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen, sofern der Versi- frist beginnt. Wir verzichten auf die Einbehaltung des Teils des cherungsvertrag von Ihnen als natürliche Person abgeschlossen Beitrags/der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Wider- wurde und weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbstständigen rufs entfällt. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Versicherungsombudsmann e.V., Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Wider- Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, rufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Telefon: 01804 224424** Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Fax: 01804 224425** Zinsen) herauszugeben sind. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Ihre Möglichkeit zur Beschreitung des Rechtsweges bleibt hiervon Besondere Hinweise unberührt. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrück- lichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig er- Aufsichtsbehörde füllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Ende der Widerrufsbelehrung nachfolgend aufgeführten Behörden: Deutschland Laufzeit des Vertrages Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Diese Angaben entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag/Angebot oder Graurheindorfer Straße 108 Versicherungsschein. 53117 Bonn Deutschland Irland Beendigung des Vertrages Irish Financial Services Regulatory Authority (IFR) Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- Insurance Supervision Department cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- Financial Regulator gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- PO Box 11517 gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Schriftform Spencer Dock zugegangen ist. Dublin 1 Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Ireland Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des Bei Fragen oder Beanstandungen, die im Zusammenhang mit Ihrer dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Versicherung stehen, können Sie sich an eine der beiden Behörden Frist von drei Monaten in Schriftform gekündigt werden. wenden. Bitte beachten Sie, dass die genannten Behörden keine Schieds- stellen sind und einzelne Streitfälle nicht verbindlich von ihnen entschieden werden. * ** 6 ct/Anruf dt. Festnetz; max. 42 ct/Min. Mobilfunk 20 ct/Anruf dt. Festnetz; max. 42 ct/Min. Mobilfunk 213430142 1010 Seite 4 von 26
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen 3. Vertragsänderung können, ist es notwendig, dass Sie alle Fragen wahrheitsgemäß Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden Personenbezogene Angaben (z. B. zur Unfallversicherung), die Sie die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestand- nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, teil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Zurich Insurance plc NfD Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode 53287 Bonn Vertragsbestandteil. schriftlich nachzuholen. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag/die Prämie um Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeige- eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertrags- pflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. änderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? 4. Ausübung unserer Rechte Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzu- Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend zeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertrags- machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der annahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 Anzeigepflicht verletzt wird? nicht verstrichen ist. 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht ange- Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass kannten. weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- falles – noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags/der Prämie zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorver- tragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 213430142 1010 Seite 5 von 26
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2008) Inhaltsübersicht 4. In welchen Formen wird der Rechtsschutz angeboten? Verkehrs-Rechtsschutz § 21 1. Was ist Rechtsschutz? Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige § 21a Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung? §1 Fahrer-Rechtsschutz § 22 Für welche Rechtsangelegenheiten Privat-Rechtsschutz für Selbstständige § 23 gibt es Rechtsschutz? §2 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Welche Rechtsangelegenheiten umfasst Firmen und Vereine § 24 der Rechtsschutz nicht? §3 Rechtsschutz für das Kraftfahrzeuggewerbe und Wann entsteht der Anspruch auf eine Fahrschulen § 24a Rechtsschutzleistung? §4 Privat- und Berufs- Rechtsschutz für Nichtselbstständige § 25 Welcher Anspruch besteht bei Versichererwechsel §4a Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz Welche Kosten übernimmt der für Nichtselbstständige § 26 Rechtsschutzversicherer? §5 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz § 27 Wo gilt die Rechtsschutzversicherung? §6 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige § 28 2. Nach welchen Regeln richtet sich das Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen Vertragsverhältnis zwischen Rechtsschutzversicherer und und Grundstücken § 29 Versicherten? SecJura-Plus für §§ 23, 25, 26, und 27 § 30 Wann beginnt der Versicherungsschutz? §7 Gewerbe-Kombi Plus für § 28 § 31 Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? §8 Was ist bei der Zahlung des Beitrages zu beachten? §9 Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrages führen? § 10 Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus? § 11 Was geschieht, wenn das versicherte Interesse wegfällt? § 12 In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? § 13 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? § 14 Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? § 15 Was ist bei Anzeigen und Erklärungen gegenüber dem Versicherer zu beachten? § 16 3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten? Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles? § 17 In welchen Fällen kann der Rechtsanwalt des Versicherungs- nehmers entscheiden, ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist? § 18 Innerhalb welcher Frist kann der Rechtsschutzanspruch vor Gericht geltend gemacht werden? § 19 Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig, und welches Recht ist anzuwenden? § 20 213430142 1010 Seite 6 von 26
1. Inhalt der Versicherung k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht §1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Rechtsanwaltes in familien-, lebenspartnerschafts- und Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang (Rechtsschutz). anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen. §2 Leistungsarten §3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart und durch §§ 30 oder 31 erweitert werden. Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz Interessen a) Schadenersatz-Rechtsschutz (1) in ursächlichem Zusammenhang mit für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Streik, Aussperrung oder Erdbeben; Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind; b) Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsver- c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden; hältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; bestimmten Grundstückes, c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäu- für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und deteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versiche- Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und rungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Besitz zu nehmen beabsichtigt, Gebäudeteile zum Gegenstand haben; cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrecht- Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder lichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist; dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben; e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und (2) abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass und Verwaltungsgerichten; diese auf einer Vertragsverletzung beruhen; f) Sozialgerichts-Rechtsschutz b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Personen; für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrecht- lichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Verwaltungsgerichten; Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfah- e) aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht; ren; f) in ursächlichem Zusammenhang mit i) Straf-Rechtsschutz aa) Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren für die Verteidigung wegen des Vorwurfes Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen; aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig bb) der Anschaffung und Veräußerung von Effekten (z. B. festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungs- des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat; gesellschaften, Immobilienfonds, Stille Gesellschaften, bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch Atypische Stille Gesellschaften); fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungs- g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und nehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird Erbrechts, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches besteht; Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungs- unternehmen; cc) Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie wegen Erschließungs- Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung Strafverfahrens an. handelt; j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (3) für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten; Ordnungswidrigkeit; b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung 213430142 1010 Seite 7 von 26
rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt; betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet (4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein wurde oder eröffnet werden soll; Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder einge- e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen treten sein sollen. eines Halt- oder Parkverstoßes; f) in Verfahren aus dem Bereich des Asyl-, Ausländer- und § 4 a Versichererwechsel Sozialhilferechtes; (1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, (4) besteht in Abweichung von § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Anspruch auf a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutz- Rechtsschutz, wenn versicherungsvertrages untereinander, mitversicherter a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertrags- den Versicherungsnehmer; laufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß gem. § 4 b) sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Abs. 1 c) erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungs- Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in vertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht; deren Beendigung; b) der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversiche- c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des rers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen Jahre nach Ende der Vertragslaufzeit eines Vorversicherers worden oder übergegangen sind; gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Meldung beim d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer hat und bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen; Versicherungsschutz besteht; (5) soweit in den Fällen des § 2 a) bis h) ein ursächlicher Zu- c) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) die tatsächlichen sammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher zu Grunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung während Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versiche- der Laufzeit eines Vorversicherers eingetreten sind oder einge- rungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der treten sein sollen und der Verstoß gem. § 4 Abs. 1 c) erst Versicherer für ihn erbracht hat. während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt, allerdings nur dann, wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht. §4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz (2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, Rechtsschutzfalles höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Versicherers. a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll; §5 Leistungsumfang b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartner- (1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur schafts- und Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung einer mitversicherten Person zur Folge hat; eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zustän- begangen haben soll. digen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrneh- mung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leis- Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des tungsarten gemäß § 2 a) bis g) weitere Kosten für einen im Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) besteht Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Prozessbevollmächtigten führt. Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt. Der Versicherer trägt in den Fällen, in denen das Rechtsan- waltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungs- folgende Gebühren: schutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung einge- treten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum – in Angelegenheiten, in denen bei einer anwaltlichen Vertre- erstreckt, beendet ist. tung die Gebühren nach Gegenstandswert berechnet wer- den, die angemessene Vergütung bis zur Höhe von 1,0 (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn Gebühr, höchstens jedoch 250,00 EUR, a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des – in allen anderen Fällen die angemessene Vergütung, Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß höchstens jedoch 250,00 EUR, nach Absatz 1 c) ausgelöst hat; 213430142 1010 Seite 8 von 26
– für ein erstes Beratungsgespräch höchstens jedoch 190,00 (3) Der Versicherer trägt nicht EUR a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung übernommen hat; eines für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. § 5 Abs. 1 a Satz 2 gilt entsprechend. c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall nach § 2; Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des entstehen; Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt. eingeleitet werden; Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im euro- f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach päischen Ausland eingetreten und eine zunächst betriebene Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR; Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland erfolglos geblieben, so dass g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig wird, trägt der wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. Versicherer zusätzlich die Kosten eines inländischen Rechtsan- (4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens waltes bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungsbe- die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versi- auftragten bzw. der Entschädigungsstelle im Inland im Rah- cherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben men der gesetzlichen Gebühren bis zur Höhe von 10.000,00 Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt EUR; auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen (5) Der Versicherer sorgt für werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen; Kosten; e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließ- b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten lich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Versicherungsnehmer einstweilen von Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege; Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. f) die übliche Vergütung (6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen entsprechend oder einer rechtsfähigen technischen a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Sachverständigenorganisation in Fällen der Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- – Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und und Erbrecht (§ 2 k) für Notare; Ordnungswidrigkeitenverfahren; b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige – Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und der steuerberatenden Berufe; Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort Anhängern; ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande §6 Örtlicher Geltungsbereich sowie Anhängers; (1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechts- oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder nachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Verfahren eingeleitet werden würde. Sätze übernommen; (2) Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Geltungsbereiches nach Absatz 1 trägt der Versicherer bei Rechts- Interessen entstandenen Kosten, soweit der schutzfällen, die dort während eines längstens sechs Wochen Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. dauernden, nicht beruflich bedingten Aufenthaltes eintreten, die Kosten nach § 5 Absatz 1 bis zu einem Höchstbetrag von (2) 30.000 EUR. Insoweit besteht kein Rechtsschutz für die Interes- a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom senwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nach- Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungs- weist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese rechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäu- Verpflichtung bereits erfüllt hat. deteilen. b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden. 213430142 1010 Seite 9 von 26
2. Versicherungsverhältnis verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist be- rechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens §7 Beginn des Versicherungsschutzes zu verlangen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein (3) Zahlungsaufforderung angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche- Sinne von § 9 B Absatz 1 Satz 1 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit rer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine bleibt unberührt. Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständi- gen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen bezif- §8 Dauer und Ende des Vertrages fert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Absätzen 4 und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind. (1) Vertragsdauer (4) Kein Versicherungsschutz Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis (2) Stillschweigende Verlängerung zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 darauf hingewiesen wurde. der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner (5) Kündigung spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag (3) Vertragsbeendigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungs- Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der nehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 darauf Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen hingewiesen hat. Zeitpunkt. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versi- Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag cherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungs- Jahres in Schriftform gekündigt werden; die Kündigung muss dem fälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermäch- §9 Beitrag tigung A. Beitrag und Versicherungsteuer (1) Rechtzeitige Zahlung Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag bestimmten Höhe zu entrichten hat. eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungs- B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zah- einmaliger Beitrag lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach ei- (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung ner in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versi- cherers erfolgt. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist (2) Beendigung des Lastschriftverfahrens Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, (2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschrift- Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, verfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. form oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzah- E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung lung nicht zu vertreten hat. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die (3) Rücktritt noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs- Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den (1) Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versiche- rungsschutz bestanden hat. Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. (2) Verzug § 10 Beitragsanpassung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- (1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechts- 213430142 1010 Seite 10 von 26
schutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahr- der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im erhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungs- Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in nehmer den Vertrag innerhalb eines Monates nach Zugang der diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist in Textform Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versiche- der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der rungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle (2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesse- Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt rungen herrühren, werden bei den Feststellungen des der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in de- als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst von nen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind. Eingang der Anzeige an herabgesetzt. (2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versiche- (3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb rungsverträge eines Monates nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitrags- gemäß den §§ 21 und 22, berechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29, Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den gemäß den §§ 26 und 27, Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform gemäß § 28 kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erfor- nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar derlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Selbstbeteiligung. Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der (3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vom- Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, hundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mitzuberück- Zeitpunkt bekannt. Beruht das Unterlassen der erforderlichen sichtigen. Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Frist für die abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer übersteigen. nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch den Umfang der Leistung des Versicherers (4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unterneh- ursächlich war. menseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundert- satz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung (4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahres- Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung beitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur mitversichert sein soll. um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt. § 12 Wegfall des versicherten Interesses (5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die (1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treu- ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis händers erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht dem Versicherer den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen für diese Versicherungsperiode nur derjenige Beitrag zu, der dem ist. Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. (6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des (2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode Versicherungsvertrag in Textform innerhalb eines Monats nach fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versi- frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- cherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Bei- tragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den trag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spä- gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstor- testens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung benen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein dem Todestag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Kündigungsrecht. Wirkung ab Todestag verlangen. (3) Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungs- schein bezeichnete, selbst genutzte Wohnung oder das selbst § 11 Änderung der für die Beitragsbemessung genutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das wesentlichen Umstände neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im (1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem eintreten. Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht 213430142 1010 Seite 11 von 26
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