"Verlängerte Mühlenstraße 57" - ENTWURF - Begründung zum Bebauungsplan in der Stadt Lebach, Stadtteil Thalexweiler

 
WEITER LESEN
"Verlängerte Mühlenstraße 57" - ENTWURF - Begründung zum Bebauungsplan in der Stadt Lebach, Stadtteil Thalexweiler
„Verlängerte Mühlenstraße 57“
Begründung zum Bebauungsplan
in der Stadt Lebach, Stadtteil Thalexweiler

ENTWURF

16.11.2021
"Verlängerte Mühlenstraße 57" - ENTWURF - Begründung zum Bebauungsplan in der Stadt Lebach, Stadtteil Thalexweiler
„Verlängerte Mühlenstraße 57“

            Im Auftrag:

            Stadt Lebach
            Am Markt 1
            66822 Lebach

IMPRESSUM   Stand: 16.11.2021, Entwurf

            Verantwortlich:
            Geschäftsführende Gesellschafter
            Dipl.-Ing. Hugo Kern, Raum- und Umweltplaner
            Dipl.-Ing. Sarah End, Stadtplanerin AKS

            Projektbearbeitung:
            Christopher Jung, M. Sc. Umweltplanung und Recht

            Hinweis:
            Inhalte, Fotos und sonstige Abbildungen sind geistiges Eigentum der Kernplan GmbH
            oder des Auftraggebers und somit urheberrechtlich geschützt (bei gesondert gekenn-
            zeichneten Abbildungen liegen die jeweiligen Bildrechte/Nutzungsrechte beim Auftrag-
            geber oder bei Dritten).

            Sämtliche Inhalte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Kernplan GmbH bzw. des
            Auftraggebers (auch auszugsweise) vervielfältigt, verbreitet, weitergegeben oder auf
            sonstige Art und Weise genutzt werden. Sämtliche Nutzungsrechte verbleiben bei der
            Kernplan GmbH bzw. beim Auftraggeber.

            Kirchenstraße 12 · 66557 Illingen
            Tel. 0 68 25 - 4 04 10 70
            Fax 0 68 25 - 4 04 10 79
            www.kernplan.de · info@kernplan.de
"Verlängerte Mühlenstraße 57" - ENTWURF - Begründung zum Bebauungsplan in der Stadt Lebach, Stadtteil Thalexweiler
Vorbemerkungen, Anlass und Ziele der Planung                     4

                                                     Grundlagen und Rahmenbedingungen                                 5

                                                     Begründungen der Festsetzungen und weitere Planinhalte         12

                                                     Auswirkungen der Satzung, Abwägung                             15

  INHALT

Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach          3                                     www.kernplan.de
"Verlängerte Mühlenstraße 57" - ENTWURF - Begründung zum Bebauungsplan in der Stadt Lebach, Stadtteil Thalexweiler
Vorbemerkungen, Anlass und Ziele der Planung

In der Stadt Lebach besteht eine anhaltende          Verfahrensart                                  § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht
Nachfrage nach neuem Wohnraum. Um die-                                                              nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3
sem Bedarf gerecht zu werden, ist die Stadt          Das Verfahren wird nach § 13b BauGB            Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umwelt-
gewillt, potenzielle Wohnbauflächen zu ent-          (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in      bezogener Informationen verfügbar sind,
wickeln und dementsprechend nutzbar zu               das beschleunigte Verfahren) i. V. m. § 13a    der zusammenfassenden Erklärung nach
machen. Deshalb soll im Stadtteil Thalex-            BauGB als beschleunigtes Verfahren durch-      § 10a Abs. 1 BauGB und von der frühzeiti-
weiler am östlichen Siedlungsrand neuer              geführt.                                       gen Unterrichtung und Erörterung nach § 3
Wohnraum geschaffen werden.                                                                         Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen
                                                     Gemäß § 13b BauGB gilt § 13a BauGB bis
                                                                                                    wird. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gel-
Die vorgesehene Planung dient dabei als              zum Ablauf des 31. Dezembers 2022 ent-
                                                                                                    ten die Eingriffe als vor der planerischen
Arrondierung und Abschluss der bisherigen            sprechend für Bebauungspläne mit einer
                                                                                                    Entscheidung erfolgt oder zulässig, ein Aus-
Siedlungsfläche. Die nähere Umgebung ist             Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1
                                                                                                    gleich der vorgenommenen Eingriffe ist da-
überwiegend durch Wohnnutzung geprägt.               Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 Qua-
                                                                                                    mit nicht notwendig.
Die geplante Nutzung fügt sich somit in den          dratmetern, durch die die Zulässigkeit von
Bestand ein.                                         Wohnnutzungen auf Flächen begründet
                                                     wird, die sich an im Zusammenhang bebau-       Flächennutzungsplan
Konkret sollen in der Mühlenstraße zwei bis          te Ortsteile anschließen.
drei neue Wohngebäude errichtet werden.                                                             Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite              Der vorliegende Bebauungsplan erfüllt so-      Stadt Lebach stellt für den Geltungsbereich
bestehen bereits mehrere Wohngebäude.                mit die gesetzlichen Vorgaben, da das          eine Fläche für Landwirtschaft dar. Das Ent-
Die Erschließung der Fläche ist über die             Plangebiet lediglich ca. 2.700 m2 in An-       wicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist
Mühlenstraße gesichert. Die erforderlichen           spruch nimmt und Wohnnutzung begrün-           somit nicht erfüllt. Der Flächennutzungs-
Stellplätze können vollständig innerhalb             det, die sich unmittelbar an den Siedlungs-    plan wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im
des Geltungsbereiches organisiert werden.            körper anschließt.                             Wege der Berichtigung angepasst.

Aktuell ist das Plangebiet gemäß § 35                Eine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer
BauGB dem planungsrechtlichen Außenbe-               Pflicht zur Durchführung einer Umweltver-
reich zuzuordnen. Das geplante Vorhaben              träglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über
ist auf dieser Grundlage aktuell nicht reali-        die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
sierungsfähig.                                       nach Landesrecht unterliegen, wird mit dem
                                                     Bebauungsplan ebenfalls nicht begründet.
Die Stadt Lebach hat deshalb nach § 1
Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m.           Weitere Voraussetzung der Anwendung des
§ 13b BauGB die Einleitung des Verfahrens            § 13b BauGB i. V. m. § 13a BauGB ist, dass
zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Ver-            keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchti-
längerte Mühlenstraße 57“ beschlossen,               gung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB ge-
um die bauplanungsrechtlichen Vorausset-             nannten Umweltbelange vorliegen. Dies
zungen zur Errichtung der Wohngebäude zu             trifft für den vorliegenden Bebauungsplan
schaffen. Gleichzeitig soll auf diese Weise          zu. Auch bestehen keine Anhaltspunkte da-
eine sinnvolle Abrundung des Siedlungsbe-            für, dass bei der Planung Pflichten zur Ver-
standes im Bereich der Mühlenstraße her-             meidung der Begrenzung der Auswirkungen
gestellt werden.                                     von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG
                                                     zu beachten. sind
Die Planung umfasst insgesamt eine Fläche
von ca. 2.700 m2.                                    Damit sind die in § 13a BauGB definierten
                                                     Voraussetzungen erfüllt, um den Bebau-
Mit der Erstellung des Bebauungsplanes               ungsplan im beschleunigten Verfahren ge-
und der Durchführung des Verfahrens ist die          mäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2
Kernplan, Gesellschaft für Städtebau und             BauGB aufzustellen. Es sind keine Gründe
Kommunikation mbH, Kirchenstraße 12,                 gegeben, die gegen die Anwendung dieses
66557 Illingen, beauftragt.                          Verfahrens sprechen.

                                                     Die Vorschriften des vereinfachten Verfah-
                                                     rens nach § 13 BauGB gelten entsprechend:
                                                     Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13
                                                     Abs. 2 und 3 BauGB und § 13a Abs. 2 und
                                                     3 BauGB von einer Umweltprüfung nach

Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach                 4                                                      www.kernplan.de
"Verlängerte Mühlenstraße 57" - ENTWURF - Begründung zum Bebauungsplan in der Stadt Lebach, Stadtteil Thalexweiler
Grundlagen und Rahmenbedingungen

Lage und Begrenzung des
räumlichen Geltungsbereiches
Das Plangebiet befindet sich am östlichen
Siedlungsrand des Stadtteils Thalexweiler
(Stadt Lebach) in der Mühlenstraße. Das
Plangebiet grenzt unmittelbar an die Be-
bauung der Mühlenstraße. Der Geltungsbe-
reich des Bebauungsplanes wird wie folgt
begrenzt:
• im Norden durch die an das Grundstück
    angrenzende Grünfläche,                                                                                             e
                                                                                                               nstraß
• im Osten durch die Grundstücksgrenze                                                                Mühle
    des angrenzenden (eingezäunten)
    Grundstücks (1415/580),
• im Süden durch die Verkehrsfläche der
    Mühlenstraße,
• im Westen durch die Parkplatz- bzw.
    Gartenfläche der angrenzenden Bebau-
                                                     Katasterausschnitt; ohne Maßstab; Quelle: LVGL Saarland; Bearbeitung: Kernplan
    ung.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches
sind der Planzeichnung des Bebauungs­
planes zu entnehmen.

Planungsrechtli-
che Ausgangssituation,
Umgebungsnutzung und
Eigentumsverhältnisse

                                                                                                                  e
Das Plangebiet ist aktuell dem planungs­                                                                 nstraß
rechtlichen    Außenbereich       gemäß                                                         Mühle
§ 35 BauGB zuzuordnen. Der Bebauungs-
zusammenhang endet derzeit an der Außen-
kante der bestehenden Bebauung in der
Mühlenstraße.

Gem. § 13b BauGB können Bebauungsplä-
ne mit einer Grundfläche im Sinne des
                                                     Luftbild mit Plangebiet (weiß); ohne Maßstab; Quelle: LVGL; Bearbeitung: Kernplan
§ 13a Abs. 1 Satz 2 von weniger als
10.000 m2 ebenfalls im beschleunigten Ver-                                                                    Festsetzungen des Bebauungsplanes. Da
fahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt                 Die Fläche des Geltungsbereichs befindet
                                                                                                              Geländemodellierungen zur zweckmäßigen
werden, wenn diese die Zulässigkeit von              sich in Privateigentum. Aufgrund der
                                                                                                              Bebauung des Plangebietes aller Voraus-
Wohnnutzungen auf Flächen begründen,                 Eigentumsverhältnisse ist von einer zügigen
                                                                                                              sicht nach erforderlich sein werden, kann es
die sich an im Zusammenhang bebaute                  Realisierung der Planung auszugehen.
                                                                                                              zu Reliefveränderungen kommen.
Ortsteile anschließen.

Diese Voraussetzungen werden im vorlie-              Topografie des Plangebietes
                                                                                                              Verkehrsanbindung
genden Fall erfüllt. Die direkte Umgebung            Das Plangebiet fällt im nördlichen Bereich
des Plangebietes ist durch Wohnbebauung                                                                       Die Erschließung des Plangebietes ist über
                                                     von Süden nach Norden hin ab. Die Topo-
geprägt- Auf diese Weise wird eine                                                                            die Mühlenstraße sichergestellt.
                                                     grafie hat dementsprechend Auswirkungen
kleinteilige Arrondierung des Siedlungsbe-           auf die Konzeption der Bebauung und spä-
standes zu Wohnzwecken ermöglicht.                                                                            Die Anbindung an das überörtliche Ver-
                                                     tere Grundstücksnutzung sowie auf die                    kehrsnetz erfolgt über die ca. 250 m nörd-

Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach                     5                                                            www.kernplan.de
"Verlängerte Mühlenstraße 57" - ENTWURF - Begründung zum Bebauungsplan in der Stadt Lebach, Stadtteil Thalexweiler
lich verlaufende Schaumbergstraße (B 269).
In etwa 1,5 km Entfernung befindet sich zu-
dem die Autobahnanschlussstelle 140
„Tholey“ der Bundesautobahn A 1.

Die nächstgelegene Bushaltestelle („Ab-
zweigung Steinbach“) liegt ca. 500 m ent-
fernt an der Ecke Schaumbergstraße - Stein-
bacher Straße und wird von mehreren Bus-
linien regelmäßig frequentiert (u.a. 610,
611, N6, R4).

Zur Realisierung des Vorhabens bedarf es
keiner weiteren Erschließungsmaßnahmen.

Ver- und Entsorgung
Die für die geplante Nutzung erforderliche
Ver- und Entsorgungsinfrastruktur ist in der         Versickerungsfähigkeit des Bodens (grün = geeignet, gelb = bedingt geeignet, rot = ungeeignet; blau = Plan-
                                                     gebiet); Quelle: LVGL, GeoPortal Saarland, Stand der Abfrage: 26.10.2021
unmittelbaren Umgebung bereits grund-
sätzlich vorhanden (Wasser, Elektrizität
etc.).

Für die Entsorgung des Niederschlagswas-
sers gilt gem. § 49 a SWG:
„Niederschlagswasser von Grundstücken,
die nach dem 1. Januar 1999 erstmals be-
baut, befestigt oder an die öffentliche Ka-
nalisation angeschlossen werden, soll (...)
vor Ort genutzt, versickert, verrieselt oder in
ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wer-
den (...).“

Anfallendes Schmutzwasser soll demnach
in die bestehende Kanalisation eingeleitet
werden.Das anfallende Niederschlagswasser
soll wiederum im rückwärtigen Bereich in
Richtung des Bachlaufs („Theel“) flächig
versicker werden. Darüber hinaus ist die Er-
richtung von Speichern (z. B. Zisternen) zur
Brauchwassernutzung zulässig.
                                                     Blick auf das Plangebiet aus südwestlicher Richtung
Die konkretisierten Planungen / Detailpla-
nungen müssen vor der Bauausführung
noch mit den Versorgungsträgern abge-
stimmt werden.

                                                     Blick auf das Plangebiet aus südöstlicher Richtung mit der Mühlenstraße und angrenzenden Bebauung

Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach                     6                                                                  www.kernplan.de
"Verlängerte Mühlenstraße 57" - ENTWURF - Begründung zum Bebauungsplan in der Stadt Lebach, Stadtteil Thalexweiler
Kriterium                                            Beschreibung

 Landesentwicklungsplan (Siedlung und Umwelt)
 Zentralörtliche Funktion                             Mittelbereich des Mittelzentrums Lebach; Randzone des Verdichtungsraumes

 Vorranggebiete                                       • Vorranggebiet Hochwasserschutz nördlich (ca. 50 m)
                                                      • Keine Restriktionen für das Vorhaben; Auswirkungen sind nicht zu erwarten
 zu beachtende Ziele und Grundsätze                   • (Z 17, 21) Nutzung der im Siedlungsbestand vorhandenen Potenziale; bedarfsgerech-
                                                        te, städtebaulich sinnvolle Arrondierung des Siedlungsbestandes statt Ausdehnung in
                                                        den Außenbereich; Siedlungsentwicklungen sollen sich ihrer städtebaulichen Struktur
                                                        und Dimensionierung nach in das Orts- und Landschaftsbild einpassen: erfüllt
                                                      • (G 29) Arrondierungen bzw. Erweiterungen des Siedlungskörpers sollen sich bedarfs-
                                                        gerecht an den kulturlandschaftstypischen Siedlungs-, Erschließungs- und Bauformen
                                                        orientieren. Auf eine dem Bestand angepasste Maßstäblichkeit soll geachtet werden:
                                                        erfüllt
                                                      • (Z 32) Inanspruchnahme erschlossener Bauflächen statt Ausweisung und Erschlie-
                                                        ßung neuer Wohnbauflächen: erfüllt
                                                      • Entsprechen dem Planvorhaben; keine Restriktionen für das Vorhaben
 Wohneinheiten                                        • Baureifmachung für zweckentsprechende Nutzung des Gebietes
                                                      • Als Wohnungsbedarf sind für den nichtzentralen Gemeindeteil Thalexweiler des
                                                        Grundzentrums Lebach 1,5 Wohnungen pro 1.000 Einwohner und Jahr festgelegt
                                                        (Eigenentwicklungsbedarf); entspricht ca. 3 Wohnungen / Jahr bei 1.826 Einwohnern
                                                        im Stadtteil Thalexweiler (Stand: 31.10.2021, Quelle: Stadt Lebach)
                                                      • Siedlungsdichte in Wohneinheiten pro Hektar nach LEP „Siedlung“: 20 Wohneinhei-
                                                        ten pro Hektar
                                                      • Keine Auswirkungen auf das landesplanerische Ziel eines landesweit und siedlungs-
                                                        strukturell ausgeglichenen und ressourcenschonenden Wohnbauflächenangebotes.
 Landschaftsprogramm                                  • Keine speziellen Entwicklungsziele oder Funktionszuweisungen, insbesondere keine
                                                        Siedlungsbegrenzung aus Sicht des Naturschutzes vorgegeben
                                                      • Darstellung als Fläche mit mittlerer Bedeutung für den Naturschutz und zur Erhaltung
                                                        / Entwicklung einer extensiven Grünlandnutzung sowie landwirtschaftliche Nutzflä-
                                                        che (extensive landwirtschaftliche Nutzung erhalten und entwickeln
                                                      • Landschaftsschutzgebiete (Neuordnung) nördlich angrenzend
                                                      • Zudem Überschwemmungsgebiet dargestellt und „Offenhaltung wichtiger Kaltluft-
                                                        abflussbahnen“ sowie „naturnahe Fließgewässerstrecken sichern“ ca. 150 m nörd-
                                                        lich des Plangebietes vorgesehen
 Übergeordnete naturschutzrechtliche Belange
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-                Nicht betroffen.
 tung

 Sonstige Schutzgebiete: Naturschutz-,                • Überschwemmungsgebiet nördlich (ca. 100 m); Ebenso HQ100-Flächen; HQextrem-
 Landschaftsschutz-, Wasserschutz-, Über-               Flächen ca. 10 bis 20 m nördlich des Plangebietes
 schwemmungsgebiete,          Geschützte              • Gesetzlich Geschütztes Biotop ca. 15 bis 20 m nördlich des Plangebietes
 Landschaftsbestand­teile, Nationalparks,
                                                      • ABSP-Fläche von überregionaler Bedeutung nördlich angrenzend
 Biosphärenreservate
                                                      • Auswirkungen sind nicht zu erwarten

 Naturdenkmäler, in der Denkmalliste nach             Nicht betroffen
 § 6 SDSchG verzeichnete Denkmäler oder
 in amtlichen Karten verzeichnete Gebiete
 Geschützter unzerschnittener Raum nach               Nicht betroffen
 § 6 Abs. 1 SNG

Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach                 7                                                    www.kernplan.de
Kriterium                                            Beschreibung
 Informelle Fachplanung                               Auf der Grundlage der vorliegenden Geofachdaten (Quelle: Geoportal Saarland) be-
                                                      stehen keine Hinweise auf das Vorkommen wertgebender Biotoptypen innerhalb des
                                                      Geltungsbereiches bzw. von i.S.d. besonderen Artenschutzes n. § 44 BNatSchG planungs-
                                                      relevanten Arten im nahen Umfeld:
                                                      • Keine Fundorte gem. ABDS (Arten- und Biotopschutzdaten Saarland, stand 2017); ca.
                                                          1 km südwestlich Nachweis des Bibers im Bereich der BA 1, AS Tholey (C. Braunber-
                                                          ger 2011)
                                                      • Die älteren Artnachweise des Arten- und Biotopschutzprogramms (ABSP) aus den
                                                          80er bzw. 90er Jahren belegen in einer Entfernung < 1km lediglich einzelne Pflan-
                                                          zenfunde (Dactylorhiza majalis, Epipactis purpurata, Orchis morio) und einen Nach-
                                                          weis der noch recht häufigen Sumpfschrecke
                                                      • Keine n. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope betroffen, nächstgelegene
                                                          Fläche in der angrenzenden Theelaue, hier befindet sich auch eine ausgewiesene
                                                          ABSP-Fläche (6507-0129)
                                                      • Keine registrierten Lebensraumtypen n. Anh. 1, FFH-Richtlinie betroffen
 Allgemeiner Artenschutz

 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere               Der allgemeine Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere ist zu beachten, d. h. die notwen-
 und Pflanzen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG)            digen Gehölzentfernungen sind außerhalb der Zeit vom 1. März bis zum 30. September
                                                      durchzuführen.

Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach                 8                                                       www.kernplan.de
Kriterium                                            Beschreibung
 Besonderer Artenschutz (§§ 19 und 44 des BNatSchG)
 Störung oder Schädigung besonders geschütz-          Biotop-/Habitatausstattung des Geltungsbereiches:
 ter Arten bzw. natürlicher Lebensräume nach          • Der Geltungsbereich befindet sich neben der Mühlenstraße am Rand der Theel-Aue
 § 19 i.V.m. dem USchadG, Verbotstatbestand                mit einem Höhenversatz von ca. 2-3 m zur eigentlichen Aue; unklar ist, ob dies die
 nach § 44 BNatSchG                                        natürliche Geländetopographie darstellt oder ob es sich um eine Aufschüttung han-
                                                           delt
 Zu den artenschutzrechtlich relevanten Ar-
 ten zählen alle gemeinschaftsrechtlich ge-           • Zunächst ist davon auszugehen, dass im Zuge des Baus der Mühlenstraße die Fläche
 schützten Tier- und Pflanzenarten d. h.                   zumindest überformt wurde
 alle streng geschützten Arten inklusive der          • Die Orthophotos von 2016/2017 deuten auf weiter Ablagerungen hin, hierfür spricht
 FFH-Anhang-IV-Arten sowie alle europäischen               auch die aktuelle Ausprägung als dichte, mit Brombeere verbuschende Ruderalflur
 Vogelarten.                                               auf ca. 70% der Fläche; kennzeichnende Arten sind Cirsium vulgare, Urtica dioica,
                                                           Dactylis glomerata, Senecio jacobaea, Daucus carota, Cichorium intybus, Festuca
                                                           arundinacea, Lathyrus pratensis und Rumex obtusifolius
                                                      • Stellenweise ist auch das Rote Straußgras (Agrostis capillaris) beigemischt, das im
                                                           nördlichen Abschnitt bestandsbildend wird; dieser Bereich entspricht physiogno-
                                                           misch eher einer Grünlandbrache
                                                      • An der in die Aue abfallenden Böschung und am Böschungsfuß haben sich punktu-
                                                           ell Schilfröhricht-patches etabliert, die jedoch weder aus der Ablagerungs-Genese
                                                           noch von der Größe her unter den Pauschalschutz gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 22
                                                           SNG fallen (gem. der aktuellen Biotoptypenliste des ZfB/MUV sind Röhrichtbestän-
                                                           de ab einer Flächengröße von 200 m² bzw. ab eine Länge von 30 m geschützt, die-
                                                           ser Schwellenwert wird deutlich unterschritten)
                                                      • Die gesamte Fläche ist gehölzfrei

                                                      Bestehende Vorbelastungen:
                                                      • Lage am Rand der Ortslage von Thalexweiler im Übergangsbereich zur Theel-Aue
                                                      • Benachbarte Wohngebäude
                                                      • Relativ geringe Lärm- und Stördisposition
                                                      • Vermutlich durch Erdarbeiten und Ablagerungen überprägt

                                                      Bedeutung als Lebensraum für abwägungs- oder artenschutzrechtliche Tier- und Pflan-
                                                      zenarten:
                                                      • Die staudenreiche und dichte Ruderalfläche ist frei von Gehölzen, insofern sind zu-
                                                         nächst Brutstätten von Gehölzbrütern auf der Fläche auszuschließen
                                                      • Potenzielle Brutvögel sind ausschließlich in der Gilde der Bodenbrüter möglich, sie ist
                                                         allerdings für Arten, die typischerweise derartige staudenreiche und dichte Ruderal-
                                                         flächen oder Brachestandorte bevorzugen (z.B. Rebhuhn, Wachtel, Feldlerche, evtl.
                                                         Grauammer, Feldschwirl und Schwarzkehlchen) viel zu klein, isoliert und siedlungsnah
                                                      • Dies darf auch für die typischen Röhrichtbewohner wie Rohrammer, Sumpf- und
                                                         Teichrohrsänger angenommen werden
                                                      • Auch die Nahrungsraumfunktion für Finken und Ammern, für die Brachen vor allem
                                                         zur Aggregationsphase wertvoller Nahrungsraum sein kann, ist aufgrund der gerin-
                                                         gen Größe zu vernachlässigen
                                                      • Eine Brut der typischen (Feucht-)Wiesenbrüter ist in den angrenzenden Auewiesen
                                                         zwar denkbar, aufgrund der offensichtlich intensiven Grünlandwirtschaft jedoch
                                                         ebenfalls sehr unwahrscheinlich
                                                      • In Bezug auf Fledermäuse ist davon auszugehen, dass der Geltungsbereich auch we-
                                                         gen des vermuteten Insektenreichtums eher frequentiert wir als die angrenzende Aue
                                                      • Quartiere können auf der Fläche allerdings definitiv ausgeschlossen werden
                                                      • Die Fläche dürfte von beiden Artengruppen (Vögel und Fledermäuse) daher aus-
                                                         schließlich als Jagdhabitat und damit als Teillebensraum gelten

Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach                 9                                                       www.kernplan.de
Kriterium                                            Beschreibung
                                                      • Es besteht grundsätzlich ein hohes Blütenangebot für Insekten, allerdings fehlen die
                                                        Wirtspflanzen der in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie gelisteten Schmetter-
                                                        lingsarten (Thymus/Origanum/Sanguisorba oficinalis für die relevanten Maculinea-
                                                        Arten, Scabiosa columbaria/Succisa pratensis/Gentiana spp. für Euphydryas aurinia);
                                                        mit Rumex obtusifolia kommt zwar eine der Wirtspflanzen des Großen Feuerfalter auf
                                                        der Fläche vor, aufgrund der Habitatbedingungen ist eine Präsenz der Feuchtgrün-
                                                        land/Feuchtbrachen bewohnenden Art allerdings sehr unwahrscheinlich
                                                      • Weitere planungsrelevante Arten sind aufgrund fehlender essenzieller Habitatstruk-
                                                        turen (Laichmöglichkeiten für Amphibien, Thermoexpositionsstellen und Überwinte-
                                                        rungsplätze für Reptilien) auszuschließen

                                                      Artenschutzrechtliche Beurteilung:
                                                      • Auf der Fläche ist nicht mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten planungsrelevanter Ar-
                                                          ten(-gruppen) zu rechnen, daher sind die Verbotstatbestände n. § 44 BNatSchG
                                                          grundsätzlich nicht einschlägig
                                                      • Der komplette Geltungsbereich dürfte sowohl von Vögeln als auch von Fledermäusen
                                                          allenfalls als Teillebensraum genutzt werden
                                                      • Eine Bedeutung als essenzieller Nahrungsraum mit Wirkpotenzial für eine Herabset-
                                                          zung des Bruterfolges im Umfeld brütender Vogelarten oder quartiernehmender Fle-
                                                          dermäuse im Sinne d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 ist nicht erkennbar

                                                      Auswirkungen im Sinne des Umweltschadensgesetzes:
                                                      • Lebensraumtypen n. Anh. 1 der FFH-Richtlinie sind nicht betroffen
                                                      • Da den Flächen innerhalb des Geltungsbereiches keine essenzielle Bedeutung als
                                                         Lebensraum i.S.d. § 19, Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG zugewiesen werden kann, entspre-
                                                         chende Arten hier nicht vorkommen oder im Falle der hier potenziell vorkommenden
                                                         Arten(-gruppen) eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes nicht prognostiziert
                                                         werden kann, sind Schäden n. § 19 BNatSchG i.V. mit dem Umweltschadensgesetz
                                                         nicht zu erwarten
                                                      • Bei entsprechender Festsetzung der o.g. Maßnahmen ist daher eine Freistellung von
                                                         der Umwelthaftung im Zuge des Bauleitplanverfahrens möglich

Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach                10                                                    www.kernplan.de
Kriterium                                            Beschreibung
 Geltendes Planungsrecht
 Flächennutzungsplan                                  Darstellung: Flächen für die Landwirtschaft (Quelle: Flächennutzungsplan Stadt Lebach)
                                                      Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht erfüllt.
                                                      Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB i.
                                                      V. m. § 13b BauGB anzupassen.

 Bebauungsplan                                        Für das Plangebiet existiert derzeit kein Bebauungsplan.
                                                      Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich aktuell nach den Vorgaben des § 35
                                                      BauGB (Außenbereich)

Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach                11                                                     www.kernplan.de
Begründungen der Festsetzungen und
weitere Planinhalte
Art der baulichen Nutzung -                                        Dazu zählen nicht störende Handwerks-                 Die Festsetzung eines Allgemeinen Wohn-
Allgemeines Wohngebiet                                             und Gewerbebetriebe, der Versorgung des               gebietes greift diesen Charakter auf und
                                                                   Gebietes dienende Läden, Schank- und                  fördert die sinnvolle Arrondierung des
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4                           Speisewirtschaften sowie Betriebe des Be-             Siedlungskörpers.
BauNVO                                                             herbergungsgewerbes.
                                                                                                                         Zudem hat die Festsetzung des Allgemeinen
Ziel dieses Bebauungsplanes ist die Schaf-                         Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5 und              Wohngebietes auch nachbarschützende
fung der planungsrechtlichen Voraussetzun-                         § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO wiederum Anlagen              Wirkung, sodass bauplanungsrechtlich
gen zur Errichtung von zwei bis drei neuen                         für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-          nicht von gegenseitigen Beeinträchtigun-
Wohngebäuden als Arrondierung des bishe-                           heitliche und sportliche Zwecke, Anlagen für          gen auszugehen ist. Die Sicherung gesun-
rigen Siedlungskörpers.                                            Verwaltungen sowie Gartenbaubetriebe                  der Wohnverhältnisse ist somit gewahrt.
                                                                   und Tankstellen. An anderer Stelle sind bes-
Hierzu wird im Plangebiet ein allgemeines                          ser geeignete Flächen in ausreichender Zahl
Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festge-                                für diese ausgeschlossenen Nutzungen vor-             Maß der baulichen Nutzung
setzt. Ein Allgemeines Wohngebiet ist ein                          handen.
Baugebiet, dessen Zweckbestimmung vor-                                                                                   Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 -
wiegend dem Wohnen dient. Im Unter-                                Die Umgebungsnutzung des Plangebietes                 21a BauNVO
schied zum Reinen Wohngebiet können je-                            entspricht ebenfalls einem Allgemeinen
doch ausnahmsweise auch ergänzende öf-                             Wohngebiet. Sie dient überwiegend dem                 Grundflächenzahl (GRZ)
fentliche und private Einrichtungen, welche                        Wohnen, verfügt darüber hinaus allerdings

                                TEIL A: PLANZEICHNUNG
die Wohnruhe nicht wesentlich stören, zu-                          auch über weitere Nutzungen, die das Woh-             Die Grundflächenzahl nach § 19 Abs. 1
gelassen werden.                                                   nen nicht wesentlich stören.                          BauNVO ist eine Verhältniszahl, die angibt,
                                                                                                                         wie viel Quadratmeter Grundfläche je Qua-
                                                                                                                         dratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.

                                                                                                               GRZ
                                                                                             WA
                                                                                                             0,4 / 0,6

                                                                                              II                o                                                       2.

                                                                                                                                                                        2.

                                                                                                     ns          traße
                                                                                               Mühle

Planzeichnung; ohne Maßstab; Quelle Kataster: LVGL Saarland; Bearbeitung: Kernplan

Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach                                          12                                                 www.kernplan.de
                                                                                                                                                                        2.
  Die digitale Liegenschaftskarte entstand durch manuelles Digitalisieren der analogen Liegenschaftskarte.
  Durch Transformationsberechnungen wurde eine blattschnittfreie und homogene Liegenschaftskarte
Demnach erfasst die Grundflächenzahl dem             ohne Beeinträchtigung des Orts- und           de nicht bzw. allenfalls in geringfügigem
Anteil des Baugrundstücks, der von bauli-            Landschaftsbildes zu sichern.                 Maß überschritten werden darf.
chen Anlagen überdeckt werden darf. Folg-
lich wird hiermit zugleich ein Mindestmaß            Dabei orientiert sich die festgesetzte Zahl   Die Festsetzungen der Baugrenzen orientie-
an Freiflächen auf dem Baugrundstück ge-             an der bereits vorhandenen Bebauung der       ren sich in erster Linie an der Bestandsbe-
währleistet (sparsamer Umgang mit Grund              näheren Umgebung. So wird der städtebau-      bauung rund um das Plangebiet. Die Ab-
und Boden).                                          liche Charakter des Umfeldes gewahrt und      messungen des durch die Baugrenzen be-
                                                     die Entwicklung ortstypischer Bauformen       schriebenen Baufensters wurden so ge-
Die Festsetzung der GRZ von 0,4 für Haupt-           sowie das harmonische Einfügen der Neu-       wählt, dass den Bauherren für die spätere
anlagen im Allgemeinen Wohngebiet ent-               bauten in den Bestand sichergestellt.         Realisierung ausreichend Spielraum ver-
spricht gemäß § 17 BauNVO den Orientie-                                                            bleibt, gleichzeitig aber eine umweltgerech-
rungswerten für die bauliche Nutzung in                                                            te, sparsame und wirtschaftliche Grund-
Allgemeinen Wohngebieten und trägt der               Bauweise                                      stücksausnutzung erreicht wird.
städtebaulichen Situation vor Ort Rech-              Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22
nung. Gleichzeitig orientiert sie sich am Be-                                                      Untergeordnete Nebenanlagen und Einrich-
                                                     BauNVO                                        tungen sind auch außerhalb der überbau-
stand der angrenzenden Wohnbebauung.
                                                     Die Bauweise legt fest, in welcher Art und    baren Grundstücksfläche zulässig, sofern
Für Nebenanlagen besteht gemäß BauNVO                Weise die Gebäude auf den Grundstücken        sie dem Nutzungszweck der in dem Bauge-
die Möglichkeit, die grundsätzlich geltende          in Bezug auf die seitlichen Grundstücks-      biet gelegenen Grundstücke oder des Bau-
GRZ von 0,4 zu überschreiten. So darf die            grenzen angeordnet werden.                    gebiets selbst dienen und seiner Eigenart
Grundflächenzahl durch Garagen und Stell-                                                          nicht widersprechen. Damit ist eine zweck-
plätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen             Bei der festgesetzten offenen Bauweise        mäßige Bebauung des Grundstückes mit
im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche                dürfen gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO Einzel-       den erforderlichen Nebenanlagen und Ein-
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,             häuser, Doppelhäuser und Hausgruppen er-      richtungen sichergestellt, ohne gesondert
durch die das Baugrundstück lediglich                richtet werden. Dabei ist jedoch darauf zu    Baufenster ausweisen zu müssen.
unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,6             achten, dass besagte Haustypen mit seitli-
überschritten werden.                                chem Grenzabstand gebaut werden und
                                                     eine Länge von 50 m nicht überschreiten.
                                                                                                   Private Grünfläche
Mit der differenzierten Regelung der GRZ             Ein Heranbauen an die Grundstücksgrenzen
wird sichergestellt, dass untergeordnete                                                           Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
                                                     ist nicht zulässig.
Nebenanlagen zu einem höheren Maß der                                                              Entlang der nördlichen Geltungsbereichs-
baulichen Nutzung führen können, unver-              Die Festsetzung entspricht im Wesentlichen    grenze wird ein 3 m breiter Streifen als pri-
tretbare Versiegelungen durch Hauptge-               der Baustruktur in der Umgebung und er-       vate Grünfläche festgesetzt.
bäude allerdings ausbleiben. Die anteilsmä-          möglicht eine aufgelockerte Bebauung.
ßige Flächenbegrenzung wird gewahrt,                 Gleichzeitig gewährleistet die offene Bau-    Dieser dient vornehmlich der Anpflanzung
während die zukünftige Funktionsfähigkeit            weise ein gewisses Maß an Flexibilität zur    standortgerechter Straucharten und soll zur
von Grundstück und Bebauung sicherge-                wohnbaulichen Nutzung. Sie garantiert so-     Eingrünung sowie optischen Eingrenzung
stellt ist.                                          mit die zweckmäßige Nutzung des               des Plangebietes beitragen.
                                                     Plangebietes als Allgemeines Wohngebiet
Die allgemeinen Anforderungen an gesun-              sowie die angemessene Integration in die
de Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind ge-            vorhandene Bauweise des Bestands.       Maßnahmen zum Schutz, zur
wahrt. Die entstehende Bebauung lässt                                                        Pflege und zur Entwicklung von
ausreichend Freiflächen zur Begrünung der            Negative Auswirkungen auf nachbarschüt- Boden, Natur und Landschaft
Fläche (unter anderem durch grünordneri-             zende Belange können auf diese Weise aus-
sche Festsetzungen zur Anpflanzung von               geschlossen werden. Eine ausreichende Be-     Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Bäumen).                                             lüftung und Belichtung ist sichergestellt.
                                                                                                   Es sind zur Vermeidung der Tötung von
Zahl der Vollgeschosse                    Überbaubare und                                          eventuell nistenden Vögeln die gesetz-
                                                                                                   lichen Rodungsfristen nach § 39 Abs. 5
Die Höhenentwicklung im Allgemeinen nicht überbaubare                                              BNatSchG einzuhalten.
Wohngebiet wird durch die Festsetzung der Grundstücksflächen
Zahl der Vollgeschosse geregelt.
                                                     Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23       Anpflanzen von Bäumen, Sträu-
Gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO gelten als Voll-            BauNVO
                                                                                                   chern und sonstigen Bepflan-
geschosse die Geschosse, die nach landes-
rechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind
                                                     Mit der Festsetzung der überbaubaren          zungen
                                                     Grundstücksflächen durch Baugrenzen wer-
oder auf ihre Zahl angerechnet werden.                                                             Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 A BauGB
                                                     den die bebaubaren Bereiche des Grund-
Mit der Beschränkung der Zahl der Vollge-            stücks definiert und damit die Verteilung
                                                                                                   Aufgrund der Ortsrandlage des Wohngebie-
schosse auf maximal 2 Vollgeschosse wird             der baulichen Anlagen auf dem Grundstück
                                                                                                   tes in direkter Nachbarschaft zu der bereits
das Ziel verfolgt, die Errichtung überdimen-         geregelt. Die Baugrenze gemäß § 23 Abs. 3
                                                                                                   bestehenden Wohnbebauung und dem
sionierter Baukörper zu verhindern und               BauNVO umschreibt die überbaubare Flä-
                                                                                                   Übergang zur freien Landschaft im Norden
gleichzeitig eine angemessene Integration            che, wobei die Baugrenze durch die Gebäu-
                                                                                                   und Osten ist die hochwertige und quali-

Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach                13                                                      www.kernplan.de
tätsvolle Ausgestaltung der Freiräume von            Die Zulässigkeit von Anlagen zur Nutzung
besonderer Bedeutung.                                der Sonnenenergie auf den Dächern ermög-
                                                     licht die Energiegewinnung aus solarer
Mit den getroffenen grünordnerischen Fest-           Strahlungsenergie im Sinne der Nachhaltig-
setzungen wird die Entwicklung ökologisch            keit.
hochwertiger Pflanzungen mit Mehrwert für
das Landschafts- und Ortsbild geschaffen.            Gleichzeitig ist zwecks naturschutzfachli-
Eine erhöhte Aufenthaltsqualität sowie eine          cher Aufwertung und Verbesserung des Mi-
Verbesserung der siedlungsökologischen               kroklimas die Begrünung von Dächern und
und städtebaulichen Qualität im Plangebiet           Fassaden grundsätzlich zulässig.
wird auf diese Weise erreicht. Ebenso kann
ein harmonischer Übergang von Siedlungs-             Schottergärten sind im Sinne einer nachhal-
und Außenbereich sichergestellt werden.              tigen und umweltverträglichen Entwicklung
                                                     hingegen unzulässig. Befestigte oder be-
Auf weitergehende Festsetzungen wird al-             kieste Flächen sind infolgedessen lediglich
lerdings verzichtet, damit weiterhin eine ge-        zulässig soweit sie als notwendige Geh-
wisse Flexibilität bei der gärtnerischen Anla-       und Fahrflächen dienen und sich in ihrer
ge verbleibt.                                        Ausdehnung auf das für eine übliche Nut-
                                                     zung angemessene Maß beschränken.
Festsetzungen aufgrund                               Aufgrund der Topografie des Plangebietes
landesrechtlicher Vorschriften                       sind Böschungen, Abgrabungen und Auf-
(gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m.                        schüttungen bis zu einer Höhe von 4 m zu-
                                                     lässig.
SWG)
                                                     Die Festsetzung eines entsprechenden Stell-
Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 4                      platzschlüssels (1,5 Stellplätze je Wohnein-
                                                     heit) sichert eine ausreichende Anzahl an
BauGB i.V.m. §§ 49-54 Saarländi-
                                                     Stellplätzen sowie eine angemessene Orga-
sches Wassergesetz)
                                                     nisation des ruhenden Verkehrs innerhalb
Die festgesetzten Maßnahmen der Abwas-               des Plangebietes. Negative Auswirkungen
serbeseitigung dienen der ordnungsgemä-              können folglich ausgeschlossen werden.
ßen Entwässerung aller Flächen innerhalb
                                                     Die getroffenen Festsetzungen tragen dem-
des Plangebietes. Die Entsorgungsinfra-
                                                     nach dazu bei, dass sich das Vorhaben har-
struktur ist aufgrund der bestehenden an-
                                                     monisch in die Umgebung und angrenzen-
grenzenden Bebauung bereits grundsätz-
                                                     de Bebauung einfügt.
lich vorhanden und weist noch ausreichen-
de Kapazitäten auf.

Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs.
4 BauGB i.V.m. §85 Abs. 4 LBO)
Für Bebauungspläne können gem. § 9 Abs.4
BauGB i.V.m. § 85 Abs. 4 der Saarländi-
schen Landesbauordnung (LBO) gestalteri-
sche Festsetzungen getroffen werden.

Um gestalterische Mindestanforderungen
planungsrechtlich zu sichern, werden örtli-
che Bauvorschriften in den Bebauungsplan
aufgenommen. Diese Festsetzungen ver-
meiden gestalterische Negativwirkungen
auf das Orts- und Landschaftsbild. Dies ist
insbesondere aufgrund der direkten Nach-
barschaft zur bestehenden Wohnbebauung
erforderlich.

Die getroffenen Einschränkungen zur Dach-
eindeckung und Fassadengestaltung sollen
Auswüchse (z. B. glänzende, reflektierende
Materialien) verhindern.

Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach                14                         www.kernplan.de
Auswirkungen der Satzung, Abwägung

Abwägung der öffentlichen und                        Das bedeutet, dass Wohn- und Arbeitsstät-      Der vorliegende Bebauungsplan kommt
privaten Belange                                     ten si entwickelt werden sollen, dass Beein-   dieser Forderung nach. Die bislang unterge-
                                                     trächtigungen vom Planungsgebiet auf die       nutzte Freifläche wird für eine bauliche Ent-
Für jede städtebauliche Planung ist das Ab-          Umgebung und von der Umgebung auf das          wicklung       zu     Wohnzwecken         am
wägungsgebot gem. § 1 Abs. 7 BauGB von               Planungsgebiet vermieden werden. Dies          Siedlungsrand bereitgestellt. Die Planung
besonderer Bedeutung. Danach muss die                kann erreicht werden, indem unvereinbare       bedient die konkrete Nachfrage nach geeig-
Gemeinde als Planungsträger bei der Auf-             Nutzungen voneinander getrennt werden.         netem Wohnraum im Ortsteil Thalexweiler.
stellung einer Satzung die öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und unter-            Das Plangebiet umfasst insgesamt               Auswirkungen auf die Gestaltung des
einander gerecht abwägen. Die Abwägung               ca. 2.700 m2 und befindet sich am Rand des     Orts- und Landschaftsbildes
ist die eigentliche Planungsentscheidung.            im Zusammenhang bebauten Siedlungs­
Hier setzt die Kommune ihr städtebauliches           körpers. Die Umgebung entspricht einer         Die Planung hat aufgrund ihres geringen
Konzept um und entscheidet sich für die Be-          wohngebietstypischen Nutzung.                  Umfangs und dem Einfügen in die Be-
rücksichtigung bestimmter Interessen und                                                            standsbebauung keine räumliche Fernwir-
                                                     Die Festsetzungen wurden so gewählt, dass      kung.
die Zurückstellung der dieser Lösung ent-
                                                     sich die geplante Wohnbebauung hinsicht-
gegenstehenden Belange.                                                                             Das Orts- und Landschaftsbild wird durch
                                                     lich Art und Maß der baulichen Nutzung,
Die Durchführung der Abwägung impliziert             der Bauweise sowie der überbaubaren            die Planung nicht negativ beeinflusst. Die
eine mehrstufige Vorgehensweise, die aus             Grundstücksfläche in die Umgebung ein-         festgesetzte Dimensionierung der zukünfti-
folgenden vier Arbeitsschritten besteht:             fügt. Zusätzlich schließen die getroffenen     gen Bebauung ermöglicht eine maßvolle
                                                     Festsetzungen innerhalb des Plangebietes       Nachverdichtung.
• Sammlung des Abwägungsmaterials                    jede Form der Nutzung aus, die
  (siehe „ Auswirkungen der Planung“)                innergebietlich oder im direkten Umfeld zu     Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine
                                                     Störungen und somit zu Beeinträchtigun-        bislang unbebaute Fläche am Siedlungsrand.
• Gewichtung der Belange (siehe „Ge-
                                                     gen führen kann. Gegenseitige Beeinträch-      Mit der geplanten Bebauung wird der Sied-
  wichtung des Abwägungsmaterials“)
                                                     tigungen des Plangebietes mit dem Bestand      lungskörper sinnvoll ergänzt. Zudem wird
• Ausgleich der betroffenen Belange (sie-                                                           zur Abgrenzung die Anpflanzung einer
                                                     im Umfeld sind daher nicht zu erwarten. Es
  he „Fazit“)                                                                                       Schnitthecke entlang der Geltungsbereichs-
                                                     wird von gegenseitiger Rücksichtnahme
• Abwägungsergebnis (siehe „Fazit“).                 ausgegangen.                                   grenze festgesetzt. Die Planung schafft so-
                                                                                                    mit einen eindeutigen Siedlungsabschluss.
                                                     Ein wichtiges Kriterium gesunder Wohn-         Ein darüber hinausgehender Eingriff in die
Auswirkungen der Planung auf                                                                        freie Landschaft findet nicht statt.
die städtebauliche Ordnung und                       und Arbeitsverhältnisse ist die Berücksich-
                                                     tigung ausreichender Abstände gem. Lan-
Entwicklung sowie die natürlichen                                                                   Art und Maß der baulichen Nutzungs sowie
                                                     desbauordnung. Diese werden durch die
Lebensgrundlagen                                                                                    Bauweise und überbaubare Grundstücks­
                                                     vorliegende Planung berücksichtigt. Eine
                                                                                                    fläche orientieren sich an der in der näheren
Hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung             ausreichende Belüftung und Belichtung der
                                                                                                    Umgebung vorherrschenden Bau- und Nut-
und Entwicklung bzw. der natürlichen                 baulichen Anlagen ist infolgedessen sicher-
                                                                                                    zungsstruktur. Ein harmonisches Einfügen in
Lebensgrundlagen (im Sinne des § 1 Abs. 6            gestellt.
                                                                                                    den Siedlungsbestand und das vorherr-
BauGB) sind insbesondere folgende mögli-                                                            schende Ortsbild ist dementsprechend si-
                                                     Es kommt somit zu keinen nachteiligen Aus-
chen Auswirkungen beachtet und in die                                                               chergestellt.
                                                     wirkungen auf gesunde und sichere Wohn-
Satzung eingestellt:
                                                     und Arbeitsverhältnisse durch den Bebau-
                                                     ungsplan.                                      Auswirkungen auf umweltschützende
Auswirkungen auf die allgemeinen                                                                    Belange
Anforderungen an gesunde Wohn-
                                                     Auswirkungen auf die Wohnbedürf-
und Arbeitsverhältnisse                                                                             Der Geltungsbereich liegt in Ortsrandlage
                                                     nisse der Bevölkerung
                                                                                                    im unmittelbaren Anschluss an die be-
Dieser Planungsgrundsatz präzisiert die              Mit zu den wichtigsten städtebaulichen         stehende Wohnbebauung mit dazugehöri-
wesentlichen Grundbereiche menschlichen              Aufgaben der Kommune gehört die Schaf-         gen Gartenflächen.
Daseins. Er enthält die aus den allgemeinen          fung der planungsrechtlichen Voraussetzun-
Planungsgrundsätzen entwickelte Forde-                                                              Im Zuge der Realisierung des Vorhabens
                                                     gen zur Versorgung der Bevölkerung mit
rung für Bauleitpläne, dass die Bevölkerung                                                         kommt es zu einer geringfügigen Versiege-
                                                     Wohnbaugrundstücken bzw. einem ent-
bei der Wahrung der Grundbedürfnisse ge-                                                            lung bisher unbebauter Flächen.
                                                     sprechenden Angebot von Wohnungen auf
sunde und sichere Wohn- und Arbeitsbedin-            dem Immobilienmarkt. Das Angebot sollte        Das Plangebiet ist durch die umliegende
gungen vorfindet.                                    dabei vielfältig sein und den unterschiedli-   Wohnbebauung entsprechend vorbelastet
                                                     chen Wünschen und Bedürfnissen der Be-         (u. a. Überformung im Zuge des Baus der
                                                     völkerung Rechnung tragen.                     Mühlenstraße, weitere Ablagerungen). Es

Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach                15                                                       www.kernplan.de
besteht jedoch wenig Durchgangsverkehr               Auswirkungen auf die Belange des               Argumente für die Verabschiedung
sowie eine geringe Lärmdisposition.                  Klimas und des Hochwasserschutzes              des Bebauungsplanes
Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen              Negative Auswirkungen auf die Belange          • Schaffung von Wohnraum durch sinn-
weist der Geltungsbereich keine besondere            des Klimas können aufgrund des geringen          volle Arrondierung des Siedlungskörpers
Bedeutung als Lebensraum für Tiere und               Flächenumfangs ausgeschlossen werden.            (Siedlungsabschluss)
Pflanzen auf. Brutstätten von Gehölzbrütern                                                         • Erweiterung des Wohnangebotes und
können beispielsweise auf der Fläche auf-            Eine Wohnnutzung auf dem Grundstück              Reaktion auf die konkret vor Ort be-
grund fehlender Gehölze ausgeschlossen               bringt zwar auch einen gewissen Grad an          stehende Nachfrage
werden. Weiterhin sind keine Hinweise auf            Überbauung mit sich, allerdings kann ange-     • Die Neubebauung fügt sich harmonisch
Konflikte mit abwägungs- oder artenschutz-           sichts der zu erwartenden privaten               in die Umgebung ein, Störungen und
rechtlich relevanten Tierarten erkennbar.            Freiflächen-/Hausgartengestaltung      von       Beeinträchtigungen der Planung auf die
                                                     einem eher geringen Versiegelungsgrad            Umgebungsnutzung können ausge-
Ferner sind keine gesetzlich geschützten             ausgegangen werden.                              schlossen werden; ebenso verhält es
Biotope (nördlich gelegenes Biotop außer-                                                             sich umgekehrt
halb des Geltungsbereiches), FFH-Lebens­             Abgesehen von potenziell eintretenden
raumtypen und bestandsgefährdete Biotop­             sehr geringfügigen mikroklimatischen Ver-      • Keine entgegenstehenden landesplane-
typen oder Tier- und Pflanzenarten durch             änderungen können erhebliche negative            rischen Vorgaben
das Vorhaben betroffen.                              Auswirkungen auf die Belange des Klimas        • Keine erheblichen negativen Auswir-
                                                     insgesamt ausgeschlossen werden.                 kungen auf umweltschützende Belange
Infolgedessen werden umweltschützende                                                               • Keine negativen Auswirkungen auf die
Belange durch das Vorhaben nicht negativ             Hinsichtlich der klimatischen Veränderun-
                                                     gen wurde aus Vorsorgegründen zusätzlich         Belange des Klimas und des Hochwas-
beeinträchtigt.     Erhebliche      vom                                                               serschutzes
Planvorhaben ausgehende Beeinträchti-                ein Hinweis zum Abfluss des Wassers bei
gungen des Naturhaushaltes können insge-             Starkregenereignissen in den Plan mit auf-     • Keine negativen Auswirkungen auf das
samt ausgeschlossen werden.                          genommen.                                        Orts- und Landschaftsbild
                                                                                                    • Keine negativen Auswirkungen auf die
Im Übrigen gelten gemäß § 13a BauGB Ein-                                                              Belange des Verkehrs
                                                     Auswirkungen der Planung auf die
griffe, die aufgrund der Aufstellung eines                                                          • Keine negativen Auswirkungen auf die
Bebauungsplanes zu erwarten sind, als vor            privaten Belange
                                                                                                      Ver- und Entsorgung (Infrastruktur
der planerischen Entscheidung erfolgt. Ein           Wie die vorangegangenen Ausführungen             grundsätzlich vorhanden; geringer Er-
Ausgleich ist nicht erforderlich.                    belegen, wird die Nutzbarkeit und der Wert       schließungsaufwand)
                                                     der Grundstücke, auch der Grundstücke im       • Keine Beeinträchtigung privater Belan-
Auswirkungen auf die Belange des                     Umfeld, nicht in einer Art und Weise einge-
Verkehrs                                                                                              ge
                                                     schränkt, die dem Einzelnen unzumutbar
Belange des Verkehrs werden durch die Pla-           ist. Es sind keine nachteiligen Auswirkun-
                                                     gen auf die angrenzende Nachbarschaft zu       Argumente gegen die
nung nicht betroffen. Die erforderlichen
Erschließungsanlagen sind bereits grund-             erwarten. Zum einen wird der festgesetzten     Verabschiedung der Satzung
sätzlich vorhanden.                                  Nutzungsart der Umgebung entsprochen.
                                                     Zum anderen wurden entsprechende Fest-         Es sind keine Argumente bekannt, die
Das durch die Planung mögliche, zusätzli-            setzungen getroffen, um das harmonische        gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes
che Verkehrsaufkommen durch neue Anlie-              Einfügen in den Bestand zu sichern.            sprechen.
ger ist vernachlässigbar. Der ruhende Ver-
kehr wird vollständig innerhalb des                  Auswirkungen auf alle sonstigen                Fazit
Plangebietes organisiert.                            Belange
                                                                                                    Im Rahmen der Aufstellung des
Auswirkungen auf die Ver- und Ent-                   Alle sonstigen bei der Aufstellung von         Bebauungsplanes wurden die zu beachten-
sorgung                                              städte­baulichen Satzungen laut § 1 Abs. 6     den Belange in ihrer Gesamtheit unterein-
                                                     BauGB zu berücksichtigenden Belange wer-       ander und gegeneinander abgewogen. Auf-
Die Belange der Ver- und Entsorgung wer-             den durch die Planung nicht berührt.           grund der genannten Argumente, die für die
den ausreichend berücksichtigt und durch                                                            Planung sprechen, kommt die Stadt Lebach
die vorliegende Planung nicht negativ be-                                                           zu dem Ergebnis, die Satzung an dem dafür
einträchtigt.
                                                     Gewichtung des
                                                                                                    vorgesehenen Standort zu realisieren.
                                                     Abwägungsmaterials
Die notwendige Ver- und Entsorgungsinfra-
struktur ist in der Mühlenstraße bereits             Gemäß dem im Baugesetzbuch verankerten
grundsätzlich vorhanden. Unter Beachtung             Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) wur-
der vorhandenen Kapazitäten kann das                 den die bei der Abwägung zu berücksichti-
Plangebiet an die vorhandene Ver- und Ent-           genden öffentlichen und privaten Belange
sorgungsinfrastruktur angeschlossen wer-             gegeneinander und untereinander gerecht
den.                                                 abgewogen und entsprechend ihrer Bedeu-
                                                     tung in die vorliegende Satzung eingestellt.

Bebauungsplan „Verlängerte Mühlenstraße 57“, Stadt Lebach                16                                                     www.kernplan.de
Sie können auch lesen