Verordnung über die Durchführung eines Pilotversuchs für die elektronische Umzugsmeldung - LexFind

Die Seite wird erstellt Beeke Mayer
 
WEITER LESEN
114.21.22

Verordnung über die Durchführung eines Pilotversuchs
für die elektronische Umzugsmeldung

vom 23.02.2021 (Fassung in Kraft getreten am 23.02.2021)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 6 Abs. 2, letzter Satz, des Gesetzes vom 23. Mai 1986
über die Einwohnerkontrolle (EKG);
gestützt auf Artikel 50f des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
gestützt auf Artikel 21 des Gesetzes vom 2. November 2016 über den E-
Government-Schalter des Staates (E-GovSchG);

in Erwägung:
Gemäss aktuellem Recht muss jede Person, die umzieht, ihren Umzug am
Schalter der Wegzugsgemeinde und an jenem der Zuzugsgemeinde melden.
eOperations Schweiz AG, ein privatrechtliches Unternehmen, das den Kanto-
nen, den Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Organisationen ge-
hört, bietet eine Lösung an, mit der Umzüge elektronisch gemeldet werden
können, ohne dass die betroffene Person persönlich einen Schalter aufsuchen
muss.
Damit diese Lösung im Kanton Freiburg eingeführt werden kann, braucht es
gewisse rechtliche Anpassungen sowie einige technische und sicherheitsspe-
zifische Tests, bevor gegebenenfalls eine breitere Anwendung möglich wird.
Mit dieser Verordnung wird, gestützt auf Artikel 21 E-GovSchG, die Durch-
führung eines Pilotversuchs bewilligt, in dem die eUmzugCH-Lösung in ei-
nem begrenzten Zeitraum und in einem begrenzten Gebiet getestet und einge-
setzt werden darf. Zu einem späteren Zeitpunkt soll das EKG so geändert
werden, dass ein grösserer Personenkreis die Daten der Plattform FriPers ver-
wenden darf.

Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

                                      1
Elektronische Umzugsmeldung – V                                114.21.22
Art. 1      Gegenstand und Zweck
1
   Mit dieser Verordnung wird die versuchsweise Einführung des Online-
Umzugsmeldeverfahrens eUmzugCH bewilligt.
2
  Zu diesem Zweck:
a) regelt sie die Datenverarbeitung, die dem Umzugsmeldeverfahren dient
      und eine Schnittstelle zwischen der Plattform eUmzugCH und dem
      kantonalen Einwohnerregister (Plattform FriPers) nötig macht;
b) dient sie dazu zu prüfen, ob die Datenverarbeitung aus Sicht der Vorste-
      herinnen und Vorsteher der Einwohnerregister begründet ist;
c) dient sie dazu sicherzustellen, dass die betreffenden Daten auf sichere
      Weise und unter Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung bearbeitet
      werden.

Art. 2       Geltungsbereich
1
  Diese Verordnung gilt für die Bearbeitung der Daten, die für die Online-
Meldung von Umzügen aus den oder in die folgenden Pilotgemeinden erfor-
derlich sind:
a) Bulle;
b) Châtel-Saint-Denis;
c) Estavayer;
d) Freiburg;
e) Kerzers;
f)    Riaz;
g) Romont;
h) Tafers.

Art. 3        Umzugsmeldung
1
  Die meldepflichtige Person kann ihren Umzug über den E-Government-
Schalter des Staates oder direkt über die Plattform eUmzugCH melden.
2
  Sie gibt für die Identifizierung folgende Daten ein:
a) Name;
b) Vorname;
c) Geschlecht;
d) Geburtsdatum;
e) Adresse der Wegzugsgemeinde, Hauptwohnsitz;
f)    Versichertennummer im Sinne von Artikel 50c AHVG (AHVN).

                                    2
Elektronische Umzugsmeldung – V                                   114.21.22
3
 Die Plattform eUmzugCH kann verlangen, dass die betroffene Person zu-
sätzliche Daten erfasst, welche die zukünftige Wohngemeinde für die Erfas-
sung des Zuzugs benötigt, insbesondere ihre KGV-Versichertennummer im
Sinne von Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung.

Art. 4       Kontrolle der Identität der meldepflichtigen Person
1
  Die Plattform eUmzugCH prüft die erfassten Daten und kontrolliert, ob die
meldende Person eine Umzugsmeldung machen darf.
2
  Das Prüfverfahren erfolgt über eine Schnittstelle mit der Plattform FriPers.
Aufgrund der erfassten Informationen nach Artikel 3 Abs. 2 meldet FriPers
der Plattform eUmzugCH, ob die Person in der Wegzugsgemeinde gemeldet
ist und ob das Online-Umzugsmeldeverfahren fortgesetzt werden kann.

Art. 5      Automatische Datenübermittlung
1
  Wenn das Prüfverfahren erfolgreich ist und ergibt, dass die meldende Per-
son eine Umzugsmeldung machen darf, übermittelt FriPers der Plattform
eUmzugCH automatisch folgende Angaben:
a) Name, Vorname, Ledigname, Geschlecht, Geburtsdatum, AHVN und
     kantonale User-ID der meldenden Person und aller Personen, die im
     gleichen Haushalt wohnen und zur selben Familie gehören wie die mel-
     dende Person oder mit dieser in einer eingetragenen Partnerschaft
     leben;
b) die Nummer, die das Bundesamt für Statistik an die Wegzugsgemeinde
     vergeben hat (BFS-Nummer);
c) bei ausländischen Staatsangehörigen: den Aufenthaltsstatus.

Art. 6       Meldung an die Gemeinden
1
  Die Plattform eUmzugCH übermittelt die Umzugsmeldung an die Weg-
zugsgemeinde und an die Zuzugsgemeinde und liefert ihnen die hierfür not-
wendigen Daten.

Art. 7      Gebühren
1
  Der von der Plattform eUmzugCH angebotene Umzugsmeldeservice ist
kostenlos.
2
  Die von den Gemeinden erhobenen Gebühren sind gemäss der anwendbaren
Gesetzgebung geschuldet. Sie sind direkt über die Plattform eUmzugCH zu
begleichen.

                                      3
Elektronische Umzugsmeldung – V                                  114.21.22
Art. 8       Ausstellung und Übergabe der Zivilstandsdokumente
1
  Auf Verlangen der Zuzugsgemeinde und nach vorgängiger Benachrichti-
gung der meldenden Person stellt die Wegzugsgemeinde der Zuzugsgemein-
de die Zivilstandsdokumente gemäss Artikel 8 EKG zu.
2
  Die Zuzugsgemeinde stellt die Niederlassungsbescheinigung oder die Auf-
enthaltsbescheinigung im Sinne von Artikel 9 EKG aus und übergibt sie der
meldenden Person. Die Ausstellung und Übergabe der Niederlassungsbe-
scheinigung oder der Aufenthaltsbescheinigung kann über den E-Govern-
ment-Schalter des Staates erfolgen, sofern diese Leistung verfügbar ist.

Art. 9       FriPers-Schnittstelle
1
  Die Sicherheits- und Justizdirektion (die SJD) bewilligt die erforderlichen
Schnittstellen zwischen der Plattform FriPers und der Plattform eUmzugCH.
Es gilt das Bewilligungsverfahren gemäss der Verordnung über die Informa-
tikplattform für die Einwohnerregisterdaten.
2
  Die in diesem Rahmen ausgetauschten Daten dürfen nur bearbeitet werden,
um die vom Umzug betroffenen Personen zu identifizieren und um der Weg-
zugsgemeinde und der Zuzugsgemeinde ihren Wohnsitzwechsel zu melden.

Art. 10      Zustimmung
1
  Die Nutzung des Online-Umzugsmeldeverfahrens ist fakultativ.
2
  Personen, die ihren Umzug online melden, müssen der Bearbeitung ihrer
Daten gemäss dieser Verordnung im Voraus ausdrücklich zustimmen. Die
Zustimmung der Personen, die im gleichen Haushalt wohnen und zur selben
Familie gehören oder mit der meldenden Person in einer eingetragenen Part-
nerschaft leben, wird angenommen.
3
  Es werden die erforderlichen technischen Massnahmen getroffen, damit die
Zustimmung gemäss Absatz 2 eingeholt und 180 Tage aufbewahrt werden
kann.

Art. 11     Aufbewahrung
1
  Die bearbeiteten Daten werden höchstens 180 Tage auf der Plattform eUm-
zugCH gespeichert.
2
  Bei einem Abbruch des Meldeverfahrens dürfen keine Daten gespeichert
werden.

Art. 12     Datensicherheit
1
  Die Datensicherheit wird gemäss Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Novem-
ber 1994 über den Datenschutz (DSchG) mit einem Vertrag zwischen dem
Staat Freiburg und eOperations Schweiz AG sichergestellt.

                                     4
Elektronische Umzugsmeldung – V                                  114.21.22
2
  Im Falle eines Datenlecks oder einer Funktionsstörung informiert eOperati-
ons Schweiz AG sofort das Amt für Informatik und Telekommunikation
(ITA). Das ITA informiert seinerseits unverzüglich die SJD und die kantona-
le Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz.

Art. 13      Verantwortliche Organe
1
  Die SJD ist für die Datenverarbeitung im Rahmen des Online-Umzugsmel-
deverfahrens verantwortlich.
2
  Die Staatskanzlei übernimmt die Projektleitung.

Art. 14      Auswertung
1
  Die Staatskanzlei und die Vorsteherinnen und Vorsteher der Einwohnerre-
gister informieren einander während der gesamten Dauer des Pilotversuchs
über ihre Feststellungen und Erfahrungen bei der Nutzung der Plattform
eUmzugCH.
2
  Nach einem ausreichend langen Zeitraum, spätestens aber zwei Jahre nach
Beginn der Pilotphase, legt die SJD dem Staatsrat in Zusammenarbeit mit der
Staatskanzlei einen Evaluationsbericht vor, in dem sie die Ausweitung des
Projekts auf den gesamten Kanton oder dessem Einstellung vorschlägt. Der
Bericht wird der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz
übermittelt.

Art. 15     Geltungsdauer
1
  Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung der Artikel 16 ff.
EKG, höchstens aber bis 30. Juni 2022.

                                      5
Elektronische Umzugsmeldung – V                                                114.21.22
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss    Berührtes Element     Änderungstyp       Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.02.2021   Erlass                Grunderlass        23.02.2021    2021_024

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element   Änderungstyp         Beschluss    Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass              Grunderlass          23.02.2021   23.02.2021    2021_024

                                             6
Sie können auch lesen