Versicherungsbedingungen für die HUK-Wohngebäudeversicherung

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Versicherungsbedingungen für die HUK-Wohngebäudeversicherung
                                        Stand 01.03.2018

                                        Kundeninformation ............................................................................................................ 2
                                        Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                        für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2018).................................................................... 4
                                        Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2018) ......... 6

                                       Sehr geehrte Kundin,
                                       sehr geehrter Kunde,
                                       die Versicherungsbedingungen (VGB) bilden die Grundlage für unseren gemeinsamen Vertrag. Der vereinbarte
                                       Versicherungsschutz ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen.
                                       Bitte lesen Sie die VGB gründlich durch und bewahren Sie diese sorgfältig auf. So können Sie auch später alles
                                       Wichtige noch einmal nachlesen. Vor allem nach einem Versicherungsfall.
                                       Wir wollen, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb verwenden wir in den VGB Beispiele, um Abstraktes
                                       zu veranschaulichen. Die Beispiele sind nicht abschließend. Im Glossar ab Seite 22 erklären wir wichtige Fach-
                                       wörter.
                                       Dies sind wichtige Vertragsunterlagen!
                                       Bitte bewahren Sie sie zusammen mit dem Versicherungsschein auf.
                                       Auf gute Partnerschaft
                                       Ihre HUK-COBURG und Ihre HUK-COBURG-Allgemeine
Mat.-Nr. 921-350-350, Stand: 10.2016
HS61118, Stand: 03.2018

                                       HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
                                       HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
                                       Bahnhofsplatz, 96440 Coburg
Kundeninformation
Identität des Versicherers:                                                             Identität des Versicherers:
Für Kunden der HUK-COBURG gilt:                                                         Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine gilt:
Versicherer ist die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse                         Versicherer ist die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG.
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg.
Registergericht Coburg. Handelsregister-Nr. 100.                                        Registergericht Coburg. Handelsregister-Nr. 465.
Sitz des Unternehmens: Bahnhofsplatz, 96444 Coburg.                                     Sitz des Unternehmens: Bahnhofsplatz, 96444 Coburg.

Ladungsfähige Anschrift:                                                                Ladungsfähige Anschrift:
Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG lautet:                                      Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG-Allgemeine lautet:
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse                                             HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg.
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg.
Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer (stv.).     Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer (stv.).

Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers:
In unserer Hauptgeschäftstätigkeit sind wir auf Versicherungen für private Haushalte spezialisiert.

Grundlagen des Vertrags:
Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus folgenden Dokumenten: Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2018), Ihrem
Antrag und Ihrem Versicherungsschein inkl. etwaigen Nachträgen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und evtl. mit Ihnen getroffene Vereinbarungen. Wenn Sie
Versicherungsnehmer der HUK-COBURG sind, gilt außerdem deren Satzung.

Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung:
Die Wohngebäudeversicherung leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmte Gefahren zerstört oder beschädigt werden, oder infolgedessen ab-
handenkommen. Versichert ist Ihr Wohnhaus, im Normalfall zum ortsüblichen Neubauwert. Mitversichert sind z. B.: Einfriedungen wie Zäune oder Hecken, Müllboxen,
Klingel- und Briefkastenanlagen, die auf demselben Grundstück wie das Wohnhaus liegen. Außerdem sind dort errichtete Garten- oder Gerätehäuschen bis jeweils 20 m²
Grundfläche versichert.
Soweit vereinbart, schützt die Wohngebäudeversicherung bei folgenden Gefahren:
• Brand,Blitzschlag (dazu zählt auch Überspannung durch Blitzschlag), Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines
 Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
• Leitungswasser, inkl. Rohrbruch- und Frostschäden;
• Sturm und Hagel;
• Überschwemmung,  Rückstau, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch (im Rahmen der Wohngebäudeversicherung Classic, sofern
 nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen).
Gegen Zusatzbeitrag können Sie die Wohngebäudeversicherung Classic bedarfsgerecht erweitern, beispielsweise um:
• den Zusatzbaustein Wohngebäude PLUS;
• den Haus- und Wohnungsschutzbrief;
• den erweiterten Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen bzw. für Anlagen der Solar- und Geothermie sowie für sonstige Wärmepumpenanlagen;
• Schäden durch Erdbeben;
• Schäden an weiterem Zubehör, sonstigen Grundstücksbestandteilen und unbedeutenden Nebengebäuden;
• Schäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;
• Schäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.
Welchen Versicherungsumfang Sie abgeschlossen haben, können Sie in Ihrem Versicherungsschein nachlesen.
Die Entschädigung wird fällig, wenn wir abschließend festgestellt haben, dass wir zahlen müssen und in welcher Höhe.

Beginn des Vertrags:
Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht das mit Zugang des Versicherungsscheins.

Beginn des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.

Versicherungsbeitrag:
Wie hoch Ihr Beitrag ist, können Sie in Ihren Antragsunterlagen nachlesen. Ändern sich Umstände, die Sie im Antrag angegeben haben, kann sich auch Ihr Beitrag ändern.
Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten – in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe.

Beitragszahlung:
Zu welchem Zeitpunkt der erste oder einmalige Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Versicherungsschein zugegangen ist. Geht er Ihnen vor Versicherungs-
beginn zu, müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbeginn zahlen. Geht Ihnen der Versicherungsschein nach Versicherungsbeginn zu, müssen Sie den
Beitrag unverzüglich mit dem 15. Tag nach dessen Zugang zahlen. Unverzüglich bedeutet hier: innerhalb von zwei Wochen.
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist,
der im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung genannt ist.

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Widerrufsbelehrung
  Widerrufsrecht:
  Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den
  Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Ver-
  sicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben; im
  elektronischen Geschäftsverkehr jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312i Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246c
  des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
  Für Kunden der HUK-COBURG                                   Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine
  HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse                 HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
  kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
  Bahnhofsplatz, 96440 Coburg                                 Bahnhofsplatz, 96440 Coburg
  E-Mail: Info@HUK-COBURG.de                                  E-Mail: Info@HUK-COBURG.de
  Widerrufsfolgen:
  Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien,
  wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
  entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzah-
  lung) oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) oder 1/90 der Vierteljahresprämie (bei vierteljährlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der
  Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
  Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewäh-
  ren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
  Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängen-
  den Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des
  Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch
  verlangt werden.
  Besondere Hinweise:
  Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht
  ausgeübt haben.
  Widerrufen Sie eine Vertragsänderung oder Tarifumstellung, läuft der ursprüngliche Versicherungsvertrag weiter.
  – Ende der Widerrufsbelehrung –

Dauer des Vertrags:
Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns fristgerecht gekündigt wird.

Beendigung des Vertrags:
Sie können den Vertrag zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Auch wir dürfen das. Kündigen Sie, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätestens
einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigen wir, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf zugegangen sein.

Anwendbares Recht:
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

Gerichtsstand:
Wenn Sie uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung verklagen wollen, sind folgende Gerichte örtlich zuständig:
• Das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder am Sitz unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist;
• das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben;
• wenn Sie keinen Wohnsitz haben, das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Verklagen wir Sie aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, ist ausschließlich das folgende Gericht örtlich zuständig:
Das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist es das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich
gewöhnlich aufhalten.

Vertragssprache:
Alle Informationen zum Vertrag stellen wir Ihnen auf Deutsch zur Verfügung. Auch die Kommunikation mit Ihnen führen wir auf Deutsch.

Außergerichtliche Beschwerdeverfahren und Aufsichtsbehörde
Ombudsmannverfahren:
Sind Sie mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? Dann können Sie sich
an den Versicherungsombudsmann wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de,
Tel. 0800 3696000*), Fax 0800 3699000*)
*) kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen.
Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die für Verbraucher kostenfrei arbeitet. Ziel ist die außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns
verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Online-Streitbeilegungsplattform:
Sofern Sie als Verbraucher den Versicherungsvertrag online (bspw. über unsere Website) geschlossen haben, können Sie für Ihre Beschwerde auch die von der Europäischen
Kommission eingerichtete Online-Streitbeilegungsplattform nutzen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Ihre Beschwerde wird von dort aus an die zuständige außergerichtliche Schlichtungsstelle weitergeleitet.
Versicherungsaufsicht:
Sie können sich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, wenn Sie mit der Betreuung durch uns nicht zufrieden sind. Als Versicherungsunternehmen unter-
liegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: post-
stelle@bafin.de; Tel. 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. Die BaFin ist keine Schiedsstelle. Einzelne Streitfälle können deshalb nicht verbindlich entschieden werden.
Rechtsweg:
Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen.

                                                                                   –3–
Inhaltsverzeichnis
                                                                                                                 3.2.5 Mehrverbrauch oder Verlust von Brennstoffen
 A        Umfang Ihrer Wohngebäudeversicherung
                                                                                                                 3.2.6	Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher Wiederherstellungs-
1.	Was ist versichert? Für welche Schäden besteht kein                                                                  beschränkgungen
       Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6               3.2.7 Beteiligung an Sachverständigenkosten
1.1    Was ist versichert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6           3.2.8 Blindgängerschäden
1.1.1 Welche Sachen sind versichert?                                                                             3.2.9 Überspannung durch Blitz
1.1.2 Welche Sachen sind nicht versichert?                                                                       3.2.10 Bruchschäden an Armaturen
1.2    In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? . . . . . . 6                                     3.2.11	Schäden durch Wasseraustritt aus innenliegenden Regenfallrohren
1.2.1 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?                                                                             und aus Mischsystemen
1.2.2 Was gilt bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden?                                                          3.2.12	Schäden durch Wasseraustritt aus Wasserspeichern
1.2.3 Was gilt bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden?                                                      3.2.13 Verlust von Wasser
1.2.4 Was gilt bei arglistiger Täuschung?                                                                        3.2.14 Diebstahl von Gebäudebestandteilen
2.     Wogegen besteht Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6                           3.2.15 Vorsorgeversicherung
2.1    Gegen welche Gefahren bieten wir Versicherungsschutz?. . . . . . . 6                                      3.2.16 Marderbiss an elektrischen Anlagen
                                                                                                                 3.2.17 Mietwert oder Hotelkosten; Mietausfall
2.2	Was ist unter den Gefahren Brand, Blitzschlag, Detonation,
       Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen                                                   3.2.18 Transport- und Lagerkosten
       zu verstehen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7         3.2.19 Seng- und Schmorschäden
2.2.1 Brand                                                                                                      3.2.20 Schäden durch Rauch und Ruß
2.2.2 Blitzschlag                                                                                                3.2.21 Bruchschäden an innenliegenden Gasleitungen und Regenfallrohren
2.2.3 Detonation, Explosion, Verpuffung                                                                          3.3	Welche Mehrleistungen bietet Ihre Wohngebäude-
2.2.4 Implosion                                                                                                          versicherung gegen Zusatzbeitrag? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
2.2.5 Überschalldruckwellen                                                                                      3.3.1 Wohngebäude PLUS (WG PLUS)
2.3	Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?                                                       3.3.2	Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf
       Wann sind Rohrbruch- und Frostschäden Bestandteil                                                                 dem Versicherungsgrundstück
       dieser Gefahr?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7         3.3.3	Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren
2.3.1 Leitungswasser                                                                                                     außerhalb des Versicherungsgrundstücks
2.3.2 Rohrbruch- und Frostschäden                                                                                3.3.4	Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungs-
                                                                                                                         grundstück
2.3.3 Ausschlüsse bei Leitungswasserschäden
2.3.4 Ausschlüsse bei Rohrbruchschäden
                                                                                                                  B        Gegenseitige Rechte und Pflichten
2.3.5 Gemeinsame Ausschlüsse
2.4    Was ist unter den Gefahren Sturm und Hagel zu verstehen? . . . . . 7                                      1.	Ihr Recht auf Entschädigung – was haben Sie zu beachten?. . . . 11
2.4.1 Sturm                                                                                                      1.1	Was sind die Grundlagen für die Entschädigungs-
                                                                                                                        berechnung?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.4.2 Hagel
                                                                                                                 1.1.1	Welcher Versicherungswert liegt dem Vertrag zugrunde?
2.4.3 Ausschlüsse
                                                                                                                        Welche Bedeutung hat das für die Entschädigungsberechnung?
2.5	Was ist unter den weiteren Naturgefahren (Elementargefahren)                                                1.1.2 Wie wird die Entschädigung berechnet?
       zu verstehen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
                                                                                                                 1.1.3 Was ist eine Mehrfachversicherung?
2.5.1 Erdbeben
                                                                                                                 1.2    Wann zahlen wir die Entschädigung?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
2.5.2 Überschwemmung
                                                                                                                 1.2.1 Wann wird die Entschädigung fällig?
2.5.3 Rückstau
                                                                                                                 1.2.2 Wann und wie wird die Entschädigung verzinst?
2.5.4 Erdsenkung
                                                                                                                 1.2.3 Wann ist der Fristlauf gehemmt?
2.5.5 Erdfall
                                                                                                                 1.2.4 Wann können wir die Entschädigungszahlung zurückhalten?
2.5.6 Erdrutsch
                                                                                                                 1.3    Was ist beim Sachverständigenverfahren zu beachten?. . . . . . . . 12
2.5.7 Schneedruck
                                                                                                                 1.3.1 Was ist das Sachverständigenverfahren?
2.5.8 Lawinen
                                                                                                                 1.3.2 Welche Modalitäten sind einzuhalten?
2.5.9 Vulkanausbruch
                                                                                                                 1.3.3 Was müssen die Feststellungen der Sachverständigen enthalten?
2.5.10 Ausschlüsse                                                                                               1.3.4 Was passiert nach erfolgter Feststellung?
2.5.11 Selbstbeteiligung                                                                                         1.3.5 Sind die getroffenen Feststellungen verbindlich?
3.	Welche weiteren Leistungen bietet Ihre Wohngebäude-                                                          1.3.6 Wie verteilen sich die Kosten für das Sachverständigenverfahren?
       versicherung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
                                                                                                                 2.     Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?. . . . . . . . . . 13
3.1    Welche Kosten übernimmt Ihre Wohngebäudeversicherung?. . . . . 8
                                                                                                                 2.1	Was gilt für die Zahlung des ersten oder
3.1.1 Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten                                                                      einmaligen Beitrags?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
3.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten                                                                                2.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
3.1.3 Regiekosten                                                                                                2.1.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich?
3.1.4 Kosten für provisorische Reparaturen                                                                       2.2    Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags?. . . . . . . . . . . . . . . . . 13
3.1.5 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten                                                             2.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
3.1.6 Schadenermittlungskosten                                                                                   2.2.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich?
3.2	Welche Mehrleistungen bietet Ihre Wohngebäude-                                                              2.3    Was gilt bei vereinbartem Lastschriftverfahren?. . . . . . . . . . . . . . 13
       versicherung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
                                                                                                                 2.4    Was gilt bei Teilzahlung?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
3.2.1 Rohbauversicherung                                                                                         2.5	Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertrags-
3.2.2 Risikoloser Versichererwechsel                                                                                    beendigung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
3.2.3 Rückreise aus dem Urlaub                                                                                   2.5.1 Was gilt grundsätzlich?
3.2.4 Dekontamination von Erdreich                                                                               2.5.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen?

                                                                                                           –4–
3.     Welche Pflichten müssen Sie insbesondere befolgen?. . . . . . . . . 14                                    3.        Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . 18
3.1	Wann liegt eine Gefahrerhöhung in der Wohngebäude-                                                          4.        Welches Gericht ist zuständig?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
       versicherung vor? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14            4.1       Welches Gericht ist zuständig, wenn Sie uns verklagen?
3.1.1 Was ist eine Gefahrerhöhung?
                                                                                                                 4.2       Welches Gericht ist zuständig, wenn wir Sie verklagen?
3.1.2 Wie müssen Sie sich verhalten?
                                                                                                                 5.        Welches Recht gilt?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
3.1.3 Welche Rechtsfolgen sind bei Gefahrerhöhung möglich?
3.1.4	Innerhalb welcher Frist müssen wir unsere Rechte zur Kündigung
       oder Vertragsanpassung ausüben? Wann erlöschen diese?                                                      D         Haus- und Wohnungsschutzbrief
3.2	Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des                                                            1.   Wer zählt zu den versicherten Personen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
       Versicherungsfalls?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
                                                                                                                 2.   Was gilt als Versicherungsort (versicherte Wohnung)?. . . . . . . . . 18
3.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
                                                                                                                 3.   Welche Entschädigungsgrenzen gelten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
3.2.2	Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich?
                                                                                                                 4.   Welche Leistungen werden erbracht?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
3.3	Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des
       Versicherungsfalls?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15             4.1  Schlüsseldienst im Notfall
3.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten?                                                                             4.2  Rohrreinigungs-Service im Notfall
3.3.2	Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich?                                    4.3  Sanitär-Installateur-Service im Notfall
4.	Was passiert mit der Wohngebäudeversicherung,                                                                4.4  Elektro-Installateur-Service im Notfall
       wenn sich Ihre persönliche Lebenssituation ändert?                                                        4.5  Heizungs-Installateur-Service im Notfall
       Worauf müssen Sie achten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
                                                                                                                 4.6  Notheizung
4.1 	Welche Auswirkungen hat es auf den Versicherungsschutz,
       wenn Sie das versicherte Gebäude veräußern . . . . . . . . . . . . . . . 15                               4.7  Schädlingsbekämpfung
4.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten?                                                                             4.8  Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
4.1.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung?                                                           4.9  Datenrettung
4.1.3 Was passiert mit Ihrem Versicherungsschutz?                                                                4.10 Psychologische Erstberatung
4.1.4 Wann können wir leistungsfrei sein?                                                                        4.11 Unterbringung von Tieren im Notfall
4.2    Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens?. . . . . . 16                                    4.12 Kinderbetreuung im Notfall
4.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten?                                                                             4.13 Dokumentendepot
4.2.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung?                                                           5.	Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen,
5.	Welche Anpassungsregelungen gibt es in der Wohngebäude-                                                           uns und dem Dienstleister?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
       versicherung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16          6.	Wann passen wir die Beiträge an? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
5.1    Wann passen wir die Beiträge an? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16                       7.   Wie kann der Haus- und Wohnungsschutzbrief beendet
5.1.1 Wann überprüfen wir die Beiträge?                                                                               werden?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
5.1.2 Welche Regeln beachten wir dabei?
5.1.3 Welche Konsequenzen kann die Überprüfung haben?                                                             E        Erweiterter Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen
5.1.4 Wann ist die Anpassung begrenzt?
5.1.5 Wann wird die Anpassung wirksam?                                                                           1.    Was ist versichert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
5.1.6 Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung?                                            1.1   Welche Sachen sind versichert?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
5.1.7 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?                                                               1.2   Welche Schäden sind außerdem versichert? . . . . . . . . . . . . . . . . 20
5.2	Wann kann sich der Beitrag für die weiteren Naturgefahren                                                   1.2.1 Ertragsausfall
       (Elementargefahren) ändern?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16                     1.2.2 Nutzungsausfall
5.2.1	Welche Besonderheiten gelten für die Tarifierung weiterer                                                 2.    Gegen welche Gefahren haben Sie Versicherungsschutz?. . . . . . 20
       Naturgefahren (Elementargefahren)?
                                                                                                                 2.1	Welche Gefahren sind versichert, wenn Ihre Photovoltaik-
5.2.2 Wann können die Beiträge angepasst werden?                                                                       anlage abhandenkommt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
5.2.3 Wann wird die Anpassung wirksam?                                                                           2.2	Welchen Versicherungsschutz haben Sie, wenn Ihre
5.2.4 Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung?                                                  Photovoltaikanlage zerstört oder beschädigt wird? . . . . . . . . . . . 20
5.2.5 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?                                                               2.3   Welche Schäden sind nicht versichert?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
5.3	Wann passen wir Ihren Versicherungsschutz und den Beitrag an                                                3.    Wie wird die Entschädigung berechnet?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
       die Baupreisveränderungen an?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
                                                                                                                 3.1   Was gilt für Schäden an der versicherten Anlage?. . . . . . . . . . . . 20
5.3.1 Wie wird angepasst?
                                                                                                                 3.2   Was gilt für die weiteren versicherten Schäden? . . . . . . . . . . . . . 20
5.3.2 Können Sie der Anpassung widersprechen?
                                                                                                                 3.2.1 Was gilt für die Entschädigung des Ertragsausfalls?
5.3.3	Welche Konsequenzen hat ein Widerspruch für Ihren Versicherungs-
       schutz?                                                                                                   3.2.2 Was gilt für die Entschädigung des Nutzungsausfalls?
5.4	Unter welchen Voraussetzungen können wir die VGB                                                            4.    Welche besonderen Obliegenheiten haben Sie?. . . . . . . . . . . . . . 20
       anpassen?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17         5.    Kündigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
5.4.1 Wann können wir anpassen?                                                                                  6.    Beendigung des Hauptvertrags. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
5.4.2 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
                                                                                                                  F	Erweiterter Versicherungsschutz für Anlagen der Solar-
 C        Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben                                                                  und Geothermie sowie für sonstige Wärmepumpenanlagen
1.   Wann beginnt und wann endet der Vertrag?. . . . . . . . . . . . . . . . . 17                                1.   Welche Sachen sind versichert?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
1.1  Wann beginnt der Versicherungsschutz?                                                                       2.   Gegen welche Gefahren haben Sie Versicherungsschutz?. . . . . . 21
1.2  Wie lange läuft der Vertrag? Wie kann er gekündigt werden?
                                                                                                                 2.1  Welche Gefahren sind versichert, wenn Ihre Anlage abhandenkommt?
1.3  Wann endet der Vertrag bei Wegfall des versicherten Interesses?
                                                                                                                 2.2	Welchen Versicherungsschutz haben Sie, wenn Ihre Anlage zerstört
1.4	Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet                                                oder beschädigt wird?
     werden?
                                                                                                                 2.3  Welche Schäden sind nicht versichert?
2.	Was gilt für andere an der Wohngebäudeversicherung beteiligte
     Personen? Welche Bestimmungen gelten für die Versicherung                                                   3.   Wie wird die Entschädigung berechnet?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
     einer Wohnungseigentümergemeinschaft?. . . . . . . . . . . . . . . . . . 17                                 4.   Welche besonderen Obliegenheiten haben Sie?. . . . . . . . . . . . . . 21
2.1  Was gilt, wenn Sie den Vertrag für einen anderen abschließen?                                               5.   Kündigung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
2.2  Was gilt, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft versichert ist?                                          6.   Beendigung des Hauptvertrags. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

                                                                                                           –5–
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2018)
                                                                                                Weitere Naturgefahren (Elementargefahren):
A      Umfang Ihrer Wohngebäudeversicherung
                                                                                                c.	Nicht versichert sind Schäden durch die „weiteren Naturgefahren“:
1.	Was ist versichert? Für welche Schäden besteht kein Versiche-                                   Erdbeben, Überschwemmung, Rückstau durch Ausuferung von ober-
    rungsschutz?                                                                                    irdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge, Erdsen-
1.1    Was ist versichert?                                                                          kung, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
                                                                                                    Gegen Zusatzbeitrag können Sie diese Gefahren in der Wohngebäude-
1.1.1 Welche Sachen sind versichert?                                                                versicherung Classic aber mitversichern (siehe A 2.1 d.).
 Versichert ist das Gebäude, das im Versicherungsschein bezeichnet ist.
	                                                                                       	Diese Ausschlüsse gelten auch dann, wenn ein Ereignis nach a. bis c. bei
 Versichert sind auch die Bestandteile dieses Gebäudes. Solche Bestand-                    der Entstehung des Schadens lediglich mitgewirkt hat.
 teile können z. B. sein: Garagen und Carports, die in das Gebäude inte-
 griert sind, oder für das Gebäude maßgefertigte Einbaumöbel und Ein-                    1.2.2 Was gilt bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden?
 bauküchen.                                                                              	Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen, sind nicht versichert. Die vor-
       Versichert sind auch:                                                               sätzliche Herbeiführung des Schadens gilt als bewiesen, wenn sie durch
                                                                                           ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes festgestellt wird.
       a.	Terrassen, die auf demselben Grundstück liegen wie das versicherte
           Gebäude und unmittelbar an das Gebäude anschließen.                           	Das gilt auch, wenn Ihr Repräsentant den Schaden vorsätzlich herbeige-
                                                                                           führt hat.
       b.	Gebäudezubehör, das dazu dient, das versicherte Gebäude instand zu
           halten oder es zu Wohnzwecken zu nutzen. Voraussetzung dafür ist:             1.2.3 Was gilt bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden?
           Das Zubehör befindet sich in dem Gebäude, oder es ist von außen an            	Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, verzichten wir auf die
           dem Gebäude angebracht. Beispiele: Baumaterial oder Brennstoffe.                gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, unsere Leistung zu kürzen. Dieser
		Dient das Zubehör anderen Zwecken? Oder erfüllt es die genannten                        Verzicht bezieht sich aber nicht auf Obliegenheitsverletzungen und
   Voraussetzungen nicht? Dann ist es nur bei gesonderter Vereinbarung                     Gefahrerhöhungen. Dort gelten jeweils eigene Haftungsregelungen (siehe
   als „Weiteres Zubehör“ versichert.                                                      B 3.2.2, B 3.3.2 und B 3.1.3).
       c.	Garagen und Carports, die keine Gebäudebestandteile sind, aber zum            	Unser Verzicht kommt Ihnen auch dann zugute, wenn Ihr Repräsentant
           versicherten Gebäude dazugehören. Das gilt bis zu einer Anzahl von              den Schaden grob fahrlässig verursacht hat.
           drei Stück insgesamt. Weitere solche Garagen und Carports sind nur            	In der Wohngebäudeversicherung Basis bleibt es aber bei der gesetz-
           versichert, soweit dies besonders vereinbart ist.                               lichen Kürzungsmöglichkeit. Der Umfang der Kürzung richtet sich da-
       d.	Hof- und Gehwegsbefestigungen sowie Einfriedungen, die auf dem-                 nach, wie schwer Ihr Verschulden oder das Ihres Repräsentanten wiegt.
           selben Grundstück liegen wie das versicherte Gebäude. Einfriedungen           1.2.4 Was gilt bei arglistiger Täuschung?
           sind bspw. Zäune und Hecken.
                                                                                         	Täuschen Sie uns arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der
       e.	Masten und Freileitungen, Garten- und Wegebeleuchtung, Müllboxen,               Entschädigung von Bedeutung sind, entfällt unsere Entschädigungs-
           Hundezwinger, Klingel- und Briefkastenanlagen, die auf demselben                pflicht. Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung.
           Grundstück liegen wie das versicherte Gebäude.
                                                                                         	Die Täuschung oder der Täuschungsversuch gelten als bewiesen, wenn
       f.	Geräteschuppen und Gartenhäuschen, die auf demselben Grundstück
                                                                                           sie durch ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsver-
           liegen wie das versicherte Gebäude, und die jeweils höchstens 20 m²
                                                                                           suchs festgestellt werden.
           Grundfläche haben. Bei mehr als 20 m² besteht kein Versicherungs-
           schutz.                                                                       	Diese Regelungen gelten auch dann, wenn Ihr Repräsentant die Täu-
       g.	Pavillons und Pergolen, die auf demselben Grundstück liegen wie das             schung oder den Täuschungsversuch begangen hat.
           versicherte Gebäude. Die Mitversicherung gilt nicht für mobile Pavil-         2.     Wogegen besteht Versicherungsschutz?
           lons. Zu den mobilen Pavillons zählen bspw. Aufstellpavillons oder
                                                                                         2.1    Gegen welche Gefahren bieten wir Versicherungsschutz?
           Partyzelte, die mit Erdsteckern oder Heringen befestigt werden.
                                                                                         	Versichert sind nur diejenigen Gefahren, für die Sie Versicherungsschutz
		Kein Versicherungsschutz besteht für etwaigen Pflanzenbewuchs,
   bspw. Efeu oder Kletterrosen. Dieser kann nur im Rahmen von A 3.3.1                     mit uns vereinbart haben. Welche das sind, finden Sie in Ihrem Versiche-
   gegen Zusatzbeitrag versichert werden.                                                  rungsschein.

       h. 	Photovoltaikanlagen, die auf dem Dach der versicherten Gebäude an-           	Soweit vereinbart, entschädigen wir für versicherte Sachen (A 1.1), die
           gebracht sind, oder in deren Baukörper integriert wurden. Das umfasst           durch folgende Ereignisse zerstört oder beschädigt werden, oder infolge-
           auch dazugehörige Installationen. Solche Installationen können z. B.            dessen abhandenkommen:
           sein: Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-,                       a.	Brand, Blitzschlag (dazu zählt auch Überspannung durch Blitzschlag),
           Steuer- und Regeltechnik, aber auch Wechselrichter, Verkabelung                          Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen;
           oder Pufferbatterien. Für diese Sachen können Sie in der Wohngebäu-                      Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
           deversicherung Classic gegen Zusatzbeitrag außerdem noch den er-                         Ladung (siehe A 2.2).
           weiterten Versicherungsschutz nach Abschnitt E mit uns vereinbaren.
                                                                                                b. Leitungswasser (siehe A 2.3).
       i.	Solarthermische Anlagen, die auf dem Dach der versicherten Gebäude
           angebracht sind, oder in deren Baukörper integriert wurden. Zudem                    c. Sturm, Hagel (siehe A 2.4).
           Anlagen der Geothermie und sonstige Wärmepumpenanlagen. Für                          d. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren - siehe A 2.5)
           diese Sachen können Sie in der Wohngebäudeversicherung Classic
           gegen Zusatzbeitrag außerdem noch den erweiterten Versicherungs-              		 aa. Erdbeben.
           schutz nach Abschnitt F mit uns vereinbaren.                                  		 bb.	
                                                                                                Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch,
	Sonstige Grundstücksbestandteile und weiteres Zubehör nach b. Ab-                             Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch.
  satz 2 sind nur versichert, wenn dies gesondert vereinbart ist.                        	Wir ersetzen auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung,
1.1.2 Welche Sachen sind nicht versichert?                                                 wenn Sie Versicherungsschutz für die Gefahr Leitungswasser mit uns
                                                                                           vereinbart haben. Auch für Frostschäden an sonstigen Einrichtungen,
	Nicht versichert sind folgende in das Gebäude eingefügte Sachen:                         die Leitungswasser führen, leisten wir dann Entschädigung (siehe
  Sachen, die ein Mieter selbst angeschafft oder übernommen hat und für                    A 2.3.2).
  die er nach dem Mietvertrag die Gefahr trägt. Eine Versicherung von sol-
  chen Sachen kann gesondert vereinbart werden.                                          	Die Gefahrengruppen nach a. („Feuerrisiko“), b. („Leitungswasserrisiko“)
                                                                                           und c. („Sturm- und Hagelrisiko“) können Sie jeweils einzeln versichern.
1.2    In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?                             Sie sind beliebig miteinander kombinierbar.
1.2.1 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?                                             	Nicht einzeln versicherbar sind die weiteren Naturgefahren nach den Ge-
       Krieg und ähnliche Ereignisse:                                                      fahrengruppen d. aa. („Erdbebenrisiko“) und bb. („Überschwemmung
                                                                                           etc.“). Hier ist jeweils Voraussetzung, dass Sie Versicherungsschutz für
       a.	Nicht versichert sind Schäden, die durch Krieg bzw. kriegsähnliche              mindestens eine der Gefahren nach a., b., oder c. mit uns vereinbart
          Ereignisse oder innere Unruhen entstehen.                                        haben. Separat bieten wir den Versicherungsschutz gegen weitere Natur-
       Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen:                            gefahren nicht an.
       b.	Nicht versichert sind Schäden, die durch Kernenergie, nukleare Strah-         	In der Wohngebäudeversicherung Basis können Sie die weiteren Natur-
           lung oder radioaktive Substanzen verursacht werden.                             gefahren nicht versichern.

                                                                                   –6–
2.2	Was ist unter den Gefahren Brand, Blitzschlag, Detonation, Explo-                       a.	Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer sowie Witterungs-
     sion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen zu verstehen?                            niederschläge.
2.2.1 Brand                                                                                  b. Schwamm.
	Brand ist ein Feuer mit folgenden Eigenschaften: Es ist ohne einen be-                     c.	Brand, Blitzschlag, Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Über-
  stimmungsgemäßen Herd entstanden, oder es hat ihn verlassen. Zudem                             schalldruckwellen; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
  kann es sich aus eigener Kraft ausbreiten.                                                     Teile oder Ladung (siehe A 2.2).
2.2.2 Blitzschlag                                                                     	Diese Ausschlüsse gelten auch dann, wenn einer der genannten Umstän-
       Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.              de bei der Entstehung des Schadens lediglich mitgewirkt hat.

2.2.3 Detonation, Explosion, Verpuffung                                               	Der Ausschluss unter a. gilt nicht für Leitungswasserschäden, die infolge
                                                                                        eines Rohrbruchs entstanden sind (siehe A 2.3.2).
	Detonationen, Explosionen und Verpuffungen sind plötzlich verlaufende
  Kraftäußerungen. Sie beruhen auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-                   2.3.4 Ausschlüsse bei Rohrbruchschäden
  sen oder Dämpfen.                                                                          Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch umfasst nicht Schäden durch:
2.2.4 Implosion                                                                       	Brand, Blitzschlag, Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Über-
	Implosion ist ein plötzlicher Zusammenfall eines Hohlkörpers. Er beruht               schalldruckwellen; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
  auf einem äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.                        oder seiner Ladung (siehe A 2.2).

2.2.5 Überschalldruckwellen                                                           2.3.5 Gemeinsame Ausschlüsse

	Überschalldruckwellen sind Stoßwellen, die sich ausbreiten, wenn ein                	Außerdem zahlen wir nicht für Schäden in oder an Gebäuden, die nicht
  Flugkörper die Schallmauer durchbricht.                                               bezugsfertig sind. Das gilt sowohl bei Leitungswasser-, als auch bei
                                                                                        Rohrbruch- und Frostschäden.
2.3	Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Wann sind
     Rohrbruch- und Frostschäden Bestandteil dieser Gefahr?                           2.4    Was ist unter den Gefahren Sturm und Hagel zu verstehen?

2.3.1 Leitungswasser                                                                  2.4.1 Sturm

	Leitungswasser ist Wasser, das aus einer der folgenden Einrichtungen                	Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Wind-
  bestimmungswidrig ausgetreten ist:                                                    stärke 8 nach Beaufort. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von
                                                                                        mindestens 61,9 km/h.
       a.	Rohren des Zu- oder Ableitungssystems der Wasserversorgung oder
           damit verbundenen Schläuchen;                                              	Für die Messung der Windstärke werten wir Aufzeichnungen von Wetter-
                                                                                        diensten aus.
       b.	Einrichtungen, die mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung ver-
          bunden sind, oder aus deren Wasser führenden Teilen;                               Versichert sind Schäden, die auf folgende Weise entstehen:

       c.	Einrichtungen der Heizungsanlage (auch Solarheizungs-, Geothermie-                a. Durch unmittelbare Einwirkung des Sturms
           oder sonstige Wärmepumpenanlagen) und von Klimaanlagen;                    		 – auf versicherte Sachen.
       d. Sprinkler- oder Berieselungsanlagen;                                        		 – auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, oder auf
       e. Wasserbetten, Aquarien oder wassergeeigneten Terrarien.                           Gebäude, die mit solchen Gebäuden baulich verbunden sind.

	Entsprechendes gilt, wenn Wasserdampf oder wärmetragende Flüssig-                          b.	Dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegen-
  keit (z. B. Öl, Sole, Kühlmittel, Kältemittel) bestimmungswidrig aus diesen                    stände
  Einrichtungen austritt.                                                             		 – auf versicherte Sachen wirft.
2.3.2 Rohrbruch- und Frostschäden                                                     		 – auf Gebäude wirft, in denen sich die versicherten Sachen befinden,
       a. Innerhalb der versicherten Gebäude sind versichert                                oder auf Gebäude, die mit solchen Gebäuden baulich verbunden
                                                                                            sind.
		 aa. Frost- und sonstige Bruchschäden an:
                                                                                             c. Als Folge eines Sturmschadens nach a. oder b..
			           –	Rohren des Zu- oder Ableitungssystems der Wasserversorgung
                 oder damit verbundenen Schläuchen;                                   2.4.2 Hagel

			           –	Rohren der Heizungsanlage (auch Solarheizungs-, Geothermie-          	Hagel ist ein fester Niederschlag in Form von Eiskörnern.
                 oder sonstige Wärmepumpenanlagen) und von Klimaanlagen;                     Versichert sind Schäden, die auf folgende Weise entstehen:
			           – Rohren von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen;                              a. Durch unmittelbare Einwirkung des Hagels
			Rohre, die unterhalb der Bodenplatte verlaufen, sich aber zwi-                    		 – auf versicherte Sachen.
    schen den Fundamenten befinden, gelten als Rohre innerhalb
                                                                                      		 – auf Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, oder
    versicherter Gebäude.
                                                                                            auf Gebäude, die mit solchen Gebäuden baulich verbunden sind.
			In der Wohngebäudeversicherung Basis gelten diese Rohre aber
                                                                                             b.	Dadurch, dass der Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegen-
    als Rohre außerhalb versicherter Gebäude. Deswegen haben Sie
                                                                                                 stände
    in der Basis-Linie hierfür keinen Versicherungsschutz (siehe auch
    A 2.3.2 b.).                                                                      		 – auf versicherte Sachen wirft.
		 bb. Frostschäden an:                                                               		 – auf Gebäude wirft, in denen sich die versicherten Sachen befinden,
                                                                                            oder auf Gebäude, die mit solchen Gebäuden baulich verbunden
			 –	
      Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen,
                                                                                            sind.
      Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installa-
      tionen;                                                                                c. Als Folge eines Hagelschadens nach a. oder b..
			 –	Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern, Heizkreisverteilern oder an                 2.4.3 Ausschlüsse
      vergleichbaren Teilen von Heizungsanlagen (auch Solarhei-                       	Der Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel umfasst nicht Schäden
      zungs-, Geothermie- oder sonstige Wärmepumpenanlagen) und
                                                                                        durch:
      von Klimaanlagen.
                                                                                             a. Sturmflut.
       b.	Außerhalb versicherter Gebäude sind Frost- und sonstige Bruchschä-
           den an den folgenden Rohren versichert:                                           b.	Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ord-
                                                                                                 nungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öff-
		 – Rohren
          des Zuleitungssystems der Wasserversorgung;
                                                                                                 nungen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn die Öffnungen durch
		 – Rohren von Heizungsanlagen (auch Solarheizungs-, Geothermie-                               Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden dar-
      oder sonstige Wärmepumpenanlagen) und von Klimaanlagen.                                    stellen.
		Dies gilt aber nur, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Ge-                   c. Leitungswasser (siehe A 2.3.1) oder Rohrbruch (siehe A 2.3.2).
    bäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrund-
                                                                                             d.	Brand, Blitzschlag, Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Über-
    stück befinden.
                                                                                                 schalldruckwellen; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
2.3.3 Ausschlüsse bei Leitungswasserschäden                                                      Teile oder seiner Ladung (siehe A 2.2).
	Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser umfasst nicht Schäden                  	Diese Ausschlüsse gelten auch dann, wenn eines der genannten Ereig-
  durch:                                                                                nisse bei der Entstehung des Schadens lediglich mitgewirkt hat.

                                                                                –7–
2.5	Was ist unter den weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) zu                     2.5.11 Selbstbeteiligung
     verstehen?                                                                          	Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung
	Versicherungsschutz für Schäden durch weitere Naturgefahren besteht                      gekürzt.
  nur bei ausdrücklicher Vereinbarung*.                                                  	Bei Schäden durch Erdbeben nach A 2.5.1 gilt: Die Selbstbeteiligung
	Sie können folgende Gefahrengruppen versichern:                                          beträgt 10 % des von uns zu ersetzenden Schadens, mindestens aber
                                                                                           500 Euro. Höchstens müssen Sie 5.000 Euro tragen.
       • Erdbeben (siehe A 2.5.1).
                                                                                         	Bei Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdfall,
       • Überschwemmung, Rückstau, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, Schnee-                Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch nach A 2.5.2 bis A
         druck, Lawinen, Vulkanausbruch (siehe A 2.5.2 bis A 2.5.9).                       2.5.9 gilt: Die Selbstbeteiligung beträgt 1.000 Euro.
	In der Wohngebäudeversicherung Basis sind die weiteren Naturgefahren                   3.	Welche weiteren Leistungen bietet Ihre Wohngebäudeversicherung?
  generell nicht mitversichert. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes
  ist nicht möglich.                                                                     3.1    Welche Kosten übernimmt Ihre Wohngebäudeversicherung?
2.5.1 Erdbeben                                                                           	Versichert sind die folgenden, aufgrund eines Versicherungsfalls notwen-
                                                                                           digen und tatsächlich angefallenen Kosten:
	Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens. Sie muss
  durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst worden sein.                   3.1.1 Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskosten
                                                                                         	Wir ersetzen Kosten, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubre-
2.5.2 Überschwemmung
                                                                                           chen. Genauso tragen wir die Kosten, um Schutt und sonstige Reste von
	Überschwemmung ist die Überflutung des Grundstücks, auf dem das                          versicherten Sachen wegzuräumen und abzutransportieren. Wir über-
  versicherte Gebäude steht, mit erheblichen Mengen von Oberflächen-                       nehmen auch die Kosten für die Entsorgung dieser Sachen.
  wasser. Dazu muss es durch eines der folgenden Ereignisse gekommen                     3.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten
  sein:
                                                                                         	Wir ersetzen Kosten, die Sie aus folgendem Grund aufwenden müssen:
       a.	Ausuferung von oberirdischen Gewässern, egal ob stehend oder flie-              Gegenstände waren zu bewegen, zu verändern oder zu schützen, um
           ßend.                                                                           versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
       b. Witterungsniederschläge wie bspw. Starkregen.                                  	Beispiel: Ein Schrank muss ab- und später wieder aufgebaut werden,
       c.	Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge eines der unter           damit ein Rohrbruch in der Wand repariert werden kann.
           a. oder b. genannten Ereignisse.                                              3.1.3 Regiekosten
2.5.3 Rückstau                                                                           	Wir ersetzen auch Regiekosten. Das sind Kosten für einen Architekten,
	Rückstau liegt vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus gebäudeeige-                       der die Wiederherstellung versicherter Sachen koordiniert, beaufsichtigt
  nen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Ge-                     oder betreut. Das Gleiche gilt, wenn ein Bauingenieur Regie über die
  bäude eindringt. Dazu muss es durch eines der folgenden Ereignisse                       Wiederherstellung führt.
  gekommen sein:                                                                         3.1.4 Kosten für provisorische Reparaturen
       a.	Ausuferung von oberirdischen Gewässern, egal ob stehend oder flie-            	Wir ersetzen auch Kosten, um versicherte Sachen provisorisch zu repa-
           ßend.                                                                           rieren. Das setzt voraus, dass eine endgültige Reparatur noch nicht mög-
                                                                                           lich ist. Die Maßnahme muss zudem eilbedürftig sein.
       b. Witterungsniederschläge wie bspw. Starkregen.
                                                                                         	Beispiel: Ein vom Sturm beschädigtes Dach muss verschlossen werden,
	Drainagen zählen nicht zu den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder                       um Folgeschäden zu vermeiden.
  damit verbundenen Einrichtungen.
                                                                                         3.1.5 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
2.5.4 Erdsenkung
                                                                                         	Wir ersetzen Kosten für Maßnahmen, die Sie zur Abwendung oder Min-
	Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über na-                       derung des Schadens für geboten halten durften. Das gilt auch dann,
  turbedingten Hohlräumen.                                                                 wenn diese Maßnahmen erfolglos geblieben sind.
2.5.5 Erdfall                                                                            	Auf Ihr Verlangen schießen wir Ihnen den für die Aufwendungen erforder-
	Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über naturbedingten                lichen Betrag vor.
  Hohlräumen.                                                                            	Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr übernehmen wir nur, wenn
2.5.6 Erdrutsch                                                                            diese Leistungen nicht im öffentlichen Interesse erbracht werden. Das
                                                                                           Gleiche gilt für Leistungen anderer Institutionen, die im öffentlichen Inte-
	Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd-                      resse zur Hilfeleistung verpflichtet sind (bspw. Technisches Hilfswerk
  oder Gesteinsmassen.                                                                     oder Polizei).
2.5.7 Schneedruck                                                                        3.1.6 Schadenermittlungskosten
	Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.                   	Wir ersetzen Kosten, die den Umständen nach geboten waren, um einen
  Dazu zählen wir nicht nur ruhende Schnee- oder Eismassen, sondern                        von uns zu ersetzenden Schaden zu ermitteln und festzustellen.
  auch Dachlawinen.                                                                      	Sind Kosten dafür angefallen, dass Sie einen Sachverständigen oder Bei-
2.5.8 Lawinen                                                                              stand hinzugezogen haben? Diese Kosten ersetzen wir nur insoweit, als
                                                                                           Sie dazu vertraglich verpflichtet waren, oder von uns dazu aufgefordert
	Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.                         worden sind.
  Dazu zählt auch die Druckwelle, die bei ihrem Abgang verursacht wird.
                                                                                         3.2    Welche Mehrleistungen bietet Ihre Wohngebäudeversicherung?
2.5.9 Vulkanausbruch
                                                                                         	Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen ohne Zusatzbeitrag.
	Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der
  Erdkruste. Mit der Druckentladung gehen Lava-Ergüsse, Asche-Erupti-                    	In der Wohngebäudeversicherung Basis werden nur die Leistungen nach
  onen oder ein Austritt von sonstigen Materialien und Gasen einher.                       A 3.2.1 bis A 3.2.13 erbracht.
2.5.10 Ausschlüsse                                                                       3.2.1 Rohbauversicherung
       Nicht versichert sind bei den weiteren Naturgefahren Schäden durch:               	Errichten Sie ein neues Wohnhaus und ist dieses noch nicht bezugsfer-
                                                                                           tig? Dann gewähren wir Ihnen während der Bauphase eine beitragsfreie
       a. Sturmflut.                                                                       Rohbauversicherung.
       b.	Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe               	Von der Rohbauversicherung mit erfasst sind: Garagen und Carports, die
           A 2.5.2 c.).                                                                    zum Gebäude dazugehören, und Gebäudezubehör nach A 1.1.1 b.. Mit-
       c.	Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ord-               versichert sind auch auf dem Baugrundstück gelagerte Baustoffe und
           nungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öff-                    Bauteile, die zur Errichtung des Gebäudes notwendig sind.
           nungen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn die Öffnungen durch            	Die Rohbauversicherung bietet – je nach Vereinbarung – Versicherungs-
           eine versicherte Gefahr entstanden sind und einen Gebäudeschaden                schutz gegen folgende Gefahren:
           darstellen.                                                                     • Feuer (A 2.1 a.);
	Diese Ausschlüsse gelten auch dann, wenn ein Ereignis nach a. bis c. bei                 • Sturm- und Hagel (A 2.1 c.).
  der Entstehung des Schadens lediglich mitgewirkt hat.
                                                                                         	Ihr Rohbau kann gegen beide Risiken versichert sein oder nur gegen
	Außerdem zahlen wir nicht für Schäden in oder an Gebäuden, die nicht                     eines. Maßgebend hierfür ist, welchen Versicherungsumfang Sie für die
  bezugsfertig sind.                                                                       Zeit nach Bezugsfertigstellung mit uns vereinbart haben*.
                                                                                                                                         *siehe Antrag und Versicherungsschein
                                                                                   –8–
Keinen Versicherungsschutz bietet die Rohbauversicherung für die Ge-                      3.2.5 Mehrverbrauch oder Verlust von Brennstoffen
  fahr Leitungswasser (A 2.1 b.) und die weiteren Naturgefahren (Elemen-                    	Wir ersetzen auch Kosten für den Mehrverbrauch oder den Verlust von
  targefahren – A 2.1 d.). Auch Mehrleistungen nach A 3.3 sowie den Ab-                       Brennstoffen, der Ihnen infolge eines ersatzpflichtigen Versicherungsfalls
  schnitten D, E und F sind nicht versichert.                                                 entsteht. Brennstoffe sind bspw. Heizöl, Holz oder Gas.
	Bei den Gefahren Sturm- und Hagel ist Voraussetzung für den Versiche-                     	Falls Sie eine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart haben, nehmen wir
  rungsschutz, dass der Baukörper geschlossen ist. Das ist der Fall, wenn                     hier keinen Abzug vor.
  das Dach fertig gedeckt ist und alle Außentüren und Fenster eingesetzt
  sind.                                                                                     3.2.6	
                                                                                                  Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher Wiederherstellungsbe-
                                                                                                  schränkungen
	Die beitragsfreie Rohbauversicherung gewähren wir Ihnen für einen Zeit-
  raum von bis zu 24 Monaten.                                                               	Wir ersetzen auch Mehrkosten, die sich infolge öffentlich-rechtlicher
                                                                                              Wiederherstellungsbeschränkungen ergeben. Dazu gehören auch Mehr-
3.2.2 Risikoloser Versichererwechsel                                                          kosten, die entstehen, weil wiederverwertbare Reste versicherter Sachen
	Könnte der Schaden schon eingetreten sein, bevor der Versicherungs-                         infolge des Versicherungsfalls nicht mehr verwendet werden dürfen.
  schutz bei uns begann? Dann ersetzen wir ihn unter den folgenden                          	Voraussetzungen für unsere Leistung sind: Die Wiederherstellungsbe-
  Voraussetzungen trotzdem:                                                                   schränkungen beruhen auf Gesetzen oder Verordnungen, die vor Eintritt
       • UnserVersicherungsschutz für Ihr Wohngebäude schließt sich zeitlich                 des Versicherungsfalls bereits erlassen waren. Die behördlichen Anord-
         nahtlos an eine Vorversicherung an.                                                  nungen sind erst nach Eintritt des Versicherungsfalls erteilt worden.
       • Dereingetretene Schaden wäre sowohl nach dem Vertrag mit uns, als                 3.2.7 Beteiligung an Sachverständigenkosten
         auch nach dem Vertrag mit Ihrem Vorversicherer versichert. Wann ge-                	Falls es zu einem besonderen Sachverständigenverfahren nach B 1.3
         nau es zu dem Schaden gekommen ist, ist aber nicht feststellbar. Er                  kommt, gilt: Wir beteiligen uns an den Kosten, die Ihnen hierfür entste-
         könnte während der Vertragszeit mit dem Vorversicherer eingetreten                   hen, soweit der ersatzpflichtige Schaden 25.000 Euro übersteigt. Dabei
         sein, aber auch während der Vertragszeit mit uns.                                    übernehmen wir 80 % der Verfahrenskosten, die Sie sonst dafür zu tra-
       • Der Schaden wurde erst während der Vertragszeit mit uns erkannt.                     gen hätten.
3.2.3 Rückreise aus dem Urlaub                                                              3.2.8 Blindgängerschäden
       a.	Wir ersetzen Fahrtmehrkosten für eine Rückreise aus dem Urlaub un-               	Umfasst Ihr Vertrag das Feuerrisiko (A 2.1 a.)? Dann leisten wir auch
           ter folgenden Voraussetzungen: Sie brechen Ihre Urlaubsreise wegen                 Entschädigung für Schäden durch Blindgänger aus dem Ersten oder
           eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig ab, um an den Scha-                 Zweiten Weltkrieg. Den Ausschluss von Schäden durch Krieg (A 1.2.1 a.)
           denort zu reisen.                                                                  wenden wir hier nicht an.
       b.	„Erheblich“ ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussicht-             3.2.9 Überspannung durch Blitz
           lich 5.000 Euro übersteigt. Außerdem muss Ihre Anwesenheit am                    	Umfasst Ihr Vertrag das Feuerrisiko (A 2.1 a.)? Dann ersetzen wir auch
           Schadenort notwendig sein.                                                         Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen oder Geräten
       c.	Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit Ihrerseits mit           infolge Überspannung durch Blitz entstanden sind.
           einer Dauer von mindestens 4 Tagen bis zu höchstens 6 Wochen.                           Dazu gehören auch Schäden durch:
       d.	
          Fahrtmehrkosten ersetzen wir für ein angemessenes Reisemittel.                           • Blitzbedingten Überstrom.
          Maßstab hierfür sind: Das von Ihnen auf der Hinreise benutzte Ver-
          kehrsmittel und die Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.                           • Blitzbedingten Kurzschluss.

       e.	Auch die Organisation der Reise übernehmen wir, soweit die Umstän-                      • Sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität.
           de das zulassen.                                                                 3.2.10 Bruchschäden an Armaturen
       f.	Wird wegen eines erheblichen Versicherungsfalls ein Reiseruf über                	Umfasst Ihr Vertrag das Leitungswasserrisiko (A 2.1 b.)? Dann leisten wir
           den Rundfunk notwendig, leiten wir die dazu erforderlichen Maßnah-                 auch Entschädigung für Bruchschäden an Armaturen, die nicht durch
           men, soweit möglich, ein. Wir tragen auch die Kosten, die für den                  Frost entstanden sind.
           Reiseruf entstehen.
                                                                                            	Armaturen sind bspw. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermes-
       g.	Soweit dies möglich ist, sind Sie verpflichtet, Weisungen von uns                  ser und Geruchsverschlüsse.
           einzuholen, bevor Sie die Reise an den Schadenort antreten.
                                                                                            	Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für den Austausch von Armaturen,
       h.	Wir übernehmen die Kosten nur, soweit Sie keinen Anspruch aus einer                soweit er infolge eines Versicherungsfalls nach A 2.3.2 notwendig ist.
           anderen Versicherung haben (bspw. einer Reiseversicherung).
                                                                                            	Falls Sie eine Selbstbeteiligung mit uns vereinbart haben, nehmen wir
3.2.4 Dekontamination von Erdreich                                                            hier keinen Abzug vor.
       a.	Wir ersetzen auch Kosten für die Dekontamination von Erdreich. Das               3.2.11	Schäden durch Wasseraustritt aus innenliegenden Regenfallrohren
           sind folgende Kosten, die Ihnen durch behördliche Anordnungen infol-                     und aus Mischsystemen
           ge eines Versicherungsfalls entstehen:
                                                                                            	Umfasst Ihr Vertrag das Leitungswasserrisiko (A 2.1 b.)? Dann ersetzen
		 – Kosten, um das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersu-                        wir auch Schäden durch Wasser, das bestimmungswidrig aus folgenden
      chen, zu dekontaminieren oder auszutauschen.                                            Einrichtungen ausgetreten ist: Aus Regenfallrohren, die im Gebäude ver-
		 – Kosten, um den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie                          laufen, oder aus Mischsystemen. Das ausgetretene Wasser setzen wir
      zu transportieren, ihn dort abzulagern oder zu vernichten.                              insoweit Leitungswasser gleich. Den Ausschluss von Schäden durch Wit-
                                                                                              terungsniederschläge (A 2.3.3 a.) wenden wir hier nicht an.
       b. Voraussetzungen für unsere Kostenübernahme sind:
                                                                                            3.2.12 Schäden durch Wasseraustritt aus Wasserspeichern
		 – Die behördlichen Anordnungen beruhen auf Gesetzen oder Verord-
      nungen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren.               	Umfasst Ihr Vertrag das Leitungswasserrisiko (A 2.1 b.)? Dann ersetzen
                                                                                              wir auch Schäden durch Wasser, das bestimmungswidrig aus den fol-
		 – Sie sind innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungs-                    genden Wasserspeichern ausgetreten ist: Aus Zisternen, Brunnen oder
      falls ergangen.                                                                         Regenwassersammeltanks. Voraussetzungen sind: Der Wasserspeicher
		 – Die Maßnahmen wurden ergriffen, um insoweit den Zustand des                             dient der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen und befindet
      Versicherungsgrundstücks wiederherzustellen, der vor Eintritt des                       sich auf dem Versicherungsgrundstück. Das ausgetretene Wasser setzen
      Versicherungsfalls bestand.                                                             wir insoweit Leitungswasser gleich. Den Ausschluss von Schäden durch
                                                                                              Witterungsniederschläge und Grundwasser (A 2.3.3 a.) wenden wir hier
       c.	Sie müssen uns die behördliche Anordnung innerhalb von drei Mona-
                                                                                              nicht an.
           ten melden, seitdem Sie von ihr Kenntnis haben.
                                                                                            	Das Gleiche gilt für Wasser, das aus Rohren bestimmungswidrig austritt,
		Verletzen Sie diese Obliegenheit, können wir unter den in B 3.3.2 be-
                                                                                              die mit dem Wasserspeicher verbunden sind. Voraussetzung ist auch hier,
   schriebenen Voraussetzungen unsere Leistung ganz oder teilweise
                                                                                              dass die Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen die-
   verweigern.
                                                                                              nen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
       d.	War das Erdreich bereits kontaminiert und wurde es durch den Versi-
                                                                                            	Zusätzlich leisten wir Entschädigung für Bruchschäden an Rohren der
           cherungsfall zusätzlich verunreinigt? Dann ersetzen wir nur den Teil
                                                                                              genannten Wassersammelstellen. Die Rohre müssen wiederum der Ver-
           der Aufwendungen, der über die Beseitigung der bestehenden Konta-
                                                                                              sorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem
           mination hinausgeht.
                                                                                              Versicherungsgrundstück befinden. Bruchschäden am Wasserspeicher
       e.	Aufwendungen aufgrund von sonstigen behördlichen Anordnungen                       selbst ersetzen wir nicht. Frostschäden daran ersetzen wir nur, wenn er
          oder sonstigen Verpflichtungen erstatten wir nicht.                                 sich im Gebäude befindet.

                                                                                      –9–
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