Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial - Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung ...
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2021 | Umwelt-Vollzug Abfall und Rohstoffe Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)
2021 | Umwelt-Vollzug Abfall und Rohstoffe Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2021
Impressum
Rechtlicher Stellenwert Herausgeber
Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichts Bundesamt für Umwelt (BAFU)
behörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt,
konkretisiert die bundesumweltrechtlichen Vorgaben (bzgl. unbe Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
stimmter Rechtsbegriffe und Umfang/Ausübung des Ermessens)
und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen Autoren
die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon Martin Tschan (BAFU)
ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; Christoph Bilger (Bilger+Partner AG)
andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskon- Antonio Bauen (Consaba GmbH)
form sind. Aliénor von Roten (BAFU)
David Hiltbrunner (BAFU)
Begleitung
Carsten Beck (cemsuisse), Cécile Bonnet (BAV), Satenig
Chadoian (Abteilung Recht, BAFU), Stefan Eberhard (ARV/VBSA),
Adrian Gloor (ASTRA), Peter Hartmann (CHGeol), Andy Lancini
(Cercle déchets, Zentralschweiz), Dejan Lukic (Infra Suisse),
Laure Müller (CIRTD), Thierry Pralong (CIRTD), Andreas Roth
(FSKB), Guido Schmid (Cercle déchets, Ostschweiz/FL), Yves
Spring (Cercle déchets, Nordwestschweiz), Volker Wetzig (FSKB)
Zitierung
BAFU (Hrsg.) 2021: Verwertung von Aushub- und Ausbruchmate-
rial. Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung
über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen. Bundes-
amt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1826: 36 S.
Layout
Cavelti AG, Marken. Digital und gedruckt, Gossau
Titelbild
David Hiltbrunner, BAFU
PDF-Download
www.bafu.admin.ch/1826-d
(eine gedruckte Fassung liegt nicht vor)
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer
Sprache verfügbar.
© BAFU 2021Inhaltsverzeichnis
1 Einführung 5 4 Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial 13
1.1 Ziel 5 4.1 Allgemeines 13
1.2 Geltungsbereich 5 4.2 Baustoff auf Baustellen 14
1.3 Rechtliche Grundlagen 5 4.3 Baustoff auf Deponien 14
4.4 Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen 14
2 Begriffe 6 4.5 Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen 14
2.1 Bauabfälle 6 4.6 Bewilligte Terrainveränderungen 15
2.2 Mineralische Bauabfälle 6
2.3 Aushub- und Ausbruchmaterial 6 5 Tunnelausbruchmaterial 16
2.4 Lockergestein 7 5.1 Bedeutung des Entsorgungskonzepts 16
2.5 Fels, Festgestein 7 bei Tunnelprojekten
2.6 Tunnelausbruchmaterial 7 5.2 Grundlagen des Entsorgungskonzepts 16
2.7 Terrainveränderungen 7 5.3 Einteilung des Tunnelausbruchmaterials 16
2.8 Export 7 5.4 Vermeidung von anthropogenen
2.9 Arten der Verschmutzung 7 Verschmutzungen des Ausbruchmaterials 16
2.9.1 Verschmutzung durch chemische Stoffe 5.5 Baubegleitende Untersuchungen 17
aufgrund menschlicher Tätigkeiten 7 5.6 Verwertung von Tunnelausbruchmaterial 17
2.9.2 Verschmutzung durch mineralische Bauabfälle 7
2.9.3 Verschmutzung durch andere Fremdstoffe 7 6 Verzeichnisse 19
2.9.4 Geogene Belastung 8 6.1 Abbildungen 19
2.9.5 Belastung durch invasive gebietsfremde Organismen 8 6.2 Tabellen 19
(z. B. Neophyten) 6.3 Literaturverzeichnis 19
2.10 Verschmutzungskategorien 8
Anhänge21
3 Vorgehen und Beurteilung 9 A1 Anlagen zur Behandlung von Aushub- und 21
3.1 Übersicht der Regelung 9 Ausbruchmaterial
3.2 Abklären von Verschmutzungen im Rahmen 9 A2 Verwertungsmöglichkeiten für unverschmutztes 23
des Entsorgungskonzepts Aushub- und Ausbruchmaterial
3.3 Materialprüfung während der Bauarbeiten 9 A3 Vorgehen Tunnel-Entsorgungskonzept 24
3.4 Empfehlungen zum Umgang mit geogen belastetem 9
Material
3.4.1 Abklärung der Gefährdung der Schutzgüter 11
am Entsorgungsstandort
3.5 Umgang mit von invasiven Neophyten belastetem 11
Aushub- und Ausbruchmaterial
3.6 Probenahmeprogramm für Untersuchungen zur 11
Ermittlung der Materialeigenschaften bei GrossprojektenVerwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 5
1 Einführung
1.1 Ziel über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz,
GSchG, SR 814.20) sowie die VVEA enthalten die grund-
Art. 19 der Verordnung über die Vermeidung und die sätzlichen Vorschriften für einen umweltverträglichen
Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR Umgang mit Bauabfällen.
814.600) fordert die möglichst vollständige Verwertung
von unverschmutztem und schwach verschmutztem Aus- Die VVEA enthält technische und organisatorische Vor-
hub- und Ausbruchmaterial. Eine Ablagerung im immer schriften zur Vermeidung, zur Verwertung, zur Behandlung
knapper werdenden Deponieraum soll es nur geben, und zur Ablagerung von Abfällen. Sie hat zum Ziel, die
wenn aufgrund von Materialeigenschaften eine Verwer- Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen durch
tung nach dem Stand der Technik nicht möglich ist. Der Abfälle zu schützen. Zudem ist die nachhaltige Nutzung
vorliegende Vollzugshilfemodulteil konkretisiert die Anfor- von natürlichen Rohstoffen durch die umweltverträgliche
derungen für die spezifischen Entsorgungsmöglichkeiten. Verwertung von Abfällen zu fördern.
Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR
1.2 Geltungsbereich 814.610) regelt insbesondere den Verkehr mit Sonder-
abfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der
Dieser Vollzugshilfemodulteil betrifft die umweltgerech- Schweiz sowie den grenzüberschreitenden Verkehr mit
te Verwertung von unverschmutztem und verschmutztem Abfällen.
Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss Art. 19 VVEA.
Der Vollzugshilfemodulteil ersetzt die Richtlinie für die Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über den Umgang mit Orga-
Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, nismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV, SR
Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie, 1999). 814.911) regelt unter anderem den Umgang mit invasiven
Die Verwertung von mineralischen Rückbaumaterialien gebietsfremden Organismen nach Anh. 2 FrSV. In Art. 15
wird in einem eigenen Teil des Moduls Bauabfälle der Abs. 3 FrSV wird die Entsorgung (einschliesslich die Ver-
VVEA-Vollzugshilfe behandelt. Die Entsorgung von Gleis- wertung) von abgetragenem, mit derartigen Organismen
aushub wird in der Gleisaushubrichtlinie (2018) geregelt. biologisch belastetem Boden geregelt.
Die Verwertung von abgetragenem Boden wird in Art. 18
VVEA geregelt und ist Thema der Vollzugshilfe «Boden-
schutz beim Bauen», Modul «Beurteilung von Boden im
Hinblick auf dessen Verwertung» (2021). Die Ablage-
rung von Aushub- und Ausbruchmaterial wird im Modul
«Deponien» der VVEA-Vollzugshilfe behandelt.
1.3 Rechtliche Grundlagen
Für die umweltgerechte Verwertung und Entsorgung von
unverschmutztem und verschmutztem Aushub- und Aus-
bruchmaterial sind folgende Gesetze und Verordnungen
massgebend:
Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umwelt-
schutzgesetz, USG, SR 814.01), das BundesgesetzVerwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 6
2 Begriffe
Begriffe, die zum Verständnis der Vollzugshilfe wichtig Ausbauasphalt, Strassenaufbruch), Aushub- und Aus-
sind, sind hier definiert. Weitere Begriffe sind im Abfall- bruchmaterial und abgetragener Boden (vgl. Anhang 1
glossar des BAFU zu finden. Anlagen zur Verwertung von VVEA, Klasse 4).
Aushub- und Ausbruchmaterial sind im Anhang A1 auf-
gelistet.
2.3 Aushub- und Ausbruchmaterial
2.1 Bauabfälle Als Aushub- und Ausbruchmaterial gilt Material, das
bei Bautätigkeiten – wie Hoch- und Tiefbauarbeiten
Abfälle, die bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbei- oder Tunnel-, Kavernen- und Stollenbauten – ausge-
ten von ortsfesten Anlagen anfallen (Art. 3 Bst. e VVEA). hoben respektive ausgebrochen wird. Ausgenommen
davon sind abgetragener Ober- und Unterboden. Eben-
falls ausgenommen sind ungebundene Kiesfundationen
2.2 Mineralische Bauabfälle (Strassenaufbruch), welche legal als Teil eines Bauwer-
kes eingebaut wurden (vgl. Abbildung 1, für Details siehe
Abfälle gemäss 2.1 mit mineralischer Zusammensetzung, Kapitel 2.2 «Anwendungsbereich» des Moduls Bauabfäl-
also mineralisches Rückbaumaterial (z. B. Betonabbruch, le der VVEA-Vollzugshilfe).
Abbildung 1
Geltungsbereich von Art. 19 VVEA, Aushub- und Ausbruchmaterial
Rückbaumaterial
Invasive Mischabbruch
Neophyten Betonabbruch
Andere Abfälle Rückbaumaterial
inkl.
Abgetragener Boden* Strassenaufbruch
Oberboden
Unterboden
Unverschmutztes Aushub- Verschmutztes Aushub-
und Ausbruchmaterial* und Ausbruchmaterial
Untergrund
* Verwertung gemäss Vollzugshilfe
«Bodenschutz beim Bauen»Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 7
Aushub- und Ausbruchmaterial umfasst insbesondere: 2.6 Tunnelausbruchmaterial
a. Lockergestein wie Steine, Kies, Sand, Silt oder Ton und Material, das während des Erstellens eines Untertag-
Gemische davon; bauwerks anfällt und das durch Sprengvortrieb, durch
b. gebrochenen Fels; eine Tunnelbohrmaschine oder ein anderes Ausbruchs-
c. ausgehobenes Material, welches nicht nur natürliche verfahren gewonnen wurde. Als Untertagbauwerk gelten
Bestandteile, sondern auch Rückstände von früheren Kavernen, Schächte, Schrägschächte, Stollen und Tunnel
Bautätigkeiten (z. B. Schüttungen und Hinterfüllungen) gemäss SIA 198 (2004).
oder früheren Ablagerungsstandorten enthält.
Aushub- und Ausbruchmaterial setzt sich erfahrungs- 2.7 Terrainveränderungen
gemäss mehrheitlich aus mineralischen Bestandteilen
zusammen. Es kann aber auch Fremdstoffe (siehe Kapi- Terrainveränderungen gelten als Anlagen im Sinne von
tel 2.9) und organisches Material enthalten, welches aus Art. 7 Abs. 7 USG. Das Errichten und Ändern von Anla-
Torfschichten, aus der darüber liegenden Bodenschicht gen ist bewilligungspflichtig (Art. 22 Raumplanungsgesetz
oder von tief wurzelnden Pflanzen stammt. [RPG, SR 700]).
Neben den anthropogenen Verschmutzungen kann Aus-
hub- und Ausbruchmaterial auch geogene Belastungen 2.8 Export
aufweisen. Da diese nicht auf menschliche Tätigkeiten
zurückzuführen sind, müssen die geogenen Schadstof- Der Export von Aushub- und Ausbruchmaterial ist in der
fe gemäss Anhang 3 VVEA bei der Klassierung des Aus- Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) gere-
hubmaterials nicht berücksichtigt werden. Empfehlungen gelt. Wer Aushub- und Ausbruchmaterial ausführt, benö-
zum Umgang mit geogen belastetem Material werden in tigt eine Notifikation. Die Bedingungen für einen Export
Kapitel 3.4 detaillierter erläutert. sind in der Mitteilung des BAFU an Gesuchsteller (2017)
erläutert.
2.4 Lockergestein
2.9 Arten der Verschmutzung
Gemenge von Gesteins- und Mineralkörnern, gelegentlich
auch mit organischen Festsubstanzen, welche nicht oder 2.9.1 Verschmutzung durch chemische Stoffe
nur wenig zusammengehalten werden. Lockergesteine aufgrund menschlicher Tätigkeiten
bestehen aus Festsubstanzen und Poren, die mehr oder Das Aushub- und Ausbruchmaterial ist durch chemische
weniger mit Luft, Gas oder Wasser gefüllt sind (Definition Stoffe verunreinigt, welche auf menschliche Tätigkeiten
gemäss SIA 199 [2015]). zurückzuführen sind, z. B. auf Industriearealen.
2.9.2 Verschmutzung durch mineralische Bauabfälle
2.5 Fels, Festgestein Das Aushub- und Ausbruchmaterial ist durch minerali-
sche Bauabfälle (z. B. Bruchstücke von Beton, Asphalt
Verband von Gesteinen einschliesslich Diskontinuitäten belag, Keramik, Gips oder Ziegelsteine) verschmutzt.
und Hohlräumen aller Art (Definition gemäss SIA 199
(2015]). 2.9.3 Verschmutzung durch andere Fremdstoffe
Das Aushub- und Ausbruchmaterial ist durch andere
Fremdstoffe (z. B. nicht mineralische Bauabfälle, bioge-
ne Abfälle oder Siedlungsabfälle) verschmutzt.Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 8
2.9.4 Geogene Belastung muss angenommen werden, dass sie sich in der Schweiz
Eine geogene Belastung bedeutet, dass das Aushub- und ausbreiten und eine so hohe Bestandsdichte errei-
Ausbruchmaterial eine Belastung (Schwermetalle, Asbest chen können, dass dadurch die biologische Vielfalt und
etc.) aufweist, die nicht auf menschliche Tätigkeit, son- deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt oder Mensch,
dern auf die mineralische Zusammensetzung des Mutter- Tier oder Umwelt gefährdet werden können (vgl. Art. 3
gesteines, auf hydrothermale Bildungen oder auf ölhaltige Abs. 1 Bst. f und h FrSV). In Anh. 2 FrSV sind die inva-
Schichten zurückzuführen ist. siven gebietsfremden Organismen aufgelistet, mit denen
der direkte Umgang (Art. 15 Abs. 2 FrSV) verboten ist.
Wenn derartiges Material im Rahmen der Aufbereitung Aushub- und Ausbruchmaterial kann durch Wurzeltei-
(z. B. Brechen, Sieben) so behandelt wird, dass eine Auf- le invasiver Pflanzen (Neophyten) belastet sein. Invasive
konzentration von Schadstoffen in bestimmten Material- Neophyten sind in der Vollzugshilfe «Bodenschutz beim
fraktionen erfolgt, können diese Fraktionen nicht mehr als Bauen», Modul «Beurteilung von Boden im Hinblick auf
geogen belastet betrachtet werden. Dies gilt insbesonde- dessen Verwertung (2021)» aufgelistet.
re für die Rückstände aus der Aufbereitung (z. B. Feinan-
teil, Schlämme). Durch diese menschliche Tätigkeit geht
von diesem Material eine erheblich grössere Gefährdung 2.10 Verschmutzungskategorien
für die Umwelt aus.
Aushub- und Ausbruchmaterial kann unter Berücksichti-
2.9.5 Belastung durch invasive gebietsfremde gung der Vorgaben von Anh. 3 und Anh. 5 VVEA und der
Organismen (z. B. Neophyten) LVA1 in die Verschmutzungskategorien gemäss Tabelle 1
Von invasiven gebietsfremden Organismen (Organismen unterteilt werden.
mit einem natürlichen Verbreitungsgebiet ausserhalb EU- 1 Verordnung des UVEK (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
und EFTA-Gebiet ohne Überseegebiete) ist bekannt oder Energie und Kommunikation) über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA,
SR 814.610.1)
Tabelle 1
Verschmutzungskategorien von Aushub- und Ausbruchmaterial
Bezeichnung und Codierung Kriterien
Kategorie gemäss LVA
zent andere minerali-
Anteil Gewichtspro-
Anteil Gewichtspro-
zent Lockergestein
Praxisbezeichnung
oder lockerer Fels
sche Bauabfälle
LVA-Code VeVA
Anforderungen
gemäss VVEA
Fremdstoffe*
VVEA-Code
Anhang 1
Unverschmutztes Aushub- und 4301 17 05 06 > 99% < 1% Keine Anhang 3 Ziff. 1 A-Material
Ausbruchmaterial eingehalten
Schwach verschmutztes Aushub- und 4302 17 05 94 > 95% < 5% So weit wie Anhang 3 Ziff. 2 T-Material
Ausbruchmaterial möglich entfernt eingehalten
Wenig verschmutztes Aushub- und 4201 17 05 97 – – – Anhang 5 Ziff. 2.3 B-Material
Ausbruchmaterial ak eingehalten
Stark verschmutztes Aushub- und 4201 17 05 91 – – – Anhang 5 Ziff. 5.2 E-Material
Ausbruchmaterial akb eingehalten
Aushub- und Ausbruchmaterial, das 4101 17 05 – – – Anhang 5 Ziff. 5.2 S-Material
durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist 05 S überschritten
* Fremdstoffe wie Siedlungsabfälle, biogene Abfälle oder nicht mineralische BauabfälleVerwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 9
3 Vorgehen und Beurteilung
3.1 Übersicht der Regelung 3.3 Materialprüfung während der Bauarbeiten
In Abbildung 2 ist der Prozess zur Beurteilung von Aus- Wenn kein Verdacht auf eine Verschmutzung des Unter-
hub- und Ausbruchmaterial dargestellt. Die spezifischen grundes vorliegt, muss während der Bauarbeiten laufend
Kriterien des Prozesses werden in den nachfolgenden geprüft werden, ob:
Kapiteln genauer beschrieben. Wenn das Material einer
Verschmutzungskategorie zugeordnet ist, kann es gemäss a. das Aushub- und Ausbruchmaterial mineralische Bau-
den Angaben in Tabelle 2 verwertet oder, falls keine Ver- abfälle und/oder Fremdstoffe (wie biogene Abfälle,
wertung möglich ist, abgelagert werden. Siedlungsabfälle, andere Bauabfälle, alte Schlacken,
Metalle, Kunststoffe etc.) enthält;
b. das Aushub- und Ausbruchmaterial verfärbt ist;
3.2 Abklären von Verschmutzungen im c. das Aushub- und Ausbruchmaterial auffällig riecht;
Rahmen des Entsorgungskonzepts d. das Aushub- und Ausbruchmaterial nicht durch die
Aushubarbeiten selbst verunreinigt wird.
Im Vollzugshilfemodulteil «Ermittlung von Schadstoffen
und Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen» der VVEA- Trifft keiner dieser Punkte zu und besteht kein anderer
Vollzugshilfe ist die Pflicht zur Erstellung eines Entsor- Verdacht auf eine Belastung, kann das Aushub- und Aus-
gungskonzeptes und zur Ermittlung von Schadstoffen in bruchmaterial als unverschmutzt betrachtet werden.
Bauabfällen – und somit auch in Aushub- und Ausbruch-
material – gemäss Art. 16 VVEA konkretisiert. Die Vorga- Entsteht während der Bauarbeiten der Verdacht, dass
ben richten sich an die Bauherrschaft und gelten für alle das anfallende Material verschmutzt sein könnte, oder
bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, bei welchen vor- entspricht das Material nicht den Angaben im Entsor-
aussichtlich gungskonzept, veranlasst die Bauherrschaft, in Abspra-
che mit der zuständigen Behörde, zusätzliche chemische
• mehr als 200 m3 (fest) Bauabfälle anfallen oder Untersuchungen zur Bestimmung der Materialqualität
• Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden und der Entsorgungswege. Dabei kann sich das Unter-
Stoffen zu erwarten sind. suchungsprogramm mit Zustimmung der zuständigen
Behörden auf die für den Einzelfall relevanten Parameter
Besteht ein Verdacht auf eine Verschmutzung des Unter- beschränken. Gegebenenfalls ist das Entsorgungskonzept
grundes (als Verdachtsmoment gilt beispielsweise ein Ein- den neuen Erkenntnissen anzupassen.
trag im KbS oder auf Hinweiskarten zur Bodenbelastung,
für Details siehe Vollzugshilfemodulteil «Ermittlung von
Schadstoffen und Angaben zur Entsorgung von Bauabfäl- 3.4 Empfehlungen zum Umgang mit geogen
len» der VVEA-Vollzugshilfe), muss dieser im Rahmen der belastetem Material
Schadstoffermittlung detailliert mittels chemischer Ana-
lysen abgeklärt und die Resultate im Entsorgungskonzept Werden Grenzwerte gemäss Anhang 3 Ziff. 1 VVEA aus-
dokumentiert werden. Sind weitere Untersuchungen resp. schliesslich aufgrund einer nachgewiesenen geoge-
chemische Analysen während der Bauarbeiten vorgese- nen Belastung überschritten, gilt das Material gemäss
hen, ist dies im Entsorgungskonzept festzuhalten. Abfallgesetzgebung als unverschmutzt2. Dennoch kön-
nen geogene Belastungen für die Gefährdung von Schutz-
2 Vgl. die Formulierung in Anh. 3 Ziff. 1 Bst. c VVEA und Anh. 3 Ziff. 2
Bst. c VVEA: «die in ihm enthaltenen Stoffe die nachfolgenden Grenzwerte
(Gesamtgehalte) nicht überschreiten oder eine Überschreitung nicht auf
menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist».Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 10
Abbildung 2
Beurteilung und Entsorgung von Aushub- und Ausbruchmaterial
Aushub- oder Ausbruchmaterial im Bauprojekt
Verdacht auf Verschmutzung
ja (anthropogen Kap. 3.2 / nein
geogen Kap. 3.4) vorliegend?
(Planungsphase)
ja Hinweise auf Verschmutzung
während Bauarbeiten (Kap. 3.3)?
(Bauphase)
Farbe / Geruch
ja auffällig oder Fremdstoffe
vorhanden oder Verschmutzung
durch Bauarbeiten?
nein nein
Bestimmung Anteil
Chemische Analyse
mineralischer Bauabfälle
Klassierung gemäss
Schadstoffkonzentration, Anteil mineralischer Bauabfälle und von Fremdstoffen (siehe Tabelle 1)
Durch gefährliche
Stark verschmutzt Wenig verschmutzt Schwach verschmutzt Unverschmutzt
Stoffe verunreinigt
Optional Behandlung mit anschliessender Verwertung oder Ablagerung
Verwertung gemäss Tabelle 2
Deponie Typ E Deponie Typ B
Deponie Typ B Deponie Typ A
Untertage- Begründung kann Begründung kann
Nur mit Begründung Nur mit Begründung
deponie gefordert werden gefordert werden
(Kap. 4.1) (Kap. 4.1)
(Kap. 4.1) (Kap. 4.1)Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 11
gütern (Grundwasser, Oberflächengewässer, Boden und nen Entsorgungslösung auf die relevanten Schutzgüter
Luft) relevant sein. Neben den Vorgaben der VVEA gel- am geplanten Standort durch Berücksichtigung folgen-
ten das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes (Art. 1 der Punkte nachweisen:
Abs. 2 USG) wie auch die Sorgfaltspflicht des Gewässer-
schutzgesetzes (Art. 3 GschG), nach welchen Einwirkun- • Totalgehalt der geogenen Schadstoffe im Aushub- und
gen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig Ausbruchmaterial (mg/kg);
zu begrenzen bzw. gänzlich zu vermeiden sind. Um die- • Löslichkeit der geogenen Schadstoffe im Aushub- und
se Schutzansprüche zu gewährleisten, können für geo- Ausbruchmaterial mittels Eluattest (mg/l);
gene Belastungen die Grenzwerte von Deponie Typ B3 • Auswirkungen auf relevante Schutzgüter (Grundwas-
(Anh. 5 Ziff. 2.3 VVEA) als Handlungsschwelle herangezo- ser, Boden etc.) am Entsorgungsstandort;
gen werden. Diese Grenzwerte sind so festgelegt, dass die • Vergleich der Zusammensetzung und der Gehalte der
Konzentrationen im Eluat von Typ B Deponien im Bereich geogenen Schadstoffe im abzulagernden Material mit
des einfachen K-Wertes4 nach Altlastenverordnung (AltlV, dem Untergrund am Entsorgungsstandort (Gleiches zu
SR 814.680) liegen (vgl. Vollzugshilfe des BAFU «Herlei- Gleichem).
tung von Konzentrationswerten und Feststoff-Grenzwer-
ten» [2013]). Die vorgeschlagene Entsorgungslösung soll mit der
zuständigen Behörde abgestimmt werden. Die Behörde
Besteht ein Verdacht auf eine geogene Belastung des kann beispielsweise eine Terrainveränderung oder eine
Materials (Erfahrungswerte, Belastungskarten, Ana- Wiederauffüllung einer Kiesgrube im Gewässerschutzbe-
lyseresultate), kann nach dem Schema in Abbildung 3 reich Au mit geogen belastetem Aushub- und Ausbruch-
vorgegangen werden. Zudem sollen, falls vorhanden, material vorsorglich untersagen.
die kantonalen Regelungen zum Umgang mit geogenen
Belastungen berücksichtigt werden.
3.5 Umgang mit von invasiven Neophyten
Falls der Verdacht besteht, dass das Material geogen mit belastetem Aushub- und Ausbruchmaterial
Uran oder anderen radioaktiven Elementen kontaminiert
ist, muss für Anweisungen zum Arbeitnehmerschutz die Ist Aushub- oder Ausbruchmaterial mit invasiven gebiets-
Suva und für Anweisungen zu Verwertung und Ablage- fremden Organismen belastet, die in der Vollzugshil-
rung die Abteilung Strahlenschutz des Bundesamtes für fe «Bodenschutz beim Bauen», Modul «Beurteilung von
Gesundheit (BAG) beigezogen werden. Im Zusammenhang Boden im Hinblick auf dessen Verwertung (2021)» aufge-
mit Asbest ist die Arbeitssicherheit ebenfalls zu beachten. listet sind, stützen sich die Einschränkungen der Verwer-
tung auf die Vorgaben in der FrSV (Art. 15). Der Umgang
3.4.1 Abklärung der Gefährdung der Schutzgüter am mit belastetem Aushub- oder Ausbruchmaterial ent-
Entsorgungsstandort spricht jenem mit belastetem Boden gemäss dem oben
Wenn die Grenzwerte nach Anh. 5 Ziff. 2.3 VVEA aufgrund genannten Vollzugshilfemodul.
der geogenen Belastung nicht eingehalten werden, kann
die Behörde von der Bauherrschaft zusätzliche Abklärun-
gen fordern, um eine umweltgerechte Entsorgung des 3.6 Probenahmeprogramm für
geogen verschmutzten Materials zu gewährleisten. Die Untersuchungen zur Ermittlung der Material-
Bauherrschaft kann die Auswirkungen der vorgeschlage- eigenschaften bei Grossprojekten
3 Für geogene Kohlenwasserstoffe kann aufgrund des hohen Emissions-
potentials (Geruch) und der hohen Löslichkeit der Grenzwert von Deponie Um bei Grossprojekten den korrekten Umgang mit dem
Typ A als Handlungsschwelle herangezogen werden. Material und eine kostenoptimierte Entsorgung zu
4 Die K-Werte der Altlastenverordnung basieren auf humantoxikologischen
Basisdaten kombiniert mit einem festgelegten Expositionsszenario (Auf- gewährleisten, sind vorgängige detaillierte Untersuchun-
nahme des Schadstoffs durch den Körper via Trinkwasser). Die K-Werte gen unerlässlich. Diese umfassen einerseits eine detail-
entsprechen somit einem (human-)toxikologisch begründeten Trinkwasser-
Wert. lierte Abklärung allfälliger Verdachtsmomente bezüglichVerwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 12
Abbildung 3
Empfehlung zum Vorgehen beim Verdacht auf geogene Belastungen
Verdacht auf geogene Belastung Kontrollmessung von Aushub- und
Ausbruchmaterial
Der Verdacht ergibt sich aus Erfahrungswerten
oder, z.B. bei Tunnelprojekten, aus der während Überschreitung der Grenzwerte für unverschmutz-
der Sondierarbeiten vorgefundenen Geologie. tes Material. Die erhöhten Werte können
nicht mit menschlichen Tätigkeiten erklärt werden.
Messung im Rahmen des
Verdacht auf geogene Belastung
Probenahmeprogramms
Geogener Ursprung nein Verfahren wie mit anthropogen
nachgewiesen? verschmutztem Material
ja
Grenzwerte für wenig verschmutztes
Material (B-Material, Anh. 5 Ziff. 2.3 VVEA)
überschritten
oder Asbest vorhanden?
ja nein
Wahl einer Entsorgung (Verwertung oder
Ablagerung), durch die keine Gefährdung für Verfahren wie mit unverschmutztem Material,
Mensch und Umwelt entstehen kann Verwertung/Ablagerung an Ort
(vgl. Kapitel 3.4.1). Verwertung/Ablagerung an mit gleicher Belastung zu bevorzugen
Ort mit gleicher Belastung zu bevorzugen
einer Verschmutzung des Untergrundes (siehe Modulteil Beprobung und Analysen haben gemäss dem Modul
«Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Entsor- «Probenahme fester Abfälle» der VVEA-Vollzugshilfe und
gung von Bauabfällen» der VVEA-Vollzugshilfe). Anderer- der Vollzugshilfe «Messmethoden im Abfall- und Altlas-
seits müssen die geologische Situation, inklusive tenbereich (2017)» zu erfolgen.
allfälliger geogener Schadstoffe, sowie die durch den
Bauprozess eingetragenen Verschmutzungen (Spreng-
stoffrückstände, Beton, Schmiermittel etc.) berücksich-
tigt werden (für Details siehe Kapitel 5 und Anhang A3).Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 13
4 Verwertung von Aushub- und
Ausbruchmaterial
4.1 Allgemeines nen. Um die Behandlungsmöglichkeiten von stärker ver-
schmutztem Aushubmaterial zu beurteilen, sind nebst den
Für unverschmutztes und schwach verschmutztes Aus- Schadstoffen gemäss VVEA je nach Behandlungsvariante
hub- und Ausbruchmaterial gilt eine Verwertungspflicht zusätzliche Untersuchungen (z. B. Korngrössenverteilung
gemäss Art. 19 VVEA mit dem Ziel, Rohstoffkreisläu- und Materialzusammensetzung) nötig. Im Entsorgungs-
fe zu schliessen. Ist eine Verwertung im Ausnahmefall konzept sind Angaben hierzu zu machen (für Details sie-
nicht möglich, muss die Ablagerung von unverschmutz- he Vollzugshilfemodulteil «Ermittlung von Schadstoffen
tem und schwach verschmutztem Aushub- und Ausbruch- und Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen» der VVEA-
material im Entsorgungskonzept begründet werden. Aber Vollzugshilfe).
auch stärker verschmutztes Aushub- und Ausbruchmate-
rial soll nach dem Stand der Technik behandelt werden, Die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten werden in
um verwertbare Anteile anschliessend verwerten zu kön- Tabelle 2 aufgezeigt.
Tabelle 2
Verwertungsmöglichkeiten (zulässige Verwertung / ** Verwertung nicht erlaubt)
Verschmutzungs Unverschmutztes Schwach ver- Wenig verschmutz- Stark verschmutz- Aushub- und
kategorie Aushub- und schmutztes tes Aushub- und tes Aushub- und Ausbruchmaterial,
Ausbruchmaterial Aushub- und Ausbruchmaterial Ausbruchmaterial das durch gefähr-
Ausbruchmaterial liche Stoffe verun
reinigt ist
Verwertung A-Material T-Material B-Material E-Material S-Material
Optionale Behandlung In Abfallanlage gemäss Art. 26ff VVEA mit anschliessender Verwertung oder Ablagerung
Als Baustoff vor Ort (a) (b) ** **
Als Baustoff auf Deponie (c) (c) (c) **
Als Rohstoff für die Her- Nur hydraulisch oder ** ** **
stellung von Baustoffen bituminös gebunden
Als Rohmaterial im Gemäss Vorgaben Gemäss Vorgaben Gemäss Vorgaben
Zementwerk Anh. 4 VVEA Anh. 4 VVEA Anh. 4 VVEA
Wiederauffüllung von ** ** ** **
Materialentnahmestellen
Terrainveränderungen Nur mit Bewilligung ** ** ** **
Export Gemäss VeVA (mit Notifikation)
a) Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. d VVEA.
b) Gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. b VVEA.
c) Gemäss den Bestimmungen nach Anhang 2 Ziff. 2.3.1 bis 2.3.3 VVEA resp. Anhang 2 Ziff. 2.3.4 VVEA.Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 14
4.2 Baustoff auf Baustellen 4.4 Rohstoff für die Herstellung von
Baustoffen
Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial wird
in der Regel am sinnvollsten als Baustoff direkt auf der Aushub- und Ausbruchmaterial kann, in Abhängig-
Baustelle oder auf Baustellen in der Nähe verwertet, um keit seiner mineralogischen Zusammensetzung und sei-
Transporte mit den einhergehenden Emissionen zu mini- ner geotechnischen Eigenschaften, als ungebundene
mieren. Je nach Beschaffenheit (Korngrössenverteilung) Gesteinskörnung, als Gesteinskörnung zur Herstellung von
kann das Material für verschiedene Zwecke verwendet Beton und Asphalt sowie als Rohmaterial oder Zumahl-
werden. Geeignete Anwendungen sind beispielsweise (vgl. stoff für die Zementproduktion verwertet werden. Für
auch Anhang A2): die Verwertung als Gesteinskörnung in der Asphalt- und
Betonproduktion sowie als Zumahlstoff für die Zement-
• Hinterfüllungen, Verfüllungen produktion müssen die Grenzwerte nach Anhang 3 Ziff. 2
• Schichten mit Trag-, Sicker- oder Fundierungsfunktion VVEA eingehalten werden. Wenn das Aushub- und Aus-
• Geländegestaltung bruchmaterial als Rohmaterial in der Zementproduktion
verwendet werden soll, dürfen die Grenzwerte in Anhang
Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial kann 4 Ziff. 1 VVEA nicht überschritten werden und der herge-
direkt nach dem Aushub oder nach einer Behandlung (Sie- stellte Zementklinker darf die Grenzwerte gemäss Anhang
ben, Brechen etc.) ungebunden als Baustoff verwendet 4 Ziff. 1.6 VVEA nicht überschreiten.
werden. Die konkreten Verwendungsmöglichkeiten sind
frühzeitig – allenfalls unter Einbezug von Entsorgungs- Diese Verwertungsmöglichkeiten sind vor allem bei Tun-
spezialisten/Geotechnikern/Materialaufbereitern – abzu- nelbauprojekten mit grossem Materialanfall frühzeitig
klären und im Entsorgungskonzept zu dokumentieren. und sorgfältig abzuklären. Dabei ist für Ausbruchmate-
rial, welches sich aufgrund seiner Materialeigenschaften
Für schwach verschmutztes Aushub- und Ausbruchmate- nicht als Gesteinskörnung für Beton bzw. Asphalt eignet,
rial gelten gemäss Art. 19 Abs. 2 VVEA die oben beschrie- immer eine Verwertung im Zementwerk zu prüfen.
benen Verwertungsmöglichkeiten unter der Bedingung,
dass dieses Material in ungebundener Form ausschliess-
lich am Ort des Anfalls verwertet werden darf. 4.5 Wiederauffüllung von Materialentnahme-
stellen
4.3 Baustoff auf Deponien Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial darf
zur Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen (z. B.
Aushub- und Ausbruchmaterial kann abhängig von sei- Kies- und Tongruben, Steinbrüche) verwendet werden.
ner bautechnischen Eignung und vom Verschmutzungs- Dies gilt, im Gegensatz zur Ablagerung in einer Deponie,
grad als Baustoff auf Deponien eingesetzt werden (Anh. als Verwertung. Es ist der Bewilligungsbehörde von Mate-
2 VVEA). In der Regel ist dazu eine vorgängige Behand- rialentnahmestellen vorbehalten, neben unverschmutztem
lung des Materials nötig, um die geforderten technischen Aushub- und Ausbruchmaterial in analoger Anwendung
Eigenschaften der damit auszuführenden Bauelemente zu von Anhang 5 Ziff. 1 VVEA weitere unverschmutzte Abfälle
erreichen. Material mit hohen geogenen Belastungen ist in Materialentnahmestellen zur Wiederauffüllung zuzulas-
als Baustoff auf Deponien ungeeignet. sen. Unverschmutzter Gleisschotter soll aufgrund seiner
technischen Eigenschaften zur Herstellung von Baustof-
fen und nicht für die Wiederauffüllung verwendet werden.
Für geogen belastetes Material ist gemäss Kapitel 3.4 zu
beurteilen, ob keine Gefährdung für Mensch und Umwelt
entstehen kann.Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 15
4.6 Bewilligte Terrainveränderungen schmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial: Schüttung
in Seen im Rahmen des GSchG [1999])».
Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial kann im
Rahmen eines Bauvorhabens für bewilligte Terrainverän-
derungen (im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG) verwendet
werden, wenn diese einen bestimmten baulichen Zweck
erfüllen. Mögliche Beispiele für die Verwendung sind:
• Dämme (Dämme um Schutzgebiete oder für Hochwas-
serschutz)
• Lärmschutzwälle
• Geländegestaltung aus Gründen des Natur- oder Land-
schaftsschutzes
• Im Zusammenhang mit Bodenverbesserungsprojekten
zur Gestaltung von Siedlungsrändern und siedlungs
internen Grünzügen
• Anhebung von überflutungsgefährdeten Bauzonen
• Gestaltung von Sport- und Erholungsräumen
• Geländemodellierung in innerstädtischen Parks
• Flächige Erhöhung der Grabfelder von Friedhöfen
• Flussverbauungen (Schüttungen im Deltabereich für
ökologische Aufwertung oder Landschaftsschutz,
Gestaltung von Hochwasserrückhaltebecken)
• Seeschüttungen (Wiederherstellung von Flachwasser-
zonen für Flora und Fauna, Erosionsschutz)
• Schüttungen zur Wahrung oder Wiederherstellung der
Grundwassersicherheit
Massgebend für die verschiedenen Anwendungen sind
die bautechnischen Eigenschaften des Materials. Bei die-
sen Nutzungen ist den Belangen des Boden- und Land-
schaftsschutzes Rechnung zu tragen, da diese Projekte
sonst nicht realisierbar sind.
Eine Schüttung von Aushub- und Ausbruchmaterial in
Gewässer darf von kantonalen Behörden nur im Aus-
nahmefall unter den in Art. 39 Abs. 2 GSchG definier-
ten Voraussetzungen bewilligt werden, insbesondere
um eine Flachwasserzone ökologisch aufzuwerten oder
eine standortgebundene Baute im überbauten Gebiet zu
errichten. Bei Fluss- und Seeschüttungen ist der Gewäs-
serschutz zu beachten und die Schüttungsarbeiten müs-
sen wegen der Gefahr von starken Trübungen des Wassers
gemäss den massgebenden Gesetzen, Verordnungen und
Richtlinien und gemäss dem Stand der Technik ausgeführt
werden (siehe Mitteilung zum Gewässerschutz «Unver-Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 16
5 Tunnelausbruchmaterial
5.1 Bedeutung des Entsorgungskonzepts bei im Entsorgungskonzept darzulegen, welche Arbeitsweise
Tunnelprojekten angewandt wird, um allfällige Verschmutzungen infolge
Vortriebstechnik zu reduzieren.
Im Rahmen von Tunnelprojekten fallen meist beachtli-
che Mengen an Ausbruchmaterial an, deren Entsorgung Des Weiteren müssen im Entsorgungskonzept die
ein wichtiger Bestandteil des Tunnelbauprojekts und Behandlung, die Verwertung und die Ablagerung der ver-
des Bewilligungsprozesses ist. Um die umweltgerech- schiedenen anfallenden Ausbruchmaterialien aufgeführt
te Entsorgung des Ausbruchmaterials im Rahmen der werden. Hier ist insbesondere die Verwertung im Projekt
Plangenehmigung beurteilen zu können, muss das Entsor- als Rohstoff (z. B. für die Beton- oder Zementproduktion)
gungskonzept im Umweltverträglichkeitsbericht bereits zu berücksichtigen (siehe Anhang A3, Abbildung A3-2).
relativ detailliert dokumentiert werden. Der Schwerpunkt
ist dabei auf die möglichen Verwertungswege zu legen.
Im Laufe der Projektierung und der Ausführung muss das 5.3 Einteilung des Tunnelausbruchmaterials
Entsorgungskonzept von einer spezialisierten Fachper-
son immer wieder den veränderten Bedingungen ange- Für die Verwertung ist es sinnvoll, den Tunnelausbruch
passt und detaillierter ausgearbeitet werden. gemäss SIA 199 (2015) nach Materialklassen einzuteilen.
Diese Klassen beziehen sich auf die technischen Eigen-
Das Vorgehen zur Erstellung eines Entsorgungskon- schaften bzw. die Verwertbarkeit des Materials unter
zepts für ein Tunnelprojekt wird in Anhang A3 ausführ- Berücksichtigung der notwendigen Aufbereitungstechnik,
lich beschrieben. Analog zu Tunnelprojekten sind Projekte wobei ökologische und wirtschaftliche Aspekte zu opti-
für andere Untertagebauwerke zu behandeln. mieren sind. Die effektive Verwertbarkeit ist aber abhän-
gig von der Korngrössenverteilung bzw. dem gewählten
Vortriebsverfahren und der anschliessenden Behandlung.
5.2 Grundlagen des Entsorgungskonzepts
Die Angaben im Entsorgungskonzept sind eine der Grund- 5.4 Vermeidung von anthropogenen
lagen für die Ausschreibung der Arbeiten. Die Präzisierung Verschmutzungen des Ausbruchmaterials
der Materialqualitäten für die jeweiligen Entsorgungswege
muss von den Offerierenden verstanden und bei der Pro- Tunnelausbruchmaterial wird durch jede Vortriebstech-
jektausführung befolgt werden. Es soll vereinbart werden, nik anthropogen verschmutzt. Als Grundsatz gilt jedoch,
welche Verschmutzungen systembedingt und welche ver- dass das in grossen Mengen anfallende Ausbruchmate-
meidbar sind. Die Übernahme von Mehrkosten, falls die rial (nicht aber Behandlungsrückstände wie Schlämme,
geplanten Entsorgungswege wegen vermeidbarer anth- Feinmaterial etc.!) als unverschmutzt betrachtet wer-
ropogener Verschmutzungen durch unsachgemässes den kann, wenn seine Verschmutzung während der Bau-
Arbeiten nicht eingehalten werden können, soll ebenfalls arbeiten minimiert wird. Dazu sind Verschmutzungen
geregelt werden. des Tunnelausbruchmaterials mit anderen mineralischen
Bauabfällen (Spritzbeton) mit geeigneten technischen
Das gewählte Vortriebsverfahren hat direkten Einfluss auf Massnahmen gemäss Stand der Technik auf ein Mini-
die systembedingten Verunreinigungen des Ausbruchma- mum zu beschränken. Des Weiteren muss die Trennung
terials und den Materialanfall, also auf den Flächenbe- von Ausbruchmaterial und Beton aus der Ortsbrustsiche-
darf für Behandlung und Verwertung. Der Flächenbedarf rung und dem Spritzbetonrückprall gemäss allen gege-
muss für das Auflageprojekt und Verhandlungen mit benen Möglichkeiten der Technik vorgenommen werden.
Grundeigentümern frühzeitig bekannt sein. Es ist bereitsVerwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 17
Material, welches aus der Tunnelsohle stammt, kann nicht den, sondern kann aufgrund der Masse des Spritzbe-
als unverschmutzt betrachtet werden. tons abgeleitet werden.
• Stickstoffrückstände (NH4 +, NO2–) abhängig von Art und
Vortriebs-, Sicherungs-, Schutter-, Brecher- und gegebe- Menge des eingesetzten Sprengstoffs.
nenfalls Sortierarbeiten sind so sorgfältig vorzunehmen, • Aliphatische Kohlenwasserstoffe (KWC10-C40) abhängig
dass der mineralische und übrige Fremdstoffanteil (Spritz- von der ausgebrochenen Menge.
betonreste, Metalle etc.) im Ausbruchmaterial möglichst
gering ist. Auch die baubedingten chemischen Kontami- geogen
nationen wie Chrom(VI), aliphatische Kohlenwasserstof- • Bei Verdacht auf bestimmte geogene Schadstoffe sind
fe (KWC10-C40) sowie Ammonium und Nitrit müssen durch diese im Standardmessprogramm vorzusehen. Die
eine sorgfältige Arbeitsweise, einen regelmässigen Unter- Messungen sollen häufiger erfolgen bei Schichtwech-
halt der Maschinen und Geräte sowie händische Aussor- seln und in Schichten, von denen bekannt ist, dass die-
tierung der Fremdstoffe minimiert werden. se Stoffe vermehrt vorkommen.
Die Vermeidung von anthropogenen Verschmutzungen Die Anzahl gemessener Parameter kann reduziert wer-
verbessert die Möglichkeiten zur Verwertung von Tunnel den, sobald die Minimierung der anthropogenen Ver-
ausbruchmaterial und ist durch geeignete Massnahmen schmutzung erreicht wurde (z. B. wird nur der Parameter
zu fördern. Der Ausbruchprozess und die Behandlung gemessen, der den Entsorgungspfad bestimmt). Bei Unre-
sollen so optimiert werden, dass das Ausbruchmaterial gelmässigkeiten und Verdacht auf stärkere Verschmut-
möglichst vollständig verwertet werden kann. Die dafür zungen sollen alle relevanten Parameter gemessen
nötigen Massnahmen sollen in den Verträgen zwischen werden.
der Bauherrschaft und den Unternehmen (Bauunterneh-
mung, Ingenieur-/Umweltbüro) geregelt werden. Die Aufgaben und Kompetenzen der unterschiedlichen
Akteure im Rahmen der Untersuchung der Qualität des
Ausbruchmaterials und die Anzahl Proben sollten vertrag-
5.5 Baubegleitende Untersuchungen lich geregelt werden.
Während des Vortriebs ist das ausgebrochene Material
regelmässig zu beproben, um die Qualität der Arbeiten 5.6 Verwertung von Tunnelausbruchmaterial
und den damit verbundenen Schadstoffeintrag zu über-
prüfen. Dazu ist ein Standardmessrhythmus (mindestens Wenn durch die Umsetzung der Vorgaben aus Kapi-
alle 10 000 m3 (fest) eine Stichprobe zur Qualitätskontrol- tel 5.5 nachgewiesen werden kann, dass die Verschmut-
le des Ausbruchmaterials) einzuplanen. Zusätzliche Pro- zung des Tunnelausbruchmaterials während des Vortriebs
ben sind vorzusehen, wenn Hinweise auf einen erhöhten minimiert wurde, kann das Ausbruchmaterial als unver-
anthropogenen Schadstoffeintrag vorliegen oder zur Ein- schmutzt klassiert werden und entsprechend den Vorga-
grenzung geogener Belastungen. Das bedeutet, dass zu ben von Kapitel 4 verwertet werden.
Beginn eines Vortriebs oder bei häufigen Gesteinswech-
seln eine grössere Anzahl Proben genommen werden Aufgrund der grossen Mengen an Ausbruchmaterial emp-
müssen. Folgende Parameter sind im ausgebrochenen fiehlt es sich, die Anlagenbetreiber und die zuständigen
Material zu bestimmen (vgl. Kapitel 6.1 im Anhang A3): Behörden (in vielen Fällen die Kantone) frühzeitig mit-
einzubeziehen, um sinnvolle Entsorgungslösungen zu fin-
anthropogen den. Dies gilt insbesondere, wenn eine geogene Belastung
• Fremdstoffanteil abhängig von der Masse des einge- vorliegt (Kapitel 3.4). Sobald die Verwertungsmöglichkei-
setzten Spritzbetons mithilfe einer Massenbilanz. Die ten evaluiert wurden oder der Standort für die Ablage-
Cr(VI)-Konzentration muss nicht direkt gemessen wer- rung bekannt ist, können mit der Behörde die spezifischen
Anforderungen abgeklärt werden.Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 18 Wenn in einer Unternehmervariante neue, nicht im Entsor- gungskonzept vorgesehene Entsorgungswege erschlossen werden sollen, müssen diese denselben Anforderungen genügen wie jene im ursprünglich vorgesehenen Entsor- gungskonzept. Das Konzept ist entsprechend anzupassen und der zuständigen Behörde erneut vorzulegen. Die im Entsorgungskonzept vorgesehenen Verwertungs- kanäle und/oder Deponien müssen bereit und die notwen- digen Bewilligungen vorhanden sein, wenn der Vortrieb startet. Die notwendige Vorlaufzeit für die Bereitstellung dieser Entsorgungswege ist abhängig von der jeweiligen Komplexität des Projekts und der daraus folgenden Ver- wertungsaufgabe.
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 19
6 Verzeichnisse
6.1 Abbildungen BAFU (Hrsg.). (2021). Beurteilung von Boden im Hinblick
auf dessen Verwertung. Vollzugshilfe Bodenschutz beim
Abbildung 1 6 Bauen. Bern: Bundesamt für Umwelt.
Geltungsbereich von Art. 19 VVEA
BAV (Hrsg.). (2018). Gleisaushubrichtlinie. Planung von
Abbildung 2 10 Gleisaushubarbeiten, Beurteilung und Entsorgung von
Beurteilung und Entsorgung von Aushub- und Gleisaushub. Bern: Bundesamt für Verkehr.
Ausbruchmaterial
BUWAL (Hrsg.). (1999). Aushubrichtlinie. Richtlinie für
Abbildung 3 12 die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aus-
Empfehlung zum Vorgehen beim Verdacht auf hub-, Abraum- und Ausbruchmaterial. Bern: Bundesamt
geogene Belastungen für Umwelt, Wald und Landschaft.
BUWAL (Hrsg.). (1999). Unverschmutztes Aushub- und
6.2 Tabellen Ausbruchmaterial: Schüttung in Seen im Rahmen des
GSchG. Vollzug Umwelt. Mitteilungen zum Gewässer-
Tabelle 1 8 schutz Nr. 32. Bern: Bundesamt für Umwelt, Wald und
Verschmutzungskategorien von Aushub- und Landschaft.
Ausbruchmaterial
BUWAL (Hrsg.). (2001). Empfehlung für die Entsorgung
Tabelle 2 13 von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial, das mit
Verwertungsmöglichkeiten Flockungsmitteln versetzt ist. Vollzug Umwelt. Bern:
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft.
6.3 Literaturverzeichnis Cercle Exotique. (29. März 2016). Umgang mit abgetra-
genem Boden, der mit invasiven gebietsfremden Pflan-
BAFU (Hrsg.). (2009). UVP-Handbuch. Richtlinie des zen nach Anhang 2 FrSV belastet ist. Empfehlungen des
Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Umwelt- Cercle Exotique für den Vollzug von Art. 15 Abs. 3 FrSV,
Vollzug Nr. 0923. Bern: Bundesamt für Umwelt. Version 2.0. KVU. Abgerufen von
https://extranet.kvu.ch/files/documentdownlo-
BAFU (Hrsg.). (2013). Herleitung von Konzentrations- ad/200427105222_Empfehlung_Abgetragener_Boden_
werten und Feststoffgrenzwerten. Umwelt-Vollzug mit_invasiven_gebietsfremden_Pflanzen_V2_DE_
Nr. 1333. Bern: Bundesamt für Umwelt. definitiv20200325.pdf
BAFU (Hrsg.). (2017). Grenzüberschreitender Verkehr SIA. (2004). SIA 198. Untertagebau – Ausführung.
mit Abfällen. Mitteilung des BAFU an Gesuchsteller. Zürich: Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein.
Umwelt-Vollzug Nr. 1702. Bern: Bundesamt für Umwelt.
SIA. (2015). SIA 199. Erfassen des Gebirges im Unter-
BAFU (Hrsg.). (2017). Messmethoden im Abfall- und Alt- tagbau. Zürich: Schweizerischer Ingenieur- und Archi-
lastenbereich. Umwelt-Vollzug Nr. 1715. Bern: Bundes- tektenverein.
amt für Umwelt.Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 20 Winzeler, R. (8. März 2018). Umweltrelevante Erfahrun- gen beim Tunnelbau mit Sprengvortrieb. Zürich: Geo Partner AG. Abgerufen von https://extranet.kvu.ch/files/ documentdownload/180409065659_Bericht_WS_ Tunnelausbruchmaterial_2017_Stand_2018_03_08.pdf
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 21
Anhänge
A1 Anlagen zur Behandlung von Aushub- und Ausbruchmaterial
Anlagen zur Behandlung von Aushub- und Ausbruchmaterial (Liste nicht abschliessend)
Anlagentyp Behandelbare Aggre- Behandlungsziel Anlagenspezifische Informationen
Abfälle gatszu-
stand
Abfall
Thermische Behandlungsanlagen Eignungs- und Verbr.- Temp. Nach- Output (Anteile ca.)
Annahmekriterien Temp. verbr.
Zementwerk Mineralische fest Zerstörung organischer Annahmekriterien: Gas 100 % Zement
(Rohmehl Abfälle Schadstoffe, Einbindung gemäss Anh. 4 2000 °C (Filterstäube aus
ersatzstoffe) ausser anorganischer Schadstoffe VVEA und anla- (Ofen der Herstellung
Ausbauasphalt in der Zementmatrix genspezifisch; einlauf), von Zementklinker
Thermischer Prozess: SM-Gehalt ~ Klinker können als
oxidativ / Verbrennung < Typ B; org. 1450 ºC Zumahl-/Zuschlag-
Anteil und Schad- stoff bei der
stoffe: anlagen- Zementherstellung
spezifisch verwertet werden)
Thermische Mineralische fest Zerstörung von flüchtigen Annahmekrite- 500–650 ºC 950–1200 ºC 78 % mineralische
Desorption / Materialien organischen Schadstoffen, rien: anlagenspe- Bestandteile
Pyrolyse belastet mit Abtrennung flüchtiger zifisch festgelegt; (Verwertung oder
flüchtigen Metalle/Metallverbindun- Org. Anteil < 20 % Deponierung)
Verbindungen gen, Rückgewinnung von SM-Gehalt ~ 22 % Abgas
Rohmaterialien (Verwer- > Typ B
tung) oder deponiefähiger
Output. Thermischer
Prozess: Desorption oder
Pyrolyse
Weitere relevante Behandlungsanlagen/-möglichkeiten Eignungs- und Angewendete Prozesse Output (Anteile ca.)
Annahmekriterien
Trocken Physikalisch fest Fraktionierung des Eignung für Siebung, Windsichtung, Aufgetrennte
mechanische trennbare Materials aufgrund von kiesig, sandiges Dichtesortierung Fraktionen ➞
Aufbereitung Material- Korngrösse, Dichte und Material mit zur stofflichen
gemische mit Materialzusammensetzung wenig Feinanteilen Verwertung,
unterschied- zur Fraktionierung Behandlung,
licher Schad- und zur anschlies- Ablagerung
stoffbelastung senden Verwer-
tung/Behand-
lung/AblagerungVerwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 22
Anlagentyp Behandelbare Aggre- Behandlungsziel Anlagenspezifische Informationen
Abfälle gatszu-
stand
Abfall
Nass Mineralische fest, Chemisch-physikalische Eignung für diver- Nassaufschluss, Verwertbare
mechanische Abfälle mit suspen- Separation, Reinigung der se Materialien Extraktion, Siebung, Komponenten (Kies,
Aufbereitung verwertbaren diert Input-Fraktionen und Anrei- zur Fraktionierung Dichtesortierung und Sand, Metall
Anteilen cherung der Schadstoffe mit anschliessen- Wasseraufbereitung fraktionen)
in Feinfraktion (Flotations- der Verwertung / Filterkuchen:
schlamm, Filterkuchen) Ablagerung Verwertung/
sowie Aussortieren von mit Organischer Behandlung oder
Schadstoffen belasteten Anteil vorzugs- Ablagerung
Fraktionen aufgrund ihrer weise < 25 %
Eigenschaft (z. B. Dichte- Geeignet für
sortierung von Geschossen Schadstoffe wie:
im Kugelfangmaterial oder SM, KW, BTEX,
organische Schadstoffe im PAK, PCB,
Leichtgut) Cyanide,
Pestizide etc.
Luftabsau- Material fest Entfernung von flüchtigen Eignung für Vacuum-Heap Verwert- oder
gung mit gemische mit Schadstoffen aus der kiesig-/sandiges deponierbare Kom-
Nachbe- flüchtigen Matrix mittels konstant gasdurchlässiges ponenten; Luftstrom
handlung organischen angelegtem Luftstrom Material über Aktivkohle,
Bestandteilen Geeignet für Verbrennung o. ä.
Schadstoffe wie:
LCKW, KWC5-C10,
BTEX
Biologische Material fest Verringerung der Schad- Eignung für eher Dekontamination durch Verwert- oder
Aufberei- gemische mit stoffbelastung durch deren kiesig-/sandiges Mikroorganismen deponierbare
tung mikrobiell Mineralisierung Material Komponenten
abbaubaren Geeignet für
Schadstoffen Schadstoffe wie:
KWC5-C10
Immobilisie- Abfälle mit fest Schadstoffe werden durch Eignung für fein- Ablagerungsfähiges
rung/Verfes- löslichen chemische Reaktion oder körniges Material Produkt
tigung anorganischen Sorption in weniger schäd- mit anorganischer
Anteilen (z. B. liche oder weniger mobile Belastung
Schwermetalle) Verbindungen umgewandelt
oder fixiert. Anschliessende
Deponierung.Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 23 A2 Verwertungsmöglichkeiten für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial5 1. Hinterfüllung von Sammelgräben 2. Trag- und Fundationsschicht * 3. Abdichtung: Barriere und dichte Hinterfüllung, Abdichtung von Becken 4. Terrainerhöhung 5. Bauwerkhinterfüllung: Gebäude, Stützelemente 6. Drainage, Entwässerung 7. Damm oder Aufschüttung für Strasseninfrastruktur 8. Geländegestaltung und Nutzelemente mit/ohne Stützfunktion: Mauer, Lärmschutzhügel, Hügel * nach Aufbereitung 5 Quelle: Adaptiert von «Guide pour la réutilisation des matériaux d’excavation non pollués» (Kanton Genf / ecomat) ((Erscheinungsjahr ergänzen? 2016?))
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Teil des Moduls «Bauabfälle». Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2021 24 A3 Vorgehen Tunnel-Entsorgungskonzept Vorgehen zur Erstellung eines Entsorgungskonzepts für ein Tunnelprojekt 1. Einleitung Ein plausibles, bewilligungsfähiges Entsorgungskonzept ist zentral für die erfolgreiche Umsetzung eines Tunnel- projekts. Es muss im Rahmen der Plangenehmigung den Behörden genügend Informationen zur Beurteilung und zur Bewilligung des Projektes zur Verfügung stellen. Im Projektverlauf ist das Entsorgungskonzept weiter zu kon- kretisieren, sodass eine definitive Version rechtzeitig vor dem Vortriebsbeginn zur Verfügung steht. Dazu sind die notwendigen Zusicherungen und Bewilligungen einzu- holen, um die Entsorgung des Tunnelausbruchmaterials sicherzustellen. Im Entsorgungskonzept (und insbesondere auch in den Verträgen) sind die Verantwortlichkeiten und Kompeten- zen der Bauherrschaft, der Umweltbaubegleitung (UBB) und der Unternehmung klar zu definieren. Es soll klar sein, wer für welche Grundlagen und Kontrollen zuständig ist. In Abbildung A3-1 wird die Vorgehensweise zur Erarbei- tung eines Entsorgungskonzepts dargelegt und diese nachfolgend erläutert.
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