Wir arbeiten - Stadt Zürich
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«Wir arbeiten für Zürich.»
Impressum Stadt Zürich Human Resources Management Gotthardstrasse 61, Postfach, 8022 Zürich 044 412 37 00 Auflage 5000 Exemplare, gedruckt auf Recystar (100% Altpapier ohne optische Aufheller) Bezugsquelle Schul- und Büromaterialverwaltung (SBMV) mit der Form-Nr. 5011980/2000 2020/1. April 2020 2
Inhalt 5 Anstellungsbedingungen von A bis Z 6 Arbeitsverhältnis 26 Paritätische Schlichtungsstelle 7 Arbeitszeit 27 Pensionierung 9 Bedrohungsmanagement 27 Pensionskasse Stadt Zürich 9 Betriebsferientage 30 Personalhypotheken 10 Besondere Regelungen 31 Prämien 12 Case Management am Arbeitsplatz 32 Sexuelle Belästigung 13 Datenschutz 32 Spesen 13 Ferien und Feiertage 33 Städtische Personalvermittlung 15 Gleichstellung 33 Urlaub 15 Information 35 Vereinbarkeit von Beruf und Familie 16 Krankheit und Unfall 39 Vergünstigungen 20 Kündigung 39 Weiterbildung 21 Lohn 40 Zielvereinbarungs- und B eurteilungsgespräch (ZBG) 24 Menschen mit Behinderung 24 Militärdienst 41 Personalpolitik 25 Mitwirkung 25 Mobbing 42 Kontaktadressen 26 Mobiles Arbeiten 3
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Anstellungsbedingungen von A bis Z Das Anstellungsverhältnis bei der Stadt Zürich ist öffent- Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen lich-rechtlich, d. h. die Anstellungsbedingungen werden über Ihr Arbeitsverhältnis in Kürze. Die detaillierten Anga- einheitlich im Personalrecht (PR, AS 177.100) und in per- ben können Sie dem Personalrecht (PR) und den dazu sonalrechtlichen Erlassen geregelt. Diese gesetzlichen gehörenden Ausführungsbestimmungen (AB PR, AS Bestimmungen sind grundsätzlich zwingend und bieten 177.101) entnehmen; zur schnelleren Orientierung sind die keinen Raum für individuelle Abmachungen. jeweils geltenden Artikel angegeben. Für Ausbildungsverhältnisse, Praktika sowie gewisse Für weitere Fragen können Sie sich jederzeit an Ihre vor- Lehr- und Spezialfunktionen, deren Arbeitsverhältnisse gesetzte Stelle, an den Personaldienst Ihrer Dienstabtei- mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet wer- lung oder an die Fachstellen wenden, deren Adressen Sie den, sind hinsichtlich Lohn, Arbeitszeit und Kündigung im hinteren Teil der Broschüre finden. Abweichungen von den personalrechtlichen Bestim- mungen möglich. Für verschiedene Angestelltengruppen, zum Beispiel für die Lehrpersonen der Volksschule, der Fachschule Viven- ta oder der Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ), gelten die Regelungen des Personalrechts nur be- schränkt oder nur sinngemäss. Wenn Sie zu diesen Gruppen gehören, sind für Sie die besonderen Rege- lungen in separaten Rechtsgrundlagen oder aber die übergeordneten kantonalen Bestimmungen massge- bend. 5
A Arbeitsverhältnis Ihre Anstellung erfolgt in der Regel mit einer Ver- PR 10 ff. Die Probezeit beträgt üblicherweise drei Mo- PR 14 AB PR 21 ff. fügung und nicht mit einem Arbeitsvertrag. Dies nate. Sie kann in bestimmten Fällen (Erkrankung ist ein wichtiger Unterschied zur Anstellung in oder Unfall) auf höchstens sechs Monate verlän- der Privatwirtschaft. Privatrechtliche Arbeits gert werden. verhältnisse unterliegen den Bestimmungen des Obligationenrechts und ermöglichen den Ver- Das Arbeitszeugnis erteilt Auskunft über die Art PR 73 AB PR 142 tragsparteien einen gewissen Verhandlungs- und Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses sowie über spielraum; bei öffentlich-rechtlichen Anstellun Ihre Leistung und Ihr Verhalten. Sie können gen ist dies nur sehr eingeschränkt möglich. jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen. Das Schlusszeugnis wird Ihnen beim Austritt auto- In der Regel ist ein Arbeitsverhältnis unbefristet. PR 13 matisch übergeben. Es können aber befristete Arbeitverhältnisse für Projekte oder andere vorübergehende Einsätze abgeschlossen werden. Sie sind grundsätzlich für längstens zwei Jahre zulässig und enden mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer automa- tisch. 6
A Arbeitszeit Generell Drei Arbeitszeitmodelle Bei einem Arbeitspensum von 100 Prozent be- PR 81 Alle Mitarbeitenden der Stadt Zürich sind einem AB PR 156 ff. trägt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, von drei Arbeitszeitmodellen unterstellt. Die von wenigen Ausnahmen abgesehen, 42 Stun- Dienstabteilungen bestimmen aufgrund festge- den. Wo es der Betrieb zulässt, gilt die 5-Tage- legter Kriterien, für welche Angestellten welches Woche mit arbeitsfreien Wochenenden. Muss Arbeitszeitmodell gilt. der Betrieb ausserhalb der üblichen Arbeits- zeiten aufrechterhalten werden, gelten Einsatz- Flexibles Arbeitszeitmodell (FLEX) oder Dienstpläne. Das flexible Arbeitszeitmodell berücksichtigt Schwankungen im Arbeitsanfall. Es kann auch Die Höchstarbeitszeit beträgt im Fixzeitenmo- für Bereiche gewählt werden, die einen Anteil dell 50 Stunden im Durchschnitt von 2 Wochen. fixer Arbeitszeit haben, etwa bei Schalteröff- Wurden beispielsweise in einer Woche 60 Stun- nungszeiten. den gearbeitet, dürfen in der nächsten Woche maximal 40 Stunden gearbeitet werden. Fixzeitenmodell (FIX) Das Fixzeitenmodell gilt für Angestellte, die in klassischen Schichtbetrieben arbeiten oder in Bereichen, wo die Arbeitszeit durch Öffnungs- zeiten, Erreichbarkeitszeiten und Einsatzpläne starr vorgegeben ist. 7
A Vertrauensarbeitszeitmodell (VAZ) Überstunden Das Vertrauensarbeitszeitmodell wird für die Ein positiver Arbeitszeitsaldo bedeutet nicht PR 81 AB PR 162 Mitglieder der Geschäftsleitung und für Einzel- automatisch Überstunden, denn diese müssen personen mit grosser Zeitsouveränität ange- von Vorgesetzten angeordnet oder nachträglich wendet. Es gibt keine Zeiterfassung, ausser bei genehmigt werden. Überstunden sind in erster Ferien, Krankheit, Urlaub, Nacht-, Sonntags- Linie durch Freizeit auszugleichen, nur aus- und Pikettdienst sowie Weiterbildungstagen. nahmsweise werden sie vergütet; in beiden Fäl- len besteht Anspruch auf einen Zeit- bzw. Geld- Jahresarbeitszeit als Basis zuschlag. Basis für die drei Modelle ist für alle Mitarbeiten- AB PR 169 ff. den die Jahresarbeitszeit. Das bedeutet, dass Pausen der Arbeitszeitsaldo unter dem Jahr beliebig Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stun- AB PR 161 schwanken kann und erst am Ende der jähr- den müssen Sie eine Pause von mindestens lichen Abrechnungsperiode die vorgegebenen 30 Minuten einhalten. Diese wird nicht der Grenzwerte eingehalten werden müssen. Diese Arbeitszeit angerechnet. Zur Arbeitszeit zählt Grenzwerte werden in den Arbeitszeitregle- hingegen eine Pause von je 15 Minuten pro menten der Dienstabteilungen festgelegt. Halbtag. 8
B Bedrohungsmanagement Betriebsferientage Fühlen Sie sich in Ihrer physischen, psychischen Als städtische Mitarbeiterin bzw. städtischer AB PR 120 oder sexuellen Integrität gefährdet oder verletzt Mitarbeiter haben Sie neben den übrigen Ferien oder haben Sie Hinweise auf eine mögliche Anspruch auf jährlich sechs Betriebsferientage. Eskalation zu einer schweren Gewalttat, dann Wenn Sie diese nicht an den vom Stadtrat jähr- wenden Sie sich an die Fachgruppe Bedro- lich festgelegten Tagen beziehen können, weil hungsmanagement der Stadtpolizei. Sie nimmt der Betrieb aufrecht erhalten werden muss, eine systematische Gefährdungseinschätzung steht es Ihnen frei, sie als zusätzliche Ferientage vor, wirkt deeskalierend und verringert das individuell einzuziehen. Risiko einer schweren Gewalttat. Dank dieser sechs Betriebsferientage verkürzt Oder Sie können sich an die Ansprechperson sich die 42-Stunden-Woche faktisch auf eine für das Bedrohungsmanagement Ihrer Dienst- 41-Stunden-Woche. abteilung oder Ihres Departements wenden. Sie ist das Bindeglied zwischen betroffenen Mitar- beitenden und der Fachstelle Bedrohungsma- nagement und berät Sie zum weiteren Vorgehen in solchen Situationen. Weitere Informationen und Kontaktpersonen finden Sie im städtischen Intranet unter http://intranet.stzh.ch > Beratung & Gleichstellung > Bedrohungsmanagement. 9
B Besondere Regelungen Amtsgeheimnis Benützung elektronischer Infrastrukturen Verschwiegenheit gehört zu Ihren gesetzlichen PR 80 Wenn Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter elek- AB PR 155 Pflichten als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der tronische Infrastrukturen wie PC, Drucker, Tele- Stadt Zürich. Vertrauliche und sensible Informa- fongeräte oder Dienste wie E-Mail und Internet tionen, die Sie bei der Arbeitsausführung oder der Stadt Zürich benützen, werden systembe- am Arbeitsplatz erhalten, dürfen Sie nicht an dingt so genannte Verkehrsdaten erfasst. Bei- Dritte weitergeben. Dies gilt auch nach Ihrem spielsweise wird beim Surfen im Internet aufge- Austritt. zeichnet, welcher Anschluss wie lange welche Webseite besucht hat. Loyalitäts- und Treuepflicht Sie haben das Recht zur freien Meinungsäusse- PR 77 Das Reglement über die Nutzung elektronischer AB PR 151 rung, sind jedoch als Mitarbeiterin oder Mitar- Infrastrukturen und Dienste der Stadt Zürich beiter der Stadt Zürich zu korrektem Verhalten (REID; AS 236.300) erklärt, wie die Stadt mit am Arbeitsplatz verpflichtet. Auch ausserdienst- diesen Daten umgeht und welche Regeln bei lich wird erwartet, dass Sie alles unterlassen, der Benutzung der elektronischen Infrastruk- was Ihre Vertrauenswürdigkeit bezüglich der turen zu beachten sind. dienstlichen Pflichten beeinträchtigen könnte. Sie sollten daher mit kritischen Äusserungen in der Öffentlichkeit zurückhaltend sein. 10
B Geschenke Öffentliches Amt Grundsätzlich dürfen Sie keine Geschenke an- PR 79 Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Stadt Zü- PR 83 AB PR 154 AB PR 180 nehmen, damit Sie nicht in ein Abhängigkeits- rich können Sie ein öffentliches Amt ausüben, verhältnis geraten oder sich zu Gegenleistungen sofern Ihre Amtstätigkeit nicht zu Interessen genötigt fühlen. Gesten im Sinne einer kleinen kollisionen mit der Stadt führen kann. Wenn Sie Aufmerksamkeit oder eines Dankeschöns – sich um ein öffentliches Amt bewerben, melden etwa Blumen oder Süssigkeiten – sind in der Sie dies Ihren Vorgesetzten. Sofern Arbeitszeit Regel davon ausgenommen. beansprucht wird, ist eine Bewilligung einzu holen. Das Merkblatt zum Thema ist unter http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Anstellung > Besondere Regelungen > Annahme von Geschenken zu finden Nebenerwerb Sie können eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, PR 82 AB PR 179 Melden von Missständen wenn dies mit Ihren Dienstpflichten vereinbar ist Der Flyer «Missstände in der Stadtverwaltung – und Ihre dienstlichen Aufgaben dadurch nicht was kann ich tun?» erklärt, wie Sie auf Missstän- beeinträchtigt werden. In den meisten Fällen be- de aufmerksam machen können, ohne dabei steht eine Meldepflicht, in einigen Fällen ist eine Ihre Treuepflichten zu verletzen. Bewilligung einzuholen. Weitere Informationen finden Sie im städtischen Intranet unter http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Beratung & Wohnsitz Gleichstellung > Whistleblowing – Missstände melden. Grundsätzlich besteht für Angestellte keine PR 72 Wohnsitzpflicht in der Stadt Zürich, ausser diese ist zur Amtsausübung zwingend erforderlich. 11
C Case Management am Arbeitsplatz Wenn Sie nach einer Krankheit oder einem Un- PR 3bis Sie selbst, Ihre Vorgesetzten, Ihre Personalver- AB PR 9bis, fall länger am Arbeitsplatz fehlen, ist eine Beglei- 55bis antwortlichen und Ihre Berufsbildenden können tung durch das Case Management möglich. eine Anmeldung für ein Case Management ver- Dieses bietet den Mitarbeitenden oder Lernen anlassen. Die Voraussetzungen dafür sind: Sie den eine rasche und gezielte Unterstützung. können wegen Krankheit oder Unfall länger als Ziele des Case Managements sind der Erhalt 14 Tage nicht oder nur reduziert arbeiten, es der Arbeitsfähigkeit und die Vermeidung von kommt gehäuft zu Kurzzeitabsenzen oder es Invalidisierung. liegt der Verdacht einer gesundheitsbedingten Leistungsminderung vor. Das Case Management ist freiwillig, vertraulich und partnerschaftlich. Für ein Case Management Weitere Informationen zum Case Management erhalten Sie bei Ihrem Personaldienst oder im städtischen Intranet unter benötigt es immer Ihre schriftliche Zustimmung. http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Dienstleistungen & Soziales > Case Management. In allen Departementen der Stadt Zürich arbei- ten Case Managerinnen und Case Manager, die Sie professionell begleiten und beraten sowie alle betroffenen Stellen – medizinische Fachper- sonen, Vorgesetzte, Personalverantwortliche und Berufsbildende, die Sozialversicherungen und Personen aus Ihrem privaten Umfeld – ver- netzen und koordinieren. 12
D F Datenschutz Ferien und Feiertage Personaldossier Ferienanspruch Ihre persönlichen Daten werden selbstverständ- PR 42 ff. Ihr jährlicher Grundanspruch auf bezahlte Ferien PR 70 AB PR 44 ff. AB PR 113 ff. lich vertraulich behandelt. Es werden nur jene beträgt Daten bearbeitet, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Das Gesetz über die Infor- 4 Wochen = 20 Arbeitstage ab dem Kalender- mation und den Datenschutz und das Personal- jahr, in welchem Sie das 21. Altersjahr vollenden, recht regeln den Umgang mit Ihren Daten und bis zum Ende des Kalenderjahrs, in welchem deren Weitergabe an Dritte. Sie haben das Sie das 49. Altersjahr vollenden. Recht, Ihr Personaldossier jederzeit einzusehen, sich Kopien daraus geben und allfällige falsche 5 Wochen = 25 Arbeitstage bis und mit dem Angaben korrigieren zu lassen. Kalenderjahr, in dem Sie das 20. Altersjahr voll- enden, wenn Sie in einem Lehrverhältnis oder Referenzauskunft in einem anderen Grundausbildungsverhältnis Referenzauskünfte dürfen nur mit dem Einver- PR 42 stehen, und ab dem Kalenderjahr, in welchem AB PR 17 ständnis der Bewerberin oder des Bewerbers Sie das 50. Altersjahr vollenden. eingeholt werden. 6 Wochen = 30 Arbeitstage ab dem Kalender- jahr, in welchem Sie das 60. Altersjahr vollenden. 13
F 1 zusätzliche Ferienwoche = 5 Arbeitstage er- Feiertage halten Sie ab Funktionsstufe 12 bis zum Kalen- Feiertage sind der 1. und 2. Januar, Karfreitag, AB PR 160 derjahr, in welchem Sie das 59. Altersjahr vollen- Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, den. 1. August, 25. und 26. Dezember. Zusätzliche halbe Feiertage sind die Nachmittage des Wenn Sie länger als zwei Jahre pflegebedürftige AB PR 116 Sechseläutens, des Knabenschiessens und des Angehörige zuhause betreuen, steht Ihnen ab 24. Dezembers. dem dritten Jahr ebenfalls eine zusätzliche Ferienwoche zu. An den Vortagen vor Karfreitag und Auffahrt Zur Angehörigenbetreuung siehe auch Seite 35. sowie an Silvester besteht die Möglichkeit eines früheren Arbeitsschlusses. Die Ferien sind grundsätzlich im betreffenden AB PR 119 Kalenderjahr zu beziehen, allfällige restliche Guthaben jeweils bis Ende April des Folge- jahres. Sie können Ferien nachholen, wenn Sie sie wegen Krankheit oder Unfall nicht beziehen konnten, sofern Sie für die entsprechende Zeit ein ärztliches Zeugnis vorlegen. 14
G I Gleichstellung Information Die Stadt Zürich betreibt eine gleichstellungsför- PR 3, 68 Ihre Vorgesetzten geben Ihnen – unter Wahrung PR 75 AB PR 4, 6, 96 AB PR 62 dernde Personalpolitik. Mit verschiedenen Mass- persönlicher und betrieblicher Interessen – früh- nahmen wird diese in die Praxis umgesetzt, zum zeitig alle nötigen Informationen, die für Ihre Beispiel mit der Förderung paritätischer Vertre- Tätigkeit wichtig sind. tung von Frauen und Männern in allen Bereichen und Funktionsstufen, dem Angebot spezifischer Sie sind verpflichtet, Ihre Vorgesetzten über Fort- und Weiterbildungsprogramme oder der dienstliche Vorkommnisse oder Wahrnehmun Schaffung von qualifizierten Teilzeitstellen. gen zu orientieren, welche die Interessen der Stadt berühren. Besondere Regelungen gelten Die Fachstelle für Gleichstellung ist Ansprech- für strafbare Handlungen; Sie können diese partnerin bei Ihren Fragen zur Gleichstellung im auch direkt bei der Polizei oder den Strafverfol- Arbeitsverhältnis. Sie steht allen Mitarbeiterinnen gungsbehörden melden. und Mitarbeitern offen. Weitere Informationen finden Sie im Intranet der Fachstelle für Gleichstellung unter http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Beratung & Gleichstellung > Fachstelle für Gleich- stellung. 15
K Krankheit und Unfall Arbeitsunfähigkeit – nach dem zwölften Monat Ihres Arbeitsver- Sind Sie infolge Krankheit oder Unfall arbeits AB PR 78 hältnisses während 180 Kalendertagen zu unfähig, informieren Sie umgehend Ihre direkte 100 % und ab dem 181. Kalendertag wäh- Vorgesetzte bzw. Ihren direkten Vorgesetzten. rend 550 Kalendertagen zu 80 %. Dauert die Abwesenheit länger als sieben Ka- lendertage, ist immer ein ärztliches Zeugnis er- Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird PR 61 forderlich. In Zweifelsfällen kann die vorgesetzte die Lohnfortzahlung nur noch in bestimmten Stelle schon vorher ein Zeugnis verlangen. Ist Fällen ausgerichtet. ungewiss, wann bzw. ob Sie an Ihren Arbeits- platz zurückkehren können, empfiehlt sich die Vertrauensärztliche Untersuchung Begleitung durch ein Case Management. Für bestimmte Tätigkeiten müssen Sie sich vor PR 8 dem Stellenantritt vertrauensärztlich untersuchen Lohnfortzahlung lassen, damit Ihre gesundheitliche Eignung ab- Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall PR 61 geklärt werden kann. wird Ihnen der Lohn wie folgt weiter ausgerichtet: – in den ersten drei Monaten Ihres Arbeitsver- Während des Arbeitsverhältnisses können Sie AB PR 183 hältnisses während 90 Kalendertagen zu eine arbeitsmedizinische Untersuchung beantra- 100 % und ab dem 91. Kalendertag während gen, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit gesund- 90 Kalendertagen zu 80 %; heitliche Bedenken haben oder regelmässig – vom vierten bis zum zwölften Monat Ihres nachts arbeiten müssen. Arbeitsverhältnisses während 180 Kalender- tagen zu 100 % und ab dem 181. Kalendertag während 180 Kalendertagen zu 80 %; 16
K Die Stadt kann während des Arbeitsverhält- PR 84 Versicherte Unfälle AB PR 182 nisses in bestimmten Fällen eine vertrauensärzt- Die obligatorische Versicherung deckt Unfälle liche Untersuchung anordnen. Dies ist insbe- während der Arbeit (Berufsunfälle) und während sondere dann der Fall, wenn Sie voraussichtlich der Freizeit (Nichtberufsunfälle) sowie Berufs- dauernd oder seit einem Monat aus gesundheit- krankheiten ab. Teilzeitbeschäftigte mit einem lichen Gründen ganz oder teilweise arbeitsun durchschnittlichen Beschäftigungsumfang von fähig sind. weniger als acht Wochenstunden sind nur ge- gen Berufsunfälle und Berufskrankheiten, nicht Unfallversicherung aber gegen Nichtberufsunfälle versichert. Für Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Stadt Zü- PR 86 Lehrpersonen gilt eine besondere Regelung. rich sind Sie in der Regel bei der Unfallversiche- rung Stadt Zürich versichert. Eine Ausnahme Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag bilden bestimmte Mitarbeitendengruppen, die des Arbeitsantritts und endet mit dem 31. Tag obligatorisch bei der SUVA versichert sind. nach dem Tag, an dem der Anspruch auf Beide Versicherungen erbringen die gleichen mindestens den halben Lohn entfällt. Mit einer Leistungen. Abredeversicherung kann die Versicherungs deckung bis zu maximal sechs Monaten verlän- Weitere Informationen zum Thema Unfallversicherung finden gert werden. Wenn Sie eine Abredeversiche- Sie unter www.uvz.ch oder www.suva.ch. rung abschliessen möchten, können Sie sich an Ihre Arbeitgeberin oder Ihre Unfallversicherung (UVZ oder SUVA) wenden. 17
K Leistungen Bei einer dauerhaften unfallbedingten Ein- Nach einem Unfall übernimmt die obligatorische schränkung der Erwerbsfähigkeit richtet die Un- Unfallversicherung die Kosten der Heilbehand- fallversicherung Invalidenrenten aus. Witwen, lung (z. B. ambulante ärztliche Behandlung, Me- Witwer und Waisen haben unter gewissen Vo- dikamente, Spitalbehandlung in der allgemeinen raussetzungen Anspruch auf Hinterlassenenlei- Abteilung eines Spitals) sowie die medizinisch stungen. nötigen Transportkosten. Versicherte, die aufgrund eines Unfalls dauernd Sind Sie als Folge eines Unfalls für eine be- und erheblich in ihrer Integrität geschädigt sind stimmte Zeit arbeitsunfähig, richtet Ihnen die (z. B. Amputation einer Hand), erhalten eine ein- Unfallversicherung aufgrund der ärztlich attes- malige Integritätsentschädigung. tierten Arbeitsunfähigkeit und des versicherten Lohns Taggelder aus. Solange der Lohnan- Prämien spruch fortbesteht, wird das Taggeld an die Die Prämien für die Berufsunfallversicherung Arbeitgeberin entrichtet, danach wird Ihnen gehen zu Lasten der Stadt, diejenigen für die das Taggeld direkt ausbezahlt. Der Taggeld Nichtberufsunfallversicherung zu Ihren Lasten. anspruch entsteht nach dem dritten Tag mit Allfällige Differenzen zwischen den Prämien der Arbeitsunfähigkeit. SUVA und der Unfallversicherung Stadt Zürich für die Nichtberufsunfallversicherung werden von der Stadt ausgeglichen. 18
K Unfälle im Ausland – 24-Stunden-Assistance Freiwillige Leistungen bei Unfall im Dienst oder Damit Ihnen bei einem Unfall im Ausland mög- asbestbedingter Berufskrankheit lichst rasch und unkompliziert Hilfe und Bera- Zur Unterstützung der Mitarbeitenden kann der tung gewährt werden kann, steht Ihnen eine Stadtrat in bestimmten Fällen freiwillige Leistun- 24-Stunden-Assistance zur Verfügung. Diese gen entrichten: vermittelt Ihnen zum Beispiel ärztliche Betreu- – Wenn sich Angestellte bei einem Berufsunfall ung vor Ort, leistet Vorauszahlungen an Arzt-, schwere Verletzungen zugezogen haben. Arznei- und Spitalkosten und organisiert Trans- – Für nahe Angehörige, wenn Angestellte im porte in eine vertrauenswürdige Klinik oder nach Dienst tödlich verunfallt sind. Hause. – Für Angestellte mit asbestbedingter Berufs- krankheit und deren Angehörige. Assistance – Bei Angestellten mit auf 80 Prozent reduzier – UVZ-Versicherte +41 844 08 44 08 ter Lohnfortzahlung aufgrund eines Berufs- – SUVA-Versicherte +41 848 72 41 44 unfalls oder einer asbestbedingten Berufs- krankheit. Die Voraussetzungen und die Höhe der Leis tungen sind in der Verordnung über freiwillige Leistungen bei Unfall im Dienst oder asbest bedingter Berufskrankheit (VFL, AS 177.270) ge- regelt. 19
K Kündigung Kündigungsfristen Kündigungsschutz Während der maximal dreimonatigen Probezeit PR 14, 16 Eine Kündigung durch die Stadt Zürich bedingt PR 17 ff. AB PR 31, 32 AB PR 34bis, können Sie oder die Stadt Zürich das Arbeits- immer einen sachlich zureichenden Grund – die 34ter verhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Gründe sind im Personalrecht aufgeführt – und Tagen auflösen. Danach gelten folgende Fristen: erfolgt nach vorgeschriebenem Verfahren. Nach – im 1. Jahr ein Monat, Ablauf der Probezeit darf die Stadt das Arbeits- – ab dem 2. Jahr drei Monate. verhältnis während den Sperrfristen (Schwanger- schaft, Arbeitsunfähigkeit bei Unfall oder Krank- Spezielle Bestimmungen gelten teilweise für das heit, Militärdienst) nicht kündigen. Der Kündigungs- oberste Kader, für Lehrpersonen und für Per- schutz bei Diskriminierung wegen des Geschlechts sonen in Ausbildung. richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz. 20
L Lohn Lohnsystem Die nutzbare Erfahrung (nE) umfasst jene Erfah- Das städtische Lohnsystem umfasst 18 Funk PR 47 ff. rungen, welche für das Ausüben einer Funktion AB PR 56 ff. tionsstufen, berücksichtigt die beruflichen sowie Anhang tatsächlich nutzbringend sind; das können be- ausserberuflichen Erfahrungen der Mitarbeiten- A und B rufliche und ausserberufliche Erfahrungen sein. den und honoriert zudem Ihre Leistungen indivi- Die nutzbare Erfahrung ist auf 15 Jahre be- duell. grenzt. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Erfahrungszuwachs bei Verbleib in der sel- Die Funktion bildet die Basis für den Lohn. Je ben Funktion mit den Jahren abnimmt. anspruchsvoller Ihre Aufgaben sind, desto höher ist Ihr Funktionslohn. Alle Funktionen in- Ihr Lohn enthält auch eine Leistungskomponen- nerhalb der Stadtverwaltung werden einer der te. Ihre Ziele, Ihre Leistungen und Ihr Verhalten 18 Funktionsstufen zugeordnet. Für jede dieser werden im jährlichen Zielvereinbarungs- und Funktionsstufen gibt es ein Lohnband, das in Beurteilungsgespräch (ZBG) festgehalten sowie fünf Teillohnbänder («sehr tief» bis «sehr hoch») bewertet und sind damit lohnwirksam. unterteilt ist. Innerhalb dieses Lohnbandes be- wegt sich Ihr Lohn. 21
L Lohnfestsetzung Teuerung Ihr individueller Anfangslohn wird durch die PR 56 Der Stadtrat passt die Lohnskala jährlich per PR 57 AB PR 59 ff. AB PR 63 Funktionsstufe Ihrer Stelle bestimmt und hängt 1. April der Teuerung an. Weist die letzte Jahres- von Ihrer Ausbildung, Ihren beruflichen sowie rechnung der Stadt einen Bilanzfehlbetrag aus, ausserberuflichen Erfahrungen und Ihren Fähig- kann ganz oder teilweise auf die Anpassung keiten ab. Berücksichtigt werden zudem die verzichtet werden. interne Lohngerechtigkeit, die Lohngleichheit für Frau und Mann und die Situation auf dem Arbeitsmarkt. In Ausnahmefällen kann die An- stellung zunächst auch in der nächst tieferen Funktionsstufe erfolgen. 22
L Lohnentwicklung 13. Monatslohn Die Höhe der jährlichen individuellen Lohnan- PR 57 Die Stadt bezahlt insgesamt 13 Monatslöhne, AB PR 69, 70 AB PR 63 passungen hängt von den folgenden Faktoren wobei der 13. Monatslohn im November aus ab: gerichtet wird. Die Auszahlung erfolgt anteils- – Aktuelle Lage Ihres Lohnes im Lohnband mässig, wenn Sie Ihre Stelle unter dem Jahr – Entwicklung Ihrer nutzbaren Erfahrung, antreten oder verlassen. Beim Stundenlohn ist – Beurteilung Ihrer Leistung und Ihres Verhal- der 13. Monatslohn bereits eingerechnet. tens – Finanzielle Mittel, die dem Stadtrat für die Lohnvorschuss jährlichen Lohnanpassungen zur Verfügung Geraten Sie einmal in einen finanziellen Eng- PR 66 AB PR 112 stehen pass, ist die Stadt eine Partnerin, mit der Sie reden können. Für eine kurzfristige Überbrü- Diese jährlichen Lohnanpassungen werden in ckung kann ein Lohnvorschuss gewährt wer- fünf Matrizen – eine Matrix pro Beurteilungsstufe den. Als Unterstützung für eine längerfristige – dargestellt. Die Prozentzahlen sind für die finanzielle Sanierung können Sie unter bestimm- Jahre ab 2019 bis zur Einführung der neuen ten Voraussetzungen zu fairen Bedingungen ein Lohnsteuerung festgelegt und werden dem Personaldarlehen erhalten. Budget angepasst. 23
M Menschen mit Behinderung Militärdienst Die Stadt Zürich bekennt sich zur Chancen- PR 3, 68 Wenn Sie Militärdienst leisten, haben Sie An- PR 70 AB PR 8, 15 AB PR 126 gleichheit für Menschen mit Behinderung, die spruch auf Lohnzahlung während des obligato- Arbeitsplätze stehen allen Personen offen. Ein rischen (schweizerischen) Militärdienstes. Das besonderes Anliegen ist die Berufsbildung: Jun- Gleiche gilt auch dann, wenn Sie Zivilschutz ge Menschen mit unterschiedlichen Behinde- oder Zivildienst leisten. rungsarten finden in der Stadt Zürich eine Lehr- stelle. 24
M Mitwirkung Mobbing Die Stadt räumt ihren Angestellten verschiedene PR 74, 75 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das PR 68 AB PR 7, 10, AB PR 150 Mitwirkungsrechte ein, fördert allgemein die 143 ff. Recht auf uneingeschränkte Achtung ihrer per- persönliche Mitwirkung und strebt mit den sönlichen Würde und Integrität. Mobbing am Organisationen des Personals eine gute part- Arbeitsplatz wird nicht toleriert. Wenden Sie nerschaftliche Zusammenarbeit an. Im Interesse sich bei entsprechenden Vorfällen an Ihre Vor- einer tragfähigen Sozialpartnerschaft begrüsst gesetzten, die Personalverantwortlichen Ihrer sie den Zusammenschluss des Personals in Dienstabteilung, an die Ombudsstelle oder auch Personalverbänden und Personalkommissionen. an die Schlichtungs behörde nach Gleichstel- lungsgesetz, wenn das Mobbing aufgrund des Geschlechts erfolgt oder weil die betroffene Person Gleichstellung verlangt hat. Weitere Informationen finden Sie im städtischen Intranet unter http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Beratung & Gleichstellung > Mobbing. 25
M P Mobiles Arbeiten Paritätische Schlichtungsstelle Mobiles Arbeiten ermöglicht den Angestellten, Wenn Sie mit der Zuordnung Ihrer Stelle zu einer einen Teil ihrer Arbeit ausserhalb ihres üblichen Funktionskette oder -stufe nicht einverstanden Arbeitsorts wie beispielsweise zu Hause im sind oder Sie die Anrechnung Ihrer nutzbaren Homeoffice zu erbringen. Durch die Möglich- Erfahrung (nE) überprüfen lassen möchten, kön- keiten der Informations- und Kommunikations- nen Sie sich an die Paritätische Schlichtungs- technologie können viele Tätigkeiten auch aus- stelle wenden. Das kann insbesondere der Fall serhalb der Räumlichkeiten der Arbeitgeberin sein bei einer Neuanstellung oder einem Funk qualifiziert ausgeführt werden. tionsstufenwechsel. Grundsätzlich können Sie aber jederzeit eine Überprüfung der Stellen zuordnung und nutzbaren Erfahrung verlangen. Nicht zuständig ist die Schlichtungsstelle für Meinungsverschiedenheiten zum Zielvereinba- rungs- und Beurteilungsgespräch (ZBG). Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Weitere Informationen finden Sie im städtischen Intranet unter http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Lohn & Zula- gen > Paritätische Schlichtungsstelle oder im Internet unter www.stadt-zuerich.ch > Arbeiten für Zürich > Anstellungsbe- dingungen > Löhne und Prämien > Paritätische Schlichtungs- stelle. 26
P Pensionierung Pensionskasse Stadt Zürich Sie können Ihren Altersrücktritt grundsätzlich PR 24 Die Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) ist eine PR 85 AB PR 35 zwischen dem vollendeten 58. und dem vollen- öffentlich-rechtliche Stiftung und zählt mit fast deten 65. Altersjahr auf jedes Monatsende frei 34 000 Versicherten und rund 19 000 Pensions- wählen; er kann auch gestaffelt erfolgen. berechtigten zu den führenden Schweizer Vor sorgeeinrichtungen. Sie versichert das Personal der Stadt Zürich und die Mitarbeitenden von 159 angeschlossenen Unternehmen, verwaltet mehr als 18 Mrd. Franken Vorsorgegelder und verfügt über Reserven in der Höhe von rund 2,6 Mrd. Franken (Stand 31.12.2019). 27
P Aufnahme in die PKZH Vorsorgeleistungen Sie werden in die PKZH aufgenommen, wenn Als bei der PKZH versicherte Person profitieren PR 85 folgende drei Bedingungen erfüllt sind: Sie von überdurchschnittlichen Leistungen, die in der Regel weit über die gesetzlich vorge- 1. Ihre Anstellung ist unbefristet oder dauert länger schriebenen Mindestanforderungen hinausge- als drei Monate oder die Gesamtdauer mehre- hen, und zwar zu vorteilhaften Konditionen. Das rer Arbeitseinsätze übersteigt drei Monate und in der PKZH angewandte System des Beitrags kein Unterbruch dauert länger als drei Monate. primats mit Leistungsziel ist für die Versicherten 2. Sie werden im laufenden Jahr mindestens transparent und attraktiv. Für jede bei der PKZH 18 Jahre alt, haben das ordentliche AHV- versicherte Person wird ein individuelles Alters- Rücktrittsalter (Frauen 64, Männer 65 Jahre) konto geführt. Die Freizügigkeitseinlagen, Ein- noch nicht erreicht und beziehen keine volle käufe, Sparbeiträge und Zinsen werden dort Invalidenpension. verbucht und bilden das persönliche Alters 3. Ihr Jahreslohn übersteigt den BVG-Mindest- guthaben. Daraus abgeleitet ergeben sich die lohn von Fr. 21 330.– oder Ihr Beschäftigungs Leistungsansprüche jeder und jedes einzelnen grad beträgt mindestens 30 % und der auf Versicherten. 100 % umgerechnete Lohn übertrifft den Koordinationsbetrag von Fr. 24 885.– (Stand 2020). 28
P Beiträge in Prozenten des koordinierten Lohnes = Jahreslohn abzüglich Koordinationsbetrag von Fr. 24 885.–; bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduziert. Alter Alters- Sparbeitrag Sparbeitrag Risikobeitrag Risikobeitrag gutschrift Versicherte Arbeitgeber Versicherte Arbeitgeber 18 – 24 1.0 % 1.5 % 25 – 29 12.2 % 4.9 % 7.3 % 1.0 % 1.5 % 30 – 34 15.5 % 6.2 % 9.3 % 1.0 % 1.5 % 35 – 39 18.8 % 7.5 % 11.3 % 1.0 % 1.5 % 40 – 44 22.1 % 8.8 % 13.3 % 1.0 % 1.5 % 45 – 49 25.5 % 10.2 % 15.3 % 1.0 % 1.5 % 50 – 54 27.7 % 11.1 % 16.6 % 1.0 % 1.5 % 55 – 59 29.9 % 12.0 % 17.9 % 1.0 % 1.5 % 60 – 65 29.9 % 12.0 % 17.9 % 1.0 % 1.5 % 29
P Personalhypotheken Information Die PKZH bietet den Versicherten für den Er- Die PKZH legt grossen Wert auf eine transpa- werb von selbstgenutztem Wohneigentum ent- rente und aktive Informationspolitik. Mit Rund- sprechende Hypotheken. schreiben und der Broschüre «spotlight – Aktuel les der Pensionskasse Stadt Zürich» werden Sie regelmässig über die Aktivitäten Ihrer Pensionskasse informiert. Ihr jährlicher Vorsorgeausweis gibt Auskunft über die jähr- lichen Beiträge, Ihr Altersguthaben, die Höhe eines möglichen freiwilligen Einkaufs und die Versicherungsleistungen. Den Geschäftsbericht sowie Merkblätter, For- mulare und Berechnungsmöglichkeiten für ver- schiedene Vorsorgesituationen finden Sie auf der Internetseite der PKZH unter www.pkzh.ch. Dort sind ausserdem monatlich die neusten Zahlen zur finanziellen Entwicklung (Deckungs- grad, Reserven, Vermögen, Anlagerendite) der PKZH aufgeschaltet. 30
P Prämien Einmalige Geld- oder Naturalprämien Treueprämien Für besondere Leistungen, die nicht bereits mit PR 59 Als Dank und Anerkennung für Ihre ununterbro- PR 62 AB PR 68, 148 AB PR 88 ff. dem Lohn abgegolten sind, können einmalige chene Treue zur Stadt als Arbeitgeberin erhalten Geld- oder Naturalprämien (Gutscheine, Waren Sie bei Vollendung des 10. Arbeitsjahres und in oder bezahlte Urlaubstage) ausgerichtet wer- der Folge nach je weiteren fünf Dienstjahren den. eine Treueprämie in der Form eines zusätzlichen Monatslohnes. Bei 25 Dienstjahren sind es ein- einhalb und bei 40 Dienstjahren zwei Monats- löhne. Wenn Sie bereits früher einmal bei der Stadt Zürich tätig waren und Ihre Berufstätigkeit wegen Betreuungsaufgaben in der Familie un- terbrochen haben, zählt die frühere Dienstzeit für die Treueprämie mit. 31
S Sexuelle Belästigung Spesen Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz verlet- PR 68 Es werden grundsätzlich nur Spesen zurücker- PR 69 AB PR 96 AB PR 97 ff. zen die Persönlichkeit und Würde der be stattet, die notwendig und massvoll sind. troffenen Person. Sind Sie beispielsweise von unerwünschten Annäherungen, Gesten oder Äusserungen betroffen, die Sie als unangemes- sen empfinden, wenden Sie sich an die Ver trauensperson für Fälle sexueller Belästigung, die für Ihre Dienstabteilung oder Ihr Departe- ment bestimmt wurde. Ebenfalls sind Ihre Vor- gesetzten, die Dienstchefin oder der Dienstchef, die Personalverantwortlichen, die Fachstelle für Gleichstellung, die Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz für Sie zuständig. Die Liste der Vertrauenspersonen finden Sie im städtischen Intranet unter http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Beratung & Gleichstellung > Sexuelle Belästigung. 32
S U Städtische Personalvermittlung Urlaub Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter können Sie AB PR 16 Bezahlter Urlaub sich kostenlos und vertraulich beraten lassen, Für Anlässe und Verrichtungen privater Natur, AB PR 127 ff. wenn Sie sich innerhalb der Stadt Zürich beruf- die sich nicht auf die arbeitsfreie Zeit verlegen lich neu orientieren möchten oder müssen. Die lassen, beispielsweise die Erfüllung von Fami- Stellenberatung gibt Ihnen einen Überblick über lien-, Eltern- oder Bürgerinnen- und Bürger- die städtischen Abteilungen sowie die Möglich- pflichten, Wohnungswechsel, Tätigkeit in Per keiten für einen Stellenwechsel. Ebenfalls erhal- sonalverbänden usw., können Sie in einem ten Sie Unterstützung und konkrete Tipps für die bestimmten Ausmass bezahlten Urlaub bezie- Stellensuche oder wie Sie eine Bewerbung opti- hen. Der personalrechtliche Familienbegriff ist mal angehen. in diesem Zusammenhang weit gefasst und be- inhaltet neben eingetragenen Partnerschaften Informationen zur Stellenberatung und Stellenangebote fin- auch Lebenspartnerschaften und Stief-, Adop- den Sie im städtischen Intranet unter http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Beratung & Gleichstellung > Städtische tiv- oder Pflegekindverhältnisse. Personalvermittlung. 33
U Treueurlaub Unbezahlter Urlaub Nach fünfjähriger Anstellung und danach alle AB PR 135 Unbezahlter Urlaub kann z. B. für folgende Er- AB PR 127, 128, 134, 136 fünf Jahre haben Sie Anspruch auf einen (läng- eignisse gewährt werden: Teilnahme an der stens) vierwöchigen, unbezahlten Treueurlaub. Hochzeit der Kinder, Eltern, Geschwister, Gross eltern und Grosskinder; Teilnahme an Beerdi- gungen; für Behördengänge; für Betreuungs- aufgaben, wenn kein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht. Unbezahlte Urlaube können auch aus anderen Gründen bewilligt werden, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Sie dürfen jedoch längstens ein Jahr dauern. 34
V Vereinbarkeit von Beruf und Familie Angehörigenbetreuung Bezahlte und unbezahlte Kurzurlaube Wer vor der Aufgabe steht, im privaten Umfeld Für die Pflege kranker Familienmitglieder, die in AB PR 129 Betreuungspflichten übernehmen zu müssen – Ihrem Haushalt leben und sofern sich keine für die Unterstützung von Eltern, Angehörigen andere Betreuung organisieren lässt, haben Sie oder auch für die Betreuung von Kindern –, Anspruch auf drei Tage pro Ereignis (bezahlter kann sich kostenlos beraten lassen. Mitarbei- Urlaub). tende werden dabei durch eine unabhängige Partnerfirma professionell bei allen Betreuungs- Für die Pflege kranker Kinder werden Ihnen als fragen rund um die Familie unterstützt. Elternteil – sofern keine andere Betreuung orga- nisiert werden kann – drei Tage pro Ereignis Weitere Informationen finden Sie im städtischen Intranet gewährt (bezahlter Urlaub). Als allein erziehende http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Dienstleistungen & Soziales > Angehörigenbetreuung. Mutter oder allein erziehender Vater erhalten Sie maximal sechs weitere Betreuungstage pro Kalenderjahr. Ebenfalls können Sie bei dringenden Betreuungs- AB PR 134 aufgaben unbezahlte Kurzurlaube beziehen, wenn Sie keinen Anspruch mehr auf bezahlten Urlaub haben. 35
V Mutterschaftsurlaub und Kündigungs- Während der Schwangerschaft und in der Still- schutz zeit dürfen Sie nicht über die vereinbarte täg- Als Mitarbeiterin haben Sie bei Schwanger- PR 19, 70 liche Arbeitszeit hinaus sowie nicht länger als AB PR 121 ff. schaft und Geburt Anspruch auf 16 Wochen be- neun Stunden pro Tag beschäftigt werden. Ab zahlten Mutterschaftsurlaub, den Sie frühestens der 8. Woche vor der Niederkunft ist Nacht zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten arbeit zwischen 20 und 6 Uhr verboten. Auf Geburtstermin beziehen können. Ihren Mutter- Wunsch wird Ihnen bereits ab Beginn der schaftsurlaub können Sie mit regulären oder mit Schwangerschaft nach Möglichkeit eine gleich- unbezahlten Urlaubstagen verlängern. Während wertige Arbeit zwischen 6 und 20 Uhr ange der Schwangerschaft und in den 16 Wochen boten. Kann keine gleichwertige Arbeit tags- nach der Geburt besteht ein Kündigungsschutz. über angeboten werden, besteht Anspruch auf Urlaub, der mit 80 Prozent des Lohnes entschä- Als stillende Mutter dürfen Sie nach dem digt wird. Mutterschaftsurlaub nur mit Ihrem Einverständ- nis beschäftigt werden. Für das Stillen oder das Abpumpen von Milch muss die erforderliche Zeit freigegeben werden. Im ersten Lebensjahr des Kindes werden davon je nach Tagesarbeits- zeit zwischen 30 und 90 Minuten als bezahlte Arbeitszeit angerechnet. 36
V Vaterschaftsurlaub Elternurlaub Als Vater bekommen Sie ebenfalls Urlaub: zehn AB PR 129, Als Mutter oder Vater können Sie ausserdem AB PR 136 134 bezahlte Tage, die innert sechs Monaten nach einen unbezahlten Elternurlaub von maximal der Geburt Ihres Kindes zu beziehen sind, und einem Jahr beziehen, wenn es die betrieblichen zusätzlich sechs Wochen unbezahlten Vater- Verhältnisse zulassen. schaftsurlaub in den ersten zwei Lebensjahren Ihres Kindes. 37
V Familienzulagen Die Stadt Zürich bezahlt überdies in bestimmten Die städtischen Familienzulagen richten sich AB PR 93, 94 Fällen, bei denen kein Anspruch nach Bundes- nach dem Bundesgesetz über die Familienzu recht besteht, ergänzende Familienzulagen. lagen und dem kantonalen Einführungsgesetz. Sie erhalten folgende Leistungen pro an- Auskunft darüber, ob Ihre Kinder anspruchs- spruchsberechtigtem Kind: berechtigt sind, erhalten Sie bei Ihrem Personal- dienst. – Fr. 200.– Kinderzulage für Kinder bis zum voll- endeten 12. Altersjahr, Weitere Informationen finden Sie im städtischen Intranet unter http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Lohn & – Fr. 250.– Kinderzulage für Kinder ab dem voll- Zulagen > Versicherungen & Zulagen. endeten 12. bis zum vollendeten 16. Alters- jahr bzw. bei erwerbsunfähigen Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, – Fr. 250.– Ausbildungszulage für Kinder in Aus- bildung bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters- jahr. 38
V W Vergünstigungen Weiterbildung Lunch-Checks oder Barvergütung Die Stadt Zürich unterstützt die Aus-, Fort- und Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter erhalten Sie AB PR 106, Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden. Human Re- 109 einen Betrag an die Verpflegung in Form von sources Management, die Fachstelle für Gleich- Lunch-Checks (geladen auf eine persönliche stellung sowie Organisation und Informatik (OIZ) Lunch-Check Karte) oder als Barvergütung. bieten attraktive Kurse an, mit denen Sie sich fachlich und persönlich weiter entwickeln kön- Mit der Lunch-Check Karte können Sie Mahl- nen. Sie erhalten die Broschüre mit den städ- zeiten in allen angeschlossenen Restaurants, tischen Bildungsangeboten über Ihre Personal- den Personalrestaurants oder Cafeterias bar- verantwortlichen. geldlos bezahlen. Sie erhalten z. B. 200 Franken auf Ihre Lunch-Check Karte aufgeladen, bezah- Das detaillierte Bildungsangebot finden Sie im städtischen Intranet unter http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > len dafür aber nur 100 Franken. Die andere Hälf- Weiterbildung & Karriere > Weiterbildungsangebot. te übernimmt die Stadt Zürich. Wenn Sie 100 % arbeiten, können Sie Ihre Karte mit maximal 12 u 200 Franken pro Jahr aufladen, arbeiten Sie Teilzeit, reduziert sich Ihr Anspruch entspre- chend. Bei längeren Abwesenheiten wird der Anspruch gekürzt. Welche Form der Vergütung – Lunch-Checks oder Barvergütung – für Sie in Frage kommt, erfahren Sie bei Ihrem Personaldienst. 39
Z Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräch (ZBG) Das Zielvereinbarungs- und Beurteilungsge- PR 73 AB PR 141 spräch (ZBG) findet in der Regel einmal jährlich bis Ende Dezember statt. Gemeinsam mit Ihren Vorgesetzten blicken Sie auf das Jahr zurück, bestimmen den aktuellen Standort und schauen nach vorne. Das ZBG soll klar machen, welche Erwartungen die Vorgesetzten an Sie haben und wie Ihre Leistungen und Ihr Verhalten wahrgenommen werden. Es werden neue Ziele vereinbart und allfällige weitere Entwicklungs- schritte besprochen. Die Gesamtbeurteilung des ZBG bestimmt den leistungsabhängigen Teil Ihres Lohns. 40
Personalpolitik Die Anstellungsbedingungen sind Teil der Personalpolitik e) Sie unterstützt und fördert das Angebot von Ausbil- der Stadt Zürich, für die der Stadtrat zuständig ist. Grundla- dungsplätzen. ge bilden die im Personalrecht festgehaltenen Grundsätze. f) Sie berücksichtigt die Erfüllung von Erziehungs- und a) Die Personalpolitik orientiert sich am Leistungsauftrag Betreuungsaufgaben. der Verwaltung, an den Bedürfnissen des städtischen Personals, am Auftrag zur Gleichstellung von Frauen g) Sie fördert flexible Arbeitszeitmodelle. und Männern, am Ziel der Bürgerinnen- und Bürger nähe sowie an den Möglichkeiten des Finanzhaushal h) Sie verwirklicht die Chancengleichheit für Frauen und tes und strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis Männer. zwischen Stadt, Personal und Personalverbänden an. i) Sie fördert die Beschäftigung und Eingliederung von b) Sie will für die Stadt geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderungen. Mitarbeiter gewinnen und erhalten, die qualitätsorien- tiert, verantwortungsbewusst und kooperativ handeln. j) Sie fördert die Toleranz und Akzeptanz gegenüber Angestellten, die benachteiligt sein könnten, insbeson- c) Sie nutzt und entwickelt das Potenzial der Mitarbeite- dere aufgrund von Geschlecht, Alter, sexueller Orien- rinnen und Mitarbeiter, indem sie diese entsprechend tierung, Geschlechtsidentität, Herkunft, Staatsange- ihrer Eignungen und Fähigkeiten einsetzt und fördert. hörigkeit, Sprache, Religion oder Behinderung, und fördert bei Anstellung und Personalentwicklung die d) Sie achtet auf eine besonders sorgfältige Auswahl der Chancengleichheit dieser Personen. Vorgesetzten. 41
Kontaktadressen Stadt Zürich Stadt Zürich Human Resources Management Ombudsstelle Gotthardstrasse 61 | Postfach | 8022 Zürich Oberdorfstrasse 8 044 412 37 00 | Fax 044 270 90 60 8001 Zürich www.stadt-zuerich.ch/hrz 044 412 00 30 | Fax 044 412 00 31 http://hrz.intranet.stzh.ch www.stadt-zuerich.ch/ombudsstelle hrz-komma@zuerich.ch info.omb@zuerich.ch Stadt Zürich Stadt Zürich Datenschutzstelle Paritätische Schlichtungsstelle Beckenhofstrasse 59 | 8006 Zürich Human Resources Management 044 412 16 00 | Fax 044 412 16 10 Gotthardstrasse 61 | Postfach | 8022 Zürich www.stadt-zuerich.ch/datenschutz 044 412 37 38 datenschutz@zuerich.ch http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Lohn & Zulagen > Paritätische Schlichtungsstelle Stadt Zürich www.stadt-zuerich.ch > Arbeiten für Zürich > Fachstelle für Gleichstellung Anstellungsbedingungen > Löhne und Prämien > Stadthaus Paritätische Schlichtungsstelle Stadthausquai 17 | 8001 Zürich hrz-schlichtungsstelle@zuerich.ch 044 412 48 68 | Fax 044 412 48 37 www.stadt-zuerich.ch/gleichstellung Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Morgartenstrasse 30 | Postfach | 8036 Zürich Beratung & Gleichstellung > Fachstelle für Gleichstellung 044 412 55 55 | 044 412 32 44 (Personalhypotheken) gleichstellung@zuerich.ch Fax 044 270 91 05 www.pkzh.ch | info@pkzh.ch 42
Personalverbände SVA Zürich Die aktuelle Liste finden Sie im städtischen Intranet unter Röntgenstrasse 17 | Postfach | 8087 Zürich http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Arbeitgebe- 044 448 50 00 | Fax 044 448 55 55 rin Stadt Zürich > Personalpolitik > Personalverbände. www.svazurich.ch | info@svazurich.ch Sie können die Liste auch bei Human Resources Ma- nagement bestellen. Unfallversicherung Stadt Zürich UVZ Stadelhoferstrasse 33 | Postfach | 8022 Zürich Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz 044 412 55 00 | Fax 044 412 55 30 Wengistrasse 30 | Postfach | 8036 Zürich Assistance bei Unfällen im Ausland: 044 248 30 30 | Fax 044 248 26 36 +41 844 08 44 08 www.schlichtungsbehoerde-glg-zh.ch www.uvz.ch | info@uvz.ch info@schlichtungsbehoerde-glg-zh.ch SUVA Zürich Dreikönigstrasse 7 | Postfach 2823 | 8002 Zürich 044 205 91 11 | Fax 044 205 90 20 Assistance bei Unfällen im Ausland: +41 848 72 41 44 www.suva.ch | suva.zuerich@suva.ch 43
Kontakt Kontakt Stadt Zürich Stadt Zürich Human Resources Human Resources Management Management Gotthardstrasse Gotthardstrasse 6161 Postfach, 8022Zürich Postfach, 8022 Zürich Telefon +414444412 Telefon +41 412 3737 0000 www.stadt-zuerich.ch/hrz www.stadt-zuerich.ch/hrz
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