Wir arbeiten - Stadt Zürich

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«Wir arbeiten
für Zürich.»
Impressum

Stadt Zürich
Human Resources Management
Gotthardstrasse 61, Postfach, 8022 Zürich
044 412 37 00

Auflage
5000 Exemplare, gedruckt auf Recystar
(100% Altpapier ohne optische Aufheller)

Bezugsquelle
Schul- und Büromaterialverwaltung (SBMV)
mit der Form-Nr. 5011980/2000 2020/1.

April 2020

2
Inhalt

 5 Anstellungsbedingungen von A bis Z

 6   Arbeitsverhältnis                  26   Paritätische Schlichtungsstelle
 7   Arbeitszeit                        27   Pensionierung
 9   Bedrohungsmanagement               27   Pensionskasse Stadt Zürich
 9   Betriebsferientage                 30   Personalhypotheken
10   Besondere Regelungen               31   Prämien
12   Case Management am Arbeitsplatz    32   Sexuelle Belästigung
13   Datenschutz                        32   Spesen
13   Ferien und Feiertage               33   Städtische Personalvermittlung
15   Gleichstellung                     33   Urlaub
15   Information                        35   Vereinbarkeit von Beruf und Familie
16   Krankheit und Unfall               39   Vergünstigungen
20   Kündigung                          39   Weiterbildung
21   Lohn                               40   Zielvereinbarungs- und B­ eurteilungsgespräch (ZBG)
24   Menschen mit Behinderung
24   Militärdienst                      41 Personalpolitik
25   Mitwirkung
25   Mobbing                            42 Kontaktadressen
26   Mobiles Arbeiten

                                                                                                   3
4
Anstellungsbedingungen von A bis Z

Das Anstellungsverhältnis bei der Stadt Zürich ist öffent-   Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen
lich-rechtlich, d. h. die Anstellungsbedingungen werden      über Ihr Arbeitsverhältnis in Kürze. Die detaillierten Anga-
einheitlich im Personalrecht (PR, AS 177.100) und in per-    ben können Sie dem Personalrecht (PR) und den dazu
sonalrechtlichen Erlassen geregelt. Diese gesetzlichen       gehörenden Ausführungsbestimmungen (AB PR, AS
Bestimmungen sind grundsätzlich zwingend und bieten          177.101) entnehmen; zur schnelleren Orientierung sind die
keinen Raum für individuelle Abmachungen.                    jeweils geltenden Artikel angegeben.

Für Ausbildungsverhältnisse, Praktika sowie gewisse          Für weitere Fragen können Sie sich jederzeit an Ihre vor-
Lehr- und Spezialfunktionen, deren Arbeitsverhältnisse       gesetzte Stelle, an den Personaldienst Ihrer Dienstabtei-
mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet wer-      lung oder an die Fachstellen wenden, deren Adressen Sie
den, sind hinsichtlich Lohn, Arbeitszeit und Kündigung       im hinteren Teil der Broschüre finden.
Abweichungen von den personalrechtlichen Bestim-
mungen möglich.                                              Für verschiedene Angestelltengruppen, zum Beispiel für
                                                             die Lehrpersonen der Volksschule, der Fachschule Viven-
                                                             ta oder der Musikschule Konservatorium Zürich (MKZ),
                                                             gelten die Regelungen des Personalrechts nur be-
                                                             schränkt oder nur sinngemäss. Wenn Sie zu diesen
                                                             Gruppen gehören, sind für Sie die besonderen Rege-
                                                             lungen in separaten Rechtsgrundlagen oder aber die
                                                             übergeordneten kantonalen Bestimmungen massge-
                                                             bend.

                                                                                                                        5
A

Arbeitsverhältnis

Ihre Anstellung erfolgt in der Regel mit einer Ver-   PR 10 ff.      Die Probezeit beträgt üblicherweise drei Mo-       PR 14
                                                      AB PR 21 ff.
fügung und nicht mit einem Arbeitsvertrag. Dies                      nate. Sie kann in bestimmten Fällen (Erkrankung
ist ein wichtiger Unterschied zur Anstellung in                      oder Unfall) auf höchstens sechs Monate verlän-
der Privatwirtschaft. Privatrechtliche Arbeits­                      gert werden.
verhältnisse unterliegen den Bestimmungen des
Obligationenrechts und ermöglichen den Ver-                          Das Arbeitszeugnis erteilt Auskunft über die Art   PR 73
                                                                                                                        AB PR 142
tragsparteien einen gewissen Verhandlungs-                           und Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses sowie über
spielraum; bei öffentlich-rechtlichen Anstellun­                     Ihre Leistung und Ihr Verhalten. Sie können
gen ist dies nur sehr eingeschränkt möglich.                         jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen. Das
                                                                     ­
                                                                     Schlusszeugnis wird ­Ihnen beim Austritt auto-
In der Regel ist ein Arbeitsverhältnis unbefristet.   PR 13          matisch übergeben.
Es können aber befristete Arbeitverhältnisse für
Projekte oder andere vorübergehende Einsätze
abgeschlossen werden. Sie sind grundsätzlich
für längstens zwei Jahre zulässig und enden mit
dem Ablauf der vereinbarten Dauer automa-
tisch.

6
A

Arbeitszeit

Generell                                                           Drei Arbeitszeitmodelle
Bei einem Arbeitspensum von 100 Prozent be-        PR 81           Alle Mitarbeitenden der Stadt Zürich sind einem
                                                   AB PR 156 ff.
trägt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit,                     von drei Arbeitszeitmodellen unterstellt. Die
von wenigen Ausnahmen abgesehen, 42 Stun-                          Dienstabteilungen bestimmen aufgrund festge-
den. Wo es der Betrieb zulässt, gilt die 5-Tage-                   legter Kriterien, für welche Angestellten welches
Woche mit arbeitsfreien Wochenenden. Muss                          Arbeitszeitmodell gilt.
der Betrieb ausserhalb der üblichen Arbeits-
zeiten aufrechterhalten werden, gelten Einsatz-                    Flexibles Arbeitszeitmodell (FLEX)
oder Dienst­pläne.                                                 Das flexible Arbeitszeitmodell berücksichtigt
                                                                   Schwankungen im Arbeitsanfall. Es kann auch
Die Höchstarbeitszeit beträgt im Fixzeitenmo-                      für Bereiche gewählt werden, die einen Anteil
dell 50 Stunden im Durchschnitt von 2 Wochen.                      fixer Arbeitszeit haben, etwa bei Schalteröff-
                                                                   ­
Wurden beispielsweise in einer Woche 60 Stun-                      nungszeiten.
den gearbeitet, dürfen in der nächsten Woche
maximal 40 Stunden gearbeitet werden.                              Fixzeitenmodell (FIX)
                                                                   Das Fixzeitenmodell gilt für Angestellte, die in
                                                                   klassischen Schichtbetrieben arbeiten oder in
                                                                   Bereichen, wo die Arbeitszeit durch Öffnungs-
                                                                   zeiten, Erreichbarkeitszeiten und Einsatzpläne
                                                                   starr vorgegeben ist.

                                                                                                                       7
A

Vertrauensarbeitszeitmodell (VAZ)                                      Überstunden
Das Vertrauensarbeitszeitmodell wird für die                           Ein positiver Arbeitszeitsaldo bedeutet nicht      PR 81
                                                                                                                          AB PR 162
Mitglieder der Geschäftsleitung und für Einzel-                        ­automatisch Überstunden, denn diese müssen
personen mit grosser Zeitsouveränität ange-                             von Vorgesetzten angeordnet oder nachträglich
wendet. Es gibt keine Zeiterfassung, ausser bei                         genehmigt werden. Überstunden sind in erster
Ferien, Krankheit, Urlaub, Nacht-, Sonntags-                            Linie durch Freizeit auszugleichen, nur aus-
und Pikettdienst sowie Weiterbildungstagen.                             nahmsweise werden sie vergütet; in beiden Fäl-
                                                                        len besteht Anspruch auf einen Zeit- bzw. Geld-
Jahresarbeitszeit als Basis                                             zuschlag.
Basis für die drei Modelle ist für alle Mitarbeiten-   AB PR 169 ff.

den die Jahresarbeitszeit. Das bedeutet, dass                          Pausen
der Arbeitszeitsaldo unter dem Jahr beliebig                           Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stun-     AB PR 161

schwanken kann und erst am Ende der jähr-                              den müssen Sie eine Pause von mindestens
lichen Abrechnungsperiode die vorgegebenen                             30 Minuten einhalten. Diese wird nicht der
Grenzwerte eingehalten werden müssen. Diese                            Arbeitszeit angerechnet. Zur Arbeitszeit zählt
                                                                       ­
Grenzwerte werden in den Arbeitszeitregle-                             hingegen eine Pause von je 15 Minuten pro
menten der Dienstabteilungen festgelegt.                               Halbtag.

8
B

Bedrohungsmanagement                                              Betriebsferientage

Fühlen Sie sich in Ihrer physischen, psychischen                  Als städtische Mitarbeiterin bzw. städtischer         AB PR 120

oder sexuellen Integrität gefährdet oder verletzt                 Mitarbeiter haben Sie neben den übrigen Ferien
oder haben Sie Hinweise auf eine mögliche                         Anspruch auf jährlich sechs Betriebsferientage.
­Eskalation zu einer schweren Gewalttat, dann                     Wenn Sie diese nicht an den vom Stadtrat jähr-
 wenden Sie sich an die Fachgruppe Bedro-                         lich festgelegten Tagen beziehen können, weil
 hungsmanagement der Stadtpolizei. Sie nimmt                      der Betrieb aufrecht erhalten werden muss,
 eine systematische Gefährdungseinschätzung                       steht es Ihnen frei, sie als zusätzliche Ferientage
 vor, wirkt deeskalierend und verringert das                      individuell einzuziehen.
 ­Risiko einer schweren Gewalttat.
                                                                  Dank dieser sechs Betriebsferientage verkürzt
Oder Sie können sich an die Ansprechperson                        sich die 42-Stunden-Woche faktisch auf eine
für das Bedrohungsmanagement Ihrer Dienst-                        41-Stunden-Woche.
abteilung oder Ihres Departements wenden. Sie
ist das Bindeglied zwischen betroffenen Mitar-
beitenden und der Fachstelle Bedrohungsma-
nagement und berät Sie zum weiteren Vorgehen
in solchen Situationen.

Weitere Informationen und Kontaktpersonen finden Sie im
städtischen Intranet unter http://intranet.stzh.ch > Beratung &
Gleichstellung > Bedrohungsmanagement.

                                                                                                                                    9
B

Besondere Regelungen

Amtsgeheimnis                                                  Benützung elektronischer Infrastrukturen
Verschwiegenheit gehört zu Ihren gesetzlichen      PR 80       Wenn Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter elek-
                                                   AB PR 155
Pflichten als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der               tronische Infrastrukturen wie PC, Drucker, Tele-
Stadt Zürich. Vertrauliche und sensible Informa-               fongeräte oder Dienste wie E-Mail und Internet
tionen, die Sie bei der Arbeitsausführung oder                 der Stadt Zürich benützen, werden systembe-
am Arbeitsplatz erhalten, dürfen Sie nicht an                  dingt so genannte Verkehrsdaten erfasst. Bei-
Dritte weitergeben. Dies gilt auch nach Ihrem                  spielsweise wird beim Surfen im Internet aufge-
Austritt.                                                      zeichnet, welcher Anschluss wie lange welche
                                                               Webseite besucht hat.
Loyalitäts- und Treuepflicht
Sie haben das Recht zur freien Meinungsäusse-      PR 77       Das Reglement über die Nutzung elektronischer
                                                   AB PR 151
rung, sind jedoch als Mitarbeiterin oder Mitar-                Infrastrukturen und Dienste der Stadt Zürich
beiter der Stadt Zürich zu korrektem Verhalten                 (REID; AS 236.300) ­erklärt, wie die Stadt mit
am Arbeitsplatz verpflichtet. Auch ausserdienst-               diesen Daten umgeht und welche Regeln bei
lich wird erwartet, dass Sie alles unterlassen,                der Benutzung der elektronischen Infrastruk-
was Ihre Vertrauenswürdigkeit bezüglich der                    turen zu beachten sind.
dienstlichen Pflichten beeinträchtigen könnte.
Sie sollten daher mit kritischen Äusserungen in
der Öffentlichkeit zurückhaltend sein.

10
B

Geschenke                                                                     Öffentliches Amt
Grundsätzlich dürfen Sie keine Geschenke an-                      PR 79       Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Stadt Zü-      PR 83
                                                                  AB PR 154                                                         AB PR 180
nehmen, damit Sie nicht in ein Abhängigkeits-                                 rich können Sie ein öffentliches Amt ausüben,
verhältnis geraten oder sich zu Gegenleistungen                               sofern Ihre Amtstätigkeit nicht zu Interessen­
genötigt fühlen. Gesten im Sinne einer kleinen                                kollisionen mit der Stadt führen kann. Wenn Sie
Aufmerksamkeit oder eines Dankeschöns –                                       sich um ein öffentliches Amt bewerben, melden
etwa Blumen oder Süssigkeiten – sind in der                                   Sie dies Ihren Vorgesetzten. Sofern Arbeitszeit
Regel davon ausgenommen.                                                      beansprucht wird, ist eine Bewilligung einzu­
                                                                              holen.
Das Merkblatt zum Thema ist unter http://intranet.stzh.ch >
Arbeiten für Zürich > Anstellung > Besondere Regelungen >
Annahme von Geschenken zu finden                                              Nebenerwerb
                                                                              Sie können eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben,        PR 82
                                                                                                                                    AB PR 179
Melden von Missständen                                                        wenn dies mit Ihren Dienstpflichten vereinbar ist
Der Flyer «Missstände in der Stadtverwaltung –                                und Ihre dienstlichen Aufgaben dadurch nicht
was kann ich tun?» erklärt, wie Sie auf Missstän-                             beeinträchtigt werden. In den meisten Fällen be-
de aufmerksam machen können, ohne dabei                                       steht eine Meldepflicht, in einigen Fällen ist eine
Ihre Treuepflichten zu verletzen.                                             Bewilligung einzuholen.
Weitere Informationen finden Sie im städtischen Intranet ­unter
http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Beratung &                    Wohnsitz
Gleichstellung > Whistleblowing – Miss­stände melden.                         Grundsätzlich besteht für Angestellte keine           PR 72

                                                                              Wohnsitzpflicht in der Stadt Zürich, ausser diese
                                                                              ist zur Amtsausübung zwingend erforderlich.

                                                                                                                                                11
C

Case Management am Arbeitsplatz

 Wenn Sie nach einer Krankheit oder einem Un-           PR 3bis       Sie selbst, Ihre Vorgesetzten, Ihre Personalver-
                                                        AB PR 9bis,
 fall länger am Arbeitsplatz fehlen, ist eine Beglei-   55bis         antwortlichen und Ihre Berufsbildenden können
 tung durch das Case Management möglich.                              eine Anmeldung für ein Case Management ver-
 Dieses bietet den Mitarbeitenden oder Lernen­                        anlassen. Die Voraussetzungen dafür sind: Sie
 den eine rasche und gezielte Unterstützung.                          können wegen Krankheit oder Unfall länger als
 Ziele des Case Managements sind der Erhalt                           14 Tage nicht oder nur reduziert arbeiten, es
 der Arbeitsfähigkeit und die Vermeidung von                          kommt gehäuft zu Kurzzeitabsenzen oder es
­Invalidisierung.                                                     liegt der Verdacht einer gesundheitsbedingten
                                                                      Leistungsminderung vor.
Das Case Management ist freiwillig, vertraulich
und partnerschaftlich. Für ein Case Management                        Weitere Informationen zum Case Management erhalten Sie
                                                                      bei Ihrem Personaldienst oder im städtischen Intranet unter
benötigt es immer Ihre schriftliche Zustimmung.                       http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Dienstleistungen &
                                                                      Soziales > Case Management.
In allen Departementen der Stadt Zürich arbei-
ten Case Managerinnen und Case Manager, die
Sie professionell begleiten und beraten sowie
alle betroffenen Stellen – medizinische Fachper-
sonen, Vorgesetzte, Personalverantwortliche
und Berufsbildende, die Sozialversicherungen
und Personen aus Ihrem privaten Umfeld – ver-
netzen und koordinieren.

12
D                                                                 F

Datenschutz                                                       Ferien und Feiertage

Personaldossier                                                   Ferienanspruch
Ihre persönlichen Daten werden selbstverständ-     PR 42 ff.      Ihr jährlicher Grundanspruch auf bezahlte Ferien     PR 70
                                                   AB PR 44 ff.                                                        AB PR 113 ff.
lich vertraulich behandelt. Es werden nur jene                    beträgt
Daten bearbeitet, die für das Arbeitsverhältnis
von Bedeutung sind. Das Gesetz über die Infor-                    4 Wochen = 20 Arbeitstage ab dem Kalender-
mation und den Datenschutz und das Personal-                      jahr, in welchem Sie das 21. Altersjahr vollenden,
recht regeln den Umgang mit Ihren Daten und                       bis zum Ende des Kalenderjahrs, in welchem
deren Weitergabe an Dritte. Sie haben das                         Sie das 49. Altersjahr vollenden.
Recht, Ihr Personaldossier jederzeit einzusehen,
sich Kopien daraus geben und allfällige falsche                   5 Wochen = 25 Arbeitstage bis und mit dem
Angaben korrigieren zu lassen.                                    ­Kalenderjahr, in dem Sie das 20. Altersjahr voll-
                                                                   enden, wenn Sie in einem Lehrverhältnis oder
Referenzauskunft                                                   in einem anderen Grundausbildungsverhältnis
Referenzauskünfte dürfen nur mit dem Einver-       PR 42           stehen, und ab dem Kalenderjahr, in welchem
                                                   AB PR 17
ständnis der Bewerberin oder des Bewerbers                         Sie das 50. Altersjahr vollenden.
eingeholt werden.
                                                                  6 Wochen = 30 Arbeitstage ab dem Kalender-
                                                                  jahr, in welchem Sie das 60. Altersjahr vollenden.

                                                                                                                                 13
F

1 zusätzliche Ferienwoche = 5 Arbeitstage er-                    Feiertage
halten Sie ab Funktionsstufe 12 bis zum Kalen-                   Feiertage sind der 1. und 2. Januar, Karfreitag,    AB PR 160

derjahr, in welchem Sie das 59. Altersjahr vollen-               Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag,
den.                                                             1. August, 25. und 26. Dezember. Zusätzliche
                                                                 halbe Feiertage sind die Nachmittage des
 Wenn Sie länger als zwei Jahre pflegebedürftige     AB PR 116   Sechseläutens, des Knabenschiessens und des
 Angehörige zuhause betreuen, steht Ihnen ab                     24. Dezembers.
 dem dritten Jahr ebenfalls eine zusätzliche
­Ferienwoche zu.                                                 An den Vortagen vor Karfreitag und Auffahrt
 Zur Angehörigenbetreuung siehe auch Seite 35.                   ­sowie an Silvester besteht die Möglichkeit eines
                                                                  früheren Arbeitsschlusses.
Die Ferien sind grundsätzlich im betreffenden        AB PR 119

Kalenderjahr zu beziehen, allfällige restliche
Guthaben jeweils bis Ende April des Folge-
jahres. Sie können Ferien nachholen, wenn Sie
sie wegen Krankheit oder Unfall nicht beziehen
konnten, sofern Sie für die entsprechende Zeit
ein ärztliches Zeugnis vorlegen.

14
G                                                                                  I

Gleichstellung                                                                     Information

Die Stadt Zürich betreibt eine gleichstellungsför-                PR 3, 68         Ihre Vorgesetzten geben Ihnen – unter Wahrung       PR 75
                                                                  AB PR 4, 6, 96                                                       AB PR 62
dernde Personalpolitik. Mit verschiedenen Mass-                                    persönlicher und betrieblicher Interessen – früh-
nahmen wird diese in die Praxis umgesetzt, zum                                     zeitig alle nötigen Informationen, die für Ihre
Beispiel mit der Förderung paritätischer Vertre-                                   Tätig­keit wichtig sind.
tung von Frauen und Männern in allen Bereichen
und Funktionsstufen, dem Angebot spezifischer                                      Sie sind verpflichtet, Ihre Vorgesetzten über
Fort- und Weiterbildungsprogramme oder der                                         dienstliche Vorkommnisse oder Wahrnehmun­
Schaffung von qualifizierten Teilzeitstellen.                                      gen zu orientieren, welche die Interessen der
                                                                                   Stadt berühren. Besondere Regelungen gelten
Die Fachstelle für Gleichstellung ist Ansprech-                                    für strafbare Handlungen; Sie können diese
partnerin bei Ihren Fragen zur Gleichstellung im                                   auch direkt bei der Polizei oder den Strafverfol-
Arbeitsverhältnis. Sie steht allen Mitarbeiterinnen                                gungsbehörden melden.
und Mitarbeitern offen.

Weitere Informationen finden Sie im Intranet der Fachstelle
für Gleichstellung unter http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für
Zürich > Beratung & Gleichstellung > Fachstelle für Gleich-
stellung.

                                                                                                                                                  15
K

Krankheit und Unfall

Arbeitsunfähigkeit                                              –	nach dem zwölften Monat Ihres Arbeitsver-
Sind Sie infolge Krankheit oder Unfall arbeits­      AB PR 78      hältnisses während 180 Kalendertagen zu
unfähig, informieren Sie umgehend Ihre direkte                     100 % und ab dem 181. Kalendertag wäh-
Vorgesetzte bzw. Ihren direkten Vorgesetzten.                      rend 550 Kalendertagen zu 80 %.
Dauert die Abwesenheit länger als sieben Ka-
lendertage, ist immer ein ärztliches Zeugnis er-                Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird       PR 61

forderlich. In Zweifelsfällen kann die vorgesetzte              die Lohnfortzahlung nur noch in bestimmten
Stelle schon vorher ein Zeugnis verlangen. Ist                  Fällen ausgerichtet.
ungewiss, wann bzw. ob Sie an Ihren Arbeits-
platz zurückkehren können, empfiehlt sich die                   Vertrauensärztliche Untersuchung
Begleitung durch ein Case Management.                           Für bestimmte Tätigkeiten müssen Sie sich vor       PR 8

                                                                dem Stellenantritt vertrauensärztlich untersuchen
Lohnfortzahlung                                                 lassen, damit Ihre gesundheitliche Eignung ab-
Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall   PR 61      geklärt werden kann.
wird Ihnen der Lohn wie folgt weiter ausgerichtet:
–	in den ersten drei Monaten Ihres Arbeitsver-                 Während des Arbeitsverhältnisses können Sie         AB PR 183

   hältnisses während 90 Kalendertagen zu                       eine arbeitsmedizinische Untersuchung beantra-
   100 % und ab dem 91. Kalendertag während                     gen, wenn Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit gesund-
   90 Kalendertagen zu 80 %;                                    heitliche Bedenken haben oder regelmässig
–	 vom vierten bis zum zwölften Monat Ihres                    nachts arbeiten müssen.
   ­Arbeitsverhältnisses während 180 Kalender-
    tagen zu 100 % und ab dem 181. Kalendertag
    während 180 Kalendertagen zu 80 %;
16
K

Die Stadt kann während des Arbeitsverhält-                  PR 84       Versicherte Unfälle
                                                            AB PR 182
nisses in bestimmten Fällen eine vertrauensärzt-                        Die obligatorische Versicherung deckt Unfälle
liche Untersuchung anordnen. Dies ist insbe-                            während der Arbeit (Berufsunfälle) und während
sondere dann der Fall, wenn Sie voraussichtlich                         der Freizeit (Nichtberufsunfälle) sowie Berufs-
dauernd oder seit einem Monat aus gesundheit-                           krankheiten ab. Teilzeitbeschäftigte mit einem
lichen Gründen ganz oder teilweise arbeitsun­                           durchschnittlichen Beschäftigungsumfang von
fähig sind.                                                             weniger als acht Wochenstunden sind nur ge-
                                                                        gen Berufsunfälle und Berufskrankheiten, nicht
Unfallversicherung                                                      aber gegen Nichtberufsunfälle versichert. Für
Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Stadt Zü-            PR 86       Lehrpersonen gilt eine besondere Regelung.
rich sind Sie in der Regel bei der Unfallversiche-
rung Stadt Zürich versichert. Eine Ausnahme                             Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag
bilden bestimmte Mitarbeitendengruppen, die                             des Arbeitsantritts und endet mit dem 31. Tag
obligatorisch bei der SUVA versichert sind.                             nach dem Tag, an dem der Anspruch auf
Beide Versicherungen erbringen die gleichen
­                                                                       ­mindestens den halben Lohn entfällt. Mit einer
Leistungen.                                                              Abredeversicherung kann die Versicherungs­
                                                                         deckung bis zu maximal sechs Monaten verlän-
Weitere Informationen zum Thema Unfallversicherung finden                gert werden. Wenn Sie eine Abredeversiche-
Sie unter www.uvz.ch oder www.suva.ch.
                                                                         rung abschliessen möchten, können Sie sich an
                                                                         Ihre Arbeitgeberin oder Ihre Unfallversicherung
                                                                         (UVZ oder SUVA) wenden.

                                                                                                                           17
K

Leistungen                                         Bei einer dauerhaften unfallbedingten Ein-
Nach einem Unfall übernimmt die obligatorische     schränkung der Erwerbsfähigkeit richtet die Un-
Unfallversicherung die Kosten der Heilbehand-      fallversicherung Invalidenrenten aus. Witwen,
lung (z. B. ambulante ärztliche Behandlung, Me-    Witwer und Waisen haben unter gewissen Vo-
dikamente, Spitalbehandlung in der allgemeinen     raussetzungen Anspruch auf Hinterlassenenlei-
Abteilung eines Spitals) sowie die medizinisch     stungen.
nötigen Transportkosten.
                                                   Versicherte, die aufgrund eines Unfalls dauernd
 Sind Sie als Folge eines Unfalls für eine be-     und erheblich in ihrer Integrität geschädigt sind
 stimmte Zeit arbeitsunfähig, richtet Ihnen die    (z. B. Amputation einer Hand), erhalten eine ein-
 Unfallversicherung aufgrund der ärztlich attes-   malige Integritätsentschädigung.
 tierten Arbeitsunfähigkeit und des versicherten
 Lohns Taggelder aus. Solange der Lohnan-          Prämien
 spruch fortbesteht, wird das Taggeld an die       Die Prämien für die Berufsunfallversicherung
 Arbeitgeberin entrichtet, danach wird Ihnen
 ­                                                 gehen zu Lasten der Stadt, diejenigen für die
 das Taggeld direkt ausbezahlt. Der Taggeld­       Nichtberufsunfallversicherung zu Ihren Lasten.
 anspruch entsteht nach dem dritten Tag mit        Allfällige Differenzen zwischen den Prämien der
­Arbeitsunfähigkeit.                               SUVA und der Unfallversicherung Stadt Zürich
                                                   für die Nichtberufsunfallversicherung werden
                                                   von der Stadt ausgeglichen.

18
K

Unfälle im Ausland – 24-Stunden-Assistance         Freiwillige Leistungen bei Unfall im Dienst oder
Damit Ihnen bei einem Unfall im Ausland mög-       asbestbedingter Berufskrankheit
lichst rasch und unkompliziert Hilfe und Bera-     Zur Unterstützung der Mitarbeitenden kann der
tung gewährt werden kann, steht Ihnen eine         Stadtrat in bestimmten Fällen freiwillige Leistun-
24-Stunden-Assistance zur Verfügung. Diese         gen entrichten:
vermittelt Ihnen zum Beispiel ärztliche Betreu-    –	Wenn sich Angestellte bei einem Berufsunfall
ung vor Ort, leistet Vorauszahlungen an Arzt-,        schwere Verletzungen zugezogen haben.
Arznei- und Spitalkosten und organisiert Trans-    –	Für nahe Angehörige, wenn Angestellte im
porte in eine vertrauenswürdige Klinik oder nach      Dienst tödlich verunfallt sind.
­Hause.                                            –	Für Angestellte mit asbestbedingter Berufs-
                                                      krankheit und deren Angehörige.
 Assistance                                        –	Bei Angestellten mit auf 80 Prozent reduzier­
 – UVZ-Versicherte        +41 844 08 44 08            ter Lohnfortzahlung aufgrund eines Berufs-
 – SUVA-Versicherte       +41 848 72 41 44            unfalls oder einer asbestbedingten Berufs-
                                                      krankheit.

                                                   Die Voraussetzungen und die Höhe der Leis­
                                                   tungen sind in der Verordnung über freiwillige
                                                   Leistungen bei Unfall im Dienst oder asbest­
                                                   bedingter Berufskrankheit (VFL, AS 177.270) ge-
                                                   regelt.

                                                                                                        19
K

Kündigung

Kündigungsfristen                                                 Kündigungsschutz
Während der maximal dreimonatigen Probezeit        PR 14, 16      Eine Kündigung durch die Stadt Zürich bedingt          PR 17 ff.
                                                   AB PR 31, 32                                                          AB PR 34bis,
können Sie oder die Stadt Zürich das Arbeits-                     immer einen sachlich zureichenden Grund – die          34ter

verhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben                   Gründe sind im Personalrecht aufgeführt – und
­Tagen auflösen. Danach gelten folgende Fristen:                  erfolgt nach vorgeschriebenem Verfahren. Nach
 – im 1. Jahr ein Monat,                                          Ablauf der Probezeit darf die Stadt das Arbeits-
 – ab dem 2. Jahr drei Monate.                                    verhältnis während den Sperrfristen (Schwanger-
                                                                  schaft, Arbeitsunfähigkeit bei Unfall oder Krank-
Spezielle Bestimmungen gelten teilweise für das                   heit, Militärdienst) nicht kündigen. Der Kündigungs-
oberste Kader, für Lehrpersonen und für Per-                      schutz bei Diskriminierung wegen des Geschlechts
sonen in Ausbildung.                                              richtet sich nach dem Gleichstellungs­gesetz.

20
L

Lohn

Lohnsystem                                                         Die nutzbare Erfahrung (nE) umfasst jene Erfah-
Das städtische Lohnsystem umfasst 18 Funk­          PR 47 ff.      rungen, welche für das Ausüben einer Funktion
                                                    AB PR 56 ff.
tionsstufen, berücksichtigt die beruflichen sowie   Anhang         tatsächlich nutzbringend sind; das können be-
ausserberuflichen Erfahrungen der Mitarbeiten-      A und B
                                                                   rufliche und ausserberufliche Erfahrungen sein.
den und honoriert zudem Ihre Leistungen indivi-                    Die nutzbare Erfahrung ist auf 15 Jahre be-
duell.                                                             grenzt. Dabei wird davon ausgegangen, dass
                                                                   der Erfahrungszuwachs bei Verbleib in der sel-
Die Funktion bildet die Basis für den Lohn. Je                     ben Funktion mit den Jahren abnimmt.
anspruchsvoller Ihre Aufgaben sind, desto
höher ist Ihr Funktionslohn. Alle Funktionen in-                   Ihr Lohn enthält auch eine Leistungskomponen-
nerhalb der Stadtverwaltung werden einer der                       te. Ihre Ziele, Ihre Leistungen und Ihr Verhalten
18 Funktionsstufen zugeordnet. Für jede dieser                     werden im jährlichen Zielvereinbarungs- und
Funktionsstufen gibt es ein Lohnband, das in                       Beurteilungsgespräch (ZBG) festgehalten sowie
fünf Teillohnbänder («sehr tief» bis «sehr hoch»)                  bewertet und sind damit lohnwirksam.
unterteilt ist. Innerhalb dieses Lohnbandes be-
wegt sich Ihr Lohn.

                                                                                                                       21
L

Lohnfestsetzung                                                 Teuerung
Ihr individueller Anfangslohn wird durch die     PR 56          Der Stadtrat passt die Lohnskala jährlich per        PR 57
                                                 AB PR 59 ff.                                                        AB PR 63
Funktionsstufe Ihrer Stelle bestimmt und hängt                  1. April der Teuerung an. Weist die letzte Jahres-
von Ihrer Ausbildung, Ihren beruflichen sowie                   rechnung der Stadt einen Bilanzfehlbetrag aus,
ausserberuflichen Erfahrungen und Ihren Fähig-                  kann ganz oder teilweise auf die Anpassung
keiten ab. Berücksichtigt werden zudem die                      verzichtet werden.
interne Lohngerechtigkeit, die Lohngleichheit
­
für Frau und Mann und die Situation auf dem
Arbeitsmarkt. In Ausnahmefällen kann die An-
stellung zunächst auch in der nächst tieferen
Funktionsstufe erfolgen.

22
L

Lohnentwicklung                                                13. Monatslohn
Die Höhe der jährlichen individuellen Lohnan-       PR 57      Die Stadt bezahlt insgesamt 13 Monatslöhne,        AB PR 69, 70
                                                    AB PR 63
passungen hängt von den folgenden Faktoren                     wobei der 13. Monatslohn im November aus­
ab:                                                            gerichtet wird. Die Auszahlung erfolgt anteils-
– Aktuelle Lage Ihres Lohnes im Lohnband                       mässig, wenn Sie Ihre Stelle unter dem Jahr
– Entwicklung Ihrer nutzbaren Erfahrung,                       ­antreten oder verlassen. Beim Stundenlohn ist
–	Beurteilung Ihrer Leistung und Ihres Verhal-                 der 13. Monatslohn bereits eingerechnet.
   tens
–	 Finanzielle Mittel, die dem Stadtrat für die               Lohnvorschuss
   ­jährlichen Lohnanpassungen zur Verfügung                   Geraten Sie einmal in einen finanziellen Eng-      PR 66
                                                                                                                  AB PR 112
    stehen                                                     pass, ist die Stadt eine Partnerin, mit der Sie
                                                               reden können. Für eine kurzfristige Überbrü-
Diese jährlichen Lohnanpassungen werden in                     ckung kann ein Lohnvorschuss gewährt wer-
fünf Matrizen – eine Matrix pro Beurteilungsstufe              den. Als Unterstützung für eine längerfristige
– dargestellt. Die Prozentzahlen sind für die                  ­finanzielle Sanierung können Sie unter bestimm-
Jahre ab 2019 bis zur Einführung der neuen
­                                                               ten Voraussetzungen zu fairen Bedingungen ein
Lohnsteuerung festgelegt und werden dem                         Personaldarlehen erhalten.
Budget angepasst.

                                                                                                                              23
M

Menschen mit Behinderung                                         Militärdienst

Die Stadt Zürich bekennt sich zur Chancen-         PR 3, 68      Wenn Sie Militärdienst leisten, haben Sie An-    PR 70
                                                   AB PR 8, 15                                                    AB PR 126
gleichheit für Menschen mit Behinderung, die                     spruch auf Lohnzahlung während des obligato-
Arbeitsplätze stehen allen Personen offen. Ein                   rischen (schweizerischen) Militärdienstes. Das
besonderes Anliegen ist die Berufsbildung: Jun-                  Gleiche gilt auch dann, wenn Sie Zivilschutz
ge Menschen mit unterschiedlichen Behinde-                       oder Zivildienst leisten.
rungsarten finden in der Stadt Zürich eine Lehr-
stelle.

24
M

Mitwirkung                                                       Mobbing

Die Stadt räumt ihren Angestellten verschiedene   PR 74, 75      Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das                   PR 68
                                                  AB PR 7, 10,                                                                     AB PR 150
Mitwirkungsrechte ein, fördert allgemein die      143 ff.        Recht auf uneingeschränkte Achtung ihrer per-
persönliche Mitwirkung und strebt mit den                        sönlichen Würde und Integrität. Mobbing am
­Organisationen des Personals eine gute part-                    Arbeitsplatz wird nicht toleriert. Wenden Sie
 nerschaftliche Zusammenarbeit an. Im Interesse                  sich bei entsprechenden Vorfällen an Ihre Vor-
 einer tragfähigen Sozialpartnerschaft begrüsst                  gesetzten, die Personalverantwortlichen Ihrer
 sie den Zusammenschluss des Personals in                        Dienstabteilung, an die Ombudsstelle oder auch
 Personalverbänden und Personalkommissionen.                     an die Schlichtungs­  behörde nach Gleichstel-
                                                                 lungsgesetz, wenn das Mobbing aufgrund des
                                                                 Geschlechts erfolgt oder weil die betroffene
                                                                 Person Gleichstellung verlangt hat.

                                                                 Weitere Informationen finden Sie im städtischen Intranet ­unter
                                                                 http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Beratung &
                                                                 Gleichstellung > Mobbing.

                                                                                                                                               25
M                                                   P

Mobiles Arbeiten                                    Paritätische Schlichtungsstelle

Mobiles Arbeiten ermöglicht den Angestellten,       Wenn Sie mit der Zuordnung Ihrer Stelle zu einer
einen Teil ihrer Arbeit ausserhalb ihres üblichen   Funktionskette oder -stufe nicht einverstanden
Arbeitsorts wie beispielsweise zu Hause im          sind oder Sie die Anrechnung Ihrer nutzbaren
Homeoffice zu erbringen. Durch die Möglich-
­                                                   Erfahrung (nE) überprüfen lassen möchten, kön-
keiten der Informations- und Kommunikations-        nen Sie sich an die Paritätische Schlichtungs-
technologie können viele Tätigkeiten auch aus-      stelle wenden. Das kann insbesondere der Fall
serhalb der Räumlichkeiten der Arbeitgeberin        sein bei einer Neuanstellung oder einem Funk­
qualifiziert ausgeführt werden.                     tionsstufenwechsel. Grundsätzlich können Sie
                                                    aber jederzeit eine Überprüfung der Stellen­
                                                    zuordnung und nutzbaren Erfahrung verlangen.
                                                    Nicht zuständig ist die Schlichtungsstelle für
                                                    Meinungsverschiedenheiten zum Zielvereinba-
                                                    rungs- und Beurteilungsgespräch (ZBG). Das
                                                    Schlichtungsverfahren ist kostenlos.

                                                    Weitere Informationen finden Sie im städtischen Intranet unter
                                                    http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Lohn & Zula-
                                                    gen > Paritätische Schlichtungsstelle oder im Internet unter
                                                    www.stadt-zuerich.ch > Arbeiten für Zürich > Anstellungsbe-
                                                    dingungen > Löhne und Prämien > Paritätische Schlichtungs-
                                                    stelle.

26
P

Pensionierung                                               Pensionskasse Stadt Zürich

Sie können Ihren Altersrücktritt grundsätzlich   PR 24      Die Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) ist eine      PR 85
                                                 AB PR 35
zwischen dem vollendeten 58. und dem vollen-                öffentlich-rechtliche Stiftung und zählt mit fast
deten 65. Altersjahr auf jedes Monatsende frei              34 000 Versicherten und rund 19 000 Pensions-
wählen; er kann auch gestaffelt erfolgen.                   berechtigten zu den führenden Schweizer Vor­
                                                            sorgeeinrichtun­gen. Sie versichert das Personal
                                                            der Stadt Zürich und die Mitarbeitenden von
                                                            159 angeschlossenen Unternehmen, verwaltet
                                                            mehr als 18 Mrd. Franken Vorsorgegelder und
                                                            verfügt über Reserven in der Höhe von rund
                                                            2,6 Mrd. Franken (Stand 31.12.2019).

                                                                                                                        27
P

Aufnahme in die PKZH                                     Vorsorgeleistungen
Sie werden in die PKZH aufgenommen, wenn                 Als bei der PKZH versicherte Person profitieren       PR 85

folgende drei Bedingungen erfüllt sind:                  Sie von überdurchschnittlichen Leistungen, die
                                                         in der Regel weit über die gesetzlich vorge-
1.	Ihre Anstellung ist unbefristet oder dauert länger   schriebenen Mindestanforderungen hinausge-
    als drei Monate oder die Gesamtdauer mehre-          hen, und zwar zu vorteilhaften Konditionen. Das
    rer Arbeitseinsätze übersteigt drei Monate und       in der PKZH angewandte System des Beitrags­
    kein Unterbruch dauert länger als drei Monate.       primats mit Leis­tungsziel ist für die Versicherten
2.	 Sie werden im laufenden Jahr mindestens             transparent und attraktiv. Für jede bei der PKZH
    18 Jahre alt, haben das ordentliche AHV-             versicherte Person wird ein individuelles Alters-
    Rücktrittsalter (Frauen 64, Männer 65 Jahre)         konto geführt. Die Freizügigkeitseinlagen, Ein-
    noch nicht erreicht und beziehen keine volle         käufe, Sparbeiträge und Zinsen werden dort
    Invalidenpension.                                    verbucht und bilden das persönliche Alters­
3.	Ihr Jahreslohn übersteigt den BVG-Mindest-           guthaben. Daraus abgeleitet ergeben sich die
    lohn von Fr. 21 330.– oder Ihr Beschäftigungs­       Leistungsansprüche jeder und jedes einzelnen
    grad beträgt mindestens 30 % und der auf             Versicherten.
    100 % umgerechnete Lohn übertrifft den
    ­Koordinationsbetrag von Fr. 24 885.– (Stand
     2020).

28
P

Beiträge in Prozenten des koordinierten Lohnes
= Jahreslohn abzüglich Koordinationsbetrag von Fr. 24 885.–; bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduziert.

       Alter             Alters-           Sparbeitrag        Sparbeitrag        Risikobeitrag       Risikobeitrag
                        gutschrift         Versicherte        Arbeitgeber         Versicherte        Arbeitgeber
      18 – 24                                                                        1.0 %              1.5 %
      25 – 29             12.2 %              4.9 %               7.3 %              1.0 %              1.5 %
      30 – 34             15.5 %              6.2 %               9.3 %              1.0 %              1.5 %
      35 – 39             18.8 %              7.5 %              11.3 %              1.0 %              1.5 %
      40 – 44             22.1 %              8.8 %              13.3 %              1.0 %              1.5 %
      45 – 49             25.5 %             10.2 %              15.3 %              1.0 %              1.5 %
      50 – 54             27.7 %             11.1 %              16.6 %              1.0 %              1.5 %
      55 – 59             29.9 %             12.0 %              17.9 %              1.0 %              1.5 %
      60 – 65             29.9 %             12.0 %              17.9 %              1.0 %              1.5 %

                                                                                                                     29
P

                                                  Personalhypotheken

Information                                       Die PKZH bietet den Versicherten für den Er-
Die PKZH legt grossen Wert auf eine transpa-      werb von selbstgenutztem Wohneigentum ent-
rente und aktive Informationspolitik. Mit Rund-   sprechende Hypotheken.
schreiben und der Broschüre «spotlight –
Aktuel­
      les der Pensionskasse Stadt Zürich»
werden Sie regelmässig über die Aktivitäten
Ihrer Pensionskasse informiert. Ihr jährlicher
­
Vorsorgeausweis gibt Auskunft über die jähr-
lichen Beiträge, Ihr Altersguthaben, die Höhe
eines möglichen freiwilligen Einkaufs und die
Versicherungsleistungen.

Den Geschäftsbericht sowie Merkblätter, For-
mulare und Berechnungsmöglichkeiten für ver-
schiedene Vorsorgesituationen finden Sie auf
der Internetseite der PKZH unter www.pkzh.ch.
Dort sind ausserdem monatlich die neusten
Zahlen zur ­finanziellen Entwicklung (Deckungs-
grad, Reserven, Vermögen, Anlagerendite) der
PKZH aufgeschaltet.

30
P

Prämien

Einmalige Geld- oder Naturalprämien                               Treueprämien
Für besondere Leistungen, die nicht bereits mit   PR 59           Als Dank und Anerkennung für Ihre ununterbro-       PR 62
                                                  AB PR 68, 148                                                       AB PR 88 ff.
dem Lohn abgegolten sind, können einmalige                        chene Treue zur Stadt als Arbeitgeberin erhalten
Geld- oder Naturalprämien (Gutscheine, Waren                      Sie bei Vollendung des 10. Arbeitsjahres und in
oder bezahlte Urlaubstage) ausgerichtet wer-                      der Folge nach je weiteren fünf Dienstjahren
den.                                                              eine Treue­prämie in der Form eines zusätzlichen
                                                                  Monatslohnes. Bei 25 Dienstjahren sind es ein-
                                                                  einhalb und bei 40 Dienstjahren zwei Monats-
                                                                  löhne. Wenn Sie bereits früher einmal bei der
                                                                  Stadt Zürich tätig waren und Ihre Berufstätigkeit
                                                                  wegen Betreuungsaufgaben in der Familie un-
                                                                  terbrochen haben, zählt die frühere Dienstzeit
                                                                  für die Treueprämie mit.

                                                                                                                                31
S

Sexuelle Belästigung                                                        Spesen

Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz verlet-                   PR 68      Es werden grundsätzlich nur Spesen zurücker-   PR 69
                                                                 AB PR 96                                                  AB PR 97 ff.
zen die Persönlichkeit und Würde der be­                                    stattet, die notwendig und massvoll sind.
troffenen Person. Sind Sie beispielsweise von
unerwünschten Annäherungen, Gesten oder
Äusserungen betroffen, die Sie als unangemes-
sen empfinden, wenden Sie sich an die Ver­
trauensperson für Fälle sexueller Belästigung,
die für Ihre Dienstabteilung oder Ihr Departe-
ment bestimmt wurde. Ebenfalls sind Ihre Vor-
gesetzten, die Dienstchefin oder der Dienstchef,
die Personalverantwortlichen, die Fachstelle für
Gleichstellung, die Schlichtungsbehörde nach
Gleichstellungsgesetz für Sie zuständig.

Die Liste der Vertrauenspersonen finden Sie im städtischen
Intranet unter http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich >
Beratung & Gleichstellung > Sexuelle Belästigung.

32
S                                                                            U

Städtische Personalvermittlung                                               Urlaub

Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter können Sie                     AB PR 16   Bezahlter Urlaub
sich kostenlos und vertraulich beraten lassen,                               Für Anlässe und Verrichtungen privater Natur,       AB PR 127 ff.

wenn Sie sich innerhalb der Stadt Zürich beruf-                              die sich nicht auf die arbeitsfreie Zeit verlegen
lich neu orientieren möchten oder müssen. Die                                lassen, beispielsweise die Erfüllung von Fami-
Stellenberatung gibt Ihnen einen Überblick über                              lien-, Eltern- oder Bürgerinnen- und Bürger-
die städtischen Abteilungen sowie die Möglich-                               pflichten, Wohnungswechsel, Tätigkeit in Per­
keiten für einen Stellenwechsel. Ebenfalls erhal-                            sonalverbänden usw., können Sie in einem
ten Sie Unterstützung und konkrete Tipps für die                             bestimmten Ausmass bezahlten Urlaub bezie-
Stellensuche oder wie Sie eine Bewerbung opti-                               hen. Der personalrechtliche Familienbegriff ist
mal angehen.                                                                 in diesem Zusammenhang weit gefasst und be-
                                                                             inhaltet neben eingetragenen Partnerschaften
Informationen zur Stellenberatung und Stellenangebote fin-                   auch Lebenspartnerschaften und Stief-, Adop-
den Sie im städtischen Intranet unter http://intranet.stzh.ch >
Arbeiten für Zürich > Beratung & Gleichstellung > Städtische                 tiv- oder Pflegekindverhältnisse.
Personalvermittlung.

                                                                                                                                           33
U

Treueurlaub                                                  Unbezahlter Urlaub
Nach fünfjähriger Anstellung und danach alle     AB PR 135   Unbezahlter Urlaub kann z. B. für folgende Er-     AB PR 127,
                                                                                                                128, 134, 136
fünf Jahre haben Sie Anspruch auf einen (läng-               eignisse gewährt werden: Teilnahme an der
stens) vierwöchigen, unbezahlten Treueurlaub.                Hochzeit der Kinder, Eltern, Geschwister, Gross­
                                                             eltern und Grosskinder; Teilnahme an Beerdi-
                                                             gungen; für Behördengänge; für Betreuungs-
                                                             aufgaben, wenn kein Anspruch auf bezahlten
                                                             Urlaub besteht. Unbezahlte Urlaube können
                                                             auch aus anderen Gründen bewilligt werden,
                                                             wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.
                                                             Sie dürfen jedoch längstens ein Jahr dauern.

34
V

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Angehörigenbetreuung                                                 Bezahlte und unbezahlte Kurzurlaube
Wer vor der Aufgabe steht, im privaten Umfeld                        Für die Pflege kranker Familienmitglieder, die in     AB PR 129

Betreuungspflichten übernehmen zu müssen –                           Ihrem Haushalt leben und sofern sich keine
für die Unterstützung von Eltern, Angehörigen                        ­andere Betreuung organisieren lässt, haben Sie
oder auch für die Betreuung von Kindern –,                            Anspruch auf drei Tage pro Ereignis (bezahlter
kann sich kostenlos beraten lassen. Mitarbei-                         Urlaub).
tende werden dabei durch eine unabhängige
Partnerfirma professionell bei allen Betreuungs-                      Für die Pflege kranker Kinder werden Ihnen als
fragen rund um die Familie unterstützt.                               Elternteil – sofern keine andere Betreuung orga-
                                                                      nisiert werden kann – drei Tage pro Ereignis
Weitere Informationen finden Sie im städtischen Intranet              ­gewährt (bezahlter Urlaub). Als allein erziehende
http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Dienstleistungen &
Soziales > Angehörigenbetreuung.                                       Mutter oder allein erziehender Vater erhalten
                                                                       Sie maximal sechs weitere Betreuungstage pro
                                                                     ­Kalenderjahr.

                                                                     Ebenfalls können Sie bei dringenden Betreuungs-       AB PR 134

                                                                     aufgaben unbezahlte Kurzurlaube beziehen,
                                                                     wenn Sie keinen Anspruch mehr auf bezahlten
                                                                     Urlaub haben.

                                                                                                                                       35
V

Mutterschaftsurlaub und Kündigungs-                                 Während der Schwangerschaft und in der Still-
schutz                                                              zeit dürfen Sie nicht über die vereinbarte täg-
Als Mitarbeiterin haben Sie bei Schwanger-          PR 19, 70       liche Arbeitszeit hinaus sowie nicht länger als
                                                    AB PR 121 ff.
schaft und Geburt Anspruch auf 16 Wochen be-                        neun Stunden pro Tag beschäftigt werden. Ab
zahlten Mutterschaftsurlaub, den Sie frühestens                     der 8. Woche vor der Niederkunft ist Nacht­
zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten                             arbeit zwischen 20 und 6 Uhr verboten. Auf
­Geburtstermin beziehen können. Ihren Mutter-                       Wunsch wird Ihnen bereits ab Beginn der
 schaftsurlaub können Sie mit regulären oder mit                    Schwangerschaft nach Möglichkeit eine gleich-
 unbezahlten Urlaubstagen verlängern. Während                       wertige Arbeit zwischen 6 und 20 Uhr ange­
 der Schwangerschaft und in den 16 Wochen                           boten. Kann keine gleichwertige Arbeit tags-
 nach der Geburt besteht ein Kündigungsschutz.                      über angeboten werden, besteht Anspruch auf
                                                                    Urlaub, der mit 80 Prozent des Lohnes entschä-
Als stillende Mutter dürfen Sie nach dem                            digt wird.
­Mutterschaftsurlaub nur mit Ihrem Einverständ-
 nis beschäftigt werden. Für das Stillen oder das
 Abpumpen von Milch muss die erforderliche
 Zeit freigegeben werden. Im ersten Lebensjahr
 des Kindes werden davon je nach Tagesarbeits-
 zeit zwischen 30 und 90 Minuten als bezahlte
 Arbeitszeit angerechnet.

36
V

Vaterschaftsurlaub                                           Elternurlaub
Als Vater bekommen Sie ebenfalls Urlaub: zehn   AB PR 129,   Als Mutter oder Vater können Sie ausserdem       AB PR 136
                                                134
bezahlte Tage, die innert sechs Monaten nach                 einen unbezahlten Elternurlaub von maximal
                                                             ­
der Geburt Ihres Kindes zu beziehen sind, und                einem Jahr beziehen, wenn es die betrieblichen
zusätzlich sechs Wochen unbezahlten Vater-                   Verhältnisse zulassen.
schaftsurlaub in den ersten zwei Lebensjahren
Ihres Kindes.

                                                                                                                          37
V

Familienzulagen                                                     Die Stadt Zürich bezahlt überdies in bestimmten
Die städtischen Familienzulagen richten sich         AB PR 93, 94   Fällen, bei denen kein Anspruch nach Bundes-
nach dem Bundesgesetz über die Familienzu­                          recht besteht, ergänzende Familienzulagen.
lagen und dem kantonalen Einführungsgesetz.
Sie erhalten folgende Leistungen pro an-                            Auskunft darüber, ob Ihre Kinder anspruchs-
spruchsberechtigtem Kind:                                           berechtigt sind, erhalten Sie bei Ihrem Personal-
                                                                    dienst.
–	Fr. 200.– Kinderzulage für Kinder bis zum voll-
   endeten 12. Altersjahr,                                          Weitere Informationen finden Sie im städtischen Intranet
                                                                    unter http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Lohn &
–	Fr. 250.– Kinderzulage für Kinder ab dem voll-                   Zulagen > Versicherungen & Zulagen.
   endeten 12. bis zum vollendeten 16. Alters-
   jahr bzw. bei erwerbsunfähigen Kindern bis
   zum vollendeten 20. Altersjahr,
–	Fr. 250.– Ausbildungszulage für Kinder in Aus-
   bildung bis zum Abschluss der Ausbildung,
   längstens aber bis zum vollendeten 25. Alters-
   jahr.

38
V                                                                 W

Vergünstigungen                                                   Weiterbildung

Lunch-Checks oder Barvergütung                                    Die Stadt Zürich unterstützt die Aus-, Fort- und
Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter erhalten Sie      AB PR 106,   Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden. Human Re-
                                                     109
einen Betrag an die Verpflegung in Form von                       sources Management, die Fachstelle für Gleich-
Lunch-Checks (geladen auf eine persönliche                        stellung sowie Organisation und Informatik (OIZ)
Lunch-Check Karte) oder als Barvergütung.                         bieten attraktive Kurse an, mit denen Sie sich
                                                                  fachlich und persönlich weiter entwickeln kön-
Mit der Lunch-Check Karte können Sie Mahl-                        nen. Sie erhalten die Broschüre mit den städ-
zeiten in allen angeschlossenen Restaurants,                      tischen Bildungsangeboten über Ihre Personal-
den Personalrestaurants oder Cafeterias bar-                      verantwortlichen.
geldlos bezahlen. Sie erhalten z. B. 200 Franken
auf Ihre Lunch-Check Karte aufgeladen, bezah-                     Das detaillierte Bildungsangebot finden Sie im städtischen
                                                                  Intranet unter http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich >
len dafür aber nur 100 Franken. Die andere Hälf-                  Weiterbildung & Karriere > Weiterbildungsangebot.
te übernimmt die Stadt Zürich. Wenn Sie 100 %
arbeiten, können Sie Ihre Karte mit maximal
12 u 200 Franken pro Jahr aufladen, arbeiten
Sie Teilzeit, reduziert sich Ihr Anspruch entspre-
chend. Bei längeren Abwesenheiten wird der
Anspruch gekürzt.

Welche Form der Vergütung – Lunch-Checks
oder Barvergütung – für Sie in Frage kommt,
­erfahren Sie bei Ihrem Personaldienst.

                                                                                                                                   39
Z

 Zielvereinbarungs- und
­Beurteilungsgespräch (ZBG)

Das Zielvereinbarungs- und Beurteilungsge-         PR 73
                                                   AB PR 141
spräch (ZBG) findet in der Regel einmal jährlich
bis Ende Dezember statt. Gemeinsam mit Ihren
Vorgesetzten blicken Sie auf das Jahr zurück,
bestimmen den aktuellen Standort und schauen
nach vorne. Das ZBG soll klar machen, welche
Erwartungen die Vorgesetzten an Sie haben
und wie Ihre Leistungen und Ihr Verhalten
­wahrgenommen werden. Es werden neue Ziele
 vereinbart und allfällige weitere Entwicklungs-
 schritte besprochen.

Die Gesamtbeurteilung des ZBG bestimmt den
leistungsabhängigen Teil Ihres Lohns.

40
Personalpolitik

Die Anstellungsbedingungen sind Teil der Personalpolitik         e)	Sie unterstützt und fördert das Angebot von Ausbil-
der Stadt Zürich, für die der Stadtrat zuständig ist. Grundla-       dungsplätzen.
ge bilden die im Personalrecht festgehaltenen Grundsätze.
                                                                 f)	Sie berücksichtigt die Erfüllung von Erziehungs- und
a)	Die Personalpolitik orientiert sich am Leistungsauftrag          Betreuungsaufgaben.
    der Verwaltung, an den Bedürfnissen des städtischen
    Personals, am Auftrag zur Gleichstellung von Frauen          g)	Sie fördert flexible Arbeitszeitmodelle.
    und Männern, am Ziel der Bürgerinnen- und Bürger­
    nähe sowie an den Möglichkeiten des Finanzhaushal­           h)	Sie verwirklicht die Chancengleichheit für Frauen und
    tes und strebt ein sozialpartnerschaftliches Verhältnis          Männer.
    zwischen Stadt, Personal und Personalverbänden an.
                                                                 i)	Sie fördert die Beschäftigung und Eingliederung von
b)	Sie will für die Stadt geeignete Mitarbeiterinnen und            Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Behinderungen.
   Mitarbeiter gewinnen und erhalten, die qualitätsorien-
   tiert, verantwortungsbewusst und kooperativ handeln.          j)	Sie fördert die Toleranz und Akzeptanz gegenüber
                                                                    ­Angestellten, die benachteiligt sein könnten, insbeson-
c)	Sie nutzt und entwickelt das Potenzial der Mitarbeite-           dere aufgrund von Geschlecht, Alter, sexueller Orien-
    rinnen und Mitarbeiter, indem sie diese entsprechend             tierung, Geschlechtsidentität, Herkunft, Staatsange-
    ihrer Eignungen und Fähigkeiten einsetzt und fördert.            hörigkeit, Sprache, Religion oder Behinderung, und
                                                                     fördert bei Anstellung und Personalentwicklung die
d)	Sie achtet auf eine besonders sorgfältige Auswahl der            Chancengleichheit dieser Personen.
    Vorgesetzten.

                                                                                                                          41
Kontaktadressen

Stadt Zürich                                                Stadt Zürich
Human Resources Management                                  Ombudsstelle
Gotthardstrasse 61 | Postfach | 8022 Zürich                 Oberdorfstrasse 8
044 412 37 00 | Fax 044 270 90 60                           8001 Zürich
www.stadt-zuerich.ch/hrz                                    044 412 00 30 | Fax 044 412 00 31
http://hrz.intranet.stzh.ch                                 www.stadt-zuerich.ch/ombudsstelle
hrz-komma@zuerich.ch                                        info.omb@zuerich.ch

Stadt Zürich                                                Stadt Zürich
Datenschutzstelle                                           Paritätische Schlichtungsstelle
Beckenhofstrasse 59 | 8006 Zürich                           Human Resources Management
044 412 16 00 | Fax 044 412 16 10                           Gotthardstrasse 61 | Postfach | 8022 Zürich
www.stadt-zuerich.ch/datenschutz                            044 412 37 38
datenschutz@zuerich.ch                                      http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Lohn &
                                                            Zulagen > Paritätische Schlichtungsstelle
Stadt Zürich                                                www.stadt-zuerich.ch > Arbeiten für Zürich >
Fachstelle für Gleichstellung                               ­Anstellungsbedingungen > Löhne und Prämien >
Stadthaus                                                    Paritätische Schlichtungsstelle
Stadthausquai 17 | 8001 Zürich                               hrz-schlichtungsstelle@zuerich.ch
044 412 48 68 | Fax 044 412 48 37
www.stadt-zuerich.ch/gleichstellung                         Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH)
http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich >             Morgartenstrasse 30 | Postfach | 8036 Zürich
Beratung & Gleichstellung > Fachstelle für Gleichstellung   044 412 55 55 | 044 412 32 44 (Personalhypotheken)
gleichstellung@zuerich.ch                                   Fax 044 270 91 05
                                                            www.pkzh.ch | info@pkzh.ch
42
Personalverbände                                              SVA Zürich
Die aktuelle Liste finden Sie im städtischen Intranet unter   Röntgenstrasse 17 | Postfach | 8087 Zürich
http://intranet.stzh.ch > Arbeiten für Zürich > Arbeitgebe-   044 448 50 00 | Fax 044 448 55 55
rin Stadt Zürich > Personalpolitik > Personalverbände.        www.svazurich.ch | info@svazurich.ch
Sie können die Liste auch bei Human Resources Ma-
nagement bestellen.                                           Unfallversicherung Stadt Zürich UVZ
                                                              Stadelhoferstrasse 33 | Postfach | 8022 Zürich
Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz                044 412 55 00 | Fax 044 412 55 30
Wengistrasse 30 | Postfach | 8036 Zürich                      Assistance bei Unfällen im Ausland:
044 248 30 30 | Fax 044 248 26 36                             +41 844 08 44 08
www.schlichtungsbehoerde-glg-zh.ch                            www.uvz.ch | info@uvz.ch
info@schlichtungsbehoerde-glg-zh.ch

SUVA Zürich
Dreikönigstrasse 7 | Postfach 2823 | 8002 Zürich
044 205 91 11 | Fax 044 205 90 20
Assistance bei Unfällen im Ausland:
+41 848 72 41 44
www.suva.ch | suva.zuerich@suva.ch

                                                                                                               43
Kontakt
Kontakt
Stadt Zürich
Stadt Zürich
Human   Resources
Human Resources      Management
                   Management
Gotthardstrasse
Gotthardstrasse 6161
Postfach,  8022Zürich
Postfach, 8022   Zürich

Telefon  +414444412
Telefon +41       412
                    3737
                       0000
www.stadt-zuerich.ch/hrz
www.stadt-zuerich.ch/hrz
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