WIR SCHÜTZEN IHR RECHT - Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Allgemeine ...

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WIR SCHÜTZEN IHR RECHT - Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Allgemeine ...
Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung

               Kundeninformation
               nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und
               Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
               Ausgabe 01/2022
4281-01/2022

                                                               WIR SCHÜTZEN IHR RECHT
WIR SCHÜTZEN IHR RECHT - Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Allgemeine ...
Hierbei handelt es sich um die deutsche Originalversion.
Im Zweifelsfall gehen deren Formulierungen anderssprachigen Versionen vor.
Wo im Folgenden – aus Gründen der leichteren Lesbarkeit – nur männliche Personen­
bezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden
weiblichen Bezeichnungen zu verstehen. Wo in den vorliegenden Bedingungen die
schriftliche Form verlangt wird, genügt auch eine andere Form, die den Nachweis
durch Text ermöglicht (z. B. Email, Kontaktformular).

In diesen Bedingungen sind die Änderungen der VVG-Revision, die per 01.01.2022
in Kraft treten werden, berücksichtigt.
Kundeninformation nach VVG                                                                                                             Ausgabe 01/2022

Wer ist der Versicherer?                                                      Wann beginnt und wann endet die Versicherung?
Der Versicherer ist die Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, (nachstehend      Die Versicherung beginnt an dem Tag, der in der Police aufgeführt ist. Bis
«Orion»), mit Sitz in Basel, beaufsichtigt durch die Eidgenössische Finanz-   zur Aushändigung der Police oder einer definitiven Deckungsbestätigung
marktaufsichtsbehörde FINMA (Laupenstrasse 27, 3003 Bern).                    kann Orion den Antrag ablehnen. In den Vertragsbedingungen ist gere-
Orion ist nur in der Schweiz tätig. Versicherungsnehmer mit Wohnsitz /        gelt, in welchen Fällen eine Karenzfrist zur Anwendung gelangt. Orion er-
Sitz ausserhalb der Schweiz können keine Versicherung bei Orion ab-           bringt ihre Leistungen frühestens mit vollständiger Bezahlung der ersten
schliessen. Eine bestehende Versicherung erlischt mit dem Wegzug oder         Prämie. Die Versicherung gilt für Rechtsfälle, die während der Dauer des
der Abmeldung aus der Schweiz.                                                Vertrages eintreten und Orion gemeldet werden. Der Vertrag wird in der
                                                                              Regel durch ordentliche Kündigung beendet. Diese ist jeweils bis spätes-
Welche Risiken sind versichert und was ist der Umfang des                     tens 1 Monat vor Ablauf des Vertrages bzw., wie gesetzlich vorgesehen,
Versicherungsschutzes?                                                        auf das Ende des 3. Versicherungsjahres möglich. Wird der Vertrag nicht
                                                                              gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr.
Die Rechtsschutzversicherung unterstützt als Schadenversicherung die          Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aufgrund der Versiche-
Versicherten bei rechtlichen Problemen. Sie deckt unter anderem die fol-      rungsbedingungen sowie des VVG.
genden Rechtsgebiete ab, sofern die entsprechenden Deckungen versi-
chert sind:                                                                   Kann der Vertrag widerrufen werden?
      1	Privat-Rechtsschutz: Streitigkeiten aus Ihrem privaten Bereich,      Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Ver-
         wie Schadenersatz-, Straf-, Eigentums- und Sachenrecht, Versi-       trages oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich innert 14 Tagen
         cherungs-, Arbeits-, Patienten-, Vertrags-, Urheber,-Miet-, Erb-,    widerrufen. Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am
         Steuer- und Eherecht. ∙ Zusätzlich gegen Mehrprämie: Rechts-         letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf Orion mitteilt oder seine Wi-
         schutz für weitere Immobilien und als Vermieter.                     derrufserklärung der Post übergibt.
      2	Verkehrs-Rechtsschutz: Streitigkeiten rund um die Mobilität, bei-
         spielsweise nach Unfällen, bei Straf- oder Administrativverfah-      Wie behandelt Orion Personendaten?
         ren, bei Vertragsstreitigkeiten betreffend Fahrzeuge.                Orion bearbeitet im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und der
                                                                              Vertragsabwicklung und zu weiteren Zwecken Daten, die sich auf natür-
Weitere Einzelheiten zu versicherten Rechtsfällen, örtlicher Geltung und
                                                                              liche Personen beziehen (Personendaten). Nähere Informationen zur
maximalen Versicherungssummen finden sich in den Art. A3, A4, B1, C1,
                                                                              Datenbearbeitung durch Orion (den Zwecken, den Empfängern von Da-
und D1.
                                                                              ten, der Aufbewahrung und den Rechten der betroffenen Personen) und
                                                                              zum Datenschutz im Allgemeinen, finden sich in der Datenschutzerklärung
Welche Prämie ist geschuldet?                                                 unter www.orion.ch/datenschutz. Sie kann auch bei der Orion Rechtss-
Die Höhe der Prämie(n) hängt von den versicherten Risiken und dem             chutz-Versicherung AG, Datenschutz, Postfach, CH 4002 Basel, bzw. un-
gewünschten Versicherungsschutz ab. Alle Angaben zur Prämie und mö-           ter datenschutz@orion.ch, bezogen werden.
glichen Gebühren (z.B. Steuern, Ratenzahlung) sind in den Vertragsunter-
lagen enthalten. Sie ist mit Beginn der Versicherungsperiode zu bezahlen,     Erhält der Broker eine Vergütung?
wenn die Vertragsunterlagen keine andere oder die Prämienrechnung
                                                                              Wenn ein Dritter, z.B. ein ungebundener Vermittler (Broker/Makler), die
keine spätere Fälligkeit bestimmen. Orion kann die Prämie und die Versi-
                                                                              Interessen des Versicherungsnehmers bei Abschluss oder Betreuung
cherungsbedingungen auf ein neues Versicherungsjahr anpassen. In die-
                                                                              dieses Versicherungsvertrags wahrnimmt, ist es möglich, dass Orion ges-
sem Fall hat der Versicherungsnehmer nach Massgabe der Versicherungs-
                                                                              tützt auf eine Vereinbarung mit diesem Dritten für seine Tätigkeit ein En-
bedingungen ein Kündigungsrecht.
                                                                              tgelt bezahlt. Wünscht der Versicherungsnehmer nähere Informationen
                                                                              darüber, so kann er sich an den Dritten wenden.
Welche weiteren Pflichten hat der Versicherte?
Die Pflichten ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen und dem
VVG. Wichtige Pflichten sind z.B.:
      •	 Meldung bei Änderung einer deklarierten Tatsache;                    Inhalt des Versicherungsvertrages
      •	 Sofortige schriftliche Meldung des versicherten Ereignisses;               Die Police gibt Auskunft über:
      • Mitwirkung bei Abklärungen (im Schadenfall, bei Gefahrsverän-               • die versicherten Personen
          derungen etc.).
                                                                                     •	die gewählte Produktvariante (Privats-, oder Verkehrs-
                                                                                        Rechtsschutz, Produkt Standard oder Premium)
Welche Frist gilt für das Einreichen einer Schadenanzeige?
                                                                                     •	die Versicherungssummen
Das versicherte Ereignis ist Orion sofort schriftlich zu melden.
                                                                                     •	den Versicherungsbeginn und die Dauer des Vertrages
                                                                                     •	die Fälligkeit der Prämie
                                                                                     •	die Besonderen Bedingungen

                                                                                     Im Übrigen richtet sich der Vertragsinhalt nach:
                                                                                     • den nachstehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                                                     •	dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
                                                                                     •	dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versiche­
                                                                                        rungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)
                                                                                     •	der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten
                                                                                        Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)

                                                                                                                                                        3
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WIR SCHÜTZEN IHR RECHT

Privat- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Inhalt

A 	Geltungsbereich                                    6    E     Gemeinsame Bestimmungen                      16
A1       Wer ist versichert                                  E1    Welche Leistungen werden erbracht
A2       Welches sind die versicherten Eigenschaften         E2    Welche Fälle sind nicht versichert
A3       Wo gilt die Versicherung                            E3    Verzicht auf Leistungskürzung
A4       Welches sind die Versicherungssummen                E4    Wann gilt die Versicherung
                                                             E5    Wie wird ein versicherter Rechtsfall abgewickelt
B        Privat-Rechtsschutz                                 E6    Meinungsverschiedenheiten
		       Standard und Premium                           7   E7    Wie wird der Vertrag im Rechtsfall gekündigt
B1       Welche Rechtsgebiete sind versichert                E8    Widerrufsrecht und dessen Wirkung
                                                             E9    Was gilt bezüglich der Prämien
C        Verkehrs-Rechtsschutz Standard                14    E10   Verletzung von Obliegenheiten
C1       Welche Rechtsgebiete sind versichert                E11   Kommunikation
                                                             E12   Was geschieht bei einem Wohnsitzwechsel

D        Verkehrs-Rechtsschutz Premium                 15    E13
                                                             E14
                                                                   Maklerentschädigung
                                                                   Datenschutz
D1       Welche Rechtsgebiete sind versichert
                                                             E15   Wo ist der Gerichtsstand
D2       Wann gilt der Rechtsfall als eingetreten
                                                             E16   Welche gesetzlichen Bestimmungen
D3       Ausschlüsse
                                                             		    werden angewendet
                                                             E17   Sanktionen

Ausgabe 01/2022
                                                                                                                       5
Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                               Ausgabe 01/2022

A Geltungsbereich
A1 Wer ist versichert

    Versicherte Personen:                                                                         Einzelversicherung                    Mehrpersonenversicherung

    1 Der Versicherungsnehmer;                                                                                   ✔                                   ✔

    2 die unmündigen Kinder eines alleinstehenden Versicherungsnehmers, sofern sie mit ihm
       in Wohngemeinschaft leben oder als ­Wochen- oder Wochen­end­auf­ent­halter regelmässig                     ✔                                   ✔
       in seinen Haushalt zurückkehren;

    3 die unmündigen Kinder eines alleinstehenden Versicherungsnehmers während der Dauer
                                                                                                                  ✔                                   ✔
       ihres Besuches beim versicherten Elternteil;

    4 sämtliche Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in Wohngemeinschaft leben oder
                                                                                                                                                      ✔
       als Wochen- oder Wochenendaufenthalter regelmässig in seinen Haushalt zurückkehren;

    5 im Verkehrs-Rechtsschutz: zusätzlich zu den bereits erwähnten Personen sind alle Lenker
       eines auf den Namen eines Versicherten zugelassenen und nicht gewerbsmässig genutz-                        ✔                                   ✔
       ten Motorfahrzeuges oder Mitfahrer bei Fahrten mit diesem Fahrzeug versichert.

Bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft gilt ab dem Tag der Heirat bzw. des Eintrags die Variante «Mehrpersonenversicherung», sofern die Zivil­
stands­änderung innerhalb von 6 Monaten angezeigt und die Prämiendifferenz nachbezahlt wird.

A2 Welches sind die versicherten Eigenschaften

         Die Versicherten sind in Abhängigkeit der versicherten Produkte in ihren folgenden Eigenschaften versichert:

    Versicherte Eigenschaften:                                                              Privat-Rechtsschutz                      Verkehrs-Rechtsschutz
                                                                                            Standard / Premium        Standard                  Premium

    1 Als Privatpersonen, unselbständig Erwerbende, Angehörige der schweizerischen
                                                                                                    ✔
       Armee, des Zivilschutzes oder der Feuerwehr;

    2 als Radfahrer (inkl. E-Bike), Lenker eines Motorfahrrads sowie als Lenker eines
                                                                                                    ✔                            ✔                           ✔
       nicht immatrikulationspflichtigen Motor­fahr­zeuges;

    3 als Fussgänger, Reiter sowie als Benutzer von der Mobilität bzw.
       der Fortbe­wegung dienenden fahrzeugähnlichen Geräten und Hilfsmitteln wie
       z.B. Skateboards, Inline Skates, Trottinetts, Skis:
       – ohne Zusammenhang mit einer Kollision mit einem Fahrzeug;                                 ✔
       – im Zusammenhang mit einer Kollision mit einem Fahrzeug;                                   ✔                            ✔                           ✔

    4 als Eigentümer, Halter oder Benutzer von Schiffen, Surf­brettern, Luft­fahrzeugen,
       Fluggeräten (Modellfliegern, Drohnen, Multikoptern etc.) und Flugkörpern, ­
                                                                                                    ✔                            ✔                           ✔
       für die gesetzlich keine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist oder die
       ­maximal 30 kg wiegen;

    5 als Passagier eines Motorfahrzeuges, eines Wasserfahrzeuges, eines Luft­
                                                                                                    ✔                            ✔                           ✔
       fahrzeuges, eines Schienenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln;

    6 als Lenker eines beliebigen, nicht einer versicherte Person gehörenden
                                                                                                    ✔                            ✔                           ✔
       ­Motor­fahr­zeuges bis 3’500 kg Gesamtgewicht;

    7 als Eigentümer, Halter, Mieter oder Lenker eines Motorfahrzeuges inkl. Anhänger
       und nicht fest installierten Wohnwagens oder eines Wasserfahrzeuges sowie als                                             ✔                           ✔
       Lenker eines Schienen­fahr­zeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln;

6
Versicherte Eigenschaften:                                                               Privat-Rechtsschutz                    Verkehrs-Rechtsschutz
                                                                                          Standard / Premium          Standard              Premium

 8 als Lenker eines Luftfahrzeuges (Piloten-Rechtsschutz) sowie als Eigentümer,
                                                                                                                                                         ✔
    ­Halter oder Mieter eines Luftfahrzeuges bis 5,7 Tonnen MTOW;

 9 als Vermieter, sofern für die vermieteten Objekte die Zusatz­deckung «Vermieter-
                                                                                                   ✔
    Rechtsschutz» ver­ein­bart wurde.

Selbstfahrende (auch «autonom fahrende» genannt) Fahrzeuge sind den oben aufgeführten Fahrzeugen gleichgestellt.

A3 Wo gilt die Versicherung

      1	Die Versicherung gilt – mit wenigen Ausnahmen – weltweit. Die Ausnahmen sind jeweils in der ersten Spalte (Rechtsgebiet) der Tabellen
         «Welche Rechtsgebiete sind versichert» (Art. B1 und C1) aufgeführt. Dabei beinhaltet «Schweiz» auch das Fürstentum Liechtenstein und zu
         «Europa» gehören das Gebiet bis zum Ural sowie die Mittelmeerrandstaaten.
      2 Unabhängig vom Ort des Ereignisses sind Rechtsfälle versichert, bei welchen kumulativ
        a. der Gerichtsstand innerhalb des aufgeführten geografischen Gebietes liegt;
        b. entsprechendes Landesrecht anwendbar ist und
        c. der Gerichtsstand für die Vollstreckung ebenfalls innerhalb des versicherten Gebietes liegt.
      3 Schiedsverfahren sind nur versichert, wenn der Gerichtsstand in der Schweiz liegt und schweizerisches Recht anwendbar ist.

A4 Welches sind die Versicherungssummen

      1	Wo in der ersten Spalte der Tabellen «Welche Rechtsgebiete sind versichert» unter dem Titel «Besondere Deckungseinschränkungen» nichts
         Anderes aufgeführt ist, gilt als Versicherungssumme pro Rechtsfall in den Produkten:
         – Standard CHF 600 000, für Fälle mit Gerichtsstand ausserhalb Europa CHF 150 000
         – Premium CHF 1 000 000, für Fälle mit Gerichtsstand ausserhalb Europa CHF 300 000
      2	Unabhängig von der Anzahl Fälle stehen für alle Fälle, die im selben Versicherungsjahr eingetreten sind im Produkt Standard maximal
         CHF 600 000 bzw. im Produkt Premium maximal CHF 1 000 000 nur einmal zur Verfügung.
      3	Alle Streitigkeiten mit derselben Ursache oder im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit demselben Ereignis gelten als ein
         Rechtsfall. Die Versicherungssumme wird pro Rechtsfall, auch wenn mehrere Rechtsgebiete betroffen sind, nur einmal ausgerichtet. Sicher­
         heits­leistungen und Vorschüsse werden in vollem Umfang an die Versicherungssumme angerechnet. Vorschüsse und Sicherheitsleistungen
         sind Orion zurück zu erstatten.

B     Privat-Rechtsschutz Standard und Premium

B1 Welche Rechtsgebiete sind versichert (abschliessende Aufzählung)

 Rechtsgebiet:                                                              Karenzfrist     Der Rechtsfall gilt als        Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. E2
                                                                            (siehe Art.     eingetreten:                   besteht keine Versicherungsdeckung:
                                                                            E4 Abs. 3):

 1    Schadenersatzrecht                                                     Keine          Im Zeitpunkt                   – im Zusammenhang mit Ehr­verletzungen;
      Geltendmachung von zivilrechtlichen ausserver­traglichen Schaden­                     der ­Ver­ursachung             – für Schadenersatzansprüche als Folge
      ersatz­ansprüchen für Sach- und Personenschäden (Körperverletzung                     des ­Schadens.                    eines Ereignisses, bei dem der Versi-
      / Tötung) sowie die daraus ­unmittelbar resultierenden Vermögens­                                                       cherte Lenker eines Motorfahrzeuges
      schäden.                                                                                                                war;
      Beteiligung des Versicherten im Strafverfahren als Zivilkläger, sofern                                               – im Zusammenhang mit Schäden
      eine solche Intervention not­wendig ist, um Ansprüche geltend zu                                                        aus Angriffen auf IT-Systeme
      machen.                                                                                                                 oder Daten­verlust;
      Die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der gesetzlichen
      Bestimmungen über die Opfer­hilfe ist mitversichert;

      Besondere Deckungseinschränkungen:
      Betreffend Grundeigentum nur im Rahmen von Art. B1 Abs. 13.

                                                                                                                                                                       7
Rechtsgebiet:                                  Karenzfrist    Der Rechtsfall gilt als ein-     Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. E2 besteht keine
                                                   (siehe Art.    getreten:                        ­Versicherungsdeckung:
                                                   E4 Abs. 3):

    2   Strafverteidigung                          Keine          Im Zeitpunkt der erst­           – bei Anschuldigung vorsätzlicher Rechtsverletzung. Bei rechtskräftiger,
        Rechtswahrung in einem gegen den                          maligen tat­sächlichen oder         vollständiger Einstellung des Verfahrens oder rechtskräftigem,
        Versicherten gerichteten Straf- oder                      an­geblichen Wider­handlung         ­vollständigem Freispruch werden die Kosten trotz Anschuldigung
        Verwaltungsstrafverfahren wegen                           gegen Strafvorschriften.             vorsätzlicher Rechtsverletzung rückerstattet.
        der Anschuldigung fahrlässiger Ver-                                                            Keine Rückerstattung erfolgt, wenn die Einstellung des Verfahrens ­
        letzung von Rechts­vor­schriften;                                                              in Verbindung mit einer Entschädigung an den durch die angebliche
                                                                                                       Straftat Geschädigten oder infolge Verjährung erfolgt sowie bei
        Besondere Deckungs­                                                                            ­straf­baren Handlungen gegen das Vermögen, im Zusammenhang mit
        einschränkungen:                                                                                Ehrverletzungen und beim Rückzug der gegenseitigen Straf­anträge;
        Betreffend Urheberrecht nur im                                                             – in Verfahren als Folge eines Ereignisses, bei dem der Versicherte
        Rahmen von Art. B1 Abs. 9.                                                                      ­Lenker oder Halter eines Motorfahrzeuges war;
                                                                                                   – für Fälle aus dem Ausländerrecht;
                                                                                                   – für Fälle betreffend Datenschutzgesetz;
                                                                                                   – für Fälle aus dem Immaterialgüterrecht (wie Patent- , Design- ­
                                                                                                         sowie Markenrecht);

    3   Eigentums- und Sachenrecht                 Keine          Im Zeitpunkt der erst­
        Streitigkeiten aus Eigentum, Besitz                       maligen tatsächlichen oder
        oder a­ nderen dinglichen Rechten an                      angeblichen Verletzung von
        beweglichen Sachen und an Tieren;                         Rechtsvorschriften oder
                                                                  ­vertraglichen Pflichten,
                                                                   ­ausser es sei bereits vorher
                                                                    für den Versicherten
                                                                    ­erkennbar, dass rechtliche
                                                                     Differenzen entstehen
                                                                     könnten. In letztgenanntem
                                                                     Fall ist der Zeitpunkt der
                                                                     ­Erkennbarkeit massgebend.

    4   Versicherungsrecht                         Im Sozial­     Bei Personenschäden: beim
        Sozialversicherungsrechtliche              ver­siche­     erstmaligen Eintritt des
        ­Streitigkeiten mit schweizerischen        rungs­recht:   Gesundheits­schadens, der
         öffentlich-rechtlichen Ver­sicherungen­   1 Monat        eine Arbeitsunfähigkeit oder
         (AHV / IV, SUVA etc.), Pensions­                         eine Invalidität zur Folge
         kassen und Krankenkassen sowie            In allen       hat;
         Streitigkeiten aus Versicherungs­         übrigen
         vertrag mit privaten Ver­sicherungs­      ­Fällen:       bei Streit um angeb­lich
         einrichtungen;                             Keine         falsche Antragsdeklaration:
                                                                  im Zeitpunkt der Antrags­
        Besondere Deckungs­                                       deklaration;
        einschränkungen:
        Betreffend Grundeigentum nur im                           in allen übrigen Fällen:
        Rahmen von Art. B1 Abs. 13.                               beim erstmaligen Eintritt
                                                                  des Er­eignisses, welches
                                                                  den An­spruch gegenüber
                                                                  der Ver­sicherung auslöst.

    5   Arbeitsrecht                          1 Monat             Im Zeitpunkt der erst­           Im Produkt Standard:
        a	Streitigkeiten als Arbeitnehmer                        maligen tatsächlichen oder       – für Mitglieder der Geschäftsleitung, die massgebenden Einfluss ­
           aus privaten oder öffentlich-                          angeblichen Verletzung von          auf die operativen Entscheidungen der Arbeitgeberin haben oder
           rechtlichen Anstellungsverhält-                        Rechtsvorschriften oder ver-        mit einem Bruttojahreslohn (inkl. Boni, Gratifikationen etc.) von
           nissen mit Arbeitgebern in der                         traglichen Pflichten, ausser        über CHF 200 000;
           Schweiz oder einem direkt                              es sei bereits vorher für den    – für Mitglieder des Verwaltungsrates;
           ­angrenzenden Nachbarland;                             Versicherten ­erkennbar,
        b Streitigkeiten als Arbeitgeber mit                     dass rechtliche Differenzen
            der im eigenen Privathaushalt                         entstehen könnten. In letzt­
            beschäftigten Putzhilfe oder                          genanntem Fall ist der Zeit-
            ­Kinderbetreuerin;                                    punkt der Erkennbarkeit
                                                                  massgebend.

8
Rechtsgebiet:                                                             Karenzfrist   Der Rechtsfall gilt als       Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. E2
                                                                          (siehe Art.   eingetreten:                  besteht keine Versicherungsdeckung:
                                                                          E4 Abs. 3):

6   Patientenrecht                                                        1 Monat,      Im Zeitpunkt der erstma-      – wenn sich der Versicherte zum Zwecke
    Streitigkeiten als Patient gegen Ärzte, Spitäler und andere           ausser bei    ligen tatsächlichen oder          der Behandlung ins Ausland begibt;
    ­Medizinal-Institutionen:                                             notfall­      angeblichen Verletzung        – Streitigkeiten im Zusammenhang
     a	in der Schweiz;                                                   mässigen      von Rechtsvorschriften            mit Schönheitsoperationen, ausser es
     b im Ausland nur bei notfallmässigen medizinischen Behand­          Behand­       oder vertrag­lichen Pflich-       ­handelt sich um einen infolge Unfall
        lungen. Ein Notfall liegt vor, wenn der Versicherte bei einem     lungen        ten, ausser es sei bereits         oder Krankheit medizinisch notwendig
        vorübergehenden Auslandaufenthalt einer medizinischen                           vorher für den Versicher-          gewordenen Eingriff;
        ­Behandlung bedarf und eine vorgängige Rückreise in die                         ten erkennbar, dass recht-
         Schweiz nicht zumutbar ist;                                                    liche Differenzen ent­
                                                                                        stehen könnten. In
                                                                                        letzt­genanntem Fall ist
                                                                                        der Zeitpunkt der Erkenn-
                                                                                        barkeit massgebend.

7   Übriges Vertragsrecht                                                 1 Monat       Im Zeitpunkt der erstma-      – bei Streitigkeiten im Zusammenhang ­
    Streitigkeiten aus anderen, nicht separat aufgeführten                              ligen tatsächlichen oder         mit ­einem Liegenschaftskauf sowie bei
    obligationen­rechtlichen Verträgen wie z.B. Kaufvertrag, ein­facher                 angeblichen Verletzung           Neu-, Um- und Anbauten;
    Auftrag, Werkvertrag für bewegliche Sachen, Innominatverträgen;                     von Rechtsvorschriften        – bei Streitigkeiten aus Timesharing-
    über das Internet abgeschlossene Verträge sind ebenfalls ver­                       oder vertraglichen Pflich-       Verträgen;
    sichert;                                                                            ten, ausser es sei bereits    – bei Streitigkeiten im Zusammenhang ­
                                                                                        vorher für den Versicher-        mit der Belehnung/Verpfändung von
    Besondere Deckungseinschränkungen:                                                  ten erkennbar, dass              ­Liegenschaften und Grundstücken;
    – bis zu einem Streitwert von CHF 500 besteht nur Anspruch auf                     ­rechtliche Differenzen       – bei Streitigkeiten über Prüfungs­
       eine einmalige Rechtsauskunft durch Orion;                                        entstehen könnten. In            ergebnisse und Promotionsentscheide;
    – Streitigkeiten aus Darlehen sind nur versichert, sofern sie                       letzt­genanntem Fall ist     – bei Streitigkeiten im Zusammenhang
       schriftlich und unter Privatpersonen vereinbart wurden.                           der Zeitpunkt der Erkenn-        mit dem Handel von Kunst­gegen­ständen;
                                                                                         barkeit massgebend.          – bei Streitigkeiten mit Anwälten, No­taren,
                                                                                                                          Steuerberatern und Treuhändern;

8   Nebenberufliche selbstständige Tätigkeit                              1 Monat       Im Zeitpunkt der erst­        – bei Streitigkeiten im Zusammenhang ­
    Vertragsrechtliche Streitigkeiten aus nebenberuflichen selb­                        maligen tatsächlichen oder       mit einem Liegenschaftskauf sowie bei
    ständigen Tätigkeiten bis zu einem maximalen Jahresumsatz ­                         angeblichen Verletzung           Neu-, Um- und Anbauten;
    von CHF 18 000, im Produkt Premium 36 000;                                          von Rechtsvorschriften        – bei Streitigkeiten aus Timesharing-
                                                                                        oder ver­traglichen Pflich-      ­Verträgen;
    Nicht versichert sind folgende Tätigkeitsbereiche:                                  ten, ausser es sei bereits    – bei Streitigkeiten im Zusammenhang ­
    – IT-Dienstleistungen / Unternehmensberatung / Werbung;                            vorher für den Ver­               mit der Belehnung / Verpfändung von
    – Finanzdienstleistungen inkl. Versicherungsberatung;                              sicherten erkennbar, dass         ­Liegenschaften und Grundstücken;
    – Architektur / Engineering;                                                       rechtliche Differenzen        – bei Streitigkeiten mit Anwälten, Notaren,
    – Kunsthandel;                                                                     entstehen könnten. In              Steuerberatern und Treuhändern;
    – Rechtsvertretung (Anwalt, Notar etc.) / Steuerberatung /                         letztgenanntem Fall ist       – bei Streitigkeiten aus Darlehen;
       ­Treuhand;                                                                       der Zeitpunkt der Erkenn-
    – ärztliche Leistungen.                                                            barkeit massgebend.

    Besondere Deckungseinschränkungen:
    – örtliche Geltung: Schweiz und direkt angrenzende
       ­Nachbarländer;
    – bis zu einem Streitwert von CHF 500 besteht nur An­spruch ­
        auf eine einmalige Rechtsauskunft durch Orion;

9   Urheberrecht                                                          1 Monat       Im Zeitpunkt der erst­        – b ei Fällen, in denen die versicherte Per-
    Verteidigung gegen Ansprüche aus einem vom Versicherten ver-                        maligen tatsächlichen oder      son einen Domain-Namen registriert hat,
    letzten Urheberrecht;                                                               angeblichen Verletzung          der mit bekannten Kennzeichen identisch
    Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei der Ver-                             von Rechtsvorschriften          ist, um es dem betroffenen Kennzeiche-
    letzung von Urheberrechten, die dem Versicherten zustehen;                          oder vertraglichen Pflich-      ninhaber zu verunmöglichen, seinen
                                                                                        ten, ausser es sei bereits      Web-Auftritt unter dieser Internet-
    Besondere Deckungseinschränkungen:                                                  vorher für den Versich­         Adresse zu präsentieren (Domain Name
    – die Versicherungssumme im Produkt Standard beträgt                               erten erkennbar, dass           Grabbing);
       CHF 5 000, im Produkt Premium CHF 20 000;                                        rechtliche Differenzen
    – diese Deckung besteht nur subsidiär, d.h. falls die Ver­                         entstehen könnten. In
       sicherungsbedingungen einer bestehenden Privathaft­pflicht­                      letztgenanntem Fall ist
       versicherung oder speziellen Internet­versicherung ­                             der Zeitpunkt der Erkenn-
       für die Abwehr solcher Ansprüche keine Deckung vorsehen;                         barkeit massgebend.
    – örtliche Geltung: Europa.

                                                                                                                                                                  9
Rechtsgebiet:                                                    Karenzfrist   Der Rechtsfall gilt als ein-    Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. E2
                                                                  (siehe Art.   getreten:                       besteht keine Versicherungsdeckung:
                                                                  E4 Abs. 3):

 10 Internet-Rechtsschutz                                         1 Monat        Im Zeitpunkt der erstmaligen
    Rechtsschutz als Opfer im Zusammenhang mit:                                  tatsächlichen oder angebli-
    1. Phishing / Hacking;                                                       chen Verletzung von
    2. Kreditkartenmissbrauch.                                                   Rechtsvorschriften oder ver-
                                                                                traglichen Pflichten, ausser
      Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 60                      es sei bereits vorher für den
      Tagen nach der Fallanmeldung erfolglos war, kann Orion                    Versicherten erkennbar, ­
      statt weitere Leistungen nach Art. E1 zu erbringen, den                   dass rechtliche Differenzen
      nachgewiesenen Schaden bis max. CHF 1 000 (Produkt                        entstehen könnten. In
      Premium CHF 3 000) übernehmen, der bei unautorisier-                      ­letztgenanntem Fall ist der
      ter Verwendung der Kreditkarte durch Dritte auf dem                        Zeitpunkt der Erkennbarkeit
      Konto des Versicherten in Form von Minderung des                           massgebend.
      ­Guthabens oder beim Kreditkartenmissbrauch entsteht;

      Besondere Deckungseinschränkungen:
      – die Versicherungssumme beträgt CHF 5 000, im Pro-
         dukt Premium CHF 20 000;
      – Deckung besteht, sofern der Kreditkartenmissbrauch
         über das Internet begangen wurde;
      – die Summe für den Ersatz des Vermögensschadens
         wird pro Versicherungsjahr maximal einmal aus­ge­
         richtet. Entschädigungen aus anderen Versicherungen
         (z.B. Hausratversicherung) gehen dieser Kostenüber-
         nahme vor. Orion behält sich das Recht vor, eine Kopie
         der Versicherungs­police einzufordern.

 11 Mobbing-Rechtsschutz                                           6 Monate      Im Zeitpunkt der erstmaligen   – für Fälle, in denen die versicherte Person durch
    Rechtsschutz als Opfer im Zusammenhang mit                                   tatsächlichen oder angebli-       eigene Provokation Anlass gegeben hat.
    ­Persönlichkeitsrechtsverletzungen (z.B. Cybermobbing,                       chen Verletzung von               Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn sie
     Drohung, ­Nötigung, Erpressung), welche für Dritte                          Rechtsvorschriften oder ver-      ­damit eine vorgängige Provokation der angrei­
     ­erkennbar mittels elektronischen Medien begangen                          traglichen Pflichten, ausser        fen­den Person erwidert hat;
      ­werden:                                                                  es sei bereits vorher für den   – für Fälle gegen Personen, die bereits in den
       Versichert sind (abschliessende Aufzählung):                             Versicherten erkennbar, ­           letzten zwei Jahren vor Abschluss der Versiche-
       –	das Auffordern zur Beendigung der Angriffe unter                      dass rechtliche Differenzen         rung gegen eine versicherte Person provoziert
            ­Androhung rechtlicher ­Konsequenzen;                               entstehen könnten. In               haben;
       –	das Einreichen einer Strafanzeige;                                    ­letztgenanntem Fall ist der    – für Angriffe als Reaktion auf ein Verbrechen der
       –	die zivilrechtliche Interessenwahrung zum Schutz ­                     Zeitpunkt der Erkennbarkeit        versicherten Person, zu dem ein rechtskräftiges
           der Persönlichkeit;                                                   massgebend.                        Urteil vorliegt;
    –	die Geltendmachung von Beseitigungs- und Scha-                                                           – für Persönlichkeitsverletzungen in Printmedien,
           denersatzansprüchen gegenüber dem Angreifer ­                                                            Fernsehen, Radio sowie deren elektronischen
           und Betreiber der Webseiten;                                                                             Ableger;
    –	unter Anrechnung an die Versicherungssumme
           ­werden die Kosten eines spezialisierten Dienstleisters
            für die Löschung persönlichkeitsverletzender Internet­
            inhalte bis CHF 1 000 (im Produkt Premium bis
            CHF 3 000) übernommen. Diese Summe wird pro
          ­Versicherungsjahr maximal einmal ausgerichtet;

      Besondere Deckungseinschränkungen:
      –	die Versicherungssumme beträgt CHF 5 000, im
         ­Produkt Premium CHF 20 000;
      –	Deckung besteht nur, wenn sich sowohl Gerichts-
          stand als auch Wohnsitz bzw. Sitz der angreifenden
          Person in der Schweiz oder ­einem direkt angren­
          zenden Nachbarland befinden;

10
Rechtsgebiet:                                                                                   Karenzfrist   Der Rechtsfall gilt   Zusätzlich zu den
                                                                                                (siehe Art.   als eingetreten:      Ausschlüssen in Art. E2
                                                                                                E4 Abs. 3):                         besteht keine
                                                                                                                                    ­Versicherungsdeckung:

12 Rechtsschutz für Mieter und Pächter                                                                        Im Zeitpunkt der      – bei Streitigkeiten im Zu-
   a	Orion gewährt im Zusammenhang mit zum Eigenbedarf ­gemieteten oder gepachte-              a und b:      erstmaligen tat­          sammenhang mit der
      ten, nicht gewerblich genutzten und in der Schweiz gelegenen Liegenschaften,              1 Monat       sächlichen oder           Überschreitung von Belas-
      Räumlich­keiten oder Grundstücken Rechtsschutz bei Streitigkeiten aus dem Miet-                         an­gebli­chen Ver-        tungsgrenzwerten gemäss
      oder Pachtverhältnis;                                                                                   letzung von               Lärmschutzverordnung;
                                                                                                              Rechtsvorschriften    ­– c:	
     b	
       Am schweizerischen Wohnsitz gewährt Orion Rechtsschutz bei zivilrechtlichen Strei-                     oder vertraglichen        – b ei Streitigkeiten im Zu-
       tigkeiten aus Nachbarrecht mit den direkt angrenzenden Nachbarn betreffend (ab-                        Pflichten, ausser            sammenhang mit Bau-
       schliessende Aufzählung)                                                                               es sei bereits               projekten, deren Ge-
       – Beeinträchtigung der Aussicht,                                                                      vorher für den               samtkosten
       – Unterhalt und Grenzabstand von Bäumen und ­Hecken,                                                  Versicherten er-             CHF 100 000 (Produkt
       – Immissionen (wie z.B. Lärm, Rauch, Dünste, Schattenwurf);                                           kennbar, dass                Premium CHF 150 000)
                                                                                                              rechtliche Diffe-            über­steigen;
     c	
       Am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers gewährt Orion Rechts-               c: 1 Jahr     renzen entstehen          – bei
                                                                                                                                            Streitigkeiten im Zu-
       schutz bei Streitigkeiten aus Werkvertrag mit Handwerkern betreffend Baumängel an                      könnten. In letzt­           sammenhang mit As-
       seiner selbstbewohnten und nicht gewerblich genutzten ­Liegenschaft;                                   genanntem Fall ist           best;
                                                                                                              der Zeitpunkt der
     Besondere Deckungseinschränkungen:
                                                                                                              Erkennbarkeit
     Die Versicherungssumme im Produkt Standard beträgt für lit. b und c CHF 10 000.
                                                                                                              massgebend.
13	Rechtsschutz für Grund- und Stockwerkeigentümer                                                           Im Zeitpunkt der      – b ei Streitigkeiten im Zu-
    Der von Orion im Zusammenhang mit Grund- und Stockwerk­eigentum gewährte Rechts-                          erstmaligen tatsä-       sammenhang mit der
    schutz beschränkt sich auf Streitigkeiten betreffend die vom Versicherungsnehmer selbst                   chlichen oder an-        Überschreitung von Belas-
    bewohnte und nicht gewerblich genutzte Liegenschaft an seinem schweizerischen Wohn-                       geblichen Ver-           tungsgrenzwerten gemäss
    sitz in folgenden Rechtsbereichen (abschliessende Aufzählung):                                            letzung von              Lärmschutzverordnung;
    a	  zivilrechtliche Streitigkeiten aus Nachbarrecht mit den direkt angrenzenden Nachbarn                 Rechtsvorschriften    – b ei nicht als versichert
         sowie Stockwerkeigentümern innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft betreffend                  oder vertraglichen       aufge­führten Streitigkei-
         – Beeinträchtigung der Aussicht,                                                                     Pflichten, ausser        ten, wie z.B. über die ge-
         – Unterhalt und Grenzabstand von Bäumen und ­Hecken,                                                es sei bereits           meinsamen Kosten des
         – Immissionen (wie z.B. Lärm, Rauch, Dünste, Schattenwurf);                                         vorher für den           Stockwerkeigentums, über
    b	  Baubewilligungsstreitigkeiten betreffend Bauvorhaben der direkt angrenzenden                         Versicherten er-         den Erneuerungsfonds,
         Nachbarn;                                                                              b, c und f:   kennbar, dass            über bauliche oder andere
    c	  Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer formellen Enteignung;                         1 Jahr        rechtliche Diffe-        Massnahmen an gemein-
    d	  Streitigkeiten mit Versicherungen;                                                                   renzen entstehen         samen Teilen der Liegen-
    e	  Streitigkeiten aus aktiven und passiven Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grenzstreitig-   übrige:       könnten. In letzt-       schaft, über Miteigentum,
         keiten sowie die Geltendmachung von ausservertraglichen Schadenersatzansprüchen        1 Monat       genanntem Fall ist       über die Verwaltung usw.;
         für Sachschäden, welche die versicherte Liegenschaft betreffen;                                      der Zeitpunkt der     – f:
    f	  Streitigkeiten aus Werkvertrag mit Handwerkern betreffend Baumängel;                                 Erkennbarkeit            – bei Streitigkeiten im
                                                                                                              massgebend.                  Zusammenhang mit
     Hinweis:
                                                                                                                                           Bauprojekten, deren
     Direkt an eine versicherte Liegenschaft angrenzende, unbebaute, als Garten oder zur
                                                                                                                                           Gesamtkosten
     Selbstversorgung vom Versicherungsnehmer genutzte und in seinem Eigentum stehende
                                                                                                                                           CHF 100 000 (Produkt
     Parzellen sind mitversichert.
                                                                                                                                           Premium CHF 150 000)
     Besondere Deckungseinschränkungen:                                                                                                    über­steigen;
     – die Versicherungssumme im Produkt Standard beträgt CHF 10 000;                                                                 – bei Streitigkeiten im
     – b: für dasselbe Bauvorhaben steht die Versicherungssumme auch bei modifizierten                                                    Zusammenhang mit
        Baugesuchen nur einmal zur Verfügung;                                                                                              ­Asbest;
     – Betrifft eine Streitigkeit mit Dritten gemeinschaftliche Teile einer Stockwerk­
        eigentümer-Liegenschaft, werden die Kosten im Verhältnis der Eigentumsquote des
        Versicherten zum gesamten Eigentum übernommen. Bei Gesamteigentum erfolgt eine
        analoge Aufteilung der Kosten.

     Durch besondere Vereinbarung versicherbar:
     g	 weitere Grundstücke und Liegenschaften
         Rechtsschutz als Grund- und Stockwerkeigentümer (lit. a bis e) für weitere, einem
         Versicherten gehörenden Grundstücke und Liegenschaften;
     h	 Vermieter-Rechtsschutz
         Streitigkeiten mit Mietern / Pächtern aus Miet- oder Pachtvertrag. Für diese Liegen-
         schaften ist zudem der Rechtsschutz als Grund- und Stockwerkeigentümer gemäss
         lit. g mitversichert.
     Wurde eine Zusatzversicherung gemäss lit. g oder h abgeschlossen, sind zudem Streitig-
     keiten eines Versicherten mit seinen zum Unterhalt oder der Wartung der weiteren versi-
     cherten Liegenschaften angestellten Arbeitnehmern mitversichert.

                                                                                                                                                                   11
Rechtsgebiet:                                                                               Karenzfrist   Der Rechtsfall gilt    Zusätzlich zu den
                                                                                             (siehe Art.   als eingetreten:       Ausschlüssen in Art. E2
                                                                                             E4 Abs. 3):                          besteht keine
                                                                                                                                  ­Versicherungsdeckung:

 14 Erbrecht                                                                                 1 Jahr        Im Zeitpunkt ­
    Streitigkeiten in erbrechtlichen Angelegenheiten;                                                      des Todes des
                                                                                                           ­Erblassers.
     Hinweis:
     Liegt keine Streitigkeit vor, besteht Deckung über den Beratungs-Rechtsschutz gemäss
     Art. B1 Abs. 20. Leistungen nach diesem Absatz und dem Beratungs-Rechtsschutz zum
     gleichen Erbgang können nicht kumuliert werden.

     Besondere Deckungseinschränkungen:
     – die Versicherungssumme beträgt im Produkt Standard CHF 500, im Produkt Premium
        CHF 3 000;
     – pro Erbgang wird die Versicherungssumme nur einmal erbracht;
     – örtliche Geltung: Schweiz.

 15 Eherecht / Eingetragene Partnerschaft                                                    1 Jahr        Der Zeitpunkt, zu
    Orion gewährt bei Problemen aus Eherecht / eingetragener Partnerschaft Rechtsschutz                    dem ein oder
    durch Unterstützung beim Aufsetzen einer Scheidungs- oder Trennungskonvention;                         beide Ehegatten
                                                                                                           erstmals die
     Besondere Deckungseinschränkungen:
                                                                                                           Scheidung,
     – die Versicherungssumme beträgt im Produkt Standard CHF 500 pro versicherten
                                                                                                           ­Trennung oder
        ­Partner, im Produkt Premium CHF 3 000;
                                                                                                            Ehe­schutz­mass­
     – bei Streitigkeiten zwischen denselben Partnern wird die Versicherungssumme ­
                                                                                                            nahmen verlangen
         nur einmal erbracht;
                                                                                                            oder der gemein-
     – örtliche Geltung: Schweiz.
                                                                                                            same Haushalt
                                                                                                            aufgehoben
                                                                                                            wurde. Das zuerst
                                                                                                            eingetretene
                                                                                                            ­Ereignis ist mass-
                                                                                                             gebend.

 16 Steuerrecht                                                                              1 Jahr        Im Zeitpunkt ­         – b ei Verfahren betreffend
    Orion gewährt Rechtsschutz bei Beschwerdeverfahren nach Erhalt eines Einspracheent-                    der ersten Ver­an­        Nach- und Straf­steuern;
    scheides bei Streitigkeiten vor schweizerischen Steuerbehörden betreffend Einkommens-,                 lagungs­verfügung      – für das Einspracheverfah-
    Vermögens-, Grundstückgewinn-, Hand­änderungs- und Liegenschaftssteuer;                                der Steuerverwal-         ren bei der Steuerverwal-
                                                                                                           tung.                     tung;
     Besondere Deckungseinschränkungen:
     – die Versicherungssumme beträgt im Produkt Standard CHF 500, im Produkt Premium
        CHF 3 000;

 17 Lenker-Rechtsschutz                                                                    Keine           Je nach betroffe-
    Streitigkeiten als Lenker eines beliebigen, nicht einer versicherten Person gehörenden                 nem versicherten
    Motorfahrzeuges bis 3 500 kg Gesamtgewicht im Rahmen von Art. C1, Abs. 1-3 und 5-6;                    Rechtsgebiet
                                                                                                           gemäss Art. C1.
     Besondere Deckungseinschränkungen:
     Diese Leistungen werden nur subsidiär zu anderen Versicherungen erbracht.

12
Rechtsgebiet:                                                                                 Karenzfrist   Der Rechtsfall gilt    Zusätzlich zu den
                                                                                              (siehe Art.   als eingetreten:       Ausschlüssen in Art. E2
                                                                                              E4 Abs. 3):                          besteht keine
                                                                                                                                   ­Versicherungsdeckung:

18 Auslandreise-Rechtsschutz                                                                  Keine         Im Zeitpunkt der       – Streitigkeiten im Zusam-
   Orion gewährt Rechtsschutz in teilweiser Ergänzung von Art. B1 Abs. 7 bei Streitigkeiten                 erstmaligen tatsä-        menhang mit dem Trans-
   aus Ereignissen auf Reisen im Ausland in folgenden Bereichen (abschliessende Aufzäh-                     chlichen oder an-         port eines im Ausland
   lung):                                                                                                   geblichen Verletz­        ­gekauften Fahrzeuges
   a	  Miete, Leihe und Hinterlegung einer beweglichen Sache im Ausland;                                   ung von                    zum Zweck des Imports
   b	  Fracht- und Beförderungsvertrag über Transport von Gepäck und / oder eines Motor-                   Re­chts­vorschriften       in die Schweiz;
       fahrzeuges im und ins Ausland;                                                                       oder vertraglichen
   c	 Reparatur eines Motorfahrzeuges während einer Auslandreise;                                          Pflichten, ausser
   d	 Verträge über Pauschalreisen ins Ausland (inklusive Verträge mit ausländischen                       es sei bereits
       Sprachschulen), Miete eines Motorfahrzeuges im Ausland oder vorübergehende                           vorher für den
       Miete eines Ferienheims im Ausland bis maximal 6 Monate (unabhängig vom                              Ver­sicherten
       ­Buchungsort – auch bei Gerichtsstand in der Schweiz);                                               ­erkennbar, dass
                                                                                                             rechtliche Diffe-
    Besondere Deckungseinschränkungen:                                                                       renzen entstehen
    Diese Leistungen werden nur subsidiär zu anderen Versicherungen erbracht.                                könnten. In letzt­
                                                                                                             genanntem Fall ist
                                                                                                             der Zeitpunkt der
                                                                                                             Erkennbarkeit
                                                                                                             massgebend.

19 Besonderer Beratungs-Rechtsschutz für Versicherte 60 PLUS                                  1 Jahr        Beim Eintritt des
   Für Versicherte ab 60 Jahren gewährt Orion Unterstützung bei der Überprüfung ihres                       Rechtsschutz­
   ­Testaments sowie beim Aufsetzen einer Patientenverfügung oder eines Vorsorgeauftrags;                   bedürfnisses.

    Besondere Deckungseinschränkungen:
    – die Versicherungssumme beträgt CHF 5 000, im Produkt Premium CHF 20 000.
       ­Unabhängig von der Anzahl Fälle wird die Versicherungssumme alle 3 Jahre –
        ­gerechnet ab Versicherungsbeginn – nur einmal erbracht;
    – örtliche Geltung: Schweiz.

20 Beratungs-Rechtsschutz                                                                                   Beim Eintritt des
   Orion gewährt einmal jährlich eine einmalige Beratung in einem der folgenden Bereiche                    Rechts­schutz­
   (abschliessende Aufzählung):                                                                             bedürfnisses.
   a	 personenrechtliche Angelegenheiten;                                                    a–f:                                 a: 	im Stiftungsrecht;
   b	 familienrechtliche Angelegenheiten;                                                    1 Monat                              b: 	im Eheschutz- und
   c	 Datenschutz;                                                                                                                     Scheidungsrecht (Aus-
   d	 Vereinsrecht betreffend Mitgliederbeiträge;                                                                                      nahme: Eherecht sowie
   e	 Erbrecht;                                                                                                                        Streitig­keiten aus ein-
   f	 öffentlichrechtliche Streitigkeiten mit Schulbehörden über die Einteilung in einen                                               getragener Partner-
       ­Kindergarten, die Einschulung in die Primarschule sowie die Vergabe von Studien­                                                schaft gemäss Art. B1
        plätzen;                                                                                                                        Abs. 15).
   g Einsprachen gegen Bauvorhaben eines Ver­sicherten für den Eigenbedarf;                  g: 1 Jahr

    Besondere Deckungseinschränkungen:
    – Anstelle einer eigenen Beratung kann Orion die Kosten für eine Mediation oder ­
       für die Beratung durch einen Anwalt oder Notar übernehmen;
    – die Versicherungssumme beträgt CHF 1 000 bzw. im Produkt Premium CHF 2 000.
    – Deckung besteht nur für Beratungen betreffend Schweizer Recht;

                                                                                                                                                              13
C    Verkehrs-Rechtsschutz Standard
     Im Verkehrs-Rechtsschutz Standard kommt generell keine Karenzfrist zur Anwendung.

C1 Welche Rechtsgebiete sind versichert (abschliessende Aufzählung)

 Rechtsgebiet:                                                Der Rechtsfall gilt als eingetreten:              Zusätzlich zu den Ausschlüssen in Art. E2 besteht
                                                                                                                keine Versicherungsdeckung:

 1   Schadenersatzrecht                                     Im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens.         – im Zusammenhang mit Ehrverletzungen;
     Geltendmachung von zivilrechtlichen ausservertrag­                                                         – beim Lenken fremder Fahrzeuge für Schäden an
     lichen Schadenersatzansprüchen für Sach- und Perso-                                                           diesen Fahrzeugen;
     nenschäden (Körperverletzung/Tötung) sowie die
     ­daraus unmittelbar resultierenden Vermögens­
      schäden; Beteiligung des Versicherten im Strafverfah-
      ren als Zivilkläger, sofern eine solche Intervention
      notwendig ist, um Ansprüche geltend zu machen.
      Die Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen der
      gesetzlichen Bestimmungen über die Opferhilfe ist
      mitversichert;

 2   Strafverteidigung                                        Im Zeitpunkt der tatsächlichen oder angebli-      – im Zusammenhang mit Ehrverletzungen;
     Bei gegen den Versicherten gerichteten Straf- und        chen Widerhandlung gegen Strafvorschriften.       – bei Fällen wegen Anschuldigung der Verletzung
     Verwaltungsstraf­verfahren, welche im Zusammen-                                                               von Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr
     hang mit einem Verkehrsunfall oder wegen Missach-                                                             ­(verbotenes Halten, Parkieren usw.);
     tung von Verkehrsvorschriften eingeleitet werden;

 3   Ausweisentzug und Besteuerung                            Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen        – bei Verfahren zum Zweck des Erwerbes oder der
     Bei Verfahren über den Entzug des Führer- oder Fahr-     oder angeblichen Verletzung von Rechtsvor-           Umwandlung eines Führerausweises sowie zur
     zeugausweises sowie über die kantonale Besteue-          schriften.                                           Wiedererlangung eines rechtskräftig entzogenen
     rung von versicherten Fahrzeugen;                                                                             Führerausweises;

     Besondere Deckungseinschränkungen:
     Örtliche Geltung: Schweiz

 4   Eigentums- und Sachenrecht                               Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen        – beim Kauf / Verkauf sowie Vermietung von Fahr-
     Streitigkeiten aus Eigentum, Besitz oder anderen         oder angeblichen Verletzung von Rechtsvor-           zeugen, wenn der Versicherte diese Geschäfte ge-
     dinglichen Rechten an einem versicherten Fahrzeug;       schriften oder vertraglichen Pflichten, spätes-      werbsmässig ­betreibt;
                                                              tens aber, wenn für den Versicherten erkenn-
                                                              bar wird, dass rechtliche Differenzen
                                                              entstehen könnten.

 5   Versicherungsrecht                                       Bei Personenschäden: beim erstmaligen Ein-
     Aus einem versicherten Verkehrsunfall resultierende      tritt des Gesundheitsschadens, der eine Ar-
     sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit         beitsunfähigkeit oder eine Invalidität zur
     schweizerischen öffentlich-rechtlichen Versicherungen    Folge hat;
     (IV, SUVA etc.), Pensionskassen und Krankenkassen        bei Streit um angeblich falsche Antragsdekla-
     sowie Streitigkeiten aus Versicherungsvertrag mit pri-   ration: im Zeitpunkt der Antragsdeklaration;
     vaten Versicherungseinrichtungen;                        in allen übrigen Fällen: beim erstmaligen Ein-
                                                              tritt des Ereignisses, welches den Anspruch
                                                              gegenüber der Versicherung auslöst.

 6   Patientenrecht                                           Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen
     Streitigkeiten betreffend die Behandlung von Verlet-     oder angeblichen Verletzung von Rechtsvor-
     zungen aus einem versicherten Verkehrsunfall gegen       schriften oder vertraglichen Pflichten.
     Ärzte, Spitäler und andere Medizinal-Institutionen;

 7   Fahrzeug-Vertragsrecht                                   Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen        – beim Kauf / Verkauf von Fahrzeugen und Fahr­zeug­
     Streitigkeiten aus folgenden obligationenrechtlichen     oder angeblichen Verletzung von Rechtsvor-           zubehör, wenn der Versicherte diese Geschäfte
     Verträgen betreffend versicherte Fahrzeuge (inklusive    schriften oder vertraglichen Pflichten, spätes-      gewerbsmässig betreibt;
     deren Zubehör wie Kindersitz, ­Autoradio usw.): Kauf,    tens aber, wenn für den Versicherten erkenn-      – bei Vertragsstreitigkeiten im Zusammenhang mit
     Miete, Leihe, Leasing, Hinterlegung, Reparaturauftrag    bar wird, dass rechtliche Differenzen                Wasserfahrzeugen mit einem Katalogpreis über
     (abschliessende Aufzählung);                             entstehen könnten.                                   CHF 150 000.

 8   Miete einer Garage                                       Im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen
     Streitigkeiten als Dauermieter einer für versicherte     oder angeblichen Verletzung von Rechtsvor-
     Fahrzeuge gemieteten Garage oder Parkplatzes.            schriften oder vertraglichen Pflichten.

14
D Verkehrs-Rechtsschutz Premium
    Im Verkehrs-Rechtsschutz Premium kommt generell keine Ka­renz­frist zur Anwendung.

D1 Welche Rechtsgebiete sind versichert                                        3 für Fälle gegen einen anderen durch diesen Vertrag Versicher-
                                                                                  ten oder dessen Haftpflichtversicherung (dieser Ausschluss gilt
    Versichert sind Streitigkeiten in sämtlichen Rechtsgebieten, von de-          nicht für den ­Versicherungsnehmer selbst);
    nen ein Versicherter in einer gemäss Art. A2 Ziff. 2–8 versicherten
                                                                               4 f ür Fälle aus dem Inkasso von Forderungen gegenüber überschul-
    Eigenschaft ­betroffen ist.
                                                                                  deten Schuldnern (z.B. bei Vorliegen eines Verlustsscheins oder
                                                                                  einschlägiger Betreibungen) oder von verjährten Forderungen;
D2 Wann gilt der Rechtsfall als eingetreten                                    5 bei Streitigkeiten zwischen Konkubinats- oder Wohnpartnern,
                                                                                  Ehe­gatten und in einer eingetragenen Partnerschaft;
    Ein Fall gilt als eingetreten:                                             6 beim Kauf / Verkauf und Vermietung von Fahrzeugen und Zubehör,
    – im Versicherungsrecht:                                                     wenn der Versicherte diese Geschäfte gewerbsmässig betreibt;
       – bei Personenschäden: beim erstmaligen Eintritt des Gesund-
                                                                               7 für Fälle als Eigentümer/Halter von gewerbsmässig genutzten
          heitsschadens, der eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Invalidi-
                                                                                  Fahr­zeugen (d.h. mit der Fahrt werden fortgesetzt Einnahmen
          tät zur Folge hat.
                                                                                  generiert) wie z.B. Taxi, Car, Liefer- und Lastwagen im Trans-
       – bei Streit um angeblich falsche Antragsdeklaration: im Zeit-
                                                                                  portgewerbe, Fahrschul­wagen usw.;
          punkt der Antragsdeklaration;
       – in allen übrigen Fällen des Versicherungsrechts: beim erstma-        8 für Fälle wegen der Anschuldigung eines Raserdelikts. Als «Ra-
          ligen ­Eintritt des Ereignisses, welches den Anspruch gegen-            ser» gilt von Gesetzes wegen, wer die zulässige Geschwindig-
          über der Ver­sicherung auslöst;                                         keit wie folgt überschreitet:
    – im Strafrecht: Im Zeitpunkt der erstmaligen angeblichen oder tat-         – um mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit
       sächlichen Widerhandlung gegen Rechtsvorschriften.                            höchstens 30 km/h beträgt;
    – In allen übrigen Fällen: im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächli-          – um mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit
       chen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder                  höchstens 50 km/h beträgt;
       vertraglichen Pflichten, ausser es sei bereits vorher für den Versi-      – um mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit
       cherten erkennbar, dass rechtliche Differenzen entstehen könn-                höchstens 80 km/h beträgt;
       ten. In letztgenanntem Fall ist der Zeitpunkt der Erkennbarkeit           – um mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit
       massgebend.                                                                   mehr als ­80 km/h beträgt.
                                                                                 Ebenso gilt als «Raser», wer durch vorsätzliche Verletzung ele-
                                                                                  mentarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit
D3 Welches sind die Ausschlüsse                                                   Schwer­­ver­letz­ten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch
                                                                                  waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewil-
    Es besteht keine Versicherungsdeckung (abschliessende Aufzählung):            ligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
    1 für die Abwehr von ausservertraglichen Schadenersatzansprü-             9 für Fälle infolge Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer
       chen ­Dritter. Das ist Aufgabe einer Haftpflichtversicherung;              Blutal­koholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr;
    2 für Fälle im Zusammenhang mit Krieg, Unruhen, Streik, radioak-         10 für vorsätzlich von einem Versicherten verursachte Verkehrs­
       tive Strahlung, Chemieunfällen, Angriffen aller Art auf IT-Systeme;        unfälle.

                                                                                                                                              15
E    Gemeinsame Bestimmungen                                                  E2 Welche Fälle sind nicht versichert

                                                                                  Nicht versichert sind (alle nachfolgenden Ausschlüsse gehen den
                                                                                  Bestimmungen von Art. B1 und C1 vor, gelten jedoch nicht für den
E1 Welche Leistungen werden erbracht                                              Verkehrs-Rechtsschutz Premium. Für diesen gelten ausschliesslich
                                                                                  die in Art. D3 aufgelisteten Ausschlüsse):
     1	In den versicherten Rechtsfällen übernimmt Orion bis zu den in
        Art. A4 und B1 aufgeführten Versicherungssummen:                          Allgemeine Ausschlüsse:
        b	die Bearbeitung dieser Rechtsfälle durch Orion,                        1	sämtliche in Art. A1, A2, B1 und C1 nicht ausdrücklich als versi-
        b	das Honorar eines Rechtsanwaltes bzw. Prozessbeistandes                   chert bezeichneten Personen, Versicherteneigenschaften und
           oder eines Mediators sowie in Abweichung von Art. E5 Abs. 2               Rechtsgebiete;
           als Beschuldigter in einem Strafverfahren für die erste polizei-
                                                                                  2	Fälle aus Forderungen und Verbindlichkeiten, die Kraft Erbrecht
           liche Einvernahme die Kosten für einen Anwalt der ersten
                                                                                     oder durch Abtretung / Schuldübernahme auf den Versicherten
           Stunde bis maximal CHF 2 000. Lautet die Anklage auf Vor-
                                                                                     übergegangen sind;
           satz, sind diese Kosten vom Versicherten an Orion zurück zu
           erstatten,                                                             3	die Abwehr von ausservertraglichen Schadenersatzansprüchen
        c	die Kosten für ein im Einvernehmen mit Orion bzw. vom Ge-                 Dritter. Das ist die Aufgabe einer Haftpflichtversicherung;
           richt veranlasstes Gutachten,
                                                                                  4	Fälle im Zusammenhang mit Krieg, Unruhen, Streik oder Aus-
        d	Gerichtsgebühren oder andere zu Lasten des Versicherten
                                                                                     sperrung, Nuklearschäden durch Kernenergie, radioaktiver Strah-
           gehende Verfahrenskosten inklusive Vorschüsse,
                                                                                     lung, Chemieunfällen sowie genetisch veränderten Lebensmit-
        e	dem Versicherten auferlegte Prozessentschädigungen an die
                                                                                     teln, Pflanzen und Tieren;
           Gegenpartei inklusive Sicherheitsleistungen,
        f	das Inkasso einer dem Versicherten aus einem versicherten Fall         5	Fälle als Beteiligter an Raufereien oder Schlägereien;
           zustehenden Forderung, sofern der Schuldner diese bestreitet
                                                                                  6	Fälle gegen einen anderen durch diesen Vertrag Versicherten
           (z.B. nach schweizerischem Recht ab Rechtsvorschlag auf den
                                                                                     oder dessen Haftpflichtversicherung (dieser Ausschluss gilt nicht
           Zahlungsbefehl). Dies bis zum Vorliegen eines Pfändungsver-
                                                                                     für den Versicherungsnehmer selbst und in Fällen gemäss Art.
           lustscheines, eines Gesuches um Nachlassstundung, einer
                                                                                     B1 Abs. 15);
           Konkursandrohung oder eines Pfandausfallscheins,
        g	Vorschüsse für Strafkautionen nach einem Unfall zur Vermei-            7	Streitigkeiten zwischen Konkubinats- oder Wohnpartnern, Ehe-
           dung von Untersuchungshaft,                                               gatten und in einer eingetragenen Partnerschaft (Ausnahme:
        h	die für ein ausländisches Gerichtsverfahren nötigen Überset-              Eherecht gemäss Art. B1 Abs. 15);
           zungs- und Reisekosten bis zu CHF 5 000 (in den Produkten
                                                                                  8	Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Inkasso unbestritte-
           Premium CHF 10 000).
                                                                                     ner Forderungen oder Fälle aus dem Inkasso von Forderungen
     2 T elefonische Rechtsberatung (Orionline): Versicherte können sich            gegenüber überschuldeten Schuldnern (z.B. bei Vorliegen eines
       auch in nicht aufgeführten Rechtsbereichen telefonisch beraten                Verlustscheins oder einschlägiger Betreibungen) oder von ver-
       lassen.                                                                       jährten Forderungen;
     3 Generell nicht versichert ist die Zahlung von:                             9	Fälle aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (versichert
       a Bussen,                                                                     bleiben Inkassomassnahmen aus versicherten Fällen gemäss Art.
       b	Kosten für in Verkehrssachen angeordnete Blutalkohol- und                  E1 Abs.1 lit. f);
          Drogenanalysen, medizinische oder psychologische Untersu-
                                                                                  10	Fälle gegen Orion, deren Organe, deren Mitarbeiter sowie gegen
          chungen sowie Verkehrsunterricht,
                                                                                      von Orion oder dem Versicherten eingesetzte Anwälte, Notare,
       c	Schadenersatz,
                                                                                      Rechtsvertreter, Mediatoren und Experten;
       d	mit Ausnahme des Produkts Verkehrs-Rechtsschutz Premium
          Kosten und Gebühren des ersten Bescheides in Strafverfahren             Zusätzliche Ausschlüsse im Privat-Rechtsschutz:
          betreffend Verkehrsdelikte (z.B. Strafbefehl, Bussenverfügung           11	vertragliche (Ausnahme: nebenberufliche selbständige Tätigkeit
          etc.) und Administrativverfahren (z.B. Verwarnung, Ausweis-                 gemäss Art. B1 Abs. 8) sowie andere Streitigkeiten im Zusam-
          entzug, etc.). Diese gehen auch bei einer allfälligen Anfech-               menhang mit j­eglicher (auch nur teilweiser) selbständiger Be-
          tung zu Lasten des Versicherten,                                            rufs- oder Erwerbs­ tätigkeit sowie Vorbereitungshandlungen
       e	Kosten und Honorare zu deren Übernahme ein Dritter ver-                     dazu;
          pflichtet ist oder die zu Lasten eines Haftpflichtigen oder Haft-
                                                                                  12	Fälle in Zusammenhang mit Schwarzarbeit (z.B. fehlender Sozial­
          pflichtversicherers gehen; in solchen Fällen bezahlt Orion le-
                                                                                      versicherungsschutz, Arbeitsbewilligung);
          diglich Vorschüsse,
       f	Kosten und Honorare in Konkurs- und Nachlassverfahren so-               13	Fälle aus dem Bereich des Abgaberechts (Ausnahme: Steuerrecht
          wie in ­Widerspruchs-, Kollokations- und Aussonderungspro-                  gemäss Art. B1 Abs. 16) und des öffentlichen Planungsrechts;
          zessen.
                                                                                  14	Streitigkeiten im Zusammenhang mit der entgeltlichen Sportaus-
     4	Betrifft ein Ereignis mehrere durch einen oder verschiedene Ver-              übung und Trainertätigkeit ab einem Streitwert von CHF 30 000.
        träge Versicherte, ist Orion berechtigt, die Leistungen auf die au-           Der massgebende Streitwert richtet sich nach der gesamten For-
        ssergerichtliche Interessenwahrung zu beschränken, bis ein Mus-               derung (inkl. Widerklage) und nicht nach Teilklagen;
        terprozess durch von ihr ausgewählte Rechtsanwälte
                                                                                  15	Mit Ausnahme des Ausland-Rechtsschutzes gemäss Art. B1 Abs.
        durchgeführt worden ist. Für alle durch denselben Vertrag Versi-
                                                                                      18 Fälle als Eigentümer, Besitzer, Halter, Lenker (Ausnahme: Len-
        cherten werden die Leistungen zudem zusammengerechnet.
                                                                                      ker-Rechtsschutz gemäss Art. B1 Abs. 17), Entlehner, Mieter, Lea-
                                                                                      singnehmer, Käufer oder Verkäufer von Motorfahrzeugen (mit

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