The Hens' Asks Eurogroup for Animals
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The Hens’ Asks Eurogroup for Animals Dieses Dokument enthält Mindestanforderungen zur Verbesserung des Tierschutzes von Legehennen, die in Boden- und Freilandhaltung in der EU gehalten werden. Dieses Dokument kann von Organisationen verwendet werden, die sich an die Nahrungsmittelindustrien in der EU wenden. Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung verpflichten sich die Unterzeichner und/oder verlangen dies von ihren Lieferanten, alle der folgenden Anforderungen an die Haltungssysteme von Hühnern, für die Herstellung von Eiern, die als Schaleneier, flüssige Eier und Eiprodukte verkauft werden sollen, umzusetzen. Spezifische Bestimmungen für Elterntierbestände, Eintagsküken und Junghennen sowie für Transport- und Schlachtbetriebe müssen ebenfalls eingehalten werden Zeitrahmen: Die Unterzeichner verpflichten sich, alle Anforderungen, einschließlich der in Anhang I und II festgelegten technischen Anforderungen, bis 2025 umzusetzen. Die Frist für die Einhaltung der Anforderungen der Absätze IV, 12, 13 (zu Beschäftigungsmaterialien) und 8 (zum Außenbereich) kann nur beim Umbau bestehender Gebäude bis 2030 verlängert werden. Die Frist für die Einhaltung von Absatz VI, Nummer 18 kann bis 2030 verlängert werden, wenn in dem betreffenden Land keine Schlachthöfe vorhanden sind, die den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen.1 Bestimmungen: I. Elterntiere (Zuchttiere) 1. Aufzuchtsysteme sowie Transport- und Schlachtbetriebe für Elterntiere müssen den Anforderungen gemäß Absatz IV, V und VI dieser Erklärung entsprechen. Aufzuchtsysteme für männliche Elternbestände müssen den im European Chicken Commitment (ECC) festgelegten Bedingungen entsprechen, bis spezifische Haltungsbedingungen für Elternbestände entwickelt werden; 2. Praktiken der Futterrestriktion sind verboten. II. Männliche Küken 3. Eintagsküken dürfen nicht getötet werden. Eine In-Ovo-Geschlechtsbestimmung muss vor dem 7. Bebrütungstag erfolgen. Im Falle einer (ungeplanten) Ausbrütung eines männlichen Kükens muss es mindestens unter den im ECC festgelegten Bedingungen aufgezogen werden, bis spezifische Unterbringungsstandards für männliche Küken entwickelt werden. 1 Die endgültige Frist für die Einhaltung (2025 oder 2030) der in Absatz VI Nummer 18 festgelegten Anforderung wird von der Organisation festgelegt, die die Verpflichtung aushandelt. Eurogroup for Animals, 2020
III. Junghennen 4. Die Aufzuchtbedingungen für Junghennen müssen mindestens den Bedingungen der Legehennenhaltung entsprechen, die im Absatz IV, Punkte 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15 dieser Erklärung festgelegt sind. Die Besatzdichte darf 14 Junghennen/m 2 nicht überschreiten. Die Besatzdichte muss auf Grundlage der nutzbaren Grundfläche berechnet werden (d. h. der Fläche, die den Tieren permanent zur Verfügung steht). IV. Legehennen Ställe und Platzangebot: 5. Jegliche Käfighaltung, und andere Systeme, in denen die Hühner in den Volieren eingesperrt werden können, ist nicht gestattet; 6. Hühnerställe dürfen nur eingeschossig sein: Volierensysteme dürfen maximal vier Ebenen besitzen (das Stapeln von mehrschichtigen Modulen ist nicht zulässig); 7. Die Besatzdichte darf sieben Hühner/ m2 nicht überschreiten. Die Besatzdichte muss auf Grundlage der nutzbaren Fläche berechnet werden (die den Tieren permanent zur Verfügung steht); 8. Alle neuen Ställe müssen einen Wintergarten (auch Veranda oder Kaltscharrraum genannt) und / oder einen Auslauf haben. Der Auslauf muss strukturiert und mit natürlichen oder künstlichen Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, um Erkundungsverhalten sowie die Nutzung des gesamten Auslaufs zu fördern. Bestehende Ställe müssen diese Anforderungen bis 2030 erfüllen [Anforderungenen in Anhang I]; 9. Die Verwendung von stromführenden Drähten im Aufenthaltsbereich der Hühner (sowohl im Stall als auch im Wintergarten) ist verboten. Anforderungen an die Haltungseinrichtung : 10. Natürliches Tageslicht muss den Hühnern zur Verfügung stehen (mindestens 20 Lux). Die Lichtöffnungsfläche muss mindestens 3 % der Stallgrundfläche entsprechen. (Oberlichter, Seitenfenster und / oder Lichtschächte müssen Verdunklungsmöglichkeiten zum Schutz der Tiere vor direkter Sonneneinstrahlung besitzen). Die Lichtintensität im eingestreuten Bereich muss auf Tierhöhe mindestens 60 Lux betragen. Künstliche Lichtquellen müssen flickerfusionsfrei sein oder eine Frequenz von mindestens 100 Hz haben. Eine ununterbrochene Dunkelphase von mindestens acht Stunden pro Tag muss eingehalten werden; 11. Die folgenden Luftqualitätsparameter müssen eingehalten werden: - max. 20 ppm Ammoniak, - CO2 3.000 ppm, - H2S 0,5 ppm, - Staub 10 mg/m3. Eurogroup for Animals, 2020
12. Es muss mindestens ein Nest pro sechs Hühner vorhanden sein, welches mit weichem Material ausgestattet ist, auf dem die Hühner sitzen können. 13. Die folgenden Strukturen und Beschäftigungsmaterialien müssen zur Verfügung stehen: - Sitzstangen (mindestens 18 cm / Henne) [Anforderungen in Anhang II Absatz 1], - Staubbäder [Anforderungen in Anhang II Absatz 2], - ausreichend saubere Einstreu [Anforderungen in Anhang II Absatz 3], - Pickblöcke (mindestens 2 pro 1.000 Hühner), - Strohballen oder andere geeignete Pickmaterialien [Anforderungen in Anhang II Absatz 4]. IV Praktiken: 14. Schnabelkupieren ist nicht erlaubt; 15. Zwangsmauser ist nicht gestattet. V. Fangen und Transport 16. Legehennen müssen von geschultem Personal gefangen werden, welches über eine behördliche Bescheinigung der Sachkunde verfügt. Hühner müssen aufrecht mit Unterstützung der Flügel gehalten werden (d.h. nach schwedischer Methode); 17. Legehennen dürfen nicht länger als vier Stunden transportiert werden. VI. Betäubung & Schlachten 18. Legehennen dürfen nicht lebend kopfüber aufgehängt und im Wasserbad betäubt werden. Stattdessen muss eine Betäubung unter kontrollierter Atmosphäre (CAS) unter Verwendung von InertGas- oder Mehrphasensystemen, vorzugsweise auf dem landwirtschaftlichen Betrieb, angewendet werden. VII. Prüfung 19. Alle oben genannten Kriterien müssen überprüft werden. Die Einhaltung muss durch jährliche Kontrollen durch Dritte und öffentliche Berichterstattung nachgewiesen werden. Eurogroup for Animals, 2020
Anhang I. Technische Anforderungen für Wintergärten / Auslaufbereiche (Absatz IV, 8) Die Unterzeichner der Erklärung verpflichten sich, die technischen Anforderungen bis 2025 umsetzen und nur von Anbietern beliefert zu werden, die dies ebenfalls tun. Die Frist für die Umsetzung der Anforderungen in diesem Anhang wird im Falle des Umbaus bestehender Gebäude bis 2030 verlängert. Wintergärten müssen mindestens 20% der nutzbaren Stallfläche ausmachen und können nicht zur Berechnung der Besatzdichte verwendet werden. Die Strukturen / Unterstände müssen so gestaltet sein, dass sie dem Verhalten und den Bedürfnissen der Hühner Rechnung tragen. Die Bepflanzungen/ Schutzeinrichtungen müssen so verteilt sein, dass die Hühner offene Bereiche so überqueren können, dass Schutz überall innerhalb von 20 Metern erreicht werden kann. Ein Auslauf muss nicht vollständig bepflanzt /mit Schutzvorrichtungen versehen sein. Es können auch Streifen gestaltet werden, auf denen sich die Hühner geschützt bewegen können. Die Bepflanzung/ Anreicherung kann aus Ästen, Bäumen, Sträuchern, Getreide, hölzernen Plattformen, entwurzelten Bäumen, Abwasserrohren usw. bestehen. Dies dient auch als Schutz im Winter. Der überdachte Auslauf (Kaltscharrraum) ist ein dem Außenklima entsprechender Bereich, der über Lukenöffnungen, zu denen alle Tiere leicht Zugang haben, direkt mit dem Stallbereich verbunden ist. Spätestens um 10 Uhr morgens müssen die Hühner für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens acht Stunden Zugang zum überdachten LaufAuslauf haben. Idealerweise soll der Zugang zum überdachten Auslauf uneingeschränkt möglich sein. Der Kaltscharrraum muss deutlich heller als das Innere des Stalls sein. Außenklima aufweisen und vor Witterungseinflüssen geschützt sein, so dass er auch bei schlechtem Wetter genutzt werden kann (z. B. durch die Installation eines Windschutznetzes). Der Kaltscharrraum befindet sich entlang der gesamten langen Seite(n) des Stalls. Der Abstand vom am weitesten entfernten Punkt im Stall zum Kaltscharrraum darf höchstens 15 Meter betragen. Ställe mit einseitig verlaufenden Lukenöffnungen (in Längsrichtung) dürfen nicht breiter als 15 Meter sein. Der Kaltscharrraum ist durch eine Wand mit Lukenöffnungen vom Stall getrennt. Die Lukenöffnungen zum Kaltscharrraum müssen mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein. Pro 1.000 Hühner müssen mindestens 2 m Durchgangsöffnung vorhanden sein. Die Konstruktion des Kaltscharrraums, einschließlich des Daches, muss die Entstehung von zu hohen Temperaturen und Kondenswasser verhindern. Die Längsseite des Kaltscharrraums muss zu mindestens 70 % licht- und luftdurchlässig sein. Die Höhe des Kaltscharrraums muss an jeder Stelle mindestens 2 Meter betragen. Vom Beginn der Legeperiode an muss eine mindestens 2 cm hohe Einstreuschicht im Kaltscharrraum zur Verfügung stehen. Eurogroup for Animals, 2020
Anhang II Technische Anforderungen für die Stalleinrichtung (Paragraph IV, 13) Die Unterzeichner der Erklärung verpflichten sich, alle technischen Anforderungen bis 2025 umzusetzen. Die Frist für den Umbau bestehender Gebäude wird bis 2030 verlängert. (1) Sitzstangen: Es muss eine Sitzstangenlänge von mindestens 18 cm pro Henne vorhanden sein; (2) Staubbaden: In den Aktivitätsbereichen ist eine zusätzliche Fläche von mindestens 3,5 m² pro 1.000 Hühner für die Ausübung dieses Verhaltens vorzusehen. Dieser Bereich muss mit Torf, Staub oder Sand von ausreichender Qualität ausgestattet sein. Bei größeren Gruppen müssen die Staubbadeflächen entsprechend angepasst werden und 20,9 m² / 6000 Hühner betragen; (3) Bodenbedeckung: Das für die Einstreu verwendete Substrat muss von ausreichender Menge ( mindestens 10 cm hoch) und sauber sein sowie die Ausführung von Erkundungsverhalten (Scharren und Picken) und Staubbadeverhalten ermöglichen; (4) Strohballen, gepresste Luzerne oder andere geeignete Picksubstrate müssen bereitgestellt werden: pro 1.000 Hühner müssen mindestens zwei Stroh-, Heu- oder Luzerneballen mit einem durchschnittlichen Gewicht von jeweils 15 bis 20 kg zur Verfügung stehen. Stroh- / Luzerne- / Heuballen müssen ersetzt werden, sobald sie sich auf dem Boden verteilt haben (oder nur noch 10% des Ballens verbleiben). Das Angebot von manipulierbaren, nicht fressbaren Materialien wird empfohlen, soll jedoch keine fressbaren Materialien ersetzen (z. B. Mineralienblöcke, Körner in der Einstreu). Eurogroup for Animals, 2020
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