The Hens' Asks Eurogroup for Animals

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The Hens’ Asks
                                    Eurogroup for Animals
Dieses Dokument enthält Mindestanforderungen zur Verbesserung des Tierschutzes von
Legehennen, die in Boden- und Freilandhaltung in der EU gehalten werden. Dieses Dokument
kann von Organisationen verwendet werden, die sich an die Nahrungsmittelindustrien in der
EU wenden. Mit der Unterzeichnung dieser Erklärung verpflichten sich die Unterzeichner
und/oder verlangen dies von ihren Lieferanten, alle der folgenden Anforderungen an die
Haltungssysteme von Hühnern, für die Herstellung von Eiern, die als Schaleneier, flüssige Eier
und Eiprodukte verkauft werden sollen, umzusetzen. Spezifische Bestimmungen für
Elterntierbestände, Eintagsküken und Junghennen sowie für Transport- und Schlachtbetriebe
müssen ebenfalls eingehalten werden

Zeitrahmen:
Die Unterzeichner verpflichten sich, alle Anforderungen, einschließlich der in Anhang I und II
festgelegten technischen Anforderungen, bis 2025 umzusetzen.
Die Frist für die Einhaltung der Anforderungen der Absätze IV, 12, 13 (zu
Beschäftigungsmaterialien) und 8 (zum Außenbereich) kann nur beim Umbau bestehender
Gebäude bis 2030 verlängert werden. Die Frist für die Einhaltung von Absatz VI, Nummer 18
kann bis 2030 verlängert werden, wenn in dem betreffenden Land keine Schlachthöfe
vorhanden sind, die den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen.1

Bestimmungen:
I. Elterntiere (Zuchttiere)

1. Aufzuchtsysteme sowie Transport- und Schlachtbetriebe für Elterntiere müssen den
Anforderungen gemäß Absatz IV, V und VI dieser Erklärung entsprechen. Aufzuchtsysteme
für männliche Elternbestände müssen den im European Chicken Commitment (ECC)
festgelegten Bedingungen entsprechen, bis spezifische Haltungsbedingungen für
Elternbestände entwickelt werden;

2. Praktiken der Futterrestriktion sind verboten.

II. Männliche Küken

3. Eintagsküken dürfen nicht getötet werden. Eine In-Ovo-Geschlechtsbestimmung muss vor
dem 7. Bebrütungstag erfolgen. Im Falle einer (ungeplanten) Ausbrütung eines männlichen
Kükens muss es mindestens unter den im ECC festgelegten Bedingungen aufgezogen werden,
bis spezifische Unterbringungsstandards für männliche Küken entwickelt werden.

1
 Die endgültige Frist für die Einhaltung (2025 oder 2030) der in Absatz VI Nummer 18 festgelegten Anforderung
wird von der Organisation festgelegt, die die Verpflichtung aushandelt.

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III. Junghennen

4. Die Aufzuchtbedingungen für Junghennen müssen mindestens den Bedingungen der
Legehennenhaltung entsprechen, die im Absatz IV, Punkte 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und
15 dieser Erklärung festgelegt sind. Die Besatzdichte darf 14 Junghennen/m 2 nicht
überschreiten. Die Besatzdichte muss auf Grundlage der nutzbaren Grundfläche berechnet
werden (d. h. der Fläche, die den Tieren permanent zur Verfügung steht).

IV. Legehennen

Ställe und Platzangebot:
5. Jegliche Käfighaltung, und andere Systeme, in denen die Hühner in den Volieren
eingesperrt werden können, ist nicht gestattet;

6. Hühnerställe dürfen nur eingeschossig sein: Volierensysteme dürfen maximal vier Ebenen
besitzen (das Stapeln von mehrschichtigen Modulen ist nicht zulässig);

7. Die Besatzdichte darf sieben Hühner/ m2 nicht überschreiten. Die Besatzdichte muss auf
Grundlage der nutzbaren Fläche berechnet werden (die den Tieren permanent zur Verfügung
steht);

8. Alle neuen Ställe müssen einen Wintergarten (auch Veranda oder Kaltscharrraum genannt)
und / oder einen Auslauf haben. Der Auslauf muss strukturiert und mit natürlichen oder
künstlichen Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, um Erkundungsverhalten sowie die
Nutzung des gesamten Auslaufs zu fördern. Bestehende Ställe müssen diese Anforderungen
bis 2030 erfüllen [Anforderungenen in Anhang I];

9. Die Verwendung von stromführenden Drähten im Aufenthaltsbereich der Hühner (sowohl
im Stall als auch im Wintergarten) ist verboten.

Anforderungen an die Haltungseinrichtung :
10. Natürliches Tageslicht muss den Hühnern zur Verfügung stehen (mindestens 20 Lux). Die
Lichtöffnungsfläche muss mindestens 3 % der Stallgrundfläche entsprechen. (Oberlichter,
Seitenfenster und / oder Lichtschächte müssen Verdunklungsmöglichkeiten zum Schutz der
Tiere vor direkter Sonneneinstrahlung besitzen). Die Lichtintensität im eingestreuten Bereich
muss auf Tierhöhe mindestens 60 Lux betragen. Künstliche Lichtquellen müssen
flickerfusionsfrei sein oder eine Frequenz von mindestens 100 Hz haben. Eine
ununterbrochene Dunkelphase von mindestens acht Stunden pro Tag muss eingehalten
werden;

11. Die folgenden Luftqualitätsparameter müssen eingehalten werden:
- max. 20 ppm Ammoniak,
- CO2 3.000 ppm,
- H2S 0,5 ppm,
- Staub 10 mg/m3.

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12. Es muss mindestens ein Nest pro sechs Hühner vorhanden sein, welches mit weichem
Material ausgestattet ist, auf dem die Hühner sitzen können.

13. Die folgenden Strukturen und Beschäftigungsmaterialien müssen zur Verfügung stehen:
- Sitzstangen (mindestens 18 cm / Henne) [Anforderungen in Anhang II Absatz 1],
- Staubbäder [Anforderungen in Anhang II Absatz 2],
- ausreichend saubere Einstreu [Anforderungen in Anhang II Absatz 3],
- Pickblöcke (mindestens 2 pro 1.000 Hühner),
- Strohballen oder andere geeignete Pickmaterialien [Anforderungen in Anhang II Absatz 4].

IV Praktiken:

14. Schnabelkupieren ist nicht erlaubt;

15. Zwangsmauser ist nicht gestattet.

V. Fangen und Transport

16. Legehennen müssen von geschultem Personal gefangen werden, welches über eine
behördliche Bescheinigung der Sachkunde verfügt. Hühner müssen aufrecht mit
Unterstützung der Flügel gehalten werden (d.h. nach schwedischer Methode);

17. Legehennen dürfen nicht länger als vier Stunden transportiert werden.

VI. Betäubung & Schlachten

18. Legehennen dürfen nicht lebend kopfüber aufgehängt und im Wasserbad betäubt
werden. Stattdessen muss eine Betäubung unter kontrollierter Atmosphäre (CAS) unter
Verwendung von InertGas- oder Mehrphasensystemen, vorzugsweise auf dem
landwirtschaftlichen Betrieb, angewendet werden.

VII. Prüfung

19. Alle oben genannten Kriterien müssen überprüft werden. Die Einhaltung muss durch
jährliche Kontrollen durch Dritte und öffentliche Berichterstattung nachgewiesen werden.

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Anhang I.
Technische Anforderungen für Wintergärten / Auslaufbereiche (Absatz IV, 8)
Die Unterzeichner der Erklärung verpflichten sich, die technischen Anforderungen bis 2025
umsetzen und nur von Anbietern beliefert zu werden, die dies ebenfalls tun. Die Frist für die
Umsetzung der Anforderungen in diesem Anhang wird im Falle des Umbaus bestehender
Gebäude bis 2030 verlängert. Wintergärten müssen mindestens 20% der nutzbaren
Stallfläche ausmachen und können nicht zur Berechnung der Besatzdichte verwendet
werden. Die Strukturen / Unterstände müssen so gestaltet sein, dass sie dem Verhalten und
den Bedürfnissen der Hühner Rechnung tragen. Die Bepflanzungen/ Schutzeinrichtungen
müssen so verteilt sein, dass die Hühner offene Bereiche so überqueren können, dass Schutz
überall innerhalb von 20 Metern erreicht werden kann. Ein Auslauf muss nicht vollständig
bepflanzt /mit Schutzvorrichtungen versehen sein. Es können auch Streifen gestaltet werden,
auf denen sich die Hühner geschützt bewegen können. Die Bepflanzung/ Anreicherung kann
aus Ästen, Bäumen, Sträuchern, Getreide, hölzernen Plattformen, entwurzelten Bäumen,
Abwasserrohren usw. bestehen. Dies dient auch als Schutz im Winter.
Der überdachte Auslauf (Kaltscharrraum) ist ein dem Außenklima entsprechender Bereich,
der über Lukenöffnungen, zu denen alle Tiere leicht Zugang haben, direkt mit dem
Stallbereich verbunden ist. Spätestens um 10 Uhr morgens müssen die Hühner für einen
ununterbrochenen Zeitraum von mindestens acht Stunden Zugang zum überdachten
LaufAuslauf haben. Idealerweise soll der Zugang zum überdachten Auslauf uneingeschränkt
möglich sein. Der Kaltscharrraum muss deutlich heller als das Innere des Stalls sein.
Außenklima aufweisen und vor Witterungseinflüssen geschützt sein, so dass er auch bei
schlechtem Wetter genutzt werden kann (z. B. durch die Installation eines Windschutznetzes).
Der Kaltscharrraum befindet sich entlang der gesamten langen Seite(n) des Stalls. Der
Abstand vom am weitesten entfernten Punkt im Stall zum Kaltscharrraum darf höchstens 15
Meter betragen. Ställe mit einseitig verlaufenden Lukenöffnungen (in Längsrichtung) dürfen
nicht breiter als 15 Meter sein. Der Kaltscharrraum ist durch eine Wand mit Lukenöffnungen
vom Stall getrennt. Die Lukenöffnungen zum Kaltscharrraum müssen mindestens 35 cm hoch
und 40 cm breit sein. Pro 1.000 Hühner müssen mindestens 2 m Durchgangsöffnung
vorhanden sein. Die Konstruktion des Kaltscharrraums, einschließlich des Daches, muss die
Entstehung von zu hohen Temperaturen und Kondenswasser verhindern. Die Längsseite des
Kaltscharrraums muss zu mindestens 70 % licht- und luftdurchlässig sein. Die Höhe des
Kaltscharrraums muss an jeder Stelle mindestens 2 Meter betragen. Vom Beginn der
Legeperiode an muss eine mindestens 2 cm hohe Einstreuschicht im Kaltscharrraum zur
Verfügung stehen.

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Anhang II
Technische Anforderungen für die Stalleinrichtung (Paragraph IV, 13)
Die Unterzeichner der Erklärung verpflichten sich, alle technischen Anforderungen bis 2025
umzusetzen. Die Frist für den Umbau bestehender Gebäude wird bis 2030 verlängert.

(1) Sitzstangen: Es muss eine Sitzstangenlänge von mindestens 18 cm pro Henne vorhanden
sein;

(2) Staubbaden: In den Aktivitätsbereichen ist eine zusätzliche Fläche von mindestens 3,5 m²
pro 1.000 Hühner für die Ausübung dieses Verhaltens vorzusehen. Dieser Bereich muss mit
Torf, Staub oder Sand von ausreichender Qualität ausgestattet sein. Bei größeren Gruppen
müssen die Staubbadeflächen entsprechend angepasst werden und 20,9 m² / 6000 Hühner
betragen;

(3) Bodenbedeckung: Das für die Einstreu verwendete Substrat muss von ausreichender
Menge ( mindestens 10 cm hoch) und sauber sein sowie die Ausführung von
Erkundungsverhalten (Scharren und Picken) und Staubbadeverhalten ermöglichen;

(4) Strohballen, gepresste Luzerne oder andere geeignete Picksubstrate müssen bereitgestellt
werden: pro 1.000 Hühner müssen mindestens zwei Stroh-, Heu- oder Luzerneballen mit
einem durchschnittlichen Gewicht von jeweils 15 bis 20 kg zur Verfügung stehen. Stroh- /
Luzerne- / Heuballen müssen ersetzt werden, sobald sie sich auf dem Boden verteilt haben
(oder nur noch 10% des Ballens verbleiben). Das Angebot von manipulierbaren, nicht
fressbaren Materialien wird empfohlen, soll jedoch keine fressbaren Materialien ersetzen (z.
B. Mineralienblöcke, Körner in der Einstreu).

                                                                 Eurogroup for Animals, 2020
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