ALTES RATHAUS - ESSLINGEN live

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ALTES RATHAUS - ESSLINGEN live
ALTES RATHAUS
Das Alte Rathaus
Es ist eines der prägendsten Gebäude im Herzen der historischen Altstadt Esslingens. Das um 1420 erbaute Alte Rathaus dien-
te in reichsstädtischer Zeit als Lauf- und Steuerhaus. 1586 – 1589 wurde es auf der Nordseite im Stil der Renaissance umgestal-
tet. Damals erhielt es auch den Glockenturm und die berühmte astronomische Uhr. Heute ist das Alte Rathaus ein dynamisches
Tagungs- und Veranstaltungshaus mit ganz besonderem Flair. Für die Bewirtschaftung durch professionelle Cateringunterneh-
men aus Esslingen bietet das Alte Rathaus eine modern ausgestattete Küche, die auf Wunsch angemietet werden kann.

The Old Town Hall
The Old Town Hall is one of the most impressive buildings in the heart of the historic old town of Esslingen. The Old Town Hall
was built around 1420 and served as a merchant’s and excise house during the time when Esslingen was a Free Imperial City.
From 1586 and 1589 the north side of the building was redesigned in the Renaissance style. At the same time the bell tower
and the famous astronomical clock were added. Today the Old Town Hall houses a modern conference and events venue with a
very special air. It also has a well-equipped kitchen which can be hired for professional catering.

Hausanschrift:                              Buchungskontakt:
Altes Rathaus                               Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH,
Rathausplatz                                Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen am Neckar
73728 Esslingen am Neckar                   Tel. +49 (0) 7 11 / 4 11 11 - 700, Fax +49 (0) 7 11 / 4 11 11 - 999
Tel. +49 (0) 7 11 / 35 12 - 33 41           info@esslingenlive.de, www.esslingenlive.de
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ALTES RATHAUS
 Konferenzräume            Fläche m2   Raum-      Reihen     Parlament-       Block        U-Form        Bankett      Steh-
 Conference rooms                      höhe                  arisch                                                   plätze

 Schickhardt-Halle         276         2,4–5      150        75                                          120          200

 Bürgersaal                200         3,5–4      140        54                                          120          150

 Ratsstube                 60          3,5                                                 43 *

 Lempp-Zimmer              48          2,8                                                 20 *

 Eckstube                  34          2,4                                                 14 *
 * Feste Tischbestuhlung

Kontakt | Tel. +49 (0) 7 11 / 4 11 11 - 700 | Fax +49 (0) 7 11 / 4 11 11 - 999 | info@esslingenlive.de | www.esslingenlive.de
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ALTES RATHAUS
Preisliste Räume

 Räume                      Grundmiete                    Ermäßigter Tarif *            Verlängerungsstunde           Tagesmietsatz
                            bis 8 Stunden                                               Auf- und Abbau pro            pauschal
                                                                                        Stunde
 Schickhardt-Halle          290,00 €                       205,00 €                      29,00 €

 Bürgersaal                 290,00 €                       205,00 €                      29,00 €

 Ratsstube                  140,00 €                       90,00 €                       14,00 €

 Eckstube                   110,00 €                       80,00 €                       11,00 €

 Sitzungssaal               160,00 €                       115,00 €                      16,00 €

 Lempp-Zimmer               120,00 €                       80,00 €                       12,00 €

 Lempp Zimmer +             200,00 €                       125,00 €                      20,00 €
 Stuckhalle
 Küche                                                                                                                100,00 €

 Servierküche 1. OG                                                                                                   50,00 €

* Wenn Ihre Gesamtveranstaltung, inklusive Auf- und Abbau durch Sie oder einen Ihrer Servicepartner, innerhalb von maximal 5 Stunden durchgeführt
wurde, berücksichtigen wir bei der Rechnungsstellung den oben genannten ermäßigten Tarif für Sie.

Aufbau-, Abbau- und Probetage, die zusätzlich zum Veranstaltungstag benötigt werden, berechnen wir mit 50 % der Grundmiete für 8 Stunden zuzüg-
lich der benötigten Verlängerungsstunden. Bei den jeweilige Küchenvarianten berechnen wir 50 % des Tagesmietsatzes. Bei gewerblicher Unterver-
mietung der Flächen wird auf die Mieten ein Zuschlag von 50 % berechnet.

Stand 01/2022 | Alle Preise sind netto ausgewiesen und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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ALTES RATHAUS
Technikpreisliste

 Tontechnik

 Tonanlage                                                                                        31,00 € / Tag

 Mikrofon                                                                                         8,00 € / Tag

 Funkmikrofon                                                                                     18,00 € / Tag

 Headset                                                                                          38,00 € / Tag
 Ansteckmikrofon                                                                                  34,00 € / Tag

 Flügel                                                                                           100,00 € / Tag

 Tagungstechnik

 Beamer                                                                                           51,00 € / Tag

 Leinwand                                                                                         15,00 € / Tag

 Laserpointer                                                                                     15,00 € / Tag

 CD-Player                                                                                        26,00 € / Tag

 Videorekorder                                                                                    26,00 € / Tag

 Overhead-Projektor                                                                               15,00 € / Tag

 Pinnwand                                                                                         5,00 € / Tag

 Magnetwand                                                                                       5,00 € / Tag

 Flipchart                                                                                        10,00 € / Tag

 Stellwand                                                                                        5,00 € / Tag

 Moderationskoffer                                                                                25,00 € / Tag

 Inventar

 Stehtisch                                                                                        10,00 € / Tag

Stand 01/2022 | Alle Preise sind netto ausgewiesen und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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ALLGEMEINE VERANSTALTUNGS-
BEDINGUNGEN (AVB)

Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de
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Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

Inhalt
 §1      Geltungsbereich                                                                                                       2
 §2      Vertragspartner, Veranstalter, Entscheidungsbefugter Vertreter                                                        2
 §3      Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Vertragsergänzungen, Reservierungen                                         2
 §4      Nutzungszeitraum, Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe                                                           3
 §5      Entgelte, Zahlungen                                                                                                   3
 §6      Kartenverkauf                                                                                                         3
 §7      Werbung                                                                                                               4
 §8      Bewirtschaftung, Garderobe                                                                                            4
 §9      GEMA, GVL, Künstlersozialabgabe                                                                                       5
 § 10    Funknetze/ W-LAN                                                                                                      5
 § 11    Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, Abgaben                                                          5
 § 12    Haftung des Veranstalters, Versicherung                                                                               5
 § 13    Haftung der Betreiberin                                                                                               6
 § 14    Stornierung, Kündigung, Rücktritt                                                                                     6
 § 15    Höhere Gewalt                                                                                                         7
 § 16    Datenschutz, Datenverarbeitung                                                                                        8
 § 17    Abtretung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte                                                                   9
 § 18    Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand                                                                                   9
 § 19    Schlussbestimmungen                                                                                                   9

Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de | Seite 1
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Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

§ 1 Geltungsbereich                                                 3. Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AVB oblie-
                                                                  gen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder
   1. Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingun-        Absage der Veranstaltung führen.
gen (AVB) der Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH
(nachfolgend „Betreiberin“ genannt) gelten für die Überlas-       § 3 Zustandekommen des Vertrags-
sung von Veranstaltungsflächen, Hallen und Räumen, für die        verhältnisses, Vertragsergänzungen,
Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleis-       Reservierungen
tungen bei Veranstaltungen sowie für die Bereitstellung mobi-
ler Einrichtungen und Technik. Sie gelten für Veranstaltungen        1. Verträge mit der Betreiberin bedürfen zu ihrer Wirk-
in den folgenden Objekten und auf den vorgelagerten Freiflä-      samkeit der Textform mit Unterschrift beider Vertragspart-
chen (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt):                  ner. Übersendet die Betreiberin noch nicht unterschriebene
                                                                  Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Veranstalter,
  • Neckar Forum                                                  kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Veranstalter zwei
  • Osterfeldhalle                                                Exemplare unterschreibt, sie innerhalb des im Vertrag angege-
  • Altes Rathaus                                                 benen Rücksendezeitraums an die Betreiberin sendet und eine
                                                                  gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Die
   2. Die vorliegenden AVB sind verbindlicher Bestandteil des     Übermittlung des Angebots und der unterschriebenen Ver-
zwischen der Betreiberin und dem Veranstalter abgeschlosse-       tragsausfertigungen kann auf elektronischem und auf postali-
nen Vertrags. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbe-        schem Weg erfolgen.
dingungen des Veranstalters gelten nur, wenn die Betreiberin
sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem          2. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Er-
Veranstalter im Vertrag abweichende Vereinbarungen von            gänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das
den vorliegenden AVB getroffen haben solche individuellen         Textformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklä-
Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden         rung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von
Regelung innerhalb der AVB und innerhalb der Sicherheits- und     der anderen Seite bestätigt wird. Die Lieferung und der Auf-
Brandschutzbestimmungen.                                          bau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen
                                                                  können auch durch Übergabeprotokoll bestätigt werden.
§ 2 Vertragspartner, Veranstalter,
Entscheidungsbefugter Vertreter                                   3. Mündliche oder schriftliche Reservierungen halten nur
                                                               die Option zum Vertragsabschluss offen und sind somit unver-
   1. Vertragspartner sind die Betreiberin und der im Vertrag  bindlich. Sie enden mit Ablauf der in der Reservierung oder
bezeichnete Veranstalter. Führt der Veranstalter die Ver-      im Vertrag genannten Bestätigungsfrist ohne, dass es einer
anstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er zusätzlichen Benachrichtigung des Inhabers der Reservierung
dies gegenüber der Betreiberin offen zu legen und den Dritten bedarf. Reservierungen sind nicht auf Dritte übertragbar.
schriftlich, spätestens bei Vertragsabschluss gegenüber der
Betreiberin zu benennen. Der Veranstalter bleibt als Vertrags-    4. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder
partner der Betreiberin für alle Pflichten verantwortlich, die mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu be-
dem „Veranstalter“ nach dem Wortlaut dieser AVB obliegen.      stimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft.
Ein Wechsel des Veranstalters oder eine unentgeltliche oder
entgeltliche Überlassung der Versammlungsstätte ganz oder            5. Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Veranstal-
teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftli-   tungstitels, des Zeitraums der Veranstaltung, der Ver-
chen Zustimmung der Betreiberin.                                  anstaltungsart, vereinbarter Veranstaltungsinhalte, des
                                                                  Nutzungszwecks oder ein Wechsel des Vertragspartners
   2. Der Veranstalter hat der Betreiberin vor der Veranstal-     (Veranstalters) und jede Art der Untervermietung bedürfen
tung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungs-       der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betreiberin.
befugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen, der auf    Die Zustimmung kann ohne Angaben von Gründen verwei-
Anforderung der Betreiberin die Funktion und Aufgaben des         gert werden. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn die
Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der Baden-Württember-          Interessen der Betreiberin insbesondere im Hinblick bereits
gischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungs-         bestehende oder geplante Veranstaltungen nicht beein-
stätten (VStättVO) wahrnimmt.                                     trächtigt werden.

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Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

§ 4 Nutzungszeitraum, Übergabe,                                     ponenten werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit im
                                                                    Vertrag oder in der Leistungs- und Kostenübersicht nichts Ab-
pflegliche Behandlung, Rückgabe
                                                                    weichendes bestimmt ist.

   1. Die Versammlungsstätte wird für die im Vertrag oder in
                                                                       2. Abhängig von der Art der Veranstaltung, der erwarteten
einer Anlage zum Vertrag vereinbarten Zeit dem Veranstalter
                                                                    Besucheranzahl und möglicher Sicherheits- und Brandschutz-
überlassen. Der Veranstalter hat zwingend für die Einhaltung
                                                                    risiken insbesondere infolge eingebrachter Einrichtungen,
der Sperrstunde (03.00 Uhr: Osterfeldhalle, 01.00 Uhr: Altes Rat-
                                                                    Aufbauten, Ausschmückungen oder Effekte, können für den
haus) zu sorgen. Notwendige Vorbereitungszeiten für Aufbau,
                                                                    Veranstalter nutzungsbedingte Kosten durch die notwendige
Dekoration, Abbau und Räumung, sind durch den Veranstalter
                                                                    Anwesenheit einer Brandsicherheitswache, von Sanitätsdienst-
entsprechend zu berücksichtigen. Eine stillschweigende Verlän-
                                                                    kräften, von Einlass- und Ordnungsdienstpersonal oder von
gerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist
                                                                    technischem Fachpersonal (vgl. § 40 VStättVO) entstehen.
ausgeschlossen. Einer ausdrücklichen Erklärung hierzu bedarf
es nicht. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung.
                                                                   3. Werden vereinbarte Zahlungen vor der Veranstaltung
                                                                nicht fristgerecht geleistet, kann die Betreiberin die zur Ver-
   2. Trägt der Veranstalter bei der Übernahme der Räume,
                                                                fügungstellung der Versammlungsstätte verweigern. Die Be-
Flächen, Technik etc. keine Beanstandung vor, so gelten sie als
                                                                treiberin ist in diesem Fall berechtigt Schadensersatz wegen
einwandfrei übernommen, soweit es sich nicht um verborgene
                                                                Nichterfüllung zu verlangen.
Mängel handelt. Meldet der Veranstalter bei der Übernahme
dem Veranstalter bereits vorhandene Schäden, sind diese
                                                                   4. Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, sind alle
schriftlich festzuhalten und finden bei der Rückgabe entspre-
                                                                Zahlungen nach Rechnungstellung durch den Veranstalter in-
chende Berücksichtigung. Beide Seiten können bei Übergabe
                                                                nerhalb von 14 Tagen auf das Konto der Betreiberin zu leisten.
die Anfertigung eines schriftlichen Übergabeprotokolls ver-
                                                                Bei Zahlungsverzug ist die Betreiberin berechtigt, Verzugs-
langen. Stellt der Veranstalter zu einem späteren Zeitpunkt
                                                                zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der
Schäden fest oder verursacht er oder seine Besucher einen
                                                                EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden
Schaden ist er zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Be-
                                                                Personen gemäß § 288 (5) BGB sowie eine Verzugspauschale
treiberin verpflichtet.
                                                                in Höhe von 40,- € zu berechnen. Gegenüber Privatpersonen
                                                                ist die Betreiberin berechtigt, bei verspäteter Zahlung Ver-
   3. Veranstaltungsräume, -flächen, -einrichtungen und -tech-
                                                                zugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
nik müssen in einwandfreiem, zumindest aber in dem Zustand
                                                                der EZB zu verlangen.
zurückgegeben werden, in dem sie übernommen wurden. Alle
für die Veranstaltung vom Veranstalter eingebrachten Gegen-
                                                                   5. Die Betreiberin ist berechtigt eine Sicherheitsleistung
stände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbar-
                                                                (Kaution) als Vorauszahlung vor der Veranstaltung vom Veran-
ten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche
                                                                stalter zu verlangen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach
Zustand wiederherzustellen. Die Versammlungsstätte ist in
                                                                Art und Umfang der vom Veranstalter geplanten Veranstaltung
geräumten Zustand an die Betreiberin zurückzugeben.
                                                                und dem damit verbundenen Risiko für das Vermögen der Be-
                                                                treiberin. Eine Verpflichtung der Betreiberin zur verzinslichen
   4. Durch die Veranstaltung verursachte notwendige Repa-
                                                                Anlage einer in Geld geleisteten Sicherheit besteht nicht.
raturen oder Neuanschaffungen zur Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes werden auf Kosten des Veranstalters
durch Fachfirmen ausgeführt. Soweit eine Grundreinigung in      § 6 Kartenverkauf
den Nutzungsentgelten enthalten ist, werden nur über den
üblichen Verschmutzungsgrad hinausgehende Sonderreinigun-          1. Der Kartenvorverkauf und der Kartenverkauf bei öffentli-
gen zu Lasten des Veranstalters veranlasst und ihm diese nach chen Veranstaltungen obliegen dem Veranstalter.
Zeit- und Materialaufwand in Rechnung gestellt.
                                                                   2. Die Einhaltung der für die Veranstaltung festgelegten ge-
§ 5 Entgelte, Zahlungen                                         nehmigungspflichtigen Aufplanung (Bestuhlungspläne) sowie
                                                                die maximal zulässigen Besucherzahlen sind wesentliche Ver-
   1. Die vertraglich vereinbarten Entgelte und Zahlungsfris-   tragspflichten des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflich-
ten ergeben sich aus dem Vertrag oder aus einer Anlage zum      tet, bei öffentlichen Veranstaltungen mit Kartenvorverkauf vor
Vertrag. Verbrauchs- und nutzungsabhängige Entgeltkom-          Beginn des Kartenvorverkaufs den Bestuhlungsplan mit der

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Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

Betreiberin abzustimmen. Die Karten müssen entsprechend            § 8 Bewirtschaftung, Garderobe
der freigegebenen Kapazitäten im jeweiligen Kartenvertriebs-
system getrennt angelegt werden. Entsprechend ist beim Ver-          1. Im Neckar Forum steht das Recht zur gastronomischen
trieb von Hardtickets zu verfahren. Der Veranstalter ist vor Ab-   Bewirtschaftung von Veranstaltungen aller Art ausschließlich
stimmung dieser Punkte mit der Betreiberin nicht berechtigt,       der Betreiberin und den mit ihr vertraglich verbundenen Gast-
mit dem Kartenvorverkauf für seine Veranstaltung zu beginnen.      ronomiepartnern zu. Dieses gilt für jeglichen gastronomischen
Werden keine Eintrittskarten verkauft, ist der Veranstalter aus    Bedarf wie z.B. Getränke, Speisen, Eis, Süßwaren etc. Der Ver-
Sicherheitsgründen auf Anforderung der Betreiberin verpflich-      kauf oder die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Geträn-
tet, anderweitige Vorkehrungen zur Kapazitäts- und Zugangs-        ken durch den Veranstalter ist ohne schriftliche Zustimmung
kontrolle zu treffen.                                              der Betreiberin nicht zulässig und berechtigt die Betreiberin
                                                                   zur Forderung von Schadensersatz.
§ 7 Werbung
                                                                    2. In der Osterfeldhalle und im Alten Rathaus besteht keine
   1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verant-     Gastronomiebindung für den Veranstalter. Der Veranstalter
wortung des Veranstalters. Auf allen Drucksachen, Plakaten,      kann nach vorheriger Absprache mit der Betreiberin den gast-
Eintrittskarten, Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu  ronomischen Bedarf für die Veranstaltung über einen von ihm
benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis      zu bestimmenden professionellen Caterer abdecken oder die
nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und       gastronomischen Leistungen selbst erbringen. Der Veranstalter
nicht etwa zwischen dem Besucher und der Betreiberin.            erhält von der Betreiberin auf Anforderung qualifizierte Cate-
                                                                 rer aus der Stadt Esslingen benannt. Die zur Verfügung stehen-
   2. Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Pla- den Flächen für die Bereitstellung von Speisen und Getränken
katen an der Versammlungsstätte durch den Veranstalter ist nur und die Anordnung von Tischen sind zwingend rechtzeitig vor
aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Betreiberin zulässig. der Veranstaltung mit der Betreiberin abzustimmen. Die Über-
Der Veranstalter trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten lassung der Kücheneinrichtung und -ausstattung zur Nutzung
Werbemaßnahmen auf dem Gelände der Versammlungsstätte            durch den Veranstalter oder einen beauftragten Caterer ist
die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch die besondere entgeltpflichtig. Das Errichten weiterer Kochstellen (einschließ-
Sicherungspflicht bei sturmartigen Windverhältnissen.            lich Heißluftdämpfer) sowie der Einsatz von offenem Feuer (z.
                                                                 B. durch Brennpasten) in den Veranstaltungsräumen der Oster-
   3. Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet den Ver-  feldhalle oder vor der Halle im Freien ist aus Sicherheits- und
anstalter zum Schadenersatz. Der Veranstalter trägt ebenfalls    Brandschutzgründen nicht gestattet.
Sorge dafür, dass alle Plakatierungen und Hinweisschilder
unverzüglich nach der Veranstaltung auf seine Kosten entfernt       3. Die erforderliche Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz
werden; andernfalls lässt die Betreiberin diese Arbeiten auf     (Gestattung) in der Osterfeldhalle ist mindestens 14 Tage vor
Kosten des Veranstalters vornehmen.                              der Veranstaltung beim Ordnungs- und Standesamt der Stadt
                                                                   Esslingen vom Veranstalter einzuholen, wenn Speisen vor
   4. Der Veranstalter hält die Betreiberin unwiderruflich von     Ort in der Küche der Osterfeldhalle zubereitet werden sollen
allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veran-      und/ oder der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt
staltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte       ist. Werden ausschließlich fertige Speisen als Catering in der
Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte,       Osterfeldhalle den Veranstaltungsbesuchern angeboten und
Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte)            keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt, bedarf es keiner
oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistel-     behördlichen Erlaubnis oder Gestattung.
lungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallen-
den Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.                4. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben erfolgt  im
                                                                Neckar Forum grundsätzlich durch die Betreiberin und die mit
   5. Die Betreiberin ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungs-  ihr verbundenen Servicekräfte. Im Alten Rathaus und in der
programm und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen      Osterfeldhalle hat die Besucher-Garderobenbewirtschaftung
und kostenlos zum Zweck der Vermarktung der Versammlungs- durch den Veranstalter zu erfolgen. Der Veranstalter hat die
stätte Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung anzu-       Besucher zur Abgabe der Garderobe anzuhalten. Die Benutzer
fertigen und diese zu verbreiten, sofern der Veranstalter nicht der Garderobe haben das ausgewiesene ortsübliche Entgelt
schriftlich widerspricht.                                       zu leisten. Ansprüche des Veranstalters auf Auszahlung oder

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Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

Verrechnung der vereinnahmten Entgelte bestehen nicht. Bei         runterladen von geschützten oder verbotenen Inhalten oder
geschlossenen Veranstaltungen muss die Besetzung der Gar-          durch das Besuchen von Webseiten mit strafrechtlich relevan-
derobe durch die Betreiberin und ihre Servicekräfte (diese ist     ten Inhalten. Wird die Betreiberin für Verstöße des Veranstal-
entgeltpflichtig) gesondert vereinbart werden. Erfolgt keine       ters, seiner Veranstaltungsbesucher, -gäste oder sonstiger „im
entsprechende Beauftragung zur Bewirtschaftung, trägt der          Lager“ des Veranstalters stehender Nutzer in Anspruch ge-
Veranstalter das alleinige Haftungsrisiko für abhandengekom-       nommen, ist die Betreiberin vom Veranstalter gegenüber allen
mene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung.                  finanziellen Forderungen einschließlich etwaiger Rechtverfol-
                                                                   gungskosten freizustellen.
§ 9 GEMA, GVL, Künstlersozialabgabe
                                                                   § 11 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche
   1. Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebüh-        Meldepflichten, Abgaben
ren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutz-
rechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für           1. Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich
musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungs-       und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Geneh-
rechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von        migungspflichten auf eigene Kosten zu erfüllen.
Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des
Veranstalters. Die Betreiberin kann rechtzeitig vor der Veran-       2. Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung
staltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veran-       geltenden einschlägigen Vorschriften insbesondere solche der
staltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis         Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbe-
der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den             ordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungs-
schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegen-         vorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschrif-
über der GEMA / GVL vom Veranstalter verlangen. Ist der Ver-       ten der Baden-Württembergische Verordnung über Bau und
anstalter zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder       Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) einzuhalten.
hierzu nicht in der Lage, kann die Betreiberin die Zahlung einer
Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden           3. Für Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen statt-
Gebühren vom Veranstalter rechtzeitig bis spätestens 14 Tage       finden sollen, obliegt die Beantragung von Befreiungen nach
vor der Veranstaltung verlangen.                                   dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz –
                                                                   FTG) dem Veranstalter in eigener Verantwortung. Dies gilt
   2. Der Veranstalter hat sämtliche Verpflichtungen nach dem      auch für die gewerberechtliche Festsetzung von Messen und
Künstlersozialversicherungsgesetz zu erfüllen. Er stellt die Be-   Ausstellungen und die damit verbundenen Befreiungen. Soweit
treiberin insoweit von sämtlichen Ansprüchen frei.                 der Veranstalter beabsichtigt seine Veranstaltung an einem
                                                                   Sonn- oder Feiertag durchzuführen, wird ihm empfohlen vor
§ 10 Funknetze/ W-LAN                                              Vertragsabschluss eine Voranfrage bei der zuständigen Behör-
                                                                   de zu stellen.

   1. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, eigene Funknetz-
                                                                     4. Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der
werke, W-LAN-Netze aufzubauen bzw. W-LAN-Accesspoints
                                                                   Veranstaltung entstehenden Steuern. Für alle durch den Ver-
in Betrieb zu nehmen. Sollte es für eine Veranstaltung unab-
                                                                   anstalter beauftragten Künstler, ist die Entrichtung anfallender
dingbar sein, dass kundeneigene Funknetzwerke eingesetzt
                                                                   Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrich-
werden, bedarf es der schriftlichen Genehmigung durch die
                                                                   tung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steu-
Betreiberin. Sollten WLAN-Netze ohne Genehmigung in Be-
                                                                   erpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache
trieb gehen, können diese ohne Vorankündigung außer Betrieb
                                                                   des Veranstalters.
genommen werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz-
forderungen auf Grund von Störungen des Betreibereigenen
WLAN-Netzes bleiben vorbehalten.                                   § 12 Haftung des Veranstalters,
                                                                   Versicherung
   2. Veranstalter die den Internetanschluss (LAN oder W-
LAN) der Versammlungsstätte nutzen oder ihren Besuchern/             1. Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der
Gästen zur Verfügung stellen, sind dafür verantwortlich, dass      Versammlungsstätte für alle von ihm eingebrachten Einrichtun-
keine missbräuchliche Nutzung erfolgt, insbesondere durch          gen und Aufbauten sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner
die Verletzung von Urheberrechten, das Verbreiten oder He-         Veranstaltung.

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Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

   2. Der Veranstalter hat die Versammlungsstätte in dem          § 13 Haftung der Betreiberin
Zustand an die Betreiberin zurückzugeben, wie er sie von der
Betreiberin übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle         1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Betreiberin
Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsge-     auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz
hilfen, seine Gäste und Besucher im Zusammenhang mit der          1 BGB) der Versammlungsstätte und ihrer Einrichtungen ist
Veranstaltung verursacht werden entsprechend der gesetzli-        ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte
chen Regelungen.                                                  wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit der Betrei-
                                                                  berin bei Erkennbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die
   3. Die Haftung des Veranstalters umfasst auch Schäden, die     Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der
dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder        Versammlungsstätte angezeigt wird.
nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden,
die durch tumultartige Ausschreitungen, Brand, Panik und ähn-     2. Die Betreiberin übernimmt keine Haftung bei Verlust der
liche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entste- vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen,
hen (veranstaltungsbedingte Risiken).                           Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine
                                                                entgeltliche oder besondere Obhutspflicht begründet wurde.
   4. Der Veranstalter stellt die Betreiberin von allen Ansprü-
chen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung           3. Die Haftung der Betreiberin für einfache Fahrlässigkeit ist
geltend gemacht werden, frei, soweit diese vom Veranstalter,    ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten
seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, von seinen Gästen verletzt sind.
oder den Veranstaltungsbesuchern zu vertreten sind.
                                                                    4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardi-
   5. Ein etwaiges Verschulden der Betreiberin bei der Entste-    nalpflichten) ist die Schadensersatzpflicht der Betreiberin für
hung eines Schadens ist anteilig der Höhe nach zu berücksichti-   Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Verein-
gen. Die Haftung der Betreiberin und ggf. der Stadt Esslingen     barung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
für den sicheren Bauzustand der Versammlungsstätte gemäß          Durchschnittsschaden begrenzt. Unter Kardinalpflichten sind
§ 836 BGB zu sorgen, bleibt unberührt.                            solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die
                                                                  ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
   6. Zur Absicherung veranstaltungsbedingter Schäden ver-        ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner re-
pflichtet sich der Veranstalter für die Dauer der Veranstaltung   gelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen
einschließlich Auf- und Abbauzeiten eine Veranstaltungshaft-      vertraglichen Hauptpflichten.
pflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen
aufrecht zu erhalten und den Nachweis des Versicherungs-            5. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser all-
schutzes durch die Vorlage des Versicherungsscheins oder          gemeinen Veranstaltungsbedingungen ausgeschlossen oder
durch entsprechende Bestätigung des Haftpflichtversicherers       begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungs-
spätestens bis 14 Tage vor der Veranstaltung zu erbringen         gehilfen der Betreiberin.

  •    für
       Personenschäden Euro 5.000.000,- (in Worten: fünf            6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschrän-
    Millionen Euro)                                               kungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung
  • für Sachschäden einschließlich Mietsachschäden und            von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, sowie im
    Mietsachfolgeschäden Euro 1.000.000,- (in Worten: eine        Fall der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften.
    Million Euro).

                                                                  § 14 Stornierung, Kündigung, Rücktritt
Sofern der Veranstalter bis spätestens 4 Wochen vor der Ver-
anstaltung keinen angemessenen Versicherungsschutz nach-
                                                                     1. Führt der Veranstalter aus einem von der Betreiberin nicht
weist, erfolgt die Versicherung der Veranstaltung über die Be-
                                                                  zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten
treiberin auf Kosten des Veranstalters. Die anfallenden Kosten
                                                                  Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet eine Ausfallentschä-
sind der Leistungs- und Kostenübersicht (Anlage zum Vertrag)
                                                                  digung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leis-
zu entnehmen.
                                                                  ten. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter vom Vertrag zurück-
                                                                  tritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein
                                                                  individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündi-

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Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

gungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung                  insbesondere gegen versammlungsstätten-rechtliche Vor-
beträgt der Höhe nach bei einer Absage, Kündigung oder bei                   schriften durch den Veranstalter verstoßen wird,
einem Rücktritt                                                           f)   der Abschluss der vertraglich geforderten Haftpflicht-
                                                                               versicherung nicht nachgewiesen wird,
  • bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 25 %,                          g)  der Veranstalter bei Vertragsabschluss, insbesondere
  • bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 %,                                bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwie-
  • danach 90 %                                                                gen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale,
                                                                               politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung
der vereinbarten Entgelte. Die Absage, Kündigung und der                       durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungs-
Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der                    inhalte aufweist
genannten Fristen bei der Betreiberin eingegangen sein. Eine              h)  das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ver-
mündliche Erklärung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.              anstalters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzver-
Gelingt es der Betreiberin die Versammlungsstätte zu einem                     fahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Veran-
abgesagten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu                   stalter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen
überlassen, entfällt die pauschalierte Ausfallentschädigung, es              Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristge-
sei denn die ersatzweise gebuchte Veranstaltung (des Dritten)                recht nachkommt.
konnte auch an einem anderen, noch verfügbaren Veranstal-
tungstermin durchgeführt werden. Dem Veranstalter bleibt es               4. Die Betreiberin ist vor der Erklärung der Kündigung
unbenommen nachzuweisen, dass dies nicht möglich war, der               oder des Rücktritts zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsan-
geltend gemachte Schaden nicht entstanden ist oder deutlich             drohung gegenüber dem Veranstalter verpflichtet, soweit der
geringer ausfällt als die geforderte pauschale Ausfallent-              Veranstalter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in
schädigung dies ausweist. In letzterem Fall ist der tatsächlich         der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen
entstandene Schaden von der Betreiberin zu belegen und vom              Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.
Veranstalter zu ersetzen.
                                                                           5. Macht die Betreiberin von ihren in Ziffer 3 a) bis h) be-
   2. Ist der Betreiberin ein Schaden entstanden der oberhalb           stimmten Rechten Gebrauch, behält sie den Anspruch auf Zah-
der pauschalen Ausfallentschädigung liegt, so ist sie berech-           lung der vertraglich vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch
tigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Scha-           ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
den in entsprechender Höhe zu belegen und vom Veranstalter
ersetzt zu verlangen.                                                   § 15 Höhere Gewalt
   3. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einen            1. Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsver-
Vertragspartner ist der jeweils andere Vertragspartner berech-          hältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher
tigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Ver-              Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich
trag zurückzutreten. Die Betreiberin ist zur außerordentlichen          erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachla-
Kündigung und zum Rücktritt insbesondere berechtigt, wenn:              ge vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet
                                                                        oder unschädlich gemacht werden kann.
  a) die
       vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Entgel-
       te, Sicherheitsleistung) nicht oder nicht rechtzeitig entrich-      2. Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum
       tet werden,                                                      vereinbarten Termin nicht wie geplant durchgeführt werden,
  b)  der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck oder verein-            sind beide Seiten berechtigt, eine Anpassung und soweit erfor-
       barte Veranstaltungsinhalte ohne Zustimmung der Betrei-          derlich eine Verlegung des Veranstaltungstermins zu verlangen,
       berin geändert werden,                                           wenn ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist.
  c)  der Veranstalter die Versammlungsstätte einem Dritten            Der Wertungsmaßstab leitet sich aus § 313 BGB ab.
     als Veranstalter unentgeltlich oder entgeltlich ohne Zu-
     stimmung der Betreiberin überlässt,                                   3. Ist die Anpassung der Veranstaltung oder eine Verle-
  d)  die für die Durchführung der Veranstaltung erforderli-           gung des Veranstaltungstermins innerhalb eines Zeitraums
       chen Genehmigungen und/oder Erlaubnisse nicht erteilt            von 365 Tagen – ausgehend vom ursprünglich vereinbarten
       bzw. nicht nachgewiesen werden,                                  Veranstaltungstermin – unzumutbar, sind beide Seiten berech-
  e) gesetzliche
                   Sicherheits- oder Brandschutzvorschriften,          tigt, vom Vertrag zurückzutreten. Diejenige Seite, die sich auf

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Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

eine Unmöglichkeit der Anpassung oder der Terminverlegung            vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene
beruft, ist verpflichtet, vor Erklärung des Rücktritts die hierfür   veranstaltungsbegleitende Angebote.
maßgeblichen Gründe der anderen Seite in Textform mitzutei-
len. Die andere Seite hat unverzüglich spätestens nach 5 Tagen         3. Personenbezogene Daten des Veranstalters, des Ver-
in Textform zu erklären, ob sie die Gründe der Unzumutbarkeit        anstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprech-
akzeptiert. Andernfalls gelten die Gründe in Ansehung des            partner können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicher-
Rücktritts als anerkannt. Fristen und Textform gelten als einge-     heitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/
halten, wenn die Erklärung in Textform elektronisch übermittelt      Behörden insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem
und der Eingang der Erklärung von der anderen Seite elektro-         Ordnungsamt sowie dem Sanitäts- und Rettungsdienst über-
nisch bestätigt wurde.                                               mittelt werden.

   4. Im Fall des Rücktritts gemäß Ziffer 15.3 bleibt der Veran-        4. Die Betreiberin behält sich vor, die Daten des Veran-
stalter zum Ausgleich aller bis zum Zeitpunkt der Absage der         stalters und der von ihm benannten entscheidungsbefugten
Veranstaltung bereits entstandenen Aufwendungen auf Seiten           Ansprechpartner zusätzlich zu den in Ziffer 1 bis 3 genannten
der Betreiberin einschließlich der Kosten für bereits beauftrag-     Zwecken auch für eigenes Marketing und für die Zusendung
te Dienstleister verpflichtet. Im Übrigen werden die Vertrags-       von eigener Werbung zu nutzen. Der Betroffene hat das Recht,
parteien von ihren Leistungsplichten frei.                           jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbe-
                                                                     zogener Daten zum Zwecke des Marketings und der Werbung
   5. Der Ausfall von Künstlern und Teilnehmern der Veran-           einzulegen. In diesem Fall werden die personenbezogenen
staltung, Wetterereignisse wie Eis, Schnee, Unwetter sowie           Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Der Wider-
von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse, wie          spruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst via E-Mail
z. B. Demonstrationen, Drohanrufe, das Auffinden sogenann-           an info@esslingenlive.de oder telefonisch gerichtet werden an:
ter „verdächtiger Gegenstände“, liegen in der Risikosphäre           0711/41111-700.
des Veranstalters. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer
Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit           5. Sollte im Zuge der Wartung von Software bei der Betrei-
er die mit einer möglichen Absage oder dem Abbruch seiner            berin ein Zugang zu den gespeicherten personenbezogenen
Veranstaltung verbundenen finanziellen Risiken entsprechend          Daten des Veranstalters durch beauftragte Softwareunter-
absichern möchte.                                                    nehmen nicht sicher auszuschließen sein, werden diese umfas-
                                                                     send auf die Einhaltung der bestehenden datenschutzrecht-
§ 16 Datenverarbeitung, Datenschutz                                  lichen Anforderungen und auf das Datengeheimnis nach § 5
                                                                     BDSG verpflichtet.
   1. Die Betreiberin überlässt dem Veranstalter das im Ver-
trag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstal-                 6. Die Betreiberin verarbeitet und speichert alle personen-
tungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleis-            bezogenen Daten, die er vom Veranstalter erhält solange es
tungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte              für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten
Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten            erforderlich ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher
Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom                oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden
Veranstalter an die Betreiberin übermittelten personenbe-            diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, die – befristete – Wei-
zogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU-              terverarbeitung ist zu folgenden Zwecken erforderlich:
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesda-
tenschutzgesetz (BDSG).                                                •    Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewah-
                                                                          rungsfristen. Die dort vorgegebenen Fristen zur Auf-
  2. Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services                  bewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis
erhalten von der Betreiberin zur Erbringung ihrer Leistungen              zehn Jahre.
personenbezogene Daten des Veranstalters und seiner ent-               •    Zur Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der Verjäh-

scheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies               rungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen
zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtig-             Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen
ten Interessen des Veranstalters nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO              bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjäh-
entspricht. Zusätzlich nutzt die Betreiberin die Daten des Ver-           rungsfrist drei Jahre betragt.
anstalters zur gegenseitigen Information und Kommunikation

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Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB)

  7. Sollte ein Betroffener mit der Speicherung seiner per-
sonenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese
unrichtig geworden sein, wird die Betreiberin auf eine entspre-
chende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten
veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf
Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle
personenbezogenen Daten, welche die Betreiberin über ihn
gespeichert hat.

§ 17 Abtretung, Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrechte
   1. Sämtliche Einnahmen aus dem Karten(vor)verkauf für die
Veranstaltung tritt der Veranstalter mit Abschluss des Vertrags
bis zur Höhe der Ansprüche des Betreibers aus dem vorliegen-
den Veranstaltungsvertrag als Sicherheit im Voraus an den Be-
treiber ab.

  2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem
Veranstalter gegenüber der Betreiberin nur zu, wenn seine Ge-
genansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
der Betreiberin anerkannt sind.

§ 18 Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Esslin-
gen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Sofern der Veranstalter ein Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand
der Sitz der Betreiberin vereinbart.

§ 19 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder
teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags
hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder un-
durchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durch-
führbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag
als lückenhaft erweist.

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SICHERHEITS- UND BRAND-
SCHUTZBESTIMMUNGEN

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Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen

Inhalt
 1.      Anwendungs- und Geltungsbereich                                                                                       2

 2.      Vorbereitung und Abstimmung der Veranstaltung                                                                         2
 2.1     Anzeigepflichten vor der Veranstaltung                                                                               2
 2.2     Technische Probe                                                                                                     2
 2.3     Genehmigungen und Abnahmen                                                                                           2
 2.4     Kosten behördlicher Genehmigungen und Abnahmen                                                                       2

 3.      Verantwortliche Personen, externe Dienste                                                                             3
 3.1     Veranstalter                                                                                                         3
 3.2     Entscheidungsbefugter Vertreter des Veranstalters / Veranstaltungsleiter                                             3
 3.3     Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Fachkräfte für Veranstaltungstechnik                                      3
 3.4     Dienstkräfte der Betreiberin                                                                                         3
 3.5     Ordnungsdienst, Sanitätsdienst                                                                                       3
 3.6     Brandsicherheitswache                                                                                                4

 4.      Sicherheits- und brandschutztechnische Betriebsvorschriften                                                          4
 4.1     Feuerwehrbewegungszonen, Halte- und Parkverbote                                                                      4
 4.2     Einhaltung Bestuhlungs- und Rettungswegeplan                                                                         4
 4.3     Notausgänge                                                                                                          4
 4.4     Sicherheitseinrichtungen                                                                                             4
 4.5     Podien, Podeste und sonstige Aufbauten                                                                                4
 4.6     Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen                                                                                 4
 4.7     Ausschmückungen                                                                                                       4
 4.8     Ausstattungen                                                                                                         5
 4.9     Requisiten                                                                                                            5
 4.10    Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle                                                                          5
 4.11    Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien                                                                   5
 4.12    Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen                                                       5
 4.13    Verwenden von Kerzen und Brennpaste                                                                                   5
 4.14    Pyrotechnik                                                                                                           5
 4.15    Heiß- und Feuerarbeiten                                                                                               5
 4.16    Laseranlagen                                                                                                          5
 4.17    Brandmeldeanlage                                                                                                      5
 4.18    Technische Daten und Einrichtungen der Versammlungsstätte                                                             6
 4.19    Technische Einrichtungen des Veranstalters                                                                            6
 4.20    Fahrzeuge und Container                                                                                               6
 4.21    Nägel, Haken, Klebestreifen                                                                                           6
 4.22    Arbeitssicherheit                                                                                                     6
 4.23    Lautstärke bei Musikveranstaltungen                                                                                   6
 4.24    Rauchverbot                                                                                                           7

Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de | Seite 1
Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen

1. Anwendungs- und Geltungsbereich                                     •    z u Ausschmückungen, Dekorationen, Ausstattungen,
                                                                              Requisiten
Die vorliegenden “Sicherheitsbestimmungen” der Esslingen               •     zum Publikumsprofil und zu möglichen veranstal-
live – Kultur und Kongress GmbH (nachfolgend „Betreibe-                       tungsbedingten Risiken
rin“ genannt) gelten für die Durchführung von Veranstal-
tungen in und auf dem Gelände des Neckar Forums sowie              Auf Grundlage der Angaben des Veranstalters erfolgt durch
der Osterfeldhalle und des Alten Rathauses (nachfolgend            die Betreiberin im Vorfeld der Veranstaltung eine Sicherheits-
auch „Versammlungsstätte(n)“ genannt). Sie beruhen auf den         beurteilung, auf deren Grundlage die erforderlichen Sicher-
Anforderungen der Baden-Württembergischen Verordnung               heitsmaßnahmen und insbesondere die Notwendigkeit sowie
über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO)            die Anzahl von qualifiziertem Veranstaltungspersonal und von
und legen die versammlungsstättenrechtlichen Pflichten zur         externen Einsatzkräften (Feuerwehr, Sanitätsdienst, Ordnungs-
Durchführung von Veranstaltungen zwischen der Betreiberin          dienst) geplant wird (vgl. §§ 40 bis 43 VStättVO). Sollte der
und dem Veranstalter nach Maßgabe der Vorschrift des § 38          Veranstalter verspätete, keine oder unvollständige Angaben
Absatz 5 VStättVO verbindlich fest. Dienstleister des Veranstal-   machen, kann die Betreiberin von einem erhöhten Veranstal-
ters sind zur Einhaltung der sicherheits- und brandschutztech-     tungsrisiko ausgehen. Alle dadurch entstehenden zusätzlichen
nischen Anforderungen durch den Veranstalter zu verpflichten.      Kosten (z. B. Personalkosten für eine erhöhte Anzahl von Si-
                                                                   cherheitskräften) sind vom Veranstalter zu tragen. Unrichtige
Ergänzende Forderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz          Angaben können zur Einschränkung, Absage oder zum Ab-
für eine Veranstaltung können von Seiten der Baurechtsbehör-       bruch der Veranstaltung führen.
de, der Brandschutzdienststelle, der Polizei und durch die Be-
treiberin gestellt werden, wenn sich aus Art oder Umfang der         2.2. Technische Probe
geplanten Veranstaltung besondere Risiken für Personen und         Bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau kann
Sachwerte ergeben.                                                 vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische
                                                                   Probe nach § 40 Absatz 5 VStättVO verlangt werden.

2. Vorbereitung und Abstimmung
                                                                    2.3 Genehmigungen und Abnahmen
der Veranstaltung                                                Die Überlassung von Veranstaltungsräumen und -flächen
                                                                 erfolgt auf Grundlage von behördlich genehmigten Rettungs-
   2.1 Anzeigepflichten vor der Veranstaltung
                                                                 wege- und Bestuhlungsplänen mit einer festgelegten maxima-
Der Veranstalter hat bis spätestens 4 Wochen vor der Ver-
                                                                 len Besucherkapazität. Änderungen der Nutzungsart sowie
anstaltung den Ablauf der Veranstaltung einschließlich aller
                                                                 Abweichungen von den bestehenden, genehmigten Ret-
organisatorischen und technischen Details mit der Betreiberin
                                                                 tungswege- und Bestuhlungsplänen z. B. durch Änderung der
abzustimmen. Die Betreiberin behält sich vor, dem Veranstalter
                                                                 Anordnung der Bestuhlung oder der Rettungswegführung
zur Erhebung dieser Daten eine (elektronische) Datenmaske
                                                                 sowie der Aufbau von Zelten, Podien, Tribünen, Sonderkons-
zur ausschließlichen Nutzung für diese Veranstaltung zur Verfü-
                                                                 truktionen, fliegenden Bauten bedürfen der schriftlichen Zu-
gung zu stellen, in der alle notwendigen Veranstaltungsdaten
                                                                 stimmung durch die Betreiberin. Entsprechende Maßnahmen
einzutragen sind. Hierzu zählen insbesondere Angaben:
                                                                 sind in der Regel baurechtlich genehmigungspflichtig und
                                                                 müssen durch die Baurechtsbehörde und die Branddirektion
    •     den Namen und die persönlichen Kontaktdaten sei-
                                                                 abgenommen werden.
              nes entscheidungsbefugten Vertreters, der während
           der Veranstaltung anwesend ist
                                                                    2.4 Kosten behördlicher Genehmigungen und Abnahmen
    •    ob er „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“
                                                                 Für die vorstehenden und alle nachfolgend in den Sicherheits-
              mitbringt, die den Auf- und Abbau sowie die Veran-
                                                                 bestimmungen als anzeige- oder genehmigungspflichtig be-
              staltung beaufsichtigen
                                                                 zeichneten Vorhaben, kann die Vorlage von Unterlagen, Plänen,
    •      zum Veranstaltungsablauf, Auf- und Abbau, Öffnungs-
                                                                 Zeugnissen, Prüfbescheinigungen, Gutachten sowie bau- und
           zeiten für Besucher, Veranstaltungsbeginn
                                                                 brandschutztechnische Abnahmen gegenüber dem Veranstal-
    •       zu Art und Umfang von Aufbauten und technischen
                                                                 ter gefordert werden. Die Betreiberin unterstützt den Ver-
              Einrichtungen
                                                                 anstalter bei der Durchführung behördlicher Genehmigungs-
    •     ob Taschen- und Einlasskontrollen vorgesehen sind
                                                                 verfahren. Dauer und Kosten des Genehmigungsverfahrens
    •        zu feuergefährlichen Handlungen, offenen Flammen,
                                                                 einschließlich des Risikos der Genehmigungsfähigkeit gehen
              Kerzen, Bühnennebel

Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de | Seite 2
Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen

vollumfänglich zu Lasten des Veranstalters. Die Kosten für be-       3.3 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik,
hördliche Abnahmen trägt ebenfalls der Veranstalter.              Fachkräfte für Veranstaltungstechnik
                                                                  Der Auf- und Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechni-
 3. Verantwortliche Personen,                                     scher  Einrichtungen hat unter Leitung und Aufsicht von qualifi-
 externe Dienste                                                  ziertem  Fachpersonal zu erfolgen. Der Veranstalter hat sicher-
                                                                  zustellen, dass das erforderliche Personal mit der Qualifikation
    3.1 Veranstalter                                              nach §§ 39, 40 VStättVO vor Ort anwesend ist. Soweit von
 Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Ver- Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und
 sammlungsstätte für alle von ihm eingebrachten Einrichtungen     beleuchtungstechnischen       Einrichtungen keine Gefahren ausge-
 und Aufbauten sowie für den gefahrlosen Ablauf der Veranstal-    hen  können,  kann  anstelle  des qualifizierten Fachpersonals (in
 tung. Er hat sicherzustellen, dass es durch seine Veranstaltung  den  Grenzen   des § 38 Absatz    4 VStättVO) auch eine „Aufsicht
 nicht zu einer Schädigung von Personen in der Versammlungs-      führende   Person“  eingesetzt   werden,   die mit den technischen
 stätte kommt. Der Veranstalter hat in eigener Verantwortung      Einrichtungen   vertraut ist.
 die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die
 VStättVO, die Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen            3.4 Dienstkräfte der Betreiberin
 Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die Gewerbeordnung,      Die Betreiberin und die von ihm hierzu beauftragten Dienst-
 das Jugendschutzgesetz, das Sonn- und Feiertagsgesetz, das       kräfte sind berechtigt stichprobenweise zu kontrollieren, ob
 Nichtraucherschutzgesetz und das Gaststättengesetz in ihrer      die Vorschriften  der VStättVO und die vorliegenden Sicher-
 jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der vorliegenden Si-       heitsbestimmungen     durch den Veranstalter eingehalten wer-
 cherheitsbestimmungen einzuhalten.                               den.  Die Dienstkräfte  der Betreiberin sind im Rahmen dessen
                                                                  zur Ausübung des Hausrechts gegenüber allen Personen inner-
    3.2 Entscheidungsbefugter Vertreter des Veranstalters / halb der Versammlungsstätte berechtigt. Bei Verstößen gegen
 Veranstaltungsleiter                                             Sicherheitsbestimmungen und bei besonderen Gefahrenlagen
 Der Veranstalter hat gegenüber der Betreiberin mindestens        steht ihnen ein unmittelbares Anweisungsrecht zu. Den Dienst-
 eine Person zu benennen, der während der Veranstaltung als       kräften der Betreiberin ist jederzeit Zugang zu allen Räumen
„Entscheidungsbefugter Vertreter“ des Veranstalters berech-       und  Flächen zu gewähren. Bei Verstoß gegen die vorliegenden
 tigt und verpflichtet ist, notwendige Entscheidungen für die     Sicherheitsbestimmungen       und gegen veranstaltungsbezogene
 Sicherheit der Veranstaltung zu treffen. Er ist zur Anwesenheit  gesetzliche  Vorschriften  oder   behördliche Anordnungen kann
 vom Besuchereinlass bis zum Ende der Veranstaltung ver-          die Betreiberin  vom  Veranstalter   die sofortige Abstellung des
 pflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenen-     Mangels   und  soweit dies  nicht  möglich  ist oder die Abstellung
 falls notwendige Entscheidungen im Gefahrfall in Abstimmung      des  Mangels   verweigert  wird,  die Räumung    und Herausgabe
 mit den von der Betreiberin benannten Dienstkräften, der Feu-    des  Versammlungsstätte     verlangen.  Kommt     der Veranstalter
 erwehr und der Polizei zu treffen.                               einer entsprechenden    Aufforderung     nicht  nach, so sind die
                                                                  Dienstkräfte der Betreiberin zum Abbruch der Veranstaltung
 Die Betreiberin ist berechtigt, vom Veranstalter zu verlangen,   berechtigt.
dass der entscheidungsbefugte Vertreter des Veranstalters die
Funktion des Veranstaltungsleiters nach § 38 Absatz 2 und 5           3.5 Ordnungsdienst, Sanitätsdienst
VStättVO für die Dauer der Veranstaltung übernimmt. Der Ver-       Erforderlichkeit und Umfang eines Ordnungsdienstes und
anstaltungsleiter des Veranstalters wird in diesem Fall durch      eines Sanitätsdienstes (Anzahl der erforderlichen Personen)
eine von der Betreiberin benannte fachkundige und entschei-        hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher
dungsbefugte Person unterstützt. Wird die Funktion des Ver-        und den veranstaltungsspezifischen Anforderungen und Risi-
anstaltungsleiters nicht auf den Veranstalter übertragen oder      ken im Einzelfall ab. Der Veranstalter hat die Kosten für einen
verweigert der Veranstalter die Übernahme dieser Funktion,         gegebenenfalls notwendigen Einsatz dieser Dienste zu tragen.
übernimmt die Betreiberin mit eigenem Personal die Funktion        Die Betreiberin ist berechtigt die Anwesenheit dieser Diens-
des Veranstaltungsleiters. Im letzteren Fall ist die Betreiberin   te auch nach Vertragsabschluss zu verlangen, wenn sich auf
berechtigt, die Kosten, die durch die Übernahme der Funktion       Grund der Veranstaltungsinhalte, des geplanten Ablaufs oder
des Veranstaltungsleiters entstehen, vollständig auf den Veran-    der zu erwartenden Besucher erhöhte Risiken zeigen.
stalter umzulegen.

Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de | Seite 3
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