ALTES RATHAUS - ESSLINGEN live
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ALTES RATHAUS Das Alte Rathaus Es ist eines der prägendsten Gebäude im Herzen der historischen Altstadt Esslingens. Das um 1420 erbaute Alte Rathaus dien- te in reichsstädtischer Zeit als Lauf- und Steuerhaus. 1586 – 1589 wurde es auf der Nordseite im Stil der Renaissance umgestal- tet. Damals erhielt es auch den Glockenturm und die berühmte astronomische Uhr. Heute ist das Alte Rathaus ein dynamisches Tagungs- und Veranstaltungshaus mit ganz besonderem Flair. Für die Bewirtschaftung durch professionelle Cateringunterneh- men aus Esslingen bietet das Alte Rathaus eine modern ausgestattete Küche, die auf Wunsch angemietet werden kann. The Old Town Hall The Old Town Hall is one of the most impressive buildings in the heart of the historic old town of Esslingen. The Old Town Hall was built around 1420 and served as a merchant’s and excise house during the time when Esslingen was a Free Imperial City. From 1586 and 1589 the north side of the building was redesigned in the Renaissance style. At the same time the bell tower and the famous astronomical clock were added. Today the Old Town Hall houses a modern conference and events venue with a very special air. It also has a well-equipped kitchen which can be hired for professional catering. Hausanschrift: Buchungskontakt: Altes Rathaus Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Rathausplatz Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen am Neckar 73728 Esslingen am Neckar Tel. +49 (0) 7 11 / 4 11 11 - 700, Fax +49 (0) 7 11 / 4 11 11 - 999 Tel. +49 (0) 7 11 / 35 12 - 33 41 info@esslingenlive.de, www.esslingenlive.de
ALTES RATHAUS Konferenzräume Fläche m2 Raum- Reihen Parlament- Block U-Form Bankett Steh- Conference rooms höhe arisch plätze Schickhardt-Halle 276 2,4–5 150 75 120 200 Bürgersaal 200 3,5–4 140 54 120 150 Ratsstube 60 3,5 43 * Lempp-Zimmer 48 2,8 20 * Eckstube 34 2,4 14 * * Feste Tischbestuhlung Kontakt | Tel. +49 (0) 7 11 / 4 11 11 - 700 | Fax +49 (0) 7 11 / 4 11 11 - 999 | info@esslingenlive.de | www.esslingenlive.de
ALTES RATHAUS Preisliste Räume Räume Grundmiete Ermäßigter Tarif * Verlängerungsstunde Tagesmietsatz bis 8 Stunden Auf- und Abbau pro pauschal Stunde Schickhardt-Halle 290,00 € 205,00 € 29,00 € Bürgersaal 290,00 € 205,00 € 29,00 € Ratsstube 140,00 € 90,00 € 14,00 € Eckstube 110,00 € 80,00 € 11,00 € Sitzungssaal 160,00 € 115,00 € 16,00 € Lempp-Zimmer 120,00 € 80,00 € 12,00 € Lempp Zimmer + 200,00 € 125,00 € 20,00 € Stuckhalle Küche 100,00 € Servierküche 1. OG 50,00 € * Wenn Ihre Gesamtveranstaltung, inklusive Auf- und Abbau durch Sie oder einen Ihrer Servicepartner, innerhalb von maximal 5 Stunden durchgeführt wurde, berücksichtigen wir bei der Rechnungsstellung den oben genannten ermäßigten Tarif für Sie. Aufbau-, Abbau- und Probetage, die zusätzlich zum Veranstaltungstag benötigt werden, berechnen wir mit 50 % der Grundmiete für 8 Stunden zuzüg- lich der benötigten Verlängerungsstunden. Bei den jeweilige Küchenvarianten berechnen wir 50 % des Tagesmietsatzes. Bei gewerblicher Unterver- mietung der Flächen wird auf die Mieten ein Zuschlag von 50 % berechnet. Stand 01/2022 | Alle Preise sind netto ausgewiesen und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
ALTES RATHAUS Technikpreisliste Tontechnik Tonanlage 31,00 € / Tag Mikrofon 8,00 € / Tag Funkmikrofon 18,00 € / Tag Headset 38,00 € / Tag Ansteckmikrofon 34,00 € / Tag Flügel 100,00 € / Tag Tagungstechnik Beamer 51,00 € / Tag Leinwand 15,00 € / Tag Laserpointer 15,00 € / Tag CD-Player 26,00 € / Tag Videorekorder 26,00 € / Tag Overhead-Projektor 15,00 € / Tag Pinnwand 5,00 € / Tag Magnetwand 5,00 € / Tag Flipchart 10,00 € / Tag Stellwand 5,00 € / Tag Moderationskoffer 25,00 € / Tag Inventar Stehtisch 10,00 € / Tag Stand 01/2022 | Alle Preise sind netto ausgewiesen und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
ALLGEMEINE VERANSTALTUNGS- BEDINGUNGEN (AVB) Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de
Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB) Inhalt §1 Geltungsbereich 2 §2 Vertragspartner, Veranstalter, Entscheidungsbefugter Vertreter 2 §3 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Vertragsergänzungen, Reservierungen 2 §4 Nutzungszeitraum, Übergabe, pflegliche Behandlung, Rückgabe 3 §5 Entgelte, Zahlungen 3 §6 Kartenverkauf 3 §7 Werbung 4 §8 Bewirtschaftung, Garderobe 4 §9 GEMA, GVL, Künstlersozialabgabe 5 § 10 Funknetze/ W-LAN 5 § 11 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, Abgaben 5 § 12 Haftung des Veranstalters, Versicherung 5 § 13 Haftung der Betreiberin 6 § 14 Stornierung, Kündigung, Rücktritt 6 § 15 Höhere Gewalt 7 § 16 Datenschutz, Datenverarbeitung 8 § 17 Abtretung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte 9 § 18 Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand 9 § 19 Schlussbestimmungen 9 Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de | Seite 1
Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB) § 1 Geltungsbereich 3. Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AVB oblie- gen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder 1. Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingun- Absage der Veranstaltung führen. gen (AVB) der Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH (nachfolgend „Betreiberin“ genannt) gelten für die Überlas- § 3 Zustandekommen des Vertrags- sung von Veranstaltungsflächen, Hallen und Räumen, für die verhältnisses, Vertragsergänzungen, Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleis- Reservierungen tungen bei Veranstaltungen sowie für die Bereitstellung mobi- ler Einrichtungen und Technik. Sie gelten für Veranstaltungen 1. Verträge mit der Betreiberin bedürfen zu ihrer Wirk- in den folgenden Objekten und auf den vorgelagerten Freiflä- samkeit der Textform mit Unterschrift beider Vertragspart- chen (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt): ner. Übersendet die Betreiberin noch nicht unterschriebene Ausfertigungen eines Vertragsvorschlags an den Veranstalter, • Neckar Forum kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Veranstalter zwei • Osterfeldhalle Exemplare unterschreibt, sie innerhalb des im Vertrag angege- • Altes Rathaus benen Rücksendezeitraums an die Betreiberin sendet und eine gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrags zurückerhält. Die 2. Die vorliegenden AVB sind verbindlicher Bestandteil des Übermittlung des Angebots und der unterschriebenen Ver- zwischen der Betreiberin und dem Veranstalter abgeschlosse- tragsausfertigungen kann auf elektronischem und auf postali- nen Vertrags. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbe- schem Weg erfolgen. dingungen des Veranstalters gelten nur, wenn die Betreiberin sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem 2. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Er- Veranstalter im Vertrag abweichende Vereinbarungen von gänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das den vorliegenden AVB getroffen haben solche individuellen Textformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklä- Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden rung in elektronischer Form oder per Fax übermittelt und von Regelung innerhalb der AVB und innerhalb der Sicherheits- und der anderen Seite bestätigt wird. Die Lieferung und der Auf- Brandschutzbestimmungen. bau von medien- und veranstaltungstechnischen Einrichtungen können auch durch Übergabeprotokoll bestätigt werden. § 2 Vertragspartner, Veranstalter, Entscheidungsbefugter Vertreter 3. Mündliche oder schriftliche Reservierungen halten nur die Option zum Vertragsabschluss offen und sind somit unver- 1. Vertragspartner sind die Betreiberin und der im Vertrag bindlich. Sie enden mit Ablauf der in der Reservierung oder bezeichnete Veranstalter. Führt der Veranstalter die Ver- im Vertrag genannten Bestätigungsfrist ohne, dass es einer anstaltung für einen Dritten durch (z. B. als Agentur), hat er zusätzlichen Benachrichtigung des Inhabers der Reservierung dies gegenüber der Betreiberin offen zu legen und den Dritten bedarf. Reservierungen sind nicht auf Dritte übertragbar. schriftlich, spätestens bei Vertragsabschluss gegenüber der Betreiberin zu benennen. Der Veranstalter bleibt als Vertrags- 4. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder partner der Betreiberin für alle Pflichten verantwortlich, die mehrmalige Bereitstellung von Räumen und Flächen zu be- dem „Veranstalter“ nach dem Wortlaut dieser AVB obliegen. stimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft. Ein Wechsel des Veranstalters oder eine unentgeltliche oder entgeltliche Überlassung der Versammlungsstätte ganz oder 5. Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Veranstal- teilweise an einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftli- tungstitels, des Zeitraums der Veranstaltung, der Ver- chen Zustimmung der Betreiberin. anstaltungsart, vereinbarter Veranstaltungsinhalte, des Nutzungszwecks oder ein Wechsel des Vertragspartners 2. Der Veranstalter hat der Betreiberin vor der Veranstal- (Veranstalters) und jede Art der Untervermietung bedürfen tung einen mit der Leitung der Veranstaltung entscheidungs- der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betreiberin. befugten Vertreter namentlich schriftlich zu benennen, der auf Die Zustimmung kann ohne Angaben von Gründen verwei- Anforderung der Betreiberin die Funktion und Aufgaben des gert werden. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn die Veranstaltungsleiters nach Maßgabe der Baden-Württember- Interessen der Betreiberin insbesondere im Hinblick bereits gischen Verordnung über Bau und Betrieb von Versammlungs- bestehende oder geplante Veranstaltungen nicht beein- stätten (VStättVO) wahrnimmt. trächtigt werden. Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de | Seite 2
Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB) § 4 Nutzungszeitraum, Übergabe, ponenten werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit im Vertrag oder in der Leistungs- und Kostenübersicht nichts Ab- pflegliche Behandlung, Rückgabe weichendes bestimmt ist. 1. Die Versammlungsstätte wird für die im Vertrag oder in 2. Abhängig von der Art der Veranstaltung, der erwarteten einer Anlage zum Vertrag vereinbarten Zeit dem Veranstalter Besucheranzahl und möglicher Sicherheits- und Brandschutz- überlassen. Der Veranstalter hat zwingend für die Einhaltung risiken insbesondere infolge eingebrachter Einrichtungen, der Sperrstunde (03.00 Uhr: Osterfeldhalle, 01.00 Uhr: Altes Rat- Aufbauten, Ausschmückungen oder Effekte, können für den haus) zu sorgen. Notwendige Vorbereitungszeiten für Aufbau, Veranstalter nutzungsbedingte Kosten durch die notwendige Dekoration, Abbau und Räumung, sind durch den Veranstalter Anwesenheit einer Brandsicherheitswache, von Sanitätsdienst- entsprechend zu berücksichtigen. Eine stillschweigende Verlän- kräften, von Einlass- und Ordnungsdienstpersonal oder von gerung des Vertragsverhältnisses bei verspäteter Rückgabe ist technischem Fachpersonal (vgl. § 40 VStättVO) entstehen. ausgeschlossen. Einer ausdrücklichen Erklärung hierzu bedarf es nicht. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung. 3. Werden vereinbarte Zahlungen vor der Veranstaltung nicht fristgerecht geleistet, kann die Betreiberin die zur Ver- 2. Trägt der Veranstalter bei der Übernahme der Räume, fügungstellung der Versammlungsstätte verweigern. Die Be- Flächen, Technik etc. keine Beanstandung vor, so gelten sie als treiberin ist in diesem Fall berechtigt Schadensersatz wegen einwandfrei übernommen, soweit es sich nicht um verborgene Nichterfüllung zu verlangen. Mängel handelt. Meldet der Veranstalter bei der Übernahme dem Veranstalter bereits vorhandene Schäden, sind diese 4. Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, sind alle schriftlich festzuhalten und finden bei der Rückgabe entspre- Zahlungen nach Rechnungstellung durch den Veranstalter in- chende Berücksichtigung. Beide Seiten können bei Übergabe nerhalb von 14 Tagen auf das Konto der Betreiberin zu leisten. die Anfertigung eines schriftlichen Übergabeprotokolls ver- Bei Zahlungsverzug ist die Betreiberin berechtigt, Verzugs- langen. Stellt der Veranstalter zu einem späteren Zeitpunkt zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Schäden fest oder verursacht er oder seine Besucher einen EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Schaden ist er zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Be- Personen gemäß § 288 (5) BGB sowie eine Verzugspauschale treiberin verpflichtet. in Höhe von 40,- € zu berechnen. Gegenüber Privatpersonen ist die Betreiberin berechtigt, bei verspäteter Zahlung Ver- 3. Veranstaltungsräume, -flächen, -einrichtungen und -tech- zugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nik müssen in einwandfreiem, zumindest aber in dem Zustand der EZB zu verlangen. zurückgegeben werden, in dem sie übernommen wurden. Alle für die Veranstaltung vom Veranstalter eingebrachten Gegen- 5. Die Betreiberin ist berechtigt eine Sicherheitsleistung stände, Aufbauten und Dekorationen sind bis zum vereinbar- (Kaution) als Vorauszahlung vor der Veranstaltung vom Veran- ten Abbauende restlos zu entfernen und der ursprüngliche stalter zu verlangen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach Zustand wiederherzustellen. Die Versammlungsstätte ist in Art und Umfang der vom Veranstalter geplanten Veranstaltung geräumten Zustand an die Betreiberin zurückzugeben. und dem damit verbundenen Risiko für das Vermögen der Be- treiberin. Eine Verpflichtung der Betreiberin zur verzinslichen 4. Durch die Veranstaltung verursachte notwendige Repa- Anlage einer in Geld geleisteten Sicherheit besteht nicht. raturen oder Neuanschaffungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes werden auf Kosten des Veranstalters durch Fachfirmen ausgeführt. Soweit eine Grundreinigung in § 6 Kartenverkauf den Nutzungsentgelten enthalten ist, werden nur über den üblichen Verschmutzungsgrad hinausgehende Sonderreinigun- 1. Der Kartenvorverkauf und der Kartenverkauf bei öffentli- gen zu Lasten des Veranstalters veranlasst und ihm diese nach chen Veranstaltungen obliegen dem Veranstalter. Zeit- und Materialaufwand in Rechnung gestellt. 2. Die Einhaltung der für die Veranstaltung festgelegten ge- § 5 Entgelte, Zahlungen nehmigungspflichtigen Aufplanung (Bestuhlungspläne) sowie die maximal zulässigen Besucherzahlen sind wesentliche Ver- 1. Die vertraglich vereinbarten Entgelte und Zahlungsfris- tragspflichten des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflich- ten ergeben sich aus dem Vertrag oder aus einer Anlage zum tet, bei öffentlichen Veranstaltungen mit Kartenvorverkauf vor Vertrag. Verbrauchs- und nutzungsabhängige Entgeltkom- Beginn des Kartenvorverkaufs den Bestuhlungsplan mit der Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de | Seite 3
Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB) Betreiberin abzustimmen. Die Karten müssen entsprechend § 8 Bewirtschaftung, Garderobe der freigegebenen Kapazitäten im jeweiligen Kartenvertriebs- system getrennt angelegt werden. Entsprechend ist beim Ver- 1. Im Neckar Forum steht das Recht zur gastronomischen trieb von Hardtickets zu verfahren. Der Veranstalter ist vor Ab- Bewirtschaftung von Veranstaltungen aller Art ausschließlich stimmung dieser Punkte mit der Betreiberin nicht berechtigt, der Betreiberin und den mit ihr vertraglich verbundenen Gast- mit dem Kartenvorverkauf für seine Veranstaltung zu beginnen. ronomiepartnern zu. Dieses gilt für jeglichen gastronomischen Werden keine Eintrittskarten verkauft, ist der Veranstalter aus Bedarf wie z.B. Getränke, Speisen, Eis, Süßwaren etc. Der Ver- Sicherheitsgründen auf Anforderung der Betreiberin verpflich- kauf oder die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Geträn- tet, anderweitige Vorkehrungen zur Kapazitäts- und Zugangs- ken durch den Veranstalter ist ohne schriftliche Zustimmung kontrolle zu treffen. der Betreiberin nicht zulässig und berechtigt die Betreiberin zur Forderung von Schadensersatz. § 7 Werbung 2. In der Osterfeldhalle und im Alten Rathaus besteht keine 1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verant- Gastronomiebindung für den Veranstalter. Der Veranstalter wortung des Veranstalters. Auf allen Drucksachen, Plakaten, kann nach vorheriger Absprache mit der Betreiberin den gast- Eintrittskarten, Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu ronomischen Bedarf für die Veranstaltung über einen von ihm benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zu bestimmenden professionellen Caterer abdecken oder die nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und gastronomischen Leistungen selbst erbringen. Der Veranstalter nicht etwa zwischen dem Besucher und der Betreiberin. erhält von der Betreiberin auf Anforderung qualifizierte Cate- rer aus der Stadt Esslingen benannt. Die zur Verfügung stehen- 2. Die Errichtung und Anbringung von Werbetafeln oder Pla- den Flächen für die Bereitstellung von Speisen und Getränken katen an der Versammlungsstätte durch den Veranstalter ist nur und die Anordnung von Tischen sind zwingend rechtzeitig vor aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Betreiberin zulässig. der Veranstaltung mit der Betreiberin abzustimmen. Die Über- Der Veranstalter trägt im Hinblick auf alle von ihm angebrachten lassung der Kücheneinrichtung und -ausstattung zur Nutzung Werbemaßnahmen auf dem Gelände der Versammlungsstätte durch den Veranstalter oder einen beauftragten Caterer ist die Verkehrssicherungspflicht. Hierzu zählt auch die besondere entgeltpflichtig. Das Errichten weiterer Kochstellen (einschließ- Sicherungspflicht bei sturmartigen Windverhältnissen. lich Heißluftdämpfer) sowie der Einsatz von offenem Feuer (z. B. durch Brennpasten) in den Veranstaltungsräumen der Oster- 3. Wildes Plakatieren ist verboten und verpflichtet den Ver- feldhalle oder vor der Halle im Freien ist aus Sicherheits- und anstalter zum Schadenersatz. Der Veranstalter trägt ebenfalls Brandschutzgründen nicht gestattet. Sorge dafür, dass alle Plakatierungen und Hinweisschilder unverzüglich nach der Veranstaltung auf seine Kosten entfernt 3. Die erforderliche Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz werden; andernfalls lässt die Betreiberin diese Arbeiten auf (Gestattung) in der Osterfeldhalle ist mindestens 14 Tage vor Kosten des Veranstalters vornehmen. der Veranstaltung beim Ordnungs- und Standesamt der Stadt Esslingen vom Veranstalter einzuholen, wenn Speisen vor 4. Der Veranstalter hält die Betreiberin unwiderruflich von Ort in der Küche der Osterfeldhalle zubereitet werden sollen allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veran- und/ oder der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt staltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte ist. Werden ausschließlich fertige Speisen als Catering in der Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Osterfeldhalle den Veranstaltungsbesuchern angeboten und Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt, bedarf es keiner oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistel- behördlichen Erlaubnis oder Gestattung. lungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallen- den Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten. 4. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben erfolgt im Neckar Forum grundsätzlich durch die Betreiberin und die mit 5. Die Betreiberin ist berechtigt, in ihrem Veranstaltungs- ihr verbundenen Servicekräfte. Im Alten Rathaus und in der programm und im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen Osterfeldhalle hat die Besucher-Garderobenbewirtschaftung und kostenlos zum Zweck der Vermarktung der Versammlungs- durch den Veranstalter zu erfolgen. Der Veranstalter hat die stätte Bild- und Tonaufnahmen von der Veranstaltung anzu- Besucher zur Abgabe der Garderobe anzuhalten. Die Benutzer fertigen und diese zu verbreiten, sofern der Veranstalter nicht der Garderobe haben das ausgewiesene ortsübliche Entgelt schriftlich widerspricht. zu leisten. Ansprüche des Veranstalters auf Auszahlung oder Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de | Seite 4
Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB) Verrechnung der vereinnahmten Entgelte bestehen nicht. Bei runterladen von geschützten oder verbotenen Inhalten oder geschlossenen Veranstaltungen muss die Besetzung der Gar- durch das Besuchen von Webseiten mit strafrechtlich relevan- derobe durch die Betreiberin und ihre Servicekräfte (diese ist ten Inhalten. Wird die Betreiberin für Verstöße des Veranstal- entgeltpflichtig) gesondert vereinbart werden. Erfolgt keine ters, seiner Veranstaltungsbesucher, -gäste oder sonstiger „im entsprechende Beauftragung zur Bewirtschaftung, trägt der Lager“ des Veranstalters stehender Nutzer in Anspruch ge- Veranstalter das alleinige Haftungsrisiko für abhandengekom- nommen, ist die Betreiberin vom Veranstalter gegenüber allen mene Garderobe der Besucher seiner Veranstaltung. finanziellen Forderungen einschließlich etwaiger Rechtverfol- gungskosten freizustellen. § 9 GEMA, GVL, Künstlersozialabgabe § 11 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche 1. Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebüh- Meldepflichten, Abgaben ren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutz- rechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für 1. Der Veranstalter hat für die Veranstaltung alle behördlich musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungs- und gesetzlich vorgeschriebenen Melde-, Anzeige- und Geneh- rechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von migungspflichten auf eigene Kosten zu erfüllen. Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Veranstalters. Die Betreiberin kann rechtzeitig vor der Veran- 2. Der Veranstalter hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung staltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veran- geltenden einschlägigen Vorschriften insbesondere solche der staltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis Landesbauordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der Gewerbe- der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den ordnung, des Jugendschutzgesetzes und der Unfallverhütungs- schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegen- vorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die Vorschrif- über der GEMA / GVL vom Veranstalter verlangen. Ist der Ver- ten der Baden-Württembergische Verordnung über Bau und anstalter zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) einzuhalten. hierzu nicht in der Lage, kann die Betreiberin die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden 3. Für Veranstaltungen, die an Sonn- oder Feiertagen statt- Gebühren vom Veranstalter rechtzeitig bis spätestens 14 Tage finden sollen, obliegt die Beantragung von Befreiungen nach vor der Veranstaltung verlangen. dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) dem Veranstalter in eigener Verantwortung. Dies gilt 2. Der Veranstalter hat sämtliche Verpflichtungen nach dem auch für die gewerberechtliche Festsetzung von Messen und Künstlersozialversicherungsgesetz zu erfüllen. Er stellt die Be- Ausstellungen und die damit verbundenen Befreiungen. Soweit treiberin insoweit von sämtlichen Ansprüchen frei. der Veranstalter beabsichtigt seine Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag durchzuführen, wird ihm empfohlen vor § 10 Funknetze/ W-LAN Vertragsabschluss eine Voranfrage bei der zuständigen Behör- de zu stellen. 1. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, eigene Funknetz- 4. Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der werke, W-LAN-Netze aufzubauen bzw. W-LAN-Accesspoints Veranstaltung entstehenden Steuern. Für alle durch den Ver- in Betrieb zu nehmen. Sollte es für eine Veranstaltung unab- anstalter beauftragten Künstler, ist die Entrichtung anfallender dingbar sein, dass kundeneigene Funknetzwerke eingesetzt Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrich- werden, bedarf es der schriftlichen Genehmigung durch die tung von Einkommens- und Umsatzsteuer für beschränkt steu- Betreiberin. Sollten WLAN-Netze ohne Genehmigung in Be- erpflichtige (ausländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache trieb gehen, können diese ohne Vorankündigung außer Betrieb des Veranstalters. genommen werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz- forderungen auf Grund von Störungen des Betreibereigenen WLAN-Netzes bleiben vorbehalten. § 12 Haftung des Veranstalters, Versicherung 2. Veranstalter die den Internetanschluss (LAN oder W- LAN) der Versammlungsstätte nutzen oder ihren Besuchern/ 1. Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Gästen zur Verfügung stellen, sind dafür verantwortlich, dass Versammlungsstätte für alle von ihm eingebrachten Einrichtun- keine missbräuchliche Nutzung erfolgt, insbesondere durch gen und Aufbauten sowie für den gefahrlosen Ablauf seiner die Verletzung von Urheberrechten, das Verbreiten oder He- Veranstaltung. Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de | Seite 5
Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB) 2. Der Veranstalter hat die Versammlungsstätte in dem § 13 Haftung der Betreiberin Zustand an die Betreiberin zurückzugeben, wie er sie von der Betreiberin übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle 1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Betreiberin Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsge- auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz hilfen, seine Gäste und Besucher im Zusammenhang mit der 1 BGB) der Versammlungsstätte und ihrer Einrichtungen ist Veranstaltung verursacht werden entsprechend der gesetzli- ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte chen Regelungen. wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit der Betrei- berin bei Erkennbarkeit des Mangels dieser Mangel oder die 3. Die Haftung des Veranstalters umfasst auch Schäden, die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung der dadurch entstehen, dass Veranstaltungen Dritter nicht oder Versammlungsstätte angezeigt wird. nicht wie geplant durchgeführt werden können sowie Schäden, die durch tumultartige Ausschreitungen, Brand, Panik und ähn- 2. Die Betreiberin übernimmt keine Haftung bei Verlust der liche durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entste- vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, hen (veranstaltungsbedingte Risiken). Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit nicht eine entgeltliche oder besondere Obhutspflicht begründet wurde. 4. Der Veranstalter stellt die Betreiberin von allen Ansprü- chen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung 3. Die Haftung der Betreiberin für einfache Fahrlässigkeit ist geltend gemacht werden, frei, soweit diese vom Veranstalter, ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, von seinen Gästen verletzt sind. oder den Veranstaltungsbesuchern zu vertreten sind. 4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardi- 5. Ein etwaiges Verschulden der Betreiberin bei der Entste- nalpflichten) ist die Schadensersatzpflicht der Betreiberin für hung eines Schadens ist anteilig der Höhe nach zu berücksichti- Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Verein- gen. Die Haftung der Betreiberin und ggf. der Stadt Esslingen barung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren für den sicheren Bauzustand der Versammlungsstätte gemäß Durchschnittsschaden begrenzt. Unter Kardinalpflichten sind § 836 BGB zu sorgen, bleibt unberührt. solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst 6. Zur Absicherung veranstaltungsbedingter Schäden ver- ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner re- pflichtet sich der Veranstalter für die Dauer der Veranstaltung gelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen einschließlich Auf- und Abbauzeiten eine Veranstaltungshaft- vertraglichen Hauptpflichten. pflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen aufrecht zu erhalten und den Nachweis des Versicherungs- 5. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser all- schutzes durch die Vorlage des Versicherungsscheins oder gemeinen Veranstaltungsbedingungen ausgeschlossen oder durch entsprechende Bestätigung des Haftpflichtversicherers begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungs- spätestens bis 14 Tage vor der Veranstaltung zu erbringen gehilfen der Betreiberin. • für Personenschäden Euro 5.000.000,- (in Worten: fünf 6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschrän- Millionen Euro) kungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung • für Sachschäden einschließlich Mietsachschäden und von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, sowie im Mietsachfolgeschäden Euro 1.000.000,- (in Worten: eine Fall der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften. Million Euro). § 14 Stornierung, Kündigung, Rücktritt Sofern der Veranstalter bis spätestens 4 Wochen vor der Ver- anstaltung keinen angemessenen Versicherungsschutz nach- 1. Führt der Veranstalter aus einem von der Betreiberin nicht weist, erfolgt die Versicherung der Veranstaltung über die Be- zu vertretenden Grund die Veranstaltung zum vereinbarten treiberin auf Kosten des Veranstalters. Die anfallenden Kosten Zeitpunkt nicht durch, so ist er verpflichtet eine Ausfallentschä- sind der Leistungs- und Kostenübersicht (Anlage zum Vertrag) digung bezogen auf das vereinbarte Nutzungsentgelt zu leis- zu entnehmen. ten. Gleiches gilt, wenn der Veranstalter vom Vertrag zurück- tritt oder ihn außerordentlich kündigt, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Kündi- Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de | Seite 6
Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB) gungs- oder Rücktrittsrecht zusteht. Die Ausfallentschädigung insbesondere gegen versammlungsstätten-rechtliche Vor- beträgt der Höhe nach bei einer Absage, Kündigung oder bei schriften durch den Veranstalter verstoßen wird, einem Rücktritt f) der Abschluss der vertraglich geforderten Haftpflicht- versicherung nicht nachgewiesen wird, • bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 25 %, g) der Veranstalter bei Vertragsabschluss, insbesondere • bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 %, bei Angabe des Nutzungszwecks, im Vertrag verschwie- • danach 90 % gen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale, politische, religiöse oder scheinreligiöse“ Vereinigung der vereinbarten Entgelte. Die Absage, Kündigung und der durchgeführt wird oder entsprechende Veranstaltungs- Rücktritt bedürfen der Schriftform und müssen innerhalb der inhalte aufweist genannten Fristen bei der Betreiberin eingegangen sein. Eine h) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ver- mündliche Erklärung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen. anstalters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzver- Gelingt es der Betreiberin die Versammlungsstätte zu einem fahrens mangels Masse abgelehnt wurde und der Veran- abgesagten Termin anderweitig einem Dritten entgeltlich zu stalter oder an seiner statt der Insolvenzverwalter seinen überlassen, entfällt die pauschalierte Ausfallentschädigung, es Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht oder nicht fristge- sei denn die ersatzweise gebuchte Veranstaltung (des Dritten) recht nachkommt. konnte auch an einem anderen, noch verfügbaren Veranstal- tungstermin durchgeführt werden. Dem Veranstalter bleibt es 4. Die Betreiberin ist vor der Erklärung der Kündigung unbenommen nachzuweisen, dass dies nicht möglich war, der oder des Rücktritts zu einer Fristsetzung mit Ablehnungsan- geltend gemachte Schaden nicht entstanden ist oder deutlich drohung gegenüber dem Veranstalter verpflichtet, soweit der geringer ausfällt als die geforderte pauschale Ausfallent- Veranstalter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in schädigung dies ausweist. In letzterem Fall ist der tatsächlich der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen entstandene Schaden von der Betreiberin zu belegen und vom Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen. Veranstalter zu ersetzen. 5. Macht die Betreiberin von ihren in Ziffer 3 a) bis h) be- 2. Ist der Betreiberin ein Schaden entstanden der oberhalb stimmten Rechten Gebrauch, behält sie den Anspruch auf Zah- der pauschalen Ausfallentschädigung liegt, so ist sie berech- lung der vertraglich vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch tigt, statt der pauschalierten Ausfallentschädigung den Scha- ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. den in entsprechender Höhe zu belegen und vom Veranstalter ersetzt zu verlangen. § 15 Höhere Gewalt 3. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einen 1. Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsver- Vertragspartner ist der jeweils andere Vertragspartner berech- hältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher tigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder vom Ver- Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich trag zurückzutreten. Die Betreiberin ist zur außerordentlichen erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachla- Kündigung und zum Rücktritt insbesondere berechtigt, wenn: ge vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. a) die vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Entgel- te, Sicherheitsleistung) nicht oder nicht rechtzeitig entrich- 2. Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum tet werden, vereinbarten Termin nicht wie geplant durchgeführt werden, b) der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck oder verein- sind beide Seiten berechtigt, eine Anpassung und soweit erfor- barte Veranstaltungsinhalte ohne Zustimmung der Betrei- derlich eine Verlegung des Veranstaltungstermins zu verlangen, berin geändert werden, wenn ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. c) der Veranstalter die Versammlungsstätte einem Dritten Der Wertungsmaßstab leitet sich aus § 313 BGB ab. als Veranstalter unentgeltlich oder entgeltlich ohne Zu- stimmung der Betreiberin überlässt, 3. Ist die Anpassung der Veranstaltung oder eine Verle- d) die für die Durchführung der Veranstaltung erforderli- gung des Veranstaltungstermins innerhalb eines Zeitraums chen Genehmigungen und/oder Erlaubnisse nicht erteilt von 365 Tagen – ausgehend vom ursprünglich vereinbarten bzw. nicht nachgewiesen werden, Veranstaltungstermin – unzumutbar, sind beide Seiten berech- e) gesetzliche Sicherheits- oder Brandschutzvorschriften, tigt, vom Vertrag zurückzutreten. Diejenige Seite, die sich auf Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de | Seite 7
Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB) eine Unmöglichkeit der Anpassung oder der Terminverlegung vor, während und nach einer Veranstaltung sowie für eigene beruft, ist verpflichtet, vor Erklärung des Rücktritts die hierfür veranstaltungsbegleitende Angebote. maßgeblichen Gründe der anderen Seite in Textform mitzutei- len. Die andere Seite hat unverzüglich spätestens nach 5 Tagen 3. Personenbezogene Daten des Veranstalters, des Ver- in Textform zu erklären, ob sie die Gründe der Unzumutbarkeit anstaltungsleiters, seiner entscheidungsbefugten Ansprech- akzeptiert. Andernfalls gelten die Gründe in Ansehung des partner können auch zur Abstimmung des jeweiligen Sicher- Rücktritts als anerkannt. Fristen und Textform gelten als einge- heitskonzepts für die Veranstaltung den zuständigen Stellen/ halten, wenn die Erklärung in Textform elektronisch übermittelt Behörden insbesondere der Polizei, der Feuerwehr, dem und der Eingang der Erklärung von der anderen Seite elektro- Ordnungsamt sowie dem Sanitäts- und Rettungsdienst über- nisch bestätigt wurde. mittelt werden. 4. Im Fall des Rücktritts gemäß Ziffer 15.3 bleibt der Veran- 4. Die Betreiberin behält sich vor, die Daten des Veran- stalter zum Ausgleich aller bis zum Zeitpunkt der Absage der stalters und der von ihm benannten entscheidungsbefugten Veranstaltung bereits entstandenen Aufwendungen auf Seiten Ansprechpartner zusätzlich zu den in Ziffer 1 bis 3 genannten der Betreiberin einschließlich der Kosten für bereits beauftrag- Zwecken auch für eigenes Marketing und für die Zusendung te Dienstleister verpflichtet. Im Übrigen werden die Vertrags- von eigener Werbung zu nutzen. Der Betroffene hat das Recht, parteien von ihren Leistungsplichten frei. jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbe- zogener Daten zum Zwecke des Marketings und der Werbung 5. Der Ausfall von Künstlern und Teilnehmern der Veran- einzulegen. In diesem Fall werden die personenbezogenen staltung, Wetterereignisse wie Eis, Schnee, Unwetter sowie Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Der Wider- von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse, wie spruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst via E-Mail z. B. Demonstrationen, Drohanrufe, das Auffinden sogenann- an info@esslingenlive.de oder telefonisch gerichtet werden an: ter „verdächtiger Gegenstände“, liegen in der Risikosphäre 0711/41111-700. des Veranstalters. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit 5. Sollte im Zuge der Wartung von Software bei der Betrei- er die mit einer möglichen Absage oder dem Abbruch seiner berin ein Zugang zu den gespeicherten personenbezogenen Veranstaltung verbundenen finanziellen Risiken entsprechend Daten des Veranstalters durch beauftragte Softwareunter- absichern möchte. nehmen nicht sicher auszuschließen sein, werden diese umfas- send auf die Einhaltung der bestehenden datenschutzrecht- § 16 Datenverarbeitung, Datenschutz lichen Anforderungen und auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichtet. 1. Die Betreiberin überlässt dem Veranstalter das im Ver- trag bezeichnete Objekt zur Durchführung von Veranstal- 6. Die Betreiberin verarbeitet und speichert alle personen- tungen und erbringt veranstaltungsbegleitende Dienstleis- bezogenen Daten, die er vom Veranstalter erhält solange es tungen durch eigene Mitarbeiter sowie durch beauftragte für die Erfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten Dienstleister. Zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten erforderlich ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher Geschäftszwecke erfolgt auch die Verarbeitung der vom oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden Veranstalter an die Betreiberin übermittelten personenbe- diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, die – befristete – Wei- zogenen Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der EU- terverarbeitung ist zu folgenden Zwecken erforderlich: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesda- tenschutzgesetz (BDSG). • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewah- rungsfristen. Die dort vorgegebenen Fristen zur Auf- 2. Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services bewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis erhalten von der Betreiberin zur Erbringung ihrer Leistungen zehn Jahre. personenbezogene Daten des Veranstalters und seiner ent- • Zur Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der Verjäh- scheidungsbefugten Ansprechpartner übermittelt, soweit dies rungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder den berechtig- Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen ten Interessen des Veranstalters nach Art. 6 Abs. 1 (f) DSGVO bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjäh- entspricht. Zusätzlich nutzt die Betreiberin die Daten des Ver- rungsfrist drei Jahre betragt. anstalters zur gegenseitigen Information und Kommunikation Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de | Seite 8
Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (AVB) 7. Sollte ein Betroffener mit der Speicherung seiner per- sonenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden oder diese unrichtig geworden sein, wird die Betreiberin auf eine entspre- chende Weisung hin die Löschung oder Sperrung der Daten veranlassen oder die notwendigen Korrekturen vornehmen. Auf Wunsch erhält der Betroffene unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, welche die Betreiberin über ihn gespeichert hat. § 17 Abtretung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte 1. Sämtliche Einnahmen aus dem Karten(vor)verkauf für die Veranstaltung tritt der Veranstalter mit Abschluss des Vertrags bis zur Höhe der Ansprüche des Betreibers aus dem vorliegen- den Veranstaltungsvertrag als Sicherheit im Voraus an den Be- treiber ab. 2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Veranstalter gegenüber der Betreiberin nur zu, wenn seine Ge- genansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Betreiberin anerkannt sind. § 18 Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Esslin- gen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Sofern der Veranstalter ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betreiberin vereinbart. § 19 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder un- durchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durch- führbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de | Seite 9
SICHERHEITS- UND BRAND- SCHUTZBESTIMMUNGEN Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de
Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen Inhalt 1. Anwendungs- und Geltungsbereich 2 2. Vorbereitung und Abstimmung der Veranstaltung 2 2.1 Anzeigepflichten vor der Veranstaltung 2 2.2 Technische Probe 2 2.3 Genehmigungen und Abnahmen 2 2.4 Kosten behördlicher Genehmigungen und Abnahmen 2 3. Verantwortliche Personen, externe Dienste 3 3.1 Veranstalter 3 3.2 Entscheidungsbefugter Vertreter des Veranstalters / Veranstaltungsleiter 3 3.3 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Fachkräfte für Veranstaltungstechnik 3 3.4 Dienstkräfte der Betreiberin 3 3.5 Ordnungsdienst, Sanitätsdienst 3 3.6 Brandsicherheitswache 4 4. Sicherheits- und brandschutztechnische Betriebsvorschriften 4 4.1 Feuerwehrbewegungszonen, Halte- und Parkverbote 4 4.2 Einhaltung Bestuhlungs- und Rettungswegeplan 4 4.3 Notausgänge 4 4.4 Sicherheitseinrichtungen 4 4.5 Podien, Podeste und sonstige Aufbauten 4 4.6 Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen 4 4.7 Ausschmückungen 4 4.8 Ausstattungen 5 4.9 Requisiten 5 4.10 Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle 5 4.11 Beseitigung nicht genehmigter Bauteile, Materialien 5 4.12 Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen 5 4.13 Verwenden von Kerzen und Brennpaste 5 4.14 Pyrotechnik 5 4.15 Heiß- und Feuerarbeiten 5 4.16 Laseranlagen 5 4.17 Brandmeldeanlage 5 4.18 Technische Daten und Einrichtungen der Versammlungsstätte 6 4.19 Technische Einrichtungen des Veranstalters 6 4.20 Fahrzeuge und Container 6 4.21 Nägel, Haken, Klebestreifen 6 4.22 Arbeitssicherheit 6 4.23 Lautstärke bei Musikveranstaltungen 6 4.24 Rauchverbot 7 Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de | Seite 1
Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen 1. Anwendungs- und Geltungsbereich • z u Ausschmückungen, Dekorationen, Ausstattungen, Requisiten Die vorliegenden “Sicherheitsbestimmungen” der Esslingen • zum Publikumsprofil und zu möglichen veranstal- live – Kultur und Kongress GmbH (nachfolgend „Betreibe- tungsbedingten Risiken rin“ genannt) gelten für die Durchführung von Veranstal- tungen in und auf dem Gelände des Neckar Forums sowie Auf Grundlage der Angaben des Veranstalters erfolgt durch der Osterfeldhalle und des Alten Rathauses (nachfolgend die Betreiberin im Vorfeld der Veranstaltung eine Sicherheits- auch „Versammlungsstätte(n)“ genannt). Sie beruhen auf den beurteilung, auf deren Grundlage die erforderlichen Sicher- Anforderungen der Baden-Württembergischen Verordnung heitsmaßnahmen und insbesondere die Notwendigkeit sowie über Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (VStättVO) die Anzahl von qualifiziertem Veranstaltungspersonal und von und legen die versammlungsstättenrechtlichen Pflichten zur externen Einsatzkräften (Feuerwehr, Sanitätsdienst, Ordnungs- Durchführung von Veranstaltungen zwischen der Betreiberin dienst) geplant wird (vgl. §§ 40 bis 43 VStättVO). Sollte der und dem Veranstalter nach Maßgabe der Vorschrift des § 38 Veranstalter verspätete, keine oder unvollständige Angaben Absatz 5 VStättVO verbindlich fest. Dienstleister des Veranstal- machen, kann die Betreiberin von einem erhöhten Veranstal- ters sind zur Einhaltung der sicherheits- und brandschutztech- tungsrisiko ausgehen. Alle dadurch entstehenden zusätzlichen nischen Anforderungen durch den Veranstalter zu verpflichten. Kosten (z. B. Personalkosten für eine erhöhte Anzahl von Si- cherheitskräften) sind vom Veranstalter zu tragen. Unrichtige Ergänzende Forderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz Angaben können zur Einschränkung, Absage oder zum Ab- für eine Veranstaltung können von Seiten der Baurechtsbehör- bruch der Veranstaltung führen. de, der Brandschutzdienststelle, der Polizei und durch die Be- treiberin gestellt werden, wenn sich aus Art oder Umfang der 2.2. Technische Probe geplanten Veranstaltung besondere Risiken für Personen und Bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau kann Sachwerte ergeben. vor der ersten Veranstaltung eine nicht öffentliche technische Probe nach § 40 Absatz 5 VStättVO verlangt werden. 2. Vorbereitung und Abstimmung 2.3 Genehmigungen und Abnahmen der Veranstaltung Die Überlassung von Veranstaltungsräumen und -flächen erfolgt auf Grundlage von behördlich genehmigten Rettungs- 2.1 Anzeigepflichten vor der Veranstaltung wege- und Bestuhlungsplänen mit einer festgelegten maxima- Der Veranstalter hat bis spätestens 4 Wochen vor der Ver- len Besucherkapazität. Änderungen der Nutzungsart sowie anstaltung den Ablauf der Veranstaltung einschließlich aller Abweichungen von den bestehenden, genehmigten Ret- organisatorischen und technischen Details mit der Betreiberin tungswege- und Bestuhlungsplänen z. B. durch Änderung der abzustimmen. Die Betreiberin behält sich vor, dem Veranstalter Anordnung der Bestuhlung oder der Rettungswegführung zur Erhebung dieser Daten eine (elektronische) Datenmaske sowie der Aufbau von Zelten, Podien, Tribünen, Sonderkons- zur ausschließlichen Nutzung für diese Veranstaltung zur Verfü- truktionen, fliegenden Bauten bedürfen der schriftlichen Zu- gung zu stellen, in der alle notwendigen Veranstaltungsdaten stimmung durch die Betreiberin. Entsprechende Maßnahmen einzutragen sind. Hierzu zählen insbesondere Angaben: sind in der Regel baurechtlich genehmigungspflichtig und müssen durch die Baurechtsbehörde und die Branddirektion • den Namen und die persönlichen Kontaktdaten sei- abgenommen werden. nes entscheidungsbefugten Vertreters, der während der Veranstaltung anwesend ist 2.4 Kosten behördlicher Genehmigungen und Abnahmen • ob er „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“ Für die vorstehenden und alle nachfolgend in den Sicherheits- mitbringt, die den Auf- und Abbau sowie die Veran- bestimmungen als anzeige- oder genehmigungspflichtig be- staltung beaufsichtigen zeichneten Vorhaben, kann die Vorlage von Unterlagen, Plänen, • zum Veranstaltungsablauf, Auf- und Abbau, Öffnungs- Zeugnissen, Prüfbescheinigungen, Gutachten sowie bau- und zeiten für Besucher, Veranstaltungsbeginn brandschutztechnische Abnahmen gegenüber dem Veranstal- • zu Art und Umfang von Aufbauten und technischen ter gefordert werden. Die Betreiberin unterstützt den Ver- Einrichtungen anstalter bei der Durchführung behördlicher Genehmigungs- • ob Taschen- und Einlasskontrollen vorgesehen sind verfahren. Dauer und Kosten des Genehmigungsverfahrens • zu feuergefährlichen Handlungen, offenen Flammen, einschließlich des Risikos der Genehmigungsfähigkeit gehen Kerzen, Bühnennebel Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de | Seite 2
Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen vollumfänglich zu Lasten des Veranstalters. Die Kosten für be- 3.3 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, hördliche Abnahmen trägt ebenfalls der Veranstalter. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik Der Auf- und Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechni- 3. Verantwortliche Personen, scher Einrichtungen hat unter Leitung und Aufsicht von qualifi- externe Dienste ziertem Fachpersonal zu erfolgen. Der Veranstalter hat sicher- zustellen, dass das erforderliche Personal mit der Qualifikation 3.1 Veranstalter nach §§ 39, 40 VStättVO vor Ort anwesend ist. Soweit von Der Veranstalter trägt die Verkehrssicherungspflicht in der Ver- Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und sammlungsstätte für alle von ihm eingebrachten Einrichtungen beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausge- und Aufbauten sowie für den gefahrlosen Ablauf der Veranstal- hen können, kann anstelle des qualifizierten Fachpersonals (in tung. Er hat sicherzustellen, dass es durch seine Veranstaltung den Grenzen des § 38 Absatz 4 VStättVO) auch eine „Aufsicht nicht zu einer Schädigung von Personen in der Versammlungs- führende Person“ eingesetzt werden, die mit den technischen stätte kommt. Der Veranstalter hat in eigener Verantwortung Einrichtungen vertraut ist. die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die VStättVO, die Unfallverhütungsvorschriften der Deutschen 3.4 Dienstkräfte der Betreiberin Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die Gewerbeordnung, Die Betreiberin und die von ihm hierzu beauftragten Dienst- das Jugendschutzgesetz, das Sonn- und Feiertagsgesetz, das kräfte sind berechtigt stichprobenweise zu kontrollieren, ob Nichtraucherschutzgesetz und das Gaststättengesetz in ihrer die Vorschriften der VStättVO und die vorliegenden Sicher- jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der vorliegenden Si- heitsbestimmungen durch den Veranstalter eingehalten wer- cherheitsbestimmungen einzuhalten. den. Die Dienstkräfte der Betreiberin sind im Rahmen dessen zur Ausübung des Hausrechts gegenüber allen Personen inner- 3.2 Entscheidungsbefugter Vertreter des Veranstalters / halb der Versammlungsstätte berechtigt. Bei Verstößen gegen Veranstaltungsleiter Sicherheitsbestimmungen und bei besonderen Gefahrenlagen Der Veranstalter hat gegenüber der Betreiberin mindestens steht ihnen ein unmittelbares Anweisungsrecht zu. Den Dienst- eine Person zu benennen, der während der Veranstaltung als kräften der Betreiberin ist jederzeit Zugang zu allen Räumen „Entscheidungsbefugter Vertreter“ des Veranstalters berech- und Flächen zu gewähren. Bei Verstoß gegen die vorliegenden tigt und verpflichtet ist, notwendige Entscheidungen für die Sicherheitsbestimmungen und gegen veranstaltungsbezogene Sicherheit der Veranstaltung zu treffen. Er ist zur Anwesenheit gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen kann vom Besuchereinlass bis zum Ende der Veranstaltung ver- die Betreiberin vom Veranstalter die sofortige Abstellung des pflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenen- Mangels und soweit dies nicht möglich ist oder die Abstellung falls notwendige Entscheidungen im Gefahrfall in Abstimmung des Mangels verweigert wird, die Räumung und Herausgabe mit den von der Betreiberin benannten Dienstkräften, der Feu- des Versammlungsstätte verlangen. Kommt der Veranstalter erwehr und der Polizei zu treffen. einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so sind die Dienstkräfte der Betreiberin zum Abbruch der Veranstaltung Die Betreiberin ist berechtigt, vom Veranstalter zu verlangen, berechtigt. dass der entscheidungsbefugte Vertreter des Veranstalters die Funktion des Veranstaltungsleiters nach § 38 Absatz 2 und 5 3.5 Ordnungsdienst, Sanitätsdienst VStättVO für die Dauer der Veranstaltung übernimmt. Der Ver- Erforderlichkeit und Umfang eines Ordnungsdienstes und anstaltungsleiter des Veranstalters wird in diesem Fall durch eines Sanitätsdienstes (Anzahl der erforderlichen Personen) eine von der Betreiberin benannte fachkundige und entschei- hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher dungsbefugte Person unterstützt. Wird die Funktion des Ver- und den veranstaltungsspezifischen Anforderungen und Risi- anstaltungsleiters nicht auf den Veranstalter übertragen oder ken im Einzelfall ab. Der Veranstalter hat die Kosten für einen verweigert der Veranstalter die Übernahme dieser Funktion, gegebenenfalls notwendigen Einsatz dieser Dienste zu tragen. übernimmt die Betreiberin mit eigenem Personal die Funktion Die Betreiberin ist berechtigt die Anwesenheit dieser Diens- des Veranstaltungsleiters. Im letzteren Fall ist die Betreiberin te auch nach Vertragsabschluss zu verlangen, wenn sich auf berechtigt, die Kosten, die durch die Übernahme der Funktion Grund der Veranstaltungsinhalte, des geplanten Ablaufs oder des Veranstaltungsleiters entstehen, vollständig auf den Veran- der zu erwartenden Besucher erhöhte Risiken zeigen. stalter umzulegen. Stand 01/2022 | Esslingen live – Kultur und Kongress GmbH, Ebershaldenstraße 12, 73728 Esslingen, www.esslingenlive.de | Seite 3
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