AMTSBLATT 135 - Erzbistum Hamburg
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KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019 135 K I R C H L I C H E S AMTSBLATT ERZBISTUM HAMBURG 2 5. J A H R G A N G H A M B U R G , 17. S E P T E M B E R 2019 Nr. 8 INHALT Art.: 91 Botschaft zum Weltmissionssonntag 2019 Caritasverbandes vom 11. Juli 2019 (27. Oktober 2019).............................................. 135 – Änderung der Anlage 7 B II............................. 145 Art.: 92 Aufruf der deutschen Bischöfe Art.: 98 Beschluss der Regionalkommission Ost der zum Diaspora-Sonntag 2019 Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen (21. November 2019)........................................... 137 Caritasverbandes vom 11. Juli 2019 Art.: 93 Hinweise zur Durchführung der Diaspora- – Ergänzung zum Beschluss Vergütung Aktion im November 2019.................................. 138 und Entgelte in der Region Ost .......................... 145 Art.: 94 Beilage zum Kirchlichen Amtsblatt Art.: 99 Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten – Rahmenleitbild der Katholischen Schulen (Samstag, 2. November 2019)............................. 146 im Erzbistum Hamburg....................................... 139 Art.: 100 Veröffentlichung von Priester und Art.: 95 Beschlüsse der Bundeskommission der Diakonenjubiläen................................................. 146 Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV Art.: 101 Direktorium 2019/2020....................................... 147 vom 4. Juli 2019.................................................. 139 Art.: 102 Ansgar-Woche vom 2. - 9. Februar 2020 Art.: 96 Beschlüsse der Regional-KODA Nord-Ost – Verleihung der Ansgar-Medaille....................... 147 vom 28. März 2019.............................................. 144 Art.: 97 Beschluss der Regionalkommission Ost der Kirchliche Mitteilungen Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Personalchronik Hamburg................................................... 147 Art.: 91 entscheidung für Jesus Christus wiederzufinden, dem Glauben, den wir ungeschuldet als Geschenk in Botschaft zum Weltmissionssonntag 2019 der Taufe empfangen haben. Wir gehören zu Gott (27. Oktober 2019) als seine Kinder – dies vollzieht sich nie individuell, Getauft und gesandt: die Kirche Christi auf Mission sondern immer kirchlich: aus der Gemeinschaft mit in der Welt Gott – Vater, Sohn und Heiliger Geist – entsteht ein Liebe Brüder und Schwestern, neues Leben zusammen mit vielen anderen Brü- dern und Schwestern. Und dieses göttliche Leben für den Monat Oktober 2019 habe ich die ganze Kirche ist nicht eine Verkaufsware – wir betreiben keinen gebeten, eine außerordentliche Zeit für die Mission zu Proselytismus –, sondern ein Reichtum, den man leben, um den hundertsten Jahrestag der Promulgation weiterschenken, mitteilen, verkündigen muss: Hierin des Apostolischen Schreibens Maximum illud von liegt der Sinn der Mission. Umsonst haben wir diese Papst Benedikt XV. (30. November 1919) zu bege- Gabe empfangen und umsonst teilen wir sie (vgl. Mt hen. Der prophetische Weitblick seiner apostolischen 10,8), ohne jemanden auszuschließen. Gott will, dass Initiative hat mir bestätigt, wie wichtig es auch heute alle Menschen gerettet werden, indem sie dank der noch ist, den missionarischen Einsatz der Kirche zu Kirche, dem allumfassenden Heilssakrament, zur erneuern, ihre Sendung zur Verkündigung der Froh- Erkenntnis der Wahrheit und zur Erfahrung seiner botschaft noch stärker am Evangelium auszurichten Barmherzigkeit gelangen (vgl. 1 Tim 2,4; 3,15; Zweites und der Welt das Heil des gestorbenen und auferstan- Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution denen Jesus Christus zu bringen. Lumen gentium, 48). Der Titel der vorliegenden Botschaft lautet wie das Die Kirche ist auf Mission in der Welt: Der Glaube an Thema des Missionsmonats Oktober: Getauft und Jesus Christus gibt uns die richtige Dimension aller gesandt: die Kirche Christi auf Mission in der Welt. Dinge, denn er lässt uns die Welt mit den Augen und Die Feier dieses Monats wird uns an erster Stelle dem Herzen Gottes sehen; die Hoffnung öffnet uns für helfen, den missionarischen Sinn unserer Glaubens- die ewigen Horizonte des göttlichen Lebens, an dem
136 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019 wir wahrhaft teilhaben; die Liebe, die wir in den Sa- die Gewissheit ihrer persönlichen Würde und des je- kramenten und der brüderlichen Liebe vorauskosten, dem menschlichen Leben innewohnenden Wertes von drängt uns bis an die Grenzen der Erde (vgl. Mi 5,3; Mt der Empfängnis bis zum natürlichen Tod verkündigt 28,19; Apg 1,8; Röm 10,18). Eine Kirche, die bis zu den wird. Wenn der grassierende Säkularismus sich zur äußersten Grenzen hinausgeht, erfordert eine bestän- ausdrücklichen und kulturellen Ablehnung der aktiven dige und dauerhafte missionarische Bekehrung. Wie Vaterschaft Gottes in unserer Geschichte auswächst, viele Heilige, wie viele Frauen und Männer des Glau- verhindert er jede echte Brüderlichkeit aller Menschen, bens bezeugen uns, zeigen uns, dass diese unbegrenz- die sich immer in der gegenseitigen Achtung vor dem te Öffnung möglich und praktikabel ist, dieses barm- Leben eines jeden niederschlägt. Ohne den Gott Jesu herzige Hinausgehen als drängender Antrieb der Lie- Christi wird jeder Unterschied zu einer höllischen be und der ihr innewohnenden Logik der Gabe, des Bedrohung, die jegliche brüderliche Aufnahme und Opfers und der Unentgeltlichkeit (vgl. 2 Kor 5,14–21)! fruchtbare Einheit des Menschengeschlechts verun- Wer Gott verkündet, möge ein Mann Gottes sein (vgl. möglicht. Apostolisches Schreiben Maximum illud). Die allgemeine Bestimmung zum Heil, das uns von Es ist ein Auftrag, der uns direkt angeht: Ich bin immer Gott in Jesus Christus angeboten wird, bewog Bene- eine Mission; du bist immer eine Mission; jede Getauf- dikt XV. dazu zu fordern, dass jede nationalistische te und jeder Getaufte ist eine Mission. Wer liebt, setzt und ethnozentrische Verstocktheit, jede Beeinträch- sich in Bewegung, es treibt ihn von sich selbst hinaus, tigung der Verkündigung des Evangeliums durch die er wird angezogen und zieht an, er schenkt sich dem Kolonialmächte und deren wirtschaftlichen sowie anderen und knüpft Beziehungen, die Leben spenden. militärischen Interessen überwunden wird. In seinem Niemand ist unnütz und unbedeutend für die Liebe Apostolischen Schreiben Maximum illud erinnerte Gottes. Jeder von uns ist eine Mission in der Welt, weil der Papst daran, dass die gottgewollte Universalität er Frucht der Liebe Gottes ist. Auch wenn mein Vater der Sendung der Kirche es erforderlich macht, dass und meine Mutter die Liebe durch Lüge, Hass und man aus einer ausschließenden Zugehörigkeit zum Untreue verraten würden, entzieht sich Gott niemals eigenen Heimatland und zur eigenen Ethnie heraus- dem Geschenk des Lebens und bestimmt jeden Sohn tritt. Die Öffnung der Kultur und der Gemeinschaft und jede Tochter von jeher zu seinem göttlichen und für die heilbringende Neuheit Jesu Christi verlangt ewigen Leben (vgl. Eph 1,3–6). die Überwindung jeder ungebührenden ethnischen Dieses Leben wird uns in der Taufe mitgeteilt: Sie und kirchlichen Introversion. Auch heute braucht die schenkt uns den Glauben an Jesus Christus, den Sie- Kirche weiter Männer und Frauen, die kraft ihrer ger über Sünde und Tod, erneuert uns nach dem Bild Taufe großherzig auf den Ruf antworten, hinauszu- und Gleichnis Gottes und gliedert uns in den Leib gehen aus ihrem Zuhause, aus ihrer Familie, ihrem Christi ein, der die Kirche ist. In diesem Sinne ist die Heimatland, ihrer Sprache, ihrer Ortskirche. Sie Taufe also wahrhaft für das Heil notwendig, weil sie sind zu den Völkern gesandt, in die Welt, die noch uns sicherstellt, dass wir immer und überall Söhne nicht durch die Sakramente Jesu und seiner heiligen und Töchter im Haus des Vaters sind, niemals Waise, Kirche verwandelt worden ist. Dadurch dass sie das Fremde oder Sklaven. Was im Christen sakramentale Wort Gottes verkünden, das Evangelium bezeugen Wirklichkeit ist, deren Vollendung die Eucharistie ist, und das Leben im Heiligen Geist feiern, rufen sie bleibt Berufung und Bestimmung für jeden Mann und zur Umkehr, taufen sie und bieten das christliche jede Frau, die auf die Bekehrung und das Heil warten. Heil an; dies tun sie unter Achtung der persönlichen Denn die Taufe ist die verwirklichte Verheißung der Freiheit eines jeden und im Dialog mit den Kulturen göttlichen Gabe, die den Menschen zum Sohn oder und den Religionen der Völker, zu denen sie gesandt zur Tochter im Sohn macht. Wir sind Kinder unserer sind. Die missio ad gentes, die für die Kirche immer natürlichen Eltern, aber in der Taufe wird uns die ur- notwendig ist, trägt so auf grundlegende Weise zum sprüngliche Vaterschaft und die wahre Mutterschaft ständigen Prozess der Umkehr aller Christen bei. Der gegeben: Wer die Kirche nicht zur Mutter hat, kann Glaube an das Pascha Jesu, die kirchliche Sendung Gott nicht zum Vater haben (vgl. Hl. Cyprian, Über durch die Taufe, das geografische und kulturelle Hi- die Einheit der Kirche, 6). nausgehen aus sich selbst und dem eigenen Zuhause, die Notwendigkeit der Rettung von der Sünde und die So ist unsere Mission in der Vaterschaft Gottes und der Befreiung vom persönlichen und gesellschaftlichen Mutterschaft der Kirche verwurzelt, weil der Taufe die Übel erfordern die Mission bis an die äußersten Gren- Sendung innewohnt, die Jesus im österlichen Auftrag zen der Erde. zum Ausdruck gebracht hat: Wie mich der Vater ge- sandt hat, so sende ich euch, erfüllt vom Heiligen Geist Das von der göttlichen Vorsehung bestimmte Zusam- für die Versöhnung der Welt (vgl. Joh 20,19–23; Mt mentreffen mit der Sondersynode über die Kirchen 28,16–20). Der Christ ist für diese Sendung zuständig, in Amazonien bringt mich dazu zu unterstreichen, auf dass allen ihre Berufung zur Gotteskindschaft und wie die Mission, die Jesus uns mit der Gabe seines
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019 137 Geistes anvertraut hat, auch für diese Landstriche und Dienst an der Gesamtheit der Kirche als weltweites deren Bewohner noch aktuell und notwendig ist. Ein Netz zum Ausdruck, das den Papst in seinem mis- erneutes Pfingsten öffnet die Tore der Kirche weit, sionarischen Einsatz mit dem Gebet – der Seele der damit keine Kultur in sich selbst verschlossen bleibe Mission – und den karitativen Gaben der Christen und kein Volk abgeschottet, sondern offen sei für auf der ganzen Welt unterstützt. Ihr Beitrag hilft dem die universale Gemeinschaft im Glauben. Niemand Papst bei der Evangelisierung der Teilkirchen (Werk möge in seinem Ich verschlossen bleiben, in der der Glaubensverbreitung), bei der Ausbildung des ört- Selbstbezogenheit seiner ethnischen und religiösen lichen Klerus (Werk des heiligen Apostels Petrus), bei Zugehörigkeit. Das Pascha Jesu sprengt die engen der Erziehung zu einem missionarischen Bewusstsein Grenzen von Welten, Religionen und Kulturen und der Kinder der ganzen Welt (Kindermissionswerk) ruft sie, in der Achtung vor der Würde des Mannes und in der missionarischen Glaubensunterweisung und der Frau zu wachsen, hin zu einer immer volleren der Christen (Päpstliche Missionsvereinigung). Umkehr zur Wahrheit des auferstandenen Herrn, der Während ich meine Unterstützung für diese Werke allen das wahre Leben schenkt. bekräftige, hoffe ich, dass der außerordentliche Mis- Mir kommen in diesem Zusammenhang die Worte sionsmonat im Oktober 2019 zur Erneuerung ihres Benedikts XVI. zu Beginn unseres Treffens der la- missionarischen Dienstes an meinem Amt beitragen teinamerikanischen Bischöfe in Aparecida in Brasi- möge. lien im Jahr 2007 in den Sinn; diese Worte möchte ich Von Herzen übermittle ich den Missionaren und hier wiedergeben und mir zu Eigen machen: „Welche Missionarinnen und allen, die auf jegliche Weise kraft Bedeutung hatte aber die Annahme des christlichen ihrer Taufe an der Sendung der Kirche teilnehmen, Glaubens für die Länder Lateinamerikas und der meinen Segen. Karibik? Es bedeutete für sie, Christus kennenzu- Aus dem Vatikan, am 9. Juni 2019, dem Hochfest lernen und anzunehmen, Christus, den unbekannten Pfingsten. Gott, den ihre Vorfahren, ohne es zu wissen, in ihren reichen religiösen Traditionen suchten. Christus war FRANZISKUS PP der Erlöser, nach dem sie sich im Stillen sehnten. Es bedeutete auch, mit dem Taufwasser das göttliche Leben empfangen zu haben, das sie zu Adoptivkin- dern Gottes gemacht hat; außerdem den Heiligen Art.: 92 Geist empfangen zu haben, der gekommen ist, ihre Kulturen zu befruchten, indem er sie reinigte und die Aufruf der deutschen Bischöfe unzähligen Keime und Samen, die das fleischgewor- zum Diaspora-Sonntag 2019 dene Wort in sie eingesenkt hatte, aufgehen ließ und (21. November 2019) sie so auf die Wege des Evangeliums ausrichtete. […] Liebe Schwestern und Brüder, Das Wort Gottes ist, als es in Jesus Christus Fleisch wurde, auch Geschichte und Kultur geworden. Die als Christen sind wir eingeladen, das, was uns trägt, Utopie, den präkolumbischen Religionen durch die was uns bewegt und Orientierung gibt, anderen Men- Trennung von Christus und von der Gesamtkirche schen weiterzusagen. So können wir ihnen helfen, wieder Leben zu geben, wäre kein Fortschritt, son- Gottes Spuren auch in ihrem eigenen Leben zu ent- dern ein Rückschritt. Sie wäre in Wirklichkeit eine decken. Rückentwicklung zu einer in der Vergangenheit Auch in der Diaspora Ostdeutschlands, Nordeuropas verankerten geschichtlichen Periode“ (Ansprache bei und des Baltikums wollen katholische Christen in der Eröffnungssitzung, 13. Mai 2007: Insegnamenti dieser Weise Glaubensstifter sein. In Städten und III, 1 [2007], 855–856). Dörfern, in denen die große Mehrheit anders- oder Maria, unserer Mutter, vertrauen wir die Sendung der nichtgläubig ist, wollen sie so leben, dass der Funke Kirche an. In Einheit mit ihrem Sohn hat sie sich von überspringt, der in ihnen brennt. Auch möchten sie für seiner Menschwerdung an in Bewegung gesetzt und Menschen ansprechbar sein, denen der Glaube fremd sich völlig in die Sendung Jesu einbeziehen lassen, geworden ist. Doch es mangelt an kirchlichen Begeg- in eine Sendung, die am Fuß des Kreuzes auch ihre nungsräumen und Kindergärten, an katechetischem eigene Sendung wurde: als Mutter der Kirche daran Material und an Fahrzeugen für die weiten Wege. In mitzuwirken, im Heiligen Geist und im Glauben neue dieser Situation kann das Bonifatiuswerk der deut- Söhne und Töchter Gottes hervorzubringen. schen Katholiken unsere Glaubensschwestern und Ich möchte mit einem kurzen Wort über die Päpst- -brüder mit jährlich etwa 800 Projekten unterstützen. lichen Missionswerke schließen, die schon in Maxi- Die diesjährige Diaspora-Aktion des Bonifatiuswer- mum illud als missionarisches Instrument empfohlen kes steht unter dem Leitwort „Werde Glaubensstifter“. wurden. Die Päpstlichen Missionswerke bringen ihren In diesem Sinne bitten wir Sie, liebe Schwestern und
138 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019 Brüder, anlässlich des Diaspora-Sonntags am 17. Eröffnung der Diaspora-Aktion November erneut um Ihr Gebet und Ihre großzügige Die Eröffnung der Diaspora-Aktion findet vom 2. bis Spende bei der Kollekte. 4. November 2019 im Bistum Mainz statt. Gemeinsam Lingen, den 14.03.2019 mit Bischof Dr. Peter Kohlgraf, Bischöfen aus Nord- Für das Erzbistum Hamburg europa und dem Baltikum und internationalen Gästen aus den Diasporagebieten feiert das Bonifatiuswerk L.S. † Dr. Stefan Heße am Sonntag, 3. November, um 10 Uhr im Dom St. Erzbischof von Hamburg Martin in Mainz ein Pontifikalamt. Dieser Aufruf soll am Sonntag, dem 10. November Diaspora-Kollekte am 17. November 2019 2019, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) Die Diaspora-Kollekte findet am Sonntag, 17. Novem- verlesen oder den Gemeinden in einer anderen geeig- ber, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) statt. neten Weise bekannt gemacht werden. Der Ertrag der Das jeweilige Generalvikariat überweist die Spenden, Kollekte am Diaspora-Sonntag, dem 17. November einschließlich der später eingegangenen Gelder, an 2019, ist ausschließlich für das Bonifatiuswerk der das Bonifatiuswerk. Auf ausdrücklichen Wunsch der deutschen Katholiken bestimmt. Bischöfe soll die Kollekte zeitnah und ohne Abzug weitergeleitet werden. Die Verwendung der Kollekte ist ausschließlich für die Unterstützung der Diaspora Art.: 93 bestimmt. Das Bonifatiuswerk ist seinen Spendern gegenüber dankbar und rechenschaftspflichtig. Hinweise zur Durchführung Diaspora-Aktion in den Gemeinden der Diaspora-Aktion Ende August 2019 erhalten alle Priester, Diakone, Pa- im November 2019 storal- und Gemeindereferenten eine Aktionsmappe Zu jeder Zeit und an allen Orten braucht die Welt mit Ideen zur Gestaltung des Gottesdienstes sowie Menschen, die Glauben stiften. Eine Gesellschaft, in Impulsen zum Leitwort „Werde Glaubensstifter“. der sich der einzelne mehr und mehr verunsichert und Mitte September 2019 wird allen Gemeinden ein vereinsamt fühlt, weil es an Orientierungspunkten, Materialpaket zur Gestaltung des Diaspora-Monats Wegmarken und verlässlichen Zielorten fehlt, braucht (Pfarrbriefmäntel, Spendentüten und Plakate) zuge- Menschen, die Sehnsucht nach „mehr“ wecken und schickt. Bitte hängen Sie die Aktionsplakate gut Räume und Zugänge des Glaubens ermöglichen. sichtbar in Ihrer Gemeinde auf. Darum hat das Bonifatiuswerk der deutschen Ka- Samstag / Sonntag, 09. / 10. November 2019 tholiken in diesem Jahr das Leitwort "Werde Glau- bensstifter" für die bundesweite Diaspora-Aktion Bitte verlesen Sie den Aufruf der deutschen Bischöfe gewählt. Als Christen sind wir eingeladen zu helfen, zum Diaspora-Sonntag in allen Gottesdiensten, ein- Gott wieder neu zu entdecken und die Relevanz der schließlich der Vorabendmessen und verteilen Sie die Gottesfrage für unser persönliches Leben und für Spendentüten zum Diaspora-Sonntag. die Gemeinschaft der Kirche neu zu buchstabieren. Diaspora-Sonntag, 16. / 17. November 2019 In der Diaspora, wo Katholiken als Minderheit unter Bitte legen Sie die restlichen Spendentüten in den Anders- und Nichtgläubigen leben, stellt sich die Fra- Kirchenbänken aus. Anregende Impulse zur Gestal- ge nach dem eigenen Glauben in besonderer Weise. tung des Gottesdienstes und für die Pastoral geben Glaube bleibt lebendig, wo er in der Gemeinschaft das „Gottesdienst-Impulsheft“ sowie das Themenheft mit Gleichgesinnten gelebt und gefeiert wird. Der „Werde Glaubensstifter“, die alle Gemeinden bereits gelebte Glaube wirkt prägend in einer Gesellschaft, Mitte September erhalten haben und die als Down- wenn die Glaubenden durch ihr Reden, Handeln und load unter www.bonifatiuswerk.de/diaspora-aktion Beten respektvoll und friedlich mit jedem Menschen abrufbar sind. Weisen Sie bitte auf die Diaspora- umgehen und die Welt vor Gott halten. Kollekte in allen Gottesdiensten einschließlich der Leitmotiv zur Diaspora-Aktion Vorabendmessen hin. Glaubensstifter sind konkrete Personen, die mit ihrem Samstag / Sonntag, 23. / 24. November 2019 Leben für die Botschaft des Evangeliums stehen. Bitte geben Sie das Kollektenergebnis bekannt und Darum zeigt das Motiv der Diaspora-Aktion 2019 verbinden Sie dies mit einem Wort des Dankes an die eine junge Frau, die überzeugt ihren Glauben lebt ganze Gemeinde. und andere zu diesem Glauben einladen möchte. Die Pflanze im Hintergrund ist Symbol dafür, dass Glaube Informationen und Kontakt für die Nachbestellung lebendig ist wächst, gleichzeitig aber auch gepflegt Weitere Informationen und Materialien finden Sie und geschützt werden muss. auf www.bonifatiuswerk.de. Bestellungen richten
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019 139 Sie bitte per Mail an bestellungen@bonifatiuswerk. „G Schüler in praxisintegrierten Ausbildungs- de, telefonisch an 05251/2996-94 oder per Fax an gängen zum Erzieher und in betrieblich-schu- 05251/2996-88. lischen Gesundheitsberufen H a m b u r g, 11. September 2019 §1 Das Erzbischöfliche Generalvikariat Geltungsbereich Diese Ordnung gilt für Art.: 94 a) Schüler, die in praxisintegrierten Ausbildungs- gängen zum Erzieher nach landesrechtlichen Beilage zum Kirchlichen Amtsblatt Regelungen ausgebildet werden Rahmenleitbild der Katholischen Schulen sowie im Erzbistum Hamburg b) Schüler in den Gesundheitsberufen Diätassis- tent, Ergotherapeut, Logopäde, Medizinisch- technischer Laboratoriumsassistent, Medizi- Art.: 95 nisch-technischer Radiologieassistent, Medi- Beschlüsse der Bundeskommission der zinisch-technischer Assistent für Funktions- diagnostik, Orthoptist oder Physiotherapeut,*) Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV vom 4. Juli 2019 deren praktische Ausbildung bei einer Einrichtung im Geltungsbereich der AVR (§ 2 Abs. 1 AT zu Für das Erzbistum Hamburg werden hiermit die den AVR) erfolgt, die entweder vom selben Träger folgenden Beschlüsse der Bundeskommission der wie die die theoretische Ausbildung erbringende Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Ca- Schule getragen ist oder die eine Kooperations- ritasverbandes vom 4. Juli 2019 in Kraft gesetzt: vereinbarung mit dieser Schule getroffen hat. Beschlüsse der Bundeskommission 2/2019 §2 vom 4. Juli 2019 in Frankfurt a.M. Ausbildungsvertrag A § 8a AT AVR Kostenübernahme bei erweitertem 1 Die Einrichtung als Träger der praktischen Aus- Führungszeugnis bildung schließt mit dem Auszubildenden zu Be- I. Im Allgemeinen Teil der AVR wird ein neuer § 8a ginn der Ausbildung einen schriftlichen Ausbil- eingefügt: dungsvertrag. 2Die Einrichtung kann die Schule im Sinne des § 1 zum Abschluss des Ausbildungsver- „§ 8a trages bevollmächtigen. 3Der Ausbildungsvertrag Einholung eines erweiterten Führungs- bedarf der Zustimmung durch die Schule. 4Zum zeugnisses während des Dienstverhältnisses Ausbildungsvertrag wird von der Einrichtung Soweit die Einholung eines erweiterten Führungs- der mit der Schule abgestimmte Ausbildungsplan zeugnisses gesetzlich vorgeschrieben und vom nachgewiesen. Dienstgeber angeordnet ist, werden die dafür ent- §3 stehenden Kosten im laufenden Dienstverhältnis Ausbildungsvergütung vom Dienstgeber getragen.“ 1 Schüler nach § 1 Buchst. a) erhalten eine Aus- II. Inkrafttreten bildungshilfe nach § 1 Abs. (a) des Abschnittes Die Regelung tritt zum 1. Juli 2019 in Kraft. B II der Anlage 7 zu den AVR. 2Schüler nach § 1 B Anlage 7 zu den AVR Antrag zu Änderungen in Buchst. b) erhalten eine monatliche Ausbildungs- der Anlage 7 B II zu den AVR und Einfügen eines hilfe in Höhe von neuen Abschnittes G zur Anlage 7 zu den AVR ab 1. Januar 2019 I In Anlage 7 B II zu den AVR wird ein neuer § 1a im ersten Ausbildungsjahr 965,24 Euro eingefügt: im zweiten Ausbildungsjahr 1.025,30 Euro „§ 1 Monatliche Zulage im dritten Ausbildungsjahr 1.122,03 Euro Der Schüler erhält zusätzlich zur Ausbildungshilfe ab 1. März 2019 eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.“ im ersten Ausbildungsjahr 1.015,24 Euro II Nach Abschnitt F zur Anlage 7 zu den AVR wird im zweiten Ausbildungsjahr 1.075,30 Euro folgender neuer Abschnitt G in die Anlage 7 zu den AVR eingefügt: im dritten Ausbildungsjahr 1.172,03 Euro
140 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019 § 3a §5 Monatliche Zulage Inkrafttreten und Geltung Schüler nach § 1 Buchst. a) und b) erhalten zusätz- (1) 1Diese Regelung tritt am 1. Januar 2019 in lich zur Ausbildungshilfe eine monatliche Zulage Kraft. 2Für Schüler nach § 1 Buchst. a) gilt sie in Höhe von 11,11 Euro. nur für solche Ausbildungsverhältnisse, die ab §4 dem 1. Januar 2019 begonnen wurden. Anzuwendende Regelungen (2) 1Diese Regelung ist befristet und tritt mit Ab- Im Übrigen finden die Regelungen des Abschnit- lauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2Für tes B II der Anlage 7 zu den AVR entsprechende bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse Anwendung mit Ausnahme von § 1a. gilt sie bis zu deren Ende fort, jedoch nicht län- *)Ausbildungsberufe gemäß § 1 Buchst. b) Ausbildung Gesetzliche Vorschriften in der jeweils aktuellen Fassung 1. Orthoptisten Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563) 2. Logopäden Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892) 3. Medizinisch-technische Labora- MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) toriumsassistenten Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assi- Medizinisch-technische Radio- stenten in der Medizin vom logieassistenten 25. April 1994 (BGBl. I S. 922) Medizinisch-technische Assi- stenten für Funktionsdiagnostik 4. Ergotherapeuten Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731) 5. Physiotherapeuten Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786) 6. Diätassistenten Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassisten- tinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), ger als drei Jahre nach Beginn der Ausbildung bei nung C eingefügt: der Schule. „Versorgungsordnung C (VersO C) III Inkrafttreten 1 Die „Ständige Arbeitsrechtliche Kommission“ hat Die Änderungen treten zum 1. Januar 2019 in am 15. Oktober 1965 die Versorgungsordnung B Kraft. für die Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR C Anlage 8 zu den AVR beschlossen und mit Wirkung vom 1. April 1966 in Kraft gesetzt. 2Diese bezweckt eine Alters- I Neue Versorgungsordnung C der Anlage 8 zu und Hinterbliebenenversorgung für Mitarbeiter den AVR durch Entrichtung von Versicherungsbeiträgen. In Anlage 8 zu den AVR wird nach der Versor- 3Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen gungsordnung B folgende neue Versorgungsord- Kommission hat mit der nachstehenden Versor-
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019 141 gungsordnung C die Versorgungsordnung B mit 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) führen. 3Soweit mehr Wirkung vom 1. Juli 2019 für ab dem 1. Januar als ein Angebotsvertrag enthalten ist, können 2019 erfolgende neue Zusagen zur Zusatzversor- in der Rahmenvereinbarung der oder die wei- gung angepasst. teren Angebotsverträge auf die Nutzung für §1 die Sicherstellung zusätzlicher Anwartschaften Geltungsbereich durch Entgeltumwandlung nach § 4 Abs. 3 be- schränkt oder Altersgrenzen zur Bestimmung (1) Der Versicherungspflicht unterliegt vom Be- des für den Mitarbeiter geltenden Angebotsver- ginn des Dienst- und Ausbildungsverhältnisses trages vorgesehen werden. 4Erfolgt keine solche an der Mitarbeiter bzw. der gemäß Anlage 7 zu Bestimmung, erfolgt die Auswahl durch den den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigte, Mitarbeiter zu Beginn des versicherungspflich- a) der das 15. Lebensjahr vollendet hat und tigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses. b) auf dessen Dienst- bzw. Ausbildungsver- §3 hältnis die AVR Anwendung finden (§ 2 Anmeldung und Abmeldung AT). (1) 1Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit (2) 1Ausgenommen von der Versicherungspflicht Beginn des versicherungspflichtigen Dienst- ist ein Mitarbeiter oder zu seiner Ausbildung bzw. Ausbildungsverhältnisses bei dem Ver- Beschäftigter, sicherer an und teilt dem Mitarbeiter dieses in geeigneter Weise mit. 2Das Versicherungsver- a) der aus der gesetzlichen Rentenversicherung hältnis wird vom Dienstgeber nach seinem Zu- Altersruhegeld oder Renten wegen vermin- standekommen dem Mitarbeiter in geeigneter derter Erwerbsfähigkeit erhält, Weise in Textform unverzüglich, spätestens b) der für nicht mehr als sechs Monate einge- mit der darauf folgenden Entgeltabrechnung, stellt wird und wegen dieser Befristung eine nachgewiesen. 3Der Dienstgeber wird Versi- Wartezeit oder Aufschubzeit des Versiche- cherungsnehmer, der Mitarbeiter Versicherter. rungsvertrages nach § 2 nicht erfüllen kann (2) 1Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit oder Ende des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. c) der nicht in der gesetzlichen Rentenversi- Ausbildungsverhältnisses bei dem Versicherer cherung zu versichern ist. ab. 2Die vollzogene Abmeldung wird dem Ver- sicherten durch den Dienstgeber unverzüglich 2 Erfolgt im Falle des Satzes 1 Buchst. b) eine in geeigneter Weise in Textform nachgewiesen; Weiterbeschäftigung nach Ablauf der ursprüng- gleichzeitig wird der Versicherte unter Angabe lichen Beschäftigung, besteht ab dem Weiterbe- der erreichten Rentenanwartschaft davon in schäftigungsbeginn eine Versicherungspflicht Kenntnis gesetzt, welche Möglichkeiten zur mit einer Beitragspflicht auch für den Zeitraum Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses der ursprünglich vorgesehenen Beschäftigung. bestehen. §2 §4 Versicherung Beiträge (1) 1Die Zusatzversorgung erfolgt durch den Ab- (1) 1Die Beiträge zur Zusatzversicherung (Pflicht- schluss eines Versicherungsvertrages durch versicherung) trägt der Dienstgeber. 2Beitrags- den Dienstgeber nach Maßgabe einer zwischen pflicht besteht für den Zeitraum, für den dem dem Versicherungsunternehmen (Versiche- Mitarbeiter ein Anspruch auf Dienstbezüge rer) und dem Deutschen Caritasverband e.V. nach den AVR oder auf Sozialbezüge nach mit Zustimmung der Bundeskommission der Anlage 1 zu den AVR zusteht. Arbeitsrechtlichen Kommission abgeschlos- senen Rahmenvereinbarung. 2Die Auswahl (2) 1Der Beitrag der Zusatzversicherung ist vom ver- des Versicherers zu einer solchen Rahmenver- sicherungspflichtigen Beschäftigungsentgelt einbarung erfolgt durch die Arbeitsrechtliche mit einem Beitragssatz von 7,5 % zu berech- Kommission unter Beteiligung des Deutschen nen. 2Als versicherungspflichtiges Beschäfti- Caritasverbandes e.V. gungsentgelt ist zu berücksichtigen: (2) 1Die Rahmenvereinbarung kann nach Bestim- a) Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1, mung durch die Arbeitsrechtliche Kommission b) tarifliche monatliche Zulagen für besonde- einen oder mehrere Angebotsverträge enthal- re Tätigkeiten (z. B. Wechselschicht- und ten. 2Mindestens ein Angebotsvertrag muss zu Schichtzulage, Heim- und Werkstattzulage, einer beitragsorientierten Leistungszusage (§ Pflegezulage),
142 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019 c) Vergütung für Bereitschafts- und Rufbe- Maßgabe des zum Zeitpunkt der Beitrags- reitschaftsdienste sowie Zuschläge für Über- freistellung vorhandenen Deckungskapitals stunden. berechnet. 3Der Anspruch des Versicherten auf (3) Dem Mitarbeiter steht es frei, eine zusätzliche Teilnahme an künftigen Leistungserhöhungen Anwartschaft durch eine Entgeltumwandlung aus der satzungsmäßigen Überschussverwen- (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) in einem weiteren dung bleibt von der Beitragsfreistellung unbe- Versicherungsvertrag sicherzustellen. rührt. (4) 1Der Dienstgeber erbringt die Beiträge an den §6 Versicherer monatlich nach Maßgabe des sich Fortführung durch den Versicherten aus der jeweiligen monatlichen Entgeltabrech- 1 Entfällt die Beitragspflicht des Dienstgebers für nung ergebenden versicherungspflichtigen eine bestehende Versicherung wegen des Endes Beschäftigungsentgelts. 2Unregelmäßig oder des Dienstverhältnisses, so kann der Versicherte einmalig anfallende Entgeltbestandteile werden nach Maßgabe des Versicherungsvertrages die auch bei einem zwischenzeitlich erfolgenden Versicherung als eigene Versicherung mit eigenen Jahreswechsel in dem Kalendermonat be- Beiträgen fortführen. 2Diejenigen Anwartschaf- rücksichtigt, in dem sie endgültig in der Ent- ten, die nach dem Ausscheiden in einer so fort- geltabrechnung berechnet werden. 3Soweit sich geführten Versicherung entstehen, führen nicht durch steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu einer betriebsrentenrechtlichen Verpflichtung zulässige Rückrechnung eine Änderung des des Dienstgebers, soweit sie nicht die aus den kalenderjährlichen versicherungspflichtigen Pflichtbeiträgen entstehenden Überschussanteile Beschäftigungsentgelts ergibt, wird die sich betreffen. 3Bei Fortführung als eigene Versi- daraus ergebende Änderung des Beitrags bei cherung ist eine Kündigung der Versicherung der Beitragshöhe des Kalenderjahres berück- oder deren mit dem Versicherer einvernehmliche sichtigt, in dem die Rückrechnung erfolgt. Aufhebung ohne Zustimmung des Dienstgebers (5) 1Die Steuer- und Sozialversicherungspflicht für ausgeschlossen. die Beiträge richtet sich nach den gesetzlichen §7 Vorschriften. 2Der Dienstgeber trägt eine auf Dienstgeberwechsel die Beiträge entfallende pauschalierte Lohn- Scheidet ein bei dem Versicherer pflichtversi- steuer, solange die rechtliche Möglichkeit der cherter Mitarbeiter aus dem Dienst- bzw. Ausbil- Pauschalierung gegeben ist. dungsverhältnis aus und nimmt er eine Tätigkeit §5 bei einem Dienstgeber auf, der ebenfalls die Beitragsfreie Zeiten Pflichtversicherung bei diesem Versicherer nach der Versorgungsordnung C anwendet, so ist die (1) Beitragspflicht besteht nicht für Zeiten, für die begonnene Pf lichtversicherung durch diesen der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Dienst- Dienstgeber fortzusetzen, soweit die Versiche- bezüge nach den AVR oder auf Sozialbezüge rungsbedingungen dies zulassen. nach Anlage 1 zu den AVR hat. §8 (2) 1Sofern die Versicherungsbedingungen des Ver- Weitere Regelungen sicherungsvertrages dies zulassen, kann der Mitarbeiter in den Zeiten, in denen nach Ab- (1) Die Bestimmungen dieser Versorgungsordnung satz 1 keine Beitragspflicht besteht, diesen mit finden im Gebiet der Bundesländer Mecklen- eigenen Beiträgen fortführen. 2Die hieraus ent- burg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-An- stehenden Anwartschaften und Ansprüche des halt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil Mitarbeiters sind keine solchen nach § 1 Abs. 1 des Landes Berlin, für den das Grundgesetz bis S. 3 BetrAVG, soweit die eigenen Beiträge nicht einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, mit durch eine Entgeltumwandlung im Anschluss an den folgenden Maßgaben Anwendung. diese Zeiten erbracht wurden. (2) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 und ergän- (3) 1Entfällt wegen Beendigung des Dienst- bzw. zend zu § 4 Abs. 1 Satz 1 wird der Beitragssatz Ausbildungsverhältnisses die Beitragspflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 für Einrichtungen in des Dienstgebers für ein bestehendes Versiche- dem in Absatz 1 genannten Gebiet mit 2,5 %, rungsverhältnis, ohne dass der Versicherte von ab dem 1. April 2019 mit 4,5 % und ab dem 1. der Möglichkeit der Fortführung der Versiche- April 2020 mit 5,5% gerechnet. rung gemäß § 6 Gebrauch macht, wird das Ver- (3) 1In diesem Gebiet beteiligen sich die Mitarbei- sicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt. ter an diesen Beiträgen mit einem Eigenbeitrag 2 In diesem Fall wird eine Anwartschaft nach im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG ab
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019 143 dem 1. April 2019 mit 1 % und ab dem 1. April (3) Im Jahr 2019 reicht es aus, wenn die Anmel- 2020 mit 1,5 % des versicherungspflichtigen dung zu der Versicherung und die Beitragszah- Beschäftigungsentgelts. 2§ 1a Absätze 2 bis 5 lung unter Beibehaltung des in dieser Ordnung der VersO A der Anlage 8 zu den AVR finden vorgesehenen jeweiligen Beginns der Versiche- entsprechende Anwendung. rung erst zum Ende des Kalenderjahres mit (4) 1Der Dienstgeber führt die Beiträge als Schuld- Wirkung für das Jahr 2019 erfolgt. ner nach § 4 Abs. 4 an die Versicherung ab. 2Dies (4) 1Die Verzinsung der nach Absatz 2 für vor umfasst auch die Eigenbeiträge der Beschäf- Versicherungsbeginn entrichtete Beiträge und tigten. 3Der Dienstgeber behält den Eigenbei- für nach Absatz 3 bis zum Ende des Kalender- trag des Beschäftigten vom Arbeitsentgelt des jahres 2019 erbrachte Beiträge richtet sich nach Beschäftigten ein. 4Die Beteiligung erfolgt für den Bedingungen des Versicherungsvertrages. jeden Kalendermonat des Zeitraums der Bei- 2 Ein darüber hinausgehender Anspruch auf tragspflicht, für den der Beschäftigte einen An- eine Verzinsung für den Zeitraum vor der spruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwen- Beitragszahlung besteht insoweit nicht. dungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch (5) 1VersO B findet weiterhin auf solche Mitarbei- auf Krankengeldzuschuss hat, auch wenn ter Anwendung, für die die Zusatzversorgung dieser wegen der Höhe der Barleistungen des bei der Pensionskasse der Caritas VVaG oder Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. der Kölner Pensionskasse VVaG bewirkt wird. (5) Der Anspruch des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Dies gilt auch für solche Mitarbeiter, für die 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbin- eine Maßnahme nach § 8 der VersO B Anwen- dung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dung findet. dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, (6) 1Der Dienstgeber kann bis zum 1. Januar 2021 ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen, die Versicherungsverträge der Mitarbeiter nach wenn die Versicherungsbedingungen der Ver- Abs. 5 per 1. Januar 2020 oder 1. Januar 2021 sicherung diese Förderungsmöglichkeit nicht beitragsfrei stellen, soweit dies die Versiche- ausdrücklich vorsehen. rungsbedingungen der in Abs. 5 genannten Pensionskassen zulassen. 2Voraussetzung für (6) 1Der Eigenbeitrag nach Absatz 3 entfällt, wenn die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Dienst- der Mitarbeiter für eine Entgeltumwandlung geber zum selben Termin in entsprechender i.S. des Beschlusses der Zentral-KODA vom Anwendung des § 3 Abs. 1 eine Anmeldung des 15. April 2002 in seiner jeweiligen Fassung Mitarbeiters vornimmt und der Mitarbeiter der ab dem 1. April 2019 von mindestens 1 %, ab Beitragsfreistellung zugestimmt hatte. 3Auf die dem 1. April 2020 von mindestens 1,5 % des Beitragsfreistellung findet § 5 Abs. 3 entspre- versicherungspflichtigen Beschäftigungsent- chende Anwendung. gelts im Kalenderjahr aufwendet. 2In diesem Fall vermindert sich der dem vom Dienstgeber (7) 1Soweit nach Abs. 5 die VersO B Anwendung abzuführenden Beitrag zugrunde liegende Bei- findet, kann für die Durchführung der Entgelt- tragssatz um den jeweils geltenden Beitragssatz umwandlung nach dem Beschluss der Zentral- des Eigenbeitrags des Mitarbeiters. KODA vom 15. April 2002 in der jeweils geltenden Fassung die Versicherung nach § 4 §9 Abs. 3 genutzt werden, soweit der Versicherer Inkrafttreten und Übergangsregelung dies in seinen Bedingungen zulässt. 2In diesem (1) Diese Regelung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Fall gilt ein sachlicher Grund im Sinne des (2) 1Soweit bei Inkrafttreten dieser VersO C beste- Satzes 3 des Absatzes 1 des Beschlusses der hende Dienstverhältnisse bereits am 1. Januar Zentral-KODA als gegeben.“ 2019 bestanden haben und für diese keine II Änderung des Grundsatzes der Versorgung in Zusatzversorgung bei der Pensionskasse der der Anlage 8 zu den AVR Caritas VVaG oder der Kölner Pensionskasse Im Abschnitt „Grundsatz der Versorgung für Alter bewirkt wurde, entrichtet der Dienstgeber und Invalidität“ in Anlage 8 zu den AVR wird Satz auch Beiträge für die Beschäftigungszeiten des 3 wie folgt neu gefasst: Jahres 2019, die vor dem Versicherungsbeginn lagen. 2Für im Laufe des Kalenderjahres 2019 „3Versorgungsordnung C ist anzuwenden, sofern der begonnene, bei Inkrafttreten dieser VersO C Dienstgeber nicht Beteiligter einer öffentlich-recht- noch bestehende Dienstverhältnisse gilt dies lichen Zusatzversorgungseinrichtung ist; für Versi- entsprechend für Beiträge ab dem Beginn des cherungsverhältnisse die vor dem 31. Dezember 2018 Dienstverhältnisses. begründet wurden, gilt die Versorgungsordnung B.“
144 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019 III Änderung der Versorgungsordnung B der zusammen, so ist zunächst die Steigerung in der Anlage 8 zu den AVR bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und § 10 der VersO B wird wie folgt neu gefasst: danach die Höhergruppierung durchzuführen.“ „§ 10 Geltung der Versorgungsordnung B Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3, der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4, Abweichend von § 1 besteht eine Versicherungspflicht der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5. nur, wenn das Dienst- und Ausbildungsverhältnis des Mitarbeiters bzw. des gemäß Buchstabe A, B und Im dann neuen Satz 5 wird das Wort „Satz 3“ E der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung durch das Wort „Satz 4“ ersetzt. Beschäftigten vor dem 20. September 2018 begon- Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 6, nen wurde und die Zusatzrentenversicherung des der bisherige Satz 6 wird zu Satz 7. betreffenden Mitarbeiters bei der Pensionskasse der Im dann neuen Satz 7 wird das Wort „Satz 5“ Caritas VVaG (§ 2) oder der Kölner Pensionskasse durch das Wort „Satz 6“ ersetzt. VVaG (§ 8a) vor dem 20. September 2018 wirksam abgeschlossen war.“ III. Inkrafttreten IV Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt zum 7. März 2019 in Kraft Die Änderungen nach I., II. und III. treten zum 1. Frankfurt a.M., den 4. Juli 2019 Juli 2019 in Kraft. Heinz-Josef Kessmann D Anlage 21a zu den AVR Redaktionelle Anpassung Vorsitzender der Arbeitsrechtlichen Kommission I. § 4 Abs. 1 der Anlage 21a zu den AVR wird wie * * * * * folgt geändert: H a m b u r g, 10. September 2019 „(1) Die Entgeltgruppen 9b bis 15 umfassen sechs L.S. † Dr. Stefan Heße Stufen.“ Erzbischof von Hamburg II. Anhang A zur Anlage 21a zu den AVR wird wie folgt geändert: In der Tabelle „Vergütungsgruppen für Lehrkräfte Art.: 96 nach der Anlage 21a zu den AVR“ wird in der ersten Spalte der zweiten Zeile „E 9“ durch „E Beschlüsse der Regional-KODA Nord-Ost 9b“ ersetzt. vom 28. März 2019 III Inkrafttreten In der Sitzung am 28. März 2019 in Berlin hat die Regional-KODA Nord-Ost die nachfolgenden Be- Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Januar schlüsse gefasst: 2019 in Kraft. Beschluss 1/ 2019 E Anlagen 31, 32 und 33 zu den AVR Höhergrup- Änderung der Anlage 8 (3) zur DVO pierung bei gleichzeitigem Stufenaufstieg 1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: I. Es wird ein neuer Satz 2 in die §§ 14 Abs. 4 der Anlage 31 und 32 zu den AVR eingefügt: „Der im Land Berlin gemäß § 2 a der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (AZVO) gewährte „²Fällt der Zeitpunkt der Stufensteigerung mit freie Tag, der auf den Tag nach Christi Himmelfahrt dem einer Höhergruppierung eines Mitarbeiters festgelegt wurde, ist auch für die Lehrkräfte in zusammen, so ist zunächst die Steigerung in der Berlin unterrichtsfrei. bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und danach die Höhergruppierung durchzuführen.“ Der im Land Berlin grundsätzlich flexibel gewähr- te (zweite) freie Tag wird für alle Lehrkräfte auf Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3, den letzten Mittwoch vor dem Ende der Sommer- der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4, ferien gelegt. Für diesen Präsenztag entfällt damit der bisherige Satz 4 wird zu Satz 5. die Anwesenheitspflicht für alle Lehrkräfte.“ Im dann neuen Satz 5 wird das Wort „Satz 3“ 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt korrigiert: (Korrektur durch das Wort „Satz 4“ ersetzt. des Beschlusses 1/2018): II. Es wird ein neuer Satz 2 in den § 13 Abs. 4 der „Lehrkräfte, sonstiges pädagogisches Personal und Anlage 33 zu den AVR eingefügt: pädagogisches Personal in Kindertagesstätten im „²Fällt der Zeitpunkt der Stufensteigerung mit Erzbistum Berlin sind in diejenige Entgeltgruppe dem einer Höhergruppierung eines Mitarbeiters der DVO eingruppiert, in die entsprechendes
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019 145 Personal im jeweiligen Bundesland an staatlichen Art.: 97 Schulen eingruppiert ist.1 Dazu kommt die Entgelt- ordnung der Lehrkräfte der Länder (Anlage zum Beschluss der Regionalkommission Ost der TV EntgeltO-L) in der jeweils geltenden Fassung Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV zur Anwendung. vom 11. Juli 2019 Es gelten die Entgelttabellen des jeweiligen Bun- – Änderung der Anlage 7 B II deslandes. Werden die Tabellenwerte verändert, Für das Erzbistum Hamburg wird hiermit der fol- gelten ab dem Zeitpunkt der Veränderung die gende Beschluss der Regionalkommission Ost der neuen Werte, ohne dass es eines gesonderten KO- Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen DA-Beschlusses bedarf. Die Garantiebeträge nach Caritasverbandes vom 11. Juli 2019 in Kraft gesetzt: § 17 Absatz 4 DVO nehmen im gleichen Umfang Beschluss der Regionalkommission Ost an den Veränderungen teil. am 11. Juli 2019 in Berlin Ferner erhalten die Lehrkräfte, das sonstige päda- gogische Personal und das pädagogische Personal Umsetzung des Beschlusses der in Kindertagesstätten im Erzbistum Berlin die Bundeskommission 2/2019 im jeweiligen Bundesland tariflich vereinbarte zur Änderung in der Anlage 7 B II zu den AVR Jahressonderzahlung und tariflich vereinbarte der Regionalkommission Ost Einmalzahlungen. Die Regionalkommission Ost beschließt: 1 Analog der im Land Berlin gewährten Stufenzu- I. Regelung lage für voll examinierte Lehrkräfte gilt diese ab Die Werte der Zulagen im Beschluss der Bundes- 1. Juli 2019 in der Höhe und für die Dauer der kommission 2/2019, Tagesordnungspunkt 5.4 vom entsprechenden Senatsregelung inhaltsgleich auch 4. Juli 2019 zu § 1a der Anlage 7 B II zu den AVR für Berliner Lehrkräfte im Erzbistum Berlin.“ sowie zu § 3a der Anlage 7 B II zu den AVR richten 3. § 3 Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen. sich nach dem jeweils geltenden Bundesmittelwert. 4. Nach § 3 Absatz 6 wird folgender Absatz eingefügt: 2. Inkrafttreten „(6a) § 18 DVO findet mit der Maßgabe Anwen- Diese Regelung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. dung, dass im März 2019 für das Kalenderjahr Für Schüler nach § 1 lit a) gilt sie nur für solche 2018 das für das Leistungsentgelt zur Verfügung Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2019 stehende Gesamtvolumen letztmals 2,00 vom begonnen wurden. Diese Regelung ist befristet und Hundert der Jahressumme der ständigen Monats- tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. entgelte aller unter den Geltungsbereich der DVO Für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse fallenden Mitarbeiter des jeweiligen Dienstgebers gilt sie bis zu deren Ende fort, jedoch nicht länger beträgt. Für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum als drei Jahre nach Beginn der Ausbildung bei der 30. Juni 2019 beträgt das für das Leistungsentgelt Schule. zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 2,00 Berlin, den 11.07.2019 vom Hundert der zeitanteiligen Jahressumme der ständigen Monatsentgelte der Mitarbeiter, das im gez. Johannes Brumm März 2020 ausgezahlt wird. Für die Zeit ab dem Vorsitzender der Regionalkommission Ost 1. Juli 2019 findet § 18 DVO keine Anwendung.“ H a m b u r g, 6. September 2019 Beschluss 2/ 2019 L.S. † Dr. Stefan Heße Änderung des § 39 Absatz 6 DVO Erzbischof von Hamburg § 39 Absatz 6 DVO wird mit Wirkung ab dem 1.4.2019 wie folgt gefasst: Art.: 98 „(6) In der vorstehenden Fassung findet diese Ordnung Beschluss der Regionalkommission Ost der ab dem 1. April 2019 Anwendung.“ Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV * * * * * vom 11. Juli 2019 Der Beschluss 2/ 2019 der Regional-KODA Nord-Ost – Ergänzung zum Beschluss Vergütung und wird hiermit für das Erzbistum Hamburg in Kraft Entgelte in der Region Ost gesetzt. Für das Erzbistum Hamburg wird hiermit der folgende H a m b u r g, 6. August 2019 Beschluss der Regionalkommission Ost der Arbeits- L.S. † Dr. Stefan Heße rechtlichen Kommission des Deutschen Caritasver- Erzbischof von Hamburg bandes vom 11. Juli 2019 in Kraft gesetzt:
146 KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019 Beschluss der Regionalkommission Ost C. Inkrafttreten am 11. Juli 2019 in Berlin Die Änderungen treten zum 1. Januar 2019 in Kraft. Ergänzung zum Beschluss Berlin, den 11. Juli 2019 Vergütungen und Entgelte in der Region Ost ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 gez. Johannes Brumm (für Auszubildende ab 1. September 2018 Vorsitzender der Regionalkommission Ost bis 31. August 2020) gez. Hubert Garski vom 21. Juni 2018 stellv. Vorsitzender der Regionalkommission Ost A. Bestätigung der Werte H a m b u r g, 6. September 2019 Die Regionalkommission Ost bestätigt die Richtigkeit L.S. † Dr. Stefan Heße der auf der Grundlage ihres Eckpunktebeschlusses Erzbischof von Hamburg vom 14. Dezember 2017 in Verbindung mit dem Be- schluss der Bundeskommission vom 14. Juni 2018 und dem Korrekturbeschluss der Bundeskommission vom Art.: 99 11. Oktober 2018 sowie dem Beschluss zur Anlage 7 der Bundeskommission vom 4. Juli 2019 berechneten Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten und nachfolgend in Abschnitt B dieses Beschlusses (Samstag, 2. November 2019) wiedergegebenen Werte für die Regelvergütungen, Tabellenentgelte, Stundenentgelte und Ausbildungs- Die Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten dient vergütungen. der Unterstützung der Priesterausbildung (Diö- zesan- und Ordenspriester) in Mittel-, Ost- und B. Werte der Regelvergütungen, Tabellenentgelte, Südosteuropa. Für den Wiederaufbau und die Stär- Stundenentgelte und Ausbildungsvergütungen in kung der Kirche in den betroffenen Ländern ist die der Region Ost ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember Priesterausbildung auch 30 Jahre nach dem Ende des 2019 (für Auszubildende ab 1. September 2018 bis Kommunismus weiterhin sehr wichtig. 31. August 2019) und ab 1. Januar 2020 bis 31.De- zember 2020 (für Auszubildende ab 1. September Die Kollekte wird über die Diözesen an Renovabis 2019 bis 31. August 2020) weitergeleitet. Wir bitten um ein empfehlendes Wort für dieses wichtige Anliegen. Ein Plakat wird von Re- Punkt III. Anlage 7 zu den AVR wird ergänzt um novabis direkt verschickt bzw. kann dort angefordert eine Ziffer 5: werden (Adresse siehe unten). § 3 Satz 1 Abschnitt G der Anlage 7 zu den AVR Die Kollekten-Gelder sollen (so bald wie möglich) mit dem Vermerk „Allerseelen-Kollekte 2019“ überwie- ab 1. Januar 2019 sen werden auf unser Konto bei der Darlehnskasse entspricht 90 % der mittleren Werte der Bundes- Münster, IBAN DE56 4006 0265 0000 0051; BIC kommission vom 01.01.2019 GENODEM1DKM. Die Bistumskasse leitet die Be- im ersten Ausbildungsjahr 868,72 Euro träge an Renovabis weiter. im zweiten Ausbildungsjahr 922,77 Euro Nähere Auskünfte erteilt: Solidaritätsaktion Reno- vabis;Kardinal-Döpfner-Haus, Domberg 27, 85354 im dritten Ausbildungsjahr 1.009,83 Euro Freising, Telefon: 08161 / 5309 -53 oder -49, FAX: ab 1. März 2019 08161 / 5309 -44; E-Mail: info@renovabis.de; Inter- net: www.renovabis.de. entspricht 90 % der mittleren Werte der Bundes- kommission vom 01.03.2019 H a m b u r g, 10. September 2019 im ersten Ausbildungsjahr 913,72 Euro Ansgar Thim Generalvikar im zweiten Ausbildungsjahr 967,77 Euro im dritten Ausbildungsjahr 1.054,83 Euro ab 1. September 2019 Art.: 100 entspricht 95 % der mittleren Werte der Bundes- Veröffentlichung von Priester- kommission vom 01.03.2019 und Diakonenjubiläen im ersten Ausbildungsjahr 964,48 Euro Es besteht die Absicht, die Namen der Priester und im zweiten Ausbildungsjahr 1.021,54 Euro Ständigen Diakone, die im Laufe des Jahres 2020 ein Jubiläum feiern, im Kirchlichen Amtsblatt zu im dritten Ausbildungsjahr 1.113,43 Euro veröffentlichen und der PAX-Vereinigung, der Neuen
KIRCHLICHES AMTSBLATT · Erzbistum Hamburg, 25. Jahrgang, Nr. 8, 17.09.2019 147 Kirchenzeitung sowie dem Osnabrücker Kirchen- b) Bedeutsame Leistungen auf dem Gebiet der bil- boten mitzuteilen. Aus Gründen des kirchlichen denden Kunst, der Literatur oder im sozialen und Datenschutzes sowie im Vollzug der betreffenden wissenschaftlichen Bereich. Vorschriften wird diese Absicht hiermit bekannt c) Vorbildlicher Einsatz für die Kirche durch ehren- gemacht. amtliches Engagement auf überpfarrlicher Ebene. Priester und Ständige Diakone, die eine Veröffentli- Dem Antrag ist ein Lebenslauf, eine ausführliche Wür- chung nicht wünschen, mögen dieses bitte schriftlich digung der Persönlichkeit und ihrer Verdienste unter bis zum 15. Oktober 2019 im Generalvikariat bei Frau Beifügung eines Votums des Leiters des Pastoralen Alexa Bäns, Am Mariendom 4, 20099 Hamburg, Raumes bzw. des Ortspfarrers, wenn der Pastorale Email: baens@erzbistum-hamburg.de,anzeigen. Raum noch nicht gegründet ist, in dem die oder der zu Wird in dieser Zeit kein Widerspruch eingelegt, so Ehrende ihren bzw. seinen Wohnsitz hat, beizufügen. werden die Namen in die entsprechende Veröffentli- Anträge zur Verleihung der Ansgar-Medaille richten chung aufgenommen und an die oben bezeichneten Sie bitte kurzfristig an: Publikationsorgane weitergegeben. Dompropst Franz-Peter Spiza, Am Mariendom 4, H a m b u r g, 11. September 2019 20099 Hamburg. Das Erzbischöfliche Generalvikariat H a m b u r g, 12. September 2019 Franz-Peter Spiza Art.: 101 Dompropst Direktorium 2019/2020 Zu Beginn des neuen Kirchenjahres erscheint wieder das Direktorium für das Erzbistum Hamburg und die Personalchronik des Erzbistums Hamburg Bistümer Hildesheim und Osnabrück. Den Vertrieb Entwicklung Pastorale Räume für Hamburg übernimmt ab sofort die Dombuch- Beauftragungen, Entpflichtungen handlung Osnabrück. Zusätzlich besteht jetzt auch die Möglichkeit des Fortsetzungsbezuges. Dies bedeutet, 30. August 2019 dass Sie jeweils die aktuelle Ausgabe automatisch B e n d e r, Dr., Matthias; Pastoralreferent der Pfar- nach Erscheinen erhalten. Selbstverständlich können rei St. Anna Schwerin, Klosterstraße 13 in 19053 Sie jederzeit die Menge, die Lieferadresse etc. beim Schwerin und Moderator für die Entwicklung des Vertrieb der Dombuchhandlung Osnabrück ändern. Pastoralen Raumes Südwestmecklenburg; rückwir- Bitte bestellen Sie direkt in der Dombuchhandlung kend zum 24. August 2019: von der Aufgabe der Osnabrück, Domhof 2, 49074 Osnabrück, Tel. 0541 Moderation des Pastoralen Raumes Südwestmeck- 3573820; Fax 0541 3573829; Email: bestellservice@ lenburg entpflichtet dom-buchhandlung.de. Bei Ihrer Bestellung geben Ernennungen, Beauftragungen, Entpflichtungen Sie bitte an, ob Sie eine Einzellieferung wünschen Ordinationen und Sie jedes Jahr neu bestellen oder ob Sie eine Erzbischof Dr. Stefan Heße spendete am 7. September Lieferung mit Fortsetzung möchten, dann erhalten 2019 in der Klosterkirche St. Ansgar zu Nütschau Sie es im kommenden Jahr automatisch. folgendem Weihekandidaten die Diakonenweihe: H a m b u r g, 11. September 2019 B o v i n g OSB, Bruder, Lukas, geb. 12.01.1977 in Das Erzbischöfliche Generalvikariat Aachen 20. August 2019 Art.: 102 A g b a h e y, Orphee; bisher: priesterliche Mitarbeit Ansgar-Woche vom 2. - 9. Februar 2020 auf der Insel Föhr, den angrenzenden Inseln und – Verleihung der Ansgar-Medaille dem Pastoralen Raum Nordfriesland bis zum 30. September 2019; ab dem 1. Oktober 2019: Pastor Im Rahmen der Ansgar-Woche 2020 werden Laien der Pfarrei Franz von Assisi, Rathausstraße 5 in für besondere Dienste mit der Ansgar-Medaille aus- 24103 Kiel gezeichnet. M e h r i n g SJ, Pater, Hans-Theodor; bisher: Abtei- Zu den Kriterien für die Verleihung gehören: lung Pastorale Dienststelle, Leiter der Fachbereiche a) Außergewöhnliche Mitwirkung oder Verantwor- „Katholische Glaubensinformation“ und „Glau- tung bei außerordentlichen Ereignissen und Akti- benskommunikation und Katechese“; ab dem 31. onen. Juli 2019: Ruhestand
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