ÜBERLEITUNGSTARIFVERTRAG AB 1. JANUAR 2023 - ZUM HAUSTARIFVERTRAG UND DEN DIESEN ERGÄNZENDEN TARIFVERTRÄGEN

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ÜBERLEITUNGSTARIFVERTRAG
                       AB 1. JANUAR 2023

         ZUM HAUSTARIFVERTRAG UND DEN DIESEN
             ERGÄNZENDEN TARIFVERTRÄGEN

                            (MIT VER.DI)

                               DER

                             STIFTUNG
                   DEUTSCHES HERZZENTRUM BERLIN

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Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB)
                                   Überleitungstarifvertrag (ver.di)
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Zwischen

dem Deutschen Herzzentrum Berlin (DHZB)
- Stiftung des bürgerlichen Rechts -,
Augustenburger Platz 1, 13353 Berlin,

vertreten durch den Kaufmännischen Direktor

zugleich handelnd für die Charité - Universitätsmedizin Berlin (im Folgenden „Charité“) -

und

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)

vertreten durch die Landesbezirksleitung Berlin-Brandenburg,

wird der folgende

                                  Überleitungstarifvertrag

                                      ab 1. Januar 2023

  zum Haustarifvertrag und den diesen ergänzenden Tarifverträgen

für die Beschäftigten des Deutschen Herzzentrum Berlin geschlossen:

                   Protokollnotiz: Die Bezeichnung „Beschäftigten“ bzw. „der/die Beschäftigte“ in
                   diesem Tarifvertrag erfasst Menschen jeglichen Geschlechts.

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Inhalt

I.      Überleitung der Beschäftigten (§ 1 HTV DHZB) ....................................................... 5
§1      Geltungsbereich, Überleitung ....................................................................................... 5
§2      Ersetzung bisheriger Tarifverträge ............................................................................... 5
§3      Arbeitszeit .................................................................................................................... 6
§4      Beschäftigungszeit ....................................................................................................... 6
§5      Überleitung in den TVöD-K........................................................................................... 6
§6      Zuordnung der Vergütungsgruppen.............................................................................. 7
§7      Vergleichsentgelt .......................................................................................................... 7
§8      Stufenzuordnung .......................................................................................................... 8
§9      „Besitzstandszulage Sonderzuwendung § 37 HTV DHZB“ ........................................... 8
§ 10 „Besitzstandszulage kinderbezogener Familienzuschlag“/ „Besitzstandszulage
     ehegattenbezogener Familienzuschlag“ ....................................................................... 9
§ 11 Übergangsregelung zu § 21b HTV Poolregelung Pflegedienst ..................................... 9
§ 12 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit/Pauschale
     Überstundenvergütung ............................................................................................... 10
§ 13 Sonderregelungen zum Erholungsurlaub, Zusatzurlaub ............................................. 10
§ 14 Abrechnung unständiger Vergütungsbestandteile ...................................................... 11
§ 15 Sonderregelungen zu Vermögenswirksame Leistungen ............................................. 11
§ 16 Sonderregelungen zu Jubiläumszuwendungen .......................................................... 11
§ 17 Sonderregelungen zu §§ 54 bis 56 HTV ..................................................................... 11
§ 18 Betriebliche Altersversorgung ..................................................................................... 12

II.     Schlussbestimmungen ............................................................................................ 12
§ 19 Inkrafttreten, Laufzeit.................................................................................................. 12

Anlage 1: „Überleitungstabelle Entgeltgruppen“ .................................................................. 14

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Präambel

Das Land Berlin und die Stiftung Deutsches Herzzentrum (im Folgenden „DHZB“) und die
Charité - Universitätsmedizin Berlin (im Folgenden „Charité“) haben am 14. Juni 2021 eine
Vereinbarung über die Errichtung des „Deutsches Herzzentrum der Charité – DHZC“ als Ge-
meinsames Zentrum der Charité mit besonderer Beteiligung des Deutschen Herzzentrums
Berlin (Rahmenerrichtungsvereinbarung – REV ) geschlossen. Danach soll das Deutsche
Herzzentrum der Charité – DHZC (im Folgenden „DHZC“) durch die Zusammenlegung der
herzmedizinischen Einrichtungen des DHZB und der Charité in einem neuen integrierten, sog.
Gemeinsamen Zentrum der Charité entstehen. Rechtsgrundlage der Errichtung des DHZC als
ein Gemeinsames Zentrum der Charité ist § 3 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom
5. Dezember 2005 in der Fassung vom 4. März 2021, GVBl. S. 254 (BerlUniMedG). Demnach
erfolgt die Einrichtung des Gemeinsamen Zentrums durch die Grundsatzung der Charité nach
§ 30 Abs. 1 UniMedG. Die Charité räumt dem DHZB auf Grundlage der Besonderen Beteili-
gungsvereinbarung (die BBV) eine besondere Beteiligung i. S. d. § 3 Abs. 2 BerlUniMedG ein.
Die Zusammenlegung der herzmedizinischen Einrichtungen des DHZB und der Charité soll im
Wege der Übertragung der dem Krankenhausbetrieb einschließlich der Forschungsinfrastruk-
turen und -aktivitäten des DHZB zuzuordnenden Aktiva und Passiva auf die Charité sowie
eines damit verbundenen Übergangs der Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB oder (soweit
§ 613a keine Anwendung findet) mittels vertraglicher Vereinbarung gemäß der Regelungen
der BBV sowie der in Anlage (C) vereinbarten besonderen Regelungen (die Anlage Vermö-
gensübertragung und -zuordnung – AVZ) erfolgen. Zugleich wird die Charité ihre herzmedizi-
nischen Einrichtungen in dem in der BBV mitsamt der AVZ festgelegten Umfang dem DHZC
zuordnen.

Die Übertragung des Krankenhausbetriebs des DHZB wird zum 1. Januar 2023 erfolgen.

Ziel ist es, die Beschäftigten des DHZB sozialverträglich und unter Beachtung bisheriger im
Verhältnis zur Charité besserstellenden tariflicher Regelungen überzuleiten. Es gilt der Grund-
satz: Kein/e Beschäftigte/r wird durch die Überleitung in die Charité substantiell schlechter
gestellt bzw. weniger verdienen. Um diesem Grundsatz im Sinne der Beschäftigten Rechnung
zu tragen, vereinbaren die Tarifparteien den folgenden Überleitungstarifvertrag.

Mit Wirksamwerden der Überleitung finden daher die Tarifverträge, die für die Beschäftigten
der Charité gelten, nach Maßgabe dieses Überleitungstarifvertrages Anwendung. Die bisheri-
gen Tarifverträge des DHZB werden vollständig ersetzt, sofern in diesem Tarifvertrag nichts
Abweichendes hiervon geregelt ist.

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                                             I.
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                              §1       Geltungsbereich, Überleitung

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die von § 1 des HTV DHZB erfasst werden, am
31. Dezember 2022 in einem Arbeitsverhältnis zum DHZB stehen und deren Arbeitsverhältnis
zum 1. Januar 2023 auf die Charité - Universitätsmedizin Berlin („Charité) nach § 613a BGB
übergeleitet werden.

                           §2        Ersetzung bisheriger Tarifverträge

2.1    Der TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) VKA vom 01.08.2006 in der jeweils
       geltenden Fassung (im Folgenden: „TVöD-K“), sowie diesen ändernde, ergänzende und
       ersetzende Tarifverträge und Tarifverträge, an die die Charité gebunden ist, insbeson-
       dere der ErgänzungsTV Charité vom 12.12.2017 (im Folgenden: „ErgänzungsTV Cha-
       rité“), ersetzen in Verbindung mit diesem Tarifvertrag die unter Absatz 2 genannten
       Tarifverträge, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. Die Er-
       setzung erfolgt mit Wirkung zum 1. Januar 2023.

2.2    Folgende Tarifverträge werden gemäß Absatz 1 ersetzt:

       ▪    Haustarifvertrag des DHZB vom 04.11.2008, abgeschlossen mit der Gewerkschaft
            ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft in der Fassung des Änderungstarifver-
            trags Nr. 5 (im Folgenden „HTV DHZB“) vom 06.12.2021;

       ▪    Vergütungstarifvertrag Nr. 7 des DHZB, gültig ab 01. April 2021, abgeschlossen mit
            der Gewerkschaft ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (im Folgenden „VTV
            DHZB“) vom 06.12.2021;

       ▪    Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen Nr. 2 vom 20. November 2013, abge-
            schlossen mit der Gewerkschaft ver.di, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, in der
            Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 3 (im Folgenden „ZulagenTV“ DHZB) vom
            06.12.2021 -

2.3    Der TV Unterstützungskasse vom 1. Januar 1989 in der aktuellen Fassung wird nicht
       ersetzt.

2.4    Folgende Tarifverträge finden auf die vom Geltungsbereich erfassten Beschäftigten
       keine Anwendung:

       ▪    Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den
            TVöD-K und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 in der jeweils gül-
            tigen Fassung (im Folgenden: TVÜ-VKA)

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       ▪    § 4 des ErgänzungsTV Charité

       ▪    Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli-
            chen Dienstes vom 01.03.2006, in der jeweils geltenden Fassung - Altersvorsorge-
            TV-Kommunal (im Folgenden: ATV-K); soweit in § 18 nichts anderweitig geregelt ist.

2.5    Im Übrigen werden auch solche Tarifvertragsregelungen des DHZB mit Wirkung zum 1.
       Januar 2023 ersetzt, die

       ▪    materiell in Widerspruch zu Regelungen des TVöD-K idF des ErgänzungsTV Charité
            bzw. dieses Tarifvertrages stehen,

       ▪    einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch
            den TVöD-K idF des ErgänzungsTV Charité bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder
            aufgehoben worden ist, oder

       ▪    zusammen mit dem TVöD-K idF des ErgänzungsTV Charité bzw. diesem Tarifver-
            trag zu Doppelleistungen führen würden.

                                          §3      Arbeitszeit

Für die Beschäftigten gilt ab dem 1. Januar 2023 die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit des
TVöD-K in der Fassung des ErgänzungsTV Charité. Derzeit beträgt diese 39 Wochenstunden.

                                     §4        Beschäftigungszeit

Für die Dauer des über den 31. Dezember 2022 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
der vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Beschäftigten werden die vor dem 1.
Januar 2023 zurückgelegte Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34
Abs. 3 TVöD-K berücksichtigt.

                                §5        Überleitung in den TVöD-K

Die von § 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Januar 2023 gemäß den nachfolgenden
Regelungen in den TVöD-K übergeleitet.

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                          §6      Zuordnung der Vergütungsgruppen

Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der vom Mitarbeiter unverändert auszuübenden
Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Tätigkeiten findet aufgrund der Überlei-
tung in die Entgeltordnung nicht statt.

Die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen erfolgt gemäß der Anlage 1 „Über-
leitungstabelle“ zu diesem Tarifvertrag. Die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD-K
nach der Anlage 1 gilt als Eingruppierung.

Sofern die Tätigkeit des Beschäftigten nicht in der Anlage 1 erfasst ist, erfolgt die Eingruppie-
rung des Beschäftigten gemäß der Entgeltordnung des TVöD-K.

                                    §7      Vergleichsentgelt

7.1    Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD-K wird für die Beschäftig-
       ten ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Dezember 2022 erhaltenen Bezüge
       gemäß nachfolgenden Absätzen gebildet.

7.2    Das Vergleichsentgelt setzt sich zusammen aus der

       a) Grundvergütung (§ 29 HTV)

       b) Kontoführungsgebühr (§ 40 HTV)

       c) Tarifliche Zulagen, sofern hierauf ohne Überleitung über den 31. Dezember 2022
          hinaus unbefristet Anspruch bestünde, gemäß ZulagenTV DHZB, mit der Maßgabe,
          dass die Pflegezulage (§ 7a ZulagenTV DHZB) nur dann in das Vergleichsentgelt
          eingerechnet wird, wenn der Beschäftigte derzeit in den Vergütungsgruppen K1 bis
          K 10 der Vergütungsordnung DHZB Haustarifvertrags eingruppiert ist und zukünftig
          nicht der P-Tabelle TVöD-K zugeordnet wird. Darüber hinaus wird die Zulage gemäß
          § 4 des Vergütungstarifvertrags Nr. 7 DHZB (Besitzstandszulage 2007) in das Ver-
          gleichsentgelt eingerechnet.

7.3    Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entspre-
       chenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zu-
       stehende Entgelt zeitratierlich berechnet. Zur Ermittlung der Stufenfindung von
       Teilzeitbeschäftigten, deren Zulagen nicht zeitratierlich gekürzt werden, werden diese
       (nicht zeitratierlichen Zulagen) erst nach Hochrechnung des Teilzeitentgeltes dem Ver-
       gleichsentgelt zugerechnet. § 24 Abs. 2 TVöD-K findet Anwendung.

7.4    Arbeitsvertragliche Zulagen (befristet und unbefristete) werden aufgrund Vereinbarung
       mit dem Beschäftigten in das Vergleichsentgelt mit einbezogen, sofern der Beschäftigte

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       den gleichzeitigen Wegfall der Zulage zum 1. Januar 2023 zustimmt. Gleiches gilt für
       befristete tarifliche Zulagen.

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8.1    Beschäftigte werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwi-
       schenstufe der gemäß § 6 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, mindestens aber der
       ersten Stufe der Entgelttabelle in der jeweiligen Entgeltgruppe, die einen Tabellenwert
       ausweist.

8.2    Zum 1. Januar 2024 steigen diese Beschäftigten einmalig in die dem Betrag nach
       nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Alle weiteren Stufenaufstiege rich-
       ten sich nach den Regelungen des TVöD-K.

8.3    Werden Beschäftigte vor dem 1. Januar 2024 höhergruppiert, so werden sie abweichend
       von 8.1. Satz 2 fiktiv der nächsthöheren regulären Stufe ihrer bisherigen Entgeltgruppe
       zugeordnet und sodann stufengleich höhergruppiert.

8.4    Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 6 bestimmten Entgelt-
       gruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 8.1. einer dem Vergleichsent-
       gelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Das Entgelt der individuellen
       Endstufe gilt als Tabellenentgelt des § 15 TVöD-K. Werden Beschäftigte aus einer indi-
       viduellen Endstufe höhergruppiert, so werden sie der Endstufe der jeweiligen höheren
       Entgeltgruppe zugeordnet, erhalten aber mindestens weiterhin den Betrag, der ihrer bis-
       herigen individuellen Endstufe entspricht.

8.5    Die individuelle Endstufe und individuellen Zwischenstufen verändern sich um densel-
       ben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie der lineare Erhöhungsbetrag der
       Entgelttabelle.

                   §9   „Besitzstandszulage Sonderzuwendung § 37 HTV DHZB“

9.1    Beschäftigte haben ab dem Kalenderjahr 2023 bis zum 31. Dezember 2028 einen An-
       spruch auf eine „Besitzstandszulage Sonderzuwendung § 37 HTV DHZB“, die sich wie
       folgt berechnet.

9.2    Die „Besitzstandszulage Sonderzuwendung § 37 HTV DHZB“ wird einmalig ermittelt. Sie
       ergibt sich aus der Differenz zwischen der nach § 37 HTV DHZB tatsächlich geleisteten
       Sonderzuwendung im Kalenderjahr 2022 und der im Kalenderjahr 2023 zu gewährenden
       Jahressonderzahlung nach Maßgabe der Regelungen des § 20 TVöD-K.

9.3    Für das Kalenderjahr 2023 wird die „Besitzstandszulage Sonderzuwendung § 37 HTV
       DHZB“ in Höhe der Differenz nach Absatz 2 erstmals mit dem Novembergehalt gezahlt.

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9.4    Die Besitzstandszulage Sonderzuwendung wird ab dem Kalenderjahr 2024 um 10% pro
       Kalenderjahr reduziert und jeweils mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Ab dem Kalen-
       derjahr 2029 wird die Besitzstandszulage Sonderzuwendung § 37 HTV DHZB nicht mehr
       gewährt.

9.5    Änderungen des Umfangs der wöchentlichen Arbeitszeit werden sowohl bei der erstma-
       ligen Berechnung der Besitzstandszulage im November 2023 als auch in der Folgezeit
       jeweils zeitratierlich berücksichtigt. § 24 Abs. 2 TVöD-K findet Anwendung.

      § 10     „Besitzstandszulage kinderbezogener Familienzuschlag“/ „Besitzstandszu-
                         lage ehegattenbezogener Familienzuschlag“

10.1 Für bis zum 31. Dezember 2022 zu berücksichtigende Kinder wird der kinderbezogene
     Familienzuschlag gemäß § 30 HTV DHZB in der für Dezember 2022 zustehenden Höhe
     als „Besitzstandszulage kinderbezogener Familienzuschlag“ fortgezahlt, solange für
     diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bun-
     deskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung
     des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.

10.2 Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehr-
     übungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind
     unschädlich soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2022
     vorliegt; die Besitzstandszulage wird ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kinder-
     geldzahlung gewährt.

10.3 Beschäftigte, die auf der Grundlage von § 3 des Überleitungstarifvertrags vom 28. Okto-
     ber 2008/ 4. November 2008 eine „Besitzstandszulage ehegattenbezogener Familien-
     zuschlag“ erhalten, erhalten diese Besitzstandszulage solange fortgezahlt, solange die
     tariflichen Voraussetzungen bestehen.

10.4 § 24 Abs. 2 TVöD-K findet auf die o.g. Besitzstandszulagen Anwendung.

                   § 11     Übergangsregelung zu § 21b HTV Poolregelung Pflegedienst

§ 21b HTV gilt über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 30. Juni 2023 fort. Auch
vor Ablauf der Befristung kann § 21b durch eine Dienstvereinbarung abgelöst werden. Eine
Nachwirkung besteht nicht.

                          Protokollnotiz: Die Parteien gehen davon aus, dass für das DHZC zukünftig
                          einheitliche Pool-Regelungen geschaffen werden sollen.

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         § 12      Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit/Pau-
                                 schale Überstundenvergütung

Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2022 eine Zulage wegen höherwertiger Tätigkeit auf
der Grundlage der bis dahin geltenden tariflichen Regelungen zusteht, erhalten nach der Über-
leitung die Zulage nach § 14 TVöD-K, sofern nach dem 31. Dezember 2022 die Vorausset-
zungen weiterhin erfüllt werden.

Sofern mit Beschäftigten auf der Grundlage von § 33 HTV eine Vereinbarung über eine pau-
schale Überstundenvergütung getroffen worden ist, gilt diese auch nach dem Stichtag auf der
Grundlage von § 33 HTV weiter.

                   § 13   Sonderregelungen zum Erholungsurlaub, Zusatzurlaub

13.1 Die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Beschäftigten haben Anspruch
     auf jährlichen Erholungsurlaub in dem zum 31. Dezember 2022 bestehenden Umfang
     nach Maßgabe des § 47 HTV DHZB. Änderungen der Verteilung bzw. des Umfangs der
     Arbeitszeit nach dem 31. Dezember 2022 werden nach § 26 TVöD-K berücksichtigt.

13.2 Für Beschäftigte, die aufgrund Absatz 1 einen Anspruch auf Erholungsurlaub von mehr
     als 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr haben, wird der Gesamturlaubsanspruch (Erho-
     lungsurlaub und Zusatzurlaub) abweichend von § 27 Abs. 4. TVöD-K auf 42 Arbeitstage
     begrenzt.

13.3 Der Zusatzurlaubstag gemäß § 47a Abs. 3 HTV DHZB für Beschäftigte ab Vollendung
     des 50. Lebensjahrs wird auch nach dem 1. Januar 2023 bis einschließlich zum 31. De-
     zember 2030 gewährt, wenn die Beschäftigten zum Stichtag 31. Dezember 2022 das
     50. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für die Gewährung von Zu-
     satzurlaub für Nachtarbeit nach Maßgabe der zum 31. Dezember 2022 geltenden Vor-
     schriften auch zukünftig vorliegen.

13.4 Für die Gewährung des Zusatzurlaubs nach § 47a HTV DHZB gilt ab dem 1. Juni 2022,
     dass bereits für das Kalenderjahr 2022 erworbener Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2022
     gewährt wird. Nicht im Kalenderjahr 2022 gewährte Zusatzurlaubstage nach § 47a HTV
     werden auf das Kalenderjahr 2023 übertragen. Im Falle der Übertragung muss der Zu-
     satzurlaub bis zum 31. März 2023 angetreten werden. Soweit zum 31. März 2023 die
     Zusatzurlaubstage aus dem Jahr 2022 nicht gewährt worden sind, werden diese mit der
     Gehaltsabrechnung Mai 2023 finanziell abgegolten.

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                     § 14        Abrechnung unständiger Vergütungsbestandteile

Unständige Vergütungsbestandteile, u.a. nach § 32 HTV DHZB, § 34 HTV DHZB und § 35
HTV DHZB, für Arbeitsleistungen bis zum 31. Dezember 2022 werden mit den Vergütungssät-
zen des HTV DHZB abgerechnet.

                   § 15      Sonderregelungen zu Vermögenswirksame Leistungen

Beschäftigte erhalten vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 13,30 EUR für die Laufzeit
der bereits am 31. Dezember 2022 bestehenden Verträgen. Für diese Verträge findet § 23
Abs. 1 TVöD-K keine Anwendung. Neuabschlüsse sowie Verlängerungen der zum 31. Dezem-
ber 2022 bestehenden Verträge ab dem 1. Januar 2023 werden von Satz 1 nicht erfasst.

                          § 16    Sonderregelungen zu Jubiläumszuwendungen

16.1 Beschäftigte erhalten nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren eine einmalige
     Jubiläumszuwendung in Höhe von 511,29 EUR netto sowie einen arbeitsfreien Tag unter
     Fortzahlung des Entgelts, wenn die 10-jährige Betriebszugehörigkeit bis zum 31. De-
     zember 2025 erreicht wird.

16.2 Beschäftige erhalten nach einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren eine einmalige Ju-
     biläumszuwendung in Höhe von 1.022,58 EUR netto und nach einer Betriebszugehörig-
     keit von 40 Jahren eine einmalige Jubiläumszuwendung in Höhe von 2.556,46 EUR
     netto, wenn die 25-jährige bzw. 40-jährige Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember
     2030 erreicht wird.

16.3 Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden die bis zum 31. Dezember 2022
     erbrachten Zeiten der Betriebszugehörigkeit beim DHZB vollständig berücksichtigt. § 23
     Abs. 2 TVöD-K findet bis zum 31. Dezember 2030 keine Anwendung. Ab dem 1. Januar
     2031 findet ausschließlich § 23 Abs. 2 TVöD-K Anwendung.

                             § 17    Sonderregelungen zu §§ 54 bis 56 HTV

Haben Beschäftigte mit dem DHZB für Fort- und Weiterbildungen entsprechend der §§ 54 bis
56 HTV eine individuelle Vereinbarung über Maßnahmen getroffen, so gelten diese bis zum
Abschluss der betreffenden Maßnahmen, auch über den 31. Dezember 2022 hinaus, weiter.

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                            § 18     Betriebliche Altersversorgung

18.1 Für die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Beschäftigten findet der
     ATV-K keine Anwendung, sofern nicht die Voraussetzungen des nachstehenden Absatz
     2 vorliegen. Die Beschäftigten haben auch weiterhin Anspruch auf eine Betriebliche Al-
     tersversorgung nach Maßgabe des Leistungsplans und der Satzung der Unterstützungs-
     kasse des Deutschen Herzzentrums Berlin e.V. in der jeweiligen Fassung. Bereits im
     DHZB erworbene Anwartschaften auf Betriebliche Altersversorgung werden vollständig
     - nach Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Charité - aufrechterhalten.

18.2 Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem DHZB am 1. Januar 2023 weniger als 36
     Monate bestanden haben wird (Neueinstellungen nach dem 1. Januar 2020), und die
     bereits Anwartschaften in der VBL oder anderen Zusatzversorgungseinrichtungen, mit
     der die VBL Überleitungsabkommen getroffen hat, aufgrund von Vorbeschäftigungen bei
     anderen Arbeitgebern erworben haben, haben ein Wahlrecht zum Wechsel des Alters-
     versorgungssystems. Inhalt des Wahlrechts ist es, dass sie anstelle der nach Abs. 1
     bestehenden Betrieblichen Altersversorgung zukünftig Zusatzversorgungsansprüche
     nach dem ATV-K in der jeweiligen Fassung erwerben.

18.3 Das Wahlrecht nach Absatz 2 ist spätestens bis zum 30. November 2022 durch schrift-
     liche Erklärung gegenüber dem DHZB auszuüben. Der schriftlichen Erklärung ist der
     Nachweis für die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2 (Nachweis für die bereits
     erworbenen Anwartschaften bei der VBL bzw. Zusatzversorgungseinrichtungen, mit de-
     nen die VBL Überleitungsabkommen getroffen hat) beizufügen.

18.4 Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, wird der Beschäftigte ab dem 1. Januar
     2023 nach Maßgabe des ATV-K bei der VBL pflichtversichert. Ansprüche oder Anwart-
     schaften auf Betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Leistungsplans und der
     Satzung der Unterstützungskasse des Deutschen Herzzentrums e.V. verfallen.

18.5 Es besteht keine Verpflichtung, weder des DHZB noch der Charité, zur Aufklärung und
     Beratung über etwaige Vor- und Nachteile bei der Ausübung des Wahlrechts.

                                   II. Schlussbestimmungen

                                   § 19   Inkrafttreten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 in Kraft.

Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres
schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31. Dezember 2028.

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Anlage 1 – Überleitungstabelle Entgeltgruppen

Berlin, ______________

ver.di

         _________________________________
         ver.di, Landesbezirk Berlin und Brandenburg

         _________________________________
         ver.di, Landesbezirk Berlin und Brandenburg

Deutsches Herzzentrum Berlin

zugleich handelnd für die Charité - Universitätsmedizin Berlin

         _____________________________
         Deutsches Herzzentrum Berlin

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Anlage 1: „Überleitungstabelle Entgeltgruppen“

 Berufsgruppe                                                                       Neue Entgelt-
                                                                                    gruppe TVöD
 Pflegerische Bereichsleitung der                                                   P15

 a) Organisationseinheit IPS +H3 /OP Anästhesie

 b) Organisationseinheit der Abteilung Angeborene Herzfehler/Kinderkardi-
 ologie (H4/KiIPS)

 c) N+ (H1k, H1c, H2, H8, H4 W6)

 Ständige Vertreter*innen                                                           P 14
 Pflegerische Bereichsleitungen
 Pflegerische Leitung der Transplantationsstation (H3)                              P13
 Ständige Vertreter(innen) der pflegerischen Leitung der Transplantations-          P12
 station (H3)
 Pflegerische Leiter/in des                                                         P15
 Operationsbereichs
 ständige Vertreter*innen der pflegerischen Leiter/in des                           P14
 Operationsbereichs
 Pflegerische Leiter/in des                                                         P13
 Herzkatheterbereichs
 ständige Vertreter(innen) der pflegerischen Leiter/in des                          P12
 Herzkatheterbereichs
 Pflegerische Leitung der IPS 1                                                     P15
 und IPS 2
 Ständige Vertreter(innen) der pflegerischen Leitung IPS 1 und IPS 2                P14

 Pflegerische Leitung Kinder IPS                                                    P13
 Ständige Vertreter(innen) der pflegerischen Leitung Kinder IPS                     P12
 Pflegerische Leitung der (Normal) Pflegestationen gemäß Anzahl der                 P13
 Unterstellten
 (H1k, H1c, H2, H8, H4 W6)

 Ständige Vertreter(innen) der                                                      P12
 Pflegerische Leitung der (Normal)Pflegestationen
 (H1k, H1c, H2, H8, H4 W6)

 Pflegerische Leitung Funktionsdienst Anästhesie / Funktionsdienst OP               P 13

 Ständige Vertreter(innen) der Pflegerischen Leitung Funktionsdienst An-            P 12
 ästhesie / Funktionsdienst OP

 Pflegedozent(innen)                                                                EG 9c

 Praxisanleiter/in in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifika-           P8
 tion nach bundesrechtlicher Regelung, die mindestens zur Hälfte ihrer Ge-          mit FWB P9
 samtarbeitszeit eine entsprechende Tätigkeit ausüben
 Praxisanleiter/in in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach
 bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit und zusätzlicher Fach-
 weiterbildung nach der DKG Empfehlung von Gesundheits- und Krankenpflegekräf-
 ten (FWB)

 Gesundheits- und Krankenpfleger(innen), die eine der nachfolgenden pfle-
 gerischen Aufgaben wahrnehmen

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Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB)
                                   Überleitungstarifvertrag (ver.di)
                                           Seite 15 von 18
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 Wundmanager                                                                  P8

 Atmungstherapeuten                                                           EG9c

 Gesundheits- und Krankenpfleger(innen), mit Fachweiterbildung                P9
 nach der DKG Empfehlung zur Weiterbildung von Gesundheits- und Kran-
 kenpflegekräften und entsprechender Tätigkeit

 GuKpfleger(innen),
 Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger(innen)                                 Ohne FWB
 Altenpfleger(innen) in der Tätigkeit von Gesundheits- und Krankenpfle-
 gern mit mindestens 3-jähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit

 in der IPS1 und IPS 2, Kinder IPS, H3 Transplantationsstationspflege, Pool   P8

 in (Normal)Pflegestationen (H1k, H1c, H2, H8, H4, W6)                        P7

 in Bereichen der Funktionsdiagnostik                                         P8

 im OP/Anästhesiedienst                                                       P8

 in Herzkatheterlaboren                                                       P8

 im Dialysedienst                                                             P8

 in Ambulanzen                                                                P8

 Operationstechnische Assistent/innen (OTA) sowie                             P8
 Anästhesietechnische Assistent/innen (ATA) mit abgeschlossener
 Ausbildung nach DKG und entsprechender Tätigkeit

 Gesundheits- und Krankenpflegehelfer(innen) (KPH),
 Altenpflegehelfer(innen)

 Pflegehelfer (PH) mit mindestens 1-jähriger Ausbildung und Abschlussprü-     P6
 fung und entsprechender Tätigkeit

 Pflegehelfer(innen)                                                          P5

 Stationsassistent(innen)
 mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbil-      EG6
 dungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und
 entsprechender Tätigkeit
 Staatlich anerkannte Erzieher(innen)                                         S8b

 Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung               S11b

 Ergotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätig-        EG8
 keit

 Psychologe/in                                                                EG12

 Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsy-               EG14
 chotherapeuten (mit Approbation und entsprechender Tätigkeit)

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Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB)
                                   Überleitungstarifvertrag (ver.di)
                                           Seite 16 von 18
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 Hygienefachkraft mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung o-          P9 FG 2
 der Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung zur
 Hygieneschwester

 Kardiotechnik

 Leiter Kardiotechnik                                                           EG12
 Standortleiter CAH

 Ständiger Vertreter*in Kardiotechnik                                           EG11
 Ständiger Vertreter*in Standortleiter CAH

 Kardiotechniker                                                                EG11

 MTA / MTRA / MTLA

 Ltd. med.-tech. Assistent(in) (Labor, Röntgen/CT/MRT)                          EG10 /

 Ständiger Vertreter*in med.-tech. Assistent(in) (Labor, Röntgen/CT/ MRT)       EG9b

 Staatlich geprüfte med.-techn. Assistent/in (MTA/ MTLA, MTRA) und ent-         EG8
 sprechender Tätigkeit

 die 1/4 schwierige Aufgaben erfüllen                                           EG9a

 Röntgenhelfer mit Röntgenschein                                                EG6

 Röntgenhelfer ohne Röntgenschein                                               EG5

 MFA

 Leitende/r Medizinische Fachangestellte/r in Ambulanzen,                       EG9b
 Leitende Ambulanzschwester
 Ständiger Vertreter*in Medizinischen Fachangestellten in Ambulanzen,           EG8
 stellv. ltd. Ambulanzschwester
 Medizinische Fachangestellte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung        EG6
 mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechen-
 der Tätigkeit

      -      Mit hochkomplexen Aufgaben, z.B OP-Bereich, Funktionsdiag-         EG7
             nostik, Herzkatheter

 Physiotherapie

 Ltd. Physiotherapeut/in                                                        EG10

 Ständige/r Vertreter*in Physiotherapeut/in                                     EG9c

 Physiotherapeuten mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tä-           EG9a
 tigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen (siehe Protokollerklärung: schwie-
 rigen Aufgaben sind nach Lungen oder HerzOP, Herzinfarkten, Kinder bis
 6)

 Leiter*in

 Patientenaufnahme/Einbestellung                                                EG8
 Schreibdienst                                                                  EG8

 Mitarbeiter*in Patientenaufnahme (Anmeldung/Casemanagement)                    EG6

 Aufnahme- und Entlassmanager*in                                                EG7

2754-8196-7622v7                                                                          Seite 16 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB)
                                   Überleitungstarifvertrag (ver.di)
                                           Seite 17 von 18
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 Medizinische Schreibkraft                                              EG4
 -mit dreijähriger Berufsausbildung oder gleichgestellt                 EG5

 Sekretär*in                                                            EG6

 Assistent des Klinikdirektors                                          EG8
 mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen und selbständigen Leis-
 tungen
 Referent*in Interne Dienste                                            EG10

 Bereich Finanzen/ Rechnungswesen / Controlling

 stellv. Leiter*                                                        EG12

     Finanz- und Rechnungswesen

     kaufmännisches Controlling

     Medizincontrolling

 Teamleiter*in Buchhaltung, Bilanzbuchhalter                            EG12

 Controller*in                                                          EG12

 Sachbearbeiter*in

   Finanz- und Rechnungswesen                                           EG8
   Kosten-Leistungsrechnung                                             EG9c

 Bereich Personal

 Referent*in                                                            EG12

     Personalgewinnung und Personalentwicklung

     Grundsatzangelegenheiten, Gremien, interne Kommunikation

     HR Projekt-und Prozesssteuerung und Digitalisierung

 Personalcontroller*in                                                  EG11
 Recruiter*in
 Fachexperte                                                            EG11
    SAP HCM
    Arbeitszeitmanagement
 Teamleiter*in Personalservice und -abrechnung                          EG12

 Personalsachbearbeiter*in                                              EG9c

     Personalservice und -abrechnung

     Projekt- und Prozesssteuerung

     Fachadministrator Zeitwirtschaft

 Mitarbeiter*in                                                         EG8
 Bewerbermanagement
 Assistent*in Abteilungsleiter*in                                       EG8

 Sachbearbeiter*in stationäre/ambulante Abrechnung, MDK                 EG8

2754-8196-7622v7                                                                Seite 17 von 18
Stiftung Deutsches Herzzentrum Berlin (DHZB)
                                   Überleitungstarifvertrag (ver.di)
                                           Seite 18 von 18
__________________________________________________________________________________________

 Dokumentationsassistent*in                                                    EG9c

 Sachbearbeiter*in Einkauf                                                     EG8

 Leitung Kommunikation und Marketing , Pressesprecher                          EG13

 Mitarbeiter Kommunikation und Marketing, Grafik und Design                    EG9b

 Mitarbeiter Unternehmens- und Geschäftsentwicklung

 Projektleiter*innen                                                           EG12

 wissenschaftlicher Projektleiter mit wissenschaftlicher Tätigkeit             EG13

 Projektbegleiter*in                                                           EG9c

 Qualitätsmanagement

 Mitarbeiter*in im Klinischen Qualitäts- und Risikomanagement (inkl. Bibli-    EG9b
 othekarin)
 QM-Beauftragte mit humanmedizinischen Hochschulabschluss                      EG13

 Studienkoordinator*in                                                         EG9b

 Studienassistent*in, Study nurse                                              EG8

 Leiter*in Service Hotel Axel Springer                                         EG7

 Rezeption Hotel Axel Springer                                                 EG5

 Frühstücksservice/ Restaurant Hotel Axel Springer                             EG3

 Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik (IT)

 Anwendungsbetreuer*in                                                         EG10

 IT-Projektleiter*in, z.B. Solution Architect*s (besondere Schwierigkeit und   EG12
 Bedeutung oder Spezialaufgaben)

 Fachkraft für Arbeitssicherheit                                               EG11

 Referent*in des Vorstandes, der Direktion                                     EG12

2754-8196-7622v7                                                                      Seite 18 von 18
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