BRANDSCHUTZORDNUNG DIN 14096 - B - Diese Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen, die sich in der Hochschule Bonn Rhein Sieg aufhalten.
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BRANDSCHUTZORDNUNG DIN 14096 – B Diese Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen, die sich in der Hochschule Bonn Rhein Sieg aufhalten. Für die Beschäftigten, Lehrenden, Studierenden, Mitarbeiter von Fremdfirmen (ohne besondere Brandschutzaufgaben) Stand: 22.01.2018 Brandschutzordnung Seite 1 von 15 Stand: 22.01.2018 gemäß DIN 14096 - Teil B Ersteller: Christof Kelter
Inhaltsverzeichnis: Seite a. Brandschutzordnung Teil A (Aushang) 3/4 b. Brandverhütung 5 b.1 Verbote Rauchen, Feuer, offenes Licht 5 b.2 Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten 5 b.3 Lagerung und Verwendung von Gefahrstoffen und deren Abfälle 5 b.4 Brennbare, leichtentzündliche Stoffe 6 b.5 Feuer im Freien 6 b.6 Elektrische Arbeitsmittel 6 b.7 Gasbetriebene Geräte 6 c. Brand- und Rauchausbreitung 7 d. Flucht- und Rettungswege 7 e. Melde- und Löscheinrichtungen 7 f. Verhalten im Brandfall 7/8 g. Brand melden 8 h. Alarmsignal und Anweisungen beachten 8 i. In Sicherheit bringen 9/10 j. Löschversuche unternehmen 11/12 k. Besondere Verhaltensregeln 13 l. Mitgeltende Unterlagen 13 Auswahl von Symbolen und deren Bedeutung gemäß der ASR A1.3 14/15 Brandschutzordnung Seite 2 von 15 Stand: 22.01.2018 gemäß DIN 14096 - Teil B Ersteller: Christof Kelter
a) Brandschutzordnung Teil A Brandschutzordnung Seite 3 von 15 Stand: 22.01.2018 gemäß DIN 14096 - Teil B Ersteller: Christof Kelter
Brandschutzordnung Seite 4 von 15 Stand: 22.01.2018 gemäß DIN 14096 - Teil B Ersteller: Christof Kelter
b) Brandverhütung Die Brandverhütung ist die wichtigste Aufgabe des Brandschutzes. Es sind ausreichend Feuerlöschgeräte und sonstige Hilfseinrichtungen (z.B. Notduschen, Löschdecken etc.) vorzuhalten und regelmäßig zu prüfen, damit sie sich in einwandfreiem technischem Zustand befinden. Festgestellte Mängel an Feuerlöschgeräten und sonstigen Hilfseinrichtungen sind unverzüglich der Gliederungsleitung zu melden bzw. soweit möglich, sofort abzustellen. Die Räume der Hochschule Bonn –Rhein- Sieg dürfen nur gemäß ihren baulichen und brandschutztechnischen Voraussetzungen (Sonderregelung bei Veranstaltungen z. B. Unternehmertag, ASTA-Party ect.) genutzt werden. Dies ist bei der Raumnutzung und Durchführung von Veranstaltungen zu berücksichtigen. b.1 Verbote Rauchen, Feuer, offenes Licht In den Gebäuden und Räumen der Hochschule ist das Rauchverbot und das Verbot des Umgangs mit Feuer und offene Flamme einzuhalten. Ausnahme sind die Labore (zum Zweck der Durchführung von notwendigen Tätigkeiten darf gemäß der GUV- Information „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ mit offener Flamme umgegangen werden). b.2 Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten Schweiß-, Brenn-, Schleif-, Auftau- oder Trennarbeiten sowie Anwärm- und Lötarbeiten sind nur unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsverordnungen (z.B. Betriebssicherheitsverordnung) und Unfallverhütungsvorschriften (BGV / GUV) durchzuführen. Werden diese Arbeiten außerhalb der dafür eingerichteten Arbeitsplätze durchgeführt, ist eine schriftliche Erlaubnis (Erlaubnisschein für Feuerarbeiten) erforderlich. Ggf. ist zusätzlich eine Person als Brandwache einzusetzen (siehe Anlage 3 der Fremdfirmenrichtlinie). Auf dem Erlaubnisschein sind die erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen genannt, die eingehalten werden müssen. Im Übrigen sind die allgemeinen Labor- und Verhaltensordnungen der Fachbereiche zu berücksichtigen. b.3 Lagerung und Verwendung von Gefahrstoffen und deren Abfälle Feste, flüssige und gasförmige Chemikalien und deren Abfälle dürfen nur in geeigneten Behältnissen in dafür vorgesehenen und ausgestatteten Lagerräumen, Arbeitsräumen oder Schränken gelagert werden. Bei der Verwendung (z.B. Ge- und Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Abfüllen, Umfüllen, Transportieren) von Gefahrstoffen sind die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Technische Regeln (bspw. TRGS 510), Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften (BGV / GUV) usw. zu beachten. Im Übrigen sind die allgemeinen Labor- und Verhaltensordnungen der Fachbereiche zu berücksichtigen. Ausgetretene Gefahrstoffe sind unverzüglich mit geeigneten Mitteln aufzunehmen, die Räume sind zu belüften. Ggf. ist eine Absperrung und Warnung vor Brand- oder/und Explosionsgefahr zu veranlassen. Benachbarte Bereiche sind in die Vorsichtsmaßnahmen einzubeziehen. Der Gefahrenbereich ist solange unter Kontrolle zu halten und zu sichern, bis kein Brand oder keine Verpuffung mehr zu befürchten ist. Das Einatmen flüchtiger Stoffe ist zu vermeiden. Bei größeren Leckagen ist zusätzlich die Feuerwehr über den Notruf 0-112 (Mobil 112) hinzuzuziehen. Brandschutzordnung Seite 5 von 15 Stand: 22.01.2018 gemäß DIN 14096 - Teil B Ersteller: Christof Kelter
b.4 Brennbare, leichtentzündliche Stoffe Brennbare, leichtentzündliche Stoffe wie z.B. Papier, Papier- und Pappabfälle, Holzwolle, Späne usw. sind in der Lagerung auf das nötige Maß zu reduzieren und dürfen nicht in der Nähe von Heizkörpern, heißen oder heiß werdenden Oberflächen, sowie in Fluren, Treppenhäusern etc. gelagert werden. Der bzw. die Nutzer eines Raumes hat bzw. haben sicher zu stellen, dass alle brennbaren Verpackungsmaterialien und Abfälle bis auf das notwendige Maß entfernt werden. b.5 Feuer im Freien Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten dürfen in den von dem Gerätehersteller angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden, es muss ein Sicherheitsabstand zu den Gebäuden von mindestens 5 m eingehalten werden. Sie sind ständig unter Aufsicht zu halten und dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein. Brennstoffrückstände dürfen nur entsorgt werden, wenn fest steht, dass die Glut vollkommen erloschen ist. b.6 Elektrische Arbeitsmittel Für das Betreiben elektrischer Geräte, Lagerung und Umgang mit feuergefährlichen Arbeitsmitteln, z.B. Trennschleifern und -stoffen sind die Vorgaben der Hersteller, gesetzliche Vorgaben und Regelungen umzusetzen. Es dürfen grundsätzlich nur geprüfte und in ordnungsgemäßem, sicherem Zustand befindliche elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen benutzt werden; diese sind durch den Nutzer durch Sichtprüfung vor Inbetriebnahme auf Ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Dies gilt auch für private Kaffeemaschinen und Wasserkocher, die nur auf nicht brennbaren und nicht Wärme leitenden Unterlagen aufgestellt werden dürfen, z.B. Keramikplatten, Glasplatten oder Fliesen. Das Hintereinanderschalten (Kaskadierung) von Steckdosenleisten ist nicht zulässig. Alle elektrischen Geräte, Maschinen und Anlagen unterliegen einer sich wiederholenden Funktionsprüfung. Besonders zu beachten ist hier die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel” (DGUV Vorschrift 3). Die Inbetriebnahme von privat mitgebrachten elektrischen Geräten bedarf der Zustimmung der Gliederungsleitung. b.7 Gasbetriebene Geräte Gasbetriebene Geräte dürfen nur von eingewiesenem bzw. geschultem Personal betrieben werden. Es dürfen nur Geräte mit einer Gasmangelsicherung eingesetzt werden. Die entsprechenden Bedienungsvorschriften des Herstellers sind zu beachten und einzuhalten. Nach dem Gebrauch ist sicherzustellen, dass die Gaszufuhr unterbrochen ist. Für den unbeaufsichtigten Betrieb (Dauerversuche) mit gasbetriebenen Geräten ist eine automatische Gaskonzentrationsmessung (Gasdedektor) mit automatischer Gasabschaltung im Fehlerfall vorgeschrieben. Bei der Arbeit mit brennbaren Gasen sind die „Richtlinien für Laboratorien“ und die TRG 280 und die TRGS 510 zu beachten. Druckgasflaschen müssen gegen Umsturz gesichert sein. Druckgasflaschen dürfen nur in der unbedingt notwendigen Menge und Größe in Arbeitsräumen aufgestellt werden. Sie dürfen grundsätzlich nur für die Gebrauchszeit in Arbeitsräumen aufbewahrt werden, es sei denn die Gasflaschen sind in Sicherheitsschränken untergebracht. Nach Gebrauch sind diese in den zentralen Druckgaslägern zu verwahren. Brandschutzordnung Seite 6 von 15 Stand: 22.01.2018 gemäß DIN 14096 - Teil B Ersteller: Christof Kelter
c. Brand- und Rauchausbreitung Um eine Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern, sind Fenster und Türen beim Verlassen der Räume zu schließen. Türen sollten im Alarmfall grundsätzlich nicht abgeschlossen werden. Im Brandfall ist die Beleuchtung in den betroffenen Räumen nicht auszuschalten. Brandabschnitts- und Rauchschutztüren müssen ständig geschlossen bleiben, soweit diese keine automatische, brandmeldeabhängige Türschließung besitzen. Sie dürfen nicht durch Keile, Ketten, Pappen usw. offen gehalten werden. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind frei zu halten. d. Flucht- und Rettungswege Flucht- und Rettungswege, Treppenhäuser, Notausgänge und Türen sind brandlastfrei und ständig freizuhalten. Das Lagern und Abstellen von Gegenständen, Materialien usw. in Flucht- und Rettungswegen, Treppenhäusern, vor Notausgängen und Türen ist verboten. Die Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsschilder dürfen nicht be- oder verdeckt werden. Die Anfahrtswege und Aufstellflächen der Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sind generell befahrbar und frei zu halten. Einengungen jeder Art z.B. durch parkende Fahrzeuge oder sonstige Abstellungen sind in diesen Bereichen verboten. Die aufgestellten Hinweisschilder und Markierungen sind zu beachten. Die Zugänglichkeit des Gebäudes muss zu jeder Zeit sichergestellt sein. e. Melde- und Löscheinrichtungen Feuerwehr und Rettungsdienst können bei einem Evakuierungsalarm von allen Telefonen der Hochschule unter der Rufnummer 0-112 und Mobil unter 112 alarmiert werden. Die Gebäude sind zusätzlich mit roten Druckknopfmeldern und einer automatischen Brandmeldeanlage ausgestattet, die bei Betätigung unmittelbar die Feuerwehr alarmieren. Gleichzeitig wird der Gebäudealarm ausgelöst. Hinweis: wird im Brandfall die Feuerwehr über Telefon alarmiert, ist es unbedingt nötig, per Druckknopfmelder oder telefonisch über den Empfang (Sankt Augustin Tel. -699; Rheinbach Tel. - 598) den Gebäudealarm auszulösen, damit im Gebäude befindliche Personen gewarnt werden und das Gebäude verlassen. Für die Brandbekämpfung von Entstehungsbränden stehen in allen Gebäuden der Hochschule Feuerlöscher zur Verfügung. Einige Gebäude oder Räume sind zusätzlich mit Wandhydranten, Löschdecken und Notduschen ausgestattet. Brandmeldeeinrichtungen wie Feuer-, Rauch- und Wärmemelder, Telefone und Erste-Hilfe- Einrichtungen sind jederzeit zugänglich und einsatzbereit zu halten. Jeder Missbrauch ist verboten. Das Gleiche gilt für Feuerlöscheinrichtungen wie Wandhydranten, Wasser-, CO2-, ABC-Pulver- und Schaum-Feuerlöscher, Notduschen, Löschdecken, Löschsand usw. Die Standorte der Brandschutz-, Feuerlösch- und Erste-Hilfe-Einrichtungen sind den Flucht- und Rettungswegplänen zu entnehmen. f. Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren und schnell, aber überlegt handeln. Die Rettung von Menschenleben geht auf jeden Fall vor Brandbekämpfung und Bergung von Sachgütern! Bei Ertönen des akustischen Hausalarms verlassen sofort alle Personen, die nicht an den Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen beteiligt sind, ruhig und zügig über die gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege das Gebäude und begeben sich auf die vorgesehenen Sammelplätze. Verletzten, Hilfsbedürftigen und gehandicapten Personen ist beim Verlassen des Gebäudes zu helfen. Brandschutzordnung Seite 7 von 15 Stand: 22.01.2018 gemäß DIN 14096 - Teil B Ersteller: Christof Kelter
Die Organisation der Evakuierung behinderter Beschäftigter / Studierender liegt in der Verantwortung der jeweils unmittelbar verantwortlichen Vorgesetzten bzw. Lehrbeauftragten oder des Labor- oder Werkstattleiters, dessen Veranstaltung die studierende Person gerade besucht. Die Brandschutzhelfer kontrollieren anschließend die Kontrollbereiche nach verbliebenen Personen und teilen den Status der Evakuierung dem Einsatzleiter der Feuerwehr mit. Den Anweisungen der Vorgesetzten und des Laborpersonals sowie den Aufforderungen der Brandschutzhelfer ist unbedingt Folge zu leisten. Beim Eintreffen der Rettungskräfte sind diese einzuweisen. Dem Einsatzleiter der Feuerwehr sind Informationen über den Brandherd, die Situation im Gebäude und die bereits eingeleiteten Maßnahmen mitzuteilen. Nach Eintreffen der Feuerwehr und der sonstigen Rettungskräfte sind ausschließlich deren Anweisungen zu befolgen. Im Brandfall dürfen keine Aufzüge benutzt werden. g. Brand melden Jede Person, die Feuer, Rauch, Brandgeruch oder eine sonstige Gefahr (z. B. Explosion, Umweltunfall) feststellt bzw. wahrnimmt, hat sofort telefonisch (Notrufnummer 0-112 / Mobil 112) oder über Druckknopfmelder die Feuerwehr zu alarmieren. Die Alarmierung der Feuerwehr hat vor der Aufnahme von Brandbekämpfungsversuchen zu erfolgen. Die telefonische Brandmeldung muss mindestens folgende Angaben enthalten: Wer meldet? Name, Standort der Hochschule* Wo ist es passiert? Gebäudeteil, Stockwerk, Raumnummer Was ist passiert? Angabe der Gefahrensituation (z. B. Brand, Explosion, Rauch, Umweltunfall) Sind Menschen verletzt? Zahl der Verletzten, sind weitere Personen in Gefahr? Warten auf Rückfragen ! *Wichtiger Hinweis: In der Feuerwehrleitzentrale des Rhein-Sieg-Kreises in Siegburg laufen alle Alarmierungen der Feuerwehr im Kreis auf. Bei einer telefonischen Alarmierung der Feuerwehr über die Notrufnummer (0)-112 kann die Leitzentrale aufgrund der Vorwahl nicht erkennen, woher der Notruf kommt. Aus diesem Grund muss bei der telefonischen Alarmierung der Feuerwehr immer Hochschule Bonn-Rhein-Sieg am Standort Sankt Augustin oder Standort Rheinbach und bei Anmietungen deren Adresse angegeben werden. h. Alarmsignal und Anweisungen beachten Ertönt die Sirene der Brandalarmierungseinrichtung, liegt ein Schadensfall vor. Alle Anwesenden, mit Ausnahme der zur Evakuierung erforderlichen Personen (z.B. Brandschutz- / Evakuierungshelfer), haben unverzüglich das Gebäude zu verlassen und sich zu den Sammelplätzen zu begeben. Die zur Evakuierung erforderlichen Personen verfahren gemäß der Evakuierungsrichtlinie. Nach Alarmierung der Feuerwehr müssen unmittelbar die gefährdeten Personen gewarnt werden. Danach muss ein orts- und sachkundiger (für Sonderaufgaben eingeteilter) Mitarbeiter der Hochschule (z. B. Vorgesetzter, Laborpersonal, Evakuierungs- und Brandschutzhelfer) nach den speziellen Angaben der in der Brandschutzordnung im Teil C festgelegten Verhaltensregeln verfahren. Deren Anordnungen sind umzusetzen. Brandschutzordnung Seite 8 von 15 Stand: 22.01.2018 gemäß DIN 14096 - Teil B Ersteller: Christof Kelter
i. In Sicherheit bringen Verrauchte Gefahrenbereiche dürfen nicht mehr betreten werden! Befindet man sich dennoch in einem verrauchten Bereich, diesen mit angehaltenem Atem, eventuell etwas gebückt, zügig verlassen. Falls der Fluchtweg versperrt ist: Türe im Zimmer schließen, dringt Rauch in das Zimmer ein, versuchen Sie Türritzen und Luftschlitze mit nassen Tüchern zu verstopfen und machen Sie sich am Fenster bemerkbar. Die Feuerwehr schickt Kräfte um das Gebäude, um nach Eingeschlossenen zu suchen. Den Anweisungen der Brandschutzhelfer ist Folge zu leisten. Nach Eintreffen der Feuerwehr und der sonstigen Rettungskräfte sind ausschließlich deren Anweisungen zu befolgen. Die Sammelplätze sind aufsuchen. Sammelplätze in Sankt Augustin: Anwesende in der Hochschul- und Kreisbibliothek, Maschinenhalle, Mensa, Cafeteria, Verwaltung, Fachbereich Wirtschaft und ZAF (Gebäudeteile A 1 bis A3, A 6, G und H) versammeln sich auf dem Südparkplatz. Anwesende im Fachbereich Elektrotechnik, Maschinenbau und Technikjournalismus (Gebäudeteile B) versammeln sich auf dem Grünstreifen hinter Gebäudeteil B, Anwesende im Fachbereich Angewandte Informatik (Gebäudeteile C), im Fachbereich Wirtschaft und der Verwaltung (Gebäudeteil E) versammeln sich auf dem Ostparkplatz. Anwesende außerhalb der Gebäude im Bereich des Haupteingangs, zwischen den Gebäuden A, C und E versammeln sich entweder auf dem Süd- oder dem Ostparkplatz. Der Bereich des Haupteingangs ist für Einsatzkräfte unbedingt freizuhalten! Sammelplätze in Sankt Augustin Brandschutzordnung Seite 9 von 15 Stand: 22.01.2018 gemäß DIN 14096 - Teil B Ersteller: Christof Kelter
Sammelplätze in Rheinbach: Anwesende im Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften (Gebäudeteile A 2 bis A 5) versammeln sich auf dem schmalen Grünstreifen zwischen Anlieferstraße und Wohnanlage, südwestlich vom Gebäudeteil A. Anwesende im Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften und im Sprachenzentrum (Gebäudeteile A 6 bis A 7) im Fachbereich Wirtschaft (Gebäude B) Biologie (Gebäude F) und Gebäude E, versammeln sich auf den Besucher- und Frauenparkplätzen, nördlich der Gebäudeteile A und B. Anwesende in den Gebäuden der Bibliothek, Küche, Mensa, Cafeteria und im Hörsaalzentrum (Gebäude C) Gebäudeteil A1 und Gebäude G versammeln sich südlich von Gebäudeteil C. Anwesende außerhalb der Gebäude im Innenhofbereich versammeln sich auf einem der Sammelplätze ohne dabei durch ein Gebäude zu gehen! Der Innenhofbereich ist für Einsatzkräfte unbedingt freizuhalten! Sammelplätze in Rheinbach j. Löschversuche unternehmen Brandschutzordnung Seite 10 von 15 Stand: 22.01.2018 gemäß DIN 14096 - Teil B Ersteller: Christof Kelter
Die Rettung von Menschen und die Brandbekämpfung dürfen nur ohne Gefährdung der eigenen Person bis zum Eintreffen der Feuerwehr geschehen. Löschversuche dürfen nur bei Entstehungsbränden unternommen werden. Machen Sie sich schon jetzt mit den Standorten und der Handhabung dieser Einrichtungen vertraut. Bei der Bekämpfung von Bränden ist es sinnvoller, mehrere Feuerlöscher gleichzeitig einzusetzen. Dabei sind die Feuerlöscher erst am Brandherd in Betrieb zu setzen. Grundsätzlich von vorne nach hinten und von unten nach oben löschen. Im Bereich der Hochschulstraße in Sankt Augustin stehen auch Wandhydranten zum Löschen zur Verfügung. Sollten sich keine Löschergebnisse mit den vorhandenen Löschmitteln ergeben, sind weitere Löschmaßnahmen der Feuerwehr zu überlassen. In diesem Fall ist der Brandherd sofort zu verlassen, da durch die schnelle Ausbreitung der Rauchgase eine akute Vergiftungs- und Erstickungsgefahr besteht. Personen mit brennender Kleidung sind am Fortlaufen zu hindern, die Flammen sind sofort mit einer Löschdecke, Jacke, Mantel o.ä. zu ersticken, dabei das Feuer „abstreifen“, ggf. ist die Person auf den Boden zu legen und in der Decke zu wälzen. Flüssigkeitsbrände dürfen grundsätzlich nicht mit Wasser gelöscht werden, ansonsten besteht die Gefahr eines Flächenbrandes. Soweit möglich, müssen leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernt werden. Alle Beschäftigten und Studierenden haben sich über die Lage und die sachgerechte Handhabung der Brandmelder, Feuerlöscher, Notduschen, Löschdecken u.a.m. selbständig und rechtzeitig zu informieren. Die Schulung der Brandschutz- / Evakuierungshelfer wird von der Hochschule regelmäßig angeboten. Anwendungsbereiche von Feuerlöschern und deren Brandklasse Brandklasse Art des brennenden Geeignete Feuerlöscher Stoffes Brennbare feste Stoffe Pulverlöscher mit ABC- (außer Metalle) Pulver z. B. Holz, Kohle, Wasserlöscher Papier, Stroh, Textilien Schaumlöscher Brennbare flüssige oder Kohlendioxidlöscher (CO2) flüssig werdende Stoffe Pulverlöscher mit ABC- z. B. Benzin, Fett, Lack, oder Öl, Teer, Lösemittel BC-Löschpulver Schaumlöscher Brennbare gasförmige Pulverlöscher mit ABC oder Stoffe BC-Löschpulver z. B. Acetylen, Butan, Methan Brandschutzordnung Seite 11 von 15 Stand: 22.01.2018 gemäß DIN 14096 - Teil B Ersteller: Christof Kelter
Brennbare Metalle Pulverlöscher mit z. B. Aluminium, Metallbrandpulver Kalium, Lithium, Löschsand Magnesium, Natrium Brennbare Speisefette Fettbrandlöscher und –öle in Frittier- Geräte und anderen Kücheneinrichtungen Handhabung und Einsatz eines Feuerlöschers Richtig Falsch Brand in Windrichtung angreifen! Flächenbrände vorn beginnend ablöschen! Tropf- und Fließbrände von oben nach unten löschen! Wandbrände von unten nach oben löschen! Ausreichend Feuerlöscher gleichzeitig einsetzen, nicht nacheinander! Rückzündung beachten! Nach Gebrauch Feuerlöscher nicht wieder an den Halter hängen. Neu füllen lassen! Brandschutzordnung Seite 12 von 15 Stand: 22.01.2018 gemäß DIN 14096 - Teil B Ersteller: Christof Kelter
Benutzte Wasser-, CO2-, ABC-Pulver- und Schaum-Feuerlöscher müssen sofort ausgetauscht werden. Ansprechpartner für den Austausch gebrauchter Feuerlöscher ist der Bereich Arbeitssicherheit und Umweltschutz. k. Besondere Verhaltensregeln Bereiche, von denen im Brandfall zusätzliche Gefahren ausgehen können, sind gekennzeichnet. Die entsprechenden Warnschilder müssen beachtet werden. Jeder Angehörige der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg ist verpflichtet, auf brandschutztechnische Mängel hinzuweisen und den Vorgesetzten zu informieren. Zur Vermeidung von Fehlalarmen sind bei Arbeiten, bei denen mit einer Rauch-, Staubentwicklung o.ä. zu rechnen ist, der/die betroffenen Brandmelder durch eine autorisierte Person abzuschalten. Ein „Antrag zur Deaktivierung von Brandmeldeschleifen“ ist erforderlich. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Melder wieder in Betrieb zu nehmen. Der Vorgang ist im Betriebsbuch der Brandmeldeanlage zu dokumentieren. Jeder, auch der kleinste Brand, ist unverzüglich den Vorgesetzten, der Hochschulleitung und dem Brandschutzbeauftragten zu melden. Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Feuerlöscher) müssen unverzüglich wieder einsatzbereit gemacht werden. Folgeschäden sollten durch Sichern der Brandstelle, Lüften sowie das Beseitigen von Löschwasser gering gehalten werden. l. Mitgeltende Unterlagen Brandschutzordnung Allgemein Fremdfirmenrichtlinie Brandschutzordnung Seite 13 von 15 Stand: 22.01.2018 gemäß DIN 14096 - Teil B Ersteller: Christof Kelter
Auswahl von Symbolen und deren Bedeutung gemäß der Unfallverhütungsvorschrift ASR 1.3 Rettungszeichen Augenspüleinrichtung Krankentrage Notruftelefon Erste Hilfe Notdusche Richtungsangabe Notausstieg Rettungsweg/ Sammelstelle Notausgang (rechts) Brandschutzzeichen Brandmeldetelefon brandschutztechnische Einrichtungen Einrichtung zur Löschschlauch Brandmelder Brandbekämpfung (z. B. Löschdecke, Löschsand, Brandmelder) Brandschutzordnung Seite 14 von 15 Stand: 22.01.2018 gemäß DIN 14096 - Teil B Ersteller: Christof Kelter
Verbotszeichen Rauchen verboten Mit Wasser löschen verboten Zutritt für Unbefugte verboten Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten Gebotszeichen Atemschutz tragen Augenschutz benutzen Schutzhandschuhe benutzen Warnzeichen Warnung vor ätzenden Stoffen Warnung vor brandfördernden Stoffen Warnung vor feuergefährlichen Stoffen Warnung vor giftigen Stoffen Warnung vor Laserstrahl Warnung vor Gasflaschen Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen Brandschutzordnung Seite 15 von 15 Stand: 22.01.2018 gemäß DIN 14096 - Teil B Ersteller: Christof Kelter
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