BRANDSCHUTZORDNUNG DIN 14096 - B - Diese Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen, die sich in der Hochschule Bonn Rhein Sieg aufhalten.

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BRANDSCHUTZORDNUNG DIN 14096 - B - Diese Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen, die sich in der Hochschule Bonn Rhein Sieg aufhalten.
BRANDSCHUTZORDNUNG
           DIN 14096 – B

Diese Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen,
 die sich in der Hochschule Bonn Rhein Sieg aufhalten.
                  Für die Beschäftigten, Lehrenden, Studierenden, Mitarbeiter von Fremdfirmen
                                     (ohne besondere Brandschutzaufgaben)

Stand: 22.01.2018

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gemäß DIN 14096 - Teil B                                                                        Ersteller: Christof Kelter
BRANDSCHUTZORDNUNG DIN 14096 - B - Diese Brandschutzordnung richtet sich an alle Personen, die sich in der Hochschule Bonn Rhein Sieg aufhalten.
Inhaltsverzeichnis:
                                                                        Seite
a.    Brandschutzordnung Teil A (Aushang)                                3/4

b.    Brandverhütung                                                        5

      b.1 Verbote Rauchen, Feuer, offenes Licht                             5

      b.2 Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten             5

      b.3 Lagerung und Verwendung von Gefahrstoffen und deren Abfälle       5

      b.4 Brennbare, leichtentzündliche Stoffe                              6

      b.5 Feuer im Freien                                                   6

      b.6 Elektrische Arbeitsmittel                                         6

      b.7 Gasbetriebene Geräte                                              6

c.    Brand- und Rauchausbreitung                                           7

d.    Flucht- und Rettungswege                                              7

e.    Melde- und Löscheinrichtungen                                         7

f.    Verhalten im Brandfall                                               7/8

g.    Brand melden                                                          8

h.    Alarmsignal und Anweisungen beachten                                  8

i.    In Sicherheit bringen                                             9/10

j.    Löschversuche unternehmen                                         11/12

k.    Besondere Verhaltensregeln                                           13

l.   Mitgeltende Unterlagen                                                13

     Auswahl von Symbolen und deren Bedeutung gemäß der ASR A1.3        14/15

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a) Brandschutzordnung Teil A

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b) Brandverhütung

Die Brandverhütung ist die wichtigste Aufgabe des Brandschutzes.
Es sind ausreichend Feuerlöschgeräte und sonstige Hilfseinrichtungen (z.B. Notduschen,
Löschdecken etc.) vorzuhalten und regelmäßig zu prüfen, damit sie sich in einwandfreiem
technischem Zustand befinden. Festgestellte Mängel an Feuerlöschgeräten und sonstigen
Hilfseinrichtungen sind unverzüglich der Gliederungsleitung zu melden bzw. soweit möglich, sofort
abzustellen.
Die Räume der Hochschule Bonn –Rhein- Sieg dürfen nur gemäß ihren baulichen und
brandschutztechnischen Voraussetzungen (Sonderregelung bei Veranstaltungen z. B. Unternehmertag,
ASTA-Party ect.) genutzt werden. Dies ist bei der Raumnutzung und Durchführung von
Veranstaltungen zu berücksichtigen.

b.1 Verbote Rauchen, Feuer, offenes Licht
In den Gebäuden und Räumen der Hochschule ist das Rauchverbot und das Verbot des
Umgangs mit Feuer und offene Flamme einzuhalten.
Ausnahme sind die Labore (zum Zweck der Durchführung von notwendigen Tätigkeiten darf
gemäß der GUV- Information „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ mit offener Flamme
umgegangen werden).

b.2 Sicherheitsvorschriften für feuergefährliche Arbeiten

Schweiß-, Brenn-, Schleif-, Auftau- oder Trennarbeiten sowie Anwärm- und Lötarbeiten sind nur unter
Einhaltung der einschlägigen Rechtsverordnungen (z.B. Betriebssicherheitsverordnung) und
Unfallverhütungsvorschriften (BGV / GUV) durchzuführen. Werden diese Arbeiten außerhalb der dafür
eingerichteten Arbeitsplätze durchgeführt, ist eine schriftliche Erlaubnis (Erlaubnisschein für
Feuerarbeiten) erforderlich. Ggf. ist zusätzlich eine Person als Brandwache einzusetzen (siehe Anlage 3
der Fremdfirmenrichtlinie).
Auf dem Erlaubnisschein sind die erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen genannt, die
eingehalten werden müssen. Im Übrigen sind die allgemeinen Labor- und Verhaltensordnungen der
Fachbereiche zu berücksichtigen.

b.3 Lagerung und Verwendung von Gefahrstoffen und deren Abfälle

Feste, flüssige und gasförmige Chemikalien und deren Abfälle dürfen nur in geeigneten
Behältnissen in dafür vorgesehenen und ausgestatteten Lagerräumen, Arbeitsräumen oder
Schränken gelagert werden. Bei der Verwendung (z.B. Ge- und Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren,
Abfüllen, Umfüllen, Transportieren) von Gefahrstoffen sind die einschlägigen Gesetze,
Rechtsverordnungen, Technische Regeln (bspw. TRGS 510), Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften
(BGV / GUV) usw. zu beachten.
Im Übrigen sind die allgemeinen Labor- und Verhaltensordnungen der Fachbereiche
zu berücksichtigen. Ausgetretene Gefahrstoffe sind unverzüglich mit geeigneten Mitteln
aufzunehmen, die Räume sind zu belüften. Ggf. ist eine Absperrung und Warnung vor Brand-
oder/und Explosionsgefahr zu veranlassen.
Benachbarte Bereiche sind in die Vorsichtsmaßnahmen einzubeziehen. Der Gefahrenbereich ist
solange unter Kontrolle zu halten und zu sichern, bis kein Brand oder keine Verpuffung mehr zu
befürchten ist. Das Einatmen flüchtiger Stoffe ist zu vermeiden. Bei größeren Leckagen ist
zusätzlich die Feuerwehr über den Notruf 0-112 (Mobil 112) hinzuzuziehen.

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b.4 Brennbare, leichtentzündliche Stoffe
Brennbare, leichtentzündliche Stoffe wie z.B. Papier, Papier- und Pappabfälle, Holzwolle, Späne
usw. sind in der Lagerung auf das nötige Maß zu reduzieren und dürfen nicht in der Nähe von
Heizkörpern, heißen oder heiß werdenden Oberflächen, sowie in Fluren, Treppenhäusern etc.
gelagert werden. Der bzw. die Nutzer eines Raumes hat bzw. haben sicher zu stellen, dass alle
brennbaren Verpackungsmaterialien und Abfälle bis auf das notwendige Maß entfernt werden.

b.5 Feuer im Freien

Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten dürfen in den von dem
Gerätehersteller angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden, es muss ein
Sicherheitsabstand zu den Gebäuden von mindestens 5 m eingehalten werden. Sie sind ständig unter
Aufsicht zu halten und dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden.
Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.
Brennstoffrückstände dürfen nur entsorgt werden, wenn fest steht, dass die Glut vollkommen
erloschen ist.

b.6 Elektrische Arbeitsmittel
Für das Betreiben elektrischer Geräte, Lagerung und Umgang mit feuergefährlichen Arbeitsmitteln,
z.B. Trennschleifern und -stoffen sind die Vorgaben der Hersteller, gesetzliche Vorgaben und
Regelungen umzusetzen.
Es dürfen grundsätzlich nur geprüfte und in ordnungsgemäßem, sicherem Zustand befindliche
elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen benutzt werden; diese sind durch den Nutzer durch
Sichtprüfung vor Inbetriebnahme auf Ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Dies gilt auch für private Kaffeemaschinen und Wasserkocher, die nur auf nicht brennbaren und nicht
Wärme leitenden Unterlagen aufgestellt werden dürfen, z.B. Keramikplatten, Glasplatten oder Fliesen.
Das Hintereinanderschalten (Kaskadierung) von Steckdosenleisten ist nicht zulässig.
Alle elektrischen Geräte, Maschinen und Anlagen unterliegen einer sich wiederholenden
Funktionsprüfung. Besonders zu beachten ist hier die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel” (DGUV Vorschrift 3).
Die Inbetriebnahme von privat mitgebrachten elektrischen Geräten bedarf der Zustimmung der
Gliederungsleitung.

b.7 Gasbetriebene Geräte

Gasbetriebene Geräte dürfen nur von eingewiesenem bzw. geschultem Personal betrieben
werden. Es dürfen nur Geräte mit einer Gasmangelsicherung eingesetzt werden. Die
entsprechenden Bedienungsvorschriften des Herstellers sind zu beachten und einzuhalten.
Nach dem Gebrauch ist sicherzustellen, dass die Gaszufuhr unterbrochen ist.
Für den unbeaufsichtigten Betrieb (Dauerversuche) mit gasbetriebenen Geräten ist eine
automatische Gaskonzentrationsmessung (Gasdedektor) mit automatischer Gasabschaltung im
Fehlerfall vorgeschrieben.
Bei der Arbeit mit brennbaren Gasen sind die „Richtlinien für Laboratorien“ und die TRG 280
und die TRGS 510 zu beachten.
Druckgasflaschen müssen gegen Umsturz gesichert sein. Druckgasflaschen dürfen nur in der
unbedingt notwendigen Menge und Größe in Arbeitsräumen aufgestellt werden. Sie dürfen
grundsätzlich nur für die Gebrauchszeit in Arbeitsräumen aufbewahrt werden, es sei denn die
Gasflaschen sind in Sicherheitsschränken untergebracht.
Nach Gebrauch sind diese in den zentralen Druckgaslägern zu verwahren.

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gemäß DIN 14096 - Teil B                                                                  Ersteller: Christof Kelter
c. Brand- und Rauchausbreitung

Um eine Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern, sind Fenster und Türen beim Verlassen der
Räume zu schließen. Türen sollten im Alarmfall grundsätzlich nicht abgeschlossen werden. Im
Brandfall ist die Beleuchtung in den betroffenen Räumen nicht auszuschalten.
Brandabschnitts- und Rauchschutztüren müssen ständig geschlossen bleiben, soweit diese keine
automatische, brandmeldeabhängige Türschließung besitzen. Sie dürfen nicht durch Keile, Ketten,
Pappen usw. offen gehalten werden. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind frei zu halten.

d. Flucht- und Rettungswege

Flucht- und Rettungswege, Treppenhäuser, Notausgänge und Türen sind brandlastfrei und ständig
freizuhalten.
Das Lagern und Abstellen von Gegenständen, Materialien usw. in Flucht- und Rettungswegen,
Treppenhäusern, vor Notausgängen und Türen ist verboten. Die Sicherheitsbeleuchtung und
Sicherheitsschilder dürfen nicht be- oder verdeckt werden.
Die Anfahrtswege und Aufstellflächen der Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sind generell
befahrbar und frei zu halten. Einengungen jeder Art z.B. durch parkende Fahrzeuge oder sonstige
Abstellungen sind in diesen Bereichen verboten. Die aufgestellten Hinweisschilder und Markierungen
sind zu beachten. Die Zugänglichkeit des Gebäudes muss zu jeder Zeit sichergestellt sein.

e. Melde- und Löscheinrichtungen

Feuerwehr und Rettungsdienst können bei einem Evakuierungsalarm von allen Telefonen der
Hochschule unter der Rufnummer 0-112 und Mobil unter 112 alarmiert werden. Die Gebäude sind
zusätzlich mit roten Druckknopfmeldern und einer automatischen Brandmeldeanlage ausgestattet, die
bei Betätigung unmittelbar die Feuerwehr alarmieren. Gleichzeitig wird der Gebäudealarm ausgelöst.
Hinweis: wird im Brandfall die Feuerwehr über Telefon alarmiert, ist es unbedingt nötig, per
Druckknopfmelder oder telefonisch über den Empfang (Sankt Augustin Tel. -699; Rheinbach Tel. -
598) den Gebäudealarm auszulösen, damit im Gebäude befindliche Personen gewarnt werden und
das Gebäude verlassen.
Für die Brandbekämpfung von Entstehungsbränden stehen in allen Gebäuden der Hochschule
Feuerlöscher zur Verfügung. Einige Gebäude oder Räume sind zusätzlich mit Wandhydranten,
Löschdecken und Notduschen ausgestattet.
Brandmeldeeinrichtungen wie Feuer-, Rauch- und Wärmemelder, Telefone und Erste-Hilfe-
Einrichtungen sind jederzeit zugänglich und einsatzbereit zu halten. Jeder Missbrauch ist verboten.
Das Gleiche gilt für Feuerlöscheinrichtungen wie Wandhydranten, Wasser-, CO2-, ABC-Pulver- und
Schaum-Feuerlöscher, Notduschen, Löschdecken, Löschsand usw.
Die Standorte der Brandschutz-, Feuerlösch- und Erste-Hilfe-Einrichtungen sind den Flucht- und
Rettungswegplänen zu entnehmen.

f. Verhalten im Brandfall

Ruhe bewahren und schnell, aber überlegt handeln. Die Rettung von Menschenleben geht auf jeden
Fall vor Brandbekämpfung und Bergung von Sachgütern!
Bei Ertönen des akustischen Hausalarms verlassen sofort alle Personen, die nicht an den Rettungs- und
Brandbekämpfungsmaßnahmen beteiligt sind, ruhig und zügig über die gekennzeichneten Flucht- und
Rettungswege das Gebäude und begeben sich auf die vorgesehenen Sammelplätze. Verletzten,
Hilfsbedürftigen und gehandicapten Personen ist beim Verlassen des Gebäudes zu helfen.

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Die Organisation der Evakuierung behinderter Beschäftigter / Studierender liegt in der
Verantwortung der jeweils unmittelbar verantwortlichen Vorgesetzten bzw. Lehrbeauftragten oder
des Labor- oder Werkstattleiters, dessen Veranstaltung die studierende Person gerade besucht.
Die Brandschutzhelfer kontrollieren anschließend die Kontrollbereiche nach verbliebenen Personen
und teilen den Status der Evakuierung dem Einsatzleiter der Feuerwehr mit.
Den Anweisungen der Vorgesetzten und des Laborpersonals sowie den Aufforderungen der
Brandschutzhelfer ist unbedingt Folge zu leisten.
Beim Eintreffen der Rettungskräfte sind diese einzuweisen.
Dem Einsatzleiter der Feuerwehr sind Informationen über den Brandherd, die Situation im
Gebäude und die bereits eingeleiteten Maßnahmen mitzuteilen.
Nach Eintreffen der Feuerwehr und der sonstigen Rettungskräfte sind ausschließlich deren
Anweisungen zu befolgen.

Im Brandfall dürfen keine Aufzüge benutzt werden.

g. Brand melden

Jede Person, die Feuer, Rauch, Brandgeruch oder eine sonstige Gefahr (z. B. Explosion, Umweltunfall)
feststellt bzw. wahrnimmt, hat sofort telefonisch (Notrufnummer 0-112 / Mobil 112) oder über
Druckknopfmelder die Feuerwehr zu alarmieren. Die Alarmierung der Feuerwehr hat vor der
Aufnahme von Brandbekämpfungsversuchen zu erfolgen. Die telefonische Brandmeldung muss
mindestens folgende Angaben enthalten:

            Wer meldet?                    Name, Standort der Hochschule*
            Wo ist es passiert?            Gebäudeteil, Stockwerk, Raumnummer
            Was ist passiert?              Angabe der Gefahrensituation (z. B. Brand,
                                            Explosion, Rauch, Umweltunfall)
            Sind Menschen verletzt?        Zahl der Verletzten, sind weitere Personen in
                                            Gefahr?
            Warten auf Rückfragen !

*Wichtiger Hinweis:
In der Feuerwehrleitzentrale des Rhein-Sieg-Kreises in Siegburg laufen alle Alarmierungen der
Feuerwehr im Kreis auf. Bei einer telefonischen Alarmierung der Feuerwehr über die Notrufnummer
(0)-112 kann die Leitzentrale aufgrund der Vorwahl nicht erkennen, woher der Notruf kommt.
Aus diesem Grund muss bei der telefonischen Alarmierung der Feuerwehr immer
Hochschule Bonn-Rhein-Sieg am Standort Sankt Augustin oder Standort Rheinbach und
bei Anmietungen deren Adresse angegeben werden.

h. Alarmsignal und Anweisungen beachten

Ertönt die Sirene der Brandalarmierungseinrichtung, liegt ein Schadensfall vor. Alle Anwesenden, mit
Ausnahme der zur Evakuierung erforderlichen Personen (z.B. Brandschutz- / Evakuierungshelfer),
haben unverzüglich das Gebäude zu verlassen und sich zu den Sammelplätzen zu begeben. Die zur
Evakuierung erforderlichen Personen verfahren gemäß der Evakuierungsrichtlinie.
Nach Alarmierung der Feuerwehr müssen unmittelbar die gefährdeten Personen gewarnt werden.
Danach muss ein orts- und sachkundiger (für Sonderaufgaben eingeteilter) Mitarbeiter der Hochschule
(z. B. Vorgesetzter, Laborpersonal, Evakuierungs- und Brandschutzhelfer) nach den speziellen Angaben
der in der Brandschutzordnung im Teil C festgelegten Verhaltensregeln verfahren. Deren
Anordnungen sind umzusetzen.

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gemäß DIN 14096 - Teil B                                                                 Ersteller: Christof Kelter
i. In Sicherheit bringen

Verrauchte Gefahrenbereiche dürfen nicht mehr betreten werden! Befindet man sich dennoch in
einem verrauchten Bereich, diesen mit angehaltenem Atem, eventuell etwas gebückt, zügig
verlassen. Falls der Fluchtweg versperrt ist: Türe im Zimmer schließen, dringt Rauch in das Zimmer ein,
versuchen Sie Türritzen und Luftschlitze mit nassen Tüchern zu verstopfen und machen Sie sich am
Fenster bemerkbar. Die Feuerwehr schickt Kräfte um das Gebäude, um nach Eingeschlossenen zu
suchen.
Den Anweisungen der Brandschutzhelfer ist Folge zu leisten.
Nach Eintreffen der Feuerwehr und der sonstigen Rettungskräfte sind ausschließlich deren
Anweisungen zu befolgen. Die Sammelplätze sind aufsuchen.

Sammelplätze in Sankt Augustin:

     Anwesende in der Hochschul- und Kreisbibliothek, Maschinenhalle, Mensa, Cafeteria,
       Verwaltung, Fachbereich Wirtschaft und ZAF (Gebäudeteile A 1 bis A3, A 6, G und H)
       versammeln sich auf dem Südparkplatz.
     Anwesende im Fachbereich Elektrotechnik, Maschinenbau und Technikjournalismus
       (Gebäudeteile B) versammeln sich auf dem Grünstreifen hinter Gebäudeteil B,
     Anwesende im Fachbereich Angewandte Informatik (Gebäudeteile C), im Fachbereich Wirtschaft
       und der Verwaltung (Gebäudeteil E) versammeln sich auf dem Ostparkplatz.
Anwesende außerhalb der Gebäude im Bereich des Haupteingangs, zwischen den Gebäuden A, C und
E versammeln sich entweder auf dem Süd- oder dem Ostparkplatz. Der Bereich des Haupteingangs
ist für Einsatzkräfte unbedingt freizuhalten!

Sammelplätze in Sankt Augustin

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gemäß DIN 14096 - Teil B                                                                   Ersteller: Christof Kelter
Sammelplätze in Rheinbach:

    Anwesende im Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften (Gebäudeteile A 2 bis A 5)
     versammeln sich auf dem schmalen Grünstreifen zwischen Anlieferstraße und Wohnanlage,
     südwestlich vom Gebäudeteil A.
    Anwesende im Fachbereich Angewandte Naturwissenschaften und im Sprachenzentrum
     (Gebäudeteile A 6 bis A 7) im Fachbereich Wirtschaft (Gebäude B) Biologie (Gebäude F) und
     Gebäude E, versammeln sich auf den Besucher- und Frauenparkplätzen, nördlich der
     Gebäudeteile A und B.
    Anwesende in den Gebäuden der Bibliothek, Küche, Mensa, Cafeteria und im Hörsaalzentrum
     (Gebäude C) Gebäudeteil A1 und Gebäude G versammeln sich südlich von Gebäudeteil C.
    Anwesende außerhalb der Gebäude im Innenhofbereich versammeln sich auf einem der
     Sammelplätze ohne dabei durch ein Gebäude zu gehen! Der Innenhofbereich ist für
     Einsatzkräfte unbedingt freizuhalten!

Sammelplätze in Rheinbach

j. Löschversuche unternehmen
Brandschutzordnung                          Seite 10 von 15                          Stand: 22.01.2018
gemäß DIN 14096 - Teil B                                                             Ersteller: Christof Kelter
Die Rettung von Menschen und die Brandbekämpfung dürfen nur ohne Gefährdung der eigenen
Person bis zum Eintreffen der Feuerwehr geschehen.
Löschversuche dürfen nur bei Entstehungsbränden unternommen werden.
Machen Sie sich schon jetzt mit den Standorten und der Handhabung dieser Einrichtungen vertraut.
Bei der Bekämpfung von Bränden ist es sinnvoller, mehrere Feuerlöscher gleichzeitig einzusetzen.
Dabei sind die Feuerlöscher erst am Brandherd in Betrieb zu setzen. Grundsätzlich von vorne nach
hinten und von unten nach oben löschen. Im Bereich der Hochschulstraße in Sankt
Augustin stehen auch Wandhydranten zum Löschen zur Verfügung.
Sollten sich keine Löschergebnisse mit den vorhandenen Löschmitteln ergeben, sind weitere
Löschmaßnahmen der Feuerwehr zu überlassen. In diesem Fall ist der Brandherd sofort zu verlassen,
da durch die schnelle Ausbreitung der Rauchgase eine akute Vergiftungs- und Erstickungsgefahr
besteht.
Personen mit brennender Kleidung sind am Fortlaufen zu hindern, die Flammen sind sofort mit einer
Löschdecke, Jacke, Mantel o.ä. zu ersticken, dabei das Feuer „abstreifen“, ggf. ist die Person auf den
Boden zu legen und in der Decke zu wälzen.
Flüssigkeitsbrände dürfen grundsätzlich nicht mit Wasser gelöscht werden, ansonsten besteht die
Gefahr eines Flächenbrandes.
Soweit möglich, müssen leicht brennbare Gegenstände aus der Nähe des Brandes entfernt
werden. Alle Beschäftigten und Studierenden haben sich über die Lage und die sachgerechte
Handhabung der Brandmelder, Feuerlöscher, Notduschen, Löschdecken u.a.m. selbständig und
rechtzeitig zu informieren.
Die Schulung der Brandschutz- / Evakuierungshelfer wird von der Hochschule regelmäßig
angeboten.
Anwendungsbereiche von Feuerlöschern und deren Brandklasse

Brandklasse                 Art des brennenden                   Geeignete Feuerlöscher
                                  Stoffes
                           Brennbare feste Stoffe                Pulverlöscher mit ABC-
                           (außer Metalle)                       Pulver
                           z. B. Holz, Kohle,                    Wasserlöscher
                           Papier, Stroh, Textilien              Schaumlöscher

                           Brennbare flüssige oder               Kohlendioxidlöscher (CO2)
                           flüssig werdende Stoffe               Pulverlöscher mit ABC-
                           z. B. Benzin, Fett, Lack,             oder
                           Öl, Teer, Lösemittel                  BC-Löschpulver
                                                                 Schaumlöscher
                           Brennbare gasförmige                  Pulverlöscher mit ABC oder
                           Stoffe                                BC-Löschpulver
                           z. B. Acetylen, Butan,
                           Methan

Brandschutzordnung                             Seite 11 von 15                             Stand: 22.01.2018
gemäß DIN 14096 - Teil B                                                                   Ersteller: Christof Kelter
Brennbare Metalle                 Pulverlöscher mit
                           z. B. Aluminium,                  Metallbrandpulver
                           Kalium, Lithium,                  Löschsand
                           Magnesium, Natrium
                           Brennbare Speisefette             Fettbrandlöscher
                           und –öle in Frittier-
                           Geräte und anderen
                           Kücheneinrichtungen
Handhabung und Einsatz eines Feuerlöschers

                                          Richtig                        Falsch

Brand in Windrichtung
angreifen!

Flächenbrände vorn
beginnend ablöschen!

Tropf- und Fließbrände
von oben nach unten löschen!

Wandbrände von unten
nach oben löschen!

Ausreichend Feuerlöscher
gleichzeitig einsetzen,
nicht nacheinander!

Rückzündung beachten!

Nach Gebrauch Feuerlöscher
nicht wieder an den Halter
hängen. Neu füllen lassen!

Brandschutzordnung                         Seite 12 von 15                        Stand: 22.01.2018
gemäß DIN 14096 - Teil B                                                          Ersteller: Christof Kelter
Benutzte Wasser-, CO2-, ABC-Pulver- und Schaum-Feuerlöscher müssen sofort ausgetauscht werden.
Ansprechpartner für den Austausch gebrauchter Feuerlöscher ist der Bereich
Arbeitssicherheit und Umweltschutz.

k. Besondere Verhaltensregeln

         Bereiche, von denen im Brandfall zusätzliche Gefahren ausgehen können, sind
          gekennzeichnet. Die entsprechenden Warnschilder müssen beachtet werden.
         Jeder Angehörige der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg ist verpflichtet, auf brandschutztechnische
          Mängel hinzuweisen und den Vorgesetzten zu informieren.
         Zur Vermeidung von Fehlalarmen sind bei Arbeiten, bei denen mit einer Rauch-,
          Staubentwicklung o.ä. zu rechnen ist, der/die betroffenen Brandmelder durch eine autorisierte
          Person abzuschalten. Ein „Antrag zur Deaktivierung von Brandmeldeschleifen“ ist erforderlich.
          Nach Beendigung der Arbeiten sind die Melder wieder in Betrieb zu nehmen. Der Vorgang ist
          im Betriebsbuch der Brandmeldeanlage zu dokumentieren.
         Jeder, auch der kleinste Brand, ist unverzüglich den Vorgesetzten, der Hochschulleitung und
          dem Brandschutzbeauftragten zu melden.
         Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Feuerlöscher) müssen unverzüglich wieder einsatzbereit
          gemacht werden.
         Folgeschäden sollten durch Sichern der Brandstelle, Lüften sowie das Beseitigen von
          Löschwasser gering gehalten werden.

l. Mitgeltende Unterlagen
Brandschutzordnung Allgemein
Fremdfirmenrichtlinie

Brandschutzordnung                              Seite 13 von 15                            Stand: 22.01.2018
gemäß DIN 14096 - Teil B                                                                   Ersteller: Christof Kelter
Auswahl von Symbolen und deren Bedeutung gemäß der Unfallverhütungsvorschrift ASR
1.3

Rettungszeichen

Augenspüleinrichtung                 Krankentrage              Notruftelefon

Erste Hilfe                          Notdusche                 Richtungsangabe

Notausstieg                        Rettungsweg/                Sammelstelle
                                   Notausgang (rechts)

Brandschutzzeichen

Brandmeldetelefon                    brandschutztechnische     Einrichtungen

Einrichtung zur                       Löschschlauch           Brandmelder
Brandbekämpfung
(z. B. Löschdecke, Löschsand, Brandmelder)

Brandschutzordnung                          Seite 14 von 15                      Stand: 22.01.2018
gemäß DIN 14096 - Teil B                                                         Ersteller: Christof Kelter
Verbotszeichen

Rauchen verboten                               Mit Wasser löschen verboten

Zutritt für Unbefugte verboten                 Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten

Gebotszeichen

Atemschutz tragen                 Augenschutz benutzen             Schutzhandschuhe benutzen

Warnzeichen

Warnung vor ätzenden Stoffen                                   Warnung vor brandfördernden
                                                               Stoffen

Warnung vor feuergefährlichen Stoffen                          Warnung vor giftigen Stoffen

Warnung vor Laserstrahl                                        Warnung vor Gasflaschen

Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen

Brandschutzordnung                           Seite 15 von 15                                  Stand: 22.01.2018
gemäß DIN 14096 - Teil B                                                                      Ersteller: Christof Kelter
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