COBURG MARKETING Kongresshaus Rosengarten

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Kongresshaus Rosengarten

Sicherheits- und Hygieneregeln für kulturelle Veranstaltungen
(gültig ab 10. Juni 2021)

Rechtliche Grundlage
Gemäß des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) muss für kulturelle Veranstaltungen ein
verbindliches Schutz- und Hygienekonzept erstellt werden.
Da die Räume im Kongresshaus Rosengarten vermietet werden, trifft die Pflicht zur
Erstellung und Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts den Mieter (Veranstalter, lt.
Vertrag), auf dessen Veranlassung die Veranstaltung durchgeführt wird.
Eine spezifische Anpassung ist für jede Veranstaltung durch den Veranstalter (lt. Vertrag)
vorzunehmen. Maßnahmen, die im Zusammenwirken zwischen dem Veranstalter (lt. Vertrag)
und dem Kongresshaus Rosengarten wirken, müssen schriftliche geregelt werden.

Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen
Mit dem Schutz- und Hygienekonzept sind insbesondere zu regeln:
    dass zwischen allen Besuchern, für die im Verhältnis zueinander die
      Kontaktbeschränkung gilt, ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist. Bei Einsatz
      von Blasinstrumenten und bei Gesang ist der Abstand gemäß den gültigen Regelungen
      zu vergrößern.
    dass im gesamten Kongresshaus Rosengarten für sämtliche Personen (Besucher und
      Mitwirkend) Maskenpflicht (FFP2-Masken für Besucher ab dem 15. Geburtstag,
      medizinischer Mund-Nasen-Schutz für Mitwirkende) gilt. Kinder und Jugendliche
      zwischen dem sechsten und 15. Geburtstag müssen nur einen medizinischen Mund-
      Nasen-Schutz tragen.
    wie Kontaktmöglichkeiten während Veranstaltungen im Kongresshaus Rosengarten
      reduziert werden können und der Mindestabstand gewährleistet werden kann
    wie die zur Verfügung stehenden Sitzplätze im Festsaal (mit Empore) so belegt
      werden, dass die Regelungen über die Einhaltung des Mindestabstands eingehalten
      werden.
    wie die genutzten Räumlichkeiten im Rahmen eines Lüftungskonzepts bestmöglich
      gelüftet werden können. Das Lüftungskonzept stellt sicher, dass ein
      infektionsschutzgerechtes Lüften erfolgt. Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes
      sowie weiterer Bundesbehörden (z.B. BAuA) und der einschlägigen
      Fachgesellschaften werden berücksichtigt.
    wie die Möglichkeiten zur Handhygiene umgesetzt werden können.
    wie und in welchen Intervallen die notwendige Reinigung der Kontaktflächen erfolgt.
    wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann.

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Mindesabstand
Besucher und Mitwirkende werden am Eingangsbereich mit Schildern auf die Einhaltung des
Mindestabstands (1,5 m) hingewiesen. Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im
Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die
Abstandsregelungen untereinander nicht zu befolgen.

Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher
Besucherinnen und Besucher haben ab dem 15. Geburtstag im Kongresshaus Rosengarten
eine FFP2-Maske zu tragen. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und
15. Geburtstag müssen nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Das Abnehmen
von MNS/FFP2-Masken ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur
Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen
erforderlich ist.

Von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind nur ausgenommen:
    Kinder bis zum sechsten Geburtstag
    Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines Mund-Nasen-
      Schutzes aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht
      möglich oder zumutbar ist; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen
      Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-
      medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen
      oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich
      hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.

Zutrittsverbot
Besucher und Mitwirkende werden von der Veranstaltung ausgeschlossen wenn:

       sie eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion haben

oder

       sie in den letzten 14 Tagen Kontakt zu bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten

oder

       sie COVID-19 assoziierte Symptome aufweisen (akute, unspezifische
       Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome
       jeder Schwere)

Lenkung von Gästen und Besuchern
Der Einlass in das Kongresshaus Rosengarten erfolgt über die linke Tür (Blick auf das Haus).
Diese Tür ist mit einem Schild „Eingang“ gekennzeichnet. Die rechte Tür dient nur als
Ausgang und ist mit einem entsprechenden Schild versehen. Am Ende einer jeden
Veranstaltung dienen beide Türen als Ausgänge.

Personenaufzug
Der Personenaufzug im Foyer ist mit einem Schild versehen, dass er nur von einer Person
benutzt werden kann. Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis
zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die Abstandsregelungen
untereinander nicht zu befolgen.

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Catering
Bei allen gastronomischen Angeboten sind die einschlägigen Vorgaben des Hygienekonzepts
Gastronomie in der jeweilig aktuellen Fassung zu beachten. Für die Einhaltung des
Hygienekonzepts Gastronomie ist der Caterer verantwortlich.

Folgende Maßnahmen werden durch das Kongresshaus Rosengarten
übernommen:

Raumlüftung
Während der Anwesenheit von Besuchern und Mitwirkenden sind in den genutzten Räumen
die Lüftungsanlagen permanent eingeschaltet (Außenluftanteil der Lüftungsanlage im Festsaal
100%). Zusätzlich sind die Fenster auf den Toiletten und im Treppenhaus 1 permanent
gekippt.

Hygiene im Besucherbereich
Besuchern wird folgendes Hygiene- und Desinfektionsmaterial zur Verfügung gestellt:
    Waschgelegenheiten auf den Gästetoiletten mit Schaumseife
    Desinfektionsspender am Haupteingang und in den Gästetoiletten
    Roll-Handtuchspender und Einweghandtücher auf den Gästetoiletten

Auf den Gästetoiletten sind Aushänge zur richtigen Handhygiene angebracht.

Hinweisschilder
Das Kongresshaus Rosengarten veröffentlicht dauerhaft folgende Hinweisschilder:
    Zutrittsverbote
    Abstandsgebote
    Allgemeine Sicherheits- und Hygienemaßnahmen
    Maskenpflicht für Gäste
    Ein-/Ausgänge
    Raucherbereiche
    Handhygiene
    Aufzugsnutzung

Unterweisungen
Alle Mitarbeiter/innen des Kongresshauses Rosengarten wurden über den Inhalt dieser
Sicherheits- und Hygieneregeln informiert und in den aktuellen Arbeitsschutzstandards
unterwiesen. Der Nachweis der Unterweisung wurde dokumentiert.

Reinigungspersonal
Während der Anwesenheit von Gästen und Besuchern ist das Reinigungspersonal angehalten,
die Bereiche mit Gäste- und Besucherverkehr 1x pro Stunde zu reinigen (Türklinken,
Handläufe, Geländer, Griffe). Nach jeder Veranstaltungspause wird die Toilettenanlage
gereinigt und Verbrauchsmaterial nachgefüllt.

Toiletten
Auf den Herrentoiletten wird jedes zweite Urinal mit einer Abdeckung versehen, welches auf
den Mindestabstand (1,5 m) hinweist. Ebenfalls wird auf der Damen- und Herrentoilette jede
zweite Waschgelegenheit mit einer Abdeckung versehen, welche wieder auf den
Mindestabstand hinweist.

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Maskenpflicht für Mitwirkende des Kongresshauses Rosengarten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Kongresshaus Rosengarten haben im Kongresshaus
Rosengarten eine FFP2-Maske zu tragen.

Nummerierung der Plätze
Auf Basis des abgestimmten Bestuhlungsplans (siehe Anlage) nimmt das Kongresshaus
Rosengarten die Nummerierung der Reihen und Plätze vor.

Gästegarderobe
Bei bewirtschafteter und besetzter Garderobe wird zwischen Gästen/Besuchern und dem
Garderobenpersonal eine transparente Folie montiert. Kleidungsstücke können neben bzw.
unter der Folie gereicht werden. Vor den Gästegarderoben wird mittels Gurtbändern auf die
Reihenbildung der wartenden Personen hingearbeitet. Es wird auf den Mindestabstand (1,5 m)
zwischen den wartenden Personen hingewiesen.

Folgende Maßnahmen sind durch den Veranstalter (lt. Vertrag) zu
verantworten:

Veröffentlichung
Der Veranstalter hat sein Schutz- und Hygienekonzept bis 14 Tage vor der Veranstaltung an
das Kongresshaus Rosengarten zu übersenden und ggf. mit den zuständigen Behörden
abzustimmen. Auf Verlangen ist das Konzept an Besucher und Mitwirkende zu
veröffentlichen.
Auf spezielle Gefährdungen, die aus seiner Veranstaltung resultieren, hat der Veranstalter das
Kongresshaus Rosengarten gezielt hinzuweisen. Die Informationen sind dem Kongresshaus
Rosengarten rechtzeitig mitzuteilen, dass das Kongresshaus Rosengarten noch ggf. gesonderte
Schutzmaßnahmen für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treffen kann.

Einhaltung der Sicherheits- und Hygieneregeln
Der Veranstalter (lt. Vertrag) kommuniziert die Notwendigkeit der vorgenannten Sicherheits-
und Hygieneregeln an Besucherinnen und Besucher. Gegenüber Besucherinnen und
Besuchern, die diese Regeln nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch
gemacht.

Kontroll- und Organisationspflicht
Der Veranstalter kontrolliert:
    Maskenpflicht bei Besucherinne und Besuchern
    Maskenpflicht bei seinen Mitwirkenden
    Mindestabstände bei Besucherinne und Besuchern
    Testnachweise (abhängig von den örtlichen Inzidenzwerten)
    Platzierung der Besucher

Hygiene im Backstagebereich und auf der Bühne
Auf Basis seiner Arbeitsschutzbewertung hat der Veranstalter (lt. Vertrag) für seine
Mitwirkenden geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen und eigenverantwortlich umzusetzen
(inkl. Anschaffungen für Desinfektionsmittel, Persönliche Schutzausrüstung, Testungen,
Masken, etc.).

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Ticketing inkl. Kontaktnachverfolgung
Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass die Ticketausstellung ausschließlich mit Zuordnung
von festen Sitzplatznummern sowie personalisiert auf den Kartenkäufer erfolgt. Um eine
Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter
Besuchern zu ermöglichen, werden Name, Vorname, Anschrift und eine sichere
Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse – bei Sitzplatzvergabe
sitzplatzbezogen) für die Dauer von vier Wochen durch den Veranstalter gespeichert. Die
Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine
hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt ist. Bei der Datenerhebung sind
die jeweils aktuellen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Die Dokumentation
ist durch den Veranstalter so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die
Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust
oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten sind nach Ablauf von vier
Wochen durch den Veranstalter zu vernichten. Eine Übermittlung der Daten darf
ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den
zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. Mitwirkende, Besucherinnen und Besucher und
Personal sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine
datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in
geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren. Bei einer Weitergabe der Karten
an Dritte ist der Kartenkäufer verpflichtet, im Bedarfsfall zur Nachverfolgung von Infektionen
mit SARS-CoV-2 die Kontaktdaten der Besucher zur Verfügung zu stellen.

Platzierung von Gästen
Soweit allgemein ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung
zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis
beschränkt, der gemäß den jeweils geltenden diesbezüglichen allgemeinen Regelungen im
Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit ist. Das gemeinsame Sitzen
ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m ist nur den Personen gestattet, für die im
Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt. Eine gemeinsame Platzierung ist
nur dann möglich, wenn die Personen sich gegenüber dem Veranstalter als Gruppe
erkenntlich zeigen.
Für die Einhaltung des Mindestabstandes zwischen Besucherinnen und Besuchern, die ihren
Sitzplatz eingenommen und in die gleiche Richtung blicken, ist der Abstand zwischen den
Mittelpunkten der Sitzflächen der jeweils eingenommenen Sitzplätze maßgeblich. Zur
Einhaltung von Mindestabständen wird nur jede zweite Reihe des regulären Bestuhlungsplans
gestellt. Der Mindestabstand bei Personen, zwischen denen Kontaktbeschränkungen bestehen,
beträgt zwei freie Stühle.
Vor Ort ist der Veranstalter (lt. Vertrag) für die Platzierung der Besucherinnen und Besucher,
unter Einhaltung der Abstandsgebote, verantwortlich. Der Veranstalter hat dafür ausreichend
Personal (Kenntnisse über den Bestuhlungsplan und die geltenden Abstandsgebote sind den
Platzeinweiser durch den Veranstalter zu vermitteln) vorzusehen.
Der Ticketverkauf sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um lange Warteschlangen an der
Konzertkasse und im Kassenbereich zu vermeiden.
Besucherinnen und Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung)
darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen sowie bei einem wissentlichen engen
Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Infizierten in den letzten 14 Tagen ein Besuch
der Veranstaltung ausgeschlossen ist.

Sperrungen im Bestuhlungsplan
Sperrungen im Bestuhlungsplan (Szenenfläche im Zuschauerraum, FOH, technische
Einbauten, etc.) sind durch den Veranstalter vor Vorverkaufsstart vorzunehmen.

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Besucherzahl
Der Veranstalter garantiert, dass die maximale Anzahl an Besuchern zu keinem Zeitpunkt
überschritten wird.

Testung
Besucherinnen und Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung)
darauf hinzuweisen, dass bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ein Testnachweis
für den Besuch der kulturellen Veranstaltung erforderlich ist.
Testabhängige Angebote können von den Besucherinnen und Besuchern nur unter Vorlage
eines Testnachweises wahrgenommen werden. Sehen die infektionsschutzrechtlichen
Regelungen (BayIfSMV) einen Testnachweis für die Inanspruchnahme des Angebots vor,
sind die entsprechenden Vorgaben hinsichtlich der zulässigen Testverfahren umzusetzen.
Dabei dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards
erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,
BfArM). Zu möglichen Ausnahmen von etwaigen Testpflichten wird auf die jeweils aktuell
gültigen infektionsschutzrechtlichen Vorgaben verwiesen. Zur Gestaltung und Gültigkeit der
anerkannten Testnachweise gelten die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen
Vorgaben.
Der Veranstalter entscheidet, ob er Besucherinnen und Besuchern ein Testangebot vor Ort
macht. Über eine Testmöglichkeit am Veranstaltungstag vor Ort, sind die Besucherinnen und
Besucher rechtzeitig zu informieren (beim Kartenverkauf und/oder Medien).

Gemäß § 1a der 12. BayIfSMV in Verbindung mit § 3 und § 7 der SchAusnahmV sind
geimpfte und genesene Personen vom Erfordernis des Nachweises eines negativen
Testergebnisses ausgenommen. Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-
19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen
Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache
oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden
Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Als genesen gelten Personen, die über einen
Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-
CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in
einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-
Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.
Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Bei Ihnen darf zudem keine aktuelle
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein. Geimpfte bzw. genesene
Personen haben vor der Nutzung eines testabhängigen Angebotes einen Impfnachweis bzw.
einen Genesenennachweis im Sinne der SchAusnahmV vorzulegen.

Maskenpflicht für Mitwirkende des Veranstalters
Mitwirkende müssen mindestens einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (MNS) im
Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen.
Von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind Mitwirkende nur
ausgenommen, soweit die Pflicht zum Tragen eines medizinischen MNS zu einer
Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder mit einer Tätigkeit im
Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung nicht vereinbar ist (die Pflicht zum Tragen
eines medizinischen MNS gilt in diesen Fällen nur für den Auf- und Abtritt)

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Mindestabstand
Bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist in Sing- bzw. Blasrichtung ein
erweiterter Mindestabstand von 2,0 m zwingend einzuhalten. Dies hat der Veranstalter bei der
Organisation und Durchführung der Veranstaltung zu beachten. Grundsätzlich wird für alle
Musizierenden der erweiterte Mindestabstand von 2,0 m empfohlen. Beim Einsatz von
Querflöten beträgt der Abstand mindestens 3,0 m nach vorne.

Unterweisungen
Alle Mitarbeiter/innen (Mitwirkende/Künstler) des Veranstalters (lt. Vertrag) sind durch den
Veranstalter selbst zu unterweisen. Die Unterweisungen sind entsprechend zu dokumentieren.

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