DER EU-ZOO-REPORT 2011 - Eine Bewertung der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Richtlinie 1999/22 im Zusammenhang mit der Haltung wildlebender ...
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1 DER EU-ZOO-REPORT 2011 Eine Bewertung der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Richtlinie 1999/22 im Zusammenhang mit der Haltung wildlebender Tiere in Zoos ÖSTERREICH Verfasst von der Born-Free-Stiftung für die Europäische Koalition ENDCAP
2 DER EU-ZOO-REPORT 2011 Eine Bewertung der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Richtlinie 1999/22 im Zusammenhang mit der Haltung wildlebender Tiere in Zoos Bericht ÖSTERREICH
3 INHALT page VERWENDETE ABKÜRZUNGEN ................................. 04 VERWENDETE BEGRIFFE ............................................ 04 ZUSAMMENFASSUNG ................................................ 05 EMPFEHLUNGEN ........................................................ 06 DER EU ZOO-REPORT 07 EINLEITUNG ................................................................ 08 METHODIK .................................................................. 09 BERICHT ÖSTERREICH 11 EINLEITUNG ................................................................ 12 ERGEBNISSE UND INTERPRETATION ....................... 16 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ...................... 16 ERHALTUNG ..................................................... 18 ÖFFENTLICHE KLÄRUNG ................................. 21 BEWERTUNG VON BEHAUSUNGEN ODER GEHEGEN ......................................................... 23 BEWERTUNG DES WOHLERGEHENS DER TIERE ................................................................ 26 ZUSAMMENFASSENDER ABSCHLUSS ....................... 28 QUELLENNACHWEIS ................................................... 37 Born Free Foundation © April 2011 Design des Berichts: Bill Procter Coverfoto: © William Warby Das Titelblattfoto wurde im Wild & Erlebnispark Enghagen aufgenommen
4 VERWENDETE ABKÜRZUNGEN APOS ..................................................... Schweizer Tierschutzverordnung, Tierschutzverordnung 2008 CBD ....................................................... Konvention über Artenvielfalt (1992) DEFRA ................................................... Britisches Ministerium für Umwelt, Ernährung und Landwirtschaft EAZA ...................................................... Europäische Zoo- und Aquarienvereinigung EEP ........................................................ Europäisches Zuchtprogramm für bedrohte Arten ESB ........................................................ Europäisches Zuchtbuch EU .......................................................... Europäische Union IAS ......................................................... Eindringende fremde Arten IUCN ...................................................... Internationale Union zur Erhaltung der Natur TSchG .................................................... Österreichisches Bundestierschutzgesetz 2004/2010 (BGBl I Nr. 118/2004) NGO ...................................................... Nicht regierungszugehörige Organisation OIE ........................................................ Welttiergesundheitsorganisation OZO ....................................................... Organisation österreichischer Zoos R491/2004 .......................................... Zooverordnung 491/2004 (Artikel 26, TSchG) SMZP ..................................................... Standards der modernen Zoopraxis, DEFRA, 2004 TSR ........................................................ Tierschutzrat WAZA .................................................... Globale Zoo- und Aquarienvereinigung VERWENDETE BEGRIFFE Tier: Ein mehrzelliger Organismus aus dem Tierreich, einschließlich aller Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische und Wirbellose. Tierschutzstation: Eine Einrichtung, die rettet und Schutz und Pflege für Tiere bietet, die missbraucht, verletzt, verlassen wurden oder hilfsbedürftig sind, wo das Wohlergehen jedes einzelnen Tieres der wichtigste Aspekt aller dort vorgenommenen Handlungen ist. Zusätzlich sollte die Einrichtung eine Politik der Ablehnung von Zucht einhalten und soll Tiere nur über Rettung, Beschlagnahmung oder Spende auswechseln. Zirkus: Ein Betrieb, der dauerhaft, saisonbedingt oder vorübergehend Tiere hält und präsentiert, die dazu benutzt werden, Tricks oder Dressuren vorzuführen. Delfinarien, Zoos und Aquarien sind davon ausgeschlossen. Sammlungsplan: Eine ausführliche schriftliche Begründung für die Anwesenheit jeder Spezies und jedes einzelnen Tieres im Zoo, im Zusammenhang mit der institutionellen Mission, die Pläne für Umsiedelung und Gewährleistung des Wohlergehens der Tiere im Falle einer Zooschließung beinhalten. Domestiziertes Tier: Ein Tier einer Spezies oder Art, die über eine beträchtliche Anzahl von Generationen in Gefangenschaft gehalten und selektiv modifiziert wurde, um genetische, morphologische physiologische Charakteristika und Verhaltenscharakteristika zu verbessern oder zu eliminieren, und zwar so weitreichend, dass diese Spezies oder Art an ein Leben gewöhnt wurde, das eng mit dem Menschen verbunden ist. Umweltqualität: Ein Maß für die Lebensbedingungen, die ein Gehege bietet, gemessen an den Bedürfnissen der gezeigten Spezies. Freilaufende Tiere: Tiere, die absichtlich in das Zoogelände gebracht wurden, die sich aber frei im Zoogelände bewegen können. Nicht angeführte: Tierische Spezies, die nicht auf der IUCN Roten Liste der bedrohten Arten geführt werden, einschließlich derer die erst von IUCN ausgewertet werden müssen, sowie domestizierte Tiere. Schädling: Ein Tier das aufgrund seiner Charakteristika von den Menschen als schädlich oder unerwünscht erachtet wird. Artenhaltung: Das Vorhandensein einer Art in einem einzigen Gehäuse. Zum Beispiel würden 2 getrennte Käfige, die beide Tiger vorführen als 2 Artenhaltungen bezeichnet werden, eine einzelne Behausung für 5 verschiedene Vogelarten als 5 Artenhaltungen. Bedrohte Arten: Eine Spezies, die von der Roten IUCN-Liste der bedrohten Arten als anfällig, bedroht oder vom Aussterben bedroht geführt wird. (IUCN Rote Liste Homepage). Wildlebendes Tier: Ein Tier, dessen Domestizierung in Österreich normalerweise nicht vorkommt oder historisch begründet ist.
5 Zoonosen: Jene Krankheiten und Infektionen, die natürlicherweise zwischen Wirbeltieren und Menschen übertragen werden. Zoo: Alle dauerhaften Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung gegenüber der Öffentlichkeit 7 oder mehr Tage im Jahr gehalten werden, mit Ausnahme von Zirkussen, Tierhandlungen und Einrichtungen, welche Mitgliedstaaten von den Anforderungen der Direktive (1999/22/EC) mit dem Argument ausschließen, dass dort keine signifikante Anzahl an Tieren oder Tierarten ausgestellt wird.. ZUSAMMENFASSUNG Von den 78 in Österreich bekannten Zoos wurden 5 als Teil des Paneuropäischen Projekts ausgewählt, um die Effizienz und den Grad der Umsetzung und Durchsetzung der Europäischen Richtlinie 1999/22/EC (hinsichtlich der Haltung wildlebender Tiere in Zoos) in europäischen Mitgliedstaaten zu beurteilen. Insgesamt wurden 461 Arten (gegebenenfalls einschließlich der Unterarten) in 310 Gehegen beobachtet. Informationen über die Anzahl der Schlüsselaspekte des Betriebes jedes Zoos wurden gesammelt, einschließlich Teilnahme an Erhaltungszuchtaktivitäten, öffentliche Aufklärungsarbeit, Qualität der Gehege, öffentliche Sicherheit und Wohlergehen der Tiere. Diese Parameter wurden mittels der gesetzlichen Vorschriften der Direktive 1999/22/EC, des Österreichischen Bundestierschutzakts Nr. 118/2004 (geändert 24.01.2010) und der Zooverordnung Nr. 491/2004 (geändert durch BGBI Nr. 30/2006 R491/2004) ausgewertet. Wesentliche Erkenntnisse waren: • Die Regulierung von Zoos ist in Österreich in Rechtsvorschriften, welche das Wohlergehen von Tieren fördert und die Prinzipien der Tierhaltung vertritt, eingegliedert. Das unterscheidet sich von vielen anderen EU-Mitgliedsstaaten, welche die Anforderungen der Direktive in ihre Rechtsvorschriften übernommen haben, welche auf die Erhaltung der Artenvielfalt abzielt. • Zoos werden durch die Bezirksverwaltungsbehörden der neun Bundesländer Österreichs lizensiert und reguliert. Die Ergebnisse zeigen eine Inkonsistenz bei der Auslegung und Anwendung des Tierschutzgesetzes und von R491/2004 zwischen den einzelnen Bundesländern. • Keine der Bezirksverwaltungsbehörden scheint eine Datenbank der lizensierten Zoos zu haben. Einer der fünf identifizierten und bewerteten Zoos war nicht lizensiert, aber dennoch in Betrieb. Das wirft die Frage auf, ob alle Zoos (wie definiert) ordentlich identifiziert und lizensiert sind. • Während manche Zoos in Österreich sich an hohe Standards von Rechtskonformität halten, zeigen die Ergebnisse, dass die Konditionen in manchen Zoos minderwertig sind und diese Zoos ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. • Österreichische Zoos leisten einen nur unbedeutenden Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt. Die meisten in den Zoos gezeigten Tiere gehören entweder zu den am wenigsten besorgniserregenden (Spezies mit einer geringen Erhaltungspriorität) oder zu den nicht in der Roten IUCN-Liste der bedrohten Arten angeführten. Alles in allem waren nur 8% der beobachteten Tiere als bedroht klassifiziert. • Von den Zoos, die als Kategorie A eingestuft wurden, schien nicht ein einziger alle erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen einzuhalten. Nur 2% der beobachteten Tiere waren als Teilnehmer des europäisch koordinierten Gefangenschaftszuchtprogrammes (EEP oder ESBs) gelistet und nur einer der fünf Zoos der Kategorie A schien an der in-situ-Erhaltung teilzunehmen oder dazu beizutragen. • Das Engagement zur Einrichtung eines Standards in der öffentlichen Bildung war in allen Zoos schlecht. Im Durchschnitt hatten 43% der Gehege keinerlei Form von Informationsbeschilderung und 80% der vorhandenen Beschilderung entsprachen nicht den Best-Practice-Kriterien (SMZP). • Schlechtes Design der Gehege, ein Mangel an Abstandsbarrieren, unverschlossene Gehege und ein Mangel an Zoopersonal setzt die Öffentlichkeit oft einer Verletzungs- und Krankheitsgefahr aus. • Im Durchschnitt versorgen neun von zehn Gehegen die Tiere nicht mit verhaltensfördernden Dingen oder Beschäftigungsmöglichkeiten wie Spielzeug oder Fütterungseinrichtungen.
6 • Im Durchschnitt war nur die Hälfte aller Gehege von ökologischer Komplexität. Die Zoos scheinen wenig Rücksicht auf die wesentlichen biologischen, räumlichen und verhaltenswichtigen Bedürfnisse der Tiere genommen zu haben. • Trotz des Schwerpunkts auf die Einhaltung hoher Standards des Tierwohlergehens und des Tierschutzes durch ein Multi-Level-Framework von Gremien zur Durchsetzung und Beratung seitens des Bundes und der Länder, hält die Mehrheit der beurteilten Zoos nicht einmal die angemessenen Mindeststandards zur Haltung wildlebender Tiere (Viehverordnung des Tierschutzgesetzes Nr. 1 – 485/2004 und Nr. 2 – 486/2004) ein. In manchen Fällen war das Wohlergehen der Tiere gefährdet. EMPFEHLUNGEN Das Bundesministerium für Gesundheit und die Tierschutzkomission sollten die folgenden erforderlichen Maßnahmen treffen: 1) Überprüfen der Ergebnisse des Berichts betreffend der identifizierten Inkonsistenzen in der Interpretation der Anforderungen und Anwendungen des Tierschutzgesetzes und R491/2004. Sicherstellung der Übereinstimmung der Bundesländer bei der richtigen Identifikation eines Zoos und der Interpretation von Ausnahmekriterien um die Einhaltung des Artikels 2 der Direktive zu gewährleisten. 2) Alle Bezirksverwaltungsbehörden überzeugen, eine Zoo-Datenbank einzurichten, um die Zoos in ihrem Bezirk zu überblicken und zu regulieren. 3) Festlegen von Kriterien zur Bewertung und Verbesserung der Bildungs- und Erhaltungsmaßnahmen in Zoos. Diese sollten nicht von den Zoos selbst entwickelt und/oder eingesetzt werden, sondern von einem unabhängigen Tierschutzrat und örtlichen Ombudsmännern. 4) Sicherstellen, dass alle Kontrollorgane und staatlichen Tierärzte, die in die Inspektion und Regulierung von Zoos involviert sind, eine entsprechende Ausbildung erhalten und jene Fähigkeiten haben, die im Zusammenhang mit der Pflege und dem Wohlergehen von wildlebenden Tieren in Gefangenschaft nötig sind. 5) Sicherstellen, dass alle Tierpfleger, die ja für die Pflege der Tiere in Zoos verantwortlich sind, eine entsprechende Ausbildung erhalten und jene Fähigkeiten haben, die für die Pflege und für das Wohlergehen der Tiere nötig sind. Alle Pfleger sollten eine auf nationaler Ebene anerkannte Qualifikation in Wildtierpflege- und -Haltung erreichen. 6) Sicherstellen, dass Zoos vorwiegend heimische und europäische bedrohte Arten halten und schützen, statt nicht- europäischer. 7) Veröffentlichen von Führungsrichtlinien, um Zoos, Kontrollorgane, Tierärzte, NGOs und andere Akteure zu unterstützen, die Anforderungen von R491/2004 effektiv zu interpretieren, vor allem was ihre Teilnahme von anerkannten, begutachteten Programmen zur Erhaltung und Aufklärung und deren Anwendung betrifft. Die Bezirksverwaltungsbehörden sollten folgende erforderliche Maßnahmen treffen: 1) Sicherstellen, dass alle dauerhaften Einrichtungen, die sieben oder mehr Tage im Jahr geöffnet sind und eine Anzahl von wildlebenden Tieren öffentlich zur Schau stellen, lizensiert sind, regelmäßig inspiziert werden und die spezifischen Anforderungen des Tierschutzgesetzes und R491/2004 einhalten. 2) Sicherstellen, dass Zoobetreiber die Mindeststandards zur Tierhaltung kennen (Viehverordnung Nr. 1 (485/2004) und Nr. 2 (486/2004)) und die notwendigen Schritte zur Einhaltung dieser artenspezifischen Vorgaben unternehmen. 3) Sicherstellen, dass Zoos Fachleute mit entsprechender Ausbildung und Fähigkeiten beschäftigen, um einen hohen Standard der Tierhaltung zu gewährleisten. 4) Durch wirksame Durchsetzung sicherstellen, dass sich alle Zoos (wie in der Richtlinie definiert) an die Anforderungen des nationalen Zoogesetzes halten und die zur Verfügung stehenden Strafsanktionen (Artikel 20, 38 & 39, Tierschutzgesetz) gegenüber Zoos angewendet werden, die diese Vorgaben nicht einhalten. 5) Alle jene Zoos schließen, die innerhalb eines spezifischen Zeitraumes nicht in der Lage sind, die Anforderungen des Tierschutzgesetzes und R491/2004 einzuhalten
8 EINLEITUNG Die Ratsrichtlinie 1999/22/EC („die Direktive“), betreffend die Haltung wildlebender Tiere in Zoos, wurde im Jahr 1999 angenommen. Die Direktive trat im April 2002 in Kraft, als die EU 15 Mitgliedsstaaten umfasste. Seitdem wurden alle Länder, die Mitglieder der EU sind, dazu verpflichtet, die Anforderungen der Direktive in die nationale Gesetzgebung einzubinden und ab April 2005 (im Fall Bulgariens und Rumäniens 2007) die Vorgaben vollständig zu implementieren und umzusetzen. Die Europäische Kommission trägt die Verantwortung dafür, die effektive Implementierung der Direktive durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und durchzusetzen, sowie rechtliche Schritte im Falle einer Nichteinhaltung zu unternehmen. Die Direktive bot einen Rahmen für die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, durch das Lizensieren und Inspizieren von Zoos, deren Rolle in der Erhaltung der Artenvielfalt und des Informationsaustausches zu stärken, um den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tiere zu fördern. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit der Verpflichtung der Gemeinschaft, Maßnahmen der ex-situ-Erhaltung nach Artikel 9 des Übereinkommens zur biologischen Vielfalt (1992), einzuhalten. Mitgliedsstaaten müssen auch andere Maßnahmen einhalten, die folgendes beinhalten: Bereitstellung von angemessenen Behausungen für Zootiere, die ihre biologischen Bedürfnisse berücksichtigen; artenspezifische Anreicherung der Gehege, ein hoher Standard an Tierpflege, ein Programm für präventive und kurative tierärztliche Versorgung und Ernährung, und das Verhindern der Flucht von Tieren, sowie des Eindringens von Schädlingen und Ungeziefer von außen. Obwohl die Richtlinien in allen Mitgliedsstaaten eingesetzt wurden, mangelt es den jeweiligen Landesgesetzen oft an detaillierten Bestimmungen für erziehungstechnische Maßnahmen oder wissenschaftliche Aktivitäten, Richtlinien zur angemessenen Tierpflege, Protokollen für Lizensierung und Inspektion, sowie klarer Strategien für den Umgang mit Tieren im Fall einer Zooschließung. Die Anforderungen der Richtlinie selbst sind relativ mehrdeutig und erlauben so Unstimmigkeiten in der Auslegung. Zuständige Behörden in den Mitgliedsstaaten wurden nicht mit verständlichen Richtlinien oder Ausbildung bedacht, um die Annahme der Bestimmungen in der Direktive zu erleichtern und als Folge davon sind viele nicht in der Lage sicherzustellen, dass diese Bestimmungen von Zoos vollständig angewendet werden (Eurogroup for Animals, 2008, ENDCAP, 2009). Schätzungen zufolge liegt die Anzahl der lizensierten Zoos in der EU bei mindestens 3.500. Jedoch wird angenommen, dass Hunderte von unlizenzierten und unregulierten zoologischen Sammlungen existieren, die erst von den zuständigen Behörden identifiziert und lizensiert werden müssen. Nur 8% aller Zoos in Europa sind Mitglieder der Europäischen Vereinigung der Zoos und Aquarien (EAZA), die daher nicht als Vertreter der Zoos innerhalb der EU angesehen werden kann. Vorläufige Untersuchungen ergaben, dass viele Zoos in der EU qualitativ minderwertig sind und die Direktive nicht einhalten. Außerdem sind die EU-Mitgliedsstaaten unschlüssig in der Anwendung der Direktive, und es wurden nur geringe Anstrengungen unternommen, die Gründe dafür zu finden und zu behandeln. Das Projekt zielt darauf ab, die aktuelle Situation im Großteil der Mitgliedstaaten zu beurteilen, Probleme, die besondere Aufmerksamkeit verdienen, ausfindig zu machen und Empfehlungen abzugeben, wie die Anwendung verbessert werden kann.
9 METHODIK Zwischen März und Dezember 2009 wurde eine Bewertung von 200 zoologischen Sammlungen in 20 Mitgliedsstaaten durchgeführt als Teil einer Beurteilung über die Umsetzung und Durchsetzung der Direktive 1999/22/EC des Europäischen Rates. Das Projekt umfasste eine Bewertung der nationalen Gesetzgebung bezüglich der Zoos in jedem EU-Mitgliedsstaat verglichen mit der Direktive, eine Analyse der Umsetzung und Durchsetzung jener Gesetze und eine Beurteilung des Zustandes und der Leistung ausgewählter Zoos in jedem Mitgliedsstaat. Ein Zoobeurteilungsprotokoll wurde entwickelt und zur Sicherstellung der Übereinstimmung in der Datenerhebung getestet. Für bestimmte Mitgliedsstaaten (England, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Malta und Portugal) wurden individuelle, fließend ortssprachige Ermittler beauftragt, die Aufgabe zu übernehmen. In anderen Mitgliedsstaaten (Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, der Tschechischen Republik, Estland, Griechenland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und Slowenien) sammelte und analysierte ein einziger Ermittler aus Großbritannien die Daten. Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten Daten wurden gesammelt und ausgewertet durch: • Ausfüllen eines Fragebogens durch die zuständigen Behörden jedes Mitgliedsstaates • Informelle Interviews mit den zuständigen Behörden • Überprüfung der nationalen Zoogesetzgebung Zustand und Leistung von Zoos Unter der Verwendung der Definition eines Zoos in der Direktive*, wurden eine Vielzahl von zoologischen Sammlungen überprüft, inklusive: traditionelle Zoos, Safari Parks, Aquarien, Delfinarien, Vogelhäuser und Terrarien. In manchen Fällen verwendet die nationale Gesetzgebung diese Definition nicht, das kann zu Inkonsistenzen in der Anwendung führen. Wo das der Fall war, wurde jede Abweichung festgehalten, aber Zoos (wie in der Direktive definiert) wurden dennoch im Projekt inkludiert, um Konsistenz zu gewährleisten. Zoos wurden zur Beurteilung nach zwei Methoden ausgewählt: A. Für jene Mitgliedsstaaten mit einer großen Anzahl an Zoos wurden 25 Zoos nach dem Zufallsprinzip ausgewählt (Frankreich, Deutschland, Italien und England). B. Für diejenigen Mitgliedsstaaten (n=16) mit einer geringen Anzahl an Zoos wurden drei bis zehn Sammlungen ausgewählt, abhängig von der Anzahl der Zoos im Land und deren Zugänglichkeit. Zoos wurden in Anlehnung an Aufzeichnungen der Regierung (sofern vorhanden) identifiziert, unter Zuhilfenahme von online- Ressourcen, veröffentlichten Medienberichten und Informationen örtlicher NGOs. Daten wurden mithilfe einer Videokamera gesammelt, die einen vollständigen Überblick über Struktur und Inhalt der Zoos aufzeichnete, inklusive aller Gehege, aller sichtbaren Tiere, Beschilderung, öffentliche Informationseinrichtungen, alle Gespräche, Shows oder interaktive Vorführungen im Umgang mit den Tieren, Kontakt zwischen Tieren und Öffentlichkeit und Sicherheitsangelegenheiten. Zusätzlich wurde Information von der Website des Zoos und von den vom Zoo herausgegebenen Broschüren gesammelt. Die Datenerhebung wurde ohne die vorherige Kenntnis der Zooleitung unternommen, deshalb wurden nur Bereiche aufgezeichnet, zu denen die Öffentlichkeit Zugang hat. Darum wurden beispielsweise „backstage”-Bereiche, Futterzubereitungs- und Lagerräume, Quarantäne- und veterinärmedizinische Einrichtungen nicht inkludiert. Daten wurden mittels des Zoobeurteilungsprotokolls analysiert, welches während einer Bewertung von Zoos in Spanien entwickelt und verbessert wurde (Info Zoos 2006-2008) und man berücksichtigte die Anforderungen der Direktive, der nationalen Zoogesetze und der EAZA-Mindeststandards für die Unterbringung und Pflege von Tieren in Zoos und Aquarien (verfügbar auf der Website von EAZA und Referenz im Vorwort der Direktive). *„…alle permanenten Einrichtungen, wo Tiere wildlebender Arten zwecks öffentlicher Zurschaustellung für 7 oder mehr Tage im Jahr gehalten werden…“ (Artikel 2 Direk- tive 1999/22/EC des Europäischen Rates)
10 Information und Anleitung wurde auch von DEFRA-Standards moderner Zoopraktiken 2004 (SMZP) und Handbuch des Forums für Zoos entnommen. Das Zoobeurteilungsprotokoll wurde für jeden Mitgliedsstaat abhängig von den spezifischen Anforderungen nationalen Rechts angepasst. Die Analyse wurde in die folgenden Sektionen unterteilt: A. Allgemeine Zooinformationen. B. Engagement für die Erhaltung. C. Öffentliche Information. D. Beurteilung der Gehege. E. Bewertung des Tierwohlergehens. Weiterte Details zur Bewertungsmethodik stehen auf www.euzooinquiry.eu zur Verfügung. Alle in die Bewertung miteinbezogenen Zoos wurden gebeten, einen Fragebogen über den Zoostandard auszufüllen, im Detail wurde nach ihrer Teilnahme an europäisch koordinierten Programmen zur Aufzucht in Gefangenschaft gefragt, nach Projekten zur in-situ-Erhaltung, öffentlicher Aufklärung und aktuellen Forschungsaktivitäten. Der Fragebogen suchte auch nach Angaben zum Grad der Ausbildung des Personals, der veterinärmedizinischen Pflege und Programmen zur Bereicherung der Umwelt und über entsprechende Ernährung. Die Mittel schrieben vor, dass der EU-Zoo-Report 2011 eine Bewertung der folgenden Mitgliedsstaaten beinhalten sollte: Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, und Vereinigtes Königreich (nur England). Die verbleibenden sieben Mitgliedsstaaten wurden nicht in die Zoobeurteilung inkludiert (März bis Dezember 2009). Jedoch wird ein weiterer Report mit Fokus auf die Zooverordnung in Spanien 2011 erscheinen.
11 ÖSTERREICH Bericht Österreich
12 EINLEITUNG Österreich trat der Europäischen Union 1995 bei. Ab April 2002 musste Österreich, gemeinsam mit 14 anderen EU- Mitgliedsstaaten die Anforderungen der Europaratsdirektive 1999/22/EC in die nationale Gesetzgebung einbinden. Dies wurde jedoch aufgrund von Verzögerungen in der Umlegung der Vorgaben der Direktive in die regionale Landesgesetzgebung (Eurogroup 2008) vor 2005 nicht vollständig erreicht. Die Direktive wurde in das Österreichische Bundestierschutzgesetz (TSchG) 2004/2007 (BGBI Nr. 118/2004) eingebunden (zuletzt geändert am 24/01/2010) und vor allem die Regulierung von Mindestvoraussetzungen für Zoos, Artikel 26 des TSchG, Bundesgesetzbuch II, Nr. 491/2004, geändert durch das BGBL II Nr. 30/2006) (R491/2004). Das TSchG bietet die Rechtsgrundlage für den Schutz aller Wirbeltiere in Österreich, unabhängig von deren Umständen und Nutzung; von dieser Regelung ausgenommen sind nur Tiere, die für Jagd oder Fischerei bestimmt sind (Artikel 3, TSchG). Das TSchG bietet ein national genormtes Gerüst, basierend auf den international anerkannten “Fünf Freiheiten” und bietet in der Sektion 2 eine Basis für sekundäre Vorschriften. Der Artikel 26 des TSchG bezieht sich auf die Zooverordnung (R491/2004) und Vorschreibung von spezifischen Mindestanforderungen für Zoos. Obwohl das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Gesamtverantwortung für die Implementierung des Tierschutzgesetzes hat, ist Tierschutz dennoch eine Angelegenheit, die weitgehend auf Landesebene von neun Landesverwaltungsbehörden verwaltet und durgesetzt wird. Eine Angelegenheit offensichtlicher Bedeutung ist in Österreich, dass über das Wohlergehen von Tieren und deren Schutz eine Reihe von administrativen und beratenden Gremien wacht, sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Die Tierschutzkomission (Artikel 41a, TSchG), welche aus Repräsentanten jeder politischen Partei der Nationalversammlung und vier designierten Experten besteht, unterstützt und berät den Gesundheitsminister und den Verwaltungsratsausschuss (Artikel 42a, TSchG) bei allen relevanten rechtlichen und politischen Fragen, und gibt auch dem Tierschutzrat seine Anweisungen. Der Tierschutzrat (Artikel 42, TSchG) (TSR), besteht aus 31 teilweise gewählten Mitgliedern, welche das Bundesministerium für Gesundheit, für Landwirtschaft, für Forst, Umwelt und Wasserschutz repräsentiert, weiters die Handelskammer, die Tierärztekammer, die Landwirtschaftskammer, wissenschaftliche Institutionen, Akteure (NGOs, Österreichischer Zooverband, etc.), Vertreter der neun Bundesländer und die neun Tierschutzbeauftragten (Artikel 42/2, TSchG und EuroFAW). Seine Aufgabe ist es, Tierschutzgesetzvorschriften zu überwachen, zu beurteilen und zu entwickeln, und zwar durch sechs Arbeitsgruppen, von denen sich eine mit dem Schutz von Tieren in Zoos befasst (Website des BMG und EuroFAW) und die Bundesregierung zu beraten. Seit 2005 und der Einrichtung des TSchG, ist Tierschutz (der auch die Zooverordnung (R491/2004) beinhält) durch die Bezirksverwaltungsbehörde geregelt (Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten). Das wird von einem örtlich gewählten Tierschutzbeauftragten überwacht (Artikel 41, TSchG, und Website des BMG). Als Teil dieser Untersuchung wurden das BMG und alle neun Landesverwaltungsbehörden gebeten, einen Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten auszufüllen. Man erhielt Antwort vom BMG, Land Vorarlberg und Land Steiermark, Informationen daraus wurden in diesen Report aufgenommen. Diese Auslegung des Gesetzes wurde von unserer Österreichischen Partnerorganisation, dem Österreichischen Tierschutzverein, geprüft. Zur Zeit der Drucklegung hatte Österreich 78 anerkannte Zoos, welche auf einer kommerziellen Website, bekannt als “Die österreichische Zoodatenbank”, aufgeführt sind (www.at.zoo-infos.org). Weder das Bundesministerium, noch die Landesbehörden scheinen eine Datenbank über Zoos zu führen (Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten). Anforderungen zur Lizensierung von Zoos In Österreich werden Zoos in Begriffen definiert, die denen der Direktive ähnlich sind, „alle dauerhaften Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten zwecks öffentlicher Zurschaustellung für sieben oder mehr Tage im Jahr gehalten werden” (Artikel 4/10, TSchG). Dies beinhaltet alle möglichen zoologischen Sammlungen wie Aquarien, Delfinarien, Vogelhäuser und Terrarien (in diesem Report als „Zoo” bezeichnet). Nur Zirkusse und Tierhandlungen sind davon ausgeschlossen,
13 darüber hinaus „andere Einrichtungen, die keine nennenswerten Anzahlen an Tieren oder Tierarten ausstellen”, oder wenn „die Arten nicht erhaltungsrelevant sind” (Artikel 4/10 und 26, Paragraph 2, Tierschutzgesetz, und Artikel 1, R491/2004). Es gibt keine weiteren Anleitungen oder Erklärungen durch die zuständigen Behörden, um die Kriterien für eine Ausnahme festzustellen (Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten). Nach dem Tierschutzakt des Tierschutzgesetzes sind alle Personen, die ein oder mehrere Tiere halten, dazu verpflichtet, die Vorschriften des Gesetzes zu befolgen, dies beinhaltet Bestimmungen über Tierschutz und Tierhaltung und das Verbot von Grausamkeit gegenüber Tieren. Zoos (wie zuvor definiert) müssen eine Betriebslizenz haben (Artikel 26, TSchG, und Artikel 2, R491/2004), die von den Landesverwaltungsbehörden für unbestimmte Zeit ausgestellt wird, nach Bestätigung der Tatsache, dass die Lizenzanforderungen erfüllt wurden (Artikel 23, TSchG). Jährliche Inspektionen der Zoos werden von den Landesverwaltungsbehörden durchgeführt, nach dem Rat der Landesveterinärdirektion (Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten) (Artikel 26/5 und 35/2, TSchG). Die Betriebslizenz eines Zoos kann jederzeit durch die zuständige Behörde widerrufen werden, falls die Einrichtung die Lizensierungsanforderungen nicht mehr erfüllt (Artikel 23 und 35, TSchG, und Artikel 2/2, R491/2004). Spezifische Mindestanforderungen für das Management und den Betrieb eines Zoos werden im Artikel 2 des R491/2004 festgelegt. Diese beinhalten ähnliche Vorschriften wie im Artikel 3 der Direktive („Anforderungen für Zoos”) festgelegt und beinhalten folgende Punkte: Erhaltung • „Forschung, aus der der Erhaltung der Arten Vorteile erwachsen • Training von relevanten Fähigkeiten zur Erhaltung • Austausch von Information betreffend der Erhaltung der Arten • Gegebenenfalls Aufzucht in Gefangenschaft, Wiederbevölkerung oder Auswilderung der Arten“ (Artikel 2(1)5, R491/2004, und Artikel 3 der Direktive) Außerdem müssen Zoos sicherstellen, dass ihre Tiere in Übereinstimmung mit den Erhaltungsanforderungen der jeweiligen Art gehalten werden. (Artikel 2(1)3, R491/2004, und Artikel 3 der Direktive) Es gibt keine weitere Anleitung durch die zuständigen Behörden, die den örtlichen Behörden oder Zoobetreibern hilft, die einzelnen Anforderungen des Artikels 2, R491/2004 zu interpretieren. Öffentliche Bildung • „Bildung und Bewusstsein für die Erhaltung der Artenvielfalt fördern, insbesondere dadurch, Informationen über die ausgestellten Arten und deren natürlichen Lebensraum zur Verfügung zu stellen.” (Artikel 2(1)6, R491/2004, und Artikel 3 der Direktive) Es gibt keine keine weitere Anleitung durch die zuständigen Behörden, die den örtlichen Behörden oder Zoobetreibern helfen, die einzelnen Anforderungen des Artikels 2, R491/2004, zu interpretieren. Tierschutzbestimmungen Die Förderung eines hohen Standards im Tierschutz und in den Prinzipien der Tierhaltung erhält Bedeutung sowohl im Tierschutzgesetz (Artikel 2 und 13), als auch im R491/2004 (Artikel 1, 3 und 4). • „Jede Person, die ein Tier hält, muss sicherstellen, dass Platz, Untergrund, Infrastruktur der Behausung, Umweltanreicherung, Klima (insbesondere Beleuchtung und Temperatur), Tierpflege und Ernährung, artenspezifische Sozialstruktur, Alter und Entwicklungsniveau, Anpassung und Domestizierung von Tieren zu ihren physiologischen und ethnologischen Bedürfnissen angemessen sind.“ (Artikel 13(2), TSchG
14 • „ihre Tiere unter Bedingungen zu halten, die die biologischen Anforderungen und denen der Arterhaltung entsprechen, unter anderem“ (Artikel 2(1)3, R491/2004, und Artikel 3 der Direktive) • „zur Verfügung stellen von artenspezifischen Bereicherungen der Gehege und Pflege durch eine ausreichende Anzahl an Pflegern“ (Artikel 2(1)4, R491/2004 Außerdem schreibt R491/2004 auch noch andere Mindestanforderungen vor, einschließlich von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht von Tieren (Artikel 2(7), A191/2002); die Notwendigkeit jedes Zoos, einen Veterinärmediziner mit ausreichenden Kenntnissen von Zoobiologie und Veterinärwissenschaften zu beschäftigen; ein Ernährungsprogramm einzurichten (Artikel 2(1)8, A191/2002) und ein aktuelles Register aller im Zoo gehaltenen Tiere zu führen (Artikel 3, 491/2004). Zusätzlich zu den Anforderungen aus Artikel 13, TSchG, müssen Zoos auch Anforderungen aus der Viehaltungssverordnung Nr. 1 (Bundesgesetzbuch II, Nr. 485/2004), welche bei Pferden, Schweinen, Ziegen, Rindern, Schafen, Lamas, Hasen Strauße, Geflügel und Speisefische zur Anwendung kommt und aus Nr. 2 (Bundesgesetzbuch II, Nr. 486/2004), welches bei wildlebenden Tierarten zur Anwendung kommt. Diese Vorschriften legen artenspezifische Mindeststandards fest, die neben anderen Anforderungen, die Mindestmaße von Indoor- und Outdoor-Gehegen festlegen (falls zutreffend), abhängig von der Anzahl der darin gehaltenen Tiere und Anleitung für entsprechende Umweltbedingungen und Umweltbereicherung. Kategorisierung von Zoos In Österreich werden Zoos als dauerhafte Einrichtungen definiert, die erhebliche Anzahlen an Tieren wildlebender (einzelner und/oder Arten) für sieben oder mehr Tage im Jahr öffentlich zur Schau stellen. Wenn sie einmal unter Artikel 23 und 26, R491/2004, lizensiert wurden, werden sie in drei verschiedene Kategorien unterteilt, abhängig von den gehaltenen Tierarten. Diese werden so beschrieben: Zoos in Kategorie A: 1. Dürfen alle Arten von Säugetieren, Reptilien, Amphibien, Fischen und Vögeln halten, ohne Einschränkung betreffend der Anzahl oder der Spezies. 2. Müssen einen Zoodirektor haben, der einen Studienabschlußssin Biologie, Zoologie oder Veterinärwissenschaften, gepaart mit bedeutenden Wissen und Erfahrung in Tierhaltung hat. 3. Müssen eine ausreichende Anzahl an Tierpflegern (oder Wärtern) haben, welche angemessene Ausbildung erhielten und eine anerkannte Qualifikationen im Umgang und der Pflege von wildlebenden Tierarten vorweisen können. 4. Müssen all jene Aktivitäten unternehmen, welche im Artikel 2(1)5 von R491/2004 (und Artikel 3 der Direktive) vorgegeben werden und die Erhaltung der Arten betreffen. Artikel 4, R491/2004 Zoos in Kategorie B: 1. Dürfen bis zu 20 Arten wildlebender Tiere halten, zusätzlich zu jenen Tieren, die unter Artikel 7 von R491/2004 geführt sind (Zoos der Kategorie C). Jedoch dürfen diese Zoos keine Arten halten, die unter Artikel 6(1) und 6(2) geführt sind (siehe unten). 2. Müssen einen Zoodirektor haben, der ausreichende Kenntnisse und Erfahrung hat, um einen hohen Standard bei Tierpflege zu erfüllen, wie von TSchG und R491/2004 vorgesehen, oder alternativ dazu einen Vertrag mit einer Person hat, die die angemessene Qualifikation hat, zum Beispiel ein Tierarzt aus dem Tiergesundheitswesen (gemäß Artikel 7(2) des Tierarztkontrollgesetzes (TAKG)). 3. Müssen eine ausreichende Anzahl an Tierpflegern haben mit mindestens einem, der über Folgendes verfügt: a. Eine entsprechende Ausbildung und Qualifikation in der Haltung und Pflege wildlebender Tierarten
15 b. Eine Qualifikation einer Hochschule für Land- oder Forstwirtschaft c. Eine ausreichende Ausbildung in Bezug auf die Anforderungen von Zoos (Artikel 2, 491/2004) oder d. Mindestens fünf Jahre Praxis unter der Aufsicht eines Tierpflegers oder unter der Leitung eines Zoodirektors der Kategorie A. 4. Zoos der Kategorie B müssen mindestens eine der Anforderungen von Artikel 2(1)5 betreffend die Artenerhaltung erfüllen. (Artikel 5, R491/2004) Zoos der Kategorie B dürfen keine der folgenden Arten halten: 1) Säugetiere der Arten Monotremata, Marsupialia (außer Macrupus rufogriseus und Macropus parma), Insektectivora, Chiroptera, Dermoptera, Tupaiidae, Xenarthra, Primates, Pholidota, Viverridae, Hyaenidae, Canidae (außer Canis lupus, Vulpes vulpes, Nyctereutes procyonoides und Canis aureus), Pantherini, Felini (außer Felis silvestris und Lynx lynx), Acinonyx jubatus, Ursidae (außer Ursus arctos), Ailurus fulgens, Ailuropoda melanoleuca, Pinnipedia, Cetacea, Tubulidentata, Sirenia, Rhinocerotidae, Tapiridae, Hippopotamidae, Giraffidae und Proboscidea. Außerdem alle allgemein gehaltenen Vögel, Reptilien und Amphibien. Artikel 6(1), R491/2004 2) Vögel, Reptilien und Amphibien von Erhaltungsbedeutung (Artikel 2, R491/2004); Artikel 6(2), R491/2004 Zoos der Kategorie B können: 3) Spezialisierte Zoos sein, die mehr als 20 Arten von Reptilien, Amphibien und Fischen halten, vorausgesetzt der verantwortliche Leiter hat die notwendigen Kenntnisse und die Erfahrung, um den Tieren die angemessene Pflege zukommen zu lassen. Artikel 6(3), R491/2004 4) Eine Einrichtung sein, die mehr als 20 Tierarten hält (nicht in Artikel 6(1) oder 6(2) angeführt), aber dafür werden zusätzliche Lizensierungsvoraussetzungen benötigt, die die einzelne Tierpflege und Tierhaltung betreffen. Artikel 6(4), R491/2004 Zoos in der Kategorie C: 1. Dürfen die folgenden Tiere wildlebender Arten halten: i. Huftiere, Przewalski-Pferde, Bison, Mähnenschafe, Thar, Schraubenziegen oder Bezoarziegen, Hirschziegenantilope, Nilgauantilope, Steinbock, Achsenhirsch, Kamele ii. Streifenhörnchen, Präriehunde, Nutria, Mara, Europäisches Murmeltier, iii. Steinmarder, Iltis, Europäischer Dachs, Waschbär, Marder, Rotfuchs, Europäische Wildkatze, Luchs iv. Bennet-Wallaby, Parma-Wallaby v. Europäische Eulen, Europäische Raubvögel (außer die außerhalb des Zoos lebenden), Falken Sperber und Habicht, Europäische Entenarten, Gänse Schwäne, Nandus, Emus, Europäische Rabenvögel, Fasanarten (Jagdfasan, Löffelfasan, Glanzfasan, Goldfasan, Siberfasan, Diamantfasan und Königsfasan), Rebhuhn, Steinhuhn, Wachtel, Pfauen, weiße und schwarze Störche vi. Süßwasserfische 2. Es muss eine angemessene Anzahl an Pflegern geben, relativ zur Anzahl der im Zoo gehaltenen Tiere, aber es muss mindestens einen stationären Pfleger vor Ort geben. Dieser muss mindestens eine der folgenden Kenntnisse haben: a) eine berufliche Qualifikation in Tierhaltung, b) eine akademische Ausbildung in Land- oder Forstwirtschaft c) eine Lehre durch den Europavertrag, oder d) unter der Aufsicht und Leitung eines Tierpflegers mit mindestens fünf Jahren Erfahrung in der Haltung wildlebender Tierarten gestanden sein 3. Zoos der Kategorie C müssen mindestens eine der Anforderungen aus Artikel 2(1)5 betreffend der Artenerhaltung erfüllen.
16 Die Zoo-Untersuchung Insgesamt wurden 5 Zoos ausgewählt. Alle fünf waren Zoos der Kategorie A: Daten wurden in den folgenden Zoos im Juni 2009 gesammelt (Grafik 1): • Wild & Erlebnispark Enghagen • Tierpark Stadt Haag • Tiergarten & Reiterhof Walding • Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo • Naturhistorisches Museum Wien Tiergarten & Reiterhof Walding Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo Wild & Erlebnispark Naturhistorisches Tierpark Stadt Haag Museum Wien Enghagen Grafik 1 Geografische Positionen der 5 in Österreich besuchten Zoos.. ERGEBNISSE UND INTERPRETATION ALLGEMENE ZOOINFORMATION Überblick Die Untersuchung beurteilte 5 von 78 aufgelisteten Zoos in Österreich. Drei von den Beurteilten sind in Privatbesitz, einer (Tierpark Stadt Haag) erhält angeblich staatliche Mittel und das Vivarium wird vom Naturhistorischen Museum in Wien beherbergt. Alle ausgewählten Zoos verlangen von der Öffentlichkeit Eintrittsgeld. Einer der beurteilten Zoos, Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo, ist Mitglied der Österreichischen Zoo-Organisation (OZO), der Europäischen Zoo- und Aquarienvereinigung (EAZA) und der Globalen Zoo- und Aquarienvereinigung (WAZA). Die verbleibenden 4 Zoos sind keine Mitglieder einer derartigen Organisation. Mitglieder von OZO und EAZA werden vor allem dazu angehalten, höhere Standards einzuhalten, als vom Bundesgesetz her vorgeschrieben. OZO hat eine Mitgliedschaft von 7 Zoos von insgesamt 78 Zoos in Österreich und EAZA hat 277 Zoos als Mitglieder (Vollmitglieder) in der EU (8% der geschätzten 3500 Zoos in der EU); jede Vereinigung repräsentiert also nur eine Minderheit der Gesamtanzahl aller nationalen und regionalen Zoos.
17 Laut der Website der Österreichischen Zoo-Datenbank gibt es 78 Zoos im Land. Dies schließt jedoch das Vivarium im Naturhistorischen Museum nicht ein, das zur Zeit der Untersuchung die Definition eines Zoos erfüllte (Artikel 4 TSchG). Laut dem zurückgesendeten Standardfragebogen für Mitgliedsstaaten (ein Fragebogen wurde an das Bundesministerium für Gesundheit und die neun zuständigen Landesbehörden geschickt) sind alle Zoos zugelassen, aber keine der Behörden scheint darüber eine Liste oder Datenbank zu führen. Insgesamt wurden in den 5 Zoos 461 Arten (wo zutreffend, auch Unterarten) in 310 Gehegen identifiziert. Insgesamt 57 Artenhaltungen konnten nicht identifiziert werden (siehe online Methodik). Nur einer der 5 Zoos, Tierpark Stadt Haag, hat auf die Zusendung des Standardfragebogens für Zoos geantwortet, in dem gebeten wurde, auf der Homepage des Zoos eine Referenz diesbezüglich anzugeben. Keiner der 5 Zoos hat einen gänzlich beantworteten Fragebogen zurückgesendet. Prävention von Tierflucht „Zoos müssen dem Entkommen von Tieren vorbeugen, um mögliche ökologische Bedrohungen heimischer Arten zu verhindern, außer im Fall von heimischen Vögeln, die freien Zugang zum Zoo haben sollten.“ (Artikel 2(1)7, R491/2004) Alle der ausgewählten Zoos hatten entweder eine Sicherheitsabstandsumzäunung, die entkommene Tiere adäquat aufhalten sollen, oder waren eigenständige Einheiten innerhalb eines gesicherten Gebäudes. Dennoch war am Tag der Untersuchung ein Tor der Sicherheitsabstandsumzäunung des Tierparks Stadt Haag weit offen und unbeaufsichtigt gelassen worden. Drei der 5 Zoos, inklusive des Tierparks Stadt Haag, hatten frei umherwandernde Arten. Diese beinhalteten in der DAISIE-Liste geführte Arten wie den Pfau (Pavo cristatus), Graugänse (Anser anser), und Kanadagänse (Branta Canadensis) im Tierpark Stadt Haag. Domestizierte Kaninchen aus der Sammlung des Zoos wurden gesehen, als sie sich ungehindert durch die Mehrzahl der Gehege innerhalb des Zoos bewegten. Inländische Hühner (Gallus gallus domesticus), Pfauen (Pavo cristatus) und eine Hauskatze (Felis catus) wurden im Tiergarten und Reiterhof Walding dabei gesehen. Im Wild- und Erlebnispark Enghagen wurde ein Berberaffe (Macaca sylvanus) frei durch den Zoo laufen gesehen. Obwohl eine in der DAISIE-Liste geführte Art, schien es keinerlei angemessene Maßnahmen zu geben, dass dieses Tier vom Zoogelände entkommt. Darstellung 2 Wild & Erlebnispark Enghagen. Dieser männliche Berberaffe schien aus seinem Gehege entkommen zu sein und wurde beobachtet, als er ungehindert in von anderen Tieren belegte Gehege eindrang. Als potenzieller Krankheitsüberträger mag dieses Tier zwar nicht unbedingt gefährlich sein, kann aber Infektionskrankheiten verbreiten.
18 Die Öffentlichkeit wird dem Risiko von Verletzungen und Krankheitsübertragung ausgesetzt Die Öffentlichkeit kann bei 68 der 150 (45%) zufällig ausgewählten Gehegen (Sektion D und E) leicht in direkten Kontakt mit Tieren kommen. Von diesen 68 Gehegen ermöglichen 42 den unbeaufsichtigten Kontakt mit potenziell gefährlichen Wildtieren. Das inkludiert Tiere der Kategorie 1 – Gefährliche Tiere erhöhten Risikos, wie von der SMZP definiert, wie zum Beispiel Graue Wölfe (Canis lupus), Przewalski-Pferde (Equus ferus przewalski), Lar-Gibbons (Hylobates lar), und Trampeltiere (Camelus bactrianus), sowie eine Anzahl von Tieren der Kategorie 2 – Gefährliche Tiere geringeren Risikos (SMZP), inklusive Arten wie Nandus (Rhea Americana), Nasenbären (Nasua nasua) und Wasserschweine (Hydrochoerus hydrochaeris). Der entlaufene männliche Berberaffe der freilaufend im Wild- und Erlebnispark Enghagen beobachtet wurde, könnte ein signifikantes Risiko für die Öffentlichkeit darstellen, vor allem weil die Anzahl des Personals dort minimal war. Von den zufällig ausgewählten Gehegen beinhalteten 29 (Sektion D und E) (in den fünf Zoos) Tiere der Kategorie 1 – Gefährliche Tiere erhöhten Risikos, elf davon warnten die Öffentlichkeit durch Beschilderung über die möglichen Risiken. Darstellung 3 Tierpark Stadt Haag. Es wurde unbeaufsichtigter direkter Kontakt zwischen Öffentlichkeit und Tieren beobachtet, als getrocknete Pasta an Hamadryaspaviane (Papio hamadryas) verfüttert wurde. Viehverordnung Nr. 2 (486/2004) gibt vor, dass diese Tiere eine Diät aus getrockneten Früchten, Gemüse, Getreide, Fleisch und Blättern bekommen sollten. ERHALTUNG Die Erhaltung der Artenvielfalt ist das Hauptanliegen der Direktive und demzufolge wird die Übertragung der Anforderungen der Direktive in die Nationale Gesetzgebung der EU-Mitgliedsstaaten in die Gesetzesvorschriften über die Artenerhaltung oder Erhaltung der Artenvielfalt eingebunden. Das jedoch ist in Österreich nicht der Fall, wo man die Erhaltung zugunsten der Anforderungen in der Direktive reguliert hat, um einen höheren Standard des Tierschutzes zu erzielen. Dennoch beinhaltet R491/2004 Erhaltungsmaßnahmen in Zoos durch Artikel 2(1)3 und 2(1)5, die sich auf ähnliche Maßnahmen beziehen, wie von Artikel 3 der Direktive vorgeschrieben • „Forschung, aus der der Artenerhaltung direkte Vorteile erwachsen • Ausbildung in erhaltungsrelevanten Kenntnissen und Wissen • Informationsaustausch betreffend der Artenerhaltung • Gegebenenfalls Aufzucht in Gefangenschaft, Wiederbevölkerung und • Wiederauswilderung von Arten“. (Artikel 2(1)5, R491/2004 und Artikel 3 der Direktive)
19 Laut der Direktive müssen Zoos an mindestens einer der oben angeführten Maßnahmen teilnehmen. Dieselbe Voraussetzung gilt für Zoos der Kategorie B und C (im Österreichischen Zookategoriensystem). Jedoch müssen Zoos der Kategorie A an allen oben angeführten Maßnahmen teilnehmen (Artikel 4(4), R491/2004). Alle der 5 ausgewählten Zoos in dieser Untersuchung wurden als Zoos der Kategorie A identifiziert. Es wird davon ausgegangen, dass keinerlei weitere Anleitung existiert, die Beispiele für diese vagen Anforderungen gibt, deshalb ist eine breitgefächerte Interpretation sehr wahrscheinlich. Die Analyse der gesammelten Daten der geprüften Zoos hat alle in österreichischen Zoos anwendbaren Erhaltungsmaßnahmen ausgewertet. Das hat eine Prüfung der in den Zoos gezeigten Tiere beinhaltet, deren Erhaltungsstatus und ihre Teilnahme an ex-situ-Erhaltungsprogrammen. Die Ergebnisse zeigen, dass die Erhaltung der Artenvielfalt, insbesondere die der bedrohten Arten keine signifikante Priorität hat, da der Großteil der in Zoos gehaltenen Tiere entweder der geringsten Besorgniserregenden (Arten mit niedriger Erhaltungspriorität) oder der nicht in der Roten IUCN-Liste angeführten bedrohten Arten angehören. Prozentanteile bedrohter Arten Gefährdet Extrem gefährdet
20 Die Ergebnisse zeigen, dass 8% (n=39) der Gesamtanzahl der Tiere in den 5 Zoos als bedroht beschrieben werden kann (anfällig 5%, gefährdet 2% und extrem gefährdet 2% (Tabelle 1). Von den 39 bedrohten Arten waren 31% Säugetiere, 28% Fische, 15% Vögel, 15% Reptilien, 8% Amphibien und die restlichen 3% waren Wirbellose. Die verbleibenden 91% der nicht bedrohten Arten waren von der Roten IUCN-Liste bedrohter Tierarten entweder klassifiziert als am wenigsten besorgniserregend (38%), fast bedroht (4%), unzulängliche Daten (2%), oder als nicht angeführt (Darstellung 4). Keiner der untersuchten Zoos hielt irgendeine bedrohte europäische Säugetierart laut Europäischer Roter Liste (European Red List website). Der Großteil der in Zoos gezeigten Tiere gehört entweder zu den am wenigsten besorgniserregenden (Arten mit geringer Erhaltungspriorität) oder zu den nicht in der Roten IUCN-Liste angeführten gefährdeten Tierarten. Teilnahme an europäisch koordinierten Programmen zur Aufzucht in Gefangenschaft Ein weiterer Indikator für das Engagement eines Zoos zur Erhaltung der Artenvielfalt ist seine Teilnahme an der ex-situ- Erhaltung und am Artenmanagement durch koordinierte Programme zur Aufzucht in Gefangenschaft. Dies wird als eine der Optionen unter den Anforderungspunkten für Zoos des Artikels 3 der Direktive (bei Zoos der Kategorie B und C) vorgeschrieben, für Zoos der Kategorie A ist es in Österreich verpflichtend (Artikel 2(1)5 von R491/2004). Den Ergebnissen der Bewertung zufolge ist nur eine geringe Anzahl der in den ausgewählten Zoos gehaltenen Arten für ein europäisches Programm zur Aufzucht in Gefangenschaft vorgesehen. Prozentangaben über Arten Österreichs Zoos, welche für koordinierte Zuchtprogramme vorgesehen sind (EEPs oder ESBs) Darstellung 5 Der Prozentsatz der 461 Arten, die im EEP in österreichischen Zoos oder ESB identifizierten Arten (inklusive angeführt Unterarten, wo notwendig), sind 2% Arten, die nicht die an einem ESB oder EEP im EEP oder ESB teilnehmen. angeführt sind 98% Nur 2% der Arten (n=11) von insgesamt 461 in den 5 Zoos gezeigten Arten sind im Register von Programmen zur Aufzucht von europäischen gefährdeten Arten (EEPs) oder in europäischen Zuchtbüchern (ESBs) zu finden (Darstellung 5). Es ist unmöglich festzustellen, ob die einzelnen beobachteten Tiere nun an solchen Programmen teilnehmen oder nicht. Weitere Untersuchungen während der Visite vor Ort, welche auch das Überprüfen der vorhandenen Beschilderung und eine Analyse der Website des Zoos oder Infobroschüren (falls vorhanden) beinhaltete, bestätigte, dass weniger als die Hälfte dieser registrierten Arten (n=5) tatsächlich aktiv in eine EEP oder ESB involviert war. Von den ausgewählten Zoos erwähnte nur einer von 5 EEPs oder ESBs auf seiner Website. Es ist anzumerken, dass Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo, ein im Zuge der Untersuchung beurteilter Zoo der Kategorie A und als einziger Mitglied der Österreichischen Zoo-Organisation (OZO), zwei von insgesamt 265 Arten für ein derartiges Programm registriert hat. Beweise dafür konnten nur (durch Visite vor Ort) dahingehend gefunden werden, dass eine Art (Asiatische Riesenteichschildkröte (Heosemys grandis)) tatsächlich an einem europäischen Programm zur Aufzucht in Gefangenschaft teilnimmt. Auf der Website des Zoos war keine relevante Information zu finden, die auf die Teilnahme an einem Programm zur Aufzucht in Gefangenschaft, zur Wiederbevölkerung oder Wiederauswilderung hinweist.
21 Darstellung 6 Wild & Erlebnispark Enghagen. Es war nicht immer möglich, von Zoos bestätigt zu bekommen, ob Tiere, für die ein internationales Zuchtprogramm existiert - wie für diesen Berberaffen (Macaca sylvanus) –, tatsächlich aktiv an einem dieser Programme teilnehmen. Foto: © OETV Teilnahme an wissenschaftlicher Forschung und Beitrag zur in-situ-Erhaltung Die Ergebnisse weisen darauf hin, dass 3 der 5 Zoos an wissenschaftlichen Forschungsaktivitäten teilnehmen, aber es ist nicht klar, ob alle diese Forschungsarbeiten der Artenerhaltung zugutekommen. Sowohl das Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo, als auch das Naturhistorische Museum Wien unternehmen Forschungen in ihren Einrichtungen, und insbesondere das Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo tragen zur Erforschung des marinen Lebens bei, was die Ernährung der Seepferdchen, der Analyse von Plattwürmern, die Fortpflanzung der Quallen und die Analyse von pharmakologisch aktiven Substanzen im Meer beinhaltet (durch eine Zusammenarbeit mit SeaLife Pharma GmbH). (Haus des Meeres Website). Von den 5 Zoos schien nur eine Aktivität in einem der Zoos einen klaren Nutzen für die Artenerhaltung zu haben. Durch eine Zusammenarbeit mit BirdLife Austria hat der Tierpark Stadt Haag Vogelboxen für Dohlen (corcus monedula) am Zoogelände eingerichtet, um das Nisten dieser heimischen bedrohten Vogelart zu fördern. (Tierpark Stadt Haag Website). ÖFFENTLICHE AUFKLÄRUNG Die Direktive besagt, dass Zoos „öffentliche Aufklärung fördern sollen und zur Sensibilisierung in Bezug auf die Erhaltung der Artenvielfalt beitragen sollen, vor allem durch Bereitstellung von Information über die gezeigten Tiere und deren natürlichen Lebensraum” (Artikel 3). Dies wurde Wort für Wort in den Artikel 2(1)6 von R491/2004 übernommen, ohne weitere Information darüber zu geben. Die Ergebnisse dieser Untersuchung zeigen, dass 4 von 5 ausgewählten Zoos an pädagogischen Aktivitäten teilnehmen, doch scheinen sich diese auf vororganisierte Besuche von Schulklassen zu beschränken. 4 der 5 Zoos (Tierpark Stadt Haag, Tiergarten und Reiterhof Walding, Haus des Meeres – Aqua Terra Zoo und das Naturhistorische Museum Wien) bieten Touren und pädagogische Programme für Schülergruppen. Der Tiergarten und Reiterhof Walding bietet Studenten die Möglichkeit, die Tiere „aus nächster Nähe” zu erleben. (Tiergarten & Reiterhof Walding Website). Obwohl ein scheinbar unlizenzierter Zoo, das Naturhistorische Museum Wien, viele pädagogische Programme für Schulen und Studenten, sowie Touren und Workshops anbietet, ist nicht klar, ob diese Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit dem Vivarium stehen, das als Teil des Österreichischen Zoo-Reports überprüft wurde. Minimale Information über die Arten Eine grundlegende Voraussetzung für einen Zoo ist, dass Besucher über die gezeigten Tiere informiert werden.
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