Die Entsendung von Arbeitnehmern nach Italien

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Die Entsendung von Arbeitnehmern nach Italien

Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover

 1. Deutsch-Italienische Wirtschaftsbeziehungen
 2. Merkmale einer Arbeitnehmerentsendung
 3. Vertragliche Aspekte im Rahmen einer Entsendung
 4. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen
 5. Arbeitsaufnahme
 6. Gewerbeordnung
 7. Bau- und Montagearbeiten
 8. Arbeitsrechtliche Bestimmungen
 9. Sozialversicherung
10. Einkommensbesteuerung
11. Literaturverzeichnis

1.   Deutsch-Italienische Wirtschaftsbeziehungen

Die italienische Lebensart ist populär in Deutschland. Deutsche Produkte und Dienstleistungen genießen
wiederum in Italien einen guten Ruf. Italien und Deutschland pflegen bereits seit vielen Jahren enge
wirtschaftliche Beziehungen. Dennoch wird Italien als Auslandsmarkt vielfach unterschätzt. Gerade der
Arbeitseinsatz deutscher Mitarbeiter in Italien verlangt genaue Kenntnis über die italienischen Rechts-
grundlagen in Bezug auf Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen sowie Gewerbe-, Steuer- und Sozialver-
sicherungsrecht. Dieses Merkblatt soll deutschen Unternehmern eine Orientierungshilfe bieten, um den
grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz von Arbeitnehmern in Italien erfolgreich vorzubereiten und durch-
zuführen.

2.   Merkmale einer Arbeitnehmerentsendung

Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer auf Weisung seines
deutschen Arbeitgebers eine Beschäftigung für eine bestimmte Zeit in Italien ausübt. Die Dauer des Ar-
beitseinsatzes in Italien ist zeitlich nicht limitiert, muss aber vorab klar definiert werden und überschau-
bar sein. Diese Überschaubarkeit kann beispielsweise durch die Dauer des Projektes oder eine schriftli-
che Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährleistet werden. Weitere Merkmale
einer Entsendung sind:

•    Der entsandte Arbeitnehmer behält in seinem in Deutschland ansässigen Betrieb eine Funktion, die
     er nach seiner Rückkehr wieder ausübt.
•    Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin seinem deutschen Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden.
•    Der Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt während des Auslandseinsatzes weiterhin von seinem
     deutschen Arbeitgeber.

Eine Entsendung ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Inland eigens für die Arbeit in Ita-
lien eingestellt wird. Lebt er jedoch bereits in Italien, beziehungsweise ist dort beschäftigt und nimmt
von dort aus eine neue Beschäftigung auf, wird er als italienische Ortskraft behandelt. In diesem Fall
liegt keine Entsendung vor. Plant der Arbeitnehmer nach Beendigung seines Auslandseinsatzes nicht
nach Deutschland zurückzukehren, handelt es sich ebenfalls nicht um eine Entsendung.

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3.   Vertragliche Aspekte im Rahmen einer Entsendung

Wenn der bestehende Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Entsendemöglichkeit
bereits nicht ausdrücklich vorsieht, sollte vor der Entsendung grundsätzlich eine einvernehmliche Ände-
rung des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Der Arbeitgeber kann die
Entsendung nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen, es sei denn, es handelt sich um
einen sehr kurzen Einsatz mit Dienstreisecharakter. Falls die Entsendedauer einen Monat überschreitet,
hat der Arbeitgeber neben den wesentlichen Vertragsbedingungen, wie Arbeitsort, Arbeitsentgelt oder
Kündigungsfristen, folgende zusätzliche Aspekte schriftlich festzuhalten und dem Arbeitnehmer vor
dessen Abreise auszuhändigen:

•    Dauer der Auslandstätigkeit
•    mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes zusätzliches Entgelt und Sachleistungen
•    Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers

Weitere Punkte, die vertraglich geregelt werden können, sind:

•    Beschreibung der Tätigkeit im Ausland
•    Arbeitszeit, Feiertage, Urlaub
•    Gehaltskonto
•    Trennungsentschädigung, Ausgleich von Mehraufwendungen (z. B. Reisekosten, Umzugskosten,
     Unterkunft, Heimreisen)
•    zusätzliche Unfallversicherung, Fortführung der betrieblichen Altersversorgung
•    Weiterbeschäftigung und Art der Tätigkeit nach der Rückkehr
•    Kostentragung bei vorzeitiger Rückkehr
•    auf den Vertrag anwendbares Recht

Falls im Vertrag keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen wird, richtet sich dieses
nach dem gewöhnlichen Arbeitsort des Arbeitnehmers. Der gewöhnliche Arbeitsort liegt im Fall einer
vorübergehenden Entsendung in Deutschland. Hinsichtlich des Arbeitsvertrages bleibt also
grundsätzlich deutsches Recht anwendbar. Zu beachten ist allerdings, dass die im Vertrag
festgehaltenen Bedingungen zu Entgelt, Urlaub und Sozialversicherung den italienischen
Arbeitnehmervorschriften entsprechen müssen.

4.   Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen

Aufenthaltserlaubnis
Als Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten genießen deutsche Arbeitnehmer in Italien Freizügigkeit.
Eine gesonderte Aufenthaltserlaubnis ist somit nicht erforderlich.

Meldeverpflichtung bei einem Aufenthalt unter drei Monaten
Bei einem Aufenthalt von weniger als drei Monaten ist lediglich bei der italienischen Stadt- oder Polizei-
behörde unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses eine Aufenthaltserklärung (dichiarazio-
ne di presenza) auszufüllen, in der die persönlichen Daten des Arbeiters und der Aufenthaltsort in Italien
angegeben werden. Die Aufenthaltserklärung ist in mehreren Sprachen bei den zuständigen Behörden
erhältlich. Der Arbeiter erhält eine abgestempelte Kopie, die auf Verlangen vorzuzeigen ist. Ein Muster
dieser Aufenthaltserklärung steht auf den Internetseiten der Polizia de Stato zur Verfügung.

Meldeverpflichtung bei einem Aufenthalt länger als drei Monate
Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss der Arbeiter bei der zuständigen Einwohnermel-
debehörde (ufficio di anagrafe) angemeldet werden. Hierbei hat er eine Erklärung in italienischer Spra-

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che des Arbeitgebers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass er eine reguläre Arbeitstätigkeit ausübt und
hierfür Lohnzahlungen erhält. Eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses wird ebenfalls hinter-
legt. Das Einwohnermeldeamt erlässt sodann eine Bescheinigung, aus der sich die ordnungsgemäße
Meldung des Arbeiters ergibt. Ein Muster der Meldebescheinigung steht ebenso auf der Webseite der
Polizia de Stato unter zur Verfügung.

Für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt sind folgende Unterlagen notwendig:

•    Antragsformular für die Anmeldung des Wohnsitzes (Residenza)
•    Fotokopie des Reisepasses oder Personalausweis des Antragstellers und Original, das bei der An-
     tragstellung vorgezeigt werden muss
•    drei Passbilder
•    Codice fiscale (italienische Steuernummer)
•    Arbeitsvertrag mitsamt italienischer Übersetzung
•    letzte Lohnabrechnung
•    Angabe zur Unterkunft
•    Kopie des Reisepasses oder Personalausweis des Firmenvertreters, der unten stehende Erklärung
     für den Mitarbeiter abgibt
•    Erklärung der deutschen Firma für jeden einzelnen Mitarbeiter, dass der Antragssteller in der deut-
     schen Firma beschäftigt ist und im Rahmen dieser Tätigkeit von dieser entlohnt und pflichtversi-
     chert wird. Anführung des genauen Zeitraumes des Aufenthalts in Italien. Empfohlener Text: „Es
     wird hiermit bestätigt, dass Herr/Frau ………………… (Vor- und Nachname des Mitarbeiters) offiziell
     bei unserer Firma angestellt ist, regelmäßig Gehalt erhält und seine Sozialversicherungsbeiträge in
     Deutschland abgeführt werden. Darüber hinaus wird Herr/Frau ……………… nach Abschluss der
     Arbeiten am … nach Deutschland zurückkehren.

Weitere Informationen zu den oben beschriebenen Verfahren erhalten Sie auf Italienisch auf der Web-
seite der Polizia de Stato. Außerdem steht in der Deutsch-Italienische Handelskammer Herr Heinz-Georg
Krolovitsch, Tel.: +39 02 398009-29, E-Mail: krolovitsch(at)DEinternational.it für weitere Fragen zur
Verfügung.

Codice fiscale
Bei dem Codice fiscale handelt es sich um eine Kombination aus Buchstaben und Ziffern, die Schlüssel-
daten des Bürgers (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort oder -land) preisgeben; er
ist in Italien ein Instrument zur Identifizierung des Bürgers. Der Codice fiscale wird auf Antrag durch
jede Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) kostenfrei ausgestellt. Unionsbürger haben bei Beantragung
den Personalausweis oder einen Reisepass vorzulegen sowie das entsprechende Antragsformular aus-
zufüllen. Außerdem muss eine Erklärung über das Vorhandensein eines Wohnsitzes oder einer Arbeits-
stätte (domicilio fiscale) in Italien beigebracht werden. Die Beantragung erfolgt üblicherweise persön-
lich, es ist aber auch möglich, jemand damit zu beauftragen. Sofern man in Deutschland wohnhaft ist,
ist es am einfachsten, den Codice fiscale direkt bei der nächsten italienischen Auslandsvertretung zu
beantragen. Eine Übersicht finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.

5. Arbeitsaufnahme

Eine Arbeitsgenehmigung ist für Unionsbürger nicht erforderlich.

6.   Gewerbeordnung

Im Allgemeinen kann man den Beruf, dessen Abschluss man in einem anderen EU-Land erworben hat,
auch in Italien ausüben. Eine Ausnahme bilden Berufe, die im Sinne der Europäischen Berufsanerken-
nungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) unter die sogenannten reglementierten Berufe fallen. Davon er-

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fasst werden Berufe, deren Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besonderen Voraus-
setzungen bezüglich der Berufsqualifikationen unterworfen ist. Hierunter fallen Erbringer rein geistiger
Dienstleistungen wie etwa der Architekten (Architetto), der Psychologe (Psicologo), der Rechtsanwalt
(Avvocato) ebenso wie eher körperlich tätige Dienstleister, beispielsweise der Krankengymnast (Fisiote-
rapista) oder der Fußpfleger (Logopodo). Eine Liste mit in Italien reglementierten Berufen enthält eine
Internet-Datenbank der Europäischen Kommission. Hilfestellung bei der Zulassung kann in der Deutsch-
Italienischen Handelskammer Herr Heinz-Georg Krolovitsch, Tel.: +39 02 398009-29, E-Mail: krolo-
vitsch(at)DEinternational.it leisten.

7.   Bau- und Montagearbeiten

Für die Durchführung von Bau- und Montagearbeiten gelten in Italien teilweise besondere Bestimmun-
gen. So muss beispielsweise bei Bauarbeiten mit Stahlbeton, ein besonderes Projekt erstellt werden.
Die mit der Erstellung und Leitung des Projekts beauftragte Person muss ein Diplomingenieur, Architekt
oder Geometer sein, der im italienischen Berufsalbum eingetragen ist. Verfügt das Unternehmen intern
nicht über eine solche qualifizierte Person, so muss sich der Bauherr oder das Bauunternehmen an eine
freiberufliche Person wenden, die diese Qualifikation aufweist. Dies gilt auch für Bauarbeiten von klei-
nerem Umfang, welche die Außenansicht oder die Form des Gebäudes verändern. Bauvorhaben kleine-
ren Umfangs, die sich vor allem aus internen Arbeiten und Renovierungen zusammensetzen, können
hingegen von einer internen, dem Unternehmen zugehörigen Person geleitet werden. Unterstützung bei
der geeigneten Personalsuche kann die Deutsch-Italienische Handelskammer, Frau Simona Belotti, Tel.:
+39 02398009-14, E-Mail: belotti(at)DEinternational.it leisten.

Gesetz über die Sicherheit von Anlagen
Bei der Installation, dem Um- und Ausbau sowie der Wartung bestimmter Anlagen in Italien sind die
Bestimmungen des Gesetzes Nr. 46 vom 5. März 1990 über die Sicherheit von Anlagen einzuhalten.
Das Gesetz sieht vor, dass dafür nur Personal mit bestimmten fachlichen und technischen Vorausset-
zungen eingesetzt werden darf. Im Besonderen betrifft dies folgende Anlagen:

•    Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischem Strom
•    Anlagen für Transport und Nutzung von Gas (auch in flüssiger Form) in Gebäuden (ab der Stelle, an
     der das Gas vom Lieferanten abgetreten wird)
•    Heizungs- und Klimaanlagen, unabhängig davon, ob sie mit flüssigen, dampf- oder gasförmigen
     Stoffen betrieben werden
•    Sanitäranlagen sowie alle anderen Anlagen zur Wasserleitung, -behandlung, -nutzung und –
     speicherung in Gebäuden (ab der Stelle, an der das Wasser vom Vertriebsunternehmen abgetreten
     wird) und Installateurarbeiten
•    Förderanlagen für Personen oder Lasten (Lifte, Hebebühnen, Rolltreppen, Lastenaufzüge u.ä.)
•    Brandschutzvorrichtungen
•    Alarmanlagen
•    Radio-, Fernseh- und generell elektronische Anlagen, Antennen und Blitzschutzanlagen

Technische Voraussetzungen für Montagearbeiten sind entweder:

•    Hochschulabschluss („laurea“) im technischen Bereich
•    Oberschulabschluss („diploma“) im technischen Bereich und mindestens einjährige ununterbrochene
     Berufserfahrung in einem fachspezifischen Betrieb
•    Besuch eines von der Provinz anerkannten technischen Berufslehrganges und mindestens zweijähri-
     ge ununterbrochene Berufserfahrung in einem fachspezifischen Betrieb
•    Mindestens dreijährige qualifizierte Berufserfahrung in einem fachspezifischen Betrieb, wobei die
     angemeldete Tätigkeit derjenigen entsprechen muss, die von dem Betrieb ausgeübt wurde, oder
     Meisterbrief („diploma di maestro artigianato“)

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Meldung bei der zuständigen Handelskammer
Ein Unternehmen, das zum Zweck von Installations- und Montagearbeiten eine Baustelle in Italien un-
terhält, die mehr als 365 Tage währt, gründet automatisch eine Betriebsstätte in Italien. Zu Steuerzwe-
cken wird dieses Unternehmen als eine Firma mit Sitz in Italien angesehen und muss eine Meldung
(Denuncia di Inizio Attività) bei der zuständigen Handelskammer einreichen. Zuständig ist die Handels-
kammer, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens befindet. Die Kontaktdaten der einzelnen ita-
lienischen Handelskammern bietet eine gemeinsame Homepage der italienischen Handelskammern. In
der Meldung muss erklärt werden, welche Tätigkeiten im Einzelnen von dem Unternehmen durchgeführt
werden und dass mindestens eine natürliche Person, die erforderlichen Voraussetzungen hierfür besitzt.
Diese Person ist bei Einzelunternehmen der Inhaber, bei Gesellschaften der gesetzliche Vertreter und in
weiteren Fällen ein sonstiger sogenannter „Technischer Verantwortlicher“. Letzterer muss in die Struk-
tur des Unternehmens eingegliedert sein (z.B. ein Angestellter), dass heißt es darf sich nicht um einen
externen Fachmann handeln. Mit der Meldung ist außerdem die Eintragung ins Handelsregister zu bean-
tragen. Der Antrag ist bei der zuständigen Handelskammer zu stellen.

Die Konformitätserklärung
Nach Beendigung der Arbeiten muss der Inhaber bzw. der gesetzliche Vertreter des Unternehmens dem
Auftraggeber eine Konformitätserklärung ausstellen. In der Konformitätserklärung bestätigt der Unter-
nehmer, dass die Arbeiten im Einklang mit dem Gesetz über Anlagensicherheit Nr. 46/1990 durchge-
führt wurden. Die Konformitätserklärung ist vierfach auszustellen und an folgende Stellen zu überge-
ben:

•    den Kunden
•    die Handelskammer der Provinz, in der der Kunde angesiedelt ist
•    die Gemeindeverwaltung
•    das ausführende Unternehmen

Ein deutsches Unternehmen, das die Voraussetzungen zur Installation dieser Anlagen auch in Deutsch-
land besitzt, kann die geforderte Konformitätserklärung in Italien ausstellen. Der Gewerbeschein und
eine so genannte (aktuelle) EU-Bescheinigung ist bei Montagearbeiten aber immer mitzuführen, da da-
mit nachgewiesen wird, dass die Tätigkeit im Heimatland befugt ausgeübt wird. Die aktuelle EU-
Bescheinigung kann bei der Industrie- und Handelskammer Hannover, Reinhard Wulff, Tel.: 0511 3107-
244, E-Mail: wulff(at)hannover.ihk.de ausgestellt werden. Eine Kopie des deutschen Registerauszuges
oder Eintragungsnachweises sowie ein Nachweis über die erforderliche technische Qualifikation (mit
italienischer Übersetzung) sind beizulegen.

8.   Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Gemäß der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlamentes, sind die Mitgliedsstaaten der Europäi-
schen Union gehalten einen so genannten „harten Kern“ klar definierter Schutzbestimmungen vom
Dienstleistungserbringer gegenüber dem ins EU Ausland entsandten Arbeitnehmer zu fordern. Das
heißt, bei jeder Entsendung – gleichgültig in welcher Branche – müssen vom deutschen Arbeitgeber
wesentliche, in Italien geltende arbeitsrechtliche Standards eingehalten werden. Bei diesen arbeitsrecht-
lichen Standards handelt es sich insbesondere um das Arbeitszeitgesetz, die Arbeitsruhegesetz-
Verordnung, das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Ar-
beitnehmerschutzgesetz.

Löhne
Die italienischen Löhne sind im europäischen Vergleich eher niedrig und liegen in Süditalien bis zu ei-
nem Viertel niedriger als in Norditalien. Einen gesetzlich festgelegten Mindestlohn gibt es nicht, die
Gewerkschaften haben mit den meisten Arbeitgebern Mindestlöhne in den jeweiligen Tarifverträgen
ausgehandelt. Den jeweiligen Tarifvertrag (Contratto Collettivo Nazionale di Lavoro (C.C.N.L.)) finden

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Sie (auf Italienisch) auf den Internetseiten des Consiglio Nazionale dell'Economia e del Lavoro (CNEL).
Unterstützung können Sie an dieser Stelle auch von der Deutsch-Italienischen Handelskammer bekom-
men.

Arbeitszeitregelungen
Die wöchentliche Normalarbeitszeit liegt in Italien bei 40 Stunden. In Tarifverträgen kann eine kürzere
Arbeitszeit festgelegt sein. Die gesetzliche Höchstgrenze für die durchschnittliche Arbeitszeit liegt bei
48 Stunden wöchentlich, wobei diese mit Bezug auf einen Zeitraum von vier Monaten errechnet wer-
den. Das Gesetz macht keine Aussage zur Höchstdauer der täglichen Arbeitsleistung; der Arbeitnehmer
hat jedenfalls Anrecht auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinander folgenden Stunden.

Tägliche Arbeitspausen
Wenn die Tagesarbeitszeit länger als sechs Stunden dauert, steht dem Arbeitnehmer eine Pause zu.
Dauer und Nutzungsweise der Pausen werden in den Tarifverträgen geregelt. Gibt es dazu keine kollek-
tivvertragliche Regelung, besteht Anrecht auf eine Pause von mindestens 10 Minuten.

Überstunden
Zur Überstundenarbeit legt das Gesetz Mindestregeln fest und lässt den Vertragsverhandlungen breiten
Spielraum. Die über die Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden hinausgehenden Arbeitsstunden gel-
ten als Überstunden. Die Überstundenarbeit hat Ausnahmecharakter, erfordert die Zustimmung des Ar-
beitnehmers und darf die Obergrenze von 250 Stunden jährlich nicht überschreiten. Wenn keine ande-
ren tarifvertraglichen Regelungen vorhanden sind, ist die Überstundenarbeit nur zulässig:

•   bei außerordentlichen technischen Produktionserfordernissen
•   im Falle von Höherer Gewalt
•   bei Vorliegen von Gefahren oder Schäden für Personen oder für die Produktion
•   bei besonderen Anlässen wie Ausstellungen, Messen oder anderen mit der Produktionstätigkeit ver-
    bundenen Ereignissen.
•   Überstunden müssen gesondert berechnet werden und mit einem Mehrarbeitszuschlag (höher als
    die übliche Entlohnung) bezahlt werden, können aber auch durch zusätzliche Ruhzeiten für den Ar-
    beitnehmer entsprechend den Vorschriften im nationalen Tarifvertrag ersetzt werden.

Wochenruhe
Für jeden Zeitraum von sieben Tagen hat der Arbeitnehmer Anrecht auf eine ununterbrochene Ruhezeit
von mindestens 24 Stunden, die normalerweise auf den Sonntag fällt. Für die allermeisten Tätigkeiten
gilt ein Verbot der Sonntagsarbeit. Ausnahmen sind gesetzlich geregelt. Viele Tarifverträge haben die
Wochenruhe um einen Tag ausgeweitet (normalerweise Samstag). Dieser zweite Ruhetag gilt im Hin-
blick auf die Entlohnung nicht als Feiertag und wird somit nicht mit den entsprechenden Zuschlägen
entlohnt.

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Italienische Dienstleister müssen ihre Betriebsstätten in Italien gemäß den nationalen Regelungen über
die Arbeitssicherheit ausrichten. Betroffen sind unter anderem die Bereiche Lärmschutz, Brandschutz
oder auch im Betrieb verwendete chemische Stoffe und Substanzen sowie etwa im Betrieb verwendete
technische Anlagen oder Maschinen. Die Vorschriften wurden durch das Gesetzesdekret Nr. 81 vom 9.
April 2008 abermals verschärft. Unternehmen müssen unter anderem eine eingehende Risikobewertung
betreiben und einen Plan mit Sicherheitsmechanismen ausarbeiten. Aber auch Dienstleistungsempfän-
ger müssen beispielsweise bei einem Werkvertrag (appalto) die nötigen technischen und professionellen
Fähigkeiten des Dienstleisters überprüfen.

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9.   Sozialversicherung

In welchem Land Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, richtet sich grundsätzlich nach dem
Ort, an dem die Arbeiten ausgeführt werden. Eine Sonderregelung gilt für Arbeitnehmer, die im Rahmen
ihres in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend nach Italien entsandt
werden, um dort im Auftrag ihres Arbeitgebers eine Arbeit auszuführen. Nach den Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechts (EWG-Verordnung Nr. 1408/71) bleibt es für sie bei der Zuständigkeit der deut-
schen Sozialversicherung, sofern

•    die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Italien 24 Monate nicht überschreitet
•    die arbeitsrechtliche Bindung zwischen der entsandten Person und ihrem Arbeitgeber während der
     gesamten Dauer der Entsendung bestehen bleibt
•    keine Person abgelöst wird, die zuvor nach Italien entsandt wurde

Arbeitnehmer, die in Italien arbeiten und für die deutschen Rechtsvorschriften gelten, müssen eine „Be-
scheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“, die sogenannte Entsendebescheinigung A1
anfordern. Dieser Vordruck dient gegenüber den italienischen Stellen als Nachweis darüber, dass für
den Arbeitnehmer ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Der Vordruck A1 wird in
Deutschland von der gesetzlichen Krankenkassen ausgestellt, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.
Ist der Arbeitnehmer in Deutschland nicht gesetzlich krankenversichert, erfolgt die Ausstellung über den
zuständigen Rentenversicherungsträger. Fragebögen und Anträge zur Festlegung der anzuwendenden
Rechtsvorschriften sind im Internet auf den Seiten der DVKA zu finden.

10. Einkommensbesteuerung von Mitarbeitern

Bezüglich der steuerlichen Aspekte ist zu berücksichtigen, dass Deutschland in seiner Abkommenspra-
xis bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die Freistellungsmethode anwendet und diese mit dem
so genannten Progressionsvorbehalt kombiniert. Arbeitet infolgedessen ein nach Abkommensrecht in
Deutschland ansässiger Arbeitnehmer für eine deutsche Gesellschaft in Italien, dann sind seine Arbeits-
einkünfte unter Progressionsvorbehalt freizustellen, wenn Italien als Arbeitsortstaat nach dem Doppel-
besteuerungsabkommen (DBA) besteuern darf. Italien hat als Arbeitsortstaat und damit als Quellenstaat
grundsätzlich das Besteuerungsrecht, es sei denn,

•    der Arbeitnehmer hält sich in Italien insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden
     Steuerjahres auf
•    die Vergütungen wird von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht
     in Italien ansässig ist
•    die Vergütungen wird nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden,
     die der deutsche Arbeitgeber in Italien hat.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 litt. g) DBA ist eine Betriebsstätte auch in dem Fall gegeben, dass es sich um
eine Bauausführung oder Montage handelt, deren Dauer zwölf Monate überschreitet. Der Begriff der
Bauausführung wird dabei weit ausgelegt; er umfasst nicht nur Bauhaupttätigkeiten, sondern auch
Baunebentätigkeiten. Für die Berechnung der Zeitgrenze sind sowohl die geplante als auch die tatsäch-
liche Arbeitszeit maßgeblich. Als Beginn der Tätigkeit gilt der Ankunftstag der ersten Mitarbeiter des
Unternehmens, als Ende gilt der Tag der Fertigstellung, konkretisiert als Tag der Abreise des letzten
Mitarbeiters oder der Tag des endgültigen Abbruchs der Tätigkeiten. Unterbrechungen, die im normalen
Arbeitsablauf liegen, hemmen den Fristablauf nicht. Nicht von dem Bauunternehmen zu vertretende
Unterbrechungen wie ungünstige Witterungsverhältnisse oder Streiks werden nur dann für die Frist be-
rücksichtigt, wenn sie vorübergehender Natur sind. Hinsichtlich der Frist ist abkommensrechtlich eine
Einzelbetrachtung jedes Projektes vorzunehmen. Die Dauer mehrerer Baustellen wird also nicht zusam-
mengerechnet.

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11. Literaturverzeichnis:

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Bundesagentur für Arbeit. Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (2009). Arbeiten in Italien. Verfüg-
 bar unter: http://www.baauslandsvermittlung.de/lang_de/nn_2780/DE/LaenderEU/Italien/Arbeiten/ar-
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Business Consulting, Dr. Carrato & Partner GmbH (2010). Betriebsstätte. Verfügbar unter: http://www.
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Handwerkskammer für Schwaben (2009). Merkblatt: Grenzüberschreitende Handwerksleistungen in
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Handwerkskammer International Baden-Württemberg (2010). Länderinfos – Italien. Verfügbar unter:
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Netzwerk Recht & Steuern. Deutsch-Italienische Handelskammer (2009). Montagearbeiten in Italien.
 Verfügbar unter: http://www.ahkitalien.it/fileadmin/ahk_italien/Dokumente/Recht
 _und_Steuern/Merkblaetter_ Rechtsauskuenfte/Montagearbeiten_in_Italien_1_01.pdf [01.10.10].

Polizia de Stato (2008). European Union Citizens. Verfügbar unter: http://www.poliziadistato.it/articolo/
  10930-European_Union_citizens. [08.10.10]

Portal 21 – Informationsangebot zu Dienstleistungen in Europa (2009). Italien – Aufnahme/Ausübung
  von Dienstleistungen – Informationen zur Qualifikation eines Dienstleisters. Verfügbar unter:
  http://www.portal 21.de/Portal21/DE/Land/Italien/03Dienstleistungen/HintergrundinfoDL/start.html
  [08.10.10]

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Hinweis:
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Hannover - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen
Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung
auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Oktober 2010

Autor:
Pia-Felicitas Homann
Abteilung International
Tel. (0511) 3107-501

                                                                                        Seite 9 von 9
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