Eigentümer kann nicht zum Schneeschippen gezwungen werden - Haus und Grund Thüringen

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Eigentümer kann nicht zum Schneeschippen gezwungen werden - Haus und Grund Thüringen
THÜRINGEN | Aus der Region

IMMER WIEDER EIN THEMA!

Eigentümer kann nicht zum
Schneeschippen gezwungen werden
 Foto: pixabay                                                petenzzuweisung, die sich entweder aus dem Gesetz oder
                                                              aus einer Vereinbarung ergeben kann. Auch soweit eine
                                                              Angelegenheit der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zu-
                                                              gänglich ist, umfasst dies nicht die Befugnis, dem einzel-
                                                              nen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftli-
                                                              chen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen.
                                                              Fehlt die Beschlusskompetenz, ist ein dennoch gefasster
                                                              Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig. Danach
                                                              können die Wohnungseigentümer zu einer turnusmäßigen
                                                              Übernahme der Räum- und Streupflicht nicht durch Mehr-
                                                              heitsbeschluss verpflichtet werden.

                                                              Winterdienst in einer WEG geht über Hausordnung
                                                              hinaus
Winterdienst: Bei einer Wohnungseigentümerge-                 Die Befugnis aus § 21 Absatz 5 Nummer 1 WEG, eine Haus-
meinschaft (WEG) können die einzelnen Eigentü-                ordnung aufzustellen, berechtigt die Eigentümer nicht, Mit-
mer nicht durch einen Mehrheitsbeschluss zum                  wirkungspflichten hinsichtlich der Räum- und Streupflicht
Schneeräumen verpflichtet werden. Hierfür bedarf              zu begründen. Soll die Erfüllung des Winterdienstes auf öf-
es einer Vereinbarung.                                        fentlichen Gehwegen sichergestellt werden, dient dies nicht
                                                              dem Zweck einer Hausordnung, weil die Pflicht insoweit
Ein Wohnungseigentümer beantragte in einer Eigentümer-        nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezogen ist; sie ist nur
versammlung , den Winterdienst für die straßenseitigen        aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften von der Woh-
Gehwege und Stellplätze an eine Fachfirma zu vergeben.        nungseigentümergemeinschaft zu erfüllen.
Bis dahin führten die Eigentümer den Winterdienst im wö-
chentlichen Wechsel selbst durch. Grundlage hierfür war       Aber auch die Räum- und Streupflicht hinsichtlich des Ge-
ein Mehrheitsbeschluss, der zu einem früheren Zeitpunkt       meinschaftseigentums, etwa der Zuwegung, geht über eine
gefasst worden war. Die übrigen Miteigentümer lehnten den     Regelung des Zusammenlebens der Wohnungseigentümer
Antrag, die Schneeräumpflicht an ein externes Unterneh-       hinaus, weil sie auch die Verkehrssicherungspflichten gegen-
men zu vergeben, ab. Hiergegen wendet sich der Eigentümer     über Dritten betrifft.
mit der Anfechtungsklage. Zugleich beantragt er, die an-
deren Eigentümer zu verurteilen, der Vergabe des Winter-      Die Mehrheitsmacht kann schließlich auch nicht auf die
dienstes an ein Unternehmen zuzustimmen.                      Überlegung gestützt werden, dass die Wohnungseigentümer
                                                              ohnehin verkehrssicherungspflichtig seien und die Haus-
Entscheidung: Anspruch auf Fremdvergabe von                   ordnung deshalb keine neuen Pflichten begründe. Denn die
Schneeräumpflicht                                             Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten muss jedenfalls
Der BGH gibt der Klage statt. Der Eigentümer kann die Zu-     in dem für die Beschlusskompetenz maßgeblichen Innenver-
stimmung der übrigen Miteigentümer zur Vergabe des Win-       hältnis der Wohnungseigentümer nicht der einzelne Eigen-
terdienstes an einen Dritten verlangen.                       tümer, sondern der Verband sicherstellen.

Der zuvor gefasste Mehrheitsbeschluss, dass die Eigentümer    Da die Erfüllung der Räum- und Streupflicht im vorliegen-
den Winterdienst selbst im Wechsel ausführen, ist nichtig,    den Fall nur durch eine externe Vergabe sichergestellt wer-
weil es an der erforderlichen Beschlusskompetenz der Woh-     den konnte, hat der BGH einen Anspruch auf Zustimmung
nungseigentümer fehlt.                                        hierzu bejaht (BGH, Urteil vom 9. März 2012, V ZR 161/11).

Die Mehrheitsherrschaft innerhalb einer Wohnungseigentü-                                          Gefunden und mitgeteilt
mergemeinschaft bedarf der Legitimation durch eine Kom-                                                   von Sven Rühr

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Baumfällarbeiten sind Betriebskosten
Das Fällen von Bäumen ist selten,         tenpflege“ sind grundsätzlich umlage-         einen Betrag von 847,14 Euro für das
dann aber meistens kosteninten-           fähige Betriebskosten (§ 2 Nummer 10          Fällen von vier abgestorbenen Bäumen,
siv. Wer hat die Kosten dafür zu          BetrKV). Hierzu gehören „die Kosten           das Entfernen von Totholz sowie die
tragen? Sind Betriebskosten stets         der Pflege gärtnerisch angelegter Flä-        Abfuhr von Schnittgut ein. Der Mie-
vom Mieter zu tragen?                     chen einschließlich der Erneuerung            ter wollte dies nicht bezahlen da es sich
                                          von Pflanzen und Gehölzen, der Pfle-          aus seiner Sicht um eine Instandset-
Vermieter könnenden Mieter zur Über-      ge von Spielplätzen einschließlich der        zung und nicht um laufende Betriebs-
nahme der Betriebskosten vertrag-         Erneuerung von Sand und der Pflege            kosten handelt.
lich verpflichten. Das sollten sie auch   von Plätzen, Zugängen und Zufahrten,
im Rahmen des Mietvertrages tun.          die dem nicht öffentlichen Verkehr die-       Das Urteil: Baumfäll-Arbeiten
Denn eine gesetzliche Verpflichtung       nen“. Das Fällen von Bäumen ist in die-       sind Betriebskosten!
des Mieters zur Kostentragung besteht     ser Vorschrift jedoch nicht konkret mit       Das Landgericht München entschied,
gar nicht (§ 556 Absatz 1 Satz 1 BGB).    aufgeführt, sondern die „Erneuerung           dass der Mieter die Kosten zu tragen
Daher ist es sehr wichtig, im Mietver-    von Pflanzen und Gehölzen“. Es ent-           habe. Denn die Betriebskostenverord-
trag eine wirksame Kostentragungs-        fachte sich daher ein Streit um die Fra-      nung sähe die „Erneuerungvon Pflan-
regelung zu vereinbaren. Die meisten      ge, ob das Baumfällen ebenfalls zum           zen und Gehölzen“ vor. Hier habe zwar
professionellen Mietverträge enthal-      Kostenumfang gehört.                          keine Erneuerung stattgefunden, son-
ten eine wirksame Vereinbarung und                                                      dern nur die zuvor notwendige Ent-
verweisen hierbei auf die Kostenposi-     Der Fall: Mieter moniert 847 Euro             fernung des Altbestandes. Damit habe
tionen der Betriebskostenverordnung.      Baumfäll-Kosten und wird auf                  der Vermieter bisher nur die einer Er-
Ergänzungen sind möglich; sollten da-     Zahlung verklagt                              neuerung vorausgehende Beseitigung
bei rechtlich wirksam und nicht wider-    Der Vermieter stellte unter der Positi-       kostenmäßig angesetzt (und nicht auch
sprüchlich sein. Die „Kosten der Gar-     on „Gartenpflege/Jahresrückschnitt“           gleich die Neubepflanzung).

                                                                        Foto: pixabay   Der Umstand, dass Baumfällkosten
                                                                                        nicht jährlich entstehen, stehen dem
                                                                                        nicht entgegen. Ein Absterben von Bäu-
                                                                                        men sei kein unberechenbarer Vor-
                                                                                        gang. Der Mieter könne sich bei Ver-
                                                                                        tragsschluss nach dem notwendig wer-
                                                                                        den solcher Maßnahmen beim Vermie-
                                                                                        ter erkundigen (LG München I, Urteil
                                                                                        vom 19. Novemer 2020, 31 S 3302/20).

                                                                                                           Gefunden und mitgeteilt
                                                                                                                   von Sven Rühr

                                                                                              Sachverständiger für das Tischlerhandwerk
                                                                                                   Harald Frank – Tischlermeister

                                                                                                Von der Handwerkskammer Südthüringen
                                                                                                     öffentlich bestellt und vereidigt.

                                                                                                      Info: www.tischlersvfrank.de
                                                                                                                  oder
                                                                                                          (0 36 83) 4 69 78 50

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Eigentümer kann nicht zum Schneeschippen gezwungen werden - Haus und Grund Thüringen
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                  Schadenbeispiele
   Neuer Mietspiegel in Rudolstadt
   Eigenbedarfskündigung                                               Abweichende Wohnungsgröße
   Helene D. ist Mitglied in einem Landesverband Haus und              Dietmar W. ist Mitglied bei Haus und Grund Ein Mieter
   Nach mehr als einjähriger Verhandlung mit den Be-                   Verstärkt wurde bei der Erhebung der durchschnittlichen
   Grund . Ihre Enkelin hat das Abitur erfolgreich abgeschlos-         zweifelt die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl
   teiligten ist nun endlich der neue Mietspiegel für                  Mieten ganz besonders die Ausstattung der Wohnungen und
   sen und möchte nun ihr Studium beginnen. Helene D. kün-             an und lässt diese überprüfen. Tatsächlich ergibt ein ge-
   die Stadt Rudolstadt fertiggestellt worden. Er tritt                der Modernisierung Standard berücksichtigt.
   digt daher ihrem Mieter wegen Eigenbedarfs, um ihrer En-            richtlich eingeholtes Gutachten eine etwas geringere Wohn-
   am 1. Januar 2019 in Kraft.
   kelin eine Wohnmöglichkeit in Hochschulnähe zur Verfü-              fläche. Dietmar H. war dies nie aufgefallen, er hatte sich auf
                                                                       Der Mietspiegel kann über den Ausfall Rudolstadt für die
   gung zu stellen.                                                    die Angaben der Voreigentümer verlassen. Auf Anraten der
   In dem neuen Mietspiegel ist mehr Wert auf die Ausstat-             Mitglieder kostenlos erworben werden.
                                                                       Anwälte einigen sich die Parteien im Gerichtstermin auf
   tung der Wohnungen gelegt worden, sodass das im früheren
   Der Mieter widerspricht der Kündigung. Er zweifelt am               eine für beide Seiten angemessene Reduzierung des Miet-
   Mietspiegel aus dem Jahr 2010 stärker berücksichtigte Bau-          Ergänzend ist mitzuteilen, dass auch die Stadt Saalfeld ei-
   Kündigungsgrund und meint, der angebliche Eigenbedarf               preises.
   jahr des Jahres etwas in den Hintergrund tritt.                     nen neuen Mietspiegel erstellt hat. Lediglich Bad Blanken-
   sei „vorgeschoben“. In Wirklichkeit wolle man ihn nur „los-
                                                                       burg hat keinen Mietspiegel.
   werden“.                                                            Die Rechtsanwaltskosten übernimmt ROLAND Rechts-
   Aus der Sammlung der Daten zu den Mieten der letzten vier
                                                                       schutz für Herrn H.
   Jahre, die zugrunde gelegt werden, ist eine mo-                                                                   Joachim Bleeck
   ROLAND Rechtsschutz vermittelt Frau D. einen Fachanwalt
   derate Erhöhung der Mieten erkennbar.
   für Mietrecht. Dieser kann im Gerichtsprozess den Eigen-
   bedarf nachweisen. Der Mieter muss die Wohnung räumen.
   Die Gerichts- und Anwaltskosten, für die ROLAND Rechts-
   schutz in Vorlage getreten ist, muss der Mieter erstatten.

          Haus & Grund
                                                                                         Absender:

                                                                                         Name, Vorname

           Auftrag für private Kleinanzeigen in unserer Mitgliederzeitung
                                                                                         Straße, Nr.
                Preis: 3 Euro pro Zeile (inkl. MwSt.)
                                                                                         PLZ/Ort

                                                                                         Telefon

                                                                                         Unterschrift

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 Rund um die Wohnung (Gesuche, Vermietung, Tausch)
                                                                                         Schreiben Sie bitte leserlich und in Druckschrift, für
 Rund um die Immobilie (Gesuche, Angebote)                Bargeld/Euroscheck
                                                                                         unleserliche Texte übernehmen wir keine Haftung!
 Rund um Haus und Garten (Baumaterial …)                    anbei
                                                                                         Bitte pro Feld nur ein Zeichen eintragen und nach je-
 Chiff re (Chiff regebühr 5 Euro/Postzustellung)          Kopie des Überweisungs-
                                                                                         dem Wort ein Kästchen freilassen!
                                                             auftrages anbei
                                                                                         Textänderungen vorbehalten!
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                                                                                         Anschluss an den Text das Wort „Chiff re“ ein und
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Haus & Grund Thüringen e. V.                                                             lichung!
Betreff: Kleinanzeigen – Saalstrasse 11, 07318 Saalfeld                                  Ihre private Kleinanzeige wird in der nächsten mög-
Bankverbindung: Hausbank München, Kto.-Nr. 1549596, BLZ 700 901 00                       lichen Ausgabe veröffentlicht!

                                                                     12
Eigentümer kann nicht zum Schneeschippen gezwungen werden - Haus und Grund Thüringen
Aus der Region | THÜRINGEN

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                                                                                                          Lassen Sie sich seriös, fair
                                                                                                          und kostenlos beraten.
                                                                                                          Vom Marktführer.
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                                                                                                          *Befragte Kunden: 9.527, Rückläufer: 2.260, Zeitraum: März 2012 bis September 2017.
                                                                                                           Es konnten Noten von 1 bis 4 vergeben werden (1 = sehr zufrieden, 2 = zufrieden, 3 =
                                                                                                           weniger zufrieden, 4 = nicht zufrieden). Die aufgezeigten Noten sind Durchschnittswerte.

                                                                                                          Gemeinsam mit ihren Partnern ist die Sparkassen-Finanzgruppe auf dem Gebiet der
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Eigentümer kann nicht zum Schneeschippen gezwungen werden - Haus und Grund Thüringen
THÜRINGEN | Aus der Region

Haftung des Sondereigentümers bei
Schaden an anderem Sondereigentum
Geht von einer vermieteten Son-           Entscheidung: Eigentümer haftet            als Störer anzusehen ist. Die Störerei-
der- oder Teileigentumseinheit            nicht zwangsläufig                         genschaft folgt nicht allein aus dem
ein Schaden aus, haftet der Ei-           Der BGH hebt die Entscheidung des          Eigentum oder Besitz an der Einheit,
gentümer nicht als Zustandsstö-           Landgerichts auf und verweist den          von der die Einwirkung ausgeht. Viel-
rer, wenn der Schaden allein auf          Rechtsstreit dorthin zurück, damit         mehr muss die Beeinträchtigung des
eine fahrlässige oder vorsätzliche        dieses prüfen kann, wie genau es zu        Nachbargrundstücks oder der anderen
Handlung des Mieters zurückzu-            dem Schaden gekommen war. Hier-            Einheit wenigstens mittelbar auf den
führen ist.                               von hängt ab, ob gegen den Eigentü-        Willen des Eigentümers oder Besitzers
                                          mer der Praxis-Einheit ein verschul-       zurückgehen. Dies muss in wertender
Hintergrund: Vermietete Einheit als       densunabhängiger nachbarrechtlicher        Betrachtung im Einzelfall festgestellt
Ursprung für Wasserschaden. Ein Ge-       Ausgleichsanspruch in entsprechender       werden. Wesentliche Zurechnungskri-
bäudeversicherer verlangt nach einem      Anwendung von § 906 Absatz 2 Satz 2        terien sind dabei u die Veranlassung,
Wasserschaden vom Eigentümer einer        BGB besteht. Ein nachbarrechtlicher        die Gefahrenbeherrschung oder die
Teileigentumseinheit aus übergegange-     Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn       Vorteilsziehung.
nem Recht 73.000 Euro. Das Gebäude        von einem Grundstück im Rahmen pri-
besteht aus zwei Teileigentumseinhei-     vatwirtschaftlicher Benutzung rechts-      Es kommt daher entscheidend darauf
ten. In einer Einheit befindet sich ein   widrige Einwirkungen auf ein anderes       an, was den Defekt an der Wasserlei-
Gastronomiebetrieb, die andere Ein-       Grundstück ausgehen, die der Eigen-        tung verursacht hat. Sollte der Scha-
heit ist zum Betrieb einer Zahnarztpra-   tümer oder Besitzer des betroffenen        den allein auf fehlendes Beheizen der
xis vermietet.Im Dezember 2009 brach      Grundstücks nicht dulden muss, aber        Räumlichkeiten durch den Mieter zu-
in der Zahnarztpraxis bei Außentem-       nicht unterbinden kann. Hierunter fal-     rückzuführen sein, wäre der Eigentü-
peraturen von - 20 °C eine von den frü-   len auch Einwirkungen durch Wasser.        mer der Einheit weder als mittelbarer
heren Eigentümern verlegte Kaltwas-       Zudem muss der Betroffene Nachteile        Handlungsstörer noch als Zustandsstö-
serleitung, die zu einem Zahnarztstuhl    erleiden, die das zumutbare Maß einer      rer verantwortlich.Steht hingegen fest,
führte. Dies führte zu einem Wasser-      entschädigungslos hinzunehmenden           dass das Bauteil, von dem der Schaden
schaden in der Gastronomie-Einheit.       Beeinträchtigung übersteigen.              ausgegangen ist, nicht ordnungsgemäß
Der Gebäudeversicherer regulierte den     Ein solcher Anspruch kommt auch in         beschaffen (zum Beispiel nicht hinrei-
Schaden im dortigen Sondereigentum        Betracht, wenn – wie hier – ein Son-       chend isoliert) war und für den Scha-
und verlangt nun vom Eigentümer der       der- oder Teileigentum durch rechts-       denseintritt zumindest mitursächlich
Praxis-Einheit Erstattung. Dem Eigen-     widrige Einwirkungen beeinträchtigt        gewesen sein kann, kann der Schaden
tümer der Gastronomie-Einheit habe        wird, die vom Sonder- oder Teileigen-      auch dem Eigentümer zuzurechnen
ein nachbarrechtlicher Ausgleichsan-      tum eines anderen Wohnungseigen-           sein. Wenn die Verursachungsbeiträ-
spruch zugestanden, der auf ihn als       tümers ausgehen. Hingegen scheidet         ge von Eigentümer und Mieter nicht
Versicherer übergegangen sei.             ein nachbarrechtlicher Ausgleichs-         voneinander abgrenzbar sind, sind
                                          anspruch aus, wenn die Nutzung des         beide für den Schaden verantwortlich.
Der Eigentümer der Praxis-Einheit         Sondereigentums durch einen Mangel         Das Landgericht muss nun klären, ob
meint, nicht er hafte für den Schaden,    des Gemeinschaftseigentums beein-          die Leitung unzureichend isoliert war
sondern nur der Mieter, weil der Scha-    trächtigt wird, was hier jedoch nicht      und dies den Schaden (mit-)verursacht
den allein auf fehlende Beheizung zu-     der Fall ist. Die defekte Wasserleitung    haben könnte oder der Schaden aus-
rückzuführen sei. Das Landgericht hat     war dem Sondereigentum zuzuord-            schließlich auf mangelnde Beheizung
der Klage stattgegeben. Der Eigentü-      nen, weil sie ausschließlich die Nut-      durch den Mieter zurückzuführen ist
mer der Praxis-Einheit sei bezüglich      zung als Zahnarztpraxis ermöglich-         (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2020,
der schadhaften Wasserleitung in wer-     te und weder für den Bestand oder die      V ZR 193/19).
tender Betrachtung als Störer anzuse-     Sicherheit des Gebäudes erforderlich
hen. Er habe den Nutzen aus der Ver-      war, noch dem gemeinschaftlichen Ge-                     Gefunden und mitgeteilt
mietung als Zahnarztpraxis gezogen        brauch der Wohnungseigentümer dien-                              von Sven Rühr
und die Gefahr als Vermieter auch be-     te.Eine Haftung des Eigentümers der
herrschen können.                         Praxis-Einheit setzt voraus, dass dieser

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Aus der Region | THÜRINGEN

Winterdienst ist Werkvertrag
                                                                                                                           Foto: pixabay

Erbringt ein beauftragtes Unternehmen den Räum-                   Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
und Streudienst nur mangelhaft, kann der Auftrag-                 Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von
geber die Vergütung mindern. Beim Vertrag über                    Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich
den Winterdienst handelt es sich um einen Werk-                   darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird.
vertrag, so dass ein Erfolg geschuldet ist. Der Be-
treiber eines Winterdienstes verlangt vom Eigen-                  Das Werk ist nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck
tümer eines Hausgrundstücks Restvergütung                         des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Win-
aufgrund eines „Reinigungsvertrages Winter-                       terdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzer-
dienst“.                                                          gebnis billigen soll. Sofern der Unternehmer seine vertrag-
                                                                  liche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschul-
Der Winterdienst hatte sich vertraglich verpflichtet, im Win-     dete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfül-
ter die vereinbarten Flächen gemäß den Pflichten des Stra-        lung ist entbehrlich. Die Vergütung kann entsprechend
ßenreinigungsgesetzes des Bundeslandes beziehungsweise            gemindert werden (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013, VII ZR
der kommunalen Satzung von Schnee freizuhalten und bei            355/12).
Glätte zu bestreuen. Der Hauseigentümer beanstandet, dass
der Räum- und Streudienst an einigen Tagen nicht vollstän-                             Gefunden und mitgeteilt von Sven Rühr
dig erbracht worden sei und hat deshalb einen Teil der ver-
einbarten Vergütung einbehalten. Der Winterdienst verlangt
Zahlung des einbehaltenen Betrages.

Amts- und Landgericht waren der Auffassung, der Eigentü-
mer könne sich nicht auf eine mangelhafte Ausführung be-
rufen und müsse die volle Vergütung zahlen, denn es handle
sich um einen Dienstvertrag.

Entscheidung: Winterdienst muss ordentlich
ausgeführt werden
Der Einwand des Eigentümers, der Winterdienst habe sei-
ne Leistung nicht vollständig erbracht, ist beachtlich. Sollte
der Winterdienst seine Pflichten tatsächlich nicht ordnungs-
gemäß erfüllt haben, kann der Eigentümer die Vergütung
kürzen, denn zwischen den Parteien besteht ein Werkver-
trag. Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch                                          Wir sind Exklusivpartner von
                                                                                                    HAUS & GRUND
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THÜRINGEN | Aus der Region

   VEREINE IN THÜRINGEN

                                                                Landesverband Haus und Grund Thüringen e. V.
                           Saalstraße 11, 07318 Saalfeld, Tel.-Nummern ab sofort: (0 36 71) 45 73 23 oder (0 36 71) 45 73 22, Fax: 03671 4573-20
                                                 E-Mail: Vorstand@HUG-Thueringen.de, Internet: www.HUG-Thueringen.de
                                                                – Termine nur nach vorheriger Vereinbarung –

 Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Altenburg e. V.                                    Mi   09.00 - 11.00 Bürozeit         Mitgliedschaft, Beitragszahlung, Formularverkauf
 Dr.-W.-Külz-Straße 4, 04600 Altenburg, Telefon 0 34 47/31 35 83, Fax 0 34 47/57 91 99              16.00 - 18.00 Herr Petzwinkler Vermietung und Verwaltung – Jeden 1. + 3.
 E-Mail: info@haus-und-grund-altenburg.de, Internet: www.haus-und-grund-altenburg.de                                               Mittwoch im Monat
 Bürozeiten: Montag 10.00 bis 12.00 Uhr, Mittwoch 12.00 bis 17.00 Uhr. Beratungszeiten:        Do   10.00 - 12.00 RA Conrad        Rechtsberatung, Fachanwalt für Miet- u. WEG-Recht
 Mittwoch 17.00 bis 18.00 Uhr oder nach Vereinbarung. Während der Bürozeit findet keine
                                                                                                    16.00 - 18.00 RA Conrad        Rechtsberatung, Fachanwalt für Miet- u. WEG-Recht
 Beratung statt.
                                                                                               Fr   09.00 - 11.00 Bürozeit         Mitgliedschaft, Beitragszahlung, Formularverkauf
 Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Apolda e. V.                                   Steuerberater: Dr. Andreas Schneider, Am Planetarium 11, 07743 Jena;
 Dorngasse 2 (Eingang Lutherkirchstraße), 99510 Apolda, Telefon/Fax 0 36 44/55 50 46       Telefon: 0 36 41/62 85 36
 Sprechzeit: Mittwoch 15.00 bis 18.00 Uhr. Weitere Sprechzeiten nach Terminvereinba-
 rung.                                                                                     Energieberater: Dipl.-Ing. Stephan Wilfert, Magnus-Poser-Str. 10, 07749 Jena, Telefon:
                                                                                           0 36 41/42 61 73
 Haus & Grund Bad Langensalza und Umgebung e. V.                                           Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur: Torsten Hentschel, Rodaer Straße 24,
 Mauergasse 3, 99947 Bad Langensalza, Telefon 0 36 03/89 33 36, Fax 0 36 03/81 10 99       07629 Hermsdorf; Tel.: 0 36 601-85 104
 E-Mail: hausundgrund-LSZ@web.de, Internet: www.haus-und-grund-bad-langensalza.de
                                                                                           Heizkostenabrechnung: Fa. Extern M. Schmidt e. V., Hauptstr. 42, 07751 Rothenstein,
 Sprechzeiten: Mittwoch von 10.00 bis 15.00 Uhr. Termine nach telefonischer Vereinba-
                                                                                           Telefon: 03 64 24/7800
 rung.
                                                                                           gepr. Sachverständiger für Immobilienbewertung: Michael Votteler, Bahnhofsplatz
 Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bad Salzungen und Umgebung e. V.               15, 07545 Gera, Tel.: 03 65/7 73 67 33
 Vorsitzender: Jens Klische
 Kurhausstraße 16, 36433 Bad Salzungen, Tel. 0 36 95/8 61 55 20, Fax 0 36 95/8 61 55       Haus & Grund Mühlhausen und Umland e. V.
 22, E-Mail: ra.jensklische@arcor.de                                                       Am Riethberge 12, 99974 Mühlhausen, stellv. Vorsitzender: Lutz Schüler
                                                                                           Telefon: 0 36 01/44 86 26, Fax: 0 36 01/44 86 27, E-Mail: info@lutz-schueler.de
 Haus & Grund Eisenach und Umgebung e. V.
 Katharinenstraße 118, 99817 Eisenach. Telefon 0 36 91/29 46 30, E-Mail: mail@haus-        Haus & Grund Reichenbach e. V.
 und-grund-eisenach.de. Beratungszeiten: Dienstag (ungerade Woche) von 17.00 bis           Fritz-Schneider-Straße 22, 08468 Reichenbach, Tel.: (0 37 65) 1 34 10, Fax: (0 37 65)
 18.00 Uhr nach telefonischer Anmeldung                                                    61 23 43, E-Mail: haus-und-grund.reichenbach@t-online.de, Internet: www.haus-und-
                                                                                           grund-reichenbach.de, Sprechzeiten: Dienstag 10.00 – 17.30 Uhr sowie nach Vereinba-
 Haus & Grund Erfurt von 2007 e. V.                                                        rung
 Johannesstraße 3, 99084 Erfurt, Telefon                                                   Greiz
 03 61/5 51 96 96, Fax 03 61/5 40 11 55, E-Mail: mail@hug-erfurt.info, Internet:           07973 Greiz, August-Bebel-Straße 7, Tel.: (0 36 61) 37 83 oder (0 37 65) 1 34 10, Sprech-
 www.hug-erfurt.info                                                                       zeiten: jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat 10.00 – 17.30 Uhr sowie nach Vereinbarung
 Haus & Grund Gera e. V.                                                                   Auerbach
 Laasener Straße 12 (1. Etage), 07545 Gera, Telefon 03 65/4 20 95 26, Fax 03 65/           08209 Auerbach, Goethestraße 3, Tel.: (0 37 65) 1 34 10, Sprechzeiten: jeden 2. und
 2 26 64 00 E-Mail: hausundgrund@hotmail.de, kanzleidr.graumann@t-online.de, Inter-        4. Mittwoch im Monat 10.00 – 17.30 Uhr sowie nach Vereinbarung
 net: www.hug-gera.de
                                                                                           Haus & Grund Rudolstadt e. V.
 Sprechzeiten: Montag und Dienstag 13.00 bis 17.00 Uhr, Donnerstag 10.00 bis 14.00 Uhr
                                                                                           Neue Anschrift ab dem 01.06.2020: Markt 2, 07407 Rudolstadt, Telefon: 0 36 72/12
 Rechtsprechstunde nur nach Voranmeldung für Mitglieder jeden 1. und 3. Montag von
                                                                                           23 909, Fax: 0 36 72/12 23 908; Bürozeiten: Mo, Mi, Do 08.30 Uhr – 14.30 Uhr, Termine
 17.00 bis 19.00 Uhr. Für KAG bei Frau Steuber jeden 1. Donnerstag im Monat 12.00 Uhr
                                                                                           nach Vereinbarung. E-Mail: vorstand@hug-rudolstadt.de, Internet: www.hug-rudolstadt.
 Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Gotha e. V.                              de. Beratungsbüro am Standort des Landesverbandes Thüringen in Saalfeld. Sprechzeiten
 Parkstraße 2, 99867 Gotha, Telefon 0 36 21/2 95 07, Fax 0 36 21/50 93 52, E-Mail: info@   und Beratungstermine nach telefonischer Vereinbarung. Saalstraße 11, 07318 Saalfeld,
 haus-und-grund-gotha.de, Internet: www.haus-und-grund-gotha.de                            Tel. 0 36 71/45 73 23, E-Mail: vorstand@hug-thueringen.de, Internet: www.hug-thue-
 Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis        ringen.de
 17.00 Uhr. Sonstige Termine bitte nach telefonischer Vereinbarung. In dringenden Fäl-     Haus & Grund Sonneberg e. V.
 len ist der Vorsitzende, Herr Steinbrück, unter folgender Nummer zu erreichen: Handy      Beethovenstraße 22, 96515 Sonneberg, Telefon 0 36 75/80 63 95; Sprechzeiten: Jeden
 01 72/4 58 22 84                                                                          2. und letzten Donnerstag im Monat 16.00 bis 17.30 Uhr, Telefon 0 36 75/80 63 95;
 Haus & Grund Heldrungen und Umgebung e. V.                                                Internet: www.HuG-Sonneberg.de; sonstige Termine nach telefonischer Vereinbarung
 Hauterodaer Straße 6, 06577 Oberheldrungen, Telefon 03 46 73/78 59 38; Fax 03 46 73/      über Vorsitzenden Rechtsanwalt Holger von der Wehd, Telefon 0 36 75/42 95 77
 78 61 3. Vorsitzende: Doris Weber, Hauterodaer Straße 6, 06577 Oberheldrungen; Telefon    Haus & Grund Suhl e. V.
 03 46 73/78 59 38; Fax 03 46 73/7 86 13, E-Mail: doris-weber-oh@t-online.de; Kassen-      Haus & Grund Suhl und Umgebung e. V., Prießnitzstraße 7, 98527 Suhl, Telefon
 führer: Telefon 03 46 73/9 63 12. Sprechzeiten nach telefonischer Terminvereinbarung.     0 36 81/876 95 45, Fax 0 36 81/8 76 95 46, E-Mail: kontakt@rechtsanwalt-dr-mueller.de
 Rechtsberatungen nur nach telefonischer Voranmeldung für Mitglieder bei RAin Frau A.
 Weßollek, Bad Frankenhausen, Telefon 03 46 71/5 43 22, Fax 03 46 71/5 43 23; bei RA       Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer Weimar e. V.
 Herr M. Kopf, Heldrungen, Telefon 03 46 73/7 79 43, Fax 0 346 73/7 88 30                  Achtung, neue Adresse: Rathenauplatz 6, 99423 Weimar, Telefon 0 36 43/5 35 15
                                                                                           E-Mail: hwg-we@gmx.de, Internet: www.haus-und-grund-weimar.de
 Haus & Grund Ilmkreis e. V.
 Arnstadt                                                                                                       Uhrzeit           Sprechstunde
 Berggartenweg 2, 99310 Arnstadt, Telefon 0 36 28/4 79 70, Fax 0 36 28/4 79 69                 Mo               09:00 – 12:00 Uhr Bürosprechstunde für
 E-Mail: meike.naumann@t-online.de. Sprechzeiten: Dienstag von 14.00 bis 16.00 Uhr             und                                1. Kauf von Formularen
                                                                                               Mi               10:00 – 13:00 Uhr 2. Beratung von kleineren Anliegen
 Ilmenau
 Schwanitzstraße 7, 98693 Ilmenau, Telefon 0 36 77/46 94 60, Fax 0 36 77/4 69 46 19            Rechtsberatung nur nach Voranmeldung!
 E-Mail: axel.just@hausverwaltung-just.de. Sprechzeiten: Mittwoch 14.00 bis 16.00 Uhr          Herr RA Urban    17:00 – 19:00 Uhr Rechtsberatung
 oder nach telefonischer Vereinbarung                                                                                             1. Mittwoch im Monat
                                                                                               Herr RA Menzel 16:00 – 18:00 Uhr Rechtsberatung
 Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Jena und Umgebung e. V.                                                               1. Donnerstag im Monat sowie individuell
 Holzmarkt 12/13, 07743 Jena, Telefon 0 36 41/44 31 10, Fax 0 36 41/47 95 56                   Alle weiteren Beratungen und Dienstleistungen unserer Partner sind nur nach
 E-Mail: Vorstand@HuG-Jena.de und Jurist@HuG-Jena.de, Internet: www.HuG-Jena.de                individueller Voranmeldung möglich!
                                                                                               Diese sind zum Beispiel: Energieberatung/Brandschutz/Baumängelberatung/
    Uhrzeit     Sprechstunde           Beratung – Schwerpunkte                                 Neu- und Umbau u. Sanierung/Kauf- und Verkauf von Immobilien / Betriebs-
 Mo 09.00-11.00 Kämpfer                Bauberatung – Jeden 1. + 2. Montag im Monat             kostenabrechnungen/Wertermittlungen/Prüfung von notariellen Kaufverträgen
    09.00-11.00 Wilfert                Energie- + Heizkostenberatung – Jeden 3. Mon-           und sonstigen notariellen Verträgen/Mietvertragsprüfung/Vermietung und
                                       tag im Monat                                            Verwaltung
       14.00-18.00 RA Anger            Rechtsanwaltsberatung, Fachanwalt für Miet- u.
                                                                                           Haus & Grund Zeulenroda e. V.
                                       WEG-Recht
                                                                                           Markt 11, 07937 Zeulenroda, Telefon 03 66 28/4 30 90, Fax 03 66 28/4 30 95
 Di    09.00-11.00 Bürozeit            Mitgliedschaft, Beitragszahlung, Formularverkauf    E-Mail: sek@thoma-architekten.de; Beratungszeiten: Montag bis Freitag von 8.00 bis
       16.00-18.00 Müller              Allg. Mietrecht, Nebenkosten, Mieterhöhung          18.00 Uhr nach telefonischer Anmeldung.

                                                                                          16
Aus der Region | THÜRINGEN

Zwischen den Autos muss nicht gestreut werden
Die Streupflicht auf einem Super-                   voraussetzung für die Verletzung der                  ten können. Es ist daher grundsätz-
marktparkplatz erstreckt sich im                    Verkehrssicherungspflicht wegen Ver-                  lich nicht erforderlich, einen Parkplatz
Regelfall nicht auf den Bereich                     stoßes gegen Räum- und Streupflich-                   so streuen, dass bereits beim Ausstei-
zwischen den abgestellten Fahr-                     ten sind entweder das Vorliegen einer                 gen aus jedem Fahrzeug abgestumpf-
zeugen. Es reicht, den Weg von                      allgemeinen Glätte oder erkennbare                    ter Boden betreten werden kann. Das
und zu den Autos schnee- und                        Anhaltspunkte für eine ernsthaft dro-                 gilt auch für einen öffentlich zugängli-
eisfrei zu halten.                                  hende Gefahr aufgrund vereinzelter                    chen Kundenparkplatz. Es reicht aus,
                                                    Glättestellen. Aber auch bei allgemei-                den Kunden zu ermöglichen, ihr Fahr-
Eine Kundin verlangt vom Betreiber ei-              ner Glättebildung besteht keine unein-                zeug unbeeinträchtigt von einer Glät-
nes Lebensmittelmarktes und dem von                 geschränkte Räum- und Streupflicht.                   tebildung zu be- und entladen und eine
diesem beauftragten Winterdienstun-                 Inhalt und Umfang der winterlichen                    Möglichkeit zu schaffen, den Platz ge-
ternehmen nach einem Sturz Scha-                    Räum- und Streupflicht unter dem Ge-                  fahrlos zu verlassen beziehungsweise
densersatz. Die Kundin hatte ihr Fahr-              sichtspunkt der Verkehrssicherung                     die Fahrzeuge gefahrlos zu erreichen.
zeug an einem frostigen Dezember-                   richten sich vielmehr nach den Um-
morgen gegen 8:15 Uhr auf einer mar-                ständen des Einzelfalls. Die Streu-                   Komplettes Streuen in den Morgen-
kierten Stellfläche auf dem Parkplatz               pflicht als Teil der Verkehrssicherungs-              stunden nicht erforderlich
des Marktes abgestellt, um im Markt                 pflicht soll nur wirkliche Gefahren be-               Es war auch nicht erforderlich, den
einzukaufen. Der Parkplatz wird außer               seitigen, nicht aber bloßen Unbequem-                 Bereich der markierten Stellflächen
von den Kunden auch von Anwohnern                   lichkeiten vorbeugen. Entstehung, Um-                 vor der Öffnung des Marktes einmalig
genutzt. Beim Aussteigen aus ihrem                  fang und Maß einer Streupflicht rich-                 zu streuen. Ob für Kundenparkplätze
Auto rutschte die Kundin zwischen den               ten sich danach, was zur gefahrlosen                  eine solche Pflicht besteht, richtet sich
parkenden Fahrzeugen auf einer Eis-                 Sicherung des Verkehrs erforderlich                   nach den Umständen des Einzelfalls.
fläche aus, die sich über Nacht gebildet            ist, dem die jeweilige Verkehrseinrich-               Da hier auch Anwohner ihre Fahrzeuge
hatte, stürzte und zog sich Verletzun-              tung dient, und was dem Pflichtigen                   über Nacht abgestellt haben, war nicht
gen zu. An der Unfallstelle war nicht               zumutbar ist. Eine für alle Parkflächen               gewährleistet, dass der Parkplatz mor-
gestreut. Die Kundin meint, der Super-              gleichmäßig geltende Regel lässt sich                 gens frei war und die Stellflächen mit
marktbetreiber und der Winterdienst                 nicht aufstellen.                                     zumutbarem Aufwand gestreut werden
hätten ihre Verkehrssicherungspflicht                                                                     konnten. Den Parkplatz nachts zu sper-
verletzt und seien zum Schadensersatz               Selbst wenn man im vorliegenden Fall                  ren und verbliebene Fahrzeuge abzu-
verpflichtet.                                       von einer allgemeinen Glättebildung                   schleppen, um den Parkplatz morgens
                                                    ausgeht, bestand im Bereich der mar-                  maschinell streuen zu können, war
Entscheidung: Keine Streupflicht                    kierten Stellflächen keine Streupflicht.              ebenfalls nicht notwendig. Dies würde
zwischen Autos                                      Im Bereich markierter Stellflächen                    den Umfang der Verkehrssicherungs-
Die Klage auf Schadensersatz hat kei-               geht von einer Glättebildung regelmä-                 pflicht überdehnen (BGH, Urteil vom
nen Erfolg. Es liegt keine Verletzung               ßig eine eher geringe Gefahr aus, weil                2. Juli 2019, VI ZR 184/18).
der Verkehrssicherungspflicht vor. Im               die Fahrzeuginsassen diesen Bereich
Bereich zwischen den Fahrzeugen hat                 nur beim Ein- und Aussteigen betreten                                    Gefunden und mitgeteilt
keine Streupflicht bestanden. Grund-                müssen und sich am Fahrzeug festhal-                                             von Sven Rühr

 Impressum                            Mohrenstraße 33, 10117 Berlin
                                      T 030-2 02 16 - 204
                                                                           T 030-76 99 04-13
                                                                           F 030-76 99 04-18
                                                                                                                      res. Für Haus- und Grundeigentümerver-
                                                                                                                      eine gelten Sonderregelungen.
                                      mail@hausundgrundverlag.info         marketing@hausundgrundverlag.info          Nachdruck von Beiträgen nur mit Geneh-
 Ausgabe für Thüringen                www.hausundgrundverlag.info                                                     migung der Redaktion. Unverlangte Ma-
                                                                           Adressänderungen: T 0 36 72-42 89-12       nuskripte werden nur dann zurückge-
 Herausgeber:                                                                                                         schickt, wenn Rückporto beiliegt. Das bei-
 Landesverband der                    Layout:                              Druckauflage: 3.576
                                                                           (IV. Quartal 2020)                         gefügte oder abgedruckte Werbematerial
 Thüringer Haus-, Wohnungs-           Ariane Waterstraat
                                                                                                                      unterrichtet über das Leistungsangebot
 und Grundeigentümer e. V.                                                                                            der werbenden Firma. Es wird vom
                                                                           Erscheinungsweise: 10 x jährlich
 vertreten durch                      Redaktion:                                                                      Herausgeber weder überprüft noch
                                                                           (Doppelausgabe Dezember/Januar
 Sven Rühr                            Regionales: Sven Rühr                                                           empfohlen, insbesondere übernimmt der
                                                                           und Juli/August)
 Saalstraße 11                        Überregionales:                                                                 Herausgeber insoweit keine Haftung.
 07318 Saalfeld                       Anna Katharina Fricke                Bezugspreis:
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                                      (Haus & Grund Deutschland)           Das Einzelexemplar kostet
 vorstand@hug-thueringen.de                                                1,50 Euro plus Mehrwertsteuer; für         Dieser Ausgabe wurden folgende Beila-
 Verlag:                                                                   Haus & Grund-Mitglieder ist der Bezug      gen beigefügt:
                                      Anzeigen Überregional:
 Haus & Grund Deutschland                                                  kostenlos.                                 Deutsche Fernsehlotterie
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 Verlag und Service GmbH                                                                                              DGG Deutsche Goldmünzen
                                      GmbH & Co. KG                        Bezugszeit jährlich. Abbestellungen bis
 Geschäftsführer: RA André Plambeck   Boothstraße 11, 12207 Berlin         drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjah-

                                                                      17
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