EILDIENST 2/2020 - Landkreistag NRW

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EILDIENST 2/2020 - Landkreistag NRW
EILDIENST
                                                              2/2020

Aus dem Inhalt:
●    emeinsam auf dem Weg – Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG)
    G
    bei den Kommunen in NRW
●   Schwerpunkt: Tierschutz
●    ie EU-Datenschutzgrundverordnung bei kommunaler Aufgabenwahrnehmung
    D
    außerhalb eines spezialgesetzlichen Erlaubnistatbestandes
EILDIENST 2/2020 - Landkreistag NRW
EILDIENST 2/2020                                                                                              Auf ein Wort

                                        Fahrradgesetz NRW:
                                        Eine Chance gerade auch für den
                                        kreisangehörigen Raum
                                           Der nordrhein-westfälische Landtag hat im Dezember 2019 entschieden, ein Fahr-
                                           radgesetz für das Land NRW auf den Weg zu bringen. Dies geschah nicht zuletzt
                                           vor dem Hintergrund, dass in einer Volksinitiative von mehr als 200.000 nordrhein-
                                           westfälischen Bürgern gefordert wurde, den Mobilitätswandel in NRW pro Fahrrad
                                           zu gestalten und den Ausbau der Fahrradinfrastruktur in einem eigenständigen
                                           Fahrradgesetz festzuschreiben.
                                           Im Januar 2020 hat bereits ein erster Workshop des Ministeriums für Verkehr des
                                           Landes NRW zu dem geplanten Fahrradgesetz stattgefunden. Akteure aus Minis­
                                           terien, Landespolitik, Verbänden, Bürgerinitiativen sowie aus Kreisen, Städten und
                                           Gemeinden waren eingeladen. Dabei fiel sofort auf, dass die meisten Beiträge in
                                           diesem Workshop aus großstädtischer Sicht formuliert waren. Dagegen wurden
                                           Aspekte des kreisangehörigen ländlichen Raumes nur in geringem Maß vorgetra-
                                           gen. Insofern blieb der Landkreistag NRW mit diesen Anliegen weitgehend allein
                                           auf weiter Flur – offenbar war der Chor der am Workshop teilnehmenden Akteure
deutlich monopolengeprägt zusammengesetzt. Dies ist äußerst bedauerlich, weil gerade der Radverkehr eine große Chance
auch und insbesondere für den kreisangehörigen Raum bietet. Das bezieht sich genauso auf die Umlandkreise der Ballungs-
räume, die von starken Pendlerverbindungen in die Großstädte geprägt sind, wie für die ländlicher geprägten, oft mittel-
ständisch strukturierten Kreise in NRW.
Der Radverkehr bietet die enorme Chance, die Anschlüsse in der ersten und letzten Meile an Verkehrsknotenpunkte und
insbesondere an Bahnstationen dort herzustellen, wo vielleicht Busverbindungen in die Ortschaften in die nähere Umge-
bung nicht realisierbar sind. Durch die weite Verbreitung von E-Bikes sind heute deutlich längere Strecken mit dem Fahrrad
zurücklegbar als noch vor zehn oder zwanzig Jahren – dies gilt insbesondere auch für bergig bzw. hügelig geprägte Regio-
nen. Im kreisangehörigen Raum kann eine Vielzahl von Wirtschaftswegen mit angemessenem Aufwand in ein örtliches
oder auch kreisüberörtliches Radverkehrsnetz aufgewertet werden – so können mit vertretbarem finanziellen Aufwand
Synergien zwischen ländlich genutzten Wirtschaftswegen, dem Ausbau eines Radverkehrsnetzes und auch der Stärkung
eines Freizeitnutzens gehoben werden.
Überhaupt besteht in weiten Teilen des kreisangehörigen Raumes die Möglichkeit, durch den Ausbau von Radinfrastruk-
turen Synergien zwischen verkehrlichen Zielen und Freizeit bzw. touristischen Zielen zu erreichen: Beides muss kein Wider-
spruch sein, sondern wird sich häufig ergänzen. Für die Kreise im Umland der Ballungsräume gehört hierzu in jedem Fall die
Erschließung durch Radschnellwege in und aus den Zentren. In einem Umkreis von bis zu 25 Kilometern und in ein Ober-
zentrum muss es heute, insbesondere in Anbetracht der beachtlichen Verbreitung von E-Bikes, realisierbar sein, dass das
entsprechende Oberzentrum überwiegend kreuzungsfrei auf einem bequemen Radschnellweg zu erreichen ist.
Wenn künftig demnach systematisch Radschnellwege in NRW ausgebaut werden, sollte das Land darauf achten, dass
zumindest jede zweite Investition in Radschnellwege unmittelbar dem kreisangehörigen Raum zugutekommt, in dem
bekanntlich rund 11 der insgesamt 18 Millionen Menschen in NRW leben. Zudem müssen „Verknüpfungs-Infrastrukturen“
wie Park&Bike-Stationen oder Mobilstationen im kreisangehörigen Raum besonders gefördert werden. Der kreisangehörige
Raum bietet eine gute Möglichkeit zur Vernetzung der einzelnen Verkehrsträger: Der Pendler fährt die ersten zehn Kilo­
meter seines Arbeitsweges zu einer SPNV-Haltestelle, kann dort sein E-Bike in einer bequem vorgebuchten sicheren und
sauberen verschließbaren Box abstellen, und kommt so mit dem SPNV emissionssparsam zu seinem Ziel. In Mobilstationen,
die speziell auf die Bedürfnisse des kreisangehörigen Raumes zugeschnitten sind, kann sich die Familie bei Bedarf aussu-
chen, ob sie für kleinere Einkäufe oder für Freizeitaktivitäten ein Carsharing-Fahrzeug nimmt oder eventuell ein Leihfahr-
rad bzw. Leih-E-Bike aus einer solchen Fahrradstation. Förderung des Radverkehrs muss mehr sein als die Förderung der
asphaltierten Infrastruktur.
Um es klarzustellen: Der motorisierte Individualverkehr wird im kreisangehörigen Raum auch künftig seine klare Daseins-
berechtigung haben. Aber hier sollte es überdies Ziel sein, zumindest Teile des Verkehrsaufkommens auf andere Verkehrs-
träger umzuleiten: Und dazu gehört im ländlichen Raum in weiten Teilen auch der Verkehrsträger Fahrrad einschließlich
der Möglichkeit des Radfahrens mit elektronischer Unterstützung. Sofern hierdurch lediglich die Quote der Zweit- oder
gar Drittfahrzeuge gesenkt wird, ist das auch schon ein Erfolg. Vor diesem Hintergrund dürfte im kreisangehörigen Raum
sogar mehr Spielraum zur Verbesserung bestehen als in den Großstädten, in denen das Potential des Radverkehrs zum Teil
vielleicht schon gehoben ist: Auch deshalb macht es Sinn, sich bei einem Fahrradgesetz in NRW insbesondere dem kreis­
angehörigen Raum zu widmen.
                                                                             Dr. Martin Klein
                                                                             Hauptgeschäftsführer
                                                                             des Landkreistages Nordrhein-Westfalen

                                                                                                                          57
EILDIENST 2/2020 - Landkreistag NRW
Inhalt                                                                                                         EILDIENST 2/2020

  Kavalleriestraße 8
                                                    AUF EIN WORT                                                           57
  40213 Düsseldorf
                                                    ______________________________________________________________
  Telefon 0211/ 300 491-0
  Telefax 02 11/ 300 491-660
  E-Mail: presse@lkt-nrw.de
  Internet: www.lkt-nrw.de
                                                    AUS DEM LANDKREISTAG

  Impressum                                         Vortragsveranstaltung des Freiherr-vom-Stein-Instituts:
                                                    „Infrastruktur der Zukunft – 5G im kreisangehörigen Raum“              60
  EILDIENST – Monatszeitschrift
  des Landkreistages
                                                    ______________________________________________________________
  Nordrhein-Westfalen

  Herausgeber:
  Hauptgeschäftsführer
  Dr. Martin Klein
                                                    THEMA AKTUELL

  Redaktion:                                        Die EU-Datenschutzgrundverordnung bei
  Erster Beigeordneter Dr. Marco Kuhn               kommunaler Aufgabenwahrnehmung außerhalb
  Beigeordneter Martin Schenkelberg                 eines spezialgesetzlichen Erlaubnistatbestandes                        62
  Hauptreferent Dr. Markus Faber
  Referentin Dr. Andrea Garrelmann                  ______________________________________________________________
  Referentin Dorothée Heimann
  Pressereferentin Rosa Moya
  Referent Christian Müller
  Referent Roman Shapiro
  Hauptreferent Dr. Kai Zentara
                                                    SCHWERPUNKT:
  Quelle Titelbild:                                 Tierschutz
  Adobe #188979423 Nadine Haase

                                                    Nutztierhaltung in Nordrhein-Westfalen –
  Redaktionsassistenz:
  Gaby Drommershausen                               nachhaltig und zukunftsfähig                                           69
  Astrid Hälker
  Heike Schützmann
                                                    ______________________________________________________________

  Herstellung:                                      Umgang mit fortgenommenen Tieren                                       70
  ALBERSDRUCK GMBH & CO KG
  Leichlinger Straße 11
                                                    ______________________________________________________________
  40591 Düsseldorf
  www.albersdruck.de                                Zehn Jahre Streunerkatzenkastration im Kreis Euskirchen –
                                                    ein Erfolgsmodell                                                      73
  ISSN 1860-3319                                    ______________________________________________________________

                                                    Der Leitfaden zur Transport- und Schlachtfähigkeit von Rindern         75
                                                    ______________________________________________________________

                                                    Die Afrikanische Schweinepest rückt näher –
                                                    Umfangreiche Vorbereitungen auf schwer planbaren Ausbruch              77
                                                    ______________________________________________________________

                                                    Katzenschutzverordnung Kreis Wesel:
                                                    Tierschutz und Rechtssicherheit                            81
                    Kreise in Nordrhein-Westfalen
                                                    ______________________________________________________________

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EILDIENST 2/2020 - Landkreistag NRW
EILDIENST 2/2020                                                    Inhalt

THEMEN

Gemeinsam auf dem Weg – Umsetzung des
Onlinezugangsgesetzes (OZG) bei den Kommunen in NRW        83
______________________________________________________________

Rhein-Erft-Kreis wird Modellregion im Kooperationsverbund
„Seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen“        85
______________________________________________________________

Fachtag Kindertagespflege im Kreis Steinfurt –
„Mit WIRkung nach außen – stark in der Kindertagespflege“  86
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Mit modernen Medien den Sprachschatz erweitern             87
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DAS PORTRÄT

Thomas Kutschaty, Vorsitzender der SPD-Landtagsfraktion NRW:
„Kommunen brauchen im Jahr 2020 eine Lösung
für die Altschulden“                                           88
______________________________________________________________

IM FOKUS

Zwei NRW-Kreise für Bundesprojekt
„Hauptamt stärkt Ehrenamt“ ausgewählt                          91
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MEDIENSPEKTRUM                                                 92
______________________________________________________________

KURZNACHRICHTEN                                                93
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STICHWORTVERZEICHNIS UND EINBANDDECKEN 2019                   104
______________________________________________________________

HINWEISE AUF VERÖFFENTLICHUNGEN                               104
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EILDIENST 2/2020 - Landkreistag NRW
Aus dem Landkreistag                                                                                                               EILDIENST 2/2020

Vortragsveranstaltung des Freiherr-vom-Stein-Instituts:
„Infrastruktur der Zukunft – 5G im kreisangehörigen Raum“

     Am 6.12.2019 lud das Freiherr-vom-Stein-Institut im Rahmen der Reihe „Kommunalverwaltung aktuell – zwischen
     Wissenschaft und Praxis“ zu einer Vortragsveranstaltung mit dem Thema „Infrastruktur der Zukunft – 5G im kreis­
     angehörigen Raum“ in die Räumlichkeiten der Westfälischen Wilhelms-Universität ein. Es referierten Staatssekretär
     Chris­toph Dammermann aus dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Digitalisierung NRW und Gerhard
     Jeutter, Referatsleiter bei der Bundesnetzagentur.

A   m Nikolaustag 2019 begrüßte Prof.
    Wißmann, Geschäftsführender Direk-
tor des Freiherr vom Stein-Instituts, die
interessierten Gäste zu den Vorträgen,
die diesmal entgegen der Tradition und
dem Reihentitel ausschließlich von Prakti-
kern gehalten wurden. Daher übernahm
es Prof. Wißmann, einen kurzen rechts-
wissenschaftlichen Blick auf die Thematik
„5G-Ausbau“ zu werfen, die daneben von
den Referenten zu vertiefende technische
und politische Fragen aufwerfe.

                                                     Vortragsveranstaltung mit Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Klein, Staatssekretär Chris­
                                                     toph Dammermann, Regierungsdirektor Gerhard Jeutter und Geschäftsführender Direk­
                                                     tor des FSI Prof. Dr. Hinnerk Wißmann (v.l.n.r.).        Quelle: Freiherr-vom-Stein-Institut

                                                     Vortrag von                                         Staatssekretär Dammermann eröffnete mit
Prof. Dr. Hinnerk Wißmann.                                                                               einem Hinweis auf seine Verbindung zum
              Quelle: Freiherr-vom-Stein-Institut
                                                     Staatssekretär Dammermann                           Freiherrn vom Stein: in seinem Wohnort
                                                                                                         Werne liege der überwiegende Teil des
Aus juristischer Perspektive stellten sich                                                               Cappenberger Waldes, Schloss Cappen-
drei Fragen: Wer ist zuständig? Auf wel-                                                                 berg war Altersruhesitz des Freiherrn.
cher Ebene werden die Regelungen
getroffen? Und wie ist das Verhältnis von                                                                Beim Auf- und Ausbau der 5G-Technik
rechtlichen und politischen Argumenten?                                                                  stelle sich wie bei jeder Technik die Frage,
Bezüglich der Zuständigkeit wies er dar-                                                                 ob diese dem Hype gerecht werde. Denn
auf hin, dass es sich um die zwar allseits                                                               ganz nüchtern betrachtet gehe es nur um
bekannte, aber doch relativ neue Phäno-                                                                  Datenübertragung.
men des Gewährleistungsstaats handele.
Damit gehe es nicht mehr um Handeln des                                                                  Diese könnte eine Weiterentwicklung
klassischen Leistungsstaats, aber trotzdem                                                               bestehender Technologien sein oder auf-
um mehr als ein bloßes Ordnungsmodell.                                                                   grund erheblich höherer Übertragungs­
Die Ausgestaltung erfolge dabei immer                                                                    raten und einer geringeren Latenzzeit eine
öfter auf europäischer Ebene, das Verhält-                                                               disruptive Wirkung entfalten. Wegen der
nis zur nationalen Ebene sei weiterhin im                                                                neuen Möglichkeiten, mit 5G Daten fast
Fluss, wie die Entscheidungen des BVerfG             Chris­toph Dammermann.                              in Echtzeit zu übertragen, tendierte der
zum Recht auf Vergessenwerden zeigten.                            Quelle: Freiherr-vom-Stein-Institut   Staatssekretär zur zweiten Alternative,

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EILDIENST 2/2020 - Landkreistag NRW
EILDIENST 2/2020                                                                                                     Aus dem Landkreistag

nahm diese Veränderungen aber positiv                                                             Diskussion
wahr. So ergäben sich Einsatzmöglichkeit
in der Medizin bei Diagnostik und Ein-                                                            Die abschließende Diskussion leitete dann
griff, im Verkehr beim autonomen und vor                                                          Dr. Martin Klein, Hauptgeschäftsführer
allem vernetzten Fahren und zuletzt könne                                                         des LKT NRW. Die Thesen der Referen-
Deutschland als Industrieland unter dem                                                           ten wurden konstruktiv und mit Praxis­   -
Schlagwort „Industrie 4.0“ Produktions-                                                           erfahrung unterlegt, hinterfragt. So
kette effizienter gestalten. Dadurch könne                                                        begann Dr. Klein die Diskussion selbst mit
man individuell auf Kundenwünsche rea-                                                            der Frage, warum die Auflagen haushalts-
gieren und so in Zukunft Produktionspro-                                                          bezogen gestaltet worden seien. Daran
zesse nach Deutschland zurückholen.                                                               schloss die Frage aus dem Publikum an,
                                                                                                  warum man dann zumindest kein natio-
Einen besonderen Blick müsse man unter                                                            nales Roaming einführen könne, wie es
diesen Bedingungen auf den kreisange-                                                             andere europäische Staaten vormachen
hörigen Raum werfen. Eingesetzt werden                                                            würden.
könne 5G zum Beispiel auch in der Land-
wirtschaft und in der zugehörigen Indu-       Gerhard Jeutter.
strie, für die sich in NRW zahlreiche Bei-                 Quelle: Freiherr-vom-Stein-Institut
spiele finden ließen. Der Anspruch müsse
sein, die gesamte Fläche zu versorgen, man    frequenzvergabe, ordnete die 5G-Technik
müsse dann nach Bedarf die zur Verfügung      zunächst kurz geschichtlich ein. Als er in
Übertragungsgeschwindigkeit anpassen.         das damalige Postministerium eingetreten
Dazu gehöre auch, die 4G-Abdeckung            sei, sei erstmalig der Mobilfunk digitalisiert
nicht aus den Augen zu verlieren.             und, so wie später die gesamte Bundes-
                                              post, privatisiert worden. In diesem Zuge
Zuständig für den Ausbau bleibe die Privat­   seien durch zunehmende Technisierung
wirtschaft, eine Verstaatlichung würde        Arbeitsplätze nicht in Gefahr gebracht,
angesichts der Grenze staatlichen Han-        sondern geschaffen worden. Auch die
delns wohl keine Besserung bringen. Auch      Regulierungsbehörden seien in entspre-
staatliche Förderprogramme würden nicht       chendem Maß gewachsen. Telekommu-
automatisch zum Erfolg führen, sondern        nikation habe sich vom Luxusprodukt
könnten im Gegenteil die Verzögerung des      zur Grundleistung gewandelt, die auf
Ausbaus auslösen.                             einem liberalisierten Markt, der auch die           Dr. Martin Klein.
                                              Infrastrukturebene erfasse, angebotenen                           Quelle: Freiherr-vom-Stein-Institut
Gleichwohl müsse man selbstverständ-          werde. Der Marktmechanismus funktio-
lich auf bestehende Probleme reagieren.       niere insbesondere im ländlichen Raum               In seiner Antwort verwies Gerhard Jeutter
Im Mobilfunkpakt habe man der Wirt-           aber nicht immer. Schon die technischen             auf politische Vorgaben. So stellten sich
schaft den Ausbau übertragen, die Politik     Voraussetzungen seien schwieriger, als es           beihilferechtliche Probleme, Fördermaß-
solle mit schnelleren Genehmigungsver-        der Marketingbegriff „5G“ suggeriere. Es            nahmen würde das Bundesministerium
fahren unterstützend wirken. Ein Pro-         würden immer nur spezifische Frequenzen             treffen wollen.
blem sei, dass mit der gewählten haus-        vergeben, die teils nur eine sehr geringe
haltsbezogenen Versorgungsauflage nur         Reichweite hätten.                                  Staatssekretär Dammermann erkannte eine
92 % der Fläche abgedeckt würden. In den                                                          Fehlsteuerung durch die Anknüpfung an
Frequenzversteigerungen hätten zudem          Bezogen auf das Vergabeverfahren habe               Haushalte in der Versorgungsvorgabe. Dr.
auch finanzielle Interesse auf Einnahmen-     man erreichen können, ein Antragsverfah-            Ralf Niermann, Landrat des Kreises Min-
seite eine Rolle gespielt. Mit neuen, ab      ren für „Campusnetze“ einzuführen, im               den-Lübbecke, erkundigte sich, wie man
2025 zu vergebenden Frequenzen könne          Rahmen derer Interessierte, also vorrangig          diese Fehlsteuerung korrigieren könne.
man die Fläche besser versorgen. Zudem        Unternehmen, auf bestimmten Frequen-                Herr Jeutter legte diesbezüglich rechtliche
gebe es mit den kürzlich gestarteten sog.     zen lokale Netze errichten könnten. Erste           Probleme dar. So fehlten spezifische Ein-
„Campusnetzen“ die Möglichkeit, lokale        Zuteilungen seien schon beschieden. Für             griffsmaßnahmen, die Bundesnetzagentur
Netze zu errichten, die auch für kleinere     das medial mehr Aufmerksamkeit erre-                könne nur über die Versorgungsauflagen
und mittlere Unternehmen relevant seien.      gende Auktionsverfahren sei der Abstim-             handeln. In diesen müsse man Anforde-
Die Landesregierung werde diese Prozesse      mungsprozess 2016 gestartet worden.                 rungen der Verhältnismäßigkeit im Auge
mit einem Landeskompetenzzentrum aus                                                              behalten, jede Versorgungsauflage würde
Universitäten, die auf diesem Gebiet tätig    An dieser Stelle nahm er die Kommunen               gerichtlich angegriffen, die Mobilfunkbe-
sind, und einem Förderwettbewerb, der         auch in die Pflicht: diese könnten mit der          treiber würden dann auf die Unwirtschaft-
sich auch an Kommunen richten werde,          Einbindung von Unternehmen, der Zur-                lichkeit und teils sogar die sachliche oder
unterstützen.                                 verfügungstellung von Grundstücken und              rechtliche Unmöglichkeit der Flächenver-
                                              dem Glasfaserausbau die Voraussetzun-               sorgung verweisen.
                                              gen für den 5G-Ausbau schaffen. Bezogen
Vortrag von                                   auf die Flächenabdeckung habe man den               Dr. Markus Faber, Hauptreferent beim LKT
Regierungsdirektor Jeutter                    Mobilfunkanbietern auferlegt, bis 2025 alle         NRW, wies darauf hin, wie kompliziert sich
                                              Landstraßen, Schienen- und Wasserwege               schon die Erfassung der Daten, welche
Gerhard Jeutter, bei der Bundesnetz­          abzudecken. Die vollständige Abdeckung              Gebiete unterversorgt seien, gestalte. Sei
agentur Referatsleiter für die Mobilfunk­     bleibe das Ziel.                                    eine solche aber festgestellt, müsse eine

                                                                                                                                                61
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Aus dem Landkreistag • Thema aktuell                                                                                     EILDIENST 2/2020

Roaming-Lösung in Betracht kommen.             an dieser Stelle eventuell nicht trage, weil   zung des Marktes bestehende Probleme zu
Herr Jeutter ergänzte diesbezüglich, dass      Mobilfunk heutzutage als ganz grund-           lösen. Dr. Klein benannte mit seinem Fazit
die Datenerfassung schon für die Telekom-      legende Versorgungsleistung betrachtet         die politische Agenda für die nächsten
munikationsunternehmen selbst kompli-          werde, erwiderten sie, dass eine mögliche      Jahre, auf die sich alle Teilnehmer einigen
ziert sei.                                     Mobilfunkgesellschaft des Bundes neue          konnten: Zunächst müsse der 4G-Ausbau
                                               Probleme schaffen würde und tatsächlich        abgeschlossen, dann der flächendeckende
Einig waren sich die Referenten schließlich,   kaum umsetzbar sei.                            5G-Versorgung in Angriff genommen wer-
dass der Wettbewerb verbessert werden                                                         den.
müsse. Auf Einwand von Matthias Löb,           Auch im derzeitigen System sei es mög-
Direktor des Landschaftsverbandes West-        lich, über Förderprogramme, gesetzliche                   EILDIENST LKT NRW
falen-Lippe, dass der Glaube an den Markt      Verpflichtungen oder eine bessere Nut-               Nr. 2/Februar 2020   00.20.04

Die EU-Datenschutzgrundverordnung bei kommunaler
Aufgabenwahrnehmung außerhalb eines spezialgesetz-
lichen Erlaubnistatbestandes –
unter besonderer Berücksichtigung freiwilliger Aufgaben,
Organisationsmaßnahmen und selbstverwalteter
Ausführung der Aufgaben­wahrnehmung

     Die nachfolgende Abhandlung soll das Thema beleuchten, wie Handlungen und die Aufgabenerfüllung der Kreise,
     Städte und Gemeinden außerhalb einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage respektive einer gesetzlichen
     Vorgabe im Hinblick auf die Art und Weise der Aufgabenerledigung in Bezug auf die EU-Datenschutzgrundverordnung
     (DSGVO) zu bewerten sind. Insbesondere geht es um die Frage, wie mit der Verarbeitung personenbezogener Daten
     durch Kreise, Städte und Gemeinden im Bereich (freiwilliger) Aufgaben bei freiwillig gewählten (nicht unmittelbar
     gesetzlich geregelten) Handlungsformen der Verwaltung der Kreise, Städte und Gemeinden im Hinblick auf die DSGVO
     umzugehen ist.

D   ie EU-Datenschutzgrundverordnung
    (DSGVO) hat die Kreise, Städte und
Gemeinden vor erhebliche Herausforde-
                                               von Aufgabenfeldern und Handlungsfel-
                                               dern, die eben nicht durch eine konkrete,
                                               gesetzliche Ermächtigungsgrundlage deter­-
                                                                                                                  Der AUTOR

rungen gestellt. Nach nunmehr mehr als 18      miniert sind. So besteht die einhellige kom-
Monaten nach dem Verbindlichwerden der         munalverfassungsrechtliche Auffassung,                             Dr. Markus Faber,
DSGVO sind viele Herausforderungen des         dass Kommunen im Rahmen ihres Selbst-                              Hauptreferent
neuen Datenschutzrechtes vor Ort praxis-       verwaltungsrechtes auch neue, bislang                              beim Landkreistag
nah gelöst worden, viele Fragestellungen       gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte                            Nordrhein-Westfalen
konnten in der praktischen Umsetzung           Zuständigkeiten im Rahmen des Art. 28
einer sinnvollen Lösung zugeführt werden.      Abs. 2 GG (und in Ergänzung Art. 78 LVerf
Dennoch gibt es immer noch verschiedene        NRW) besetzen können, die Wahrneh-             mit Dritten bei der Aufgabenbewältigung
Problemfelder, die die Praxis vor rechtliche   mung einer bestehenden Aufgabe im Rah-         zusammenarbeiten dürfen. Das Tätigwer-
Herausforderungen stellt.                      men der gesetzlichen Regelungen und des        den einer größeren Organisationseinheit
                                               Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung         ist aber heute, realistisch betrachtet, nicht
Eines dieser Problemfelder ist der Umgang      organisatorisch und verfahrenstechnisch        ohne eine automatisierte Verarbeitung
mit der DSGVO in den Fällen, in denen          selbst ausgestalten dürfen und zudem im        personenbezogener Daten möglich. Es
es keine konkrete bundes- oder landes-         Rahmen ihrer Organisations- und Koope-         müssen Daten von Betroffenen oder auch
gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für         rationshoheit – selbstverständlich im Rah-     nur Nutznießern kommunaler Leistungen
die entsprechende Verarbeitung perso-          men der gesetzlichen Regelungen und im         erfasst, bearbeitet und in geeigneter Form
nenbezogener Daten gibt. Gerade auf der        Rahmen der Reichweite des Rechtes der          verwaltet werden. Auch können stets neue
kommunalen Ebene gibt es eine Vielzahl         kommunalen Selbstverwaltung – auch             Aufgaben erwachsen, die eine (noch nicht

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EILDIENST 2/2020 - Landkreistag NRW
EILDIENST 2/2020                                                                                                          Thema aktuell

positiv gesetzlich geregelte) Bearbeitung       kehrsunternehmens V (Rechtsform GmbH)           sog. Vollharmonisierung angestrebt, d.h.
personenbezogener Daten erfordern. Nun-         vornehmen. Zu diesem Zweck möchte der           es besteht nur dann die Möglichkeit zu
mehr gilt es in der Praxis, diese besonderen    Kreis K das Unternehmen V bitten, eine          ergänzender Rechtsetzung auf national-
kommunalrechtlichen Herausforderungen           Liste der Bestandskunden bei Zeitfahraus-       staatlicher Ebene, wenn dies ausdrücklich
auch datenschutzrechtlich angemessen zu         weisen zu übermitteln, damit der Kreis K        in der DSGVO benannt wird. Damit sind
bewältigen.                                     diesen Personen einen entsprechenden            die datenschutzrechtlichen Erlaubnistat-
                                                Fragebogen übersenden kann. Die Ergeb-          bestände in Artikel 6 DSGVO nicht nur
                                                nisse der Befragung sollen in die Aufstel-      notwendiger Erlaubnistatbestand, son-
                                                lung des neuen Nahverkehrsplans des Krei-       dern auch abschließender Erlaubnistatbe-
I. Fallbeispiele                                ses K einfließen. Innerhalb der Kreisverwal-    stand; der mitgliedsstaatliche Gesetzgeber
                                                tung des Kreises K bestehen Zweifel, ob         kann keine weiteren Erlaubnistatbestände
Fall A: Die kreisangehörige Gemeinde G          ein solches Vorgehen datenschutzrechtlich       daneben definieren, die nicht auch unter
in NRW ist sehr um den Fortbestand ihrer        zulässig wäre. Auch innerhalb des Ver-          einem Erlaubnistatbestand in Art. 6 Abs.
Demografie besorgt. Deshalb möchte die          kehrsunternehmens V bestehen diesbe-            1 DSGVO subsumierbar sind. Ob ein mit-
Gemeinde jedem neu hinzuziehenden               züglich Zweifel.                                gliedsstaatlicher Gesetzgeber andersher-
Bürger zwischen 20 und 60 Jahren ein                                                            um strengere Voraussetzungen an einen
Angebot für einen Beratungstermin unter-        Diese drei Fallbeispiele zeigen bereits ein     datenschutzrechtlichen       Erlaubnistatbe-
breiten, in dem es darum geht, ob und           grundsätzliches Problem in der Wech-            stand knüpfen kann, ist noch nicht endgül-
inwieweit Interesse an dem Erwerb eines         selwirkung zwischen kommunalem Auf-             tig geklärt; da aber der Verordnungsgeber
Grundstücks/eines Hauses der Gemeinde           gabenspektrum einerseits und DSGVO              ausweislich der Erwägungsgründe auch
G besteht, verbunden mit der Möglichkeit,       respektive Datenschutzrecht andererseits        eine abschließende Regelung in Bezug
über die gemeindeeigene „Entwicklungs-          auf.                                            auf die Kommunikationsprozesse und die
gesellschaft“ diesen Bürgern möglichst                                                          Geschäftstätigkeit hinsichtlich der Verar-
ein Angebot für ein Grundstück/ein Haus         Eine Kommune hat neben den unmittel-            beitung personenbezogener Daten setzen
auf dem Gebiet der Gemeinde G zu unter-         bar gesetzlich geregelten Aufgaben und          wollte, ist davon auszugehen, dass die
breiten. Der Bürgermeister von G fragt,         der gesetzlich geregelten Art und Weise         Regelungen der DSGVO hinsichtlich der
ob durch Auswertung der entsprechenden          der Erledigung dieser Aufgaben eben             Erlaubnistatbestände in beide Richtungen
Meldedaten der Gemeinde G zumindest             auch Freiräume zur Erledigung ihrer kom-        abschließend sind, dass also der national-
eine Kontaktaufnahme mit neu hinzuzie-          munalen Aufgaben. Dies unterscheidet            staatliche Gesetzgeber weder zusätzliche
henden Bürgern in der Altersgruppe von          eine Kommunalverwaltung vielfach von            Erlaubnistatbestände konstruieren kann,
20 bis 60 Jahren möglich ist.                   Tätigkeitsbereich einer Landes- oder Bun-       noch bestehende datenschutzrechtliche
                                                desbehörde, die in der Regel ein genau          Erlaubnistatbestände aus Art. 6 DSGVO
Fall B: Um im Bereich der Ausländer- und        festgelegtes Aufgabenspektrum auf bun-          verkürzen kann.
Integrationsarbeit bessere Erfolge zu erzie-    des- oder landesgesetzlicher Grundlage
len, beschließt die kreisfreie Stadt S in       ausführt. Nachfolgend werden verschie-          Für die datenschutzrechtliche Tätigkeit
NRW, zukünftig in geeigneten Fällen, vor        dene Lösungsansätze aufgezeigt, wie mit         der öffentlichen Hand gilt in Ansehung
allem bei minderjährigen Flüchtlingen und       den entsprechenden Herausforderungen –          der DSGVO grundsätzlich dasselbe, aller-
schulpflichtigen Flüchtlingen, sog. Fallkon-    möglichst sinnvoll und praxisnah – daten-       dings kann der nationale Gesetzgeber im
ferenzen abzuhalten, das heißt, zunächst        schutzrechtlich umgegangen werden soll.         Rahmen der nationalen Rechtsordnung
aufgrund der Aktenlage die entsprechen-                                                         Vorgaben und Restriktionen (im Sinne
den Fälle unter ausländerrechtlichen,                                                           von Kompetenzeinschränkungen) für die
jugendhilferechtlichen,      schulrechtlichen                                                   Tätigkeiten und Aufgabenwahrnehmung
und sozialrechtlichen Gesichtspunkten zu        II. D
                                                     ie Suche nach dem                         von Behörden und andere Körperschaf-
beraten, unter Beteiligung von Vertretern           richtigen datenschutzrecht-                 ten des öffentlichen Rechts regeln, die
der unterschiedliche Ressorts zu Hand-              lichen Erlaubnistatbestand                  dann mittelbar Auswirkungen auch auf die
lungsempfehlungen zu kommen und ggf.                                                            Möglichkeit zur Verarbeitung personenbe-
auch für betroffene Flüchtlinge eigene          Ähnlich wie bereits nach dem früheren           zogener Daten durch die öffentliche Hand
kommunale, weitergehende Maßnahmen              Datenschutzrecht von Bund und Län-              haben; das muss dann aber am Maßstab
(z.B. zusätzliche, freiwillige Sprachkurse)     dern ist auch nach der EU-Datenschutz-          der nationalen Rechtsordnung gemessen
vorzuschlagen. Für diese Fallkonferenzen        grundverordnung für jede Form der Ver-          werden (in Deutschland also am Maßstab
ist es erforderlich (und dies ist auch Sinn     arbeitung personenbezogener Daten ein           des einschlägigen Bundes- und Landes-
und Zweck einer solchen Fallkonferenz),         datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand      rechts).
dass die Vertreter aus den einzelnen Berei-     erforderlich. Grundsätzlich ist der einschlä-
chen Kenntnis der wesentlichen Aktenla-         gige datenschutzrechtliche Erlaubnistat-
ge auch aus den anderen Fachbereichen           bestand in Art. 6 DSGVO zu suchen (die          1. D
                                                                                                    ie Einwilligung als datenschutzrecht­
haben. Auch hier fragt der Oberbürger-          Vorgaben für die Verarbeitung besonderer           licher Erlaubnistatbestand – und ihre
meister der Stadt S, ob eine solche Fallkon-    Daten nach Art. 9 DSGVO sollen hier erst-          Grenzen
ferenz vor dem Hintergrund der DSGVO            mal außen vor bleiben). Die Regelungen
überhaupt zulässig ist und wenn ja, wie         der DSGVO gelten als europarechtliche           Ein    wichtiger    datenschutzrechtlicher
diese ggf. datenschutzrechtlich einzuord-       Verordnung unmittelbar in jedem Mit-            Erlaubnistatbestand außerhalb einer kon-
nen ist.                                        gliedsstaat und unmittelbar gegenüber den       kreten, gesetzlichen Ermächtigungsgrund-
                                                Bürgerinnen und Bürgern sowie gegenüber         lage ist in der Einwilligung gem. Art. 6
Fall C: Zur ÖPNV-Planung möchte der             allen juristischen Personen des öffent­         Abs. 1 a) DSGVO zu sehen. Hiermit kann
Kreis K eine „Nutzerbefragung“ bei den          lichen Rechts. Zudem hat der europäische        die betroffene Person ihre Einwilligung
bestehenden Kunden des kreislichen Ver-         Verordnungsgeber mit der DSGVO eine             für die Verarbeitung der sie betreffende

                                                                                                                                        63
EILDIENST 2/2020 - Landkreistag NRW
Thema aktuell                                                                                                             EILDIENST 2/2020

personenbezogenen Daten für eine oder             Wie immer im Rechtsleben und insbeson-         für das oben genannte Fallbeispiel zu Fall
mehrere bestimmte Zwecke geben. Die               dere im Bereich der DSGVO kommt es             B wäre dies beispielsweise von besonderer
Bedingungen für die Einwilligung werden           also auf den Einzelfall an. Recht eindeu-      Relevanz, weil hiermit eine Einwilligung
in Art. 7 DSGVO näher konkretisiert. Die          tig ist, dass in den Fällen, in denen eine     für datenschutzrechtliche Tätigkeiten in
Einwilligung muss ausdrücklich, unter der         Behörde sowieso aufgrund eines Gesetzes        Fallkonferenzen, Case-Management, etc.
Information der Widerrufbarkeit und auch          den Betroffenen zwingen kann, die ent-         eröffnen werden kann, die dem betroffe-
freiwillig erfolgen (auf die Besonderhei-         sprechenden personenbezogenen Daten            nen Bürger jedenfalls einen Mehrwert in
ten der Bedingungen für die Einwilligung          anzugeben, grundsätzlich aufgrund des          Vergleich zum gewöhnlichen administra-
eines Kindes in Art. 8 DSGVO wird hier            spezifischen Über- und Unterordnungs-          tiven Gesetzesvollzug in den einzelnen
besonders hingewiesen). Zudem muss der            verhältnisses nicht von einer Freiwilligkeit   Feldern des Sozialrechts zukommen lässt.
Verantwortliche nachweisen können, dass           ausgegangen werden kann. Bei freiwilli-        Dem Betroffenen ist allerdings auch zu
die betroffene Person in die Verarbeitung         gen Aufgaben einer Kommune (z.B. eine          kommunizieren, dass im Falle der Nichtein-
ihrer personenbezogenen Daten einge-              Mailingliste für Veranstaltungen im Kul-       willigung in solchen Fällen jedenfalls kein
willigt hat; praktisch stellt dies vielfach ein   turbereich oder Einladungsliste der kom-       Nachteil bei der Bearbeitung der einzelnen
Präjudiz zumindest für die Textförmlichkeit       munalen Wirtschaftsförderungsstabstelle        sozialrechtlichen Dienstleistungen erwar-
einer Einwilligung dar.                           einer Gemeinde), die auch für den Bürger       tet (nur dass eben die möglichen Vortei-
                                                  erkennbar freiwillig sind, oder auch zum       le eines solchen Casemanagements nicht
Indes besteht das Problem, dass sich die          Teil bei Tätigkeiten der (freiwilligen) Lei-   bestehen).
Einwilligung nicht uneingeschränkt auf            stungsverwaltung ist jedoch die Rechts­
behördliches Tätigwerden und Tätigwer-            figur der (dann freiwillig gegebenen) Ein-
den der öffentlichen Hand anwenden lässt.         willigung nicht ausgeschlossen.                2. D
                                                                                                     as Recht der kommunalen Selbstver­
Nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO muss für eine                                                              waltung als möglicher datenschutz­
Beurteilung, ob eine Einwilligung freiwillig      Es ist aber auch darüber hinausaus durch-         rechtlicher Erlaubnistatbestand
erteilt wurde, dem Umstand in größtmög-           aus denkbar, dass die betroffene Person
lichem Umfang Rechnung getragen wer-              durch ein bestimmtes Handeln der Ver-          Weitet man den Blick darauf, warum
den, ob die Erfüllung eines Vertrages (…)         waltung oder durch die Art und Weise           überhaupt ein Kreis, eine Stadt oder eine
von der Einwilligung zur Verarbeitung der         der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe         Gemeinde oft flexibler handeln kann als
personenbezogenen Daten abhängig ist,             in eine vorteilhafte Situation, die über die   eine Behörde des Landes oder des Bundes,
obwohl diese Daten zur Erfüllung des Ver-         gesetzliche Regelung hinausgeht, versetzt      so kommt man unweigerlich auf das Recht
trages nicht erforderlich sind; diese recht       werden kann. Dieses können z.B. sein: Eine     der kommunalen Selbstverwaltung aus
allgemein gehaltene Formulierung wird             einfachere und schnellere Abwicklung des       Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW,
jedoch mit Erwägungsgrund 43 dahin-               jeweiligen Verwaltungsverfahrens unter         einfachgesetzlich normiert in §§ 1, 2 GO
gehend präzisiert, dass die Einwilligung          Nutzung digitaler Zugänge, eine bessere        NRW und §§ 1, 2 KrO NRW. Das Recht
in besonderen Fällen, wenn zwischen der           und zielgerichtetere soziale Betreuung,        der kommunalen Selbstverwaltung eröff-
betroffenen Person und dem Verant-                bessere und schnellere Auskunftsrechte         net die Kompetenz, als Stadt/Gemeinde
wortlichen ein klares Ungleichgewicht             im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens.         die Angelegenheiten der örtlichen Gemein-
besteht, insbesondere wenn es sich bei            Wichtig ist dabei aber stets, dass dem         schaft innerhalb des gesetzlichen Rahmens
dem Verantwortlichen um eine Behörde              Bürger als betroffene Person i.S.d. Art. 6     eigenverantwortlich wahrnehmen zu kön-
handelt, und es deshalb in Anbetracht aller       Abs. 1 a) i.V.m. Art. 7 DSGVO mitgeteilt       nen und als Kreis die gesetzlich zugewie-
Umstände in dem speziellen Fall unwahr-           wird, dass dem betroffenen Bürger keiner-      senen kreis-überörtlichen Aufgaben (wozu
scheinlich ist, dass die Einwilligung frei-       lei Nachteil bei Nichtunterzeichnung einer     auch die Aufgaben nach § 2 KrO NRW
willig gegeben wurde, (die Einwilligung)          Einwilligung zur Bearbeitung personenbe-       gehören) im Rahmen der Gesetze eigen-
keine gültige Rechtsgrundlage liefern soll.       zogener Daten widerfährt (und die Behör-       verantwortlich wahrnehmen zu können.
Hieraus schließt ein nicht unerheblicher          de auch entsprechend handelt). Es geht         Dabei bezieht sich die Eigenverantwortlich-
Teil der Literatur, dass die Einwilligung bei     in diesem Fall nur darum, dass der Bürger      keit, soweit diese Aufgabe nicht entspre-
behördlichem Handeln grundsätzlich nicht          ein – wie auch immer geartetes – „Mehr“        chend gesetzlich geregelt ist, auf das „Ob“
in Betracht kommen sollte.                        im Vergleich zu der gesetzlich vorgese-        Aufgabenwahrnehmung und auch auf
                                                  henen Leistung erhält, und im Rahmen           das „Wie“ der Aufgabenwahrnehmung.
Dem kann jedoch aus Sicht des Verfas-             der Information klargestellt wird, dass bei    Aber auch im Bereich von spezialgesetzlich
sers in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt        Nichtwahrnehmung dieses „Mehr“ (und            geregelten Aufgaben vermittelt das Recht
werden. Bei genauerer Lektüre stellt der          gleichzeitig Nichtabgabe einer Einwilli-       der kommunalen Selbstverwaltung nicht
Erwägungsgrund 43 bei dem Handeln                 gung) keine Nachteile im Vergleich zum         unerhebliche Spielräume hinsichtlich der
einer Behörde nicht allein darauf ab, dass        „normalen“ Gesetzesvollzug entstehen.          Art und Weise der Verwaltungsorganisa-
eine Behörde handelt, sondern stellt dieses                                                      tion, des Verwaltungsverfahrens, des Per-
in den Gesamtrahmen, dass (und ob) es in          Für den hiesigen Untersuchungsgegen-           sonal- und Ressourceneinsatzes: Soweit in
Anbetracht aller Umstände in dem spezi-           stand bedeutet dies, dass immer dann,          solchen Aufgabenbereiche keine Vorgaben
ellen Fall unwahrscheinlich sei, dass die         wenn – auch im Bereich des Vollzugs einer      durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes
Einwilligung freiwillig gegeben wurde.            gesetzlichen Aufgabe – der betroffene          oder aufgrund einer Weisung (im Falle von
Also ist auch stets bei der Einwilligung          Bürger einen Mehrwert im Vergleich zu          Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Wei-
gegenüber einer Behörde auf die Gesamt­           dem normalen Gesetzesvollzug erhält, eine      sung) bestehen, kann die jeweilige kom-
umstände abzustellen, insbesondere auf            Einwilligung als datenschutzrecht­   licher    munale      Selbstverwaltungskörperschaft
eine Abwägung, wie unwahrscheinlich               Erlaubnistatbestand auch bei behördlichem      den bestehenden Spielraum im Lichtes des
(und im Umkehrschluss wahrscheinlich)             Handeln – natürlich unter Berücksichti-        Rechts der kommunalen Selbstverwaltung
eine freiwillige Einwilligung in diesem Fall      gung der gesamten Umstände im Einzel-          ausfüllen (d.h. Organisationsmaßnahmen
wäre.                                             fall – in Betracht kommen kann. Gerade         im Rahmen der Organisationshoheit, Per-

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EILDIENST 2/2020 - Landkreistag NRW
EILDIENST 2/2020                                                                                                        Thema aktuell

sonaleinsatz im Rahmen der Personalho-         GG und Art. 78 LVerf NRW (und einfach-         3. M
                                                                                                  ögliche weite (aufgabenbezogen­
heit, Mitteleinsatz im Rahmen der Finanz-      gesetzlich §§ 1, 2 GO NRW und §§ 1, 2             funktionale) Auslegung fach­
hoheit usw.). Diese Spielräume werden          KrO NRW) bereits aus sich heraus in den           spezifischer Erlaubnistatbestände
vor Ort durchaus genutzt, z.B. in vielen       Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 e)
Feldern des Ordnungsrechts und des Son-        i.V.m. Art. 6 Abs. 3 DSGVO.                    Eine weitere Möglichkeit, einen daten-
derordnungsrechtes, aber vor allem in den                                                     schutzrechtlichen Erlaubnistatbestand im
verschiedenen Bereichen der Sozialverwal-      Allerdings ist insoweit auch gleichzeitig im   Bereich freiwilliger Aufgabenwahrneh-
tung oder auch im Bereich der Schul- und       Recht des jeweiligen Mitgliedstaats (also in   mung, im Bereich von Organisationsmaß-
Bildungsverwaltung.                            diesem Fall dem Recht des Mitgliedsstaates     nahmen einer Kommune oder im Bereich
                                               Bundesrepublik und folgend des Gliedstaa-      der selbstverwaltenden Ausführung der
Vor dem genannten Hintergrund stellt sich      tes NRW) danach zu suchen, ob es in der        Aufgabenwahrnehmung einer Kommune
nun die Frage, wie mit solchen Spielräumen     in Bezug genommenen nationalen/landes-         herzuleiten, ist es, den jeweiligen fachspe-
im Rahmen des Rechtes der kommuna-             staatlichen Rechtsordnung auch Einschrän-      zifischen Erlaubnistatbestand – wo denn
len Selbstverwaltung datenschutzrechtlich      kungen hinsichtlich der Verarbeitung per-      ein solcher besteht – im Sinne des Artikels
umgegangen werden muss. Es ist dabei           sonenbezogener Daten gem. Art. 6 Abs. 1        6 Abs. 1 e) DSGVO in funktionaler Hinsicht
vielfach erforderlich, dass eine kommunale     e) DSGVO gibt. Insoweit kann das Recht         weit zu interpretieren. Dies ist vor allem
Behörde im Rahmen ihrer Selbstverwal-          der kommunalen Selbstverwaltung aus            dort eine Möglichkeit, wo ein Kreis, eine
tungsrechte Aufgaben wahrnimmt, für die        Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW        Stadt oder eine Gemeinde grundsätzlich
sie personenbezogene Daten verarbeiten         nur dort greifen, wo es keine konkrete-        im Rahmen einer gesetzlichen Aufgaben-
muss. Dies gilt z.B. dann, wenn sich die       ren, gesetzlichen Grundlagen auf bundes-       zuweisung (insb. insbesondere im Bereich
Kommunen neuer Aufgaben annehmen               oder landesrechtlicher Ebene gibt, die eine    der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
(z.B. Erschließungsmaßnahmen im Bereich        entsprechende speziellere Regelung und         Weisung) tätig wird, gleichzeitig aber bei
der Breitbandversorgung, eine personen-        ggf. Einschränkung des Rechts auf Verar-       der Ausführung der Aufgabenwahrneh-
bezogene Abfrage des Mobilitätsverhal-         beitung personenbezogener Daten darstel-       mung, also dem „Wie“ der Aufgaben-
tens im Bereich der Nahverkehrsplanung         len.                                           wahrnehmung, selbstverantwortet eigene
etc.) oder auch zusätzliche Leistungen oder                                                   Organisationsformen, Instrumente und
Tätigkeit im Bereich von Pflichtaufgaben       Zudem ist im Einzelfall durch Auslegung zu     Methoden der Aufgabenwahrnehmung
zur Erfüllung nach Weisung wahrnimmt.          ermitteln, ob der Zweck der Verarbeitung       zur Anwendung kommen lässt. Ein Beispiel
                                               (gemeint der entsprechenden personen-          hierfür kann z.B. die Durchführung von
Der richtige Ansatz hierfür dürfte daten-      bezogenen Daten) durch die Rechtsgrund-        sog. „Fallkonferenzen“ im Sozialrecht sein,
schutzrechtlich – neben der unter Nr. 1        lage des Rechts der kommunalen Selbst-         bei denen Vertreter verschiedener Verwal-
genannten Einwilligung – die Möglichkeit       verwaltung bereits festgelegt oder für die     tungsbereiche einzelne Fälle gemeinsam
sein, in Art. 28 Abs. 2 GG und in Art. 78      Erfüllung einer entsprechenden Aufgabe         begutachten um zu gemeinsam umzuset-
LVerf NRW sowie in §§ 1, 2 GO NRW und          erforderlich ist, die im öffentlichen Inter-   zenden Empfehlungen zu kommen – hier
§§ 1, 2 KrO NRW selber eine gesetzliche        esse liegt oder in Ausübung öffentlicher       besteht in der Regel in den einzelnen Fel-
(nämlich in diesen Fällen sogar im Grund-      Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen       der des Sozialwesens (SGB II, SGB VIII, SGB
gesetz bzw. in der Landesverfassung ver-       übertragen wurde. Gerade für die Einord-       IX, SGB XII, Schulwesen, Betreuungsaufga-
ankerte) Aufgabenzuweisung im Sinne            nung des Zwecks ist insoweit auch eine         ben nach dem FlüAG NRW) eine grund-
des Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO zu sehen.           Gesamtbetrachtung vorzunehmen, inwie-          sätzliche Zuständigkeit der Kreise Städte
Aufgrund dieser besonderen Rechtsstel-         weit sich ein solcher Zweck noch aus dem       und/oder Gemeinden, das konstatierte
lung dürfte die Verarbeitung personenbe-       Recht der kommunalen Selbstverwaltung          Instrumentarium der „Fallkonferenzen“
zogener Daten zur Wahrnehmung einer            unmittelbar – also ohne weitere konkreti-      geht jedoch über die konkret gesetzlichen
Aufgabe, die in den Bereich der kommu-         sierende Rechtsgrundlage – herleiten lässt.    Instrumentarien des Sozialrechts hinaus.
nalen Selbstverwaltung fällt, ein Erlaubnis­   So wird man die Verarbeitung personen-
tatbestand nach Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO         bezogener Daten bei Aufgaben im Bereich        Hier könnte man im Einzelfall so argumen-
darstellen. Zwar sieht insoweit als weitere    der Daseinsvorsorge, der freiwilligen Lei-     tieren, dass die einzelnen Befugnisnormen
Voraussetzung Art. 6 Abs. 3 DSGVO vor,         stungsverwaltung oder im Bereich identi-       aus den Fachgesetzen in einer aufga-
dass die Rechtsgrundlage für eine Ver-         tätsstiftender Aufgaben (z.B. Werbeauf-        benbezogenfunktionalen Art und Weise
arbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO          nahmen im Bereich des Stadtmarketings          vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1
durch Unionsrecht oder das Recht der Mit-      einer Gemeinde) eher als legitimen Grund       e) DSGVO interpretiert werden. Die Idee
gliedsstaaten, dem der Verantwortliche         vor dem Hintergrund der kommunalen             des Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO ist nämlich so
unterliegt, festgelegt wird.                   Selbstverwaltung ansehen können als z.B.       formuliert, dass diese Norm im Grundsatz
                                               Maßnahmen, die im Bereich der Eingriffs-       von der Erforderlichkeit zur Wahrnehmung
Das Recht der Mitgliedstaaten kann in          verwaltung ergehen.                            einer Aufgabe ausgeht, also gerade keine
diesem Kontext aber auch ein geschriebe-                                                      einzelne Befugnisnorm im Sinne eines klas-
ner Verfassungsgrundsatz sein, soweit er       Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das      sischen deutschen Bundesdatenschutzver-
in der Rechtspraxis eines entsprechenden       Recht der kommunalen Selbstverwaltung          ständnisses erfordert, sondern es genügen
Mitgliedsstaates gleichzeitig mit einem        aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf        lässt, dass eine Aufgabe insgesamt den
konkreten Aufgabenfeld verbunden ist           NRW durchaus als datenschutzrechtlicher        Verantwortlichen obliegt und die Verar-
und sich aus diesem Aufgabefeld auch           Erlaubnistatbestand i.S.d. Art. 6 Abs. 1 e)    beitung gerade für die Wahrnehmung
der Zweck der Verarbeitung herleiten           i.V.m. Art. 6 Abs. 3 DSGVO in Betracht         dieser Aufgabe erforderlich ist. Zwar sieht
lässt. Nach Ansicht des Verfassers fällt       kommt, wobei dies je kritischer zu hin-        Art. 6 Abs. 3 DGSVO für Verarbeitungen
insoweit die Erfüllung einer Aufgabe aus       terfragen ist je eher die Tätigkeit in den     nach Abs. 1 e) – wie auch nach Abs. 1 c) –
dem Bereich des Rechtes der kommuna-           Bereich der klassischen Eingriffsverwaltung    eine Festlegung des Unionsrechts oder das
len Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2        fällt.                                         Recht eines Mitgliedsstaates (was in einem

                                                                                                                                      65
Thema aktuell                                                                                                          EILDIENST 2/2020

föderalen System auch das Recht der Län-     – im nationalen, deutschen Recht geregel-       nung NRW und der Kreisordnung NRW,
der umfasst) vor, dies ändert aber nichts    ten – Sozialdatenschutzrechtes umfassen.        und ergänzend heranzuziehen Art. 28 Abs.
daran, dass der Erlaubnistatbestand des      Darüber hinaus muss auch die durch den          2 GG und Art. 78 LVerf NRW. Notwen-
Art. 6 Abs. 1 e) grundsätzlich von einem     Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes gezo-         dig nach dem Kommunalverfassungsrecht
aufgabenbezogenen Verständnis ausgeht.       gene Grenze (insb. im Hinblick auf das – im     dürfte es allerdings sein, dass die Rechts-
Dies bedeutet nicht, dass das vom bun-       nationalen Verfassungsrecht wurzelnde –         grundlage zur Verarbeitung personenbe-
desdeutschen Datenschutzrecht gepräg-        Grundrecht der informationellen Selbstbe-       zogener Daten stets als verfahrensrecht­
te Verständnis der Erforderlichkeit einer    stimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art.       licher Annex zu einer Sachmaterie gesehen
Befugnisnorm unter dem europäischen          1 Abs. 1 GG) für die Notwendigkeit einer        wird, die unter die Satzungskompetenz
Datenschutzrecht generell hinfällig wäre.    gesetzlichen Grundlage für Eingriffe in die     einer Gemeinde oder eines Kreises fallen
Dennoch kann die Formulierung in Art. 6      grundrechtlich geschützte Sphäre natür­         kann. Die Möglichkeit, durch kommunale
Abs. 1 e) DSGVO als Auslegungsmaßstab        licher Personen Berücksichtigung finden.        Satzungen Rechtsgrundlagen für die Ver-
dafür herangezogen werden, bestehen-                                                         arbeitung personenbezogener Daten i.S.d.
de Normen mit datenschutzrechtlichen                                                         Art. 6 Abs. 3 DSGVO zu normieren, dürfte
Bezügen eben auch in einer funktionalauf-    4. Eine kommunale Satzungsregelung             nicht dazu führen, losgelöst von einer
gabenbezogenen Art und Weise hin zur             als datenschutzrechtlicher Erlaubnis­       Sachmaterie ein eigenes quasi kommu-
datenschutzrechtlichen Aufgabenzuwei-            tatbestand                                  nales Datenschutzrecht zu schaffen. Des-
sung zu interpretieren.                                                                      weiteren sind, wie oben unter II. 3. bereits
                                             Eine weitere, bis dato in der öffentlichen      ausgeführt, die spezifischen Bestimmun-
So kann z.B. die Aufgabennorm in § 1         Diskussion wenig beachtete Möglichkeit,         gen des nationalen Rechts im Rahmen
FlüAG NRW auch dergestalt interpretiert      eine Rechtsgrundlage für die Verarbei-          einer solchen Rechtsgrundlage im Sinne
werden, dass mit der Verpflichtung, aus-     tung gem. Art. 6 Abs. 1 e) i.V.m. Art. 6        des Artikel 6 Abs. 3 Sätze 3 ff DSGVO zu
ländische Flüchtlinge (…) aufzunehmen        Abs. 3 DSGVO festzulegen, ist die Schaf-        berücksichtigen: Dies führt dazu, dass wei-
und unterzubringen auch die Kompetenz        fung einer entsprechenden Rechtsgrund-          tergehende Restriktionen des nationalen
zu einer entsprechenden sozialen Betreu-     lage in einer kommunalen Satzung eines          Rechts – sei es Bundesrecht oder Landes-
ung bei der Unterbringung und damit          Kreises, einer Stadt oder einer Gemeinde.       recht – auch in Ansehung einer solchen,
auch hinsichtlich einer diesbezüglichen      Art. 6 Abs. 3 DSGVO spricht insoweit nur        möglichen Schaffung einer Rechtsgrundla-
Verarbeitung personenbezogener Daten         von der Festlegung einer Rechtsgrundlage        ge auf Ebene des kommunalen Satzungs-
i.S.d. Art. 6 Abs. 1 e) i.V.m. Art. 6 Abs.   durch a) Unionsrecht oder b) das Recht der      rechts zu berücksichtigen sind.
3 DSGVO verbunden ist; dies kann dann        Mitgliedsstaaten, dem der Verantwortli-
auch die Verarbeitung personenbezoge-        che unterliegt. Es dürfte bereits hinlänglich   Auch hier ist wie unter II. 3. wieder der
ner Daten z.B. durch Weitergabe an die       geklärt sein, dass unter das Recht des Mit-     Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes vor
Untergebrachten betreuende Stellen inner-    gliedstaates bei einem föderalen Staatswe-      dem Hintergrund des grundrechtlich
halb der allgemeinen Kommunalverwal-         sen sowohl das Recht des Bundes als auch        geschützten Rechtes auf informationelle
tung, anderer Behörden oder auch dritter     das Recht der jeweiligen Bundesländer, je       Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG
Organisationen umfassen (die Reichweite      nachdem, wer nach der verfassungsrecht-         i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichti-
der Normen muss aber in jedem Einzelfall     lichen Ordnung gesetzgebungskompetent           gen, und zum anderen – und das dürfte im
an Hand einer entsprechenden Auslegung       ist, fällt. Darüber hinaus ist die Begriff-     Kontext dieser Untersuchung die größere
vorgenommen werden). Vergleichbares          lichkeit des Rechts der Mitgliedstaaten so      Herausforderung sein – muss es auch im
kann z.B. auch im Baurecht und im Pla-       zu verstehen, dass alle zur Normsetzung         Falle einer datenschutzrechtlichen Nor-
nungsrecht herangezogen werden, wo die       berufenen staatlichen Körperschaften ent-       mierung auf der Ebene kommunalen Sat-
Norm des § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige       sprechend der jeweiligen Rechts- und Ver-       zungsrechtes eine (parlamentsgesetzliche)
öffentliche Beteiligung) aufgabenbezo-       fassungsordnung des Mitgliedstaates eine        Grundlage für Eingriffe in das Recht auf
gen-funktional dahingehend interpretiert     Rechtsgrundlage für die Verarbeitung gem.       informationelle Selbstbestimmung geben,
werden kann, dass damit auch die Ver-        Art. 6 Abs. 1 c) und d) DSGVO schaffen          in der zumindest die für die Grundrechts-
arbeitung personenbezogener Daten aus        können. Für eine solche Auslegung spricht       ausübung wesentlichen Gesichtspunkte
den Melderegistern o.ä. zur Einladung zu     auch, dass Art. 6 Abs. 3 b) DSGVO nur           geregelt werden. Ob sich aber bereits aus
Bürgerversammlungen oder auch zu Teil-       vom „Recht“ eines Mitgliedstaates spricht,      § 7 GO NRW und aus § 5 KrO NRW sich
Bürgerversammlungen (z. B. alle Senioren     nicht dagegen näher auf ein bestimmtes          eine solche grundrechtswesentliche parla-
in einem bestimmten Stadtteil) umfasst       Rechtsinstrument abstellt. Deshalb muss         mentarische Ermächtigungsgrundlage her-
werden können.                               zumindest Gebietskörperschaften, die eine       leiten lässt, oder ob eine solche Regelung
                                             eigenständige Kompetenz zur Rechtset-           aus einem speziellen Gesetz hergeleitet
Im Hinblick auf die Formulierung in Art.     zung innehaben, das Recht zustehen, eine        werden müsste, ist offen; manches spricht
6 Abs. 3 Sätze 3 ff DSGVO müssen auch        Rechtsgrundlage i.S.d. Art. 6 Abs. 3 b)         für Letzteres.
beschränkende Regelungen im nationa-         DSGVO zu setzen.
len Recht (genannt im Verordnungstext
Bestimmungen zur Anpassung) berück-          Wie weit nunmehr dieses Recht eines Krei-
sichtigt werden, insbesondere im Hinblick    ses, einer Stadt oder einer Gemeinde gehen      III. Q
                                                                                                   uintessenz und Lösungen
darauf, welche allgemeinen Bedingungen       kann, im Rahmen ihrer Satzungskompe-                 der Beispielsfälle
für die Regelung der Rechtmäßigkeit der      tenz eine eigene Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung gelten, welche Arten von        Verarbeitung personenbezogener Daten            Die Quintessenz der Untersuchung ist bis-
Daten verarbeitet werden, welche Per-        festzulegen, richtet sich nach dem nationa-     lang, dass es auch bei einer kommunalen
sonen betroffen sind, etc. Diese würden      len Rechtsrahmen für die Gesetzgebungs-         Aufgabenwahrnehmung außerhalb eines
in den oben genannten Anwendungsbei-         kompetenz, in diesem Fall also insbeson-        spezialgesetzlichen Erlaubnistatbestands
spielen vor allem die Besonderheiten des     dere den Kompetenzen der Gemeindeord-           in der Regel einen handhabbaren daten-

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EILDIENST 2/2020                                                                                                         Thema aktuell

schutzrechtlichen       Erlaubnistatbestand    degebiet angenommen werden kann, ist            vielen Fällen, jedenfalls, wenn eine Mehr-
für die entsprechende Verarbeitung per-        insoweit als Bestandsteil des Rechts der        zahl von Ämtern und Dienststellen (ein-
sonenbezogener Daten gibt. Dies erfor-         kommunalen Selbstverwaltung anzusehen.          schließlich des jeweiligen entsprechenden
dert aber stets eine genaue Betrachtung        Datenschutzrechtlich einzuordnen wäre           rechtlichen Hintergrundes) involviert sind,
des jeweiligen Falles und eine rechtlichen     eine solche Auswertung und insbesondere         in vielen Fällen nicht zu einer praktikablen
bzw. datenschutzrechtlichen Einordnung,        Kontaktaufnahme als Erlaubnistatbestand         Lösung führen.
insbesondere im Hinblick auf die jewei-        nach Art. 6 Abs. 1 e) i.V.m. Art. 6 Abs. 3
ligen gesetzlichen Rahmenbedingun-             DSGVO. Melderechtliche Vorgaben sind            Gerade hier wäre daher an die Möglich-
gen und nicht zuletzt im Hinblick auf die      als weitere gesetzlicher Rahmen i.S.d. Art.     keit der Einholung einer Einwilligung gem.
jeweilige Eingriffsintensität. Patentrezepte   6 Abs. 3 S. 7 ff DSGVO zu berücksichti-         Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO zu denken. Nach
für die kommunale Aufgabenwahrneh-             gen, dürften hier jedoch einer solchen Aus-     hier vertretener Auffassung kommt bei
mung außerhalb eines spezialgesetzlichen       wertung durch die Gemeinde G und einer          behördlichem Handeln die Einwilligung in
Erlaubnistatbestandes, sei es bei freiwilli-   entsprechenden Kontaktaufnahme nicht            Betracht, wenn diese ausdrücklich unter
gen Selbstverwaltungsaufgaben oder sei         entgegenstehen (aber strittig). Vergleich-      der Information der Widerrufbarkeit und
es bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach      bare Fälle einer – nach hiesiger Auffassung     auch freiwillig erfolgt. Zudem muss der
Weisung unter Anwendung zusätzlicher           zulässigen – Auswertung der Meldedaten          Verantwortliche nachweisen können, dass
kommunaler Instrumentarien oder auch           vor dem Hintergrund des Rechts der kom-         die betroffenen Personen in die Verar-
bei Organisationsmaßnahmen im Bereich          munalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs.       beitung ihrer personenbezogenen Daten
der kommunalen Selbstverwaltung verbie-        2 GG i.V.m. Art 78 LVerf NRW und §§ 1,          eingewilligt haben. Die Freiwilligkeit der
ten sich insofern. Falsch wäre es jedoch,      2 GO NRW würden sich auch bei der Ein-          Einwilligung wird hier, da die Einwilligung
dass Datenschutzrecht der DSGVO hier als       ladung zu Bürgerversammlungen zu einem          gegenüber einer Behörde erfolgen soll, vor
durchgreifendes „Verhinderungshemm-            dem Selbstverwaltungsrecht einer Kom-           eine besondere Prüfung gestellt, ist aber
nis“ bei der oft fachlich begründeten          mune unterfallenden Themen (z.B. Stadt-         nach den Ausführungen zu II. a) nicht
Wahrnehmung von Aufgaben durch Krei-           planung, ÖPNV-Planung, Sozialplanung,           generell ausgeschlossen. Vielmehr muss
se, Städte und Gemeinden außerhalb eines       allgemeine Bürgerversammlung bei kleine-        nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO vor dem Hinter-
spezialgesetzlichen Erlaubnistatbestandes      ren Gemeinden) ergeben. Bei alledem ist         grund des Erwägungsgrunds 43 eine Prü-
zu sehen: Gerade die Offenheit der kom-        natürlich auch der Grundsatz der Verhält-       fung des Gesamtrahmens in Anbetracht
munalen Selbstverwaltung für neue (d.h.        nismäßigkeit zu berücksichtigen. Vor dem        aller Umstände erfolgen. Wichtig dürfte in
bislang noch nicht gesetzlich geregelte)       Hintergrund sollte stets einer Abwägung         diesem Kontext sein, dass dem Betroffenen
Aufgabenfelder oder die Ausgestaltung          der Ziele einer solchen Verarbeitung per-       durch die Einwilligung Leistungen eröffnet
von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach         sonenbezogener Daten mit den Eingriffen         werden, die sich nicht schon sowieso auf-
Weisung durch neue Handlungsformen             in das Recht der informationellen Selbstbe-     grund der gesetzlichen Grundlage ergeben
oder Instrumentarien machen die kom-           stimmung vorgenommen werden.                    und zugleich dem Betroffenen keine Nach-
munale Selbstverwaltung aus. Dies wird in                                                      teile entstehen könne, wenn er die Einwil-
der verfassungsrechtlichen Literatur auch      Im Fall B ergibt sich insoweit eine Beson-      ligung nicht abgibt. Die würde bedeuten,
teilweise als das kommunale Recht auf          derheit, dass die Aufgabenwahrnehmung           dass dem Betroffenen die Auswirkun-
„Spontaneität“ beschrieben, man könnte         in Bezug auf die soziale Betreuung eines        gen einschließlich der möglichen Vorteile
jedoch hier auch genauso gut von einem         Flüchtlings von einer größeren Zahl gesetz-     einer solchen Fallkonferenz klar dargelegt
kommunalen Recht auf „Kreativität“ spre-       licher Regelungen normiert wird. Zu nen-        werden – im vorliegenden Fall möglichst
chen.                                          nen hier das FlüAG NRW, das SGB II oder         schriftlich oder in Textform – und dass
                                               das SGB XII, ggf. auch das SGB VIII oder        dem Betroffenen verständlich mitgeteilt
Im Ausgangsfall Fall A dürfte die Lösung       das Schulrecht. Dennoch beinhalten diese        wird, dass kein (weitergehender) Nachteil
unmittelbar im Recht auf kommunale             Normen keine unmittelbar einschlägigen          besteht, wenn die Einwilligung nicht gege-
Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG         Grundlagen für die Möglichkeit der Abhal-       ben wird.
i.V.m. §§ 1, 2 GO NRW zu suchen sein. Es       tung von sog. Fallkonferenzen, also der
gibt keine gesetzliche Normierung, wonach      Beurteilung eines Falles unter Beteiligung      Im Fall C ist die ÖPNV-Planung ist eine
Handlungen zum Fortbestand der Demo-           der unterschiedlichen Ämter und Fachbe-         gesetzlich zugewiesene Aufgabe der
grafie zu den Aufgaben der Kreise, Städte      reiche. Im Gegenteil dürften hier, jedenfalls   Aufgabenträger im straßengebundenen
oder Gemeinden gehören. Allerdings ist die     soweit Regelungen aus dem SGB II, SGB           ÖPNV, also den Kreisen und kreisfreien
Frage der demografischen Entwicklung und       VIII, SGB IX oder SGB XII, anzuwenden           Städten. Dies ergibt sich § 8 Abs. 3 PBefG
der strukturellen Entwicklung einer Kom-       sind, die Vorgaben des Sozialdatenschutz-       i.V.m. § 8 ÖPNV-Gesetz NRW. Hierbei
mune als eine Angelegenheit anzu­sehen,        rechtes eine Weitergrabe auch an kommu-         handelt es sich um eine Selbstverwaltungs-
die in der örtlichen Gemeinschaft wur-         nalinterne Dienststellen deutlich erschwe-      aufgabe des Kreises, die eine konkrete
zelt. Handlungen in Bezug auf die demo-        ren. Denkbar wäre hier höchstens ein            gesetzliche Grundlage (eben § 8 Abs. 3
grafische Entwicklung einer Gemeinde           Rückgriff auf § 67, 67a SGB X. Ebenfalls        PBefG und § 8 ÖPNV-Gesetz NRW) hat,
können daher als Bestandteil des Rechts        schwierig wäre es hier, mit dem Recht der       in deren Rahmen sich das Selbstverwal-
der kommunalen Selbstverwaltung aus Art        kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28         tungsrecht bewegt. Wie genau die Nah-
28. Abs. 2 GG, Art. 78 LVerf NRW (i.V.m.       Abs. 2 GG, Art. 78 LVerf NRW zu argu-           verkehrsplanung vorzunehmen ist, wird
§§ 1, 2 GO NRW) angesehen werden. Dies         mentieren, da die meisten im Sozialbereich      nur recht rudimentär in § 8 Abs. 3 S. 2 ff.
umfasst neben dem „Ob“ auch das „Wie“          relevanten Aufgabenstellungen gerade            PBefG geregelt. So sind bei der Aufstel-
der Ausgestaltung der entsprechenden           keine klassischen Selbstverwaltungsaufga-       lung des Nahverkehrsplans vorhandenen
Aufgabe. Die Auswertung der entspre-           ben, sondern Pflichtaufgaben zur Erfüllung      Unternehmen frühzeitig zu beteiligen,
chenden Meldedaten der Alterskohorte,          nach Weisung sind. Auch eine aufgaben-          Behindertenbeauftragte oder Behinder-
bei den zumindest ein gewisses Interesse an    bezogene funktionale Auslegung fach-            tenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität
einem längerfristigen Verbleib im Gemein-      spezifischer Erlaubnistatbestände dürfte in     oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste

                                                                                                                                       67
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