Entgelttarifvertrag - DEHOGA Niedersachsen

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dem DEHOGA Landesverband Niedersachsen im DEHOGA e.V.,
Yorckstraße 3, 30161 Hannover
                                                                             -einerseits -
und

der Gewerkschaft Na h ru ng -Gen uss-Gaststätten,    La   ndesbezi rk Nord
Haubachstr. 7 6, 227 65 Ham burg
                                                                         -andererseits -
wird folgender

                            Entgelttarifvertrag
abgeschlossen:

       Geltungsbereich

        Räumlich:     Das Gebiet des Landes Niedersachsen mit Ausnahme der durch Son-
                      dertarifueftrag efassten Gebiete der Ostfriesischen Nordseeinseln
                      und des ehemaligen Verwaltungsbezirks Oldenburg (Kreisfreie Städ-
                      te: Delmenhorst, Oldenburg, Wilhelmshaven Landkreise: Ammer-
                      land, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch)

        Fachlich:     Alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder         Speisen
                      und/oder Getränke abgeben.
                      Hierzu gehören auch z.B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Sys-
                      temgastronomie, der GemeinschafLsverpflegung und der Caterer.
                      Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls Dienstleister, die
                      branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder
                      anderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reseryierungs- und
                      Venrvaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Ne-
                      benbetriebe efasst.

        Persönlich: Alle gewerblichen Arbeitnehmerlnnen und alle im Sinne des
                    $ I Abs. 1 des Angestellten-Versicherungsgesetzes in den vor-
                     genannten Betrieben beschäftigten kaufmännischen und technischen
                     Angestellten einschließlich der Auszubildenden und der aushilfsweise
                     Beschäftigten (im folgenden Beschäftigte genannt).

      Die vereinbaften Entgelte sind unabdingbare Mindestbruttoentgelte. Wo bisher höhe-
      re _Entgelte..gezahlt wurden, bleiben dieselben weiterhin in Kraft. Auf geringfügige
      Spitzenbeträge vom Bruttoentgelt können Beschäftigte veaichten, ¡edoõh ¿ãrf é¡õn
      das Nettoentgelt hierdurch nicht vermindern.

      Wird nicht im Festentgelt, sondern gem. $ 8 Ziffer 3 MTV nach Umsatzbeteiligung be-
      zahl!, so kann vereinbaft werden, das Mindestbruttoentgelt abzusenken. OasÏin-
      destbruttoentgelt muss mindestens 3 o/o über der nächst niedrigeren Entgeltgruppe
      liegen.
2

3.      Entgeltabzüge für vom Betrieb gewährte Leistungen sind in jedem Fall in ihrer Höhe
        schriftlich zu vereinbaren. Ohne schriftliche Vereinbarung gelten für Kost und Woh-
        nung die amtlich festgesetzten Sachbezugswefte.

4.      Eine zusammenhängende fünfjährige Tätigkeit (die höchstens 12 Monate unterbro-
        chen werden daf) die der Tätigkeit in einem Fachberuf gleichartig ist, steht einer ab-
        geschlossenen Berufsausbildung gleich.

5.      Fachkräfte, die

        a)     über die Qualifikation nach der Ausbildereignungs-Verordnung (AEVO) verfü-
               gen und vòm Betrieb in der Berufsausbildun-g einlesetzt sind oîer

        b)     über spezielle EDV-Kenntnisse vefügen, die Haus eigene EDV-Anlage (Hard-
               und Software) betreuen und/oder die Schulung und Einweisung der Mitarbei-
               terlnnen zu besorgen haben

        c)     über Fremdsprachenkenntnisse in Wort und Schrift (2 Fremdsprachen, nach-
               gewiesen durch Zeftifikat, z. B. IHK oder gleichgestellt) verfügen und diese
               regelmäßig anwenden

        werden mindestens in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert.

6.      Entgelttabelle

        Die Eingruppierung der Beschäftigten in die Entgeltgruppen erfolgt nach den Tätig-
        keiten. Unterschiedliche Bewertungen für männliche und weibliche Beschäftigte bêi
        gleicher Tätigkeit sind unzulässig.

        für dÌe Eingruppierung sind die Tätigkeitsmerkmale   (Oberbegriffe) maßgebend, die
        Beispiele-dienen der Information. Als Beispiele sind die branchenüblichèn Tätigkei-
        ten/Berufe aufgeführt und den überwiegend zutreffenden Entgeltgruppen zugebrd-
        net.

        Die Entsprechungen der Berähígungsnachweise zwischen Mitgliedsstaaten der Eu-
        ropëischen Gemeinschaften für den Sektor Hotel, Restaurant, Cafe (HORECA), die im
        Auftrage des Europäischen Parlaments erstellt worden sind, finden Anwendung.

        Die mit (SG) gekennzeichneten Tätigkeitsbeispiele entstammen typischerweise der
        Systemgastronomie.

        Die tariflich zu leistende monatliche Arbeitszeit ergibt sich aus S 5 des jeweils gültigen
        Manteltarifuertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersáchsen.-

Entgeltgruppe I
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die geringe fachliche Kenntnisse efordern, die
durch Anleitung erworben werden.
Beispiele:
Haus- und Hoteldienerln
Küchenhilfen
Page
Reinigungskräfte
SG:
Beschäftigte im Rotationssystem
Tschabräumerln

Nach 12-monatiger Tätigkeit und teilweiser Verrichtung zusäElicher Tätigkeiten werden die
Beschäftigten in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert.
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse eÉordern, die durch Anlei-
tung in betrieblicher Praxis in vergleichbarer Tätigkeit erworben wurden.
Beispiele:
Bedienungspersonal
Bufettkräfte
Hausgehilfeln
Kassiererln ohne Verkauf
Küchenhilfe mit besonderen Aufgaben
Nachtaufsicht
TopfspülerIn
Zimmermädchen

SG:
Beschäftigte im Rotationssystem
Grillerln ohne Fleischportionierung

Entgeltgruppe 3
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung.
a) im 1. + 2. Jahr der Tätigkeit
b) ab dem 3. Jahr der Tätigkeit
Beispiele:
Assiste nt-Stewa rd/ess
Fachfrau/Fach man n für Systemgastronomie
Fachkraft im Gastgewerbe
H otelfa chfra u/ H ote lfa ch m a n n
H otel ka uffra u/H otel ka ufma n n

Koch/Köchin
Nachtportier/N g hta ud itor
                   i

Restaurantfachfrau/Restaura ntfachma nn

SG:
Grillerln ohne Fleischportionierung
Resta u ra ntassistentln
Resta u rantkassiererln
Trainee

Entgeltgruppe 4
B_eschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung, deren Tätigkeiten erweitefte
Kenntnisse eÉordern und die diese im zugewiesenen Tätigkeitsbereich nach all-
gemeinen_ Anweisunge¡ ausführen sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 ab
dem 4. Jahr der Berufstätigkeit
Beispiele:
Bedienungspersonal
Bufettpersonal mit Kassierung
Chief-Steward/ess
Demi-Chef (de Bar, de Paftie, de Rang)
Em pfangs- und Venrualtungspersonal
Hausdamen-AssistenUn
Magazinvenrvalterln
Werbe-/Ma rketi n gassistenUn
SG:
Betriebsassistentln
Grillerln mit selbständiger Fleischportionierung
Ka sse na ufsicht/ Ka ssen eitu n g
                       I

RestaurantassistenUn

Entgeltgruppe 5
Beschäftigtemit abgeschlossener Berufsausbildung und erhöhter Verantwoftung
sowie Beschäftigte, die Arbeitsaufgaben weitgehend selbstständig ausführen, die
in der Regel längere BerufseÉahrung und Spezialkenntnisse eÉordern.

Beispiele:
Alleinkoch/-köchin
Chef de Paftie, de Rang, de Bar
Chief-Steward/ess
Diätkoch/-köchin
Em pfangs- und Ven¡raltungspersonal
Hausmeisterln
Werbung/Marketing

SG:
Personalwirtschaft

Entgeltgruppe 6
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und höherer Verantwortung
sowie Beschäftigte, die Arbeitsaufgaben ausführen, die umfangreiche Spezial-
ken ntnisse u nd erweiterte Sel bstä nd g keit eÉordern.
                                           i

Beispiele:
Alleinkoch/-köchin
Barchefln
Bilanzbuchhalterln
Chef-Poftier
DirektionsassistenUn
Empfangschefln
Hausdame
Oberkellnerln mit Station
Sous-Chefln ín einer Küchenbrigade
stellv. Abteil ungsleiterlin

Entgeltgruppe 7
Beschäftigte mit mehrjähriger BerufseÉahrung, umfangreichen Fachkenntnissen,
erhöhter Verantwortung und Führungsaufgaben, die einen Überblick betrieblicher
Zusammenhänge voraussetzen und selbständiges Disponieren im Rahmen der
betrieblichen Gegebenheiten eÉordern.
Beispiele:
Empfangschefln
Küchenchefln mit Küchenbrigade
Leitende Hausdame
Oberkellnerln ohne Station
Marketing-Managerln
5
Entgeltgruppe I
Beschäftigte, die über genaue Kenntnisse der gesamtbetrieblichen Zusammen-
hänge veÉügen und ihre Tätigkeit selbständig erledigen.

Beispiele:
EmpfangsdireKorln
Küchendirektorln
Restaurantdirektorln
stellvertr. Direktorln
stel lveftr. Hoteldirektorln

SG:
Bezirksleiterln

7.      Entgeltsätze

Für die Monate Mäz und April 2015 gelten die Entgeltsätze aus dem Entgelttarifuertrag vom
25. Mär220t3.

Das monatliche Entgelt beträgt

        ab 1. Mai 2015                                          Euro
        Entgeltgruppe      1                                    L.467,-
                           2                                    1.609,--
                           3a                                   r.794,-
                           3b                                   1"918,--
                           4                                    2.04I,-
                           5                                    2.188,--
                           6                                    2.328,-
                           7                                    2.577,-
                           8                                    2.756,-

       ab 1. Mai 2016                                           Euro
        Entgeltgruppe      1                                    t.496,-
                           2                                    t.64L,-
                           3a                                   1.843,--
                           3b                                   L.97I,--
                           4                                    2.097,--
                           5                                    2.249,-
                           6                                    2.392,-
                           7                                    2.648,-
                           8                                    2.832,-

8.     Ausbildungsvergütungen

Für die Monate  Mäz und April 2015 gelten die Ausbildungsvergütungen aus dem Entgeltta-
ritueftrag vom 25. Mäz 2013.

8.1.    Die Ausbildungsvergütungen (Ausbildungsbeihilfen) betragen monatlich brutto:

       ab 1. Mai 2015                                           Euro
       im 1. Jahr der Ausbildung                                570,--
        im 2. Jahr der Ausbildung                               680,--
        im 3. Jahr der Ausbildung                               790,--
6
        ab 1. Mai 2016                                             Euro
        im 1. Jahr der Ausbildung                                  590,--
        im 2. Jahr der Ausbildung                                  700,--
        im 3. Jahr der Ausbildung                                  810,--

8.2.    Auszubildende haben keinen Anspruch auf Anwesenheitskost oder Gewährung von
        Kost und Wohnung.

        Bei Gewährung von Kost und Wohnung und/oder Anwesenheitskost werden die tat-
        sächlich erbrachten Leistungen in voller Höhe des amtlich festgeseuten Sachbezugs-
        weftes von der Ausbildungsvergütung (Ausbildungsbeihilfe) a bgezogen.

        (Da im Hotel- und Gaststättengewerbe die Auszubildenden in der Regel 18 Tage pro
        Monat anwesend sind, berechnet sich die Anwesenheitskost in diesen Fällen mit
        18/30stel der für Kost amtlich festgeseEten Sachbezugswefte. Diese Regelung gilt
        nicht für Gewährung von Logis).

8.3.    Die Berufswäsche des zum Koch bzw. der zur Köchin Auszubildenden ist auf Kosten
        des Betriebes zu waschen. Für die übrigen Auszubildenden gilt gleiches, sofern sie im
        Küchendienst ausgebildet werden. Sonst ist hierfür das Wäschegeld nach ortsüblichen
        Wäschereisätzen monatlich zu erstatten.

9.     Schankverlust
        Der Schanlserlust auf Bier beträgt 5 v. H., auf Spirituosen mindestens 5 v. H.

10'    Durch das Inkrafüreten und infolge der Anwendung dieses Tarifueftrages dürfen Ent-
       geltminderungen nicht eintreten. Wird durch Inkrafttreten dieses Tarifuertrages neu
       eingruppieft und ist das Tarifentgelt der neuen Beweftungsgruppe niedriger als das
       bisherige Tarifentgelt, so wird der Unterschiedsbetrag als BesiEstandszulage ge-
       wähft.

11'    Für alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gilt als Gerichtsstand das Arbeitsge-
       richÇ das für den Arbeitsort zuständig ist.

L2.    Dieser Tarifuertrag tritt am 1. März 2015 in Kraft und kann erstmalig mit einer Frist
       von einem Monat zum 30. April20L7 gekündigt werden. Mit Inkrafttreten dieses Ta-
       rifueftrages tritt der Entgelttarifuertrag vom 25. März 20L3 außer Kraft.

Hannover, den27. Mäz 2015

DEHOGA Landesverband Niedersachsen       im DEHOGA e. V.
Yorckstr. 3,   3ft6l   Hannover

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            r
Gewerkschaft Na h ru n g-Gen uss-Gaststätten
Landesbezirk Nord
               22765 Hamburg

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