Gesetzentwurf der Bundesregierung - Deutscher Bundestag

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Bundesrat                                                                                    Drucksache 370/15
                                                                                             14. 08. 15

                                                                                             Fz

Gesetzentwurf
der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015
zum Abkommen vom 21. Juli 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen
und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

A. Problem und Ziel

Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Be-
tätigung grundsätzlich ein erhebliches Hindernis für Handel und Inves-
titionen dar. Die steuervertraglichen Beziehungen zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Französischen Republik reichen bis
in das Jahr 1959 zurück. Mit dem Zusatzabkommen vom 31. März
2015 wird das bestehende Abkommen vom 21. Juli 1959 zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und
Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in seiner
geltenden Fassung geändert. Durch das vorliegende Zusatzabkommen
soll das Abkommen an die gegenwärtigen wirtschaftlichen Beziehun-
gen zwischen beiden Staaten angepasst werden. Darüber hinaus wird
ein Fiskalausgleich in Bezug auf die im Abkommen enthaltene Grenz-
gängerregelung eingeführt und die Rentenbesteuerung neu geregelt.

Die im Abkommen enthaltene Grenzgängerregelung führt aufgrund der
unterschiedlichen Anzahl der französischen und der deutschen Grenz-
gänger zu einem fiskalischen Ungleichgewicht. Mit dem im Zusatz-
abkommen hierfür vereinbarten Fiskalausgleich wird dieses ausge-
glichen.

Fristablauf: 25. 09. 15

             Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
       Telefon: (02 21) 97 66 83 40, Telefax: (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
                                         ISSN 0720-2946
Drucksache 370/15                                   –2–                    Bundesrat

Darüber hinaus wurde auch die von Frankreich gewünschte Neurege-
lung der Rentenbesteuerung mit einem Fiskalausgleich verbunden, da
Deutschland insoweit von seiner generellen Abkommenspolitik, die
nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften auch international
durchzusetzen, abweicht. Frankreich hat sich auch hier verpflichtet, die
aus der Neuregelung für Deutschland per Saldo entstehenden Steuer-
mindereinnahmen durch Ausgleichszahlungen zu kompensieren.

B. Lösung

Das Zusatzabkommen vom 31. März 2015 enthält die dafür erforder-
lichen Regelungen. Es orientiert sich an dem OECD-Musterabkommen
und seinem Kommentar.

Mit dem vorliegenden Vertragsgesetz soll das Zusatzabkommen die
für die Ratifikation erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden
Körperschaften erlangen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bei den öffentlichen Haushalten ist im Saldo mit keinen nennenswerten
finanziellen Auswirkungen zu rechnen. Steuermindereinnahmen dürften
durch Steuermehreinnahmen beziehungsweise durch Einnahmen aus
den Fiskalausgleichen weitgehend ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

Grundsätzlich wird durch Doppelbesteuerungsabkommen und damit
auch durch Abkommen, die ein Doppelbesteuerungsabkommen
ändern, kein eigenständiger Erfüllungsaufwand begründet, da sie
lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungs-
rechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander abgrenzen.

Allerdings entsteht vor allem mit der Einführung der beiden Fiskal-
ausgleiche ein geringfügiger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, die
Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand kann für einige Bürgerinnen und
Bürger dadurch entstehen, dass durch die Neuregelung des Besteue-
rungsrechts bei Alterseinkünften unbeschränkt Steuerpflichtige künftig
für die aus Frankreich bezogenen Renten aus der gesetzlichen Sozial-
versicherung eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben haben.
Der sich daraus ergebende Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger ist jedoch nicht bezifferbar.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch das Zusatzabkommen entstehen für die Wirtschaft keine mess-
baren Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

Zwar haben die Unternehmen künftig die elektronischen Lohnsteuer-
bescheinigungen der bei ihnen beschäftigten Grenzgänger mit dem
Bundesrat                                          –3–                    Drucksache 370/15

Kennbuchstaben FR und der Kennziffer für das Bundesland zu kenn-
zeichnen, in dem die Grenzgänger im jeweiligen Veranlagungszeitraum
tätig waren. Insoweit entstehen den Unternehmen in geringem Umfang
nicht messbare Bürokratiekosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Mit dem Zusatzabkommen werden die im bestehenden Abkommen
enthaltenen Verfahrensregelungen zur gegenseitigen Beitreibungshilfe
(Artikel XIV) und zur Durchführung von Verständigungs- und Schieds-
verfahren (Artikel XVI) entsprechend dem OECD-Standard aktualisiert.
Insoweit werden durch das Zusatzabkommen Pflichten für die Verwal-
tung erweitert beziehungsweise neu eingeführt. Eine Quantifizierung
ist mangels belastbarer Daten nicht möglich. Da der Kreis der Betrof-
fenen jedoch sehr gering sein dürfte, ist für die Verwaltung mit nicht
messbaren Auswirkungen zu rechnen.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorliegenden Vertragsgesetz in
Bezug auf die Abwicklung der Fiskalausgleiche ab dem Jahr 2017 für
die Verwaltung auf Bundesebene ein Erfüllungsaufwand in Höhe von
etwa 6 000 Euro, ab dem Jahr 2018 in Höhe von etwa 3 000 Euro.
In den Ländern entsteht einmaliger automationstechnischer Um-
stellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands ist von hier aus nicht
quantifizierbar. Sachkosten für den Einsatz oder die Entwicklung von
IT-Verfahren werden voraussichtlich nicht anfallen. Der Mehrbedarf soll
finanziell und stellenmäßig im Einzelplan erwirtschaftet werden.

F. Weitere Kosten

Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen,
entstehen durch dieses Gesetz keine unmittelbaren, direkten Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.
Bundesrat                                                                    Drucksache 370/15
                                                                             14. 08. 15

                                                                             Fz

Gesetzentwurf
der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes
zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015
zum Abkommen vom 21. Juli 1959
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen
und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern

   Bundesrepublik Deutschland                  Berlin, den 14. August 2015
      Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
    Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015
    zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
    land und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteue-
    rungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der
    Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern
    und der Grundsteuern
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
                                                       Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 25. 09. 15
Bundesrat                                               –7–                                  Drucksache 370/15

                                                     Entwurf

                                    Gesetz
                  zu dem Zusatzabkommen vom 31. März 2015
                       zum Abkommen vom 21. Juli 1959
    zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik
                   zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen
                  und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
        auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
                sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
                                        Vom                            2015

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            (4) Zur Feststellung der Länderanteile an der Aus-
das folgende Gesetz beschlossen:                            gleichsverpflichtung gegenüber Frankreich und für Zwecke
                                                            des Artikels 13 a Absatz 6 des Abkommens übermitteln
                                                            die Finanzbehörden der Länder Baden-Württemberg,
                        Artikel 1
                                                            Rheinland-Pfalz und des Saarlandes dem Bundeszentral-
  Dem in Berlin am 31. März 2015 unterzeichneten Zu-        amt für Steuern jeweils den Gesamtbetrag der Brutto-
satzabkommen zwischen der Regierung der Bundes-             arbeitslöhne der in Frankreich tätigen Grenzgänger des
republik Deutschland und der Regierung der Französi-        Veranlagungszeitraums, der dem Kalenderjahr vorangeht,
schen Republik zum Abkommen vom 21. Juli 1959               das Gegenstand der Ausgleichsverpflichtung ist, bis zum
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Fran-       30. Juni des Folgejahres. Diese Fälle sind zu kennzeichnen.
zösischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteue-           (5) Zur Feststellung des Ausgleichsanspruchs gegen-
rungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf      über Frankreich übermitteln die Landesfinanzbehörden
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver-          bis zum 15. März des Folgejahres der Familienkasse
mögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern         (§ 7 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes) den Namen,
(BGBl. 1961 II S. 397, 398) in der Fassung des Revisions-   Vornamen, die Anschrift, das Geburtsdatum und, soweit
protokolls vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 717, 719)     vorhanden, die Identifikationsnummer nach § 139b der
und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989               Abgabenordnung der Grenzgänger, deren Daten in die
(BGBl. 1990 II S. 770, 772) und 20. Dezember 2001           Datenermittlung nach Absatz 3 einbezogen wurden. Die
(BGBl. 2002 II S. 2370, 2372) wird zugestimmt. Das Zu-      Familienkasse ermittelt das jährlich den Grenzgängern mit
satzabkommen wird nachstehend veröffentlicht.               Wohnsitz in Frankreich bewilligte Kindergeld und teilt den
                                                            Gesamtbetrag dem Bundeszentralamt für Steuern bis
                        Artikel 2                           zum 15. April des Folgejahres mit.
                                                              (6) Der Arbeitgeber hat auf der elektronischen Lohn-
  (1) Zuständige Behörde für die Abwicklung des Fiskal-     steuerbescheinigung nach § 41b des Einkommensteuer-
ausgleichs gemäß Artikel 13 a des geänderten Abkom-         gesetzes zusätzlich durch Eintragung der Großbuch-
mens ist das Bundeszentralamt für Steuern.                  staben FR zu bescheinigen, dass es sich um einen
  (2) Die Landesfinanzbehörden (§ 2 des Finanzverwal-       Grenzgänger nach Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens
tungsgesetzes) und die Familienkassen (§ 7 Absatz 2 des     handelt. Durch Eintragung der Ziffer 1 für Baden-Württem-
Bundeskindergeldgesetzes) sind verpflichtet, dem Bun-       berg, der Ziffer 2 für Rheinland-Pfalz oder der Ziffer 3 für
deszentralamt für Steuern die zur Abwicklung des Fiskal-    das Saarland ist außerdem das Land anzugeben, in dem
ausgleichs erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.   der Grenzgänger im Bescheinigungszeitraum zuletzt tätig
                                                            war.
   (3) Zur Feststellung des Ausgleichsanspruchs gegen-         (7) Der Arbeitgeber hat eine Aufstellung über die Tätig-
über Frankreich übermitteln die Landesfinanzbehörden        keitsorte des Grenzgängers im Bescheinigungszeitraum
bis zum 15. März des Folgejahres dem Bundeszentralamt       als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Absatz 1 des Einkommen-
für Steuern die summierten Angaben der vorliegenden         steuergesetzes) zu nehmen; auf Verlangen hat der Arbeit-
elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen nach § 41b         geber dem Arbeitnehmer hierüber eine Bescheinigung zu
des Einkommensteuergesetzes, die den Großbuchsta-           erteilen. Bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft ist der
ben FR im Sinne des Absatzes 6 aufweisen. In die Über-      Arbeitgeber verpflichtet, bei der jeweils nachfolgenden
mittlung sind auch die Fälle einzubeziehen, in denen der    Lohnzahlung noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträg-
in Deutschland tätige Grenzgänger zur Einkommensteuer       lich einzubehalten; § 41c des Einkommensteuergesetzes
veranlagt wird. Wird bei in Deutschland tätigen Grenz-      gilt entsprechend.
gängern Lohnsteuer einbehalten, kann die Erstattung der
einbehaltenen Lohnsteuer durch Abgabe einer Einkom-
                                                                                     Artikel 3
mensteuererklärung in entsprechender Anwendung des
§ 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes            (1) Zuständige Behörde für die Abwicklung des Fiskal-
beantragt werden; diese Fälle sind mit den Großbuch-        ausgleichs gemäß Artikel 13 c Absatz 1 und 2 des ge-
staben FR zu kennzeichnen.                                  änderten Abkommens und des Abschnitts I Nummer 3
Drucksache 370/15                                         –8–                                                 Bundesrat

des Protokolls zum geänderten Abkommen ist das                  (2) Erstattungen, die durch Ausgleichsverpflichtungen
Bundeszentralamt für Steuern.                                 gemäß Artikel 13 a des geänderten Abkommens gegen-
   (2) Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Statis-       über Frankreich begründet sind, mindern die Lohnsteuer.
tischen Bundesamt Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a         Der Länder- und Gemeindeanteil an diesen Erstattungen
des Einkommensteuergesetzes für Personen,                     wird auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz
                                                              und das Saarland im Verhältnis der Bruttoarbeitslöhne
1. für die eine Adresse in Frankreich vorhanden ist und       verteilt, wie sie vom Bundeszentralamt für Steuern auf der
2. die Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozial-          Basis der übermittelten Daten nach Artikel 2 Absatz 4
   versicherung im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 des         festgestellt wurden.
   geänderten Abkommens erhalten haben.                         (3) Einnahmen und Erstattungen, die durch Aus-
Die Übermittlung erfolgt bis zum 30. April des Jahres, das    gleichsansprüche oder Ausgleichsverpflichtungen gemäß
auf das Jahr folgt, in dem die Bezüge im Sinne von Satz 1     Artikel 13 c Absatz 1 und 2 des geänderten Abkommens
zugeflossen sind. Sie erfolgt erstmals für den Veran-         und des Abschnitts I Nummer 3 des Protokolls zum ge-
lagungszeitraum, der dem Zeitpunkt der erstmaligen            änderten Abkommen begründet sind, fließen der Einkom-
Anwendung des Zusatzabkommens vorausgeht.                     mensteuer zu oder mindern sie. Der Länder- und Gemein-
                                                              deanteil an diesen Einnahmen oder Erstattungen wird auf
  (3) Die Landesfinanzbehörden teilen dem Statistischen
                                                              die Länder wie folgt verteilt:
Bundesamt die Anzahl der Personen im Sinne des Ab-
satzes 2 mit, die für den Veranlagungszeitraum, der           1. In Höhe einer Vorabzuweisung auf die Länder Baden-
dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des Zusatz-              Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland im
abkommens vorausgeht, mit bestandskräftigem Ein-                 Verhältnis der Anzahl der Rentenzahlungen gemäß
kommensteuerbescheid nach § 1 Absatz 3 des Ein-                  Artikel 3 Absatz 4 Nummer 2 zur Anzahl der Renten-
kommensteuergesetzes antragsgemäß als unbeschränkt               zahlungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Nummer 1. Die
steuerpflichtig behandelt wurden. Diese Fälle sind zu            Länder- und Gemeindeanteile an dieser Vorabzu-
kennzeichnen. Die Mitteilung gemäß Satz 1 erfolgt mit            weisung betragen für Baden-Württemberg 50 Prozent,
Stand vom 31. Dezember 2019 bis zum 30. April 2020.              für Rheinland-Pfalz 10 Prozent und für das Saarland
                                                                 40 Prozent.
  (4) Die Deutsche Rentenversicherung teilt dem Bun-
deszentralamt für Steuern für die am letzten Bankarbeits-     2. Der nach Abzug der Vorabzuweisung vom Länder-
tag des Monats Oktober auszuzahlenden Rentenzahlun-              und Gemeindeanteil der Einnahmen oder Erstattungen
gen der gesetzlichen Rentenversicherung Folgendes mit:           verbleibende Betrag wird nach dem im Staatsab-
                                                                 kommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland
1. die Anzahl aller Rentenzahlungen an Personen im
                                                                 über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungs-
   Sinne des Absatzes 2 sowie
                                                                 einrichtungen vom 30./31. März 1949 festgelegten
2. die Anzahl der Rentenzahlungen an Personen im                 Schlüssel (Königsteiner Schlüssel) verteilt.
   Sinne des Absatzes 2 Nummer 2, für die eine Adresse
   in den Grenzgängerdepartements Haut-Rhin (68),                                     Artikel 5
   Bas-Rhin (67) und Moselle (57) vorhanden ist.
                                                                Das Bundesministerium der Finanzen kann das Ab-
Die Mitteilung gemäß Satz 1 erfolgt bis zum 30. April des     kommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik
Folgejahres. Sie erfolgt erstmals für den Veranlagungs-       Deutschland und der Französischen Republik zur Ver-
zeitraum der erstmaligen Anwendung des Zusatzabkom-           meidung der Doppelbesteuerungen und über gegen-
mens.                                                         seitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der
                                                              Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der
                        Artikel 4                             Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der durch das
  (1) Einnahmen, die durch Ausgleichsansprüche gemäß          Zusatzabkommen vom 31. März 2015 geänderten Fas-
Artikel 13 a des geänderten Abkommens gegenüber               sung bekannt machen.
Frankreich begründet sind, fließen der Lohnsteuer zu. Der
Länder- und Gemeindeanteil an diesen Einnahmen wird                                   Artikel 6
auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und           (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
das Saarland im Verhältnis der Bruttoarbeitslöhne verteilt,   Kraft.
wie sie vom Bundeszentralamt für Steuern auf der Basis
der übermittelten Daten nach Artikel 2 Absatz 3 und 6           (2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach
festgestellt wurden. Abweichend hiervon betragen die          seinem Artikel XVIII Nummer 1 Satz 2 in Kraft tritt, ist im
Länder- und Gemeindeanteile aus der Pauschalzahlung           Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens für             (3) Die Artikel 2 und 4 des Gesetzes sind erstmals für
Baden-Württemberg 50 Prozent, Rheinland-Pfalz 10 Pro-         den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der dem Jahr
zent und das Saarland 40 Prozent.                             des Inkrafttretens des Zusatzabkommens folgt.
Bundesrat                                          –9–                                  Drucksache 370/15

            Begründung zum Vertragsgesetz

            Zu Artikel 1
            Auf das Zusatzabkommen vom 31. März 2015 findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1
            des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundes-
            gesetzgebung bezieht.
            Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundge-
            setzes erforderlich, da das Aufkommen aus den von dem Zusatzabkommen be-
            troffenen Steuern gemäß Artikel 106 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Grundgesetzes
            ganz oder zum Teil den Ländern oder den Gemeinden zusteht.

            Zu Artikel 2
            Dieser Artikel enthält die für die Durchführung des Fiskalausgleichs nach § 13 a
            („Grenzgängerfiskalausgleich“) des durch das Zusatzabkommen geänderten Ab-
            kommens erforderlichen Regelungen. Diese Regelungen betreffen auch das von
            den Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren (Artikel 108 Absatz 5
            Satz 2 des Grundgesetzes).
            Der in Artikel 2 verwendete Begriff „Grenzgänger“ ist im Sinne der in das ge-
            änderte Abkommen eingeführten Legaldefinition zu verstehen.
            A b s a t z 1 bestimmt das Bundeszentralamt für Steuern als die für die Abwick-
            lung des Fiskalausgleichs zuständige Behörde. Darunter fällt insbesondere die
            Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Deutschland und Frankreich sowie
            zwischen Bund und Ländern und die Sammlung der für die Ermittlung des Aus-
            gleichsanspruchs erforderlichen Daten und dessen Berechnung. Demgegenüber
            ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 13 a Absatz 6 des geänderten Ab-
            kommens das Bundesministerium der Finanzen. Dies betrifft insbesondere den
            Erlass von Verwaltungsanweisungen, die die Einzelheiten der innerstaatlichen
            Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs regeln, und die gegebenenfalls
            mit Frankreich zu treffenden verfahrenstechnischen Absprachen sowie die nach
            Artikel 13 a Absatz 6 Satz 2 und 3 des geänderten Abkommens vorgesehenen
            Überprüfungen und Anpassungen.
            A b s a t z 2 begründet eine Pflicht der Landesfinanzbehörden und der Familien-
            kassen, dem Bundeszentralamt für Steuern die zur Abwicklung des Fiskal-
            ausgleichs erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
            A b s a t z 3 verpflichtet die Landesfinanzbehörden dazu, die zur Feststellung
            des Grenzgängerfiskalausgleichs erforderlichen Angaben bis zum 15. März des
            Jahres, das auf das Steuerjahr folgt, für das der Fiskalausgleich zu ermitteln ist,
            dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Meldungen der Landes-
            finanzbehörden beschränken sich naturgemäß auf die Angaben der zum
            Übermittlungszeitpunkt bereits vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbeschei-
            nigungen. Die Angaben der erst nach diesem Zeitpunkt eingehenden Lohn-
            steuerbescheinigungen finden Eingang in die Meldung des darauffolgenden
            Jahres. Absatz 3 Satz 3 zielt insbesondere auf Leiharbeitnehmer ab und ersetzt
            das bisher praktizierte formlose Erstattungsverfahren durch ein formelles
            Verfahren in Form einer Antragsveranlagung in entsprechender Anwendung des
            § 46 Absatz 2 Nummer 8 des Einkommensteuergesetzes.
            Um die Länderanteile am Grenzgängerfiskalausgleich zugunsten Frankreichs
            und die für die Überprüfungen und Anpassungen nach Artikel 13 a Absatz 6 des
            geänderten Abkommens erforderlichen Daten zur Verfügung zu haben, bestimmt
            A b s a t z 4 , dass Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland als
            die Länder, in denen die in Frankreich tätigen Grenzgänger ihre ständige Wohn-
            stätte haben, bis zum 30. Juni des Folgejahres den jeweiligen Gesamtbetrag der
            Bruttoarbeitslöhne eines Veranlagungszeitraums dieser Grenzgänger dem
            Bundeszentralamt für Steuern übermitteln.
            Die Bruttoarbeitsvergütung, die nach Artikel 13 a Absatz 1 Satz 1 des geänderten
            Abkommens die Bemessungsgrundlage für den Grenzgängerfiskalausgleich
            bildet, umfasst nach Artikel 13 a Absatz 2 des geänderten Abkommens auch das
            Kindergeld. A b s a t z 5 stellt sicher, dass die Familienkasse von den Landes-
            finanzbehörden die nötigen Informationen erhält, um dem Bundeszentralamt für
            Steuern den Gesamtbetrag des den Grenzgängern mit ständiger Wohnstätte in
Drucksache 370/15                                 – 10 –                                         Bundesrat

            Frankreich bewilligten Kindergeldes mitteilen zu können. Eventuelle Rückabwick-
            lungen bleiben unberücksichtigt.
            A b s a t z 6 enthält Dokumentationspflichten für den Arbeitgeber, die für die
            Ermittlung des Grenzgängerfiskalausgleichs zugunsten Deutschlands und für die
            Feststellung der Länderanteile an dem Ausgleich erforderlich sind.
            A b s a t z 7 enthält Nachweispflichten für den Arbeitgeber, die vor allem der
            Überprüfung der Grenzgängereigenschaft im Rahmen der Lohnsteueraußen-
            prüfung dienen.

            Zu Artikel 3
            Dieser Artikel enthält die für die Durchführung des Fiskalausgleichs nach § 13 c
            („Rentenfiskalausgleich“) des durch das Zusatzabkommen geänderten Abkom-
            mens erforderlichen Regelungen. Diese Regelungen betreffen auch das von den
            Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren (Artikel 108 Absatz 5 Satz 2
            des Grundgesetzes).
            A b s a t z 1 bestimmt das Bundeszentralamt für Steuern als die für die Abwick-
            lung des Fiskalausgleichs zuständige Behörde. Darunter fällt insbesondere die
            Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Deutschland und Frankreich sowie
            zwischen Bund und Ländern. Demgegenüber ist zuständige Behörde im Sinne
            von Artikel 13 c Absatz 3 des geänderten Abkommens und nach Abschnitt I
            Nummer 3 des Protokolls zum geänderten Abkommen das Bundesministerium
            der Finanzen. Dies betrifft insbesondere den Erlass von Verwaltungsanweisun-
            gen, die die Einzelheiten der innerstaatlichen Durchführung des Rentenfiskalaus-
            gleichs regeln, und die gegebenenfalls mit Frankreich zu treffenden verfahrens-
            technischen Absprachen sowie die Ermittlung des Fiskalausgleichs für die Jahre
            ab 2021.
            A b s a t z 2 stellt die Ermittlung der Anzahl der in Frankreich ansässigen Emp-
            fänger von Altersbezügen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung
            sicher. Diese Anzahl zählt zu den maßgeblichen Faktoren für die Fortschreibung
            des Rentenfiskalausgleichs ab 2021 (Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe a des
            Protokolls zum geänderten Abkommen).
            A b s a t z 3 stellt die Ermittlung des Anteils der in Frankreich ansässigen, zur
            unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland optierenden Empfänger von Alters-
            bezügen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung (Optionsquote) für
            den Veranlagungszeitraum vor der erstmaligen Anwendung des Zusatzabkom-
            mens sicher. Die Optionsquote zählt zu den maßgeblichen Faktoren für die Fort-
            schreibung des Rentenfiskalausgleichs ab 2021 (Abschnitt I Nummer 3 Buch-
            stabe e des Protokolls zum geänderten Abkommen).
            Nach A b s a t z 4 meldet die Deutsche Rentenversicherung dem Bundes-
            zentralamt für Steuern stichtagsbezogen die Anzahl der Rentenzahlungen der
            gesetzlichen Rentenversicherung an Rentner mit französischer Adresse und die
            Anzahl der Zahlungen, die hiervon an Rentner mit Adresse in den Grenzgänger-
            departements Haut-Rhin (68), Bas-Rhin (67) und Moselle (57) erfolgen. Stichtag
            ist der letzte Bankarbeitstag des Monats Oktober als Tag der Rentenzahlung ge-
            mäß § 118 Absatz 1 und § 272a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
            buch. Die Zahlen bilden die Grundlage für die Berechnung der Vorabzuweisung
            aus dem Länder- und Gemeindeanteil am Fiskalausgleich nach Artikel 4 Absatz 3
            Satz 2 durch das Bundeszentralamt für Steuern.

            Zu Artikel 4
            Dieser Artikel regelt die vertikale und horizontale Verteilung der Einnahmen und
            Erstattungen aus den Fiskalausgleichen.
            Die Absätze 1 und 2 regeln die Verteilung des Grenzgängerfiskalausgleichs.
            Beim Grenzgängerfiskalausgleich werden die von jeder Seite errechneten Aus-
            gleichsbeträge von der jeweils anderen Seite erstattet. A b s a t z 1 bezieht sich
            auf die sich hieraus für Deutschland ergebenden Einnahmen. A b s a t z 2 be-
            zieht sich auf die sich hieraus zu Lasten Deutschlands ergebenden Erstattungen.
            A b s a t z 3 regelt die Verteilung des Rentenfiskalausgleichs. Im Unterschied
            zum Grenzgängerfiskalausgleich werden beim Rentenfiskalausgleich die gegen-
            seitigen Ansprüche verrechnet und nur der Saldo an die Seite mit dem höheren
            Anspruch ausgeglichen. Absatz 3 Satz 2 sieht für die Verteilung des Länder- und
            Gemeindeanteils am Rentenfiskalausgleich eine Vorabzuweisung an die Grenz-
Bundesrat                                          – 11 –                                Drucksache 370/15

            gängerländer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland vor und
            trägt so dem Grundsatz der Verteilung nach dem örtlichen Aufkommen Rech-
            nung. Der nach Abzug der Vorabzuweisung verbleibende Rest des Länder- und
            Gemeindeanteils am Rentenfiskalausgleich wird nach dem Königsteiner Schlüs-
            sel verteilt.

            Zu Artikel 5
            Im Interesse der Anwenderfreundlichkeit ermächtigt dieser Artikel das Bundes-
            ministerium der Finanzen, den Wortlaut des Abkommens in der durch das Zu-
            satzabkommen vom 31. März 2015 geänderten Fassung zur veröffentlichen.

            Zu Artikel 6
            Die Bestimmung des A b s a t z e s 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
            Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
            Nach A b s a t z 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Zusatzabkommen nach seinem
            Artikel XVIII Nummer 1 Satz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu
            geben.
            A b s a t z 3 regelt die erstmalige Anwendung der Artikel 2 und 4; Artikel 3 enthält
            eigene, abweichende Regelungen bezüglich seiner Anwendung.

            Schlussbemerkung
            Durch das Zusatzabkommen vom 31. März 2015 wird das geltende Abkommen
            vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französi-
            schen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegen-
            seitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
            vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in zahlreichen
            Bereichen aktualisiert und an die gegenwärtigen wirtschaftlichen Beziehungen
            zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik an-
            gepasst. Die folgenden im Zusatzabkommen vorgesehenen Änderungen sind
            hervorzuheben:
            – Das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozial-
              versicherung wird neu geregelt. Das Besteuerungsrecht, das bisher dem
              jeweiligen Quellenstaat zustand, geht mit dem Zusatzabkommen an den An-
              sässigkeitsstaat des Rentenberechtigten über. Im Gegenzug werden die hier-
              durch dem jeweiligen Quellenstaat entstehenden fiskalischen Einbußen durch
              den Ansässigkeitsstaat ausgeglichen.
            – Es wird ein Fiskalausgleich in Bezug auf die Grenzgängerregelung des Ab-
              kommens eingeführt. Damit wird eine bereits im Rahmen der Abkommens-
              revision von 1989 gegebene politische Absichtserklärung umgesetzt und den
              unterschiedlichen Grenzgängerströmen Rechnung getragen.
            Zu den zahlreichen weiteren Änderungen durch das Zusatzprotokoll zählen die
            Anpassung des Artikels über die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen, des
            Artikels über die gegenseitige Beitreibungshilfe und der Artikel über das Verstän-
            digungs- und das Schiedsverfahren an den aktuellen OECD-Standard, die Auf-
            nahme einer Regelung zur Besteuerung von Investmentvermögen, die Aufnahme
            eines Artikels zur Besteuerung von Künstlern, Sportlern und Models sowie die
            steuerliche Anerkennung von Beiträgen zu Altersvorsorgeeinrichtungen im an-
            deren Vertragsstaat.
            Für die Verwaltung entsteht durch das Gesetz ein Erfüllungsaufwand ab dem
            Jahr 2017 beim Bund in Höhe von etwa 6 000 Euro, ab dem Jahr 2018 in Höhe
            von etwa 3 000 Euro. In den Ländern entsteht ein einmaliger automationstech-
            nischer Umstellungsaufwand. Die Höhe des Aufwands ist von hier aus nicht
            quantifizierbar.
            Unternehmen, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen
            durch dieses Gesetz keine messbaren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise
            und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von
            dem Gesetz nicht zu erwarten.
Drucksache 370/15                                               – 12 –                                                         Bundesrat

                                    Zusatzabkommen
                             zum Abkommen vom 21. Juli 1959
                         zwischen der Bundesrepublik Deutschland
                              und der Französischen Republik
                         zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen
                       und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
            auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
                     sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
                 in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969
       und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989 und 20. Dezember 2001

                                         Avenant
                            à la Convention du 21 juillet 1959
                        entre la République fédérale d’Allemagne
                                et la République française
                         en vue d’éviter les doubles impositions
                   et d’établir des règles d’assistance administrative
      et juridique réciproque en matière d’impôts sur le revenu et sur la fortune,
   ainsi qu’en matière de contribution des patentes et de contributions foncières,
 modifiée par les Avenants des 9 juin 1969, 28 septembre 1989 et 20 décembre 2001.

        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     Le Gouvernement de la République fédérale d’Allemagne
                              und                                                                      et
         die Regierung der Französischen Republik –                            le Gouvernement de la République française,

   in dem Wunsch, das Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen               Désireux de modifier la Convention du 21 juillet 1959 entre la
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Repu-           République fédérale d’Allemagne et la République française en
blik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegen-          vue d’éviter les doubles impositions et d’établir des règles
seitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom        d’assistance administrative et juridique réciproque en matière
Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und              d’impôts sur le revenu et sur la fortune, ainsi qu’en matière de
der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom          contribution des patentes et de contributions foncières, modifiée
9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989           par les Avenants des 9 juin 1969, 28 septembre 1989 et 20 dé-
und 20. Dezember 2001, im Folgenden als „das Abkommen“               cembre 2001, ci-après dénommée «la Convention»,
bezeichnet, zu ändern –

  haben Folgendes vereinbart:                                            sont convenus des dispositions suivantes:

                            Artikel I                                                             Article Ier
1. In Artikel 1 wird ein neuer Absatz 1 eingefügt:                   1. Il est inséré à l’article 1er de la Convention un nouveau
                                                                        paragraphe (1) ainsi rédigé:
      „(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Ver-             «(1) La présente Convention s’applique aux personnes qui
   tragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.“              sont des résidents d’un Etat contractant ou des deux Etats
                                                                          contractants.»
2. Artikel 1 Absätze 1, 2, 3 und 4 werden Absätze 2, 3, 4 und 5.     2. Les paragraphes (1), (2), (3) et (4) de l’article 1er de la Conven-
                                                                        tion deviennent les paragraphes (2), (3), (4) et (5) de cet article.
3. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird aufgehoben           3. L’alinéa a) du sous-paragraphe 4 du paragraphe (1) de l’arti-
   und durch folgenden Wortlaut ersetzt:                                cle 2 de la Convention est abrogé et remplacé par les dispo-
                                                                        sitions suivantes:
   „4. a) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „eine in einem               «4. a) Au sens de la présente Convention, l’expression
          Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach                  «résident d’un Etat contractant» désigne toute per-
          dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohn-                     sonne qui, en vertu de la législation de cet Etat, est
          sitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Ge-               assujettie à l’impôt dans cet Etat, en raison de son
          schäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals                   domicile, de sa résidence, de son siège de direction
          steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat,                    ou de tout autre critère de nature analogue et
          seine Länder und ihre Gebietskörperschaften.“                          s’applique aussi à cet Etat ainsi qu’à ses subdivisions
                                                                                 politiques ou collectivités territoriales.»
Bundesrat                                                       – 13 –                                     Drucksache 370/15

4. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 wird aufgehoben und durch             4. Le sous-paragraphe 8 du paragraphe (1) de l’article 2 de la
   folgenden Wortlaut ersetzt:                                          Convention est abrogé et remplacé par les dispositions
                                                                        suivantes:
   „8. Der Begriff „zuständige Behörden“ im Sinne dieses Ab-             «8. L’expression «autorités compétentes» au sens de la
       kommens bedeutet aufseiten der Bundesrepublik das                     présente Convention désigne, en ce qui concerne la
       Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an                   République fédérale, le ministère fédéral des finances ou
       die es seine Befugnisse delegiert hat, und aufseiten                  le service auquel il a délégué ses pouvoirs et, en ce qui
       Frankreichs den Finanzminister oder seinen bevollmäch-                concerne la France, le ministre en charge des finances ou
       tigten Vertreter.“                                                    son représentant autorisé la.»

                           Artikel II                                                             Article II
1. Artikel 3 Absatz 4 Satz 2 des Abkommens wird aufgehoben.          1. La seconde phrase du paragraphe (4) de l’article 3 de la
                                                                        Convention est supprimée.
2. Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens wird aufgehoben und              2. Le paragraphe (4) de l’article 4 de la Convention est abrogé
   durch folgenden Wortlaut ersetzt:                                    et remplacé par les dispositions suivantes:
     „(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sowohl für die durch                   «(4) Les paragraphes (1) et (3) s’appliquent aussi bien aux
   unmittelbare Verwaltung und Nutznießung als auch für die              revenus provenant de l’administration et de la jouissance
   durch Vermietung oder jede andere Art der Nutzung des                 directes qu’aux revenus acquis au moyen de la location ou
   gewerblichen Unternehmens erzielten Einkünfte.“                       de toutes autres formes d’utilisation de l’entreprise indus-
                                                                         trielle ou commerciale.»
3. Artikel 7 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgen-         3. L’article 7 de la Convention est abrogé et remplacé par les
   den Wortlaut ersetzt:                                                dispositions suivantes:
                             „Artikel 7                                                             «Article 7
      (1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige                (1) Les gains qu’un résident d’un Etat contractant tire de
   Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im                 l’aliénation de biens immobiliers visés à l’article 3, et situés
   Sinne des Artikels 3 bezieht, das im anderen Vertragsstaat            dans l’autre Etat contractant, sont imposables dans cet autre
   liegt, können im anderen Staat besteuert werden.                      Etat.
      (2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermö-                    (2) Les gains provenant de l’aliénation de biens mobiliers
   gens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein           qui font partie de l’actif d’un établissement stable qu’une
   Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat             entreprise d’un Etat contractant a dans l’autre Etat contrac-
   hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in        tant ou de biens mobiliers affectés à une base fixe dont
   einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung                dispose un résident d’un Etat contractant dans l’autre Etat
   einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Ver-          contractant pour l’exercice d’une profession indépendante,
   fügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der          y compris de tels gains provenant de l’aliénation de cet éta-
   Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem          blissement stable (seul ou avec l’ensemble de l’entreprise)
   übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung            ou de cette base fixe, sont imposables dans cet autre État.
   erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
      (3) Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das Be-                 (3) Les gains provenant de l’aliénation de biens faisant
   triebsvermögen eines Unternehmens ist und sich zusammen-              partie de l’actif d’une entreprise et qui sont des navires ou
   setzt aus Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem             aéronefs exploités par cette entreprise en trafic international,
   Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden,              des bateaux servant à la navigation intérieure ou des biens
   aus Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, oder aus be-          mobiliers affectés à l’exploitation de ces navires, aéronefs ou
   weglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder               bateaux ne sont imposables que dans l’Etat contractant où
   Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat be-              le siège de direction effective de l’entreprise est situé.
   steuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
   Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
      (4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige                (4) Les gains qu’un résident d’un Etat contractant tire de
   Person aus der Veräußerung von Aktien oder vergleichbaren             l’aliénation d’actions, de parts ou droits tirant directement ou
   Anteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 vom Hundert               indirectement plus de 50 pour cent de leur valeur de biens
   unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen be-             immobiliers situés dans l’autre Etat contractant sont imposa-
   ruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen           bles dans cet autre Etat. Pour l’application de cette disposi-
   Staat besteuert werden. Bei der Anwendung dieser Bestim-              tion, ne sont pas pris en considération les biens immobiliers
   mung ist unbewegliches Vermögen, das von einem Rechts-                directement affectés par une entité à sa propre activité
   träger unmittelbar zur Ausübung seiner Geschäftstätigkeit             d’entreprise (telle qu’une mine ou un hôtel).
   (zum Beispiel bei einem Bergwerk oder Hotel) verwendet
   wird, nicht zu berücksichtigen.
      (5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1,               (5) Les gains provenant de l’aliénation de tous biens autres
   2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem                que ceux visés aux paragraphes (1), (2), (3) et (4) ne sont
   Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer an-             imposables que dans l’Etat contractant dont le cédant est un
   sässig ist.                                                           résident.
      (6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat          (6) Lorsqu’une personne physique a été résident d’un Etat
   während mindestens fünf Jahren ansässig war und im ande-              contractant pendant une période de 5 ans ou plus et est de-
   ren Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5             venue résident de l’autre Etat contractant, le paragraphe (5)
   nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Anteilen an            n’interdit pas au premier Etat d’imposer selon son droit in-
   Gesellschaften, die im erstgenannten Vertragsstaat ansässig           terne la plus-value réalisée, pendant la période de résidence
   sind, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der         de cette personne dans cet Etat, sur les participations dans
   Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Wohnsitz-                  une société résidente de celui-ci. Lorsque le premier Etat
   wechsel zu besteuern. Besteuert der erstgenannte Vertrags-            contractant impose la plus-value susmentionnée à la suite du
Drucksache 370/15                                               – 14 –                                                        Bundesrat

   staat bei Wegzug einer in diesem Staat ansässigen natür-               transfert de résidence d’une personne physique depuis cet
   lichen Person den Vermögenszuwachs, so wird bei späterer               Etat, et lorsque les participations sont ultérieurement cédées
   Veräußerung der Anteile, wenn der daraus erzielte Gewinn in            et que les gains en résultant sont imposés conformément au
   dem anderen Staat nach Absatz 5 besteuert wird, dieser                 paragraphe (5) dans l’autre Etat, ce dernier retiendra comme
   Staat bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns als An-               valeur d’acquisition, pour calculer le gain en capital, la valeur
   schaffungskosten den Wert der Anteile im Zeitpunkt des                 des participations au moment du transfert de résidence. Si le
   Wegzugs zugrunde legen. Verringert sich der Wert der Anteile           prix de cession est inférieur à la valeur des participations au
   nach dem Wegzug, ist für die Berechnung der Veräußerungs-              moment du transfert de résidence, c’est ce prix de cession
   gewinne durch den erstgenannten Staat der Veräußerungs-                qui sera pris en compte pour la détermination du gain en
   preis zu berücksichtigen.“                                             capital par le premier Etat.»

                           Artikel III                                                             Article III
  Artikel 4 Absatz 9 des Abkommens wird aufgehoben und                 Le paragraphe (9) de l’article 4 de la Convention est abrogé et
durch folgenden Wortlaut ersetzt:                                    remplacé par les dispositions suivantes:
   „(9) Die Absätze 1 und 3 sind nicht dahin auszulegen, dass           «(9) Les paragraphes (1) et (3) ne peuvent être interprétés
sie einem der Vertragsstaaten verbieten, in Übereinstimmung mit      comme interdisant à l’un des Etats contractants d’imposer,
diesem Abkommen die Einkünfte zu besteuern, die ein Unterneh-        conformément à la présente Convention, les revenus provenant
men des anderen Vertragsstaats aus Quellen innerhalb des erst-       de sources situées sur son territoire et bénéficiant à une entre-
genannten Staates bezieht (Einkünfte aus unbeweglichem               prise de l’autre Etat contractant (revenus de biens immobiliers,
Vermögen, Veräußerungsgewinne im Sinne des Artikels 7 Ab-            gains en capital visés aux paragraphes (1) et (4) de l’article 7,
sätze 1 und 4, Dividenden), wenn diese Einkünfte keiner im           dividendes), au cas où ces revenus ne peuvent être attribués à
Gebiet des erstgenannten Staates gelegenen Betriebstätte zu-         un établissement stable situé sur le territoire de l’Etat désigné en
gerechnet werden können.“                                            premier lieu.»

                           Artikel IV                                                              Article IV
   In Artikel 9 des Abkommens wird folgender neuer Absatz 10           L’article 9 de la Convention est complété par un nouveau
eingefügt:                                                           paragraphe (10) ainsi rédigé:
  „(10) Die Absätze 2, 3 und 5 gelten nicht für Dividenden aus          «(10) Les dispositions des paragraphes (2), (3) et (5) ne
Einkünften oder Gewinnen, die aus unbeweglichem Vermögen             s’appliquent pas aux dividendes versés à partir de revenus ou
im Sinne des Artikels 3 erzielt wurden, wenn sie von einem           de gains tirés de biens immobiliers au sens de l’article 3 par un
Investmentvermögen gezahlt werden,                                   véhicule d’investissement:
a) das diese Einkünfte größtenteils jährlich ausschüttet und         a) qui distribue la plus grande partie de ces revenus annuelle-
                                                                        ment; et
b) dessen Einkünfte oder Gewinne aus diesem unbeweglichen            b) dont les revenus ou les gains tirés de ces biens immobiliers
   Vermögen von der Steuer befreit sind,                                sont exonérés d’impôts;
soweit der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden unmittelbar         lorsque le bénéficiaire effectif de ces dividendes détient, direc-
oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals des       tement ou indirectement, 10 pour cent ou plus du capital du
die Dividenden zahlenden Investmentvermögens verfügt. In die-        véhicule qui paie les dividendes. Dans ce cas, les dividendes
sem Fall können die Dividenden zu dem Satz besteuert werden,         sont imposables au taux prévu par la législation nationale de
den das innerstaatliche Recht des Vertragsstaats, aus dem die        l’Etat contractant d’où ils proviennent.»
Dividenden stammen, vorsieht.“

                           Artikel V                                                               Article V
  Artikel 12 des Abkommens wird wie folgt geändert:                      L’article 12 de la Convention est ainsi modifié:
1. Der erste Absatz wird aufgehoben und durch folgenden              1. Le paragraphe (1) est remplacé par les dispositions suivantes:
   Wortlaut ersetzt:
     „(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit und alle übrigen                «(1) Les revenus provenant de l’exercice d’une profession
   Einkünfte aus Arbeit, die nicht in den Artikeln 13, 13 b und 14        libérale et tous les revenus du travail autres que ceux visés
   aufgeführt sind, können nur in dem Vertragsstaat besteuert             aux articles 13, 13 b et 14 ne sont imposables que dans l’Etat
   werden, in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus            contractant où s’exerce l’activité personnelle, source de ces
   der die Einkünfte herrühren.“                                          revenus.»
2. Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                  2. La seconde phrase du paragraphe (2) est supprimée.

                           Artikel VI                                                              Article VI
  Artikel 13 des Abkommens wird wie folgt geändert:                      L’article 13 de la convention est ainsi modifié:
1. Absatz 5 Buchstabe a wird aufgehoben und durch folgenden          1. L’alinéa a) du paragraphe (5) de l’article 13 de la Convention
   Wortlaut ersetzt:                                                    est abrogé et remplacé par les dispositions suivantes:
   „a) Ungeachtet der Absätze 1, 3 und 4 können Einkünfte aus             «a) Nonobstant les paragraphes (1), (3) et (4), les revenus pro-
       nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenz-                  venant du travail dépendant de personnes qui travaillent
       gebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige                 dans la zone frontalière d’un Etat contractant et qui ont
       Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurück-                  leur foyer d’habitation permanent dans la zone frontalière
       kehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats                      de l’autre Etat contractant où elles rentrent normalement
       haben („Grenzgänger“), nur in diesem anderen Staat                     chaque jour (travailleurs frontaliers) ne sont imposables
       besteuert werden.“                                                     que dans cet autre Etat;»
Bundesrat                                                        – 15 –                                    Drucksache 370/15

2. Absatz 8 wird aufgehoben und durch folgenden Wortlaut er-          2. Le paragraphe (8) est abrogé et remplacé par les dispositions
   setzt:                                                                suivantes:
     „(8) Ruhegehälter, Renten (einschließlich Bezügen aus der              «(8) Les pensions, les rentes (y compris les sommes
   gesetzlichen Sozialversicherung) und ähnliche Vergütungen              versées au titre des assurances sociales légales) et les autres
   können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Be-               rémunérations similaires ne sont imposables que dans l’Etat
   günstigte ansässig ist.“                                               dont le bénéficiaire est un résident.»

                            Artikel VII                                                           Article VII
  Nach Artikel 13 des Abkommens wird folgender neue Arti-                Après l’article 13 de la Convention est inséré un nouvel
kel 13 a eingefügt:                                                   article 13 a ainsi rédigé:
                           „Artikel 13 a                                                         «Article 13 a
  (1) Der nach Artikel 13 Absatz 5 zur Besteuerung der Ver-             (1) L’Etat qui dispose du droit d’imposer les rémunérations
gütungen berechtigte Staat zahlt dem Staat, in dem die nicht-         conformément au paragraphe (5) de l’article 13 de la Convention
selbständige Arbeit ausgeübt wird, eine Entschädigung in Höhe         paie à l’Etat dans lequel le travail dépendant est exercé une com-
eines Teils der aufgrund der Sitzlandbesteuerung der Grenz-           pensation correspondant à une fraction de l’impôt sur le revenu
gänger erhobenen Steuer vom Einkommen aus dieser nichtselb-           provenant de ce travail dépendant recouvré lors de l’imposition
ständigen Arbeit. Diese Entschädigung wird auf 1,5 vom Hundert        des travailleurs frontaliers dans leur Etat de résidence. Cette
der gesamten Bruttojahresvergütungen der Grenzgänger fest-            compensation est fixée à 1,5 pour cent de la masse totale des
gelegt.                                                               rémunérations brutes annuelles des travailleurs frontaliers.
   (2) Der Ausdruck „Bruttojahresvergütungen“ im Sinne des Ab-            (2) L’expression «rémunérations brutes annuelles» mentionnée
satzes 1 bedeutet alle Einnahmen in bar oder in Sachleistungen        au paragraphe (1) désigne tous revenus en numéraire ou autre,
aus einer vollständig oder teilweise für eine andere Person aus-      tirés d’une activité entièrement ou partiellement exercée pour le
geübten Tätigkeit, einschließlich gesetzlicher oder vereinbarter      compte d’autrui, y compris les allocations légales ou convention-
Bezüge, zum Beispiel Kindergeld von einem Arbeitgeber oder            nelles, par exemple les allocations familiales versées par l’em-
einer Familienkasse, Zahlungen für Krankenversicherung. Abzüge        ployeur ou une caisse d’allocations familiales, ou les prestations
jeglicher Art, wie zum Beispiel Pflichtversicherungsbeiträge oder     d’assurance maladie. Aucune déduction d’aucune sorte, telle
freiwillige Versicherungsbeiträge, sind nicht zu berücksichtigen.     que les cotisations aux assurances obligatoires ou facultatives
Vom Arbeitgeber gezahlte Erstattungen für Aufwendungen, die           n’est prise en compte. Les sommes payées par l’employeur au
zur Arbeitsausübung getätigt wurden, fließen nicht in die Brutto-     titre du remboursement des frais engagés pour l’exercice de
vergütung ein.                                                        l’activité ne sont pas incluses dans les rémunérations brutes.
  (3) Bei in der Bundesrepublik tätigen Grenzgängern im Sinne            (3) S’agissant des travailleurs frontaliers mentionnés à l’alinéa
des Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe a werden die gesamten              a) du paragraphe (5) de l’article 13 de la Convention travaillant
Gehaltsbezüge aus den Bruttojahresvergütungen von Grenz-              en République fédérale, la masse salariale totale des rémunéra-
gängern anhand der jährlichen Gehaltsaufstellungen ermittelt, die     tions brutes annuelles des travailleurs frontaliers est déterminée
die Arbeitgeber am Ende eines jeden Kalenderjahres den                à partir des déclarations annuelles de salaires que les em-
deutschen Steuerbehörden übermitteln müssen.                          ployeurs sont tenus de déposer à la fin de chaque année civile
                                                                      auprès des autorités fiscales allemandes.
  (4) Bei in Frankreich tätigen Grenzgängern im Sinne des                (4) S’agissant des travailleurs frontaliers mentionnés à l’alinéa
Artikels 13 Absatz 5 Buchstabe a werden die gesamten Gehalts-         a) du paragraphe (5) de l’article 13 de la Convention travaillant
bezüge aus den Bruttojahresvergütungen von Grenzgängern an-           en France, la masse salariale totale des rémunérations brutes
hand der jährlichen Gehaltsaufstellungen ermittelt, die die Arbeit-   annuelles des travailleurs frontaliers est déterminée à partir des
geber am Ende eines jeden Kalenderjahres den französischen            déclarations annuelles de salaires que les employeurs sont tenus
Steuerbehörden übermitteln müssen.                                    de déposer à la fin de chaque année civile auprès des autorités
                                                                      fiscales françaises.
  (5) Die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelten Beträge sind             (5) Les montants déterminés aux paragraphes (3) et (4)
spätestens am 30. April des Folgejahres von der jeweiligen            doivent être transmis par l’autorité compétente de chaque Etat
zuständigen Steuerbehörde beider Staaten an die zuständige            à celle de l’autre Etat au plus tard le 30 avril de l’année suivant
Steuerbehörde des anderen Staates zu übersenden. Beide                celle de leur réalisation. Chacun des Etats paie la compensation
Staaten zahlen die Entschädigung spätestens am 30. Juni               le 30 juin de la même année au plus tard.
desselben Jahres.
   (6) Die zuständigen Behörden ergreifen in gegenseitigem Ein-          (6) Les autorités compétentes arrêtent d’un commun accord
vernehmen die zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen            les mesures administratives nécessaires pour l’application des
Verwaltungsmaßnahmen. Sie halten alle fünf Jahre ein Treffen          dispositions du présent article. Elles se rencontreront tous les
ab, um zu überprüfen, ob der in Absatz 1 genannte Anteil nach         5 ans afin de vérifier que le pourcentage mentionné au para-
wie vor eine Entschädigung von maximal 44 vom Hundert der             graphe (1) ne se traduit pas par une compensation supérieure
Steuer auf die in Absatz 1 genannten gesamten Bruttojahresver-        à 44 pour cent de l’impôt recouvré sur la masse totale des
gütungen der Grenzgänger ergibt. Ist dies nicht der Fall, wird der    rémunérations brutes annuelles des travailleurs frontaliers visée
in Absatz 1 genannte Anteil entsprechend angepasst werden.“           au paragraphe (1). Dans le cas contraire, elles ajusteront le pour-
                                                                      centage mentionné au paragraphe (1) en conséquence.»

                           Artikel VIII                                                           Article VIII
  Nach dem neuen Artikel 13 a des Abkommens wird ein neuer              Après le nouvel article 13 a de la Convention est inséré un
Artikel 13 b eingefügt.                                               nouvel article 13 b ainsi rédigé:
                           „Artikel 13 b                                                         «Article 13 b
  (1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Per-         (1) Nonobstant les dispositions des articles 4, 12 et 13, les
son als Künstler (wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh-          revenus qu’un résident d’un Etat contractant tire de ses activités
künstler sowie Musiker), Sportler oder Model aus ihrer im ande-       personnelles exercées dans l’autre Etat contractant en tant
ren Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht,            qu’artiste du spectacle (tel qu’un artiste de théâtre, de cinéma,
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