Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher.
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Zahlungsdienstegesetz Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher. Fassung April 2014 Die nachfolgend gemachten Angaben dienen dem Zweck, den Verbraucherkunden über Umstände, die für ihn im Zu- 3. Berufsverband/Kammer. sammenhang mit den von der UniCredit Bank Austria AG Die Bank Austria ist Mitglied der Wirtschaftskammer (kurz: Bank Austria) angebotenen und vom Zahlungs- Österreich, Bundessparte Bank und Versicherung, dienstegesetz erfassten Zahlungsdienstleistungen wesent- Wiedner Hauptstraße 63, A-1040 Wien, www.wko.at. lich sein können, zu informieren. Diese Information der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher (kurz: Information zu Zahlungsdienstleistun- II. Rahmenverträge für Zahlungsdienstleistungen gen) ersetzt aber nicht die erforderlichen vertraglichen Ver- und Kosten. einbarungen und Geschäftsbedingungen. 1. Allgemeine Informationen Zusammen mit dieser Information zu Zahlungsdienstleis- Bei Zahlungsdiensten handelt es sich um verschiedene tungen erhält der Kunde vor dem Abschluss eines Rah- Bankdienstleistungen, die im Punkt IV näher beschrieben menvertrages den Text des Vertrages und der damit zu werden. Die für die Nutzung dieser Bankdienstleistungen vereinbarenden allgemeinen und besonderen Ge- abgeschlossenen Verträge werden als „Rahmenverträge für schäftsbedingungen ausgehändigt, die er bei Interesse an Zahlungsdienstleistungen“ (kurz: Rahmenverträge) be- zeichnet. Mit diesen Rahmenverträgen für Zahlungsdienst- Zahlungsdienstleistungen der Bank Austria mit dieser zu leistungen werden zwischen Kunden und der Bank Austria vereinbaren hat. Die jeweiligen Geschäftsbedingungen sind auch die Wirksamkeit von allgemeinen und besonderen – unter der Voraussetzung einer zwischen Bank Austria und Geschäftsbedingungen vereinbart. Kunden getroffenen ausdrücklichen Vereinbarung – Teil der Rahmenverträge. Der Kunde kann jederzeit während der Vertragslaufzeit der I. Über die Bank Austria. Rahmenverträge die kostenlose Vorlage dieser „Informa- tion zu Zahlungsdienstleistungen“ und der vereinbarten 1. Bankdaten. Verträge und Geschäftsbedingungen in Papierform oder Firmenname: UniCredit Bank Austria AG auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen. Adresse: 1010 Wien, Schottengasse 6–8 Telefon (im Inland): 05 05 05-25 Telefon (aus dem Ausland): +43 5 05 05-0 2. Änderungen der mit Rahmenverträgen ver- Fax: 05 05 05-56155 einbarten Geschäftsbedingungen. (bzw. aus dem Ausland: +43 5 05 05-56155) Auf der Grundlage einer zwischen der Bank Austria und E-Mail: info@unicreditgroup.at dem Kunden in den Rahmenverträgen (insbesondere im BIC (SWIFT): BKAUATWW Girokontovertrag oder in den Geschäftsbedingungen) ver- Bankleitzahl: 12000 einbarten Regelung können Bestimmungen in den Ge- UID-Nummer: ATU51507409 schäftsbedingungen auf folgende Weise geändert werden: DVR-Nummer: 0030066 Allgemeiner Gerichtsstand: Handelsgericht Wien Die Bank Austria wird dem Kunden einen Vorschlag über Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien Änderungen der mit dem Kunden vereinbarten Geschäfts- Firmenbuchnummer: FN 150714p bedingungen spätestens 2 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung mitteilen. Der Kunde hat die 2. Konzession. Möglichkeit, der vorgeschlagenen Änderung innerhalb der genannten Frist von 2 Monaten ab Zugang der Mitteilung Der Bank Austria wurde von der österreichischen Finanz- dieser vorgeschlagenen Änderungen zu widersprechen. marktaufsicht FMA, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, eine Bei Unterbleiben eines Widerspruchs gelten die vorge- Konzession zur Erbringung von Bankdienstleistungen ge- schlagenen Änderungen nach Ablauf dieser Frist als ver- mäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz erteilt, welche die Bank einbart. Darauf und auf das Recht des Kunden, den Ver- Austria auch zu Zahlungsdienstleistungen für ihre Kunden trag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos frist- berechtigt. Anwendbare gewerbe- und berufsrechtliche los zu kündigen, wird die Bank Austria den Kunden anläss- Vorschriften sind insbesondere das Bankwesengesetz lich der Änderungsmitteilung hinweisen. Weiters wird sie (BWG, BGBl Nr. 532/1993 in der geltenden Fassung), das sowohl auf ihrer Homepage die Änderungen in geeigneter Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG, BGBl I Nr. 66/2009 in der Form (Gegenüberstellung) darlegen und eine vollständige geltenden Fassung), das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG, Fassung der neuen Geschäftsbedingungen veröffentlichen BGBl. Nr. 753/1996 in der geltenden Fassung) und das als auch dem Kunden auf Verlangen in ihren Filialen eine Sparkassengesetz (SpG, BGBl Nr. 64/1979 in der geltenden schriftliche Ausfertigung der Gegenüberstellung und der Fassung). Diese Vorschriften können im Internet unter neuen Fassung aushändigen oder per Post übermitteln. http://www.ris.bka.gv.at abgefragt werden. Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung April 2014 1
Zahlungsdienstegesetz 3. Laufzeit und Kündigung von Rahmenverträ- Unabhängig von der Vereinbarung einer Zinsanpassungs- gen. klausel ist eine Änderung der Zinssätze auch mit Zustim- Rahmenverträge für Zahlungsdienstleistungen werden mung des Kunden möglich. Diese Zustimmung kann vom auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kunde, der Kunden auch entsprechend der unter II.2. beschriebenen Verbraucher ist, kann solche Rahmenverträge jederzeit Vorgangsweise erteilt werden. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kostenlos kündigen. Ohne Einhaltung einer Kündigungs- frist ist dem Kunden, der Verbraucher ist, eine Kündigung solcher Rahmenverträge vor Inkrafttreten von Änderun- gen möglich. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist sowohl dem Kunden als auch der Bank Austria eine Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon möglich. 6. Fremdwährungstransaktionen. Die Bank Austria muss bei einer ordentlichen Kündigung Ist es im Rahmen einer von der Bank Austria zu erbringen- von auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Rahmenver- den Zahlungsdienstleistung erforderlich, Beträge in fremder trägen gegenüber Verbrauchern eine Kündigungsfrist von Währung zu kaufen oder zu verkaufen (Devisengeschäft), 2 Monaten beachten. erfolgt der Kauf und/oder Verkauf durch die Bank Austria anhand des zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung aktu- 4. Preise und Konditionen. ellen marktkonformen Devisenkurses, den die Bank Austria Die Bank Austria vereinbart mit dem Kunden im Rahmen- ihren Kunden allgemein in Rechnung stellt. Die gültigen vertrag (insbesondere dem Girokontovertrag) die für die Devisenkurse vom Durchführungstag werden in den Filialen Erbringung von Zahlungsdienstleistungen anfallenden Ent- der Bank Austria veröffentlicht und stehen auf der Homepa- gelte. Sofern mit dem Kunden Standardentgelte vereinbart ge der Bank Austria zum Abruf bereit. Die mit diesem Devi- werden, sind diese im Aushang für Preise und Konditionen sengeschäft anfallenden Entgelte der Bank Austria sind der Bank Austria (kurz: Aushang für Preise und Konditio- ebenfalls dem Aushang für Preise und Konditionen zu ent- nen) ersichtlich. Aus diesem Aushang für Preise und Kondi- nehmen. tionen erhält der Kunde vor der Kontoeröffnung zusammen mit dieser Information zu Zahlungsdienstleistungen jene III. Kommunikation mit der Bank Austria. Teile des Aushanges für Preise und Konditionen ausgehän- 1. Sprache. digt, welche für die vom Kunden gewünschten Produkte die Beim Abschluss von Verträgen und im Verkehr mit ihren maßgeblichen Preise und Konditionen beinhalten. Diese Kunden im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen Teile des Aushanges für Preise und Konditionen werden bedient sich die Bank Austria der deutschen Sprache. Teil der vereinbarten Rahmenverträge. Die Bank Austria kann die mit dem Kunden vereinbarten Entgelte für Dauer- 2. Kommunikationsmöglichkeiten. leistungen zu Zahlungsdienstleistungen nur mit Zustim- Allgemein stehen dem Kunden neben dem persönlichen mung des Kunden ändern. Gespräch während der Öffnungszeiten der Filialen bzw. Die Zustimmung des Kunden kann auch im Rahmen der nach vorheriger Vereinbarung auch außerhalb dieser Öff- unter II.2. beschriebenen Vorgangsweise durch Stillschwei- nungszeiten die vorstehend im Punkt I.1. Bankdaten ge- gen erteilt werden, wobei diesfalls die Änderung das Aus- nannten Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit der maß der Änderung des Entgelts das Ausmaß der Verände- Bank Austria offen. rung des Verbraucherpreisindex 2000 nicht übersteigen darf. Die Bank Austria wird dem Kunden die Änderung 3. Rechtsverbindliche Erklärungen und Mitteilun- spätestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit vorschlagen. In diesem Vorschlag gen. wird die Bank Austria ausdrücklich das Ausmaß und den Rechtlich relevante Korrespondenz zwischen der Bank Zeitpunkt der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Änderung Austria und ihren Kunden wird – soweit keine andere Ver- bekannt geben. einbarung getroffen wurde – schriftlich (insbesondere auch Neben den im Aushang für Preise und Konditionen aus- über die Kontoauszüge) abgewickelt. gewiesenen Preisen und Entgelten der Bank Austria kön- nen bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen auch Für die Autorisierung von Zahlungsaufträgen sowie für noch Barauslagen anfallen, welche die Bank Austria in Anzeigen und Informationen im Zusammenhang mit Zah- Ausführung der Kundenaufträge an Dritte zu bezahlen hat. lungsaufträgen wird die im Rahmenvertrag für das jeweilige Auch diese Barauslagen sind vom Kunden zu tragen. Zahlungsdienstleistungsprodukt vereinbarte Form der Kommunikation verwendet. Dafür kommen neben der 5. Zinsen. schriftlichen Kommunikation (insbesondere per Brief oder Die im Rahmenvertrag für Guthaben und Debetsalden des über den Kontoauszug) im Falle einer entsprechenden Girokontos vereinbarten Zinssätze sind ebenfalls dem Vereinbarung mit dem Kunden – sofern der Kunde über die Aushang für Preise und Konditionen zu entnehmen. dafür erforderliche technische Ausstattung wie Computer und Fernmeldeanschluss verfügt – insbesondere in Be- Sofern mit dem Kunden eine Zinsanpassungsklausel ver- tracht: einbart worden ist (beispielsweise im Rahmenvertrag oder in Geschäftsbedingungen), erfolgt die Zinsanpassung an- ElectronicBanking bzw. OnlineBanking unter Ver- hand dieser vereinbarten Zinsanpassungsklausel. wendung der dafür vorgesehenen personalisierten Sicherheitsmerkmale (z. B. PIN = persönliche Identi- fikationsnummer und TAN = Transaktionsnummer). Telefon unter Verwendung der für diesen Zweck vereinbarten Geheimzahl (PIN). Telefax unter Angabe des für diesen Zweck verein- barten Losungsworts. Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung April 2014 2
Zahlungsdienstegesetz IV. Dienstleistungen der Bank Austria im Die Ermächtigung zur Durchführung einer SEPA-Lastschrift Zahlungsverkehr. (Mandat) muss vom Zahlungsempfänger (Creditor) beim 1. Zahlungsverkehrskonten. Zahlungspflichtigen (Debtor) in dessen Landessprache Im Bereich des Zahlungsverkehrs bietet die Bank Austria eingeholt werden. Das Kreditinstitut des Zahlungspflichti- die Führung von Zahlungsverkehrskonten („Girokonten“ gen (Debtors) wird von der Erteilung eines SEPA-Mandats bzw. „Zahlungskonten“) an. Es handelt sich dabei um Kon- nicht in Kenntnis gesetzt. ten, die der Abwicklung von Zahlungsverkehrsdienstleis- Die Zahlungspflichtigen müssen ihren Zahlungs- tungen und nicht der Veranlagung dienen. dienstleistern folgende Aufträge erteilen können: - Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen. - sämtliche Lastschriften auf das Konto des Zahlungspflich- 2. Zahlungsverkehrsdienstleistungen. tigen oder sämtliche von einem oder mehreren genannten a. Bareinzahlungen zu Zahlungsverkehrskonten. Bar- Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften zu blockie- einzahlungen können in den Filialen der Bank Austria unter ren bzw. lediglich durch einen oder mehrere genannte Vorlage der Bezugskarte bzw. aufgrund von Bekanntgabe Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisie- der Kundenidentifikatoren (siehe unten Punkt IV.3.) erfol- ren. gen. Der Einzahler hat sich dabei ab einem Ein- Der Zahlungspflichtige hat die Möglichkeit, eine SEPA- zahlungsbetrag von EUR 15.000,– sowie in jenen Fällen, in Lastschrift bis zu 8 Wochen ab dem Tag der Belastung welchen dies aufgrund der von der Bank Austria zu beach- zurückzurufen. Die Rückverrechnung bei nicht vorhande- tenden Sorgfaltspflichten erforderlich ist, anhand eines nem SEPA-Mandat ist 13 Monate lang möglich. amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren. b. Barauszahlungen zu Zahlungsverkehrskonten. Die Behebung eines verfügbaren Betrages von einem Bank Austria Girokonto erfolgt an der Kassa einer Filiale während 3. Erteilung von Zahlungsaufträgen. der Schalteröffnungszeiten oder unter Verwendung einer Zur Erteilung der unter IV.2. aufgezählten Zahlungsaufträ- Bezugskarte am Geldausgabeautomaten oder Bankomaten. ge müssen der Bank Austria der Zahlungsdienstleister des Der Auftraggeber muss den Auftrag bei Barauszahlungen Empfängers (Bankleitzahl bzw. Bank Identifier Code = BIC) an der Kassa durch Unterschriftsleistung auf einem Beleg und die International Bank Account Number (IBAN) des entsprechend der zum Girokonto festgelegten Zeichnungs- Empfängers mitgeteilt werden. berechtigung bzw. bei Barauszahlungen am Geldausgabe- automaten durch Eingabe einer PIN (= persönliche Identifi- Bis zum 31.Jänner 2014 kann der Kunde anstelle von IBAN kationsnummer) autorisieren und für Kontodeckung sorgen. und BIC jedoch weiterhin wie bisher Name und Konto- nummer des Empfängers sowie Bankleitzahl oder BIC des c. Überweisungen, Sammelüberweisungen, Zahlungsdienstleisters des Empfängers verwenden. Bei Daueraufträge und Abschöpfungsaufträge. Überweisungsaufträgen zugunsten eines bei einem Zah- Eine Überweisung ist die bargeldlose Übertragung eines lungsdienstleister außerhalb des EWR und der Schweiz bestimmten Betrages von einem Konto auf ein anderes geführten Kontos besteht diese Wahlmöglichkeit für den Konto beim gleichen oder einem anderen Kreditinstitut. Der Kunden auch noch ab dem 1.2.2014. Auftrag für die Überweisung kann in den mit der Bank Austria vereinbarten Formen erfolgen. Der Auftraggeber Die Angaben von IBAN und BIC stellen den „Kundenidenti- muss den Auftrag durch Unterschriftsleistung entsprechend fikator“ dar, bei dessen Verwendung die Durchführung der Zeichnungsberechtigung bzw. Eingabe von Identifikati- eines Überweisungsauftrags ausschließlich auf Grundlage onsmerkmalen wie zum Beispiel TAN (= Trans- des Kundenidentifikators erfolgt. Weitere, vom Kunden zum aktionsnummer) autorisieren und für Kontodeckung sorgen. Zahlungsempfänger gemachte Angaben, wie z.B. der Na- Bei einem Sammelüberweisungsauftrag werden vom Zah- me des Empfängers, sind nicht Teil des Kundenidentifika- lungspflichtigen mehrere Überweisungsaufträge zu einem tors und werden bei der Ausführung der Überweisung von Gesamtauftrag zusammengefasst und gemeinsam durch der Bank Austria nicht beachtet. Unabhängig von der Ver- Unterschriftsleistung oder Eingabe von Identifikations- wendung eines Kundenidentifikators ist ein im Überwei- merkmalen wie zum Beispiel TAN (= Transaktionsnummer) sungsauftrag angegebener Verwendungszweck für die autorisiert. Bank Austria in jedem Fall unbeachtlich. Ein Überweisungsauftrag über Zahlungen in gleicher Be- tragshöhe auf dasselbe Empfängerkonto in regelmäßigen Die Erteilung von Zahlungsaufträgen ist schriftlich unter Zeitabständen heißt Dauerauftrag. Ein Dauerauftrag kann Verwendung spezieller Überweisungsformulare möglich, bis auf Widerruf gültig sein oder vom Kunden zeitlich be- wobei diesfalls die Auftragserteilung durch eigenhändige fristet werden. Unterfertigung durch den Kunden erfolgt. Darüber hinaus Ein Abschöpfungsauftrag ist der Auftrag, zu regelmäßigen ist eine Erteilung von Zahlungsaufträgen im Electronic- Zeitpunkten den, einen vom Auftraggeber zu bestimmen- Banking/OnlineBanking auch elektronisch durch Eingabe den Habensaldo übersteigenden Betrag auf ein bestimmtes der persönlichen Identifikationsmerkmale, wie zum Bei- Empfängerkonto zu überweisen. Der Abschöpfungsauftrag spiel Verfügernummer, PIN (= persönliche Identifikati- kann bis auf Widerruf gültig sein oder vom Kunden zeitlich onsnummer) und TAN/digitale Signatur möglich. Eine befristet werden. Erteilung von Zahlungsaufträgen mittels Telekommunika- tion (insbesondere telefonisch, telegrafisch, fernschrift- d. SEPA-Lastschriften. lich, mittels Telefax oder Datenfernübertragung) ist nur Der Zahlungsempfänger (Creditor) wird vom Zahlungs- dann möglich, wenn dies der Kunde mit der Bank Austria pflichtigen (Debtor) ermächtigt, Lastschriften einzuziehen vereinbart hat. (SEPA-Mandat). Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung April 2014 3
Zahlungsdienstegesetz V. Besondere Zahlungsinstrumente. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht auf 1. Bezugskarten (Bank- und Maestro-Karten). der Bezugskarte notiert werden und nicht gemeinsam mit der a. Beschreibung des Zahlungsinstruments. Bezugskarte verwahrt werden. Der persönliche Code darf Diese Bezugskarte berechtigt den Kunden: niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kre- an Geldausgabeautomaten im In- und Ausland, die ditinstituts, anderen Kontoinhabern oder anderen Kartenin- mit einem auf der Bezugskarte angeführten Symbol habern bekannt gegeben werden. Die Zusendung, mit wel- gekennzeichnet sind, mit der Bezugskarte und dem cher der persönliche Code dem Karteninhaber übermittelt persönlichen Code Bargeld bis zu dem vereinbarten wird, ist unverzüglich nach Erhalt zu öffnen und unmittelbar Limit zu beziehen. nach Kenntnisnahme des persönlichen Codes zu vernichten. Bei der Verwendung des persönlichen Codes ist darauf zu an Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte ange- achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird. führten „Maestro“-Symbol gekennzeichnet sind („point of sale“-Kassen; im Folgenden: POS- 2. Bank Austria MasterCard. Kassen), mit der Bezugskarte und dem persönlichen a. Beschreibung des Zahlungsinstruments. Code Lieferungen und Leistungen von Handels- und Die Bank Austria MasterCard ist eine weltweit gültige, von Dienstleistungsunternehmen im In- und Ausland bis der Bank Austria ausgegebene Kreditkarte für volljährige zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Privatkunden, die Inhaber bzw. Einzelzeichnungsberechtig- Auch Geldausgabeautomaten können die Funktion te von aktiven Zahlungsverkehrskonten in Euro sind. Die von POS-Kassen haben. Im Ausland kann anstelle Karte dient: der Eingabe des persönlichen Codes die Unter- zur bargeldlosen Zahlung von Waren und Dienstleis- schriftsleistung erforderlich sein. tungen bei den Vertragsunternehmen von MasterCard. an POS-Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte zum Bargeldbezug an Geldausgabeautomaten, die mit angeführten Symbol „PayPass“ gekennzeichnet dem MasterCard-Logo gekennzeichnet sind. sind, ist der Karteninhaber auch berechtigt, mit der zum Bargeldbezug bei hierzu ermächtigten Bargeld- Bezugskarte ohne Einstecken der Bezugskarte, oh- auszahlungsstellen. ne Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des per- zur Teilnahme am MasterCard-Secure Code-(MCSC-) sönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten der Be- Zahlungsverfahren für eine sichere Zahlung im Inter- zugskarte zur POS-Kasse, Lieferungen und Leistun- net. gen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland bis zu einem Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransak- Zahlungsvorgänge mit der Bank Austria MasterCard wer- tion, maximal jedoch fünf Transaktionen in Folge, den in einer monatlichen Sammelrechnung abgerechnet, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Der Karten- wodurch der Kunde ein verlängertes Zahlungsziel erhält. inhaber weist bei Kleinbetragszahlungen bis zu ei- Der Abrechnungsbetrag wird dann dem Konto, zu dem die nem Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion Bank Austria MasterCard ausgegeben wurde, angelastet. durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS- b. Sorgfaltspflichten des Kunden. Kasse des Vertragsunternehmens das Kreditinstitut Die Sorgfaltspflichten des Kunden entsprechen bei der unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das je- Bank Austria MasterCard jenen bei der Bezugskarte (siehe weilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kredit- Punkt V.1.b.). institut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. die elektronische Geldbörse zu laden und Lieferun- 3. ElectronicBanking/OnlineBanking. gen und Leistungen von Handels- und Dienstleis- a. Beschreibung des Zahlungsinstruments. Electronic- tungsunternehmen im Inland an Kassen und Auto- Banking-Produkte (z. B. OnlineBanking, BusinessNet und maten, die mit dem Quick-Symbol gekennzeichnet BusinessLine) sind zusätzliche, spezielle Bankdienstleis- sind, sowie im Internet ohne Eingabe eines Codes, tungen zu bestehenden Konten oder Wertpapierdepots der ohne Unterschrift oder sonstige Identifikation bis Bank Austria, die es dem Kunden als Konto-/Depotinhaber zum geladenen Betrag bargeldlos zu bezahlen. oder Zeichnungsberechtigtem ermöglichen, über eine Da- am Kontoauszugsdrucker Kontoauszüge zu den tenübertragungsleitung via Internet eine Kommunikation Konten des Kunden auszudrucken. mit eigenen oder fremden Bankrechenzentren aufzubauen an im Kreditinstitut aufgestellten Indoor- und nach elektronischer Autorisierung folgende Dienstleis- Selbstbedienungsautomaten mit der Bezugskarte tungen in Anspruch zu nehmen: und dem persönlichen Code Einzahlungen in Euro Beauftragung der Bank mit der Durchführung von auf das beim Kreditinstitut geführte Konto, zu dem Dispositionen über Konten bzw. Depots des Kunden. die Bezugskarte ausgegeben ist, zu tätigen. Abfrage von Informationen über Konten bzw. De- pots des Kunden. Die Limits für die Bargeldbehebungen und bargeldlose Zah- Bekanntgabe von Willenserklärungen gegenüber lungen unter Verwendung des persönlichen Codes/PIN (= der Bank auf elektronischem Weg. persönliche Identifikationsnummer) werden für die jeweilige Anforderung von Informationen über Konten und Wert- Karte festgelegt und mit dem Kunden vereinbart. Zahlungen papierdepots zur Übermittlung per SMS oder per E- mittels Bezugskarten werden dem Konto einzeln angelastet. Mail. Verfügernummer, PIN (= persönliche Identifikationsnum- b. Sorgfaltspflichten des Kunden. mer) und TAN (= Transaktionsnummer) bilden bei Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflich- ElectronicBanking-Produkten die persönlichen Identifikati- tet, die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Nicht sorgfäl- onsmerkmale eines Kunden. Anstelle von TAN können tig ist insbesondere die Aufbewahrung der Bezugskarte in beim ElectronicBanking auch digitale Signaturen verwen- einem abgestellten Fahrzeug. Eine Weitergabe der Be- det werden. zugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung April 2014 4
Zahlungsdienstegesetz Nähere Details sind den jeweils gültigen besonderen Ge- im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie schäftsbedingungen, welche bei Abschluss eines Electro- ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der nicBanking-Produktes mit dem Kunden vereinbart werden, Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. zu entnehmen. Die Bank Austria wird den Kunden möglichst vor, spätes- b. Sorgfaltspflichten des Kunden. tens jedoch unverzüglich nach der Sperre bzw. der Limitre- Die persönlichen Identifikationsmerkmale müssen geheim duktion davon unterrichten. Diese Unterrichtung kann je- gehalten werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass doch unterbleiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwä- Dritte keinen Zugriff auf die Identifikationsmerkmale ha- gungen oder österreichischen oder gemeinschaftsrechtli- ben. Die PIN (= persönliche Identifikationsnummer) ist chen Regelungen zuwiderlaufen oder eine gerichtliche oder vom Kunden regelmäßig (empfohlen wird spätestens alle behördliche Anordnung verletzen würde. 2 Monate) selbstständig zu ändern. Bei Zahlungsinstrumenten, bei welchen die Verwendung Vor und während der Anmeldung zum OnlineBanking von PIN (= persönliche Identifikationsnummer) und/oder bzw. BusinessNet der Bank Austria hat der Kunde dar- TAN (= Transaktionsnummer) vorgesehen ist, kann – ent- auf zu achten, dass die URL auf der jeweiligen Anmel- sprechend der jeweils mit dem Kunden zu treffenden Ver- deseite https://online.bankaustria.at bzw. einbarung – die mehrmalige aufeinander folgende Eingabe https://businessnet.bankaustria.at lautet. einer falschen PIN und/oder TAN zur automatischen Sperre Alle im Rahmen des ElectronicBanking eingegebenen des betreffenden Zahlungsinstruments führen. Daten sind vor Freigabe bzw. Übermittlung an die Bank Austria auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. b. Sperre durch den Kunden. Die vertraglichen Regelungen, die Benutzerführung und Der Kunde hat den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche die Sicherheitshinweise sind einzuhalten. Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung Wenn der Kunde den Verdacht hat, dass ein unbefugter eines Zahlungsinstruments der Bank Austria unverzüglich Dritter Kenntnis von seinen Identifikationsmerkmalen ha- anzuzeigen, sobald er hiervon Kenntnis erlangt. Diese ben könnte, oder er seine Identifikationsmerkmale verloren Anzeige kann persönlich, schriftlich oder telefonisch über hat, hat er dies unverzüglich der Bank Austria zu melden die Hotline der Bank Austria, Tel. 05 05 05-25 (bzw. aus und eine Sperre seiner Verfügernummer zu veranlassen. dem Ausland: +43 5 05 05-25), erfolgen. Der Kunde soll sich insbesondere auch im eigenen Interes- se regelmäßig über aktuelle Sicherheitshinweise zum VI. Autorisierung und Durchführung von ElectronicBanking/OnlineBanking, welche die Bank auf Zahlungsaufträgen. ihren Webseiten oder direkt im ElectronicBanking/ Online- 1. Autorisierung, Widerruf und Ablehnung von Banking anbietet, informieren und seinerseits technische Zahlungsaufträgen. Vorkehrungen zum Schutz der von ihm eingesetzten Sys- Ein Zahlungsauftrag gilt für die Bank Austria nur dann als teme und des verwendeten PCs treffen. autorisiert, wenn der Kunde dem jeweiligen Zahlungsvor- gang in der mit ihm für diesen Zweck vereinbarten Form und unter Verwendung eines dafür mit ihm vereinbarten 4. TelefonBanking. Zahlungsinstruments zugestimmt hat. a. Beschreibung des Zahlungsinstruments. Telefon- Gerichtliche oder behördliche Aufträge können diese Zu- Banking ist ein spezielles Dienstleistungsprodukt der stimmung ersetzen. Bank Austria, mit dem ein Kunde als Kontoinhaber oder Die Zustimmung kann vom Kunden widerrufen werden: Zeichnungsberechtigter die Möglichkeit hat, über Telefon bis der Zahlungsauftrag des Kunden bei der Bank Dispositionen vorzunehmen, Abfragen zu tätigen und die Austria eingelangt ist, oder Bank mit der Durchführung von Aufträgen zu be- bis - im Falle einer Vereinbarung eines Ausführungsda- auftragen. tums in der Zukunft - zum Ende des Geschäftstages, Verfügernummer, Geheimzahl (= PIN/persönliche Identifi- der vor dem vereinbarten Ausführungstag liegt. kationsnummer) und Losungswort bilden beim Telefon- Banking die persönlichen Identifikationsmerkmale eines Die Bank Austria kann die Ausführung eines autorisierten Kunden. Zahlungsauftrags nur ablehnen, wenn: Nähere Details sind den jeweils gültigen besonderen dieser nicht alle in den Rahmenverträgen und in den Geschäftsbedingungen, welche bei Abschluss eines Geschäftsbedingungen festgelegten Voraussetzungen TelefonBanking-Produktes mit dem Kunden vereinbart erfüllt (insbesondere wenn es an der notwendigen De- werden, zu entnehmen. ckung durch ein Kontoguthaben bzw. eines vereinbar- ten Kreditrahmens fehlt oder wenn erforderliche Anga- b. Sorgfaltspflichten des Kunden. ben, wie z. B. die Kundenidentifikatoren, fehlen). Die Sorgfaltspflichten des Kunden entsprechen beim die Ausführung gegen gemeinschaftsrechtliche oder TelefonBanking jenen des ElectronicBanking (siehe innerstaatliche Regelungen oder gegen eine richterli- Punkt V.3.b.). che oder behördliche Anordnung verstoßen würde. ein begründeter Verdacht besteht, dass die Ausfüh- rung eine strafbare Handlung darstellen würde. 5. Sperre von Zahlungsinstrumenten. a. Sperre durch die Bank Austria. Die Bank Austria kann ein Zahlungsinstrument sperren oder die vereinbarten Limite herabsetzen, wenn: objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicher- heit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen. der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri- schen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht. Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung April 2014 5
Zahlungsdienstegesetz Im Falle der Ablehnung der Ausführung eines Zahlungs- Für die Einhaltung der Durchführungszeiten müssen alle auftrages wird die Bank Austria den Kunden so rasch als vereinbarten Voraussetzungen (insbesondere vollständige möglich, spätestens aber am Ende des folgenden Ge- Angabe des Kundenidentifikators sowie ausreichende schäftstages bzw. bei in Papierform ausgelösten Zah- Deckung auf dem Konto) vorliegen. lungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Ge- schäftstages über die Ablehnung informieren. Diese In- 4. Haftung der Bank Austria für nicht erfolgte formation erfolgt auf eine mit dem Kunden vereinbarte oder fehlerhafte Ausführung. Kommunikationsart (siehe Punkt III.3) Die Bank Austria haftet ihren Kunden bei Zahlungsaufträ- gen in Euro oder der Währung eines EWR-Vertragsstaates 2. Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen. zu Gunsten eines im EWR geführten Empfängerkontos für Der Zeitpunkt, zu dem ein Zahlungsauftrag, der alle mit die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung des dem Kunden vereinbarten Voraussetzungen (z.B. die voll- Zahlungsvorganges bis zum Eingang des Betrages beim ständige Angabe des Kundenidentifikators und das Vor- Zahlungsdienstleister des Empfängers. handensein ausreichender Deckung am Girokonto) erfüllt, Bei Zahlungsaufträgen zu Gunsten von Empfängerkonten, bei der Bank Austria eingeht, heißt Eingangszeitpunkt. Der die bei Kreditinstituten außerhalb des EWR geführt wer- Eingangszeitpunkt legt den Beginn der Ausführungsfrist den, oder bei Zahlungsaufträgen, die nicht in Euro oder der fest. Währung eines EWR-Vertragsstaates durchgeführt wer- Als Eingangzeitpunkt gilt der nächste Geschäftstag (siehe den, ist die Bank Austria verpflichtet, für die raschestmögli- Z. 39a (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), wenn: che Bearbeitung des Zahlungsauftrags Sorge zu tragen ein Auftrag nicht an einem Geschäftstag und hierfür – sofern vom Kunden nicht vorgegeben – ge- eingeht; eignete weitere Zahlungsdienstleister einzuschalten. ein in Papierform erteilter Auftrag nach Ende der Ab dem Eingang des Betrages, der Gegenstand des vom Schalteröffnungszeit eingeht; Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs ist, haftet der Zah- ein mittels physischer Medien (CD, DVD, Band, lungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem ge- Diskette) erteilter Auftrag nach Ende der Schalter- genüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zah- öffnungszeit eingeht; lungsvorganges. ein elektronisch (z.B. über OnlineBanking oder ElectronicBanking) erteilter Auftrag nach 17:30 Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder Uhr eingeht, oder über diesen ausgelöst, haftet dessen Zahlungsdienstleister ein telefonisch erteilter Auftrag nach 17:30 Uhr gegenüber dem Zahlungsempfänger: eingeht. für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungs- auftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers. Im Falle einer Vereinbarung eines Ausführungsdatums in für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entspre- der Zukunft gilt dieses Datum als Eingangszeitpunkt. Ist chend seinen Pflichten betreffend Wertstellung und vor der Ausführung eines Auftrags der An- oder Verkauf Verfügbarkeit. einer fremden Währung erforderlich (Devisengeschäft), so gilt die Beendigung des Devisengeschäftes als der für die 5. Information zu einzelnen Zahlungsvorgängen. Zwecke der Ausführung des Zahlungsauftrags maßgebli- che Eingangszeitpunkt. Die Bank Austria wird dem Kunden unmittelbar nach Bu- Für die Belange der Ausführungsfrist im Zahlungsverkehr chung einer Zahlungstransaktion auf dem mit ihm für die- sind die Geschäftstage der Bank Austria Montag bis Frei- sen Zweck vereinbarten Kommunikationsweg (insbeson- tag, ausgenommen österreichische gesetzliche Feiertage, dere auf dem Kontoauszug) nachfolgende Informationen der 24. Dezember und der Karfreitag. zur Verfügung stellen: eine Referenz, die die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorganges ermöglicht, sowie gegebenenfalls 3. Durchführung von Zahlungsaufträgen, Ausfüh- Angaben zum Zahlungsempfänger bzw. Zahler, und rungsfristen. etwaige weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Die Bank Austria stellt sicher, dass der Betrag, der Ge- Angaben (wie z. B. den Verwendungszweck); genstand des Zahlungsvorganges ist, spätestens einen den gegenständlichen Betrag in der Währung, in der Geschäftstag nach Einlangen des Zahlungsauftrags beim das Zahlungskonto des Kunden belastet wird oder in Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers mit Sitz im welcher der Betrag dem Girokonto gutgeschrieben Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einlangt. wird; Für in Papierform erteilte Zahlungsaufträge wird diese gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvor- Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert. gang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüs- Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirt- selung. schaftsraumes (EWR), die nicht auf Euro, sondern auf gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde eine andere Währung eines EWR-Vertragsstaates lauten, gelegte Wechselkurs. beträgt die Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage. das Wertstellungsdatum der Belastung bzw. Gutschrift Die Bank Austria wird die ihr erteilten Aufträge so rechtzei- oder das Datum des Einganges des Zahlungsauftrags. tig ausführen, dass die vorstehend angeführten Ausfüh- rungsfristen eingehalten werden. Diese Informationen werden dem Kunden unabhängig Bei Zahlungsaufträgen zu Gunsten von Empfängerkonten, davon zur Verfügung gestellt, ob er als Zahler oder als die bei Kreditinstituten außerhalb des EWR geführt wer- Zahlungsempfänger am Zahlungsvorgang beteiligt ist. den, oder bei Zahlungsaufträgen in anderen Währungen als Euro oder einer Währung eines EWR-Vertragsstaates ist die Bank Austria verpflichtet, für die raschestmögliche Bearbeitung des Zahlungsauftrags Sorge zu tragen. Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung April 2014 6
Zahlungsdienstegesetz VII. Haftung und Erstattungspflicht im VIII. Beschwerden. Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen. Die Bank Austria ist stets bemüht, die Kunden hinsichtlich 1. Vom Kunden nicht autorisierte Zah- ihrer Anliegen, ihrer Wünsche und Bedürfnisse in allen Be- lungsvorgänge. langen des Bankgeschäftes bestmöglich zu betreuen. Sollte a. Berichtigung der Kontobelastung. ein Kunde dennoch Grund für eine Beschwerde haben, wird Wurde ein Zahlungsauftrag zulasten eines Kundenkontos die Bank Austria dieser Beschwerde umgehend nachgehen. ohne Autorisierung durch den Kunden durchgeführt, so Zu diesem Zweck sollten Kunden sich entweder an ihren wird die Bank Austria unverzüglich das belastete Konto des Betreuer oder – wenn auf diesem Weg keine zufriedenstel- Kunden wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich lende Erledigung erreicht werden kann – an die Geschäfts- ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden leitung der Bank Austria oder die Beschwerdestelle der Bank hätte, d. h. insbesondere die Belastung des Kontos mit Austria wenden. dem Betrag des Zahlungsvorgangs mit Wertstellung der Der Kunde kann sich mit seiner Beschwerde auch an die Belastung rückgängig machen. Der Kunde kann eine sol- Gemeinsame Schlichtungsstelle der österreichischen Kre- che Berichtigung jedenfalls dann erwirken, wenn er die ditwirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, wenden. Bank Austria unverzüglich unterrichtet, sobald er einen von Er kann damit aber auch die Finanzmarktaufsicht, Otto- ihm nicht autorisierten Zahlungsvorgang festgestellt hat, Wagner-Platz 5, 1090 Wien, befassen. spätestens aber 13 Monate nach dem Tag der Belastung. Für die Entscheidung von Streitigkeiten im Zusammenhang Unabhängig von diesem Berichtigungsanspruch des Kun- mit der Kontoführung oder mit Zahlungsdienstleistungspro- den sind im Einzelfall auch auf anderer Rechtsgrundlage dukten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, die dabei basierende Ansprüche gegenüber der Bank Austria mög- österreichisches Recht anzuwenden haben. Der allgemeine lich. Gerichtsstand der Bank Austria ist unter I.1. angegeben. b. Haftung des Kunden. Beruhen vom Kunden nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsin- struments, so ist der Kunde zum Ersatz des gesamten der Bank Austria daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Kunde den Eintritt des Schadens entweder in betrügerischer Absicht ermöglicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihn im Zusammenhang mit der sorgfältigen Ver- wahrung von Zahlungsinstrumenten treffenden Pflich- ten herbeigeführt hat. Hat der Kunde diese Pflichten jedoch nur leicht fahrlässig verletzt (ist ihm also eine Sorgfaltswidrigkeit unterlaufen, die auch bei einem durchschnittlich sorgfältigen Men- schen nicht immer auszuschließen ist), so ist die Haftung des Kunden für den Schaden auf den Betrag von EUR 150,– beschränkt. Ausgenommen beim Fall einer betrügerischen Absicht des Kunden haftet er nicht für Zahlungsvorgänge, die nach seinem Auftrag an die Bank Austria, ein bestimmtes Zah- lungsinstrument zu sperren, mittels des betreffenden Zah- lungsinstruments veranlasst werden. 2. Erstattung eines autorisierten, durch den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs. SEPA-Lastschrift. Der Kunde hat gegen die Bank Austria den Anspruch auf Erstattung des vollständigen Betrages eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelös- ten und bereits im Rahmen einer SEPA-Lastschrift ausge- führten Zahlungsvorganges, wenn der Anspruch vom Kun- den innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Be- lastung des Kontos mit dem betreffenden Betrag dieses Zahlungsvorganges geltend gemacht wird. Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung April 2014 7
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