Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher.

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Zahlungsdienstegesetz

Informationen der UniCredit Bank Austria AG
zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher.
Fassung April 2014

Die nachfolgend gemachten Angaben dienen dem Zweck,
den Verbraucherkunden über Umstände, die für ihn im Zu-                   3. Berufsverband/Kammer.
sammenhang mit den von der UniCredit Bank Austria AG                      Die Bank Austria ist Mitglied der Wirtschaftskammer
(kurz: Bank Austria) angebotenen und vom Zahlungs-                        Österreich, Bundessparte Bank und Versicherung,
dienstegesetz erfassten Zahlungsdienstleistungen wesent-                  Wiedner Hauptstraße 63, A-1040 Wien, www.wko.at.
lich sein können, zu informieren. Diese Information der
UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für
Verbraucher (kurz: Information zu Zahlungsdienstleistun-                  II. Rahmenverträge für Zahlungsdienstleistungen
gen) ersetzt aber nicht die erforderlichen vertraglichen Ver-
                                                                          und Kosten.
einbarungen und Geschäftsbedingungen.
                                                                          1. Allgemeine Informationen
                                                                          Zusammen mit dieser Information zu Zahlungsdienstleis-
Bei Zahlungsdiensten handelt es sich um verschiedene                      tungen erhält der Kunde vor dem Abschluss eines Rah-
Bankdienstleistungen, die im Punkt IV näher beschrieben
                                                                          menvertrages den Text des Vertrages und der damit zu
werden. Die für die Nutzung dieser Bankdienstleistungen
                                                                          vereinbarenden allgemeinen und besonderen Ge-
abgeschlossenen Verträge werden als „Rahmenverträge für
                                                                          schäftsbedingungen ausgehändigt, die er bei Interesse an
Zahlungsdienstleistungen“ (kurz: Rahmenverträge) be-
zeichnet. Mit diesen Rahmenverträgen für Zahlungsdienst-                  Zahlungsdienstleistungen der Bank Austria mit dieser zu
leistungen werden zwischen Kunden und der Bank Austria                    vereinbaren hat. Die jeweiligen Geschäftsbedingungen sind
auch die Wirksamkeit von allgemeinen und besonderen                       – unter der Voraussetzung einer zwischen Bank Austria und
Geschäftsbedingungen vereinbart.                                          Kunden getroffenen ausdrücklichen Vereinbarung – Teil der
                                                                          Rahmenverträge.

                                                                          Der Kunde kann jederzeit während der Vertragslaufzeit der
I. Über die Bank Austria.                                                 Rahmenverträge die kostenlose Vorlage dieser „Informa-
                                                                          tion zu Zahlungsdienstleistungen“ und der vereinbarten
1. Bankdaten.
                                                                          Verträge und Geschäftsbedingungen in Papierform oder
Firmenname: UniCredit Bank Austria AG
                                                                          auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.
Adresse: 1010 Wien, Schottengasse 6–8
Telefon (im Inland): 05 05 05-25
Telefon (aus dem Ausland): +43 5 05 05-0                                  2. Änderungen der mit Rahmenverträgen ver-
Fax: 05 05 05-56155                                                       einbarten Geschäftsbedingungen.
(bzw. aus dem Ausland: +43 5 05 05-56155)                                 Auf der Grundlage einer zwischen der Bank Austria und
E-Mail: info@unicreditgroup.at                                            dem Kunden in den Rahmenverträgen (insbesondere im
BIC (SWIFT): BKAUATWW                                                     Girokontovertrag oder in den Geschäftsbedingungen) ver-
Bankleitzahl: 12000                                                       einbarten Regelung können Bestimmungen in den Ge-
UID-Nummer: ATU51507409                                                   schäftsbedingungen auf folgende Weise geändert werden:
DVR-Nummer: 0030066
Allgemeiner Gerichtsstand: Handelsgericht Wien                            Die Bank Austria wird dem Kunden einen Vorschlag über
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien                                    Änderungen der mit dem Kunden vereinbarten Geschäfts-
Firmenbuchnummer: FN 150714p                                              bedingungen spätestens 2 Monate vor dem geplanten
                                                                          Zeitpunkt ihrer Anwendung mitteilen. Der Kunde hat die
2. Konzession.                                                            Möglichkeit, der vorgeschlagenen Änderung innerhalb der
                                                                          genannten Frist von 2 Monaten ab Zugang der Mitteilung
Der Bank Austria wurde von der österreichischen Finanz-
                                                                          dieser vorgeschlagenen Änderungen zu widersprechen.
marktaufsicht FMA, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, eine
                                                                          Bei Unterbleiben eines Widerspruchs gelten die vorge-
Konzession zur Erbringung von Bankdienstleistungen ge-
                                                                          schlagenen Änderungen nach Ablauf dieser Frist als ver-
mäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz erteilt, welche die Bank
                                                                          einbart. Darauf und auf das Recht des Kunden, den Ver-
Austria auch zu Zahlungsdienstleistungen für ihre Kunden
                                                                          trag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos frist-
berechtigt. Anwendbare gewerbe- und berufsrechtliche
                                                                          los zu kündigen, wird die Bank Austria den Kunden anläss-
Vorschriften sind insbesondere das Bankwesengesetz
                                                                          lich der Änderungsmitteilung hinweisen. Weiters wird sie
(BWG, BGBl Nr. 532/1993 in der geltenden Fassung), das
                                                                          sowohl auf ihrer Homepage die Änderungen in geeigneter
Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG, BGBl I Nr. 66/2009 in der
                                                                          Form (Gegenüberstellung) darlegen und eine vollständige
geltenden Fassung), das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG,
                                                                          Fassung der neuen Geschäftsbedingungen veröffentlichen
BGBl. Nr. 753/1996 in der geltenden Fassung) und das
                                                                          als auch dem Kunden auf Verlangen in ihren Filialen eine
Sparkassengesetz (SpG, BGBl Nr. 64/1979 in der geltenden
                                                                          schriftliche Ausfertigung der Gegenüberstellung und der
Fassung). Diese Vorschriften können im Internet unter
                                                                          neuen Fassung aushändigen oder per Post übermitteln.
http://www.ris.bka.gv.at abgefragt werden.

Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung April 2014                        1
Zahlungsdienstegesetz

3. Laufzeit und Kündigung von Rahmenverträ-                               Unabhängig von der Vereinbarung einer Zinsanpassungs-
gen.                                                                      klausel ist eine Änderung der Zinssätze auch mit Zustim-
Rahmenverträge für Zahlungsdienstleistungen werden                        mung des Kunden möglich. Diese Zustimmung kann vom
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kunde, der                        Kunden auch entsprechend der unter II.2. beschriebenen
Verbraucher ist, kann solche Rahmenverträge jederzeit                     Vorgangsweise erteilt werden.
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
kostenlos kündigen. Ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist ist dem Kunden, der Verbraucher ist, eine Kündigung
solcher Rahmenverträge vor Inkrafttreten von Änderun-
gen möglich. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist
sowohl dem Kunden als auch der Bank Austria eine
Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder
einzelner Teile davon möglich.                                            6. Fremdwährungstransaktionen.
Die Bank Austria muss bei einer ordentlichen Kündigung                    Ist es im Rahmen einer von der Bank Austria zu erbringen-
von auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Rahmenver-                       den Zahlungsdienstleistung erforderlich, Beträge in fremder
trägen gegenüber Verbrauchern eine Kündigungsfrist von                    Währung zu kaufen oder zu verkaufen (Devisengeschäft),
2 Monaten beachten.                                                       erfolgt der Kauf und/oder Verkauf durch die Bank Austria
                                                                          anhand des zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung aktu-
4. Preise und Konditionen.                                                ellen marktkonformen Devisenkurses, den die Bank Austria
Die Bank Austria vereinbart mit dem Kunden im Rahmen-                     ihren Kunden allgemein in Rechnung stellt. Die gültigen
vertrag (insbesondere dem Girokontovertrag) die für die                   Devisenkurse vom Durchführungstag werden in den Filialen
Erbringung von Zahlungsdienstleistungen anfallenden Ent-                  der Bank Austria veröffentlicht und stehen auf der Homepa-
gelte. Sofern mit dem Kunden Standardentgelte vereinbart                  ge der Bank Austria zum Abruf bereit. Die mit diesem Devi-
werden, sind diese im Aushang für Preise und Konditionen                  sengeschäft anfallenden Entgelte der Bank Austria sind
der Bank Austria (kurz: Aushang für Preise und Konditio-                  ebenfalls dem Aushang für Preise und Konditionen zu ent-
nen) ersichtlich. Aus diesem Aushang für Preise und Kondi-                nehmen.
tionen erhält der Kunde vor der Kontoeröffnung zusammen
mit dieser Information zu Zahlungsdienstleistungen jene                   III. Kommunikation mit der Bank Austria.
Teile des Aushanges für Preise und Konditionen ausgehän-                  1. Sprache.
digt, welche für die vom Kunden gewünschten Produkte die                  Beim Abschluss von Verträgen und im Verkehr mit ihren
maßgeblichen Preise und Konditionen beinhalten. Diese                     Kunden im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen
Teile des Aushanges für Preise und Konditionen werden                     bedient sich die Bank Austria der deutschen Sprache.
Teil der vereinbarten Rahmenverträge. Die Bank Austria
kann die mit dem Kunden vereinbarten Entgelte für Dauer-
                                                                          2. Kommunikationsmöglichkeiten.
leistungen zu Zahlungsdienstleistungen nur mit Zustim-
                                                                          Allgemein stehen dem Kunden neben dem persönlichen
mung des Kunden ändern.
                                                                          Gespräch während der Öffnungszeiten der Filialen bzw.
Die Zustimmung des Kunden kann auch im Rahmen der
                                                                          nach vorheriger Vereinbarung auch außerhalb dieser Öff-
unter II.2. beschriebenen Vorgangsweise durch Stillschwei-
                                                                          nungszeiten die vorstehend im Punkt I.1. Bankdaten ge-
gen erteilt werden, wobei diesfalls die Änderung das Aus-
                                                                          nannten Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit der
maß der Änderung des Entgelts das Ausmaß der Verände-
                                                                          Bank Austria offen.
rung des Verbraucherpreisindex 2000 nicht übersteigen
darf. Die Bank Austria wird dem Kunden die Änderung
                                                                          3. Rechtsverbindliche Erklärungen und Mitteilun-
spätestens zwei Monate
vor ihrer Wirksamkeit vorschlagen. In diesem Vorschlag
                                                                          gen.
wird die Bank Austria ausdrücklich das Ausmaß und den                     Rechtlich relevante Korrespondenz zwischen der Bank
Zeitpunkt der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Änderung                    Austria und ihren Kunden wird – soweit keine andere Ver-
bekannt geben.                                                            einbarung getroffen wurde – schriftlich (insbesondere auch
Neben den im Aushang für Preise und Konditionen aus-                      über die Kontoauszüge) abgewickelt.
gewiesenen Preisen und Entgelten der Bank Austria kön-
nen bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen auch                  Für die Autorisierung von Zahlungsaufträgen sowie für
noch Barauslagen anfallen, welche die Bank Austria in                     Anzeigen und Informationen im Zusammenhang mit Zah-
Ausführung der Kundenaufträge an Dritte zu bezahlen hat.                  lungsaufträgen wird die im Rahmenvertrag für das jeweilige
Auch diese Barauslagen sind vom Kunden zu tragen.                         Zahlungsdienstleistungsprodukt vereinbarte Form der
                                                                          Kommunikation verwendet. Dafür kommen neben der
5. Zinsen.                                                                schriftlichen Kommunikation (insbesondere per Brief oder
Die im Rahmenvertrag für Guthaben und Debetsalden des                     über den Kontoauszug) im Falle einer entsprechenden
Girokontos vereinbarten Zinssätze sind ebenfalls dem                      Vereinbarung mit dem Kunden – sofern der Kunde über die
Aushang für Preise und Konditionen zu entnehmen.                          dafür erforderliche technische Ausstattung wie Computer
                                                                          und Fernmeldeanschluss verfügt – insbesondere in Be-
Sofern mit dem Kunden eine Zinsanpassungsklausel ver-
                                                                          tracht:
einbart worden ist (beispielsweise im Rahmenvertrag oder
in Geschäftsbedingungen), erfolgt die Zinsanpassung an-                       ElectronicBanking bzw. OnlineBanking unter Ver-
hand dieser vereinbarten Zinsanpassungsklausel.                                wendung der dafür vorgesehenen personalisierten
                                                                               Sicherheitsmerkmale (z. B. PIN = persönliche Identi-
                                                                               fikationsnummer und TAN = Transaktionsnummer).
                                                                              Telefon unter Verwendung der für diesen Zweck
                                                                               vereinbarten Geheimzahl (PIN).
                                                                              Telefax unter Angabe des für diesen Zweck verein-
                                                                               barten Losungsworts.

Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung April 2014                       2
Zahlungsdienstegesetz

IV. Dienstleistungen der Bank Austria im                                  Die Ermächtigung zur Durchführung einer SEPA-Lastschrift
Zahlungsverkehr.                                                          (Mandat) muss vom Zahlungsempfänger (Creditor) beim
1. Zahlungsverkehrskonten.                                                Zahlungspflichtigen (Debtor) in dessen Landessprache
Im Bereich des Zahlungsverkehrs bietet die Bank Austria                   eingeholt werden. Das Kreditinstitut des Zahlungspflichti-
die Führung von Zahlungsverkehrskonten („Girokonten“                      gen (Debtors) wird von der Erteilung eines SEPA-Mandats
bzw. „Zahlungskonten“) an. Es handelt sich dabei um Kon-                  nicht in Kenntnis gesetzt.
ten, die der Abwicklung von Zahlungsverkehrsdienstleis-                   Die Zahlungspflichtigen müssen ihren Zahlungs-
tungen und nicht der Veranlagung dienen.                                  dienstleistern folgende Aufträge erteilen können:
                                                                          - Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine
                                                                          bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen.
                                                                          - sämtliche Lastschriften auf das Konto des Zahlungspflich-
2. Zahlungsverkehrsdienstleistungen.                                      tigen oder sämtliche von einem oder mehreren genannten
a. Bareinzahlungen zu Zahlungsverkehrskonten. Bar-                        Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften zu blockie-
einzahlungen können in den Filialen der Bank Austria unter                ren bzw. lediglich durch einen oder mehrere genannte
Vorlage der Bezugskarte bzw. aufgrund von Bekanntgabe                     Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisie-
der Kundenidentifikatoren (siehe unten Punkt IV.3.) erfol-                ren.
gen. Der Einzahler hat sich dabei ab einem Ein-                           Der Zahlungspflichtige hat die Möglichkeit, eine SEPA-
zahlungsbetrag von EUR 15.000,– sowie in jenen Fällen, in                 Lastschrift bis zu 8 Wochen ab dem Tag der Belastung
welchen dies aufgrund der von der Bank Austria zu beach-                  zurückzurufen. Die Rückverrechnung bei nicht vorhande-
tenden Sorgfaltspflichten erforderlich ist, anhand eines                  nem SEPA-Mandat ist 13 Monate lang möglich.
amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren.

b. Barauszahlungen zu Zahlungsverkehrskonten.
Die Behebung eines verfügbaren Betrages von einem Bank
Austria Girokonto erfolgt an der Kassa einer Filiale während              3. Erteilung von Zahlungsaufträgen.
der Schalteröffnungszeiten oder unter Verwendung einer                    Zur Erteilung der unter IV.2. aufgezählten Zahlungsaufträ-
Bezugskarte am Geldausgabeautomaten oder Bankomaten.                      ge müssen der Bank Austria der Zahlungsdienstleister des
Der Auftraggeber muss den Auftrag bei Barauszahlungen                     Empfängers (Bankleitzahl bzw. Bank Identifier Code = BIC)
an der Kassa durch Unterschriftsleistung auf einem Beleg                  und die International Bank Account Number (IBAN) des
entsprechend der zum Girokonto festgelegten Zeichnungs-                   Empfängers mitgeteilt werden.
berechtigung bzw. bei Barauszahlungen am Geldausgabe-
automaten durch Eingabe einer PIN (= persönliche Identifi-                Bis zum 31.Jänner 2014 kann der Kunde anstelle von IBAN
kationsnummer) autorisieren und für Kontodeckung sorgen.                  und BIC jedoch weiterhin wie bisher Name und Konto-
                                                                          nummer des Empfängers sowie Bankleitzahl oder BIC des
c. Überweisungen, Sammelüberweisungen,                                    Zahlungsdienstleisters des Empfängers verwenden. Bei
Daueraufträge und Abschöpfungsaufträge.                                   Überweisungsaufträgen zugunsten eines bei einem Zah-
Eine Überweisung ist die bargeldlose Übertragung eines                    lungsdienstleister außerhalb des EWR und der Schweiz
bestimmten Betrages von einem Konto auf ein anderes                       geführten Kontos besteht diese Wahlmöglichkeit für den
Konto beim gleichen oder einem anderen Kreditinstitut. Der                Kunden auch noch ab dem 1.2.2014.
Auftrag für die Überweisung kann in den mit der Bank
Austria vereinbarten Formen erfolgen. Der Auftraggeber                    Die Angaben von IBAN und BIC stellen den „Kundenidenti-
muss den Auftrag durch Unterschriftsleistung entsprechend                 fikator“ dar, bei dessen Verwendung die Durchführung
der Zeichnungsberechtigung bzw. Eingabe von Identifikati-                 eines Überweisungsauftrags ausschließlich auf Grundlage
onsmerkmalen wie zum Beispiel TAN (= Trans-                               des Kundenidentifikators erfolgt. Weitere, vom Kunden zum
aktionsnummer) autorisieren und für Kontodeckung sorgen.                  Zahlungsempfänger gemachte Angaben, wie z.B. der Na-
Bei einem Sammelüberweisungsauftrag werden vom Zah-                       me des Empfängers, sind nicht Teil des Kundenidentifika-
lungspflichtigen mehrere Überweisungsaufträge zu einem                    tors und werden bei der Ausführung der Überweisung von
Gesamtauftrag zusammengefasst und gemeinsam durch                         der Bank Austria nicht beachtet. Unabhängig von der Ver-
Unterschriftsleistung oder Eingabe von Identifikations-                   wendung eines Kundenidentifikators ist ein im Überwei-
merkmalen wie zum Beispiel TAN (= Transaktionsnummer)                     sungsauftrag angegebener Verwendungszweck für die
autorisiert.                                                              Bank Austria in jedem Fall unbeachtlich.
Ein Überweisungsauftrag über Zahlungen in gleicher Be-
tragshöhe auf dasselbe Empfängerkonto in regelmäßigen                     Die Erteilung von Zahlungsaufträgen ist schriftlich unter
Zeitabständen heißt Dauerauftrag. Ein Dauerauftrag kann                   Verwendung spezieller Überweisungsformulare möglich,
bis auf Widerruf gültig sein oder vom Kunden zeitlich be-                 wobei diesfalls die Auftragserteilung durch eigenhändige
fristet werden.                                                           Unterfertigung durch den Kunden erfolgt. Darüber hinaus
Ein Abschöpfungsauftrag ist der Auftrag, zu regelmäßigen                  ist eine Erteilung von Zahlungsaufträgen im Electronic-
Zeitpunkten den, einen vom Auftraggeber zu bestimmen-                     Banking/OnlineBanking auch elektronisch durch Eingabe
den Habensaldo übersteigenden Betrag auf ein bestimmtes                   der persönlichen Identifikationsmerkmale, wie zum Bei-
Empfängerkonto zu überweisen. Der Abschöpfungsauftrag                     spiel Verfügernummer, PIN (= persönliche Identifikati-
kann bis auf Widerruf gültig sein oder vom Kunden zeitlich                onsnummer) und TAN/digitale Signatur möglich. Eine
befristet werden.                                                         Erteilung von Zahlungsaufträgen mittels Telekommunika-
                                                                          tion (insbesondere telefonisch, telegrafisch, fernschrift-
d. SEPA-Lastschriften.                                                    lich, mittels Telefax oder Datenfernübertragung) ist nur
Der Zahlungsempfänger (Creditor) wird vom Zahlungs-                       dann möglich, wenn dies der Kunde mit der Bank Austria
pflichtigen (Debtor) ermächtigt, Lastschriften einzuziehen                vereinbart hat.
(SEPA-Mandat).

Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung April 2014                           3
Zahlungsdienstegesetz

V. Besondere Zahlungsinstrumente.                                         Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht auf
1. Bezugskarten (Bank- und Maestro-Karten).                               der Bezugskarte notiert werden und nicht gemeinsam mit der
a. Beschreibung des Zahlungsinstruments.                                  Bezugskarte verwahrt werden. Der persönliche Code darf
Diese Bezugskarte berechtigt den Kunden:                                  niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kre-
   an Geldausgabeautomaten im In- und Ausland, die                       ditinstituts, anderen Kontoinhabern oder anderen Kartenin-
    mit einem auf der Bezugskarte angeführten Symbol                      habern bekannt gegeben werden. Die Zusendung, mit wel-
    gekennzeichnet sind, mit der Bezugskarte und dem                      cher der persönliche Code dem Karteninhaber übermittelt
    persönlichen Code Bargeld bis zu dem vereinbarten                     wird, ist unverzüglich nach Erhalt zu öffnen und unmittelbar
    Limit zu beziehen.                                                    nach Kenntnisnahme des persönlichen Codes zu vernichten.
                                                                          Bei der Verwendung des persönlichen Codes ist darauf zu
   an Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte ange-                      achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird.
    führten „Maestro“-Symbol gekennzeichnet sind
    („point of sale“-Kassen; im Folgenden: POS-                           2. Bank Austria MasterCard.
    Kassen), mit der Bezugskarte und dem persönlichen                     a. Beschreibung des Zahlungsinstruments.
    Code Lieferungen und Leistungen von Handels- und                      Die Bank Austria MasterCard ist eine weltweit gültige, von
    Dienstleistungsunternehmen im In- und Ausland bis                     der Bank Austria ausgegebene Kreditkarte für volljährige
    zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen.                     Privatkunden, die Inhaber bzw. Einzelzeichnungsberechtig-
    Auch Geldausgabeautomaten können die Funktion                         te von aktiven Zahlungsverkehrskonten in Euro sind. Die
    von POS-Kassen haben. Im Ausland kann anstelle                        Karte dient:
    der Eingabe des persönlichen Codes die Unter-                             zur bargeldlosen Zahlung von Waren und Dienstleis-
    schriftsleistung erforderlich sein.                                        tungen bei den Vertragsunternehmen von MasterCard.
   an POS-Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte                            zum Bargeldbezug an Geldausgabeautomaten, die mit
    angeführten Symbol „PayPass“ gekennzeichnet                                dem MasterCard-Logo gekennzeichnet sind.
    sind, ist der Karteninhaber auch berechtigt, mit der                      zum Bargeldbezug bei hierzu ermächtigten Bargeld-
    Bezugskarte ohne Einstecken der Bezugskarte, oh-                           auszahlungsstellen.
    ne Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des per-                        zur Teilnahme am MasterCard-Secure Code-(MCSC-)
    sönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten der Be-                            Zahlungsverfahren für eine sichere Zahlung im Inter-
    zugskarte zur POS-Kasse, Lieferungen und Leistun-                          net.
    gen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland
    bis zu einem Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransak-                   Zahlungsvorgänge mit der Bank Austria MasterCard wer-
    tion, maximal jedoch fünf Transaktionen in Folge,                     den in einer monatlichen Sammelrechnung abgerechnet,
    kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Der Karten-                    wodurch der Kunde ein verlängertes Zahlungsziel erhält.
    inhaber weist bei Kleinbetragszahlungen bis zu ei-                    Der Abrechnungsbetrag wird dann dem Konto, zu dem die
    nem Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion                         Bank Austria MasterCard ausgegeben wurde, angelastet.
    durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-
                                                                          b. Sorgfaltspflichten des Kunden.
    Kasse des Vertragsunternehmens das Kreditinstitut
                                                                          Die Sorgfaltspflichten des Kunden entsprechen bei der
    unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das je-
                                                                          Bank Austria MasterCard jenen bei der Bezugskarte (siehe
    weilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kredit-
                                                                          Punkt V.1.b.).
    institut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an.
   die elektronische Geldbörse zu laden und Lieferun-
                                                                          3. ElectronicBanking/OnlineBanking.
    gen und Leistungen von Handels- und Dienstleis-
                                                                          a. Beschreibung des Zahlungsinstruments. Electronic-
    tungsunternehmen im Inland an Kassen und Auto-
                                                                          Banking-Produkte (z. B. OnlineBanking, BusinessNet und
    maten, die mit dem Quick-Symbol gekennzeichnet
                                                                          BusinessLine) sind zusätzliche, spezielle Bankdienstleis-
    sind, sowie im Internet ohne Eingabe eines Codes,
                                                                          tungen zu bestehenden Konten oder Wertpapierdepots der
    ohne Unterschrift oder sonstige Identifikation bis
                                                                          Bank Austria, die es dem Kunden als Konto-/Depotinhaber
    zum geladenen Betrag bargeldlos zu bezahlen.                          oder Zeichnungsberechtigtem ermöglichen, über eine Da-
   am Kontoauszugsdrucker Kontoauszüge zu den                            tenübertragungsleitung via Internet eine Kommunikation
    Konten des Kunden auszudrucken.                                       mit eigenen oder fremden Bankrechenzentren aufzubauen
   an im Kreditinstitut aufgestellten Indoor-                            und nach elektronischer Autorisierung folgende Dienstleis-
    Selbstbedienungsautomaten mit der Bezugskarte                         tungen in Anspruch zu nehmen:
    und dem persönlichen Code Einzahlungen in Euro                            Beauftragung der Bank mit der Durchführung von
    auf das beim Kreditinstitut geführte Konto, zu dem                         Dispositionen über Konten bzw. Depots des Kunden.
    die Bezugskarte ausgegeben ist, zu tätigen.                               Abfrage von Informationen über Konten bzw. De-
                                                                               pots des Kunden.
Die Limits für die Bargeldbehebungen und bargeldlose Zah-                     Bekanntgabe von Willenserklärungen gegenüber
lungen unter Verwendung des persönlichen Codes/PIN (=                          der Bank auf elektronischem Weg.
persönliche Identifikationsnummer) werden für die jeweilige                   Anforderung von Informationen über Konten und Wert-
Karte festgelegt und mit dem Kunden vereinbart. Zahlungen                      papierdepots zur Übermittlung per SMS oder per E-
mittels Bezugskarten werden dem Konto einzeln angelastet.                      Mail.
                                                                          Verfügernummer, PIN (= persönliche Identifikationsnum-
b. Sorgfaltspflichten des Kunden.                                         mer) und TAN (= Transaktionsnummer) bilden bei
Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflich-                ElectronicBanking-Produkten die persönlichen Identifikati-
tet, die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Nicht sorgfäl-              onsmerkmale eines Kunden. Anstelle von TAN können
tig ist insbesondere die Aufbewahrung der Bezugskarte in                  beim ElectronicBanking auch digitale Signaturen verwen-
einem abgestellten Fahrzeug. Eine Weitergabe der Be-                      det werden.
zugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig.

Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung April 2014                       4
Zahlungsdienstegesetz

Nähere Details sind den jeweils gültigen besonderen Ge-                       im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie
schäftsbedingungen, welche bei Abschluss eines Electro-                        ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der
nicBanking-Produktes mit dem Kunden vereinbart werden,                         Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
zu entnehmen.
                                                                          Die Bank Austria wird den Kunden möglichst vor, spätes-
b. Sorgfaltspflichten des Kunden.                                         tens jedoch unverzüglich nach der Sperre bzw. der Limitre-
Die persönlichen Identifikationsmerkmale müssen geheim                    duktion davon unterrichten. Diese Unterrichtung kann je-
gehalten werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass                      doch unterbleiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwä-
Dritte keinen Zugriff auf die Identifikationsmerkmale ha-                 gungen oder österreichischen oder gemeinschaftsrechtli-
ben. Die PIN (= persönliche Identifikationsnummer) ist                    chen Regelungen zuwiderlaufen oder eine gerichtliche oder
vom Kunden regelmäßig (empfohlen wird spätestens alle                     behördliche Anordnung verletzen würde.
2 Monate) selbstständig zu ändern.                                        Bei Zahlungsinstrumenten, bei welchen die Verwendung
Vor und während der Anmeldung zum OnlineBanking                           von PIN (= persönliche Identifikationsnummer) und/oder
bzw. BusinessNet der Bank Austria hat der Kunde dar-                      TAN (= Transaktionsnummer) vorgesehen ist, kann – ent-
auf zu achten, dass die URL auf der jeweiligen Anmel-                     sprechend der jeweils mit dem Kunden zu treffenden Ver-
deseite https://online.bankaustria.at bzw.                                einbarung – die mehrmalige aufeinander folgende Eingabe
https://businessnet.bankaustria.at lautet.                                einer falschen PIN und/oder TAN zur automatischen Sperre
Alle im Rahmen des ElectronicBanking eingegebenen                         des betreffenden Zahlungsinstruments führen.
Daten sind vor Freigabe bzw. Übermittlung an die Bank
Austria auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.                b. Sperre durch den Kunden.
Die vertraglichen Regelungen, die Benutzerführung und                     Der Kunde hat den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche
die Sicherheitshinweise sind einzuhalten.                                 Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung
Wenn der Kunde den Verdacht hat, dass ein unbefugter                      eines Zahlungsinstruments der Bank Austria unverzüglich
Dritter Kenntnis von seinen Identifikationsmerkmalen ha-                  anzuzeigen, sobald er hiervon Kenntnis erlangt. Diese
ben könnte, oder er seine Identifikationsmerkmale verloren                Anzeige kann persönlich, schriftlich oder telefonisch über
hat, hat er dies unverzüglich der Bank Austria zu melden                  die Hotline der Bank Austria, Tel. 05 05 05-25 (bzw. aus
und eine Sperre seiner Verfügernummer zu veranlassen.                     dem Ausland: +43 5 05 05-25), erfolgen.
Der Kunde soll sich insbesondere auch im eigenen Interes-
se regelmäßig über aktuelle Sicherheitshinweise zum                       VI. Autorisierung und Durchführung von
ElectronicBanking/OnlineBanking, welche die Bank auf                      Zahlungsaufträgen.
ihren Webseiten oder direkt im ElectronicBanking/ Online-                 1. Autorisierung, Widerruf und Ablehnung von
Banking anbietet, informieren und seinerseits technische                  Zahlungsaufträgen.
Vorkehrungen zum Schutz der von ihm eingesetzten Sys-                     Ein Zahlungsauftrag gilt für die Bank Austria nur dann als
teme und des verwendeten PCs treffen.                                     autorisiert, wenn der Kunde dem jeweiligen Zahlungsvor-
                                                                          gang in der mit ihm für diesen Zweck vereinbarten Form
                                                                          und unter Verwendung eines dafür mit ihm vereinbarten
4. TelefonBanking.                                                        Zahlungsinstruments zugestimmt hat.
a. Beschreibung des Zahlungsinstruments. Telefon-                         Gerichtliche oder behördliche Aufträge können diese Zu-
Banking ist ein spezielles Dienstleistungsprodukt der                     stimmung ersetzen.
Bank Austria, mit dem ein Kunde als Kontoinhaber oder                     Die Zustimmung kann vom Kunden widerrufen werden:
Zeichnungsberechtigter die Möglichkeit hat, über Telefon                      bis der Zahlungsauftrag des Kunden bei der Bank
Dispositionen vorzunehmen, Abfragen zu tätigen und die                         Austria eingelangt ist, oder
Bank mit der Durchführung von Aufträgen zu be-                                bis - im Falle einer Vereinbarung eines Ausführungsda-
auftragen.                                                                     tums in der Zukunft - zum Ende des Geschäftstages,
Verfügernummer, Geheimzahl (= PIN/persönliche Identifi-                        der vor dem vereinbarten Ausführungstag liegt.
kationsnummer) und Losungswort bilden beim Telefon-
Banking die persönlichen Identifikationsmerkmale eines                    Die Bank Austria kann die Ausführung eines autorisierten
Kunden.                                                                   Zahlungsauftrags nur ablehnen, wenn:
Nähere Details sind den jeweils gültigen besonderen                          dieser nicht alle in den Rahmenverträgen und in den
Geschäftsbedingungen, welche bei Abschluss eines                              Geschäftsbedingungen festgelegten Voraussetzungen
TelefonBanking-Produktes mit dem Kunden vereinbart                            erfüllt (insbesondere wenn es an der notwendigen De-
werden, zu entnehmen.                                                         ckung durch ein Kontoguthaben bzw. eines vereinbar-
                                                                              ten Kreditrahmens fehlt oder wenn erforderliche Anga-
b. Sorgfaltspflichten des Kunden.                                             ben, wie z. B. die Kundenidentifikatoren, fehlen).
Die Sorgfaltspflichten des Kunden entsprechen beim
                                                                             die Ausführung gegen gemeinschaftsrechtliche oder
TelefonBanking jenen des ElectronicBanking (siehe
                                                                              innerstaatliche Regelungen oder gegen eine richterli-
Punkt V.3.b.).
                                                                              che oder behördliche Anordnung verstoßen würde.
                                                                             ein begründeter Verdacht besteht, dass die Ausfüh-
                                                                              rung eine strafbare Handlung darstellen würde.
5. Sperre von Zahlungsinstrumenten.
a. Sperre durch die Bank Austria.
Die Bank Austria kann ein Zahlungsinstrument sperren
oder die vereinbarten Limite herabsetzen, wenn:
   objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicher-
    heit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen.
   der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri-
    schen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht.

Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung April 2014                         5
Zahlungsdienstegesetz

Im Falle der Ablehnung der Ausführung eines Zahlungs-                     Für die Einhaltung der Durchführungszeiten müssen alle
auftrages wird die Bank Austria den Kunden so rasch als                   vereinbarten Voraussetzungen (insbesondere vollständige
möglich, spätestens aber am Ende des folgenden Ge-                        Angabe des Kundenidentifikators sowie ausreichende
schäftstages bzw. bei in Papierform ausgelösten Zah-                      Deckung auf dem Konto) vorliegen.
lungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Ge-
schäftstages über die Ablehnung informieren. Diese In-                    4. Haftung der Bank Austria für nicht erfolgte
formation erfolgt auf eine mit dem Kunden vereinbarte                     oder fehlerhafte Ausführung.
Kommunikationsart (siehe Punkt III.3)                                     Die Bank Austria haftet ihren Kunden bei Zahlungsaufträ-
                                                                          gen in Euro oder der Währung eines EWR-Vertragsstaates
2. Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen.                               zu Gunsten eines im EWR geführten Empfängerkontos für
Der Zeitpunkt, zu dem ein Zahlungsauftrag, der alle mit                   die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung des
dem Kunden vereinbarten Voraussetzungen (z.B. die voll-                   Zahlungsvorganges bis zum Eingang des Betrages beim
ständige Angabe des Kundenidentifikators und das Vor-                     Zahlungsdienstleister des Empfängers.
handensein ausreichender Deckung am Girokonto) erfüllt,                   Bei Zahlungsaufträgen zu Gunsten von Empfängerkonten,
bei der Bank Austria eingeht, heißt Eingangszeitpunkt. Der                die bei Kreditinstituten außerhalb des EWR geführt wer-
Eingangszeitpunkt legt den Beginn der Ausführungsfrist                    den, oder bei Zahlungsaufträgen, die nicht in Euro oder der
fest.                                                                     Währung eines EWR-Vertragsstaates durchgeführt wer-
Als Eingangzeitpunkt gilt der nächste Geschäftstag (siehe                 den, ist die Bank Austria verpflichtet, für die raschestmögli-
Z. 39a (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), wenn:                   che Bearbeitung des Zahlungsauftrags Sorge zu tragen
     ein Auftrag nicht an einem Geschäftstag                             und hierfür – sofern vom Kunden nicht vorgegeben – ge-
      eingeht;                                                            eignete weitere Zahlungsdienstleister einzuschalten.
     ein in Papierform erteilter Auftrag nach Ende der                   Ab dem Eingang des Betrages, der Gegenstand des vom
      Schalteröffnungszeit eingeht;                                       Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs ist, haftet der Zah-
     ein mittels physischer Medien (CD, DVD, Band,                       lungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem ge-
      Diskette) erteilter Auftrag nach Ende der Schalter-                 genüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zah-
      öffnungszeit eingeht;                                               lungsvorganges.
     ein elektronisch (z.B. über OnlineBanking oder
      ElectronicBanking) erteilter Auftrag nach 17:30                     Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder
      Uhr eingeht, oder                                                   über diesen ausgelöst, haftet dessen Zahlungsdienstleister
     ein telefonisch erteilter Auftrag nach 17:30 Uhr                    gegenüber dem Zahlungsempfänger:
      eingeht.                                                               für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungs-
                                                                              auftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers.
Im Falle einer Vereinbarung eines Ausführungsdatums in                       für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entspre-
der Zukunft gilt dieses Datum als Eingangszeitpunkt. Ist                      chend seinen Pflichten betreffend Wertstellung und
vor der Ausführung eines Auftrags der An- oder Verkauf                        Verfügbarkeit.
einer fremden Währung erforderlich (Devisengeschäft), so
gilt die Beendigung des Devisengeschäftes als der für die                 5. Information zu einzelnen Zahlungsvorgängen.
Zwecke der Ausführung des Zahlungsauftrags maßgebli-
che Eingangszeitpunkt.                                                    Die Bank Austria wird dem Kunden unmittelbar nach Bu-
Für die Belange der Ausführungsfrist im Zahlungsverkehr                   chung einer Zahlungstransaktion auf dem mit ihm für die-
sind die Geschäftstage der Bank Austria Montag bis Frei-                  sen Zweck vereinbarten Kommunikationsweg (insbeson-
tag, ausgenommen österreichische gesetzliche Feiertage,                   dere auf dem Kontoauszug) nachfolgende Informationen
der 24. Dezember und der Karfreitag.                                      zur Verfügung stellen:
                                                                             eine Referenz, die die Identifizierung des betreffenden
                                                                              Zahlungsvorganges ermöglicht, sowie gegebenenfalls
3. Durchführung von Zahlungsaufträgen, Ausfüh-                                Angaben zum Zahlungsempfänger bzw. Zahler, und
rungsfristen.                                                                 etwaige weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte
Die Bank Austria stellt sicher, dass der Betrag, der Ge-                      Angaben (wie z. B. den Verwendungszweck);
genstand des Zahlungsvorganges ist, spätestens einen                         den gegenständlichen Betrag in der Währung, in der
Geschäftstag nach Einlangen des Zahlungsauftrags beim                         das Zahlungskonto des Kunden belastet wird oder in
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers mit Sitz im                      welcher der Betrag dem Girokonto gutgeschrieben
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einlangt.                                  wird;
Für in Papierform erteilte Zahlungsaufträge wird diese                       gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvor-
Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert.                              gang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüs-
Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirt-                         selung.
schaftsraumes (EWR), die nicht auf Euro, sondern auf                         gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde
eine andere Währung eines EWR-Vertragsstaates lauten,                         gelegte Wechselkurs.
beträgt die Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.                      das Wertstellungsdatum der Belastung bzw. Gutschrift
Die Bank Austria wird die ihr erteilten Aufträge so rechtzei-                 oder das Datum des Einganges des Zahlungsauftrags.
tig ausführen, dass die vorstehend angeführten Ausfüh-
rungsfristen eingehalten werden.                                          Diese Informationen werden dem Kunden unabhängig
Bei Zahlungsaufträgen zu Gunsten von Empfängerkonten,                     davon zur Verfügung gestellt, ob er als Zahler oder als
die bei Kreditinstituten außerhalb des EWR geführt wer-                   Zahlungsempfänger am Zahlungsvorgang beteiligt ist.
den, oder bei Zahlungsaufträgen in anderen Währungen
als Euro oder einer Währung eines EWR-Vertragsstaates
ist die Bank Austria verpflichtet, für die raschestmögliche
Bearbeitung des Zahlungsauftrags Sorge zu tragen.

Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung April 2014                          6
Zahlungsdienstegesetz

VII. Haftung und Erstattungspflicht im                                    VIII. Beschwerden.
Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen.                                       Die Bank Austria ist stets bemüht, die Kunden hinsichtlich
1. Vom Kunden nicht autorisierte Zah-                                     ihrer Anliegen, ihrer Wünsche und Bedürfnisse in allen Be-
lungsvorgänge.                                                            langen des Bankgeschäftes bestmöglich zu betreuen. Sollte
a. Berichtigung der Kontobelastung.                                       ein Kunde dennoch Grund für eine Beschwerde haben, wird
Wurde ein Zahlungsauftrag zulasten eines Kundenkontos                     die Bank Austria dieser Beschwerde umgehend nachgehen.
ohne Autorisierung durch den Kunden durchgeführt, so                      Zu diesem Zweck sollten Kunden sich entweder an ihren
wird die Bank Austria unverzüglich das belastete Konto des                Betreuer oder – wenn auf diesem Weg keine zufriedenstel-
Kunden wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich                      lende Erledigung erreicht werden kann – an die Geschäfts-
ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden                     leitung der Bank Austria oder die Beschwerdestelle der Bank
hätte, d. h. insbesondere die Belastung des Kontos mit                    Austria wenden.
dem Betrag des Zahlungsvorgangs mit Wertstellung der                      Der Kunde kann sich mit seiner Beschwerde auch an die
Belastung rückgängig machen. Der Kunde kann eine sol-                     Gemeinsame Schlichtungsstelle der österreichischen Kre-
che Berichtigung jedenfalls dann erwirken, wenn er die                    ditwirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, wenden.
Bank Austria unverzüglich unterrichtet, sobald er einen von               Er kann damit aber auch die Finanzmarktaufsicht, Otto-
ihm nicht autorisierten Zahlungsvorgang festgestellt hat,                 Wagner-Platz 5, 1090 Wien, befassen.
spätestens aber 13 Monate nach dem Tag der Belastung.                     Für die Entscheidung von Streitigkeiten im Zusammenhang
Unabhängig von diesem Berichtigungsanspruch des Kun-
                                                                          mit der Kontoführung oder mit Zahlungsdienstleistungspro-
den sind im Einzelfall auch auf anderer Rechtsgrundlage
                                                                          dukten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, die dabei
basierende Ansprüche gegenüber der Bank Austria mög-
                                                                          österreichisches Recht anzuwenden haben. Der allgemeine
lich.
                                                                          Gerichtsstand der Bank Austria ist unter I.1. angegeben.
b. Haftung des Kunden.
Beruhen vom Kunden nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsin-
struments, so ist der Kunde zum Ersatz des gesamten der
Bank Austria daraus entstandenen Schadens verpflichtet,
wenn der Kunde den Eintritt des Schadens entweder
    in betrügerischer Absicht ermöglicht oder
    durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
     der ihn im Zusammenhang mit der sorgfältigen Ver-
     wahrung von Zahlungsinstrumenten treffenden Pflich-
     ten herbeigeführt hat.

Hat der Kunde diese Pflichten jedoch nur leicht fahrlässig
verletzt (ist ihm also eine Sorgfaltswidrigkeit unterlaufen,
die auch bei einem durchschnittlich sorgfältigen Men-
schen nicht immer auszuschließen ist), so ist die Haftung
des Kunden für den Schaden auf den Betrag von
EUR 150,– beschränkt.
Ausgenommen beim Fall einer betrügerischen Absicht des
Kunden haftet er nicht für Zahlungsvorgänge, die nach
seinem Auftrag an die Bank Austria, ein bestimmtes Zah-
lungsinstrument zu sperren, mittels des betreffenden Zah-
lungsinstruments veranlasst werden.

2. Erstattung eines autorisierten, durch
den Zahlungsempfänger ausgelösten
Zahlungsvorgangs.
SEPA-Lastschrift.
Der Kunde hat gegen die Bank Austria den Anspruch auf
Erstattung des vollständigen Betrages eines autorisierten,
von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelös-
ten und bereits im Rahmen einer SEPA-Lastschrift ausge-
führten Zahlungsvorganges, wenn der Anspruch vom Kun-
den innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Be-
lastung des Kontos mit dem betreffenden Betrag dieses
Zahlungsvorganges geltend gemacht wird.

Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung April 2014                      7
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