Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher.

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Zahlungsdienstegesetz

Informationen der UniCredit Bank Austria AG
zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher.
Fassung Juli 2015

Die nachfolgend gemachten Angaben dienen dem Zweck,
den Verbraucherkunden über Umstände, die für ihn im Zu-                   3. Berufsverband/Kammer.
sammenhang mit den von der UniCredit Bank Austria AG                      Die Bank Austria ist Mitglied der Wirtschaftskammer
(kurz: Bank Austria) angebotenen und vom Zahlungs-                        Österreich, Bundessparte Bank und Versicherung,
dienstegesetz erfassten Zahlungsdienstleistungen wesent-                  Wiedner Hauptstraße 63, A-1040 Wien, www.wko.at.
lich sein können, zu informieren. Diese Information der
UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für
Verbraucher (kurz: Information zu Zahlungsdienstleistun-                  II. Rahmenverträge für Zahlungsdienstleistungen
gen) ersetzt aber nicht die erforderlichen vertraglichen Ver-
                                                                          und Kosten.
einbarungen und Geschäftsbedingungen.
                                                                          1. Allgemeine Informationen
                                                                          Zusammen mit dieser Information zu Zahlungsdienstleis-
Bei Zahlungsdiensten handelt es sich um verschiedene                      tungen erhält der Kunde vor dem Abschluss eines Rah-
Bankdienstleistungen, die im Punkt IV näher beschrieben
                                                                          menvertrages den Text des Vertrages und der damit zu
werden. Die für die Nutzung dieser Bankdienstleistungen
                                                                          vereinbarenden allgemeinen und besonderen Ge-
abgeschlossenen Verträge werden als „Rahmenverträge für
Zahlungsdienstleistungen“ (kurz: Rahmenverträge) be-                      schäftsbedingungen ausgehändigt, die er bei Interesse an
zeichnet. Mit diesen Rahmenverträgen für Zahlungsdienst-                  Zahlungsdienstleistungen der Bank Austria mit dieser zu
leistungen werden zwischen Kunden und der Bank Austria                    vereinbaren hat. Die jeweiligen Geschäftsbedingungen sind
auch die Wirksamkeit von allgemeinen und besonderen                       – unter der Voraussetzung einer zwischen Bank Austria und
Geschäftsbedingungen vereinbart.                                          Kunden getroffenen ausdrücklichen Vereinbarung – Teil der
                                                                          Rahmenverträge.

                                                                          Der Kunde kann jederzeit während der Vertragslaufzeit der
I. Über die Bank Austria.                                                 Rahmenverträge die kostenlose Vorlage dieser „Informa-
1. Bankdaten.                                                             tion zu Zahlungsdienstleistungen“ und der vereinbarten
                                                                          Verträge und Geschäftsbedingungen in Papierform oder
Firmenname: UniCredit Bank Austria AG
                                                                          auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.
Adresse: 1010 Wien, Schottengasse 6–8
Telefon (im Inland): 05 05 05-25
Telefon (aus dem Ausland): +43 5 05 05-0                                  2. Änderungen der mit Rahmenverträgen ver-
Fax: 05 05 05-56155                                                       einbarten Geschäftsbedingungen.
(bzw. aus dem Ausland: +43 5 05 05-56155)                                 Auf der Grundlage einer zwischen der Bank Austria und
E-Mail: info@unicreditgroup.at                                            dem Kunden in den Rahmenverträgen (insbesondere im
BIC (SWIFT): BKAUATWW                                                     Girokontovertrag oder in den Geschäftsbedingungen) ver-
Bankleitzahl: 12000                                                       einbarten Regelung können Bestimmungen in den Ge-
UID-Nummer: ATU51507409                                                   schäftsbedingungen auf folgende Weise geändert werden:
DVR-Nummer: 0030066
Allgemeiner Gerichtsstand: Handelsgericht Wien                            Die Bank Austria wird dem Kunden einen Vorschlag über
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien                                    Änderungen der mit dem Kunden vereinbarten Geschäfts-
Firmenbuchnummer: FN 150714p                                              bedingungen spätestens 2 Monate vor dem geplanten
                                                                          Zeitpunkt ihrer Anwendung mitteilen. Der Kunde hat die
2. Konzession.                                                            Möglichkeit, der vorgeschlagenen Änderung innerhalb der
                                                                          genannten Frist von 2 Monaten ab Zugang der Mitteilung
Der Bank Austria wurde von der österreichischen Finanz-
                                                                          dieser vorgeschlagenen Änderungen zu widersprechen.
marktaufsicht FMA, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, eine
Konzession zur Erbringung von Bankdienstleistungen ge-                    Bei Unterbleiben eines Widerspruchs gelten die vorge-
                                                                          schlagenen Änderungen nach Ablauf dieser Frist als ver-
mäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz erteilt, welche die Bank
                                                                          einbart. Darauf und auf das Recht des Kunden, den Ver-
Austria auch zu Zahlungsdienstleistungen für ihre Kunden
                                                                          trag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos frist-
berechtigt. Anwendbare gewerbe- und berufsrechtliche
                                                                          los zu kündigen, wird die Bank Austria den Kunden anläss-
Vorschriften sind insbesondere das Bankwesengesetz
                                                                          lich der Änderungsmitteilung hinweisen. Weiters wird sie
(BWG, BGBl Nr. 532/1993 in der geltenden Fassung), das
Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG, BGBl I Nr. 66/2009 in der                   sowohl auf ihrer Homepage die Änderungen in geeigneter
                                                                          Form (Gegenüberstellung) darlegen und eine vollständige
geltenden Fassung), das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG,
                                                                          Fassung der neuen Geschäftsbedingungen veröffentlichen
BGBl. Nr. 753/1996 in der geltenden Fassung) und das
                                                                          als auch dem Kunden auf Verlangen in ihren Filialen eine
Sparkassengesetz (SpG, BGBl Nr. 64/1979 in der geltenden
                                                                          schriftliche Ausfertigung der Gegenüberstellung und der
Fassung). Diese Vorschriften können im Internet unter
                                                                          neuen Fassung aushändigen oder per Post übermitteln.
http://www.ris.bka.gv.at abgefragt werden.

Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung Juli 2015                         1
Zahlungsdienstegesetz

3. Laufzeit und Kündigung von Rahmenverträ-                               Unabhängig von der Vereinbarung einer Zinsanpassungs-
gen.                                                                      klausel ist eine Änderung der Zinssätze auch mit Zustim-
Rahmenverträge für Zahlungsdienstleistungen werden                        mung des Kunden möglich. Diese Zustimmung kann vom
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kunde, der                        Kunden auch entsprechend der unter II.2. beschriebenen
Verbraucher ist, kann solche Rahmenverträge jederzeit                     Vorgangsweise erteilt werden.
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
kostenlos kündigen. Ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist ist dem Kunden, der Verbraucher ist, eine Kündigung
solcher Rahmenverträge vor Inkrafttreten von Änderun-
gen möglich. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist
sowohl dem Kunden als auch der Bank Austria eine
Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder
einzelner Teile davon möglich.                                            6. Fremdwährungstransaktionen.
Die Bank Austria muss bei einer ordentlichen Kündigung                    Die UniCredit Bank Austria AG führt Zahlungsaufträge,
von auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Rahmenver-                       soferne eine Umrechnung einer Fremdwährung in Euro
trägen gegenüber Verbrauchern eine Kündigungsfrist von                    oder von Euro in eine andere Fremdwährung erforderlich
2 Monaten beachten.                                                       ist, je nach Verfügbarkeit der im Kursblatt gelisteten
                                                                          Fremdwährungen zum ehest möglichen Devisenkurs durch.
4. Preise und Konditionen.                                                Dieser Devisenkurs wird spätestens am Folgetag des Tages
Die Bank Austria vereinbart mit dem Kunden im Rahmen-                     der Auftragserteilung um die Mittagszeit nach den Usancen
vertrag (insbesondere dem Girokontovertrag) die für die                   der internationalen Devisenmärkte gebildet und im ausge-
Erbringung von Zahlungsdienstleistungen anfallenden Ent-                  hängten Kursblatt der UniCredit Bank Austria AG veröffent-
gelte. Sofern mit dem Kunden Standardentgelte vereinbart                  licht. Der zur Anwendung kommende Devisenkurs kann
werden, sind diese im Aushang für Preise und Konditionen                  daher zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht be-
der Bank Austria (kurz: Aushang für Preise und Konditio-                  kannt gegeben werden.
nen) ersichtlich. Aus diesem Aushang für Preise und Kondi-                Bei Fremdwährungen, welche nicht im Kursblatt der
tionen erhält der Kunde vor der Kontoeröffnung zusammen                   UniCredit Bank Austria AG gelistet sind, ist die Kursgestal-
mit dieser Information zu Zahlungsdienstleistungen jene                   tung von der beauftragten ausländischen Korrespondenz-
Teile des Aushanges für Preise und Konditionen ausgehän-                  bank abhängig und kann von der UniCredit Bank Austria AG
digt, welche für die vom Kunden gewünschten Produkte die                  nicht beeinflusst werden.
maßgeblichen Preise und Konditionen beinhalten. Diese
Teile des Aushanges für Preise und Konditionen werden                     Wichtiger Hinweis: Die Regelungen des ZaDiG zu Ein-
Teil der vereinbarten Rahmenverträge. Die Bank Austria                    gangszeitpunkt und Durchführungsfrist beziehen sich nicht
kann die mit dem Kunden vereinbarten Entgelte für Dauer-                  auf die Kursbildung, sondern auf die Durchführung eines
leistungen zu Zahlungsdienstleistungen nur mit Zustim-
                                                                          Zahlungsauftrages nach erfolgter Kursbildung.
mung des Kunden ändern.
Die Zustimmung des Kunden kann auch im Rahmen der
unter II.2. beschriebenen Vorgangsweise durch Stillschwei-
gen erteilt werden, wobei diesfalls die Änderung das Aus-
                                                                          III. Kommunikation mit der Bank Austria.
maß der Änderung des Entgelts das Ausmaß der Verände-                     1. Sprache.
rung des Verbraucherpreisindex 2000 nicht übersteigen                     Beim Abschluss von Verträgen und im Verkehr mit ihren
darf. Die Bank Austria wird dem Kunden die Änderung                       Kunden im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistungen
spätestens zwei Monate                                                    bedient sich die Bank Austria der deutschen Sprache.
vor ihrer Wirksamkeit vorschlagen. In diesem Vorschlag
wird die Bank Austria ausdrücklich das Ausmaß und den                     2. Kommunikationsmöglichkeiten.
Zeitpunkt der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Änderung                    Allgemein stehen dem Kunden neben dem persönlichen
bekannt geben.                                                            Gespräch während der Öffnungszeiten der Filialen bzw.
Neben den im Aushang für Preise und Konditionen aus-                      nach vorheriger Vereinbarung auch außerhalb dieser Öff-
gewiesenen Preisen und Entgelten der Bank Austria kön-                    nungszeiten die vorstehend im Punkt I.1. Bankdaten ge-
nen bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen auch                  nannten Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit der
noch Barauslagen anfallen, welche die Bank Austria in                     Bank Austria offen.
Ausführung der Kundenaufträge an Dritte zu bezahlen hat.
Auch diese Barauslagen sind vom Kunden zu tragen.                         3. Rechtsverbindliche Erklärungen und Mitteilun-
                                                                          gen.
5. Zinsen.                                                                Rechtlich relevante Korrespondenz zwischen der Bank
Die im Rahmenvertrag für Guthaben und Debetsalden des                     Austria und ihren Kunden wird – soweit keine andere Ver-
Girokontos vereinbarten Zinssätze sind ebenfalls dem                      einbarung getroffen wurde – schriftlich (insbesondere auch
Aushang für Preise und Konditionen zu entnehmen.                          über die Kontoauszüge) abgewickelt.
Sofern mit dem Kunden eine Zinsanpassungsklausel ver-
einbart worden ist (beispielsweise im Rahmenvertrag oder
in Geschäftsbedingungen), erfolgt die Zinsanpassung an-
hand dieser vereinbarten Zinsanpassungsklausel.

Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung Juli 2015                        2
Zahlungsdienstegesetz

Für die Autorisierung von Zahlungsaufträgen sowie für                     Eine Überweisung ist die bargeldlose Übertragung eines
Anzeigen und Informationen im Zusammenhang mit Zah-                       bestimmten Betrages von einem Konto auf ein anderes
lungsaufträgen wird die im Rahmenvertrag für das jeweilige                Konto beim gleichen oder einem anderen Kreditinstitut. Der
Zahlungsdienstleistungsprodukt vereinbarte Form der                       Auftrag für die Überweisung kann in den mit der Bank Aus-
Kommunikation verwendet. Dafür kommen neben der                           tria vereinbarten Formen erfolgen. Der Auftraggeber muss
schriftlichen Kommunikation (insbesondere per Brief oder                  den Auftrag durch Unterschriftsleistung entsprechend der
über den Kontoauszug) im Falle einer entsprechenden                       Zeichnungsberechtigung bzw. Eingabe von Identifikations-
Vereinbarung mit dem Kunden – sofern der Kunde über die                   merkmalen wie zum Beispiel TAN (= Transaktionsnummer)
dafür erforderliche technische Ausstattung wie Computer                   autorisieren und für Kontodeckung sorgen. Bei einem
und Fernmeldeanschluss verfügt – insbesondere in Be-                      Sammelüberweisungsauftrag werden vom Zah-
tracht:                                                                   lungspflichtigen mehrere Überweisungsaufträge zu einem
•    ElectronicBanking bzw. OnlineBanking unter Ver-                      Gesamtauftrag zusammengefasst und gemeinsam durch
     wendung der dafür vorgesehenen personalisierten                      Unterschriftsleistung oder Eingabe von Identifikations-
     Sicherheitsmerkmale (z. B. PIN = persönliche Identi-                 merkmalen wie zum Beispiel TAN (= Transaktionsnummer)
     fikationsnummer und TAN = Transaktionsnummer).                       autorisiert.
•    Telefon unter Verwendung der für diesen Zweck                        Ein Überweisungsauftrag über Zahlungen in gleicher Be-
     vereinbarten Geheimzahl (PIN).                                       tragshöhe auf dasselbe Empfängerkonto in regelmäßigen
•    Telefax unter Angabe des für diesen Zweck verein-                    Zeitabständen heißt Dauerauftrag. Ein Dauerauftrag kann
     barten Losungsworts.                                                 bis auf Widerruf gültig sein oder vom Kunden zeitlich be-
                                                                          fristet werden.
IV. Dienstleistungen der Bank Austria im                                  Ein Abschöpfungsauftrag ist der Auftrag, zu regelmäßigen
Zahlungsverkehr.                                                          Zeitpunkten den, einen vom Auftraggeber zu bestimmen-
1. Zahlungsverkehrskonten.                                                den Habensaldo übersteigenden Betrag auf ein bestimmtes
Im Bereich des Zahlungsverkehrs bietet die Bank Austria                   Empfängerkonto zu überweisen. Der Abschöpfungsauftrag
die Führung von Zahlungsverkehrskonten („Girokonten“                      kann bis auf Widerruf gültig sein oder vom Kunden zeitlich
bzw. „Zahlungskonten“) an. Es handelt sich dabei um Kon-                  befristet werden.
ten, die der Abwicklung von Zahlungsverkehrsdienstleis-
tungen und nicht der Veranlagung dienen.                                  d. SEPA-Lastschriften.
                                                                          Der Zahlungsempfänger (Creditor) wird vom Zahlungs-
                                                                          pflichtigen (Debtor) ermächtigt, Lastschriften einzuziehen
                                                                          (SEPA-Mandat).
                                                                          Die Ermächtigung zur Durchführung einer SEPA-Lastschrift
2. Zahlungsverkehrsdienstleistungen.
                                                                          (Mandat) muss vom Zahlungsempfänger (Creditor) beim
a. Bareinzahlungen zu Zahlungsverkehrskonten.
                                                                          Zahlungspflichtigen (Debtor) in dessen Landessprache
Bareinzahlungen können in den Filialen der Bank Austria
                                                                          eingeholt werden. Das Kreditinstitut des Zahlungspflichti-
unter Vorlage der Bezugskarte bzw. aufgrund von Be-
                                                                          gen (Debtors) wird von der Erteilung eines SEPA-Mandats
kanntgabe der Kundenidentifikatoren (siehe unten Punkt
                                                                          nicht in Kenntnis gesetzt.
IV.3.) erfolgen. Der Einzahler hat sich dabei ab einem Ein-
                                                                          Die Zahlungspflichtigen müssen ihren Zahlungsdienstleis-
zahlungsbetrag von EUR 15.000,– sowie in jenen Fällen, in
                                                                          tern folgende Aufträge erteilen können:
welchen dies aufgrund der von der Bank Austria zu beach-
                                                                          - Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine
tenden Sorgfaltspflichten erforderlich ist, anhand eines
                                                                          bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen.
amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren.
                                                                          - sämtliche Lastschriften auf das Konto des Zahlungspflich-
                                                                          tigen oder sämtliche von einem oder mehreren genannten
b. Barauszahlungen zu Zahlungsverkehrskonten.
                                                                          Zahlungsempfängern veranlasste Lastschriften zu blockie-
Die Behebung eines verfügbaren Betrages von einem Bank
                                                                          ren bzw. lediglich durch einen oder mehrere genannte
Austria Girokonto erfolgt an der Kassa einer Filiale während
                                                                          Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften zu autorisie-
der Schalteröffnungszeiten oder unter Verwendung einer
                                                                          ren.
Bezugskarte am Geldausgabeautomaten oder Bankomaten.
                                                                          Der Zahlungspflichtige hat die Möglichkeit, eine SEPA-
Der Auftraggeber muss den Auftrag bei Barauszahlungen
                                                                          Lastschrift bis zu 8 Wochen ab dem Tag der Belastung
an der Kassa durch Unterschriftsleistung auf einem Beleg
                                                                          zurückzurufen. Die Rückverrechnung bei nicht vorhande-
entsprechend der zum Girokonto festgelegten Zeichnungs-
berechtigung bzw. bei Barauszahlungen am Geldausgabe-                     nem SEPA-Mandat ist 13 Monate lang möglich.
automaten durch Eingabe einer PIN (= persönliche Identifi-
kationsnummer) autorisieren und für Kontodeckung sorgen.

c. Überweisungen, Sammelüberweisungen,
Daueraufträge und Abschöpfungsaufträge.                                   3. Erteilung von Zahlungsaufträgen.
                                                                          Zur Erteilung der unter IV.2. aufgezählten Zahlungsaufträ-
                                                                          ge müssen der Bank Austria der Zahlungsdienstleister des
                                                                          Empfängers (Bankleitzahl bzw. Bank Identifier Code = BIC)
                                                                          und die International Bank Account Number (IBAN) des
                                                                          Empfängers mitgeteilt werden.

Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung Juli 2015                       3
Zahlungsdienstegesetz

                                                                               tion, maximal jedoch fünf Transaktionen in Folge,
Bis zum 31.Jänner 2014 kann der Kunde anstelle von IBAN                        kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Der Karten-
und BIC jedoch weiterhin wie bisher Name und Konto-                            inhaber weist bei Kleinbetragszahlungen bis zu ei-
nummer des Empfängers sowie Bankleitzahl oder BIC des                          nem Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransaktion
Zahlungsdienstleisters des Empfängers verwenden. Bei                           durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-
Überweisungsaufträgen zugunsten eines bei einem Zah-                           Kasse des Vertragsunternehmens das Kreditinstitut
lungsdienstleister außerhalb des EWR und der Schweiz                           unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das je-
geführten Kontos besteht diese Wahlmöglichkeit für den                         weilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kredit-
Kunden auch noch ab dem 1.2.2014.                                              institut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an.
                                                                          •    die elektronische Geldbörse zu laden und Lieferun-
Die Angaben von IBAN und BIC stellen den „Kundenidenti-                        gen und Leistungen von Handels- und Dienstleis-
fikator“ dar, bei dessen Verwendung die Durchführung                           tungsunternehmen im Inland an Kassen und Auto-
eines Überweisungsauftrags ausschließlich auf Grundlage                        maten, die mit dem Quick-Symbol gekennzeichnet
des Kundenidentifikators erfolgt. Weitere, vom Kunden zum                      sind, sowie im Internet ohne Eingabe eines Codes,
Zahlungsempfänger gemachte Angaben, wie z.B. der Na-                           ohne Unterschrift oder sonstige Identifikation bis
me des Empfängers, sind nicht Teil des Kundenidentifika-                       zum geladenen Betrag bargeldlos zu bezahlen.
tors und werden bei der Ausführung der Überweisung von                    •    am Kontoauszugsdrucker Kontoauszüge zu den
der Bank Austria nicht beachtet. Unabhängig von der Ver-
                                                                               Konten des Kunden auszudrucken.
wendung eines Kundenidentifikators ist ein im Überwei-
                                                                          •    an im Kreditinstitut aufgestellten Indoor-
sungsauftrag angegebener Verwendungszweck für die
                                                                               Selbstbedienungsautomaten mit der Bezugskarte
Bank Austria in jedem Fall unbeachtlich.
                                                                               und dem persönlichen Code Einzahlungen in Euro
Die Erteilung von Zahlungsaufträgen ist schriftlich unter                      auf das beim Kreditinstitut geführte Konto, zu dem
Verwendung spezieller Überweisungsformulare möglich,                           die Bezugskarte ausgegeben ist, zu tätigen.
wobei diesfalls die Auftragserteilung durch eigenhändige
Unterfertigung durch den Kunden erfolgt. Darüber hinaus                   Die Limits für die Bargeldbehebungen und bargeldlose Zah-
ist eine Erteilung von Zahlungsaufträgen im Electronic-                   lungen unter Verwendung des persönlichen Codes/PIN (=
Banking/OnlineBanking auch elektronisch durch Eingabe                     persönliche Identifikationsnummer) werden für die jeweilige
der persönlichen Identifikationsmerkmale, wie zum Bei-                    Karte festgelegt und mit dem Kunden vereinbart. Zahlungen
spiel Verfügernummer, PIN (= persönliche Identifikati-                    mittels Bezugskarten werden dem Konto einzeln angelastet.
onsnummer) und TAN/digitale Signatur möglich. Eine
Erteilung von Zahlungsaufträgen mittels Telekommunika-                    b. Sorgfaltspflichten des Kunden.
tion (insbesondere telefonisch, telegrafisch, fernschrift-                Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflich-
lich, mittels Telefax oder Datenfernübertragung) ist nur                  tet, die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Nicht sorgfäl-
dann möglich, wenn dies der Kunde mit der Bank Austria                    tig ist insbesondere die Aufbewahrung der Bezugskarte in
vereinbart hat.                                                           einem abgestellten Fahrzeug. Eine Weitergabe der Be-
                                                                          zugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig.
V. Besondere Zahlungsinstrumente.                                         Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht auf
1. Bezugskarten (Bank- und Maestro-Karten).                               der Bezugskarte notiert werden und nicht gemeinsam mit der
a. Beschreibung des Zahlungsinstruments.                                  Bezugskarte verwahrt werden. Der persönliche Code darf
Diese Bezugskarte berechtigt den Kunden:                                  niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kre-
•   an Geldausgabeautomaten im In- und Ausland, die                       ditinstituts, anderen Kontoinhabern oder anderen Kartenin-
    mit einem auf der Bezugskarte angeführten Symbol                      habern bekannt gegeben werden. Die Zusendung, mit wel-
    gekennzeichnet sind, mit der Bezugskarte und dem                      cher der persönliche Code dem Karteninhaber übermittelt
    persönlichen Code Bargeld bis zu dem vereinbarten                     wird, ist unverzüglich nach Erhalt zu öffnen und unmittelbar
    Limit zu beziehen.                                                    nach Kenntnisnahme des persönlichen Codes zu vernichten.
                                                                          Bei der Verwendung des persönlichen Codes ist darauf zu
                                                                          achten, dass dieser nicht von Dritten ausgespäht wird.
•   an Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte ange-
    führten „Maestro“-Symbol gekennzeichnet sind
    („point of sale“-Kassen; im Folgenden: POS-                           2. Bank Austria MasterCard.
    Kassen), mit der Bezugskarte und dem persönlichen                     a. Beschreibung des Zahlungsinstruments.
    Code Lieferungen und Leistungen von Handels- und                      Die Bank Austria MasterCard ist eine weltweit gültige, von
    Dienstleistungsunternehmen im In- und Ausland bis                     der Bank Austria ausgegebene Kreditkarte für volljährige
    zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen.                     Privatkunden, die Inhaber bzw. Einzelzeichnungsberechtig-
    Auch Geldausgabeautomaten können die Funktion                         te von aktiven Zahlungsverkehrskonten in Euro sind. Die
    von POS-Kassen haben. Im Ausland kann anstelle                        Karte dient:
    der Eingabe des persönlichen Codes die Unter-                         •    zur bargeldlosen Zahlung von Waren und Dienstleis-
    schriftsleistung erforderlich sein.                                        tungen bei den Vertragsunternehmen von MasterCard.
•   an POS-Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte                        •    zum Bargeldbezug an Geldausgabeautomaten, die mit
    angeführten Symbol „PayPass“ gekennzeichnet                                dem MasterCard-Logo gekennzeichnet sind.
    sind, ist der Karteninhaber auch berechtigt, mit der                  •    zum Bargeldbezug bei hierzu ermächtigten Bargeld-
    Bezugskarte ohne Einstecken der Bezugskarte, oh-                           auszahlungsstellen.
    ne Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des per-                    •    zur Teilnahme am MasterCard-Secure Code-(MCSC-)
    sönlichen Codes, durch bloßes Hinhalten der Be-                            Zahlungsverfahren für eine sichere Zahlung im Inter-
    zugskarte zur POS-Kasse, Lieferungen und Leistun-                          net.
    gen von Vertragsunternehmen im In- und Ausland
    bis zu einem Betrag von EUR 25,- pro Einzeltransak-

Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung Juli 2015                         4
Zahlungsdienstegesetz

Zahlungsvorgänge mit der Bank Austria MasterCard wer-                     Wenn der Kunde den Verdacht hat, dass ein unbefugter
den in einer monatlichen Sammelrechnung abgerechnet,                      Dritter Kenntnis von seinen Identifikationsmerkmalen ha-
wodurch der Kunde ein verlängertes Zahlungsziel erhält.                   ben könnte, oder er seine Identifikationsmerkmale verloren
Der Abrechnungsbetrag wird dann dem Konto, zu dem die                     hat, hat er dies unverzüglich der Bank Austria zu melden
Bank Austria MasterCard ausgegeben wurde, angelastet.                     und eine Sperre seiner Verfügernummer zu veranlassen.
                                                                          Der Kunde soll sich insbesondere auch im eigenen Interes-
b. Sorgfaltspflichten des Kunden.                                         se regelmäßig über aktuelle Sicherheitshinweise zum
Die Sorgfaltspflichten des Kunden entsprechen bei der                     ElectronicBanking/OnlineBanking, welche die Bank auf
Bank Austria MasterCard jenen bei der Bezugskarte (siehe                  ihren Webseiten oder direkt im ElectronicBanking/ Online-
Punkt V.1.b.).                                                            Banking anbietet, informieren und seinerseits technische
                                                                          Vorkehrungen zum Schutz der von ihm eingesetzten Sys-
3. ElectronicBanking/OnlineBanking.                                       teme und des verwendeten PCs treffen.
a. Beschreibung des Zahlungsinstruments. Electro-
nicBanking-Produkte (z. B. OnlineBanking, BusinessNet
und BusinessLine) sind zusätzliche, spezielle Bankdienst-                 4. TelefonBanking.
leistungen zu bestehenden Konten oder Wertpapierdepots                    a. Beschreibung des Zahlungsinstruments. Telefon-
der Bank Austria, die es dem Kunden als Konto-                            Banking ist ein spezielles Dienstleistungsprodukt der
/Depotinhaber oder Zeichnungsberechtigtem ermöglichen,                    Bank Austria, mit dem ein Kunde als Kontoinhaber oder
über eine Datenübertragungsleitung via Internet eine                      Zeichnungsberechtigter die Möglichkeit hat, über Telefon
Kommunikation mit eigenen oder fremden Bank-                              Dispositionen vorzunehmen, Abfragen zu tätigen und die
rechenzentren aufzubauen und nach elektronischer Auto-                    Bank mit der Durchführung von Aufträgen zu be-
risierung folgende Dienstleistungen in Anspruch zu neh-                   auftragen.
men:                                                                      Verfügernummer, Geheimzahl (= PIN/persönliche Identifi-
•    Beauftragung der Bank mit der Durchführung von                       kationsnummer) und Losungswort bilden beim Telefon-
     Dispositionen über Konten bzw. Depots des Kunden.                    Banking die persönlichen Identifikationsmerkmale eines
•    Abfrage von Informationen über Konten bzw. De-                       Kunden.
     pots des Kunden.                                                     Nähere Details sind den jeweils gültigen besonderen
•    Bekanntgabe von Willenserklärungen gegenüber                         Geschäftsbedingungen, welche bei Abschluss eines
     der Bank auf elektronischem Weg.                                     TelefonBanking-Produktes mit dem Kunden vereinbart
•    Anforderung von Informationen über Konten und Wert-                  werden, zu entnehmen.
     papierdepots zur Übermittlung per SMS oder per E-
     Mail.                                                                b. Sorgfaltspflichten des Kunden.
Verfügernummer, PIN (= persönliche Identifikationsnum-                    Die Sorgfaltspflichten des Kunden entsprechen beim
mer) und TAN (= Transaktionsnummer) bilden bei                            TelefonBanking jenen des ElectronicBanking (siehe
ElectronicBanking-Produkten die persönlichen Identifikati-                Punkt V.3.b.).
onsmerkmale eines Kunden. Anstelle von TAN können
beim ElectronicBanking auch digitale Signaturen verwen-
det werden.                                                               5. Sperre von Zahlungsinstrumenten.
Nähere Details sind den jeweils gültigen besonderen Ge-                   a. Sperre durch die Bank Austria.
schäftsbedingungen, welche bei Abschluss eines Electro-                   Die Bank Austria kann ein Zahlungsinstrument sperren
nicBanking-Produktes mit dem Kunden vereinbart werden,                    oder die vereinbarten Limite herabsetzen, wenn:
zu entnehmen.                                                             •   objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicher-
                                                                              heit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen.
b. Sorgfaltspflichten des Kunden.                                         •   der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri-
Die persönlichen Identifikationsmerkmale müssen geheim                        schen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht.
gehalten werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass                      •   im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie
Dritte keinen Zugriff auf die Identifikationsmerkmale ha-                     ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der
ben. Die PIN (= persönliche Identifikationsnummer) ist                        Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
vom Kunden regelmäßig (empfohlen wird spätestens alle
2 Monate) selbstständig zu ändern.                                        Die Bank Austria wird den Kunden möglichst vor, spätes-
Vor und während der Anmeldung zum OnlineBanking                           tens jedoch unverzüglich nach der Sperre bzw. der Limitre-
bzw. BusinessNet der Bank Austria hat der Kunde da-                       duktion davon unterrichten. Diese Unterrichtung kann je-
rauf zu achten, dass die URL auf der jeweiligen Anmel-                    doch unterbleiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwä-
deseite https://online.bankaustria.at bzw.                                gungen oder österreichischen oder gemeinschaftsrechtli-
https://businessnet.bankaustria.at lautet.                                chen Regelungen zuwiderlaufen oder eine gerichtliche oder
Alle im Rahmen des ElectronicBanking eingegebenen                         behördliche Anordnung verletzen würde.
Daten sind vor Freigabe bzw. Übermittlung an die Bank                     Bei Zahlungsinstrumenten, bei welchen die Verwendung
Austria auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.                von PIN (= persönliche Identifikationsnummer) und/oder
Die vertraglichen Regelungen, die Benutzerführung und                     TAN (= Transaktionsnummer) vorgesehen ist, kann – ent-
die Sicherheitshinweise sind einzuhalten.                                 sprechend der jeweils mit dem Kunden zu treffenden Ver-
                                                                          einbarung – die mehrmalige aufeinander folgende Eingabe
                                                                          einer falschen PIN und/oder TAN zur automatischen Sperre
                                                                          des betreffenden Zahlungsinstruments führen.

                                                                          b. Sperre durch den Kunden.

Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung Juli 2015                         5
Zahlungsdienstegesetz

Der Kunde hat den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche                      ElectronicBanking) erteilter Auftrag nach 17:30
Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung                        Uhr eingeht, oder
eines Zahlungsinstruments der Bank Austria unverzüglich                   •    ein telefonisch erteilter Auftrag nach 17:30 Uhr
anzuzeigen, sobald er hiervon Kenntnis erlangt. Diese                          eingeht.
Anzeige kann persönlich, schriftlich oder telefonisch über
die Hotline der Bank Austria, Tel. 05 05 05-25 (bzw. aus                  Im Falle einer Vereinbarung eines Ausführungsdatums in
dem Ausland: +43 5 05 05-25), erfolgen.                                   der Zukunft gilt dieses Datum als Eingangszeitpunkt. Ist
                                                                          vor der Ausführung eines Auftrags der An- oder Verkauf
VI. Autorisierung und Durchführung von                                    einer fremden Währung erforderlich (Devisengeschäft), so
Zahlungsaufträgen.                                                        gilt die Beendigung des Devisengeschäftes als der für die
1. Autorisierung, Widerruf und Ablehnung von                              Zwecke der Ausführung des Zahlungsauftrags maßgebli-
Zahlungsaufträgen.                                                        che Eingangszeitpunkt.
Ein Zahlungsauftrag gilt für die Bank Austria nur dann als                Für die Belange der Ausführungsfrist im Zahlungsverkehr
autorisiert, wenn der Kunde dem jeweiligen Zahlungsvor-                   sind die Geschäftstage der Bank Austria Montag bis Frei-
gang in der mit ihm für diesen Zweck vereinbarten Form                    tag, ausgenommen österreichische gesetzliche Feiertage,
und unter Verwendung eines dafür mit ihm vereinbarten                     der 24. Dezember und der Karfreitag.
Zahlungsinstruments zugestimmt hat.
Gerichtliche oder behördliche Aufträge können diese Zu-
stimmung ersetzen.                                                        3. Durchführung von Zahlungsaufträgen, Ausfüh-
Die Zustimmung kann vom Kunden widerrufen werden:                         rungsfristen.
•    bis der Zahlungsauftrag des Kunden bei der Bank                      Die Bank Austria stellt sicher, dass der Betrag, der Gegen-
     Austria eingelangt ist, oder                                         stand des Zahlungsvorganges ist, spätestens einen Ge-
•    bis - im Falle einer Vereinbarung eines Ausführungsda-               schäftstag nach Einlangen des Zahlungsauftrags beim
     tums in der Zukunft - zum Ende des Geschäftstages,                   Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers mit Sitz im
     der vor dem vereinbarten Ausführungstag liegt.                       Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einlangt.
                                                                          Für in Papierform erteilte Zahlungsaufträge wird diese
Die Bank Austria kann die Ausführung eines autorisierten                  Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert.
Zahlungsauftrags nur ablehnen, wenn:                                      Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirt-
•    dieser nicht alle in den Rahmenverträgen und in den                  schaftsraumes (EWR), die nicht auf Euro, sondern auf
     Geschäftsbedingungen festgelegten Voraussetzungen                    eine andere Währung eines EWR-Vertragsstaates lauten,
     erfüllt (insbesondere wenn es an der notwendigen De-                 beträgt die Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.
     ckung durch ein Kontoguthaben bzw. eines vereinbar-                  Die Bank Austria wird die ihr erteilten Aufträge so rechtzei-
     ten Kreditrahmens fehlt oder wenn erforderliche Anga-                tig ausführen, dass die vorstehend angeführten Ausfüh-
     ben, wie z. B. die Kundenidentifikatoren, fehlen).                   rungsfristen eingehalten werden.
•    die Ausführung gegen gemeinschaftsrechtliche oder                    Bei Zahlungsaufträgen zu Gunsten von Empfängerkonten,
     innerstaatliche Regelungen oder gegen eine richterli-                die bei Kreditinstituten außerhalb des EWR geführt wer-
     che oder behördliche Anordnung verstoßen würde.                      den, oder bei Zahlungsaufträgen in anderen Währungen
•    ein begründeter Verdacht besteht, dass die Ausfüh-                   als Euro oder einer Währung eines EWR-Vertragsstaates
     rung eine strafbare Handlung darstellen würde.                       ist die Bank Austria verpflichtet, für die raschestmögliche
Im Falle der Ablehnung der Ausführung eines Zahlungs-                     Bearbeitung des Zahlungsauftrags Sorge zu tragen.
auftrages wird die Bank Austria den Kunden so rasch als                   Für die Einhaltung der Durchführungszeiten müssen alle
möglich, spätestens aber am Ende des folgenden Ge-                        vereinbarten Voraussetzungen (insbesondere vollständige
schäftstages bzw. bei in Papierform ausgelösten Zah-                      Angabe des Kundenidentifikators sowie ausreichende
lungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäfts-                      Deckung auf dem Konto) vorliegen.
tages über die Ablehnung informieren. Diese Information
erfolgt auf eine mit dem Kunden vereinbarte Kommunika-                    4. Haftung der Bank Austria für nicht erfolgte
tionsart (siehe Punkt III.3)                                              oder fehlerhafte Ausführung.
                                                                          Die Bank Austria haftet ihren Kunden bei Zahlungsaufträ-
2. Eingangszeitpunkt von Zahlungsaufträgen.                               gen in Euro oder der Währung eines EWR-Vertragsstaates
Der Zeitpunkt, zu dem ein Zahlungsauftrag, der alle mit                   zu Gunsten eines im EWR geführten Empfängerkontos für
dem Kunden vereinbarten Voraussetzungen (z.B. die voll-                   die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung des
ständige Angabe des Kundenidentifikators und das Vor-                     Zahlungsvorganges bis zum Eingang des Betrages beim
handensein ausreichender Deckung am Girokonto) erfüllt,                   Zahlungsdienstleister des Empfängers.
bei der Bank Austria eingeht, heißt Eingangszeitpunkt. Der                Bei Zahlungsaufträgen zu Gunsten von Empfängerkonten,
Eingangszeitpunkt legt den Beginn der Ausführungsfrist                    die bei Kreditinstituten außerhalb des EWR geführt wer-
fest.                                                                     den, oder bei Zahlungsaufträgen, die nicht in Euro oder der
Als Eingangzeitpunkt gilt der nächste Geschäftstag (siehe                 Währung eines EWR-Vertragsstaates durchgeführt wer-
Z. 39a (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), wenn:                   den, ist die Bank Austria verpflichtet, für die raschestmögli-
•     ein Auftrag nicht an einem Geschäftstag                             che Bearbeitung des Zahlungsauftrags Sorge zu tragen
      eingeht;                                                            und hierfür – sofern vom Kunden nicht vorgegeben – ge-
                                                                          eignete weitere Zahlungsdienstleister einzuschalten.
•     ein in Papierform erteilter Auftrag nach Ende der
      Schalteröffnungszeit eingeht;                                       Ab dem Eingang des Betrages, der Gegenstand des vom
                                                                          Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs ist, haftet der Zah-
•     ein mittels physischer Medien (CD, DVD, Band,
                                                                          lungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem ge-
      Diskette) erteilter Auftrag nach Ende der Schalter-
                                                                          genüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zah-
      öffnungszeit eingeht;
                                                                          lungsvorganges.
•     ein elektronisch (z.B. über OnlineBanking oder

Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung Juli 2015                           6
Zahlungsdienstegesetz

Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder                            der ihn im Zusammenhang mit der sorgfältigen Ver-
über diesen ausgelöst, haftet dessen Zahlungsdienstleister                     wahrung von Zahlungsinstrumenten treffenden Pflich-
gegenüber dem Zahlungsempfänger:                                               ten herbeigeführt hat.
•   für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungs-
    auftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers.                    Hat der Kunde diese Pflichten jedoch nur leicht fahrlässig
•   für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entspre-                     verletzt (ist ihm also eine Sorgfaltswidrigkeit unterlaufen,
    chend seinen Pflichten betreffend Wertstellung und                    die auch bei einem durchschnittlich sorgfältigen Men-
    Verfügbarkeit.                                                        schen nicht immer auszuschließen ist), so ist die Haftung
                                                                          des Kunden für den Schaden auf den Betrag von
5. Information zu einzelnen Zahlungsvorgängen.                            EUR 150,– beschränkt.
                                                                          Ausgenommen beim Fall einer betrügerischen Absicht des
Die Bank Austria wird dem Kunden unmittelbar nach Bu-                     Kunden haftet er nicht für Zahlungsvorgänge, die nach
chung einer Zahlungstransaktion auf dem mit ihm für die-                  seinem Auftrag an die Bank Austria, ein bestimmtes Zah-
sen Zweck vereinbarten Kommunikationsweg (insbeson-                       lungsinstrument zu sperren, mittels des betreffenden Zah-
dere auf dem Kontoauszug) nachfolgende Informationen                      lungsinstruments veranlasst werden.
zur Verfügung stellen:
•    eine Referenz, die die Identifizierung des betreffenden              2. Erstattung eines autorisierten, durch
     Zahlungsvorganges ermöglicht, sowie gegebenenfalls                   den Zahlungsempfänger ausgelösten
     Angaben zum Zahlungsempfänger bzw. Zahler, und                       Zahlungsvorgangs.
     etwaige weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte                 SEPA-Lastschrift.
     Angaben (wie z. B. den Verwendungszweck);                            Der Kunde hat gegen die Bank Austria den Anspruch auf
•    den gegenständlichen Betrag in der Währung, in der                   Erstattung des vollständigen Betrages eines autorisierten,
     das Zahlungskonto des Kunden belastet wird oder in                   von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelös-
     welcher der Betrag dem Girokonto gutgeschrieben                      ten und bereits im Rahmen einer SEPA-Lastschrift ausge-
     wird;                                                                führten Zahlungsvorganges, wenn der Anspruch vom Kun-
•    gegebenenfalls den Betrag der für den Zahlungsvor-                   den innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Be-
     gang zu entrichtenden Entgelte und deren Aufschlüs-                  lastung des Kontos mit dem betreffenden Betrag dieses
     selung.                                                              Zahlungsvorganges geltend gemacht wird.
•    gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zugrunde
     gelegte Wechselkurs.
•    das Wertstellungsdatum der Belastung bzw. Gutschrift                 VIII. Beschwerden.
     oder das Datum des Einganges des Zahlungsauftrags.                   Die Bank Austria ist stets bemüht, die Kunden hinsichtlich
                                                                          ihrer Anliegen, ihrer Wünsche und Bedürfnisse in allen Be-
Diese Informationen werden dem Kunden unabhängig                          langen des Bankgeschäftes bestmöglich zu betreuen. Sollte
davon zur Verfügung gestellt, ob er als Zahler oder als                   ein Kunde dennoch Grund für eine Beschwerde haben, wird
Zahlungsempfänger am Zahlungsvorgang beteiligt ist.                       die Bank Austria dieser Beschwerde umgehend nachgehen.
                                                                          Zu diesem Zweck sollten Kunden sich entweder an ihren
VII. Haftung und Erstattungspflicht im                                    Betreuer oder – wenn auf diesem Weg keine zufriedenstel-
Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen.                                       lende Erledigung erreicht werden kann – an die Geschäfts-
1. Vom Kunden nicht autorisierte Zah-                                     leitung der Bank Austria oder die Beschwerdestelle der Bank
lungsvorgänge.                                                            Austria wenden.
a. Berichtigung der Kontobelastung.                                       Der Kunde kann sich mit seiner Beschwerde auch an die
Wurde ein Zahlungsauftrag zulasten eines Kundenkontos                     Gemeinsame Schlichtungsstelle der österreichischen Kre-
ohne Autorisierung durch den Kunden durchgeführt, so                      ditwirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, wenden.
wird die Bank Austria unverzüglich das belastete Konto des                Er kann damit aber auch die Finanzmarktaufsicht, Otto-
Kunden wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich                      Wagner-Platz 5, 1090 Wien, befassen.
ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden                     Für die Entscheidung von Streitigkeiten im Zusammenhang
hätte, d. h. insbesondere die Belastung des Kontos mit                    mit der Kontoführung oder mit Zahlungsdienstleistungspro-
dem Betrag des Zahlungsvorgangs mit Wertstellung der                      dukten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, die dabei
Belastung rückgängig machen. Der Kunde kann eine sol-                     österreichisches Recht anzuwenden haben. Der allgemeine
che Berichtigung jedenfalls dann erwirken, wenn er die                    Gerichtsstand der Bank Austria ist unter I.1. angegeben.
Bank Austria unverzüglich unterrichtet, sobald er einen von
ihm nicht autorisierten Zahlungsvorgang festgestellt hat,
spätestens aber 13 Monate nach dem Tag der Belastung.
Unabhängig von diesem Berichtigungsanspruch des Kun-
den sind im Einzelfall auch auf anderer Rechtsgrundlage
basierende Ansprüche gegenüber der Bank Austria mög-
lich.

b. Haftung des Kunden.
Beruhen vom Kunden nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsin-
struments, so ist der Kunde zum Ersatz des gesamten der
Bank Austria daraus entstandenen Schadens verpflichtet,
wenn der Kunde den Eintritt des Schadens entweder
•    in betrügerischer Absicht ermöglicht oder
•    durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung

Informationen der UniCredit Bank Austria AG zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher | Fassung Juli 2015                         7
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