KIGEBE ÜL PLUS FORTBILDUNG SCHULRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN - GERHARD ANGERER
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KiGeBe ÜL PLUS Fortbildung Schulrechtlichen Bestimmungen FI Mag. Gerhard Angerer © Gerhard Angerer 15. Juni 2021
FI Mag. Gerhard Angerer • Beruflich: – Studium: Lehramt Bewegung & Sport, Geschichte – Lehrer: Gymnasium Horn, Sportgymnasium St. Pölten – Sportkoordinator an der PH NÖ – Fachinspektor für Bewegungserziehung und Sport (Bidi NÖ) • Sport: – Aktiver Sportler: Tennis, Fußball, Wintersport, Ausdauersport,… – Ausbildner: PH NÖ (Wintersport, MTB,…) – Präsident des ÖAKS (österr. Arbeitskreis Schneesport an Schulen & Hochschulen) – Vorstandsmitglied IVSS (Internationaler Verband Schneesport an Schulen & Universitäten) gerhard.angerer@bildung-noe.gv.at © Gerhard Angerer -1- 1. Juni 2021
Überblick • Rechtssystem, Rechtsnormen • Unterrichtsorganisation • Sicherheit • Obsorge & Aufsicht • Haftung © Gerhard Angerer -2- 1. Juni 2021
Stufenbau der Rechtsordnung • Grundprinzipien der Verfassung • Europarecht • Verfassungs(gesetze) • (einfache) Gesetze – Bundesgesetze/Landesgesetze • Verordnungen • Erlässe • Weisungen © Gerhard Angerer -3- 1. Juni 2021
Rechtsnormen für Schulrecht • Schulunterrichtsgesetze (SchUG, SchOG) • Weitere Gesetze, z.B. (SchPflG) • Verordnungen - Schulverordung - Schulveranstaltungenverordnung • Erlässe – Aufsichtserlass RS 15/2005 – Organisatorische Richtlinien für den Unterricht im Gegenstand Bewegung und Sport RS 22/2019 – Sicherheitserlasse RS 16/2014 – Richtlinien zur Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen RS 17/2014 – https://www.bildung-noe.gv.at/Schule-und-Unterricht/Bewegung-und- Sport/Downloads/Rechtsquellen.html © Gerhard Angerer -4- 1. Juni 2021
Ganztägige Schulformen (GTS) • Mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil – Anmeldung für einzelne Schultage möglich – Gilt für das Schuljahr • Mit verschränkter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil – Anmeldung nur für alle Schultage möglich – Gesamte Dauer des Besuchs der Schule © Gerhard Angerer -5- 1. Juni 2021
Bewegung und Sport an GTS • Förderung von sportlichen Begabungen, Bedürfnisse nach Bewegung etc. für Freizeitteil vorgesehen • Freizeitpädagog/innen: Erzieher/innen für die Freizeit an ganztägigen Schulformen, die Hochschullehrgang Freizeitpädaogik abgeschlossen haben • Beaufsichtigung von Schüler/innen auch von Personen möglich, die nicht Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen sind, wenn dies – zur Gewährleistung der Sicherheit der Schüler erforderlich ist oder – für die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßíg und die Sicherheit der Schüler gewährleistet ist. © Gerhard Angerer -6- 1. Juni 2021
Gruppengröße • Obliegt der Schule (SchOG § 8a.) • Empfehlungen (RS 22/2019) – Bis 8. Schulstufe max. 25 Schüler/innen – Ab 9. Schulstufe max. 30 Schüler/innen • Reduktion (zB Teilung) bei Sportarten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (zB Ski, Radfahren) oder erhöhter Aufmerksamkeit der Lehrperson (zB Gerätturnen, Kugelstoßen) © Gerhard Angerer -7- 1. Juni 2021
Koedukation (SchOG § 8b.) • Ab 5. Schulstufe grundsätzlich verpflichtend • Ausnahmen: – Zu geringe Zahl von Burschen/Mädchen – In unverbindliche Übungen und Sportschwerpunktschulen, wenn unterschiedliche Leistungsfähigkeit und Koedukation kein Hindernis darstellen – Wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer/innen erfolgt © Gerhard Angerer -8- 1. Juni 2021
WER darf WEN in BESP unterrichten? Schulrechtliche Komponente… • Jede/r BESP-Lehrer/in darf beide Geschlechter unterrichten & supplieren! Pädagogische Komponente – prioritär sollen… • Weibliche BESP-Lehrerinnen sollen, wenn möglich, Mädchen unterrichten… • Männliche BESP-Lehrer sollen, wenn möglich, Burschen unterrichten… © Gerhard Angerer -9- 1. Juni 2021
Dislozierter Unterricht RS 22/2019 • Erziehungsberechtigte rechtzeitig in Kenntnis setzen • Schüler/innen sind von Schule zur Sportstätte und zurück zu führen – Ausnahmen: • Hinbestellung zu Unterrichtsbeginn – Ab 5. Schulstufe, wenn zweckmäßig, unbedenklich und den Schüler/innen zumutbar • Entlassung bei Unterrichtsende – Ab 7. Schulstufe, wenn zweckmäßig, unbedenklich und den Schüler/innen zumutbar – Ab 5. Schulstufe zusätzlich Einverständnis der Erziehungsberechtigten • Disl.U. mit vorangegangenem/anschließendem Unterricht/Betreuungsteilam Schulstandort – Wenn es Bestimmungen der Aufsichtsführung ermöglichen (Entfall der Aufsichtspflicht) und wenn es zweckmäßig, unbedenklich und zumutbar ist © Gerhard Angerer - 10 - 1. Juni 2021
Gründe für Absenzen (SchUG § 45, § 11(6), SchPflG § 9) • Gerechtfertigte Verhinderung (zB Krankheit, Quarantäne, Ungangbarkeit des Schulwegs, außergwöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers) • Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen (vorhersehbares Ereignis) Ein Tag: KV; mehr: Direktor/Schulbehörde (für Schulpflichtige!) • Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen aus gesundheitlichen Gründen (auf Ansuchen bei der Direktion) • sonst Pflicht zur Teilnahme am Unterricht (auch unverbindliche Übungen, wenn angemeldet), an verpflichtenden Schulveranstaltungen (eintägige!) • Benachrichtigung durch Erziehungsberechtigten vom Fernbleiben © Gerhard Angerer - 11 - 1. Juni 2021
Befreiung von Bewegung & Sport, SchUG § 11 (6) • Nur durch Schulleitung möglich • Nur aus gesundheitlichen Gründen • Im Zweifel Vorlage des ärztlichen Attests • Bei Zweifel über Attest: Gutachten des Schularztes möglich (mit Einverständnis des Schülers) • Ohne Einverständnis: Ablehnung? • Nicht rückwirkend © Gerhard Angerer - 12 - 1. Juni 2021
Bekleidung in BESP | (RS 22/2019) • Zweckmäßige Kleidung für Schüler/innen, Lehrer/innnen • Hygienisch, keine Unfallquelle • volle Bewegungsfreiheit gewährleisten • Nicht gleichzeitig Alltagskleidung • Sportschuhe (je nach Aktivität, Boden, etc.) • Allenfalls Helmpflicht (zB Inlineskaten, Radfahren, Ski/Snowboard, Sportklettern im Freien an natürlichen Felswänden) • -> Verantwortung der Lehrperson! © Gerhard Angerer - 13 - 1. Juni 2021
Bekleidung | BESP • Brillen: aus nicht splitterbarem Material • Schmuck, Uhren – Grundsätzlich untersagt – Wenn nicht entfernbar: abdecken/abkleben – Lange Fingernägel: von Lehrperson einzuschätzen, ob erhöhte Verletzungsgefahr; abhängig von Sport etc. – Nicht entfernbare Schmuckstücke kein Grund für Befreiung für Bewegung und Sport © Gerhard Angerer - 14 - 1. Juni 2021
Bekleidung | BESP • Kopfbedeckung: – Verletzungs- und Überhitzungsgefahr – Lehrperson verantwortlich, dass den Verhältnissen entsprechend – Verhüllung des Haupts aus weltanschaulichen oder religiösen geprägten Gründen: war von 26.6.2019 bis 28.12.2020 verboten, wurde aber von VfGH als verfassungswidrig aufgehoben – Jedenfalls auf Verletzungsgefahr achten (Befestigung durch Kämme, Haarnadeln oder Haarspangen…) © Gerhard Angerer - 15 - 1. Juni 2021
Schwimmen • Einzige verpflichtende Sportart lt. Lehrplan (VS, SEK I) • Gruppengröße: schulautonom – Empfehlung: max. 19 Schüler/innen pro Lehrperson • Belehrung über Gefahren im Schwimmunterricht • Schwimmunterricht ist möglich, wo – Baden nicht untersagt ist – Rettungsmöglichkeit besteht (zumindest Rettungsreifen) – Umkleidemöglichkeit vorhanden ist – Hygienische Voraussetzungen gegeben sind © Gerhard Angerer - 16 - 1. Juni 2021
Schwimmen • Erteilung des Schwimmunterrichts – Fachlehrkraft für Bewegung und Sport – Wenn nicht möglich, qualifizierte Person (zB Instruktor) – Wenn nicht möglich, geeignete Person, die in der Lage ist, Rettungsmaßnahmen zu ergreifen (Helferschein besitzt!) • Beaufsichtigung beim Baden auf Schulveranstaltungen: – Helferschein dringend empfohlen – In offenen Gewässern Helferschein verpflichtend © Gerhard Angerer - 17 - 1. Juni 2021
Unverbindliche Übungen • dienen der Begabungsförderung und dem Ausgleich motorischer Defizite • Organisatorische Möglichkeiten: – klassen-, schulstufen-, schulübergreifend – Saisonale Blockbildung • Heranziehung von Fachleuten möglich (Externe Expert/innen im Unterricht) © Gerhard Angerer - 18 - 1. Juni 2021
Schulveranstaltungen (SchVV, SchUG § 13, 13a., RS 17/2014) • Schulveranstaltungen eintägig/mehrtägige – Klassenveranstaltungen (70% pro Klasse/Gruppe) – Dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts – Eintägige / mehrtägige Veranstaltungen – Höchstanzahlen für einzelne Schulstufen – Schulveranstaltungenverordnung • Schulbezogene Veranstaltungen – Dienen Zielsetzung der österreichischen Schule, bauen auf lehrplanmäßigem Unterricht auf – Nicht verpflichtend für Lehrpersonen und Schüler/innen • Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen © Gerhard Angerer - 19 - 1. Juni 2021
Medizinische Laientätigkeit (RS 13/2019) • Einfache Tätikeiten, die lediglich auf Allgemeinwissen beruhen und die jeder medizinische Laie erbringen darf: für Lehrpersonen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit verpflichtend (zB Pflaster auf kleine Wunde, Fiebermessen; Überwachung der selbständigen Medikamenteneinnahme, orale Verabreichung verschriebener Medikamente) • Darüber hinausgehend: Ärzt/innen vorbehalten; kann unter bestimmten Voraussetzungen an medizin. Laien von Arzt übertragen warden; Einverständnis der Eltern und Lehrperson erforderlich • Notfallsituation (Erste Hilfe) © Gerhard Angerer - 20 - 1. Juni 2021
Sicherheit • Lehrplan Bewegung & Sport (Sekundarstufe I) – Im Unterricht ist zu jeder Zeit ein höchstmögliches Maß an Sicherheit der Schüler/innen zu gewährleisten. Schüler/innen sollen Risiko und Gefahren bei der Sportausübung einschätzen lernen und selbst und für andere Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung beim Sporttreiben (auch über die Schule hinaus) treffen können. © Gerhard Angerer - 21 - 1. Juni 2021
Sicherheit in Bewegung und Sport • Spannungsfeld: pädagogisches Anliegen nach bewusstem Umgang mit Risiken – Gewährung von Sicherheit • Rechtliche Vorschriften sind einzuhalten • Jene Sorgfalt anwenden, die nach den gegebenen Umständen und Verhältnissen erforderlich ist • Nur jene Tätigkeit ausführen, deren Vermittlung von der Lehr- und Betreuungsperson auch unter objektiver Betrachtungsweise ausreichend beherrscht wird © Gerhard Angerer - 22 - 1. Juni 2021
Vor Durchführung von sportl. Tätigkeiten • Checkliste (vor Durchführung von sportlichen Tätigkeiten) – Besitze ich auf Grund meiner Ausbildung/Fortbildung/Berufserfahrung/Eigenkönnen und körperlichen Verfassung die erforderliche Qualifikation, bei den betreffenden Sportaktivitäten professionell agieren zu können? – Kenntnis der Sportart – Kenne ich den aktuellen Stand der Wissenschaft, der Technik und der Lehrmeinung sowohl zur Sportart als auch zu deren Vermittlung? – Aktualität der Kenntnisse – Besitze ich die für die betreffende Sportaktivität ausreichenden Kenntnisse über die Unterrichtsorganisation, den methodischen Aufbau, die Sportgeräte und deren spezifischen Gefahren, Sichern und Helfen, Erste Hilfe…? – Kenntnis der sportartspezifischen Didaktik © Gerhard Angerer - 23 - 1. Juni 2021
Vor Durchführung von sportl. Tätigkeiten – Bringen meine Schülerinnen und Schüler die erforderlichen Voraussetzungen für die Sportaktivität mit (Alter, körperliche/psychische/geistige Reife, Vorkenntnisse, Erfahrung, Eigenkönnen, Disziplin,…)? – Eignung der SchülerInnen für Sportart – Kann ich auf Grund meiner Erfahrungen mit den Schülerinnen und Schülern deren Verhalten in der jeweiligen (risikobehafteten) Situation richtig antizipieren? – Lassen die örtlichen Gegenheiten, der Zustand der Sportgeräte, die Gruppengröße, die äußerlichen Einflüsse, ein sicheres Ausüben der Sportaktivität zu? – Eignung der Rahmenbedingungen – Kenne ich die rechtlichen Rahmenbedingungen (zB Straßenverkehrs- ordnung, Pistenregeln, Baderegeln,…) – Kenne ich die für die Sportart erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen? – Ist die erforderliche Sicherheitsausrüstung vorhanden? © Gerhard Angerer - 24 - 1. Juni 2021
Sicherheit in Bewegung und Sport Sukkus: • Die Beachtung der Aspekte stellt ein wesentliches Kriterium bei der Auswahl der Lehr- bzw. Betreuungsinhalte dar. • Werden Defizite oder Mängel erkannt, darf die geplante Tätigkeit NICHT durchgeführt werden. © Gerhard Angerer - 25 - 1. Juni 2021
Sicherheit beim Sport • Outfit – Der Sportart und den Rahmenbedingungen (zB Wetter) entsprechend – Kein Schmuck – Vorbild Lehrperson • Sportgeräte – Grundsätzlich Betreiber für Sicherheit der Sportgeräte verantwortlich (Wartung, Reparatur) – Bei erkennbaren Mängeln: nicht benutzen! © Gerhard Angerer - 26 - 1. Juni 2021
Sicherheit beim Sport • Sichern und Helfen – Abhängig von Hilfsbedürftigkeit (Alter, Kenntnisstand, Erfahrung, etc. der SchülerInnen) – Sportartspezifisch • Sicherung der Sportgeräte – Abhängig von Geräten und Art der Nutzung der Geräte – Sportartspezifisch – zB Matten, Abstand zwischen Geräten, Freihalten der Flugbahn,… – Gilt auch nach Benutzung, wenn Gefahrenquelle für andere © Gerhard Angerer - 27 - 1. Juni 2021
Obsorge und Aufsicht Pflichten von Aufsichtspersonen: Erhöhte Sorgfalt (ABGB § 1299) Personen, die sich zu einem bestimmten Beruf bekennen, müssen die nötige Sorgfalt aufwenden, die für diesen Beruf gefordert wird. Sie gelten als „Sachverständige“. Lehrer/innen agieren im Unterschied zu Eltern „pädagogisch professionell“ – höhere Verantwortung Persönliche Geltung in der Schule Lehrer/in muss Aufsichtspflicht wahrnehmen, aber: Aufsichtspflicht kann auch durch andere geeignete Personen erfolgen Diese Personen werden als Bundesorgane tätig Hinweise auf die Vorschriften zur Aufsichtspflicht erforderlich „culpa in eligendo“: Auswahlverschulden (ABGB 1313a) © Gerhard Angerer - 28 - 1. Juni 2021
Obsorge und Aufsicht Verkehrssicherungspflicht Verpflichtung, geschaffene Gefahrenquellen (Hindernisse, Sportgeräte,…) abzusichern Warnung und Absicherung von Gefahren, die über das „übliche Maß“ hinausgehen und nicht ohne weiteres erkannt werden können gilt gegenüber jedem (nicht nur unter die Aufsichtspflicht fallende Schüler/innen) Geschädigter ist beweisrechtlich besser gestellt (Beweislast bei Verkehrssicherungspflichtigem) Zusätzliche Absicherung: Nachweisliches „Hinweisgeben!“ © Gerhard Angerer - 29 - 1. Juni 2021
Obsorge und Aufsicht Aufsichtspflicht (siehe auch Aufsichtserlass 2005) Beachtung der körperl. Sicherheit und Gesundheit der Schüler Abhängig von der jeweiligen Gegebenheiten, reicht von: „Nicht aus den Augen lassen“ bis „Erreichbar sein“ 15 Min. vor Unterrichtsbeginn bis nach Verlassen des Schulhauses (außer Hausordnung dehnt aus) Hinweis: Aufsichtspflicht gilt auch für volljährige Schüler/innen © Gerhard Angerer - 30 - 1. Juni 2021
Umgang mit der Aufsichtspflicht • was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen würden, um eine Schädigung zu verhindern, und welchen Anlass sie zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen hatten. • bestimmt sich nach dem Alter und der Enwicklung des Kindes • richtet sich ausschließlich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls • Lehrer: Alter und geistige Reife sowie die daraus resultierende Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens • Berücksichtigung eines allfälligen wiederholten früheren Fehlverhaltens • Zumutbarkeit der zu treffenden Maßnahme • Dauer: solange Aufsichtsbedarf besteht (auch über Volljährigkeit hinaus) © Gerhard Angerer - 31 - 1. Juni 2021
Aufsichtspflicht Schule • Aufsichtspflicht muss immer im Einzelfall beurteilt werden – Von Situation abhängig (von nicht aus den Augen lassen bis erreichbar sein) – Von Schüler/in abhängig – Von Sportart abhängig (Betreuungsgrad: Klettern, GT, Schwimmen, Kugelstoßen,…) • Beginnt mit Betreten des Schulgeländes, max. 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn (außer in Schule anders geregelt) • Endet nach Verlassen des Schulgeländes (außer anders geregelt) • Auch für volljährige Schüler/innen © Gerhard Angerer - 32 - 1. Juni 2021
Obsorge und Aufsicht Entfall der Aufsichtspflicht (Schulordnung § 2) ab 9. Schulstufe möglich, wenn körperliche/geistige Reife gegeben Beurteilung nach Einzelfall: verhaltensauffällige Schüler – strengerer Maßstab geringe Erfahrung d. Lehrers – strengerer Maßstab für einzelne Schüler bei Erfüllung lehrplanmäßiger Aufgaben ab 7. Schulstufe möglich, wenn zusätzlich: für Gestaltung d. Unterrichts zweckmäßig © Gerhard Angerer - 33 - 1. Juni 2021
Obsorge und Aufsicht keine Beaufsichtigung zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht bei Veranstaltungen der Schülermitverwaltung Verlassen des Schulhauses während Unterricht nur mit Zustimmung des Lehrers bei Entfall von Unterrichtsstunden nur wenn keine Gefährdung der Schüler zu befürchten ist © Gerhard Angerer - 34 - 1. Juni 2021
Obsorge und Aufsicht Unfälle, schwere Erkrankungen unverzüglich ärztliche Versorgung/Krankenhaus unverzüglich Verständigung des Schulleiters unverzüglich Verständigung der Eltern Anzeige aller Unfälle bei der AUVA (5 Tage-Frist) © Gerhard Angerer - 35 - 1. Juni 2021
Haftung – Strafrecht/Zivilrecht Strafrecht (StGB) Zivilrecht (ABGB, AHG u. a.) Verhältnis Lehrer/innen – Staat Verhältnis Lehrer/innen – Schüler/innen regelt die Sicherung staatlicher regelt alle privatrechtlichen Ansprüche Normen (gesetzliches Tatbild) (zB von Vertragspartnern) Verfolgung von Amts wegen durch Durchsetzung des Anspruchs, letztlich Behörde (Staatsanwalt: Anklage) durch Klage Strafen „Strafen“ Befriedigung des Anspruchs Geldstrafen (Tagsätze) Geldzahlungen an Vertragspartner Freiheitsstrafen Deliktsfähigkeit: Diversion (Erledigung ohne Strafe) Mindestalter 14 Jahre Sorgfaltspflicht: keine Haftung von Maß der Aufmerksamkeit von den Eltern/Aufsichtspersonen Umständen abhängig („Maßfigur“) (außer bei Verletzung der Aufsichtspflicht) © Gerhard Angerer - 36 - 1. Juni 2021
Haftung – Strafrecht/Zivilrecht Strafrecht Zivilrecht Fahrlässigkeit: (§ 6 StGB) Fahrlässigkeit: (§ 1294 ABGB) Missachtung der nötigen und schuldbare Unwissenheit, Mangel an zumutbaren Sorgfalt Aufmerksamkeit, Mangel des gehörigen Zulassung der Handlung trotz Fleißes Erkennung der Möglichkeit eines Grobe Fahrlässigkeit: Fehler, der gesetzlichen Tatbildes einem ordentlichen Menschen in dieser grobe Fahrlässigkeit: ungewöhnlich Situation keinesfalls unterläuft auffallend sorgfaltswidrig (strafbare Leichte Fahrlässigkeit: Fehler, der Handlung wahrscheinlich) gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen entspricht © Gerhard Angerer - 37 - 1. Juni 2021
Haftung – Strafrecht/Zivilrecht Strafrecht Zivilrecht Amtshaftung: Körperschaften öffentl. Rechts (Bund, Länder, Gemeinden) haften für ihre Organe in Vollziehung der Gesetze Regress: Hat eine Körperschaft einem Geschädigten Schadenersatz geleistet, kann sie von ihrem Organ Rückerstattung verlangen (bei zumindest grober Fahrlässigkeit) Schülerunfälle: Nur bei Vorsatz haftet das Organ, grundsätzlich Leistungspflicht der AUVA © Gerhard Angerer - 38 - 1. Juni 2021
Haftung – Dienstrecht Dienstrecht Verhältnis Lehrer/innen – Dienstgeber Lehrerpflichten u.a. Planung des Unterrichts (SchUG § 51) Erteilung des Unterrichts dem Stand der Wissenschaft entsprechend (SchUG § 17) Teilnahme an Fortbildungen (BDG § 58) Beaufsichtigung der Schüler/innen (SchUG § 51) Anwendung des Disziplinarrechts (bei pragmatischen Lehrpersonen) bei zumindest fahrlässiger Verletzung der Dienstpflichten (BDG § 91) Konsequenzen, „Pragmatische“: Geldbuße, Verweis, Entlassung Konsequenzen VTL: Ermahnung, Kündigung, Entlassung © Gerhard Angerer - 39 - 1. Juni 2021
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