KIGEBE ÜL PLUS FORTBILDUNG SCHULRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN - GERHARD ANGERER

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KIGEBE ÜL PLUS FORTBILDUNG SCHULRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN - GERHARD ANGERER
KiGeBe ÜL PLUS Fortbildung
                    Schulrechtlichen Bestimmungen
                    FI Mag. Gerhard Angerer

© Gerhard Angerer                             15. Juni 2021
KIGEBE ÜL PLUS FORTBILDUNG SCHULRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN - GERHARD ANGERER
FI Mag. Gerhard Angerer

           • Beruflich:
                    –    Studium: Lehramt Bewegung & Sport, Geschichte
                    –    Lehrer: Gymnasium Horn, Sportgymnasium St. Pölten
                    –    Sportkoordinator an der PH NÖ
                    –    Fachinspektor für Bewegungserziehung und Sport (Bidi NÖ)

           • Sport:
                    –    Aktiver Sportler: Tennis, Fußball, Wintersport, Ausdauersport,…
                    –    Ausbildner: PH NÖ (Wintersport, MTB,…)
                    –    Präsident des ÖAKS (österr. Arbeitskreis Schneesport an Schulen &
                         Hochschulen)
                    –    Vorstandsmitglied IVSS (Internationaler Verband Schneesport an
                         Schulen & Universitäten)

                    gerhard.angerer@bildung-noe.gv.at

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Überblick

              •     Rechtssystem, Rechtsnormen
              •     Unterrichtsorganisation
              •     Sicherheit
              •     Obsorge & Aufsicht
              •     Haftung

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Stufenbau der Rechtsordnung

           •        Grundprinzipien der Verfassung
           •        Europarecht
           •        Verfassungs(gesetze)
           •        (einfache) Gesetze – Bundesgesetze/Landesgesetze
           •        Verordnungen
           •        Erlässe
           •        Weisungen

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Rechtsnormen für Schulrecht

       • Schulunterrichtsgesetze (SchUG, SchOG)
       • Weitere Gesetze, z.B. (SchPflG)
       • Verordnungen
              - Schulverordung
              - Schulveranstaltungenverordnung
       • Erlässe
                –   Aufsichtserlass RS 15/2005
                –   Organisatorische Richtlinien für den Unterricht im Gegenstand Bewegung und
                    Sport RS 22/2019
                –   Sicherheitserlasse RS 16/2014
                –   Richtlinien zur Durchführung von bewegungserziehlichen
                    Schulveranstaltungen RS 17/2014
                –   https://www.bildung-noe.gv.at/Schule-und-Unterricht/Bewegung-und-
                    Sport/Downloads/Rechtsquellen.html

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Ganztägige Schulformen (GTS)

        • Mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil
                    – Anmeldung für einzelne Schultage möglich
                    – Gilt für das Schuljahr

        • Mit verschränkter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil
                    – Anmeldung nur für alle Schultage möglich
                    – Gesamte Dauer des Besuchs der Schule

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Bewegung und Sport an GTS

  • Förderung von sportlichen Begabungen, Bedürfnisse nach Bewegung
    etc. für Freizeitteil vorgesehen
  • Freizeitpädagog/innen: Erzieher/innen für die Freizeit an ganztägigen
    Schulformen, die Hochschullehrgang Freizeitpädaogik
    abgeschlossen haben
  • Beaufsichtigung von Schüler/innen auch von Personen möglich, die
    nicht Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen sind, wenn dies

           – zur Gewährleistung der Sicherheit der Schüler erforderlich ist oder
           – für die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder im Hinblick auf
             organisatorische Anforderungen zweckmäßíg und die Sicherheit der
             Schüler gewährleistet ist.

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Gruppengröße

      • Obliegt der Schule (SchOG § 8a.)

      • Empfehlungen (RS 22/2019)
               – Bis 8. Schulstufe max. 25 Schüler/innen

               – Ab 9. Schulstufe max. 30 Schüler/innen

      • Reduktion (zB Teilung) bei Sportarten mit erhöhtem
             Sicherheitsrisiko (zB Ski, Radfahren) oder erhöhter
             Aufmerksamkeit der Lehrperson (zB Gerätturnen, Kugelstoßen)

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Koedukation (SchOG § 8b.)

       • Ab 5. Schulstufe grundsätzlich verpflichtend

       • Ausnahmen:
                – Zu geringe Zahl von Burschen/Mädchen

                – In unverbindliche Übungen und Sportschwerpunktschulen, wenn
                  unterschiedliche Leistungsfähigkeit und Koedukation kein Hindernis
                  darstellen

                – Wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer/innen erfolgt

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WER darf WEN in BESP unterrichten?

       Schulrechtliche Komponente…
       • Jede/r BESP-Lehrer/in darf beide Geschlechter unterrichten &
         supplieren!

       Pädagogische Komponente – prioritär sollen…
       • Weibliche BESP-Lehrerinnen sollen, wenn möglich, Mädchen
         unterrichten…
       • Männliche BESP-Lehrer sollen, wenn möglich, Burschen
         unterrichten…

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Dislozierter Unterricht RS 22/2019

  • Erziehungsberechtigte rechtzeitig in Kenntnis setzen
  • Schüler/innen sind von Schule zur Sportstätte und zurück zu führen
           – Ausnahmen:
                    • Hinbestellung zu Unterrichtsbeginn
                        – Ab 5. Schulstufe, wenn zweckmäßig, unbedenklich und den
                           Schüler/innen zumutbar
                    • Entlassung bei Unterrichtsende
                        – Ab 7. Schulstufe, wenn zweckmäßig, unbedenklich und den
                           Schüler/innen zumutbar
                        – Ab 5. Schulstufe zusätzlich Einverständnis der Erziehungsberechtigten
                    • Disl.U. mit vorangegangenem/anschließendem Unterricht/Betreuungsteilam
                      Schulstandort
                        – Wenn es Bestimmungen der Aufsichtsführung ermöglichen (Entfall der
                           Aufsichtspflicht) und wenn es zweckmäßig, unbedenklich und zumutbar
                           ist

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Gründe für Absenzen
                         (SchUG § 45, § 11(6), SchPflG § 9)

 •      Gerechtfertigte Verhinderung (zB Krankheit, Quarantäne, Ungangbarkeit des
        Schulwegs, außergwöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers)

 •      Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen (vorhersehbares Ereignis)
        Ein Tag: KV; mehr: Direktor/Schulbehörde (für Schulpflichtige!)

 •      Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen aus
        gesundheitlichen Gründen (auf Ansuchen bei der Direktion)

 •      sonst Pflicht zur Teilnahme am Unterricht (auch unverbindliche Übungen,
        wenn angemeldet), an verpflichtenden Schulveranstaltungen (eintägige!)

 •      Benachrichtigung durch Erziehungsberechtigten vom Fernbleiben

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Befreiung von Bewegung & Sport, SchUG § 11 (6)

         • Nur durch Schulleitung möglich

         • Nur aus gesundheitlichen Gründen

         • Im Zweifel Vorlage des ärztlichen Attests

         • Bei Zweifel über Attest: Gutachten des Schularztes möglich
                (mit Einverständnis des Schülers)

         • Ohne Einverständnis: Ablehnung?

         • Nicht rückwirkend

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Bekleidung in BESP | (RS 22/2019)

    • Zweckmäßige Kleidung für Schüler/innen, Lehrer/innnen

    • Hygienisch, keine Unfallquelle

    • volle Bewegungsfreiheit gewährleisten

    • Nicht gleichzeitig Alltagskleidung

    • Sportschuhe (je nach Aktivität, Boden, etc.)

    • Allenfalls Helmpflicht (zB Inlineskaten, Radfahren, Ski/Snowboard,
           Sportklettern im Freien an natürlichen Felswänden)

    • -> Verantwortung der Lehrperson!

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Bekleidung | BESP

          • Brillen: aus nicht splitterbarem Material

          • Schmuck, Uhren
                    – Grundsätzlich untersagt
                    – Wenn nicht entfernbar: abdecken/abkleben
                    – Lange Fingernägel: von Lehrperson einzuschätzen, ob erhöhte
                      Verletzungsgefahr; abhängig von Sport etc.
                    – Nicht entfernbare Schmuckstücke kein Grund für Befreiung für
                      Bewegung und Sport

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Bekleidung | BESP

        • Kopfbedeckung:

                    – Verletzungs- und Überhitzungsgefahr

                    – Lehrperson verantwortlich, dass den Verhältnissen entsprechend

                    – Verhüllung des Haupts aus weltanschaulichen oder religiösen
                      geprägten Gründen: war von 26.6.2019 bis 28.12.2020 verboten,
                      wurde aber von VfGH als verfassungswidrig aufgehoben

                    – Jedenfalls auf Verletzungsgefahr achten (Befestigung durch
                      Kämme, Haarnadeln oder Haarspangen…)

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Schwimmen

         • Einzige verpflichtende Sportart lt. Lehrplan (VS, SEK I)

         • Gruppengröße: schulautonom
                    – Empfehlung: max. 19 Schüler/innen pro Lehrperson

         • Belehrung über Gefahren im Schwimmunterricht

         • Schwimmunterricht ist möglich, wo
                    –   Baden nicht untersagt ist
                    –   Rettungsmöglichkeit besteht (zumindest Rettungsreifen)
                    –   Umkleidemöglichkeit vorhanden ist
                    –   Hygienische Voraussetzungen gegeben sind

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Schwimmen

        • Erteilung des Schwimmunterrichts
                    – Fachlehrkraft für Bewegung und Sport
                    – Wenn nicht möglich, qualifizierte Person (zB Instruktor)
                    – Wenn nicht möglich, geeignete Person, die in der Lage ist,
                      Rettungsmaßnahmen zu ergreifen (Helferschein besitzt!)

        • Beaufsichtigung beim Baden auf Schulveranstaltungen:
                    – Helferschein dringend empfohlen
                    – In offenen Gewässern Helferschein verpflichtend

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Unverbindliche Übungen

         • dienen der Begabungsförderung und dem Ausgleich
           motorischer Defizite

         • Organisatorische Möglichkeiten:
                    – klassen-, schulstufen-, schulübergreifend
                    – Saisonale Blockbildung

         • Heranziehung von Fachleuten möglich
           (Externe Expert/innen im Unterricht)

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Schulveranstaltungen
                                (SchVV, SchUG § 13, 13a., RS 17/2014)

         • Schulveranstaltungen eintägig/mehrtägige
                    –   Klassenveranstaltungen (70% pro Klasse/Gruppe)
                    –   Dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts
                    –   Eintägige / mehrtägige Veranstaltungen
                    –   Höchstanzahlen für einzelne Schulstufen
                    –   Schulveranstaltungenverordnung
         • Schulbezogene Veranstaltungen
                    – Dienen Zielsetzung der österreichischen Schule, bauen auf
                      lehrplanmäßigem Unterricht auf
                    – Nicht verpflichtend für Lehrpersonen und Schüler/innen
           • Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen
             Schulveranstaltungen

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Medizinische Laientätigkeit (RS 13/2019)

         • Einfache Tätikeiten, die lediglich auf Allgemeinwissen beruhen
           und die jeder medizinische Laie erbringen darf:
           für Lehrpersonen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
           verpflichtend (zB Pflaster auf kleine Wunde, Fiebermessen;
           Überwachung der selbständigen Medikamenteneinnahme,
           orale Verabreichung verschriebener Medikamente)
         • Darüber hinausgehend: Ärzt/innen vorbehalten; kann unter
           bestimmten Voraussetzungen an medizin. Laien von Arzt
           übertragen warden; Einverständnis der Eltern und Lehrperson
           erforderlich
         • Notfallsituation (Erste Hilfe)

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Sicherheit

         • Lehrplan Bewegung & Sport (Sekundarstufe I)

                    – Im Unterricht ist zu jeder Zeit ein höchstmögliches Maß an
                      Sicherheit der Schüler/innen zu gewährleisten. Schüler/innen
                      sollen Risiko und Gefahren bei der Sportausübung einschätzen
                      lernen und selbst und für andere Maßnahmen zur
                      Gefahrenvermeidung beim Sporttreiben (auch über die Schule
                      hinaus) treffen können.

© Gerhard Angerer                                 - 21 -                             1. Juni 2021
Sicherheit in Bewegung und Sport

         • Spannungsfeld: pädagogisches Anliegen nach bewusstem
           Umgang mit Risiken – Gewährung von Sicherheit

         • Rechtliche Vorschriften sind einzuhalten

         • Jene Sorgfalt anwenden, die nach den gegebenen Umständen
           und Verhältnissen erforderlich ist

         • Nur jene Tätigkeit ausführen, deren Vermittlung von der Lehr-
           und Betreuungsperson auch unter objektiver
           Betrachtungsweise ausreichend beherrscht wird

© Gerhard Angerer                       - 22 -                             1. Juni 2021
Vor Durchführung von sportl. Tätigkeiten

      • Checkliste (vor Durchführung von sportlichen Tätigkeiten)

               –    Besitze ich auf Grund meiner
                    Ausbildung/Fortbildung/Berufserfahrung/Eigenkönnen und körperlichen
                    Verfassung die erforderliche Qualifikation, bei den betreffenden
                    Sportaktivitäten professionell agieren zu können? –
                    Kenntnis der Sportart
               –    Kenne ich den aktuellen Stand der Wissenschaft, der Technik und der
                    Lehrmeinung sowohl zur Sportart als auch zu deren Vermittlung? –
                    Aktualität der Kenntnisse
               –    Besitze ich die für die betreffende Sportaktivität ausreichenden Kenntnisse
                    über die Unterrichtsorganisation, den methodischen Aufbau, die Sportgeräte
                    und deren spezifischen Gefahren, Sichern und Helfen, Erste Hilfe…? –
                    Kenntnis der sportartspezifischen Didaktik

© Gerhard Angerer                                    - 23 -                                   1. Juni 2021
Vor Durchführung von sportl. Tätigkeiten

                    –   Bringen meine Schülerinnen und Schüler die erforderlichen
                        Voraussetzungen für die Sportaktivität mit (Alter,
                        körperliche/psychische/geistige Reife, Vorkenntnisse, Erfahrung,
                        Eigenkönnen, Disziplin,…)? – Eignung der SchülerInnen für Sportart
                    –   Kann ich auf Grund meiner Erfahrungen mit den Schülerinnen und Schülern
                        deren Verhalten in der jeweiligen (risikobehafteten) Situation richtig
                        antizipieren?
                    –   Lassen die örtlichen Gegenheiten, der Zustand der Sportgeräte, die
                        Gruppengröße, die äußerlichen Einflüsse, ein sicheres Ausüben der
                        Sportaktivität zu? – Eignung der Rahmenbedingungen
                    –   Kenne ich die rechtlichen Rahmenbedingungen (zB Straßenverkehrs-
                        ordnung, Pistenregeln, Baderegeln,…)
                    –   Kenne ich die für die Sportart erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen?
                    –   Ist die erforderliche Sicherheitsausrüstung vorhanden?

© Gerhard Angerer                                     - 24 -                                 1. Juni 2021
Sicherheit in Bewegung und Sport

         Sukkus:

         • Die Beachtung der Aspekte stellt ein wesentliches Kriterium bei
           der Auswahl der Lehr- bzw. Betreuungsinhalte dar.

         • Werden Defizite oder Mängel erkannt, darf die geplante
           Tätigkeit NICHT durchgeführt werden.

© Gerhard Angerer                       - 25 -                           1. Juni 2021
Sicherheit beim Sport

                    • Outfit
                       – Der Sportart und den Rahmenbedingungen (zB Wetter)
                         entsprechend
                       – Kein Schmuck
                       – Vorbild Lehrperson

                    • Sportgeräte
                       – Grundsätzlich Betreiber für Sicherheit der Sportgeräte
                         verantwortlich (Wartung, Reparatur)
                       – Bei erkennbaren Mängeln: nicht benutzen!

© Gerhard Angerer                              - 26 -                             1. Juni 2021
Sicherheit beim Sport

        • Sichern und Helfen
                    – Abhängig von Hilfsbedürftigkeit (Alter, Kenntnisstand, Erfahrung,
                      etc. der SchülerInnen)
                    – Sportartspezifisch

        • Sicherung der Sportgeräte
                    –   Abhängig von Geräten und Art der Nutzung der Geräte
                    –   Sportartspezifisch
                    –   zB Matten, Abstand zwischen Geräten, Freihalten der Flugbahn,…
                    –   Gilt auch nach Benutzung, wenn Gefahrenquelle für andere

© Gerhard Angerer                                  - 27 -                                 1. Juni 2021
Obsorge und Aufsicht

            Pflichten von Aufsichtspersonen:
                     Erhöhte Sorgfalt (ABGB § 1299)
                         Personen, die sich zu einem bestimmten Beruf bekennen, müssen
                          die nötige Sorgfalt aufwenden, die für diesen Beruf gefordert wird.
                          Sie gelten als „Sachverständige“.
                         Lehrer/innen agieren im Unterschied zu Eltern „pädagogisch
                          professionell“ – höhere Verantwortung
                     Persönliche Geltung in der Schule
                         Lehrer/in muss Aufsichtspflicht wahrnehmen, aber:
                         Aufsichtspflicht kann auch durch andere geeignete Personen
                          erfolgen
                              Diese Personen werden als Bundesorgane tätig
                              Hinweise auf die Vorschriften zur Aufsichtspflicht erforderlich
                              „culpa in eligendo“: Auswahlverschulden (ABGB 1313a)

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Obsorge und Aufsicht

            Verkehrssicherungspflicht

                     Verpflichtung, geschaffene Gefahrenquellen (Hindernisse,
                      Sportgeräte,…) abzusichern
                     Warnung und Absicherung von Gefahren, die über das „übliche
                      Maß“ hinausgehen und nicht ohne weiteres erkannt werden
                      können
                     gilt gegenüber jedem (nicht nur unter die Aufsichtspflicht
                      fallende Schüler/innen)
                     Geschädigter ist beweisrechtlich besser gestellt (Beweislast bei
                      Verkehrssicherungspflichtigem)
                     Zusätzliche Absicherung: Nachweisliches „Hinweisgeben!“

© Gerhard Angerer                                 - 29 -                                 1. Juni 2021
Obsorge und Aufsicht

              Aufsichtspflicht (siehe auch Aufsichtserlass 2005)

                     Beachtung der körperl. Sicherheit und Gesundheit der Schüler
                     Abhängig von der jeweiligen Gegebenheiten, reicht von:
                         „Nicht aus den Augen lassen“ bis
                         „Erreichbar sein“
                     15 Min. vor Unterrichtsbeginn bis nach Verlassen des
                      Schulhauses (außer Hausordnung dehnt aus)
                     Hinweis:
                      Aufsichtspflicht gilt auch für volljährige Schüler/innen

© Gerhard Angerer                                 - 30 -                             1. Juni 2021
Umgang mit der Aufsichtspflicht

        •      was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten
               Fall unternehmen würden, um eine Schädigung zu verhindern, und
               welchen Anlass sie zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen hatten.
        •      bestimmt sich nach dem Alter und der Enwicklung des Kindes
        •      richtet sich ausschließlich nach den besonderen Verhältnissen des
               Einzelfalls
        •      Lehrer: Alter und geistige Reife sowie die daraus resultierende
               Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens
        •      Berücksichtigung eines allfälligen wiederholten früheren Fehlverhaltens
        •      Zumutbarkeit der zu treffenden Maßnahme
        •      Dauer: solange Aufsichtsbedarf besteht (auch über Volljährigkeit hinaus)

© Gerhard Angerer                              - 31 -                               1. Juni 2021
Aufsichtspflicht Schule

     •      Aufsichtspflicht muss immer im Einzelfall beurteilt werden
              –     Von Situation abhängig (von nicht aus den Augen lassen bis erreichbar sein)
              –     Von Schüler/in abhängig
              –     Von Sportart abhängig (Betreuungsgrad: Klettern, GT, Schwimmen,
                    Kugelstoßen,…)

     •      Beginnt mit Betreten des Schulgeländes, max. 15 Minuten vor
            Unterrichtsbeginn (außer in Schule anders geregelt)

     •      Endet nach Verlassen des Schulgeländes (außer anders geregelt)

     •      Auch für volljährige Schüler/innen

© Gerhard Angerer                                    - 32 -                                   1. Juni 2021
Obsorge und Aufsicht

              Entfall der Aufsichtspflicht (Schulordnung § 2)

                     ab 9. Schulstufe möglich,
                         wenn körperliche/geistige Reife gegeben
                         Beurteilung nach Einzelfall:
                              verhaltensauffällige Schüler – strengerer Maßstab
                              geringe Erfahrung d. Lehrers – strengerer Maßstab
                         für einzelne Schüler bei Erfüllung lehrplanmäßiger Aufgaben

                     ab 7. Schulstufe möglich, wenn zusätzlich:
                         für Gestaltung d. Unterrichts zweckmäßig

© Gerhard Angerer                                  - 33 -                               1. Juni 2021
Obsorge und Aufsicht

          keine Beaufsichtigung
                     zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht
                     bei Veranstaltungen der Schülermitverwaltung

          Verlassen des Schulhauses
                     während Unterricht nur mit Zustimmung des Lehrers
                     bei Entfall von Unterrichtsstunden nur wenn keine Gefährdung der
                      Schüler zu befürchten ist

© Gerhard Angerer                                - 34 -                              1. Juni 2021
Obsorge und Aufsicht

            Unfälle, schwere Erkrankungen
                       unverzüglich ärztliche Versorgung/Krankenhaus
                       unverzüglich Verständigung des Schulleiters
                       unverzüglich Verständigung der Eltern
                       Anzeige aller Unfälle bei der AUVA (5 Tage-Frist)

© Gerhard Angerer                                  - 35 -                   1. Juni 2021
Haftung – Strafrecht/Zivilrecht

Strafrecht (StGB)                       Zivilrecht (ABGB, AHG u. a.)
Verhältnis Lehrer/innen – Staat         Verhältnis Lehrer/innen – Schüler/innen
regelt die Sicherung staatlicher        regelt alle privatrechtlichen Ansprüche
Normen (gesetzliches Tatbild)           (zB von Vertragspartnern)
Verfolgung von Amts wegen durch         Durchsetzung des Anspruchs, letztlich
Behörde (Staatsanwalt: Anklage)         durch Klage
 Strafen                                „Strafen“ Befriedigung des Anspruchs
    Geldstrafen (Tagsätze)                  Geldzahlungen an Vertragspartner
    Freiheitsstrafen                    Deliktsfähigkeit:
 Diversion (Erledigung ohne Strafe)         Mindestalter 14 Jahre
 Sorgfaltspflicht:                          keine Haftung von
  Maß der Aufmerksamkeit von den               Eltern/Aufsichtspersonen
  Umständen abhängig („Maßfigur“)              (außer bei Verletzung der
                                               Aufsichtspflicht)

© Gerhard Angerer                      - 36 -                               1. Juni 2021
Haftung – Strafrecht/Zivilrecht

Strafrecht                                 Zivilrecht
Fahrlässigkeit: (§ 6 StGB)                 Fahrlässigkeit: (§ 1294 ABGB)

 Missachtung der nötigen und              schuldbare Unwissenheit, Mangel an
  zumutbaren Sorgfalt                      Aufmerksamkeit, Mangel des gehörigen
 Zulassung der Handlung trotz             Fleißes
  Erkennung der Möglichkeit eines           Grobe Fahrlässigkeit: Fehler, der
  gesetzlichen Tatbildes                      einem ordentlichen Menschen in dieser
 grobe Fahrlässigkeit: ungewöhnlich          Situation keinesfalls unterläuft
  auffallend sorgfaltswidrig (strafbare     Leichte Fahrlässigkeit: Fehler, der
  Handlung wahrscheinlich)                    gelegentlich auch einem sorgfältigen
                                              Menschen entspricht

© Gerhard Angerer                         - 37 -                             1. Juni 2021
Haftung – Strafrecht/Zivilrecht

 Strafrecht               Zivilrecht
                           Amtshaftung: Körperschaften öffentl. Rechts (Bund,
                            Länder, Gemeinden) haften für ihre Organe in
                            Vollziehung der Gesetze

                           Regress: Hat eine Körperschaft einem
                            Geschädigten Schadenersatz geleistet, kann sie
                            von ihrem Organ Rückerstattung verlangen (bei
                            zumindest grober Fahrlässigkeit)

                           Schülerunfälle: Nur bei Vorsatz haftet das Organ,
                            grundsätzlich Leistungspflicht der AUVA

© Gerhard Angerer                      - 38 -                            1. Juni 2021
Haftung – Dienstrecht

Dienstrecht

 Verhältnis Lehrer/innen – Dienstgeber
 Lehrerpflichten u.a.
    Planung des Unterrichts (SchUG § 51)
    Erteilung des Unterrichts dem Stand der Wissenschaft entsprechend
      (SchUG § 17)
    Teilnahme an Fortbildungen (BDG § 58)
    Beaufsichtigung der Schüler/innen (SchUG § 51)

 Anwendung des Disziplinarrechts (bei pragmatischen Lehrpersonen) bei
  zumindest fahrlässiger Verletzung der Dienstpflichten (BDG § 91)

     Konsequenzen, „Pragmatische“: Geldbuße, Verweis, Entlassung
     Konsequenzen VTL: Ermahnung, Kündigung, Entlassung

© Gerhard Angerer                      - 39 -                            1. Juni 2021
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