Kunden-information - VBLklassik - Die Betriebsrente der VBL aus der Pflichtversicherung. Januar 2017

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VBLklassik

Kunden-
information.

Die Betriebsrente der VBL
aus der Pflichtversicherung.
Januar 2017
Inhaltsverzeichnis.                             Verantwortung Zukunft.

                                                Im Bereich der Pflichtversicherung – der VBLklassik –
Einführung.                                     wird den Versicherten eine betriebliche Alters- und Hinter-
Verantwortung Zukunft.                      3   bliebenenversorgung sowie in Fällen der Erwerbsminde-
                                                rung eine Betriebsrente gezahlt.
Pflichtversicherung.
Gute Perspektiven für Jung und Alt.         4   Durch den Altersvorsorgeplan 2001 sowie den Tarifvertrag
                                                über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten
Betriebsrente.                                  des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung
Verdient in den Ruhestand.                  9   – ATV) vom 1. März 2002 haben die Tarifvertragsparteien
                                                des öffentlichen Dienstes das Zusatzversorgungsrecht
Berechnung.                                     grundlegend umgestaltet.
Berechenbare Partnerschaft.                12
                                                Die Zusatzversorgung basiert nun auf einem Versorgungs-
Hinterbliebenenabsicherung.                     punktemodell. Die nach dem Punktemodell ermittelte
Solidarität für die ganze Familie.         16   Betriebsrente erhalten die Versicherten zusätzlich zu ihrer
                                                Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei
Beitragserstattung.                             werden jährlich Versorgungspunkte ermittelt, die zwei
Faire Bedingungen für alle Versicherten.   17   wesentliche individuelle Komponenten berücksichtigen:
                                                das Entgelt sowie das Alter der Beschäftigten im jewei-
Unser Service für Sie.                     18   ligen Versicherungsjahr.

                                                Die mit dem Tarifvertrag Altersversorgung vereinbarten
                                                Regelungen wurden in die Satzung der VBL in der ab
                                                1. Januar 2001 geltenden Neufassung (VBLS) übertragen.
                                                Neuregelungen bedürfen jeweils einer Umsetzung in der
                                                Satzung, welche vom Verwaltungsrat beschlossen, vom
                                                Bundesministerium der Finanzen genehmigt sowie im
                                                Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

                                                Die Broschüre erläutert die wichtigsten Vorschriften der
                                                Satzung in der Fassung der 20. Satzungsänderung.
                                                Diese Broschüre wird ungültig, soweit angesprochene
                                                Vorschriften geändert werden.

                                                Neben der Pflichtversicherung VBLklassik bieten wir eine
                                                zusätzliche freiwillige Versicherung an: die VBLextra. Diese
                                                freiwillige Versicherung ermöglicht den Pflichtversicherten
                                                bei der VBL eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsor-
                                                ge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzu­
                                                bauen. Sie funktioniert genau wie die VBLklassik nach
                                                einem Punktemodell. Dabei bietet die VBLextra höchste
                                                Sicherheit – wie es bei einer Altersvorsorge sein sollte.
                                                Und Sie zahlen Ihre Beiträge nicht alleine: Der Staat
                                                unterstützt Sie über die Entgeltumwandlung oder die
                                                Riester-Förderung. Als Aufsichts- und Genehmigungs-
                                                behörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
                                                aufsicht (BaFin) beauftragt. Alle Details zur freiwilligen
                                                Versicherung sind in gesonderten Broschüren beschrie-
                                                ben. Weitere Informationen hierzu stehen unter www.vbl.de
                                                zur Verfügung.

                                                                                                           3
Pflichtversicherung.                                              1.3		 Aufwendungen für die Pflichtversicherung
                                                                  			 (§§ 63 bis 66a).
Gute Perspektiven für Jung und Alt.
                                                                  Die Aufwendungen zur Pflichtversicherung sind im Be-
1			 Pflichtversicherung – VBLklassik                             reich des Abrechnungsverbandes West und im Bereich
			 (§§* 26 bis 29).                                              des Abrechnungsverbandes Ost unterschiedlich. Dies
                                                                  beruht darauf, dass im Abrechnungsverband Ost die
1.1		 Voraussetzungen für die Pflichtversicherung.                betriebliche Altersvorsorge erst zum 1. Januar 1997
                                                                  eingeführt wurde.
Der Pflicht zur Versicherung unterliegen grundsätzlich alle
Beschäftigten eines beteiligten Arbeitgebers, die nach der        Hinweis:
Satzung drei wesentliche Voraussetzungen erfüllen. Dies           Die unterschiedlichen Aufwendungen zur Pflichtversiche-
sind Beschäftigte,                                                rung in den beiden Abrechnungsverbänden wirken sich
                                                                  nicht auf die Höhe der Betriebsrente aus. Die Rente wird
  die das 17. Lebensjahr vollendet haben,                         in beiden Fällen in gleicher Weise berechnet (vgl. Ab-
	die vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zur               schnitt Berechnung, Ziffer 2).
  Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum
  Erreichen einer Regelaltersrente die Wartezeit von              Berechnet werden die Aufwendungen zur VBLklassik
  60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllen können 		                   aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Zusatz-
  und                                                             versorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der
  bei denen aufgrund eines Tarifvertrages oder – wenn             steuerpflichtige Arbeitslohn. Es gibt aber eine Reihe von
  keine Tarifbindung besteht – aufgrund eines arbeits-            Entgeltbestandteilen, die zwar steuerpflichtig, jedoch
  vertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages die              nicht zusatzversorgungspflichtig sind (vgl. im Einzelnen
  Pflicht zur Versicherung besteht.                               die Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1).

Versicherungspflichtig sind auch Auszubildende, die
diese drei Voraussetzungen erfüllen.                              1.3.1 Abrechnungsverband West.

Sowohl die Prüfung der Voraussetzungen für die Pflicht            Die Aufwendungen zur VBLklassik (Umlagen) sind zum
zur Versicherung als auch die Meldung zur VBL sind Sa-            einen von Ihrem Arbeitgeber in Höhe von 6,45 Prozent
che des Arbeitgebers. Die Beschäftigten erhalten einen            und zum anderen von Ihnen selbst in Höhe von
Nachweis über die Anmeldung.                                      1,41 Prozent zu tragen.

                                                                  Der Arbeitgeberanteil an der Umlage ist – zumindest zum
1.2		 Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung.                 Teil – steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Ausgenommen von der Pflicht zur Versicherung sind                               Arbeitgeberanteil      Arbeitnehmeranteil
insbesondere Beschäftigte, die                                    Umlagen                     6,45 %                 1,41 %

  eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine                  Schuldner der Umlage einschließlich des Eigenanteils der
  lebenslange Versorgung nach beamten- oder solda-                Beschäftigten ist allein der beteiligte Arbeitgeber. Nach
  tenrechtlichen Vorschriften oder nach entsprechenden            § 64 Abs. 1 hat der Arbeitgeber die Umlage einschließlich
  Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen              des Eigenanteils der Beschäftigten an die VBL zu zahlen.
  Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtli-
  chen Mindestversorgung haben und denen Hinterblie-
  benenversorgung gewährleistet ist,
  eine Rente wegen Alters (§§ 35 bis 40 bzw. 235 bis
  238 SGB VI) als Vollrente erhalten oder erhalten haben,
	im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig
  beschäftigt sind (sogenannte kurzfristig Beschäftigte).

Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung
enthalten die Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2.

* §§ ohne Bezeichnung beziehen sich auf solche der VBL-Satzung.

4
Hinweis:                                                 Zur Finanzierung der aus dem geschlossenen Gesamt-
a) Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von          versorgungssystem herrührenden Leistungsverpflich-
derzeit 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen    tungen hat der Beteiligte mit Pflichtversicherten im Ab-
Entgelts führen Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhält-   rechnungsverband West zusätzlich ab 1. Januar 2002
nisse der ATV in der für die Tarifgemeinschaft deut-     neben der Umlage ein steuer- und sozialversicherungs-
scher Länder (TdL) geltenden Fassung Anwendung           freies Sanierungsgeld zu entrichten (vgl. § 65).
findet, einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur
Umlage in folgender Höhe ab:
                                                         1.3.2 Abrechnungsverband Ost.
                  Zusätzlicher Ar-    Arbeitnehmerbei-
                  beitnehmerbei-      trag zur Umlage
                                                         Zur VBLklassik sind im Tarifgebiet Ost Umlagen sowie
                  trag zur Umlage     insgesamt
                                                         Beiträge zur Kapitaldeckung vom zusatzversorgungs-
Ab 1. Juli 2015               0,2 %             1,61 %
                                                         pflichtigen Entgelt zu entrichten. Während die Umlage
Ab 1. Juli 2016               0,3 %             1,71 %   von Ihrem Arbeitgeber allein getragen wird, sind die Bei-
Ab 1. Juli 2017               0,4 %             1,81 %   träge jeweils von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen zu zahlen.

Gleiches gilt für die Beschäftigten des Landes Hessen.   Für die Arbeitgeberumlage können noch Anteile an
                                                         Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen hinzukom-
b) Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhältnisse der ATV    men. Die Beiträge zur Kapitaldeckung sind in der Regel
in der für den Bund oder die Vereinigung der kommu-      steuer- und sozialversicherungsfrei.
nalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung
Anwendung findet, führen neben dem Arbeitnehmer-                      Arbeitgeberanteil       Arbeitnehmeranteil
beitrag zur Umlage von derzeit 1,41 Prozent des          Umlagen                    1,00 %                    0,00 %
zusatzversorgungspflichtigen Entgelts einen zusätz-      Beiträge                   2,00 %                    2,00 %
lichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in folgender
Höhe ab:                                                 Der beteiligte Arbeitgeber ist gegenüber der VBL Schuld-
                                                         ner sowohl der Umlage von 1 Prozent als auch des
                  Zusätzlicher Ar-    Arbeitnehmerbei-   Beitrags zum Kapitaldeckungsverfahren. Der Arbeitgeber
                  beitnehmerbei-      trag zur Umlage
                                                         behält den Arbeitnehmeranteil am Beitrag zum Kapital-
                  trag zur Umlage     insgesamt
                                                         deckungsverfahren vom Einkommen des Beschäftigten
Ab 1. Juli 2016               0,2 %             1,61 %
                                                         ein und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeber-
Ab 1. Juli 2017               0,3 %             1,71 %   anteil an die VBL.
Ab 1. Juli 2018               0,4 %             1,81 %

c) Alle anderen Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhält-
nisse weder der ATV in der für die TdL noch in der        Hinweis:
für Bund oder VKA geltenden Fassung Anwendung             a) Neben dem Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von
findet, führen neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur          2 Prozent führen die Arbeitgeber, für deren Arbeits-
Umlage von derzeit 1,41 Prozent des zusatzversor-         verhältnisse der ATV in der für die TdL geltenden
gungspflichtigen Entgelts einen zusätzlichen Arbeit-      Fassung Anwendung findet, einen zusätzlichen
nehmerbeitrag zur Umlage in folgender Höhe ab:            Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in folgender
                                                          Höhe ab:
                  Zusätzlicher Ar-    Arbeitnehmerbei-
                  beitnehmerbei-      trag zur Umlage                        Zusätzlicher         Arbeitnehmer-
                  trag zur Umlage     insgesamt                              Arbeitnehmer-        beitrag insge-
Spätestens ab                 0,2 %             1,61 %                       beitrag              samt
1. Januar 2017                                             Ab 1. Juli 2015             0,75 %               2,75 %
Ab 1. Juli 2017               0,3 %             1,71 %     Ab 1. Juli 2016                1,5 %              3,5 %
Ab 1. Juli 2018               0,4 %             1,81 %     Ab 1. Juli 2017             2,25 %               4,25 %

                                                                                                                     5
b) Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhältnisse der ATV    2			Beitragsfreie Versicherung (§ 30).
    in der für den Bund oder VKA geltenden Fassung
    Anwendung findet, führen neben dem Arbeitneh-            Endet die Pflichtversicherung vor Eintritt des Versiche-
    merbeitrag in Höhe von 2 Prozent einen zusätzlichen      rungsfalles, so entsteht ohne besonderen Antrag eine
    Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in folgender      beitragsfreie Versicherung. Die erworbenen Versorgungs-
    Höhe ab:                                                 punkte bleiben auf dem Versicherungskonto bestehen.

                      Zusätzlicher       Arbeitnehmer-       Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversi-
                      Arbeitnehmer-      beitrag insge-
                                                             cherung die satzungsgemäße Wartezeit erfüllt ist (vgl.
                      beitrag            samt
                                                             Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 3), besteht eine Renten-
    Ab 1. Juli 2016             0,75 %             2,75 %
                                                             anwartschaft. Bei Eintritt des Versicherungsfalles (vgl.
    Ab 1. Juli 2017              1,5 %              3,5 %    Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 2) hat der beitragsfrei
    Ab 1. Juli 2018             2,25 %             4,25 %    Versicherte später einen Anspruch auf Betriebsrente auf
                                                             der Grundlage der erworbenen Versorgungspunkte.
    c) Alle anderen Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhält-
    nisse weder der ATV in der für die TdL noch in der       Hat ein beitragsfrei Versicherter bei Beendigung der
    für Bund oder VKA geltenden Fassung Anwendung            Pflichtversicherung 120 Umlage-/Beitragsmonate erfüllt,
    findet, führen neben dem Arbeitnehmerbeitrag in          kann sich die Rentenanwartschaft noch durch die Gut-
    Höhe von 2 Prozent einen zusätzlichen Arbeitnehmer-      schrift von sogenannten Bonuspunkten erhöhen (vgl.
    beitrag zur Kapitaldeckung in folgender Höhe ab:         Abschnitt Berechnung, Ziffer 4).

                      Zusätzlicher       Arbeitnehmer-       Beitragsfrei Versicherte, die für Zeiten ab dem 1. Januar
                      Arbeitnehmer-      beitrag insge-
                      beitrag            samt
                                                             2004 eigene Beiträge in die Kapitaldeckung im Abrech-
                                                             nungsverband Ost eingezahlt haben, können aus den
    Spätestens ab               0,75 %             2,75 %
    1. Januar 2017                                           darauf beruhenden Versorgungspunkten bei Eintritt des
                                                             Versicherungsfalles einen Teilanspruch auf Betriebsrente
    Ab 1. Juli 2017              1,5 %              3,5 %
                                                             erhalten, auch wenn sie die Wartezeit nicht erfüllt haben
    Ab 1. Juli 2018             2,25 %             4,25 %
                                                             (vgl. Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 3). Die Wartezeit kann
                                                             hier nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst
Beschäftigte können für ihre Eigenbeiträge zur               durch Hinzurechnung von Kalendermonaten ohne Auf-
VBLklassik die optimale steuerliche Förderung                wendungen, d. h. durch Zeitablauf, erfüllt werden.
selbst wählen. Der Arbeitnehmeranteil zur VBLklassik
wird vom Arbeitgeber seit 2012 grundsätzlich aus steu-
erfreiem Einkommen an die VBL entrichtet. Die Beschäf-       3			 Sonderregelungen.
tigten erhalten auf diesem Weg die steuerliche Förderung
der Vorsorgeaufwendungen.                                    3.1		Beschäftigte mit einer befristeten wissen­
                                                                   schaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder
Je nach Höhe des Einkommens und der familiären Situa-              Forschungseinrichtungen (§ 28).
tion kann es aber günstiger sein, für die Eigenbeiträge
zur VBLklassik die Riesterförderung in Anspruch zu           Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an
nehmen. Dafür müssen die Beschäftigten zunächst              Hochschulen oder Forschungseinrichtungen können sich
gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit der       von ihrem Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung
Aufwände verzichten. Dies kann sich wegen der höheren        befreien lassen, sofern sie bisher noch nicht in der
Zulagenförderung insbesondere für Beschäftigte mit           Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes pflichtver-
mehreren kindergeldberechtigten Kindern lohnen.              sichert waren (vgl. § 28 Abs. 1). Allerdings gilt dies nur
                                                             dann, wenn sie für ein auf weniger als fünf Jahre
Die Riesterförderung durch Zulagen und Sonderausga-          befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden.
benabzug ist über die VBL gesondert zu beantragen.           Der Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung ist
Hierzu erhalten die Beschäftigten von der VBL rechtzei-      innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsver-
tig die erforderlichen Antragsunterlagen. So können sie      hältnisses beim beteiligten Arbeitgeber zu stellen.
insbesondere ihren Rentenanspruch in der VBLklassik
erhöhen, da die zustehenden Zulagen auf das Versiche-
rungskonto in der VBLklassik gutgeschrieben werden.

6
Im Falle einer Befreiung von der Pflichtversicherung            Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses des befristet
VBLklassik hat der Arbeitgeber für die Beschäftigten            wissenschaftlich Beschäftigten am 1. Januar 2017. Das
Versorgungsanwartschaften in der VBLextra zu begrün-            Arbeitsverhältnis ist auf vier Jahre bis zum 31. Dezember
den. Hierbei zahlt der Arbeitgeber Beiträge in Höhe             2020 befristet.
der Aufwendungen, die sich in der VBLklassik ergeben             	Wartezeiterfüllung in der Pflichtversicherung nach
hätten. Die Beiträge sind jedoch begrenzt auf höchstens            § 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b ATV/§ 26 Absatz 1
4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.               Buchstabe b VBLS nicht möglich, da nur 48 Umlage-/
                                                                   Beitragsmonate zurückgelegt werden können.
Im Abrechnungsverband West beträgt der Beitrag zur               	Aber: Die verkürzte gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist
VBLextra aufgrund der Sonderregelung nach § 28 Abs. 1              kann ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember
daher 4 Prozent. Diesen Beitrag trägt der Arbeitgeber allein.      2020 erfüllt werden.

Im Abrechnungsverband Ost haben die Arbeitgeber                 Die Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist
seit dem 1. Januar 2010 einen einheitlichen Beitragssatz        führt aber nicht zwingend dazu, dass die Befreiung von
zur VBLextra in Höhe von insgesamt 4 Prozent zu entrich-        der Pflichtversicherung nach § 2 Absatz 2 ATV/§ 28
ten. 2 Prozent sind dabei von den Beschäftigten zu tragen.      Absatz 1 VBLS nur noch auf befristet wissenschaftlich
                                                                Beschäftigte anwendbar ist, deren Arbeitsverhältnis auf
Wird das zunächst auf weniger als fünf Jahre befristete         weniger als drei Jahre befristet ist. Die befristet wissen-
Arbeitsverhältnis verlängert oder fortgesetzt, beginnt          schaftlich Beschäftigten haben weiterhin ein Wahlrecht,
anstelle der VBLextra die Pflichtversicherung VBLklassik        ob sie sich zugunsten einer freiwilligen Versicherung
mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung              von der Pflichtversicherung befreien lassen wollen. Wie
oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf             bisher wird eine freiwillige Versicherung statt der Pflicht-
Jahre hinaus vereinbart wird. Eine rückwirkende Pflicht-        versicherung nur auf ausdrücklichen Antrag der/des
versicherung in der VBLklassik von Beginn des Arbeits-          Versicherten begründet.
verhältnisses an ist ausgeschlossen.
                                                                Aufgrund der Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist nach
Hinweis: Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von             dem Betriebsrentengesetz haben befristet wissenschaft-
Betriebsrentenansprüchen wird ab dem 1. Januar 2018             lich Beschäftigte ein erhöhtes Informationsbedürfnis. Die
von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt. Dies kann für          garantierten Leistungen aus der kapitalgedeckten frei-
die Entscheidung, ob sich ein befristet wissenschaftlich        willigen Versicherung sind im aktuellen Tarif geringer
Beschäftigter von der Pflichtversicherung VBLklassik zu-        als die Leistungen aus der Pflichtversicherung. Zudem
gunsten der freiwilligen Versicherung VBLextra befreien         werden in der Pflichtversicherung im Unterschied zur
lässt, künftig von Bedeutung sein:                              freiwilligen Versicherung soziale Komponenten gewährt.
                                                                Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost gelten außerdem die
Versicherte können ab dem 1. Januar 2018 aufgrund               Besonderheiten aufgrund der sofortigen Unverfallbarkeit
der gesetzlichen Regelung bereits nach drei Jahren              der Anwartschaften aus dem Arbeitnehmerbeitrag zum
Versicherungszeit in der VBLklassik eine unverfallbare          Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/
Anwartschaft erwerben und damit im Versicherungsfall            Beitrag. In der freiwilligen Versicherung VBLextra erwer-
ein Anspruch auf Leistungen aus der VBLklassik haben,           ben alle Versicherten bereits mit der ersten Beitragszah-
auch wenn die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmona-            lung einen Anspruch auf Leistung.
ten nicht erfüllt wird. Wegen der Verkürzung der gesetz-
lichen Unverfallbarkeitsfrist kann künftig eine Pflichtver-     Weiterführende Hinweise zur Umsetzung der EU-Mo-
sicherung sinnvoll sein, wenn das Arbeitsverhältnis und         bilitätsrichtlinie finden Sie im aktuellen Rundschreiben
damit die Versorgungszusage mindestens drei – anstatt           des BMI vom 10. Oktober 2016, veröffentlicht im Internet
bisher fünf – Jahre besteht.                                    unter dem Aktenzeichen „D 5 – 31004/21#1“.

Die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist kann sich auch
auf Arbeitsverhältnisse von befristet wissenschaftlich
Beschäftigten auswirken, die bereits vor dem 1. Januar
2018 beginnen:

                                                                                                                               7
3.2		 Beschäftigte mit höheren Entgelten (§ 82).                Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für Entgelte über
                                                                dem Grenzbetrag. Diese Arbeitgeber können jedoch in
3.2.1	Sonderregelung für den Bereich des Bundes                diesen Fällen Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung
       und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder               der Beschäftigten entrichten (vgl. § 26 Abs. 5 ATV).
       (§ 82 Abs. 1).
                                                                Unabhängig davon hat der Beteiligte aber in der Pflicht-
Bei pflichtversicherten Beschäftigten und bei freiwillig        versicherung in jedem Fall für das gesamte Entgelt die
versicherten Beschäftigten mit wissenschaftlicher Tätig-        Umlage sowie – als Beteiligter mit Pflichtversicherten im
keit, deren zusatzversorgungspflichtige Entgelte einen          Abrechnungsverband West – Sanierungsgeld zu zahlen.
bestimmten Grenzwert übersteigen, gibt es für den
Bund und die zur TdL gehörenden Arbeitgeber eine                Entsprechendes gilt für die sonstigen an der VBL betei-
Sonderregelung.                                                 ligten Arbeitgeber, die nicht Mitglied eines kommunalen
                                                                Arbeitgeberverbandes sind.
Für diese Beschäftigten sind vom Arbeitgeber Beiträge
zur VBLextra in Höhe von 8 Prozent des den Grenzwert
übersteigenden Betrages zu zahlen. Der Grenzbetrag              3.2.2	Übergangsregelung, wenn bisher schon
ist das 1,181-Fache des Betrages der Entgeltgruppe 15                  eine zusätzliche Umlage entrichtet wurde
Stufe 5 TVöD/Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost                (§ 82 Abs. 2).
(vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2). Diese Beiträge sind zusätzlich
zur Umlage und zum – bei Beteiligten mit Pflichtver-            Für alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie
sicherten im Abrechnungsverband West anfallenden                Arbeitnehmer des Bundes, der Länder oder der kom-
– Sanierungsgeld zu entrichten. Dabei sind die Umlage           munalen bzw. sonstigen Beteiligten der VBL sind, gilt
und das Sanierungsgeld für das gesamte zusatzversor-            folgende Übergangsvorschrift:
gungspflichtige Entgelt (einschließlich des den Grenzwert
übersteigenden Betrages) zu zahlen.                             Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und
                                                                für Januar 2002 noch, also in den beiden Monaten
Damit wird ein gewisser Ausgleich dafür geschaffen, dass        Dezember 2001 und Januar 2002, eine zusätzliche Um-
in der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgelte über        lage nach § 29 Abs. 4 der VBLS alter Fassung gezahlt
der Beitragsbemessungsgrenze nicht versichert sind.             wurde, ist in diesem Arbeitsverhältnis weiterhin eine
                                                                entsprechende zusätzliche Umlage zu entrichten, soweit
Wird eine Zuwendung gezahlt, ist dieser Grenzbetrag             das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt
jährlich einmal um den Betrag der Zuwendung zu erhöhen.         den Grenzbetrag übersteigt. Der Grenzbetrag ist das
                                                                1,133-Fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6
Die Zahlung von Beiträgen in die freiwillige Versicherung       TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost. Erhal-
hängt in diesen Fällen nicht davon ab, ob für die Beschäf-      ten die Beschäftigten eine zusatzversorgungspflichtige
tigten bereits eine freiwillige Versicherung besteht. Für die   Jahressonderzahlung, ist diese dem Grenzbetrag jährlich
Versicherung der über dem Grenzbetrag liegenden Ent-            einmal hinzuzurechnen.
gelte ist Versicherungsnehmer der freiwilligen Versi-
cherung nicht der Beschäftigte, sondern der beteiligte          In diesen Fällen findet die Übergangsregelung auch
Arbeitgeber (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Versicherungs-          dann weiter Anwendung, wenn das zusatzversorgungs-
bedingungen VBLextra).                                          pflichtige Entgelt nach dem Monat Januar 2002 den
                                                                vorgenannten Grenzbetrag zeitweise unterschreitet.
Diese Regelung gilt jedoch nur für Pflichtversi-                Die zusätzliche Umlage ist dann von dem Zeitpunkt an
cherte, für die in den Monaten Dezember 2001 und                wieder zu entrichten, von dem an der entsprechende
Januar 2002 keine zusätzlichen Umlagen nach                     Grenzbetrag wieder überschritten wird.
§ 29 Abs. 4 der VBLS alter Fassung zu entrichten
waren.                                                          Scheiden Beschäftigte aus dem im Dezember 2001 und
                                                                Januar 2002 bestehenden Arbeitsverhältnis aus, gelten
Anders als im Bereich des Bundes und für Mitglieder der         für die Zukunft die unter Punkt 3.2.1 dargestellten Re-
TdL besteht für Beteiligte, die Mitglied in einem Ar-           gelungen, soweit sie in ein Arbeitsverhältnis beim Bund
beitgeberverband sind, der der VKA angehört, keine              oder einem der zur TdL gehörenden Arbeitgeber eintre-
tarifvertragliche Verpflichtung zur zusätzlichen Zahlung von    ten, das die Pflicht zur Versicherung begründet.

8
Betriebsrente.                                                Der Eintritt des Versicherungsfalles ist durch Vorlage
                                                              einer Kopie des Rentenbescheides des Trägers der
Verdient in den Ruhestand.                                    gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. Dem
                                                              Rentenantrag ist ferner der Vordruck für die Krankenver-
1			 Anspruch auf Betriebsrente (§§ 33 bis 37).               sicherung der Rentner beizufügen.

Ein Anspruch auf Betriebsrente entsteht, wenn bei dem         Für Versicherte mit einer Grundversorgung aus berufs-
Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat, der Versiche-    ständischen Versorgungswerken oder anderer Grund-
rungsfall eingetreten ist.                                    versorgung gelten besondere Vorschriften. Diese können
                                                              Sie der Broschüre „Betriebsrente für Versicherte ohne
                                                              Anspruch auf gesetzliche Rente“ entnehmen.
2			 Versicherungsfall (§ 33).

Der Versicherungsfall tritt ein, wenn ein Anspruch auf        3			 Wartezeit (§ 34).
eine Altersrente als Vollrente beziehungsweise auf Rente
wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht.        Die Wartezeit für einen Anspruch auf Betriebsrente
                                                              beträgt 60 Kalendermonate. Für die Wartezeit wird jeder
Folgende Versicherungsfälle kommen in Betracht:               Kalendermonat berücksichtigt, für den bis zum Beginn
                                                              der Betriebsrente mindestens für einen Tag Umlagen
  Regelaltersrente als Vollrente (§ 35 SGB VI)                oder Beiträge zur Pflichtversicherung geleistet wurden.
  Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente
  (§§ 36, 236 SGB VI)                                         Die Wartezeit gilt auch schon vor Ablauf von 60 Mona-
	Altersrente für schwerbehinderte Menschen als               ten als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen
  Vollrente (§§ 37, 236a SGB VI)                              Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit
  Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteil-    dem Beschäftigungsverhältnis steht, aufgrund dessen
  zeitarbeit als Vollrente (§ 237 SGB VI; gilt für bis zum    der Arbeitnehmer pflichtversichert wurde. Der Arbeitsun-
  31.12.1951 Geborene)                                        fall ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Un-
  Altersrente für Frauen als Vollrente (§ 237a SGB VI; gilt   fallversicherung (Berufsgenossenschaft) nachzuweisen.
  für bis zum 31.12.1951 Geborene)
	Altersrente für besonders langjährig Versicherte als        Durch Beiträge des Arbeitnehmers zum Kapitaldeckungs­
  Vollrente (§§ 38, 236 SGB VI)                               verfahren im Abrechnungsverband Ost entstehen sofort
	Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Ver-     unverfallbare Anwartschaften. Für die Ansprüche auf
  sicherte als Vollrente (§§ 40, 238 SGB VI)                  eine Betriebsrente, die auf diesen Arbeitnehmerbeiträgen
  Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung         beruhen, muss die Wartezeit zwar auch erfüllt werden.
  (§§ 43, 240 SGB VI)                                         Allerdings kann sie auch außerhalb des öffentlichen
                                                              Dienstes, also durch bloßen Zeitablauf, erreicht wer-
Die Betriebsrente wird nur auf schriftlichen Antrag ge-       den. Beitrags- oder Umlagemonate sind hier nicht für
zahlt. Sie erhalten Rentenantragsformulare entweder bei       die Erfüllung der Wartezeit erforderlich. Bei Eintritt des
Ihrem Arbeitgeber oder auf Wunsch unmittelbar durch           Versicherungsfalles ergibt sich dann aus diesen Arbeit-
die VBL übersandt.                                            nehmerbeiträgen eine anteilige Betriebsrente.

Hinweis:                                                      Sofern die Voraussetzungen nach dem Betriebsrenten-
Mit unserem Online-Service „Rentenantrag“ können alle         gesetz für unverfallbare Anwartschaften vorliegen (§ 1b
VBL-Versicherten die VBL-Rente elektronisch beantragen.       BetrAVG), gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt. Die Ver-
Auch die beteiligten Arbeitgeber können die ergänzenden       sorgungszusage muss hierfür mindestens fünf Jahre be-
Angaben zu einem Rentenantrag in Meine VBL online er-         standen haben und zwar unabhängig davon, ob dabei
fassen. Sobald alle Rentenantragsdaten vollständig er-        Umlagen oder Beiträge geleistet wurden.
fasst sind, wird der Rentenantrag elektronisch an die VBL
übermittelt. Nach Prüfung des Rentenanspruchs folgt die
Rentenberechnung und danach die erste Rentenauszah-
lung. Das spart nicht nur Papier, sondern auch Zeit und
Versandkosten. Das Einzige was Sie benötigen, ist ein
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unter www.meinevbl.de.

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Hinweis: Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Be-      4			 Höhe der Betriebsrente (§ 35).
triebsrentenansprüchen wird ab dem 1. Januar 2018 von
bisher fünf auf drei Jahre verkürzt. Diese neue Regelung     Die monatliche Betriebsrente ist der Betrag, der sich
hat unter anderem Auswirkungen auf die Versicherungs-        ergibt, wenn die Summe der bis zum Beginn der Betriebs-
pflicht von älteren Beschäftigten. Beschäftigte, die die     rente erworbenen Versorgungspunkte (vgl. Abschnitt
Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten bis zum             Berechnung, Ziffer 1) mit dem Messbetrag von 4 Euro
Erreichen des Alters für eine abschlagsfreie Regelalters-    multipliziert wird. Die Summe der Versorgungspunkte
rente nicht erfüllen können, sind nach den Vorschriften      kann dem Versicherungsnachweis entnommen werden,
des ATV und der VBLS von der Versicherungspflicht aus-       der jährlich den Versicherten zugesandt wird.
genommen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b ATV/§ 26
Absatz 1 Buchstabe b VBLS). Diese Vorschrift ist künftig     Für Versicherte im Abrechnungsverband Ost, die die
unter Beachtung der neuen Unverfallbarkeitsfrist von drei    Möglichkeit der staatlichen Förderung für ihre eigenen
Jahren nach dem Betriebsrentengesetz zu prüfen:              Beiträge genutzt haben (vgl. Abschnitt Pflichtversicherung,
                                                             Ziffer 1.3.2) und Zulagen für ihre Pflichtversicherung erhal-
Für Beschäftigte, für die bereits vor dem 1. Januar 2018     ten haben, erhöht sich die Betriebsrente entsprechend.
arbeitsvertraglich Leistungen in der betrieblichen Alters-
versorgung zugesagt worden sind, gilt weiterhin die bis-     Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung
herige Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren. Der Arbeit-   beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich bei voller
geber muss jedoch für diese Beschäftigen prüfen, ob ab       Erwerbsminderung ergeben würde (§ 35 Abs. 2).
dem 1. Januar 2018 noch drei Jahre lang Anwartschaften
in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis erworben werden          Wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
können und damit die neue Unverfallbarkeitsfrist von drei    schon vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters
Jahren ab dem 1. Januar 2018 erreicht werden kann.           bezogen und ist sie deshalb wegen vorzeitiger Inan-
                                                             spruchnahme gekürzt, vermindert sich auch die Betriebs-
Beispiel: Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 1. Februar     rente. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme
2016 – Eintritt der Regelaltersrente zum 1. Januar 2021      wird sie um 0,3 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um
 	Wartezeiterfüllung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe       10,8 Prozent (§ 35 Abs. 3).
   b ATV/§ 26 Abs. 1 Buchst. b VBLS nicht möglich, da
   nur 59 Umlage-/Beitragsmonate zurückgelegt werden         Wegen der unterschiedlichen Auswirkung im Einzelfall,
   können.                                                   besonders bei Beschäftigten im Abrechnungsverband
 	Gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren nach   Ost, welche die Riester-Förderung in Anspruch genom-
   dem Betriebsrentengesetz kann in der Zeit vom 1. Ja-      men haben, wird den Beschäftigten empfohlen, sich an
   nuar 2018 bis zum Beginn der Altersrente am 1. Januar     die VBL zu wenden.
   2021 erfüllt werden.
   Beschäftigter ist zur Pflichtversicherung anzumelden.
                                                             5			Beiträge zur Kranken- und
Wenn Sie hierzu Fragen haben, berät Sie unser Kunden-             Pflegeversicherung.
service gerne.
                                                             Die VBL hat aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (vgl.
                                                             § 256 Abs. 1 SGB V) von der Betriebsrente Beiträge zur
                                                             gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung
                                                             einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen.

                                                             Die Beiträge zur Krankenversicherung aus der Be-
                                                             triebsrente bemessen sich nach dem vollen allgemei-
                                                             nen Beitragssatz und dem jeweiligen Zusatzbeitrag der
                                                             Krankenkasse. Diese Beiträge sind von den Rentnern
                                                             allein zu tragen. Gleiches gilt für die Beiträge zur
                                                             Pflegeversicherung.

10
6			 Versteuerung der Betriebsrente.                              Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser
                                                                  Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente
Betriebsrenten unterliegen grundsätzlich der Steuer-              aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen
pflicht. Wie Ihre Rente zu versteuern ist, hängt davon ab,        Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil ge-
inwieweit die gezahlten Beiträge und Umlagen bereits in           zahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in
der Ansparphase versteuert wurden. Ob Sie zur Abgabe              Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.
einer Steuererklärung verpflichtet sind und ob Sie tat-
sächlich Steuern zahlen müssen, erfahren Sie bei Ihrem          Fragen hierzu beantwortet Ihnen gerne unser Kunden-
zuständigen Finanzamt.                                          service. Unsere Rufnummern finden Sie am Ende dieser
                                                                Broschüre.

7			 Beginn der Betriebsrente.
                                                                10			Versorgungsausgleich.
Die Betriebsrente beginnt grundsätzlich mit dem Beginn
der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.              Bei einer Ehescheidung werden auch die von den Ehe-
Endet die gesetzliche Rente, wird sie versagt oder nur zu       leuten erworbenen VBL-Anrechte (Pflicht- und freiwillige
einem Teil gezahlt, hat dies auch Auswirkungen auf die          Versicherung) hälftig geteilt. Der Anteil des ausgleichsbe-
Betriebsrente (vgl. Ziffer 8).                                  rechtigten Ehegatten wird auf ein eigenes Versicherungs-
                                                                konto bei der VBL übertragen. Die Leistungen aus dem
                                                                Versorgungsausgleich können nach Eintritt des Versiche-
8			 Anpassung der Betriebsrente (§ 39).                        rungsfalles beantragt werden.

Die Betriebsrente wird zum 1. Juli eines jeden Jahres um        Das Versicherungskonto der ausgleichsverpflichteten
1 Prozent erhöht.                                               Person ist zum Ehezeitende um den vom Familiengericht
                                                                übertragenen Wert zu vermindern. Die Betriebsrente wird
                                                                aus dem verbleibenden Anrecht berechnet.
9			Ruhen bzw. die anteilige Kürzung
     der Betriebsrente (§ 41).                                  Zu den Einzelheiten des zum 1. September 2009 neu-
                                                                geregelten Versorgungsausgleichs erteilt Ihnen die VBL
  Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der             gerne Auskunft. Weitere Informationen dazu finden Sie in
  gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise           unserer Broschüre „Versorgungsausgleich“ auf unserer
  versagt wird.                                                 Internetseite.
	Die Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht ge-
  zahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der ge-
  setzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3
  Satz 1 SGB VI in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI
  wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze en-
  det. Auf Antrag wird die Betriebsrente vom Ersten des
  Monats an wieder gezahlt, für den die Rente aus der
  gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird.
	Wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ein-
  tritt des Versicherungsfalles der Altersrente als Vollrente
  wegen der Höhe des Hinzuverdienstes eine Teilrente
  geleistet (§ 34 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 42
  SGB VI), wird auch die Betriebsrente nur in Höhe eines
  entsprechenden Teils gezahlt (§ 41 Abs. 1 Satz 3). Die
  Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungs-
  falles der Rente wegen Alters in der Zusatzversorgung
  ändern sich hierdurch jedoch nicht. Der Versicherungs-
  fall tritt nur ein, wenn in der gesetzlichen Rentenversi-
  cherung ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters als
  Vollrente besteht.

                                                                                                                           11
Berechnung.                                                      2.2		 Referenzentgelt.

Berechenbare Partnerschaft.                                      Das Referenzentgelt ist eine von den Tarifvertragspar-
                                                                 teien festgelegte versicherungsmathematische Rechen-
1			 Versorgungspunkte (§ 36).                                   größe zur Berechnung der Versorgungspunkte. Es
                                                                 beträgt 1.000,00 Euro.
Versorgungspunkte ergeben sich
  für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt,
  für soziale Komponenten und                                    2.3		 Altersfaktor (§ 36 Abs. 3).
  als sogenannte Bonuspunkte.
                                                                 Der Altersfaktor ist eine Rechengröße, die – in Bezug
Darüber hinaus können die Versicherten im Abrechnungs-           auf die zugesagte Versorgungsleistung – die Zinseffekte
verband Ost Versorgungspunkte aus Altersvorsorgezu-              der dem Punktemodell zugrunde liegenden (fiktiven)
lagen erwerben. Denn für den Arbeitnehmeranteil zum              Beitragsentrichtung beinhaltet. Je jünger die/der Be-
Kapitaldeckungsverfahren besteht hier die Möglichkeit,           schäftigte ist, desto höher werden die Versorgungspunk-
die Riesterförderung in Anspruch zu nehmen. Die Einzel-          te bewertet, weil der Verzinsungszeitraum länger ist.
heiten hierzu sind in § 82a geregelt.
                                                                 Alter        Alters-    Alter        Alters-    Alter        Alters-
                                                                              faktor                  faktor                  faktor
Soweit Anwartschaften im früheren Gesamtversorgungs-
system erworben wurden, werden diese zum Stichtag                        17        3,1           33        1,9           49        1,2
31. Dezember 2001 in Versorgungspunkte umgerechnet                       18        3,0           34        1,8           50        1,1
und als Startgutschrift in das Versorgungspunktesystem                   19        2,9           35        1,7           51        1,1
übertragen.                                                              20        2,8           36        1,7           52        1,1
                                                                         21        2,7           37        1,6           53        1,0
                                                                         22        2,6           38        1,6           54        1,0
2			Versorgungspunkte aus zusatzversorgungs-
                                                                         23        2,5           39        1,6           55        1,0
     pflichtigem Entgelt (§ 36 Abs. 2).
                                                                         24        2,4           40        1,5           56        1,0
2.1		 Berechnungsformel.                                                 25        2,4           41        1,5           57        0,9
                                                                         26        2,3           42        1,4           58        0,9
Für jeden versicherungspflichtigen Beschäftigten werden                  27        2,2           43        1,4           59        0,9
auf der Grundlage des zusatzversorgungspflichtigen Ent-                  28        2,2           44        1,3           60        0,9
gelts Versorgungspunkte berechnet.                                       29        2,1           45        1,3           61        0,9
                                                                         30        2,0           46        1,3           62        0,8
So können Sie Ihre Versorgungspunkte pro Versiche-
                                                                         31        2,0           47        1,2           63        0,8
rungsjahr selbst ermitteln:
                                                                         32        1,9           48        1,2     ab 64           0,8
Dividieren Sie ein Zwölftel Ihres jährlich von Ihrem Arbeit-
geber gemeldeten zusatzversorgungspflichtigen Jahres-            Der Altersfaktor berücksichtigt eine jährliche Verzinsung
entgelts durch das Referenzentgelt von 1.000,00 Euro             von 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und
(vgl. Ziffer 2.2). Multiplizieren Sie dann das Ergebnis mit      von 5,25 Prozent während des Rentenbezugs. Er richtet
dem jeweiligen Altersfaktor (vgl. Tabelle unter Ziffer 2.3).     sich nach der vorstehenden Tabelle, wobei als Alter die
                                                                 Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem
Verwenden Sie hierbei folgende Formel:                           Geburtsjahr gilt.

 zusatzversorgungspflichtiges
 Jahresentgelt : 12                 Alters-       Versorgungs-
                                x             =
 Referenzentgelt 1.000,00 €         faktor        punkte

Das auf die zweite Nachkommastelle gerundete Ergebnis
sind Ihre Versorgungspunkte für das jeweilige Jahr.

12
2.4		 Berechnungsbeispiele.                                   Mutterschutzzeiten, welche vor dem 1. Januar 2012
                                                              liegen, können ebenfalls für die Zusatzrente berücksich-
Beispiel I                                                    tigt werden. Allerdings ist dies nur auf schriftlichen Antrag
                                                              gegenüber der VBL möglich, da hier Beginn und Ende
 Beschäftigte			geb. 08.08.1985                               der Mutterschutzzeiten für zurückliegende Zeiträume
 Entgelt im Kalenderjahr 2015 25.000,00 €                     nicht bekannt sind. Aufwendungen zur Zusatzversorgung
 Altersfaktor nach Tabelle		  2,0                             müssen auch hier nicht nachentrichtet werden.

 Berechnung        25.000,00 € : 12                           Wird im Anschluss an die Geburt eines Kindes bzw. nach
 nach Formel:      Referenzentgelt x 2,0 = 4,16 VP            Ende der Mutterschutzzeit Elternzeit beantragt, so wirkt
 			               1.000,00 €                                 sich dies ebenfalls positiv auf die Zusatzversorgung aus.
                                                              Hierzu werden für jeden vollen Kalendermonat, in dem
 Versorgungspunkte im Jahr 2015            4,16 VP            das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit nach § 15 des
                                                              Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, zusätzliche Ver-
Beispiel II                                                   sorgungspunkte berücksichtigt. Für jedes Kind, für das
                                                              Anspruch auf Elternzeit besteht, werden dazu Versor-
 Beschäftigte			geb. 17.12.1961                               gungspunkte gutgeschrieben, die sich bei einem zu-
 Entgelt im Kalenderjahr 2015 40.000,00 €                     satzversorgungspflichtigen Entgelt von 500,00 Euro
 Altersfaktor nach Tabelle		  1,0                             in diesem Monat ergeben würden. Es werden je Kind
                                                              höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt.
 Berechnung        40.000,00 € : 12
 nach Formel:      Referenzentgelt x 1,0 = 3,33 VP            Die als soziale Komponente während der Elternzeit
 			               1.000,00 €                                 vorgesehenen Versorgungspunkte sind stets zu be-
                                                              rücksichtigen, wenn das zusatzversorgungspflichtige
 Versorgungspunkte im Jahr 2015            3,33 VP            Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit ruht. Es ist daher
                                                              unerheblich, ob während der Elternzeit im Rahmen des
                                                              ruhenden Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt (z. B. aus
3			 Versorgungspunkte aus sozialen                           einer Nachzahlung) zufließt.
			 Komponenten (§ 37).
                                                              Wird während der Elternzeit bei demselben Arbeit-
3.1		 Versorgungspunkte für Mutterschutz-                     geber eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, liegt
			 oder Elternzeit.                                          im Regelfall kein ruhendes Arbeitsverhältnis vor. In
                                                              diesem Fall werden lediglich die Versorgungspunkte aus
Anlässlich der Geburt eines Kindes sehen die gesetz-          dem während der Teilzeitbeschäftigung erzielten zusatz-
lichen Regelungen den besonderen Schutz der Mutter            versorgungspflichtigen Entgelt berücksichtigt, nicht aber
vor. Hierzu ruht das Arbeitsverhältnis für die beschäftigte   die im Rahmen der sozialen Komponente des § 37 Abs. 1
Frau während der Mutterschutzzeit 6 Wochen vor und            zu vergebenden Versorgungspunkte.
8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
                                                              Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeits-
Diese Zeiten wurden bislang in der VBLklassik als Unter-      verhältnisse, werden die Versorgungspunkte nach § 37
brechungszeiten ohne Entgelt gemeldet. Ab dem Jahr            Abs. 1 nur im Rahmen eines dieser Arbeitsverhältnisse
2012 werden Mutterschutzzeiten nun automatisch wäh-           berücksichtigt. Hierbei bestimmt die/der Pflichtversicher-
rend einer bestehenden Pflichtversicherung wie Umlage-        te, für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte
monate mit einem fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD/TV-L         gutgeschrieben werden sollen.
berücksichtigt. Auf diese Weise erhöht sich der zustehen-
de Rentenanspruch auch während der Mutterschutzzeit,
obwohl für diese Wochen keine Aufwendungen zu entrich-
ten sind. Außerdem gelten die Mutterschutzzeiten so als
Umlage-/ Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit.

                                                                                                                        13
3.2		Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten bei                4			 Bonuspunkte (§ 68).
      Bezug einer teilweisen oder vollen Erwerbs­
      minderungsrente.                                           Neben den Versorgungspunkten für zusatzversorgungs-
                                                                 pflichtiges Entgelt sowie den möglichen Versorgungs-
Tritt bei einem pflichtversicherten Beschäftigten vor            punkten für soziale Komponenten werden dem Ver-
Vollendung des 60. Lebensjahres der Versicherungsfall            sorgungskonto im Rahmen der Überschussverteilung
wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ein,               gegebenenfalls noch sogenannte Bonuspunkte (Über-
werden bei der Berechnung der Betriebsrente dem Ver-             schussanteile) gutgeschrieben.
sorgungskonto Punkte hinzugerechnet. Dabei werden
für je zwölf volle bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres       Hierzu wird jährlich bis zum Jahresende für das vorange-
fehlende Kalendermonate weitere Versorgungspunkte                gangene Geschäftsjahr festgestellt, ob und in welchem
gutgeschrieben. Diese entsprechen dem Verhältnis, in             Umfang Bonuspunkte vergeben werden können.
dem das durchschnittliche monatliche zusatzversorgungs-
pflichtige Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt   Grundlage für die Berechnung der Bonuspunkte ist eine
des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt steht. Bei           versicherungstechnische Bilanz, in der ein tatsächlicher
der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden            (Tarifgebiet Ost) bzw. fiktiver (Tarifgebiet West) Über-
Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht           schuss aus Kapitalerträgen errechnet wird. Soweit keine
berücksichtigt.                                                  Kapitaldeckung vorhanden ist, sondern die Leistungen
                                                                 aus den laufenden Umlagen finanziert werden, wird die
Beispiel                                                         durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn größten
                                                                 Pensionskassen in der Bundesrepublik Deutschland als
 Beschäftigter                          geb. 14.11.1959          unterstellte Verzinsung zugrunde gelegt.

 Vollendung des 60. Lebensjahres am     13.11.2019               Der so ermittelte Überschuss wird um den Aufwand für
                                                                 die sozialen Komponenten und die Verwaltungskosten
 Eintritt des Versicherungsfalles                                vermindert. Ein gegebenenfalls verbleibender Über-
 wegen voller Erwerbsminderung am       01.05.2010               schuss fließt den Versorgungskonten der Versicherten in
                                                                 Form von Bonuspunkten zu. Voraussetzung ist ein ent-
 Fehlende volle Kalendermonate bis                               sprechender Beschluss des Verwaltungsrates der VBL
 zur Vollendung des 60. Lebensjahres    114                      auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.
 = volle Jahre                          9
                                                                 Bonuspunkte für ein abgeschlossenes Kalenderjahr kön-
 Durchschnittliches monatliches                                  nen für die Versicherten vergeben werden, die am Ende
 Entgelt der letzten 3 Kalenderjahre                             des folgenden Geschäftsjahres
 vor Eintritt des Versicherungsfalles   2.603,69 €
                                                                   pflichtversichert sind oder
 Berechnung nach Formel:                                           beitragsfrei versichert sind, aber durch eine andere
                                                                   Zusatzversorgungseinrichtung (§ 31 Abs. 2) als Pflicht-
 		      2.603,69 €                                                versicherte gemeldet sind, oder
                                        = 2,60 VP
 Referenzentgelt 1.000,00 €                                        beitragsfrei versichert sind und eine Wartezeit von 120
                                                                   Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben.
 zusätzliche Versorgungspunkte für 9 Jahre          23,40 VP

14
5			Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 (§ 79).         Beispiel (ohne Berücksichtigung von Bonuspunkten)

Nach den Übergangsregelungen des neuen Zusatz-             Jahr         1/12 des      Referenz- Alters-         Versor-
                                                                        Jahres-       entgelt   faktor          gungs-
versorgungsrechts wurden die im Gesamtversor-
                                                                        entgelts                                punkte
gungssystem erworbenen Rentenanwartschaften der
                                                           Start-
Arbeitnehmer zum 1. Januar 2002 vollständig in das         gutschrift
                                                                                                                    60,70
Versorgungspunktemodell übertragen. Dabei wurden die
                                                                  2002 3.000,00 € 1.000,00 €              1,4        4,20
bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften
                                                                  2003 3.100,00 € 1.000,00 €              1,3        4,03
in Versorgungspunkte umgerechnet und diese dann dem
Versorgungskonto des Beschäftigten als Startgutschrift            2004 3.100,00 € 1.000,00 €              1,3        4,03
gutgeschrieben.                                                   2005 3.200,00 € 1.000,00 €              1,2        3,84
                                                                  2006 3.200,00 € 1.000,00 €              1,2        3,84
                                                                  2007 3.300,00 € 1.000,00 €              1,2        3,96
6			Berechnung der Betriebsrente (§ 35 Abs. 1).                  2008 3.300,00 € 1.000,00 €              1,2        3,96
                                                                  2009 3.400,00 € 1.000,00 €              1,1        3,74
So errechnen Sie Ihre Betriebsrente selbst:
                                                                  2010 3.400,00 € 1.000,00 €              1,1        3,74

Schritt 1:                                                        2011 3.500,00 € 1.000,00 €              1,1        3,85
Addieren Sie die in der Pflichtversicherung erzielten             2012 3.500,00 € 1.000,00 €              1,0        3,50
Versorgungspunkte einschließlich der aus der Start-               2013 3.600,00 € 1.000,00 €              1,0        3,60
gutschrift stammenden Versorgungspunkte sowie Ihre                2014 3.600,00 € 1.000,00 €              1,0        3,60
Bonuspunkte.                                                      2015 3.700,00 € 1.000,00 €              1,0        3,70
                                                                  2016 3.700,00 € 1.000,00 €              0,9        3,33
   Versorgungspunkte aus der Startgutschrift
                                                                  2017 3.800,00 € 1.000,00 €              0,9        3,42
 + Versorgungspunkte aus zusatzversorgungspflichtigem
                                                                  2018 3.800,00 € 1.000,00 €              0,9        3,42
   Entgelt
 + ggf. Versorgungspunkte aus sozialen Komponenten                2019 3.900,00 € 1.000,00 €              0,9        3,51
 + ggf. Bonuspunkte                                               2020 3.900,00 € 1.000,00 €              0,9        3,51
                                                                  2021 4.000,00 € 1.000,00 €              0,8        3,20
 = Summe aller Versorgungspunkte                                  2022 4.000,00 € 1.000,00 €              0,8        3,20
                                                           Summe                                                   137,88

Schritt 2:
Multiplizieren Sie die Summe aller Versorgungspunkte mit    Berechnung der monatlichen Betriebsrente
dem Messbetrag von 4,00 Euro.
                                                            Summe Versorgungspunkte
Der Messbetrag dient der Umrechnung von Versorgungs-        bei Eintritt des Versicherungsfalles   137,88 VP
punkten in einen Geldbetrag. Pro Versorgungspunkt erhal-
ten Sie eine monatliche Betriebsrente von 4,00 Euro.        Formel:
Verwenden Sie hierbei folgende Rentenformel:                137,88 VP x Messbetrag 4,00 € =        551,52 €

 Summe aller Versorgungspunkte x 4,00 €                     abzüglich Verminderung der
 = monatliche Betriebsrente                                 Betriebsrente wegen vorzeitiger
                                                            Inanspruchnahme um 10,8 Prozent        59,56 €

                                                            monatliche Betriebsrente               491,96 €

                                                                                                                          15
7			Versorgungspunkte und Aufwendungen                       Hinterbliebenenabsicherung.
     während einer Altersteilzeit.
                                                              Solidarität für die ganze Familie.
7.1		Vor dem 1. Januar 2003 vereinbarte Altersteilzeit.
                                                              1			 Betriebsrente für Witwen/Witwer (§ 38).
Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteil-
zeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes bemisst     Die Witwe (Entsprechendes gilt für Witwer) eines Versi-
sich das zusatzversorgungspflichtige Entgelt auf Basis        cherten bzw. Betriebsrentenberechtigten hat Anspruch
der – grundsätzlich halbierten – Bezüge für Altersteilzeit-   auf Betriebsrente, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen
arbeit nach § 4 TV ATZ. Die sich ergebenden Versor-           zum Zeitpunkt des Todes noch bestanden hat und die
gungspunkte werden mit dem Faktor 1,8 vervielfacht,           Witwe eine Witwenrente aus der gesetzlichen Renten-
soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe    versicherung erhält.
zustehen.
                                                              Hat die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert, besteht
                                                              grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente (vgl. § 38
7.2		 Nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte                  Abs. 2). Der Witwe steht dann jedoch der Nachweis offen,
			 Altersteilzeit.                                           dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der
                                                              Heirat war, ihr eine Rente zu verschaffen. Wird ein solcher
Für nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte Altersteil-        Nachweis erbracht, besteht der Rentenanspruch, auch
zeit ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das 1,8-Fache   wenn die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert hat.
der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 ATV TZ –
zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen.     Ein Anspruch auf Betriebsrente für Hinterbliebene besteht
                                                              auch für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebens-
In Bezug auf die während der Altersteilzeit erworbenen        partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Rentenanwartschaften werden sowohl die unter Ziffer 7.1
wie auch die unter Ziffer 7.2 fallenden Arbeitnehmer
im Ergebnis so gestellt, als ob sie mit 90 Prozent ihrer      2			 Betriebsrente für Waisen (§ 38).
bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten.
                                                              Anspruch auf Betriebsrente für Waisen haben die Kinder
Mit dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten     des/der verstorbenen Versicherten oder des/der ver-
für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (für den         storbenen Betriebsrentenberechtigten, wenn auch eine
Bereich des Bundes und der VKA) wurde die Möglichkeit         Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
der Altersteilzeit für die Beschäftigten des öffentlichen     geleistet wird (§ 48 SGB VI). Kinder sind die leiblichen und
Dienstes fortgeführt. Aus zusatzversorgungsrechtlicher        angenommenen Kinder sowie die Pflegekinder im Sinne
Sicht ergeben sich keine Änderungen gegenüber den             des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG, soweit sie nach § 32 Abs. 3
bisher auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung       und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EstG berücksichtigungsfähig sind.
der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) geschlossenen Alters-
teilzeitarbeitsverhältnissen. Das Bundesministerium des       Die Waise hat Anspruch auf Betriebsrente bis zur Vollen-
Innern und die VKA legten deshalb in ihren Durchfüh-          dung des 18. Lebensjahres.
rungsrundschreiben fest, dass das zusatzversorgungs-
pflichtige Entgelt das 1,8-Fache des Entgelts nach dem        Die Betriebsrente für Waisen kann ferner bis zur Vollen-
jeweiligen § 7 dieser Tarifverträge ist. Die VBLS wurde       dung des 25. Lebensjahres gezahlt werden, wenn die
mit der 16. Änderung dahingehend ergänzt.                     Waise insbesondere

                                                                sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
                                                                sich in einer Übergangszeit befindet, z. B. zwischen
                                                                zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem
                                                                Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines frei-
                                                                willigen Wehrdienstes oder der Ableistung eines frei-
                                                                willigen sozialen oder ökologischen Jahres,
                                                                ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches
                                                                Jahr ableistet oder
                                                                eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes
                                                                nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
                                                                wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
                                                                rung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

16
Hat die Waise einen freiwilligen Wehrdienst geleistet, kann   Beitragserstattung.
sich der Anspruch auf die Waisenrente auch über das
25. Lebensjahr hinaus ergeben, längstens jedoch für die       Faire Bedingungen für alle Versicherten.
Dauer des abgeleisteten Dienstes.
                                                              Anspruch auf Beitragserstattung hat der beitragsfrei
                                                              Versicherte, der die Wartezeit nicht erfüllt hat (§ 44).
3			 Berechnung der Hinterbliebenenrente.
                                                              Erstattet werden
Die Betriebsrente für Hinterbliebene wird aus der Be-
triebsrente des/der Verstorbenen errechnet. Hat der/die         die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten
Verstorbene noch keine Betriebsrente bezogen, ist               Pflichtbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile
Berechnungsgrundlage die Betriebsrente, die/der Ver-            an den Erhöhungsbeträgen,
storbene hätte beanspruchen können, wenn er/sie zum             die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrich-
Zeitpunkt seines/ihres Todes wegen voller Erwerbsmin-           teten Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen,
derung ausgeschieden wäre.                                      die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrich-
                                                                teten Eigenanteile der Pflichtversicherten an der Umlage,
Entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Ren-             die für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 entrichteten
tenversicherung ermittelt sich:                                 Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung.

  die Art (kleine/große Betriebsrente für Witwen/Witwer),     Die vom Arbeitgeber gezahlten Umlagen sind nicht
  die Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahres           erstattungsfähig.
  maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6
  und § 255 Abs. 1 SGB VI) und                                Ebenfalls nicht erstattet werden die ab 1. Januar 2004
  die Dauer des Anspruchs.                                    entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten im
                                                              Abrechnungsverband Ost am Beitrag im Kapitalde-
Leistungen für Hinterbliebene sind:                           ckungsverfahren. Aus diesen Beiträgen entstehen sofort
                                                              unverfallbare Anwartschaften, die bei Eintritt des Versi-
	die kleine und große Betriebsrente für Witwen/Witwer        cherungsfalles zu einem Anspruch auf eine anteilige Be-
  und                                                         triebsrente führen, weshalb diese Beiträge nicht vorzeitig
  die Betriebsrente für Voll- oder Halbwaisen.                erstattet werden können.

Ergibt sich bei Zusammenrechnung der Betriebsrenten für       Eine Beitragserstattung kann nur bis zur Vollendung
alle Hinterbliebenen ein höherer Betrag als die Betriebs-     des 69. Lebensjahres beantragt werden.
rente des/der Verstorbenen, werden die Hinterbliebenen-
renten im gleichen Verhältnis so gekürzt, dass die Be-
triebsrente des/der Verstorbenen nicht überschritten wird.

4			 Beginn der Hinterbliebenenrente.

Die Betriebsrente für Hinterbliebene beginnt grund-
sätzlich zu demselben Zeitpunkt, von dem an die Hinter-
bliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet wird (vgl. § 99 Abs. 2 SGB VI).

Bei den Hinterbliebenenrenten wird Einkommen entspre-
chend den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversiche-
rung auf die Betriebsrente angerechnet. Hinterbliebene
erhalten nach einer Einkommensanrechnung mindestens
einen Betrag von 35 Prozent der ihnen zustehenden Hin-
terbliebenenrente. Weitere Informationen hierzu finden
Sie in unsere Broschüre „Betriebsrente für Hinterbliebene“.

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