Kurzarbeitergeld - Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit - Kurzarbeitergeld, Stand 01.10.2020 Informationen für Arbeitgeber - Dienste und ...

 
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Kurzarbeitergeld, Stand 01.10.2020

Kurzarbeitergeld - Dienste und
Leistungen der Agentur für Arbeit
Informationen für Arbeitgeber
Kurzarbeitergeld

Ziele

▬   Erhalt der Arbeitsplätze bei vorübergehendem Arbeitsausfall
▬   Vermeidung von Entlassungen eingearbeiteter Kräfte
▬   Teilweiser Ersatz des durch die Kurzarbeit bedingten
    Lohnausfalls

                                                                  Seite 2
Kurzarbeitergeld

Voraussetzungen

▬   Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
▬   Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
▬   Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
▬   Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit

                                                              Seite 3
Kurzarbeitergeld

Erheblicher Arbeitsausfall

▬   wirtschaftliche Ursachen oder unabwendbares Ereignis
▬   vorübergehend
▬   unvermeidbar
▬   Entgeltausfall >10 % des monatlichen Bruttoentgeltes für
    mindestens 30 % der im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung
    Beschäftigten im Kalendermonat

    NEU ab 01.04.2020
    Entgeltausfall >10 % des monatlichen Bruttoentgeltes für
    mindestens 10 % der im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung
    Beschäftigten im Kalendermonat

                                                                Seite 4
Kurzarbeitergeld

Persönliche Voraussetzungen

▬   Fortsetzung einer versicherungspflichtigen ungekündigten
    Beschäftigung
▬   Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im
    kurzarbeitenden Betrieb nur aus zwingenden Gründen oder im
    Anschluss an Ausbildung möglich

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Kurzarbeitergeld

Bezugsfrist und Höhe
Dauer:
▬   Grundsatz 12 Monate
▬   Erweiterbar durch Verordnung auf 24 Monate

Höhe des Kurzarbeitergeldes:urrbeitergeldes:
▬ 60 % bzw. 67 %(für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit
  mindestens einem Kind) der individuellen Nettoentgeltdifferenz im
  Kalendermonat

▬   70 % bzw. 77 % (für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit
    mindestens einem Kind) ab dem 4. Monat, wenn die Differenz
    zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat
    mindestens 50 Prozent beträgt

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Kurzarbeitergeld

▬   80% bzw. 87 % (für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit
    mindestens einem Kind) ab dem 7. Monat, wenn die Differenz
    zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat
    mindestens 50 Prozent beträgt

Beginn der Frist der Berechnung für die Stufenweise Erhöhung ist
der Monat März 2020 (wenn ab diesem Monat KUG beantragt
wurde). Somit kann ab dem Monat Juni 2020 erstmals eine
Stufenweise Anpassung erfolgen, wenn die oben genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn im Monat März S-KUG bezogen
wurde erfolgt die Berechnung ebenfalls ab März.

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Sozialversicherung

▬   Arbeitgeber trägt Sozialversicherungsbeiträge allein
▬   Berechnungsgrundlage: 80 % der Differenz zwischen Soll- und
    Istentgelt
    • Sollentgelt = Entgelt, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei
      Vollarbeit erzielt hätte
    • Istentgelt = tatsächlich erzieltes Entgelt
▬   Arbeitgeber trägt hiervon den vollen Beitrag (AG- + AN-Anteil +
    AN-Aufstockungsbeitrag) zur Kranken-, Renten- und
    Pflegeversicherung

    NEU ab 01.04.2020
    Die Sozialversicherungsbeiträge werden in voller Höhe durch die
    Agentur für Arbeit im Rahmen des KUG übernommen

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Verfahren der Anzeige bzw. Antragstellung

Zweistufiges Verfahren
1. Anzeige über Arbeitsausfall

▬   Schriftform
▬   Zuständige Agentur für Arbeit am Betriebssitz
▬   Eingang spätestens am letzten Tag des Monats in dem die
    Kurzarbeit beginnt
▬   Glaubhaftmachung des erheblichen Arbeitsausfalls und der
    betrieblichen Voraussetzungen

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Zweistufiges Verfahren
2. Leistungsantrag

▬   Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten
▬   Fristbeginn mit Ablauf des Kalendermonats für den
    Kurzarbeitergeld beantragt wird
▬   Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Sitz der
    Lohnabrechnungsstelle

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Koalitionsausschuss vom 25. August 2020

Das Kurzarbeitergeld soll mit folgenden Maßgaben verlängert
werden:

Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020
Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis
zum 31.12.2021, verlängert.

Der negative Aufbau von Arbeitszeitsalden und die
Mindesterfordernisse 10 % der Mitarbeiter mit einem mind. 10 % gilt
bis zum 31.12.2021 für alle Betriebe fort, die bis zum 31.3.2021 mit
der Kurzarbeit begonnen haben.

rlängert.

                                                                       Seite 11
Koalitionsausschuss vom 25. August 2020

Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig
erstattet.

Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle
Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die
Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige
Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung
während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein
Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von
mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die
Maßnahme zugelassen sind.

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Koalitionsausschuss vom 25. August 2020

Die stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab
dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) wird verlängert bis
zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf
Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.

Bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten ergeben sich bis 31.12.2021
keine Änderungen.

Für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 in Kurzarbeit gegangen
sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit
Kurzarbeitergeld beziehen können, bis 31.12.2021 verlängert.

                                                                    Seite 13
Ihre Ansprechpartner vor Ort

Ansprechpartner in der Agentur für Arbeit       Ansprechpartner in der Agentur für Arbeit
Augsburg und Ingolstadt                         Donauwörth und Kempten/Memmingen
Julia Braunmüller                               Franz Langer
Teamleitung KIA - Team 031                      Teamleitung KIA - Team 032
Kurzarbeitergeld Insolvenzgeld Altersteilzeit   Kurzarbeitergeld Insolvenzgeld Altersteilzeit
Operativer Service Augsburg                     Operativer Service Augsburg
Tel.: 0821 – 3151 234 (Teamdurchwahl)           Tel.: 0906 – 788 200(Teamdurchwahl)
Telefax: 0821 – 3151 910 618                    Telefax: 0906 – 788 128
Email: Augsburg.031-OS@arbeitsagentur.de        Email: Augsburg.032-OS@arbeitsagentur.de
Internet: www.arbeitsagentur.de                 Internet: www.arbeitsagentur.de

Stefan Fiala                                    Stefan Fiala
Teamleiter                                      Teamleiter
Team 031 KIA                                    Team 031 KIA
Operativer Service Augsburg                     Operativer Service Augsburg

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