Menschen mit geistiger Behinderung im Krankenhaus
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LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT DER ANGEHÖRIGENVERTRETUNGEN IN EINRICHTUNGEN FÜR ME N SC H EN MIT G E IST IG E R B E HI ND E RU NG IN B AD E N - W Ü R T T E M B E R G E.V. Menschen mit geistiger Behinderung im Krankenhaus Handreichungen für Eltern, Angehörige und Betreuer und für Ärzte und Pflegepersonal © LAG AVMB BW, Stuttgart, Mai 2011 1101 / 1 Rev. 1105 / 1 Alle Rechte vorbehalten
Menschen mit geistiger Behinderung im Krankenhaus Infoschrift 1101’1 Rev. 1105’1 Vorwort Das Thema dieser Informationsschrift erhält seine Aktualität nicht nur durch die lauter werdenden Klagen von Eltern, Angehörigen und Betreuern geistig behinderter Menschen, aber auch von Ärzten und Klinikleitungen, über die nicht erbrachte bzw. nicht zu finanzie- rende „besondere Hilfe“, ohne die häufig Diagnostik und Behandlung von Patienten mit geistiger und mehrfacher Behinderung bei einem Krankenhausaufenthalt fehl gehen. Eine besondere Aktualität bezieht dieses Thema aus dem Widerspruch zwischen den Forderungen der seit März 2009 auch für Deutschland verbindlichen UN-Behinderten- rechtskonvention (BRK) und den Sparzwängen, die aufgrund der Finanz- und Wirt- schaftskrise im Sozialbereich und im Gesundheitswesen als notwendig erachtet werden. Im Art. 25 BRK heißt es: Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. … Insbesondere … bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, … Tatsache ist aber zum Beispiel, dass Ärzte und Kliniken für „Gesundheitsleistungen, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden,“ keine aufwandsgerechte Vergütung erhalten, sondern nur sog. „Fallpauschalen“, die den notwendigen Mehraufwand nicht abdecken. Und Tatsache ist auch, dass bisher für Ärzte und Pflegepersonal im Krankenhaus kaum eine „zielgruppenspezifische“ Aus- oder Fort- bildung zu finden ist. So kann ein Krankenhausaufenthalt für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinde- rung zu einem traumatischen Erlebnis werden, wenn nicht Angehörige oder Mitarbeiter der Einrichtungen als „Begleitpersonen“ einspringen können, um die betroffenen Patien- ten „ehrenamtlich“ davor zu bewahren, in zusätzliche Bedrängnis zu geraten. Die Situation ist aber nicht hoffnungslos! Nicht zuletzt durch die BRK greift die Einsicht um sich, dass Menschen mit Behinderungen Bürger sind, deren Anspruch auf eine „bedarfsgerechte Versorgung mit leistungsfähigen Krankenhäusern“ zu befriedigen eben- so die verfassungsbegründete Aufgabe des Staates ist wie die Erfüllung der Ansprüche „nicht so erkennbar behinderter“ Bürger. Unsere Informationsschrift will den Eltern, Angehörigen und Betreuern geistig behinder- ter Menschen für den Fall einer stationären Aufnahme des behinderten Menschen in ein Krankenhaus eine Hilfe in einer Situation geben, deren Bewältigung allen Beteiligten – auch Ärzten und Pflegepersonal – häufig wesentlich mehr als Routine abfordert. Sie soll helfen, für geistig und mehrfach behinderte Menschen eine krankheits- und persönlich- keitsgerechte Behandlung und Betreuung im Krankenhaus zu ermöglichen. Die Informationsschrift besteht aus zwei Teilen: (A) Handreichung für Eltern, Angehörige und Betreuer In dieser finden sich Hinweise zur Vorbereitung und Begleitung eines Krankenhaus- aufenthalts und rechtliche Informationen. (B) Handreichung für Ärzte und Pflegepersonal im Krankenhaus Sie enthält neben allgemeinen Hinweisen auf die Behinderung des Patienten* Anga- ben zu seinen besonderen und persönlichen Gegebenheiten. Dieses Blatt soll von den Angehörigen und Betreuern ausgefüllt und aus dieser Informationsschrift herausge- trennt werden, um es im Krankenhaus bei der Aufnahme zu übergeben. Der Teil (B) kann auch einzeln – ebenso wie die ganze Informationsschrift – von unserer Homepage herunter geladen werden: www.lag-avmb-bw.de Für Änderungs- oder Ergänzungs- und Verbesserungsvorschläge zu diesen Handreichungen ist die LAG AVMB Baden-Württemberg dankbar. Projektleiter: Dr. Michael Buß Herrn Dr. med. Rudolf Kemmerich, Weinstadt, danken wir für seine umfangreichen Beiträge zu dieser Informationsschrift. *) In dieser Informationsschrift wird zur Verbesserung der Lesbarkeit im Allgemeinen nur die männliche grammatische Form benutzt. So steht zum Beispiel „Arzt“ in der Bedeutung „Arzt bzw. Ärztin“ und „Patient“ in der Bedeutung „Patient bzw. Patientin“.
Menschen mit geistiger Behinderung im Krankenhaus Infoschrift 1101’1 Rev. 1105.1 – Teil (A) Handreichung für Eltern, Angehörige und Betreuer Wichtiger Hinweis Im Krankenhaus Jeder deutsche Bürger hat Anspruch auf 1. Geben Sie beim ersten Gespräch die medizinische Hilfe, die zur Behand- mit dem Arzt Unverträglichkeiten und lung einer Krankheit nötig ist. Allergien bekannt. Legen Sie Unterla- Unter Hinweis auf die Behinderung gen hierzu vor, soweit vorhanden. Über- darf keine medizinische Maßnahme geben Sie die „Handreichung für Ärzte verweigert werden. und Pflegepersonal im Krankenhaus“. 2. Besprechen Sie mit Arzt und Pflege- Vorbereitungen personal die individuelle und krank- heitsgerechte Ernährung. 1. Verlangen Sie im Voraus die Mitaufnahme eines Familienangehörigen 3. Bitten Sie um eine Begegnung von oder eines Mitarbeiters aus dem Wohn- Arzt, Betreuungsperson und behin- heim als Begleitperson. dertem Patient vor jedem medizini- schen Eingriff in entspannter Atmosphä- 2. Fordern Sie die Kosten für den re, auch wenn der behinderte Patient Aufenthalt der Begleitperson bei der nicht sprechen kann. Krankenkasse ein. Verweisen Sie auf die Tatsache, dass das Krankenhaus 4. Verlangen Sie, dass der Arzt dem Personalkosten spart, wenn der Behinder- Patienten eine ausführliche, einfühl- te von einer Begleitperson versorgt wird. same, langsame und mehrfache Er- klärung der einzelnen Maßnahmen gibt. 3. Klären Sie im Voraus, wer die Kosten für die Aufenthaltsgebühren 5. Eingriffe sollten dem behinderten (derzeit 10.- Euro täglich) und die anteili- Patienten aber kurzfristig (möglichst gen Gebühren für den Krankentrans- erst am Tage des Eingriffs) bekannt port übernimmt. gegeben werden, um unnötige Unruhe und Schlafstörungen zu vermeiden. 4. Sorgen Sie dafür, dass Kranken- versichertenkarte, ärztliche Überwei- 6. Behinderte Menschen neigen in sung oder Verordnung von Kranken- unbekannter Umgebung aus Angst zu hauspflege bei der Aufnahme im Kran- hektischer Abwehr, zuweilen auch dann, kenhaus bereit liegen. wenn zuvor alle Maßnahmen ausführlich besprochen worden sind. In diesem Falle 5. Bringen Sie den Impfausweis mit. sollte ein dem Patienten vertrauter Ange- 6. Nehmen Sie Vorbefunde und höriger oder Betreuer durch seine Röntgenaufnahmen mit, sofern vor- Anwesenheit und seinen Zuspruch handen. Sicherheit vermitteln. Wenn dies nötig 7. Packen Sie alle Medikamente ein, ist, kann die vertraute Person durch die der Patient derzeit einnimmt. Halten der Arme und Beine des Patienten Spezielle Medikamente sind im Kranken- eine Fixierung vermeiden. haus vielleicht nicht vorrätig. 7. Es ist damit zu rechnen, dass be- 8. Richten Sie so viel Leibwäsche hinderte Patienten, auch wenn sie längst her, dass mindestens einmal täglich trocken sind, unter dem Eindruck der gewechselt werden kann. fremden Umgebung plötzlich wieder 9. Füllen Sie den Waschbeutel mit einnässen. Sorgen Sie also dafür, dass dem nötigen Inhalt: Waschlappen, Zahn- unter dem Leintuch stets eine wasser- bürste, Zahnpasta, Haarbürste, Nagel- dichte Betteinlage ausgespannt wird. schere, ggf. Rasierzeug, usw. 10. Sorgen Sie dafür, dass der Patient Entlassung sein Kuscheltier oder sein Lieblingsbuch Der Patient soll so lange im Krankenhaus ins Bett bekommt. bleiben, wie das krankheits- und perso- 11. Füllen Sie, soweit möglich und nenbedingt nötig ist. Wehren Sie sich nötig, Teil (B), die „Handreichung für gegen eine Absicht des Krankenhauses, Ärzte und Pflegepersonal im Kranken- den Patienten aus Kostengründen haus“, aus und nehmen sie mit. frühzeitig nach Hause zu entlassen. A-1
Menschen mit geistiger Behinderung im Krankenhaus Infoschrift 1101’1 Rev. 1105’1 (A) Handreichung für Eltern, Angehörige und Betreuer Rechtliche Informationen und Hinweise Aufnahme einer Begleitperson Besonderheiten Zur Mitaufnahme einer Begleitperson gibt Anstelle der Kosten für die Mitaufnahme es gesetzliche Regelungen. kann die Kasse die Kosten für die tägli- In SGB V, § 11 (3) heißt es: chen Fahrten für eine Person erstatten. Bei stationärer Behandlung umfassen die Für die Begleitperson eines Kindes kann Leistungen auch die aus medizinischen die Krankenkasse auch den Lohnausfall Gründen notwendige Mitaufnahme für die notwendige Dauer übernehmen, einer Begleitperson des Versicherten. analog zum Kinderpflege-Krankengeld. Für diese Leistung besteht jedoch keine Zwingende medizinische Gründe sind: gesetzliche Grundlage. Gefährdung der Durchführung medizi- nisch notwendiger Leistungen, z.B. bei Vergütung der Begleitperson Trennung des Kindes von der Bezugs- Wie oben angegeben, kann die Kranken- person. Die Vorschrift betrifft aber kasse auch eine Vergütung der Begleit- nicht nur Kinder. In Betracht kommt person übernehmen. Diese kann auch auch ständiger Betreuungsbedarf eine Person der Einrichtung sein, etwa des Reha-bedürftigen Patienten wegen wenn keine Angehörigen diese Aufgabe schwerer Behinderung, der nicht von übernehmen können. der Reha-Einrichtung geleistet werden kann. Besonders bei schwerstbehinderten Be- wohnern von Einrichtungen der Behinder- Zwingende Gründe liegen auch vor, tenhilfe kommt es bei Krankenhausauf- wenn die notwendige Behandlung nur enthalten immer wieder vor, dass eine in Anwesenheit der Begleitperson Begleitung durch Mitarbeiter der Einrich- durchzuführen ist, weil sonst keine tung im Krankenhaus erforderlich wird. ausreichende Verständigung mög- Dabei steht in der Regel mangelnde lich ist oder psychische Schäden zu Kommunikationsfähigkeit des Betroffenen erwarten sind. im Vordergrund, aber auch andere Grün- Schließlich kommt in Betracht, dass de sind denkbar. Sowohl Sozialhilfeträger die Begleitperson therapeutische als auch Krankenkassen sowie die Träger Verfahren, Verfahrensregeln oder der Krankenhäuser weigern sich in der die Nutzung technischer Hilfen Regel, die Kosten zu übernehmen, so einüben soll. dass sie letztendlich die Einrichtung tra- Allerdings zahlt die Krankenkasse gen muss. Die Rechtslage ist insoweit die Mitaufnahme dieser Begleitperson ungeklärt. Jedenfalls ist vor der Kran- nur dann, wenn diese Schulung nicht kenhausaufnahme oder bei Eilfällen am Wohnort der Begleitperson unverzüglich ein Antrag bei der Kran- möglich ist. kenkasse zu stellen. Die Begleitperson muss nicht mit dem Für einen Sonderfall gibt es eine gesetz- Patienten verwandt sein; allein entschei- liche Regelung: Mit dem Assistenzpflege- dend ist die Notwendigkeit aus medizini- gesetz wurde festgeschrieben, dass pfle- schen Gründen. Der Begleitperson ent- gebedürftige behinderte Menschen, die stehen keine zusätzlichen Kosten. Die ihre Pflege im Arbeitgebermodell organi- Kosten der Mitaufnahme werden von der sieren (Persönliches Budget), bei Kran- Krankenkasse durch Zahlung des allge- kenhausaufenthalten ihre Pflegekräfte zur meinen Pflegesatzes abgegolten. Sicherung des Assistenzbedarfs weiter Wichtig: Für die Kostenübernahme beschäftigen dürfen. erforderlich ist die Bestätigung des ein- weisenden Hausarztes bzw. des Kranken- Zuständigkeit der Begleitperson hausarztes über die medizinische und Bei Mitaufnahme einer Begleitperson therapeutische Notwendigkeit der sollte – schon aus Haftungsgründen – Mitaufnahme. Wenn es sich nicht um geklärt sein, für welche pflegerischen einen Notfall handelt, muss vor der Leistungen diese und für welche das Aufnahme in das Krankenhaus geklärt Pflegepersonal zuständig ist; s. a. die werden, ob auch die Kosten für die Be- Erläuterung zu „Übernahme“ am Ende gleitperson übernommen werden. von Teil (B). A-2
Menschen mit geistiger Behinderung im Krankenhaus Infoschrift 1101’1 Rev. 1105’1 – Teil (B) www.lag-avmb-bw.de Handreichung für Ärzte und Pflegepersonal im Krankenhaus Patient Hauptbezugsperson Name Vorname Name Vorname geb. am Adressenzusatz Adressenzusatz Straße Nr. Straße Nr. PLZ Ort PLZ Ort Telefon Mobiltelefon Begleitperson Rechtlicher Betreuer ist Rechtlicher Betreuer für die für die Gesundheitssorge Gesundheitssorge Hauptbezugsperson Name Vorname Mitarbeiter/in der Einrichtung Adressenzusatz Straße Nr. Name Vorname PLZ Ort Adressenzusatz Telefon Mobiltelefon Straße Nr. Der Patient hat der Begleitperson Vollmacht für den Bereich der Gesundheitssorge erteilt und PLZ Ort erhält diese aufrecht (Anlage: Vollmacht). Der rechtliche Betreuer hat der Begleitperson Telefon Mobiltelefon Vollmacht gegeben, notwendige Einwilligungen im Zusammenhang mit der akuten Behandlung zu Mitaufnahme? ja nein geben (Anlage: Kopie Betreuerausweis und Voll- macht). Allgemeines 1. Der Patient / die Patientin ist geistig behindert. Er / sie braucht wie jeder andere Patient eine ausführliche, einfühlsame, langsame und mehrfache Erklärung der einzelnen Maßnahmen, und zwar in einfacher Sprache. Der Arzt / die Ärztin sollte dabei eine ruhige Stimmlage anstreben und dem Patienten / der Patientin möglichst nicht unmittelbar in die Augen sehen. 2. Diagnostische und therapeutische Eingriffe sollten dem Patienten / der Patientin in Absprache mit der Hauptbezugsperson und der Begleitperson möglichst erst am Tag des Eingriffs bekannt gegeben werden, um unnötige Unruhe und Schlafstörungen zu vermeiden. 3. Behinderte Menschen neigen aus Angst vor unbekannten Menschen und unbekannter Umge- bung zu hektischer Abwehr. Wenn es nötig ist, kann eine vertraute Person (Angehöriger oder Be- treuer) eine Fixierung durch Halten an Armen und Beinen vermeiden. Medikamente vom Hausarzt Unverträglichkeiten B-1
Menschen mit geistiger Behinderung im Krankenhaus Infoschrift 1101’1 Rev. 1105’1 B) Handreichung für Ärzte und Pflegepersonal im Krankenhaus Persönliche Bedingungen Schlafen ungestört Art der Behinderung / Intelligenzminderung: Schlafstörungen nächtliche Unruhe Nachtwache nötig Lage? Konsequenzen der Behinderung Dekubitus? Besonderheiten: Körperpflege Kommunikation Waschbecken selbstständig Übernahme Hören: Dusche selbstständig Übernahme Sprechen: Vollbad selbstständig Übernahme Sprache: Haare waschen selbstständig Übernahme Zähne putzen selbstständig Übernahme Verständnis: Prothese entfällt einfache Sprache reinigen selbstständig Übernahme Sehen: Rasieren entfällt Lesen: selbstständig Übernahme Schreiben: Kämmen entfällt Besonderheiten: selbstständig Übernahme Nagelpflege selbstständig Übernahme Wahrnehmungs- und / oder Hautpflege selbstständig Übernahme Sensibilitätsstörungen? nein An-/Auskleiden selbstständig Übernahme ja Besonderheiten; Gestörte Schmerzempfindungen? nein Mobilität ja Aufstehen: Weglauftendenz? nein Gehen: ja Gehhilfe / Rollstuhl: Orientierung (Zeit / Ort / Situation): Toilettengang: Sitzen auf Stuhl: Beweglichkeit im Bett: Hautzustand: intakt Lagerung im Bett: trocken Besonderheiten: Hämatome Wunden Ausschlag: Medikamenteneinnahme Tabletten selbstständig Übernahme Ernährung Spritzen selbstständig Übernahme Essen selbstständig Übernahme *) Besonderheiten: Trinken selbstständig Übernahme Persönliche Gewohnheiten: Einschränkungen: Toilette Umgangsformen: Urin selbstständig Übernahme Stuhlgang selbstständig Übernahme Sonstiges: Besonderheiten: Inkontinenz? nein *) Erläuterung zu „Übernahme“: Harninkontinenz Stuhlinkontinenz Falls eine Begleitperson mitaufgenommen ist, muss Besonderheiten: zwischen dieser und dem Pflegepersonal für jede der „Kategorien“ die Zuständigkeit abgesprochen sein. B-2
LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT DER ANGEHÖRIGENVERTRETUNGEN IN EINRICHTUNGEN FÜR MENSCHEN MIT GEISTIGER BEHINDERUNG IN BADEN-WÜRTTEMBERG E.V. Die LAG AVMB Baden-Württemberg ist ein Aus der Satzung: Zusammenschluss von Angehörigenvertretun- gen in Einrichtungen der Behindertenhilfe der Wesentliche Aufgaben und Ziele Freien Wohlfahrtspflege in Baden- Württemberg, die zusammen etwa 90% der ... Förderung der Interessen der Menschen mit Angebote für geistig und mehrfach behinderte geistiger Behinderung, insbesondere ihrer sozialen Menschen erbringen. Absicherung sowie ihres Rechts auf Gleichstellung, Teilhabe am Arbeits- und gesellschaftlichen Leben Die LAG AVMB Baden-Württemberg will einen und auf Selbstbestimmung. Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen ... Vertretung der Interessen der Eltern, Angehöri- den Angehörigenvertretern aus verschiedenen gen und gesetzlichen Betreuer von Menschen mit Einrichtungen der Behindertenhilfe ermögli- geistiger Behinderung, soweit sie dem oben ge- chen und den gemeinsamen Anliegen der nannten Zweck dienlich sind. Eltern, Angehörigen und gesetzlichen Betreuer geistig behinderter Menschen in Baden- ... insbesondere die Förderung der Interessen der Vertretungen von Eltern, Angehörigen und gesetzli- Württemberg mehr Gewicht und Stimme chen Betreuern in Einrichtungen der Behindertenhil- geben. fe in Baden-Württemberg sowie die Förderung der Die LAG AVMB Baden-Württemberg unter- Gründung solcher Angehörigenvertretungen, wo stützt Angehörige und Betreuer bei der Grün- diese noch nicht zustande gekommen sind. dung von Angehörigenvertretungen und fördert ... Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen durch Informationsschriften und durch Informa- den Mitgliedern aus verschiedenartigen Einrichtun- tionsveranstaltungen ihre sozialpolitische gen der Behindertenhilfe. Kompetenz. ... Realisierung einer weittragenden Mitwirkung der Angehörigenvertreter in den Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie in Politik und Verwaltung. LAG AVMB Baden-Württemberg e.V. ... Realisierung einer Mitbestimmung der Menschen Brunnenwiesen 27 mit geistiger Behinderung in den Einrichtungen, in 70619 Stuttgart denen sie wohnen, lernen oder arbeiten. Telefon: 0711/473778 ... Beseitigung der rechtlichen, gesellschaftli- Telefax: 0711/4790375 chen und ethischen Diskriminierung von Men- schen mit geistiger Behinderung. www.lag-avmb-bw.de eMail: info@lag-avmb-bw.de Mitglieder Konto 12958201, BLZ 600 908 00 Ordentliches Mitglied kann jede Angehörigen- SpardaBank vertretung in einer Einrichtung der Behinder- tenhilfe in Baden-Württemberg werden. Für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Außerordentliches Mitglied kann jedes Mitglied Ausführungen in dieser Informationsschrift und ehemaliges Mitglied einer Angehörigen- können die Verfasser und die vertretung in einer Einrichtung der Behinder- LAG AVMB Baden-Württemberg tenhilfe in Baden-Württemberg werden. keine Gewähr oder gar Haftung übernehmen. Gastmitglieder können interessierte Eltern, Anfragen und Anregungen nimmt die Angehörige und gesetzliche Betreuer aus jeder LAG AVMB Baden-Württemberg Einrichtung der Behindertenhilfe werden, in ebenso wie Spenden welcher noch keine Angehörigenvertretung gerne entgegen. zustande gekommen ist.
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