Merkblatt Wohnen im Sozialraum

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Merkblatt
Wohnen im Sozialraum
(Stand: 01.01.2014)

Voraussetzungen zur Verwirklichung von Inklusion sind gesellschaftliche Teilhabe und
ein selbstbestimmtes Leben für alle Menschen. Dies beinhaltet das Recht auf die
freie Wahl von Wohnart, Wohnort, Mitbewohnern, gemeindenahen Unterstützungs­
angeboten und Assistenzen.

Die Aktion Mensch will zur Vergrößerung der Wahlmöglichkeit und zu einem breit
gefächerten Angebot beitragen, so dass jedem Menschen mit Behinderung und
Menschen in besonderen sozialen Lebensverhältnissen mit besonderen sozialen
Schwierigkeiten, die von ihm gewünschte Wohnform in einem überschaubaren
Sozialraum offen steht.

Durch das anreizorientierte Förderinstrument der Projektförderung können Träger im
Bereich der Behindertenhilfe inklusive Strukturen und Angebote schaffen, im umfas­
senden Sinne Barrieren abbauen und dadurch den Zugang in die Zivilgesellschaft
erleichtern.

Antragsteller, die eine Zielvereinbarung zur Umwandlung von Groß- und Komplexein­
richtungen mit der Aktion Mensch abgeschlossen haben, erhalten bis zur Erreichung
der vereinbarten Ziele während der Laufzeit der Zielvereinbarung keine Projektförde­
rung aus dem Förderspektrum des vorliegenden Merkblatts.

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I.   Förderspektrum

Das Förderspektrum umfasst folgende Bereiche:

1.   Projektförderung

     1.1 Schaffung individueller Zugänge in den Sozialraum bei neuen kleinen Wohn­
         angeboten von zwei bis acht Plätzen, die dauerhaft Lebensmittelpunkt sind
         (nach Ziffer 3.05 zu Ziffer V. der Förderrichtlinien vom 01.01.2014).

        Im Rahmen der Projektförderung nach Ziffer I.1.1 können Personalkosten für
        eine Fachkraft / mehrere Fachkräfte im Umfang von mindestens 50 Prozent
        und höchstens 100 Prozent einer Stelle über einen Zeitraum von drei Jahren
        bezuschusst werden.

        a) Fördervoraussetzung ist, dass das Personal ausschließlich zusätzliche
           Aufgaben im Rahmen der Erschließung des Sozialraums für die Bewoh­
           ner des/der neuen Wohnangebots(e) übernimmt. Darunter fallen auch
           die Durchsetzung individueller Rechte sowie die konkrete Teilhabe an
           der Realisierung des Wohnvorhabens. Personalkosten der unmittelbaren
           Wohnbetreuung sind als Pflichtleistungen durch die Träger der Einglie­
           derungshilfe zu refinanzieren und somit durch die Aktion Mensch nicht
           förderfähig.

       b) Bei dem eingesetzten Personal muss es sich um eine zusätzliche
          Fachkraft handeln.

       c) Die Voraussetzung für eine Projektförderung liegt nur vor, wenn die Planun­
          gen ein neues kleines Wohnangebot mit insgesamt bis zu acht Plätzen an
          einem neuen Standort vorsehen. Die Projektförderung kann grundsätzlich
          nur einmal beantragt werden. Eine zweite Projektförderung für Wohnange­
          bote am selben Standort ist nur unter den Voraussetzungen möglich, dass

         - in unmittelbarer räumlicher Nähe der ersten Projektförderung ein
           zusätzliches Wohnangebot entsteht,

        - alle Wohnangebote für Menschen mit Behinderung am selben Standort
          zusammen nicht mehr als acht Plätze haben,

        - bei der ersten und bei der zweiten Projektförderung der Stellenumfang
          je eine halbe Stelle (50 Prozent einer Vollzeitstelle) beträgt.

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Eine zweite Projektförderung ist nicht möglich, wenn der Stellenumfang des
      ersten Projekts mehr als eine halbe Stelle beträgt.

      Der Projektbeginn soll aus konzeptionellen Gründen vor dem Einzug liegen.
      Die Antragstellung ist bis spätestens drei Monate nach Betriebsbeginn des
      Wohnangebots möglich.

      1.2 Konzeptentwicklung für mehr Sozialraumbezug von bestehenden Wohnan­
          geboten nach Ziffer 3.06 zu Ziffer V. der Förderrichtlinien vom 01.01.2014

         a) Antragsteller können unabhängig von einer Investitionsförderung für
            Konzeptentwicklung und Beratungsleistungen für neue Wege in den Sozial­
            raum bei Wohnangeboten unabhängig von ihrer Platzzahl eine Projekt­
            förderung für zusätzliches Personal und für Honorarkosten erhalten.

II.   Förderfähige Kosten der Projektförderung

1.1   Förderfähig sind folgende Kosten, die unmittelbar durch das Projekt
      ausgelöst werden:

      a) Personalkosten (bei Ziffer I.1.1.mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle)

      b) Honorarkosten (nur für Projektförderung nach Ziffer I.1.2)

1.2   Personalkostenzuschüsse können in dem Umfang, in dem die Mitarbeiter
      in dem zu fördernden Projekt tätig sind, gewährt werden für:

      a) bisher nicht beschäftigte Mitarbeiter

      b) Arbeitszeitaufstockung bereits beschäftigter Teilzeitmitarbeiter

      c) Personalkosten für bereits vorhandenes Personal nur dann, wenn die
         Einstellung einer neuen Kraft für das bisherige Arbeitsfeld nachgewiesen wird

      Bei der Beantragung von Personalkostenzuschüssen ist vom Antragsteller
      die „Rechtsverbindliche Erklärung zur Förderung von Personal“ (innerhalb der
      Antragsbestätigung) zu unterzeichnen.

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1.3   Der Berechnung der Personalkosten sind pauschalierte Beträge entsprechend
      der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tabelle der Aktion Mensch
      zugrunde zu legen. Das Dokument wird im elektronischen Antragsverfahren
      bereitgestellt.

1.4   Honorarkosten werden bis zur Höhe der Honorarsätze des Deutschen Vereins
      für öffentliche und private Fürsorge als förderfähige Kosten anerkannt. Das
      Dokument wird im elektronischen Antragsverfahren bereitgestellt.

III. Förderhöhe der Projektförderung

1.1   Öffentliche Mittel sind von den Gesamtkosten abzuziehen. Die danach
      verbleibenden Kosten sind Berechnungsgrundlage für die Eigenmittel und
      den Zuschuss.

1.2   Projektförderung

      a) Bei der Projektförderung nach Ziffer I.1.1 kann sich die Aktion Mensch an den
         förderfähigen Gesamtkosten gemäß der Ziffer II.1.1 a) mit Zuschüssen von bis
         zu 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten zuzüglich einer Verwaltungs­
         kostenpauschale in Höhe von 20 Prozent auf den Zuschuss beteiligen.

      b) Bei der Projektförderung nach Ziffer I.1.2 kann sich die Aktion Mensch an
         den förderfähigen Gesamtkosten gemäß den Ziffern II.1.1 a) und b) mit Zu­
         schüssen von bis zu 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten zuzüglich
         einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 20 Prozent auf den Zuschuss
         beteiligen.

1.3   Leistungen nach § 34 SGB IX „Teilhabe am Arbeitsleben“ für im Projekt einge­
      setzte Mitarbeiter müssen als Eigenmittel des Trägers ausgewiesen werden.

1.4   Der Höchstzuschuss beträgt für ein Projekt über die gesamte Laufzeit

      a) nach Ziffer I.1.1 inklusive Verwaltungskostenpauschale 120.000 EUR.

      b) nach Ziffer I.1.2 inklusive Verwaltungskostenpauschale 15.000 EUR.

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IV. Förderdauer der Projektförderung

1.   Die Dauer eines Projekts nach Ziffer I.1.1 beträgt maximal drei Jahre.
     Der Beginn des Projekts darf frühestens drei Monate vor Betriebseröffnung des
     Wohnangebots erfolgen.

2.   Für ein Projekt nach Ziffer I.1.2 beträgt die maximale Förderdauer ein Jahr.

Nach Antragstellung und vor einer Bewilligung können Projekte nur auf eigenes
Risiko begonnen werden.

V.   Weitere Fördermöglichkeiten

1.   Starthilfeförderung
     Mit Zuschüssen der Starthilfeförderung kann der Aufbau von gemeindenahen
     Diensten zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft durch Bereitstel­
     lung ambulanter Angebots- und Unterstützungsstrukturen gefördert werden.
     Für den Aufbau ambulanter Unterstützungs- und Beratungsdienste gelten die
     Regeln des Merkblatts Starthilfe (siehe Merkblatt „Starthilfe“).

2.   Investitionsförderung
     Mit Zuschüssen der Investitionsförderung kann die Schaffung von gemeind­
     eintegrierten Wohnformen bzw. die Verbesserung der Wohnqualität gefördert
     werden.
     Für diese Investitionsförderung von Wohnangeboten gelten die Regeln des
     Merkblatts „Investitionsförderung Wohnen“.

VI. Förderrichtlinien

Im Übrigen gelten die Förderrichtlinien der Aktion Mensch in der bei Eingang des
Förderantrags gültigen Fassung.

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