Merkblatt zur Elternzeit und zum Elterngeld

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Merkblatt zur Elternzeit und zum Elterngeld
Merkblatt zur Elternzeit
 und zum Elterngeld
Elternzeit
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter oder Väter (auch Pflegeeltern), die in einem Ar-
beitsverhältnis stehen. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis, auch bei befristen Ar-
beitsverträgen, bei Teilzeitverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen (“400-€-Jobs“)
genommen werden.

Für den Anspruch auf Elternzeit gelten die folgenden Voraussetzungen:

→      Das Kind lebt mit Ihnen im selben Haushalt,
→      Sie betreuen und erziehen es überwiegend selbst,
→       Sie arbeiten während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden

Wie lange kann Elternzeit in Anspruch genommen werden?

Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebens-
jahres des Kindes.

Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximalen drei-
jährigen Elternzeit auch auf die Zeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden.
Dabei muss verbindlich erklärt werden, für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren die Eltern-
zeit genommen wird. Soll das dritte Jahr der Elternzeit direkt im Anschluss genommen wer-
den, ist diese Erklärung spätestens 7 Wochen vor Ablauf des Zweijahreszeitraums ab-
zugeben.

Zu beachten ist, dass bei einem Arbeitgeberwechsel der neue Arbeitgeber nicht an diese Ver-
einbarung gebunden ist.

Der Antrag auf Elternzeit ist schriftlich mit dem beiliegenden Formular zu stellen. Dabei ist
folgende Antragsfrist zu beachten:

Der Antrag auf Elternzeit muss dem Gemeindeverband spätestens 7 Wochen vor deren Be-
ginn (d. h. spätestens eine Woche nach Geburt des Kindes) schriftlich vorliegen. In dem An-
trag muss verbindlich erklärt werden, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren Elternzeit
genommen werden soll.

Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit

Bei der Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit wird diese nicht unterbrochen
oder beendet. Die neue Elternzeit beginnt frühestens mit dem Ablauf der Elternzeit für das
erste Kind. Überschneidungszeiträume von bis zu einem Jahr können bei kurzer Geburtenfol-
ge oder bei Mehrlingsgeburten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollen-
dung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Beispiele hierzu finden Sie auf der
letzten Seite.

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit

Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Wird eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder
wegen eines besonderen Härtefalls erforderlich, kann der Arbeitgeber das nur innerhalb vier
Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Stirbt das Kind während
der Elternzeit, endet die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. Nach
Ablauf der Frist müssen die Eltern die frühere Arbeit wieder aufnehmen.

Ist während der Elternzeit Teilzeitarbeit möglich?

Die Erwerbstätigkeit ist während der Elternzeit zulässig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit
30 Stunden nicht überschreitet. Über einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und de-
ren Ausgestaltung bei seinem Arbeitgeber sollen sich beide Parteien innerhalb von vier Wo-
chen einigen.

Teilzeitarbeit bzw. eine selbstständige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf immer
der Zustimmung des derzeitigen Arbeitgebers.

Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz gibt es nur, wenn:

        der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
       das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht,
       die Arbeitszeit für mind. 3 Monate auf einen Umfang zwischen                 15   und
        30 Wochenstunden verringert wird,
       keine dringenden betrieblichen Gründe dem Anspruch entgegenstehen.

Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten, sowie
die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit.

Bei der Aufnahme einer Teilzeittätigkeit wird das steuerpflichtige Einkommen ohne Sondezu-
wendungen während der Teilzeittätigkeit bei der Berechnung des Erziehungsgeldes berück-
sichtigt. Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung von insgesamt nicht mehr als 400,00 €
monatlich bleiben bei der Erziehungsgeldberechnung anrechnungsfrei.

Weitere Hinweise:

Anrechnung von Elternzeit bei der KZVK (Kirchlichen Zusatzversorgungskasse)

Für jeden Kalendermonat ohne Arbeitsentgelt, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer El-
ternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das
ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte bei der Kirchlichen Zusatzver-
sorgungskasse berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von
500,- EURO in diesem Monat ergeben würden. Auch wenn eine geringfügige Beschäftigung
(400-€-Job) ausgeübt wird, entfällt der Anspruch auf Anrechung.

Krankenversicherung
Bezieher von Elterngeld und Eltern in der Elternzeit bleiben in ihrer gesetzlichen Krankenkas-
se beitragsfrei weiter versichert, wenn sie vorher Pflichtmitglieder waren.

Weihnachtszuwendung

Für die Zeit der Elternzeit wird eine Weihnachtszuwendung bis zur Vollendung des 12. Le-
bensmonats des Kindes gewährt.

Urlaubsgeld / Urlaubsanspruch

Urlaubsgeld wird gewährt, wenn ein Anspruch auf Vergütung für mindestens 3 volle Monate
des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat. Die Auszahlung erfolgt ab 2006 im November
des lfd. Jahres.

Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Eltern-
zeit nach Ablauf der Mutterschutzfrist nimmt, um ein Zwölftel gekürzt.

Beispiel :    Kind geboren :                06.06.2005
              Ablauf der Schutzfrist :      01.08.2005
              Beginn der Elternzeit :       02.08.2005
              Ende der Elternzeit z.B. :    05.06.2007

Urlaubsanspruch im gesamten Kalenderjahr 2005 = 30 Tage .

In 4 vollen Kalendermonaten ( Sep. – Dez.04 ) wird Elternzeit in Anspruch genommen.

Berechnung:   30 Tage : 12 = 2,5 Tage x 4 Monate = 10 Tage.

Es steht somit für 2005 Erholungsurlaub von 20 Tagen zu. (30 Tage abzgl. 10 Tage)
Ende der Elternzeit

Nach der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zu der Arbeitszeit, die vor Beginn der
Elternzeit bestand. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auf einen anderen gleichwertigen
Arbeitsplatz einsetzten. Der Anspruch auf den alten Arbeitsplatz besteht nicht.

Übergangsgeld

Scheidet der Mitarbeiter zum Ende der Elternzeit aus, besteht ein Anspruch auf Übergangs-
geld nach den Richtlinien der KAVO, wenn die Kündigung innerhalb von 3 Monaten nach der
Niederkunft erfolgte.

Beispiele für die Übertragungszeiträume der Elternzeit

1. Fall: Geburt eines weiteren Kindes während der Elternzeit eines Vorkindes:

Kind A          Elternzeit 2 Jahre                                    1 Jahr Übertragung

1. Lebensjahr     2. Lebensjahr      3. Lebensjahr    4. Lebensjahr    5. Lebensjahr   6. Lebensjahr
                  1. Lebensjahr      2. Lebensjahr    3. Lebensjahr    4. Lebensjahr   5. Lebensjahr

                 Kind B                  Elternzeit 2 Jahre                      1 Jahr Übertragung

Statt einer Übertragung der Elternzeit für Kind A auf das 5. Lebensjahr könnte mit Zustim-
mung des Arbeitgebers auch eine Übertragung der Elternzeit auf z. B. das 7. Lebensjahr er-
folgen. Gleiches Gilt für den Übertragungszeitraum von Kind B.

2. Fall: Übertragung der Elternzeit bei Zwillingen:

Zwilling A             Elternzeit 2 Jahre                                   1 Jahr Übertragung

1. Lebensjahr     2. Lebensjahr      3. Lebensjahr    4. Lebensjahr    5. Lebensjahr   6. Lebensjahr
1. Lebensjahr     2. Lebensjahr      3. Lebensjahr    4. Lebensjahr    4. Lebensjahr   5. Lebensjahr

Zwilling B                        Elternzeit 1 Jahr    1 Jahr Übertragung

3. Fall: Übertragung der Elternzeit, wenn die Geburtenfolge weniger als ein Jahr beträgt:

Kind A geb. 01.02.2004
Kind B geb. 01.11.2004

       Kind A                     Kind B                    Kind B                    Kind A
  Elternzeit 2 Jahre      Elternzeit bis Vollen-       Übertragung max.            Übertragung
                           dung 3. Lebensjahr            12 Monate wg.          12 Monate da noch
                          d. h. 1 Jahr 9 Monate         Überschneidung           nicht verbraucht
  vom 01.02.2004            vom 01.02.2006              vom 01.11.2007           vom 01.11.2008
        bis                         bis                       bis                       bis
    31.01.2006                 31.10.2007                 31.10.2008                31.10.2009

Der Überschneidungszeitraum beträgt hier 1 Jahr und 3 Monate. Eine Übertragung ist jedoch
nur für maximal 12 Monate zulässig. Eine Gesamtzeit der Elternzeit von 6 Jahren wird hierbei
nicht erreicht.
Elterngeld
Was ist das Elterngeld?

Für Geburten ab 1. Januar 2007 tritt das Elterngeld an die Stelle des bisherigen Erziehungs-
geldes. Es ersetzt 67 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Er-
werbseinkommens bis maximal 1.800 Euro und beträgt auch für nicht erwerbstätige Eltern-
teile mindestens 300 Euro. Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit Zwillin-
gen oder Drillingen wird das Elterngeld erhöht. Bei Kindern, die vor dem 1. Januar 2007 ge-
boren werden, kann wie bisher Erziehungsgeld bezogen werden

Wer bekommt das Elterngeld?

Das Elterngeld erreicht alle Eltern, die sich Zeit für ihr Neugeborenes nehmen und auf Ein-
kommen verzichten. Teilzeittätigkeit neben dem Elterngeld bis zu 30 Stunden in der Woche
ist möglich. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide
können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate
allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Das
heißt: Zwölf Monate Elterngeld gibt es immer, wenn sich Eltern Zeit für die Betreuung ihres
Kindes nehmen.

Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Stu-
dierende und Auszubildende, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten
Grades, die Zeit für die Betreuung ihres bzw. eines neugeborenen Kindes investieren.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Kernelement des Elterngeldes ist die dynamische Leistung in Anknüpfung an das Erwerbsein-
kommen. Die Elterngeldleistung beträgt prozentual mindestens 67% des entfallenden Netto-
einkommens, absolut mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro (67% von maximal
2700 Euro, die als Einkommen berücksichtigt werden) für mindestens die ersten zwölf Le-
bensmonate des Kindes.

Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld, um den Arbeitsanreiz zu erhalten: Ist das
Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1000 Euro monatlich, wird die Ersatzrate von
67 Prozent auf bis zu 100 Prozent angehoben. Für je 20 Euro, die das Einkommen unter 1.000
Euro liegt, steigt die Ersatzrate um ein 1 Prozent.

Bei Teilzeittätigkeit von maximal 30 Wochenstunden erhält die Betreuungsperson 67 % des
entfallenden Teileinkommens. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.700
Euro berücksichtigt.
Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus in Höhe von 10% des Elterngeldes, min-
destens aber 75 Euro im Monat (vgl. Frage 6).

Alle berechtigten Eltern erhalten einen Mindestbetrag von 300 Euro. Dieser wird für zwölf
Lebensmonate des Kindes unabhängig davon gezahlt, ob sie vor der Geburt erwerbstätig
waren oder nicht, also auch für Hausfrauen und -männer, Studierende, Kleinstverdiener.

Das Elterngeld wird in Höhe des Mindestbetrags nicht als Einkommen bei anderen Sozialleis-
tungen berücksichtigt. Es kann insoweit also zusätzlich auch zum ALG II bezogen werden,
ohne dass sich der ALG II - Anspruch dadurch mindert.

Den besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt wird durch die Erhöhung des sonst zu-
stehenden Elterngeldes um 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind Rechnung getra-
gen.

Wie ermittelt man das Elterngeld?

Ihnen steht im Internet unter der folgenden Adresse ein Elterngeldrechner zur Verfügung:
http://www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner/
Was gilt hinsichtlich der Lohnsteuerklassen und steuerlichen Freibeträge?

Das einkommensabhängige Elterngeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen der berechtig-
ten Person vor und gegebenenfalls nach der Geburt und ist daher auch von der gewählten
Steuerklasse und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen abhängig.

Für Wahl und Wechsel der Lohnsteuerklasse sind allein die steuerrechtlichen Regelungen
maßgeblich. Grundsätzlich gilt, dass einmal im Jahr die Lohnsteuerklasse geändert werden
kann.    Ein   solcher    Wechsel    wird    für    das   Elterngeld    anerkannt, wenn     er
nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Der steuerlich zulässige Steuerklassenwechsel ist für das
Elterngeld wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn er ausschließlich die Funktion hat,
den Anspruch auf Elterngeld zu erhöhen. Dies ist etwa der Fall, wenn der wesentlich schlech-
ter verdienende Elternteil vor der Geburt in die Lohnsteuerklasse III wechselt, obwohl dies
ohne Berücksichtigung des Elterngelds wirtschaftlich nachteilig wäre. Nicht missbräuchlich
ist hingegen der Wechsel in die Steuerklasse IV, denn kein Ehepartner ist verpflichtet die mit
der Wahl der Steuerklasse V verbundenen - wenn auch nur vorübergehenden - Nachteile beim
Lohnsteuerabzug zu übernehmen.

Auch für die Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte sind allein die steuerrecht-
lichen Regelungen maßgeblich. Sie tragen besonderen Belastungen des Steuerpflichtigen
Rechnung, die dessen finanzielle Leistungsfähigkeit nachhaltig mindern. Da Freibeträge das
Nettoeinkommen erhöhen, erhöht sich der Elterngeldanspruch. Auch nach der Geburt wirken
sich die Freibeträge positiv aus, da das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen nur zu zwei
Dritteln auf das Elterngeld angerechnet wird.

Kann man Elterngeld bekommen, wenn man Teilzeit arbeitet?

Ja. Bei Teilzeittätigkeit von nicht mehr als 30 Wochenstunden erhält die Betreuungsperson
67% des entfallenden Teileinkommens. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchs-
tens 2700 Euro berücksichtigt.

Diese Bemessungsgrenze führt einerseits dazu, dass die Obergrenze des zum Ausgleich weg-
fallenden Erwerbseinkommens gezahlten Elterngelds 1800 Euro beträgt (67 Prozent von
2700 Euro).

Andererseits werden Einkommensausfälle (z.B. bei Teilzeitbeschäftigung) nur bis zu einem
Einkommen von 2700 Euro betrachtet. Liegen die Einkommensausfälle oberhalb dieser Gren-
ze, verbleibt es beim Mindestbetrag von 300 Euro. Einkommensersatz ist ausgeschlossen.
Unterhalb von 2700 Euro wird dagegen der Wegfall von Einkommen in der Differenz zu dem
Betrag der Bemessungsgrenze (2700 Euro) in Höhe von 67 Prozent ersetzt.

Beispiel: Verdient die berechtigte Person vor der Geburt 3200 Euro netto und nach der Ge-
burt 2100 Euro netto im Monat, dann wird für das Elterngeld nur die Differenz zwischen der
Bemessungsgrenze bei 2700 Euro und dem Teileinkommen von 2100 Euro betrachtet. Für die
danach berücksichtigten 600 Euro Einkommensverlust, wird ein Elterngeld in Höhe von gut
400 Euro bezogen.

Von der Begrenzung sind nur wenige Fälle betroffen, da nur rund zwei Prozent der Frauen
und vierzehn Prozent der Männer ein höheres Nettoeinkommen als 2700 Euro vor der Geburt
erzielt haben. Damit ist der ganz überwiegende Teil der Leistungsempfänger des Elterngeldes
von der Bemessungsgrenze tatsächlich nicht betroffen.

Die Bemessungsgrenze und die damit einhergehende Beschränkung der Höhe des Eltern-
gelds sind sozial ausgewogen und interessengerecht. Sie beeinflussen nicht die mit dem El-
terngeld verbundenen Zielsetzungen.

Berücksichtigt das Elterngeld die besondere Situation von Mehrkindfamilien?

Ja, Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus. Dieser trägt in mehrfacher Hinsicht
den besonderen Bedürfnissen dieser Familien Rechnung: Erstens werden bei der Einkom-
mensermittlung vor der Geburt des Kindes neben Zeiten des Mutterschaftsgeldbezugs insbe-
sondere auch Zeiten des Elterngeldbezugs ausgeklammert. Ein Absinken des Elterngelds
durch das in diesen Zeiten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen wird so vermieden.
Zweitens wird das danach zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro im
Monat erhöht. Und drittens wird dieser Erhöhungsbetrag abhängig von der konkreten Famili-
ensituation gewährt. Der Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwister-
kind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehr älteren Geschwisterkindern
genügt es, wenn mindestens zwei das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der
Geburtenabstand zu dem Kind, für das jetzt Elterngeld beantragt wird, kann dann also sogar
größer als drei Jahre sein. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind sei-
nen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Der Grundbe-
trag des Elterngelds läuft weiter bis zum Ende des Bezugszeitraums von zwölf oder vierzehn
Monaten.

Was gilt bei Mehrlingsgeburten?

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes
weitere Kind. Das heißt: Zusätzlich zum Elterngeld in Höhe von mindestens 67% des wegfal-
lenden Erwerbseinkommens oder zum Mindestbetrag von 300 Euro werden für jedes weitere
Mehrlingskind jeweils 300 Euro gezahlt. Pro Kind sind grundsätzlich jeweils bis 300 Euro
anrechnungsfrei, sie werden also zusätzlich zu anderen Sozialleistungen gezahlt.

Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?

Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden.
Sind zwei Eltern für die Betreuung des Kindes vorhanden, kann ein Elternteil für höchstens
zwölf Monate Elterngeld beantragen, zwei zusätzliche Monate stehen dem anderen Elternteil
des Kindes zu, wenn für zwei Monate zu Gunsten der Betreuung des Kindes auf Erwerbsein-
kommen ganz oder teilweise verzichtet wird. Acht Wochen Mutterschaftsgeld einschließlich
Arbeitgeberzuschuss werden jedoch auf zwei Monate der Elterngeldleistung für die Mutter
angerechnet, da beide Leistungen den gleichen Zweck verfolgen. Der Bezugszeitraum des
Elterngelds verlängert sich also durch den Bezug der Mutterschaftsleistungen nicht.

Das Elterngeld kann bei gleichem Budget auf die doppelte Anzahl der Monate gedehnt wer-
den. Eine Person kann dann bis zu 24 Monate halbes Elterngeld beziehen, eine alleinerzie-
hende Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge, wenn kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld
einschließlich Arbeitgeberzuschuss besteht. Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld und
Arbeitgeberzuschuss reduziert sich die Zahl der noch nutzbaren Elterngeldbeträge entspre-
chend. Im Fall der Alleinerziehenden würden bei acht Wochen Mutterschaftsgeld nach den
zwei ersten vollen Elterngeldmonaten noch 24 halbe Monate zur Verfügung stehen. Auch die
Partnermonate können gedehnt werden, so dass ein Paar auf bis zu maximal 28 halbe Mo-
natsbeträge kommen kann.

Wie können Partner die Monate verteilen?

Bis zum 14. Lebensmonat des Kindes gibt es für jeden Monat einen Monatsbetrag, insgesamt
also maximal 14. Die Partner können die Monatsbeträge bis auf die zwei Partnermonate frei
untereinander aufteilen. Es kann z.B. erst einer der Partner die vollen zwölf Monatsbeträge,
dann der andere die zwei weiteren Monatsbeträge nehmen, beide Partner können die Mo-
natsbeträge auch gleichzeitig ausgezahlt bekommen, dann reduziert sich aber die Zahl der
Monate entsprechend. Wenn also beide Eltern z.B. in den ersten sieben Monaten Elterngeld
gleichzeitig beziehen, sind die Beträge für 14 Monate verbraucht.

Auch bei der Verteilung der einem Elternteil zustehenden Monatsbeträge innerhalb des Zeit-
raums bis zum 14 Lebensmonat des Kindes sind die Eltern mit einer Ausnahme frei: Monate,
in denen Mutterschaftsgeld bezogen wird, gelten immer als Bezugsmonate der Mutter.

Muss Elternzeit genommen werden um Elterngeld zu bekommen?

Elterngeld und Elternzeit sind rechtlich voneinander unabhängig. Arbeitnehmer und Arbeit-
nehmerinnen müssen jedoch regelmäßig ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen, um
ihre Arbeitszeit reduzieren und das Elterngeld nutzen zu können. Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass die Anmeldung der Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Be-
ginn erfolgen muss, während der mit der Anmeldung ausgelöste besondere Kündigungs-
schutz frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit gilt.
Welche Änderungen müssen im Bezugszeitraum des Elterngelds mitgeteilt werden?

Es müssen alle Änderungen mitgeteilt werden, die die für die Gewährung des Elterngelds
maßgeblichen und im Antrag abgefragten Tatsachen betreffen. Soweit die Höhe des Eltern-
gelds bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum von der Prognose des voraussichtlich erzielten
Erwerbseinkommens abhängt, ist entscheidend, ob sich das für diesen Zeitraum erwartete
durchschnittliche Erwerbseinkommen ändert. Nach dem Ende des Elterngeldbezugs wird in
jedem Fall anhand des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens über das bis dahin nur vor-
läufig bewilligte Elterngeld endgültig entschieden. Sind die erzielten Einnahmen höher als
angenommen, muss gegebenenfalls Elterngeld zurückgezahlt werden, sind sie niedriger, wird
Elterngeld nachgezahlt.

Wo beantrage ich Elterngeld?

Einen Antrag auf Elterngeld muss beim Versorgungsamt Dortmund gestellt werden. Die ent-
sprechenden Formulare stehen auch auf den Internet-Seiten des Versorgungsamtes Dort-
mund zur Verfügung.

Adresse:

Versorgungsamt Dortmund
Rheinische Str. 173
44147 Dortmund

Postanschrift:

Versorgungsamt Dortmund
44125 Dortmund

Telefon:
0231-90640

FAX
0231-9064520

Internet:
www.versorgungsamt-dortmund.nrw.de
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