MILCH UND MILCHPRODUKTE - AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE Heumilch Almmilch Bergerzeugnis - AMA Marketing

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MILCH UND MILCHPRODUKTE - AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE Heumilch Almmilch Bergerzeugnis - AMA Marketing
Teil des AMA-Gütesiegel-Programms
                    M I LC H U ND M I LC H P R OD U KTE

                   AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE

                             MILCH UND
               MILCHPRODUKTE

                     mit den freiwilligen Modulen

               +     Heumilch

               +     Almmilch

               +     Bergerzeugnis

Version 2020
MILCH UND MILCHPRODUKTE - AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE Heumilch Almmilch Bergerzeugnis - AMA Marketing
IMPRESSUM

Medieninhaber und Hersteller: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 68a, Tel. 050/3151-0, Fax 050/3151-4925
© 2020 by Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH, Version 2020
Gestaltung und Fotos: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH

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MILCH UND MILCHPRODUKTE - AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE Heumilch Almmilch Bergerzeugnis - AMA Marketing
VORWORT
  Bei der Erzeugung, Vermarktung und Zubereitung von Milch und Milchproduk-
  ten bedarf es größter Sorgfalt. Die AMA-Marketing baut daher ein stufenüber-
  greifendes Qualitätssicherungssystem entlang der gesamten Herstellungs-
  kette auf, um die bestehenden Risiken so gut wie möglich zu überwachen und
  zu vermeiden. Falls auf den Produkten zusätzliche qualitätsrelevante Angaben
  wie gentechnikfrei oder Heumilch angeführt werden, sind die Betriebe auf die
  zugrundeliegenden Anforderungen durch Kontrollstellen zu zertifizieren.
  Das AMA-Gütesiegel ist eine Orientierung für überdurchschnittliche und nachvollziehbare Qualität
  sowie umfassende Kontrolle dieser Lebensmittel.
  Die AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Milch und Milchprodukte“ verfolgt folgende Ziele:
      >   Kontinuierliche Verbesserung der Qualität sowie der Sicherheit bei Milch und
          Milchprodukten durch Anforderungen, die über dem gesetzlichen Niveau liegen.
      >   Transparenz und nachvollziehbare Herkunft entlang des gesamten Herstellungs-
          prozesses.
      >   Stärkung bzw. weiterer Ausbau des Vertrauens der Konsumenten durch regelmäßige
          und unabhängige Kontrollen.
  Die Richtlinie „Milch und Milchprodukte“ regelt wesentliche Herstellungs-, Kennzeichnungs- und
  Dokumentationsschritte sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Hygieneniveaus. Die
  Anforderungen liegen über den rechtlichen Bestimmungen und unterstützen bei der korrekten
  Umsetzung der geforderten Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln.
  Die vorliegende Richtlinie wurde von der AMA-Marketing und Experten der Branche entwickelt,
  vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) genehmigt und von der AMA-
  Marketing veröffentlicht. Diese Richtlinienversion ersetzt die Version „2017“ und ist ab 01.01.2020
  gültig.
  Die Teilnahme an der AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Haltung von Kühen“ und am AMA-Gütesiegel-
  Programm „Milch und Milchprodukte“ ist für alle Produzenten (in- und ausländische) möglich, so-
  fern sie die Vorgaben erfüllen. Es respektiert den EU-rechtlichen Nichtdiskriminierungsgrundsatz.
  Bei allen in dieser Richtlinie verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte
  Form für beide Geschlechter.
  Bei Fragen zur Richtlinie stehen wir gerne zur Verfügung und freuen uns über Anregungen zur
  Weiterentwicklung und praktischen Umsetzung.
                                                                                 Mit freundlichen Grüßen

                                                                                             Martin Greßl
                                                                             Leiter Qualitätsmanagement

KONTAKT          Tel.: +43 (0)50/3151-430 I Fax-DW: 4925 I E-mail: qm-programme@amainfo.at I www.amainfo.at

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INHALTSVERZEICHNIS

INHALTSVERZEICHNIS
A.   STRATEGISCHE AUSRICHTUNG ................................................................................................................................ 9
         ALLGEMEIN.................................................................................................................................................................... 9
         HOHE QUALITÄT ............................................................................................................................................................. 9
         NACHVOLLZIEHBARE HERKUNFT ....................................................................................................................................... 11
         UNABHÄNGIGE KONTROLLE ............................................................................................................................................ 11
B.   GENERELLE ANFORDERUNGEN .............................................................................................................................. 12
         GELTUNGSBEREICH ........................................................................................................................................................ 12
         TEILNAHMEBEDINGUNGEN .............................................................................................................................................. 13
         HERKUNFT ................................................................................................................................................................... 14
         ZEICHENVERWENDUNG .................................................................................................................................................. 14
         GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS UND HACCP ......................................................................................................................... 15
         VERPACKUNGEN ........................................................................................................................................................... 18
         DOKUMENTATION ......................................................................................................................................................... 19
         NACHVOLLZIEHBARKEIT .................................................................................................................................................. 20
         KONTROLLEN ............................................................................................................................................................... 22
         SONSTIGES .................................................................................................................................................................. 26
C.   SPEZIELLE ANFORDERUNGEN ................................................................................................................................ 28
         ALLGEMEINES............................................................................................................................................................... 28
         NICHT FERMENTIERTE MILCHERZEUGNISSE......................................................................................................................... 31
         FERMENTIERTE MILCH UND MILCHMISCHERZEUGNISSE ........................................................................................................ 32
         BUTTER....................................................................................................................................................................... 34
         FRISCHKÄSE ................................................................................................................................................................. 35
         KÄSE .......................................................................................................................................................................... 36
         SCHMELZKÄSE, SCHMELZKÄSE STREICHBAR UND SCHMELZKÄSEZUBEREITUNGEN ........................................................................ 38
         UHT MILCHPRODUKTE .................................................................................................................................................. 39
         TRINKMOLKE UND MOLKEMISCHERZEUGNISSE .................................................................................................................... 40
         SCHULMILCHPRODUKTE VON BÄUERLICHEN SCHULMILCHLIEFERANTEN .................................................................................... 41
         PUDDING .................................................................................................................................................................... 43
         BUTTERSCHMALZ .......................................................................................................................................................... 43
         SPEISEEIS AUF MILCHBASIS ............................................................................................................................................. 44
D.   FREIWILLIGE MODULE ........................................................................................................................................... 47
         ALLGEMEINES............................................................................................................................................................... 47
         MODUL „HEUMILCH“ .................................................................................................................................................... 47
         MODUL „BERGERZEUGNIS“ ............................................................................................................................................ 48
         MODUL „ALMMILCH“.................................................................................................................................................... 49
E.   ANHANG ............................................................................................................................................................... 50
         FACHGREMIUM ............................................................................................................................................................ 50
         AUSWAHL RELEVANTER RECHTLICHER BESTIMMUNGEN ........................................................................................................ 52
         MERKBLÄTTER DER AMA-MARKETING ............................................................................................................................. 53

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AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE
MILCH UND MILCHPRODUKTE

      ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

      AMA-Marketing    Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH

                       (Systembetreiber/Lizenzgeber)

      AT               Länderkennung für „Österreich“ gemäß EN 23166

      BGBl             Bundesgesetzblatt

      BMASGK           Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

      BMNT             Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus

      DIN              Deutsches Institut für Normung e.V.

      EN               Europäische Norm

      ESL              Extended Shelf Life (ungeöffnet und gekühlt länger haltbar)

      EU               Europäische Union

      FIL-IDF          Fédération Internationale de Laiterie – International Dairy Federation

      GVO              Gentechnisch veränderter Organismus

      HACCP            Hazard Analysis and Critical Control Points

      F.i.T.           Fett in der Trockenmasse

      IEC              International Electrotechnical Commission

      ISO              International Organisation of Standardisation

      KBE              Koloniebildende Einheiten

      K.s.K            keine sichtbaren Kolonien

      LFBIS            Land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem

      LMSVG            Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz

      MHD              Mindesthaltbarkeitsdatum

      Version 2020                                                           Seite 5 von 55
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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ÖLMB           Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)

UHT            Ultrahocherhitzung (Ultra-High-Temperature)

mU/g           Einheit zur Angabe der Enzymaktivität pro Gramm

mU/L           Einheit zur Angabe der Enzymaktivität pro Liter

VO (EG)        Verordnung der Europäischen Gemeinschaft

VO (EU)        Verordnung der Europäischen Union

zgd            zuletzt geändert durch

Version 2020                                                           Seite 6 von 55
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AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE
MILCH UND MILCHPRODUKTE

      Definitionen
      Milch

      Milch ist das durchmischte, unveränderte Gesamtgemelk eines oder mehrerer Milchtiere.

      Rohmilch

      Rohmilch ist Milch, die nicht über 40 °C erhitzt und keiner Behandlung mit entsprechender
      Wirkung unterzogen wurde.

      Heumilch

      Heumilch ist Milch von Muttertieren (Kuh, Schaf, Ziege), die der jeweiligen Produktspezifika-
      tion für die gtS „Heumilch“ (eingetragen mit Durchführungsverordnung (EU) 2016/304), die
      gtS „Schaf-Heumilch“ (eingetragen mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/486) und die gtS
      „Ziegen-Heumilch“ (eingetragen mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/487) entspricht.

      Systembetreiber

      Die AMA-Marketing agiert als Systembetreiber, indem sie eine Spezifikation (System) für
      Marktbeteiligte im Zusammenhang mit der Herstellung von Milch und Milchprodukten
      anbietet. Weiters verleiht die AMA-Marketing als Lizenzgeber das Recht zur Verwendung des
      AMA-Gütesiegels.

      Lizenznehmer

      Lizenznehmer sind all jene, die mit der AMA-Marketing einen Vertrag für die Vermarktung von
      Milch und Milchprodukten abgeschlossen haben. Diese erhalten mit dem Lizenzvertrag das
      Nutzungsrecht (Lizenz) zur Verwendung des geschützten AMA-Gütesiegels.

      Charge

      Eine Charge ist eine verfahrenstechnisch einheitliche, bestimmbare und abgrenzbare Gesamt-
      heit von Erzeugnissen, die aufgrund ihrer Herkunft und Kennzeichnung (z. B. Chargen-/Los-
      nummer, Produktionsdatum, Haltbarkeitsdatum) als zusammenhängend erkannt oder vom
      Besitzer als zusammenhängend bezeichnet werden.

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DEFINITIONEN

Homogene Produktgruppe

Eine homogene Produktgruppe ist eine Gruppierung von ähnlichen Produkten, die in der Her-
stellung beziehungsweise in der Zusammensetzung vergleichbar sind. Homogene Produkt-
gruppen sind z. B. Frischkäse und Butter.

Eigenkontrollen

Eigenkontrollen sind Kontrollen, die vom Lizenznehmer selbst an kritischen Punkten im Be-
trieb durchzuführen und zu dokumentieren sind (z. B. Kontrollen bei der Warenübernahme,
Untersuchungen durch Labors). Diese können auch im Auftrag des Lizenznehmers von ande-
ren Unternehmen durchgeführt werden (z. B. Reinigung und Desinfektion).

Externe Kontrollen

Externe Kontrollen sind Kontrollen, die nicht vom Lizenznehmer selbst, sondern von einer
seitens der AMA-Marketing zugelassenen Kontrollstelle durchzuführen sind. Sie erfolgen
durch unabhängige und akkreditierte Kontrollstellen.

Überkontrolle

Überkontrollen dienen zur Überwachung der externen Kontrolle (Kontrolle der Kontrolle). Sie
werden von der AMA-Marketing selbst oder in ihrem Auftrag bei den Lizenznehmern durch-
geführt.

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AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE
MILCH UND MILCHPRODUKTE

      A.       Strategische Ausrichtung
           ALLGEMEIN
           >   Das AMA-Gütesiegel ist ein behördlich genehmigtes Gütezeichen und wird von der
               AMA-Marketing zur Bezeichnung von Produkten, die ausschließlich zum
               menschlichen Verzehr bestimmt sind, vergeben. Es dient als Orientierung für den
               Einkauf von Lebensmitteln und weist auf die hohe Qualität, nachvollziehbare
               Herkunft sowie unabhängige Kontrolle dieser Lebensmittel hin.
           >   Das AMA-Gütesiegel kann für jedes Lebensmittel vergeben werden, sofern
               spezifische Richtlinien vorliegen und die Produkte den Bestimmungen und
               Qualitätsanforderungen der jeweiligen vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit
               und Tourismus (BMNT) genehmigten Richtlinie entsprechen.
           >   Die AMA-Marketing legt in den Gütesiegel-Richtlinien die Bestimmungen für die
               Erteilung der Rechte zur Führung des von ihr als Marke geschützten AMA-Gütesiegels
               mit verschiedenen Herkunftsangaben fest. Grundlage für die Gewährung des
               Zeichennutzungsrechtes ist die Einhaltung der spezifischen Gütesiegel-Richtlinie und
               der Abschluss eines Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing.
           >   Das AMA-Gütesiegel ist das Erkennungszeichen für die Teilnahme an diesem
               freiwilligen Qualitätsprogramm, das je nach Produktbereich und Risiko möglichst
               stufenübergreifend Kriterien in spezifischen Gütesiegel-Richtlinien für jede
               Herstellungs- bzw. Vermarktungsstufe festlegt sowie systematisch überwacht.
           >   Beim AMA-Gütesiegel soll keinesfalls der Eindruck erweckt werden, dass die
               Vorgaben den rechtlichen Bestimmungen des Biolandbaues entsprechen. Zur
               Kennzeichnung von biologisch erzeugten Lebensmitteln wird von der AMA-Marketing
               ein eigenes Zeichen, das AMA-Biosiegel, vergeben.
           >   Die strategische Ausrichtung der AMA-Gütesiegel-Richtlinie basiert auf folgenden
               drei Säulen: Hohe Qualität, nachvollziehbare Herkunft und unabhängige Kontrolle.

           HOHE QUALITÄT
               Lebensmittelqualität

           >   Lebensmittel mit dem AMA-Gütesiegel müssen den gesetzlichen Bestimmungen, den
               jeweiligen produktspezifischen Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches
               (ÖLMB) sowie den Kriterien der AMA-Gütesiegel-Richtlinie entsprechen.

               Naturbelassenheit

           >   In der Verbrauchererwartung wird Qualität mit der „Naturbelassenheit“ bei der
               Produktion in Verbindung gebracht. Das AMA-Gütesiegel hält deshalb entsprechende
               Vorgaben in den speziellen Anforderungen der Gütesiegel-Richtlinie fest.

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A. STRATEGISCHE AUSRICHTUNG
                                                                               2. HOHE QUALITÄT

         Hygieneniveau

    >    Beim AMA-Gütesiegel kommt dem Aspekt eines gehobenen Hygieneniveaus der
         Produkte und Produktionsstätten eine große Bedeutung zu. Bei der Umsetzung ist zu
         berücksichtigen, dass verschiedene Lebensmittel auf Grund der besonderen
         Produkteigenschaften und Produktionsverfahren ein unterschiedliches Risiko
         aufweisen. Dies hat zur Folge, dass neben der „Guten Herstellungspraxis“ und den
         Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für Konsumenten (z. B.
         HACCP) gegebenenfalls auch nähere Bestimmungen in den speziellen Anforderungen
         der Gütesiegel-Richtlinie festgehalten sind.

         Umwelt und Tierschutz

    >    Die Konsumenten erwarten, dass Lebensmittel möglichst nachhaltig und unter
         Einhaltung der geltenden Tierschutzbestimmungen erzeugt werden. Das AMA-
         Gütesiegel-Programm legt Wert darauf, dass auch die Produktionsweise von
         konventionellen Lebensmitteln nachhaltig ist. Der Tierschutz wird als
         Grundbedingung im Sinne des Respekts vor dem Tier als Lebewesen und als
         Grundvoraussetzung für die Gewährleistung einer hohen Lebensmittelqualität
         angesehen. Das AMA-Gütesiegel hält daher in den speziellen Anforderungen der
         jeweiligen Gütesiegel-Richtlinien bestimmte Kriterien fest bzw. achtet darauf, dass
         die für die Produktion relevanten rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

         Sonstige Bestimmungen

    >             -Gütesiegel darf nicht verwendet werden, wenn Lebensmittel gentechnisch
         veränderte Organismen (GVO) enthalten oder aus solchen bestehen, Lebensmittel
         aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden,
         also kennzeichnungspflichtig gemäß VO (EG) Nr. 1829/2003 sind. Eine kontrolliert
         gentechnikfreie Fütterung erfolgt im Rahmen der biologischen Landwirtschaft und
         bei AMA-Gütesiegel-Produkten, bei denen eine separate Positivkennzeichnung
         gemäß den Bestimmungen des ÖLMB zur Definition und Auslobung „gentechnikfrei
         erzeugt“ erfolgt.
    >    Die Verarbeitung und der Verkauf von Lebensmitteln aus geklonten Tieren und deren
         Nachkommen ist nicht erlaubt.

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AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE
MILCH UND MILCHPRODUKTE

          NACHVOLLZIEHBARE HERKUNFT
               Herkunftsdeklaration

          >    Im Sinne der weit verbreiteten Konsumentenforderung muss beim AMA-Gütesiegel
               eine deutliche Kennzeichnung der nachvollziehbaren Herkunft eines Lebensmittels
               erfolgen. Dabei bezieht sich die Herkunftsangabe entweder auf eine Region – sei es
               ein Land (z. B. Tirol, Bayern), einen Staat (z. B. Österreich, Frankreich) oder auf ein
               länder- oder staatenübergreifendes homogenes Gebiet (z. B. Tauernregion,
               Alpenregion, Europäische Union). Herkunftsangaben haben für sich allein noch
               keinen zwingenden Einfluss auf die innere Qualität eines Produktes. Wird in einer
               Richtlinie der Begriff „heimisch“ verwendet, ist darunter die im AMA-Gütesiegel
               angeführte Regionsbezeichnung zu verstehen (z. B. „EU“ für Europäische Union).
          >    Als Herkunftsregion im Sinne der beschriebenen Herkunftsangabe gilt jene Region, in
               der alle Be- und Verarbeitungsschritte erfolgen und aus der die verwendete Milch
               sowie daraus hergestellte Zutaten stammen.
          >    Es kann an Stelle der oben festgehaltenen Regionsbezeichnung auch eine
               übergeordnete Bezeichnung (z. B. Europa, International) verwendet werden, wobei
               dann die Angabe einer nachvollziehbaren Chargennummer in Verbindung mit dem
               AMA-Gütesiegel zwingend erforderlich ist.
          >    Die Region ist im Zeichen durch die Farbe der „Pinselstriche“ und den Wortlaut im
               ovalen Feld auf weißem Grund erkennbar (Beispiel Österreich: rote Pinselstriche und
               die Bezeichnung „Austria“). Ist die Verwendung von Regions- bzw. Landesfarben
               nicht möglich, sind die „Pinselstriche“ des Zeichens schwarz bzw. in einem Grauton
               auszuführen.

               Nachvollziehbarkeit

          >    Das AMA-Gütesiegel stellt die Nachvollziehbarkeit der Rohstoffe und der
               Lebensmittelerzeugung in den Vordergrund. Diese bezieht sich auf homogene
               Gebiete, aus denen die Rohstoffe stammen und wo deren Be- und Verarbeitung
               erfolgt.   Bei   verschiedenen     Rohstoffherkünften     und/oder     Be-     und
               Verarbeitungsstandorten ist die Nachvollziehbarkeit der Rohstoffbestandteile durch
               eine entsprechende Chargenkennzeichnung und Dokumentation zu gewährleisten.

          UNABHÄNGIGE KONTROLLE
          >    Die Überprüfung der Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Richtlinien sowie weiteren
               relevanten Bestimmungen unterliegt einer dreistufigen Kontrollsystematik.
               Basierend auf Eigenkontrollen, die vom Betrieb selbst durchzuführen bzw. zu
               beauftragen sind und auf externen Kontrollen, die durch unabhängige, von der AMA-
               Marketing zugelassenen Kontrollstellen/Labors durchgeführt werden, bilden direkt
               von der AMA-Marketing beauftragte Überkontrollen die Spitze der
               Kontrollsystematik. Durch dieses umfassende Prozedere wird die Einhaltung der
               AMA-Gütesiegel-Kriterien gewährleistet.

      Version 2020                                                                 Seite 11 von 55
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN
                                                                            1. GELTUNGSBEREICH

B.       GENERELLE ANFORDERUNGEN
     GELTUNGSBEREICH
         Freiwilliges Qualitätsprogramm

         Die vorliegende Richtlinie beschreibt ein freiwilliges Qualitätssicherungssystem für
         Milch und Milchprodukte und sieht Anforderungen für die beteiligten
         Lebensmittelunternehmen vor.

         Ganzheitliche Qualitätssicherung

         Zur Herstellung von Milch und Milchprodukten mit dem AMA-Gütesiegel darf nur
         Milch von Betrieben eingesetzt werden, die an der AMA-Gütesiegel-Richtlinie
         „Haltung von Kühen“ und deren freiwilligem Modul "gentechnikfreie Fütterung" oder
         an der AMA-Gütesiegel-Richtlinie „Haltung von Schafen und Ziegen“ und deren frei-
         willigem Modul „aus gentechnikfreier Fütterung“ teilnehmen.“

         Anforderungen

         Für die Teilnahme an der AMA-Gütesiegelrichtlinie „Milch und Milchprodukte“ gelten
         für die be- und verarbeitenden Betriebe neben den branchenspezifischen Anforde-
         rungen des Kapitels C auch die generellen Bestimmungen der Kapitel A und B.

                          STUFE             PROGRAMM

                                            AMA-Futtermittel-Richtlinie
     1                  Futtermittel

                                            AMA-Gütesiegel Richtlinie
     2                  Milchviehbetrieb
                                            „Haltung von Kühen“

                        Schaf- oder         AMA-Gütesiegel-Richtlinie
     3                  Ziegenmilch-be-     „Schaf- und
                        trieb               Ziegenhaltung“

                                            AMA-Gütesiegel Richtlinie
     4                  Milchverarbeiter                                     Geltungsbereich
                                            „Milch und Milchprodukte“

Abbildung 1: Übersicht des Geltungsbereiches

Version 2020                                                                    Seite 12 von 55
AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE
MILCH UND MILCHPRODUKTE

               Verantwortlichkeit

               Die vollständige und korrekte Dokumentation der Produktion und Eigenkontrolle
               liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers.

               Kontinuierlicher Verbesserungsprozess

               Für den Milchverarbeiter wird die Umsetzung von Anforderungen an die
               Qualitätsproduktion immer wichtiger. Die Schwerpunkte der Produktion sind
               regelmäßig zu überprüfen, zu bewerten und wenn notwendig zu verbessern.

          TEILNAHMEBEDINGUNGEN
               Lizenzvertrag

               Alle Betriebe, die Milch und Milchprodukte mit dem AMA-Gütesiegel vermarkten,
               müssen das Recht zur Verwendung des AMA-Gütesiegels für „Milch und Milchpro-
               dukte“ in Form eines gültigen Lizenzvertrages mit der AMA-Marketing erwerben.

               Bekanntgabe von Betriebsdaten

               Vor Lizenzvertragsabschluss ist ein Stammdatenblatt auszufüllen. In diesem sind An-
               gaben zum Unternehmen, den Betriebsstätten, zum Wareneingang, der Lagerung
               und Produktion zu machen sowie die Ansprechpersonen gegenüber der AMA-Marke-
               ting bekannt zu geben.

               Kontrollvertrag

               Weiters muss jeder Lizenznehmer vor Abschluss des Lizenzvertrages mit einer von
               der AMA-Marketing zugelassenen Kontrollstelle (Liste siehe www.amainfo.at) einen
               Kontrollvertrag über die Erstkontrolle und die jährlich durchzuführende externe Be-
               triebskontrolle abschließen und den schriftlichen Nachweis über die Beauftragung ei-
               ner Kontrollstelle vorlegen.

               Erstkontrolle und Produktanalysen

               Vor Abschluss des Lizenzvertrages ist eine Betriebskontrolle mit positivem Ergebnis
               erforderlich. Alle Artikel, die mit dem AMA-Gütesiegel ausgezeichnet werden sollen,
               sind vor dem Lizenzvertragsabschluss von einem von der AMA-Marketing zugelasse-
               nen Labor (Liste siehe www.amainfo.at) auf die im speziellen Teil festgelegten Krite-
               rien zu analysieren. Entsprechen die Ergebnisse den Anforderungen, darf das AMA-
               Gütesiegel für diese Produkte verwendet werden.

               Lizenzvertragsabschluss

               Der Lizenzvertrag wird nur abgeschlossen, wenn die positiven Ergebnisse der Erst-
               kontrolle des Betriebes sowie die positiven Ergebnisse der Produktanalysen aller ge-
               planten AMA-Gütesiegel-Produkte vorliegen. Entsprechen die Ergebnisse den Anfor-
               derungen, dürfen die Produkte mit dem AMA-Gütesiegel vermarktet werden.

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B. GENERELLE ANFORDERUNGEN
                                                                                                3. HERKUNFT

      HERKUNFT
            Herkunftsdefinition

            Als Herkunftsregion im Sinne der beschriebenen Herkunftsangabe gilt jene Region, in
            der alle Be- und Verarbeitungsschritte erfolgen und aus der die verwendete Milch
            sowie daraus hergestellte Zutaten1 stammen.

            Bestätigung der Herkunft

            Lebensmittelunternehmer haben unabhängig von der Herkunftskennzeichnung im
            AMA-Gütesiegel die Herkunft aller Zutaten nachzuweisen. Eine Herkunftsbestätigung
            der Zutaten muss am Betrieb aufliegen.

            Herkunftsregelung und -kennzeichnung

            Beim AMA-Gütesiegel hat eine deutliche Kennzeichnung der nachvollziehbaren Her-
            kunft eines Lebensmittels zu erfolgen. Als Herkunftsangabe kann eine Region (z. B.
            ein Land, ein länder- oder staatenübergreifendes homogenes Gebiet wie etwa Tau-
            ernregion, Alpenregion, Europäische Union) oder auch eine übergeordnete Bezeich-
            nung (z. B. Europa, international) verwendet werden.

            Die Region ist im Zeichen durch die Farbe der „Pinselstriche“ und den Wortlaut im
            ovalen Feld auf weißem Grund erkennbar (Beispiel Österreich: rote Pinselstriche und
            die Bezeichnung „Austria“). Ist die Verwendung von Regions- bzw. Landesfarben
            nicht möglich, sind die „Pinselstriche“ des Zeichens schwarz bzw. in einem Grauton
            auszuführen.

      ZEICHENVERWENDUNG
            Kriterien zur Zeichenverwendung

            Lizenznehmer, denen das Recht zur Verwendung des AMA-Gütesiegels erteilt wurde,
            dürfen das AMA-Gütesiegel nur unter Beifügung der von der AMA-Marketing verlie-
            henen individuellen Lizenznummer des Herstellers anbringen. Es ist zulässig, das
            AMA-Gütesiegel auf der Vorderseite des Produkts ohne Lizenznummer abzubilden,
            sofern das AMA-Gütesiegel zusätzlich an einem anderen Platz (seitlich oder rückseitig)
            mit der Lizenznummer des Herstellers abgebildet wird.

            Stammen Lebensmittel mit dem AMA-Gütesiegel nicht nur von einer, sondern von
            mehreren Betriebsstätten, so sind am Erzeugnis klare Hinweise auf die Erzeugungs-
            stätten anzubringen. Diese sind der AMA-Marketing mitzuteilen.

1
    Ausgenommen sind spezielle technologisch erforderliche Milcheiweißpulver.

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AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE
MILCH UND MILCHPRODUKTE

               Lizenznummer

               Findet die Herstellung eines Milchproduktes einschließlich Verpackung an mehreren
               Standorten statt, so ist die Lizenznummer des Betriebsstandortes zu verwenden, der
               den letzten Schritt der Herstellung ausführt.

               Durchgängiges Artikelbezeichnungs- und Dokumentationssystem

               Die Lizenznehmer haben ein durchgängiges Artikelbezeichnungs- und Dokumentati-
               onssystem einzurichten, welches eine eindeutige Identifizierung und Rückverfolgbar-
               keit von AMA-Gütesiegel-Ware auf allen Prozessstufen sicherstellt.

          GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS UND HACCP
               Haus der Hygiene

               Die Lebensmittelunternehmen haben basierend auf den gesetzlichen Vorgaben und
               nach dem Codex Alimentarius „General Principles of Food Hygiene“
               (www.fao.org/fao-who-codexalimentarius) eine „Gute Herstellungspraxis“ sowie
               Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für den Konsumenten
               (HACCP) gemäß Abbildung 2 einzurichten, aufrechtzuerhalten und ständig zu
               verbessern.

                                           HACCP
                                Maßnahmen zur Vermeidung von Ge-
                                          HACCP
                                    sundheitsgefahren für den
                                         Konsumenten
                                                                     Gute Herstellungspraxis

                                  Gute Hygienepraxis
                          z. B. Betriebs- und Produktionshygiene,
                                 Reinigung und Desinfektion,
                                      Personalhygiene,
                                   Schädlingsbekämpfung

                             Gute räumliche und technische
                                    Voraussetzungen
                          z. B. Ausstattung, Zustand der Räume und
                                         Einrichtungen

               Abbildung 2: Schematische Darstellung vom „Haus der Hygiene“

      Version 2020                                                                             Seite 15 von 55
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN
                                                      5. GUTE HERSTELLUNGSPRAXIS UND HACCP

         Die „Gute Herstellungspraxis“ muss die nachfolgenden Bereiche umfassen:

         Gute Hygienepraxis

         Rohwaren- und Produktspezifikationen
         Lieferantenbewertung/-auswahl
         Wareneingangs-, Zwischen- und Endproduktprüfung
         Herstellungs- und Arbeitsanweisungen
         Wasseruntersuchungen
         Temperaturüberwachungen
         Lagerung und Produktbehandlung
         Trennung reiner und unreiner Bereiche
         Regelmäßige Produktanalysen

         Erstellen eines Reinigungs- und Desinfektionsplanes für alle Bereiche (Wann? Mit
         welchem Mittel? Wie? Wer? etc.)
         Dokumentation der durchgeführten Reinigung und Desinfektion

         Betriebsspezifische Regeln der Personalhygiene
         Tragen von Schutzkleidung und Kopfbedeckung
         Sanitär-, Sozialräume und Garderoben
         Personalschulung und Unterweisung am Arbeitsplatz

         Qualifizierte autorisierte Personen/Unternehmen
         Lageplan der Indikation
         Regelmäßige Kontrolle in Abhängigkeit von der Befallstärke
         Dokumentierte Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung

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AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE
MILCH UND MILCHPRODUKTE

               Gute räumliche und technische Voraussetzungen

               Auslegung und Ausstattung der Betriebs- und Lagerräume
               Beschaffenheit von Wänden, Decken und Fußböden
               Ausreichende Trennung von Arbeitsgängen und Produktionslinien (Vermeidung von
               Kreuzkontaminationen)
               Wasserversorgung und -entsorgung
               Belüftung und Klimatisierung
               Wartung und Pflege der technischen Anlagen

               Eigenkontrollsystem gemäß HACCP

               Aufbauend auf den angeführten Anforderungen an eine „Gute Herstellungspraxis“
               hat der Betrieb ein Eigenkontrollsystem gemäß den nachfolgenden Grundsätzen
               eines HACCP-Konzeptes zu etablieren. Zielsetzung des HACCP-Konzeptes ist die
               Prävention und Beherrschung der für den jeweiligen CCP (Lenkungspunkt)
               spezifischen Gesundheitsgefahren für Konsumenten.

               Sieben Grundsätze eines HACCP-Konzeptes

               (1) Ermittlung und Gewichtung aller physikalischen, chemischen und mikrobiologi-
               schen Gefahren die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Maß redu-
               ziert werden müssen.

               Jede gesundheitliche Gefahr durch Lebensmittel muss im Hinblick auf den möglichen
               Schweregrad der gesundheitlichen Schädigung und die Wahrscheinlichkeit ihres Auf-
               tretens bewertet werden. Die angewandte Methodik muss genau beschrieben und
               die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.

               (2) Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte (Lenkungspunkte, sog. CCPs) auf der
               (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gesund-
               heitsgefahr für Konsumenten zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmba-
               res Maß zu reduzieren.

               (3) Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand derer im
               Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren
               zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird.

               (4) Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kriti-
               schen Kontrollpunkte.

               (5) Festlegung von Korrekturmaßnahmen, falls die Überwachung zeigt, dass ein kriti-
               scher Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist.

      Version 2020                                                               Seite 17 von 55
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN
                                                                              6. VERPACKUNGEN

         (6) Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Punkten
         (1) bis (5) genannten Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Min-
         destens einmal pro Jahr ist der HACCP-Plan auf Aktualität zu überprüfen.

         (7) Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Un-
         ternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Punkten
         (1) bis (6) genannten Maßnahmen angewendet werden.

         HACCP-Konzept für jedes Produkt

         Das HACCP-Konzept muss jedes Erzeugnis, jede Verfahrenslinie und jeden
         Verarbeitungsstandort beinhalten.

         Schulung der Mitarbeiter

         Die Mitarbeiter sind nachweislich über das auf den HACCP-Grundsätzen basierende
         Kontrollsystem zu informieren und entsprechend zu schulen.

         Allergenmanagement

         Enthalten Produkte kennzeichnungspflichtige Allergene im Sinne von Anhang II der
         VO (EU) Nr. 1169/2011, muss sichergestellt sein, dass Kreuzkontaminationen
         weitgehend vermieden werden. Erfolgt nach der Verarbeitung allergenhaltiger
         Zutaten eine Reinigung, so muss diese Reinigung stichprobenweise validiert werden.
         Allergenhaltige Lebensmittel müssen den aktuellen rechtlichen Bestimmungen
         entsprechend deklariert werden.

    VERPACKUNGEN
         Konformitätserklärungen für Verpackungen

         Aufbauend auf den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1935/2004 und der VO (EU) Nr.
         10/2011 haben die Betriebe sicherzustellen, dass für sämtliche Verpackungen von
         AMA-Gütesiegel-Produkten aus Kunststoff „Konformitätserklärungen“ aufliegen.
         Diese sind vom Verpackungshersteller (Lieferanten) auszustellen und müssen
         bestätigen, dass die Verpackungen

                den aktuellen rechtlichen Bestimmungen entsprechen,

                für den Verwendungszweck bzw. für den geplanten Gebrauch geeignet sind
                 (z. B. Folie ist zur Verpackung von Hartkäse geeignet) und

                auf mögliche Kontaminationen und Gefahren (Wechselwirkungen) zum
                 Produkt und zum Verbraucher überprüft wurden und entsprechende
                 aktuelle Testergebnisse (z. B. von Migrationstests) beim Verpackungs-
                 hersteller/Lieferanten aufliegen.

         Für andere Verpackungen als Kunststoffverpackungen sind auf Nachfrage
         Konformitätserklärungen des Packstofflieferanten bereitzustellen.

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AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE
MILCH UND MILCHPRODUKTE

               Rückverfolgbarkeit von Verpackungsmaterial

               Bei Verpackungsmaterial, das direkt in Kontakt mit dem Lebensmittel kommt, ist die
               Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass
               nachvollziehbar ist, von welchem Unternehmen und an welches Unternehmen die
               Verpackungen bezogen bzw. geliefert wurden. Die Rückverfolgbarkeit ist regelmäßig
               zu überprüfen.

          DOKUMENTATION
               Dokumentation und wirksame Lenkung

               Die Einhaltung der Kriterien und die Nachvollziehbarkeit der Kontrollen gemäß dieser
               AMA-Gütesiegel-Richtlinie sind durch eine entsprechende Dokumentation zu
               gewährleisten. Der Lizenznehmer muss sicherstellen, dass sämtliche für die
               richtliniengemäße Erzeugnissicherheit, -legalität und -qualität entscheidenden
               Unterlagen, Aufzeichnungen und Angaben vorhanden sind und wirksam gelenkt
               werden.

               Aktuelle Version

               Alle erforderlichen Dokumente (inklusive AMA-Gütesiegel-Richtlinie) müssen in der
               jeweils aktuellen Version vorliegen.

               Chargenrückholplan

               Der Lizenznehmer muss eine interne Anweisung zur Chargenrückholung haben. Diese
               beinhaltet die eindeutige Regelung von Verantwortlichkeiten und stellt sicher, dass
               betroffene Abnehmer schnellstmöglich informiert werden (Krisenmanagement).
               Etwaige Rückholungen sind zu dokumentieren. Die Telefonnummer der AMA-
               Marketing, inklusive Ansprechperson, ist im Krisenplan zu hinterlegen.

               Gesperrte Ware, welche nicht für die Abgabe an Konsumenten geeignet ist, ist
               sachgerecht kenntlich zu machen und zu entsorgen. Dieser Vorgang ist zu
               dokumentieren.

               Im Fall einer Chargenrückholung ist die AMA-Marketing umgehend zu informieren.

               Dreijährige Aufbewahrungsfrist

               Der Lebensmittelunternehmer hat sicherzustellen, dass alle Unterlagen im
               Zusammenhang mit dem Eigenkontrollsystem auf dem aktuellen Stand und für Dritte
               nachvollziehbar sind. Im Sinne der Sorgfalts- und Nachweispflicht sind alle
               Dokumente drei Jahre lang aufzubewahren. Sollten Rechtsvorschriften oder spezielle
               Anforderungen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie andere Fristen vorgeben, gelten diese.

      Version 2020                                                               Seite 19 von 55
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN
                                                                         8. NACHVOLLZIEHBARKEIT

         Reklamationen

         Es sind Vorgehensweisen festzulegen, wie mit Reklamationen (z. B. von Abnehmern,
         Konsumenten) umgegangen wird. Die aufgrund von Reklamationen eingeleiteten
         Maßnahmen sind zu dokumentieren. Diesbezügliche Arbeitsanweisungen müssen
         am Betrieb aufliegen.

         Elektronische Dokumentation

         Geforderte Dokumente müssen nicht in Papierform vorliegen, sondern können auch
         elektronisch geführt werden. Sie sind jedoch aktuell zu führen und müssen jederzeit
         abruf- und ausdruckbar sein.

    NACHVOLLZIEHBARKEIT
         Lieferantenübersicht

         Der Lizenznehmer hat eine aktuelle Übersicht seiner Lieferanten und der von diesen
         gelieferten Produkten zu führen.

         Laufende Überprüfung bei der Warenübernahme

         Bei der Warenübernahme hat der Lebensmittelunternehmer zu kontrollieren, ob die
         entsprechenden Qualitäts- und Herkunftsvermerke auf Lieferscheinen sowie die
         Kennzeichnung (z. B. Etikettierung, Herkunftsbestätigung) vollständig vorhanden sind
         und mit der angelieferte Ware übereinstimmen.

         Es dürfen nur Lebensmittelbestandteile und Zutaten im AMA-Gütesiegel-Programm
         eingesetzt werden, die keine offensichtlichen Qualitätsmängel aufweisen.

         Bei Schaf- und Ziegenmilchzukauf wird empfohlen, eine Überprüfung auf einen even-
         tuellen Kuhmilchanteil durchzuführen.

         Verpflichtung zur Eigenkontrolle- Überprüfung der Lieferanten

         Der Lizenznehmer muss sich im Rahmen des Eigenkontrollsystems von der korrekten
         Umsetzung der mit den Lieferanten getroffenen Vereinbarungen überzeugen. Zu die-
         sem Zweck hat der Lizenznehmer bei seinen Lieferanten stichprobenmäßig
         „Audits“ (Überprüfungen) durchzuführen.

         System zur Nachvollziehbarkeit

         Ein System zur Nachvollziehbarkeit (Rückverfolgbarkeit) ist einzurichten und
         anzuwenden. Mit dem System muss von den Produkten auf die eingesetzten Waren
         rückgeschlossen werden können (z. B. über Chargennummer, MHD etc.).

         Der Lizenznehmer hat ein funktionierendes Chargenbildungssystem einzurichten.
         Anweisungen dazu, wie sich eine Charge zusammensetzt und wie die Bildung erfolgt,

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AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE
MILCH UND MILCHPRODUKTE

               müssen schriftlich im Betrieb aufliegen und die relevanten Mitarbeiter sind
               diesbezüglich regelmäßig zu schulen bzw. nachweislich davon in Kenntnis zu setzen.

               Über die Warenströme von AMA-Gütesiegel-Produkten sind laufend Aufzeichnungen
               zu führen. Diese Aufzeichnungen sind so zu führen, dass alle eingehenden, innerbe-
               trieblichen und ausgehenden Warenströme und Mengenflüsse für Dritte eindeutig
               nachvollziehbar sind und die wesentlichen Daten (Lieferant, Kunde, Produkt, Menge
               etc.) jederzeit (binnen angemessener Frist) an den Lizenzgeber und die Kontrollstelle
               weitergegeben werden können.

               Nachvollziehbarkeit regelmäßig testen

               Das System der Nachvollziehbarkeit (vom Rohstoff zum Endprodukt sowie vom
               Endprodukt zum Rohstoff) ist vom Lizenznehmer regelmäßig – mindestens einmal
               jährlich – zu testen. Diese Prüfungen sind zu dokumentieren.

               Zuordnung der Artikel als AMA-Gütesiegel-Produkt

               Hersteller von Lebensmitteln mit dem AMA-Gütesiegel haben Artikelbezeichnungen
               oder -nummern in der internen Warenwirtschaft anzulegen, mit der ein „AMA-Güte-
               siegel-Produkt“ eindeutig als solches zugeordnet werden kann (z. B. mittels eigener
               Artikelnummernkreise für AMA-GS oder AMA-GS in der Artikelbezeichnung). Diese
               Artikelbezeichnungen oder -nummern sind auf den Begleitdokumenten auszuweisen.
               Eine Bezeichnung in Verbindung mit einer Fußzeile ist möglich.

      Version 2020                                                                Seite 21 von 55
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN
                                                                                 9. KONTROLLEN

    KONTROLLEN
         Kontrollsystematik

         Im AMA-Gütesiegel-Programm und für diese Richtlinie gilt eine dreistufige Kontrolle,
         die in der folgenden Kontrollpyramide dargestellt ist (Abbildung 3):

                                                                  Kontrolle der Kontrolle,
                                Über-
                                                                    Systemevaluierung
                              kontrollen

                               Externe                       Kontrollen durch unabhängige, von
                                                              der AMA-Marketing zugelassene
                              Kontrollen
                                                                   Kontrollstellen/Labors

                                                                Kontrollen, die vom Betrieb
                           Eigenkontrollen                      selbst durchzuführen bzw.
                                                                   zu beauftragen sind

   Abbildung 3: Kontrollpyramide

         Eigenkontrollen

         Der Lizenznehmer hat im Rahmen einer Selbstevaluierung die Einhaltung der
         Anforderungen sowie mindestens einmal jährlich regelmäßige Eigenkontrollen
         durchzuführen und zu dokumentieren. Dazu hat der Betrieb Verfahren festzulegen
         (z. B. Prozessbeschreibungen, Arbeitsanweisungen, Formulare) und die Mitarbeiter
         entsprechend zu unterweisen sowie die Einhaltung dieser Verfahren stichprobenartig
         zu überprüfen.

         Die Qualitätsregelkarte (Abbildung 4) dient zur grafischen Darstellung von
         Analysewerten, die bei regelmäßigen Stichproben fortlaufend anfallen. Zur
         Qualitätslenkung sind diese mit Richt-, Warn- und Grenzwerten zu vergleichen,
         sofern solche für das Merkmal festgelegt sind.

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AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE
MILCH UND MILCHPRODUKTE

                     Abbildung 4: Qualitätsregelkarte

               Richtwerte dienen als Orientierung für bestimmte Merkmale.

               Warnwerte weisen auf eine noch tolerierbare Abweichung hin. Bei Überschreitung
               sind Korrekturmaßnahmen einzuleiten.

               Grenzwerte weisen auf eine nicht mehr tolerierbare Abweichung hin. Bei
               Überschreitung sind sofortige Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Das Produkt
               entspricht nicht der Anforderung.

               Externe Kontrollen

               Vor Abschluss eines Lizenzvertrages ist eine Betriebskontrolle mit positivem Ergebnis
               erforderlich. Weiters ist bei allen geplanten AMA-Gütesiegel-Produkten mittels Pro-
               duktanalysen nachzuweisen, dass diese den AMA-Gütesiegel-Kriterien entsprechen.

               Die Durchführung der externen Kontrollen und Produktanalysen haben durch eine
               von der AMA-Marketing zugelassene, akkreditierte Kontrollstelle für die Betriebs-
               kontrolle und ein akkreditiertes Labor für die quartalsweisen Produktanalysen (siehe
               www.amainfo.at), die vom Lizenznehmer beauftragt wurden, zu erfolgen. Um die
               Unabhängigkeit zu gewährleisten, sind die Betriebskontrollen und Produktanalysen
               von verschiedenen Kontrollstellen durchzuführen. Die Kontrollstellen und Labors sind
               für die Durchführung verantwortlich und übermitteln die Ergebnisse an die AMA-
               Marketing.

      Version 2020                                                                Seite 23 von 55
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN
                                                                                  9. KONTROLLEN

         Die Anforderungen an die Kontrollstellen für eine Zulassung durch die AMA-Marke-
         ting sind im „Anforderungskatalog zur Zulassung und Bewertung von Kontrollstellen
         und Kontrollorganen“ der AMA-Marketing geregelt.

         Die im Kapitel C „Spezielle Anforderungen“ genannten Methoden für Produktanaly-
         sen müssen (wenn nicht anders angeführt) im Akkreditierungsumfang der Labors ent-
         halten sein.

         Die jährlichen externen Kontrollen dienen der Nachvollziehbarkeit und Sicherung der
         Qualitätsproduktion hinsichtlich des organisatorischen, technischen und
         hygienischen Standards. Dabei wird die Einhaltung dieser AMA-Gütesiegel-Richtlinie
         überprüft. In diesem Zusammenhang können auch Produktproben gezogen und
         analysiert werden.

         Die Kontrolle am Betrieb ist zumindest einmal jährlich auf Ebene der Milchverarbeiter
         durchzuführen. Die AMA-Marketing kann die Kontrollfrequenz erhöhen, wenn die
         Notwendigkeit aufgrund von vorherigen Kontrollergebnissen gegeben ist bzw. auf-
         grund eines höheren Risikos eine höhere Frequenz angebracht ist.

         Der für die Kontrolle notwendige Zugang zu allen Produktions- und Lagerstätten ist
         zu gestatten. Vom Lizenznehmer sind alle erforderlichen Aufzeichnungen und
         Nachweise vorzulegen, um die Einhaltung der AMA-Gütesiegel-Richtlinie überprüfen
         zu können.

         Bei jeder Betriebskontrolle ist vom Kontrollorgan ein Prüfbericht zu erstellen. Der
         Prüfbericht muss neben den festgestellten Abweichungen auch die vom Betrieb zu
         ergreifenden Korrekturmaßnahmen und gegebenenfalls eine Frist für deren
         Umsetzung enthalten. In diesem Zusammenhang können auch kostenpflichtige Nach-
         kontrollen festgelegt werden.

         Werden Korrekturmaßnahmen von der Kontrollstelle oder vom Systembetreiber
         gefordert, hat der Lizenznehmer diese Maßnahmen ehest möglich zu ergreifen. Bei
         einer gehäuften Anzahl an geforderten Korrekturen ist ein entsprechender
         Maßnahmenplan vorzulegen.

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AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE
MILCH UND MILCHPRODUKTE

                   Im Zuge von Nachkontrollen prüft das Kontrollorgan schwerpunktmäßig die Umset-
                   zung jener Maßnahmen, die zur Beseitigung der vorangegangenen Abweichungen
                   dienen.

                   Im Zuge von Produktanalysen sind bei verpackter Ware die rechtlich korrekte
                   Kennzeichnung, die Konformität mit dem ÖLMB, die korrekte Abbildung des AMA-
                   Gütesiegels und die chemischen/physikalischen, mikrobiologischen und sensorischen
                   Kriterien zu überprüfen. Die chemischen/physikalischen, mikrobiologischen und
                   sensorischen Kriterien sind in den speziellen Anforderungen Kapitel C definiert.

                   Jedes Quartal ist eine Produktanalyse je homogener Produktgruppe durchzuführen,
                   sofern im Kaptiel C „Spezielle Anforderungen“ nichts anderes festgelegt wurde. Mit
                   der Durchführung von Produktanalysen hat der Lizenznehmer akkreditierte Labors zu
                   beauftragen, die von der AMA-Marketing zugelassen sind (siehe www.amainfo.at).

                   Bei Überschreiten der in dieser Richtlinie festgelegten Werte, sind für
                   mikrobiologische, chemische/physikalische und sensorische Kriterien jeweils drei
                   Nachproben getrennt zu untersuchen, soweit nach den Rechtsvorschriften2 nicht
                   mehr Nachproben vorgesehen sind.

                   Die Analysen der Nachproben beziehen sich nur auf jene Kriterien, die nicht
                   entsprachen.

                   Entspricht die Kennzeichnung nicht den Anforderungen, so ist diese umgehend so zu
                   ändern, dass sie den rechtlichen Bestimmungen entspricht.

                   Alle Ergebnisse von Produktanalysen und Nachproben sind vom Labor an die AMA-
                   Marketing (pruefberichte@amainfo.at) zu übermitteln. Entsprechen die Ergebnisse
                   nicht den speziellen AMA-Gütesiegel-Kriterien, hat das Lebensmittelunternehmen
                   Korrekturmaßnahmen einzuleiten. Im Falle von Abweichungen, die die Lebensmittel-
                   sicherheit betreffen, haben das beauftragte Labor und der Betrieb umgehend die
                   AMA-Marketing zu verständigen.

      2
          z. B. VO (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel.

      Version 2020                                                                        Seite 25 von 55
B. GENERELLE ANFORDERUNGEN
                                                                                    10. SONSTIGES

         Überkontrollen

         Jeder Lizenznehmer hat der AMA-Marketing bzw. einer von ihr beauftragten
         Überkontrollstelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten die Möglichkeit einer
         uneingeschränkten Überkontrolle zu gestatten. Dazu sind vom Lizenznehmer alle
         notwendigen Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen, um die Einhaltung der
         AMA-Gütesiegel-Richtlinie überprüfen zu können. Der für die Kontrolle erforderliche
         Zugang zu den Produktions- und Lagerstätten ist zu gestatten. Im Rahmen der
         Überkontrolle können Proben gezogen und Fotos gemacht werden.

         Eine Form der Überkontrolle sind „witness-“ und „office-Audits“ von Kontrollstellen
         bzw. Labors. Dabei werden entweder Kontrollorgane bei ihrer Tätigkeit begleitet oder
         es findet eine Überprüfung anhand der Dokumentation im Büro statt.

         SONSTIGES
         Einhaltung aller relevanten rechtlichen Bestimmungen

         Alle teilnehmenden Unternehmen haben sowohl die bestehenden
         produktrelevanten gesetzlichen, als auch die Bestimmungen der AMA-Gütesiegel-
         Richtlinie einzuhalten. Allfällige Korrekturmaßnahmen und Sanktionen richten sich
         nach den entsprechenden Regelungen im Lizenzvertrag zur Nutzung des AMA-
         Gütesiegels.

         Informationspflicht

         Im Krisenfall ist die AMA-Marketing umgehend zu informieren.

         Informationspflicht besteht für Hersteller in folgenden Fällen:

                Aberkennung eines Zertifikates (z. B. IFS Food, BRC, FSSC 22000);

                Öffentliche Rückholaktion eines Artikels mit dem AMA-Gütesiegel;

                Bei der Feststellung von gravierenden Verstößen gegen die rechtlichen
                 Bestimmungen im Zuge von Lieferantenaudits.

         Die Verantwortung für die Einstufung als Krisenfall liegt beim Lizenznehmer.

         Aktuelle AMA-Gütesiegel-Artikelliste

         Mindestens einmal pro Jahr ist eine aktuelle Artikelliste aller AMA-Gütesiegelpro-
         dukte laut den Vorgaben der AMA-Marketing an folgende E-Mail-Adresse zu über-
         mitteln: pruefberichte@amainfo.at.

Version 2020                                                                    Seite 26 von 55
AMA-GÜTESIEGEL-RICHTLINIE
MILCH UND MILCHPRODUKTE

               Anerkannte Qualitätsprogramme

               Im Falle eines von der AMA-Marketing anerkannten Qualitätsprogramms kann auch
               dann das AMA-Gütesiegel vergeben werden, wenn einzelne Kriterien des
               eingereichten Programms nicht mit den spezifischen Anforderungen ident sind, aber
               andere Maßnahmen gewährleisten, dass das Endprodukt mindestens mit den in der
               Richtlinie dargelegten Anforderungen gleichwertig ist und den Qualitätserwartungen
               der Konsumenten gerecht wird.

               Zusätzliche Vereinbarungen

               Den beteiligten Wirtschaftspartnern steht es frei, zusätzliche Anforderungen zu ver-
               einbaren bzw. vereinbarte Anforderungen fortzuführen.

               Richtlinienänderung

               Änderungen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie können nur nach Beschlussfassung im
               Fachgremium gemäß Anhang 1 vorgenommen werden. Beschlüsse des Fachgremi-
               ums „Milch und Milchprodukte“, die den Inhalt dieser Richtlinie betreffen, gelten als
               Teil der Richtlinie. Sie sind ab Kenntnis durch die Lizenznehmer einzuhalten bzw. um-
               zusetzen (Information erfolgt durch die AMA-Marketing). Diese Beschlüsse werden
               periodisch in die AMA-Gütesiegel-Richtlinie eingearbeitet. Nach der offiziellen Ge-
               nehmigung wird jede neue Version der Richtlinie den Lizenznehmern zur Kenntnis
               gebracht.

               Befristete Übergangslösungen

               Die AMA-Marketing kann in begründeten Einzelfällen unter Einhaltung eines
               standardisierten Verfahrens befristete Übergangsregelungen abweichend von
               einzelnen, nicht wesentlichen Anforderungen der AMA-Gütesiegel-Richtlinie
               gewähren.

      Version 2020                                                                Seite 27 von 55
C. SPEZIELLE ANFORDERUNGEN
                                                                                   1. ALLGEMEINES

C.       SPEZIELLE ANFORDERUNGEN
         ALLGEMEINES
         Österreichisches Lebensmittelbuch

         Es dürfen nur Produkte mit dem AMA-Gütesiegel vermarktet werden, die den
         gesetzlichen Bestimmungen, den produktspezifischen Anforderungen des ÖLMB
         sowie den Kriterien dieser Richtlinie entsprechen.

         Sehen die Bestimmungen des ÖLMB mehrere Qualitätsstufen vor, müssen die
         Anforderungen der höchsten Qualitätsstufe erfüllt sein.

         Produktanalysen

         In jedem Quartal ist mindestens ein Artikel pro homogener Produktgruppe zu
         analysieren.

         Die Gliederung der homogenen Produktgruppen erfolgt durch die AMA-Marketing
         (siehe www.amainfo.at).

         Bei Überschreiten der in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte sind für
         mikrobiologische Kriterien, die auch in der VO (EG) 2073/2005 geregelt sind, fünf
         Nachproben zu untersuchen, bei allen anderen Kriterien sind drei Nachproben zu
         analysieren.

         Im Rahmen des AMA-Gütesiegels ist in jedem Quartal mindestens ein Artikel pro
         homogener Produktgruppe auf die in dieser AMA-Gütesiegel-Richtlinie festgelegten
         chemisch/physikalischen, mikrobiologischen und sensorischen Kriterien zu über-
         prüfen.

         Bei Grenzwerten mit Toleranzangaben wurden mit dem gemessenen Wert
         verbundene Messunsicherheiten bereits berücksichtigt. Daher werden
         Messunsicherheiten in der Beurteilung, ob der Toleranzbereich eingehalten ist, nicht
         zusätzlich berücksichtigt.

         Bei Grenzwerten ohne Toleranzangaben ist eine Abweichung im Ausmaß der
         Messunsicherheit des Labors zulässig.

         LMSVG Gutachten

         Bei den Produktanalysen gemäß Punkt C 1.2 sind die Artikel durch einen Gutachter,
         der über eine Bewilligung gemäß § 73 LMSVG verfügt, auf ihre „Verkehrsfähigkeit“
         im Sinne des LMSVG hinsichtlich der Kennzeichnung und der untersuchten Kriterien
         zu überprüfen.

Version 2020                                                                    Seite 28 von 55
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