NEUERUNGEN WICHTIGE ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE ÄNDERUNGEN KOMPAKT ZUSAMMENGEFASST - ÖAAB OÖ
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DIE ARBEITNEHMER IN DER OÖVP. NEUERUNGEN WICHTIGE ARBEITS- UND SOZIALRECHTLICHE ÄNDERUNGEN KOMPAKT ZUSAMMENGEFASST. www.ooe-oeaab.at /oeaaboberoesterreich /oeaab_ooe
PARTNERSCHAFT NEUERUNGEN 2019 FÜR NEUE PERSPEKTIVEN. Das „Team ÖAAB-FCG“ steht für eine moderne bürgerliche Arbeitnehmer- politik und einen neuen Stil in der Ar- beiterkammer. Für ein respektvolles Miteinander und Sozialpartnerschaft auf Augenhöhe statt politisch moti- viertem Klassenkampf. Neue Zeiten erfordern neue Perspektiven und den Mut, neue Wege zu gehen! STEUERN SENKEN. ARBEITNEHMER ENTLASTEN. Mit dem Familienbonus ist die größ- te Steuerentlastung für Familien mit Kindern aller Zeiten in Kraft getreten. So soll es weiter gehen. Wir kämpfen für eine weitere Steuersenkung für Arbeitnehmer und die Abschaffung Cornelia PÖTTINGER der kalten Progression. Besonders AK-Wahl-Spitzenkandidatin Klein- und Mittelverdiener sollen bei der nächsten Steuerreform spürbar entlastet werden. Denn: Leistung PARTNER muss sich lohnen! SCHAFT PFLEGE SICHERN. Ein Altern in Würde muss für alle ge- STATT KLASSENKAMPF sichert sein. Es braucht daher einen Ausbau von mobilen Pflegeangebo- IHRE ten, eine Personaloffensive, die faire STIMME Entlohnung für alle Pflegemitarbeiter LISTE 2 und wirksame Unterstützung für pfle- gende Angehörige. Wichtig dabei: mehr Zeit für die Arbeit am Men- schen statt für Bürokratie! www.team-oeaab-fcg.at Die Kraft der OÖVP in der Arbeiterkammer & Fraktion Christlicher Gewerkschafter Die Arbeiterkammerwahl in Oberösterreich findet vom Beschäftigte in Betrieben ohne eigenen Wahlsprengel 19. März bis 1. April 2019 statt. wählen per Briefwahl und bekommen ihre Wahlunterla- gen Anfang März nach Hause geschickt. Jeder Postkasten Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die am Stichtag, 3. ist in der Folge ein Wahllokal! Dezember 2018 in einem AK-umlagepflichtigen Arbeits- verhältnis waren. AK-Wahlservice online: Gewählt wird, wenn ein Betriebswahlsprengel eingerich- webservices.ak-ooe.at/akwahl/ tet ist, direkt im Betrieb. Die Wahl im Betrieb findet an ausgewählten Tagen zwischen 19.03. und 01.04. statt. Hier können Sie überprüfen, ob Sie wahlberechtigt sind und erhal- ten eine Auskunft, ob Sie Brief- oder Betriebswähler sind. Betriebs- Betriebswähler, die an den Wahltagen nicht vor Ort sind wähler erfahren ab Mitte Februar hier die genauen Wahlzeiten im (Urlaub/Dienstreise), können eine Wahlkarte beantragen. Betrieb und können einen Wahlkartenantrag stellen. Seite 2 /oeaaboberoesterreich
BESSER INFORMIERT. Das ÖAAB- Serviceangebot. Zu diesen Themenbereichen stellt Ihnen der ÖAAB gerne weitere Service-Broschüren zur Verfügung: • Tipps für ältere Arbeitnehmer • 1 x 1 des Arbeitsrechts Landesobmann Landessekretär • Steuertipps KO August Wöginger Wolfgang Brandstätter, MSc • Berufliche Aus- und Weiterbildung • Burnout RAT & HILFE • Wir werden Eltern • Familienratgeber Neben der Durchsetzung der politischen Ziele steht die Service-Information • Ferialjob/Praktikum zu gesetzlichen Rahmenbedingungen und Förderungen im Mittelpunkt der • Geringfügig Beschäftigte Arbeit des ÖAAB Oberösterreich. • Internet am Arbeitsplatz • Kilometergeld- & Eine Reihe von Servicebroschüren soll einen Überblick über wichtige Themen Diätenregelung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Familien geben. Die gesetzli- • Lehrlingsförderungen chen Rahmenbedingungen in der Arbeitswelt und die Förder- und Unterstüt- • Mobbing am Arbeitsplatz zungsangebote ändern sich laufend. Daher ist es wichtig, ständig zu informie- • Urlaubsrecht ren, damit die Vorteile optimal genützt werden können. • Zeitwertkonto Die vorliegende Broschüre informiert über wichtige arbeits- und sozialrechtli- Kostenlos bestellen! che Änderungen die 2019 in Kraft getreten sind und über die aktuellen sozial- service.ooevp.at rechtlichen Werte und Grenzen. 0732/66 28 51 - 445 oeaab@ooe-oeaab.at Bei weiterführenden Fragen steht das Team des ÖAAB Oberösterreich unter der Service-Hotline 0732 66 28 51 - 0 oder oeaab@ooe-oeaab.at gerne mit Rat und Tat zur Seite. BAUHANDBUCH Landesobmann Landessekretär 2019 KO August Wöginger Wolfgang Brandstätter „Bauen & Wohnen in Oberösterreich“ - Ein unverzichtbarer Ratgeber für alle Häuslbauer. www.ooe-oeaab.at Seite 3
NEUERUNGEN 2019 INHALT FAMILIE 5 ARBEITSRECHT 13 SOZIALES, GESUNDHEIT 15 BILDUNG 18 MOBILITÄT, VERKEHR 22 KONSUMENTEN 25 WOHNEN 27 OÖ. SPEZIAL 29 NOTIZEN 31 AKTUELLE WERTE 2019 32 Quellen: • Bundeskanzleramt (www.help.gv.at) • Arbeiterkammer (www.arbeiterkammer.at) • Land Oberösterreich (www.ooe.gv.at) • Bundesministerium für Finanzen (www.bmf.gv.at) • Bundesministerium für Soziales (www.sozialministerium.at) • Pensionsversicherungsanstalt (www.pensionsversicherung.at) • Österreichische Sozialversicherung (www.sozialversicherung.at) • OÖ. Gebietskrankenkasse (www.ooegkk.at) • Bundesministerium für Familie und Jugend (www.bmfj.gv.at) • APA - Austria Presse Agentur (www.apa.at) • Österreichische Volkspartei/Parlamentsklub (www.oevp.at) • Nödis • ÖAMTC Titelgrafik und Fotos: www.adobestock.com; Fotos: ÖVP/Glaser Haftungsausschluss: Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen werden vom ÖAAB Oberösterreich (ÖAAB) unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen Informationen werden vom ÖAAB mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann der jedoch keine Gewähr übernehmen und weist darauf hin, dass diese Informationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausge- schlossen. Medieninhaber/Herausgeber: ÖAAB Oberösterreich Harrachstraße 12/4, 4020 Linz Hinweis: In der gesamten Broschüre wurden, soweit dies möglich war, die weiblichen Formen integriert, um der geschlechtergerech- ten Formulierung zu entsprechen. Einzig bei legistischen Ausdrücken wurde die männliche Form beibehalten, um keinen Widerspruch zu Gesetzestexten herzustellen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass die nur in der männlichen Form niedergeschriebenen Aussagen und Formulierungen selbstverständlich auch Frauen ge- genüber gelten. Herausgegeben mit Unterstützung des Verein Seite 4 ARBEIT[S]LEBEN /oeaaboberoesterreich
FAMILIE FAMILIENBONUS PLUS Der Familienbonus Plus kann ab 2019 wahlweise entweder im Rahmen der Lohnverrechnung oder im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2020 für 2019 beantragt werden. Durch ihn wird die Steuerlast direkt reduziert, um bis zu 1.500 Euro pro Kind und Jahr. Der Familienbonus steht so lange zu, solange Familienbeihilfe (auch erhöhte Familienbeihilfe) bezogen wird. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von bis zu 500 Euro jährlich zu, wenn für das Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird. Alle steuerzahlenden Alleinerzieher und Alleinverdiener, insbesondere die geringverdienenden, werden künftig eine Mindestentlastung von 250 Euro, den so genannten Kindermehrbetrag pro Kind und Jahr erhalten. Dieser kann ausschließlich über die Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM „FAMILIENBONUS PLUS“ 1. Was ist der Familienbonus Plus und in welcher Höhe steht er zu? Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und bedeutet, dass sich die Steuerlast um bis zu 1.500 Euro pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von 500 Euro jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird. Von dieser Maßnahme werden 950.000 Familien und 1,6 Mio. Kinder in einem Umfang von 1,5 Mrd. Euro im Jahr profitieren. 2. Wird es beim Familienbonus Plus einen „Deckel“ geben? Nein, „Deckel“ wird es keinen geben. Begrenzt ist der Familienbonus Plus nur durch die Höhe der eigenen Einkommensteuer und die absolute Höhe des Familienbonus von jährlich 1.500 Euro pro Kind bis zum 18. Geburtstag sowie 500 Euro jährlich pro Kind nach dem 18. Geburtstag. www.ooe-oeaab.at Seite 5
NEUERUNGEN 2019 Wenn jemand bisher 3.000 Euro Lohnsteuer bezahlt und zwei Kinder (bis 18 Jahre) hat, dann wird dieser zukünftig keine Einkommensteuer mehr bezahlen, also zu 100 Prozent von seiner Steuerlast befreit. 3. Warum entfallen der derzeitige Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr? Die Bundesregierung hat sich auch zum Ziel gesetzt, das Steuersystem zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Im Sinne dieses Ansatzes entfallen der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr, die beson- ders bürokratisch aufwändig für den Bürger war. Der Familienbonus Plus hat aber die 5-fache Wirkung der beiden wegfallenden Maßnahmen. 4. Ab welchem Bruttolohn wirkt der Familienbonus Plus? Der Familienbonus Plus wirkt schon ab dem ersten Steuereuro. Voll ausgeschöpft werden kann dieser dann ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 1.700 Euro (bei einem Kind). 5. Wie kann man den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen? Das kann wahlweise laufend über die Lohnverrechnung (also durch den Arbeitgeber) oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung erfolgen. Wenn Sie sich für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus über die Lohnverrechnung entscheiden, spüren Sie eine monatliche Steuerentlastung. Dazu müssen Sie das Formular E 30 ausfüllen und Ihrem Arbeitgeber abgeben. Wollen Sie Ihren gesamten Familienbonus Plus lieber im Nachhinein geltend machen, können Sie das in Ihrer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung 2019 mittels Beilage L1k tun. Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall 2020. 6. Wie kann der Familienbonus Plus unter (Ehe)Partner aufgeteilt werden? Bei (Ehe)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Das heißt eine Person kann ent- weder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe)Partnern aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250). Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt wer- den kann, komm es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird. 7. Steht auch für Kinder im Ausland der Familienbonus Plus zu? Der Familienbonus Plus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht für Kinder im Inland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder in Drittstaaten, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz gibt es keinen Familienbonus. Die gleichen Regeln gelten für den Alleinerzieherabsetzbetrag, den Alleinverdienerabsetzbe- trag und den Unterhaltsabsetzbetrag. Seite 6 /oeaaboberoesterreich
8. Wie viel bekommen geringverdienende Eltern? Wie viel bekommen nicht steuerzahlende Eltern? Der Familienbonus Plus reduziert die Steuerlast der betreffenden Eltern. Bei geringverdienen- den Steuerzahlern entfällt daher die Steuerlast komplett, wenn sie niedriger ist als der Familien- bonus Plus. Alle Alleinerzieher und Alleinverdiener werden aber künftig eine Mindestentlastung von 250 Euro - den so genannten Kindermehrbetrag - pro Kind und Jahr erhalten. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundver- sorgung bezogen, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu. 9. Wie wird der Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern aufgeteilt? Der Familienbonus Plus steht auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen. Auch hier kann er aufgeteilt werden. Das heißt, eine der beiden Personen kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird statt dessen zwischen Familienbeihilfenbezieher und Unterhaltszahler aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250). Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt wer- den kann, komm es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird. 10. Was passiert, wenn bei getrennt lebenden Eltern der unterhaltsverpflichtete Partner keinen Unterhalt zahlt? Steht diesem trotzdem der Familienbonus Plus zu? Ein Unterhaltsverpflichteter kann den Familienbonus Plus nur für die Anzahl der Monate bean- spruchen, für die er den Unterhalt voll zahlt und ihm ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Wird der Unterhalt während des Jahres zur Gänze bezahlt, steht auch der Familienbonus Plus zur Gänze zu. Wird der Unterhalt während des Jahres aber nicht zur Gänze bezahlt, steht er dem Unterhalts- zahler nur in vermindertem Ausmaß zu. Wird gar kein Unterhalt bezahlt, steht dem Unterhaltszahler auch kein Familienbonus Plus zu. Der andere Elternteil kann in diesem Fall den vollen Bonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) beanspruchen. Falls der andere Elternteil einen neuen (Ehe-)Partner hat, besteht auch eine Aufteilungsmöglichkeit mit dem neuen (Ehe-)Partner, um den Familienbonus Plus voll ausschöpfen zu können. 11. Was passiert, wenn ein Elternteil den Großteil der Kinderbetreuungskosten trägt? Im Rahmen einer Übergangsfrist von drei Jahren ist für getrennt lebende Partner eine ergän- zende Aufteilungsvariante vorgesehen. Diese erfolgt dann, wenn ein Elternteil überwiegend (neben dem Unterhalt) bis zum 10. Lebensjahres des Kindes für die Kinderbetreuung auf- kommt. Die Kinderbetreuungskosten müssen zudem mindestens 1.000 Euro im Jahr betra- gen. Dann erfolgt eine Aufteilung des Familienbonus Plus im Verhältnis 1.350 : 150 Euro (90 Prozent zu 10 Prozent). www.ooe-oeaab.at Seite 7
NEUERUNGEN 2019 Damit wird eine Schlechterstellung von jenen getrennt Lebenden verhindert, die bisher zusätz- lich Betreuungskosten getragen haben. Diese Aufteilungsvariante können Sie ausschließlich im Nachhinein im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. 12. Erhalten auch Mindestsicherungsempfänger, Arbeitslose oder Karenzgeldempfänger einen Familienbonus Plus? Mindestsicherungsempfänger, Arbeitslose und Karenzgeldempfänger haben kein steuerpflichti- ges Einkommen, sodass sich der Familienbonus Plus nicht auswirkt. 13. Wie wirkt sich die neue Regelung auf Menschen mit Behinderung aus? Werden Men- schen mit Behinderung im Vergleich zu bisher schlechter gestellt? Die schon bestehenden Regelungen für Menschen mit Behinderung werden durch die Einfüh- rung des Familienbonus Plus nicht verändert, sodass es keine Schlechterstellung gibt. Im Gegenteil: Der Anspruch auf den Familienbonus ist an den Anspruch auf Familienbeihilfe geknüpft. Folglich kann den Eltern für Kinder mit Behinderung, für die Familienbeihilfe bezogen wird (unabhängig vom Alter der Kinder) künftig auch der entsprechende Familienbonus Plus zustehen. Auch der Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe wird natürlich weiterhin unange- tastet bleiben. 14. Wie kann der Familienbonus Plus bei getrennt lebenden Eltern aufgeteilt werden? Grundsätzlich kann der Familienbonus Plus nur zwischen dem Familienbeihilfebezugsberech- tigen und dem Unterhaltsverpflichteten aufgeteilt werden. Wenn der Unterhaltsverpflichtete seinen Unterhaltszahlungen im vollen Ausmaß nachkommt, so gibt es folgende Varianten die Aufteilung betreffend: • Herrscht Einvernehmen, so kann der Familienbonus Plus im Verhältnis 1500/0 (500/0), 750/750 (250/250) oder 0/1500 (0/500) aufgeteilt werden. • Herrscht kein Einvernehmen so wird der Familienbonus Plus im Verhältnis 750/750 (250/250) aufgeteilt. Eine Ausnahme davon besteht bis inkl. 2021, wenn ein Elternteil überwiegend die Kinderbe- treuungskosten trägt. Siehe Punkt 11. Ein neuer Partner, der nicht die Familienbeihilfe bezieht, hat keinen Anspruch auf den Familien- bonus Plus, wenn der Unterhaltsverpflichtete seinen Unterhaltszahlungen nachkommt. 15. Fragen zur Familienbeihilfe Für Fragen zur Familienbeihilfe, wie beispielsweise die Änderung des Bezugsberechtigten, wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Frauen, Familie und Jugend. 16. Wem steht der Familienbonus Plus bei Halb- oder Vollwaisen zu? Es gelten die allgemeinen Regeln. Ausschlaggebend ist abermals, wer die Familienbeihilfe be- zieht. Bezieht beispielsweise bei einem Vollwaisen der Großvater die Familienbeihilfe, so kann dieser den Familienbonus Plus geltend machen. Seite 8 /oeaaboberoesterreich
17. Wann kann ein Unternehmer, der nicht angestellt ist, den Familienbonus Plus beantragen? Der Familienbonus Plus kann nur im Rahmen der Jahresveranlagung geltend gemacht werden; d.h. erstmals für das Jahr 2019 im Jahr 2020 mit der Jahreserklärung für das Jahr 2019. 18. Gibt es einen Vorteil bzw. Nachteil, wenn ich den Familienbonus Plus über den Arbeitge- ber oder über die Jahresveranlagung beantrage? Betraglich gesehen nicht – einzig der Zeitpunkt der Berücksichtigung ist unterschiedlich (mo- natlich über den Lohn im laufenden Jahr bzw. im Folgejahr über die Arbeitnehmerveranlagung). 19. Wie funktioniert der Familienbonus Plus wenn das Kind z.B. im Jahr 2019 erst im Juni geboren wird. Wird der Familienbonus dann aliquot berechnet? Der Familienbonus Plus unterliegt einer monatlichen Betrachtungsweise. Dh man ist berechtigt, den Familienbonus Plus ab dem Monat zu beantragen, in dem das Kind auf die Welt kommt. 20. Wie wird der Familienbonus Plus aufgeteilt, wenn der unterhaltszahlende Elternteil nicht in Österreich lebt und auch nicht in Österreich nicht steuerpflichtig ist? Nachdem der Familienbonus Plus bei Unterhaltsverpflichteten auf den Unterhaltsabsetzbetrag abstellt, und ein nicht Steuerpflichtiger grundsätzlich keinen Anspruch auf den Unterhaltsab- setzbetrag hat, steht dem im Ausland lebenden, nicht Steuerpflichtigen kein Familienbonus Plus zu. Dieser kann daher von der Familienbeihilfenberechtigten und/oder einem möglichen neuen Partner beantragt werden. 21. Hat der Arbeitgeber das Formular E 30 anzunehmen? Das Einkommensteuergesetz enthält Regelungen zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus und von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohnkonto zu nehmen. Daher kann der Arbeitgeber bei Erfüllung aller Voraussetzungen und Vorliegen aller erforderli- chen Unterlagen die Berücksichtigung des Familienbonus Plus nicht verweigern. 22. Muss das Formular E30 jedes Jahr erneut beim Arbeitgeber vorgelegt werden oder nur falls sich Änderungen ergeben haben oder eine geänderte Berücksichtigung durch den Ar- beitnehmer gewünscht wird? Eine Änderungsmeldung E31 ist nur dann erforderlich, wenn tatsächlich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Diese sind beispielsweise: • Wechsel des Familienbeihilfeberechtigten • Wegfall der Familienbeihilfe • Verlegung des Wohnsitzes des Kindes in ein anderes Land • Beendigung einer Ehe oder Partnerschaft • Wegfall des Anspruches auf den Unterhaltsabsetzbetrag Eine jährliche Neumeldung mittels E 30 ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Arbeitgeber muss jedenfalls den Familienbonus Plus einstellen, wenn ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Weitergewährung ist nur möglich, wenn das Formular E30 und eine Beihilfenbestätigung abermals beim Arbeitgeber abgegeben werden. www.ooe-oeaab.at Seite 9
NEUERUNGEN 2019 23. Sollten durch Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern Mehrfachmeldungen versucht werden (Abgabe des E30 bei nicht nur einem Arbeitgeber), kann dies durch die Lohnver- rechnung an irgendeiner Stelle kontrolliert/verhindert werden? Welche Konsequenzen von Mehrfachmeldungen gibt es für die Arbeitgeberseite (Haftung)? Der Arbeitgeber trägt nur dann ein Haftungsrisiko, wenn er den Familienbonus Plus berück- sichtigt, obwohl er erkennen muss, dass dies offensichtlich unrichtig ist. Gibt ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern ein E30 für dieselben Kinder ab, wird der Arbeitgeber dies in der Regel nicht wissen und haftet somit nicht. Die Reduktion auf die gesetzlichen Werte erfolgt im Rahmen der (Pflicht)Veranlagung. 24. Wann haftet der Arbeitgeber für unrichtige Angaben? Eine Haftung des Arbeitgebers besteht demnach nur insoweit, als offensichtlich unrichtige Er- klärungen des Arbeitnehmers beim Steuerabzug berücksichtigt wurden – folglich in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Hat daher der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Erklärungen des Ar- beitnehmers richtig berechnet und einbehalten, führt eine nachträgliche Berichtigung nicht zur Annahme einer unrichtigen Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer. Bei offensichtlich unrich- tigen Angaben darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus jedoch nicht berücksichtigen. 25. Wie lange darf der Arbeitgeber den Familienbonus Plus berücksichtigen? Muss der Arbeitgeber in gewissen Abständen (wenn ja, in welchen) Nachweise über die Unterhalts- leistung verlangen? Hat das Kind hat das 18. Lebensjahr vollendet, wird die Berücksichtigung des Familienbonus Plus automatisch vom Arbeitgeber eingestellt. Daher müssen Unterhaltsverpflichtete nun neu- erlich mit einem Formular E 30 unter Vorlage der entsprechenden Nachweise über die Unter- haltsleistung den nun geminderten Familienbonus Plus beantragen. Im Zuge der Beantragung bestätigt der Dienstnehmer unter anderem: „Ich beanspruche den Familienbonus Plus für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird und bestätige, dass ich den vollen gesetzlichen Unterhalt (Alimente) für dieses Kind leiste“. Erbringt er den Nachweis, dass er den gesetzlichen Unterhalt tatsächlich leistet, kommt es für den Arbeitgeber zu keiner Haftung im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme. Alternativ kann der Arbeitnehmer eine nachträgliche Beantragung im Zuge des Veranlagungs- verfahrens vornehmen. 26. Darf bzw. muss der Arbeitgeber im Falle des Wissens von wesentlichen Änderungen, die der Dienstnehmer nicht anzeigt, automatisch die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beenden, obwohl keine Einstellung mittels des Formulars E 31 eingelangt ist? Wenn dem Arbeitgeber bekannt wird, dass sich wesentliche Verhältnisse geändert haben, hat er dies bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen (Familienbonus Plus ist nicht mehr zu berücksichtigen). 27. Wie bekomme ich die Familienbeihilfe-Bestätigung für das E 30-Formular? Über FinanzOnline können Sie unter „Anträge Bescheinigungen“ die Familienbeihilfe-Bestäti- gung anfordern und erhalten diese in die Databox zugestellt. Seite 10 /oeaaboberoesterreich
Darüber hinaus können Sie sich an ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt wenden. Die Kontaktad- ressen der Finanzämter finden Sie unter https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/. 28. Wie hoch ist der indexierte Familienbonus Plus im EU-Ausland? Der Familienbonus Plus wird aufgrund des unterschiedlichen Lebensstandards im EU-Ausland, inkl. EWR-Staaten und der Schweiz, indexiert. Er ist genauso wie der reguläre Familienbonus Plus zu beantragen. Die Höhe des indexierten Familienbonus Plus finden Sie in der Familienbo- nus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 257/2018. 29. Steht mir der Familienbonus Plus zu, wenn ich Unterhaltszahlungen für ein im EU Raum (EWR oder Schweiz) lebendes Kind zahle? Bei getrennt lebenden Eltern, die in unterschiedlichen Staaten ihren Wohnsitz haben, gibt es fa- milienbeihilfenrechtlich unterschiedliche Fallkonstellationen, die auch zu potentiell variierenden Beurteilungen führen können. Eine solche Beurteilung ist jedoch nur im Einzelfall möglich. 30. Nachdem unser gemeinsames Kind nach unserer Trennung zu 50 Prozent bei mir lebt, zahle ich keinen Unterhalt. Kann ich den Familienbonus Plus trotzdem beantragen? In einem solchen Falle spricht man von einem sogenannten Naturalunterhalt. Wenn durch den Naturalunterhalt die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung erfüllt wird und somit der Unterhalts- absetzbetrag zusteht, ist der Unterhaltsverpflichtete auch berechtigt, den Familienbonus Plus zu beantragen. INDEXIERUNG DER FAMILIENBEIHILFE Mit 01.01.2019 tritt die Indexierung der Familienbeihilfe in Bezug auf Kinder, die in einem an- deren EU-Land (außerhalb von Österreich), einem EWR-Land bzw. der Schweiz leben in Kraft. Die Beiträge an Familienbeihilfe werden auf Basis der vom Statistischen Amt der EU veröffent- lichenten verglichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgiedstaat der EU, EWR und der Schweiz im Verhältnis zu Österreich bestimmt. KINDERBETREUUNGSKOSTEN Für Kinder, die das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet haben, können letztmalig 2018 Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden. Insgesamt dürfen nicht mehr als EUR 2.300 pro Kind und Jahr angesetzt werden. Abzugsfähig sind Kosten für die Betreuung von Kindern (z.B. Kindergarten, Hort, etc) sowie Kosten für die Verpflegung und Bastelgeld. Auch Kosten für die Kinderbetreuung außerhalb der Schulzeit sind abzugsfähig (z.B. Ferienlager, etc). Schulgeld für Privatschulen oder der Nachhilfeunterricht können nicht berücksichtigt werden. www.ooe-oeaab.at Seite 11
NEUERUNGEN 2019 MUTTER-KIND-ZUSCHUSS Mit 01.01.2019 hat das Land OÖ einen Mutter-Kind-Zuschuss in Höhe von 375 Euro pro Kind beschlossen. Dieser wird für Kinder, welche ab dem 01.01.2013 geboren wurden, in drei Raten á 125 Euro ausbezahlt wenn die entsprechenden Untersuchungen und Impfungen durchge- führt wurden. Der 1. Teil kann mit Vollendung des 2. Lebensjahres (Mutter-Kind-Pass-Untersuchung inkl. Augenuntersuchung) des Kindes, der 2. Teil nach Vollendung des 6. Lebensjahres (Nachweis bis zur letzten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung und Bestätigung zahnärztlichen Kontrollun- tersuchung über ein kariesfreies Gebiss) und der 3. Teil nach Vollendung des 9. Lebensjahres (Auffrischungsimpfung und Zahngesundheitsvorsorge-Untersuchung) beantragt werden. Der Antrag (erhältlich beim Arzt/Kinderarzt) muss gemeinsam mit einer Hauptwohnsitzbe- stätigung bzw. Bestätigung des Arztes über die Untersuchungen inkl. Impfungen innerhalb eines Jahres beim Land OÖ, Abteilung Gesundheit, mit dem Kennwort „Mutter-Kind-Zuschuss“ gestellt werden. Seite 12 /oeaaboberoesterreich
ARBEITS RECHT ALTERSTEILZEIT Mit 01.01.2019 wird die Altersgrenze für das frühestmögliche Zugangsalter angehoben, indem die maximale Differenz zum Regelpensionsalter in zwei Jahresschritten – 2019 sowie 2020 – auf fünf Jahre statt bislang sieben Jahre verkürzt wird. Damit wird ab 2019 eine derzeitige Lücke zwischen dem Ende der Altersteilzeit und der Vollendung des Regelpensionsalters ge- schlossen. • Zugangsalter ab 01.01.2019: Für Frauen 54 Jahre und Männer 59 Jahre • Zugangsalter ab 01.01.2020: Für Frauen 55 Jahre und Männer 60 Jahre ENTGELTFORTZAHLUNG Das komplexe Entgeltfortzahlungs-System der Angestellten wurde an das einfachere System der Arbeiter angeglichen. Das eigene System für Lehrlinge bleibt, die Fristen für Lehrlinge ver- doppeln sich aber! Die Änderungen gelten für Dienstverhinderungen, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30.06.2018 begonnen haben. Sie gelten auch für Dienstverhinderungen, die zu diesem Zeit- punkt schon laufen. Beginnt das Arbeitsjahr z.B. am 01.01.2019 und dauert die Dienstverhin- derung von 24.12.2018 bis 03.02.2019, gilt das neue Recht ab 01.01.2019. SOZIALVERSICHERUNGSWERTE GERINGFÜGIGKEITSGRENZE Geringfügig Beschäftigte können pro Monat 446,81 Euro verdienen. HÖCHSTBEITRAGSGRUNDLAGE ab 5.220 Euro pro Monat (14 x) bzw. bei freien Dienstnehmern ohne Sonderzahlung 6.090 Euro (12 x) entfallen die Sozialversicherungsbeiträge. www.ooe-oeaab.at Seite 13
NEUERUNGEN 2019 NIEDRIGVERDIENER zahlen keine oder niedrigere Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Mit Juli 2018 wurde hierbei die Einkommensstaffelungen angehoben: • bis 1.648 Euro: 0 % • über 1.1648 Euro bis 1.798 Euro: 1 % • über 1.798 Euro bis 1.948 Euro: 2 % Für das Jahr 2019 betragen die SV-Verzugszinsen für rückständige Beiträge 3,38 Prozent. BEITRAGSGRUNDLAGENMELDUNG Bisher mussten die Dienstgeber drei separate Meldeprozesse vornehmen: Erstens die An- oder Abmeldung des Dienstnehmers, zweitens die monatliche Beitragsabrech- nung nach Beitragsgruppen und drittens den jährlichen SV-Lohnzettel Dienstnehmer. Diese werden jetzt mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu einer einzigen Meldung zusammengefasst. Die Dienstgeber melden ab 01.01.2019 nun monatlich das tatsächliche Ein- kommen jedes einzelnen Dienstnehmers und nicht mehr die gesamte Lohnsumme aller Dienst- nehmer an die OÖGKK. Dafür entfällt die Meldung des jährlichen SV-Lohnzettels zur Gänze. Früher konnte die Bemessungsgrundlage eines Dienstnehmers erst durch den jährlichen Lohn- zettel ermittelt werden. Durch die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung sind die Versiche- rungsdaten sowie der Stand des Pensionskontos und des betrieblichen Mitarbeitervorsorge- kontos für jeden Dienstnehmer monatsaktuell abrufbar. ERNTEHELFER PENSIONSVERSICHERT Ab 01.01.2019 unterliegen Erntehelfer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und sind somit bei Ausübung dieser Tätigkeit vollversichert. BERUFSLISTE ZUR SCHWERARBEIT ERWEITERT Folgende Berufe wurden neu in die Schwerarbeitsliste aufgenommen: Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit von 1400 kcal bis 2000 kcal • Streckendienste (Gebietskörperschaften und ASFINAG) Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit über 2000 kcal • Starkstrommonteur/Kraftwerksmonteur • Straßenbau/Straßenerhaltung (Gebietskörperschaften und ASFINAG, bis max. 12 % Fahrzeitanteil, ausgenommen 2 Monate im Winter) Seite 14 /oeaaboberoesterreich
SOZIALES GESUNDHEIT PENSIONSERHÖHUNG Ab dem 01.01.2019 erhalten die Bezieher einer Pension von der Pensionsversicherungsan- stalt eine erhöhte Pension ausbezahlt. Personen mit einer Pension bis 1.115 Euro erhalten eine Erhöhung um 2,6 Prozent sowie von 1.115,01 bis 1.500 Euro linear absinkend zwischen 2,6 und 2,0 Prozent. Bei einer Pensionshöhe von 1.500,01 bis 3.402 Euro steigt die Pension um 2,0 Prozent. Darüber gebührt eine Erhöhung um einen Fixbetrag von 68 Euro. Nachdem Pensionen immer im Nachhinein ausbezahlt werden, erfolgt die Auszahlung der erhöhten Jänner-Pension Anfang Februar. Die Pensionen für Personen die im Jahr 2018 in Pen- sion gegangen sind, werden erstmals im Jahr 2020 erhöht. ROT-WEISS-ROT–KARTE Das Punkteschema für sonstige Schlüsselkräfte wird an jenes für Fachkräfte in Mangelberu- fen angepasst. Zusätzlich zur bundesweiten Liste soll es auch für Bundesländer, in denen ein erhöhter Bedarf festgestellt wird, eine regionalisierte Mangelberufsliste geben. Die Bundesliste für das Jahr 2019 soll 45 Berufe umfassen, inkl. Gaststättenköche. In sieben Bundesländern soll es eine regionale Mangelberufsliste geben, die Anzahl der Berufe variiert je nach festgestelltem Bedarf. Für Berufe auf den regionalen Listen werden für das Jahr 2019 maximal 300 RWR-Karten vergeben. Es kann per zusätzlicher Verordnung Erleichterun- gen bei der Punktevergabe für besonders Hochqualifizierte mit bestimmten tertiären Ausbil- dungen geben. www.ooe-oeaab.at Seite 15
NEUERUNGEN 2019 WARTEZEITENMANAGEMENT UND CLEARINGSSTELLE AB 2019 GELTEN ZIELWERTE FÜR FACHARZTTERMINE Akute Behandlungen sollen binnen 24 Stunden, dringende binnen fünf Werktagen und sons- tige Termine binnen zweier Monate stattfinden, wobei für die Umsetzung eine Übergangsfrist bis 30.09.2019 festgelegt wurde. Kann eine Ordination diese Zielwerte nicht einhalten, sollen umliegende Fachärzte mit freien Ressourcen die Behandlung übernehmen. Sollte auch das nicht möglich sein, wird es zusätzliche Kassenstellen geben. Die Koordination freier Kapazitäten bei Fach- und Hausärzten übernimmt ab März 2019 eine Clearingstelle in der Ärztekammer. Alle Ordinationen melden der Clearingstelle rechtzeitig, wenn keine neuen Patienten aufgenommen oder Wartezeiten-Ziele nicht eingehalten werden können. Ebenso können Patienten die Clearingstelle anrufen, wenn ein Facharzt keinen Termin innerhalb der neuen Ziel-Fristen anbieten bzw. wenn ein Fach- oder Hausarzt keine neuen Pa- tienten mehr aufnehmen kann. Das Callcenter der Clearingstelle unterstützt dann die Patienten, einen zeitgerechten Termin in ihrer Region zu bekommen. VERBESSERUNG DES HAUSÄRZTLICHEN NOTDIENSTES (HÄND) Der bis Ende 2018 befristet gewesene Hausärztliche Notdienst wird unbefristet verlängert. Neu ist, dass in jedem Hausärztlichen-Notdienst-Sprengel in OÖ jeweils von Montag bis Freitag in der Zeit von 14 bis 19 Uhr mindestens zwei Ärzte Bereitschaftsdienst versehen. Ab 19 Uhr bis 7 Uhr des nächsten Tages beginnt dann ohnehin der Visitendienst. MUNDHYGIENE FÜR KINDER VON 10 BIS 18 JAHREN Seit 01.07.2018 können Kinder und Jugendliche ab dem 10. bis zum 18. Geburtstag Mundhy- giene auf E-Card einmal jährlich auf Kosten der Krankenkasse als Sachleistung in Anspruch nehmen. Kinder und Jugendliche mit einer festsitzenden Gratiszahnspange erhalten die Leis- tung zweimal jährlich auf E-Card. FLEXIBLERE REGELUNG DER WIEDEREINGLIEDERUNGSTEILZEIT Bisher galt, dass die Wiedereingliederungsteilzeit direkt nach dem Krankenstand angetreten werden muss. Neu ist seit 01.07.2018 aber nun, dass Dienstgeber und Dienstnehmer die Wie- dereingliederungsteilzeit auch im ersten Monat nach dem Krankenstand vereinbaren können. Seite 16 /oeaaboberoesterreich
ZIVILDIENST 2019 Ab 01.01.2019 erhöht sich die monatliche Grundvergütung für Zivildiener, welche bis zum 15. jeden Monats an den Zivildiener auszuzahlen ist, von bisher Euro 328,70 auf monatlich 339 Euro. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen für Zivildiener erfolgt eine Erhöhung von 94,21 Euro auf 96,09 Euro pro Monat. Neu ist auch, dass wenn ein Zivildienstleistender in Summe 24 Kalendertage im Krankenstand ist, er aus dem Zivildienst entlassen wird. Die Entlassung erfolgt mit Ablauf des 24. Kran- kenstandstages, unabhängig ob es sich dabei um einen längeren oder um mehrere kürzere Krankenstände handelt. Diese Neuregelung ersetzt die frühere Regelung, wonach Zivildienst- leistende nach mehr als 18 Kalendertagen durchgehend im Krankenstand vorzeitig entlassen wurden. Achtung: Krankenstandstage, die bereits im Jahr 2018 angefallen sind, werden auch eingerechnet. Ab 01.07.2019 müssen Zivildienstleistende das E-Learning-Ausbildungsmodul „Staat und Recht“ absolvieren. Dieses wird aus einer Lernunterlage und einem elektronischen Fragebogen bestehen. Beides wird zeitgerecht von der Zivildienstserviceagentur unter www.zivildienst.gv.at online gestellt. Die Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist während der Dienstzeit vorgesehen. JUGENDSCHUTZ Mit Jänner 2019 gelten in Österreich erstmals weitestgehend einheitliche Bestimmungen zum Alkohol- und Tabakkonsum sowie zu den Ausgehzeiten. Die Altersgrenze wird beim Rauchen von 16 auf 18 Jahre angehoben. Die neue Altersgrenze gilt auch bei E-Zigaretten, Wasserpfei- fen und E-Shishas. Auch der Erwerb und Konsum starker alkoholischer Getränke wird öster- reichweit erst ab 18 Jahren gestattet wobei Oberösterreich (Tabak und Alkohol) erst etwas später folgt und hier die Bestimmungen voraussichtlich bis zum Ende des 1. Quartals 2019 in Kraft treten werden. www.ooe-oeaab.at Seite 17
NEUERUNGEN 2019 BILDUNG LEHRBERUFE WERDEN GENERALÜBERHOLT Das Arbeiten mit mobilen Endgeräten wird neu in das Berufsbild der Friseure aufgenommen. Genauso wie die Arbeit mit einem elektronischen Warenwirtschaftssystem oder das Nutzen digitaler Bestell- und Boniersysteme für die Gastronomie-Lehrberufe der Köche sowie der Res- taurantfachleute. Ausgebildet werden die neuen Inhalte ab dem Lehrlingsjahr 2019/2020. Auch der Lehrberuf Prozessleittechnik wird modernisiert. NOTEN KOMMEN ZURÜCK Mit dem Schuljahr 2019/2020 werden an den Volksschulen im zweiten Semester der 2. Klasse wieder Ziffernnoten eingeführt. Neu werden auch Bewertungsgespräche sein, bei denen Eltern über den Leistungsstand der Schüler informiert werden. Darüber hinaus können Volksschüler ab Herbst 2019 auch zur Teilnahme an Förderunterricht verpflichtet werden. DEUTSCHFÖRDERKLASSEN UND DEUTSCHFÖRDER- KURSE Das neue Modell der Deutschförderklassen und Deutschförderkurse für außerordentliche Schü- lerinnen/Schüler auf Primarstufe (Vorschule/Volksschule/Inklusive Schule) und Sekundarstufe (Neue Mittelschule/Allgemeinbildende Höhere Schule (AHS) – Unterstufe/Inklusive Schule) ver- stärkt die bisherigen Maßnahmen, um die Qualität der Deutschförderung in Österreich weiter zu verbessern. Seite 18 /oeaaboberoesterreich
Entscheidend ist, dass Deutschförderung als Teil der Schulentwicklung und damit als Her- ausforderung für den gesamten Schulstandort gesehen wird. Die Deutschförderklassen und Deutschförderkurse sind somit nur einer der drei Bausteine • Deutschförderung für außerordentliche Schülerinnen/Schüler, • Deutschförderung für ordentliche Schülerinnen/Schüler und • sprachsensibler Unterricht in allen Fächern und werden idealerweise mit dem schulpartnerschaftlichen Konzept, der Personalentwicklung, dem Entwicklungsplan sowie dem gesamten Qualitätsmanagement am Standort eng verbunden. STANDARDISIERTE SCHULREIFE Es wurden einheitliche Kriterien bei der Entscheidung über die Schulreife für die Volksschule beschlossen. Die darin festgelegten Standards werden vor allem sogenannte "schulische Vor- läuferfähigkeiten" (Feinmotorik/zahlenbezogenes Vorwissen) umfassen. Als kognitive Kriterien für die Schulreife gelten unter anderem "phonologische Bewusstheit" (z.B. Reime erkennen, Wörter in Silben klatschen), das Benennen vertrauter Objekte, mengenbezogenes Vorwissen (Unterscheidung der Begriffe "mehr", "weniger" und "gleich viel", Mengen nach Größe ordnen), zahlenmäßiges Vorwissen (Zahlwörter verwenden, einfache Rechnungen wie "Aufteilen" oder "Dazugeben") sowie altersgemäße Aufmerksamkeit und Konzentration. Wie bisher kommen nicht schulreife schulpflichtige Kinder in Vorschulklassen. Die Entschei- dung über die Schulreife liegt auch künftig bei der jeweiligen Schuldirektorin/dem jeweiligen Schuldirektor und wird auf Grundlage des persönlichen Kontakts mit dem Kind getroffen. UNENTSCHULDIGTES FERNBLEIBEN VOM UNTERRICHT Die neue Regelung sieht vor, dass die Schulleitung oder auch die Lehrpersonen effektive Sofortmaßnahmen setzen dürfen, wenn eine Schulpflichtverletzung unter drei Tagen vorliegt (z.B. das Aussprechen einer Verwarnung). Sollten schulpflichtige Schülerinnen/Schüler mehr als drei Tage ungerechtfertigt vom Unterricht fernbleiben, kann eine Verwaltungsstrafe verhängt werden. Diese beträgt mindestens 110 Euro bis höchstens 440 Euro. Das neue Modell soll nicht primär Sanktionscharakter haben, sondern in erster Linie präventiv Wirkung zeigen und darüber hinaus auch eine Verwaltungsvereinfachung bringen. Die neue Regelung ersetzt den bisherigen Fünf-Stufen-Plan. NICHTRAUCHERSCHUTZ AN SCHULEN Grundsätzlich gilt ein ausnahmsloses Rauchverbot für jede Art von Räumen, in denen Unter- richts- und Fortbildungsveranstaltungen oder schulsportliche Aktivitäten stattfinden. Damit wird das Rauchverbot auf die gesamte Schulliegenschaft (auch Schulhöfe/Sportplätze etc.) www.ooe-oeaab.at Seite 19
NEUERUNGEN 2019 ausgedehnt. Die vormals per Hausordnung möglichen Ausnahmeregelungen wurden damit generell aufgehoben. Dieses Rauchverbot gilt für Schülerinnen/Schüler, Lehrerinnen/Lehrer und sonstige Begleitpersonen gleichermaßen. SCHÜLERPARLAMENT GESETZLICH VERANKERT Das von den Landesschülervertretungen beschickte Schülerparlament ist nun im Schülervertre- tungengesetz fix verankert. Nachdem die Schülervertreter bereits seit Jahren zur Debatte über schulrelevante Themen zusammengetreten waren, wird das Schülerparlament zur Förderung der Mitwirkung von Jugendlichen am Schulleben im Schulrecht festgeschrieben. Die Ergebnisse der Diskussionen werden künftig dem Parlament übermittelt, außerdem können die Schülerver- treter Anliegen des Schülerparlaments mit den Schulbehörden beraten. BILDUNGSDIREKTIONEN Ab 01.01.2019 ersetzten neu geschaffene Bildungsdirektionen als gemeinsame Behörden von Bundesland und Bund die Landesschulräte (in Wien der Stadtschulrat). Den Bildungsdirektio- nen kommt die Vollziehung des gesamten Schulrechts zu und wird nach Ausschreibung durch den Bildungsminister im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auf fünf Jahre bestellt. FLEXIBLE KLASSEN- UND GRUPPENGRÖSSEN Klassen- und Gruppengrößen können flexibel je nach pädagogisch-didaktischer Gestaltung der Lernphasen geändert werden. Es gibt keine zentral vorgegebenen Mindest- oder Maximalzah- len für Gruppen. Die insgesamt gleichbleibenden, gesetzlich abgesicherten Ressourcen kön- nen am Standort flexibel für schulautonome Maßnahmen eingesetzt werden. Die Planung und Festlegung der Klassen- und Gruppengrößen erfolgt durch die Schulleitung, die die schulpart- nerschaftlichen Gremien darüber informieren muss. FLEXIBLE DAUER DER UNTERRICHTSEINHEITEN Die bisher starren Bedingungen, wonach eine Unterrichtsstunde 50 Minuten zu dauern hat, werden im Rahmen der Schulautonomie geöffnet. Eine Verlängerung oder Verkürzung der Ein- heit aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen ist möglich. Dadurch können je nach gewähltem Unterrichtssetting unterschiedlich lange Unterrichtseinheiten organisiert werden. Als Berechnungsgröße wird die 50-Minuten-Stunde jedoch nach wie vor herangezogen. DIGITALE GRUNDBILDUNG Nach einem Pilotversuch im Vorjahr wird in der AHS-Unterstufe/Neue Mittelschule flächende- ckend die neue verbindliche Übung "Digitale Grundbildung" mit insgesamt zwei bis vier Wo- Seite 20 /oeaaboberoesterreich
chenstunden (über die gesamten vier Jahre gerechnet) eingeführt. Auf dem Stundenplan ste- hen dabei etwa Office-Anwendungen, Informations-, Daten- und Medienkompetenz, Sicherheit sowie Computational Thinking. Die Schulen können selbst entscheiden, ob sie dies in speziellen Stunden oder integriert in anderen Fächern vermittelt. AUSWAHL VON LEHRPERSONEN Künftig können die Schulleitungen ihre Lehrpersonen selbst auswählen. Die Entscheidungs- kompetenz der Lehrpersonenauswahl wird an die Schulleitung übertragen. Sie können struk- turierte Bewerbungsgespräche mit den Bewerbern führen und sich so selbst ein Bild über deren Kompetenzen machen. Die Schulleitung hat dann innerhalb einer von der Dienstbehörde gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den Bewerbungen zu treffen. Die administrativen Aspekte der Aufnahme (Prüfung der Formalkriterien, Dienstvertrag, Bezüge etc.) verbleiben bei der zuständigen Behörde. Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass jede offene Stelle besetzt wird. Daher muss der Behörde die Letztentscheidung über die Stellenbesetzung zukommen. SCHULÄRZTE Die Aufgaben der Schulärzte erweitern sich um die Gesundheitsvorsorge für die schulbesu- chende Jugend. www.ooe-oeaab.at Seite 21
NEUERUNGEN 2019 MOBILITÄT VERKEHR DIENSTFAHRRÄDER STEUERFREI Ab 01.01.2019 wird die Überlassung von Dienstfahrrädern steuerfrei möglich sein bzw. muss dieser Vorteil nicht länger versteuert werden. Elektro- und Hybridfahrzeuge werden mit 0,5 statt 1 Prozent versteuert. KFZ-SACHBEZUG FIRMENWAGEN MIT PRIVATNUTZUNG Ab 01.01.2019 gilt der neue CO2 Emissions-Grenzwert von 121 Gramm pro Kilometer (2018: 124 g/km). Der Zuschlag zur Lohnsteuerbemessungsgrundlage gilt ab dem Jahr der Anschaf- fung für die gesamte Dauer der Nutzung. Für 2019 beträgt der Sachbezug für privat genutzte Firmenfahrzeuge: • über 121 g/km CO2 Emissionen voller Sachbezug 2 Prozent des Anschaffungswerts, max. 960 Euro halber Sachbezug 1 Prozent des Anschaffungswerts, max. 480 Euro * • bis zu 121 g/km CO2 Emissionen voller Sachbezug 1,5 Prozent, max. 720 Euro halber Sachbezug 0,75 Prozent, max. 360 Euro * * Halber Sachbezug: bis durchschnittlich 500 Privat-Kilometer monatlich • Elektrofahrzeug = Sachbezug entfällt zur Gänze FIRMENPARKPLATZ: 14,53 Euro monatlich Seite 22 /oeaaboberoesterreich
NEUES VORMERKDELIKT Das Befahren der Rettungsgasse wird zum Vormerkdelikt. Das Vormerksystem ist wie eine „Gelbe Karte“ der Straße. Für Verkehrsdelikte ist eine Vormerkung im Führerscheinregister die Vorstufe zur Entziehung der Lenkberechtigung. VERPFLICHTENDE GERÄUSCHE BEI E-FAHRZEUGEN Ab Juli 2019 müssen neu genehmigte E-Fahrzeuge bis 20 km/h Geschwindigkeit mit einem akustischen Fahrzeugwarnsystem ausgerüstet sein. Dabei soll es unterschiedliche Geräusche für Beschleunigung und Bremsen geben. Eine Nachrüstung für bestehende Elektrofahrzeuge ist nicht vorgesehen. RECHTS ABBIEGEN BEI ROT Ab 01.04.2019 startet ein einjähriger Probebetrieb für rechts abbiegen bei Rot in Linz und Wels. ÄNDERUNG BEI DEN FAHRRADREGELN Für Radfahrer gilt am Ende eines Radfahr- oder Mehrzweckstreifens nun das Reißverschluss- system. Neu ist auch, dass der Geradausfahrende Vorrang hat, auch wenn er vom Rechtsabbie- ger gekreuzt wird. FÜHRERSCHEINPRÜFUNG Wer beim Schummeln erwischt wird, darf erst wieder nach neun Monaten erneut antreten. Die Änderung wurde notwendig, weil immer öfter unerlaubte Hilfsmittel von auswärts (Minikamera, Headset) in Anspruch genommen wurden. Außerdem ist es nicht mehr möglich, die Fahrprü- fung in türkischer Sprache abzuhalten. MOPEDFÜHRERSCHEIN Voraussichtlich ab 01.04.2019 wird die Mopedführerscheinprüfung am Computer zu absolvie- ren sein. www.ooe-oeaab.at Seite 23
NEUERUNGEN 2019 VIGNETTENPREISE JAHRESVIGNETTE Die Jahresvignette 2019 in der Farbe „zitronengelb“ gilt seit 01.12.2018. Die kirschrote Jahres- vignette 2018 ist noch bis einschließlich 31.01.2019 gültig. Neue Tarife 2019 für PKW (bzw. alle zweispurigen Kfz bis 3,5t ) • 10-Tages-Vignette: EUR 9,20 • 2-Monats-Vignette: EUR 26,80 • Jahresvignette: EUR 89,20 Neue Tarife 2019 für Motorräder (einspurige Kfz): • 10-Tages-Vignette: EUR 5,30 • 2-Monats-Vignette: EUR 13,40 • Jahresvignette: EUR 35,50 DIGITALE VIGNETTE Die Digitale Vignette ist – analog zur Klebevignette – seit 01.12.2017 gültig und genauso als Zehn-Tages, Zwei-Monats- oder Jahresvignette erhältlich. Vorteile Digitale Vignette • Kein Kleben, kein Kratzen: Die Digitale Vignette ist an das Kennzeichen gebunden. Somit müssen Sie die Vignette weder auf die Windschutzscheibe aufkleben noch von ihr ab- kratzen. • Jederzeit und ortsunabhängig (innerhalb der EWR und Schweiz) kaufen: Sie können die Digitale Vignette im Webshop über www.asfinag.at oder die ASFINAG App kaufen. Somit können Sie rund um die Uhr und von jedem Ort innerhalb des Europäischen Wirt- schaftsraums (EWR) und der Schweiz aus eine neue Vignette kaufen – sind also weder an Ort oder Zeit gebunden. • Erleichterung für Wechselkennzeichen-Besitzer: Da die Digitale Vignette an das Kenn- zeichen gebunden ist, brauchen Wechselkennzeichen-Besitzerinnen und Besitzer nicht mehr für jedes Fahrzeug eine eigene Vignette, sondern nur eine einzige Digitale Vignette für bis zu drei Fahrzeuge. • Kein Aufwand mehr bei Scheibenbruch: Bei Kauf einer Digitalen Vignette ersparen Sie sich das Kleben der Vignette auf die Windschutzscheibe. Somit müssen Sie sich bei Scheibenbruch keine Ersatzvignette mehr besorgen oder sich um Kostenersatz kümmern. Seite 24 /oeaaboberoesterreich
KONSU MENTEN PAUSCHALREISEVERTRÄGE Für alle Pauschalreiseverträge, die ab dem 01.07.2018 geschlossen werden, gelten neue Schutzbestimmungen. Um einen Pauschalreisevertrag handelt es sich dann, wenn mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise kombiniert wer- den und die Reise mindestens 24 Stunden oder über Nacht dauert. INFORMATIONSPFLICHTEN DES ANBIETERS Der Reiseveranstalter bzw. das Reisebüro muss über die Reisenden über die wesentlichen Punkte der Reise informieren. Zusätzliche Kosten und Gebühren, über die der Reiseveranstalter bzw. das Reisebüro nicht korrekt informiert hat, muss der Reisende nicht bezahlen. ONLINE-BUCHUNG Bei Online-Buchungen von Pauschalreisen gilt die "Buttopflicht": Konsumenten sind nur dann an einen online geschlossenen Vertrag gebunden wenn die Zahlungspflicht klar erkennbar ist. Die Beschriftung "Reservieren" ist beispielsweise nicht ausreichend. Nach Abschluss des Pau- schalreisevertrages muss dem Reisenden unverzüglich eine Buchungsbestätigung gesendet werden. ÜBERTRAGUNG AUF DRITTE Pauschalreiseverträge, die ab dem 01.07.2018 geschlossen wurden, können auf eine andere Person übertragen werden. Dazu muss der Reiseveranstalter vor Reisebeginn schriftlich, z.B. mittels Brief oder E-Mail darüber informieren. Dies muss innerhalb einer angemessenen Frist erledigt werden. Sieben Tage vor Reisebeginn sind jedenfalls rechtzeitig. www.ooe-oeaab.at Seite 25
NEUERUNGEN 2019 ÄNDERUNGEN DURCH DEN REISEVERANSTALTER Der Reiseveranstalter muss den Reisenden über wesentliche Änderungen der Pauschalreise informieren. Dies muss wie bei der Übertragung auf Dritte ebenfalls schriftlich, z.B. mittels Brief oder E-Mail erfolgen. Dem Reisenden muss eine angemessene Frist dafür gegeben werden, der Änderung zuzustimmen oder kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. NEUE ENERGIEKENNZEICHNUNG Die bisherigen Plusklassen A+++, welche über den Energieverbrauch und Energieeffizienz informieren, werden durch eine neue Skala von A bis G ersetzt. Die neue Kennzeichnung gilt zunächst nur für Waschmaschinen, Lampen und Fernsehgeräte. Staubsauger, Dunstabzugs- hauben oder Heizungen folgen zu einem späteren Zeitpunkt. AUSLANDSTELEFONATE Ab 01.05.2019 kann man günstiger ins EU-Ausland telefonieren. Ein Anruf kostet dann maxi- mal 19 Cent, statt bisher 50 Cent. SMS kosten in Zukunft maximal nur noch 6 Cent, derzeit sind es 20 Cent. WERTKARTENHANDY Ab 01.01.2019 gibt es eine namentliche Registrierungspflicht mit Ausweis für Wertkarten- handys. Dadurch soll die Strafverfolgung deutlich erleichtert werden. Bis 01.09.2019 können bestehende Verträge noch genutzt werden jedoch dann nicht mehr aufgeladen werden. Einge- hende Anrufe kann man aber auch weiterhin entgegennehmen. Seite 26 /oeaaboberoesterreich
WOHNEN SANIERUNGSSCHECK Auch für das Jahr 2019 stehen wieder Budgetmittel für thermische Sanierungen von Gebäuden von Privaten, die älter als 20 Jahre sind, zur Verfügung. Die Antragstellung ist bis 28.02.2019 möglich (solange Budgetmittel zur Verfügung stehen). Die Umsetzung der geförderten Maß- nahmen muss zwischen 01.01.2018 und dem 30.06.2020 stattfinden. Förderungsfähige Sanierungsmaßnahmen sind zum Beispiel: • Dämmung der Außenwände • Dämmung der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches • Dämmung der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren • Umstellung eines fossilen Heizungssystems Zusätzlich werden auch Kosten für Planung (z.B. Energieausweis), Bauaufsicht und Baustellen- gemeinkosten als förderungsfähige Kosten anteilig anerkannt. REPARATURBONUS Mit dem Reparaturbonus werden Privatpersonen (mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich) bei der Reparatur von haushaltsüblichen Elektrogeräten mit 50 Prozent der Brutto-Reparaturkosten, maximal 100 Euro, gefördert. Es werden dabei aber nur Reparaturen von dazu berechtigten Gewerbebetrieben, die im Reparaturführer Oberösterreich angeführt sind, anerkannt bzw. aus- schließlich Arbeitszeit und Materialkosten gefördert. Spätestens 4 Wochen nach Ausstellung der Rechnung, ist online mittels elektronischem Antragsformular inkl. detailliert aufgeschlüssel- ter Rechnung und Zahlungsnachweis, der Reparaturbonus beim Amt der Oö. Landesregierung zu beantragen. Dieses Sonderförderprogramm ist bereits mit 03.09.2018 gestartet und endet nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel, spätestens jedoch am 31.12.2019. www.ooe-oeaab.at Seite 27
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