Obst- und Gartenbauverein Kirchentellinsfurt 1928 e.V. feierte 90-jähriges Jubiläum - Gemeinde Kirchentellinsfurt
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Diese Ausgabe erscheint auch online Nummer 39 Donnerstag, 27. September 2018 78. Jahrgang Obst- und Gartenbauverein Kirchentellinsfurt 1928 e.V. feierte 90-jähriges Jubiläum Am Sonntag, 16.09.2018, durfte der Obst- und Gartenbauverein auf 90 Jah- re Vereinsgeschichte zurückblicken. Der Vorsitzende Stefan Luz ließ in seiner Begrüßungsrede die wichtigsten Punk- te der Vereinschronik Revue passieren. Vom Gründungsjahr 1928 mit 63 Mit- gliedern bis 2018 mit 300 Mitgliedern streifte er kurz die Entwicklung des Ver- eins. Während die 30er-Jahre spärlich dokumentiert sind, bekam der Verein ab 1984 einen neuen Aufschwung, bis im Jahr 2010 ein eigenes Vereinsheim, das zumeist in Eigenregie gebaut wurde, eingeweiht werden konnte. Die Gesellig- keit spielt auch heute eine große Rolle. Nicht nur die jährlichen Aktivitäten wie die angebotenen Schnittkurse sowie die Festivitäten wie das Gartenfest an Fron- leichnam oder der Mostbesen alle zwei Jahre, sondern auch die Lehrfahrten und mehrtägigen Ausflüge erfreuen sich gro- ßer Beliebtheit. Bürgermeister Haug er- wähnte in seiner Rede zum 90-jährigen Jubiläum, dass dies sehr wohl Grund zum Feiern sei. "Was einmal klein an- gefangen hat, ist mittlerweile zu einem großen und gewichtigen Verein gereift, der aus unserem Ort nicht mehr weg- zudenken ist." Nach dem Grußwort des Vertreters des Kreisverbandes, Herrn Gerold Maier, bedankte sich Herr Stirm, der wöchentlich seinen Obststand auf dem Rathausplatz aufbaut, für die gute Zusammenarbeit mit dem Verein in den letzten 20 Jahren. Auf Schwä- bisch und recht deftig unterhielten die "Fleggarätscha"-Damen aus Sonnenbühl das gut gefüllte Festzelt. Später spielte die Jugendgruppe des Musikvereins auf. Wir bedanken uns bei unseren Gästen für ihren Besuch und bei den vielen Helferinnen und Helfern für die gute Zu- sammenarbeit. Ingeborg Schauer Fotos: I. Schauer Weitere Bilder finden Sie unter den Vereinsnachrichten.
Seite 2 . Nummer 39 . Donnerstag, 27. September 2018 GEMEINDEBOTE KIRCHENTELLINSFURT Ferienprogramm 2018 des CDU-Gemeindeverbands Auch in diesem Jahr konnte vom CDU-Gemeindeverband wie- der ein Sommerferienprogramm angeboten werden. Seit eini- gen Jahren ein fester Bestandteil des Ferienprogramms ist die Mountainbiketour in den Schönbuch. Nachdem sich am Treffpunkt an der Echaz-Kreuzung 13 Kinder und 3 Betreuer eingefunden hatten, ging es erst einmal den Berg wieder hoch Richtung Schützenhaus. Das Motto war: „Nur wer hochfährt, kann auch runterfahren.“ Die erste Abfahrt ging Richtung Altenburg. Dann folgte ein zäher Weg bergauf in den Schönbuch. Zur Belohnung wurde auf dem Einsiedel an einer Feuerstelle Rast gemacht, wo Hunger und Durst gestillt wurden. Anschließend folgte der schönste Teil der Tour: Über Stock und Stein sauste die Gruppe zurück ins Neckartal. An- gekommen am Ziel gab es für alle Biker noch ein Eis. Die ganze Tour bereitete den Kids trotz der Anstrengung sehr viel Freude. Am besten fanden sie die Trails, wo man so richtig durch den Matsch fahren konnte. Die Kinder kamen nach knapp 20 Kilometern und respektablen 240 Höhenmetern dreckig und vielleicht auch etwas geschafft, aber dennoch glücklich, gesund und zufrieden wieder in Kirchentellinsfurt an. Fotos und Bericht: Peter Beckert Push-up, Pillen & Prosecco Maria Vollmer Comedy Samstag 29. Sept. 2018 20.00 Uhr, Rittersaal Eintritt: 15,00 E (erm.: 10,00 E) Arbeitskreis Kultur im Schloss – Gemeinde Kirchentellinsfurt
GEMEINDEBOTE KIRCHENTELLINSFURT Nummer 39 . Donnerstag, 27. September 2018 . Seite 3 Geteilte Last und doppelte Freude dienst von "Kirchenband", Kirchenchor, dem Posaunenchor und dem Gesang ei- ner voll besetzten Martinskirche. Das Novum für Kirchentellinsfurt – eine geteilte Pfarrstelle – wurde konkret er- fahrbar, als beide Pfarrerinnen auf die Kanzel stiegen, um die Predigt gemein- sam zu halten. Paulus' zentrale Aussa- ge im Predigttext aus dem Galaterbrief hätte passender kaum sein können: "Ei- ner trage des anderen Last, so werdet ihr das Gesetz Christi erfüllen." Und so wünschte sich Cordula Modrack, dass wir Gemeindeglieder einander helfend zum Martin werden, wie der Namenspat- ron unserer Kirche es uns vorgelebt hat. Und so wollen sie und ihre Amtskollegin sich von nun an gegenseitig ergänzen und unterstützen. Bei strahlendem Sonnenschein konnten die zahlreichen Besucher nach Verlassen der Kirche erst einmal beiden Pfarre- rinnen die Hand drücken und sie per- sönlich beglückwünschen. So dauerte es dann auch einige Zeit, bis alle Gäste das Gemeindehaus erreichten, wo ein verlo- ckendes Fingerfood-Buffet wartete und mit Sekt – oder Kaffee – angestoßen wurde. Im spätsommerlich dekorierten Saal folgten die Grußworte von Bürgermeister Bernd Haug, den ökumenischen Kollegen Dr. Thomas Begovic und Pastor Flem- ming Nowak, den Pfarrkollegen aus den umliegenden Gemeinden, dem Vorsitzen- den des CVJM David Nerz, dem Rektor der GES Matthias Kessler und dem Va- ter von Susanne Edel. Alle Redner fan- den herzliche und humorvolle Worte. Die Hauptpersonen des Tages hatten allen Grund zu strahlen und zu lachen. Die überreichten Präsente waren bunt durch- mischt: duftende Rosen mit bedeuten- den Namen, schwer wiegende Ortschro- niken, Lieblingsbücher der Schenkenden und last but not least: eine Tafel Ritter Sport "Keks und Schokolade". Wer immer von den beiden der Keks und wer die Schokolade ist: Sicher ist, wir haben doppelt Grund zum Feiern! Noch einmal ein ganz herzliches Willkom- men in unserer Gemeinde an Cordula Modrack, die Diakon Wolfgang Dressler zu Recht als "Segen für die Gemein- Fotos: KH Zeeb de" bezeichnet hat, und an Dr. Susanne Edel, deren großer Erfahrungsschatz un- ser Gemeindeleben ungemein bereichern A m Sonntag, den 9. September feierlich in ihr Amt als Pfarrerinnen ein- wurde die fast einjährige Vakanz gesetzt. Beide gaben ihr Amtsverspre- wird. Sie möchte, wie sie sagt, erst ein- in unserer evangelischen Kirchen- mal "zuhören und kennenlernen". chen ab und empfingen von Dekanin gemeinde offiziell beendet: Dr. Susanne Elisabeth Hege den Segen für ihren Wir freuen uns auf das Kennenlernen Edel und Cordula Modrack wurden im Dienst in unserer Gemeinde. Musikalisch und auf den gemeinsamen Weg, der vor Rahmen des Investitur-Gottesdienstes wunderbar bereichert wurde der Gottes- uns liegt!
Seite 4 . Nummer 39 . Donnerstag, 27. September 2018 GEMEINDEBOTE KIRCHENTELLINSFURT Auszug aus dem Buch "Der Einsiedel im Schönbuch" Über den Wildling vom Einsiedel 1760 ließ Herzog Carl Eugen eine staatliche Baum- schule in Ludwigsburg einrichten, siedel gezogen und die zuständigen Hofgärtner waren hoch angesehen. gab es 83 Apfelbäume mehr als der Pachtvertrag vorgesehen hatte, aller- dings auch 1048 Zwetschgenbäume Der wichtigste Mann für die Baum- um den Obstanbau zu fördern. 1775 weniger und keine Kirschenbäume schule sollte der Hofgärtner Ammer- folgte dann auf der Solitude eine mehr. Auch der Bestand der Birn- müller (*1763) werden. Dieser war Baumschule, deren bekanntester bäume war gefährdet. 1967 wurden spätestens 1796 auf den Einsiedel Hofgärtner über zwanzig Jahre lang die letzten verbliebenen 300 Obst- gekommen und erlangte eine ge- Johann Caspar Schiller, der Vater bäume der alten Baumschule gefällt. wisse Berühmtheit durch die Zucht Friedrich Schillers, wurde. Schil- des Einsiedler Wildlings, einer neu- Bericht: Andreas Heusel ler verfasste mehrere Bücher über en Birnensorte! 1821 wuchsen auf den Obstbau und vertrat die Idee, dem Einsiedel 10.000 veredelte Bir- in ganz Deutschland 70 Millionen nen- und Apfelbäume und 70.000 Obstbäume, besonders an Straßen Wildlinge! Besonders beliebt wurde pflanzen zu lassen, um Besucher der Wildling in Süddeutschland, aber anzulocken und die Lufthygiene zu auch in der Schweiz und Österreich. verbessern. Vor 1867 wurden die ersten Exem- plare in der Pfalz gepflanzt. Er trat Es ist heute leider nicht mehr be- oft in Konkurrenz zur sehr beliebten kannt, wann der Beschluss gefasst Champagner Bratbirne, die in jener wurde, auch auf dem Einsiedel eine Zeit ebenfalls ihren Siegeszug antrat. Baumschule einzurichten. Sicher ist nur, dass sie bald zu einer der grö- In einem Bericht heißt es: Das Jahr ßeren des Landes zählte. Spätestens 1860 war ein derart reiches Obstjahr, um das Jahr 1790 dürfte sie voll dass das Obst kaum verkäuflich war funktionsfähig gewesen sein. und man auf dem Markt für einen Sack (200 Pfd.) kaum 24 Kreuzer = Durch unterschiedliche Überlieferun- 70 Pfg. löste. Bei den 8000 Bäumen gen ist es uns möglich, für das Jahr in Einsiedel machte das Obstaufle- 1815 ein recht detailliertes Bild der sen sehr viel Arbeit. Ich hatte dabei Baumschule zu zeichnen. In diesem jeden Tag fünfzig und mehr Kinder Jahr dachte man bereits über eine zu beaufsichtigen, die sogenannte Erweiterung der Baumschule um fünf „Holzbierlesgarde“ wegen der vielen Morgen nach. Man diskutierte dabei Holzbirnbäume, die mein Vater je- zwei Standortalternativen: den Platz doch größtenteils umpfropfen ließ. am Schloß der bereits bestehenden Baumschule in einem Ek, wo sich 1895 standen auf dem Einsiedel die Kirchemer und Pfrondorfer Allee 1381 tragbare, 815 junge Apfelbäu- soliches […] baugleicher wären oder me, 1183 Birnenbäume, 878 trag- an der Rübgartener Allee, die eben- fähige und 646 junge Zwetschgen- falls an die alte Baumschule grenz- bäume und 28 Nussbäume. Als die te. Man plante, auf jeden Morgen Pacht 1913 auf die Zuckerfabrik 9.000 Stämmchen, zusammen also überging, standen 5086 Obstbäume 45.000 Bäume, pflanzen zu können. auf dem Einsiedel, darunter 1381 Den geschätzten Kosten sollten in tragbare und 815 junge Apfelbäume, zehn Jahren Einnahmen in Höhe von 1172 tragbare Birnbäume, insgesamt 19.400 Gulden entgegenstehen, un- 1524 Zwetschgenbäume, 44 Kirsch- ter der Voraussetzung, dass 22.000 bäume und 28 Nussbäume. Noch Birnbäume, 20.000 Apfelbäume und 1903 hatte Josef Klein ein Baumgut 9.000 Zwetschgen gepflanzt und mit 250 Bäumen in der alten Baum- dann verkauft würden – insgesamt schule und im oberen Hirschgarten ein sehr lohnendes Geschäft. neu angelegt. 1931 bepflanzte die Zuckerfabrik die Kirchentellinsfurter Viele verschiedene Baumsorten und Allee und versuchte generell, die auch Zierhölzer wurden auf dem Ein- Sortenauswahl zu verändern. 1932
GEMEINDEBOTE KIRCHENTELLINSFURT Nummer 39 . Donnerstag, 27. September 2018 . Seite 5 Einschulungsfeier der Erstklässler – Das Abenteuer Schule hat begonnen! Klassenfotos mit den Lehrerinnen Frau Schweren und Frau Armbruster machte. Eltern und zahlreiche Ver- wandte waren zur Einschulungsfeier in die Aula der Schule gekommen, um die Kinder bei diesem wichtigen Ereignis zu begleiten. Zunächst be- grüßte unser Rektor Herr Kessler die neuen Schützlinge und deren Fami- lien. Aus seiner Schultüte brachte er viele Wünsche für die Schulzeit mit: Den Wunsch viel zu lernen in Deutsch und Mathe, über Pflanzen, Tiere und Menschen. Den Wunsch, in der Schule immer lachen zu kön- nen und sich jeden Tag daran zu freuen, dass man in die Schule geht. Den Wunsch, viele Freunde zu fin- den, die einen auch mal trösten und den Wunsch, dass alle Kinder ihre Einzigartigkeiten und Besonderheiten Klasse 1a bewahren, damit sie Teil des gro- ßen bunten Puzzles sind, das unsere Schulgemeinschaft ausmacht. Aufmerksam verfolgten alle die Pro- grammpunkte der Zweitklässler un- ter der Leitung ihrer Lehrerinnen Frau Chekai, Frau Michalik und Frau Landbeck. Das Lied der „Abc-Band“ präsentiert von der Klasse 2a sorgte für fröhliche Stimmung in der Aula. Die Klasse 2b überbrachte den Erst- klässlern viele gute Wünsche zum Schulanfang. Nach großem Willkommensapplaus auf der Bühne wurden die Schul- neulinge mit ihren Lehrerinnen Frau Schweren und Frau Armbruster zu ihrer ersten Unterrichtsstunde entlas- sen. Während unsere Jüngsten ihre Mitschüler/-innen und Klassenleh- Klasse 1b rerinnen kennenlernten, wurden die Fotos: Herr Lippert Gäste von den Kindern, Eltern und Lehrerinnen der 4. Klassen kulina- F ür 42 Abc-Schützen war der 13. September 2018 ein aufregender Tag: Es war ihr erster Schultag an beteiligten sich mit mehreren Lied- beiträgen. risch verwöhnt. Wir bedanken uns bei allen Betei- der Graf-Eberhard-Schule. Auf dem Weg zur Schule beglück- ligten für diese wunderschöne Ein- wünschten die Kindegartenkinder schulung. Dieser besondere Tag begann für der anderen Kirchentellinsfurter Kin- die meisten Kinder mit ihren Fami- dergärten die neuen Schulkinder mit Unseren Erstklässlern wünschen lien, Verwandten und Freunden mit wir einen tollen Schulanfang sowie wehenden Bändern und Rasseln. einem ökumenischen Gottesdienst schöne und erfolgreiche Jahre an in der katholischen Kirche, gestaltet Auf dem Pausenhof wurden die der Graf-Eberhard-Schule. Wir hof- von Herrn Begovic. Die Kindergar- Erstklässler/-innen schon vom Fo- fen, dass sie sich immer bei uns tenkinder des Weilhaukindergartens tografen erwartet, der die ersten wohl fühlen werden.
Seite 6 . Nummer 39 . Donnerstag, 27. September 2018 GEMEINDEBOTE KIRCHENTELLINSFURT Spatenstich Holder Kundenzentrum Werner Rukaber und Manfred Wol- pert-Gottwald mit anwesend beim feierlichen Akt. Nach einer über 130-jährigen Firmengeschichte voll- zieht Holder derzeit einen Komplett- umzug ihres einstigen Stammsitzes Metzingen nach Kirchentellinsfurt/ Reutlingen. Die Fahrzeugproduktion erfolgt in der ehemaligen Halle der Firma Modine, das geplante Kun- dencenter, in dem die Fahrzeuge an die Kunden übergeben werden, wird voraussichtlich im Jahre 2019 seine Pforten öffnen. Die Firma weist seit vielen Jahren ein solides Wachstum auf und siedelt im Gewerbegebiet rund 230 Arbeitsplätze an. Der Ge- sellschafter der Firma Holder, Herr Martin Haas, lobte das Engagement Foto: Firma Holder der am gemeinsamen Gewerbege- biet beteiligten Kommunen, die sich in vorbildlicher Am 18.09.2018 war es nun soweit, es konnte der Spa- Weise um die Ansiedlung bemühten. So kann nach tenstich für das neue Holder Kundencenter durchge- 130 Jahren die Traditionsgeschichte fortgeschrieben führt werden. Neben den Vertretern der Firma Holder, und fortgesetzt werden. Willkommen in Kirchentellins- furt, Firma Holder. Gesellschafter und Geschäftsführer, waren der Finanz- und Wirtschaftsbürgermeister aus Reutlingen Alexan- Bernd Haug der Kreher sowie die Kirchentellinsfurter Gemeinderäte Bürgermeister Kanufahren im Rahmen des Ferienprogramms für Kinder Eine Fahrt im Kanu auf dem Neckar macht richtig Spaß. „in See“. Manche hatten schon Paddelpraxis – andere Das wissen inzwischen viele Kirchentellinsfurter Kinder. waren zum ersten Mal allein im Kanu unterwegs. Doch So fanden sich fast 40 Kinder auf Einladung der Bürger- auch Anfänger wurden in kürzester Zeit zu Profis. Nach liste RAT am Freitag, den 7. September 2018, in Reut- der Fahrt auf dem Neckar konnten sich die Kinder am lingen-Oferdingen bei Kanu Witt am schönen Neckarufer Lagerfeuer zur Stärkung Stockbrot und Würstle grillen. ein. In zwei „Schichten“ mit jeweils etwa 20 Kindern Wir hoffen, dass es für alle ein schöner Abschluss der ging es dann bei bestem Wetter los. Nach der fach- Sommerferien war und wünschen einen guten Start ins kundigen Einweisung durch Wolfgang und Freya Neuen- neue Schuljahr! höfer, wie man die Schwimmweste richtig anzieht und das Paddel benutzt, stach ein Kind nach dem anderen Bericht: Susanne Weitbrecht Fotos: Philipp Koch
GEMEINDEBOTE KIRCHENTELLINSFURT Nummer 39 . Donnerstag, 27. September 2018 . Seite 7 .LUFKHQWHOOLQVIXUWHU:HLKQDFKWVPDUNW DP'H]HPEHU $QPHOGXQJ $QPHOGHVFKOXVV ,$QJDEHQ]XP%HZHUEHU 9HUHLQ2UJDQLVDWLRQ BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB $QVSUHFKSDUWQHU BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB 6WUDH+DXVQXPPHU BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB 3/=2UW BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB 7HOHIRQ(PDLO BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB ,,$QJDEHQ]XP6WDQG +LQZHLV(VJLEWNHLQHQ$QVSUXFKDXIGLHYHUJDQJHQHQ6WDQGSOlW]HGDHLQH(UWHLOXQJ QDFK6WURPEHGDUIJHPDFKWZLUG ,FK:LUKDEHQHLQHQ 6WDQG 3DYLOORQ PLWIROJHQGHQ0DHQ /lQJH BBBBBBBBBBBBBBBB %UHLWH BBBBBBBBBBBBBBBB ,FK:LUP|FKWHQIROJHQGH:DUHQDQELHWHQ HLQH=XODVVXQJNDQQQXUEHL GHWDLOOLHUWHQ$QJDEHQHUIROJHQXQGGLHDQJHERWHQH:DUHVROOWHZHLKQDFKWOLFK VHLQ BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB =XVlW]OLFKELHWHQZLUIROJHQGHVDOV5DKPHQSURJUDPPDQ ]%.LQGHUVSLHOH HWF BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB ,,,0OOHQWVRUJXQJ ,FK:LUHUNOlUHQGDVVGHU0OOQDFK:HUWXQG5HVWVWRIIHQJHWUHQQWZLUGXQG VHOEVWVWlQGLJHQWVRUJWZLUG
Seite 8 . Nummer 39 . Donnerstag, 27. September 2018 GEMEINDEBOTE KIRCHENTELLINSFURT ,97HFKQLVFKH'DWHQ ,FK:LUEHQ|WLJHQHLQHQ6WURPDQVFKOXVVYRQGHU*HPHLQGH.LUFKHQWHOOLQVIXUW MD ZHQQMDELWWHXQWHQJHQDXDQJHEHQ QHLQ $Q]DKO *HUlWHDUW :DWW $PSHUH 9ROW )ULWHXVH :DIIHOHLVHQ .DIIHHPDVFKLQH *ULOO%DFNRIHQ .RFKSODWWHQ 0LNURZHOOH 81%(',1*7 $1*(%(1 :DVVHUNRFKHU %RLOHU /LFKWHUNHWWHQ 6RQVWLJHV +LQZHLV1LFKWDQJHPHOGHWH*HUlWHGUIHQQLFKWDP0DUNWDQJHVFKORVVHQ ZHUGHQ'LH*HUlWHPVVHQGHQKHXWLJHQWHFKQLVFKHQ%HVWLPPXQJHQ HQWVSUHFKHQXQGHLQZDQGIUHLIXQNWLRQLHUHQ'LH*HPHLQGHEHKlOWVLFKYRU .RQWUROOHQGXUFKIKUHQ]XODVVHQ ]%GXUFK(OHNWULNHU XQGQLFKWHQWVSUHFKHQGH E]ZGHIHNWH*HUlWHDXVGHP9HUNHKU]X]LHKHQ.RVWHQGLHDXI*UXQGHLQHV GHIHNWHQ*HUlWHVHQWVWHKHQZHUGHQDQGHQ%HWUHLEHUGHV*HUlWHVZHLWHUJHJHEHQ 9%HPHUNXQJHQ$QUHJXQJHQ BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB ,FK:LUJDUDQWLHUHQIUGLH5LFKWLJNHLWGHUREHQJHPDFKWHQ$QJDEHQ BBBBBBBBBBBBBBBBB BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB 'DWXP 8QWHUVFKULIW
GEMEINDEBOTE KIRCHENTELLINSFURT Nummer 39 . Donnerstag, 27. September 2018 . Seite 9 Uä7BÀi`BÔ} Geänderter Redaktionsschluss UäiáÔ}ÃËiV äÔ`äiÀiÔiÀL>Àiä iÀ}i in der kommenden Woche Uä7 }iÃÔ` iËäÔ`ä-V i«áLiv> UäÀ`iÀËËiäÔ`äiÃiËái Wegen des Feiertages „Tag der Dt. Einheit“ ändert sich der Uä >ÀÀiÀiÀi`ÔáiÀÔ}ä Redaktionsschluss für den kommenden Gemeindeboten auf Montag, 1. Oktober 2018, um 17.00 Uhr auf dem Rathaus. Anmeldung im Rathaus bei Frau Steinmaier unter Tel. 07121 Wir bitten um Beachtung! 9005-32 oder per E-Mail an iris.steinmaier@kirchentellinsfurt.de Der Verlag Agentur für Klimaschutz Kreis Tübingen GmbH Entsorgungstermine Amtliche Bekanntmachungen Oktober 2018 Restmüll Altpapier-Tonne Freitag, 12. Oktober Montag, 22. Oktober Lehrschwimmhalle Freitag, 26. Oktober Bio-/Häckselgut am 4. und 5. Oktober 2018 geschlossen Bioabfall Dienstag, 30. Oktober Dienstag, 02. Oktober Die Lehrschwimmhalle ist wegen der beweglichen Ferientage Dienstag, 16. Oktober der Graf-Eberhard-Schule am 4. und 5. Oktober 2018 für den öffentlichen Badebetrieb geschlossen. Gelber Sack Donnerstag, 11. Oktober Donnerstag, 25. Oktober Sporthalle Billinger Allee am 4. und 5. Oktober 2018 geschlossen Öffnungszeiten des Mulchplatzes Die Sporthalle in der Billinger Allee ist wegen der beweglichen Ferientage der Graf-Eberhard-Schule am 4. und 5. Oktober Oktober 2018 2018 für den Übungsbetrieb geschlossen. Im Oktober ist der Mulchplatz freitags und samstags von 14.00 bis 16.30 Uhr geöffnet. Nur während dieser Zeiten darf Baum- und Heckenschnitt angeliefert werden. Energieberatung Wir bitten die Bevölkerung, die Öffnungszeiten einzuhalten und im Rathaus Kirchentellinsfurt auch wirklich nur holziges Material (Baum- und Heckenschnitt) Kostenfreie und unabhängige Erstberatung anzuliefern. Plastiksäcke o. Ä. sind wieder mitzunehmen. Die unabhängigen Energieberater der Agentur für Klimaschutz Als zusätzlicher Service ist ein Container aufgestellt. Dort beraten Sie am Montag, 08.10.2018, im Rathaus, Bespre- kann gegen eine Gebühr von 2,00 €/Papiersack und 5,00 chungszimmer (Dachgeschoss), von 15.00 bis 17.30 Uhr, Dau- €/Pkw-Anhänger zu den üblichen Öffnungszeiten Laub und er ca. 30 Minuten, zu folgenden Themen: Grasschnitt entsorgt werden. Uä iÀ}iivváiËäL>ÔiäÔ`äÃ>iÀi Die Gebühr ist am Mulchplatz zu entrichten. Veranstaltungskalender Oktober Datum Veranstalter Veranstaltung Beginn/Veranstaltungsort 01.10.2018 OGV Frauenstammtisch 14.30 Uhr, Kernhaus 02.10.2018 OGV Erfahrungsaustausch 18.00 Uhr, Kernhaus 03.10.2018 NN-Theater Jahreshauptversammlung 19.30 Uhr, Probenraum, Im Gässle 23 05.10.2018 Fischerkameradschaft Zusammenkunft 19.00 Uhr, Fischerheim 06.10.2018 OGV Pflanzberatung 9.30 Uhr, Lehrgarten Seniorentreff Fröhliches 10.10.2018 Seniorennachmittag 14.30 Uhr, evang. Gemeindehaus Alter 10.10.2018 Kindergruppe Stammtisch 20.00 Uhr, La Cascina 11.10.2018 Gemeinde Technischer Ausschuss 19.00 Uhr Ratssaal, Rathaus 12.10.2018 OGV Männerstammtisch 14.30 Uhr, Kernhaus Jazz Brunch mit André Weiss 14.10.2018 Kultur im Schloss 11.00 Uhr, Rittersaal Trio 14.10.2018 Kath. Kirchengemeinde Herbstfest 10.30 Uhr, kath. Gemeindezentrum Kath. 14.10.2018 Erntedankfest nach der Messe 11.30 Uhr, kath. Gemeindezentrum Kirchengemeinde/KAB 14.10.2018 Seglergemeinschaft Absegelregatta 11.30 Uhr, Baggersee 14.10.2018 Evang. Kirchengemeinde Herbstfest 14.30 Uhr, evang. Gemeindehaus 17.10.2018 Kath. Kirchengemeinde Meditation kath. Gemeindezentrum Kinderkonzert "Emilie - voll 21.10.2018 Liederkranz 15.00 Uhr, Richard-Wolf-Halle abgehoben" 22.10.2018 Gemeinde Gemeinderat 19.00 Uhr Ratssaal, Rathaus Senioren Fischen Epple-See 25.10.2018 Fischerkameradschaft 8.00 Uhr Kirchentellinsfurt Förderverein Schloss 28.10.2018 Zwiebelkuchenfest 10.30 Uhr, Schloss Einsiedel Einsiedel
Seite 10 . Nummer 39 . Donnerstag, 27. September 2018 GEMEINDEBOTE KIRCHENTELLINSFURT Öffnungszeiten (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zu- stimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage der Problemstoffsammelstelle vorher anzumelden. Oktober 2018 Die Problemstoffsammelstelle ist im Oktober geöffnet: §4 Freitag, 5., 12., 19. und 26. Oktober, 17.00 bis 18.00 Uhr Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetrei- Es wird dringend gebeten, keine Schadstoffe vor verschlosse- bende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der ner Tür abzustellen. vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Gemeinde Kirchentellinsfurt (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die Landkreis Tübingen fachkundig, leistungsfähig und in betrieblicher und per- sönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gemeinde kann Friedhofssatzung vom 20.09.2018 für die Prüfung der Fachkunde, der Leistungsfähigkeit Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, ins- Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichen- besondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung wesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und und Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Ge- (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die meinderat am 20.09.2018 die nachstehende Friedhofssatzung Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen beschlossen: zu beachten. I. Allgemeine Vorschriften (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeu- §1 gen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Widmung Friedhof nur vorübergehend oder nur an den bestimmten (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemein- Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind de. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeein- die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zu- wohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot stand zu bringen. aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbe- (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Ab- kanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, sätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraus- für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. setzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr Ferner kann bestattet werden, wer früher in der Gemein- gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit de gewohnt hat und seine Wohnung wegen Aufnahme in oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. ein auswärtiges Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen ein- aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde heitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Fried- Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Würt- hof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlge- temberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e burten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweili- (2) Soweit nichts anders bestimmt ist, gelten die Vorschriften gen Fassung finden Anwendung. über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. III. Bestattungsvorschriften II. Ordnungsvorschriften §5 §2 Allgemeines Öffnungszeiten (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes (1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in Öffnungszeiten betreten werden. einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzu- einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorüber- weisen. gehend untersagen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen §3 und Geistlichen. Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes §6 entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Fried- Särge hofspersonals sind zu befolgen. (1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, aus- größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der genommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahr- Gemeinde einzuholen. zeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zuge- (2) Hartholz- und Kunststoffsärge sind nicht zugelassen. lassenen Gewerbetreibenden. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in §7 der Nähe Arbeiten auszuführen. Ausheben der Gräber 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflä- (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdober- chen und Grabstätten unberechtigterweise zu betre- fläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges min- ten. destens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. 0,50 m. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. §8 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. Ruhezeit 7. Druckschriften zu verteilen. Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, die der 8. das Ablagern von Kränzen mit Metall- und Kunststoff- Aschen 15 Jahre. Die Ruhezeit für Kindergräber nach § 11 bestandteilen auf Friedhofkompostanlagen. Abs. 2 Nr. 1 beträgt für Erdbestattungen und Aschen 15 Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit Jahre. Bei Erstbestattungen im doppeltiefen Wahlgrab (Stock- dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu werksgrab) beträgt die Ruhezeit 25, bei Aschen als Zweit- vereinbaren sind. oder weitere Belegung in Reihen- und Wahlgräbern 15 Jahre.
GEMEINDEBOTE KIRCHENTELLINSFURT Nummer 39 . Donnerstag, 27. September 2018 . Seite 11 §9 trag die zulässige Bestattung einer Urne im Reihengrab Umbettungen zugelassen werden. In diesem Falle endet die Ruhezeit (1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbe- der Urne mit dem Ablauf der für die Erstbestattung maß- schadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorheri- geblichen Ruhezeit. gen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines in ein Wahlgrab umgewandelt werden. wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vor- oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen her ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder Grabfeld bekanntgegeben. aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihen- grab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die § 12 Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Wahlgräber (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtli- der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. ches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigte/-r ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Urnenreihengrab der/die Verfügungsberechtigte, bei Um- (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf bettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahl- die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie grab der/die Nutzungsberechtigte. können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entzie- Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf hung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 Antrag und nur aus Anlass der Bestattung eines berech- können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht tigten Ehegatten oder Lebensgefährten möglich. abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Nutzungsrechten besteht nicht. Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen (3a) Nutzungsrechte an bereits belegten Wahlgräbern werden Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. nach Ablauf der Ruhefristen der darin Bestatteten nicht (5) Die Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie be- wieder erneut verliehen. stimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine zulässig. Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschul- (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur statt- den der Gemeinde vor. finden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht über- (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht steigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis unterbrochen oder gehemmt. zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (6) Der/Die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines/ IV. Grabstätten ihres Ablebens seinen Nachfolger/ihre Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen. Diese/-r ist aus dem nachste- § 10 hend genannten Personenkreis zu benennen. Wird kei- Allgemeines ne Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erwor- verstorbenen Nutzungsberechtigten über ben werden. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspart- (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten nerin oder den Lebenspartner, zur Verfügung gestellt: 2. auf die Kinder, 1. Reihengräber einschließlich Rasen-Reihengräber 3. auf die Stiefkinder, 2. Urnenreihengräber 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung 3. Urnengemeinschaftsgrabstätten ihrer Väter oder Mütter, 4. Wahlgräber 5. auf die Eltern, 5. Urnenwahlgräber 6. auf die Geschwister, (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in be- 7. auf die Stiefgeschwister, stimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Um- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. gebung besteht nicht. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. 8 wird jeweils der/die Älteste nutzungsberechtigt. § 11 (7) Der/Die Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Reihengräber Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für 3 genannten Personen übertragen. die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und (8) Der/Die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Fried- die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt hofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und werden. über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbe- Verfügungsberechtigte/-r ist - sofern keine andere ausdrück- ne, die nicht zu dem Personenkreis nach Abs. 7 Satz 3 liche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge: gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Bestattungsgesetz), (9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der 2. wer sich dazu verpflichtet hat, letzten Ruhezeit verzichtet werden. 3. der Inhaber/die Inhaberin der tatsächlichen Gewalt. (10) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Gra- (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: bes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung 1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabaus- Lebensjahr (Kindergräber), stattungen entstehen, hat der/die Nutzungsberechtigte zu 2. Reihengräber für Verstorbene nach vollendetem 6. Le- erstatten, falls er/sie nicht selbst rechtzeitig für die Besei- bensjahr. tigung dieser Gegenstände sorgt. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. (11) In Erdwahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. Während der ersten 5 Jahre der Belegung kann auf An- Insgesamt sind zwei Bestattungen pro Grabstätte möglich.
Seite 12 . Nummer 39 . Donnerstag, 27. September 2018 GEMEINDEBOTE KIRCHENTELLINSFURT § 13 sche Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber cm und Holzkreuze zulässig. (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstät- (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des ten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen, die Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der dienen. Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und (2) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne bestattet wer- Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit den. In einem Urnenwahlgrab sind zwei Bestattungen erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, möglich. der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter (3) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes er- verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines gibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grab- entsprechend für Urnenstätten. stätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstiger Grabausstattungen bedarf § 14 ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Urnengemeinschaftsgrabstätte Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (1) In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte wird jeder Urne (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die ein bestimmter Beisetzungsplatz für die Dauer der Ruhe- sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren zeit des/der zu Bestattenden als Teilhabe an der gesam- nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. ten Gemeinschaftsgrabstätte zugewiesen. (2) Die Grabanlage wird vom Friedhofsträger angelegt und § 18 unterhalten. Standsicherheit (3) Die Urnengemeinschaftsgrabstätte wird vom Friedhofsträ- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher ger einheitlich gestaltet. Für jede beigesetzte Urne wird sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein vom Friedhofsträger eine einheitlich gestaltete Tafel mit anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu Hinweisen auf den Verstorbenen angebracht. Die Hin- befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt weise umfassen ausschließlich den Namen sowie das sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen. Lichtbilder sind nicht zulässig. Die Hinterbliebenen dürfen auf der Stehende Grabmale Urnengemeinschaftsgrabstätte keine Grabmale errichten bis 1,20 m Höhe: 14 cm oder Anpflanzungen vornehmen. bis 1,40 m Höhe: 16 cm (4) Grabschmuck, insbesondere Sargauflagen, Kränze, Blu- ab 1,40 m Höhe: 18 cm mengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen oder Grab- § 19 lichte, dürfen nur auf gesondert ausgewiesenen Flächen Unterhaltung niedergelegt werden. (1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind § 15 dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu Rasengräber halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich (1) Auf dem Friedhof werden Reihengräber für Erdbestattun- dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstät- gen als Rasengräber zur Verfügung gestellt. ten der/die Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten (2) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenflä- und Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte. che angelegt, die von der Gemeinde zusammen mit den (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sons- allgemeinen Rasenflächen unterhalten wird. Die Grabstelle tigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die ist mit einem stehenden Grabmal zu versehen. Vor dem Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Grabmal kann eine ebenerdige Natursteinplatte mit 40 x Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Ge- 40 cm verlegt werden, auf der Grabschmuck abgelegt meinde auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherheits- werden kann. Eine Bepflanung ist nicht gestattet. (3) Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasengrabes besteht maßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absper- nicht. rungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist besei- § 16 tigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten Gestaltungsvorschriften des/der Verantwortlichen zu tun oder nach dessen/deren (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstat- Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Bereichen und tung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen in seiner Gesamtanlage entsprechen. drei Monate auf. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein Grabmale sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. a) aus Kunststein oder aus Gips, b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamen- § 20 talen Schmuck, Entfernung c) mit Farbanstrich auf Stein, (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Form, vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von e) mit Lichtbildern. der Grabstätte entfernt werden. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind (3) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Mate- entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Auf- rialien abgedeckt werden. forderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzu- § 17 setzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Genehmigungserfordernis Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstat- (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen be- tungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landes- darf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Ge- verwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 meinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisori- bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
GEMEINDEBOTE KIRCHENTELLINSFURT Nummer 39 . Donnerstag, 27. September 2018 . Seite 13 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhof, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen § 21 oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Ge- Allgemeines meinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entspre- Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. chend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelk- (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für te Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu ent- die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer fernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssat- (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ih- zung widersprechenden Benutzung oder eines mangel- rer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, haften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberech- als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit sol- tigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese chen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten als Gesamtschuldner. und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Be- der/die nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die dienstete. Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. § 25 (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten Ordnungswidrigkeiten nach der Belegung hergerichtet sein. Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestat- (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des tungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, gilt entsprechend. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten entsprechend verhält oder die Weisungen des Fried- obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. hofspersonals nicht befolgt, Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausge- vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese An- nommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge lagen der Gemeinde zu verändern. der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, § 22 c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in Vernachlässigung der Grabpflege der Nähe Arbeiten ausführt, (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen hat der/die Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer Grabstätten unberechtigterweise betritt, jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimo- Stellen ablagert, natiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenrei- h) Druckschriften verteilt. hengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulas- und eingesät werden. Bei Wahlgräbern und Urnenwahl- sung ausübt (§ 4 Abs.1), grabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grab- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Ge- stätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesver- werbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattun- waltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen gen ohne oder abweichend von der Genehmigung errich- oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In tet (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1). dem Entziehungsbescheid ist der/die Nutzungsberechtigte 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in ver- aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstat- kehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs.1). tungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit 6. Kränze mit Metall- und Kunststoffbestandteilen entgegen des Entziehungsbescheides zu entfernen. § 3 Abs. 2 Nr. 8 auf den Friedhof verbringt. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 7. gegen die Bestimmungen über die Standsicherheit in § entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder 15 verstößt. ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grab- IX. Bestattungsgebühren schmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem/der § 26 Verantwortlichen vorher anzudrohen. Gebühren Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtun- VII. Benutzung der Leichenhalle gen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils § 23 geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben. Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur X. Übergangs- und Schlussvorschriften Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines/einer Ange- hörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der § 27 Gemeinde betreten werden. Alte Rechte (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die während der festgesetzten Zeiten sehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten § 28 § 24 Übergangsregelung für den alten Friedhofsteil Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung (1) Im alten Friedhofsteil sind wegen der vorgesehenen Neu- (1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssiche- ordnung keine Bestattungen und Beisetzungen mehr zu- rungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwa- lässig. Ausgenommen hiervon ist das Grabfeld mit den chungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, Kindergräbern.
Seite 14 . Nummer 39 . Donnerstag, 27. September 2018 GEMEINDEBOTE KIRCHENTELLINSFURT (2) Sofern Wahlgräber wegen mangelnder Nutzungszeit nicht 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbe- mehr belegt werden können oder ein Nutzungsrecht nen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner freiwillig zurückgegeben wird (Aufgabe der Grabstätte), oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großel- erstattet die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt Nutzungs- tern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). berechtigten auf Antrag einen unverzinsten Teil der ent- (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. richteten Nutzungsgebühr. Die Erstattung errechnet sich anteilmäßig im Verhältnis der nicht genutzten, nach Jah- §3 ren gerechneten Nutzungszeit zur Höhe der entrichteten Entstehung und Fälligkeit der Gebühren Nutzungsgebühr. (1) Die Gebührenschuld entsteht (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen können auch 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amts- nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts auf handlung, der Grabstätte belassen werden. § 22 der Friedhofssat- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der zung bleibt unberührt. Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebüh- ren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. § 29 (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren Inkrafttreten werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebühren- (1) Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft. festsetzung fällig. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 14. Dezember 2017 außer Kraft. §4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren Hinweis: (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren rich- Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften tet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefüg- der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder ten Gebührenverzeichnis. von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Ver- beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 waltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, §5 der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies Inkrafttreten gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der (1) Diese Satzung tritt am 01.10.2018 in Kraft. Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sat- (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührenord- zung verletzt worden sind. nung vom 02.12.2010 (jeweils mit allen späteren Änderun- gen) außer Kraft. Kirchentellinsfurt, den 25.09.2018 Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Bernd Haug Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber Bürgermeister der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies Gemeinde Kirchentellinsfurt gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Landkreis Tübingen Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sat- zung verletzt worden sind. Satzung über die Erhebung von Gebühren Kirchentellinsfurt, den 25.09.2018 im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 20.09.2018 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 11, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbin- dung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Bernd Haug Württemberg sowie den §§ 2, 112 und 133 des Kommunalab- Bürgermeister gabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.09.2018 die nachstehende Bestattungsgebührenordnung 1) 15 Abs. 1 BestattG: Für Gemeindefriedhöfe ist eine Friedhofsordnung als beschlossen: Satzung zu erlassen. Sie enthält die Bestimmungen, die notwendig sind, Tote geordnet und würdig zu bestatten, beizusetzen und zu ehren sowie die §1 Ordnung auf dem Friedhof aufrechtzuerhalten. Erhebungsgrundsatz 2) Gebühren für öffentliche Leistungen, ausgenommen Benutzungsgebühren Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtun- 3) Gebührenerhebung gen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. Anlage zur Bestattungsgebührenordnung Gebührenverzeichnis – gültig ab 01.10.2018 §2 Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand Gebühr Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, 1. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Inte- 1.1. Überlassung von Reihengräbern resse sie vorgenommen wird; 1.11 Reihengrab (Personen über 6 Jahren) 853,00 € 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber 1.12 Kindergrab (Personen unter 6 Jahren) 400,00 € durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für 1.13 Rasenreihengrab 1.360,00 € die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haf- 1.14 Urnenreihengrab allgemein 545,00 € tet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet, 1.15 Urnenreihengrab 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung bean- in der Gemeinschaftsgrabanlage 2.110,00 € tragt; 1.2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
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