Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat - bmi.bund.de

Die Seite wird erstellt Henrik Noll
 
WEITER LESEN
Bearbeitungsstand: 13.01.2023 11:25

Referentenentwurf
des Bundesministeriums des Innern und für Heimat

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

A. Problem und Ziel
In der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) werden an einigen Stellen die obersten Bundes-
behörden mit ihrer amtlichen Bezeichnung angegeben. Durch den Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) wurden innerhalb der Bundesre-
gierung mehrere Zuständigkeiten und Bezeichnungen von Bundesministerien geändert.
Nach § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165),
das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, gehen zwar die in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes bezeichneten
Zuständigkeiten auf die nach der Änderung zuständigen obersten Bundesbehörden über
und die bloße Änderung von Bezeichnungen berührt nicht die durch Bundesrecht zugewie-
senen Zuständigkeiten. Aber infolge des Organisationserlasses ist der Wortlaut der BLV an
den Stellen unrichtig geworden, an denen Bundesministerien genannt werden, die von Zu-
ständigkeits- oder Bezeichnungsänderungen betroffen sind.

Darüber hinaus gibt es durch eine Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung des Studi-
engangs Verwaltungsinformatik an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
eine weitere Zuständigkeitsverlagerung: Zukünftig soll das Bundesministerium der Finan-
zen die entsprechende Vorbereitungsdienstverordnung in diesem Bereich erlassen.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau möchte bereits mit Stu-
dienbeginn ihre Studierenden im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst an der
Hochschule des Bundes auf Widerruf verbeamten können. Die Einrichtung eines Vorberei-
tungsdienstes ist insoweit vergleichbar mit den getroffenen Regelungen für die Deutsche
Rentenversicherung Bund sowie die Deutsche Rentenversicherung-Knappschaft-Bahn-
See.

Der Wortlaut der BLV kann durch eine Rechtsverordnung an die tatsächlichen Zuständig-
keiten und Bezeichnungen der obersten Bundesbehörden angepasst werden.

B. Lösung
Durch diese Verordnung wird die BLV an die veränderten Zuständigkeiten und Bezeichnun-
gen angepasst. Gleichzeitig wird für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
in Anlage 2 ergänzt.

C. Alternativen
Keine.
-2-         Bearbeitungsstand: 13.01.2023 11:25

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.

F. Weitere Kosten
Keine.
-3-            Bearbeitungsstand: 13.01.2023 11:25

Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und
für Heimat
     Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

                                           Vom ...

    Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst
worden ist, und des § 26 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des
Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, verordnet die Bun-
desregierung:

                                         Artikel 1

                  Änderung der Bundeslaufbahnverordnung

    Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. August 2022 (BGBl. I S. 1381) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1.   In § 11 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und
     Heimat“ durch die Wörter „Innern und für Heimat“ ersetzt.

2.   Anlage 2 wird wie folgt geändert:

     a)   In den Nummern 2, 5 und 15 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Hei-
          mat“ durch die Wörter „Innern und für Heimat“ ersetzt.

     b)   In den Nummern 11 und 13 werden jeweils die Wörter „Verkehr und digitale Infra-
          struktur“ durch die Wörter „Digitales und Verkehr“ ersetzt.

     c)   Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

           Nr.         Laufbahn   Fachspezifischer   Vorbereitungs-   Oberste Dienstbehörde(n)
                                  dienst

                 „17
                                  Gehobener nichttechnischer          Vorstand der Sozialver-
                                  Dienst des Bundes in der Land-      sicherung für Landwirt-
                                  wirtschaftlichen Sozialversiche-    schaft, Forsten und Gar-
                                  rung                                tenbau“.

     d)   Die bisherigen Nummern 17 bis 44 werden die Nummern 18 bis 45.

     e)   In der neuen Nummer 21 werden die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat“
          durch die Wörter „der Finanzen“ ersetzt.

     f)   In den neuen Nummern 22, 23 und 39 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau
          und Heimat“ durch die Wörter „Innern und für Heimat“ ersetzt.
-4-            Bearbeitungsstand: 13.01.2023 11:25

g)   In den neuen Nummern 26 und 42 werden jeweils die Wörter „des Innern, für Bau
     und Heimat“ durch die Wörter „für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen“ er-
     setzt.

h)   In den neuen Nummern 27 bis 29, 36 und 41 werden jeweils die Wörter „Verkehr
     und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Digitales und Verkehr“ ersetzt.

                                  Artikel 2

                               Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
-5-             Bearbeitungsstand: 13.01.2023 11:25

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.     Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

In der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) werden an einigen Stellen die obersten Bundes-
behörden mit ihrer amtlichen Bezeichnung angegeben. Durch den Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) wurden innerhalb der Bundesre-
gierung mehrere Zuständigkeiten und Bezeichnungen von Bundesministerien geändert.
Nach § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165),
das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, gehen zwar die in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes bezeichneten
Zuständigkeiten auf die nach der Änderung zuständigen obersten Bundesbehörden über
und die bloße Änderung von Bezeichnungen berührt nicht die durch Bundesrecht zugewie-
senen Zuständigkeiten. Aber infolge des Organisationserlasses ist der Wortlaut der BLV an
den Stellen unrichtig geworden, an denen Bundesministerien genannt werden, die von Zu-
ständigkeits- oder Bezeichnungsänderungen betroffen sind.

Ziel dieser Verordnung ist die Anpassung der BLV an die durch den Organisationserlass
des Bundeskanzlers geänderten Zuständigkeiten und Bezeichnungen der Bundesministe-
rien, damit im Interesse der Rechtssicherheit den Vorschriften wieder unmittelbar zu ent-
nehmen ist, welches Bundesministerium für die in der BLV benannte Aufgabe zuständig ist.
Darüber hinaus soll ein Vorbereitungsdienst im gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-
dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergänzt werden.

II.    Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Der Verordnungsentwurf sieht die Anpassung des Wortlauts der BLV an die geänderten
Zuständigkeiten und Bezeichnungen vor. Darüber hinaus sieht er eine weitere Änderung
der Zuständigkeit vor, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung des
Studiengangs Verwaltungsinformatik an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
tung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium des Innern
und für Heimat sowie der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erfolgt.

Mit der Aufnahme des Vorstandes der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gar-
tenbau (SVLFG) sowie eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in der Laufbahn des
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in die Anlage 2 der BLV wird die SVLFG
in die Lage versetzt, den Studierenden mit Studienbeginn an der Hochschule des Bundes
als Anwärter im Vorbereitungsdienst nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 des Bundesbeamtenge-
setzes (BBG) auf Widerruf zu verbeamten und die erfolgreichen Absolventen nach § 7
Nummer 1 BLV unter Beachtung von § 5 BBG unmittelbar nach Abschluss des Studiums in
das Beamtenverhältnis auf Probe zu ernennen. Gleichzeitig erhält der Vorstand der SVLFG
die Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen für den eingerichteten Vorberei-
tungsdienst.

III.   Alternativen

Keine. Im Interesse der Rechtssicherheit muss den Vorschriften unmittelbar zu entnehmen
sein, welches Bundesministerium auf Grund der geänderten Zuständigkeiten und Bezeich-
nungen für die in der BLV benannte Aufgabe zuständig ist.
-6-             Bearbeitungsstand: 13.01.2023 11:25

IV.       Regelungskompetenz

Die Regelungskompetenz der Bundesregierung ergibt sich aus § 11 Absatz 1 Satz 5 sowie
§ 26 des Bundesbeamtengesetzes.

V.        Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
          Verträgen

Beziehungen zum Recht der Europäischen Union oder zu völkerrechtlichen Verträgen be-
stehen nicht.

VI.       Regelungsfolgen

1.     Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung dient der Rechtssi-
cherheit, denn Organisationserlasse regeln Zuständigkeitsveränderungen nicht bis in Ein-
zelheiten, sondern beschreiben die Übertragung ganzer Aufgabenkomplexe.

2.     Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung berührt keine Aspekte der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationa-
len Nachhaltigkeitsstrategie.

3.     Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

4.     Erfüllungsaufwand

Keiner.

5.     Weitere Kosten

Keine.

6.     Weitere Regelungsfolgen

Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen oder demografiepolitischen Auswirkun-
gen. Sie hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.

VII.      Befristung; Evaluierung

Die Verordnung kann nicht befristet werden; eine Evaluation ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundeslaufbahnverordnung)

Zu Nummer 1

In den §§ 11 und 30 BLV wird die Bezeichnung in Bundesministerium des Innern und für
Heimat geändert.
-7-             Bearbeitungsstand: 13.01.2023 11:25

Zu Nummer 2

Zu den Buchstabe a, b, d, f, g und h

In den einzelnen Nummern der Anlage 2 zur BLV wird die Bezeichnung in Bundesministe-
rium des Innern und für Heimat, in Bundesministerium für Digitales und Verkehr bzw. in
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen geändert. Dabei wurde
auch der Zuständigkeitsübergang wegen Bausachen und in Bezug auf Raumordnungssa-
chen berücksichtigt.

Zu Buchstabe c

Zum 1. Januar 2023 erlangt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-
bau (SVLFG) nach der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 Satz 1
des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-
tenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, die Dienstherrnfähigkeit im Sinne des
§ 2 BBG. Die bisherige Beschränkung der Dienstherrenfähigkeit auf bestehende Beamten-
verhältnisse wurde damit aufgehoben. Die Formulierung in Artikel 15 des Siebten Gesetzes
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni
2020 dient der Angleichung des bisherigen Satzes 1 des § 5 des Gesetzes zur Errichtung
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an den Wortlaut der ent-
sprechenden Bestimmung bei den übrigen Sozialversicherungsträgern mit Dienstherrnfä-
higkeit.

Die SVLFG hat bereits einen Studiengang für den gehobenen nichttechnischen Verwal-
tungsdienst an der Hochschule des Bundes etabliert und möchte mit Erlangen der Dienst-
herrenfähigkeit die Anerkennung dieses Studiums als Vorbereitungsdienst. Die Einrichtung
eines solchen Vorbereitungsdienstes ist vergleichbar mit den bereits getroffenen Regelun-
gen für die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung-
Knappschaft-Bahn-See in Nummer 16 der Anlage 2 zu § 10 Absatz 1 BLV.

Mit der uneingeschränkten Dienstherrenfähigkeit ab dem 1. Januar 2023 steht der SVLFG
dieser Weg offen. Gründe der Gleichbehandlung mit weiteren Sozialversicherungsträgern
– insbesondere der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – gebieten
diese Anpassung. Auf diesem Wege wird eine frühzeitige Bindung der Studierenden an die
SVLFG als Dienstherrn sichergestellt. Der Vorstand der SVLFG erhält als oberste Dienst-
behörde für seine Beamtinnen und Beamten nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Zuständigkeit für den
Erlass von Rechtsverordnungen für den eingerichteten Vorbereitungsdienst.

Zu Buchstabe e

Auf Grund einer Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung des Studiengangs Verwal-
tungsinformatik an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zwischen dem
Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat sowie
der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung geht die Zuständigkeit für den fach-
spezifischen Vorbereitungsdienst „Gehobener Verwaltungsinformatikdienst des Bundes“
auf das Bundesministerium der Finanzen über.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Im Interesse der Rechtssicherheit soll ein
unmittelbares Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung erfolgen.
Sie können auch lesen