Regelungen betreffend die Abhaltung von Lehr-veranstaltungen und Prüfungen während der COVID-Pandemie - Ampelstatus - Corona-Ampel
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Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Prozessablauf
Regelungen betreffend die Abhaltung von Lehr-
veranstaltungen und Prüfungen während der
COVID-Pandemie - Ampelstatus
Revision 07
Zweck des Prozessablaufs
Dieser Prozessablauf ist Teil des Qualitätsmanagementsystems der Montanuniversität Leoben. Mit
der vorliegenden Beschreibung soll das Wissen über Abläufe und Zuständigkeiten verfügbar gemacht
und Transparenz gefördert werden.
erstellt am 15.11.2021 geprüft am 15.11.2021 freigegeben am 15.11.2021
Ch. Leitold H. Flachberger W. Eichlseder
O. Paris T. Antretter M. Mühlburger
Ch. Mitterer P. Moser
Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 1 von 10
Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!INHALTSVERZEICHNIS
1 Ziel des Prozesses .................................................................................................................. 3
2 Geltungsbereich ...................................................................................................................... 3
3 Zutrittsregelung ....................................................................................................................... 3
4 Maẞnahmen und Organisation: Lehrveranstaltungen ............................................................ 4
4.1 Abhaltung von Vorlesungen .................................................................................................... 5
4.2 Abhaltung von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen OHNE Laborcharakter ................ 6
4.3 Übungen mit Laborcharakter ................................................................................................... 6
4.4 Exkursionen und Geländeübungen ......................................................................................... 7
5 Maẞnahmen und Organisation: Prüfungen ............................................................................. 7
6 Hörsaalbelegung ..................................................................................................................... 8
7 Contact Tracing ....................................................................................................................... 8
8 Hygieneregelungen ................................................................................................................. 9
9 Mitgeltende Dokumente .......................................................................................................... 9
10 Inkrafttreten und Änderungsverfolgung ................................................................................. 10
Gemäß den internen Richtlinien der Universität besteht die Verpflichtung, in geschlos-
senen Räumen einen Mund-Nasen-Schutz und ab Ampelfarbe Gelb eine FFP2 Maske
zu tragen. Diese kann während Lehrveranstaltungen und Prüfungen nur nach Ein-
nahme eines fixen Sitzplatzes und Einhaltung des Mindestabstandes gegebenenfalls
abgenommen werden.
Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 2 von 10
Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!1 ZIEL DES PROZESSES
Dieser Prozess beschreibt die Regelung betreffend die Abhaltung der Lehre während der COVID-Pan-
demie unter Bedachtnahme auf den Leitfaden des BMBWF für den gesicherten Hochschulbetrieb. Die
jeweiligen Ampelfarben GRÜN (gg)– GELB (gg) – ORANGE (oo) – ROT (rrrr) beziehen sich auf die
jeweilige Situation, welche in Analogie des Ampelsystems der Bundesregierung durch das Rektorat für
die gesamte Universität für einen bestimmten Zeitpunkt vorgeschrieben wird. Die entsprechende Am-
pelphase wird durch das Rektorat über eine Aussendung per E-Mail bekanntgegeben und ist über die
Homepage abrufbar. Es gilt daher zu beachten, dass der aktuelle Ampelstatus nicht notwendigerweise
mit jenem für den Bezirk Leoben identisch sein muss.
Ziel der Montanuniversität ist es, einen möglichst großen Anteil der Lehre in Präsenz abzuhalten, dabei
jedoch ein möglichst hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, um das Risiko von COVID-Infektionen
und Clusterbildungen zu minimieren.
Der Leitfaden orientiert sich am Leitfaden „COVID-19: Leitfaden für den gesicherten Hochschulbetrieb“
des Bundesministeriums Bildung Wissenschaft und Forschung.
Diese Maßnahmen dienen zum Schutz aller Interessensgruppen. Weiterführende hygienische Maßnah-
men sind abhängig von der Exposition und bedürfen daher stets einer individuellen und situativen Eva-
luierung.
Es gilt GRÜN (gg) – geringe Risikostufe: Stufe I entspricht dabei dem Normalbetrieb unter Einhaltung
allgemeiner Verhaltenspräventionsregeln (Mindestabstand 1 m, Mund-Nasen-Schutz sowie allgemeine
Hygieneregeln).
Es gilt GELB (gg) – erhöhte Risikostufe: In Stufe II ist erhöhte Aufmerksamkeit notwendig, da z.B. bei
laufendem Studienbetrieb die Sicherheitsabstände nicht immer eingehalten werden können. Es gilt der
Mindestabstand von 1 m und das Tragen einer FFP2 Maske und ein Zutrittsmanagement tritt in Kraft.
Es gilt ORANGE (oo) – hohe Risikostufe: In Stufe III werden erhöhte Sicherheitsvorkehrungen getroffen.
Darunter fallen u. a. eine stärkere Verringerung von Gruppengrößen bzw. eine weitere Reduktion der
belegbaren Plätze in Hörsälen. Es gilt der erweiterte Mindestabstand von 1,5 m und das Tragen einer
FFP2 Maske. Die Gebäude sind nicht frei zugänglich.
Es gilt ROT (rrrr) – sehr hohe Risikostufe: In Stufe IV wird ein geordneter Notbetrieb durchgeführt. An-
wesenheit ist nur für definierte Schlüsselpersonen erlaubt.
2 GELTUNGSBEREICH
Der Prozess ist in der hier dokumentierten Form verbindlich für die gesamte Universität gültig.
3 ZUTRITTSREGELUNG
Für den Zutritt zu den Universitätsgebäuden gilt die Einhaltung der 2,5-G-Regel (geimpft – getestet -
genesen), welche zentral an mehreren Punkten (jedenfalls bei den zentralen Eingängen zum Hauptge-
bäude, zum Hörsaalzentrum Buchmüllerplatz und zum Peter-Tunner Gebäude) von Montag bis Freitag
kontrolliert wird. Für den Zutritt zu den anderen Gebäuden ist der 2,5-G-Nachweis durch die jeweiligen
Lehrbeauftragten zu kontrollieren.
Die 2,5-G-Regel ist durch offiziell anerkannte Zertifikate zum Nachweise geringer epidemiologische Ge-
fahr im Sinne dieser Verordnung zu belegen (es gilt die jeweils gültige offizielle Regelung betreffend der
2,5-G-Nachweise):
Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 3 von 10
Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!1. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests
(PCR Test) auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
2. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a. Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst-
und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
b. Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorge-
sehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
c. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test
(PCR Test) auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikör-
per vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf, oder
d. weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser
und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,
3. ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-
CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion
mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
4. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,
5. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen
Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
Die Universität führt Kontrollen zur Einhaltung der 2,5-G-Regel durch und eine Missachtung die-
ser Regel oder eine mutwillige Täuschung diesbezüglich kann rechtliche Konsequenzen nach
sich ziehen bzw. gemäß der Hausordnung sanktioniert werden.
Ampelfarbe Maßnahme
Die Eingangstüren zu den Gebäuden mit zentral verwalteten Hörsälen sind grund-
Gg sätzlich geöffnet. Der Mindestabstand von 1 m ist einzuhalten und ein NMS zu tra-
gen.
Gegebenenfalls sind einzelne Eingänge geschlossen, siehe „abgestuftes Zutritts-
management“ im QM-Dokument „Allgemeine Maßnahmen“. Das Tragen einer
Gg FFP2 Maske ist auch bei Einhalten des Sicherheitsabstandes von 1 m verpflich-
tend, bis ein Sitzplatz eingenommen wird. Die Studierenden sind jedenfalls ange-
halten, sich zügig zum Hörsaal ihrer Lehrveranstaltung oder Prüfung zu begeben.
Alle Zugänge zur Universität sind geschlossen und Studierende können nur nach
Anmeldung zu/von bewilligten Prüfungen oder praktischen Übungen vom Universi-
tätspersonal am jeweiligen Eingang abgeholt werden. Das Tragen einer FFP2-
Oo Rir Maske ist auch bei Einhalten des Sicherheitsabstandes von 1,5 m verpflichtend, bis
ein Sitzplatz eingenommen wird. Bei Ampelfarbe Orange kann die Maske nur ab-
genommen werden, falls ein fixer Sitzplatz eingenommen wird, und ein Mindestab-
stand von 2m zu allen anderen Personen im Raum jederzeit eingehalten wird.
4 MAẞNAHMEN UND ORGANISATION: LEHRVERANSTALTUNGEN
Allgemein ist ein Zugang zu den Gebäuden der Montanuniversität für den Besuch von Lehrveranstal-
tungen nur unter Einhaltung der 2,5-G-Regel (geimpft – getestet – genesen) erlaubt. Die Vortragenden
und Studierenden haben dabei selbstständig für einen Nachweis zu sorgen.
Für einen geregelten Ablauf wurde weiter ein Hörsaal-Belegungskonzept erstellt, welches in Einklang
mit den aktuellen QM-Dokumenten einen Mindestabstand von 1 m (GRÜN/GELB) bzw. 1.5 m (ORANGE
bzw. ROT) zwischen den Studierenden in den Hörsälen gewährleistet. Falls es Engpässe durch die
dadurch gesenkte Anzahl von verfügbaren Plätzen geben sollte, gilt jedenfalls folgende Priorisierung für
Lehrveranstaltungen (LV) in Präsenz:
Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 4 von 10
Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!Übungen mit Laborcharakter
VOR prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen ohne Laborcharakter
VOR Vorlesungen.
Die Montanuniversität hat eine große Zahl von Hörsälen mit Video-/Audio-Systemen ausgestattet, so
dass eine hybride Abhaltung von Lehrveranstaltungen für zwei Studierendengruppen gleichzeitig mög-
lich ist: eine Gruppe ist im Hörsaal präsent, und eine zweite nimmt an der LV „Live“ über ein Distanz
Learning Tool (z.B. ZOOM oder WebEx) teil. Die LV-Verantwortlichen entscheiden über den Abhal-
tungsmodus und teilen diesen den angemeldeten Studierenden vor Beginn der LV schriftlich mit (z.B.
per Aussendung über MUonline oder Moodle). Dies erfolgt natürlich vorbehaltlich der Regelungen für
die gegebene Ampelfarbe, sowie der verfügbaren Ressourcen und allfällig notwendiger Neubewilligung
geänderter Gruppengrößen durch das Rektorat. Dabei ist nicht nur der Modus für den zu diesem Zeit-
punkt aktuellen Ampelstatus, sondern nach Möglichkeit auch bereits die Szenarien für die anderen Am-
pelfarben vorab den Studierenden mitzuteilen. Eine Änderung des Lehrveranstaltungsmodus während
des Semesters aufgrund einer geänderten Ampelfarbe ist den betroffenen Studierenden von den LV-
Verantwortlichen frühestmöglich schriftlich mitzuteilen. Bei reinen Präsenz-Lehrveranstaltungen ist un-
bedingt zu berücksichtigen, dass möglicherweise Studierende aus triftigen, COVID-bezogenen Gründen
nachweislich nicht oder nur eingeschränkt an der LV teilnehmen können (z.B. Absonderungsbescheid,
Einreiseverbot nach Österreich, etc.). Solchen Studierenden ist jedenfalls die Absolvierung der LV in
einer vertretbaren alternativen Weise zu ermöglichen.
Detaillierte Beschreibung des Ampelplans für Lehrveranstaltungen finden sich nachfolgend.
Allfällige begründete Ausnahmen bei den Ampelfarben ORANGE und ROT erfordern die Bewilligung
durch den Rektor und den Studiendekan. Es gelten die Hörsaalbelegungen für die Ampelfarben GRÜN/
GELB (1/2 Belegung), und ORANGE/ ROT (1/4 Belegung) laut Hörsaal-Belegungsplan.
4.1 Abhaltung von Vorlesungen
Ampelfarbe Maßnahme
Abhaltung von Vorlesungen im Präsenz-, im Distanz- oder im gemischten Modus
Gg ist möglich. Bei Präsenz gilt das Tragen eines MNS außer am zugewiesenen Sitz-
platz und die Einhaltung von mindestens 1 m Abstand.
Abhaltung von Vorlesungen im Präsenz-, im Distanz- oder im gemischten Modus
gg ist möglich. Bei Präsenz gilt das Tragen einer FFP2 Maske außer am zugewiesenen
Sitzplatz und die Einhaltung von mindestens 1 m Abstand.
oo Abhaltung von Vorlesungen im Distanz-Modus ist verpflichtend.
Abhaltung von Vorlesungen im Distanz-Modus ist verpflichtend. Keine Ausnahmen
Rr
möglich.
Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 5 von 10
Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!4.2 Abhaltung von prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen OHNE La-
borcharakter
Hierunter fallen z.B. Rechenübungen, integrierte Lehrveranstaltungen, Seminare, etc.
Ampelfarbe Maßnahme
Ein Präsenzanteil von mindestens 50% ist vorzusehen. Bei Präsenz gilt das Tragen
Gg
eines MNS und die Einhaltung von mindestens 1 m Abstand.
Es kann auf 100% Distanz-Modus umgestellt werden. Bei Präsenz gilt das Tragen
Gg einer FFP2 Maske, außer am zugewiesenen Sitzplatz und die Einhaltung von min-
destens 1 m Abstand.
Es ist verpflichtend auf Distanz-Modus umzustellen, wobei gegebenenfalls ein klei-
ner Anteil, z.B. die Abhaltung von nicht digital substituierbaren schriftlichen Kennt-
oo nisnachweisen in Präsenz möglich ist (bewilligungspflichtig). Das Tragen von FFP2
Masken, außer am zugewiesenen Sitzplatz und die Einhaltung von mindestens 1,5
m Abstand ist verpflichtend.
Rir Es ist verpflichtend auf Distanz-Modus umzustellen. Keine Ausnahmen möglich.
4.3 Übungen mit Laborcharakter
Ampelfarbe Maßnahme
Diese sind jedenfalls in Präsenz abzuhalten. Für Laborübungen ist entsprechend
dem QM-Dokument „Allgemeine Maßnahmen“ mindestens eine Fläche von
8 - 10 m2 pro Person vorzusehen. Gruppengrößen sind ggf. an die Raumsituation
anzupassen (Bewilligung durch das Rektorat nötig!). Wenn die Mindestabstände
von 1 m nicht eingehalten werden können, ist ein MNS zu tragen. Situationsbezo-
Gg
gen sind gegebenenfalls weitere Sicherheits- und Teilnehmerkonzepte unter Be-
rücksichtigung der Raumgrößen und Abstandssituation zu entwickeln. Diese Re-
geln gelten sinngemäß auch für die Anfertigung von Bachelor- und Masterarbeiten,
sofern diese experimenteller Natur sind bzw. die Anwesenheit der/des Studieren-
den an der Universität zwingend notwendig ist.
Diese sind jedenfalls in Präsenz abzuhalten. Für Laborübungen ist entsprechend
dem QM-Dokument „Allgemeine Maßnahmen“ mindestens eine Fläche von
8 - 10 m2 pro Person vorzusehen. Gruppengrößen sind ggf. an die Raumsituation
anzupassen (Bewilligung durch das Rektorat nötig!). Wenn die Mindestabstände
von 1 m nicht eingehalten werden können, ist eine FFP2 Maske zu tragen. Situati-
Gg
onsbezogen sind gegebenenfalls weitere Sicherheits- und Teilnehmerkonzepte un-
ter Berücksichtigung der Raumgrößen und Abstandssituation zu entwickeln. Diese
Regeln gelten sinngemäß auch für die Anfertigung von Bachelor- und Masterarbei-
ten, sofern diese experimenteller Natur sind bzw. die Anwesenheit Studierender an
der Universität zwingend notwendig ist.
Wenn ein alternativer digitaler Ersatz ohne signifikante Einschränkung der Lernziele
möglich ist, sollten Übungen mit Laborcharakter auf Distanz-Modus umgestellt wer-
den. Für Laborübungen in Präsenz ist entsprechend dem QM-Dokument „Allge-
meine Maßnahmen“ mindestens eine Fläche von 8 - 10 m2 pro Person vorzusehen.
oo
Gruppengrößen sind ggf. an die Raumsituation anzupassen (Bewilligung durch das
Rektorat nötig!). Situationsbezogen sind gegebenenfalls weitere Sicherheits- und
Teilnehmerkonzepte unter Berücksichtigung der Raumgrößen und Abstandssitua-
tion zu entwickeln. Diese Regeln gelten sinngemäß auch für die Anfertigung von
Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 6 von 10
Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!Bachelor- und Masterarbeiten, sofern diese experimenteller Natur sind bzw. die An-
wesenheit Studierender an der Universität zwingend notwendig ist. Das Tragen von
FFP2 Masken, außer an zugewiesenem Sitzplatz und die Einhaltung von mindes-
tens 1,5 m Abstand ist verpflichtend.
Wenn möglich und vertretbar ist die LV (vorübergehend) auf ein digitales Format
umzustellen bzw. sind die Präsenztermine auf einen späteren Zeitpunkt zu ver-
Rir schieben. Nur in begründeten Ausnahmefällen (bewilligungspflichtig) kann die Ab-
haltung von Präsenzlehrveranstaltungen wie bei Ampelfarbe Orange fortgesetzt
werden.
4.4 Exkursionen und Geländeübungen
Ampelfarbe Maßnahme
Diese sind grundsätzlich möglich, wenn die entsprechenden Vorschriften der Mon-
tanuniversität und vor Ort bzw. während der Reise eingehalten werden können.
Gg gg Dabei müssen situationsbezogen eigene Sicherheits- und Teilnehmerkonzepte un-
ter Berücksichtigung der Raumgrößen und Abstandssituation entwickelt werden.
Die 2,5-G-Regel ist jedenfalls anzuwenden.
Es dürfen keine Exkursionen und Geländeübungen abgehalten werden. Ausnah-
men (bewilligungspflichtig) gelten bei Ampelfarbe Orange für Geländeübungen,
oo Rr welche ohne Reisetätigkeit und Übernachtung durchgeführt werden können, und
die örtlichen Gegebenheiten und Regelungen die Abhaltung erlauben. Es gelten
dann die gleichen Regelungen wie für Übungen mit Laborcharakter.
5 MAẞNAHMEN UND ORGANISATION: PRÜFUNGEN
Grundsätzlich gilt, dass sowohl schriftliche als auch mündliche Prüfungen für alle Ampelfarben im Dis-
tanz-Modus abgehalten werden dürfen. Einzige Ausnahme sind kommissionelle Lehrveranstaltungsprü-
fungen, welche jedenfalls in Präsenz stattfinden müssen. Der Zugang zu den Gebäuden der Montan-
universität ist für Prüfungen nur unter Einhaltung der 2,5-G-Regel (geimpft – getestet – genesen) er-
laubt. Die Prüfenden und Studierenden haben dabei selbstständig für einen Nachweis zu sorgen. Für
die Ablegung von Prüfungen im Distanz-Modus gilt der aktuell gültige Satzungsteil der studienrechtli-
chen Bestimmungen.
Ampelfarbe Maßnahme
Sowohl schriftliche als auch mündliche Prüfungen können in Präsenz oder im Dis-
tanz-Modus durchgeführt werden. Bei Präsenz gilt das Tragen eines MNS (bei
Gg Gg
GELB FFP2 Maske), außer am zugewiesenen Sitzplatz und die Einhaltung des je-
weiligen Mindestabstandes (1 m).
Mündliche Prüfungen sind zwingend im Distanz-Modus abzuhalten. Dies gilt auch
für kommissionelle Abschlussprüfungen, wie Masterprüfungen und Rigorosen.
Schriftliche Prüfungen dürfen weiterhin unter Einhaltung der QM-Richtlinien und
oo
des Hörsaal-Belegungsplans für die Ampelfarbe Orange in Präsenz stattfinden. Das
Tragen von FFP2 Masken, außer am zugewiesenen Sitzplatz und die Einhaltung
von mindestens 1.5 m Abstand ist verpflichtend.
Mündliche Prüfungen: wie Ampelfarbe Orange. Wenn möglich und vertretbar sind
auch schriftliche Prüfungen auf Distanz-Modus umzustellen oder auf einen späte-
Rir ren Zeitpunkt zu verschieben. Bereits vor der Ampelschaltung terminisierte schrift-
liche Prüfungen dürfen weiterhin in Präsenz abgehalten werden. Das Tragen von
FFP2 Masken, auch am zugewiesenen Sitzplatz ist verpflichtend.
Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 7 von 10
Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!6 HÖRSAALBELEGUNG
Die jeweilige Hörsaalbelegung entsprechend der aktuellen Ampelfarbe ist dem Hörsaal-Belegungsplan
auf der QM Homepage zu entnehmen. Allgemein gilt bezogen auf die Gesamtkapazität für die Ampel-
farben Grün und Gelb eine 50% Belegung (Schachbrettmuster), und für Orange/Rot eine 25% Bele-
gung.
7 CONTACT TRACING
Die Montanuniversität ist verpflichtet, der zuständigen Gesundheitsbehörde – der BH Leoben – im Zuge
eines COVID-Verdachtsfalles in einer Lehrveranstaltung oder einer Prüfung eine Teilnehmerliste und ei-
nen Sitzplan zu übermitteln. Das bedeutet, dass Studierende nur dann berechtigt sind, an einer Präsenz-
lehrveranstaltung teilzunehmen, wenn sie der Aufzeichnung und Speicherung dieser Daten für die ge-
setzlich vorgeschriebene Zeit zustimmen. Dies muss den Studierenden explizit zur Kenntnis gebracht
werden, zusammen mit den Informationen darüber, welche Daten für wie lange gespeichert werden. Für
das Contact Tracing zu einer Lehrveranstaltung sind die LV-Leiter*innen verantwortlich, ebenso für die
Einhaltung des Datenschutzes und das zeitgerechte Vernichten dieser Daten. Für Vorlesungen müssen
diese Daten nach 14 Tagen vernichtet werden, für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen mit Anwe-
senheitspflicht können die Teilnehmerlisten für mindestens ein halbes Jahr aufbewahrt werden (siehe UG
2002 §84(1)).
Contact Tracing bei Lehrveranstaltungen (LV) oder Prüfungen in zentralen Hörsälen mit dem Stu-
dentischen An- und Abmeldesystem (SAAS):
Für alle zentral verwalteten Hörsäle existiert ein Hörsaalbelegungsplan (siehe Hörsaal-Bele-
gungsplan) mit nummerierten Sitzplätzen. Nur grün (bei Ampelfarbe GRÜN oder GELB), bzw.
orange (bei Ampelfarbe ORANGE) markierte Sitzplätze dürfen bei gegebener Ampelfarbe
benutzt werden. Alle zentral verwalteten Hörsäle sind außerdem mit elektronischen Türschildern
ausgestattet, mit Informationen zur aktuellen Lehrveranstaltung oder Prüfung. Diese Türschilder
dienen gleichzeitig als Kartenlesegeräte. Idealerweise erfolgt das Contact Tracing daher über
das SAAS-System der Montanuniversität (https://saas.unileoben.ac.at). Dabei werden die
Studierenden beim „Einchecken“ (= Hinhalten des Studierendenausweises an das Türschild) re-
gistriert und außerdem wird eine Sitzplatznummer im Hörsaal zugewiesen. Die Abmeldung erfolgt
am Ende der Lehrveranstaltung entweder wiederum individuell durch die Studierenden („Aus-
checken“) oder zentral durch die LV-Leiter*innen. Die LV-Leiter*innen verwalten die Kontaktda-
tenbank und stellen sie im Verdachtsfall dem Corona-Krisenteam zur Weiterleitung an die Be-
hörde zur Verfügung. Bei großen Lehrveranstaltungen (> 30 Teilnehmer) ist es empfehlenswert,
eine Ordnungsperson (z.B. studentische Mitarbeiter*innen) am Eingang zum jeweiligen Hörsaal
zu positionieren, um einen geregelten Zu- und Abgang zu gewährleisten.
Weitere Möglichkeiten für das Contact Tracing bei Lehrveranstaltungen oder Prüfungen in de-
zentralen Seminar- oder Praktikumsräumen, welche nicht in das SAAS-System eingebunden
sind, oder für Lehrveranstaltungen, wo eine Nutzung des SAAS-Systems nicht möglich oder
zweckmäßig erscheint.
Hierfür sind von den LV-Leiter*innen entsprechende alternative Konzepte für die Erstellung von
Teilnehmerlisten und die Dokumentation von Sitzplänen zu erarbeiten, z.B. LV-Leiter*innen rufen
angemeldete Studierende auf und die anwesenden Studierenden geben den eingenommenen
Sitzplatz bekannt. Der 2,5-G-Nachweis ist von den LV-Leitern zu überprüfen.
Contact Tracing bei Laborpraktika:
Hier sind in den Listen jene Studierende als K1-Kontaktgruppe zu führen, welche >15 min in
einem Abstand8 HYGIENEREGELUNGEN
Ampelfarbe Maßnahme
Es findet eine zentrale Reinigung und Desinfektion der Hörsäle einmal täglich statt.
Es gibt jedoch KEINE zentrale Zwischenreinigung der Hörsäle nach einer Lehrver-
anstaltung bzw. Prüfung. Die Leiter*innen der Lehrveranstaltungen und Prüfungen
Gg Gg sind für das Lüften vor, gegebenenfalls während und danach sowie die Einhaltung
der Sicherheitsregeln verantwortlich. Die Studierenden sind für die Reinigung / Des-
infektion ihres Platzes vor und nach dessen Nutzung zuständig. Desinfektionstü-
cher werden in ausreichender Menge zentral bereitgestellt.
Es findet eine zentrale Reinigung bzw. Desinfektion, sowie Reinigung der Räume
oo Rir nach jeder LV bzw. Prüfung statt. Entsprechende Zeitfenster sind bei der Planung
mit zu berücksichtigen.
9 MITGELTENDE DOKUMENTE
Link Bezeichnung
278. Verordnung:
2. COVID-19-Öffnungsverordnung und 1. Novelle zur 2.
Bundesgesetzblatt II Nr. 278/2021 COVID-19-Öffnungsverordnung in der jeweils gültigen Fas-
sung
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz vom 31.
Bundesgesetzblatt B-KUVG Mai 1967 in der jeweils gültigen Fassung
„COVID-19: Leitfaden für den gesicherten Hochschulbe-
COVID-19: Leitfaden für den gesicher- trieb“ des Bundesministeriums Bildung Wissenschaft und
ten Hochschulbetrieb Forschung
Empfehlungen des BMBWF zum Schutz vor einer COVID-
Hygienehandbuch zu Covid-19 19-Ansteckung in Universitäten und Hochschulen
Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz In-
Bundesministerium formationen zum Corona Virus
Allgemeine Maßnahmen im Universitätsbetrieb der Montan-
Allgemeine Maßnahmen universität Leoben während der COVID-Pandemie – Am-
pelstatus in der jeweils gültigen Fassung
Universität CORONA SARS-COV-2
Satzungsteil Studienrechtliche Bestimmungen, Mitteilungs-
Mitteilungsblätter blatt 92. Stück 2009/2010, in der jeweils gültigen Fassung,
insb. §§ 1, 16 und 36.
Nr. QM-Dokument Bezeichnung
Verhalten im Richtlinie zum Verhalten im COVID-Fall
Beilage
COVID-Fall
Vor Ort Antigen- Vor Ort Antigentestung
Beilage
testung
Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 9 von 10
Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!HM1 Beilage Mund-Nasen-Schutz
HM2 Beilage Händewaschen
HM3 Beilage Desinfektion
HM4 Beilage Raumlüftung
HM5 Beilage Handschuhe
HM6 Beilage Flyer
HM7 Beilage Herstellung und Verwendung von Desinfektionsmitteln
Hörsaal-Bele- Beilage Übersicht zur Belegung der zentral verwalteten Hörsäle
gungsplan
Ampelplan Lehre Beilage Zusammenfassung zur Lehre nach Ampelstatus
10 INKRAFTTRETEN UND ÄNDERUNGSVERFOLGUNG
Revision Datum Erstellt von Änderungen
- 25.09.2020 Ch. Leitold (QM) Erstversion
O. Paris (Studiendekan, TFL)
01 16.11.2020 Ch. Leitold (QM) Adaptierungen die Ampelfarbe ROT be-
O. Paris (Studiendekan, TFL) treffend
02 08.02.2021 Ch. Leitold (QM) Adaptierungen hinsichtlich FFP2-Mas-
O. Paris (Studiendekan, TFL) kenpflicht und vor Ort Antigentestung
03 17.06.2021 Ch. Leitold (QM) Überarbeitung des Dokuments hinsicht-
O. Paris (Studiendekan, TFL) lich der gesetzlichen Gegebenheiten (3-
G-Regelung) und Adaptierungen die
Ampelfarben gelb und grün betreffend
04 01.07.2021 Ch. Leitold (QM) Ergänzungen hinsichtlich der gesetzli-
O. Paris (Studiendekan, TFL) chen Gegebenheiten (3-G-Regelung
und vor Ort Antigentestung) und Flexibi-
lisierung der Hörsaal Belegungspläne
05 29.09.2021 Ch. Leitold (QM) Abänderungen entsprechend der ge-
O. Paris (Studiendekan, TFL) setzlichen Gegebenheiten
06 09.11.2021 Ch. Leitold (QM) Änderungen hinsichtlich der Umstellung
O. Paris (Studiendekan, TFL) auf 2,5G
07 15.11.2021 Ch. Leitold (QM) Einbindung des Satzungsteils zu den
O. Paris (Studiendekan, TFL) studienrechtlichen Bestimmungen
Abhaltung von Lehre und Prüfungen während der COVID-Pandemie – Ampelstatus; Rev. 07 Seite 10 von 10
Ausgedruckte Dokumente unterliegen nicht dem Änderungsdienst!!!Sie können auch lesen