Reglement für die Lernenden 2020 - BZR Rorschach ...

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Reglement für die Lernenden 2020 - BZR Rorschach ...
Kanton St.Gallen
Berufs- und Weiterbildungszentrum
Rorschach-Rheintal

                                    Reglement für
                                    die Lernenden
                                    2020
Dieses Reglement gilt                          3

f ü r a l l e L e r n e n d e n, w e l c h e
am Berufs- und
Weiterbildungszentrum
Rorschach-Rheintal den
Pflichtunterricht,
den lehrbegleitenden
BM-Unterricht und/oder
F re i - b z w. S t ü t z k u r s e
besuchen.
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    Die Lernenden haben
    Rechte und Pflichten.

    1. A l l g e m e i n e s                          2. S c h u l b e t r i e b
      Geltungsbereich                                   Pflichtunterricht
    Art. 1                                            Art. 3
    Dieses Reglement gilt für alle Lernenden, wel-    Den Lernenden am BZR werden die theoreti-
    che am Berufs- und Weiterbildungszentrum          schen Grundlagen zur Ausübung ihres Berufes
    Rorschach-Rheintal (BZR) den Pflichtunterricht,   und eine allgemeine persönliche Bildung
    den lehrbegleitenden BM-Unterricht und/oder       vermittelt; dabei spielt der Sportunterricht
    Frei- bzw. Stützkurse besuchen. Es wird ergänzt   ebenfalls eine wichtige Rolle.
    durch den BZR-Kodex.

    Art. 2                                               Zusatzunterricht
    Die Lernenden haben Rechte und Pflichten.         Art. 4
                                                      Lernende haben die Möglichkeit, Frei- und
                                                      Stützkurse unentgeltlich zu besuchen, sofern
                                                      sie über die entsprechenden Voraussetzungen
                                                      verfügen und es die Klassenbestände erlauben.
                                                      Sie sind verpflichtet, die Kurse regelmässig und
                                                      vollständig zu besuchen. Bei Nichterscheinen
                                                      oder unbegründetem Ausstieg während der
                                                      Kursdauer kann das BZR CHF 100.– Haftgeld
                                                      erheben.

                                                           Unterrichtszeiten
                                                      Art. 5
                                                      Die Unterrichtszeiten sind gemäss Stundenplan
                                                      einzuhalten. Ausnahmen bewilligt der Abteilungs-
                                                      leiter bzw. die Abteilungsleiterin.

                                                           Schulgebühren
                                                      Art. 6
                                                      Der Unterricht ist für Lernende unentgeltlich.
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Sie tragen jedoch die Kosten für den persönli-           Zeugnis
chen Laptop, Lehrmittel, Verbrauchsmaterial,        Art. 10
Schulmaterial sowie für Exkursionen und andere      Jeder Lernende bzw. jede Lernende erhält am
Veranstaltungen, die von der Schule für obligato-   Semesterende ein Zeugnis. Darin werden
risch erklärt werden.                               Leistung und Arbeitshaltung bewertet sowie die
                                                    Absenzen aufgeführt. Ein Doppel davon geht an
Teilnehmende an einer Abschlussprüfung im           den Lehrbetrieb. Bei Verlust kann das Sekretari-
Rahmen des Qualifikationsverfahrens (QV)            at gegen eine Gebühr von CHF 20.– ein Duplikat
bezahlen bei unbegründetem Fernbleiben oder         erstellen.
Zurücktreten von der Abschlussprüfung Verfah-
renskosten von mindestens CHF 100.–.
                                                         KSD
                                                    Art. 11
     Haftung                                        Der Schulsozialdienst (KSD) steht allen Lernen-
Art. 7                                              den unentgeltlich zur Verfügung.
Für persönliches Eigentum sind die Lernenden        Wenn nötig, können Konsultationen während der
selber verantwortlich. Schule und Lehrpersonen      Unterrichtszeit angesetzt werden; die Lehrperson
übernehmen keine Haftung.                           ist vorgängig zu orientieren. Es erfolgt kein
                                                    Absenzeintrag.

     Versicherungen
Art. 8
Personen-, Sach- und Haftpflichtversicherungen
sind Angelegenheit der Lernenden.

     Ausweis
Art. 9
Lernende erhalten zu Beginn ihrer Ausbildung
einen Ausweis, der für die ganze Lehrdauer gültig
ist. Bei Verlust erfolgt der Ersatz durch das
Sekretariat gegen eine Gebühr von CHF 10.–.
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    3. Rechte der Lernenden
       Klassendelegierte                                    Rekurse
    Art. 12                                              Art. 15
    Zu Beginn eines Schuljahres wählt jede Klasse        Verfügungen von Lehrpersonen oder Abteilungs-
    einen Klassendelegierten bzw. eine Klassen-          leitungen können mit Rekurs beim Rektor bzw.
    delegierte als Vertretung der Klasse bei den Lehr-   bei der Rektorin angefochten werden.
    personen und/oder der Schulleitung. Der Klas-
    sendelegierte bzw. die Klassendelegierte über-       Verfügungen und Entscheide des Rektors bzw.
    nimmt im Auftrag von Lehrpersonen organisato-        der Rektorin können beim Bildungsdepartement
    rische Aufgaben für die Klasse und vertritt die      des Kantons St.Gallen angefochten werden.
    Klassenanliegen in der Delegiertenversammlung
    (DV) des BZR.                                        Der Rekurs ist innert 14 Tagen seit Eröffnung
                                                         schriftlich und unterschrieben einzureichen und
                                                         muss einen Antrag, eine Darstellung des
        Anliegen und Anregungen                          Sachverhaltes und eine Begründung enthalten.
    Art. 13                                              Die angefochtene Verfügung ist beizulegen.
    Die Lernenden sowie die Klassen sind berechtigt,
    persönliche Anliegen oder Anregungen anzu-           Für Rekurse wird ein Kostenvorschuss von
    bringen. Dabei ist der Instanzenweg einzuhalten:     CHF 300.– verlangt. Wird der Rekurs gutgehei-
    1. Klassenlehrperson, 2. Abteilungsleiter bzw.       ssen, erfolgt eine Rückerstattung.
    Abteilungsleiterin, 3. Antrag via Delegierten-
    versammlung an die Schulleitung, 4. Rektor bzw.
    Rektorin.                                                Rückgabe von Arbeiten
                                                         Art. 16
                                                         a) Prüfungen werden den Lernenden innerhalb
       Beschwerden                                           von zwei Schulwochen persönlich zurückge-
    Art. 14                                                  geben. Ausnahmen müssen mitgeteilt wer-
    Beschwerden von Lernenden oder Klassen sind              den.
    wie folgt schriftlich einzureichen:                  b) Bei grösseren Prüfungen wie Aufsätzen,
    a)	betreffend Lehrpersonen beim Abteilungs-             Projektarbeiten u.a. erfolgt die Rückgabe
       leiter bzw. bei der Abteilungsleiterin                innerhalb von vier Schulwochen.
    b)	betreffend Abteilungsleitung beim Rektor         c) Die Prüfungsarbeiten und Aufgabenstellun-
       bzw. bei der Rektorin                                 gen werden den Lernenden zurückgege-
    c)	betreffend Rektor bzw. Rektorin beim Leiter          ben.
       des kantonalen Amtes für Berufsbildung            d) Die Prüfung, insbesondere die Aufgaben, die
    Über Beschwerden entscheidet die angegangene             mehrheitlich ungenügend gelöst wurden,
    Instanz.                                                 werden mit der Klasse besprochen.
                                                         e) Die Zeugnisnoten müssen individuell mit je-
                                                             dem Lernenden vorbesprochen werden.
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4 . P flichten der Lernenden
  Regeln und Weisungen                                  Drogen-, Alkohol- und Rauchverbot
Art. 17                                             Art. 20
Die Lernenden haben sich gemäss den                 Der Unterricht ist nüchtern anzutreten.
Anstandsnormen unserer Gesellschaft zu ver-         Es gilt striktes Drogen-, Alkohol- und Rauch-
halten. Dazu gehört insbesondere Rücksicht und      verbot
gegenseitiger Respekt.                              a) in allen Schulgebäuden
Sie sind verpflichtet, sich an die Schulordnung     b) auf dem gesamten Schulgelände
(Schulreglement, Reglement für die Lernenden,       c) in und um extern benutzte Sportanlagen
BZR-Kodex, alle weiteren BZR-Reglemente) zu         d) w
                                                        ährend Exkursionen, Schneesporttagen,
halten.                                                Sprachaufenthalten
Die Lernenden haben den Weisungen des               Verstösse werden disziplinarisch geahndet.
Rektors bzw. der Rektorin, des Abteilungsleiters    Ausnahme: In extra bezeichneten Aussen-
bzw. der Abteilungsleiterin, der Lehrpersonen,      bereichen ist Rauchen erlaubt.
der Administration und des Hausdienstes Folge       Rauchabfälle sind konsequent in den Aschen-
zu leisten.                                         bechern zu entsorgen.

   Ordnungspflicht                                     Meldepflicht
Art. 18                                             Art. 21
Die Schulräume und Schulanlagen sind sauber         Lehrstellenwechsel, Adress- und andere Ände-
zu halten.                                          rungen der Personalien sind innert 14 Tagen dem
In den Schulzimmern ist die Einnahme von Zwi-       Sekretariat schriftlich zu melden.
schenverpflegungen und Getränken nicht erlaubt.
Ausnahme: klares Mineralwasser.
Pausen- und Mittagsverpflegung erfolgen im Auf-        Haftpflicht
enthaltsraum oder im Freien.                        Art. 22
Abfälle sind in die entsprechenden Behältnisse      Eigentum und Einrichtungen der Schule sind
zu entsorgen.                                       sorgfältig zu behandeln. Bei mutwilliger oder
Für Littering bzw. absichtliche Verschmutzung       fahrlässiger Beschädigung haftet der Verursacher
kann eine Gebühr von bis zu CHF 300.– erhoben       bzw. die Verursacherin.
werden.

  Pünktlichkeit
Art. 19
Die Lernenden sind zu Pünktlichkeit verpflichtet.
Die Unterrichtszeiten sind einzuhalten.
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    5. Absenzen
       Absenzen
    Art. 23                                             3) Abwesenheiten in folgenden Fällen gelten
    Grundsätze:                                            nicht als Absenzen:
    Der Besuch der Berufsfachschule ist obliga-         a) Teilnahme an einem Beratungsgespräch
    torisch (Art. 21 BBG). Jede Abwesenheit im Un-         beim Kirchlichen Sozialdienst (KSD);
    terricht erfordert eine Meldung und eine Begrün-    b) Besuch eines überbetrieblichen Kurses;
    dung der lernenden Person an die Schule bzw.        c) Teilnahme am Qualifikationsverfahren;
    an den Lehrbetrieb.                                 d) eine Dispensation im Sinne einer bewilligten
                                                           Befreiung von der Unterrichtspflicht in einem
    Jede nicht besuchte Lektion gilt als Absenz. Die       definierten Schulfach.
    Anzahl aller erfassten Absenzen wird ohne Un-
    terscheidung von begründeten und unbegründe-
    ten Absenzen im Semesterzeugnis aufgeführt.            Urlaub
    Die Unterrichtszeit gilt als Arbeitszeit. Das BZR   Art. 25
    informiert die Ausbildungsbetriebe zeitnah über     Bei voraussehbarer Abwesenheit kann auf be-
    Absenzen der Lernenden im Unterricht.               gründetes Gesuch hin Urlaub gewährt werden.
    Unbegründete Absenzen gelten als Disziplinar-       Dieses muss in der Regel mindestens 14 Tage
    fehler und können mit den Disziplinarmassnah-       vorher mit der Zustimmung des Ausbildungsbe-
    men gemäss Art. 28 geahndet werden.                 triebs an die Leiterin oder den Leiter der Abteilung
                                                        eingereicht werden. Als Gründe für Urlaubsgesu-
                                                        che gelten insbesondere:
       Absenzgründe                                     a)	Teilnahme an Kursen, Anlässen oder Veran-
    Art. 24                                                 staltungen
    1) Als begründete Absenzen gelten:                  b) Familienanlässe
    a) Erfüllung gesetzlicher Dienstpflichten wie
        Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst;     Über die Bewilligung eines Urlaubs entscheidet
    b)	Unfall oder Krankheit, sofern diese den         die Leiterin oder der Leiter der Abteilung.
        Schulbesuch nicht zulassen; im Zweifelsfall     Über einzelne Lektionen kann die Lehrperson
        kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden;    entscheiden.
    c)	ausserordentliche Ereignisse in Familie und
        Ausbildungsbetrieb, soweit sie die Anwe-
        senheit des Lernenden erfordern                    Verspätungen
    d) bewilligte Urlaube gemäss Art. 25.               Art. 26
                                                        Unbegründete Verspätungen werden semester-
    2) Absenzen gelten als unbegründet, wenn:           weise durch die betreffende Lehrperson gezählt
    a) die lernende Person ohne entschuldbaren          und wie folgt behandelt:
       Grund vom Unterricht fernbleibt;                 a)	erste und zweite Verspätung: Ermahnung
    b) die lernende Person eine Wegweisung aus              durch die Lehrperson
       dem Unterricht erhält.                           b) dritte Verspätung: mündliche Verwarnung
                                                            durch die Lehrperson
9

                                                    6. Disziplinarwesen
                                                       Disziplinarmassnahmen
c)	vierte und weitere Verspätungen: Disziplinar-   Art. 28
    massnahmen durch die Leiterin oder den          Disziplinarmassnahmen werden angewendet
    Leiter der Abteilung.                           bei Disziplinarfehlern; solche sind gegeben
                                                    bei Verletzung von Vorgaben des Schulregle-
                                                    ments oder des Reglements für die Lernenden
Feiertage                                           und bei Verhalten in Schule und Öffentlichkeit,
Art. 27                                             das mit der Zugehörigkeit zur Berufsfachschule
Die schulfreien gesetzlichen Feiertage sind auf     nicht vereinbar ist (Art. 16 EG-BB).
der Website des BZR aufgeführt.
Vor gesetzlichen Feiertagen endet der Unterricht    Disziplinarmassnahmen können durch die Lehr-
um 16.25 Uhr (Rorschach) bzw. 16.40 Uhr             personen, die Leiterinnen oder Leiter der Abtei-
(Altstätten).                                       lungen oder durch die Rektorin oder den Rektor
                                                    veranlasst werden. Die einzelnen Massnahmen
                                                    können kombiniert werden.
                                                    Vorbehalten bleiben durch das Amt für Berufs-
                                                    bildung anzuordnende Massnahmen nach Art.
                                                    38 BBV.

                                                    Bei Disziplinarfehlern können je nach Schwe-
                                                    re Geldleistungen bis höchstens CHF 300.–
                                                    anstelle oder zusätzlich zu den Disziplinarmass-
                                                    nahmen angeordnet werden (Art. 16 EG-BB).
                                                    Wird ein schriftliches Verfahren durchgeführt,
                                                    löst dieses nach Art. 94 VRP in der Regel Ver-
                                                    fahrenskosten zu Lasten der fehlbaren Person
                                                    aus. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gebüh-
                                                    rentarif für die Kantons- und Gemeindeverwal-
                                                    tung (sGS 821.5).
                                                        – durch die Lehrperson
                                                    Die Lehrpersonen können folgende Disziplinar-
                                                    massnahmen verfügen:
                                                    a) mündliche Verwarnung;
                                                    b) zusätzliche Arbeit;
                                                    c) Wegweisen aus dem Unterricht für einzelne
                                                       Lektionen und Mitteilung an die vorgesetzte
                                                       Stelle und an den Ausbildungsbetrieb; die
                                                       betreffenden Lektionen werden im Zeugnis
                                                       als Absenz vermerkt;
                                                    d) Herabgesetzte Note in der Arbeitshaltung in
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                                                               7 . S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
        Absprache mit der Klassenlehrperson;                   Rechtsgrundlagen
     e) Antrag auf weitere Disziplinarmassnahmen an die        Art. 29
        Leiterin / den Leiter der Abteilung unter Mitteilung   Dieses Reglement wurde von der Schulleitung
        an die oder den Lernende/n.                            des BZR gestützt auf das BZR-Schulregle-
                                                               ment 2020 und die Richtlinie für das Absen-
         – durch die Abteilungsleitung                         zenwesen an kantonalen Berufsfachschulen
     Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung kann fol-      vom 30.01.2021 erlassen.
     gende Disziplinarmassnahmen verfügen:
     a) alle Massnahmen, die eine Lehrperson verfügen
        kann;                                                  Vollzugsbeginn
     b) mündlicher oder schriftlicher Verweis unter Mit-       Art. 30
        teilung an die Rektorin oder an den Rektor und         Das Reglement für die Lernenden wird ab Schul-
        an den Ausbildungsbetrieb;                             jahr 20/21 angewendet und ersetzt das bisheri-
     c) Androhung und/oder Antrag auf Ausschluss aus           ge Reglement vom 06. April 2017.
        dem Berufsmaturitätsunterricht an die Rektorin
        oder an den Rektor;
     d) Antrag auf weitere Disziplinarmassnahmen an die
        Rektorin oder den Rektor unter Mitteilung an die
        oder den Lernende/n.

         – durch den Rektor bzw. die Rektorin
     Die Rektorin oder der Rektor kann folgende Diszi-
     plinarmassnahmen verfügen:
     a) alle Massnahmen, die eine Lehrperson oder die
        Leiterin oder Leiter der Abteilung verfügen kann;
     b) mündlicher oder schriftlicher Verweis unter
        Mitteilung an den Ausbildungsbetrieb;
     c) vorübergehenden Ausschluss aus dem Pflicht-
        unterricht unter Mitteilung an den Ausbildungs-
        betrieb;
     d) Ausschluss von Schülerinnen und Schüler, wel-
        che die Schule unabhängig von einem Lehrver-
        trag besuchen;
     e) Ausschluss aus dem Berufsmaturitätsunter-
        richt;
     f) Androhung des Antrags auf Auflösung des
        Lehrverhältnisses an das Amt für Berufsbil-
        dung;
     g) Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses an
        das Amt für Berufsbildung.
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Von der Schulleitung des Berufs- und Weiterbil-
dungszentrums Rorschach-Rheintal

Erlassen am:                      8. April 2021

Rolf Grunauer, Rektor
BZR in Rorschach
Feldmühlestrasse 28, 9400 Rorschach
 T 058 229 99 88
 rorschach@bzr.ch, www.bzr.ch

BZR in Altstätten
  Bildstrasse 8, 9450 Altstätten
  T 058 229 99 33
  altstaetten@bzr.ch, www.bzr.ch
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