Reglement für die Lernenden 2020 - BZR Rorschach ...
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Kanton St.Gallen Berufs- und Weiterbildungszentrum Rorschach-Rheintal Reglement für die Lernenden 2020
Dieses Reglement gilt 3 f ü r a l l e L e r n e n d e n, w e l c h e am Berufs- und Weiterbildungszentrum Rorschach-Rheintal den Pflichtunterricht, den lehrbegleitenden BM-Unterricht und/oder F re i - b z w. S t ü t z k u r s e besuchen.
4 Die Lernenden haben Rechte und Pflichten. 1. A l l g e m e i n e s 2. S c h u l b e t r i e b Geltungsbereich Pflichtunterricht Art. 1 Art. 3 Dieses Reglement gilt für alle Lernenden, wel- Den Lernenden am BZR werden die theoreti- che am Berufs- und Weiterbildungszentrum schen Grundlagen zur Ausübung ihres Berufes Rorschach-Rheintal (BZR) den Pflichtunterricht, und eine allgemeine persönliche Bildung den lehrbegleitenden BM-Unterricht und/oder vermittelt; dabei spielt der Sportunterricht Frei- bzw. Stützkurse besuchen. Es wird ergänzt ebenfalls eine wichtige Rolle. durch den BZR-Kodex. Art. 2 Zusatzunterricht Die Lernenden haben Rechte und Pflichten. Art. 4 Lernende haben die Möglichkeit, Frei- und Stützkurse unentgeltlich zu besuchen, sofern sie über die entsprechenden Voraussetzungen verfügen und es die Klassenbestände erlauben. Sie sind verpflichtet, die Kurse regelmässig und vollständig zu besuchen. Bei Nichterscheinen oder unbegründetem Ausstieg während der Kursdauer kann das BZR CHF 100.– Haftgeld erheben. Unterrichtszeiten Art. 5 Die Unterrichtszeiten sind gemäss Stundenplan einzuhalten. Ausnahmen bewilligt der Abteilungs- leiter bzw. die Abteilungsleiterin. Schulgebühren Art. 6 Der Unterricht ist für Lernende unentgeltlich.
5 Sie tragen jedoch die Kosten für den persönli- Zeugnis chen Laptop, Lehrmittel, Verbrauchsmaterial, Art. 10 Schulmaterial sowie für Exkursionen und andere Jeder Lernende bzw. jede Lernende erhält am Veranstaltungen, die von der Schule für obligato- Semesterende ein Zeugnis. Darin werden risch erklärt werden. Leistung und Arbeitshaltung bewertet sowie die Absenzen aufgeführt. Ein Doppel davon geht an Teilnehmende an einer Abschlussprüfung im den Lehrbetrieb. Bei Verlust kann das Sekretari- Rahmen des Qualifikationsverfahrens (QV) at gegen eine Gebühr von CHF 20.– ein Duplikat bezahlen bei unbegründetem Fernbleiben oder erstellen. Zurücktreten von der Abschlussprüfung Verfah- renskosten von mindestens CHF 100.–. KSD Art. 11 Haftung Der Schulsozialdienst (KSD) steht allen Lernen- Art. 7 den unentgeltlich zur Verfügung. Für persönliches Eigentum sind die Lernenden Wenn nötig, können Konsultationen während der selber verantwortlich. Schule und Lehrpersonen Unterrichtszeit angesetzt werden; die Lehrperson übernehmen keine Haftung. ist vorgängig zu orientieren. Es erfolgt kein Absenzeintrag. Versicherungen Art. 8 Personen-, Sach- und Haftpflichtversicherungen sind Angelegenheit der Lernenden. Ausweis Art. 9 Lernende erhalten zu Beginn ihrer Ausbildung einen Ausweis, der für die ganze Lehrdauer gültig ist. Bei Verlust erfolgt der Ersatz durch das Sekretariat gegen eine Gebühr von CHF 10.–.
6 3. Rechte der Lernenden Klassendelegierte Rekurse Art. 12 Art. 15 Zu Beginn eines Schuljahres wählt jede Klasse Verfügungen von Lehrpersonen oder Abteilungs- einen Klassendelegierten bzw. eine Klassen- leitungen können mit Rekurs beim Rektor bzw. delegierte als Vertretung der Klasse bei den Lehr- bei der Rektorin angefochten werden. personen und/oder der Schulleitung. Der Klas- sendelegierte bzw. die Klassendelegierte über- Verfügungen und Entscheide des Rektors bzw. nimmt im Auftrag von Lehrpersonen organisato- der Rektorin können beim Bildungsdepartement rische Aufgaben für die Klasse und vertritt die des Kantons St.Gallen angefochten werden. Klassenanliegen in der Delegiertenversammlung (DV) des BZR. Der Rekurs ist innert 14 Tagen seit Eröffnung schriftlich und unterschrieben einzureichen und muss einen Antrag, eine Darstellung des Anliegen und Anregungen Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Art. 13 Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die Lernenden sowie die Klassen sind berechtigt, persönliche Anliegen oder Anregungen anzu- Für Rekurse wird ein Kostenvorschuss von bringen. Dabei ist der Instanzenweg einzuhalten: CHF 300.– verlangt. Wird der Rekurs gutgehei- 1. Klassenlehrperson, 2. Abteilungsleiter bzw. ssen, erfolgt eine Rückerstattung. Abteilungsleiterin, 3. Antrag via Delegierten- versammlung an die Schulleitung, 4. Rektor bzw. Rektorin. Rückgabe von Arbeiten Art. 16 a) Prüfungen werden den Lernenden innerhalb Beschwerden von zwei Schulwochen persönlich zurückge- Art. 14 geben. Ausnahmen müssen mitgeteilt wer- Beschwerden von Lernenden oder Klassen sind den. wie folgt schriftlich einzureichen: b) Bei grösseren Prüfungen wie Aufsätzen, a) betreffend Lehrpersonen beim Abteilungs- Projektarbeiten u.a. erfolgt die Rückgabe leiter bzw. bei der Abteilungsleiterin innerhalb von vier Schulwochen. b) betreffend Abteilungsleitung beim Rektor c) Die Prüfungsarbeiten und Aufgabenstellun- bzw. bei der Rektorin gen werden den Lernenden zurückgege- c) betreffend Rektor bzw. Rektorin beim Leiter ben. des kantonalen Amtes für Berufsbildung d) Die Prüfung, insbesondere die Aufgaben, die Über Beschwerden entscheidet die angegangene mehrheitlich ungenügend gelöst wurden, Instanz. werden mit der Klasse besprochen. e) Die Zeugnisnoten müssen individuell mit je- dem Lernenden vorbesprochen werden.
7 4 . P flichten der Lernenden Regeln und Weisungen Drogen-, Alkohol- und Rauchverbot Art. 17 Art. 20 Die Lernenden haben sich gemäss den Der Unterricht ist nüchtern anzutreten. Anstandsnormen unserer Gesellschaft zu ver- Es gilt striktes Drogen-, Alkohol- und Rauch- halten. Dazu gehört insbesondere Rücksicht und verbot gegenseitiger Respekt. a) in allen Schulgebäuden Sie sind verpflichtet, sich an die Schulordnung b) auf dem gesamten Schulgelände (Schulreglement, Reglement für die Lernenden, c) in und um extern benutzte Sportanlagen BZR-Kodex, alle weiteren BZR-Reglemente) zu d) w ährend Exkursionen, Schneesporttagen, halten. Sprachaufenthalten Die Lernenden haben den Weisungen des Verstösse werden disziplinarisch geahndet. Rektors bzw. der Rektorin, des Abteilungsleiters Ausnahme: In extra bezeichneten Aussen- bzw. der Abteilungsleiterin, der Lehrpersonen, bereichen ist Rauchen erlaubt. der Administration und des Hausdienstes Folge Rauchabfälle sind konsequent in den Aschen- zu leisten. bechern zu entsorgen. Ordnungspflicht Meldepflicht Art. 18 Art. 21 Die Schulräume und Schulanlagen sind sauber Lehrstellenwechsel, Adress- und andere Ände- zu halten. rungen der Personalien sind innert 14 Tagen dem In den Schulzimmern ist die Einnahme von Zwi- Sekretariat schriftlich zu melden. schenverpflegungen und Getränken nicht erlaubt. Ausnahme: klares Mineralwasser. Pausen- und Mittagsverpflegung erfolgen im Auf- Haftpflicht enthaltsraum oder im Freien. Art. 22 Abfälle sind in die entsprechenden Behältnisse Eigentum und Einrichtungen der Schule sind zu entsorgen. sorgfältig zu behandeln. Bei mutwilliger oder Für Littering bzw. absichtliche Verschmutzung fahrlässiger Beschädigung haftet der Verursacher kann eine Gebühr von bis zu CHF 300.– erhoben bzw. die Verursacherin. werden. Pünktlichkeit Art. 19 Die Lernenden sind zu Pünktlichkeit verpflichtet. Die Unterrichtszeiten sind einzuhalten.
8 5. Absenzen Absenzen Art. 23 3) Abwesenheiten in folgenden Fällen gelten Grundsätze: nicht als Absenzen: Der Besuch der Berufsfachschule ist obliga- a) Teilnahme an einem Beratungsgespräch torisch (Art. 21 BBG). Jede Abwesenheit im Un- beim Kirchlichen Sozialdienst (KSD); terricht erfordert eine Meldung und eine Begrün- b) Besuch eines überbetrieblichen Kurses; dung der lernenden Person an die Schule bzw. c) Teilnahme am Qualifikationsverfahren; an den Lehrbetrieb. d) eine Dispensation im Sinne einer bewilligten Befreiung von der Unterrichtspflicht in einem Jede nicht besuchte Lektion gilt als Absenz. Die definierten Schulfach. Anzahl aller erfassten Absenzen wird ohne Un- terscheidung von begründeten und unbegründe- ten Absenzen im Semesterzeugnis aufgeführt. Urlaub Die Unterrichtszeit gilt als Arbeitszeit. Das BZR Art. 25 informiert die Ausbildungsbetriebe zeitnah über Bei voraussehbarer Abwesenheit kann auf be- Absenzen der Lernenden im Unterricht. gründetes Gesuch hin Urlaub gewährt werden. Unbegründete Absenzen gelten als Disziplinar- Dieses muss in der Regel mindestens 14 Tage fehler und können mit den Disziplinarmassnah- vorher mit der Zustimmung des Ausbildungsbe- men gemäss Art. 28 geahndet werden. triebs an die Leiterin oder den Leiter der Abteilung eingereicht werden. Als Gründe für Urlaubsgesu- che gelten insbesondere: Absenzgründe a) Teilnahme an Kursen, Anlässen oder Veran- Art. 24 staltungen 1) Als begründete Absenzen gelten: b) Familienanlässe a) Erfüllung gesetzlicher Dienstpflichten wie Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst; Über die Bewilligung eines Urlaubs entscheidet b) Unfall oder Krankheit, sofern diese den die Leiterin oder der Leiter der Abteilung. Schulbesuch nicht zulassen; im Zweifelsfall Über einzelne Lektionen kann die Lehrperson kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden; entscheiden. c) ausserordentliche Ereignisse in Familie und Ausbildungsbetrieb, soweit sie die Anwe- senheit des Lernenden erfordern Verspätungen d) bewilligte Urlaube gemäss Art. 25. Art. 26 Unbegründete Verspätungen werden semester- 2) Absenzen gelten als unbegründet, wenn: weise durch die betreffende Lehrperson gezählt a) die lernende Person ohne entschuldbaren und wie folgt behandelt: Grund vom Unterricht fernbleibt; a) erste und zweite Verspätung: Ermahnung b) die lernende Person eine Wegweisung aus durch die Lehrperson dem Unterricht erhält. b) dritte Verspätung: mündliche Verwarnung durch die Lehrperson
9 6. Disziplinarwesen Disziplinarmassnahmen c) vierte und weitere Verspätungen: Disziplinar- Art. 28 massnahmen durch die Leiterin oder den Disziplinarmassnahmen werden angewendet Leiter der Abteilung. bei Disziplinarfehlern; solche sind gegeben bei Verletzung von Vorgaben des Schulregle- ments oder des Reglements für die Lernenden Feiertage und bei Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, Art. 27 das mit der Zugehörigkeit zur Berufsfachschule Die schulfreien gesetzlichen Feiertage sind auf nicht vereinbar ist (Art. 16 EG-BB). der Website des BZR aufgeführt. Vor gesetzlichen Feiertagen endet der Unterricht Disziplinarmassnahmen können durch die Lehr- um 16.25 Uhr (Rorschach) bzw. 16.40 Uhr personen, die Leiterinnen oder Leiter der Abtei- (Altstätten). lungen oder durch die Rektorin oder den Rektor veranlasst werden. Die einzelnen Massnahmen können kombiniert werden. Vorbehalten bleiben durch das Amt für Berufs- bildung anzuordnende Massnahmen nach Art. 38 BBV. Bei Disziplinarfehlern können je nach Schwe- re Geldleistungen bis höchstens CHF 300.– anstelle oder zusätzlich zu den Disziplinarmass- nahmen angeordnet werden (Art. 16 EG-BB). Wird ein schriftliches Verfahren durchgeführt, löst dieses nach Art. 94 VRP in der Regel Ver- fahrenskosten zu Lasten der fehlbaren Person aus. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gebüh- rentarif für die Kantons- und Gemeindeverwal- tung (sGS 821.5). – durch die Lehrperson Die Lehrpersonen können folgende Disziplinar- massnahmen verfügen: a) mündliche Verwarnung; b) zusätzliche Arbeit; c) Wegweisen aus dem Unterricht für einzelne Lektionen und Mitteilung an die vorgesetzte Stelle und an den Ausbildungsbetrieb; die betreffenden Lektionen werden im Zeugnis als Absenz vermerkt; d) Herabgesetzte Note in der Arbeitshaltung in
10 7 . S c h l u s s b e s t i m m u n g e n Absprache mit der Klassenlehrperson; Rechtsgrundlagen e) Antrag auf weitere Disziplinarmassnahmen an die Art. 29 Leiterin / den Leiter der Abteilung unter Mitteilung Dieses Reglement wurde von der Schulleitung an die oder den Lernende/n. des BZR gestützt auf das BZR-Schulregle- ment 2020 und die Richtlinie für das Absen- – durch die Abteilungsleitung zenwesen an kantonalen Berufsfachschulen Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung kann fol- vom 30.01.2021 erlassen. gende Disziplinarmassnahmen verfügen: a) alle Massnahmen, die eine Lehrperson verfügen kann; Vollzugsbeginn b) mündlicher oder schriftlicher Verweis unter Mit- Art. 30 teilung an die Rektorin oder an den Rektor und Das Reglement für die Lernenden wird ab Schul- an den Ausbildungsbetrieb; jahr 20/21 angewendet und ersetzt das bisheri- c) Androhung und/oder Antrag auf Ausschluss aus ge Reglement vom 06. April 2017. dem Berufsmaturitätsunterricht an die Rektorin oder an den Rektor; d) Antrag auf weitere Disziplinarmassnahmen an die Rektorin oder den Rektor unter Mitteilung an die oder den Lernende/n. – durch den Rektor bzw. die Rektorin Die Rektorin oder der Rektor kann folgende Diszi- plinarmassnahmen verfügen: a) alle Massnahmen, die eine Lehrperson oder die Leiterin oder Leiter der Abteilung verfügen kann; b) mündlicher oder schriftlicher Verweis unter Mitteilung an den Ausbildungsbetrieb; c) vorübergehenden Ausschluss aus dem Pflicht- unterricht unter Mitteilung an den Ausbildungs- betrieb; d) Ausschluss von Schülerinnen und Schüler, wel- che die Schule unabhängig von einem Lehrver- trag besuchen; e) Ausschluss aus dem Berufsmaturitätsunter- richt; f) Androhung des Antrags auf Auflösung des Lehrverhältnisses an das Amt für Berufsbil- dung; g) Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses an das Amt für Berufsbildung.
11 Von der Schulleitung des Berufs- und Weiterbil- dungszentrums Rorschach-Rheintal Erlassen am: 8. April 2021 Rolf Grunauer, Rektor
BZR in Rorschach Feldmühlestrasse 28, 9400 Rorschach T 058 229 99 88 rorschach@bzr.ch, www.bzr.ch BZR in Altstätten Bildstrasse 8, 9450 Altstätten T 058 229 99 33 altstaetten@bzr.ch, www.bzr.ch
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