STAF - Unternehmer Forum Schweiz

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STAF - Unternehmer Forum Schweiz
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                   STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                       Kanton Zürich                        Städeli & Partner GmbH
                                       Kantonales Steueramt Zürich
                                                                            Treuhand | Steuern | Revision
                                       Division Dienstleistungen

                                       STAF

                                       – Einführung per 1.1.2020
                                       – Umsetzung in den Kantonen
                                       Karin Städeli, Städeli & Partner GmbH
                                       Hans Ulrich Meuter, Chef DivD
                                       Eva Mäki-Joder, StK mbA DivD

                                                                                    STAF - Inhalt
                                                                                    2

                                   Inhalt
                                      Überblick
                                      Aufhebung der kantonalen Statusgesellschaften und Folge daraus
                                      Obligatorische Massnahmen des Bundesrechts für natürliche Personen
                                      Kantonale Massnahmen im Einzelnen:
                                        Zusatzabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand
                                        Abzug für Eigenfinanzierung
                                        Ermässigung auf dem Erfolg aus Patenten und vergleichbaren
                                           Rechten (Patentbox)
                                        Ermässigung auf Eigenkapital, soweit dieses auf Beteiligungen,
                                           Patente und Konzerndarlehen entfällt
                                        Entlastungsbegrenzung
                                        Auswirkungen auf die interkantonalen Verrechnungspreise

                                                                                                     © Fachkongress Steuern 2019   1
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Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                    Überblick
                                                                                    3

                                   Überblick
                                    Entwicklung der Unternehmenssteuerreform

                                    Zentrale Massnahmen der STAF

                                    Welche Kantone haben welche Massnahmen
                                     ergriffen

                                                                                    Überblick
                                                                                    4

                             Entwicklung der STAF auf Ebene Bund

                             12.02.2017        Abstimmung USR III (abgelehnt)
                             09.06.2017        Bundesrat verabschiedet Eckwerte der SV 17
                             21.03.2018        Bundesrat verabschiedet Botschaft zur SV 17
                             16.05.2018        WAK-S schlägt Verknüpfung mit der AHV-Sanierung vor
                             07.06.2018        Ständerat stimmt Entwurf der WAK-S zu
                             12.09.2018         Nationalrat stimmt der STAF zu
                             28.09.2018        Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-
                                               Finanzierung (STAF)
                             17.01.2019        Referendum ist zustande gekommen
                             19.05.2019        Volksabstimmung (angenommen)
                                               Tritt per 1.1.2020 in Kraft

                                                                                                     © Fachkongress Steuern 2019   2
STAF - Unternehmer Forum Schweiz
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                               STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                               Überblick
                                                                               5

                             Zentrale Massnahmen der STAF
                                                                Ausgewogenheit garantieren
                               Aufhebung der Regelungen für     Erhöhung der Dividendenbesteuerung
                               kantonale Statusgesellschaften        - Bund: 70%
                                                                     - Kantone: mind. 50%

                                                                               Überblick
                                                                               6

                             Zentrale Massnahmen der STAF
                                                                Ausgewogenheit garantieren
                               Aufhebung der Regelungen für     Erhöhung der Dividendenbesteuerung
                               kantonale Statusgesellschaften        - Bund: 70%
                                                                     - Kantone: mind. 50%

                                                                                                     © Fachkongress Steuern 2019   3
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                                                                                                                                          Überblick
                                                                                                                                          7

                                    Senkung kt. Gewinnsteuersatz

                                                                       Steuersatz nach

                                                                                                                                                Steuersatz nach
                                                                                             Steuersatz inkl.

                                                                                                                                                                         Steuersatz inkl.
                                               Steuersatz vor

                                                                                                                         Steuersatz vor
                                                                                              Entlastungs-

                                                                                                                                                                          Entlastungs-
                                                                                               begrenzung

                                                                                                                                                                           begrenzung
                                                   STAF

                                                                            STAF

                                                                                                                             STAF

                                                                                                                                                     STAF
                                     AG        18.61%                  18.61%                  11.10%             NW     12.66%                11.97%        9.12%
                                     AI        14.16%                  12.66%                  10.31%             OW     12.74%                12.74%        9.36%
                                     AR        13.04%                  13.04%                  10.51%             SG     17.40%                14.50%       11.95%
                                     BE        21.64%                  21.64%                  12.38%             SH     15.82%            12.33%-14.26% 9.86%-10.14%
                                     BL        20.70%                  13.45%                  10.73%             SO     21.38%                  n/a           n/a
                                     BS        22.18%                  13.04%                  11.03%             SZ     15.02%                14.13%        9.82%
                                     FR        19.56%                  13.72%                  12.60%             TG     16.37%                13.40%       10.70%
                                     GE        24.16%                  13.99%                  13.47%             TI     20.55%            16.51%-19.05%    14.09%
                                     GL        15.65%                  12.40%                  11.97%             UR     14.92%                12.64%       10.30%
                                     GR        16.12%                  14.02%                   9.78%             VD     21.37%                13.99%        9.77%
                                     JU        20.40%                 15%-17%              10.11%-10.79%          VS     21.56%                16.98%       12.64%
                                     LU        12.32%                  12.32%                  9.23%              ZG     14.35%                11.91%        9.10%
                                     NE        15.61%                  13.57%                  11.36%             ZH     21.15%                18.19%       11.21%

                                                                                                                                          Überblick
                                                                                                                                          8

                                    Gewinnsteuersatz ohne
                                    Instrumente
                              10

                               9

                               8

                               7

                               6
                                                                                                                                                                  Steuersatz vor STAF
                               5
                                                                                                                                                                  Steuersatz nach STAF
                               4

                               3

                               2

                               1

                               0
                                   11%   12%      13%           14%     15%          16%   17%    18%      19%   20%   21%   22%          23%   24%

                                                                                                                                                                             © Fachkongress Steuern 2019   4
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                                                                STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                                                     Überblick
                                                                                                                     9

                                    Ergriffene Massnahmen Kantone

                                                F&E (max. 50%)

                                                                                                               F&E (max. 50%)
                                                 Zusatzabzug

                                                                                                                Zusatzabzug
                                                                 Entlastungs-

                                                                                                                                Entlastungs-
                                                                 begrenzung

                                                                                                                                begrenzung
                                   (max. 90%)

                                                                  (max. 70%)

                                                                                                  (max. 90%)

                                                                                                                                 (max. 70%)
                                    Patentbox

                                                                                                   Patentbox
                              AG    90%           50%              70%                        NW   90%           nein             70%
                              AI    10%           nein             50%                        OW   90%           50%              70%
                              AR    50%           50%              50%                        SG   50%           40%              40%
                              BE    90%           50%              70%                        SH   90%           25%            50%/70%
                              BL    90%           20%              50%                        SO    n/a           n/a              n/a
                              BS    90%           nein             40%                        SZ   90%           50%              70%
                              FR    90%           50%              20%                        TG   40%           30%              50%
                              GE    10%           50%               9%                        TI   90%           50%              30%
                              GL    10%           nein             10%                        UR   30%           nein             50%
                              GR    70%           nein             70%                        VD 10%/90%         50%              70%
                              JU    90%           50%              70%                        VS   90%           50%              50%
                              LU    10%           nein           20%/70%                      ZG   90%           50%              70%
                              NE    20%           50%              40%                        ZH   90%           50%              70%

                                                                                                                     Überblick
                                                                                                                     10

                                    Ergriffene Massnahmen Kantone
                                                F&E (max. 50%)

                                                                                                               F&E (max. 50%)
                                                 Zusatzabzug

                                                                                                                Zusatzabzug
                                                                 Entlastungs-

                                                                                                                                Entlastungs-
                                                                 begrenzung

                                                                                                                                begrenzung
                                   (max. 90%)

                                                                  (max. 70%)

                                                                                                  (max. 90%)

                                                                                                                                 (max. 70%)
                                                                                 nach STAF

                                                                                                                                                  nach STAF
                                                                                 Steuersatz

                                                                                                                                                  Steuersatz
                                    Patentbox

                                                                                                   Patentbox

                              AG    90%           50%              70%           18.61%       NW   90%           nein             70%              11.97%
                              AI    10%           nein             50%           12.66%       OW   90%           50%              70%              12.74%
                              AR    50%           50%              50%           13.04%       SG   50%           40%              40%              14.50%
                              BE    90%           50%              70%           21.64%       SH   90%           25%            50%/70%        12.33%-14.26%
                              BL    90%           20%              50%           13.45%       SO    n/a           n/a              n/a               n/a
                              BS    90%           nein             40%           13.04%       SZ   90%           50%              70%              14.13%
                              FR    90%           50%              20%           13.72%       TG   40%           30%              50%              13.40%
                              GE    10%           50%               9%           13.99%       TI   90%           50%              30%          16.51%-19.05%
                              GL    10%           nein             10%           12.40%       UR   30%           nein             50%              12.64%
                              GR    70%           nein             70%           14.02%       VD 10%/90%         50%              70%              13.99%
                              JU    90%           50%              70%          15%-17%       VS   90%           50%              50%              16.98%
                              LU    10%           nein           20%/70%         12.32%       ZG   90%           50%              70%              11.91%
                              NE    20%           50%              40%           13.57%       ZH   90%           50%              70%              18.19%

                                                                                                                                                   © Fachkongress Steuern 2019   5
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                           Überblick
                                                                           11

                                Entlastungsbegrenzung

                                                                 Abzug

                                                                zierung
                                                            Eigenfinan-
                                  Patentbox         Abzug
                                                     F&E

                                                               Steuermix

                                                                           Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                           12

                                   Aufhebung der kantonalen
                                   Statusgesellschaften und
                                   Folgen daraus
                                    Aufdeckungslösung (altrechtlich)

                                    Sondersteuerlösung (neurechtlich)

                                    Kombination Aufdeckungs- und
                                     Sondersteuerlösung

                                    Regelung für stille Reserven bei Zuzug aus dem
                                     Ausland und Wegzug ins Ausland

                                                                                                    © Fachkongress Steuern 2019   6
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                            STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                       Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                       13

                                   Aufdeckungslösung

                                                                                       Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                       14

                                   Allgemeines
                                     Grundsatz
                                      Gewinnsteuerunwirksame Aufdeckung der stillen Reserven, welche
                                      zwischen Beginn und Ende des Status entstanden sind.
                                     Wann
                                      In der letzten Steuerperiode vor Statusverlust (spätestens am Ende der
                                      letzten Periode vor Inkrafttreten STAF)
                                     Betrifft nur StSt, Gesellschaften wurde auf Ebene Bund jeweils ordentlich
                                      besteuert.
                                     Die Aufdeckung und anschliessende Abschreibung erfolgt nur in der
                                      Steuerbilanz (= Steuererklärung) und wird handelsrechtlich nicht gebucht.

                                                                                                                © Fachkongress Steuern 2019   7
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                        STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                   Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                   15

                                   Umfang der Aufdeckung
                                                       Holding    Domizil          Gemischte
                                    Liegenschaften     Keine Aufdeckung (bisher immer ordentlich
                                                       besteuert)
                                    Inlandsbezogene               Keine Aufdeckung (bisher immer
                                    Aktiven                       ordentlich besteuert)
                                    Auslandsbezogene                      im Umfang der steuer-
                                    Aktiven                               freien Quote
                                    Qualifizierten     Aufdeckung beschränkt auf die Differenz zwischen
                                    Beteiligungen      Gestehungskosten und Gewinnsteuerwert.
                                                        Verkehrswert > Gestehungskosten
                                                          Gewinnsteuerunwirksame Aufwertung bis zu
                                                          Gestehungskosten (sprich bisherige
                                                          Abschreibungen)
                                                        Verkehrswert < Gestehungskosten
                                                          Gewinnsteuerunwirksame Aufwertung bis auf
                                                          den Verkehrswert (sprich stille Reserven)

                                                                                   Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                   16

                                   Beteiligungen im Detail
                                  Verkehrswert
                                                          Die Differenz zwischen Veräusserungserlös und
                                                          Gestehungskosten wird auch unter der
                                                          ordentlichen Besteuerung mittels
                                                          Beteiligungsabzug indirekt freigestellt
                             Gestehungskosten
                                                          In diesem Umfang wurde die Beteiligung bisher
                                                          abgeschrieben. Da die Abschreibung bisher
                                                          direkt freigestellt wurde, kann in diesem Umfang
                                                          eine Aufwertung erfolgen
                                Gewinnsteuert
                                  (=Buchwert)

                                                                      Gestehungskosten bleiben
                                                                      unverändert

                                                                                                            © Fachkongress Steuern 2019   8
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                                          STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                                     Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                                     17

                                   Beteiligungen im Detail
                             Gestehungskosten

                                                              Bisherige Abschreibung
                                                                                       Reduktion der Gestehungs-

                                                                  der Beteiligung
                                                                                       kosten auf den Verkehrswert

                                  Verkehrswert
                                                                                       In diesem Umfang kann eine Aufwertung
                                                                                       erfolgen. Diese stillen Reserven sind auf
                                                                                       die Werterholung der Beteiligung
                                                                                       zurückzuführen.
                                Gewinnsteuert
                                  (=Buchwert)

                                                                                                     Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                                     18

                                   Konsequenzen auf
                                   Vorjahresverluste
                                       Holdinggesellschaften:
                                        Kein Vortrag nicht verrechneter Vorjahresverluste

                                       Domizil- und gemischte Gesellschaften:
                                        Kein Vortrag der auslandsbezogenen Vorjahresverluste im Umfang der
                                        steuerfreien Quote.

                                        Beispiel:
                                        Steuerbare Quote auslandsbezogenes Ergebnis 15%
                                         15% der nicht verrechneten auslandsbezogenen Vorjahresverluste
                                           können vorgetragen werden
                                         85% der auslandsbezogenen Vorjahresverluste verfallen
                                         Verluste der Schweizer Sparte können vollständig vorgetragen werden

                                                                                                                              © Fachkongress Steuern 2019   9
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                            STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                       Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                       19

                                   Abschreibung der aufgedeckten
                                   stillen Reserven / Goodwill
                                       Die Abschreibung des aufgedeckten Mehrwertes erfolgt steuerwirksam in der
                                        Steuerbilanz (nicht in der Handelsbilanz).

                                       Die aufgedeckten stillen Reserven werden in globo abgeschrieben; keine
                                        Aufteilung auf einzelne Positionen.

                                       Die Höhe der Abschreibung kann jährlich frei gewählt werden (dynamisch),
                                        wobei folgendes zu beachten gilt:
                                          Maximaldauer 10 Jahre
                                          Entlastungsbegrenzung muss eingehalten werden
                                          Im 10. Jahr vollständige Abschreibung des noch verbleibenden
                                             Goodwills, Rest verfällt
                                          Da nach STAF die aufgedeckte stille Reserve im Kapital nicht mehr
                                             besteuert wird, bedarf es für deren Nachvollzug eine Schattenrechnung.

                                                                                       Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                       20

                                   Sondersteuerlösung nach
                                   Art. 78g StHG

                                                                                                                © Fachkongress Steuern 2019   10
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                                  STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                             Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                             21

                                      Rechtliche Grundlage
                                      Art. 28 Abs. 2 bis 5 StHG
                                      Aufgehoben.

                                      Art. 78g StHG
                                      1. Wurden juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2–4 bisherigen
                                           Rechts besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung
                                           bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
                                           Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle
                                           ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert.
                                      2. Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen
                                           Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der
                                           Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt.
                                      3. Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des
                                           selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Artikel
                                           28 Absätze 2–4 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die
                                           Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Artikel 25b einbezogen.

                                                                                             Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                             22

                                      Allgemeines
                                         Im Gegensatz zum altrechtlichen Step up handelt es sich nicht um steuerlich
                                          wirksame Abschreibungen, sondern um die gesonderte Besteuerung
                                          (Sondersteuersatz) für in den nächsten fünf Jahren realisierte stille Reserven
                                          / Mehrwert.

                                         Bundesrat erlässt keine Verordnung (Auslegungsfragen)

                                         Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich um die
                                          Konkretisierungen des Kantons Zürich

                     Ordentliche Besteuerung                                      1.1.2020
                                                     Privilegierte Besteuerung
                         resp. Sitz im Ausland                                    Abschaffung Privileg         31.12.2024

                                                    Die während dieser Zeit       …werden bei Realisation während der
                                                 geschaffenen stillen Reserven…   nächsten 5 Jahre gesondert besteuert

                                                                                                                      © Fachkongress Steuern 2019   11
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                              STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                         Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                         23

                                   Bestimmung stille Reserven
                                   und Mehrwert
                                                              Holding     Domizil          Gemischte
                                       Liegenschaften         Keine Aufdeckung (bisher immer ordentlich
                                                              besteuert)
                                       Inlandsbezogene                    Keine Aufdeckung (bisher immer
                                       Aktiven                            ordentlich besteuert)
                                       Auslandsbezogene                           im Umfang der steuer-
                                       Aktiven                                    freien Quote
                                       Qualifizierten         Aufdeckung bis maximal zu den
                                       Beteiligungen          Gestehungskosten.
                                       Selbst
                                       geschaffener
                                       Mehrwert

                                                                                         Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                         24

                                   Bestimmung stille Reserven
                                   und Mehrwert
                                        Die Bestimmung des Mehrwertes (= selbstgeschaffener Goodwill) / stillen
                                         Reserven erfolgt im Zeitpunkt des Statusverlusts.

                                        Sie werden fortan in der Steuerbilanz geführt, bilden aber keinen Bestandteil
                                         des steuerbaren Eigenkapitals im Kt. Zürich,

                                                                                                                  © Fachkongress Steuern 2019   12
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                            STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                       Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                       25

                                   Tatbestand der Realisation
                                      Echte Realisation
                                      Buchmässige Realisation
                                      Steuersystematische Realisation (Wegzug ins Ausland)

                                      Approximative Herangehensweise:
                                        Holding: 100% unterliegt der Sondersteuer
                                        Gemischte Gesellschaft (20/80): 80% unterliegt der Sondersteuer,
                                          20% der ordentlichen Steuer
                                        Bei kontinuierlichen Verhältnisse: schätzungsweise Aufteilung in - und
                                          auslandbezogenes Ergebnis anhand des Durchschnitts der letzten
                                          drei Jahre

                                                                                       Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                       26

                                   Sondersteuer innert nächster
                                   fünf Jahre
                                      Die stillen Reserven aus der Zeit der Statusbesteuerung werden während
                                       der nächsten fünf Jahre vom steuerbaren Reingewinn isoliert und der
                                       Sonderbesteuerung zugeführt. Der restliche Gewinn wird ordentlich
                                       besteuert.

                                      Beispiel Kanton Zürich (§ 2 Abs. 3 Übergangsbestimmungen):
                                       Der Sondersteuersatz beträgt 0,5 Prozent

                                      Stille Reserven, die nach dem 1.1.2025 aufgedeckt werden, werden
                                       zusammen mit dem übrigen Ergebnis zum ordentlichen Satz besteuert.

                                      Wahlmöglichkeit Anteil Aufdeckungs-/Sondersteuerlösung nur im Zeitpunkt
                                       des Statuswegfalls (Kt. ZH)

                                      Keine Aufrechnung im steuerbaren Eigenkapital

                                                                                                                © Fachkongress Steuern 2019   13
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                           STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                      Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                      27

                                   Festsetzung mittels Verfügung
                                      Besteuerung mittels Sondersteuersatz nur auf Antrag

                                      Die Feststellungsverfügung beinhaltet
                                        Anteil stille Reserven mit Auslandbezug
                                        Bisherige Besteuerungs- resp. Freistellungsquote

                                      Die Aufdeckung der stillen Reserven und die damit einhergehende Fest-
                                       stellungsverfügung erfolgt im Zeitpunkt des Verlusts des
                                       Sondersteuerstatus, nicht erst bei Realisation der stillen Reserven.

                                                                                      Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                      28

                                   Entlastungsbegrenzung
                                   Entlastungsbegrenzung – je nach Kanton unterschiedlich ausgestaltet
                                   (max. 70%) – ist zu beachten (nur bei der Aufdeckungslösung, nicht bei der
                                   Sondersteuerlösung).

                                                                                                               © Fachkongress Steuern 2019   14
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                            STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                       Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                       29

                                   Kombination Aufdeckungs-
                                   und Sondersteuerlösung
                                   (nur Ergebnis)

                                                                                       Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                       30

                                   Ergebnis im Vergleich

                                             Aufdeckungslösung: 324 / 2’850 (11.4%)

                                             Sondersteuerlösung: 437 / 2’850 (15,3%)

                                             Kombination: 313 / 2’850 (11%)

                                                                                                                © Fachkongress Steuern 2019   15
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                           STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                      Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                      31

                                   Regelung für stille Reserven
                                   bei Zuzug aus dem Ausland und
                                   Wegzug ins Ausland

                                                                                      Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                      32

                                   Zuzug aus dem Ausland
                                   Rechtsgrundlage: Art. 24c Abs. 2 - 4 StHG

                                   2. Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
                                      Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen
                                      inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das
                                      Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Verlegung
                                      des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
                                   3. Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben,
                                      der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich
                                      angewendet wird.
                                   4. Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren
                                      abzuschreiben.

                                                                                                               © Fachkongress Steuern 2019   16
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                             STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                       Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                       33

                                   Wegzug ins Ausland
                                   Rechtsgrundlage: Art. 24d StHG

                                   1. Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen,
                                      nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen
                                      Mehrwerts besteuert.
                                   2. Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
                                      Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen
                                      ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte,
                                      der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Abs. 1 sowie die
                                      Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

                                                                                       Oblig. Massnahmen nP
                                                                                       34

                                   Oblig. Massnahmen des
                                   Bundesrechts für nat. Personen
                                    Wechsel vom Teilsatz- zum Teilbesteuerungs-
                                     verfahren

                                    Dividendenbesteuerung

                                    Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhung
                                     (Anpassung an das DBG)

                                    Transponierung (Wegfall 5%-Grenze)

                                    Anpassungen beim Kapitaleinlageprinzip

                                                                                                                © Fachkongress Steuern 2019   17
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                               STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                         Oblig. Massnahmen nP
                                                                                         35

                                   Wechsel vom Teilsatz- zum
                                   Teilbesteuerungsverfahren
                                   Rechtsgrundlage: Art. 7 StHG

                                   1. … Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
                                      Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
                                      Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich
                                      Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50
                                      Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent
                                      des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder
                                      Genossenschaft darstellen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung
                                      vorsehen.

                                                                                         Oblig. Massnahmen nP
                                                                                         36

                                   Wechsel vom Teilsatz- zum
                                   Teilbesteuerungsverfahren
                                              TB    TS               TB   TS        t.         TB     TS
                                      Bund     X              GL           X       SO           X
                                       AG           X        GR      X              SZ          X
                                       AI           X         JU     X             TG           X
                                       AR           X         LU     X              TI          X
                                       BE           X         NE     X             UR           X
                                       BL           X        NW            X       VD           X
                                       BS      X             OW      X             VS           X
                                       FR      X             SG            X       ZG           X
                                       GE      X              SH           X       ZH                  X

                                    TB = Teilbesteuerungsverfahren | TS = Teilsatzverfahren

                                                                                                                 © Fachkongress Steuern 2019   18
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                             STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                       Oblig. Massnahmen nP
                                                                                       37

                                   Wechsel vom Teilsatz- zum
                                   Teilbesteuerungsverfahren
                                   Teilsatzverfahren

                                      Die Dividende ist vollständig steuerbar und wird zu 100% für die
                                       Satzbestimmung des Gesamteinkommens berücksichtigt.

                                      Sie werden jedoch zu einem tieferen Steuersatz besteuert, als zu
                                       demjenigen, welcher für die übrigen Einkommen der steuerpflichtigen
                                       Person gültig ist.

                                   Teilbesteuerungsverfahren

                                      Nur ein gewisser Prozentanteil der Dividenden ist steuerbar.

                                                                                       Oblig. Massnahmen nP
                                                                                       38

                                   Dividendenbesteuerung
                                   Privatvermögen
                                   Rechtsgrundlage: Art. 7 StHG

                                   1. … Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
                                      Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
                                      Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich
                                      Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50
                                      Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent
                                      des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder
                                      Genossenschaft darstellen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung
                                      vorsehen.

                                                                                                               © Fachkongress Steuern 2019   19
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                           STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                     Oblig. Massnahmen nP
                                                                                     39

                                     Dividendenbesteuerung
                                     Geschäftsvermögen
                                     Rechtsgrundlage: Art. 8 StHG

                                     2quinquies Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und
                                                geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit
                                                beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und
                                                Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung
                                                solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren
                                                Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese
                                                Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder
                                                Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
                                                darstellen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung
                                                vorsehen. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird
                                                nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte
                                                mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person
                                                oder Personenunternehmung waren.

                                                                                     Oblig. Massnahmen nP
                                                                                     40

                                     Dividendenbesteuerung
                                        PV    GV                    PV   GV           .        PV       GV
                              Bund      70% 70%            GL     70% 70%            SO       60%      60%
                               AG       50% 50%           GR      70% 70%            SZ       50%      50%
                                AI      50% 50%            JU     70% 70%            TG       70%      70%
                               AR       60% 60%            LU     60% 60%            TI       70%      70%
                               BE       50% 50%            NE     60% 60%            UR       50%      50%
                                BL      60% 60%           NW      50% 50%            VD       70%      70%
                               BS       80% 80%           OW      50% 50%            VS       60% 50%
                                FR      70% 70%           SG      70% 70%            ZG       50%      50%
                               GE       70% 70%            SH     60% 60%            ZH       50%      50%

                                                                                                             © Fachkongress Steuern 2019   20
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                              STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                        Oblig. Massnahmen nP
                                                                                        41

                                   Gratisaktien, Gratisnennwert-
                                   erhöhungen u. dergleichen
                                   Rechtsgrundlage: Art. 7 StHG

                                   1. … Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
                                      Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
                                      Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich
                                      Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50
                                      Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent
                                      des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder
                                      Genossenschaft darstellen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung
                                      vorsehen.

                                    Ab 1.1.2020 müssen alle Kantone die Bundessteuerregelung bei den
                                     Gratisaktien übernehmen

                                                                                        Oblig. Massnahmen nP
                                                                                        42

                                   Gratisaktien, Gratisnennwert-
                                   erhöhungen u. dergleichen
                                      Gratisaktien, Gratispartizipationsscheine und Gratisliberierung aus Mitteln
                                       der Gesellschaft
                                        Ausgabe neuer Titel
                                        Erhöhung des Nennwertes bestehender Titel
                                        Beseitigung des Verlustes (nach einem Mantelhandel) aus den
                                           jährlichen Reingewinnen der Gesellschaft
                                      Verrechnungssteuerpflicht (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VSTG) im Zeitpunkt
                                        des Kapitalerhöhungsbeschlusses
                                        wenn der Verlustvortrag durch Geschäftsgewinn vermindert wird
                                      Einkommenssteuerpflicht (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG) i.d.R. im Zeitpunkt
                                        der Verrechnungssteuerpflicht
                                        ausser bei den Kantonen ZH, SZ, BL, AR und SG
                                            Übernahme der Bundesregelung per 1.1.2020
                                            es sind Übergangsregelungen vorgesehen

                                                                                                                © Fachkongress Steuern 2019   21
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                             STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                       Oblig. Massnahmen nP
                                                                                       43

                                   Gratisaktien, Gratisnennwert-
                                   erhöhungen u. dergleichen
                                      In den Kantonen ZH, SZ, BL, AR
                                        Ausgabe von Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen werden
                                           erst im Zeitpunkt des
                                            Rückkauf der eigenen Aktien durch das Unternehmen
                                            Liquidation des Unternehmen
                                        Beseitigung des Verlustes (nach einem Mantelhandel) aus den
                                           jährlichen Reingewinnen der Gesellschaft

                                      Im Kanton SG
                                        Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen: wie beim Bund
                                        Gratisaktien: wie ZH, SZ, BL, AR

                                                                                       Oblig. Massnahmen nP
                                                                                       44

                                   Transponierung
                                   Rechtsgrundlage: Art. 7a StHG

                                   1. Als Vermögensertrag im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 gilt auch:
                                      b. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder
                                          Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem
                                          Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunterneh-
                                          mung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder
                                          Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am
                                          Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die
                                          Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den
                                          Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 7b übersteigt; dies gilt
                                          sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung
                                          gemeinsam vornehmen.

                                   ALT:    ...Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5
                                           Prozent am Grund- oder Stammkapital...

                                                                                                               © Fachkongress Steuern 2019   22
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                              STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                        Oblig. Massnahmen nP
                                                                                        45

                                     Transponierung
                                     Mit dem Wegfall der 5% Grenze fällt somit auch Streubesitz wieder unter die
                                     Transponierungs-Regelung.

                                     Beispiel:
                                     Herr X ist zu 60% an einer AG beteiligt. Daneben hält er im Privatvermögen
                                     verschiedene Wertschriften (Streubesitz) in einem Depot.
                                     Die Wertschriften in seinem Depot verkauft er zum aktuellen Kurswert von
                                     CHF 10’707 an seine AG.

                                                                                        Oblig. Massnahmen nP
                                                                                        46

                                     Transponierung

                                                                                                        ≥ 50%

                                           AG                                                       AG

                             Depotauszug     Anzahl    Kurswert Nennwert
                             UBS                 100      1’223        10
                             CS                  100      1’080          4
                             Novartis            100      8’404        50
                             Total                       10’707        64
                             Steuerbares
                             Einkommen                   10’643

                                                                                                                © Fachkongress Steuern 2019   23
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                          STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                    Oblig. Massnahmen nP
                                                                                    47

                                   Kapitaleinlageprinzip
                                       Verrechnungssteuer
                                        Art. 5 Abs. 1bis – 1sexies VSTG
                                        Art. 4a Abs. 4 VSTG
                                        Kreisschreiben Nr. 29b in Vorbereitung

                                       Direkte Bundessteuer
                                        Art. 20 Abs. 3 – 7 DBG

                                       Kantone
                                        Art. 7b Abs. 1 – 5 StHG

                                       Regelung DBG und StHG sind identisch

                                                                                    Oblig. Massnahmen nP
                                                                                    48

                                   Kapitaleinlageprinzip
                                   Rechtsgrundlage: Art. 7b StHG
                                   1. Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven
                                      aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach
                                      dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie
                                      die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 2 bleibt
                                      vorbehalten.

                                   2. Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer
                                      schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven
                                      aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1 nicht mindestens im gleichen Umfang
                                      übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben
                                      Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen
                                      Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft
                                      vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.

                                                                                                            © Fachkongress Steuern 2019   24
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                            STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                      Oblig. Massnahmen nP
                                                                                      49

                                   Kapitaleinlageprinzip
                                   Rechtsgrundlage: Art. 7b StHG
                                   3. Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
                                      a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen
                                         von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen
                                         Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 24 Absatz 3
                                         Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung
                                         auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 24 Absatz 3
                                         Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
                                      b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder
                                         Umstrukturierung nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b und
                                         Absatz 3quater oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen
                                         Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen
                                         Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
                                      c. im Falle der Liquidation der der Kapitalgesellschaft oder
                                         Genossenschaft.

                                                                                      Oblig. Massnahmen nP
                                                                                      50

                                   Kapitaleinlageprinzip
                                   Rechtsgrundlage: Art. 7b StHG

                                   4. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus
                                      Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für
                                      Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.

                                   5. Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer
                                      Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen
                                      Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen
                                      nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses,
                                      so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses
                                      um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung,
                                      höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen
                                      Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.

                                                                                                              © Fachkongress Steuern 2019   25
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                            STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                      Oblig. Massnahmen nP
                                                                                      51

                                   Art. 7b Abs. 1 StHG
                                   Art. 5 Abs. 1bis VStG
                                   Absatz 1 (StHG)
                                   Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus
                                   Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31.
                                   Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die
                                   Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

                                   Absatz 1bis (VStG)
                                   Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der
                                   Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird
                                   gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn
                                   die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder
                                   Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto
                                   ausgewiesen werden und die Gesellschaft oder Genossenschaft jede
                                   Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung
                                   (ESTV) meldet. Absatz 1ter bleibt vorbehalten.

                                                                                      Oblig. Massnahmen nP
                                                                                      52

                                   Grundsatz
                                      Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse
                                      direkt vom Inhaber der Beteiligungsrechte geleistet
                                      verbucht und offen ausgewiesen (KER)
                                      KER müssen durch ESTV bestätigt werden
                                      jede Veränderung der KER muss der ESTV gemeldet werden
                                      Beurteilung KER durch ESTV ist auch für die Kantone massgeblich
                                      Bei Ausschüttung von KER
                                        keine Verrechnungssteuer
                                        keine Einkommenssteuer

                                   Aber…

                                                                                                              © Fachkongress Steuern 2019   26
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                           STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                     Oblig. Massnahmen nP
                                                                                     53

                                   Art. 7b Abs. 2 StHG
                                   Absatz 2 (StHG)
                                   Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer
                                   schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus
                                   Kapitaleinlagen nach Absatz 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige
                                   Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz
                                   zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven
                                   steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen,
                                   handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.

                                                                                     Oblig. Massnahmen nP
                                                                                     54

                                   Art. 5 Abs. 1ter VStG
                                   Absatz 1ter (VStG)
                                   Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen
                                   Börse kotiert sind, haben bei der Rückzahlung von Reserven aus
                                   Kapitaleinlagen nach Absatz 1bis mindestens im gleichen Umfang übrige
                                   Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die
                                   Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und
                                   der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang
                                   der vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
                                   Im gleichen Umfang sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige
                                   Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen
                                   zuzuweisen.

                                                                                                             © Fachkongress Steuern 2019   27
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                              STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                        Oblig. Massnahmen nP
                                                                                        55

                                   Grundsatz
                                      Betrifft nur an der Schweizer Börse kotierte Gesellschaften;
                                       zur Zeit 260 Gesellschaften

                                      Ausschüttungsregel
                                        Ausschüttungen aus KER (Reserven aus Kapitaleinlagen)
                                           mindestens im gleichen Umfang Ausschüttung aus den übrigen
                                             Reserven (50/50 Regel)
                                           nur sofern und bis zum Betrag, wie noch übrige Reserven
                                             vorhanden sind

                                      Handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven
                                        Bestand Eigenkapital gemäss ordentlicher Jahresbilanz
                                          ./. Aktien-, Genossenschafts- oder Stammkapital
                                          ./. durch ESTV bestätigte KER (Inland / Ausland)
                                          ./. max. möglicher Umfang der Gesetzlichen Reserve
                                          = handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserve

                                                                                        Oblig. Massnahmen nP
                                                                                        56

                                   Grundsatz – Beispiel 1
                          Es sollen TCHF 1’000 ausgeschüttet werden.

                                                    vor Gewinn-               nach Gewinn-
                           Eigenkapital                         Ausschüttung
                                                    verwendung                 verwendung
                           Aktienkapital                    500                        500
                           KER                            2’000          -500        1’500
                           Gewinnreserven                   800          -500          300
                           Total Eigenkapital             3’300        -1’000        2’300
                          Verrechnungssteuer                 Ausschüttung aus übrigen Reserven 500
                          Anpassung bestätigte KER           -
                          Anpassung übrige Reserven          -
                          Einkommenssteuer                    Ausschüttung aus übrigen Reserven 500

                                                                                                                © Fachkongress Steuern 2019   28
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                         STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                   Oblig. Massnahmen nP
                                                                                   57

                                   Grundsatz – Beispiel 2
                          Es sollen TCHF 2’000 ausgeschüttet werden.
                                                    vor Gewinn-               nach Gewinn-
                          Eigenkapital                          Ausschüttung
                                                    verwendung                 verwendung
                          Aktienkapital                     500                        500
                          KER                             2’000        -1’200          800
                          Gewinnreserven                    800          -800            0
                          Total Eigenkapital              3’300        -2’000        1’300

                          Verrechnungssteuer                Ausschüttung aus übrigen Reserven 800
                          Anpassung bestätigte KER          -
                          Anpassung übrige Reserven         -
                          Einkommenssteuer                   Ausschüttung aus übrigen Reserven 800

                                                                                   Oblig. Massnahmen nP
                                                                                   58

                                   Regelverletzung
                                      Auswirkung bei der Gesellschaft

                                          Verrechnungssteuer (Art. 5 Abs. 1ter VSTG)
                                            auf halber Differenz zwischen der Rückzahlung von KER und den
                                               übrigen Reserven
                                            max. bis zum Bestand der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen
                                               übrigen Reserven

                                          Korrektur der bestätigten KER durch die ESTV => Umbuchung in
                                           Handelsbilanz

                                                                                                           © Fachkongress Steuern 2019   29
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                           STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                     Oblig. Massnahmen nP
                                                                                     59

                                   Regelverletzung
                                      Auswirkung beim Anteilsinhaber (beschränkt auf seiner Dividende)

                                          Einkommenssteuer (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG)
                                            Symmetrische Ausschüttung zwingend
                                            auf halber Differenz zwischen der Rückzahlung von KER und den
                                               übrigen Reserven
                                            max. bis zum Bestand der handelsrechtlich ausschüttungsfähigen
                                               übrigen Reserven

                                                                                     Oblig. Massnahmen nP
                                                                                     60

                                   Regelverletzung – Beispiel 1
                          Es sollen TCHF 1’000 ausgeschüttet werden.
                                                                  Aus-
                          Eigenkapital         Bestand                 Bestand Korrektur Bestand
                                                            schüttung
                          Aktienkapital               500                  500               500
                          KER                       2’000       -1’000   1’000       500   1’500
                          Gewinnreserven              800                  800      -500     300
                          Total Eigenkapital        3’300       -1’000   2’300         0   2’300

                          Verrechnungssteuer                1’000 x 50% = 500
                          Anpassung bestätigte KER          2’000 – (1’000 x 50%) = 1’500
                          Anpassung übrige Reserven         800 – (1’000 x 50%) = 300
                          Einkommenssteuer                  1’000 x 50% = 500

                                                                                                             © Fachkongress Steuern 2019   30
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                            STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                      Oblig. Massnahmen nP
                                                                                      61

                                   Regelverletzung – Beispiel 2
                          Es sollen TCHF 2’000 ausgeschüttet werden.
                                                                  Aus-
                          Eigenkapital         Bestand                 Bestand Korrektur Bestand
                                                            schüttung
                          Aktienkapital               500                  500               500
                          KER                       2’000       -2’000       0       800     800
                          Gewinnreserven              800                  800      -800       0
                          Total Eigenkapital        3’300       -2’000   1’300         0   1’300

                          Verrechnungssteuer                2’000 x 50% = 1’000; max. 800
                          Anpassung bestätigte KER          2’000 – (2’000 x 50%) = 1’000 - 200 = 800
                          Anpassung übrige Reserven         800 – (2’000 x 50%) = -200 => 0
                          Einkommenssteuer                  2’000 x 50% = 1’000 – 200 = 800

                                                                                      Oblig. Massnahmen nP
                                                                                      62

                                   Art. 7 Abs. 3 StHG
                                   Absatz 3
                                   Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
                                   a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von
                                      Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen
                                      Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 24 Absatz 3
                                      Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine
                                      inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d
                                      nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
                                   b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder
                                      Umstrukturierung nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 3quater
                                      oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach
                                      dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft
                                      oder Genossenschaft vorhanden waren;
                                   c. im Falle der Liquidation der der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

                                                                                                              © Fachkongress Steuern 2019   31
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                              STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                        Oblig. Massnahmen nP
                                                                                        63

                                    Art. 5 Abs. 1quater VStG
                              Absatz 1quater
                              Absatz 1ter ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
                              a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von
                                 Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen
                                 Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c
                                 DBG oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische
                                 Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24.
                                 Februar 2008 entstanden sind;
                              b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung
                                 nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 DBG oder der Verlegung des
                                 Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in
                                 einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
                              c. die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu
                                 mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden
                                 Gesellschaft beteiligt sind;
                              d. im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen
                                 Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland

                                                                                        Oblig. Massnahmen nP
                                                                                        64

                                    Art. 5 Abs. 1quinquies VStG
                                    Absatz 1quinquies
                                    Die Gesellschaft hat die Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1quater
                                    Buchstaben a und b auf einem gesonderten Konto auszuweisen und der
                                    ESTV jede Veränderung auf diesem Konto zu melden.

                                                                                                                © Fachkongress Steuern 2019   32
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                           STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                     Oblig. Massnahmen nP
                                                                                     65

                                   Grundsatz – Ausland KER
                                      Unterscheidung zwischen Inland-KER und Ausland-KER

                                          Inland-KER
                                            Offene Kapitaleinlagen aus dem Inland
                                            Reserven ab dem 31. Dezember 1996

                                          Ausland-KER
                                            Offene Kapitaleinlagen aus dem Ausland durch
                                              grenzüberschreitende Umstrukturierungen nach
                                              dem 24. Februar 2008 (Reserven kommen von
                                              ausländischen Gesellschaften)
                                            Sitzverlegung in die Schweiz; Reserven am
                                              24. Februar 2008 bereits vorhanden

                                                                                     Aufhebung Statusgesellschaften
                                                                                     66

                                   Grundsatz – Ausnahme
                                   Ausland-KER
                                      verbucht und offen ausgewiesen (KER)
                                        separater Ausweis von Inland-KER und Ausland-KER (2 Konti) im
                                           Jahresabschluss
                                        Meldung jeder Veränderung an die ESTV

                                      Die Ausschüttungsregel nach Art. 7b Abs. 2 StHG und Art. 5 Abs. 1ter
                                       VStG ist nicht anwendbar bei
                                        Ausschüttung von Ausland-KER
                                        bei Liquidation
                                        oder Verlegung der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland (nur VStG)
                                        bei Ausschüttung von KER an juristische Personen mit einer
                                           Mindestbeteiligung von 10% an der ausschüttenden Gesellschaft (nur
                                           VStG)

                                                                                                              © Fachkongress Steuern 2019   33
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                             STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                       Oblig. Massnahmen nP
                                                                                       67

                                   Regelverletzung – Beispiel
                          Es sollen TCHF 1’000 ausgeschüttet werden.

                                                                  Aus-
                          Eigenkapital          Bestand                 Bestand Korrektur Bestand
                                                             schüttung
                          Aktienkapital               500                   500               500
                          KER Inland                1’000          -700     300       200     500
                          KER Ausland               1’000          -300     700               700
                          Gewinnreserven              800                   800      -200     600
                          Total Eigenkapital        3’300        -1’000   2’300         0   2’300

                             Ausschüttung der Ausland-KER von TCHF 300 fällt unter die Ausnahme nach Art. 5
                              Abs. 1quater Bst. a/b VStG, Art. 7 Abs. 3 Bst. a/b StHG und Art. 20 Abs. 5 Bst. a/b
                              DBG) und hat keine Steuerfolgen.
                             Überhöhte Ausschüttung Inland-KER ist überhöht: 700 – 300 = 400 davon 50% (also
                              200) führen zu Steuerfolgen)

                                                                                       Oblig. Massnahmen nP
                                                                                       68

                                   Regelverletzung – Beispiel
                          Es sollen TCHF 1’000 ausgeschüttet werden.

                                                                  Aus-
                          Eigenkapital          Bestand                 Bestand Korrektur Bestand
                                                             schüttung
                          Aktienkapital               500                   500               500
                          KER Inland                1’000          -700     300       200     500
                          KER Ausland               1’000          -300     700               700
                          Gewinnreserven              800                   800      -200     600
                          Total Eigenkapital        3’300        -1’000   2’300         0   2’300

                          Verrechnungssteuer                 700 – 300 => 400 x 50% = 200
                          Anpassung Inland-KER               700 – 200 = 500
                          Anpassung übrige Reserven          800 – 200 = 600
                          Einkommenssteuer                   700 – 300 => 400 x 50% = 200

                                                                                                               © Fachkongress Steuern 2019   34
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                             STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                       Oblig. Massnahmen nP
                                                                                       69

                                   Art. 7 Abs. 4 StHG
                                   Art. 5 Abs. 1sexies VStG
                                   Absatz 4 (StHG)
                                   Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus
                                   Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für
                                   Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.

                                   Absatz 1sexies (VStG)
                                   Die Absätze 1ter–1quinquies gelten sinngemäss auch für Reserven aus
                                   Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für
                                   Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.

                                                                                       Oblig. Massnahmen nP
                                                                                       70

                                   Grundsatz –
                                   Gratiskapitalerhöhung und
                                   Gratisnennwerterhöhung
                                      Kapitalerhöhung und Nennwerterhöhung zu Lasten der Reserven bei an
                                       einer Schweizer Börse kotierten Unternehmen

                                          Ausschüttungsregeln sind anwendbar
                                            zu Lasten der Inland-KER

                                          Ausschüttungsregeln sind nicht anwendbar
                                            zu Lasten der übrigen Reserven
                                            zu Lasten der Ausland KER

                                                                                                               © Fachkongress Steuern 2019   35
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                               STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                         Oblig. Massnahmen nP
                                                                                         71

                                   Regelverletzung – Beispiel
                          Das Aktienkapital soll um TCHF 1’000 erhöht werden.

                                                                 Kapital-
                          Eigenkapital           Bestand                  Bestand Korrektur Bestand
                                                               erhöhung
                          Aktienkapital                500         1’000    1’500             1’500
                          KER Inland                 1’000          -700      300       200     500
                          KER Ausland                1’000          -300      700               700
                          Gewinnreserven               800                    800      -200     600
                          Total Eigenkapital         3’300             0    3’300         0   3’300

                             Kapitalerhöhung mit Ausland-KER von TCHF 300 fällt unter die Ausnahme nach Art.
                              5 Abs. 1quater Bst. a/b VStG, Art. 7 Abs. 3 Bst. a/b StHG und Art. 20 Abs. 5 Bst. a/b
                              DBG) und hat keine Steuerfolgen.
                             Kapitalerhöhung mit Inland-KER (>50% der Reserveentnahme) ist überhöht: 700 –
                              300 = 400 davon 50% (also 200) führen zu Steuerfolgen)

                                                                                         Oblig. Massnahmen nP
                                                                                         72

                                   Regelverletzung – Beispiel
                          Das Aktienkapital soll um TCHF 1’000 erhöht werden.

                                                                 Kapital-
                          Eigenkapital           Bestand                  Bestand Korrektur Bestand
                                                               erhöhung
                          Aktienkapital                500         1’000    1’500             1’500
                          KER Inland                 1’000          -700      300       200     500
                          KER Ausland                1’000          -300      700               700
                          Gewinnreserven               800                    800      -200     600
                          Total Eigenkapital         3’300             0    3’300         0   3’300

                          Verrechnungssteuer                  700 – 300 => 400 x 50% = 200
                          Anpassung Inland-KER                700 – 200 = 500
                          Anpassung übrige Reserven           800 – 200 = 600
                          Einkommenssteuer                    700 – 300 => 400 x 50% = 200

                                                                                                                 © Fachkongress Steuern 2019   36
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                             STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                       Oblig. Massnahmen nP
                                                                                       73

                                   Art. 7 Abs. 5 StHG
                                   Absatz 5
                                   Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer
                                   Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse
                                   kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht
                                   mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so
                                   vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die
                                   halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber
                                   im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus
                                   Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.

                                                                                       Oblig. Massnahmen nP
                                                                                       74

                                   Art. 4a Abs. 4 VStG

                                   Absatz 4
                                   Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen
                                   Börse kotiert sind, haben beim Erwerb eigener Beteiligungsrechte nach den
                                   Absätzen 1–3 den Liquidationsüberschuss mindestens zur Hälfte den
                                   Reserven aus Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus
                                   Kapitaleinlagen) zu belasten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird der
                                   Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen dementsprechend korrigiert,
                                   höchstens aber im Umfang der vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen.

                                                                                                               © Fachkongress Steuern 2019   37
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                            STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                      Oblig. Massnahmen nP
                                                                                      75

                                   Grundsatz – Rückkauf eigener
                                   Aktien
                                      Teilliquidation aufgrund Rückkauf eigener Aktien
                                        Kapitalherabsetzung
                                        Überschreitung der maximalen Quote von 10% (20% bei vinkulierten
                                            Namenaktien) nach OR
                                        Überschreitung der maximalen Haltedauer von 6 bzw. 12 Jahren nach
                                            Art. 4 Abs. 2 und 3 VStG

                                      Verrechnungssteuer (Art. 4 Abs. 1 VStG) und Einkommenssteuer
                                       (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG und Art. 7 Abs. 1bis StHG) auf
                                        Differenz zwischen Erwerbspreis und einbezahltem Nennwert

                                                                                      Oblig. Massnahmen nP
                                                                                      76

                                   Grundsatz – Rückkauf eigener
                                   Aktien
                                      Teilliquidationsregel für an einer Schweizer Börse kotiertes Unternehmen
                                        mind. die Hälfte des Liquidationsüberschusses zu Lasten der KER
                                            (Inland- oder Ausland-KER)
                                        höchstens im Umfang der gesamten KER (Inland- und Ausland-KER)

                                      Verletzung der Teilliquidationsregel
                                        Korrektur der KER (in erster Linie) und der Ausland-KER (in zweiter
                                           Linie), dass Teilliquidationsregel eingehalten ist
                                        übrige Reserven werden entsprechend um den zu tiefen Anteil an
                                           KER (Inland- und Ausland-KER) korrigiert
                                        Verrechnungssteuer und Einkommenssteuer nur auf dem Anteil aus
                                           übriger Reserven

                                                                                                              © Fachkongress Steuern 2019   38
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                         STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                   Oblig. Massnahmen nP
                                                                                   77

                                   Regelverletzung – Beispiel
                          Kapitalherabsetzung um TCHF 10 (Nennwert). Dafür wurden eigene
                          Aktien für TCHF 1’000 über die 2. Handelslinie erworben.
                                                               Kapital-
                          Eigenkapital         Bestand                  Bestand Korrektur Bestand
                                                          herabsetzung
                          Aktienkapital               500           -10     490               490
                          KER Inland                1’000          -190     810      -305     505
                          KER Ausland               1’000                 1’000             1’000
                          Gewinnreserven              800          -800       0       305     305
                          Total Eigenkapital        3’300        -1’000   2’300         0   2’300

                             Bei Kaptalherabsetzung muss KER mind. mit 50% der Reserven belastet werden
                             Erwerbspreis (1’000) ./. Nennwert (10) = Liquidationsgewinn (990); 50% des
                              Liquidationsgewinnes sind 495

                                                                                   Oblig. Massnahmen nP
                                                                                   78

                                   Regelverletzung – Beispiel
                          Das Aktienkapital soll um TCHF 1’000 erhöht werden.

                                                                 Kapital-
                          Eigenkapital         Bestand                    Bestand Korrektur Bestand
                                                            herabsetzung
                          Aktienkapital               500             -10     490               490
                          KER Inland                1’000            -190     810      -305     505
                          KER Ausland               1’000                   1’000             1’000
                          Gewinnreserven              800            -800       0       305     305
                          Total Eigenkapital        3’300          -1’000   2’300         0   2’300

                          Verrechnungssteuer                990 x 50% = 495
                          Anpassung Inland-KER              990 x 50% = 495, 1’000 – 495 = 505
                          Anpassung übrige Reserven         990 x 50% = 495, 800 – 495 = 305
                          Einkommenssteuer                  990 x 50% = 495

                                                                                                           © Fachkongress Steuern 2019   39
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                       STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                    Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                                                    79

                                   Kantonale Massnahme:
                                   Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                    Funktionsweise

                                    Welche Kantone setzen wie um

                                    Beispiel

                                                                    Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                                                    80

                                   Situation in Europa

                                                                                              © Fachkongress Steuern 2019   40
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                          STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                       Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                                                                       81

                                   Art. 25a StHG
                                   1. Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand,
                                      welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland
                                      indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den
                                      geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand
                                      hinaus zum Abzug zulassen.
                                   2. Als Forschungs- und Entwicklungsaufwand gelten die wissenschaftliche
                                      Forschung und die wissensbasierte Innovation nach Art. 2 des
                                      Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der
                                      Forschung und Innovation.
                                   3. Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
                                      a. Dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und
                                           Entwicklung zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses
                                           Personalaufwandes, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der
                                           steuerpflichtigen Person;
                                      b. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte
                                           Forschung und Entwicklung.
                                   4. Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so
                                      steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

                                                                                       Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                                                                       82

                                   Allgemeines
                                      Abzug gilt für Unternehmen und selbständig Erwerbstätige
                                       gleichermassen (Art. 10a StHG verweist auf Art. 25a StHG).
                                      Gilt nur für StSt; im DBG nicht vorgesehen.
                                      Gesetz ist genügend konkret; bedarf keiner Präzisierung auf
                                       Verordnungsstufe.
                                      Rücklagen für künftige F&E-Aufträge an Dritte können weiterhin getätigt
                                       werden.*
                                      Input-Förderung; Abzug unabhängig davon, ob die F&E-Bemühungen
                                       Früchte tragen [im Gegensatz zur Patentbox, welche als Output-
                                       Förderung aufgegleist ist].

                                   * Art. 63 Abs. 1 Bst. d DBG:
                                   Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für künftige
                                   Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10% des steuerbaren
                                   Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.

                                                                                                                 © Fachkongress Steuern 2019   41
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                            STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                         Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                                                                         83

                                   Grundlagen (Abs. 1)
                                   Art. 25a Abs. 1 StHG
                                   «Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand,
                                   welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt
                                   entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig
                                   begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug
                                   zulassen.»

                                                                                         Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                                                                         84

                                   Grundlagen
                                    «Kantone können»          Fakultative Massnahme; Kantone entscheiden
                                                              selbst über Implementierung im kant. Recht
                                    «auf Antrag»              Abzug wird nicht von Amtes wegen gewährt; es
                                                              bedarf Antrag der steuerpflichtigen Person
                                                              (Steuerbilanz/Hilfsformular)
                                    «direkt oder indirekt     Abzugsfähig ist nicht nur der eigene F&E-
                                    durch Dritte»             Aufwand, sondern auch die eingekauften
                                                              Leistungen
                                    «im Inland»               Massgebend ist, dass die F&E-Leistung in der
                                                              Schweiz erfolgt ist; Rechnungssteller ist CH-
                                                              Gesellschaft
                                    «max. 50%»                Obergrenze für den Zusatzabzug; kantonal
                                                              unterschiedliche Ansätze möglich.

                                                                                                                   © Fachkongress Steuern 2019   42
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                          STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                       Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                                                                       85

                                   Begriff F&E (Abs. 2)
                                   Art. 25a Abs. 2 StHG
                                   «Als Forschungs- und Entwicklungsaufwand gelten die wissenschaftliche
                                   Forschung und die wissensbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes
                                   vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.»

                                   Art. 2 FIFG
                                   In diesem Gesetz bedeuten:
                                   a. wissenschaftliche Forschung (Forschung): die methodengeleitete Suche nach
                                       neuen Erkenntnissen; sie umfasst namentlich:
                                       1. Grundlagenforschung: Forschung, deren primäres Ziel der
                                           Erkenntnisgewinn ist,
                                       2. anwendungsorientierte Forschung: Forschung, deren primäres Ziel
                                           Beiträge für praxisbezogene Problemlösungen sind;
                                   b. wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation): die Entwicklung neuer
                                       Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und
                                       Gesellschaft durch Forschung, insbesondere anwendungsorientierte
                                       Forschung, und die Verwertung ihrer Resultate.

                                                                                       Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                                                                       86

                                   Begriff F&E
                                      FIFG stützt sich auf das Frascati-Handbuch 2015 der OECD
                                       (Leitlinien für die Erhebung und Meldung von Daten zu Forschung
                                       und experimentelle Entwicklung)
                                      Kapitel 2 legt den Schwerpunkt auf di Definition von F&E.
                                      Fünf Kriterien zur Bestimmung, ob es sich bei einer Aktivität um F&E-
                                       Tätigkeiten handelt:
                                       Demzufolge muss die Tätigkeit
                                           1. neuartig
                                           2. schöpferisch
                                           3. ungewiss in Bezug auf das Ergebnis
                                           4. systematisch
                                           5. übertragbar und/oder reproduzierbar
                                       sein.

                                                                                                                 © Fachkongress Steuern 2019   43
Eva Mäki-Joder, Hans Ulrich Meuter, Karin Städeli                                                        STAF – Umsetzung in den Kantonen

                                                                                     Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                                                                     87

                                   Berechnung (Abs. 3)
                                   Art. 25a Abs. 3 StHG
                                   «Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
                                   a. Dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und
                                       Entwicklung zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses
                                       Personalaufwandes, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der
                                       steuerpflichtigen Person;
                                   b. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte
                                       Forschung und Entwicklung.»

                                                                                     Zusatzabzug F&E-Aufwand
                                                                                     88

                                   Berechnung
                                   Personalaufwand F&E
                                    Ausgangslage bildet der direkte Personalaufwand für F&E-Personal (Lohn
                                      und Sozialversicherungsbeiträge).
                                    Nicht notwendig, dass diese in separater Unternehmenseinheit gebündelt
                                      sind.
                                    Nachweis der Kosten obliegt der Unternehmung.
                                    Die übrigen Aufwendungen (Sachkosten für F&E) werden pauschal mit
                                      einem Zuschlag von 35% abgegolten bis max. Gesamtaufwand.
                                      Geltendmachung effektiver Kosten nicht möglich.

                                   F&E-Dienstleistungen Dritter
                                    Grundlage bildet der Rechnungsbetrag einer inländischen Drittfirma (auch
                                      innerhalb Konzern.
                                    Davon werden 80% herangezogen

                                                                                                               © Fachkongress Steuern 2019   44
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