TAX-COMPLIANCE-MANAGEMENT (TCM) MIT 2B USTG, SOWIE UST- UND ERTRAGSTEUERRECHT FÜR KOMMUNEN ALLGEMEIN UND DEREN GESELLSCHAFTEN - MELLE AM ...

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TAX-COMPLIANCE-MANAGEMENT (TCM) MIT 2B USTG, SOWIE UST- UND ERTRAGSTEUERRECHT FÜR KOMMUNEN ALLGEMEIN UND DEREN GESELLSCHAFTEN - MELLE AM ...
Tax-Compliance-Management (TCM) mit § 2b UStG, sowie
  USt- und Ertragsteuerrecht für Kommunen allgemein
                und deren Gesellschaften
                        Melle am 31.01.2018

Kommunalseminar   Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   1
TAX-COMPLIANCE-MANAGEMENT (TCM) MIT 2B USTG, SOWIE UST- UND ERTRAGSTEUERRECHT FÜR KOMMUNEN ALLGEMEIN UND DEREN GESELLSCHAFTEN - MELLE AM ...
Umsatzsteuer (1)

        1)    aktuelle Entwicklung
        2)    3 Tätigkeitssphären: öffentliche Hand und Folgen
        3)    Vorsteuerabzug
           I.     sehr niedriges Entgelt
           II. gemischte Nutzung
           III. neu errichtete Gebäude
        4) Zuschüsse
           I.     Zweckverband
           II. Breitband
           III. BgA: Verrechnung von Pacht-Einnahme und
                  Zuschuss-Hingabe
        5) Entgelt von dritter Seite bei Baugebietserschließung

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Umsatzsteuer (2)

                  6)    § 2b
                     I.    allgemeines
                     II. Einzelsachverhalte
                     III. Personalgestellung
                  7) umsatzsteuerliche Organschaft
                  8) Zuschüsse bei Dauerverlustgeschäften
                  9) steuerliche Risiken bei Gebührenfreiheit für Kitas
                  10) Hinweis zum steuerlichen Einlagekonto
                  11) aktuell offene BP-Fragen
                  12) Resümee

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Ertragsteuer

             8)    Zuschüsse bei Dauerverlustgeschäften
             9)    steuerliche Risiken bei Gebührenfreiheit für Kitas
             10)   Hinweis zum steuerlichen Einlagekonto
             11)   aktuell offene BP-Fragen

             12) Resümee

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1) aktuelle Entwicklung

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aktuelle Entwicklung

        steigende                restriktivere
                                                                      angestiegene
   Dokumentations- und        Handhabung durch
                                                                     Selbstanzeigen
   Transparenzpflichten       Finanzverwaltung

        prominente             Neuregelung der                    verschärfte rechtliche
    Steuerhinterziehung         Selbstanzeigen                    Rahmenbedingungen

        vielfältige
                             IKS oder CMS häufig                  Steuer-IKS / Tax-CMS
   Gesetzesänderungen
                              bereits vorhanden                        fehlt meist
        (z.B. § 2b)

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aktuelle Entwicklung

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                        Zinsrisiken                                             schützen?

                   Steuernachzahlungen

                      Haftungsrisiken

                      Bußgeldrisiken

                  nicht materielle Risiken

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aktuelle Entwicklung

         „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches
         Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der
         steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz
         darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der
         Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von
         einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“

                  BMF-Schreiben (23.05.2016)

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aktuelle Entwicklung

                                                 » Risiken vermeiden

                                                 » Rechtssicherheit erhöhen

                                                 » Absicherung der Verantwortlichen
                                                 (z.B. Vorwurf Steuerhinterziehung
                                                 entkräften)
                      TAX
                  COMPLIANCE                     » regulatorische Anforderungen
                  MANAGEMENT                     berücksichtigen
                    SYSTEM
                    (TCMS)                       » spezifische Besonderheiten in
                                                 Kommunen beachten

                                                 » Verankerung in der Behördenkultur

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Umsatzsteuer

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2) 3 Tätigkeitssphären: öffentliche
               Hand und Folgen

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3 Tätigkeitssphären seit 2012: öffentliche Hand und Folgen

    unternehmerische Tätigkeit / wirtschaftliche Tätigkeit (nach
                          MwStSystRL)

  unternehmensnahe Tätigkeit („nichtwirtschaftliche Tätigkeit im                seit VNLTO-
                  engeren Sinne“ [i.e.S.])                                      Entscheidung
                                                                                EuGH
                     = hoheitliche Tätigkeit von jPdöR

         unternehmensfremde Tätigkeit (z.B. Privatbereich)

       Folgen für z.B. Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung von Gegenständen

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3) Vorsteuerabzug
               I. sehr niedriges Entgelt

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Vorsteuerabzug bei sehr niedrigem Entgelt

  BFH-Urteil V. Senat Turnhalle + Freizeitbad (15.12.2016)
  Gemeinde baut Turnhalle + Freizeitbad neu (VSt) und verpachtet
  dies (i.R. BgA) nachfolgend als Sportzentrum an eine Enkel-GmbH
  mittels privatrechtlichem Vertrag (+ USt). Der Zuschuss zum
  Verlustausgleich ist weit höher als die Pacht.

 Frage: BgA und damit unternehmerische Tätigkeit?
 • FG (29.10.2015): BgA liegt vor à Vorsteuerabzug
 • BFH: an FG zurückverwiesen zur weiteren Klärung
 à weitreichende Folgen, für Verpachtungsbetriebe und andere
     mit sehr niedrigen Einnahmen
 à Tendenz BFH: kein Vorsteuerabzug aus Neubau à Tendenz wie Borsele

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Vorsteuerabzug bei sehr niedrigem Entgelt

       dagegen: BFH-Urteil XI. Senat 28.06.17 Herstellung Sporthalle,
       Nutzung auch durch Vereine (1,50 € Nutzungspauschale/Stunde)
       à Gemeinde zum VSt-Abzug berechtigt
       à sehr niedriges - nicht kostendeckendes Entgelt – nicht
         ausschlaggebend
       à andere Kriterien (= entgeltlicher Umsatz):
          - Leistungsaustausch liegt vor (unmittelbarer Zusammenhang
            zwischen Lieferung bzw. Dienstleistung und Gegenleistung)
          - Leistung auf allgemeinem Markt angeboten
          - auch möglich, wenn Einnahmen deutlich unter Selbstkosten-
            Preis

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Vorsteuerabzug bei sehr niedrigem Entgelt

       Abgrenzung zum EuGH-Urteil Gemeinde Borsele (kein VSt-Abzug
       aus Schülerbeförderung, weil Entgelt zu niedrig; nur 3 %
       Kostendeckung)

       - Kommune tritt hier nicht nur als Endverbraucher oder
         Zwischenhändler auf, der eingekaufte Leistung lediglich
         weiterverkauft
       - Kommune errichtet Sporthalle und überlässt diese neben dem
         Schulsport an Dritte gegen Entgelt (= Kommune kein
         Endverbraucher, sondern am Markt teilnehmender
         Unternehmer)

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Vorsteuerabzug bei sehr niedrigem Entgelt

                                                                              BFH V.
    BFH XI. 28.06.17                                                   15.12.2016 Turnhalle
    Turnhalle 1,50/h                                                       + Freizeitbad
   à VSt-Abzug positiv                                                 à Tendenz: kein VSt-
                                                                               Abzug

       à wegen gegensätzlicher Aussagen wird Finanzverwaltung wohl Positionierung
       vornehmen müssen

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3) Vorsteuerabzug
                    II. gemischte Nutzung

Kommunalseminar       Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   18
Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung Marktplatz

  BFH-Urteil V. Senat gemischte Nutzung Marktplatz 03.08.2017
  (ähnlich wie BFH 03.03.11)
  -   nrkr. zurückverwiesen an FG RP
  -   Stadt errichtet Anlagen (Bänke, Brunnen, Bühne etc.)
  -   nutzt Platz für Bürger-, Vereinsfeste, public-viewing und Konzerte
       à alles mit freiem Eintritt
  -   nicht für Wochenmarktbetrieb
  -   Stadt zieht aus den empfangenen Werklieferungen die VSt
  -   Begründung der Stadt: Platz dient Kurbetrieb (= BgA, wegen Erhebung
      Kurbeiträge à unternehmerische Tätigkeit)
  -   FG versagt Abzug mit Argumentation: Marktplatz wird unternehmerisch
      (Kurverwaltung) + nicht unternehmerisch (hoheitlich als
      Straßenbaulastträger) genutzt à keine rechtzeitige Dokumentation der
      Zuordnungsentscheidung aufgrund Zuordnungswahlrecht erfolgt!
                                            …

Kommunalseminar             Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB            19
Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung Marktplatz

 Begründung BFH
 - bei gemischter Nutzung von Gegenständen für
   unternehmerische und nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S. (anders
   als bei Privatnutzung) à kein Zuordnungswahlrecht zum
   Unternehmensvermögen (= SOFORT Aufteilung!)
 - VSt-Abzug nur nach unternehmerischem Nutzungsanteil (EuGH
   VNLTO 12.02.2009)
 - keine Zuordnungsentscheidung nötig!
 - Kurbeiträge wurden im fraglichen Zeitraum erhoben
 -   (In diesem Fall: 10 % Klausel nicht anwendbar, da neue Ratsermächtigung erst ab
     01.01.2016 gültig à BFH-Streitjahre 2009 + 2010)

Kommunalseminar                Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                   20
Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung Marktplatz

 aber: anteiliger VSt-Abzug lt. BFH noch strittig à FG hat zu klären: ob Kurbetrieb
 hier = unternehmerische Tätigkeit?
 zusätzlich BFH: bisher Kurbetrieb mit Kurtaxe / Kurbeiträgen generell als BgA
 anerkannt; neuerdings statt körperschaftsteuerrechtlicher Prägung stärkerer
 Einfluss des EU-Rechts für Auslegung ob BgA
 BFH stellt zur Weisung an FG RP fest:
 •   Kurbetrieb bei Betätigung auf privatrechtlicher Grundlage à
     Unternehmereigenschaft
 •   Kurbetrieb bei Betätigung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage =
     unternehmerische Tätigkeit nur, wenn Wettbewerbsverzerrung vorliegt
 FG bisher lediglich anerkannt, dass unternehmerische Nutzung durch Kurbetrieb
 vorliegt à aber nicht geprüft ob ö-r oder privatrechtliche Grundlage

Kommunalseminar             Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                 21
3) Vorsteuerabzug
       III. neu errichtete Gebäude

Kommunalseminar   Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   22
Vorsteuerabzug bei neu errichteten Gebäuden

 kurze Erinnerung

 Optionszeitraum = Übergangszeit, in der nicht schon das
 neue USt-Recht (§ 2b) angewendet wird, sondern noch
 das bisherige (mit BgA)

 ab 01.01.2017 bis spätestens 31.12.2020

Kommunalseminar          Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   23
Vorsteuerabzug bei neu errichteten Gebäuden

          entscheidendes Unterscheidungskriterium für Vorsteuerabzug
    à liegt erstmalige Verwendung noch im Optionszeitraum oder außerhalb?

                  vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten beachten!

                   gemäß BMF-Schreiben (16.12.16) in Tz. 61-67

Kommunalseminar             Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB           24
Vorsteuerabzug bei neu errichteten Gebäuden

                  Erstmalige Verwendung während des Optionszeitraums
                             Tz. 64 BMF-Schreiben 16.12.2016

Stadt nutzt bis zum 31.12.2020 Option nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG (Altrecht)
Gebäudeerrichtung: 2017 und 2018
Fertigstellung: 31.07.2018
Vermietung: 01.08.2018 im Rahmen nichtunternehmerischer Vermögensverw. (= keine USt)
Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG: ab 01.01.2021 (= USt)

à Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (2017 + 2018) ausgeschlossen
à ab 01.01.2021 bis Ende des 10 jährigen Berichtigungszeitraums am 31.08.2028
  Berichtigung des VSt-Abzugs pro-rata temporis nach § 15a UStG = nur (7 ½ x 1/10) = 75
  % VSt von HK

weitere Möglichkeit: Optionswiderruf für Gesamtkommune nach § 27 Absatz 22 UStG
rückwirkend zum 01.01.2017 und Verzicht auf Steuerbefreiung nach § 9 UStG à VSt-Abzug
bereits bei Leistungsbeginn

Kommunalseminar              Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                   25
Vorsteuerabzug bei neu errichteten Gebäuden

                  Erstmalige Verwendung nach Ende des Optionszeitraums
                              Tz. 66 BMF-Schreiben 16.12.2016

 Stadt nutzt bis zum 31.12.2020 Option nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG (= Altrecht)
 Gebäudeerrichtung: 2017 bis 2021
 Fertigstellung: 31.07.2021
 Vermietung: 01.08.2021 mit Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG (= USt):
 à Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs möglich (ab 2017) = 100 %
 à im Berichtigungszeitraum vom 01.08.2021 bis 31.07.2031 kommt bei
    geänderter Nutzung des Gebäudes Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in
    Betracht
 à OHNE Rücknahme der Option in der Vergangenheit!

 Begründung
 à voller Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug, wenn auf Mieteinnahmen sofort ab
    Fertigstellung USt gezahlt wird

Kommunalseminar               Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB             26
Vorsteuerabzug bei neu errichteten Gebäuden

                  Erstmalige Verwendung vor dem Optionszeitraum
                       Tz. 63 + 67 BMF-Schreiben 16.12.2016

Stadt nutzt bis zum 31.12.2020 Option nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG (Altrecht)
Gebäudeerrichtung: vor 01.01.2017 (z.B. 2014)
Fertigstellung: vor 01.01.2017 (z.B. 31.12.2014)
Vermietung: ab Zeit vor 01.01.2017 (z.B. 01.01.2015) im Rahmen
nichtunternehmerischer Vermögensverw. (= keine USt)
Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG: ab 01.01.2021 (= USt)

à Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vor 01.01.2017 (z.B. 2014)
  ausgeschlossen
à ab 01.01.2021 bis Ende des 10 jährigen Berichtigungszeitraums Ende 2024:
  Berichtigung des VSt-Abzugs pro-rata temporis nach § 15a UStG = für jedes
  restliche Jahr 1/10 der VSt aus HK (hier 4/10 = 40 %)

Kommunalseminar            Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                   27
4) Zuschüsse
                    I. Zweckverband an
                        Subunternehmer

Kommunalseminar       Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   29
Zuschuss Zweckverband

 BFH-Urteil 10.08.2016 Weiterleitung Förderzuschuss
 von Wasser-Zweckverband (ZV) an GmbH

 à Unternehmer (GmbH), der Pflicht zur Trinkwasserversorgung eines
   Zweckverbands übernimmt und dafür vertraglichen Anspruch gegenüber dem
    Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln erlangt à steuerbare
    Leistung gegen Entgelt (19%)
 à Förderzuschuss auch kein Entgelt von dritter Seite für Wasserlieferung (keine 7%)

 à auch keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, da
   ZV im BFH-Fall kein tauglicher Organträger (weder von Klägerin dargelegt, noch
   nach Aktenlage erkennbar)

Kommunalseminar             Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                 30
4) Zuschüsse
                    II. Breitbandausbau

Kommunalseminar      Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   31
Förderzuschüsse Breitband

              weitergeleitete Förderzuschüsse für Breitbandausbau
   Schreiben von BMF an BM für Verkehr und digitale Infrastruktur (14.12.16) und
                             OFD Frankfurt (21.02.17)

Kommunalseminar             Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                  32
Förderzuschüsse Breitband

              aus den Schreiben zum Thema Förderzuschüsse für Breitband

 -   Zuwendungen des Bundes an jPdöR à echte nicht steuerbare Zuschüsse

 -   von jPdöR an Netzbetreiber weitergereichte Investitionszuschüsse des Bundes
     von den Ländern (zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke) à echte nicht
     steuerbare Zuschüsse

 -   Zahlungen von jPdöR an Bauunternehmer zur Errichtung von passiven
     Infrastrukturen à Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs

Kommunalseminar              Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                   33
Breitband = BgA?

      in den o.a. Schreiben zur USt für Zuschüsse wichtig für VSt-Abzug bei Breitband
 a)    Überlassung von Leerrohren ohne Glasfaserkabel durch Gebietskörperschaften
       an Netzbetreiber à Vermögensverwaltung (nicht unternehmerisch)

 b)    Überlassung von gesamter passiver Netzinfrastruktur (Leerrohre mit
       Glasfaserkabel + weitere technische Komponenten) an Netzbetreiber à
       Verpachtungs-BgA
 zusätzlicher Hinweis im OFD-Schreiben:
 a) + b) gelten für Sachverhalte, in denen § 2b (noch) nicht angewendet wird, also
 durch Optionsziehung nach § 27 Abs. 22 UStG die Übergangsregelung (= Altrecht)
 greift
 à Vorsteuerabzug nur, wenn BgA vorliegt

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4) Zuschüsse
                III. BgA: Verrechnung von Pacht-
                     Einnahme und Zuschuss-
                     Hingabe

Kommunalseminar       Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   35
BgA: Verrechnung von Pacht-Einnahme und Zuschuss-Hingabe

   zusätzlich: BFH-Beschluss XI. Senat 18.07.2017
   à keine Verrechnung von Pacht-Einnahme und Zuschuss-Hingabe

   Vorsteuerabzug einer Gemeinde bei Verpachtung von Schulmensa und Freibad:
   Unternehmereigenschaft einer jPdöR (BgA)

   Vorinstanz = FG Baden-Württemberg Urteil vom 21.12.2016 rechtskräftig à
   Nichtzulassungsbeschwerde bei BFH gegen Urteil FG wurde durch genannten BFH-
   Beschluss als unbegründet zurückgewiesen

Kommunalseminar                 Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB             37
5) Entgelt von dritter Seite bei
               Baugebietserschließung

Kommunalseminar      Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   38
Entgelt von dritter Seite bei Baugebietserschließung

                       jPdöR
                                                                Durchführungs-
                                                                vereinbarung:
                                                                Errichtung von
                      Projekt-                                  Erschließungsanlagen
                   entwicklungs-
                    gesellschaft
                                     Kopplungsvereinbarung
                                     - A ist verpflichtet, Grundstücke ohne
                                        Berechnung von Erschließungskosten zu
                                        veräußern
                                     -   Projektentwicklungsgesellschaft ist
                                         berechtigt, die Erschließungskosten von
                                         Grundstückserwerbern einzufordern
                  Gesellschafter A
                   à Eigentümer
                    der Flächen

Kommunalseminar                Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                   39
Entgelt von dritter Seite bei Baugebietserschließung

     BFH-Urteil XI. Senat v. 22.02.2017
     - maßgebendes Kriterium, ob Entgelt für eine Leistung vorliegt: bestehender
        unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung
     - nicht nur im Verhältnis zwischen den am Leistungsaustausch beteiligten Parteien
         à auch im Verhältnis zu einem Dritten, der selbst nicht Leistungsempfänger
             werde, aber Zahlungen im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch
             tätige
     - Herstellung der Erschließungsanlagen auf öffentl. Flächen = Werklieferung nach
        § 3 Abs. 4 UStG

     Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Erschließungsgesellschaft
     Grundstückserwerber zur Finanzierung der Erschließung heranzuziehen
     à unmittelbarer Zusammenhang zwischen Werklieferung und Zahlungen der
     Grundstückserwerber à ust-pflichtig Erschließungsbeiträge !!

Kommunalseminar               Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                      40
6) § 2b
                    I. allgemeines

Kommunalseminar      Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   41
§ 2b: allgemeines

    Bis Ende 2020: kritische Sachverhalte auf § 2b untersuchen!

    • ausreichend Zeit für Untersuchung, Entscheidung, Ratsbeschluss,
      Einrichtung IT, Verhandlung mit Vertragspartnern,
      Alternativlösungen ohne zusätzliche USt, etc. einplanen
    • Liste evtl. schon erstellt bei Prüfung ob § 2b vorerst nicht
      angewendet werden soll, sondern noch Altrecht?
    • falls nein: erstellen
    • andernfalls: weiterführen
    • notwendige § 2b Prüfung ggf. zur Einführung eines Tax
      Compliance Management Systems nutzen
    • bis 01.01.2021 à 35 Monate verbleibend, aber
    • bis 01.03.2020 sollte Bestandsaufnahme mit Beurteilung erfolgt
      sein à 25 Monate verbleibend
    • möglichst schnell handeln!

Kommunalseminar           Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB         42
Schema - nach Änderung durch § 2b UStG

                                                                 Tätigkeit im Rahmen der
    wirtschaftliche Tätigkeit auf
                                                                 öffentlichen Gewalt (wo
    privatrechtlicher Grundlage
                                                                   Wirtschaftlichkeit?)

                                                                       ?
      Unternehmertätigkeit                                      keine Unternehmertätigkeit

Kommunalseminar               Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                        43
Kriterien § 2b

                                                ?
                           größere                                              keine größeren
   Katalogtätigkeiten
                         Wettbewerbs-                                           Wettbewerbs-
    (zuerst prüfen!)
                         verzerrungen                                            verzerrungen

                                                                                      Beistands-
                                                                 Beistands-             leistung
                                Umsatz
                                               bestimmte          leistung             aufgrund      unbedeutende
                             gleichartiger
                                               steuerfreie       aufgrund            spezifischem    Wettbewerbs-
                              Tätigkeiten
                                               Tätigkeiten      gesetzlicher         öffentlichen     verzerrungen
                              < 17.500 €
                                                                Bestimmung             Interesse
                                                                                   (4 Bedingungen)

  Unternehmertätigkeit                                                  keine
                                                                 Unternehmertätigkeit

Kommunalseminar                   Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                                        44
6) § 2b
               II. Einzelsachverhalte
                  Eigenkapitalverzinsung bei
                  Beistandsleistungen

Kommunalseminar      Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   45
Kriterien § 2b

                                                ?
                           größere                                              keine größeren
   Katalogtätigkeiten
                         Wettbewerbs-                                           Wettbewerbs-
    (zuerst prüfen!)
                         verzerrungen                                            verzerrungen

                                                                                      Beistands-
                                                                 Beistands-             leistung
                                Umsatz
                                               bestimmte          leistung             aufgrund      unbedeutende
                             gleichartiger
                                               steuerfreie       aufgrund            spezifischem    Wettbewerbs-
                              Tätigkeiten
                                               Tätigkeiten      gesetzlicher         öffentlichen     verzerrungen
                              < 17.500 €
                                                                Bestimmung             Interesse
                                                                                   (4 Bedingungen)

  Unternehmertätigkeit                                                  keine
                                                                 Unternehmertätigkeit

Kommunalseminar                   Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                                        46
§ 2b: Eigenkapitalverzinsung bei Beistandsleistungen
                                    von jPdöR an jPdöR

                            langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung

                            Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe
                            und Erhalt der öffentlichen Infrastruktur
4 Bedingungen müssen
kumulativ erfüllt sein,
um USt zu vermeiden         Leistungsempfänger im Wesentlichen andere jPöR

                            ausschließlich Kostenerstattung

                              gemäß § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG

 Kommunalseminar               Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB              47
Eigenkapitalverzinsung bei Beistandsleistungen

    - gemäß KAG: Verzinsung Eigenkapital ist
      Bestandteil der Kalkulation

    - dagegen: § 2b UStG bzw. BMF-Schreiben vom
      16.12.2016 schließt Eigenkapitalverzinsung aus
      damit USt vermieden wird (Tz. 51)

    - laut Experten (Lippross, Pithan, Boos) ist die Frage
      noch ungeklärt, ob BMF endgültig bei der o.a.
      Beurteilung bleibt

Kommunalseminar           Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB    48
6) § 2b
             II. Einzelsachverhalte
                USt-pflicht für Entgelte für
                Abwasser-/Abfallbeseitigung

Kommunalseminar     Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   49
§ 2b: USt-pflicht für Entgelte für Abwasser-/Abfallbeseitigung

 Gebühr wird im Regelfall auf Grundlage hoheitlicher Vorschriften erhoben
 à hoheitliche Tätigkeit (NWG) à keine USt-pflicht, so bisher und auch zur Zeit
 noch

 einzelne jPdöR erheben Entgelt mittels privatrechtlichem Vertrag
 à USt-pflicht dafür noch etwas fragwürdig!

 VKU / komSpV: Eingabe an BMF zum ersten Erläuterungsschreiben § 2b
 - keine USt-pflicht: Vertragsgrundlage nicht entscheidend für Beurteilung
 - wenn Anschluss- und Benutzungszwang à hoheitliche Tätigkeit + kein
   Wettbewerb à keine Marktverzerrung + keine Unternehmereigenschaft

  Finanzminister der Bundesländer entschieden mehrheitlich gegen den Bund (22.06.2017)
  - unabhängig von der Entgeltart liegt bei einem Anschluss- und Benutzungszwang eine
     Ausübung öffentlicher Gewalt vor
  à Folge lt. Pressemeldung Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: keine USt-pflicht

Kommunalseminar                   Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB              50
§ 2b: USt-pflicht für Entgelte für Abwasser-/Abfallbeseitigung

     à endgültige Entscheidung zu diesem Thema ist laut Experten
     (Ust-Seminar Berlin Nov. 2017) noch offen, weil keine amtliche
                     Äußerung vom BMF vorliegt!

Kommunalseminar                   Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB            51
6) § 2b
          II. Einzelsachverhalte
             USt-pflicht bei
             Straßenunterhaltung,
             Straßenreinigung, Winterdienst

Kommunalseminar    Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   52
§ 2b: Straßenunterhaltung

     Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und                  § 9 Abs. 1 NStrG
    Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden
                      Aufgaben

   bisher: hoheitliche Tätigkeit

   Zusammenarbeit zwischen Kommunen bei Straßenunterhaltung
   à hoheitliche Beistandsleistung

Kommunalseminar           Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                      53
§ 2b: Straßenunterhaltung

       Von einer Kommune werden
       einzelne Reparaturmaßnahmen
       an Gemeindestraßen
       übernommen.

Kommunalseminar      Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   54
§ 2b: Straßenunterhaltung

    Beistandsleistung                  - keine gesetzlich vorbehaltene
        aufgrund                         Aufgabe
      gesetzlicher
      Bestimmung
                                       - Kriterium scheidet damit aus

    Beistandsleistung
        aufgrund
      spezifischem                       zu prüfen!
      öffentlichen
        Interesse
    (4 Bedingungen)

Kommunalseminar         Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB            55
§ 2b: Straßenunterhaltung

              ausschließlich Kostenerstattung                         ja

    Leistungsempfänger im Wesentlichen andere jPöR                    ja

Kommunalseminar               Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB        56
§ 2b: Straßenunterhaltung

      langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung                   ja

    Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden
    Aufgabe und Erhalt der öffentlichen Infrastruktur

                  Erhalt der öffentlichen Infrastruktur: ja
                  Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe:
                  Nein, da Zusammenarbeit auf einzelne Aufgabe beschränkt
                  ist, wie sie auch von privaten Unternehmen angeboten wird.
                  Aufgabe wird nicht in Gänze übertragen (BMF-Schreiben
                  16.12.16 Tz. 50)

Kommunalseminar                 Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB          57
Hintergrund zu „in Gänze“

   Wettbewerb zwischen privaten Unternehmen (deren Hauptgeschäft
   z.B. Straßenunterhaltung ist) und der öffentlichen Hand
   à Nichtbesteuerung der jPdöR nur zu rechtfertigen bei deutlichem
   Unterschied zu Privatunternehmen

   Lösungsmöglichkeit
   - Leistungen in Aufgabenbündel schnüren (mit hoheitlichen
      Partnern)
   - können an sich ust-pflichtige Einzelaufgaben enthalten (z.B.
      Pflegearbeiten an öffentlichen Grünanlagen)
       à diese dürfen aber nicht den Schwerpunkt ausmachen

Kommunalseminar          Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB        58
Hintergrund zu „in Gänze“

  Beispiele (BMF-Schreiben 16.12.16 Tz. 50)
  1) Gemeinde A übernimmt lediglich einzelne Arbeiten im Bereich von
      Grünpflege oder von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an
      Straßen und Gebäuden, wie sie auch von privaten angeboten wird.
      à keine Aufgabenerfüllung in Gänze à lediglich punktuelle
         Hilfstätigkeit à Kriterium nicht erfüllt à USt

  dagegen:
  2) Gemeinde A übernimmt auf Grundlage einer langfr. ö-r
     Vereinbarung in Gänze die Aufgaben, die bisher vom Bauhof der
     Gemeinde B wahrgenommen wurden. Der Erhalt der
     Funktionsfähigkeit ist bei beiden Gemeinden eine öffentlich
     obliegende Aufgabe.
     à Kriterium: Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden
        Aufgabe erfüllt à keine USt

Kommunalseminar          Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB          59
§ 2b: Straßenunterhaltung

      Von einer Kommune werden die gesamten Verwaltungs-
      und Unterhaltungsarbeiten , die sich aus der
      Straßenbaulast ergeben, übernommen.
      Die Straßenbaulast wird nicht übernommen.

Kommunalseminar      Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   60
§ 2b: Straßenunterhaltung

    Beistandsleistung                  - keine gesetzlich vorbehaltene
        aufgrund                         Aufgabe
      gesetzlicher
      Bestimmung
                                       - Kriterium scheidet damit aus

    Beistandsleistung
        aufgrund
      spezifischem                       zu prüfen!
      öffentlichen
        Interesse
    (4 Bedingungen)

Kommunalseminar         Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB            61
§ 2b: Straßenunterhaltung

      langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung                 ja

    Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden
    Aufgabe und Erhalt der öffentlichen Infrastruktur

                  Erhalt der öffentlichen Infrastruktur: ja
                  Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden
                  Aufgabe: Ja, da Aufgabe in Gänze übertragen wird
                  (BMF-Schreiben 16.12.16 Tz. 50)

Kommunalseminar               Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB        62
§ 2b: Straßenreinigung, Winterdienst

- Kommune übernimmt für eine
  andere Winterdienst +
  Straßenreinigung jeweils
  vollständig
- Kosten über Gebühr finanziert

                                                  Bisher: hoheitliche
                                                  Beistandsleistung (§ 52
                                                  Abs. 2 NStrG)

Kommunalseminar        Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                63
§ 2b: Straßenreinigung, Winterdienst

    Beistandsleistung                      - keine gesetzlich vorbehaltene
        aufgrund                             Aufgabe
      gesetzlicher
      Bestimmung
                                           - Kriterium scheidet damit aus

    Beistandsleistung
        aufgrund
      spezifischem                           zu prüfen!
      öffentlichen
        Interesse
    (4 Bedingungen)

Kommunalseminar             Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB            64
§ 2b: Straßenreinigung, Winterdienst

      langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung                 ja

    Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden
    Aufgabe und Erhalt der öffentlichen Infrastruktur

                  Erhalt der öffentlichen Infrastruktur: ja
                  Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden
                  Aufgabe: wohl ja, da Aufgabe in Gänze übertragen wird;
                  anders, wenn nur für einzelne Straßen (!)
                  (BMF-Schreiben 16.12.16 Tz. 50)
Kommunalseminar               Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB        65
6) § 2b
                    III. Personalgestellung

Kommunalseminar        Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   66
Personalgestellung

                  wichtig für die § 2b Prüfung
                  à in welchen Erscheinungsformen kann
                  Personalkostenerstattung auftreten?

                  - Refinanzierungen von Altersteilzeit
                  - Erstattung: öffentlich-rechtlich
                  - Erstattung: privatrechtlich

                  je nach Sachverhalt unterschiedliches Ergebnis!

Kommunalseminar               Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   67
7) umsatzsteuerliche Organschaft

Kommunalseminar     Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   69
umsatzsteuerliche Organschaft

  § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG     Beispiel                                        MwStSystRL Artikel 11
                            Mutterunternehmen erbringt ust-                      Organträger
      Organträger           pflichtige Leistungen an Tochter                 Mutter-Unternehmen
  Mutter-Unternehmen        à berechnet also USt an Tochter                    KapG / PG / BgA
    KapG / PG / BgA
                                                                                        Ein-
               Ein-                                                          3-fache    gliederung
   3-fache
               gliederung

                            Organ-Tochter: Altenheim                             Organ-“Person“
   Organ-Gesellschaft                                                                Tochter
         Tochter            àust-freie Leistungen
                                                                                    „Person“
   juristische Person                                                       jur. Person + Personen-
    z.B. AG / GmbH                                                                    Ges.

                            ohne Organschaft                            -   Anwendung auch durch
                            à kein Vorsteuerabzug bei Tochter               BFH: richtlinienkonforme
                                                                            Auslegung des UStG
                                                                        -   BMF-Schreiben
                            mit Organschaft                                 26.05.2017 neu UStAE
                            à keine USt von Mutter an Tochter               2.8 Abs. 2 Satz 5 à
                                                                            zwingend anwendbar ab
                                                                            01.01.2019
Kommunalseminar                 Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                                70
umsatzsteuerliche Organschaft

   BMF-Schreiben 26.05.2017
   UStAE 2.8 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 neu eingefügt

   Organ-Träger kann auch eine jPdöR sein, wenn und soweit sie
   unternehmerisch tätig ist z.B. als BgA

Kommunalseminar              Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   71
umsatzsteuerliche Organschaft

   BMF-Schreiben 26.05.2017: Organisatorische Eingliederung verschärft
   Abschnitt 2.8 Abs. 7 UStAE

   2 Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die
   Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht und seinen Willen in der
   Organgesellschaft durchsetzen kann.

   3 Nicht ausreichend ist, dass eine vom Organträger abweichende
   Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist.
   oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der
   Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende
   Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet.

Kommunalseminar                  Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                         72
umsatzsteuerliche Organschaft

   BMF-Schreiben 26.05.2017: Organisatorische Eingliederung verschärft
   Abschnitt 2.8 Abs. 10 UStAE

   3 Der Organträger muss durch schriftlich fixierte Vereinbarungen (z.B.
   Geschäftsführerordnung, Konzernrichtlinie, Anstellungsvertrag) in der Lage
   sein, gegenüber Dritten seine Entscheidungsbefugnis nachzuweisen und den
   Geschäftsführer der Organgesellschaft bei Verstößen gegen seine
   Anweisungen haftbar zu machen (BFH-Urteil vom 12.10.2016, BStBl 2017 II)

Kommunalseminar             Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB               73
Ertragsteuer

Kommunalseminar     Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   74
8) Zuschüsse bei
                     Dauerverlustgeschäften

Kommunalseminar          Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   75
Zuschüsse bei Dauerverlustgeschäften

                                                                     BFH-Urteil I. Senat (09.11.16)
                       jPdöR                                         à Bädergesellschaft hat
                     Organträger                                        Freibad nicht selbst
                                                                        betrieben
                             100 %                                   à begünstigte Tätigkeit
                                                                        aufgrund Pachtvertrag
                                                                        unmittelbar von
                   Bädergesellschaft
                                                                        Trägerverein ausgeübt
                        GmbH
                                                                     à schädlich für
                                       à Pacht (nach
                                                                        begünstigten
  à Verpachtung                                                         Dauerverlust nach § 8
    des Betriebs                         Höhe d.
                                         Abschr. bei                    Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG
  à Zuschuss                                                         à Verben „ausüben“ und
                                         Bädergesell.)
                     Trägerverein                                       „unterhalten“ verlangen
                     Freibad e.V.                                       Betrieb auf eigene
                     à Betreiber                                        Rechnung
                                                                     à Zuschuss = vGA

Kommunalseminar              Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                                76
Zuschüsse bei Dauerverlustgeschäften

                                     Stadtwerke (Strom / Gas /
                                             Wasser)

    wenn Bad selbst betrieben wird
    à Verrechnung von Verlusten
    und Gewinnen unter Umständen                2 Mio. €
    ertragsteuerlich möglich                    Gewinn

                        400 T€
                                                    wenn Bad an Trägerverein
                        Verlust
                                                    verpachtet wird und Zuschuss von
                                                    Bädergesellschaft gezahlt wird à
                      Badbetrieb                    Verrechnung ertragsteuerlich nicht
                                                    möglich

Kommunalseminar              Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                       77
Maßnahmen im Rahmen eines TCMS

      - Urteile (hier z.B. BFH-Urteil Zuschusszahlung bei Dauerverlusten vom 09.11.2016)
        sammeln und in Fallliste mit jeweiligen steuerlichen Folgen einordnen

      - Einführung des TCMS nutzen, um bereits bestehende Fälle und Verträge mit
        Datenbank zu überprüfen
          à existieren bisher unbekannte nicht begünstigte vGA?
          à ggf. Optimierung bzw. anders gestalten

      - neu auftretende Fälle mit Datenbank überprüfen
         à könnte bei dem geplanten Dauerverlustgeschäft eine nicht begünstigte vGA
             vorliegen?
         à ggf. andere Gestaltungsmöglichkeiten prüfen

      - bei Unklarheiten StB kontaktieren

                                  à alles dokumentieren!

Kommunalseminar               Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                    78
9) steuerliche Risiken bei
                     Gebührenfreiheit für Kitas

Kommunalseminar           Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   79
steuerliche Risiken
                            bei Gebührenfreiheit für Kitas

aktuelle Diskussion in zahlreichen Bundesländern und bei den
Koalitionsverhandlungen: Abschaffung Gebührenpflicht
à steuerliche Risiken beachten

  BFH-Urteil 12.07.2012
  Betrieb von Kitas und Kindergärten durch jPdöR wegen Einnahmenerzielung
  durch Gebührenpflicht à keine hoheitliche Tätigkeit à BgA (unterliegen KSt)

  Was passiert bei einer Abschaffung der Gebührenpflicht?
  à Aufgabe BgA à Wirtschaftsgüter werden ins Hoheitsvermögen überführt

Kommunalseminar             Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB               80
steuerliche Risiken
                                 bei Gebührenfreiheit für Kitas

                                mögliche Folgen?

     steuerpflichtiger
      Aufgabegewinn              90.000 €

                                                                         gemeiner
                                                                           Wert
                                  Wert
                                                                         Gebäude
                                 Gebäude
                                                                         300.000 €
                               Steuerbilanz
                                210.000 €

 Risikobereich
 Kindergarten bzw. Kita in Gebäude der jPdöR à Gebäude + Grund und Boden war / ist bisher dem
 steuerlichen Betriebsvermögen zuzuordnen à bei Aufgabe Entnahme aus Betriebsvermögen

Kommunalseminar                  Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                          81
steuerliche Risiken
                           bei Gebührenfreiheit für Kitas

Lösungsansätze

- steuerliche Verlustvorträge feststellen (selbst + bei FA durch Bescheid)
- steuerliches Einlagekonto führen (selbst + bei FA durch Bescheid)
- evtl. Gemeinnützigkeit durch Finanzverwaltung anerkennen lassen (aber
  beachten: Immobilie muss dann immer für gemeinnützige Zwecke verwendet
  werden!)
- teilweise erheblicher Zeitaufwand
    à Kosten / Nutzen Abwägung erforderlich
- alternativ bei höherer Risikobereitschaft erst bei feststehender Abschaffung
  handeln?
    à im Anschluss für vergangene Jahre erforderliche Verlustvortragsfeststellung
        vornehmen und Einlagekonto feststellen (Festsetzungsfristen beachten,
        Faustregel 4 Jahre!)

Kommunalseminar            Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB               82
10) Hinweis zum steuerlichen
                      Einlagekonto

Kommunalseminar          Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   84
Hinweis zum steuerlichen Einlagekonto

   alle Einlagen müssen bei der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos
    und dessen Feststellung durch das FA berücksichtigt werden à auch
                   solche, die nicht über die FiBu laufen!

  FG Sachsen rkr. 05.07.2017 steuerliches Einlagekonto
  „Keine Berücksichtigung einer in einem früheren Jahr geleisteten Einlage, die im
  auf den vorangegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellten Endbestand
  nicht enthalten ist – fehlerhafte Verbuchung des Einlagevorgangs“

Kommunalseminar             Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                85
11) aktuell offene BP-Fragen

Kommunalseminar          Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB   87
Werbung im ÖPNV

Sachverhalt
ÖPNV-Unternehmen betreibt mit Fahrzeugen und in Katalogen Werbung à Einnahmen

Argumentation der BP
Werbetätigkeit nicht der Sparte, aus der Verkehrsverluste erzielt werden, zurechenbar
à keine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten möglich!

denkbare Gegenargumentation
à Fahrzeugkosten sind teils auch der Werbung zuzuordnen
à R 8.2 Abs. 3 KStR: „Auch ohne besondere Regelung sind Aufwendungen der jPöR, die
  dieser aus der Unterhaltung des BgA erwachsen, in angemessenem Umfang als
  Betriebsausgaben des BgA abziehbar.“

Kommunalseminar                Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB                    88
Restaurant im Schwimmbad

   Sachverhalt
   Restaurant im Schwimmbad,
   welches auch ohne Badeintritt
   genutzt werden kann

 Argumentation der BP
 à Restaurant ist eine eigene Sparte gemäß § 8 Abs. 9 Nr. 3 KStG
 à Dauerverluste ggf. nicht begünstigt

 denkbare Gegenargumentation
 à R 4.1 Abs. 3 Satz 3: „Verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten sind als Einheit zu
    behandeln, wenn dies der Verkehrsauffassung entspricht.“
 à Unterscheidung zwischen „dienenden“ und „fremden“ Tätigkeiten schwierig
 à Frage zur Abgrenzung: auf welche Tätigkeit erfolgte bei der Errichtung die Ausrichtung?

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12) Resümee

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Resümee zu den behandelten Themen

  • insgesamt vielfältige Änderungen (insbesondere durch § 2b
    UStG) bei der Besteuerung von jPdöR
  • verschärfte rechtliche Rahmenbedingungen
  • zunehmend restriktivere Handhabung und höhere
    Anforderungen von der Finanzverwaltung
  • fraglicher Vorsteuerabzug
  • Wissen (v.a. bezüglich neuer Urteile) sollte auf aktuellstem
    Stand gehalten werden

  » potenzielle Risiken für Verantwortliche !!

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Maßnahmen im Rahmen eines TCMS

 TCMS
                                   Vertragsmanagement

                                                  Sammlung von Rechtsänderungen und
        Archivierung sämtlicher Verträge
                                                           Gerichtsurteilen

    Prüfung bestehender Verträge auf steuerliche Risiken   Prüfung neuer Verträge mit
       à Liste für unterschiedliche Fälle erstellen und    Datenbank auf steuerliche
                    fortführend aktualisieren                       Risiken

                                                             neuer       Gestaltungs-
                                                                                           bei Unklarheiten
                                           bestehender      Vertrag       spielräume       StB kontaktieren
     Umgestaltung von nachteiligen
                                           Vertrag nicht     nicht       bei Abschluss
      Verträgen nach Möglichkeit
                                             änderbar       positiv          neuer
                                                           gestaltbar   Verträge nutzen

                                neue Verträge nur nach Zustimmung durch Steuerverantwortlichen unterzeichnen
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Maßnahmen im Rahmen eines TCMS

      - (genannte) Urteile zur einfachen Einsicht sammeln und gruppieren (hier z.B.
        Vorsteuerabzug)
      - Liste mit den Fällen aus Urteilen und den jeweiligen Ausgangsergebnissen
        (steuerl. Bedeutung) erstellen
      - anhand Liste eigene Fälle einordnen und ebenfalls einpflegen
      - zentrale und geordnete Datenablage für Verträge (mit Zugangsberechtigungen je
        nach Sachbearbeiter / Abteilung)
      - Vorschrift: bei Vertragsabschluss muss der Vertrag vom Steuerverantwortlichen
        geprüft werden
          à der Verantwortliche sollte den Sachverhalt mit vorliegenden Checklisten
              überprüfen und im Zweifelsfall Kontakt mit dem Steuerberater aufnehmen
      - systematische Erfassung ermöglicht weniger personenabhängige Bearbeitung

             à Punkte gelten ebenso für alle folgenden TCMS-Maßnahmen
                                à Dokumentation!

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Maßnahmen im Rahmen eines TCMS

                   außerdem besonders wichtig zur
                  effektiven Umsetzung eines TCMS:
         Mitarbeiter für steuerliche Problematiken
                      sensibilisieren!

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am Rande

 Grundsteueränderungen (Veröffentlichungen v. Bundesrat / Bundestag)

 gemeinsamer Entwurf von Hessen und Nds. für Neuregelung liegt vor
 Bewertung der Immobilien:
 - System der Einheitswerte soll abgelöst werden
    à Ermittlung des Verkehrswertes nicht mehr angestrebt, sondern
       Kostenwert ist neues Bewertungsziel
 - Kostenwert unbebauter Grundstücke = Bodenwert: bestimmt nach Fläche
   und Bodenrichtwert
 - Kostenwert bebauter Grundstücke: Summe aus Bodenwert und
   Gebäudewert. Gebäudewert: auf Grundlage der Brutto-Grundfläche und
   der flächenbezogenen Pauschalherstellungskosten bestimmt
    à pauschale HK wurden für verschiedene Gebäudearten und
       Baujahrgruppen ermittelt und tabellarisch aufbereitet

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am Rande

zeitlich wird lt. OFD-Nds. eine Entscheidung im 1. Halbjahr 2018 angestrebt (kann
sich aber auch bis 2019 verzögern)

Bundesverfassungsgericht
- Fin. Min. plädieren für langfristige Übergangsregelung bis 2027
- vom Verfassungsrichter Kirchhoff abgelehnt (10 Jahre zu langfristig)
- Vermutung: verwirklicht wird verhältnismäßig kurze Übergangszeit

Verfahren der Neubewertung
- Bewertungsverfahren soll weitgehend automatisiert durchgeführt werden
    à programmtechnische Verbindungen zu Daten anderer Behörden wie Kataster-
       und Grundbuchämtern schaffen

kommunale Spitzenverbände haben die kommunalen Interessen stark vertreten

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