TAX-COMPLIANCE-MANAGEMENT (TCM) MIT 2B USTG, SOWIE UST- UND ERTRAGSTEUERRECHT FÜR KOMMUNEN ALLGEMEIN UND DEREN GESELLSCHAFTEN - MELLE AM ...
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Tax-Compliance-Management (TCM) mit § 2b UStG, sowie USt- und Ertragsteuerrecht für Kommunen allgemein und deren Gesellschaften Melle am 31.01.2018 Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 1
Umsatzsteuer (1) 1) aktuelle Entwicklung 2) 3 Tätigkeitssphären: öffentliche Hand und Folgen 3) Vorsteuerabzug I. sehr niedriges Entgelt II. gemischte Nutzung III. neu errichtete Gebäude 4) Zuschüsse I. Zweckverband II. Breitband III. BgA: Verrechnung von Pacht-Einnahme und Zuschuss-Hingabe 5) Entgelt von dritter Seite bei Baugebietserschließung Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 2
Umsatzsteuer (2) 6) § 2b I. allgemeines II. Einzelsachverhalte III. Personalgestellung 7) umsatzsteuerliche Organschaft 8) Zuschüsse bei Dauerverlustgeschäften 9) steuerliche Risiken bei Gebührenfreiheit für Kitas 10) Hinweis zum steuerlichen Einlagekonto 11) aktuell offene BP-Fragen 12) Resümee Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 3
Ertragsteuer 8) Zuschüsse bei Dauerverlustgeschäften 9) steuerliche Risiken bei Gebührenfreiheit für Kitas 10) Hinweis zum steuerlichen Einlagekonto 11) aktuell offene BP-Fragen 12) Resümee Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 4
aktuelle Entwicklung steigende restriktivere angestiegene Dokumentations- und Handhabung durch Selbstanzeigen Transparenzpflichten Finanzverwaltung prominente Neuregelung der verschärfte rechtliche Steuerhinterziehung Selbstanzeigen Rahmenbedingungen vielfältige IKS oder CMS häufig Steuer-IKS / Tax-CMS Gesetzesänderungen bereits vorhanden fehlt meist (z.B. § 2b) Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 6
aktuelle Entwicklung Wie Zinsrisiken schützen? Steuernachzahlungen Haftungsrisiken Bußgeldrisiken nicht materielle Risiken Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 7
aktuelle Entwicklung „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“ BMF-Schreiben (23.05.2016) Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 8
aktuelle Entwicklung » Risiken vermeiden » Rechtssicherheit erhöhen » Absicherung der Verantwortlichen (z.B. Vorwurf Steuerhinterziehung entkräften) TAX COMPLIANCE » regulatorische Anforderungen MANAGEMENT berücksichtigen SYSTEM (TCMS) » spezifische Besonderheiten in Kommunen beachten » Verankerung in der Behördenkultur Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 9
2) 3 Tätigkeitssphären: öffentliche Hand und Folgen Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 11
3 Tätigkeitssphären seit 2012: öffentliche Hand und Folgen unternehmerische Tätigkeit / wirtschaftliche Tätigkeit (nach MwStSystRL) unternehmensnahe Tätigkeit („nichtwirtschaftliche Tätigkeit im seit VNLTO- engeren Sinne“ [i.e.S.]) Entscheidung EuGH = hoheitliche Tätigkeit von jPdöR unternehmensfremde Tätigkeit (z.B. Privatbereich) Folgen für z.B. Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung von Gegenständen Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 12
3) Vorsteuerabzug I. sehr niedriges Entgelt Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 13
Vorsteuerabzug bei sehr niedrigem Entgelt BFH-Urteil V. Senat Turnhalle + Freizeitbad (15.12.2016) Gemeinde baut Turnhalle + Freizeitbad neu (VSt) und verpachtet dies (i.R. BgA) nachfolgend als Sportzentrum an eine Enkel-GmbH mittels privatrechtlichem Vertrag (+ USt). Der Zuschuss zum Verlustausgleich ist weit höher als die Pacht. Frage: BgA und damit unternehmerische Tätigkeit? • FG (29.10.2015): BgA liegt vor à Vorsteuerabzug • BFH: an FG zurückverwiesen zur weiteren Klärung à weitreichende Folgen, für Verpachtungsbetriebe und andere mit sehr niedrigen Einnahmen à Tendenz BFH: kein Vorsteuerabzug aus Neubau à Tendenz wie Borsele Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 14
Vorsteuerabzug bei sehr niedrigem Entgelt dagegen: BFH-Urteil XI. Senat 28.06.17 Herstellung Sporthalle, Nutzung auch durch Vereine (1,50 € Nutzungspauschale/Stunde) à Gemeinde zum VSt-Abzug berechtigt à sehr niedriges - nicht kostendeckendes Entgelt – nicht ausschlaggebend à andere Kriterien (= entgeltlicher Umsatz): - Leistungsaustausch liegt vor (unmittelbarer Zusammenhang zwischen Lieferung bzw. Dienstleistung und Gegenleistung) - Leistung auf allgemeinem Markt angeboten - auch möglich, wenn Einnahmen deutlich unter Selbstkosten- Preis Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 15
Vorsteuerabzug bei sehr niedrigem Entgelt Abgrenzung zum EuGH-Urteil Gemeinde Borsele (kein VSt-Abzug aus Schülerbeförderung, weil Entgelt zu niedrig; nur 3 % Kostendeckung) - Kommune tritt hier nicht nur als Endverbraucher oder Zwischenhändler auf, der eingekaufte Leistung lediglich weiterverkauft - Kommune errichtet Sporthalle und überlässt diese neben dem Schulsport an Dritte gegen Entgelt (= Kommune kein Endverbraucher, sondern am Markt teilnehmender Unternehmer) Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 16
Vorsteuerabzug bei sehr niedrigem Entgelt BFH V. BFH XI. 28.06.17 15.12.2016 Turnhalle Turnhalle 1,50/h + Freizeitbad à VSt-Abzug positiv à Tendenz: kein VSt- Abzug à wegen gegensätzlicher Aussagen wird Finanzverwaltung wohl Positionierung vornehmen müssen Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 17
3) Vorsteuerabzug II. gemischte Nutzung Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 18
Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung Marktplatz BFH-Urteil V. Senat gemischte Nutzung Marktplatz 03.08.2017 (ähnlich wie BFH 03.03.11) - nrkr. zurückverwiesen an FG RP - Stadt errichtet Anlagen (Bänke, Brunnen, Bühne etc.) - nutzt Platz für Bürger-, Vereinsfeste, public-viewing und Konzerte à alles mit freiem Eintritt - nicht für Wochenmarktbetrieb - Stadt zieht aus den empfangenen Werklieferungen die VSt - Begründung der Stadt: Platz dient Kurbetrieb (= BgA, wegen Erhebung Kurbeiträge à unternehmerische Tätigkeit) - FG versagt Abzug mit Argumentation: Marktplatz wird unternehmerisch (Kurverwaltung) + nicht unternehmerisch (hoheitlich als Straßenbaulastträger) genutzt à keine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung aufgrund Zuordnungswahlrecht erfolgt! … Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 19
Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung Marktplatz Begründung BFH - bei gemischter Nutzung von Gegenständen für unternehmerische und nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S. (anders als bei Privatnutzung) à kein Zuordnungswahlrecht zum Unternehmensvermögen (= SOFORT Aufteilung!) - VSt-Abzug nur nach unternehmerischem Nutzungsanteil (EuGH VNLTO 12.02.2009) - keine Zuordnungsentscheidung nötig! - Kurbeiträge wurden im fraglichen Zeitraum erhoben - (In diesem Fall: 10 % Klausel nicht anwendbar, da neue Ratsermächtigung erst ab 01.01.2016 gültig à BFH-Streitjahre 2009 + 2010) Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 20
Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung Marktplatz aber: anteiliger VSt-Abzug lt. BFH noch strittig à FG hat zu klären: ob Kurbetrieb hier = unternehmerische Tätigkeit? zusätzlich BFH: bisher Kurbetrieb mit Kurtaxe / Kurbeiträgen generell als BgA anerkannt; neuerdings statt körperschaftsteuerrechtlicher Prägung stärkerer Einfluss des EU-Rechts für Auslegung ob BgA BFH stellt zur Weisung an FG RP fest: • Kurbetrieb bei Betätigung auf privatrechtlicher Grundlage à Unternehmereigenschaft • Kurbetrieb bei Betätigung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage = unternehmerische Tätigkeit nur, wenn Wettbewerbsverzerrung vorliegt FG bisher lediglich anerkannt, dass unternehmerische Nutzung durch Kurbetrieb vorliegt à aber nicht geprüft ob ö-r oder privatrechtliche Grundlage Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 21
3) Vorsteuerabzug III. neu errichtete Gebäude Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 22
Vorsteuerabzug bei neu errichteten Gebäuden kurze Erinnerung Optionszeitraum = Übergangszeit, in der nicht schon das neue USt-Recht (§ 2b) angewendet wird, sondern noch das bisherige (mit BgA) ab 01.01.2017 bis spätestens 31.12.2020 Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 23
Vorsteuerabzug bei neu errichteten Gebäuden entscheidendes Unterscheidungskriterium für Vorsteuerabzug à liegt erstmalige Verwendung noch im Optionszeitraum oder außerhalb? vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten beachten! gemäß BMF-Schreiben (16.12.16) in Tz. 61-67 Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 24
Vorsteuerabzug bei neu errichteten Gebäuden Erstmalige Verwendung während des Optionszeitraums Tz. 64 BMF-Schreiben 16.12.2016 Stadt nutzt bis zum 31.12.2020 Option nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG (Altrecht) Gebäudeerrichtung: 2017 und 2018 Fertigstellung: 31.07.2018 Vermietung: 01.08.2018 im Rahmen nichtunternehmerischer Vermögensverw. (= keine USt) Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG: ab 01.01.2021 (= USt) à Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (2017 + 2018) ausgeschlossen à ab 01.01.2021 bis Ende des 10 jährigen Berichtigungszeitraums am 31.08.2028 Berichtigung des VSt-Abzugs pro-rata temporis nach § 15a UStG = nur (7 ½ x 1/10) = 75 % VSt von HK weitere Möglichkeit: Optionswiderruf für Gesamtkommune nach § 27 Absatz 22 UStG rückwirkend zum 01.01.2017 und Verzicht auf Steuerbefreiung nach § 9 UStG à VSt-Abzug bereits bei Leistungsbeginn Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 25
Vorsteuerabzug bei neu errichteten Gebäuden Erstmalige Verwendung nach Ende des Optionszeitraums Tz. 66 BMF-Schreiben 16.12.2016 Stadt nutzt bis zum 31.12.2020 Option nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG (= Altrecht) Gebäudeerrichtung: 2017 bis 2021 Fertigstellung: 31.07.2021 Vermietung: 01.08.2021 mit Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG (= USt): à Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs möglich (ab 2017) = 100 % à im Berichtigungszeitraum vom 01.08.2021 bis 31.07.2031 kommt bei geänderter Nutzung des Gebäudes Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Betracht à OHNE Rücknahme der Option in der Vergangenheit! Begründung à voller Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug, wenn auf Mieteinnahmen sofort ab Fertigstellung USt gezahlt wird Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 26
Vorsteuerabzug bei neu errichteten Gebäuden Erstmalige Verwendung vor dem Optionszeitraum Tz. 63 + 67 BMF-Schreiben 16.12.2016 Stadt nutzt bis zum 31.12.2020 Option nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG (Altrecht) Gebäudeerrichtung: vor 01.01.2017 (z.B. 2014) Fertigstellung: vor 01.01.2017 (z.B. 31.12.2014) Vermietung: ab Zeit vor 01.01.2017 (z.B. 01.01.2015) im Rahmen nichtunternehmerischer Vermögensverw. (= keine USt) Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 9 UStG: ab 01.01.2021 (= USt) à Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vor 01.01.2017 (z.B. 2014) ausgeschlossen à ab 01.01.2021 bis Ende des 10 jährigen Berichtigungszeitraums Ende 2024: Berichtigung des VSt-Abzugs pro-rata temporis nach § 15a UStG = für jedes restliche Jahr 1/10 der VSt aus HK (hier 4/10 = 40 %) Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 27
4) Zuschüsse I. Zweckverband an Subunternehmer Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 29
Zuschuss Zweckverband BFH-Urteil 10.08.2016 Weiterleitung Förderzuschuss von Wasser-Zweckverband (ZV) an GmbH à Unternehmer (GmbH), der Pflicht zur Trinkwasserversorgung eines Zweckverbands übernimmt und dafür vertraglichen Anspruch gegenüber dem Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln erlangt à steuerbare Leistung gegen Entgelt (19%) à Förderzuschuss auch kein Entgelt von dritter Seite für Wasserlieferung (keine 7%) à auch keine umsatzsteuerrechtliche Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, da ZV im BFH-Fall kein tauglicher Organträger (weder von Klägerin dargelegt, noch nach Aktenlage erkennbar) Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 30
4) Zuschüsse II. Breitbandausbau Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 31
Förderzuschüsse Breitband weitergeleitete Förderzuschüsse für Breitbandausbau Schreiben von BMF an BM für Verkehr und digitale Infrastruktur (14.12.16) und OFD Frankfurt (21.02.17) Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 32
Förderzuschüsse Breitband aus den Schreiben zum Thema Förderzuschüsse für Breitband - Zuwendungen des Bundes an jPdöR à echte nicht steuerbare Zuschüsse - von jPdöR an Netzbetreiber weitergereichte Investitionszuschüsse des Bundes von den Ländern (zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke) à echte nicht steuerbare Zuschüsse - Zahlungen von jPdöR an Bauunternehmer zur Errichtung von passiven Infrastrukturen à Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 33
Breitband = BgA? in den o.a. Schreiben zur USt für Zuschüsse wichtig für VSt-Abzug bei Breitband a) Überlassung von Leerrohren ohne Glasfaserkabel durch Gebietskörperschaften an Netzbetreiber à Vermögensverwaltung (nicht unternehmerisch) b) Überlassung von gesamter passiver Netzinfrastruktur (Leerrohre mit Glasfaserkabel + weitere technische Komponenten) an Netzbetreiber à Verpachtungs-BgA zusätzlicher Hinweis im OFD-Schreiben: a) + b) gelten für Sachverhalte, in denen § 2b (noch) nicht angewendet wird, also durch Optionsziehung nach § 27 Abs. 22 UStG die Übergangsregelung (= Altrecht) greift à Vorsteuerabzug nur, wenn BgA vorliegt Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 34
4) Zuschüsse III. BgA: Verrechnung von Pacht- Einnahme und Zuschuss- Hingabe Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 35
BgA: Verrechnung von Pacht-Einnahme und Zuschuss-Hingabe zusätzlich: BFH-Beschluss XI. Senat 18.07.2017 à keine Verrechnung von Pacht-Einnahme und Zuschuss-Hingabe Vorsteuerabzug einer Gemeinde bei Verpachtung von Schulmensa und Freibad: Unternehmereigenschaft einer jPdöR (BgA) Vorinstanz = FG Baden-Württemberg Urteil vom 21.12.2016 rechtskräftig à Nichtzulassungsbeschwerde bei BFH gegen Urteil FG wurde durch genannten BFH- Beschluss als unbegründet zurückgewiesen Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 37
5) Entgelt von dritter Seite bei Baugebietserschließung Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 38
Entgelt von dritter Seite bei Baugebietserschließung jPdöR Durchführungs- vereinbarung: Errichtung von Projekt- Erschließungsanlagen entwicklungs- gesellschaft Kopplungsvereinbarung - A ist verpflichtet, Grundstücke ohne Berechnung von Erschließungskosten zu veräußern - Projektentwicklungsgesellschaft ist berechtigt, die Erschließungskosten von Grundstückserwerbern einzufordern Gesellschafter A à Eigentümer der Flächen Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 39
Entgelt von dritter Seite bei Baugebietserschließung BFH-Urteil XI. Senat v. 22.02.2017 - maßgebendes Kriterium, ob Entgelt für eine Leistung vorliegt: bestehender unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung - nicht nur im Verhältnis zwischen den am Leistungsaustausch beteiligten Parteien à auch im Verhältnis zu einem Dritten, der selbst nicht Leistungsempfänger werde, aber Zahlungen im Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch tätige - Herstellung der Erschließungsanlagen auf öffentl. Flächen = Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Erschließungsgesellschaft Grundstückserwerber zur Finanzierung der Erschließung heranzuziehen à unmittelbarer Zusammenhang zwischen Werklieferung und Zahlungen der Grundstückserwerber à ust-pflichtig Erschließungsbeiträge !! Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 40
6) § 2b I. allgemeines Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 41
§ 2b: allgemeines Bis Ende 2020: kritische Sachverhalte auf § 2b untersuchen! • ausreichend Zeit für Untersuchung, Entscheidung, Ratsbeschluss, Einrichtung IT, Verhandlung mit Vertragspartnern, Alternativlösungen ohne zusätzliche USt, etc. einplanen • Liste evtl. schon erstellt bei Prüfung ob § 2b vorerst nicht angewendet werden soll, sondern noch Altrecht? • falls nein: erstellen • andernfalls: weiterführen • notwendige § 2b Prüfung ggf. zur Einführung eines Tax Compliance Management Systems nutzen • bis 01.01.2021 à 35 Monate verbleibend, aber • bis 01.03.2020 sollte Bestandsaufnahme mit Beurteilung erfolgt sein à 25 Monate verbleibend • möglichst schnell handeln! Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 42
Schema - nach Änderung durch § 2b UStG Tätigkeit im Rahmen der wirtschaftliche Tätigkeit auf öffentlichen Gewalt (wo privatrechtlicher Grundlage Wirtschaftlichkeit?) ? Unternehmertätigkeit keine Unternehmertätigkeit Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 43
Kriterien § 2b ? größere keine größeren Katalogtätigkeiten Wettbewerbs- Wettbewerbs- (zuerst prüfen!) verzerrungen verzerrungen Beistands- Beistands- leistung Umsatz bestimmte leistung aufgrund unbedeutende gleichartiger steuerfreie aufgrund spezifischem Wettbewerbs- Tätigkeiten Tätigkeiten gesetzlicher öffentlichen verzerrungen < 17.500 € Bestimmung Interesse (4 Bedingungen) Unternehmertätigkeit keine Unternehmertätigkeit Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 44
6) § 2b II. Einzelsachverhalte Eigenkapitalverzinsung bei Beistandsleistungen Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 45
Kriterien § 2b ? größere keine größeren Katalogtätigkeiten Wettbewerbs- Wettbewerbs- (zuerst prüfen!) verzerrungen verzerrungen Beistands- Beistands- leistung Umsatz bestimmte leistung aufgrund unbedeutende gleichartiger steuerfreie aufgrund spezifischem Wettbewerbs- Tätigkeiten Tätigkeiten gesetzlicher öffentlichen verzerrungen < 17.500 € Bestimmung Interesse (4 Bedingungen) Unternehmertätigkeit keine Unternehmertätigkeit Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 46
§ 2b: Eigenkapitalverzinsung bei Beistandsleistungen von jPdöR an jPdöR langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe und Erhalt der öffentlichen Infrastruktur 4 Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, um USt zu vermeiden Leistungsempfänger im Wesentlichen andere jPöR ausschließlich Kostenerstattung gemäß § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 47
Eigenkapitalverzinsung bei Beistandsleistungen - gemäß KAG: Verzinsung Eigenkapital ist Bestandteil der Kalkulation - dagegen: § 2b UStG bzw. BMF-Schreiben vom 16.12.2016 schließt Eigenkapitalverzinsung aus damit USt vermieden wird (Tz. 51) - laut Experten (Lippross, Pithan, Boos) ist die Frage noch ungeklärt, ob BMF endgültig bei der o.a. Beurteilung bleibt Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 48
6) § 2b II. Einzelsachverhalte USt-pflicht für Entgelte für Abwasser-/Abfallbeseitigung Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 49
§ 2b: USt-pflicht für Entgelte für Abwasser-/Abfallbeseitigung Gebühr wird im Regelfall auf Grundlage hoheitlicher Vorschriften erhoben à hoheitliche Tätigkeit (NWG) à keine USt-pflicht, so bisher und auch zur Zeit noch einzelne jPdöR erheben Entgelt mittels privatrechtlichem Vertrag à USt-pflicht dafür noch etwas fragwürdig! VKU / komSpV: Eingabe an BMF zum ersten Erläuterungsschreiben § 2b - keine USt-pflicht: Vertragsgrundlage nicht entscheidend für Beurteilung - wenn Anschluss- und Benutzungszwang à hoheitliche Tätigkeit + kein Wettbewerb à keine Marktverzerrung + keine Unternehmereigenschaft Finanzminister der Bundesländer entschieden mehrheitlich gegen den Bund (22.06.2017) - unabhängig von der Entgeltart liegt bei einem Anschluss- und Benutzungszwang eine Ausübung öffentlicher Gewalt vor à Folge lt. Pressemeldung Senatsverwaltung für Finanzen Berlin: keine USt-pflicht Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 50
§ 2b: USt-pflicht für Entgelte für Abwasser-/Abfallbeseitigung à endgültige Entscheidung zu diesem Thema ist laut Experten (Ust-Seminar Berlin Nov. 2017) noch offen, weil keine amtliche Äußerung vom BMF vorliegt! Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 51
6) § 2b II. Einzelsachverhalte USt-pflicht bei Straßenunterhaltung, Straßenreinigung, Winterdienst Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 52
§ 2b: Straßenunterhaltung Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und § 9 Abs. 1 NStrG Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben bisher: hoheitliche Tätigkeit Zusammenarbeit zwischen Kommunen bei Straßenunterhaltung à hoheitliche Beistandsleistung Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 53
§ 2b: Straßenunterhaltung Von einer Kommune werden einzelne Reparaturmaßnahmen an Gemeindestraßen übernommen. Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 54
§ 2b: Straßenunterhaltung Beistandsleistung - keine gesetzlich vorbehaltene aufgrund Aufgabe gesetzlicher Bestimmung - Kriterium scheidet damit aus Beistandsleistung aufgrund spezifischem zu prüfen! öffentlichen Interesse (4 Bedingungen) Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 55
§ 2b: Straßenunterhaltung ausschließlich Kostenerstattung ja Leistungsempfänger im Wesentlichen andere jPöR ja Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 56
§ 2b: Straßenunterhaltung langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung ja Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe und Erhalt der öffentlichen Infrastruktur Erhalt der öffentlichen Infrastruktur: ja Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe: Nein, da Zusammenarbeit auf einzelne Aufgabe beschränkt ist, wie sie auch von privaten Unternehmen angeboten wird. Aufgabe wird nicht in Gänze übertragen (BMF-Schreiben 16.12.16 Tz. 50) Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 57
Hintergrund zu „in Gänze“ Wettbewerb zwischen privaten Unternehmen (deren Hauptgeschäft z.B. Straßenunterhaltung ist) und der öffentlichen Hand à Nichtbesteuerung der jPdöR nur zu rechtfertigen bei deutlichem Unterschied zu Privatunternehmen Lösungsmöglichkeit - Leistungen in Aufgabenbündel schnüren (mit hoheitlichen Partnern) - können an sich ust-pflichtige Einzelaufgaben enthalten (z.B. Pflegearbeiten an öffentlichen Grünanlagen) à diese dürfen aber nicht den Schwerpunkt ausmachen Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 58
Hintergrund zu „in Gänze“ Beispiele (BMF-Schreiben 16.12.16 Tz. 50) 1) Gemeinde A übernimmt lediglich einzelne Arbeiten im Bereich von Grünpflege oder von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Gebäuden, wie sie auch von privaten angeboten wird. à keine Aufgabenerfüllung in Gänze à lediglich punktuelle Hilfstätigkeit à Kriterium nicht erfüllt à USt dagegen: 2) Gemeinde A übernimmt auf Grundlage einer langfr. ö-r Vereinbarung in Gänze die Aufgaben, die bisher vom Bauhof der Gemeinde B wahrgenommen wurden. Der Erhalt der Funktionsfähigkeit ist bei beiden Gemeinden eine öffentlich obliegende Aufgabe. à Kriterium: Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe erfüllt à keine USt Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 59
§ 2b: Straßenunterhaltung Von einer Kommune werden die gesamten Verwaltungs- und Unterhaltungsarbeiten , die sich aus der Straßenbaulast ergeben, übernommen. Die Straßenbaulast wird nicht übernommen. Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 60
§ 2b: Straßenunterhaltung Beistandsleistung - keine gesetzlich vorbehaltene aufgrund Aufgabe gesetzlicher Bestimmung - Kriterium scheidet damit aus Beistandsleistung aufgrund spezifischem zu prüfen! öffentlichen Interesse (4 Bedingungen) Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 61
§ 2b: Straßenunterhaltung langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung ja Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe und Erhalt der öffentlichen Infrastruktur Erhalt der öffentlichen Infrastruktur: ja Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe: Ja, da Aufgabe in Gänze übertragen wird (BMF-Schreiben 16.12.16 Tz. 50) Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 62
§ 2b: Straßenreinigung, Winterdienst - Kommune übernimmt für eine andere Winterdienst + Straßenreinigung jeweils vollständig - Kosten über Gebühr finanziert Bisher: hoheitliche Beistandsleistung (§ 52 Abs. 2 NStrG) Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 63
§ 2b: Straßenreinigung, Winterdienst Beistandsleistung - keine gesetzlich vorbehaltene aufgrund Aufgabe gesetzlicher Bestimmung - Kriterium scheidet damit aus Beistandsleistung aufgrund spezifischem zu prüfen! öffentlichen Interesse (4 Bedingungen) Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 64
§ 2b: Straßenreinigung, Winterdienst langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung ja Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe und Erhalt der öffentlichen Infrastruktur Erhalt der öffentlichen Infrastruktur: ja Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden Aufgabe: wohl ja, da Aufgabe in Gänze übertragen wird; anders, wenn nur für einzelne Straßen (!) (BMF-Schreiben 16.12.16 Tz. 50) Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 65
6) § 2b III. Personalgestellung Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 66
Personalgestellung wichtig für die § 2b Prüfung à in welchen Erscheinungsformen kann Personalkostenerstattung auftreten? - Refinanzierungen von Altersteilzeit - Erstattung: öffentlich-rechtlich - Erstattung: privatrechtlich je nach Sachverhalt unterschiedliches Ergebnis! Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 67
7) umsatzsteuerliche Organschaft Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 69
umsatzsteuerliche Organschaft § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Beispiel MwStSystRL Artikel 11 Mutterunternehmen erbringt ust- Organträger Organträger pflichtige Leistungen an Tochter Mutter-Unternehmen Mutter-Unternehmen à berechnet also USt an Tochter KapG / PG / BgA KapG / PG / BgA Ein- Ein- 3-fache gliederung 3-fache gliederung Organ-Tochter: Altenheim Organ-“Person“ Organ-Gesellschaft Tochter Tochter àust-freie Leistungen „Person“ juristische Person jur. Person + Personen- z.B. AG / GmbH Ges. ohne Organschaft - Anwendung auch durch à kein Vorsteuerabzug bei Tochter BFH: richtlinienkonforme Auslegung des UStG - BMF-Schreiben mit Organschaft 26.05.2017 neu UStAE à keine USt von Mutter an Tochter 2.8 Abs. 2 Satz 5 à zwingend anwendbar ab 01.01.2019 Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 70
umsatzsteuerliche Organschaft BMF-Schreiben 26.05.2017 UStAE 2.8 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 neu eingefügt Organ-Träger kann auch eine jPdöR sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist z.B. als BgA Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 71
umsatzsteuerliche Organschaft BMF-Schreiben 26.05.2017: Organisatorische Eingliederung verschärft Abschnitt 2.8 Abs. 7 UStAE 2 Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht und seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. 3 Nicht ausreichend ist, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist. oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet. Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 72
umsatzsteuerliche Organschaft BMF-Schreiben 26.05.2017: Organisatorische Eingliederung verschärft Abschnitt 2.8 Abs. 10 UStAE 3 Der Organträger muss durch schriftlich fixierte Vereinbarungen (z.B. Geschäftsführerordnung, Konzernrichtlinie, Anstellungsvertrag) in der Lage sein, gegenüber Dritten seine Entscheidungsbefugnis nachzuweisen und den Geschäftsführer der Organgesellschaft bei Verstößen gegen seine Anweisungen haftbar zu machen (BFH-Urteil vom 12.10.2016, BStBl 2017 II) Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 73
Ertragsteuer Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 74
8) Zuschüsse bei Dauerverlustgeschäften Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 75
Zuschüsse bei Dauerverlustgeschäften BFH-Urteil I. Senat (09.11.16) jPdöR à Bädergesellschaft hat Organträger Freibad nicht selbst betrieben 100 % à begünstigte Tätigkeit aufgrund Pachtvertrag unmittelbar von Bädergesellschaft Trägerverein ausgeübt GmbH à schädlich für à Pacht (nach begünstigten à Verpachtung Dauerverlust nach § 8 des Betriebs Höhe d. Abschr. bei Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG à Zuschuss à Verben „ausüben“ und Bädergesell.) Trägerverein „unterhalten“ verlangen Freibad e.V. Betrieb auf eigene à Betreiber Rechnung à Zuschuss = vGA Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 76
Zuschüsse bei Dauerverlustgeschäften Stadtwerke (Strom / Gas / Wasser) wenn Bad selbst betrieben wird à Verrechnung von Verlusten und Gewinnen unter Umständen 2 Mio. € ertragsteuerlich möglich Gewinn 400 T€ wenn Bad an Trägerverein Verlust verpachtet wird und Zuschuss von Bädergesellschaft gezahlt wird à Badbetrieb Verrechnung ertragsteuerlich nicht möglich Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 77
Maßnahmen im Rahmen eines TCMS - Urteile (hier z.B. BFH-Urteil Zuschusszahlung bei Dauerverlusten vom 09.11.2016) sammeln und in Fallliste mit jeweiligen steuerlichen Folgen einordnen - Einführung des TCMS nutzen, um bereits bestehende Fälle und Verträge mit Datenbank zu überprüfen à existieren bisher unbekannte nicht begünstigte vGA? à ggf. Optimierung bzw. anders gestalten - neu auftretende Fälle mit Datenbank überprüfen à könnte bei dem geplanten Dauerverlustgeschäft eine nicht begünstigte vGA vorliegen? à ggf. andere Gestaltungsmöglichkeiten prüfen - bei Unklarheiten StB kontaktieren à alles dokumentieren! Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 78
9) steuerliche Risiken bei Gebührenfreiheit für Kitas Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 79
steuerliche Risiken bei Gebührenfreiheit für Kitas aktuelle Diskussion in zahlreichen Bundesländern und bei den Koalitionsverhandlungen: Abschaffung Gebührenpflicht à steuerliche Risiken beachten BFH-Urteil 12.07.2012 Betrieb von Kitas und Kindergärten durch jPdöR wegen Einnahmenerzielung durch Gebührenpflicht à keine hoheitliche Tätigkeit à BgA (unterliegen KSt) Was passiert bei einer Abschaffung der Gebührenpflicht? à Aufgabe BgA à Wirtschaftsgüter werden ins Hoheitsvermögen überführt Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 80
steuerliche Risiken bei Gebührenfreiheit für Kitas mögliche Folgen? steuerpflichtiger Aufgabegewinn 90.000 € gemeiner Wert Wert Gebäude Gebäude 300.000 € Steuerbilanz 210.000 € Risikobereich Kindergarten bzw. Kita in Gebäude der jPdöR à Gebäude + Grund und Boden war / ist bisher dem steuerlichen Betriebsvermögen zuzuordnen à bei Aufgabe Entnahme aus Betriebsvermögen Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 81
steuerliche Risiken bei Gebührenfreiheit für Kitas Lösungsansätze - steuerliche Verlustvorträge feststellen (selbst + bei FA durch Bescheid) - steuerliches Einlagekonto führen (selbst + bei FA durch Bescheid) - evtl. Gemeinnützigkeit durch Finanzverwaltung anerkennen lassen (aber beachten: Immobilie muss dann immer für gemeinnützige Zwecke verwendet werden!) - teilweise erheblicher Zeitaufwand à Kosten / Nutzen Abwägung erforderlich - alternativ bei höherer Risikobereitschaft erst bei feststehender Abschaffung handeln? à im Anschluss für vergangene Jahre erforderliche Verlustvortragsfeststellung vornehmen und Einlagekonto feststellen (Festsetzungsfristen beachten, Faustregel 4 Jahre!) Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 82
10) Hinweis zum steuerlichen Einlagekonto Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 84
Hinweis zum steuerlichen Einlagekonto alle Einlagen müssen bei der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos und dessen Feststellung durch das FA berücksichtigt werden à auch solche, die nicht über die FiBu laufen! FG Sachsen rkr. 05.07.2017 steuerliches Einlagekonto „Keine Berücksichtigung einer in einem früheren Jahr geleisteten Einlage, die im auf den vorangegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellten Endbestand nicht enthalten ist – fehlerhafte Verbuchung des Einlagevorgangs“ Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 85
11) aktuell offene BP-Fragen Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 87
Werbung im ÖPNV Sachverhalt ÖPNV-Unternehmen betreibt mit Fahrzeugen und in Katalogen Werbung à Einnahmen Argumentation der BP Werbetätigkeit nicht der Sparte, aus der Verkehrsverluste erzielt werden, zurechenbar à keine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten möglich! denkbare Gegenargumentation à Fahrzeugkosten sind teils auch der Werbung zuzuordnen à R 8.2 Abs. 3 KStR: „Auch ohne besondere Regelung sind Aufwendungen der jPöR, die dieser aus der Unterhaltung des BgA erwachsen, in angemessenem Umfang als Betriebsausgaben des BgA abziehbar.“ Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 88
Restaurant im Schwimmbad Sachverhalt Restaurant im Schwimmbad, welches auch ohne Badeintritt genutzt werden kann Argumentation der BP à Restaurant ist eine eigene Sparte gemäß § 8 Abs. 9 Nr. 3 KStG à Dauerverluste ggf. nicht begünstigt denkbare Gegenargumentation à R 4.1 Abs. 3 Satz 3: „Verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten sind als Einheit zu behandeln, wenn dies der Verkehrsauffassung entspricht.“ à Unterscheidung zwischen „dienenden“ und „fremden“ Tätigkeiten schwierig à Frage zur Abgrenzung: auf welche Tätigkeit erfolgte bei der Errichtung die Ausrichtung? Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 89
12) Resümee Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 90
Resümee zu den behandelten Themen • insgesamt vielfältige Änderungen (insbesondere durch § 2b UStG) bei der Besteuerung von jPdöR • verschärfte rechtliche Rahmenbedingungen • zunehmend restriktivere Handhabung und höhere Anforderungen von der Finanzverwaltung • fraglicher Vorsteuerabzug • Wissen (v.a. bezüglich neuer Urteile) sollte auf aktuellstem Stand gehalten werden » potenzielle Risiken für Verantwortliche !! Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 91
Maßnahmen im Rahmen eines TCMS TCMS Vertragsmanagement Sammlung von Rechtsänderungen und Archivierung sämtlicher Verträge Gerichtsurteilen Prüfung bestehender Verträge auf steuerliche Risiken Prüfung neuer Verträge mit à Liste für unterschiedliche Fälle erstellen und Datenbank auf steuerliche fortführend aktualisieren Risiken neuer Gestaltungs- bei Unklarheiten bestehender Vertrag spielräume StB kontaktieren Umgestaltung von nachteiligen Vertrag nicht nicht bei Abschluss Verträgen nach Möglichkeit änderbar positiv neuer gestaltbar Verträge nutzen neue Verträge nur nach Zustimmung durch Steuerverantwortlichen unterzeichnen Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 92
Maßnahmen im Rahmen eines TCMS - (genannte) Urteile zur einfachen Einsicht sammeln und gruppieren (hier z.B. Vorsteuerabzug) - Liste mit den Fällen aus Urteilen und den jeweiligen Ausgangsergebnissen (steuerl. Bedeutung) erstellen - anhand Liste eigene Fälle einordnen und ebenfalls einpflegen - zentrale und geordnete Datenablage für Verträge (mit Zugangsberechtigungen je nach Sachbearbeiter / Abteilung) - Vorschrift: bei Vertragsabschluss muss der Vertrag vom Steuerverantwortlichen geprüft werden à der Verantwortliche sollte den Sachverhalt mit vorliegenden Checklisten überprüfen und im Zweifelsfall Kontakt mit dem Steuerberater aufnehmen - systematische Erfassung ermöglicht weniger personenabhängige Bearbeitung à Punkte gelten ebenso für alle folgenden TCMS-Maßnahmen à Dokumentation! Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 93
Maßnahmen im Rahmen eines TCMS außerdem besonders wichtig zur effektiven Umsetzung eines TCMS: Mitarbeiter für steuerliche Problematiken sensibilisieren! Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 94
am Rande Grundsteueränderungen (Veröffentlichungen v. Bundesrat / Bundestag) gemeinsamer Entwurf von Hessen und Nds. für Neuregelung liegt vor Bewertung der Immobilien: - System der Einheitswerte soll abgelöst werden à Ermittlung des Verkehrswertes nicht mehr angestrebt, sondern Kostenwert ist neues Bewertungsziel - Kostenwert unbebauter Grundstücke = Bodenwert: bestimmt nach Fläche und Bodenrichtwert - Kostenwert bebauter Grundstücke: Summe aus Bodenwert und Gebäudewert. Gebäudewert: auf Grundlage der Brutto-Grundfläche und der flächenbezogenen Pauschalherstellungskosten bestimmt à pauschale HK wurden für verschiedene Gebäudearten und Baujahrgruppen ermittelt und tabellarisch aufbereitet Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 95
am Rande zeitlich wird lt. OFD-Nds. eine Entscheidung im 1. Halbjahr 2018 angestrebt (kann sich aber auch bis 2019 verzögern) Bundesverfassungsgericht - Fin. Min. plädieren für langfristige Übergangsregelung bis 2027 - vom Verfassungsrichter Kirchhoff abgelehnt (10 Jahre zu langfristig) - Vermutung: verwirklicht wird verhältnismäßig kurze Übergangszeit Verfahren der Neubewertung - Bewertungsverfahren soll weitgehend automatisiert durchgeführt werden à programmtechnische Verbindungen zu Daten anderer Behörden wie Kataster- und Grundbuchämtern schaffen kommunale Spitzenverbände haben die kommunalen Interessen stark vertreten Kommunalseminar Dipl.-Kfm. Sven Spreckelmeier, WP/StB 96
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