Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) - ein kurzer Blick auf die Bundesebene und ein Zwischenstand am Beispiel von Nordrhein-Westfalen
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v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel
Projekt zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
Michael Conty
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG)
ein kurzer Blick auf die Bundesebene und ein
Zwischenstand am Beispiel von Nordrhein-Westfalen
BeB-Bundeskongress für Führungskräfte|22.-24. April 2018|Berlin-SpandauAgenda
I Schrittweise in die Umsetzung
II Exkurs: Gesamtplan
III Bundesebene
IV Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
V Verhandlungen zum LRV
VI Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale
Teilhabe
VII Diskussionen und Ergebnisse
Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWLAgenda
I Schrittweise in die Umsetzung
II Exkurs: Gesamtplan
III Bundesebene
IV Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
V Verhandlungen zum LRV
VI Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale
Teilhabe
VII Diskussionen und Ergebnisse
Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWLSchrittweise in die Umsetzung…
WfbM-Mitbestimmung
Frauenbeauftragte
Entgelt/Schonbetrag
Einkommen & Vermögen
2016 2017 2018
Empfehlungen EGH/Pflege
Eingliederungshilfe und Pflege durch den Eingliederungshilfeträger:
Empfehlungen zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der
Leistungen sowie der Erstattung der Leistungen der SPV und zu Beteiligung
des Trägers der Hilfe zur Pflege - § 13 Abs. 4 SGB XISchrittweise in die Umsetzung…
TaA leistungsberechtigter
EUTB-Beratung Personen-
Gesamtplan Eingliederungshilfe neu kreis
2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Landesaus-
führungsG
BuE
LRV
L&V
Leistungen nach neuer EGH
Modellhafte Erprobungen
Vgl. M. Conty, Das Bundesteilhabegesetz-Konsequenzen des neuen Rechts für die Leistungen der Sozialen Teilhabe|Kerbe|04/2017Agenda
I Schrittweise in die Umsetzung
II Exkurs: Gesamtplan
III Bundesebene
IV Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
V Verhandlungen zum LRV
VI Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale
Teilhabe
VII Diskussionen und Ergebnisse
Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWLTeilhabeplanung und Gesamtplanung
Teilhabeplanung Gesamtplanung
§§ 19-23 SGB IX2018 §§ 117-122 SGB IX2018
durch den leistenden RT durch den EGH-Träger*)
für verschiedene für
Leistungsgruppen jede EGH-Leistung
ODER
verschiedene Für den EGH-Träger gelten
§§ 19-23 SGB IX2018
Rehabilitationsträger
und ergänzend
§§ 117-122 SGB IX2018
*)ggf. unter Beteiligung des Grundsicherungs-
/ HLU-Trägers und der PflegeversicherungParteien im Gesamtplanverfahren
Parteien bezeichnet diejenigen, die mindestens am
Gesamtplanverfahren beteiligt sein müssen.
Die Parteien sind:
1. der Leistungsberechtigte
2. der Leistungsträger der Eingliederungshilfe
8Begleiter im Gesamtplanverfahren
Leistungsberechtigter
(LB)
9Verlauf des Gesamtplanverfahrens
I. Beratung im Vorfeld der Beantragung von
Leistungen(fakultativ)
Ergänzende
unabhängige
Leistungsträger Teilhabeberatung Leistungserbringer
(§ 32 SGB IX)
§ 11 SGB XII Handlungs-
möglichkeiten
Beratung des LB durch
den Leistungsträger • Gegenüber dem LB
Beratung in der
Funktion
Freie Wohlfahrt
(§ 11 SGB XII)
• Gegenüber der EuTB
Angebote erfassen &
Kooperation klären
Leistungsberechtigter
(LB)
10Verlauf des Gesamtplanverfahrens
II. Bekanntgabe des Bedarfs (obligatorisch)
Leistungsträger Leistungserbringer
Bekanntsein des Handlungs-
Bedarfs möglichkeiten
(§ 17 SGB XII)
Unterstützen beim
Antragsvordrucke des Formulieren von
Leistungsträgers ODER Wünschen und dem
jede andere Form der Ausfüllen von
Bekanntgabe Vordrucken
Ggf. Hinweis auf
EILFALL
Hinweis auf „Begleiter“
Leistungsberechtigter
(LB)
11Verlauf des Gesamtplanverfahrens
III. Bedarfsfeststellung (obligatorisch)
Leistungsträger Leistungserbringer
§ 118 SGB IX-neu Handlungs-
möglichkeiten
• Art und Umfang des
Bedarfs muss • Auf Wunsch:
erhoben werden Begleitung des LB als
• Wünsche und Beistand
Lebensvorstellungen (Beachte: § 3 RDLG!)
des LB werden • Wissensmanagement
erhoben zu
a. „Begleitern“
b. Bedarfsermittlungs-
instrumenten
Leistungsberechtigter
• Vorbereitung auf
(LB) Bedarfsfeststellung
12Verlauf des Gesamtplanverfahrens
IV. Gesamtplankonferenz (GPK) (fakultativ)
Leistungsträger Leistungserbringer
§ 119 SGB IX-neu Handlungsmöglichkeiten
Durchführung: Im Vorfeld
• Ermessen des EGH-Trägers, Information des LB über
Ausnahme Elternassistenz • Vorschlagsrecht und
• Verweigerung und Zustimmungsbedarf
Beantragung der GPK durch LB • Pflicht des LT zur
möglich Information & Anhörung
bei Abweichen vom
Beteiligte: Wunsch des LB
• LB, LT der EGH, ggf. weitere
LT, ggf. LE-Vertreter Bei GPK
Teilnahme als
Inhalte: • „Begleiter“ des LB
• Wünsche des LB und • Vertretung von
Beratungs-/ Einrichtungen / Diensten
Unterstützungsbedarf nach Wunsch / mit
• Stellungnahmen der LT Zustimmung des LB
• Leistungserbringung Einbringen von Erkenntnissen
bzgl.
• Bedingungen der
Leistungsberechtigter Leistungserbringung
(LB)
13Verlauf des Gesamtplanverfahrens
V. Leistungsfeststellung (obligatorisch)
Leistungsträger Leistungserbringer
§ 120 Abs. 1 Handlungs-
SGB IX-neu möglichkeiten
Fristgerechte • Aufklärung über
Leistungsfeststellung Fristen und
durch alle beteiligten LT Zuständigkeiten
• Unterstützung bei der
Überprüfung der
Fristen
• Fristversäumnisse:
Hinweis zu
rechtlichen Schritten
Leistungsberechtigter
(LB)
14Verlauf des Gesamtplanverfahrens
VI. Gesamtplan (1) (obligatorisch)
Leistungsträger Leistungserbringer
§ 121 SGB IX-neu Handlungs-
möglichkeiten
Fristgerechte
Dokumentation zu Unterstützung beim Prüfen
• Datum des Antragseingangs
des Gesamtplans
• Festgestellter Teilhabebedarf
• Eingesetzte Instrumente
• Maßstäbe / Kriterien der Rechte des LB unterstützen
Wirkungskontrolle bei
• Wunsch-/ Wahlrecht LB, • Akteneinsicht
insb. Persönliches Budget • Anhörung (Stellungnahme)
• Aktivitäten und Ressourcen mit Ergänzungen,
LB Richtigstellungen etc.
• Erreichbare / überprüfbare
Teilhabeziele Internes
• Erkenntnisse aus Wissensmanagement zu
gutachterlichen
Rechten des LB
Stellungnahmen
• Leistungserbringung durch
Dienste / Einrichtungen
Leistungsberechtigter
• Ggf. GPK-Ergebnisse
(LB)
15Verlauf des Gesamtplanverfahrens
VI. Gesamtplan (2) (obligatorisch)
Leistungsträger Leistungserbringer
§ 121 SGB IX-neu Handlungs-
möglichkeiten
Dauer:
i.d.R. 2 Jahre
Teilhabezielvereinbarung
Beteiligter: Leistungsträger
1. unter Beteiligung des
LB?
Mitwirkende:
2. SMART oder anders?
LB und Vertrauensperson
3. Verbindung zu
Im Einzelfall Beteiligte
Leistungsvereinbar-
• LE
ungen und
• behandelnder Arzt
Wirkungsorientierung?
• Gesundheitsamt,
• Bundesagentur für
Keine Pflicht zum
Arbeit
Abschluss!
• Jugendamt Leistungsberechtigter
(LB)
16Verlauf des Gesamtplanverfahrens
VII. Leistungsbescheid (obligatorisch)
Leistungsträger Leistungserbringer
§ 120 Abs. 2 Handlungs-
SGB IX-neu möglichkeiten
Fristgerechter Bescheid Verwaltungsakt
benennt überprüfen auf
• bewilligte Leistungen • Beachtung von
• deren Wunsch- / Wahlrecht
Voraussetzungen • Bewilligte Wohnform
• Rechtsmittelbelehrung
Bedarfsveränderung:
neues Gesamtplan-
Leistungsberechtigter verfahren
(LB)
17Agenda
I Schrittweise in die Umsetzung
II Exkurs: Gesamtplan
III Bundesebene
IV Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
V Verhandlungen zum LRV
VI Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale
Teilhabe
VII Diskussionen und Ergebnisse
Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWLEntwicklung Bundesebene
Bund April 2018
Modell-/Forschungsprojekte eingerichtet [Art. 25 und 25a],
BMAS Zusatzprojekt EGH und Pflege
AG Personenzentrierung (Bund/Länder-AG mit BAG FW und FV)
Portal und Veranstaltungen zur Umsetzungsbegleitung
Deutscher Verein www.umsetzungsbegleitung-bthg.de
Trennung der Leistungen – Empfehlung (weiter in Arbeit…)
BAG FW | BAGüS führen weiter Gespräche zur einvernehmlichen
BAG FW Feststellung von Eckpunkten für eine Bundesempfehlung
(Abschluss: bald) – noch keine „echten“ Verhandlungen zur BuE!
Diakonie Nach Treffen des Steuerungskreises am 04.03.2018
Deutschland (Schwerpunkte: Bundesempfehlung, TdL-Kalkulationsgrundlagen)
BeB-AG BTHG (Überblick Bundesländer, Initiativen §131 Abs.1 Nr.3
BeB
SGB IX, Kalkulationsschemata, TdL/EGH)
Mitwirkung BMAS-AG Personenzentrierung
Vorbereitung Stellungnahme Eingliederungshilfe und Pflege
Fachverbände
Stellungnahme zur Leitlinie zu §13 Abs.4 SGB XI i.V.m. §71 Abs.4
SGB XI (Wirkungsbereich §43a SGB XI) (06/2019)AG Personenzentrierung beim BMAS
• Bund-Länder-AG: Vertreter*innen des BMAS, der
Länder und der örtlichen und überörtlichen Träger.
Vertreter*innen der „beiden Dachverbände der Leistungserbringer“
sowie Praktiker aus dem Bereich der Verwaltung werden als Gäste
hinzugezogen.
• Abgrenzungs- und Umsetzungsfragen der neuen Rechtslage
• Aufteilung der Bedarfe für den Lebensunterhalt und der Bedarfe,
die über die Fachleistungen der Eingliederungshilfe für Personen,
die in der Wohnform nach § 42 a Absatz 2 Nr. 2 und Satz 3 SGB XII
• Ziel: „Grundsätze“ zur Zuordnung von Bedarfen zum
Lebensunterhalt und zur Eingliederungshilfe
• Schwerpunkt: Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und
Heizung nach§ 42a Absatz 5 und Absatz 6 SGB XII
• Erörterung von gesetzlichem Korrektur- und Klarstellungs-
bedarf (z. B. Ortsbezug der KdU-Sätze, „Wohn- und
Wohnnebenkosten und diese Kosten im Verhältnis zu
vergleichbaren Wohnformen“, einfache Angemessenheitsgrenzen)Agenda
I Schrittweise in die Umsetzung
II Exkurs: Gesamtplan
III Bundesebene
IV Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
V Verhandlungen zum LRV
VI Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale
Teilhabe
VII Diskussionen und Ergebnisse
Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWLLandesausführungsgesetz AG-BTHG NRW Mai 2017: Verbändeanhörung November 2017: Referentenentwurf Dezember 2017: Regierungsentwurf März 2018: Ausschussanhörung Mai/Juni 2018: Verabschiedung mit Rückwirkung zum 01.01.2018
Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW RegE-Eckpunkte: • Örtliche Zuständigkeit für Kinder-/Jugendliche (I-Helfer, Ganztag, Hilfen in Familien) • Überörtliche Zuständigkeit für Kinder-/Jugendliche (IFF/FF, heilpädagogische Leistungen in KiTa, Pflegefamilien, stat. Hilfe) und alle Leistungen für Erwachsene • Anlasslose Prüfung der Qualität, aber nicht der Wirtschaftlichkeit • Schiedsstelle ab Sommer 2019 • Zusammenarbeit öffentliche Träger und Leistungs- erbringer zur Vermeidung von Leistungslücken und zur Wahrung sozialer Rechte der Leistungsberechtigten • Keine Aussage zur Bedarfsermittlung und zum Budget für Arbeit
Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW Essentials: • Landeseinheitlichkeit der Leistungen und Verfahren sicherstellen • Überörtliche Zuständigkeit für alle Leistungen (Kinder-/Jugendliche und Erwachsene) mit regionaler Präsenz und Vernetzung • Keine Delegation innerhalb der kommunalen Familie • Keine anlasslose Prüfung der Qualität (und der Wirtschaftlichkeit) • Zusammenarbeit öffentlicher Träger und Leistungs- erbringer zur Vermeidung von Leistungslücken und zur Wahrung sozialer Rechte der Leistungsberechtigten verpflichtend ausgestalten • Höherer Ansatz beim Budget für Arbeit • Bedarfsermittlung landeseinheitlich gestalten
Agenda
I Schrittweise in die Umsetzung
II Exkurs: Gesamtplan
III Bundesebene
IV Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
V Verhandlungen zum LRV
VI Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale
Teilhabe
VII Diskussionen und Ergebnisse
Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWLLeistungen
Landesebene: Landesrahmenvereinbarung
Finanzierung
Verbände kommunalen und
öffentlichen Personal
Leistungserbringer
VerfahrenNRW
Verbände privat-gewerblicher
Leistungserbringer
Ausführungsgesetzgebung
Örtlicher EGH-Träger
LAG FW
LRV üö. EGH-
Träger
Arbeitsstruktur BTHG
Interessen-
Kreise und
vertretungen
der Kreisfreie Städte
Menschen mit
BehinderungenLandesrahmenvertragsverhandlungen NRW • Arbeitsweise: Plenumssitzungen und AGs (jeder Mittwoch ist Verhandlungstag - noch in Klärung: Mitwirkung der Interessen-vertretungen der MmB und der kommunalen Spitzenverbände) • Verhandlungssitzungen: Auftaktklausur (01.2018) und zwei weitere Plenumssitzungen • 4 Arbeitsgruppen: – Allgemeiner Teil – Kinder und Jugendliche – Teilhabe am Arbeitsleben – Soziale Teilhabe (inkl. Trennung der Leistungen) • Gemeinsames Vertragsziel: ein Vertrag für NRW (wobei die LV nur für ihre Zuständigkeiten zeichnen) • Gemeinsames Zeitziel: LRV bis Ende 2018
Agenda
I Schrittweise in die Umsetzung
II Exkurs: Gesamtplan
III Bundesebene
IV Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
V Verhandlungen zum LRV
VI Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale
Teilhabe
VII Diskussionen und Ergebnisse
Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWLBisherige Situation in NRW • Die fast 20 Jahre alten Landesrahmenverträge (ambulant und stationär) sehen individualisierte Leistungen im Rahmen von Leistungstypen vor. Sie sind landeseinheitlich in großer Zahl für den bisherigen ambulanten, teilstationären und stationären Bereich definiert. • Die Gewährung von Eingliederungshilfen erfolgt bislang mit Bezug zu Leistungstypen unter Beachtung der Personenkreise (GB, KB, PSY…) und der jeweils bestmöglichen Passung hinsichtlich der individuell festgestellten Bedarfe im Einzelfall. • Zu ihrer Zeit waren die Leistungstypen sinnvoll, allerdings erweisen sie sich heute in der Praxis als zu unscharf (keine wirkliche Begrenzung des Leistungs- umfangs) und sind hinsichtlich des Personalbedarfs unvollständig.
Diakonische Ziele für die Leistungen ab 2020
• Von den bisherigen Leistungstypen und dem Metzler-Verfahren wird
Abschied genommen. Neue Leistungen und Leistungsbündel mit klarer
Zuordnungsmöglichkeit und klar definiertem Umfang werden vereinbart.
• Bedarfsermittlung im Gesamtplanverfahren
• Verfahrensunterstützung (Beratung, Erarbeitung der
persönlichen Wünsche und Ziele in den neun
Lebensbereichen)
• Überprüfung des Verfahrensablaufs und der
Leistungsgewährung | RechtsschutzDiakonische Ziele für die Leistungen ab 2020
• Von den bisherigen Leistungstypen und dem Metzler-Verfahren wird
Abschied genommen. Neue Leistungen und Leistungsbündel mit klarer
Zuordnungsmöglichkeit und klar definiertem Umfang werden vereinbart.
• Der zukünftige Landesrahmenvertrag soll weiterhin Rahmenleistungs-
beschreibungen enthalten, die als Grundlage für die einrichtungs-
bezogenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen dienen.
• Rahmenleistungsbeschreibungen für alle EGH-Leistungen,
die im sozialrechtlichen Leistungsdreieck erbracht werden.
• Gliederung in Anlehnung an § 125 Abs. 2 SGB IX
• Grundlage für leistungserbringerspezifische VereinbarungenLeistungs- beschreibungs- raster (nach § 125 Abs. 2 SGB IX)
Personenkreise
• Das Gesetz fordert bei der Beschreibung der Leistungen eine
typisierende Konkretisierung des Personenkreises, an die sich die
Leistung richtet (§ 125 Abs.2 Nr.1 SGB IX).
• Der zu betreuende Personenkreis ist zukünftig nach den
Anforderungen des Gesetzes und dem Stand der Wissenschaft zu
benennen. Deshalb nicht mehr nach der Behinderungsform („GB“,
„KB“…) zu differenzieren, sondern ICF-konform nach der
Art der Beeinträchtigung auf der Struktur – und der
Funktionsebene.
BTHG-Personenkreise:
Menschen mit funktionellen Beeinträchtigungen
a. der Motorik und Sensomotorik,
b. der Kognition,
c. der psychischen Funktionen,
d. der sozioemotionalen Funktionen,
e. der Sinnesfunktionen (Hören, Sehen)
f. sowie deren beliebige Kombinationen.Diakonische Ziele für die Leistungen ab 2020
• Von den bisherigen Leistungstypen und dem Metzler-Verfahren wird
Abschied genommen. Neue Leistungen und Leistungsbündel mit klarer
Zuordnungsmöglichkeit und klar definiertem Umfang werden vereinbart.
• Der zukünftige Landesrahmenvertrag soll weiterhin Rahmenleistungs-
beschreibungen enthalten, die als Grundlage für die einrichtungs-
bezogenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen dienen.
• Das Profil des Leistungserbringers muss sich in einer jeweils
spezifischen Ausgestaltung der Leistungen ausdrücken können. Deshalb
ist neben den jeweiligen Rahmenleistungsbeschreibungen das
spezifische Konzept des Leistungserbringers Bestandteil der
Leistungsvereinbarungen. Die Ressourcenausstattung und damit die
Vergütung wird nach den im Landesrahmenertrag festgelegten
Maßstäben und Verfahren spezifisch für jeden Leistungserbringer mit
dem Leistungsträger vereinbart.
• Ausfüllung des LRV-Rahmens von
Standardleistungsbeschreibungen
• Konzept als Bestandteil der Leistung
(eigene fachliche Ausprägung, Wirksamkeit
und Ressourcenausstattung)Diakonische Ziele für die Leistungen ab 2020
• Von den bisherigen Leistungstypen und dem Metzler-Verfahren wird
Abschied genommen. Neue Leistungen und Leistungsbündel mit klarer
Zuordnungsmöglichkeit und klar definiertem Umfang werden vereinbart.
• Der zukünftige Landesrahmenvertrag soll weiterhin Rahmenleistungs-
beschreibungen enthalten, die als Grundlage für die einrichtungs-
bezogenen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen dienen.
• Das Profil des Leistungserbringers muss sich in einer jeweils
spezifischen Ausgestaltung der Leistungen ausdrücken können. Deshalb
• Personenzentrierung
ist neben den jeweiligen Rahmenleistungsbeschreibungen das
• Gesamtplanfestlegungen
spezifische Konzept des Leistungserbringers Bestandteil der
• Leistungsumfang
Leistungsvereinbarungen. • Wirkungskontrolle
• Die Ressourcenausstattung und damit die Vergütung wird nach den im
Landesrahmenertrag festgelegten Maßstäben und Verfahren spezifisch
für jeden Leistungserbringer mit dem Leistungsträger vereinbart.
• Auch standardisierte Leistungen müssen im Einzelfall anpassbar für
eine spezifische Gestaltung nach den Bedarfen und Wünschen des
Leistungsberechtigten sein (insbesondere bei quantitativ und qualitativ
abweichendem Bedarf). Sie müssen insgesamt eine stärkere
Individualisierung zulassen als bisher und sich auf in der
Gesamtplanung festgestellten Bedarfslagen beziehen.Diskussion innerhalb der LAG FW NRW Die Caritas und die Diakonie in NRW haben innerhalb der LAG Freie Wohlfahrtspflege eigenständige Vorschläge zu einem Grundmodell für Leistungen der Sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe gemacht. Es wurde vereinbart, beide Vorschläge zusammenzuführen und zu einem gemeinsamen Text der LAG FW NRW weiterzuentwickeln. Der Text ist in die LRV-Verhandlungen (AG Soziale Teilhabe) eingebracht. Die Vorstellung von einem Gesamtmodell scheint besonders hilfreich, um eine Vorstellung eines zukünftigen Versorgungsgerüsts zu bekommen.
Ein neuer Titel… Das Papier trägt den Titel „Leistungsmodell für den Bereich Unterstützung bei der Lebensführung und der Verwirklichung soziale Teilhabe“. Damit wird Bezug genommen auf § 90 Abs. 1 SGB IX: (1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungs- berechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und –führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. … es erfolgt eine bewusste Abkehr von den bislang üblichen Bezeichnungen wie z.B. „Hilfe zum Wohnen“ oder „Wohnhilfen“, „neue Wohnform“ oder „Wohnen über Tag und Nacht“.
Ziele • Selbstbestimmung und volle, wirksame und gleichberechtigte soziale Teilhabe verwirklichen • Personenzentrierte Leistungen sollen einer individuellen Lebensplanung, menschenwürdigen Lebensführung und der Teilhabe dienen ( Nachteilsausgleich) • Notwendige Unterstützung zukünftig nicht mehr primär an wohnformgebundenen Leistungstypen orientieren, sondern unter ganzheitlicher Perspektive am individuellen Bedarf und den persönlichen Lebensvorstellungen ausrichten • Die jeweilige Lebens- und Wohnsituation ist als bedeutsamen Kontextfaktor für die Bedarfslage immer einzubeziehen • Leistungsbausteine sollen kombinierbar und weitgehend unabhängig von der Wohnsituation sein
Ziele
Personenzentrierung:
1. Wille
• Selbstbestimmung unddes Leistungsberechtigten
volle, wirksame und
2. Transparenz
gleichberechtigte undverwirklichen
soziale Teilhabe Beteiligung
3. Vollständige
• Personenzentrierte LeistungenBerücksichtigung der Lebenslage
sollen einer individuellen
Lebensplanung,4.menschenwürdigen
Bedarfsdeckung wie aus einer Hand
Lebensführung und
der Teilhabe dienen ( Nachteilsausgleich)
• Notwendige Unterstützung zukünftig nicht mehr primär an
wohnformgebundenen Leistungstypen
5. „Unabhängigkeit vonorientieren,
der Wohnform“ ?
sondern unter ganzheitlicher Perspektive am individuellen
Bedarf und den persönlichen Lebensvorstellungen
ausrichten
• Die jeweilige Lebens- und Wohnsituation ist als
bedeutsamen Kontextfaktor für die Bedarfslage immer
einzubeziehen.
• Leistungsbausteine sollen kombinierbar und weitgehend
unabhängig von der Wohnsituation sein.Modellkomponenten
Personenbezogene Leistungen Basisleistungen
Wohnsetting
Präsenz von
Mitarbeitenden
Leistungen im Einzelkontakt
Hauswirtschaftliche
und technische
Unterstützung
Leistungen im Gruppenkontext Betreuungskonzept
Basisleistungen
soziale Teilhabe
Notwendige pflegerische Leistungen
Alle Leistungskomponenten sind mit den auf sie entfallenden Aufwendungen für
indirekte Leistungen und Verpflichtungen des Leistungserbringers (inkl.
tarifliche Entgelte) als Basisleistung zu kalkulieren.Agenda
I Schrittweise in die Umsetzung
II Exkurs: Gesamtplan
III Bundesebene
IV Landesausführungsgesetz AG-BTHG NRW
V Verhandlungen zum LRV
VI Zukünftiges Leistungsmodell für Soziale
Teilhabe
VII Diskussionen und Ergebnisse
Alle Fotos lizenzfrei von https://unsplash.com/; alle Grafiken: Stiftung Bethel und Ev. Fachverband Behindertenhilfe und Psychiatrie der Diakonie RWLDiskussion über Assistenzleistungen • Leistungsträgervertreter betonen sehr, sich direkt am Gesetzeswortlaut orientieren zu wollen. Gleichwohl wird eine Mehrzahl von einschränkende Formulierungen ggü. dem Gesetz ins Gespräch gebracht. • … legen großen Wert auf die „Unabhängigkeit der Leistungen von der Wohnform“ und ignorieren dabei bislang die Wohn- und Lebenssituation als leistungsrelevantem Kontextfaktor. • … wollen Einzelleistungen bestimmen. Es gibt keinen erkennbaren Ansatz für wohnsetting-bezogene Gestaltungs- und Finanzierungsnotwendigkeiten. • … haben eine spezifische Sicht auf die Fachkraft-/ Nicht- Fachkraft-Regelung allgemeine Assistenz soll ausschließlich durch Nicht-Fachkräfte erfolgen. • … wollen keine Pflegeleistungen als Assistenzleistungen, sondern eine Differenzierung nach Leistungsarten (Eingliederungshilfe vs. Pflege) – dem widerspricht der „Umfassungsbegriff“ des § 103 SGB IX.
Diskussion über die Trennung der Leistungen • Die Leistungsträger betonen eine analytische Heran- gehensweise an die jetzigen Leistungsentgelte. Das kommt „Nachverhandlungen“ gleich. • Die möglichen Kosten für Grundversorgung sind vom RBEG her in die Zukunft zu bestimmen. LB und LE sind in der Vereinbarung frei. • Eine konstruktive Verständigung über integrale Bestandteile in der Teilhabeleistung (z.B. „Sozialraum- Gemeinschafts-Würstchen“, Lebensmitteleinsatz beim gemeinsamen Kochen, Getränke bei Hitze, „über Nacht leergegessene Kühlschränke“…) ist für die Zukunft notwendig. • Offenbar besteht der Wunsch seitens der Leistungsträger die pflegerischen Assistenzleistungen herauslösen, was nicht Gegenstand der TdL ist. • Parallel wird in NRW ein Modellprojekt durchgeführt, an dem acht LE aus NRW beteiligt sind.
… erste Ergebnisse? … werden nicht separat vereinbart und veröffentlicht das Gesamtpaket „Landesrahmenvertrag mit Rahmenleistungsbeschreibungen“ soll zum Jahresende 2018 fertig sein.
… erste Ergebnisse? … werden nicht separat vereinbart und veröffentlicht das Gesamtpaket Landesrahmenvertrag mit Rahmenleistungsbeschreibungen soll zum Jahresende fertig sein.
… wichtigste Themen für Leistungserbringer 2018 • Konzept Gesamtplanung: Beratung/Unterstützung von leistungsbeanspruchenden/-berechtigten Personen (inkl. Rechtsschutz) • Entwicklung des zukünftigen Leistungsprofils (nicht nur im Bereich der gemeinschaftlichen Wohnsettings) • Immobilienbezogene Vorbereitungen: Förderung | Flächenaufteilung in Bestandswohnheimen ab Sommer 2018 | Vorbereitung Mietpreisermittlung und Vermietungsmanagement • Begleitung und Information von Betroffenen und Angehörigen • Fortbildung der Mitarbeitenden / PE-Konzept (Inhalte v.a. Personenzentrierung, Gesamtplan, ICF, BEI_NRW, Wirkung/Wirksamkeit; Struktur v.a. Kooperation Bildungsinstitute und Ausbildungsstätten) • Methodenüberprüfung in den Hilfefeldern Wirksamkeit • Entwicklung eines Tools für Wirkungsmonitoring
Danke für Ihr Interesse und nutzen Sie die Informationen und Materialien auf www.bethel.de/bthg... Michael Conty v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel Stiftung Bethel Michael Conty | Geschäftsführer Grete-Reich-Weg 9 | 33617 Bielefeld michael.conty@bethel.de | www.bethel.de
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