VORLAGE - ZUR KENNTNISNAHME- (GEMÄß ART. 64 ABS. 3 VVB) DRUCKSACHE 18/3476 - ABGEORDNETENHAUS BERLIN
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Drucksache 18/3476
05.03.2021
18. Wahlperiode
Vorlage – zur Kenntnisnahme –
(gemäß Art. 64 Abs. 3 VvB)
Sechste Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung
VO-Nr. 18/324Abgeordnetenhaus von Berlin Seite 2 Drucksache 18/3476 18. Wahlperiode
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie - II C 1.1 - Tel.: 90227 (9227) - 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über die Sechste Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin und § 5 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes zur Kenntnis zu nehmen, dass die Se- natsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Senatsver- waltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung die nachstehende Verordnung er- lassen hat:
2
Sechste Verordnung zur Änderung der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung
Vom 5. März 2021
Auf Grund des § 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes
vom 1. Februar 2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
und § 28a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136)
geändert worden ist, in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 3 Satz
2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020,
verkündet am 15. Dezember 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkün-
dung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert
worden ist, und nachträglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S.
1463) bekannt gemacht, die zuletzt durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (GVBl.
S. 111) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und
Familie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleich-
stellung:
Artikel 1
Die Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 24. November 2020 (GVBl. S. 894), die
zuletzt durch Verordnung vom 17. Februar 2021 (GVBl. S. 142) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 bis 6“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Sekundarstufe I wird nach Maßgabe der
organisatorischen Möglichkeiten der jeweiligen Schule im Einvernehmen mit
der Schulaufsicht ein Präsenzunterricht nach Maßgabe des Alternativszenarios
gemäß den Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021 in
festen Lerngruppen mit in der Regel halbierter Gruppenfrequenz angeboten.
Die Teilnahme an dem Präsenzunterricht ist freiwillig, die Entscheidung treffen
die Erziehungsberechtigten.“
cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4 und die neue
Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:3
„Bis einschließlich 16. März 2021 können Schulen im Einvernehmen mit der
Schulaufsichtsbehörde für die Abschlussjahrgangsstufen entscheiden, nach
Maßgabe des Alternativszenarios gemäß den Vorgaben des Handlungsrah-
mens für das Schuljahr 2020/2021 in festen Lerngruppen in halbierter Größe
Präsenzunterricht anzubieten.“
dd) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Ab dem 17. März 2021 wird den Schülerinnen und Schülern aller Schular-
ten ab einschließlich Jahrgangsstufe 10 aufsteigend nach Maßgabe des Alter-
nativszenarios gemäß den Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schul-
jahr 2020/2021 ein Präsenzunterricht in festen Lerngruppen in halbierter
Größe angeboten. Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist für die betroffenen
Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die Entscheidung über die freiwillige Teil-
nahme treffen bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sonst die voll-
jährigen Schülerinnen und Schüler selbst.“
ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 6 bis 9 und die neue
Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird das Wort „nicht“ gestrichen.
bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „anstelle der Be-
triebspraktika“ eingefügt.
ff) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt:
„10. Der Schwimmunterricht findet nur in der Primarstufe und dort nur in Klein-
gruppen statt. In den Bädern gilt für alle zum Schulbetrieb gehörenden Perso-
nen die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und zum
Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in den gekennzeichneten Bereichen. Vor
und nach dem Schwimmen soll geduscht werden. Die Nutzung der Duschen
setzt voraus, dass die Nutzung zeitversetzt zu den Vorgänger- und Folgegrup-
pen erfolgt und die Abstandsregeln eingehalten werden. Die Nutzung von Föh-
nen setzt neben der Einhaltung der Abstandsregeln das Tragen einer Mund-
Nasen-Bedeckung voraus. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen
oder organisatorischen Gründen oder aufgrund fehlender Schwimmsachen am
Schwimmunterricht nicht teilnehmen können, dürfen die Schwimmhalle nicht
betreten und werden in der Schule betreut.
11. Für den Sportunterricht in der Qualifikationsphase der gymnasialen Ober-
stufe können die Sporthallen für die praktische Prüfungsvorbereitung in Klein-
gruppen genutzt werden. Während der praktischen Sportausübung ist keine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „ergänzend“ eingefügt.4
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird darin nach Stufen unterschieden, sind jeweils die für die Stufe rot getroffe-
nen Regelungen mit der Abweichung maßgeblich, dass in der Sekundarstufe
ein Schulmittagessen nach Maßgabe der Stufe orange angeboten werden kann
und abweichend von den Regelungen der Stufe rot Schwimmunterricht ein-
schließlich Nutzung der Duschen in der Primarstufe sowie Betriebspraktika in
der Sekundarstufe stattfinden.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Ergänzend zu den Regelungen der Stufe rot gilt die Pflicht zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung in der Primarstufe auf allen Freiflächen des Schulge-
ländes, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden
kann.“
2. In § 5 wird die Angabe „21. März 2021“ durch die Angabe „4. April 2021“ ersetzt.
3. In Anlage 1 Teil A Abschnitt I Nummer 5, Teil B Abschnitt I Nummer 5 und Teil C
Abschnitt I Nummer 5 werden jeweils die Wörter „zum Beginn der Osterferien 2021“
durch die Wörter „einschließlich 21. Mai 2021“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.5
A. Begründung:
a) Allgemeines:
Mit dieser Änderungsverordnung werden die aufgrund des weiterhin andauernden
Pandemiegeschehens erforderlichen Anpassungen an den Sonderregelungen für eine
Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz getroffen. Insbeson-
dere werden angepasst an das Infektionsgeschehen, unter Berücksichtigung des Auf-
tretens von Mutationen des SARS-Covid-2-Virus sowie der bestehenden Schutzvor-
gaben, in Abwägung zwischen dem Recht der Schülerinnen und Schüler auf Bildung
einschließlich damit einhergehender Präsenzunterrichtszeiten und dem Schutz insbe-
sondere der Schülerinnen und Schüler und aller an der Schule tätigen Personen vor
einer Infektion mit dem Coronavirus weitere Lockerungen bei den Einschränkungen
des Präsenzbetriebs an den Schulen vorgesehen, die mit dieser Änderungsverord-
nung beginnend mit dem 9. März 2021 umgesetzt werden.
b) Einzelbegründung:
Zu Artikel 1
Zu 1. (§ 4):
In Absatz 2 werden weitere Regelungen für eine an das Infektionsgeschehen ange-
passte Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz getroffen. Da-
nach kommen gemäß dem geänderten Wortlaut von Nummer 1 zusätzlich zu den Jahr-
gangsstufen 1 bis 3 der Primarstufe ab dem 9. März 2021 die Jahrgangsstufen 4 bis 6
der Primarstufe zurück in einen eingeschränkten Präsenzunterricht. Vorgesehen ist
auch hier ein Präsenzunterricht nach Maßgabe des Alternativszenarios gemäß den
Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/21. Im Benehmen mit der
Schulkonferenz kann abweichend davon auch ein Wechselmodell eingeführt werden,
in dem sich für die Lerngruppen Tage des Präsenzunterrichts mit schulisch angeleite-
tem Lernen zu Hause abwechseln. Auch die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Sekundar-
stufe I erhalten gemäß der neu eingefügten Nummer 2 das Angebot eines Präsenzun-
terrichts. Anders als in der Primarstufe wird der Präsenzunterricht nach den organisa-
torischen Möglichkeiten der jeweiligen Schule im Einvernehmen mit der Schulaufsicht
angeboten, da an den weiterführenden Schulen beispielsweise durch die Unterrich-
tung der Lerngruppen durch viele verschiedene Fachlehrkräfte und die Ableistung von
Prüfungen in den Abschlussklassen andere Bedingungen für einen Präsenzunterricht
vorliegen als in der Primarstufe. Durch die vorgenommene Einfügung rücken die bis-
herigen Nummern 2 und 3 auf und werden die neuen Nummern 3 und 4. Dabei wird
zugleich in Nummer 4 vorgesehen, dass die Anwendung dieser Vorschrift nunmehr bis
einschließlich 16. März 2021 befristet ist. Die neu eingefügte Nummer 5 trifft die daran6 anschließenden Regelungen ab dem 17. März 2021 für Schülerinnen und Schüler aller Schularten ab einschließlich Jahrgangsstufe 10 aufsteigend. Diesen wird ab dem ge- nannten Zeitpunkt von ihren Schulen nach Maßgabe des Alternativszenarios gemäß den Vorgaben des Handlungsrahmens für das Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht in festen Lerngruppen in halbierter Größe angeboten. Die bisherigen Nummern 4 bis 7 rücken infolge der Einfügung auf und werden die Nummern 6 bis 9. Angefügt wird eine neue Nummer 10, die den Schwimmunterricht in der Primarstufe nach besonde- ren Hygienevorgaben ermöglicht. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Schülerin- nen und Schüler der Primarstufe die notwendige Schwimmbefähigung erlangen kön- nen. Durch die neu angefügte Nummer 11 soll es Schülerinnen und Schülern der Qua- lifikationsphase der gymnasialen Oberstufe ermöglicht werden, die Sporthalle für den Sportunterricht zu nutzen, um sich so in Kleingruppen auf die praktische Sportprüfung im Abitur vorbereiten zu können. Die Einfügung in Absatz 3 Satz 1 dient der Klarstellung, dass die Schutz- und Hygie- neregelungen der Anlagen 1 und 2 ergänzend zu den besonderen Regelungen des § 4 Anwendung finden. In dem neu gefassten Satz 2 werden die erforderlichen Folgean- passungen im Hinblick auf die Änderungen in der neuen Nummer 9 sowie die Rege- lungen der neuen Nummer 10 vorgenommen. Dementsprechend findet der Schwimm- unterricht in der Primarstufe sowie die Durchführung von Betriebspraktika in der Se- kundarstufe in Abweichung von der grundsätzlichen Untersagung dieser Veranstaltun- gen in Stufe rot statt. Die Betriebspraktika der beruflichen Schulen finden nach Maß- gabe der Stufe rot statt. Ergänzend zu den Regelungen der Stufe rot gilt nach dem neuen Satz 4 die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Primarstufe auf allen Freiflächen des Schulgeländes, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Zu 2. (§ 5): Die Geltungsdauer der Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung wird bis zum Ablauf des 4. April 2021 verlängert. Damit wird die Geltungsdauer der Verordnung in ihrer aktuel- len Fassung zugleich auf vier Wochen befristet und eine stetige Überprüfung der Not- wendigkeit der Regelungen gewährleistet. Zu 3. (Anlage 1): Das Verbot der Durchführung von Schülerfahrten und internationalem Austausch wird für alle Schularten bis einschließlich 21. Mai 2021 verlängert. Zu Artikel 2 Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
7
B. Rechtsgrundlage:
§ 2 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes vom 1. Februar
2021 (GVBl. S. 102) und § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz
1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 13 Absatz 3 Satz 2 der SARS-CoV-
2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020, verkündet am 15.
Dezember 2020 nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen
und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, und nach-
träglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl. S. 1463) bekannt gemacht,
die zuletzt durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (GVBl. S. 111) geändert worden
ist.
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:
keine
D. Gesamtkosten:
keine
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:
keine
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
keine
Berlin, den 5. März 2021
Sandra Scheeres
Senatorin für Bildung,
Jugend und Familie8
Anlage zur Vorlage an
das Abgeordnetenhaus
I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte
SchulHygCoV-19-VO SchulHygCoV-19-VO
-alte Fassung - -neue Fassung -
§4 §4
Sonderregelungen für eine Wieder- Sonderregelungen für eine Wieder-
aufnahme des Lehr- und Betreu- aufnahme des Lehr- und Betreu-
ungsbetriebs in Präsenz ungsbetriebs in Präsenz
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 fin- (1) unverändert
det ein Präsenzunterricht nicht statt und
nehmen die Schülerinnen und Schüler
am schulisch angeleiteten Lernen zu
Hause teil. Ebenso findet in dieser Zeit
keine außerunterrichtliche Förderung
und Betreuung und keine ergänzende
Förderung und Betreuung statt.
(2) Für die an das Infektionsgeschehen (2) Für die an das Infektionsgeschehen
angepasste Wiederaufnahme des Lehr- angepasste Wiederaufnahme des Lehr-
und Betreuungsbetriebs in Präsenz gilt: und Betreuungsbetriebs in Präsenz gilt:
1. Den Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Pri- 1. Den Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Pri-
marstufe wird ein Unterricht in festen marstufe wird ein Unterricht in festen
Lerngruppen mit in der Regel halbierter Lerngruppen mit in der Regel halbierter
Gruppenfrequenz angeboten. Ein Prä- Gruppenfrequenz angeboten. Ein Prä-
senzunterricht von mindestens drei senzunterricht von mindestens drei
Stunden täglich nach Maßgabe des Al- Stunden täglich nach Maßgabe des Al-
ternativszenarios gemäß den Vorgaben ternativszenarios gemäß den Vorgaben
des Handlungsrahmens für das Schul- des Handlungsrahmens für das Schul-
jahr 2020/2021 ist hierbei für alle Schü- jahr 2020/2021 ist hierbei für alle Schü-
lerinnen und Schüler dieser Jahrgangs- lerinnen und Schüler dieser Jahrgangs-
stufen sicherzustellen. Im Benehmen stufen sicherzustellen. Im Benehmen
mit der Schulkonferenz kann abwei- mit der Schulkonferenz kann abwei-
chend von einem täglichen Präsenzun- chend von einem täglichen Präsenzun-
terricht nach Satz 2 ein Wechselmodell terricht nach Satz 2 ein Wechselmodell
eingeführt werden, in dem sich für die eingeführt werden, in dem sich für die
Lerngruppen Tage des Präsenzunter- Lerngruppen Tage des Präsenzunter-9
richts mit schulisch angeleitetem Ler- richts mit schulisch angeleitetem Ler-
nen zu Hause abwechseln. Die Teil- nen zu Hause abwechseln. Die Teil-
nahme an dem Präsenzunterricht ist nahme an dem Präsenzunterricht ist
freiwillig, die Entscheidung treffen die freiwillig, die Entscheidung treffen die
Erziehungsberechtigten. Erziehungsberechtigten.
2. Den Jahrgangsstufen 5 und 6 der
Sekundarstufe I wird nach Maßgabe
der organisatorischen Möglichkeiten
der jeweiligen Schule im Einverneh-
men mit der Schulaufsicht ein Prä-
senzunterricht nach Maßgabe des
Alternativszenarios gemäß den Vor-
gaben des Handlungsrahmens für
das Schuljahr 2020/2021 in festen
Lerngruppen mit in der Regel hal-
bierter Gruppenfrequenz angeboten.
Die Teilnahme an dem Präsenzunter-
2. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird richt ist freiwillig, die Entscheidung
eine Notbetreuung gemäß § 13 Absatz treffen die Erziehungsberechtigten.
6 der SARS-CoV-2-
Infektionsschutzmaßnahmenverord-
nung im Umfang von höchstens acht- 3. In den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird
einhalb Stunden täglich an Wochenta- eine Notbetreuung gemäß § 13 Absatz
gen für Schülerinnen und Schüler ange- 6 der SARS-CoV-2-
boten, für die keine andere Möglichkeit Infektionsschutzmaßnahmenverord-
der Betreuung besteht und bei denen nung im Umfang von höchstens acht-
einhalb Stunden täglich an Wochenta-
a) mindestens ein Elternteil eine beruf- gen für Schülerinnen und Schüler ange-
liche Tätigkeit ausübt, die für die Auf- boten, für die keine andere Möglichkeit
rechterhaltung des öffentlichen Lebens der Betreuung besteht und bei denen
erforderlich ist,
a) mindestens ein Elternteil eine beruf-
b) ein Elternteil alleinerziehend ist oder liche Tätigkeit ausübt, die für die Auf-
c) es sich um Schülerinnen und Schüler rechterhaltung des öffentlichen Lebens
mit einem festgestellten sonderpädago- erforderlich ist,
gischen Förderbedarf der Förderstufe II b) ein Elternteil alleinerziehend ist oder
handelt.
c) es sich um Schülerinnen und Schüler
Abweichend hiervon kann in den Fällen mit einem festgestellten sonderpädago-
des Satzes 1 bei einem nachgewiese- gischen Förderbedarf der Förderstufe II
nen besonderen Bedarf im Einzelfall ein handelt.
erweiterter Betreuungsumfang von
mehr als achteinhalb Stunden täglich Abweichend hiervon kann in den Fällen
an Wochentagen innerhalb der Zeit von des Satzes 1 bei einem nachgewiese-
6.00 bis 18.00 Uhr gewährt werden. Die nen besonderen Bedarf im Einzelfall ein
erweiterter Betreuungsumfang von10
Notbetreuung wird in den Jahrgangs- mehr als achteinhalb Stunden täglich
stufen 1 bis 3 ergänzend zu dem Prä- an Wochentagen innerhalb der Zeit von
senzunterricht angeboten, wobei die 6.00 bis 18.00 Uhr gewährt werden. Die
Zeit des Präsenzunterrichts in den Um- Notbetreuung wird in den Jahrgangs-
fang der täglichen Höchstbetreuungs- stufen 1 bis 3 ergänzend zu dem Prä-
zeit mit einberechnet wird. senzunterricht angeboten, wobei die
Zeit des Präsenzunterrichts in den Um-
3. Schulen können im Einvernehmen
fang der täglichen Höchstbetreuungs-
mit der Schulaufsichtsbehörde für die
zeit mit einberechnet wird.
Abschlussjahrgangsstufen entschei-
den, nach Maßgabe des Alternativsze- 4. Bis einschließlich 16. März 2021
narios gemäß den Vorgaben des Hand- können Schulen im Einvernehmen mit
lungsrahmens für das Schuljahr der Schulaufsichtsbehörde für die Ab-
2020/2021 in festen Lerngruppen in schlussjahrgangsstufen entscheiden,
halbierter Größe Präsenzunterricht an- nach Maßgabe des Alternativszenarios
zubieten. Abschlussjahrgangsstufen im gemäß den Vorgaben des Handlungs-
Sinne von Satz 1 sind die Jahrgangs- rahmens für das Schuljahr 2020/2021
stufen 10 und 13 der Integrierten Se- in festen Lerngruppen in halbierter
kundarschulen und der Gemeinschafts- Größe Präsenzunterricht anzubieten.
schulen sowie die Jahrgangsstufen 10 Abschlussjahrgangsstufen im Sinne
und 12 der allgemein bildenden Gym- von Satz 1 sind die Jahrgangsstufen 10
nasien, die Jahrgangsstufe 13 an beruf- und 13 der Integrierten Sekundarschu-
lichen Gymnasien, die letzte Jahr- len und der Gemeinschaftsschulen so-
gangsstufe der Berufsschule, der Bil- wie die Jahrgangsstufen 10 und 12 der
dungsgang der Integrierten Berufsaus- allgemein bildenden Gymnasien, die
bildungsvorbereitung, die Jahrgangs- Jahrgangsstufe 13 an beruflichen Gym-
stufen 10 und 13 an Schulen mit son- nasien, die letzte Jahrgangsstufe der
derpädagogischem Förderschwerpunkt Berufsschule, der Bildungsgang der In-
und die letzte Jahrgangsstufe der Ein- tegrierten Berufsausbildungsvorberei-
richtungen des Zweiten Bildungswegs tung, die Jahrgangsstufen 10 und 13 an
zum nachträglichen Erwerb allgemein- Schulen mit sonderpädagogischem
bildender Abschlüsse. Die Teilnahme Förderschwerpunkt und die letzte Jahr-
am Präsenzunterricht ist für die be- gangsstufe der Einrichtungen des Zwei-
troffenen Schülerinnen und Schüler ten Bildungswegs zum nachträglichen
freiwillig. Die Entscheidung über die Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse.
freiwillige Teilnahme treffen bei Minder- Die Teilnahme am Präsenzunterricht ist
jährigen die Erziehungsberechtigten, für die betroffenen Schülerinnen und
sonst die volljährigen Schülerinnen und Schüler freiwillig. Die Entscheidung
Schüler selbst. über die freiwillige Teilnahme treffen bei
Minderjährigen die Erziehungsberech-
tigten, sonst die volljährigen Schülerin-
nen und Schüler selbst.
5. Ab dem 17. März 2021 wird den
Schülerinnen und Schülern aller
Schularten ab einschließlich Jahr-
gangsstufe 10 aufsteigend nach11
Maßgabe des Alternativszenarios
gemäß den Vorgaben des Hand-
lungsrahmens für das Schuljahr
2020/2021 ein Präsenzunterricht in
festen Lerngruppen in halbierter
Größe angeboten. Die Teilnahme am
Präsenzunterricht ist für die betroffe-
nen Schülerinnen und Schüler frei-
4. Schulen mit sonderpädagogischem willig. Die Entscheidung über die
Förderschwerpunkt können im Einver- freiwillige Teilnahme treffen bei Min-
nehmen mit der Schulaufsichtsbehörde derjährigen die Erziehungsberech-
bei sehr kleinen Lerngruppenstärken tigten, sonst die volljährigen Schüle-
von einer Teilung der Lerngruppe abse- rinnen und Schüler selbst.
hen.
6. Schulen mit sonderpädagogischem
5. Für sozial benachteiligte Schülerin- Förderschwerpunkt können im Einver-
nen und Schüler sowie für Schülerinnen nehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
und Schüler, bei denen das Erreichen bei sehr kleinen Lerngruppenstärken
der Bildungsziele gefährdet ist, können von einer Teilung der Lerngruppe abse-
die Schulen zusätzliche freiwillige För- hen.
der- und Unterstützungsangebote be-
reitstellen. 7. Für sozial benachteiligte Schülerin-
nen und Schüler sowie für Schülerinnen
6. Der Hausunterricht und der Kranken- und Schüler, bei denen das Erreichen
hausunterricht für Schülerinnen und der Bildungsziele gefährdet ist, können
Schüler aller Jahrgangsstufen kann im die Schulen zusätzliche freiwillige För-
Einvernehmen mit der Schulaufsichts- der- und Unterstützungsangebote be-
behörde stattfinden, soweit Gründe des reitstellen.
Gesundheits- und Infektionsschutzes
nicht entgegenstehen. 8. Der Hausunterricht und der Kranken-
hausunterricht für Schülerinnen und
7. Betriebspraktika finden nicht statt. Schüler aller Jahrgangsstufen kann im
Die Schulen können Ersatzleistungen Einvernehmen mit der Schulaufsichts-
organisieren. behörde stattfinden, soweit Gründe des
Gesundheits- und Infektionsschutzes
nicht entgegenstehen.
9. Betriebspraktika finden statt. Die
Schulen können anstelle der Betriebs-
praktika Ersatzleistungen organisie-
ren.
10. Der Schwimmunterricht findet
nur in der Primarstufe und dort nur
in Kleingruppen statt. In den Bädern
gilt für alle Personen zum Schulbe-
trieb gehörenden Personen der Min-
destabstand von 1,5 Metern und das
Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung12
in den gekennzeichneten Bereichen.
Vor und nach dem Schwimmen soll
geduscht werden. Die Nutzung der
Duschen setzt voraus, dass die Nut-
zung zeitversetzt zu den Vorgänger-
und Folgegruppen erfolgt und die
Abstandsregeln eingehalten werden.
Föhnen setzt neben der Einhaltung
der Abstandsregeln das Tragen ei-
ner Mund-Nasen-Bedeckung voraus.
Schülerinnen und Schüler, die aus
gesundheitlichen oder organisatori-
schen Gründen oder aufgrund feh-
lender Schwimmsachen am
Schwimmunterricht nicht teilneh-
men können, dürfen die Schwimm-
halle nicht betreten und werden in
der Schule betreut.
11. Für den Sportunterricht in der
Qualifikationsphase der gymnasia-
len Oberstufe können die Sporthal-
len für die praktische Prüfungsvor-
bereitung in Kleingruppen genutzt
werden. Während der praktischen
Sportausübung ist keine Mund-Na-
sen-Bedeckung zu tragen.
(3) Soweit ein Präsenzbetrieb stattfin- (3) Soweit ein Präsenzbetrieb stattfin-
det sind die Schutz- und Hygienerege- det sind ergänzend die Schutz- und
lungen der Anlagen 1 und 2 anzuwen- Hygieneregelungen der Anlagen 1 und
den. Wird darin nach Stufen unterschie- 2 anzuwenden. Wird darin nach Stufen
den, sind jeweils die für die Stufe rot ge- unterschieden, sind jeweils die für die
troffenen Regelungen mit der Abwei- Stufe rot getroffenen Regelungen mit
chung maßgeblich, dass in der Sekun- der Abweichung maßgeblich, dass in
darstufe ein Schulmittagessen nach der Sekundarstufe ein Schulmittages-
Maßgabe der Stufe orange angeboten sen nach Maßgabe der Stufe orange
werden kann und auch in der schuli- angeboten werden kann. Abweichend
schen beruflichen Bildung keine Be- von den Regelungen der Stufe rot
triebspraktika stattfinden. Soweit in der können der Schwimmunterricht und
Stufe rot besondere oder ausdrückliche die Nutzung der Duschen in der Pri-
Vorgaben für den Unterricht sowie für marstufe sowie Betriebspraktika in
die ergänzende Förderung und Betreu- der Sekundarstufe stattfinden. So-
ung getroffen werden, sind diese Vor- weit in der Stufe rot besondere oder
gaben für die Notbetreuung entspre- ausdrückliche Vorgaben für den Unter-
chend anzuwenden. richt sowie für die ergänzende Förde-
rung und Betreuung getroffen werden,13
sind diese Vorgaben für die Notbetreu-
ung entsprechend anzuwenden. Er-
gänzend zu den Regelungen der
Stufe rot gilt die Pflicht zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung in der
Primarstufe auf allen Freiflächen des
Schulgeländes, wenn der Mindestab-
stand von 1,5 Metern nicht eingehal-
ten werden kann.
(4) Prüfungen finden in der Regel in (4) unverändert
Präsenz statt. Für Schülerinnen und
Schüler aller Jahrgangsstufen können
Lernerfolgskontrollen in Form von Klas-
senarbeiten und Klausuren in Präsenz
angeboten werden, wenn über die Vor-
gaben nach Absatz 3 hinaus für die
Dauer des Aufenthalts im Schulge-
bäude oder einem anderen für die Lern-
erfolgskontrolle vorgesehenen Ort ein
Abstand von 1,5 Metern zwischen den
anwesenden Personen gewährleistet
ist. Die Teilnahme an den Lernerfolgs-
kontrollen in Präsenz nach Satz 2 ist
freiwillig.
(5) An Schulen mit dem sonderpädago- (5) unverändert
gischen Förderschwerpunkt Geistige
Entwicklung und für Schülerinnen und
Schüler mit sonderpädagogischem För-
derbedarf in diesem Förderschwer-
punkt an anderen Schulen können im
Einvernehmen mit der Schulaufsichts-
behörde von den Absätzen 1 bis 4 ab-
weichende Regelungen getroffen wer-
den, sofern Gründe des Gesundheits-
und Infektionsschutzes nicht entgegen-
stehen und soweit es die organisatori-
schen oder pädagogischen Bedingun-
gen dieser Schulen oder die Behinde-
rung oder vergleichbare Beeinträchti-
gung der Schülerin oder des Schülers
erfordern. Auch in den Fällen des Sat-
zes 1 ist die Teilnahme an dem Angebot
freiwillig.
(6) An Kollegs und Abendgymnasien (6) unverändert
können im Einvernehmen mit der14
Schulaufsichtsbehörde von den Absät-
zen 1 bis 4 abweichende Regelungen
getroffen werden, sofern Gründe des
Gesundheits- und Infektionsschutzes
nicht entgegenstehen und soweit es die
organisatorischen oder pädagogischen
Bedingungen dieser Schulen erfordern.
Auch in den Fällen des Satz 1 ist die
Teilnahme an dem Angebot freiwillig.
(7) Die Stufeneinordnung der Schulen (7) unverändert
durch die bezirklichen Gesundheitsäm-
ter nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 ist
ausgesetzt.
§5 §5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Diese Verordnung tritt am Tag nach der
Verkündung im Gesetz- und Verord- Verkündung im Gesetz- und Verord-
nungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit nungsblatt für Berlin in Kraft; sie tritt mit
Ablauf des 21. März 2021 außer Kraft. Ablauf des 04. April 2021 außer Kraft.
Anlage 1 Anlage 1
zu § 2 Absatz 1 Satz 2 zu § 2 Absatz 1 Satz 2
Musterhygieneplan für die Schulen Musterhygieneplan für die Schulen
Teil A Teil A
Primarstufe Primarstufe
I. Allgemeines I. Allgemeines
5. (Besondere) Veranstaltungen 5. (Besondere) Veranstaltungen
Stufe grün: Veranstaltungen können Stufe grün: Veranstaltungen können
unter Einhaltung der Bestimmungen unter Einhaltung der Bestimmungen
der SARS-CoV-2- der SARS-CoV-2-
Infektionsschutzmaßnahmenverord- Infektionsschutzmaßnahmenverord-
nung stattfinden. nung stattfinden.
Stufe gelb: Veranstaltungen von be- Stufe gelb: Veranstaltungen von be-
sonderer schulischer Bedeutung kön- sonderer schulischer Bedeutung kön-
nen unter Einhaltung der Bestimmun- nen unter Einhaltung der Bestimmun-
gen der SARS-CoV-2- gen der SARS-CoV-2-
Infektionsschutzmaßnahmenverord- Infektionsschutzmaßnahmenverord-
nung stattfinden. nung stattfinden.15 Stufe orange: Veranstaltungen von be- Stufe orange: Veranstaltungen von be- sonderer schulischer Bedeutung ohne sonderer schulischer Bedeutung ohne schulfremde Personen können unter schulfremde Personen können unter Einhaltung der Mindestabstandsrege- Einhaltung der Mindestabstandsrege- lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen- lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen- Bedeckung ist zu tragen. Bedeckung ist zu tragen. Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht statt. statt. Die Durchführung von Schülerfahrten Die Durchführung von Schülerfahrten und internationalem Austausch ist bis und internationalem Austausch ist bis zum Beginn der Osterferien 2021 nicht einschließlich 21. Mai 2021 nicht zu- zulässig lässig. Teil B Teil B Sekundarstufe Sekundarstufe I. Allgemeines I. Allgemeines 5. Besondere Veranstaltungen 5. Besondere Veranstaltungen Stufe grün: Veranstaltungen können Stufe grün: Veranstaltungen können unter Einhaltung der Bestimmungen unter Einhaltung der Bestimmungen der SARS-CoV-2- der SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverord- Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung stattfinden. nung stattfinden. Stufe gelb: Veranstaltungen von be- Stufe gelb: Veranstaltungen von be- sonderer schulischer Bedeutung kön- sonderer schulischer Bedeutung kön- nen unter Einhaltung der Bestimmun- nen unter Einhaltung der Bestimmun- gen der SARS-CoV-2- gen der SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverord- Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung stattfinden. nung stattfinden. Stufe orange: Veranstaltungen von be- Stufe orange: Veranstaltungen von be- sonderer schulischer Bedeutung ohne sonderer schulischer Bedeutung ohne schulfremde Personen können unter schulfremde Personen können unter Einhaltung der Mindestabstandsrege- Einhaltung der Mindestabstandsrege- lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen- lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen- Bedeckung ist zu tragen. Bedeckung ist zu tragen. Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht statt. statt. Die Durchführung von Schülerfahrten Die Durchführung von Schülerfahrten und internationalem Austausch ist bis und internationalem Austausch ist bis
16 zum Beginn der Osterferien 2021 nicht einschließlich 21. Mai 2021 nicht zu- zulässig. lässig. Teil C Teil C Schulische berufliche Bildung Schulische berufliche Bildung I. Allgemeines I. Allgemeines 5. Besondere Veranstaltungen 5. Besondere Veranstaltungen Stufe grün: Veranstaltungen können Stufe grün: Veranstaltungen können unter Einhaltung der Bestimmungen unter Einhaltung der Bestimmungen der SARS-CoV-2- der SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverord- Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung stattfinden. nung stattfinden. Stufe gelb: Veranstaltungen von be- Stufe gelb: Veranstaltungen von be- sonderer schulischer Bedeutung kön- sonderer schulischer Bedeutung kön- nen unter Einhaltung der Bestimmun- nen unter Einhaltung der Bestimmun- gen der SARS-CoV-2- gen der SARS-CoV-2- Infektionsschutzmaßnahmenverord- Infektionsschutzmaßnahmenverord- nung stattfinden. nung stattfinden. Stufe orange: Veranstaltungen von be- Stufe orange: Veranstaltungen von be- sonderer schulischer Bedeutung ohne sonderer schulischer Bedeutung ohne schulfremde Personen können unter schulfremde Personen können unter Einhaltung der Mindestabstandsrege- Einhaltung der Mindestabstandsrege- lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen- lungen stattfinden. Eine Mund-Nasen- Bedeckung ist zu tragen. Bedeckung ist zu tragen. Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht Stufe rot: Veranstaltungen finden nicht statt. statt. Die Durchführung von Schülerfahrten Die Durchführung von Schülerfahrten und internationalem Austausch ist bis und internationalem Austausch ist bis zum Beginn der Osterferien 2021 nicht einschließlich 21. Mai 2021 nicht zu- zulässig. lässig.
17 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung § 13 Kindertagesförderung, Hochschulen, Bildung (1) - (2) … (3) An öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Ein- richtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung darf vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden. Abweichungen von Satz 1 zum Zwecke einer an das Infektionsgeschehen angepassten Wiederaufnahme des Lehr- und Betreuungsbetriebs in Präsenz bestimmt die für Bildung zuständige Senats- verwaltung durch Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 1 und Absatz 2. (4) … (5) Prüfungen nach Maßgabe des Schulgesetzes und Leistungsüberprüfungen an öf- fentlichen Schulen und Ersatzschulen dürfen nach Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwi- schen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Zeugnisse dürfen von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgegeben werden. Prüfungen an Volkshochschulen und an sonstigen Einrichtungen der Erwachsenen- bildung dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwe- senden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist und eine Mund-Na- sen-Bedeckung getragen wird. (6) Schulen können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung insbeson- dere von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechter- haltung des öffentlichen Lebens erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen und die zur Inanspruchnahme der Notbetreuung Berechtigten entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
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