"Vorsteuerberichtigung bei pauschalierten Land- und Forstwirten " - Mag. Karl Portele Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder 20. Februar 2014

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"Vorsteuerberichtigung bei
 pauschalierten Land- und
      Forstwirten"

           Mag. Karl Portele
Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder
           20. Februar 2014
Pauschalbesteuerung - Grundsätze
Durchschnittssatzbesteuerung
pauschale Festsetzung der USt (12 % an Unternehmer oder 10 % an
Private)
„fiktive“ Bemessung der Vorsteuer in Höhe der Umsatzsteuer – in der Regel
daher keine Zahllast
Unternehmer ohne Buchführungspflicht
Land- und Forstwirte mit einkommensteuerlicher
Voll- oder Teilpauschalierung
Einnahmen-Ausgaben-Rechner
freiwillig buchführende Land- und Forstwirte
keine Bindung an ertragsteuerliche Pauschalierung gem. LuF
Pauschalierungsverordnung
Wechsel in die Regelbesteuerung möglich (schriftliche Erklärung bis
spätestens 31.12.; 5-jährige Bindung)

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Pauschalbesteuerung - Grundsätze
USt-Pauschalierung
maßgeblich ist allein Buchführungspflicht sowie
Erzielung von Umsätzen im Rahmen des LuF-Betriebes
aber: Steuerabfuhrverpflichtung iZm Zusatzsteuer oder anderen Vorgängen
bzw. Umsätzen beachten !!

Umfang der Pauschalierung:
alle Umsätze des LuF-Betriebes einschließlich der Nebentätigkeiten
(Nebenerwerb; Nebenbetrieb)
Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Eigenverbrauch)
Hilfsgeschäfte (zB Verkauf von Maschinen)
Veräußerung oder Entnahme des Betriebes oder Teilbetriebes

Buchführungspflicht:
Einheitswert des LuF-Betriebes über € 150.000,--
Nettoumsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren über € 400.000,--
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Rechnungslegung durch
pauschalierte Land- und Forstwirte
 Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs
 Monaten bei Leistungen an andere Unternehmer oder Verein und
 Gemeinde
 Keine Rechnungsausstellung bei Innenumsätzen und auch kein
 Vorsteuerabzug
     zB Landwirt liefert Produkte an eigenes Gasthaus
 Keine Vergabe einer UID bloß für Zwecke der Rechnungslegung. Bei
 vorhandener UID (zB wegen Beteiligung am Binnenmarktverkehr) ist
 diese immer anzugeben !!
 Rechnung ohne UID des leistenden Unternehmers berechtigt LE
 ausnahmsweise zum VSt-Abzug, wenn
 Vermerk „Durchschnittssteuersatz 12 % oder
 Vermerk „Durchschnittssteuersatz 12 % zzgl. Zusatzsteuersatz
 8 %“ enthalten ist und
 alle übrigen Rechnungsmerkmale vorhanden sind.

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LuF-Pauschalierung - Option zur Regelbesteuerung

  Option zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des
  Umsatzsteuergesetzes
     Sinnvoll bei größeren Investitionen mit hohen Vorsteuern (Maschinen; Errichtung
     von Wirtschaftsgebäuden oder Maschinenhallen etc)
  Antragsfrist
     bis 31.12. des erstbetroffenen Kalenderjahres (Fallfrist!!)
  Form des Antrags:
     schriftlich
  Übergang/Widerruf:
     jeweils nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres möglich
  Bindungsdauer:
     mindestens fünf Kalenderjahre
  Frist für den Widerruf:
     spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres, ab dem wieder die
     Pauschalbesteuerung gelten soll
     Zurücknahme bis zum Ablauf dieser Frist möglich
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LuF-Pauschalierung - Option zur
Regelbesteuerung
  Rechtsfolgen
  Besteuerung der Umsätze in tatsächlicher Höhe unter Anwendung der
  Regelsteuersätze (10% oder 20 %!)
     10 % beim Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Urprodukte)
     20 % zB beim Verkauf von Altmaschinen oder des Milchkontingents
     bzw. für Maschinenringarbeiten
     bei Rechnungsausstellung berücksichtigen
     Vorsteuerabzug nach den tatsächlichen Verhältnissen
  umsatzsteuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

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Rückwechsel zur Pauschalierung
- Widerruf der Optionserklärung -
Bisher:
keine Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG
1994, daher keine negative Berichtigung der im
Regelbesteuerungszeitraum abgezogenen Vorsteuern
Aber Ausnahmen: zehnjähriger Beobachtungszeitraum wirkt
weiter (zB bei steuerfreier Veräußerung eines Wirtschaftsgebäudes)
NEU ab 2014: negative Vorsteuerberichtigung bei ab 1.1.2014 in
Verwendung genommenen Anlagevermögen möglich

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Wechsel des Besteuerungsverfahrens
VSt-Berichtigung bis 31.12.2013
  Bisher
  Wechsel von Regelbesteuerung zur Pauschalierung gem. § 22 UStG (und
  umgekehrt) löst keine VSt-Berichtigungspflicht aus.

  Folgen
     Keine (anteilige) Rückzahlung der während der
     „Regelbesteuerungszeit“ iZm der Anschaffung von
     Gegenständen/Grundstücken geltend gemachten Vorsteuern bei der
     Rückkehr zur Pauschalierung (frühestens nach 5 Jahren möglich)
     Keine (anteilige) Nachholung von Vorsteuern für während der
     Pauschalierung angeschaffte Gegenstände/Gebäude, die im
     Regelbesteuerungszeitraum zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze
     verwendet werden.
     Aber Ausnahmen: zehnjähriger Beobachtungszeitraum wirkt
     weiter (zB bei steuerfreier Veräußerung eines Wirtschaftsgebäudes)

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LuF-Pauschalierung - Vorsteuerberichtung ab 1.1.2014
    Neu
    Wechsel   Änderung der für den Vorsteuerabzug
    maßgeblichen Verhältnisse
       Wechsel: Pauschalbesteuerung        Regelbesteuerung
       ( positive VSt-Berichtigung; aber Übergangsregelung)   sowie
       Rückwechsel: Regelbesteuerung       Pauschalbesteuerung
       ( negative VSt-Berichtigung, aber Übergangsregelung)
    Anwendung der allgemeinen Vorschriften
       Berechnung; Versteuerung; Aufzeichnung; Erklärung
    In-Kraft-Treten
       anzuwenden ab dem Veranlagungsjahr 2014
       für Gegenstände mit erstmaliger Verwendung oder Nutzung
       als Anlagevermögen nach dem 31.12.2013

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LuF-Pauschalierung - Vorsteuerberichtung ab 1.1.2014
 Anlassfälle für den Wechsel in der Besteuerungsart
   Option zur Regelbesteuerung
   Widerruf der Optionserklärung
   Überschreitung oder Unterschreitung der Buchführungsgrenzen
   Änderung in der Beurteilung: luf Nebenbetrieb bzw.
   Nebenerwerb oder gewerbliche Tätigkeit
      zB Über-/Unterschreitung der 33.000-Euro-Grenze bei
      Direktvermarktung und/oder anderen Nebentätigkeiten
   Nutzungsänderungen bei Gegenständen des
   Anlagevermögens
      zB Traktor zunächst zu je 50% im LuF-Betrieb bzw.
      Gewerbebetrieb eingesetzt; ab dem 3. Jahr: 80% LuF-Betrieb
      und 20 % Gewerbebetrieb

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LuF-Pauschalierung - Vorsteuerberichtung ab 1.1.2014
 Gegenstände des Anlagevermögens
 betroffene VSt-Beträge
      (nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
      aktivierungspflichtige Aufwendungen und
      Kosten von Großreparaturen (vgl. UStR Rz 2080)
 Maßgebliche Berichtigungszeiträume
      Bewegliche Gegenstände      vier Jahre (1/5-Berichtigung)
      Grundstücke/Gebäude      19 Jahre (1/20-Berichtigung)
 Berichtigungzeitraum
      Für jedes Jahr der Änderung 1/5 od. 1/20 -Berichtigung
 Übergangsregelung
      gilt nur für Gegenstände des AV mit erstmaliger Verwendung durch den
      Unternehmer nach dem 31.12.2013
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LuF-Pauschalierung - Vorsteuerberichtung ab 1.1.2014
 Umlaufvermögen bzw. sonstige Leistungen:
  Neue Rechtslage gilt auch für Vorsteuerberichtigungen (vollständige positive
 od. negative VSt-Berichtigung)
  Anwendungsbereich
        Gegenstände des Umlaufvermögens
        in Bau befindliche Anlagen
        noch nicht in Verwendung genommene Gegenstände des
        Anlagevermögens
        Sonstige Leistungen
        Beispiele: zum Zeitpunkt des Wechsels vorhandene Düngemittel-,
        Saatgut- oder Treibstoffvorräte oder zugekaufte Tiere des
        Umlaufvermögens
  Übergangsregelung (gilt nur für AV) daher Übergangsbestimmungen nicht
 anwendbar; daher gelten die Berichtigungstatbestände bereits ab 2014;
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LuF-Pauschalierung - Vorsteuerberichtung ab 1.1.2014
Beispiel 1:
 Der Land- und Forstwirt L wendet ab 2012 die Regelbesteuerung an. Im
September 2013 beginnt er mit der Neuerrichtung eines Wirtschaftsgebäudes,
das im März 2014 fertiggestellt und als Anlagevermögen in Verwendung
genommen wird. In diesem Zusammenhang hat L Vorsteuern in Höhe von €
160.000 geltend gemacht. Der Widerruf der Optionserklärung nach § 22 Abs.
6 UStG 1994 erfolgt mit Wirkung ab 1.1.2022.
Lösung:
Änderung der Verhältnisse ab dem Veranlagungjahr 2022
 Negative Vorsteuerberichtigung pro Jahr (von 2022 bis einschließlich
2033) in Höhe von jeweils 1/20
(d.s. € 8.000,-- pro Jahr; insgesamt 12/20, daher € 96.000)

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LuF-Pauschalierung - Vorsteuerberichtung ab 1.1.2014
 Beispiel 2:
  Der Land- und Gastwirt U erwirbt im Jänner 2014 um € 25.000 zzgl. 20 %
 USt einen zum Vorsteuerabzug berechtigenden Kleinbus, den er ab dem
 Zeitpunkt der Anschaffung zu 40 % für Zwecke des pauschalierten LuF-
 Betriebes und zu 60 % für Zwecke der gewerblichen Direktverarbeitung
 verwendet. Ab dem Jahr 2017 nutzt L das Fahrzeug zu 60 % für Zwecke des
 LuF-Betriebes und zu 40 % für den Gewerbebetrieb.
 Lösung:
  Im Jahr 2014 sind die auf die Verwendung im gewerblichen Unternehmensteil
 entfallenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 3.000 € (60 % von 5.000 €) als
 Vorsteuer abziehbar. Rest abpauschaliert
  In den Jahren 2017 und 2018 muss U eine negative VSt-Berichtigung
 gemäß in Höhe von jeweils € 200 (20 % von 1/5 von € 5.000) vornehmen.

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Mag. Portele Steuerberatungs- und
  Wirtschaftstreuhand GmbH
         www.portele.at
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