Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb 109-017
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109-017 DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb Dezember 2020
kommmitmensch ist die bundesweite Kampagne der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland. Sie will Unternehmen und Bildungseinrichtungen dabei unterstützen eine Präventionskultur zu entwickeln, in der Sicherheit und Gesundheit Grundlage allen Handelns sind. Weitere Informationen unter www.kommmitmensch.de Impressum Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Telefon: 030 13001-0 (Zentrale) Fax: 030 13001-9876 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Sachgebiet Krane und Hebetechnik des Fachbereichs Holz und Metall der DGUV Ausgabe: Dezember 2020 DGUV Regel 109-017 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p109017 © Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Bildnachweis Abb. 1–6, 8: © BGHM; Abb. 7: © nach DIN EN 818-6
Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb DGUV Regel 109-017 Dezember 2020
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Vorwort........................................................................................................ 5 7 Weitere Maßnahmen zum sicheren Umgang mit Lastaufnahme- und Anschlagmitteln................18 1 Anwendungsbereich............................................................ 6 7.1 Unbenutzte Lasthaken an Lastaufnahme- und Anschlagmitteln.......................................................... 18 2 Begriffsbestimmungen....................................................... 7 7.2 Lasten mit besonderer Gefährdung............................ 18 7.3 Transport von Fertigteilen zur Erstellung 3 Verantwortung und organisatorische von Bauwerken...................................................................... 18 Voraussetzungen für den Betrieb von 7.4 Schutz vor Schäden an Lastaufnahme- Lastaufnahme- und Anschlagmitteln......................... 9 und Anschlagmitteln.......................................................... 19 3.1 Verantwortung.......................................................................... 9 7.5 Lagern von Lastaufnahme- und 3.2 Auswahl und Bereitstellung von Anschlagmitteln................................................................... 20 Lastaufnahme- und Anschlagmitteln.......................... 9 3.3 Bestimmungsgemäße Verwendung, 8 Prüfungen................................................................................. 21 Betriebsanleitung und Betriebsanweisung.............. 9 8.1 Kontrolle vor der ersten Verwendung......................... 21 3.4 Qualifizierung und Beauftragung................................. 10 8.2 Wiederkehrende Prüfungen............................................ 21 3.5 Angaben über die Tragfähigkeit und 8.3 Außerordentliche Prüfungen......................................... 22 andere Kenndaten von Lastaufnahme- und 8.4 Prüfumfang............................................................................. 22 Anschlagmitteln am Einsatzort..................................... 10 8.5 Prüfnachweis......................................................................... 24 4 Tragfähigkeit, Belastung..................................................11 9 Wartung und Instandsetzung........................................24 4.1 Anschlagmittel........................................................................ 11 4.1.1 Anschlagarten..................................................................... 11 Anhang A 4.1.1.1 Anschlagart direkt............................................................. 11 Auszüge aus der maßgeblichen Erkenntnisquelle 4.1.1.2 Anschlagart Schnürgang............................................... 11 der Unfallversicherungsträger zur Bewertung 4.1.1.3 Anschlagart Hängegang................................................. 12 älterer Lastaufnahmeeinrichtungen............................................ 25 4.1.2 Anschlagen mit mehreren Strängen........................ 12 4.1.2.1 Neigungswinkel.................................................................. 12 Anhang B 4.2 Lastaufnahmemittel............................................................ 12 Hinweise und Beispiele für Umfang und Dauer der Qualifizierung der mit dem Anschlagen 5 Grundsätzliche Arbeitsschritte für beauftragten Personen (Anschläger und das sichere Anschlagen, Aufnehmen Anschlägerinnen).................................................................................... 39 und Absetzen von Lasten................................................. 13 5.1 Ermittlung des Gewichts und Anhang C der Schwerpunktlage der Last....................................... 13 Einfluss der Temperatur auf die Tragfähigkeit von 5.2 Auswahl geeigneter Lastaufnahme- Anschlagmitteln...................................................................................... 42 und Anschlagmittel............................................................. 13 5.3 Sichtprüfung auf augenfällige Mängel Anhang D und Funktionskontrolle..................................................... 13 Anforderungen an Umschnürungen aus Stahlbändern 5.4 Fachgerechtes Anschlagen, Aufnehmen für den sicheren Transport von Stahlbunden mit und Absetzen der Last....................................................... 13 Lasthebemagneten................................................................................ 45 5.5 Verlassen des Gefahrenbereichs................................. 14 5.6 Verständigung der Transportbeteiligten.................. 14 Anhang E Hinweise zur Verwendung 6 Sicherung gegen Herabfallen der Last..................... 15 von Einweghebebändern................................................................... 46 6.1 Allgemeines............................................................................. 15 6.2 Anschlagmittel....................................................................... 15 Anhang F 6.3 Lastaufnahmemittel............................................................ 16 Literaturverzeichnis............................................................................... 47
Vorwort DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/ zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Emp- und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt wer- fehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesund- den können. heit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntnis- wert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeits- erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete schutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln her- auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbe- angezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei dingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. DGUV Regeln nicht. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. 5
1 Anwendungsbereich Diese Regel gilt für das Betreiben von Lastaufnahme- Zum Betreiben von Tragmitteln siehe DGUV Vorschrift 54 und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb. und 55 „Winden, Hub- und Zuggeräte“ und DGUV Vor- schrift 52 und 53 „Krane“. Diese Regel gilt nicht für das Betreiben von Tragmitteln und Personenaufnahmemitteln. Zum Betreiben von Personenaufnahmemitteln siehe DGUV-Regel 101-005 „Hochziehbare Personenaufnahme- mittel“. Personenaufnahmemittel sind Einrichtungen, die zum Aufnehmen von Personen dienen. Hierzu zählen auch Kombinationen von Personen- und Lastaufnahmemitteln für besondere Einsatzfälle, zum Beispiel Betonkübel mit Standplatz. 6
2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser DGUV Regel werden folgende Begriffe f. anderen Maschinen, die vom Hersteller auch zum bestimmt: ungeführten Heben von Lasten vorgesehen sind, zum Beispiel geländegängige Stapler mit veränderli- 1. Hebezeugbetrieb ist der Betrieb von cher Reichweite (Teleskopstapler). a. Kranen, 2. Lastaufnahmeeinrichtungen sind Lastaufnahmemittel, Begriffsbestimmung für Krane siehe § 2 der Anschlagmittel und Tragmittel (siehe Abbildung 1). DGUV Vorschrift 52 und 53 „Krane“, Begriffsbestim- mung für Schwimmkrane siehe § 2 der DGUV Vor- 3. Lastaufnahmemittel sind nicht zum Hebezeug gehö- schrift 64 „Schwimmende Geräte“. rende Einrichtungen, die zum Aufnehmen der Last mit dem Tragmittel des Hebezeugs verbunden werden kön- b. Ladegeschirren, nen. Es wird unterschieden zwischen form- und kraft- schlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln. Begriffsbestimmung für Ladegeschirre siehe § 2 der DGUV Vorschrift 36 und 37 „Hafenarbeit“. Zu den Lastaufnahmemitteln gehören zum Beispiel Ladegeschirre sind bordeigene Hebeeinrichtungen Brooken, C-Haken, Container-Geschirre (Spreader), von Wasserfahrzeugen, zum Beispiel Bordkrane, Gehänge, Gießpfannen, Greifer, Klauen, Klemmen, Ladebäume mit Winden. Kübel, Krangabeln, Lasthebemagnete, Traversen, Vakuumheber, Zangen. c. Bauaufzügen, deren Lastaufnahme- oder Anschlag- mittel ungeführt an Tragmitteln hängt, 4. Kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel sind Last- aufnahmemittel, die die Last durch Magnet-, Saug- Begriffsbestimmung für Bauaufzüge siehe Ab- oder Reibungskräfte halten. schnitt 2 des Kapitels 2.30 „Betreiben von Bauaufzügen zur Beförderung von Gütern“ der 5. Formschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel tragen DGUV Regel 100-500 und 100-501. die Last ohne kraftschlüssige Komponenten aus- schließlich über das Zusammenwirken der geometrisch d. Baggern, soweit sie zum Heben und Transportieren abgestimmten Formen, zum Beispiel durch Umfassen von Einzellasten, insbesondere mit Hilfe von An- oder Unterfassen. schlagmitteln oder Lastaufnahmemitteln, bestimmt sind, wobei zum Anschlagen, Führen, Positionieren 6. Anschlagmittel sind nicht zum Hebezeug gehörende oder Lösen der Last die Mithilfe von Personen erfor- Einrichtungen, die eine Verbindung zwischen Tragmittel derlich ist, und Last, Lastaufnahmemittel und Last oder Tragmittel und Lastaufnahmemittel herstellen. Begriffsbestimmung für Bagger siehe Abschnitt 2 des Kapitels 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“ Zu den Anschlagmitteln gehören zum Beispiel Endlos- der DGUV-Regel 100-500 und 100-501 „Betreiben seile (Grummets), Hakenketten, Hakenseile, Hebebän- von Arbeitsmitteln“. der, Kranzketten, Ösenseile, Ringketten, Rundschlin- gen, Seilgehänge, außerdem lösbare Verbindungsteile, e. Winden, Hub- und Zuggeräten zum Heben von Las- zum Beispiel Schäkel und andere Zubehörteile. ten, deren Lastaufnahme- oder Anschlagmittel ungeführt an Tragmitteln hängt, 7. Tragmittel sind mit dem Hebezeug dauernd verbunde- ne Einrichtungen zum Aufnehmen von Lastaufnahme- Begriffsbestimmung für Winden, Hub- und Zug mitteln, Anschlagmitteln oder Lasten. geräte siehe § 2 der DGUV Vorschrift 54 und 55 „Winden, Hub- und Zuggeräte“. Zu den Tragmitteln gehören zum Beispiel Hubseil, Last haken des Hebezeugs sowie fest eingebaute Greifer, fest eingebaute Traversen, fest eingebaute Zangen. 7
Begriffsbestimmungen Art des Lastaufnahmemittels ist gewichtabhängig Abb. 1 Darstellung von Lastaufnahmeeinrichtungen 8. Anschlagpunkte sind lösbare oder feste Einrichtungen, 9. Anschlagen von Lasten ist das Verbinden der Last mit die an der Last angebracht werden, damit sie ange dem Tragmittel eines Hebezeugs; dabei werden meist hoben werden kann. Lastaufnahme- und/oder Anschlagmittel verwendet. 10. Maschinenführer/Maschinenführerin ist die Person, die einen Kran oder ein anderes Gerät im Hebezeug- betrieb steuert, wie unter Nr. 1 aufgeführt. 8
3 Verantwortung und organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln 3.1 Verantwortung Zu beachten ist ggf. das Vorhandensein von: • EG-Konformitätserklärung Unternehmer und Unternehmerinnen müssen dafür sor- • Kennzeichnung einschließlich CE-Zeichen gen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel so verwen- • Betriebsanleitung det werden, dass Personen nicht gefährdet werden. Zur Bewertung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln, Unternehmerinnen und Unternehmer sind gemäß § 3 die vor Inkrafttreten der Maschinenverordnung (vor 1993 der DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, eine Gefährdungs bzw. 1995) gebaut worden sind, können die Bestimmun- beurteilung durchzuführen, zu dokumentieren, die erfor- gen der ehemaligen Unfallverhütungsvorschrift VBG 9a derlichen Maßnahmen umzusetzen und deren Wirksam- herangezogen werden, siehe Anhang A. keit zu prüfen. Die Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Last- Anschlägerinnen und Anschläger müssen Lastaufnahme- aufnahme- und Anschlagmittel richten sich auch nach und Anschlagmittel so verwenden, dass Personen nicht den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung. gefährdet werden. Bei der Zurverfügungstellung und Verwendung von Zu dem möglicherweise gefährdeten Personenkreis gehö- Arbeitsmitteln ist grundsätzlich der Stand der Technik ren Anschläger, Anschlägerinnen und andere Personen, zu beachten. die sich im Bereich des Transportwegs aufhalten. Siehe auch DGUV Informationen 209-013 „Anschläger“ und 209-061 „Gebrauch von Hebebändern und Rundschlingen 3.3 Bestimmungsgemäße Verwendung, aus Chemiefasern“. Betriebsanleitung und Betriebsanweisung Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind grundsätzlich be- stimmungsgemäß zu verwenden. Die bestimmungsgemä- 3.2 Auswahl und Bereitstellung von Last ße Verwendung ergibt sich aus der Betriebsanleitung des aufnahme- und Anschlagmitteln Herstellers. Die Inhalte der Betriebsanleitung sind bei der Verwendung zu beachten. Unternehmer und Unternehmerinnen dürfen nur solche Lastaufnahme- und Anschlagmittel zur Verfügung stellen Betriebsanleitungen sind Informationen des Herstellers zu und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der Gebrauch und Instandhaltung. vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Gegebenenfalls muss eine einsatzbezogene Betriebs anweisung zur Verfügung gestellt werden, zum Bei- Lastaufnahme- und Anschlagmittel, einschließlich Eigen- spiel aufgrund von speziellen Einsatz- und Umgebungs bauten, müssen den zum Zeitpunkt der erstmaligen bedingungen. Bereitstellung auf dem Markt gültigen Rechtsvorschriften entsprechen. Dazu gehören besonders Rechtsvorschrif- Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dafür sor- ten, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien der Europäi- gen, dass die Betriebsanleitung und die Betriebsanwei- schen Union in deutsches Recht umgesetzt wurden, zum sung an geeigneter Stelle, zum Beispiel leicht erreichbar Beispiel die Maschinenverordnung. am Einsatzort, jederzeit eingesehen werden können. 9
Verantwortung und organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln 3.4 Qualifizierung und Beauftragung • Aufbewahrung von Lastaufnahme- und Anschlag mitteln Unternehmer und Unternehmerinnen dürfen mit dem • Erkennen der Ablegereife von Lastaufnahme- und selbstständigen Anschlagen von Lasten nur Personen Anschlagmitteln beauftragen, • die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Die DGUV Informationen 209-021 „Belastungstabellen • die körperlich und geistig geeignet sind, für Anschlagmittel aus Rundstahlketten, Stahldrahtsei- • die für das selbstständige Anschlagen von Lasten quali- len, Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern, Chemie- fiziert sind und die der Unternehmerin oder dem Unter- faserseilen, Naturfaserseilen“ und 209-013 „Anschläger“ nehmer ihre Befähigung dazu nachgewiesen haben enthalten nützliche Informationen. und • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen über Hinweise und Beispiele zur Qualifizierung sowie zu deren tragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Umfang und Dauer siehe Anhang B. Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind, dürfen zu beruf- lichen Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger 3.5 Angaben über die Tragfähigkeit und andere Aufsicht von erfahrenen und beauftragten Anschlägern Kenndaten von Lastaufnahme- und An- und Anschlägerinnen auch Lasten anschlagen. schlagmitteln am Einsatzort Es wird empfohlen, die Beauftragung schriftlich zu erteilen. Unternehmer und Unternehmerinnen müssen am Einsatz- ort von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln Unterlagen Personen, die als Anschläger und Anschlägerinnen die für bereithalten, aus denen folgende Angaben entnommen die jeweilige Aufgabenstellung erforderlichen Kenntnis- werden können: se und Fertigkeiten erworben haben und die die entspre- 1. Tragfähigkeit chenden Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen 2. Eigengewicht von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln, kennen, gelten als qualifiziert für diese Aufgaben. wenn es 5 % der Tragfähigkeit oder 50 kg überschreitet 3. Fassungsvermögen von Lastaufnahmemitteln für Besonders folgende Kenntnisse und Fertigkeiten müssen Schüttgut vermittelt werden: 4. zulässiger Greifbereich von Lastaufnahmemitteln, die • Ermitteln des Gewichts der Last die Last über Klemmkräfte halten • Ermitteln der Schwerpunktlage von Lasten 5. Mindestlast von selbstansaugenden Vakuumhebern • Kenntnisse über zur Verfügung stehende Lastauf nahme- und Anschlagmittel Die Angaben müssen eindeutig dem Lastaufnahmemittel • Tragfähigkeit von Anschlagmitteln in Abhängigkeit von oder Anschlagmittel zuzuordnen sein. der Zahl der Stränge, Anschlagart und Neigungswinkel • Tragfähigkeit von Lastaufnahmemitteln, z. B. von Last- Das Bereithalten der Unterlagen ist nicht erforderlich, hebemagneten, in Abhängigkeit vom Werkstoff der • wenn die Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft Last, Luftspalt usw. an den Lastaufnahme- und Anschlagmitteln ange- • Auswahl geeigneter Lastaufnahme- und Anschlagmittel bracht sind, • Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen • für Behälter zum Transport feuerflüssiger Massen, • Verhalten beim Anschlagen, Anheben und Transport wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht bei neu- • Zeichengebung, Verständigung zwischen Anschläger er und bei geringster zulässiger Ausmauerung den oder Anschlägerin und Maschinenführer oder Maschi- Unterlagen am Einsatzort entnommen werden kann, nenführerin • für Behälter und Traggestelle zum Einsatz in Glühöfen • Vermeidung von Schäden an Lastaufnahme- und oder Beizbädern, wenn durch die Art des Einsatzes Anschlagmitteln gewährleistet ist, dass die Tragfähigkeit nicht über- • Verhalten bei Absetzen und Lösen der Lastaufnahme- schritten werden kann. und Anschlagmittel 10
4 Tragfähigkeit, Belastung Lastaufnahme- und Anschlagmittel dürfen nicht über die 4.1.1.1 Anschlagart direkt Tragfähigkeit hinaus belastet werden. Beim direkten Anschlagen verbindet das Anschlagmit- Tragfähigkeit (Working Load Limit, abgekürzt WLL) ist die Beispiele tel einen oder mehrereAnschlagart Anschlagpunktedirekt der Last mit dem maximale Last, für die das Lastaufnahme- oder Anschlag- Hebezeug oder mit dem Lastaufnahmemittel. mittel unter den vom Hersteller angegebenen Bedingun- gen ausgelegt ist. 45° 60° Belastung des Lastaufnahme- oder Anschlagmittels ist die durch die Masse der Last aufgebrachte Kraft. Die Tragfähigkeit von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln Abb. 2 Beispiele für „Anschlagart direkt“ nach DGUV Infor- ist von verschiedenen Einflussfaktoren abhängig. Dazu mation 209-021 „Belastungstabellen für Anschlagmittel sind die Angaben des Herstellers zu beachten. aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen, Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern, Chemiefaserseilen, Natur faserseilen“ (Symbolische Darstellung) 4.1 Anschlagmittel Anschlagpunkte müssen einen Betriebskoeffizienten (Ver- Die Tragfähigkeit von Anschlagmitteln ist unter anderem hältnis Mindestbruchkraft zu Tragfähigkeit) von mindes- abhängig von tens 4 haben. Grafik: D. Benecke, BGHM • der gewählten Anschlagart, 000817.11.19 • dem Neigungswinkel und • der Anzahl der tragenden Stränge. 4.1.1.2 Anschlagart Schnürgang Die Tragfähigkeit ist der Kennzeichnung des Anschlag Die Anschlagmittel werden um die Last gelegt und die Beispiele Anschlagart Schnürgang und Hängegang mittels zu entnehmen. freien Enden durch das jeweilige Gegenende nach oben geführt und in den Lasthaken oder in eine Traverse ein Siehe auch DGUV Information 209-021 „Belastungstabel- gehängt. len für Anschlagmittel aus Rundstahlketten, Stahldraht- seilen, Rundschlingen, Chemiefaserhebebändern, Che- 45° 60° miefaserseilen, Naturfaserseile Bei der Auswahl und dem Einsatz von Anschlagmitteln ist der Einfluss der Temperatur auf die Tragfähigkeit zu be- rücksichtigen (siehe Anhang C). Abb. 3 B eispiele für Anschlagart Schnürgang nach DGUV Infor- mation 209-021 „Belastungstabellen für Anschlag- Beim Heben von Lasten ist auch das Eigengewicht von mittel aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen, Rund- Anschlagmitteln zu beachten, siehe Kapitel 3.5 Nr. 2. schlingen, Chemiefaserhebebändern, Chemiefaser seilen, Naturfaserseilen“ (Symbolische Darstellung) 4.1.1 Anschlagarten Die Tragfähigkeit der Anschlagmittel beim Anschlagen im Die Hauptanschlagarten sind: Schnürgang beträgt höchstens 80 % der Tragfähigkeit in • direkt der Anschlagart direkt. Grafik: D. Benecke, BGHM • Schnürgang 000856.11.19 • Hängegang 11
Tragfähigkeit, Belastung 4.1.1.3 Anschlagart Hängegang 4.1.2.1 Neigungswinkel Beim Hängegang werden die Anschlagmittel U-förmig Der Neigungswinkel ist der Winkel, der aus der Richtung einmal um die Last gelegt, die freien Enden nach oben eines Strangs des Anschlagmittels und einer gedachten geführt und in den Lasthaken oder in eine Traverse einge- Lotrechten gebildet wird. hängt, das heißt, die Last liegt dabei lediglich in den An- schlagmitteln. Die Tragfähigkeit des Anschlagmittels beim mehrsträngigen Anschlagen ist abhängig vom Neigungswinkel. Mit größer Abb. 4 werdendem Neigungswinkel nimmt die Tragfähigkeit in der Beispiel für Anschlagart Hängegang nach Regel ab. Das muss bei der Auswahl des A nschlagmittels DGUV Information 209-021 „Belastungs berücksichtigt werden. tabellen für Anschlagmittel aus Rundstahl- ketten, Stahldrahtseilen, Rundschlingen, Zur Auswahl des Anschlagmittels siehe DGUV Infor- Chemiefaserhebebändern, Chemiefaser- ma-tion 209-021 „Belastungstabellen für Anschlagmittel seilen, Naturfaserseilen“(Symbolische aus Rundstahlketten, Stahldrahtseilen, Rundschlingen, Darstellung) Neigungswinkel des Anschlagmittels Chemiefaserhebebändern, Chemiefaserseilen, Naturfaser- seilen“. 4.1.2 Anschlagen mit mehreren Strängen 0° Beim Anschlagen mit mehreren Strängen dürfen nur zwei Stränge als tragend angenommen werden. Das gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass sich die Last gleichmäßig Neigungswinkel auch auf weitere Stränge verteilt oder dass bei unglei- cher Lastverteilung die zulässige Belastung der einzelnen 45° Stränge nicht überschritten wird. 60° Mit einer ungleichen Verteilung der Last auf die Stränge des Gehänges ist immer dann zu rechnen, wenn die Last nicht elastisch genug ist und es keine Ausgleichseinrich- Last Abb. 5 tung, zum Beispiel eine Ausgleichswippe, gibt. Neigungswinkel Eine ungleiche Lastverteilung kann auch von der Last selbst herrühren, zum Beispiel bei asymmetrischen Lasten Grafik: D. Benecke, BGHM 000858.11.19 Der Neigungswinkel darf 60° nicht überschreiten! oder wenn der Lastschwerpunkt nicht mittig liegt. Eine Be- lastungsabweichung bis 10 % in den Strängen kann un- Das gilt nicht für Seile und Ketten, die in Lastaufnahme- berücksichtigt bleiben. Der Nachweis, dass sich die Last mitteln fest eingebaut sind. Bei ihnen ist der Neigungs- gleichmäßig auf weitere Stränge verteilt oder dass bei un- winkel konstruktionsbedingt unveränderlich und die Seile gleicher Lastverteilung die zulässige Belastung der einzel- und Ketten sind vom Hersteller entsprechend ausgelegt. nen Stränge nicht überschritten wird, kann zum Beispiel über einen Versuch mit Messung der Belastung in den Ein- zelsträngen oder über einen Nachweis durch statische Be- 4.2 Lastaufnahmemittel rechnung erbracht werden. Die Tragfähigkeit von Lastaufnahmemitteln ist ihrer Kenn- zeichnung zu entnehmen. Beim Heben von Lasten ist auch das Eigengewicht von Lastaufnahmemitteln zu beachten, siehe Kapitel 3.5 Nr. 2 (siehe auch DGUV Vorschrift 52 und 53 „Krane“). 12
5 Grundsätzliche Arbeitsschritte für das sichere Anschlagen, Aufnehmen und Absetzen von Lasten Um eine Last sicher anzuschlagen und zu transportieren, • Das Lastaufnahme- oder Anschlagmittel muss für die sind folgende Arbeitsschritte erforderlich: Beschaffenheit der Last und die Umgebungsbedingun- • Ermittlung des Gewichts und der Schwerpunktlage gen geeignet sein. Dazu gehören die Oberflächenbe- der Last schaffenheit, Geometrie und Abmessung der Last, die • Auswahl geeigneter Lastaufnahme- und Anschlagmittel Temperatur und scharfe Kanten. Die Last, die Lastauf- • Sichtprüfung auf augenfällige Mängel und Funktions- nahme- und Anschlagmittel dürfen nicht verrutschen kontrolle können oder beschädigt werden. • fachgerechtes Anschlagen, Aufnehmen und Absetzen der Last • Verlassen des Gefahrenbereichs 5.3 Sichtprüfung auf augenfällige Mängel • Verständigung zwischen Anschlägern und Anschläge und Funktionskontrolle rinnen und der Person, die die Maschine führt Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen sich in einem arbeitssicheren Zustand befinden. 5.1 Ermittlung des Gewichts und der Schwerpunktlage der Last Sind augenfällige Mängel und/oder Funktionsstörun- gen, die die Sicherheit gefährden, vor oder während des Um eine Last sicher anschlagen zu können, ist es erforder Gebrauchs erkennbar, dürfen Lastaufnahme- und An- lich, das Gewicht und die Lage des Schwerpunkts zu ken- schlagmittel nicht verwendet werden. Bestehen Zweifel nen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob Gewicht und Schwer- hinsichtlich des arbeitssicheren Zustands, ist das Lastauf- punkt auf der Last oder in Dokumenten angegeben sind. nahme- oder Anschlagmittel der Nutzung zu entziehen. Ist das Gewicht unbekannt, muss es durch Wiegen oder Berechnen ermittelt werden. Ist die Schwerpunktlage un- bekannt, muss sie vor dem Transportvorgang ermittelt 5.4 Fachgerechtes Anschlagen, Aufnehmen werden. Die Ermittlung ist Bestandteil der Gefährdungs- und Absetzen der Last beurteilung gemäß Kapitel 3.1. Lasten sind so anzuschlagen, aufzunehmen und abzuset- zen, dass sowohl das Anschlagpersonal als auch andere 5.2 Auswahl geeigneter Lastaufnahme- Personen im Umfeld nicht gefährdet werden. und Anschlagmittel Gefährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen der Bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmit- Last können zum Beispiel entstehen durch Herabfallen, teln sind die Vorgaben der Planung des Arbeitsablaufs zu Pendeln, Kippen, Umfallen, Auseinanderfallen, Abgleiten, berücksichtigen. Die Vorgaben ergeben sich zum Beispiel Abrollen oder Verrutschen der Last. aus der Beschaffenheit der Lastaufnahme- und Anschlag- mittel und der Last. Gefährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen des Lastaufnahme- oder Anschlagmittels können zum Beispiel Bei der Auswahl der Lastaufnahme- und Anschlagmittel entstehen durch Aushängen, Abreißen, Peitschen, K ippen. müssen zum Beispiel folgende Punkte beachtet werden: • Es dürfen nur Lastaufnahme- und Anschlagmittel ver- Lasten dürfen erst abgeschlagen werden, wenn die Stand- wendet werden, die die erforderliche Kennzeichnung sicherheit der Last gewährleistet ist! aufweisen (z. B. Typenschild bei Lastaufnahmemitteln, Metallanhänger bei Anschlagketten, Etikett bei textilen Anschlagmitteln). • Die Tragfähigkeit darf nicht überschritten werden – siehe Kapitel 4. 13
Grundsätzliche Arbeitsschritte für das sichere Anschlagen, Aufnehmen und Absetzen von Lasten 5.5 Verlassen des Gefahrenbereichs 5.6 Verständigung der Transportbeteiligten Als Gefahrenbereich gilt in der Regel die Umgebung der Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf eindeuti- Last beginnend mit dem Anschlagen über den Transport ge Zeichen der anschlagenden oder einweisenden Person bis hin zum Absetzen. Grundsätzlich muss dieser Gefah- oder einer anderen vom Unternehmer oder von der Unter- renbereich vor dem Anheben der Last verlassen werden nehmerin bestimmten verantwortlichen Person bewegt und darf erst nach dem Absetzen der Last wieder betreten werden. werden. Ist der Aufenthalt im Gefahrenbereich erforder- lich, zum Beispiel, wenn die Last geführt werden muss, Die Verständigung zwischen Anschlägern und Anschläge- sind die Gefahren durch unbeabsichtigte Bewegungen rinnen und der Person, die die Maschine führt, ist vor dem der Last und der Lastaufnahme- oder Anschlagmittel, bei- Transportvorgang festzulegen (z. B. Handzeichen, Sprache, spielsweise Quetschungen von Körperteilen, besonders Sprechfunk). zu berücksichtigen und es sind geeignete Maßnahmen festzulegen. Wenn mehrere Personen für den Anschlagvorgang erfor- derlich sind, muss eine verantwortliche Person bestimmt Personen, deren Aufenthalt im Gefahrenbereich nicht er- und der Maschinenführerin oder dem Maschinenführer forderlich ist, dürfen sich dort nicht aufhalten. genannt werden. Nur die verantwortliche Person nimmt Verbindung zum Maschinenführer oder zur Maschinen- führerin auf. Sie darf das Zeichen zum Bewegen der Last erst geben, wenn die Last sicher angeschlagen ist und alle Personen den Gefahrenbereich verlassen haben. 14
6 Sicherung gegen Herabfallen der Last Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben durch ge- 3. Behälter dürfen nicht über den Rand hinaus beladen eignete organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen und werden. Das gilt nicht, wenn die darüber hinausragen- die Anschläger oder Anschlägerinnen haben zu beachten, den Teile gegen Herabfallen gesichert sind. dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel so verwendet werden, dass die Last gegen Herabfallen gesichert ist. 4. Lasten, auf denen lose Einzelteile liegen, dürfen nicht befördert werden. 6.1 Allgemeines 6.2 Anschlagmittel 1. Lasthaken von Hebezeugen dürfen nicht unmittelbar in die Last eingehängt werden. Ausgenommen ist das 1. Lasten dürfen nicht durch Einhaken unter die Um- Einhängen in besonders dafür eingerichtete Einhänge- schnürung angeschlagen werden. Ausgenommen ist vorrichtungen. das Anlüften, um die Anschlagmittel unter der Last hindurchzuführen. 2. Grundsätzlich dürfen nur Lasthaken verwendet werden, die so ausgerüstet oder gestaltet sind, dass ein unbe- Umschnürungen sind im Allgemeinen nur zum absichtigtes Aushängen des Lastaufnahmemittels, des Zusammenhalten der Last vorgesehen und nicht als An- Anschlagmittels oder der Last verhindert ist. Das ist schlagmittel ausgelegt. besonders bei Bauarbeiten zu berücksichtigen. Nach dem Anlüften ist eine geeignete Sicherungsmaß- Das kann durch eine Sicherheitseinrichtung (z. B. Ha- nahme zu ergreifen, zum Beispiel das Unterlegen von kenmaulsicherung oder Sicherungsklappe) oder die Kanthölzern. Erst nach dem Absetzen der Last dürfen Hakenform erreicht werden. die Anschlagmittel unter ihr hindurchgeführt werden. Bei besonderen Unfallgefahren oder bei speziellen 2. Lange, schlanke Güter dürfen nicht in Einzelschlingen Arbeitsverfahren kann es notwendig werden, Lasten angeschlagen werden. Ausgenommen ist das Anschla- ohne Mitwirkung von Anschlägern oder Anschlägerin- gen von Einzelteilen bei Montagearbeiten, wenn die Art nen an- und abzuschlagen. Solche Fälle können zum der Arbeit es erfordert und ein Herausrutschen der Last Beispiel sein: verhindert ist. • Transport feuerflüssiger Massen • Absetzen von Lasten in Beizbädern Lange, schlanke Güter sind zum Beispiel Stabstähle, Profilstähle, Rohre, Bohlen, Maste. In diesen Fällen dürfen Lasthaken ohne Sicherheitsein- richtung ausnahmsweise und unter Berücksichtigung 3. Anschlagmittel dürfen nicht durch Umschlingen der Gefährdungsbeurteilung und einer schriftlichen Be- des Lasthakens gekürzt werden. triebsanweisung verwendet werden. 4. Grundsätzlich darf im Hängegang nicht angeschlagen Lasthaken sind so einzusetzen, dass ein unbeabsich- werden. Im Hängegang darf nur angeschlagen werden, tigtes Aushängen des Lastaufnahmemittels, des An- wenn schlagmittels oder der Last verhindert ist. Dabei muss • ein Zusammenrutschen/Verrutschen der Anschlag auch eine Fehlbelastung des Lasthakens ausgeschlos- mittel, sen werden (siehe auch Kapitel 7.4 Nr. 7). • ein Schrägstellen der Last, • ein Verlagern der Last, Lasthaken sind bei mehrsträngigem Anschlagen in der • ein Herausrutschen der Last und Regel mit der Hakenspitze von innen nach außen durch • ein Herausrutschen von Teilen der Last den Anschlagpunkt zu führen. verhindert wurde. 15
Sicherung gegen Herabfallen der Last Diese Forderung betrifft nicht das Anlüften und Anhe- 3. Vakuumheber sind für bestimmte Transportgüter und ben der Last im bodennahen Bereich. Umgebungsbedingungen ausgelegt, die in der Be- triebsanleitung des Herstellers angegeben sind. Beim Heben und Verfahren von Lasten im Hängegang ist besonders darauf zu achten, dass die Last nicht un- Die Tragfähigkeit nach Angabe des Herstellers gilt nur, gewollt anstößt oder aufsetzt. wenn die vom Hersteller spezifizierten Bedingungen eingehalten werden. Diese sind unter anderem abhän- gig von folgenden Faktoren: 6.3 Lastaufnahmemittel • Abmessungen und Form der Last • Steifigkeit der Last (Durchbiegung) 1. Bei Lasthebemagneten hängt die Tragfähigkeit unter • Oberflächenbeschaffenheit der Last anderem ab von: • Sauberkeit der Saugfläche (Saugteller und Last • der Form der Last (z. B. Flach- oder Rundprofile) oberfläche) • der Steifigkeit der Last (Durchbiegung) • Zustand der Saugteller- oder Saugflächendichtun- • der Oberflächenbeschaffenheit der Last gen und des Unterdrucksystems • dem Material, aus dem die Last besteht • Transportart der Last (vertikal oder horizontal) • der Dicke (Stärke) der Last • Umgebungstemperatur • dem Luftspalt zwischen der Last und dem Magneten (z. B. bewirkt durch Rost, Schmutz, Farbe, Papier, Abweichungen von den in der Betriebsanleitung ange- grob bearbeitete Fläche, Werkstückabmessungen/ gebenen Bedingungen (z. B. auch durch Ansetzen des Eigenstabilität) Vakuumhebers außerhalb des Lastschwerpunkts) kön- • der Temperatur der Last und des Magneten nen zur Verringerung der Tragfähigkeit und zum Herab- fallen der Last führen. 2. Umschnürte Bunde dürfen mit Lasthebemagneten nicht transportiert werden. Das gilt nicht, wenn zusätz- 4. Hebeklemmen, Greifer und Zangen sind für bestimmte liche Schutzmaßnahmen gegen das Herabfallen der Transportgüter und Umgebungsbedingungen aus- Last getroffen wurden. gelegt, die in der Betriebsanleitung des Herstellers angegeben sind. Beim Transport umschnürter Stahlbunde wird in der Regel nur ein Teil der Last über die Magnetkraft gehal- Die Last wird durch Reibkräfte zwischen den Klemm ten. Die übrige Last hängt an der Umschnürung, die backen und der Last gehalten. Die Größe der Reibkraft dadurch zum tragenden Element wird. hängt stark von der Oberflächenbeschaffenheit von Klemmbacke und Last ab. Als zusätzliche Schutzmaßnahmen kommen zum Bei- spiel in Betracht: Die Tragfähigkeit nach Angabe des Herstellers gilt nur, • Einrichtungen, die die Bunde unterfangen und im wenn die vom Hersteller spezifizierten Bedingungen Fall des Reißens der Umschnürung ein Herabfallen eingehalten werden. Diese sind unter anderem abhän- der Last verhindern gig von folgenden Faktoren: • Umschnürung durch Stahlbänder, die die Anforde- • Materialhärte der Last rungen gemäß Anhang D erfüllen • Verschleiß der Zähne an den Klemmbacken • Sauberkeit der Lastoberflächen und Klemmflächen • angegebener Greifbereich der Klemmbacken • Mindestgewicht der Last • Durchbiegung der Last (z. B. bei horizontalem Trans- port von Blechen) 16
Sicherung gegen Herabfallen der Last 5. Beim Anschlagen mit Klemmen oder Zangen darf der Auf Baustellen dürfen nur Vakuumheber verwendet angegebene Greifbereich weder über- noch unterschrit- werden, bei denen das Reservevakuum einschließlich ten werden. Rückschlagventil zweifach vorhanden ist. Jedes Reser- vevakuum muss mit einem getrennten Satz von Saug- Der zulässige Greifbereich ergibt sich aus der Kenn- tellern verbunden sein. zeichnung und der Betriebsanleitung der Lastaufnah- memittel. Beim Be- und Entladen von Schiffen, einschließlich der Vorbereitungs- und Abwicklungsarbeiten sowie der 6. Mit Klemmen und Zangen, die für das lotrechte An- damit zusammenhängenden Umschlag-, Transport-, schlagen bestimmt sind, dürfen mehrstückige Lasten Bereitstellungs- und Lagerarbeiten an Land, ist § 26 der nur aufgenommen werden, wenn sie zu festen Einhei- DGUV Vorschrift 36 und 37 „Hafenarbeit“ zu beachten. ten zusammengefasst sind. Danach ist beim Einsatz von Lastaufnahmemitteln, die die Last ausschließlich durch Haft- oder Reibkräfte hal- 7. Mit kraftschlüssigen Lastaufnahmemitteln darf die Last ten, der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und gegen nicht über Bereiche transportiert werden, in denen Betreten zu sperren. Außerdem muss sichergestellt Personen von herabfallenden Lasten getroffen werden werden, dass sich im Gefahrenbereich keine Personen können. Das gilt nicht, wenn zusätzlichen Schutzmaß- aufhalten. Soweit ein Aufenthalt in diesem Bereich aus nahmen getroffen wurden. umschlagtechnischen Gründen erforderlich ist, dürfen Lasten erst dann bewegt und abgesetzt werden, wenn Es ist zu berücksichtigen, dass Lasten nicht immer die Personen den Bereich verlassen haben. senkrecht fallen, sondern herumschlagen, segeln und/oder an Teilen der Umgebung abprallen können. 8. Auf Baustellen dürfen Bausteine und ähnliche Materia- lien außerhalb des bodennahen Bereichs nur dann mit Als zusätzliche Schutzmaßnahmen kommen zum Körben, Gabeln und Greifern befördert werden, wenn Beispiel in Betracht: die vorhandenen Umwehrungen oder die Sicherung • Vorhandensein von ausreichend bemessenen gegen Abkippen von gestapelten Bausteinen in Schutz- Schutzdächern stellung gebracht worden sind. • eine ausreichend bemessene Unterfangung der Lastwege • Verwendung zusätzlicher, formschlüssiger Halteeinrichtungen am Lastaufnahmemittel Eine Stützbatterie bei Magnetbetrieb ist nicht als zusätzliche Sicherung anzusehen. 17
7 Weitere Maßnahmen zum sicheren Umgang mit Lastaufnahme- und Anschlagmitteln 7.1 Unbenutzte Lasthaken an Lastaufnahme- 7.3 Transport von Fertigteilen zur Erstellung und Anschlagmitteln von Bauwerken Bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlag Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sicher mitteln sind unbenutzte Lasthaken hochzuhängen, um stellen, dass die Belastung der ausgewiesenen bau- zum Beispiel die Gefahr des Unterhakens zu vermeiden. artgeprüften Anschlagpunkte deren Tragfähigkeit nicht überschreitet. 7.2 Lasten mit besonderer Gefährdung Die Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers ist zu beachten. Für den Transport von Lasten, bei denen durch Beschädi- gung Stoffe freigesetzt werden können, von denen eine Fertigteile dürfen nur an den vom Hersteller vorgesehenen besondere Gefahr ausgeht, dürfen nur Lastaufnahme- und unverlierbar gekennzeichneten Anschlagpunkten und und Anschlagmittel eingesetzt werden, die keine Beschä- in der vom Hersteller vorgesehenen Art und Weise ange- digung der Verpackung beim Aufnehmen, Transportieren schlagen werden. oder Absetzen verursachen. Transportanker für den Transport von Betonfertigteilen Das wird beim Transport von Gasflaschen, Behältern oder dürfen nur einmalig in der Transportkette verwendet wer- Fässern mit leicht brennbarem, ätzendem oder giftigem den. Die Transportkette beginnt mit der Fertigstellung der Inhalt erreicht, indem zum Beispiel geeignete Transport- Betonfertigteile, umfasst den Transport über Verkehrs gestelle verwendet werden. träger, die Zwischenlagerung am Einbauort und den Ein- bau des Betonfertigteils. Dabei darf die vom Hersteller Gefährliche Güter, deren Verpackung beschädigt ist, dür- des Betonfertigteils angegebene Anzahl von Hebevorgän- fen nur mit Lastaufnahmemitteln aufgenommen werden, gen nicht überschritten werden. In der Regel sind drei bis die ein Auslaufen und Ausfließen verhindern. vier Hebevorgänge notwendig. Die Zwischenlagerung der Betonfertigteile darf nicht für unbegrenzte Dauer erfolgen, Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von wenn die Transportanker schädigenden Einflüssen aus denen bei Unfällen oder bei unsachgemäßer Behandlung gesetzt sind. während des Transports Gefahren für Menschen, Tiere oder Umwelt ausgehen können. Gefährliche Güter sind Bei der Verwendung von Transportankersystemen sind zum Beispiel an ihrer Kennzeichnung (Piktogramm) nach besonders folgende Punkte zu beachten: dem Globalen Harmonisierten System gemäß EG CLP-Ver- • Einhalten der zugelassenen Belastungsrichtung ordnung oder nach den Regeln für den Gefahrguttrans- • Erreichen der erforderlichen Betontragfähigkeit port zu erkennen. • Vermeiden stoßartiger Belastung beim Transport • Verwenden zusammengehöriger Transportanker und Mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln (die Lastaufnahmemittel (Abheber) Last wird ausschließlich durch Magnet-, Reib- oder Saug- kraft gehalten) dürfen gefährliche Güter nicht aufgenom- men werden. 18
Weitere Maßnahmen zum sicheren Umgang mit Lastaufnahme- und Anschlagmitteln 7.4 Schutz vor Schäden an Lastaufnahme- 2. Seilverbindungen und Seilendverbindungen dürfen und Anschlagmitteln nicht an Kanten der Last, in Lasthaken oder in die Bucht der Schnürung gelegt werden. Lastaufnahme- und Anschlagmittel dürfen nur so verwen- det werden, dass Schäden, die zu einer Beeinträchtigung 3. Seile dürfen an Pressklemmen nicht abgeknickt und der Tragfähigkeit führen können, vermieden sind. Pressklemmen nicht mit Gewalt unter kantigen Lasten so durchzogen werden, dass dabei Beschädigungen Folgende Punkte sind besonders zu beachten: der Seilendverbindungen eintreten können. 1. Seile, Ketten und Hebebänder dürfen nicht über scharfe Kanten von Lasten gespannt oder gezogen werden. 4. Anschlagmittel dürfen durch Verdrehen nicht verspannt werden. Kanten gelten als scharf, wenn der Kantenradius der Last kleiner ist als Das Verbot bezieht sich auch auf das sogenannte • der Durchmesser des Seils, Knebeln. • die Dicke des Hebebands, • die Nenndicke der Rundstahlkette. 5. Stahldrahtseile, Rundstahlketten und Hebebänder dürfen nicht geknotet werden. Faserseile dürfen nicht durch Knoten verbunden werden. Das Verbot bezieht sich bei Chemiefaserhebebändern sowohl auf das gewebte als auch auf das gelegte Hebe- band (Rundschlinge); siehe DIN EN 1492 „Textile An- schlagmittel Sicherheit Teil 1 und 2“. Durch Knoten kann die Tragfähigkeit je nach Art des Knotens unter Umständen erheblich herabgesetzt werden. Abb. 6 6. Verdrehte Ketten sind vor dem Anschlagen auszudrehen. Scharfe Kante 7. Lasthaken dürfen nicht auf der Spitze belastet wer- Durch die Umlenkung von Seilen, Ketten oder Hebebän- den. Das gilt nicht, wenn es sich um Haken für Sonder dern an scharfen Kanten der Last ergibt sich eine un- zwecke handelt, die entsprechend berechnet und zulässige Verminderung der Tragfähigkeit. Außerdem ausgelegt wurden. können an Seilen und Hebebändern durch scharfe Kan- ten Schäden verursacht werden. Durch die Verwendung 8. Seile mit Buchten und Schleifen dürfen nicht unter Last von Kantenschützern kann eine ausreichende Rundung ausgezogen werden. der Kante erreicht werden. Wird das Seil etwas verdreht, können sich Buchten oder Zusätzlich gilt für Anschlagketten: Schleifen bilden. Wird das Seil ausgezogen, bevor die Auf die Verwendung von Kantenschützern kann in der Buchten oder Schleifen beseitigt wurden, kann es sich Regel verzichtet werden, wenn die Kette nur bis zu 80 % unter dem Seilzug zu Kinken (auch Klanken genannt) der zulässigen Tragfähigkeit belastet oder eine Kette zusammenziehen. der nächsthöheren Nenndicke verwendet wird. 9. Hebebänder dürfen nicht über raue Oberflächen Abweichende Angaben zum Umgang mit Anschlag gezogen werden. mitteln bei scharfen Kanten in der Betriebsanleitung des Herstellers sind zu beachten. Das Verbot soll Beschädigungen der Bänder verhindern. Es betrifft auch das Querziehen von Bändern. 19
Weitere Maßnahmen zum sicheren Umgang mit Lastaufnahme- und Anschlagmitteln 10. Kauschen, Seilösen und Aufhängeglieder müssen auf fahr von Ermüdungsbrüchen kann durch die Auswahl dem Lasthaken frei beweglich sein. eines Anschlagmittels mit einer höheren Tragfähigkeit verringert werden. Grundsätzlich ist die Betriebsan 11. Bei Anschlagmitteln, die mehrmals um eine Last leitung des Herstellers zu berücksichtigen. geschlungen werden, müssen die Windungen dicht nebeneinanderliegen. Die Windungen dürfen sich 19. Angaben des Herstellers zur Lebensdauer oder zur nicht kreuzen. maximal zulässigen Anzahl der Lastwechsel von Last- aufnahme- und Anschlagmitteln sind unbedingt zu 12. Hebebänder müssen so um die Last gelegt werden, beachten. dass sie mit ihrer ganzen Breite tragen. 20. Einweghebebänder müssen am Ende der Transport- 13. Anschlagmittel mit Endschlaufen müssen so ange- kette zerstört und entsorgt werden. Die Transport- schlagen werden, dass folgende Öffnungswinkel der kette beginnt beim erstmaligen Anschlagen der Last Endschlaufen an den Verbindungsstellen nicht über- (Absendung) und endet mit dem Abschlagen der Last schritten werden: beim Endverbraucher (siehe Anhang E). • Stahldraht-Anschlagseile: 20° (siehe DGUV Regel 109-005 „Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen“) 7.5 Lagern von Lastaufnahme- • Chemiefaserhebebänder: 20° und Anschlagmitteln (siehe DIN EN 1492-1, Anhang D.3.2) • Anschlag-Faserseile mit Augenspleiß: 30° Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen so abgestellt (siehe DIN EN 1492-4, Anhang C.3.2) und aufbewahrt werden, dass sie nicht umkippen, herab- fallen oder abgleiten können. 14. Beim Anschlagen im Schnürgang dürfen quersteife Hebebänder nur verwendet werden, wenn die Hebe- Das wird zum Beispiel bei C-Haken erreicht, indem sie in bänder im Bereich der Schnürung mit Beschlagteilen besonderen Halteeinrichtungen abgestellt werden. ausgerüstet sind. Es ist zum Beispiel zweckmäßig, Anschlagketten und An- Quersteif können Bänder mit Festbeschichtung sein. schlagseile in Gestellen hängend aufzubewahren. 15. Lasten dürfen auf Anschlagmitteln nicht abgesetzt Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen vor Witte- werden, wenn das Anschlagmittel dadurch beschä- rungseinflüssen und aggressiven Stoffen geschützt gela- digt werden kann. gert werden, wenn dadurch die Sicherheit beeinträchtigt werden kann. 16. In Beizbädern und Verzinkungsbädern dürfen nur Ketten der Güteklassen 2 und 4 oder Ketten, die Aggressive Stoffe sind zum Beispiel Chlor, Laugen, vom Hersteller für diese Bereiche vorgesehen sind, Säuren, Lösungsmittel, Streusalz. Witterungseinflüsse verwendet werden. sind zum Beispiel UV-Strahlung, Temperatur oder Feuch- tigkeit. Siehe auch DGUV Information 209-086 „Stückverzinken“. 17. Anschlagmittel dürfen nur so in den Lasthaken einge- hängt werden, dass sie nicht übereinanderliegen oder sich kreuzen. 18. Eine häufige Belastung von Anschlagketten nahe der zulässigen Tragfähigkeit ist zu vermeiden. Die Ge- 20
8 Prüfungen Schäden an oder fehlerhafte Montage von Lastaufnahme- Vor der ersten Verwendung der Lastaufnahme- und An- und Anschlagmitteln können zu Unfällen führen. Daher schlagmittel müssen die erforderlichen Unterlagen (z. B. müssen Unternehmer und Unternehmerinnen dafür sor- Betriebsanleitung) vollständig vorliegen. Wenn augen- gen, dass die eingesetzten Lastaufnahme- und Anschlag- fällige Mängel festgestellt werden (z. B. Beschädigungen, mittel geprüft werden. Funktionsstörungen) muss sichergestellt werden, dass eine zur Prüfung befähigte Person eine Prüfung durch- Nach § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung müs- führt. sen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel ermit- teln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische 8.2 Wiederkehrende Prüfungen Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. 1. Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind in Abstän- Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen legen außerdem die den von längstens einem Jahr durch eine zur Prüfung Voraussetzungen fest, die die von ihnen mit der Prüfung befähigte Person zu prüfen. beauftragten Personen erfüllen müssen (zur Prüfung be fähigte Personen – bisher Sachkundige). Je nach den Einsatzbedingungen der Lastaufnahme- und Anschlagmittel können Prüfungen in kürzeren Abständen Siehe auch TRBS 1201 und TRBS 1203. erforderlich sein. Das gilt zum Beispiel bei besonders häufigem Einsatz, erhöhtem Verschleiß, bei Korrosion Werden bei einer Prüfung eines Lastaufnahme- oder oder Hitzeeinwirkung oder wenn mit erhöhter Störan Anschlagmittels sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, fälligkeit zu rechnen ist. darf der Unternehmer oder die Unternehmerin das Last- aufnahme- oder Anschlagmittel nicht weiterverwenden 2. Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet lassen. Vor Wiederverwendung hat der Unternehmer oder werden, sind in Abständen von längstens drei Jahren, die Unternehmerin die Mängel beseitigen zu lassen. bei Hafenarbeit in Abständen von längstens einem Jahr, einer zerstörungsfreien Prüfung auf Rissfreiheit Für die Prüfungen von Tragmitteln, hier Lasthaken des zu unterziehen (siehe auch DIN 685-5 und § 27 der Hebezeugs, fest eingebaute Greifer, Zangen, Traversen DGUV Vorschrift 36 und 37„Hafenarbeit“). und Ähnliches, wird auf die Bestimmungen des entspre- chenden Regelwerks zum Hebezeug verwiesen 3. Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung sind in Abständen von längstens drei Jahren einer besonderen Siehe auch DGUV Information 209-013 „Anschläger“ physikalisch-technischen Prüfung auf Drahtbrüche und Anhang A1 Quellen- und Literaturverzeichnis. Korrosion zu unterziehen. Die folgenden Prüfungen haben sich bei der langjährigen Je nach den Einsatzbedingungen können Prüfungen in Präventionsarbeit und aufgrund der dabei gemachten Er- kürzeren Abständen erforderlich sein. Das gilt zum Bei- fahrungen im sicheren Betrieb von Lastaufnahme- und spiel bei Beschädigungen der Umhüllung. Schon bei Anschlagmitteln bewährt. geringer Beschädigung der Umhüllung kann infolge eingedrungener Feuchtigkeit auch bei verzinkten Dräh- ten Korrosion auftreten. Kürzere Abstände als drei Jahre 8.1 Kontrolle vor der ersten Verwendung können auch erforderlich werden, wenn der Hersteller keine Gewährleistung für die Eignung der Hebebänder Lastaufnahme- und Anschlagmittel, deren Sicherheit von über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gibt. den Montagebedingungen abhängt, sind vor der ersten Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. 21
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