Dokumentation Nr. 569 - Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie Dokumentation - BQ-Portal
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Dokumentation Nr. 569 Dokumentation Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie www.bmwi.de
Text und Redaktion Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Berlin Produktion/Druck Harzdruckerei Wernigerode GmbH Herausgeber Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Referat Öffentlichkeitsarbeit 10115 Berlin www.bmwi.de Stand Februar 2008
Dokumentation Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie
2 Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie
3 Inhalt 1. Einführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 2. EU/EWR-Handwerk-Verordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3. Begründung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 4. Neue Bestimmungen der Handwerksordnung zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 5. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen . . . . . . . . . . . . . . . 31 6. Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG durch Verordnung Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74 7. Liste der Kontaktstellen der EU-Staaten, der EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgedruckten Rechtsvorschriften wird keine Haftung übernommen.
4 Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie
5 1. Einführung In Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten der Umsetzung der EU-Berufsanerken- Europäischen Union (EU) ist der Nachweis einer nungsrichtlinie in Deutschland bestimmten Berufsqualifikation Voraussetzung für die Aufnahme und Ausübung zahlreicher Berufe. So Die EU-Anerkennungsrichtlinie musste von allen EU- darf sich in Deutschland im Regelfall nur derjenige in Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wer- einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A den. In Deutschland ist die Umsetzung für den Be zur Handwerksordnung selbständig machen oder reich des Handwerks durch die neue EU/EWR-Hand- darin als Betriebsleiter tätig sein, der eine Meisterprü- werk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (siehe fung in diesem Handwerk bestanden hat. Aber auch Seite 10) erfolgt. Sie regelt, unter welchen Vorausset- in anderen EU-Staaten sind Handwerksberufe – bei- zungen in Deutschland Berufsqualifikationen im spielsweise der Beruf des Augenoptikers – reglemen- Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke aner- tiert, d.h. ihre Aufnahme und Ausübung ist an eine kannt werden, die im EU-Ausland, einem Vertrags- bestimmte Ausbildung oder andere Berufsqualifika- staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- tionen geknüpft. schaftsraum (EWR) oder in der Schweiz erworben wurden. Auf die Verordnung können sich auch Deut- sche berufen, die ihre Berufsqualifikation in einem Die neue EU-Berufsanerkennungs- anderen EU-Staat erworben haben. Zudem können danach unter bestimmten Voraussetzungen auch richtlinie Berufsqualifikationen, die in einem Drittland erwor- Nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht haben ben und von einem anderen EU-Staat anerkannt wur- alle Staatsbürger von EU-Staaten das Recht, in einem den, hier anerkannt werden. Der Anwendungsbe- anderen EU-Staat ein Unternehmen zu gründen (Nie- reich und die einzelnen Vorschriften der Verordnung derlassungsfreiheit), vorübergehend und gelegentlich werden durch die Begründung (siehe Seite 16) erläu- Dienstleistungen zu erbringen (Dienstleistungsfrei- tert. heit) oder als abhängig Beschäftigte zu arbeiten (Arbeitnehmerfreizügigkeit; für Arbeitnehmer aus den Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung bestimmt neuen ost- und mitteleuropäischen EU-Staaten gelten sowohl, wann für eine beabsichtigte Niederlassung noch Übergangsfristen). Wer in einem anderen EU- als Selbständiger oder für die Tätigkeit als Betriebslei- Staat beruflich tätig sein will, in dem die Ausübung des ter auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintra- jeweiligen Berufs an eine bestimmte Berufsqualifikati- gung in die Handwerksrolle erteilt wird, als auch on geknüpft ist, für den stellt sich die Frage, ob seine wann eine bloß vorübergehende grenzüberschreiten- eigene Berufsqualifikation in dem anderen EU-Staat als de Dienstleistungserbringung zulässig ist. Zuständig gleichwertig anerkannt wird. Die EU hat deshalb die für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifika- Voraussetzungen für die Anerkennung von Berufsqua- tionen von Antragstellern, die in Deutschland ein lifikationen einheitlich festgelegt. Die neue EU-Richt- zulassungspflichtiges Handwerk selbständig ausüben linie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder darin als Betriebsleiter tätig sein wollen, ist die (siehe Seite 31) fasst die bisher für einzelne Berufe erlas- Handwerkskammer am (künftigen) Sitz des Betriebes senen Richtlinien zusammen. Sie regelt für alle in des Antragsstellers. einem EU-Staat reglementierten Berufe, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren auslän- Zur Umsetzung der EU-Anerkennungsrichtlinie dische Berufsqualifikationen anerkannt werden. wurden auch einige Bestimmungen der Handwerks– ordnung (siehe Seite 28) geändert. Das betrifft neben Die EU-Anerkennungsrichtlinie erfasst sowohl der Verordnungsermächtigung für die EU/EWR- den Fall einer dauerhaften Niederlassung als auch Handwerk-Verordnung insbesondere die Anerken- einer bloß vorübergehenden Dienstleistungserbrin- nung ausländischer Diplome und die gung in einem anderen EU-Staat. Daneben gilt sie Ausbildungsbefugnis. auch für abhängig Beschäftigte, die in einem ande- ren EU-Staat arbeiten wollen, soweit auch die Tätig- keit als Arbeitnehmer reglementiert ist.
6 Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie Anerkennung von Berufsqualifika- Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen müssen, und wenn tionen bei reglementierten Berufen außerdem eine mindestens dreijährige Ausbil- Gleichgültig, ob sich ein deutscher Handwerker im dung in der Tätigkeit stattgefunden hat. EU-Ausland beruflich betätigen will oder ob ein EU- Ausländer in Deutschland in einem zulassungspflich- Die praktische Berufserfahrung muss durch eine tigen Handwerk arbeiten möchte, wer in einem ande- Bescheinigung nachgewiesen werden, die von der ren EU-Staat ein Unternehmen gründen oder dort zuständigen Stelle im Herkunftsstaat des Antragsstel- dauerhaft als abhängig Beschäftigter arbeiten will, lers ausgestellt wurde. Für deutsche Handwerker stel- benötigt eine Anerkennung seiner Berufsqualifika len die Handwerkskammern solche Bescheinigungen tion, wenn in dem Aufnahmestaat diese Tätigkeit re aus. In den Gesundheitshandwerken genügt der glementiert ist. Die EU-Anerkennungsrichtlinie sieht Nachweis praktischer Berufserfahrung nicht; hier ist hierfür grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor: Entwe- nur eine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen der kann langjährige praktische Berufserfahrung möglich. oder die nachgewiesene Ausbildung anerkannt wer- den. Anerkennung von Ausbildungs- oder Befähigungsnachweisen Anerkennung von Berufserfahrung Alternativ zur Anerkennung langjähriger praktischer Die für eine Anerkennung notwendige praktische Berufserfahrung kann ein Ausbildungs- oder Befähi- Berufserfahrung besitzt nach der Anerkennungsricht- gungsnachweis – unter Umständen in Verbindung linie und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung, wer mit Berufserfahrung – anerkannt werden, sofern die nachgewiesene Berufsqualifikation der im Aufnah- 1. mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selb- mestaat erforderlichen Qualifikation annähernd ständiger oder als Betriebsverantwortlicher tätig gleichwertig ist. Dabei reicht es aus, wenn die nachge- war, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn wiesene Berufsqualifikation zumindest eine Stufe Jahre vor der Antragsstellung beendet wurde, unterhalb der im Aufnahmestaat erforderlichen Qua- lifikationsstufe liegt. 2. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selb- ständiger oder als Betriebsverantwortlicher tätig Die deutschen Meisterausbildungsgänge in den war, wenn eine mindestens dreijährige Ausbil- zulassungspflichtigen Handwerken sind durch eine dung in der Tätigkeit vorangegangen ist, am 5. Dezember 2007 erfolgte Änderung von Anhang II der EU-Anerkennungsrichtlinie (siehe Seite 74) der drit- 3. mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selb- ten Qualifikationsstufe im fünfstufigen System der ständiger oder als Betriebsverantwortlicher tätig Anerkennungsrichtlinie zugeordnet worden. Das war, wenn eine mindestens zweijährige Ausbil- bedeutet für deutsche Handwerksmeister in zulas- dung in der Tätigkeit vorangegangen ist, sungspflichtigen Handwerken, dass der Nachweis ihrer Meisterprüfung in allen anderen EU-Staaten als 4. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selb- ausreichende Berufsqualifikation anerkannt werden ständiger und mindestens fünf Jahre als Arbeit- muss, selbst wenn ein anderer EU-Staat für die Aus- nehmer tätig war, sofern die Tätigkeit nicht län- übung dieses Handwerks ein Fachhochschulstudium ger als zehn Jahre vor der Antragsstellung been- voraussetzt. Allerdings kann dann unter Umständen det wurde, oder als Ausgleich für festgestellte Ausbildungsunterschie- de ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprü- 5. mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einer fung verlangt werden. Bescheinigungen zur Vorlage leitenden Stellung eines Unternehmens tätig bei der jeweiligen ausländischen Anerkennungsbe- war, von denen mindestens drei Jahre auf eine hörde, die eine Beschreibung des deutschen Ausbil- Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der dungsabschlusses und eine Empfehlung für eine Zu
7 ordnung dieser Qualifikation in das Ausbildungssys erbringung vorab bei der Handwerkskammer anzei- tem des Ziellandes enthalten, stellt die Zentralstelle gen. Zuständig ist die Handwerkskammer am Ort der für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der erstmaligen Dienstleistungserbringung. Dabei ge Kultusministerkonferenz aus (E-mail: zab@kmk.org). nügt der Nachweis einer rechtmäßigen Niederlas- Sie informiert auch über das Anerkennungsverfah- sung oder dauerhaften Beschäftigung in einem EU- ren und die zuständige Behörde in dem jeweiligen Staat. Ist der Beruf im Herkunftsstaat des Dienstleis EU-Staat. ters reglementiert oder kann er eine staatlich gere- gelte Ausbildung nachweisen, so darf er nach der Umgekehrt müssen deutsche Handwerkskam- Anzeige an die Handwerkskammer seine Dienstleis mern nur die Berufsqualifikation derjenigen Hand- tung in Deutschland erbringen. Soweit der Beruf im werker aus dem EU-Ausland anerkennen, deren Aus- Herkunftsstaat des Dienstleisters nicht reglemen- bildungs- oder Befähigungsnachweis mindestens der tiert ist und er auch keine staatlich geregelte Ausbil- zweiten Qualifikationsstufe nach der EU-Berufsaner- dung in diesem Beruf abgeschlossen hat, muss er kennungsrichtlinie entspricht. Allerdings kann hier zusätzlich eine zweijährige Berufserfahrung als unter Umständen die Teilnahme an einem Anpas- Selbständiger oder Betriebsverantwortlicher nach- sungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprü- weisen. fung verlangt werden, wenn die nachgewiesene Aus- bildung im Hinblick auf ihre Dauer oder ihren Inhalt Nur in Einzelfällen ist auch bei der bloß vorüber- erheblich von der in Deutschland erforderlichen Aus- gehenden Dienstleistungserbringung eine Nachprü- bildung abweicht. Solche Ausgleichsmaßnahmen fung der Berufsqualifikation aus Gründen der öffent- dürfen nur die Bereiche erfassen, bei denen fehlende lichen Sicherheit und Gesundheit zulässig. Nach der Kenntnisse festgestellt wurden. EU/EWR-Handwerk-Verordnung können die Hand- werkskammern bei den Gesundheitshandwerken Bestimmte französische und österreichische und dem Schornsteinfegerhandwerk unter Umstän- Meisterprüfungszeugnisse sind auf Grund besonde- den die Berufsqualifikation des ausländischen Dienst- rer bilateraler Vereinbarungen den entsprechenden leisters vor Aufnahme seiner Tätigkeit im Inland deutschen Meisterbriefen gleichgestellt. Inhaber nachprüfen. eines solchen Meisterprüfungszeugnisses können sich unmittelbar mit dem entsprechenden Handwerk in die Handwerksrolle eintragen lassen. Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten Vorübergehende Dienstleistungs- Auch Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten, die in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk erbringung selbständig ausüben oder darin als Betriebsleiter Wer nur vorübergehend und gelegentlich grenzüber tätig sein wollen, müssen sich in die Handwerksrolle schreitend Dienstleistungen in einem anderen EU- eintragen lassen. Für Staatsangehörige eines EWR- Staat erbringen will, ohne sich dort dauerhaft nieder- Vertragsstaates (Island, Liechtenstein, Norwegen) zulassen, für den gelten nach der EU-Anerkennungs- und aus der Schweiz gelten die vorgenannten Rege- richtlinie Erleichterungen gegenüber dem bei einer lungen für EU-Bürger entsprechend. Für Personen, beabsichtigten Niederlassung anwendbaren Aner- die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der kennungsverfahren. Im Regelfall darf bei der grenz- EU, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz sind, überschreitenden Dienstleistungserbringung keine bestehen keine speziellen Regelungen für die Aner- Nachprüfung der Berufsqualifikation auf Gleichwer- kennung ihrer Berufsqualifikation. Hier gelten die tigkeit erfolgen. Die EU-Staaten können aber ein Mel- allgemeinen Bestimmungen der Handwerksord- deverfahren vorsehen. nung. Es kommt insbesondere eine Ausnahmebewil- ligung nach § 8 der Handwerksordnung in Betracht, Ein EU-Ausländer muss daher nach der EU/EWR- wenn die dafür notwendigen Kenntnisse und Fertig- Handwerk-Verordnung die geplante Dienstleistungs- keiten nachgewiesen werden können.
8 Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie Nicht reglementierte Berufe Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswe- Die selbständige Tätigkeit in einem zulassungsfreien sen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe setzt (E-mail: zab@kmk.org) nimmt im Rahmen der kon- dagegen – ebenso wie die Arbeit als Arbeitnehmer in kreten Umsetzung der EU-Richtlinie über die Aner- einem zulassungspflichtigen Handwerk (mit Ausnah- kennung von Berufsqualifikationen die Aufgabe der me der Tätigkeit als Betriebsleiter) – in Deutschland Informationsstelle im Auftrag der Bundesregierung keine bestimmte Berufsqualifikation voraus; daher wahr. Sie informiert die EU-Bürger über die Zustän- gibt es auch keine Vorschriften über eine Anerken- digkeiten und das Verfahren der Anerkennung auf nung ausländischer Berufsqualifikationen in diesem der Grundlage dieser Richtlinie und gibt auslän- Bereich. dischen Behörden Informationen über deutsche Berufsqualifikationen. Die Zentralstelle für auslän- disches Bildungswesen erarbeitet darüber hinaus auf Kontaktstellen und Informationen Anfrage der zuständigen deutschen Stellen Gutach- ten zu ausländischen Bildungsnachweisen individu- Jeder EU-Staat hat eine Kontaktstelle benannt, die eller Antragsteller. Mit der Datenbank ANABIN stellt über alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit die ZAB Informationen über ausländische Bildungs- der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der systeme, gesetzliche Grundlagen und Beschlüsse zur EU-Berufsanerkennungsrichtlinie informiert. In Anerkennung, Hinweise zur Einstufung auslän- Deutschland nimmt das Bundesministerium für Wirt- discher Qualifikationen sowie Adressen der in schaft und Technologie die Aufgabe der Kontaktstelle Deutschland zuständigen Anerkennungsbehörden wahr (E-mail: diplomanerkennung@bmwi.bund.de). für Privatpersonen und Behörden zur Verfügung Bei Fragen zur Anerkennung von Berufsqualifikatio- (www.anabin.de). nen in einem anderen EU-Staat sollte direkt die Kon- taktstelle des jeweiligen EU-Staates kontaktiert wer- Informationen darüber, welche Berufe im Aus- den (Liste der Kontaktstellen der EU-Staaten, der EWR- land reglementiert sind, also eine bestimmte Berufs- Vertragsstaaten und der Schweiz siehe Seite 80). Die qualifikation voraussetzen, gibt es auch im Internet jeweils aktuelle Fassung der Liste der Kontaktstellen auf der Website der EU-Kommission. findet sich im Internet unter: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/ docs/contact-points/info-points_en.pdf Reglementierte Berufe nach Ländern: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/regprofs/dsp_bycountry.cfm Reglementierte Berufe alphabetisch geordnet: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/professions/dsp_index.cfm
9 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen für die Handwerksausübung in Deutschland Zulassungspflichtige Handwerke Zulassungsfreie Handwerke (selbständig oder als Betriebsleiter) + handwerksähnliche Gewerbe Ausländer aus der EU, dem EWR andere Ausländer (nicht keine bestimmte Berufsqualifikation oder der Schweiz + Deutsche mit aus der EU, dem EWR erforderlich ausländischer Berufsqualifikation oder der Schweiz) EU/EWR-Handwerk-Verordnung*) in keine speziellen Regelungen keine speziellen Regelungen für Umsetzung der EU-Anerkennungsrichtlinie für Anerkennung; allgemeine Anerkennung Regelungen der Handwerksordnung gelten Niederlassung Vorübergehende + Tätigkeit als Dienstleistungs- Betriebsleiter erbringung Anerkennungsverfahren Anzeige- (Ausnahmebewilligung verfahren erforderlich) Anerkennung Anerkennung von Berufs- von Ausbildung erfahrung *) Die Regelung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung gelten nicht für Hochschuldiplome. Hier ist § 7 Abs. 2 S. 4 HwO einschlägig.
10 Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie 2. EU/EWR-Handwerk-Verordnung Verordnung über die für Staatsan- §2 Anerkennung von Berufserfahrung gehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines (1) Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem anderen Vertragsstaates des Ab betreffenden Gewerbe die notwendige Berufser- kommens über den Europäischen fahrung im Sinne der Absätze 2 und 3 besitzt. Wirtschaftsraum oder der Schweiz Satz 1 gilt nicht für die in den Nummern 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführ- geltenden Voraussetzungen für die ten Gewerbe. Ausübung eines zulassungspflich- tigen Handwerks (EU/EWR-Hand- (2) Die notwendige Berufserfahrung besitzen Perso- werk-Verordnung – EU/EWR HwV) 1 nen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro päischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Vom 20. Dezember 2007 Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum oder in der Schweiz zumindest eine wesent- Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hand- liche Tätigkeit des Gewerbes ausgeübt haben: werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 1. mindestens sechs Jahre ununterbrochen als 2095), der durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. Sep- Selbständige oder als Betriebsverantwortli- tember 2007 (BGBl. I S. 2246) neu gefasst worden ist, che, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Jahre vor der Antragstellung beendet wurde, Technologie: 2. mindestens drei Jahre ununterbrochen als Abschnitt 1 Selbständige oder als Betriebsverantwortli- Eintragung in die Handwerksrolle che, wenn eine mindestens dreijährige Aus- bildung in der Tätigkeit vorangegangen ist, §1 Ausnahmebewilligung zur 3. mindestens vier Jahre ununterbrochen als Eintragung in die Handwerksrolle Selbständige oder als Betriebsverantwortli- che, wenn eine mindestens zweijährige Aus- Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europä- bildung in der Tätigkeit vorangegangen ist, ischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 4. mindestens drei Jahre ununterbrochen als oder der Schweiz, die im Inland zur Ausübung eines Selbständige und mindestens fünf Jahre als Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung Arbeitnehmer, sofern die Tätigkeit nicht län- eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als ger als zehn Jahre vor der Antragstellung Betriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig sein wollen, beendet wurde, oder wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in 5. mindestens fünf Jahre ununterbrochen in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Ver- einer leitenden Stellung eines Unterneh- bindung mit § 7 Abs. 3 der Handwerksordnung für mens, von denen mindestens drei Jahre auf ein Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und erteilt. Die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung mit der Verantwortung für mindestens eine nach § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung bleibt unbe- Abteilung des Unternehmens entfallen müs- rührt. sen, und wenn außerdem eine mindestens 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch die Ver- ordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3).
11 dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit statt- 1. eine abgeschlossene Schulbildung an einer gefunden hat. Dies gilt nicht für das Friseur- allgemeinbildenden weiterführenden Schu- gewerbe (Nummer 38 der Anlage A zur le, die durch eine Fach- oder Berufsausbil- Handwerksordnung). dung, ein neben dem Ausbildungsgang er forderliches Berufspraktikum oder eine sol- (3) Betriebsverantwortliche im Sinne des Absatzes 2 che Berufspraxis in der jeweiligen Tätigkeit Nr. 1 bis 3 sind Personen, die in einem Unterneh- ergänzt wird, oder men des entsprechenden Gewerbes tätig sind: 2. eine abgeschlossene Schulbildung an einer 1. als Leiterin oder Leiter des Unternehmens technischen oder berufsbildenden weiter- oder einer Zweigniederlassung, führenden Schule, auch in Verbindung mit einer Fach- oder Berufsausbildung, einem 2. als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer neben dem Ausbildungsgang erforderlichen Inhaberin oder eines Inhabers oder einer Lei- Berufspraktikum oder einer solchen Berufs- terin oder eines Leiters des Unternehmens, praxis darin. wenn mit dieser Stellung eine Verantwor- tung verbunden ist, die der der vertretenen (3) Die Ausnahmebewilligung wird auch erteilt, Person vergleichbar ist, oder wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- 3. in leitender Stellung mit kaufmännischen ischen Union, einem anderen Vertragsstaat des oder technischen Aufgaben und mit der Ver- Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- antwortung für mindestens eine Abteilung raum oder in der Schweiz, der für die Ausübung des Unternehmens. des betreffenden Gewerbes keine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt, eine beruf liche Qualifikation erworben hat, die mindestens §3 der Qualifikationsstufe nach Absatz 2 entspricht, Anerkennung von und dort zumindest eine wesentliche Tätigkeit Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen des betreffenden Gewerbes als Vollzeitbeschäfti- gung über einen Zeitraum von mindestens zwei (1) Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich Jahren ausgeübt hat. Zeiten, die länger als zehn der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach Jahre vor der Antragstellung liegen, bleiben un § 5 auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der berücksichtigt. Die berufliche Qualifikation muss Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der durch einen Ausbildungs- oder Befähigungs- Europäischen Union, einem anderen Vertrags- nachweis nachgewiesen werden, der beschei- staat des Abkommens über den Europäischen nigt, dass die Antragstellerin oder der Antragstel- Wirtschaftsraum oder in der Schweiz die beruf ler fachlich auf die Ausübung des betreffenden liche Qualifikation erworben hat, die dort Voraus- Berufs vorbereitet wurde. setzung für die Ausübung zumindest einer we sentlichen Tätigkeit des betreffenden Gewerbes (4) Die Ausnahmebewilligung wird ferner erteilt, ist, sofern die berufliche Qualifikation der im wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Inland erforderlichen beruflichen Qualifikation über folgende berufliche Qualifikation verfügt: gleichwertig ist, mindestens aber der Qualifika tionsstufe nach Absatz 2 entspricht. Die berufliche 1. eine abgeschlossene Ausbildung, die in An Qualifikation muss durch die Vorlage eines Aus- hang III der Richtlinie 2005/36/EG des Euro- bildungs- oder Befähigungsnachweises nachge- päischen Parlaments und des Rates vom wiesen werden. 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 (2) Der mindestens erforderlichen Qualifikationsstu- S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert fe entsprechen folgende Qualifikationen: durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der
12 Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU 1. ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Nr. L 320 S. 3), in der jeweils gültigen Fassung Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkom- aufgeführt ist, oder mens über den Europäischen Wirtschafts- raum oder die Schweiz der Antragstellerin 2. eine sonstige in einem anderen Mitgliedstaat oder dem Antragsteller aufgrund einer sol- der Europäischen Union, einem anderen Ver- chen Ausbildung die Ausübung eines Berufs tragsstaat des Abkommens über den Europä- gestattet hat, für den dieser Staat eine ischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz bestimmte Qualifikation voraussetzt, und abgeschlossene staatlich geregelte Ausbil- dung im Sinne von Satz 2 und 3, die mindes 2. ie Antragstellerin oder der Antragsteller die- d tens der Qualifikationsstufe nach Absatz 2 sen Beruf mindestens drei Jahre lang auf dem entspricht. Staatlich geregelt ist eine Ausbil- Gebiet des betreffenden Staates ausgeübt hat. dung, die speziell auf die Ausübung eines be stimmten Berufs ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang §5 besteht, auch in Verbindung mit einem Be Ausgleichsmaßnahmen rufspraktikum oder Berufspraxis in der je weiligen Tätigkeit. Der Aufbau und der Stand (1) Die zuständige Behörde kann von der Antragstel- der Berufsausbildung, des Berufspraktikums lerin oder vom Antragsteller vor der Erteilung oder der Berufspraxis müssen durch Rechts- einer Ausnahmebewilligung als Ausgleichsmaß- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sein nahme die Teilnahme an einem höchstens drei- oder von einer zuständigen Behörde über- jährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen wacht oder genehmigt werden. einer Eignungsprüfung verlangen, wenn 1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer min- §4 destens ein Jahr unter der im Inland gefor- Gleichgestellte Ausbildungen derten Ausbildungsdauer liegt, (1) A usbildungen, die in einem anderen Mitglied- 2. die bisherige Ausbildung der Antragstellerin staat der Europäischen Union, einem anderen oder des Antragstellers sich auf Fächer be Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- zieht, die sich wesentlich von denen unter- ischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ab scheiden, die durch eine inländische Meister- geschlossen wurden, sind den in § 3 genannten prüfung in dem entsprechenden Handwerk beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, wenn abgedeckt werden, oder sie von diesem Staat im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeit als gleichwertig anerkannt werden und 3. as Gewerbe, für das eine Ausnahmebewilli- d in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines gung beantragt wird, im Inland wesentliche Berufs dieselben Rechte verleihen. Die Gleichstel- Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der lung gilt auch in Bezug auf die Qualifikationsstu- Antragstellerin oder des Antragstellers nicht fe. Dasselbe gilt, wenn eine Ausbildung in dem Bestandteil des entsprechenden Berufs sind, Staat, in dem sie durchgeführt wurde, aus Grün- und wenn dieser Unterschied in einer beson- den des Bestandsschutzes auch dann zur Aus- deren Ausbildung besteht, die im Inland er übung eines Berufs berechtigt, wenn die Qualifi- forderlich ist und sich auf Fächer bezieht, die kation nicht oder nicht mehr den derzeitigen sich wesentlich von denen unterscheiden, die Anforderungen dieses Staates entspricht. durch den vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden. (2) In anderen Staaten durchgeführte Ausbildungen sind den in § 3 genannten beruflichen Qualifika- (2) Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeord- tionen gleichgestellt, wenn net
13 1. im Fall des § 2, 6. Unterlagen, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt wurden und die 2. wenn die von der Antragstellerin oder dem belegen, dass die Ausübung des Gewerbes nicht Antragsteller im Rahmen der Berufserfah- wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. rung erworbenen Kenntnisse geeignet sind, Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Unter- Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch schiede auszugleichen, oder eine Versicherung an Eides statt oder in Staaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine fei- 3. wenn die berufliche Qualifikation den Anfor- erliche Erklärung ersetzt werden, die die Antrag- derungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. stellerin oder der Antragsteller vor einer zustän- 2 der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundla- digen Behörde, einem Notar oder einer entspre- ge gemeinsamer Plattformen von der Kom- chend bevollmächtigten Berufsorganisation des mission der Europäischen Gemeinschaft be Herkunftsstaates abgegeben hat und die durch schlossen worden sind. diese Stelle bescheinigt wurde. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Mo nate sein. §6 Anerkennungsverfahren und Fristen (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann aufgefordert werden, Informationen zu ihrer (1) Die zuständige Behörde kann von der Antragstel- oder seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies lerin oder vom Antragsteller insbesondere fol- erforderlich ist um festzustellen, ob diese im gende Unterlagen und Bescheinigungen verlan- Sinne von § 5 Abs. 1 von der im Inland geforder- gen: ten Ausbildung erheblich abweicht. Ferner kann sich die zuständige Behörde an die Kontaktstelle 1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, oder die zuständige Behörde oder Stelle des Herkunftsstaates wenden, um erforderliche In 2. in den in den §§ 2 und 3 Abs. 3 genannten formationen zu ihrer oder seiner Ausbildung zu Fällen eine Bescheinigung über Art und erlangen. Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaa- (3) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstel- tes ausgestellt wird, lerin oder dem Antragsteller binnen eines Mo nats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei 3. in den in § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 genannten mit, ob Unterlagen fehlen. Spätestens drei Mona- Fällen eine Bescheinigung der Ausbildung te nach Einreichung der vollständigen Unterla- durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder gen muss zu einem Antrag nach den §§ 2 bis 4 die Anerkennung der Ausbildung durch eine eine Entscheidung ergangen sein. Diese Frist zuständige Berufsorganisation des Her- kann in begründeten Fällen um einen Monat ver- kunftsstaates, längert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbil- 4. in den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen dungsnachweise oder an den dadurch verliehe- eine beglaubigte Kopie des Befähigungs- nen Rechten, kann die zuständige Behörde durch oder Ausbildungsnachweises, der von der Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder zuständigen Behörde des Herkunftsstaates Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit oder die ausgestellt wurde, dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt. 5. in den in § 4 Abs. 2 genannten Fällen eine Bescheinigung der Berufserfahrung durch die zuständige Behörde des Staates, der die Ausübung des Berufs gestattet hat, und
14 Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie Abschnitt 2 tung vor dem erstmaligen Tätigwerden schrift- lich anzeigen und dabei das Vorliegen der Vor- Grenzüberschreitende aussetzungen nach § 7 Abs. 1 durch Unterlagen Erbringung von Dienstleistungen nachweisen. Die örtliche Zuständigkeit für die Anzeige richtet sich nach dem Ort der erstmali- §7 gen Dienstleistungserbringung. Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung (2) Liegen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vor, darf die Dienstleistung vorbehaltlich von Satz 2 (1) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der sofort nach der Anzeige erbracht werden. Dienst- Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa- leistungen in einem Handwerk der Nummern 12 tes des Abkommens über den Europäischen Wirt- oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksord- schaftsraum oder der Schweiz, die im Inland nung dürfen erst erbracht werden, wenn die Be keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist hörde entweder mitgeteilt hat, dass keine Nach- die vorübergehende und gelegentliche Erbrin- prüfung der Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2 gung von Dienstleistungen in einem Handwerk beabsichtigt ist, oder wenn eine ausreichende der Anlage A zur Handwerksordnung gestattet, Berufsqualifikation festgestellt wurde. § 9 Abs. 3 wenn sie in einem dieser Staaten zur Ausübung bleibt unberührt. vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niederge- lassen sind. Setzt der Niederlassungsstaat für die (3) Die zuständige Behörde erteilt eine Eingangsbe- Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine stätigung, aus der hervorgeht, ob die Vorausset- bestimmte berufliche Qualifikation voraus und zungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen und ob im Fall gibt es dort auch keine staatlich geregelte Ausbil- des § 7 Abs. 2 die Berufsqualifikation der Dienst- dung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 2 für die Tätig- leistungserbringerin oder des Dienstleistungser- keiten, dann gilt Satz 1 nur, wenn die Tätigkeiten bringers nachgeprüft wird. Die Eingangsbestäti- mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungs- gung soll innerhalb eines Monats nach Eingang staat ausgeübt worden sind und nicht länger als der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zehn Jahre zurückliegen. erteilt werden. § 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Sollen erstmalig in einem Handwerk der Num- (4) Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen mern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Hand- ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleis werksordnung im Inland Dienstleistungen tungserbringung betreffen, ist die Änderung erbracht werden, kann die zuständige Behörde schriftlich anzuzeigen und das Vorliegen der vor der Dienstleistungserbringung die Berufs- Voraussetzungen nach § 7 durch Unterlagen qualifikation der Dienstleistungserbringerin nachzuweisen. Ansonsten ist die Anzeige formlos oder des Dienstleistungserbringers nachprüfen, alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wie- wenn unter Berücksichtigung der konkret beab- derholen, solange die weitere Erbringung von sichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifi- Dienstleistungen beabsichtigt ist. kation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde. §9 Nachprüfung der Berufsqualifikation §8 (1) Wird die Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2 Anzeige vor Dienstleistungserbringung nachgeprüft, soll die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer innerhalb (1) Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienst- eines Monats nach Eingang der Anzeige und der leistungserbringer muss der zuständigen Behör- vollständigen Unterlagen über das Ergebnis un de die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleis terrichtet werden. Bei einer Verzögerung unter-
15 richtet die zuständige Behörde die Dienstleis Abschnitt 3 tungserbringerin oder den Dienstleistungser- bringer über die Gründe für die Verzögerung Ordnungswidrigkeiten, und über den Zeitplan für eine Entscheidung. In Inkrafttreten, Außerkrafttreten diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ein- § 10 gang der Anzeige und der vollständigen Unterla- Ordnungswidrigkeiten gen mitgeteilt werden. Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 7 der (2) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Handwerksordnung handelt, wer entgegen § 8 Abs. 1 Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleis nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht tungserbringers und der im Inland erforder rechtzeitig erstattet. lichen Ausbildung besteht, muss die zuständige Behörde der Dienstleistungserbringerin oder dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines § 11 Monats nach der Unterrichtung über das Ergeb- Inkrafttreten, Außerkrafttreten nis der Nachprüfung Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation im Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung Sinne von § 7 Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse in Kraft. Gleichzeitig tritt die EU/EWR-Handwerk- und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eig- Verordnung vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469), nungsprüfung nachzuweisen. Werden zu einem zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung späteren Zeitpunkt neue Unterlagen vorgelegt vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314), außer Kraft. oder Nachweise für die erforderlichen Kenntnis- se und Fähigkeiten erbracht, wird die Berufsqua- lifikation erneut nachgeprüft. (3) Wenn die zuständige Behörde die in den Absät- zen 1 und 2 festgesetzten Fristen nicht einhält, darf die Dienstleistung erbracht werden. (4) Ergibt die Nachprüfung, dass die berufliche Qua- lifikation der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleistungserbringers im Sinne von § 7 Abs. 2 ausreicht, ist eine Bescheinigung darüber zu erteilen. Die Bescheinigung kann auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem Handwerk der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksord- nung gehören.
16 Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie 3. Begründung der EU/EWR-Handwerk- Verordnung A. Allgemeiner Teil 2. Regelungsinhalt: 1. Ausgangslage: Die Verordnung enthält folgende Elemente: Mit der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 1) Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Ein- des Europäischen Parlaments und des Rates über die tragung in die Handwerksrolle im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. Niederlassungsfreiheit und der Arbeitnehmer- L 255 S. 22) wurde die Anerkennung von Berufsquali- freizügigkeit auf Grund der fikationen, die in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erworben wurden, neu ge 3 Anerkennung von Berufserfahrung regelt. Die Richtlinie muss bis zum 20. Oktober 2007 3 Anerkennung von Ausbildungs- und Befähi- in deutsches Recht umgesetzt werden. gungsnachweisen Die neue EU/EWR-Handwerk-Verordnung löst die 2) Zulässigkeit einer vorübergehenden und gele- bisherige Verordnung über die für Staatsangehörige gentlichen grenzüberschreitenden Dienstlei- der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder stungserbringung im Inland. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die die Ausübung eines zulassungspflichtigen Hand- Handwerksrolle vom 4. August 1966 (BGBl. 1966 Teil I werks der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) S. 469) ab. Durch die bisher geltende Verordnung für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europä- waren die Berufsanerkennungsrichtlinien 89/48/ ischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab EWG, 92/51/EWG, 1999/42/EG und 2001/19/EG für den kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bereich des Handwerksrechts in deutsches Recht (EWR) oder der Schweiz. Sie gilt in Umsetzung von umgesetzt worden. Diese Anerkennungsrichtlinien Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbin- und weitere sektorale Anerkennungsrichtlinien sind dung mit dem EWR-Abkommen und dem Abkom- durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen men mit der Schweiz nur für Staatsangehörige dieser Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 Staaten, weil nur sie sich auf die gemeinschaftsrecht- über die Anerkennung von Berufsqualifikationen lichen Personenverkehrsfreiheiten (Niederlassungs- zusammengefasst und ersetzt worden. freiheit, Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmer- freizügigkeit) berufen können. Auch für deutsche Die neue EU/EWR-Handwerk-Verordnung setzt Staatsangehörige, die ihre Berufsqualifikation – oder die Richtlinie 2005/36/EG, die anlässlich des Beitritts Teile davon – in anderen Mitgliedstaaten der EU, an von Bulgarien und Rumänien zur EU durch die Richt- deren Vertragsstaaten des Abkommens über den linie 2006/100/EG (ABl. EU Nr. L 363 S. 141) geändert EWR oder in der Schweiz erworben haben, ist die wurde, in deutsches Recht um. Gleichzeitig setzt sie Anerkennung dieser Berufsqualifikation in der EU/ das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europä- EWR-Handwerk-Verordnung geregelt. ischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) sowie das Abkommen zwischen der Europäischen Gemein- Die Verordnung ist nur anwendbar, wenn die schaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Antragstellerin oder der Antragsteller, die oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 eine Tätigkeit als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter Nr. L 114 S. 6) für den Bereich der Anerkennung der ausüben will, ihre oder seine berufliche Qualifikation Berufsqualifikationen von Handwerkern um. – zumindest auch – in einem anderen Mitgliedstaat der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkom- mens über den EWR oder in der Schweiz erworben hat (vgl. §§ 2 bis 4) bzw. wenn die Dienstleistungser- bringerin oder der Dienstleistungserbringer in einem dieser Staaten niedergelassen ist (vgl. § 7). Auf reine
17 Inlandsfälle ohne Auslandsbezug findet die EU/EWR- Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG stellt Handwerk-Verordnung daher keine Anwendung. ausdrücklich klar, dass die Richtlinie auch für die Aus- Zusätzlich gilt die EU/EWR-Handwerk-Verordnung übung eines „reglementierten Berufs“ als abhängig ausnahmsweise auch für die Anerkennung von Aus- Beschäftigter gilt und damit auch die gemeinschafts- bildungsnachweisen, die in einem Drittland ausge- rechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit betrifft. Nach stellt wurden, sofern ein anderer Mitgliedstaat der § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO wird als Inhaber eines Betriebes EU, ein anderer Vertragsstaat des EWR oder die eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natür Schweiz einen solchen Ausbildungsnachweis aner- liche oder juristische Person oder eine Personenge- kannt hat (siehe § 4 Abs. 2). sellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintra- Ferner ist die Verordnung nur anwendbar, wenn gung in die Handwerksrolle erfüllt. Insofern ist also die Antragstellerin oder der Antragsteller ein zulas- nach deutschem Handwerksrecht der Berufszugang sungspflichtiges Handwerk der Anlage A zur Hand- auch für abhängig Beschäftigte an den Besitz be werksordnung ausüben will (vgl. §§ 1 und 7 sowie den stimmter Berufsqualifikationen geknüpft, sofern sie Titel der EU/EWR-Handwerk-Verordnung). Die Richt- als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig werden linie 2005/36/EG gilt gemäß ihrem Artikel 1 nur für wollen. Auch dieser Fall ist daher in der EU/EWR- den Fall, dass ein Mitgliedstaat „den Zugang zu Handwerk-Verordnung geregelt. einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Durch die Regelungen der Verordnung wird es Berufsqualifikationen knüpft“. Nach deutschem den Antragstellern in Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1 Handwerksrecht ist der Berufszugang nur bei den der Richtlinie 2005/36/EG ermöglicht, im Inland die- zulassungspflichtigen Handwerken an den Besitz selben Tätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten bestimmter Berufsqualifikationen – im Regelfall ge aufzunehmen wie diejenigen, für die sie in ihrem mäß § 7 Abs. 1a HwO an das Bestehen der Meisterprü- Herkunftsstaat qualifiziert sind, und diese Tätigkei- fung – geknüpft. Ein zulassungsfreies Handwerk der ten unter denselben Voraussetzungen wie deutsche Anlage B Abschnitt 1 oder ein handwerksähnliches Staatsangehörige, die im Inland ihre Berufsqualifika- Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksord- tion erworben haben, auszuüben. nung kann dagegen von EU-Ausländern, Staatsange- hörigen eines anderen Vertragsstaates des EWR oder Schweizern ebenso wie von deutschen Staatsangehö- 3. Ermächtigungsgrundlage: rigen ohne weiteres im Inland ausgeübt werden, ohne dass eine vorherige Anerkennung der Berufs- Die Ermächtigungsgrundlage für die EU/EWR-Hand- qualifikation erforderlich wäre. werk-Verordnung ist der durch Artikel 9a des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse ins- Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung gilt sowohl besondere in der mittelständischen Wirtschaft vom für den Fall, dass im Inland eine gewerbliche Nieder- 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) neu gefasste § 9 lassung unterhalten oder eine Tätigkeit als Betriebs- Absatz 1 HwO. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO wird leiterin oder Betriebsleiter ausgeübt werden soll als das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- auch für den Fall, dass eine Gewerbetreibende oder gie ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraus- ein Gewerbetreibender, die oder der nur im Ausland setzungen einem Staatsangehörigen eines Mitglied- eine Niederlassung unterhält, vorübergehend und staates der EU, eines Vertragsstaates des Abkommens gelegentlich grenzüberschreitend im Inland Dienst- über den EWR oder der Schweiz, der im Inland zur leistungen erbringen will. Den erstgenannten Fall, Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks bei dem die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als freiheit bzw. die Arbeitnehmerfreizügigkeit anwend- Betriebsleiter tätig werden will, eine Ausnahmebe- bar ist, regeln §§ 1 bis 6 EU/EWR-Handwerk-Verord- willigung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu nung. Den zweiten Fall, bei dem die gemeinschafts- erteilen ist. Diese Ermächtigungsgrundlage liegt ins- rechtliche Dienstleistungsfreiheit einschlägig ist, besondere den §§ 1 bis 6 der EU/EWR-Handwerk- regeln §§ 7 bis 9 dieser Verordnung. Verordnung zugrunde. Daneben stützt sich die neue
18 Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie EU/EWR-Handwerk-Verordnung (insbesondere §§ 7 wand durch das Anzeigeverfahren und – je nach bis 9) auch auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Fall – zusätzlich durch die Nachprüfung der Be Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HwO, die die Dienstleistungsfreiheit rufsqualifikation. Dieser Vollzugsaufwand dürfte betrifft. Danach ist das Bundesministerium für Wirt- geringer sein als der Aufwand, der durch das bis- schaft ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Vor- her bei Dienstleistungen vorgesehene Anerken- aussetzungen einem Staatsangehörigen eines der nungsverfahren entstanden ist. Allerdings ist es vorgenannten Staaten, der im Inland keine gewerb nicht unwahrscheinlich, dass durch die Erleichte- liche Niederlassung unterhält, die grenzüberschrei- rung der Dienstleistungserbringung die Zahl der tende Dienstleistungserbringung in einem zulas- Fälle steigen wird. sungspflichtigen Handwerk gestattet ist. c) Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Siche- rungssysteme 4. Gleichstellungspolitische Bedeutung: Kosten für die Wirtschaft entstehen auslän dischen Gewerbetreibenden, die einen Antrag Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Frauen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur und Männer unmittelbar oder mittelbar unterschied- Eintragung in die Handwerksrolle stellen, um lich von dem Rechtsetzungsvorhaben betroffen sein hier als Selbständige oder als Betriebsleiter ein könnten. Eine Gleichstellungsrelevanz ist daher nicht zulassungspflichtiges Handwerk ausüben zu kön- ersichtlich. Die sprachliche Gleichstellung ist in der nen. Eine Erhöhung dieser Kosten gegenüber Verordnung berücksichtigt. den Kosten, die durch das Verfahren nach der bisher geltenden Verordnung entstanden sind, ist nicht zu erwarten. Ferner entstehen auslän 5. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushal- dischen Gewerbetreibenden, die vorübergehend te und die Wirtschaft: und gelegentlich im Inland Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk ausüben a) Kosten ohne Vollzugsaufwand wollen, Kosten durch das Anzeigeverfahren. Kosten ohne Vollzugsaufwand für die Haushalte Diese Kosten dürften geringer sein als die Kosten, des Bundes, der Länder und der Kommunen ent- die durch das bisher bei Dienstleistungen vorge- stehen nicht. sehene Anerkennungsverfahren entstanden (siehe unter e)). Kosten für die sozialen Siche- b) Vollzugsaufwand rungssysteme sind nicht zu erwarten. Es lässt sich derzeit nicht absehen, ob der Auf- wand zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG d) uswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Ver- A von dem Aufwand abweicht, der durch die Um braucherinnen und Verbraucher setzung der bisher geltenden Anerkennungs- Erhöhungen von Einzelpreisen können ausge- richtlinien entstanden ist. Der Vollzugsaufwand schlossen werden. Auswirkungen auf das Preisni- entsteht bei den Handwerkskammern, da diese veau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nach Landesrecht zuständig sind. Im Hinblick auf sind ebenfalls nicht zu erwarten. Die Erleichte- das Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebe- rungen für ausländische Dienstleistungserbrin- willigung zur Eintragung in die Handwerksrolle ger werden den Marktzugang ausländischer für ausländische Gewerbetreibende, die im In Handwerkerinnen und Handwerker etwas ver- land als Selbständige oder als Betriebsleiter ein einfachen und damit den Wettbewerb auf dem zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wol- Markt für Handwerkerdienstleistungen in gerin- len, dürfte der Vollzugsaufwand dem Aufwand gem Umfang intensivieren. Tendenziell ist daher nach der bisher geltenden Verordnung entspre- mit Preissenkungen bei Handwerkerdienstleis chen. Bei ausländischen Gewerbetreibenden, die tungen zu rechnen. Da aber nach den bisherigen vorübergehend und gelegentlich im Inland Erfahrungen die Zahl der Dienstleistungserbrin- Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen gerinnen und Dienstleistungserbringer, die Handwerk ausüben wollen, entsteht Vollzugsauf- grenzüberschreitend Handwerkerdienstleistun-
19 gen anbieten, gering ist, und der Marktzugang Aufgrund der vorgesehenen Möglichkeit, die Anzeige nur in begrenztem Umfang vereinfacht wird, elektronisch durchzuführen, wurde dem Wert ein sind auch die zu erwartenden Auswirkungen auf Zeitaufwand von maximal 5 Stunden und Arbeitskos das Preisniveau bei Handwerkerdienstleistungen ten von 20 Euro/Stunde zugrunde gelegt. Die in der voraussichtlich gering. Der Schutz von Verbrau- Regel anfallenden Übersetzungskosten wurden mit cherinnen und Verbrauchern vor Gefahren durch 40 Euro angesetzt. Beim Anzeigeverfahren müssen mangelnde Qualifikation ausländischer Hand- keine beglaubigten Kopien, keine Unterlagen über werkerinnen und Handwerker wird weitgehend die Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers und wie bisher durch die Prüfung ihrer Berufsqualifi- keine Informationen zu seiner Ausbildung vorgelegt kation gewährleistet. Für den Bereich der Dienst- werden. Für die jährlich wiederkehrende Anzeige leistungserbringung wurde die in der Richtlinie oder die Anzeige von Änderungen der Situation dürf- 2005/36/EG vorgesehene Möglichkeit genutzt, ten die Kosten deutlich niedriger ausfallen, da keine bei bestimmten gefahrgeneigten Berufen zum Unterlagen bzw. nur die neuen Unterlagen beigefügt Schutz der Empfängerinnen und Empfänger von werden müssen. Vor diesem Hintergrund dürfte sich Dienstleistungen eine vorherige Nachprüfung die Entlastung gegenüber dem bisherigen Anerken- der Berufsqualifikation vorzusehen. nungsverfahren pro Fall auf geschätzte 140 Euro be laufen. Allerdings tritt diese Entlastung bei denjeni- e) Bürokratiekosten gen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleis Ausländische Dienstleistungserbringerinnen und tungserbringern aus den Bereichen Gesundheits- Dienstleistungserbringer, die in Deutschland in handwerke und Schornsteinfegerhandwerk nicht ein, einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig bei denen nach § 7 Abs. 2 der EU/EWR-Handwerk-Ver- sein wollen, ohne hier niedergelassen zu sein, ordnung die Berufsqualifikation der Dienstleistungs- müssen dies der zuständigen Handwerkskammer erbringerin oder des Dienstleistungserbringers nach- vorher anzeigen und ihre Anzeige jährlich erneu- geprüft wird, weil es in diesem Ausnahmefall prak- ern. Insofern werden Informationspflichten für tisch beim bisherigen Anerkennungsverfahren bleibt. Unternehmen bzw. für ausländische Bürgerin- Eine valide Abschätzung der Zahl dieser Fälle ist zum nen und Bürger eingeführt. Dies ist aber gegen- jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. über der bisherigen Regelung ein Weniger, da bisher in jedem Fall ein vollständiges Anerken- Die Anzeige der beabsichtigten Dienstleistungs- nungsverfahren durchzuführen war. erbringung ist notwendig, weil die Handwerkskam- mern ansonsten keine Möglichkeit mehr hätten zu Eine Abschätzung der Bürokratiekosten nach prüfen, ob die Voraussetzungen für eine zulässige dem Standardkosten-Modell (SKM) ist sowohl im Hin- Dienstleistungserbringung im Inland vorliegen. Für blick auf die durch das bisher geltende Anerken- den Schutz der Dienstleistungsempfängerinnen und nungsverfahren als auch im Hinblick auf die durch Dienstleistungsempfänger vor Gefahren durch man- das nunmehr vorgesehene Anzeigeverfahren für gelnde Qualifikation von Dienstleistungserbringerin- Dienstleistungserbringer verursachten Bürokratie nen und Dienstleistungserbringern ist eine solche kosten erforderlich. Wenn beim bisher geltenden Prüfung aber erforderlich. Anerkennungsverfahren ein Zeitaufwand für die Antragstellung von 10 Stunden, Arbeitskosten von Die zuständige Handwerkskammer muss der aus- 20 Euro/Stunde (vgl. Tariftabelle im Ex-ante-Leitfaden ländischen Dienstleistungserbringerin oder dem aus- der Bundesregierung) sowie Entgelte von jeweils ländischen Dienstleistungserbringer, die oder der 40 Euro für Beglaubigungen und für Übersetzungen eine beabsichtigte Dienstleistungserbringung ange- zugrunde gelegt werden, ergeben sich für das einzel- zeigt hat, eine Empfangsbestätigung zukommen las- ne Anerkennungsverfahren Kosten von maximal sen, die auch die Mitteilung umfasst, ob die Voraus- 280 Euro. In Zukunft ist nach einer SKM-Schätzung setzungen für die Dienstleistungserbringung erfüllt davon auszugehen, dass durch das vorgesehene An sind. Diese Empfangsbestätigung ist für die Dienst zeigeverfahren Bürokratiekosten in Höhe von maxi- leistungserbringerin oder den Dienstleistungserbrin- mal 140 Euro bei der erstmaligen Anzeige entstehen. ger ein Vorteil, da sie oder er dadurch über den Stand
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