Dokumentation Nr. 569 - Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie Dokumentation - BQ-Portal

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Dokumentation
Nr. 569

Dokumentation

Anerkennung handwerklicher
Berufsqualifikationen
nach der EU-Anerkennungsrichtlinie

www.bmwi.de
Text und Redaktion
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Berlin

Produktion/Druck
Harzdruckerei Wernigerode GmbH

Herausgeber
Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie
Referat Öffentlichkeitsarbeit
10115 Berlin
www.bmwi.de

Stand
Februar 2008
Dokumentation

Anerkennung handwerklicher
Berufsqualifikationen
nach der EU-Anerkennungsrichtlinie
2   Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie
3

Inhalt

1. Einführung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

2. EU/EWR-Handwerk-Verordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

3. Begründung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

4.	Neue Bestimmungen der Handwerksordnung zur Umsetzung der
    EU-Berufsanerkennungsrichtlinie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

5. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen . . . . . . . . . . . . . . . 31

6.	Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG durch Verordnung Nr. 1430/2007
    der Kommission vom 5. Dezember 2007 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74

7.	Liste der Kontaktstellen der EU-Staaten, der EWR-Vertragsstaaten und
     der Schweiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgedruckten Rechtsvorschriften wird keine
Haftung übernommen.
4   Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie
5

1.       Einführung

In Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten der              Umsetzung der EU-Berufsanerken-
Europäischen Union (EU) ist der Nachweis einer
                                                               nungsrichtlinie in Deutschland
be­stimmten Berufsqualifikation Voraussetzung für
die Aufnahme und Ausübung zahlreicher Berufe. So               Die EU-Anerkennungsrichtlinie musste von allen EU-
darf sich in Deutschland im Regelfall nur derjenige in         Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wer-
einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A              den. In Deutschland ist die Umsetzung für den Be­­
zur Handwerksordnung selbständig machen oder                   reich des Handwerks durch die neue EU/EWR-Hand-
darin als Betriebsleiter tätig sein, der eine Meisterprü-      werk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (siehe
fung in diesem Handwerk bestanden hat. Aber auch               Seite 10) erfolgt. Sie regelt, unter welchen Vorausset-
in anderen EU-Staaten sind Handwerksberufe – bei-              zungen in Deutschland Berufsqualifikationen im
spielsweise der Beruf des Augenoptikers – reglemen-            Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke aner-
tiert, d.h. ihre Aufnahme und Ausübung ist an eine             kannt werden, die im EU-Ausland, einem Vertrags-
bestimmte Ausbildung oder andere Berufsqualifika-              staat des Ab­­kommens über den Europäischen Wirt-
tionen geknüpft.                                               schaftsraum (EWR) oder in der Schweiz erworben
                                                               wurden. Auf die Verordnung können sich auch Deut-
                                                               sche berufen, die ihre Berufsqualifikation in einem
Die neue EU-Berufsanerkennungs-                                anderen EU-Staat erworben haben. Zudem können
                                                               danach unter bestimmten Voraussetzungen auch
richtlinie
                                                               Berufsqualifikationen, die in einem Drittland erwor-
Nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht haben                 ben und von einem anderen EU-Staat anerkannt wur-
alle Staatsbürger von EU-Staaten das Recht, in einem           den, hier anerkannt werden. Der Anwendungsbe-
anderen EU-Staat ein Unternehmen zu gründen (Nie-              reich und die einzelnen Vorschriften der Verordnung
derlassungsfreiheit), vorübergehend und gelegentlich           werden durch die Begründung (siehe Seite 16) erläu-
Dienstleistungen zu erbringen (Dienstleistungsfrei-            tert.
heit) oder als abhängig Beschäftigte zu arbeiten
(Arbeitnehmerfreizügigkeit; für Arbeitnehmer aus den                Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung bestimmt
neuen ost- und mitteleuropäischen EU-Staaten gelten            sowohl, wann für eine beabsichtigte Niederlassung
noch Übergangsfristen). Wer in einem anderen EU-               als Selbständiger oder für die Tätigkeit als Betriebslei-
Staat beruflich tätig sein will, in dem die Ausübung des       ter auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintra-
jeweiligen Berufs an eine bestimmte Berufsqualifikati-         gung in die Handwerksrolle erteilt wird, als auch
on geknüpft ist, für den stellt sich die Frage, ob seine       wann eine bloß vorübergehende grenzüberschreiten-
eigene Berufsqualifikation in dem anderen EU-Staat als         de Dienstleistungserbringung zulässig ist. Zuständig
gleichwertig anerkannt wird. Die EU hat deshalb die            für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifika-
Voraussetzungen für die Anerkennung von Berufsqua-             tionen von Antragstellern, die in Deutschland ein
lifikationen einheitlich festgelegt. Die neue EU-Richt-        zulassungspflichtiges Handwerk selbständig ausüben
linie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen           oder darin als Betriebsleiter tätig sein wollen, ist die
(siehe Seite 31) fasst die bisher für einzelne Berufe erlas-   Handwerkskammer am (künftigen) Sitz des Betriebes
senen Richtlinien zusammen. Sie regelt für alle in             des Antragsstellers.
einem EU-Staat reglementierten Berufe, unter welchen
Voraussetzungen und nach welchen Verfahren auslän-                 Zur Umsetzung der EU-Anerkennungsrichtlinie
dische Berufsqualifikationen anerkannt werden.                 wurden auch einige Bestimmungen der Handwerks–
                                                               ordnung (siehe Seite 28) geändert. Das betrifft neben
     Die EU-Anerkennungsrichtlinie erfasst sowohl              der Verordnungsermächtigung für die EU/EWR-
den Fall einer dauerhaften Niederlassung als auch              Hand­werk-Verordnung insbesondere die Anerken-
einer bloß vorübergehenden Dienstleistungserbrin-              nung ausländischer Diplome und die
gung in einem anderen EU-Staat. Daneben gilt sie               Ausbildungsbefug­nis.
auch für abhängig Beschäftigte, die in einem ande-
ren EU-Staat arbeiten wollen, soweit auch die Tätig-
keit als Arbeitnehmer reglementiert ist.
6      Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie

    Anerkennung von Berufsqualifika-                             Verantwortung für mindestens eine Abteilung
                                                                 des Unternehmens entfallen müssen, und wenn
    tionen bei re­­glementierten Berufen
                                                                 außerdem eine mindestens dreijährige Ausbil-
    Gleichgültig, ob sich ein deutscher Handwerker im            dung in der Tätigkeit stattgefunden hat.
    EU-Ausland beruflich betätigen will oder ob ein EU-
    Ausländer in Deutschland in einem zulassungspflich-           Die praktische Berufserfahrung muss durch eine
    tigen Handwerk arbeiten möchte, wer in einem ande-       Bescheinigung nachgewiesen werden, die von der
    ren EU-Staat ein Unternehmen gründen oder dort           zuständigen Stelle im Herkunftsstaat des Antragsstel-
    dauerhaft als abhängig Beschäftigter arbeiten will,      lers ausgestellt wurde. Für deutsche Handwerker stel-
    benötigt eine Anerkennung seiner Berufsqualifika­        len die Handwerkskammern solche Bescheinigungen
    tion, wenn in dem Aufnahmestaat diese Tätigkeit re­­     aus. In den Gesundheitshandwerken genügt der
    glementiert ist. Die EU-Anerkennungsrichtlinie sieht     Nachweis praktischer Berufserfahrung nicht; hier ist
    hierfür grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor: Entwe-     nur eine Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
    der kann langjährige praktische Berufserfahrung          möglich.
    oder die nachgewiesene Ausbildung anerkannt wer-
    den.
                                                             Anerkennung von Ausbildungs-
                                                             oder Befähigungsnachweisen
    Anerkennung von Berufserfahrung
                                                             Alternativ zur Anerkennung langjähriger praktischer
    Die für eine Anerkennung notwendige praktische           Berufserfahrung kann ein Ausbildungs- oder Befähi-
    Berufserfahrung besitzt nach der Anerkennungsricht-      gungsnachweis – unter Umständen in Verbindung
    linie und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung, wer            mit Berufserfahrung – anerkannt werden, sofern die
                                                             nachgewiesene Berufsqualifikation der im Aufnah-
    1.	mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selb-      mestaat erforderlichen Qualifikation annähernd
        ständiger oder als Betriebsverantwortlicher tätig    gleichwertig ist. Dabei reicht es aus, wenn die nachge-
        war, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn      wiesene Berufsqualifikation zumindest eine Stufe
        Jahre vor der Antragsstellung beendet wurde,         unterhalb der im Aufnahmestaat erforderlichen Qua-
                                                             lifikationsstufe liegt.
    2.	mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selb-
        ständiger oder als Betriebsverantwortlicher tätig         Die deutschen Meisterausbildungsgänge in den
        war, wenn eine mindestens dreijährige Ausbil-        zulassungspflichtigen Handwerken sind durch eine
        dung in der Tätigkeit vorangegangen ist,             am 5. Dezember 2007 erfolgte Änderung von Anhang II
                                                             der EU-Anerkennungsrichtlinie (siehe Seite 74) der drit-
    3.	mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selb-       ten Qualifikationsstufe im fünfstufigen System der
        ständiger oder als Betriebsverantwortlicher tätig    Anerkennungsrichtlinie zugeordnet worden. Das
        war, wenn eine mindestens zweijährige Ausbil-        bedeutet für deutsche Handwerksmeister in zulas-
        dung in der Tätigkeit vorangegangen ist,             sungspflichtigen Handwerken, dass der Nachweis
                                                             ihrer Meisterprüfung in allen anderen EU-Staaten als
    4.	mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selb-       ausreichende Berufsqualifikation anerkannt werden
        ständiger und mindestens fünf Jahre als Arbeit-      muss, selbst wenn ein anderer EU-Staat für die Aus-
        nehmer tätig war, sofern die Tätigkeit nicht län-    übung dieses Handwerks ein Fachhochschulstudium
        ger als zehn Jahre vor der Antragsstellung been-     voraussetzt. Allerdings kann dann unter Umständen
        det wurde, oder                                      als Ausgleich für festgestellte Ausbildungsunterschie-
                                                             de ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprü-
    5.	mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einer        fung verlangt werden. Bescheinigungen zur Vorlage
        leitenden Stellung eines Unternehmens tätig          bei der jeweiligen ausländischen Anerkennungsbe-
        war, von denen mindestens drei Jahre auf eine        hörde, die eine Beschreibung des deutschen Ausbil-
        Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der       dungsabschlusses und eine Empfehlung für eine Zu­­
7

ordnung dieser Qualifikation in das Ausbildungssys­      erbringung vorab bei der Handwerkskammer anzei-
tem des Ziellandes enthalten, stellt die Zentralstelle   gen. Zuständig ist die Handwerkskammer am Ort der
für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der       erstmaligen Dienstleistungserbringung. Dabei ge­­
Kultusministerkonferenz aus (E-mail: zab@kmk.org).       nügt der Nachweis einer rechtmäßigen Niederlas-
Sie informiert auch über das Anerkennungsverfah-         sung oder dauerhaften Beschäftigung in einem EU-
ren und die zuständige Behörde in dem jeweiligen         Staat. Ist der Beruf im Herkunftsstaat des Dienstleis­
EU-Staat.                                                ters reglementiert oder kann er eine staatlich gere-
                                                         gelte Ausbildung nachweisen, so darf er nach der
    Umgekehrt müssen deutsche Handwerkskam-              Anzeige an die Handwerkskammer seine Dienstleis­
mern nur die Berufsqualifikation derjenigen Hand-        tung in Deutschland erbringen. Soweit der Beruf im
werker aus dem EU-Ausland anerkennen, deren Aus-         Herkunftsstaat des Dienstleisters nicht reglemen­­­-
bildungs- oder Befähigungsnachweis mindestens der        tiert ist und er auch keine staatlich geregelte Ausbil-
zweiten Qualifikationsstufe nach der EU-Berufsaner-      dung in diesem Beruf abgeschlossen hat, muss er
kennungsrichtlinie entspricht. Allerdings kann hier      zusätzlich eine zweijährige Berufserfahrung als
unter Umständen die Teilnahme an einem Anpas-            Selbständiger oder Betriebsverantwortlicher nach-
sungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprü-        weisen.
fung verlangt werden, wenn die nachgewiesene Aus-
bildung im Hinblick auf ihre Dauer oder ihren Inhalt          Nur in Einzelfällen ist auch bei der bloß vorüber-
erheblich von der in Deutschland erforderlichen Aus-     gehenden Dienstleistungserbringung eine Nachprü-
bildung abweicht. Solche Ausgleichsmaßnahmen             fung der Berufsqualifikation aus Gründen der öffent-
dürfen nur die Bereiche erfassen, bei denen fehlende     lichen Sicherheit und Gesundheit zulässig. Nach der
Kenntnisse festgestellt wurden.                          EU/EWR-Handwerk-Verordnung können die Hand-
                                                         werkskammern bei den Gesundheitshandwerken
     Bestimmte französische und österreichische          und dem Schornsteinfegerhandwerk unter Umstän-
Meis­terprüfungszeugnisse sind auf Grund besonde-        den die Berufsqualifikation des ausländischen Dienst-
rer bi­­lateraler Vereinbarungen den entsprechenden      leisters vor Aufnahme seiner Tätigkeit im Inland
deutschen Meisterbriefen gleichgestellt. Inhaber         nachprüfen.
eines solchen Meisterprüfungszeugnisses können
sich un­­mittelbar mit dem entsprechenden Handwerk
in die Handwerksrolle eintragen lassen.                  Staatsangehörige von
                                                         Nicht-EU-Staaten
Vorübergehende Dienstleistungs-                          Auch Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten, die in
                                                         Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk
erbringung
                                                         selbständig ausüben oder darin als Betriebsleiter
Wer nur vorübergehend und gelegentlich grenzüber­        tätig sein wollen, müssen sich in die Handwerksrolle
schreitend Dienstleistungen in einem anderen EU-         eintragen lassen. Für Staatsangehörige eines EWR-
Staat erbringen will, ohne sich dort dauerhaft nieder-   Vertragsstaates (Island, Liechtenstein, Norwegen)
zulassen, für den gelten nach der EU-Anerkennungs-       und aus der Schweiz gelten die vorgenannten Rege-
richtlinie Erleichterungen gegenüber dem bei einer       lungen für EU-Bürger entsprechend. Für Personen,
beabsichtigten Niederlassung anwendbaren Aner-           die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
kennungsverfahren. Im Regelfall darf bei der grenz-      EU, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz sind,
überschreitenden Dienstleistungserbringung keine         bestehen keine speziellen Regelungen für die Aner-
Nachprüfung der Berufsqualifikation auf Gleichwer-       kennung ihrer Berufsqualifikation. Hier gelten die
tigkeit erfolgen. Die EU-Staaten können aber ein Mel-    allgemeinen Bestimmungen der Handwerksord-
deverfahren vorsehen.                                    nung. Es kommt insbesondere eine Ausnahmebewil-
                                                         ligung nach § 8 der Handwerksordnung in Betracht,
   Ein EU-Ausländer muss daher nach der EU/EWR-          wenn die dafür notwendigen Kenntnisse und Fertig-
Handwerk-Verordnung die geplante Dienstleistungs-        keiten nachgewiesen werden können.
8      Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie

    Nicht reglementierte Berufe
                                                                  Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswe-
    Die selbständige Tätigkeit in einem zulassungsfreien     sen im Sekretariat der Kultusministerkonferenz
    Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe setzt           (E-mail: zab@kmk.org) nimmt im Rahmen der kon-
    dagegen – ebenso wie die Arbeit als Arbeitnehmer in      kreten Umsetzung der EU-Richtlinie über die Aner-
    einem zulassungspflichtigen Handwerk (mit Ausnah-        kennung von Berufsqualifikationen die Aufgabe der
    me der Tätigkeit als Betriebsleiter) – in Deutschland    Informationsstelle im Auftrag der Bundesregierung
    keine bestimmte Berufsqualifikation voraus; daher        wahr. Sie informiert die EU-Bürger über die Zustän-
    gibt es auch keine Vorschriften über eine Anerken-       digkeiten und das Verfahren der Anerkennung auf
    nung ausländischer Berufsqualifikationen in diesem       der Grundlage dieser Richtlinie und gibt auslän-
    Bereich.                                                 dischen Behörden Informationen über deutsche
                                                             Berufsqualifikationen. Die Zentralstelle für auslän-
                                                             disches Bildungswesen erarbeitet darüber hinaus auf
    Kontaktstellen und Informationen                         Anfrage der zuständigen deutschen Stellen Gutach-
                                                             ten zu ausländischen Bildungsnachweisen individu-
    Jeder EU-Staat hat eine Kontaktstelle benannt, die       eller Antragsteller. Mit der Datenbank ANABIN stellt
    über alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit           die ZAB Informationen über ausländische Bildungs-
    der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der       systeme, gesetzliche Grundlagen und Beschlüsse zur
    EU-Berufsanerkennungsrichtlinie informiert. In           Anerkennung, Hinweise zur Einstufung auslän-
    Deutschland nimmt das Bundesministerium für Wirt-        discher Qualifikationen sowie Adressen der in
    schaft und Technologie die Aufgabe der Kontaktstelle     Deutschland zuständigen Anerkennungsbehörden
    wahr (E-mail: diplomanerkennung@bmwi.bund.de).           für Privatpersonen und Behörden zur Verfügung
    Bei Fragen zur Anerkennung von Berufsqualifikatio-       (www.anabin.de).
    nen in einem anderen EU-Staat sollte direkt die Kon-
    taktstelle des jeweiligen EU-Staates kontaktiert wer-        Informationen darüber, welche Berufe im Aus-
    den (Liste der Kontaktstellen der EU-Staaten, der EWR-   land reglementiert sind, also eine bestimmte Berufs-
    Vertragsstaaten und der Schweiz siehe Seite 80). Die     qualifikation voraussetzen, gibt es auch im Internet
    jeweils aktuelle Fassung der Liste der Kontaktstellen    auf der Website der EU-Kommission.
    findet sich im Internet unter:
    http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/
    docs/contact-points/info-points_en.pdf

      Reglementierte Berufe nach Ländern:

      http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/regprofs/dsp_bycountry.cfm

      Reglementierte Berufe alphabetisch geordnet:

      http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/regprof/professions/dsp_index.cfm
9

               Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
                 für die Handwerksausübung in Deutschland
                   Zulassungspflichtige Handwerke                                             Zulassungsfreie Handwerke
                 (selbständig oder als Betriebsleiter)                                       + handwerksähnliche Gewerbe

          Ausländer aus der EU, dem EWR                      andere Ausländer (nicht             keine bestimmte Berufsqualifikation
         oder der Schweiz + Deutsche mit                      aus der EU, dem EWR                            erforderlich
         ausländischer Berufsqualifikation                      oder der Schweiz)

       EU/EWR-Handwerk-Verordnung*) in                     keine speziellen Regelungen             keine speziellen Regelungen für
     Umsetzung der EU-Anerkennungsrichtlinie              für Anerkennung; allgemeine                       Anerkennung
                                                                 Regelungen der
                                                            Handwerksordnung gelten
       Niederlassung                Vorübergehende
       + Tätigkeit als              Dienstleistungs-
       Betriebsleiter                 erbringung

   Anerkennungsverfahren                Anzeige-
   (Ausnahmebewilligung                 verfahren
        erforderlich)

Anerkennung         Anerkennung
 von Berufs-       von Ausbildung
 erfahrung

     *) Die Regelung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung gelten nicht für Hochschuldiplome. Hier ist § 7 Abs. 2 S. 4 HwO einschlägig.
10       Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie

     2.        EU/EWR-Handwerk-Verordnung

     Verordnung über die für Staatsan-                                       §2
                                                                             Anerkennung von Berufserfahrung
     gehörige eines Mitgliedstaates der
     Europäischen Union oder eines                                           (1) 	Eine Ausnahmebewilligung erhält, wer in dem
     anderen Vertragsstaates des Ab­­                                              betreffenden Gewerbe die notwendige Berufser-
     kommens über den Europäischen                                                 fahrung im Sinne der Absätze 2 und 3 besitzt.
     Wirtschafts­­­­­raum oder der Schweiz                                         Satz 1 gilt nicht für die in den Nummern 33 bis 37
                                                                                   der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführ-
     geltenden Voraussetzungen für die
                                                                                   ten Gewerbe.
     Ausübung eines zulassungspflich-
     tigen Handwerks (EU/EWR-Hand-                                           (2) 	Die notwendige Berufserfahrung besitzen Perso-
     werk-Verordnung – EU/EWR HwV) 1                                               nen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro­­­­
                                                                                   päischen Union, einem anderen Vertragsstaat des
     Vom 20. Dezember 2007                                                         Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
                                                                                   raum oder in der Schweiz zumindest eine wesent-
     Auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hand-                         liche Tätigkeit des Gewerbes ausgeübt haben:
     werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
     vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S.                           1.	mindestens sechs Jahre ununterbrochen als
     2095), der durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. Sep-                             Selbständige oder als Betriebsverantwortli-
     tember 2007 (BGBl. I S. 2246) neu gefasst worden ist,                            che, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn
     verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                               Jahre vor der Antragstellung beendet wurde,
     Technologie:
                                                                                  2.	mindestens drei Jahre ununterbrochen als
     Abschnitt 1                                                                      Selbständige oder als Betriebsverantwortli-
     Eintragung in die Handwerksrolle                                                 che, wenn eine mindestens dreijährige Aus-
                                                                                      bildung in der Tätigkeit vorangegangen ist,
     §1
     Ausnahmebewilligung zur                                                 	3.	mindestens vier Jahre ununterbrochen als
     Eintragung in die Handwerksrolle                                              Selbständige oder als Betriebsverantwortli-
                                                                                   che, wenn eine mindestens zweijährige Aus-
     Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europä-                           bildung in der Tätigkeit vorangegangen ist,
     ischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab­­
     kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                                4.	mindestens drei Jahre ununterbrochen als
     oder der Schweiz, die im Inland zur Ausübung eines                               Selbständige und mindestens fünf Jahre als
     Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung                                      Arbeitnehmer, sofern die Tätigkeit nicht län-
     eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als                              ger als zehn Jahre vor der Antragstellung
     Be­­triebsleiterin oder Betriebsleiter tätig sein wollen,                        beendet wurde, oder
     wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf
     Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in                            5.	mindestens fünf Jahre ununterbrochen in
     die Hand­­werksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Ver-                        einer leitenden Stellung eines Unterneh-
     bindung mit § 7 Abs. 3 der Handwerksordnung für                                  mens, von denen mindestens drei Jahre auf
     ein Handwerk der Anlage A zur Handwerks­ordnung                                  eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und
     er­­teilt. Die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung                             mit der Verantwortung für mindestens eine
     nach § 8 Abs. 1 der Handwerksordnung bleibt unbe-                                Abteilung des Unternehmens entfallen müs-
     rührt.                                                                           sen, und wenn außerdem eine mindestens

     1
      	Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
        2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert durch die Ver-
        ordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3).
11

         dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit statt-         1.	eine abgeschlossene Schulbildung an einer
         gefunden hat. Dies gilt nicht für das Friseur-             allgemeinbildenden weiterführenden Schu-
         gewerbe (Nummer 38 der Anlage A zur                        le, die durch eine Fach- oder Berufsausbil-
         Hand­­werksordnung).                                       dung, ein neben dem Ausbildungsgang er­­
                                                                    forderliches Berufspraktikum oder eine sol-
(3) 	Betriebsverantwortliche im Sinne des Absatzes 2               che Berufspraxis in der jeweiligen Tätigkeit
      Nr. 1 bis 3 sind Personen, die in einem Unterneh-             ergänzt wird, oder
      men des entsprechenden Gewerbes tätig sind:
                                                                2.	eine abgeschlossene Schulbildung an einer
    1.	als Leiterin oder Leiter des Unternehmens                   technischen oder berufsbildenden weiter-
        oder einer Zweigniederlassung,                              führenden Schule, auch in Verbindung mit
                                                                    einer Fach- oder Berufsausbildung, einem
    2.	als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer              neben dem Ausbildungsgang erforderlichen
        Inhaberin oder eines Inhabers oder einer Lei-               Berufspraktikum oder einer solchen Berufs-
        terin oder eines Leiters des Unternehmens,                  praxis darin.
        wenn mit dieser Stellung eine Verantwor-
        tung verbunden ist, die der der vertretenen         (3) 	Die Ausnahmebewilligung wird auch erteilt,
        Person vergleichbar ist, oder                             wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
                                                                  in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
    3.	in leitender Stellung mit kaufmännischen                  ischen Union, einem anderen Vertragsstaat des
        oder technischen Aufgaben und mit der Ver-                Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
        antwortung für mindestens eine Abteilung                  raum oder in der Schweiz, der für die Ausübung
        des Unternehmens.                                         des betreffenden Gewerbes keine bestimmte
                                                                  berufliche Qualifikation voraussetzt, eine beruf­
                                                                  liche Qualifikation erworben hat, die mindestens
§3                                                                der Qualifikationsstufe nach Absatz 2 entspricht,
Anerkennung von                                                   und dort zumindest eine wesentliche Tätigkeit
Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen                            des betreffenden Gewerbes als Vollzeitbeschäfti-
                                                                  gung über einen Zeitraum von mindestens zwei
(1) 	Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich                  Jahren ausgeübt hat. Zeiten, die länger als zehn
      der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach                  Jahre vor der Antragstellung liegen, bleiben un­­
      § 5 auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der         berücksichtigt. Die berufliche Qualifikation muss
      Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der            durch einen Ausbildungs- oder Befähigungs-
      Europäischen Union, einem anderen Vertrags-                 nachweis nachgewiesen werden, der beschei-
      staat des Abkommens über den Europäischen                   nigt, dass die Antragstellerin oder der Antragstel-
      Wirt­schaftsraum oder in der Schweiz die beruf­             ler fachlich auf die Ausübung des betreffenden
      liche Qualifikation erworben hat, die dort Voraus-          Berufs vorbereitet wurde.
      setzung für die Ausübung zumindest einer we­­
      sent­­lichen Tätigkeit des betreffenden Gewerbes      (4) 	Die Ausnahmebewilligung wird ferner erteilt,
      ist, sofern die berufliche Qualifikation der im             wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
      Inland erforderlichen beruflichen Qualifikation             über folgende berufliche Qualifikation verfügt:
      gleichwertig ist, mindestens aber der Qualifika­
      tionsstufe nach Absatz 2 entspricht. Die berufliche       1.	eine abgeschlossene Ausbildung, die in An­­
      Qualifikation muss durch die Vorlage eines Aus-               hang III der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
      bildungs- oder Befähigungsnachweises nachge-                  päischen Parlaments und des Rates vom
      wiesen werden.                                                7. September 2005 über die Anerkennung
                                                                    von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
(2) 	Der mindestens erforderlichen Qualifikationsstu-              S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), zuletzt geändert
      fe entsprechen folgende Qualifikationen:                      durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der
12      Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie

             Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU               1.	ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen
             Nr. L 320 S. 3), in der jeweils gültigen Fassung           Union, ein anderer Vertragsstaat des Abkom-
             aufgeführt ist, oder                                       mens über den Europäischen Wirtschafts-
                                                                        raum oder die Schweiz der Antragstellerin
         2. 	eine sonstige in einem anderen Mitgliedstaat              oder dem Antragsteller aufgrund einer sol-
              der Europäischen Union, einem anderen Ver-                chen Ausbildung die Ausübung eines Berufs
              tragsstaat des Abkommens über den Europä-                 gestattet hat, für den dieser Staat eine
              ischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz                bestimmte Qualifikation voraussetzt, und
              abgeschlossene staatlich geregelte Ausbil-
              dung im Sinne von Satz 2 und 3, die mindes­           2.    ie Antragstellerin oder der Antragsteller die-
                                                                         d
              tens der Qualifikationsstufe nach Absatz 2                 sen Beruf mindestens drei Jahre lang auf dem
              entspricht. Staatlich geregelt ist eine Ausbil-            Gebiet des betreffenden Staates ausgeübt hat.
              dung, die speziell auf die Ausübung eines be­­
              stimmten Berufs ausgerichtet ist und aus
              einem abgeschlossenen Ausbildungsgang             §5
              besteht, auch in Verbindung mit einem Be­­        Ausgleichsmaßnahmen
              rufspraktikum oder Berufspraxis in der je­­
              weiligen Tätigkeit. Der Aufbau und der Stand      (1) 	Die zuständige Behörde kann von der Antragstel-
              der Berufsausbildung, des Berufspraktikums              lerin oder vom Antragsteller vor der Erteilung
              oder der Berufspraxis müssen durch Rechts-              einer Ausnahmebewilligung als Ausgleichsmaß-
              oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sein            nahme die Teilnahme an einem höchstens drei-
              oder von einer zuständigen Behörde über-                jährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen
              wacht oder genehmigt werden.                            einer Eignungsprüfung verlangen, wenn

                                                                    1.	die nachgewiesene Ausbildungsdauer min-
     §4                                                                 destens ein Jahr unter der im Inland gefor-
     Gleichgestellte Ausbildungen                                       derten Ausbildungsdauer liegt,

     (1) A
          usbildungen, die in einem anderen Mitglied-              2.	die bisherige Ausbildung der Antragstellerin
         staat der Europäischen Union, einem anderen                    oder des Antragstellers sich auf Fächer be­­
         Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-                   zieht, die sich wesentlich von denen unter-
         ischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ab­­                scheiden, die durch eine inländische Meister-
         ge­­schlossen wurden, sind den in § 3 genannten                prüfung in dem entsprechenden Handwerk
         beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, wenn               abgedeckt werden, oder
         sie von diesem Staat im Hinblick auf die jeweilige
         Tätigkeit als gleichwertig anerkannt werden und            3.    as Gewerbe, für das eine Ausnahmebewilli-
                                                                         d
         in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines                   gung beantragt wird, im Inland wesentliche
         Berufs dieselben Rechte verleihen. Die Gleichstel-              Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der
         lung gilt auch in Bezug auf die Qualifikationsstu-              Antragstellerin oder des Antragstellers nicht
         fe. Dasselbe gilt, wenn eine Ausbildung in dem                  Bestandteil des entsprechenden Berufs sind,
         Staat, in dem sie durchgeführt wurde, aus Grün-                 und wenn dieser Unterschied in einer beson-
         den des Bestandsschutzes auch dann zur Aus-                     deren Ausbildung besteht, die im Inland er­­
         übung eines Berufs berechtigt, wenn die Qualifi-                forderlich ist und sich auf Fächer bezieht, die
         kation nicht oder nicht mehr den derzeitigen                    sich wesentlich von denen unterscheiden, die
         Anforderungen dieses Staates entspricht.                        durch den vorgelegten Befähigungs- oder
                                                                         Ausbildungsnachweis abgedeckt werden.
     (2) 	In anderen Staaten durchgeführte Ausbildungen
           sind den in § 3 genannten beruflichen Qualifika-     (2) 	Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeord-
           tionen gleichgestellt, wenn                                net
13

    1.   im Fall des § 2,                               6.	Unterlagen, die von der zuständigen Behörde des
                                                            Herkunftsstaates ausgestellt wurden und die
    2.	wenn die von der Antragstellerin oder dem           belegen, dass die Ausübung des Gewerbes nicht
        Antragsteller im Rahmen der Berufserfah-            wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist.
        rung erworbenen Kenntnisse geeignet sind,           Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten
        die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Unter-        Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch
        schiede auszugleichen, oder                         eine Versicherung an Eides statt oder in Staaten,
                                                            in denen es eine solche nicht gibt, durch eine fei-
    3.	wenn die berufliche Qualifikation den Anfor-        erliche Erklärung ersetzt werden, die die Antrag-
        derungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs.       stellerin oder der Antragsteller vor einer zustän-
        2 der Richtlinie 2005/36/EG auf der Grundla-        digen Behörde, einem Notar oder einer entspre-
        ge gemeinsamer Plattformen von der Kom-             chend bevollmächtigten Berufsorganisation des
        mission der Europäischen Gemeinschaft be­­          Herkunftsstaates abgegeben hat und die durch
        schlossen worden sind.                              diese Stelle bescheinigt wurde. Die Unterlagen
                                                            dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Mo­­
                                                            nate sein.
§6
Anerkennungsverfahren und Fristen                       (2) 	Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann
                                                              aufgefordert werden, Informationen zu ihrer
(1) 	Die zuständige Behörde kann von der Antragstel-         oder seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies
      lerin oder vom Antragsteller insbesondere fol-          erforderlich ist um festzustellen, ob diese im
      gende Unterlagen und Bescheinigungen verlan-            Sinne von § 5 Abs. 1 von der im Inland geforder-
      gen:                                                    ten Ausbildung erheblich abweicht. Ferner kann
                                                              sich die zuständige Behörde an die Kontaktstelle
    1.   einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,              oder die zuständige Behörde oder Stelle des
                                                              Herkunftsstaates wenden, um erforderliche In­­
    2.	in den in den §§ 2 und 3 Abs. 3 genannten             formationen zu ihrer oder seiner Ausbildung zu
        Fällen eine Bescheinigung über Art und                erlangen.
        Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen
        Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaa-     (3) 	Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstel-
        tes ausgestellt wird,                                 lerin oder dem Antragsteller binnen eines Mo­­
                                                              nats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei
    3.	in den in § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 genannten         mit, ob Unterlagen fehlen. Spätestens drei Mona-
        Fällen eine Bescheinigung der Ausbildung              te nach Einreichung der vollständigen Unterla-
        durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder          gen muss zu einem Antrag nach den §§ 2 bis 4
        die Anerkennung der Ausbildung durch eine             eine Entscheidung ergangen sein. Diese Frist
        zuständige Berufsorganisation des Her-                kann in begründeten Fällen um einen Monat ver-
        kunftsstaates,                                        längert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit
                                                              der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbil-
    4.	in den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen             dungsnachweise oder an den dadurch verliehe-
        eine beglaubigte Kopie des Befähigungs-               nen Rechten, kann die zuständige Behörde durch
        oder Ausbildungsnachweises, der von der               Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder
        zuständigen Behörde des Herkunftsstaates              Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit oder die
        ausgestellt wurde,                                    dadurch verliehenen Rechte überprüfen; der
                                                              Fristablauf ist so lange gehemmt.
    5.	in den in § 4 Abs. 2 genannten Fällen eine
        Bescheinigung der Berufserfahrung durch
        die zuständige Behörde des Staates, der die
        Ausübung des Berufs gestattet hat, und
14      Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie

     Abschnitt 2                                                     tung vor dem erstmaligen Tätigwerden schrift-
                                                                     lich anzeigen und dabei das Vorliegen der Vor-
     Grenzüberschreitende                                            aussetzungen nach § 7 Abs. 1 durch Unterlagen
     Erbringung von Dienstleistungen                                 nachweisen. Die örtliche Zuständigkeit für die
                                                                     Anzeige richtet sich nach dem Ort der erstmali-
     §7                                                              gen Dienstleistungserbringung.
     Voraussetzungen
     der Dienstleistungserbringung                               (2) 	Liegen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vor,
                                                                       darf die Dienstleistung vorbehaltlich von Satz 2
     (1) 	Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der                 sofort nach der Anzeige erbracht werden. Dienst-
           Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa-             leistungen in einem Handwerk der Nummern 12
           tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-               oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksord-
           schaftsraum oder der Schweiz, die im Inland                 nung dürfen erst erbracht werden, wenn die Be­­
           keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist            hörde entweder mitgeteilt hat, dass keine Nach-
           die vorübergehende und gelegentliche Erbrin-                prüfung der Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2
           gung von Dienstleistungen in einem Handwerk                 beabsichtigt ist, oder wenn eine ausreichende
           der Anlage A zur Handwerksordnung gestattet,                Berufsqualifikation festgestellt wurde. § 9 Abs. 3
           wenn sie in einem dieser Staaten zur Ausübung               bleibt unberührt.
           vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niederge-
           lassen sind. Setzt der Niederlassungsstaat für die    (3) 	Die zuständige Behörde erteilt eine Eingangsbe-
           Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine                 stätigung, aus der hervorgeht, ob die Vorausset-
           bestimmte berufliche Qualifikation voraus und               zungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen und ob im Fall
           gibt es dort auch keine staatlich geregelte Ausbil-         des § 7 Abs. 2 die Berufsqualifikation der Dienst-
           dung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 2 für die Tätig-           leistungserbringerin oder des Dienstleistungser-
           keiten, dann gilt Satz 1 nur, wenn die Tätigkeiten          bringers nachgeprüft wird. Die Eingangsbestäti-
           mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungs-               gung soll innerhalb eines Monats nach Eingang
           staat ausgeübt worden sind und nicht länger als             der Anzeige und der vollständigen Unterlagen
           zehn Jahre zurückliegen.                                    erteilt werden. § 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

     (2) 	Sollen erstmalig in einem Handwerk der Num-           (4) 	Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen
           mern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Hand-               ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleis­
           werksordnung im Inland Dienstleistungen                     tungserbringung betreffen, ist die Änderung
           er­bracht werden, kann die zuständige Behörde               schriftlich anzuzeigen und das Vorliegen der
           vor der Dienstleistungserbringung die Berufs-               Vor­­aussetzungen nach § 7 durch Unterlagen
           qualifikation der Dienstleistungserbringerin                nachzuweisen. Ansonsten ist die Anzeige formlos
           oder des Dienstleistungserbringers nachprüfen,              alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wie-
           wenn unter Berücksichtigung der konkret beab-               derholen, solange die weitere Erbringung von
           sichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifi-            Dienstleistungen beabsichtigt ist.
           kation eine schwere Gefahr für die Gesundheit
           oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger
           bestünde.                                             §9
                                                                 Nachprüfung der Berufsqualifikation

     §8                                                          (1) 	Wird die Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2
     Anzeige vor Dienstleistungserbringung                             nachgeprüft, soll die Dienstleistungserbringerin
                                                                       oder der Dienstleistungserbringer innerhalb
     (1) 	Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienst-             eines Monats nach Eingang der Anzeige und der
           leistungserbringer muss der zuständigen Behör-              vollständigen Unterlagen über das Ergebnis un­­
           de die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleis­           terrichtet werden. Bei einer Verzögerung unter-
15

    richtet die zuständige Behörde die Dienstleis­       Abschnitt 3
    tungserbringerin oder den Dienstleistungser-
    bringer über die Gründe für die Verzögerung          Ordnungswidrigkeiten,
    und über den Zeitplan für eine Entscheidung. In      Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung
    spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ein-      § 10
    gang der Anzeige und der vollständigen Unterla-      Ordnungswidrigkeiten
    gen mitgeteilt werden.
                                                         Ordnungswidrig im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 7 der
(2) 	Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher      Handwerksordnung handelt, wer entgegen § 8 Abs. 1
      Unterschied zwischen der Berufsqualifikation der   eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
      Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleis­    nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
      tungserbringers und der im Inland erforder­        rechtzeitig erstattet.
      lichen Ausbildung besteht, muss die zuständige
      Behörde der Dienstleistungserbringerin oder
      dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines       § 11
      Monats nach der Unterrichtung über das Ergeb-      Inkrafttreten, Außerkrafttreten
      nis der Nachprüfung Gelegenheit geben, die für
      eine ausreichende berufliche Qualifikation im      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
      Sinne von § 7 Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse     in Kraft. Gleichzeitig tritt die EU/EWR-Handwerk-
      und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eig-       Verordnung vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469),
      nungsprüfung nachzuweisen. Werden zu einem         zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
      späteren Zeitpunkt neue Unterlagen vorgelegt       vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314), außer Kraft.
      oder Nachweise für die erforderlichen Kenntnis-
      se und Fähigkeiten erbracht, wird die Berufsqua-
      lifikation erneut nachgeprüft.

(3) 	Wenn die zuständige Behörde die in den Absät-
      zen 1 und 2 festgesetzten Fristen nicht einhält,
      darf die Dienstleistung erbracht werden.

(4) 	Ergibt die Nachprüfung, dass die berufliche Qua-
      lifikation der Dienstleistungserbringerin oder
      des Dienstleistungserbringers im Sinne von § 7
      Abs. 2 ausreicht, ist eine Bescheinigung darüber
      zu erteilen. Die Bescheinigung kann auf einen
      wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt
      werden, die zu einem Handwerk der Nummern
      12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur Handwerksord-
      nung gehören.
16        Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie

     3.	Begründung der EU/EWR-Handwerk-
         Verordnung

     A. Allgemeiner Teil                                        2.   Regelungsinhalt:

     1.   Ausgangslage:                                         Die Verordnung enthält folgende Elemente:

     Mit der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005        1) 	Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Ein-
     des Europäischen Parlaments und des Rates über die              tragung in die Handwerksrolle im Rahmen der
     Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr.              Niederlassungsfreiheit und der Arbeitnehmer-
     L 255 S. 22) wurde die Anerkennung von Berufsquali-             freizügigkeit auf Grund der
     fikationen, die in den anderen Mitgliedstaaten der
     Europäischen Union (EU) erworben wurden, neu ge­­               3   Anerkennung von Berufserfahrung
     regelt. Die Richtlinie muss bis zum 20. Oktober 2007            3   Anerkennung von Ausbildungs- und Befähi-
                                                                         
     in deutsches Recht umgesetzt werden.                                gungsnachweisen

          Die neue EU/EWR-Handwerk-Verordnung löst die          2) 	Zulässigkeit einer vorübergehenden und gele-
     bisherige Verordnung über die für Staatsangehörige              gentlichen grenzüberschreitenden Dienstlei-
     der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder                 stungserbringung im Inland.
     eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz               Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für
     geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die            die Ausübung eines zulassungspflichtigen Hand-
     Handwerksrolle vom 4. August 1966 (BGBl. 1966 Teil I       werks der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO)
     S. 469) ab. Durch die bisher geltende Verordnung           für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europä-
     waren die Berufsanerkennungsrichtlinien 89/48/             ischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab­­
     EWG, 92/51/EWG, 1999/42/EG und 2001/19/EG für den          kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
     Bereich des Handwerksrechts in deutsches Recht             (EWR) oder der Schweiz. Sie gilt in Umsetzung von
     umgesetzt worden. Diese Anerkennungsrichtlinien            Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbin-
     und weitere sektorale Anerkennungsrichtlinien sind         dung mit dem EWR-Abkommen und dem Abkom-
     durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen           men mit der Schweiz nur für Staatsangehörige dieser
     Parlaments und des Rates vom 7. September 2005             Staaten, weil nur sie sich auf die gemeinschaftsrecht-
     über die Anerkennung von Berufsqualifikationen             lichen Personenverkehrsfreiheiten (Niederlassungs-
     zusammengefasst und ersetzt worden.                        freiheit, Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmer-
                                                                freizügigkeit) berufen können. Auch für deutsche
          Die neue EU/EWR-Handwerk-Verordnung setzt             Staatsangehörige, die ihre Berufsqualifikation – oder
     die Richtlinie 2005/36/EG, die anlässlich des Beitritts    Teile davon – in anderen Mitgliedstaaten der EU, an­­
     von Bulgarien und Rumänien zur EU durch die Richt-         deren Vertragsstaaten des Abkommens über den
     linie 2006/100/EG (ABl. EU Nr. L 363 S. 141) geändert      EWR oder in der Schweiz erworben haben, ist die
     wurde, in deutsches Recht um. Gleichzeitig setzt sie       Anerkennung dieser Berufsqualifikation in der EU/
     das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europä-              EWR-Handwerk-Verordnung geregelt.
     ischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) sowie
     das Abkommen zwischen der Europäischen Gemein-                  Die Verordnung ist nur anwendbar, wenn die
     schaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der        Antragstellerin oder der Antragsteller, die oder der
     Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits             eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder
     über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002     eine Tätigkeit als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter
     Nr. L 114 S. 6) für den Bereich der Anerkennung der        ausüben will, ihre oder seine berufliche Qualifikation
     Berufsqualifikationen von Handwerkern um.                  – zumindest auch – in einem anderen Mitgliedstaat
                                                                der EU, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
                                                                mens über den EWR oder in der Schweiz erworben
                                                                hat (vgl. §§ 2 bis 4) bzw. wenn die Dienstleistungser-
                                                                bringerin oder der Dienstleistungserbringer in einem
                                                                dieser Staaten niedergelassen ist (vgl. § 7). Auf reine
17

Inlandsfälle ohne Auslandsbezug findet die EU/EWR-           Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG stellt
Handwerk-Verordnung daher keine Anwendung.              ausdrücklich klar, dass die Richtlinie auch für die Aus-
Zusätzlich gilt die EU/EWR-Handwerk-Verordnung          übung eines „reglementierten Berufs“ als abhängig
ausnahmsweise auch für die Anerkennung von Aus-         Beschäftigter gilt und damit auch die gemeinschafts-
bildungsnachweisen, die in einem Drittland ausge-       rechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit betrifft. Nach
stellt wurden, sofern ein anderer Mitgliedstaat der     § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO wird als Inhaber eines Betriebes
EU, ein anderer Vertragsstaat des EWR oder die          eines zulassungspflichtigen Handwerks eine natür­
Schweiz einen solchen Ausbildungsnachweis aner-         liche oder juristische Person oder eine Personenge-
kannt hat (siehe § 4 Abs. 2).                           sellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn
                                                        der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintra-
     Ferner ist die Verordnung nur anwendbar, wenn      gung in die Handwerksrolle erfüllt. Insofern ist also
die Antragstellerin oder der Antragsteller ein zulas-   nach deutschem Handwerksrecht der Berufszugang
sungspflichtiges Handwerk der Anlage A zur Hand-        auch für abhängig Beschäftigte an den Besitz be­­
werksordnung ausüben will (vgl. §§ 1 und 7 sowie den    stimmter Berufsqualifikationen geknüpft, sofern sie
Titel der EU/EWR-Handwerk-Verordnung). Die Richt-       als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter tätig werden
linie 2005/36/EG gilt gemäß ihrem Artikel 1 nur für     wollen. Auch dieser Fall ist daher in der EU/EWR-
den Fall, dass ein Mitgliedstaat „den Zugang zu         Handwerk-Verordnung geregelt.
einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung
in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter            Durch die Regelungen der Verordnung wird es
Berufsqualifikationen knüpft“. Nach deutschem           den Antragstellern in Umsetzung von Artikel 4 Abs. 1
Handwerksrecht ist der Berufszugang nur bei den         der Richtlinie 2005/36/EG ermöglicht, im Inland die-
zulassungspflichtigen Handwerken an den Besitz          selben Tätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten
bestimmter Berufsqualifikationen – im Regelfall ge­­    aufzunehmen wie diejenigen, für die sie in ihrem
mäß § 7 Abs. 1a HwO an das Bestehen der Meisterprü-     Herkunftsstaat qualifiziert sind, und diese Tätigkei-
fung – geknüpft. Ein zulassungsfreies Handwerk der      ten unter denselben Voraussetzungen wie deutsche
Anlage B Abschnitt 1 oder ein handwerksähnliches        Staatsangehörige, die im Inland ihre Berufsqualifika-
Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 zur Handwerksord-      tion erworben haben, auszuüben.
nung kann dagegen von EU-Ausländern, Staatsange-
hörigen eines anderen Vertragsstaates des EWR oder
Schweizern ebenso wie von deutschen Staatsangehö-       3.   Ermächtigungsgrundlage:
rigen ohne weiteres im Inland ausgeübt werden,
ohne dass eine vorherige Anerkennung der Berufs-        Die Ermächtigungsgrundlage für die EU/EWR-Hand-
qualifikation erforderlich wäre.                        werk-Verordnung ist der durch Artikel 9a des Zweiten
                                                        Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse ins-
     Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung gilt sowohl         besondere in der mittelständischen Wirtschaft vom
für den Fall, dass im Inland eine gewerbliche Nieder-   7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) neu gefasste § 9
lassung unterhalten oder eine Tätigkeit als Betriebs-   Ab­­satz 1 HwO. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO wird
leiterin oder Betriebsleiter ausgeübt werden soll als   das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
auch für den Fall, dass eine Gewerbetreibende oder      gie ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraus-
ein Gewerbetreibender, die oder der nur im Ausland      setzungen einem Staatsangehörigen eines Mitglied-
eine Niederlassung unterhält, vorübergehend und         staates der EU, eines Vertragsstaates des Abkommens
gelegentlich grenzüberschreitend im Inland Dienst-      über den EWR oder der Schweiz, der im Inland zur
leistungen erbringen will. Den erstgenannten Fall,      Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks
bei dem die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs-     eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als
freiheit bzw. die Arbeitnehmerfreizügigkeit anwend-     Betriebsleiter tätig werden will, eine Ausnahmebe-
bar ist, regeln §§ 1 bis 6 EU/EWR-Handwerk-Verord-      willigung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu
nung. Den zweiten Fall, bei dem die gemeinschafts-      erteilen ist. Diese Ermächtigungsgrundlage liegt ins-
rechtliche Dienstleistungsfreiheit einschlägig ist,     besondere den §§ 1 bis 6 der EU/EWR-Handwerk-
regeln §§ 7 bis 9 dieser Verordnung.                    Verordnung zugrunde. Daneben stützt sich die neue
18      Anerkennung handwerklicher Berufsqualifikationen nach der EU-Anerkennungsrichtlinie

     EU/EWR-Handwerk-Verordnung (insbesondere §§ 7                   wand durch das Anzeigeverfahren und – je nach
     bis 9) auch auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9              Fall – zusätzlich durch die Nachprüfung der Be­­
     Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HwO, die die Dienstleistungsfreiheit        rufsqualifikation. Dieser Vollzugsaufwand dürfte
     betrifft. Danach ist das Bundesministerium für Wirt-            geringer sein als der Aufwand, der durch das bis-
     schaft ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Vor-              her bei Dienstleistungen vorgesehene Anerken-
     aussetzungen einem Staatsangehörigen eines der                  nungsverfahren entstanden ist. Allerdings ist es
     vorgenannten Staaten, der im Inland keine gewerb­               nicht unwahrscheinlich, dass durch die Erleichte-
     liche Niederlassung unterhält, die grenzüberschrei-             rung der Dienstleistungserbringung die Zahl der
     tende Dienstleistungserbringung in einem zulas-                 Fälle steigen wird.
     sungspflichtigen Handwerk gestattet ist.
                                                                c) 	Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Siche-
                                                                     rungssysteme
     4. Gleichstellungspolitische Bedeutung:                    	Kosten für die Wirtschaft entstehen auslän­
                                                                     dischen Gewerbetreibenden, die einen Antrag
     Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Frauen            auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur
     und Männer unmittelbar oder mittelbar unterschied-              Eintragung in die Handwerksrolle stellen, um
     lich von dem Rechtsetzungsvorhaben betroffen sein               hier als Selbständige oder als Betriebsleiter ein
     könnten. Eine Gleichstellungsrelevanz ist daher nicht           zulassungspflichtiges Handwerk ausüben zu kön-
     ersichtlich. Die sprachliche Gleichstellung ist in der          nen. Eine Erhöhung dieser Kosten gegenüber
     Verordnung berücksichtigt.                                      den Kosten, die durch das Verfahren nach der
                                                                     bisher geltenden Verordnung entstanden sind,
                                                                     ist nicht zu erwarten. Ferner entstehen auslän­
     5. 	Finanzielle Auswirkungen auf die Haushal-                  dischen Gewerbetreibenden, die vorübergehend
          te und die Wirtschaft:                                     und gelegentlich im Inland Dienstleistungen in
                                                                     einem zulassungspflichtigen Handwerk ausüben
     a) Kosten ohne Vollzugsaufwand                                  wollen, Kosten durch das Anzeigeverfahren.
     	Kosten ohne Vollzugsaufwand für die Haushalte                 Diese Kosten dürften geringer sein als die Kosten,
        des Bundes, der Länder und der Kommunen ent-                 die durch das bisher bei Dienstleistungen vorge-
        stehen nicht.                                                sehene Anerkennungsverfahren entstanden
                                                                     (siehe unter e)). Kosten für die sozialen Siche-
     b) Vollzugsaufwand                                              rungssysteme sind nicht zu erwarten.
     	Es lässt sich derzeit nicht absehen, ob der Auf-
        wand zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG            d) uswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Ver-
                                                                  A
        von dem Aufwand abweicht, der durch die Um­­              braucherinnen und Verbraucher
        setzung der bisher geltenden Anerkennungs-              	Erhöhungen von Einzelpreisen können ausge-
        richtlinien entstanden ist. Der Vollzugsaufwand           schlossen werden. Auswirkungen auf das Preisni-
        entsteht bei den Handwerkskammern, da diese               veau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau,
        nach Landesrecht zu­­ständig sind. Im Hinblick auf        sind ebenfalls nicht zu erwarten. Die Erleichte-
        das Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebe-             rungen für ausländische Dienstleistungserbrin-
        willigung zur Eintragung in die Handwerksrolle            ger werden den Marktzugang ausländischer
        für ausländische Gewerbetreibende, die im In­­            Handwerkerinnen und Handwerker etwas ver-
        land als Selbständige oder als Be­­triebsleiter ein       einfachen und damit den Wettbewerb auf dem
        zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wol-               Markt für Handwerkerdienstleistungen in gerin-
        len, dürfte der Vollzugsaufwand dem Aufwand               gem Umfang intensivieren. Tendenziell ist daher
        nach der bisher geltenden Verordnung entspre-             mit Preissenkungen bei Handwerkerdienstleis­
        chen. Bei ausländischen Gewerbetreibenden, die            tungen zu rechnen. Da aber nach den bisherigen
        vorübergehend und gelegentlich im Inland                  Erfahrungen die Zahl der Dienstleistungserbrin-
        Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen           gerinnen und Dienstleistungserbringer, die
        Handwerk ausüben wollen, entsteht Vollzugsauf-            grenzüberschreitend Handwerkerdienstleistun-
19

    gen anbieten, gering ist, und der Marktzugang        Aufgrund der vorgesehenen Möglichkeit, die Anzeige
    nur in begrenztem Umfang vereinfacht wird,           elektronisch durchzuführen, wurde dem Wert ein
    sind auch die zu erwartenden Auswirkungen auf        Zeitaufwand von maximal 5 Stunden und Arbeitskos­
    das Preisniveau bei Handwerkerdienstleistungen       ten von 20 Euro/Stunde zugrunde gelegt. Die in der
    voraussichtlich gering. Der Schutz von Verbrau-      Regel anfallenden Übersetzungskosten wurden mit
    cherinnen und Verbrauchern vor Gefahren durch        40 Euro an­­gesetzt. Beim Anzeigeverfahren müssen
    mangelnde Qualifikation ausländischer Hand-          keine be­­glaubigten Kopien, keine Unterlagen über
    werkerinnen und Handwerker wird weitgehend           die Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers und
    wie bisher durch die Prüfung ihrer Berufsqualifi-    keine Informationen zu seiner Ausbildung vorgelegt
    kation gewährleistet. Für den Bereich der Dienst-    werden. Für die jährlich wiederkehrende Anzeige
    leistungserbringung wurde die in der Richtlinie      oder die Anzeige von Änderungen der Situation dürf-
    2005/36/EG vorgesehene Möglichkeit genutzt,          ten die Kosten deutlich niedriger ausfallen, da keine
    bei bestimmten gefahrgeneigten Berufen zum           Unterlagen bzw. nur die neuen Unterlagen beigefügt
    Schutz der Empfängerinnen und Empfänger von          werden müssen. Vor diesem Hintergrund dürfte sich
    Dienstleistungen eine vorherige Nachprüfung          die Entlastung gegenüber dem bisherigen Anerken-
    der Berufsqualifikation vorzusehen.                  nungsverfahren pro Fall auf geschätzte 140 Euro be­­
                                                         laufen. Allerdings tritt diese Entlastung bei denjeni-
e) Bürokratiekosten                                      gen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleis­
	Ausländische Dienstleistungserbringerinnen und        tungserbringern aus den Bereichen Gesundheits-
   Dienstleistungserbringer, die in Deutschland in       handwerke und Schornsteinfegerhandwerk nicht ein,
   einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig            bei denen nach § 7 Abs. 2 der EU/EWR-Handwerk-Ver-
   sein wollen, ohne hier niedergelassen zu sein,        ordnung die Berufsqualifikation der Dienstleistungs-
   müssen dies der zuständigen Handwerkskammer           erbringerin oder des Dienstleistungserbringers nach-
   vorher anzeigen und ihre Anzeige jährlich erneu-      geprüft wird, weil es in diesem Ausnahmefall prak-
   ern. Insofern werden Informationspflichten für        tisch beim bisherigen Anerkennungsverfahren bleibt.
   Unternehmen bzw. für ausländische Bürgerin-           Eine valide Abschätzung der Zahl dieser Fälle ist zum
   nen und Bürger eingeführt. Dies ist aber gegen-       jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
   über der bisherigen Regelung ein Weniger, da
   bisher in jedem Fall ein vollständiges Anerken-           Die Anzeige der beabsichtigten Dienstleistungs-
   nungsverfahren durchzuführen war.                     erbringung ist notwendig, weil die Handwerkskam-
                                                         mern ansonsten keine Möglichkeit mehr hätten zu
    Eine Abschätzung der Bürokratiekosten nach           prüfen, ob die Voraussetzungen für eine zulässige
dem Standardkosten-Modell (SKM) ist sowohl im Hin-       Dienstleistungserbringung im Inland vorliegen. Für
blick auf die durch das bisher geltende Anerken-         den Schutz der Dienstleistungsempfängerinnen und
nungsverfahren als auch im Hinblick auf die durch        Dienstleistungsempfänger vor Gefahren durch man-
das nunmehr vorgesehene Anzeigeverfahren für             gelnde Qualifikation von Dienstleistungserbringerin-
Dienstleistungserbringer verursachten Bürokratie­        nen und Dienstleistungserbringern ist eine solche
kosten erforderlich. Wenn beim bisher geltenden          Prüfung aber erforderlich.
Anerkennungsverfahren ein Zeitaufwand für die
Antragstellung von 10 Stunden, Arbeitskosten von                Die zuständige Handwerkskammer muss der aus-
20 Euro/Stunde (vgl. Tariftabelle im Ex-ante-Leitfaden   ländischen Dienstleistungserbringerin oder dem aus-
der Bundesregierung) sowie Entgelte von jeweils          ländischen Dienstleistungserbringer, die oder der
40 Euro für Beglaubigungen und für Übersetzungen         eine beabsichtigte Dienstleistungserbringung ange-
zugrunde gelegt werden, ergeben sich für das einzel-     zeigt hat, eine Empfangsbestätigung zukommen las-
ne Anerkennungsverfahren Kosten von maximal              sen, die auch die Mitteilung umfasst, ob die Voraus-
280 Euro. In Zukunft ist nach einer SKM-Schätzung        setzungen für die Dienstleistungserbringung erfüllt
davon auszugehen, dass durch das vorgesehene An­­        sind. Diese Empfangsbestätigung ist für die Dienst­
zeigeverfahren Bürokratiekosten in Höhe von maxi-        leis­­tungserbringerin oder den Dienstleistungserbrin-
mal 140 Euro bei der erstmaligen Anzeige entstehen.      ger ein Vorteil, da sie oder er dadurch über den Stand
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