EXPO CHALLENGE ST. PÖLTEN - 22.-24. MAI 2020 - Challenge St. Pölten
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wearetriathlon! ist das erklärte Motto der CHALLENGE ST.PÖLTEN 2020. Für die perfekte Organisation am Austragungsort St. Pölten sorgt seit 13 Jahren BESTZEIT als Veranstalter. Triathlon bedeutet für uns mehr als Sport und vor allem mehr als Business. Triathlon steht bei uns für „Spirit”. DIEEXPO ist der Treffpunkt für Sportler, Zuschauer und Interessenten aus den unterschiedlichsten Ländern, bei denen Sie die Möglichkeit haben Ihre Marke und Ihre Produkte zu präsentieren! Regionalität trifft auf modernste Lifestyleprodukte und neue Innovationen im Ausdauersport. HARDFACTS ■ Zeitraum/Ort: 22. – 24. Mai 2020 | St. Pölten ■ Aufbau: 21. Mai ■ Abbau: 24. Mai ■ 3x3m-Zelt: € 990,00 ■ 5x5m-Zelt: € 1.490,00 ■ Ab dem zweiten Zelt 20 % Nachlass ■ Zelt wird zur Verfügung gestellt (ist im Preis mit inbegriffen) ■ E inbindung auf der Veranstaltungs-Website, in den Newsletter und in Social Media Aktivitäten komme dazu eine Buche bis zum 31. Dezember und be gratis Zeltbeschriftung mit dem gewünschten Namen
Anmeldung KONTAKT: Bestzeit Sport & Promotion GmbH – Lena Bancalari, Daniel-Gran Straße 48 | 3100 St. Pölten lena@challenge-stpoelten.com | +43 676 84958836 KONTAKTDATEN DETAILS ZUM STAND 3x3 Zelt 5x5 Zelt Stromanschluss: 230V 460V Firma Ausstellungsgüter: Straße Ort Anzahl & Namen der Marke: Ansprechpartner * bei Anmeldung bis 31.12 – gratis, danach 50,00 Telefon / Mobilnummer Geplante Aktivitäten (Gewinnspiel, Reparatur Service, etc.): E-Mail Vor-Ort-Kontakt / Vor-Ort Mobilnummer Zeltbeschriftung*: Rechnungsanschrift (falls abweichend) Steuernummer; Welcher Firmenname soll kommuniziert werden? Welche Homepage soll kommuniziert werden? Unterschrift, Datum
EXPO-Regelungen / Rechtliche Bestimmungen 1) In der Gebühr ist eine Pagode in der vereinbarten Größe und ein 230V-Anschluss inkludiert. Kabeltrommeln/ Verlängerungskabel 16) Der Aussteller ist zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung mit angemessener Versicherungssumme, die die geschäfts müssen vom Aussteller mitgebracht werden. typischen Risiken im Zusammenhang mit der Ausstellung auf dem Event abdeckt, verpflichtet. Diese Versicherung ist dem Veranstalter auf dessen Aufforderung hin jederzeit (sowohl vor als auch nach Durchführung des Events) binnen 3 Tagen nachzuweisen. 2) Alle angegebenen Gebühren verstehen sich ohne Steuern. Für die Versteuerung hat der Aussteller selbst Sorge zu tragen und muss (einschließlich und ohne Einschränkungen aller ausländischen Steuern und Gebühren, wie z. B. USt, MwSt., etc.) 17) Der Aussteller ist für die von ihm gemietete Fläche, sowie sämtliches von ihm in den Ausstellungsbereich eingebrachtes Inventar selber dafür aufkommen. und für sämtliche seiner Mitarbeiter, Subunternehmer und Lieferanten dem Veranstalter und den Besuchern der Veranstaltung gegenüber verantwortlich. Der Aussteller haftet sohin für sämtliche Schäden, die dem Veranstalter, dessen Mitarbeitern, Vertrags- 3) Eine Abfallentsorgung in regulären Mengen ist in der Gebühr enthalten. Bei übermäßigen Mengen nehmen Sie bitte mit dem partnern und Ausstellungsbesuchern durch eingebrachtes Inventar, Mitarbeiter des Ausstellers oder dessen Subunternehmer und Veranstalter Kontakt auf. Die Aussteller verpflichten sich die dafür aufgestellten Container zu verwenden. Lieferanten zugefügt werden und hat den Veranstalter Dritten gegenüber für derartige Schäden schad- und klaglos zu halten. Der Aussteller haftet in diesem Zusammenhang für die genannten durch ihn eingesetzten Personen insbesondere im Falle der Verletzung 4) Es besteht die Möglichkeit einer Starterbeutelbeilage. Bitte nehmen Sie dafür Kontakt mit dem Veranstalter auf um eine der allgemeinen Regeln für die Ausstellung. Die Haftung bezieht sich insbesondere auch auf die Kosten der Abwehr berechtigter Abmachung zu treffen. oder unberechtigter Ansprüche die sich auf die genannten Schäden beziehen. Der Aussteller erklärt, dass er sämtliche Rechte an von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen (auch das geistige Eigentum) innehat und er hat den Veranstalter für Verstöße gegen 5) Das gesamte EXPO Gelände ist außerhalb der Öffnungszeiten bewacht. Kosten dafür trägt der Veranstalter. Sollte eine diese Zusage und damit im Zusammenhang vor Ersatzansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Der Aussteller hat es ins- individuelle Bewachung erwünscht sein, kann diese über den Veranstalter gebucht werden. besondere zu unterlassen die Veranstaltung mit anderen Bewerben und Dienstleistungen in Verbindung zu bringen, die besonderen Schutzrechten Dritter unterliegen. 6) Der Austeller ist für die Sicherheit seines Standes, für die Ausstellungsstücke und persönliche Gegenstände selbst verantwortlich. Challenge St. Pölten übernimmt keine Haftung bei Diebstahl, Feuer, Unfällen oder anderen Vorkommnissen vor, während und nach 18) Der Aussteller haftet alleine für sämtliche Verbindlichkeiten, die sich aus seiner Ausstellungstätigkeit ergeben, insbesondere auch der Veranstaltung. Die Verantwortung für jegliches Eigentum und Besitz liegt beim Aussteller. Anweisungen des Sicherheitspersonal für Mitarbeiterentgelte und öffentliche Abgaben. Er hat den Veranstalter diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. bzw. des EXPO-Beauftragten bezüglich Zeltsicherheit ist Folge zu leisten. Die EXPO findet im Freien statt und der Aussteller ist für die Sicherheit seines Standes bei jedem Wetter verantwortlich. 19) Der Veranstalter haftet dem Aussteller gegenüber für Sach- und Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz und krassgrober Fahrlässigkeit, für Personenschäden auch in Fällen von grober Fahrlässigkeit, niemals jedoch für leichte Fahrlässigkeit. Aus diesem 7) Alle Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangsdatums bearbeitet und je nach freien Kapazitäten werden Plätze vergeben. Vertrag ergeben sich keinerlei Rechte gegen den Veranstalter zugunsten Dritter. Der Aussteller haftet auch nicht für das Verhalten Challenge St. Pölten behält sich das Recht vor, Anträge aus welchen Gründe auch immer abzulehnen. Wünsche bezüglich des anderer Aussteller auf der Veranstaltung. Die Haftung des Veranstalters ist auf die Höhe der für diese Veranstaltung bestehende Standplatzes werden entgegengenommen, können jedoch nicht garantiert werden. Vorab ausgesendete Standpläne unterliegen Haftpflichtversicherung beschränkt. keiner Gültigkeit und können vom Veranstalter ständig und ohne Kontaktaufnahme zum Aussteller verändert werden. 20) Der Veranstalter haftet für die Zurverfügungstellung der vereinbarten Fläche. Vermögensschäden, die aus einer Einschränkung 8) Eine Untervermietung der Ausstellungsplätze ist nicht erlaubt. Die Flächen oder auch Teile davon dürfen nicht an dritte Personen der vereinbarten Fläche und einer Behinderung des Betriebes, oder einer Absage der Veranstaltung entstehen, sind in der Höhe der oder Unternehmen übertragen werden. gesamten vereinbarte Gegenleistung des Ausstellers begrenzt. Vermögensschäden, die sich aus einer solchen Einschränkung ergeben sind nur in Fällen der groben Fahrlässigkeit und innerhalb der vereinbarten Höchstsumme zu ersetzen. Der Veranstalter 9) Mit der Anmeldung sind die Marke und die Ausstellungsgüter bekannt zu geben. Änderungen müssen dem Veranstalter haftet ausschließlich für positiven Schaden, jedoch in keinem Fall für entgangenen Gewinn. Der Veranstalter haftet nicht für Unter spätestens zwei Wochen (14 Tage) vor dem Anreisetag bekannt gegeben werden. Geplante Gewinnspiele, Promotion oder brechungen der Versorgung (insbesondere mit Strom, Wasser und Internet) der vermieteten Ausstellungsfläche bzw. der Veranstal- der Ausschank / die Verkostung von Proben sind bis spätestens 14 Tage vor Anreise mit dem Veranstalter abzuklären. tungsörtlichkeit, mit Ausnahme von vorsätzlichen Eingriffen. 10) Der Verkauf von Challenge-Family-Produkten ist nicht gestattet. 21) Der Veranstalter hat jederzeit, auch während der laufenden Veranstaltung, das Recht, den konkreten Standplatz des Ausstellers abzuändern. 11) Challenge St. Pölten hat das Recht Aussteller und deren Produkte auf der EXPO zu verbieten, wenn die Gefahr eines Image schadens der Veranstaltung, der Sportart oder ähnliches vorliegt. Insbesondere verpflichtet sich der Aussteller Methoden oder 22) Der Veranstalter haftet weder für eine bestimmte Kundenfrequenz, noch für besondere Geschäftsmöglichkeiten oder sonstige Produkte, welche auf der Verbotsliste der World Anti-Doping Agency stehen nicht auf der Challenge St. Pölten EXPO auszustellen, Eigenschaften der in Bestand genommenen Fläche, soweit diese nicht im Nutzungsvertrag ausdrücklich festgehalten wurden. zu bewerben oder zu verkaufen. Vereinbarungen, die vor Abschluss dieses Nutzungsvertrages getroffen wurden verlieren ihre Gültigkeit. 12) Der Aussteller muss zu den vereinbarten Zeiten anreisen. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Kontaktaufnahme mit dem 23) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für die Vereinbarung des Veranstalter notwendig. Challenge St. Pölten hat das Recht, den Standplatz bei nicht pünktlicher Anreise an Dritte weiterzugeben Abgehens von der Schriftform. (um Lücken zu vermeiden) und dem Austeller einen anderen Platz zuzuweisen. Außerdem hat der Veranstalter das Recht, den Aufbau während der Öffnungszeiten zu verbieten und erst nach Schließung des Geländes zu ermöglichen. 24) Auf dieses Vertragsverhältnis ist ausschließlich das österreichische Recht anzuwenden, mit Ausnahme von dessen Verweisungs- normen. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtstreitigkeiten wird 3100 St. Pölten festgelegt. 13) Abbau und Abreise vor Veranstaltungsschluss ist nicht erlaubt und muss mit dem Veranstalter besprochen werden. Der Aussteller verpflichtet sich zu den angegeben Öffnungszeiten seinen EXPO-Stand geöffnet zu haben. 25) Ich, der Unterzeichner, stimme mit meiner Unterschrift den Vereinbarungen zu und verpflichte mich die Regelungen einzuhalten. 14) Auf der EXPO sind keine Fahrzeuge erlaubt, außer für die An- und Ablieferung zu im Vorhinein bekanntgegebenen Zeiten. Ein Parkplatz wird dem Aussteller zu Verfügung gestellt. Fahrzeuge, welche Teil des EXPO-Standplatzes sind, müssen im Vorhinein mit dem Veranstalter besprochen und genehmigt werden. 15) Die Zeltpagode muss frei von Müll und sauber zurückgelassen werden. Ist dies nicht der Fall, kann der Veranstalter eine Reinigungsgebühr im Nachhinein verrechnen. Unterschrift, Datum
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