Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft - Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft
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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/4034 22. Wahlperiode 20. 04. 21 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Neufassung des Staatsvertrags über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag) Mit dem anliegenden Gesetzentwurf sollen die Der NDR-Staatsvertrag enthält im Wesentlichen oraussetzungen für die Ratifikation des NDR-Staats- V folgende Regelungen: vertrags geschaffen werden. 1. Im Angebotsauftrag wird verankert, dass der NDR künftig die Regional- und Minderheitensprachen I. in seinen Angeboten regelmäßig und angemes- Die Regierungschefs der Länder Hamburg, Meck- sen zu berücksichtigen hat. Die Angebotsgrund- lenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig- sätze werden um die Aspekte der Nachhaltigkeit Holstein haben den NDR-Staatsvertrag vom 4. bis und der Zusammengehörigkeit in Europa ergänzt zum 9. März 2021 unterzeichnet. (§§ 5 Absatz 2; 7 Absatz 2). 2. Mit dem neu eingefügten § 5 Absatz 4 wird der Der Staatsvertrag soll am 1. September 2021 in NDR zu einer stärkeren Zusammenarbeit mit an- Kraft treten. Sind bis zum 31. August 2021 nicht alle deren öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei der Anlehnung an § 26 Absatz 4 Medienstaatsvertrag Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt, wird der ermächtigt („Betrauung“ im Sinne des europäi- Staatsvertrag gegenstandslos. schen Rechts“). Da der Staatsvertrag in der Freien und Hansestadt 3. Zukünftig soll es dem NDR freistehen, zwei der Hamburg geltendes Medienrecht ändern soll, ist drei Digitalradioangebote unter Beibehaltung der gemäß Artikel 43 Satz 3 der Verfassung der Freien und gesetzlich vorgegebenen Schwerpunkte zusam- Hansestadt Hamburg für die Ratifikation die Zustim- menzulegen. Zudem wird die „Berücksichtigung mung der Bürgerschaft erforderlich. Das Zustim- der norddeutschen Musikszene“ als Programm- mungsgesetz legt der Senat nunmehr der Bürger- teil eines Digitalradioprogramms aufgenommen. schaft zur Beschlussfassung vor. Der NDR-Digitalradio-Staatsvertrag wird in den NDR-Staatsvertrag integriert (§ 6 Absatz 2). Eine Kopie des unterschriebenen Staatsvertrags nebst Begründung findet sich in der Anlage zur Mittei- 4. Der Gegendarstellungsanspruch wird zeitgemäß lung des Senats. Wie bei Staatsverträgen im Rund- angepasst. Neben den schon bisher bestehen- funk- und Medienbereich üblich handelt es sich bei den Vorgaben für Fernsehen und Hörfunk treten der Begründung um eine Empfehlung der Länder, mit entsprechende Vorgaben für Telemedien in An- der eine ländereinheitliche Interpretation des Staats- lehnung an die Regelungen im Medienstaatsver- vertrags gewährleistet und erleichtert werden soll. Die trag (§ 13). Begründung erhält damit jedoch nicht den Charakter 5. Der NDR wird verpflichtet, innerhalb einer ange- einer amtlichen Begründung. messenen Frist über eingehende Beschwerden 1
Drucksache 22/4034 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode zu den Angeboten des NDR zu entscheiden und vergleichbare, geeignete Qualifikationen (§ 25 diese zu bescheiden (§ 14 Absatz 2). Absatz 2). 6. Die Regelungen zur Beweissicherung werden – Für die Sitzungen des Rundfunkrats und des zeitgemäß angepasst und auf den Telemedien Verwaltungsrats wird klargestellt, dass die Län- bereich erstreckt (§ 15). der in ihrer Funktion als Rechtsaufsicht an die- sen teilnehmen (§§ 21 Absatz 4; 28 Absatz 7). 7. Es wird ein Programmsatz aufgenommen der fest- stellt, dass es dem NDR frei steht, bei seiner Pro- – Zur Erhöhung der Präsenz in den Sitzungen grammgestaltung den Bedarf weiterer Religions- wird die Aufwandsentschädigung für einfache gemeinschaften an angemessenen Sendezeiten Mitglieder des Rundfunkrates gestrichen. entsprechend ihrer Bedeutung und ihres Verbrei- Gleichzeitig wird die Möglichkeit einer (an tungsgrades in der Bevölkerung zu berücksichti- gemessenen) Erhöhung des Tagegeldes durch gen. Dies gilt nur, sofern sich die jeweilige Religi- Satzung geschaffen (§§ 20 Absatz 4; 24 Ab- onsgemeinschaft nicht gegen die Grundwerte des satz 4). Grundgesetzes richtet (§ 16 Absatz 2). 9. Die Amtsperiode der Intendantin/des Intendanten 8. Es werden Anpassungen für die Gremien des wird auf fünf Jahre verkürzt und eine Begrenzung NDR (Rundfunk- und Verwaltungsrat) vorgenom- auf eine zweimalige Wiederwahl eingeführt (§ 29 men: Absatz 1). 10. Es wird klargestellt, dass der Erwerb und die Ver- – Die Amtszeit der Gremienmitglieder wird auf äußerung von mittelbaren Beteiligungen an Un- insgesamt drei Amtsperioden begrenzt. In ternehmen der Zustimmung des Verwaltungs demselben Gremium dürfen dabei maximal rates bedürfen, soweit die mittelbare Beteiligung zwei Amtsperioden wahrgenommen werden nach dem Erwerb mehr als 50 % oder nach der (§§ 17 Absatz 9; 19 Absatz 5). Veräußerung weniger als 50 % am Grund- oder – Die Vorgaben zur paritätischen Besetzung der Stammkapital dieser Unternehmen beträgt (§§ 31 Gremien werden präzisiert. (§§ 18 Absatz 2; 25 Absatz 1 Nr. 7, Absatz 2). Absatz 1). 11. In die Grundsätze der Wirtschaftsführung wird der – Für die Rundfunkratssitzungen werden Trans- Aspekt der Nachhaltigkeit aufgenommen (§ 32 parenzvorgaben in den NDR-Staatsvertrag auf- Absatz 2). genommen. Die Sitzungen des Rundfunkrates 12. Das Verfahren der Finanzkontrollen durch die sind künftig grundsätzlich öffentlich. Es wird Rechnungshöfe wird präzisiert. Auch das Control- zugleich die Möglichkeit eröffnet, die Öffent- ling der Beteiligungen sowie die Prüfung durch lichkeit der Sitzungen durch zeitgleiche elek die Rechnungshöfe werden konkretisiert (§§ 36 tronische Übertragung in Bild und Ton her Absatz 2; 37 Absatz 6–8). zustellen. Auch die Landesrundfunkräte kön- 13. Die für den NDR tätigen arbeitnehmerähnlichen nen öffentlich tagen (§§ 21 Absatz 5, 6, 8; 24 Personen werden in die Personalvertretungen des Absatz 1). NDR integriert (§ 41 Absatz 3). Für sie gelten die – Es wird die Möglichkeit geschaffen, die Sitzun- gleichen Personalvertretungsrechte wie für Be- gen des Rundfunkrates und des Verwaltungs- schäftigte, soweit ihr Vertrag mit dem NDR ent- rates unter besonderen Voraussetzungen als sprechende Verpflichtungen enthält und die ge- Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen setzlichen Vorgaben Anwendung finden können. und dort unter bestimmten Voraussetzungen 14. Beim NDR wird ein gesetzlicher Anspruch auf auch Beschlüsse zu fassen (§§ 21 Absatz 7; 22 Informationszugang unter Wahrung des Medien- Absatz 1 und 4; 28 Absatz 5). privilegs neu geschaffen. Der journalistisch-re- – Hinsichtlich der Beschlussfassung von Rund- daktionelle Bereich wird von diesem Anspruch funkrat und Verwaltungsrat wird klargestellt, ausgenommen (§ 47). dass für eine Zustimmung die einfache Mehr- 15. Der NDR-Datenschutz-Staatsvertrag wird in den heit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist NDR-Staatsvertrag integriert (§§ 43–46). (§§ 22 Absatz 3; 28 Absatz 4). 16. Des Weiteren werden Anpassungen an den – Zukünftig wird für die Tätigkeit im Verwaltungs- Medienstaatsvertrag und seine Begrifflichkeiten rat eine fachliche Qualifikation vorgeschrieben. vorgenommen. Hierzu zählen Kenntnisse auf den Gebieten II. der Finanzwirtschaft oder -wissenschaft, der Medienwirtschaft oder -wissenschaft, der Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das Rechtswissenschaft, des Journalismus oder nachstehende Gesetz beschließen. 2
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/4034 Gesetz zum NDR-Staatsvertrag Vom . . . . . . . . . . Artikel 1 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: Dem vom 4. bis 9. März 2021 unterzeichneten 1.1 Absatz 2 wird aufgehoben. Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk 1.2 Absatz 3 wird Absatz 2. (NDR-Staatsvertrag) wird zugestimmt. 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: Artikel 2 2.1 Absatz 2 wird aufgehoben. Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzes- 2.2 Absatz 3 wird Absatz 2. kraft veröffentlicht. Artikel 5 Artikel 3 Das Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeut- Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem schen Rundfunk (NDR) vom 10. März 1992 (HmbGVBl. § 52 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Ge- S. 39) und das Gesetz zum NDR-Digitalradio-Staats- setz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben. vertrag vom 18. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 193) werden aufgehoben. Artikel 4 Artikel 6 Das Gesetz zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 133) Artikel 4 und 5 treten mit dem Inkrafttreten des in wird wie folgt geändert: Artikel 1 genannten Staatsvertrags in Kraft. Begründung Mit diesem Gesetz sollen die rechtlichen Voraus- setzeskraft erlangen kann (Artikel 2). Der Tag, an dem setzungen für die Ratifikation des NDR-Staatsvertrags der Staatsvertrag in Kraft tritt, ist im Hamburgischen geschaffen werden. Dafür sind die Zustimmung der Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben (Arti- Bürgerschaft (Artikel 1) sowie anschließend die Ratifi- kel 3). Artikel 4 bis 6 enthalten die notwendigen Aufhe- kation durch den Senat erforderlich. Die Ratifikations- bungsbefehle zu Gesetzen, die mit dem Inkrafttreten urkunden sind bis zum 31. August 2021 zu hinterle- des NDR-Staatsvertrags außer Kraft treten. gen. Der Staatsvertrag tritt nur in Kraft, wenn bis dahin die Ratifikationsurkunden aller Länder bei der Senats- Anlagen kanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinter- legt sind (§ 52 des Staatsvertrags). Die Veröffentli- Anlage 1 – Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag) chung des Gesetzes und des Textes des Staatsver- trags hat im Hamburgischen Gesetz- und Verord- Anlage 2 – Nicht-amtliche Begründung zum NDR- nungsblatt zu erfolgen, damit der Staatsvertrag Ge- Staatsvertrag 3
Drucksache 22/4034 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Anlage 1 Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag) Inhaltsverzeichnis § 1 Aufgabe und Rechtsform § 29 Wahl und Abberufung des Intendanten oder der § 2 Sitz und regionale Gliederung Intendantin § 3 Landesprogramme § 30 Intendanz und Direktorium § 4 Freiheit und öffentliche Verantwortung des § 31 Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten Rundfunks § 32 Wirtschaftsführung § 5 Angebotsauftrag § 33 Jahresabschluss und Geschäftsbericht § 6 Wahrnehmung des Angebotsauftrags, Sende § 34 Information der Landesparlamente kapazitäten § 35 Finanzordnung § 7 Angebotsgrundsätze § 36 Finanzkontrolle § 8 Gestaltung des Angebots § 37 Beteiligungen § 9 Kurzberichterstattung § 38 Werbung, Zulässiges Sponsoring, Zulässige § 10 Unzulässige Angebote, Jugendschutz Produktplatzierung § 11 Zusammenarbeit, Druckwerke § 39 Rechtsaufsicht § 12 Verlautbarungsrecht § 40 Gleichstellung von Frauen und Männern § 13 Gegendarstellung § 41 Personalvertretung § 14 Eingaberecht § 42 Statut für die Programmmitarbeitenden § 15 Beweissicherung § 43 Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionel- § 16 Besondere Sendezeiten len Zwecken, Medienprivileg § 17 Organe § 44 Ernennung des oder der Rundfunkdatenschutz- § 18 Zusammensetzung des Rundfunkrats beauftragten § 19 Aufgaben des Rundfunkrats § 45 Unabhängigkeit des oder der Rundfunkdaten- § 20 Amtsperiode und Vorsitz des Rundfunkrats schutzbeauftragten § 21 Sitzungen des Rundfunkrats § 46 Aufgaben des oder der Rundfunkdatenschutz- § 22 Beschlüsse des Rundfunkrats beauftragten § 23 Ausschüsse des Rundfunkrats § 47 Informationszugang § 24 Landesrundfunkrat § 48 Archivierung § 25 Zusammensetzung des Verwaltungsrats § 49 Kündigung § 26 Aufgaben des Verwaltungsrats § 50 Beitritt § 27 Amtsperiode des Verwaltungsrats § 51 Übergangsbestimmung § 28 Sitzungen des Verwaltungsrats § 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Ministerpräsidentin, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, – zusammen in diesem Staatsvertrag „die Länder“ genannt – schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe den nachstehenden Staatsvertrag: 4
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/4034 §1 Einhaltung der Programmanforderungen (§§ 5, 7 bis Aufgabe und Rechtsform 10) verantwortlich. Die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden des Landesfunkhauses erfolgt unbe- (1) Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) ist eine ge- schadet der Gesamtverantwortung des Intendanten meinnützige, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen oder der Intendantin grundsätzlich in eigener Zustän- Rechts zur Herstellung und Verbreitung von Rund- digkeit. Bei Angestellten in leitender Funktion sowie funkprogrammen und Telemedien in der Freien und bei Programmmitarbeitenden erfolgt die Einstellung Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklenburg- und Entlassung auf Vorschlag des Intendanten oder Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein der Intendantin mit Zustimmung des Direktors oder (Sendegebiet). der Direktorin; entsprechendes gilt für Mitarbeitende (2) Der NDR hat das Recht der Selbstverwaltung. des Landesfunkhauses, die den zentralen Fachdirek Er gibt sich eine Satzung. tionen unterstellt sind. (3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des (3) Die Landesprogramme der Landesfunkhäuser NDR findet nicht statt. sollen das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle und soziale Leben ins- §2 besondere in dem jeweiligen Land darstellen. Sitz und regionale Gliederung (4) Die Landesfunkhäuser können die gemein- (1) Sitz des NDR ist Hamburg. same Gestaltung von Teilen der Landesprogramme (2) Der NDR unterhält Funkhäuser in Hamburg, vereinbaren. Soweit dies nicht nur für einzelne Sen- Hannover, Kiel und Schwerin (Landesfunkhäuser) dungen erfolgen soll, ist dafür die Zustimmung des sowie Regionalstudios in Mecklenburg-Vorpommern, Rundfunkrats erforderlich. Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Die Regional- studios sind dem Funkhaus des Landes zugeordnet, §4 in dem sie betrieben werden. Freiheit und öffentliche Verantwortung (3) Einzelne Verwaltungs-, Produktions- und Pro- des Rundfunks grammeinrichtungen sowie redaktionelle Schwer- Der NDR veranstaltet und verbreitet Rundfunk als punktbildungen sollen in allen Ländern vorgesehen Medium und Faktor des Prozesses freier, individueller werden. Wirtschaftlichkeit und Programmverträglich- und öffentlicher Meinungsbildung und als Sache der keit sind dabei angemessen zu berücksichtigen; dabei Allgemeinheit. Die im Sendegebiet bedeutsamen poli- sind unternehmerisch sinnvolle Entscheidungen zu tischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen treffen. Kräfte und Gruppen tragen dazu bei, dass der NDR §3 seine Aufgaben eigenverantwortlich im Rahmen des Landesprogramme geltenden Rechts und auf der Grundlage der verfas- sungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit erfüllt. (1) Landesprogramme sind getrennte Programme der Landesfunkhäuser, die für die jeweiligen Länder §5 bestimmt sind. Als Landesprogramme gestalten die Angebotsauftrag Landesfunkhäuser jeweils ein ganztägiges Hörfunk- programm und ein Regionalprogramm im Fernsehen (1) Der NDR hat den Rundfunkteilnehmern und außerhalb der für die Gemeinschaftsprogramme vor- Rundfunkteilnehmerinnen einen objektiven und um- gesehenen Zeiten; Umfang und Struktur dieser Pro- fassenden Überblick über das internationale, europäi- gramme müssen den inhaltlichen Anforderungen des sche, nationale und länderbezogene Geschehen in Absatzes 3 entsprechen. Für regionale Verbreitungs- allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Seine gebiete kann das jeweilige Landesfunkhaus innerhalb Angebote haben der Information, Bildung, Beratung eines Landesprogramms regionale Sendungen ver- und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbe- breiten. Mit Zustimmung des Rundfunkrats, des Ver- sondere zur Kultur anzubieten und ist berechtigt, sich waltungsrats und des Intendanten oder der Intendan- an Filmförderungen zu beteiligen. Er kann auch Spar- tin kann das jeweilige Landesfunkhaus innerhalb tenprogramme veranstalten. eines gemeinschaftlichen Hörfunkprogramms ein wei- (2) Norddeutschland und die Vielfalt seiner Regio- teres Landesprogramm senden (Landesfenster). nen, ihre Kultur sowie ihre Regional- und Minderhei- (2) Die Landesfunkhäuser gestalten die Landes- tensprachen sind in den Angeboten des NDR regel- programme jeweils in eigener Verantwortung; der mäßig und angemessen zu berücksichtigen. Der NDR Direktor oder die Direktorin des jeweiligen Landes- soll zu diesem Zweck und zur Erhaltung kultureller funkhauses ist für die Landesprogramme verantwort- Identität sein Angebot grundsätzlich in den vier Län- lich. Der Intendant oder die Intendantin bleibt für die dern seines Sendegebiets herstellen. 5
Drucksache 22/4034 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode (3) Der NDR erlässt Richtlinien zur näheren Ausge- 3. ein ergänzendes Musikprogramm mit dem Schwer- staltung seines Angebotsauftrags. Die Richtlinien sind punkt Schlager und ähnliche deutschsprachige in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen. Der Produktionen. NDR veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Erfüllung seines Angebotsauftrags, über die Quali- Die Schwerpunkte aus den Nummern 1 und 2 können tät und Quantität seiner Angebote sowie die geplanten in einem gemeinsamen Programm bei Aufgabe eines Schwerpunkte der jeweils anstehenden programm Programms zusammengelegt werden. Die Programme lichen Leistungen. nach den Nummern 1 bis 3 sind werbefrei. (4) Der NDR ist mit der Erbringung von Dienstleis- Der NDR ist berechtigt, in Wahrnehmung seiner An- tungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gebote nach § 5 dieses Staatsvertrages und unter den im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 des Vertrages über Voraussetzungen des § 29 Absatz 2 Satz 3 des Me- die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. dienstaatsvertrages den Schwerpunkt nach Absatz 2 C 202 S. 47) auch betraut, soweit er zur Erfüllung sei- Satz 1 Nummer 3 nach Zustimmung des Rundfunkrats nes Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und gegen einen anderen Schwerpunkt oder auch gegen Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 6 Absatz 1 ein Kooperationsprogramm auszutauschen, das ter- mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten restrisch in digitaler Technik verbreitet wird. Für diese zusammenarbeitet. Die Betrauung gilt insbesondere Entscheidung ist dem Rundfunkrat ein Programmkon- für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, zept vorzulegen. Der NDR informiert die nach § 39 Ab- Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Ver- satz 1 aufsichtsführende Regierung rechtzeitig über breitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Be- einen geplanten Austausch und das Vorliegen der Vo- schaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informations- raussetzungen für einen Austausch nach diesem Ab- technische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheit satz und veröffentlicht mindestens ein halbes Jahr vor lichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und dem Start des neuen Programms Informationen zum allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht um- geplanten Programmschwerpunkt auf den Internetsei- fasst sind kommerzielle Tätigkeiten. Kommerzielle Tä- ten des NDR. tigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen (3) Der NDR kann bei der Wahrnehmung seiner auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, ins- besondere Werbung und Sponsoring, Verwertungs Aufgaben in sendetechnischer, programmlicher und aktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und finanzieller Hinsicht ebenso wie die anderen Rund- die Vermietung von Senderstandorten an Dritte. funkunternehmen im Geltungsbereich des Grundge- setzes alle für Rundfunkunternehmen zur Verfügung §6 stehenden Möglichkeiten nutzen. Eingeräumte Über- tragungskapazitäten sind, soweit möglich, nach den Wahrnehmung des Angebotsauftrags, Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Sendekapazitäten einzusetzen. Dabei sollen Doppel- und Mehrfachnut- (1) Angebote des NDR sind Rundfunkprogramme zungen vermieden werden. (Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedien- angebote. Die ihm bisher eingeräumten Sendekapazi- (4) Der NDR hat sicherzustellen, dass sein Sende- täten (Frequenzen und Kanäle) stehen ihm weiterhin gebiet gleichwertig versorgt wird. Die Sendekapazitä- zur Verfügung. Der NDR kann bei Fortfall einzelner ten, die der NDR für die Grundversorgung mit Rund- ihm zustehender Sendekapazitäten gleichwertigen Er- funk im Umfang der bestehenden Programme benö- satz verlangen. Er darf nicht ohne die Zustimmung tigt, sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten des oder der jeweils betroffenen Länder die Nutzung bereitzustellen. Die Zuweisung von Satellitenkanälen eigener Sendekapazitäten anderen Rundfunkver für weitere Hörfunk- und Fernsehprogramme erfolgt anstaltern überlassen oder zu deren Gunsten auf sie auf der Grundlage einer Vereinbarung der Länder; die verzichten. Zuweisung von terrestrischen Sendekapazitäten für weitere Hörfunk- und Fernsehprogramme erfolgt nach (2) Der NDR veranstaltet bis zu drei Hörfunkpro- Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestim- gramme, die terrestrisch in digitaler Technik verbreitet mungen. werden. Die Programme haben die folgenden Schwer- punkte: §7 1. Ein ergänzendes Musikprogramm sowie musik- Angebotsgrundsätze journalistische Beiträge mit Berücksichtigung der norddeutschen Musikszene, (1) Der NDR ist in seinen Angeboten an die verfas- 2. Liveübertragungen von Veranstaltungen, Seewet- sungsmäßige Ordnung gebunden. Er trägt zur Ver- terberichte sowie Sendungen für Menschen mit wirklichung der freiheitlichen demokratischen Grund- Migrationshintergrund, ordnung bei. 6
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/4034 (2) Der NDR hat in seinen Angeboten die Würde §9 des Menschen zu achten und zu schützen. Er soll Kurzberichterstattung dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Mei- § 14 des Medienstaatsvertrages findet entspre- nung anderer zu stärken und sich für die Erhaltung chend Anwendung. von Natur und Umwelt sowie die Grundsätze der § 10 Nachhaltigkeit einzusetzen. Das Angebot des NDR Unzulässige Angebote, Jugendschutz soll die Zusammengehörigkeit innerhalb Deutsch- lands und Europas sowie die internationale Verständi- Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten- gung fördern, für die Friedenssicherung und den Min- den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staats- derheitenschutz eintreten, die Gleichstellung von Frau vertrages finden Anwendung. und Mann unterstützen und zur sozialen Gerechtigkeit beitragen. Die sittlichen und religiösen Überzeugun- § 11 gen der Bevölkerung sind zu achten. Zusammenarbeit, Druckwerke (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und (1) Der NDR kann im Rahmen seiner Aufgaben die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind zum Zweck gemeinsamer Angebotsgestaltung oder einzuhalten. der gemeinsamen Durchführung bestimmter Aufga- ben abschließen. Er kann sich an internationalen, ins- §8 besondere europäischen Angeboten beteiligen; diese Gestaltung des Angebots Beteiligung bedarf einer Vereinbarung der Länder. (1) Der NDR ist in seinen Angeboten zur Wahrheit (2) Der NDR kann zur Veranstaltung und Verbrei- verpflichtet. Er hat sicherzustellen, dass tung von Angeboten mit Dritten zusammenarbeiten 1. die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen aus (§ 37). Die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 sowie des § 3 dem Sendegebiet in den Angeboten angemessen Absatz 3 sind dabei besonders zu beachten. Insbe- sondere ist sicherzustellen, dass die Mitwirkung des zu Wort kommen können, NDR jeweils in einem abgrenzbaren und ihm zure- 2. das Angebot nicht einseitig einer Partei oder chenbaren Anteil an dem jeweiligen Gemeinschafts Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Be- angebot besteht. kenntnis oder einer Weltanschauung dient und (3) Der NDR kann zur Erfüllung seiner Aufgaben 3. in seiner Berichterstattung die Auffassungen der angebotsbegleitend Druckwerke mit angebotsbezoge- wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder nem Inhalt anbieten. Stellen angemessen und fair berücksichtigt wer- den. Wertende und analysierende Einzelbeiträge § 12 haben dem Gebot journalistischer Fairness und in Verlautbarungsrecht ihrer Gesamtheit der Vielfalt der Meinungen zu Der NDR hat der Bundesregierung und den Regie- entsprechen. Ziel aller Informationssendungen ist rungen der Länder für amtliche Verlautbarungen an- es, sachlich und umfassend zu unterrichten und gemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich damit zur selbständigen Urteilsbildung der Bürger einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendun- und Bürgerinnen beizutragen. gen ist diejenige Regierung verantwortlich, der die (2) Berichterstattung und Informationssendungen Sendezeit zugebilligt worden ist. haben den anerkannten journalistischen Grundsät- zen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu ent- § 13 sprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Gegendarstellung Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und (1) Der NDR ist verpflichtet, eine Gegendarstellung Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Bericht- der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die erstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des durch eine in einem Angebot aufgestellte Tatsachen- Verfassers oder der Verfasserin als solche zu kenn- behauptung betroffen ist. Die Pflicht zur Verbreitung zeichnen. einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betrof- fene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes (3) Soweit der NDR Meinungsumfragen wieder- Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Ge- gibt, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ gendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemes- sind. sen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den 7
Drucksache 22/4034 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Umfang des beanstandeten Angebotsteils, gilt sie als ischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des angemessen. Bundes, der Länder und der Vertretungen der kommu- nalen Gebietskörperschaften, der Gerichte sowie für (2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich, bei Sendungen nach den §§ 12 und 16. Zu einer Gegen- beanstandeten Sendungen spätestens innerhalb von darstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt zwei Monaten beziehungsweise drei Monaten nach werden. der erstmaligen Einstellung des Telemediums, schrift- lich verlangt werden und von dem oder der Betroffe- § 14 nen oder seinem oder ihrem gesetzlichen Vertreter Eingaberecht oder Vertreterin unterzeichnet sein. Die Gegendarstel- lung muss das beanstandete Angebot und die Tatsa- (1) Jeder oder jede hat das Recht, sich mit Einga- chenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche ben und Anregungen zu den Angeboten an den Rund- Angaben beschränken und darf keinen strafbaren funkrat sowie an den Intendanten oder die Intendantin Inhalt haben. oder – bezogen auf die Angebote der jeweiligen Lan- desfunkhäuser – an den jeweiligen Landesrundfunkrat (3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in- sowie an den jeweiligen Landesfunkhausdirektor oder nerhalb desselben Angebots verbreitet werden, in wel- die jeweilige Landesfunkhausdirektorin zu wenden. chem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und (2) Der NDR stellt sicher, dass Beschwerden zu Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete den Angeboten, in denen die Verletzung von Ange- Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Anga- botsgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemes- ben beschränken. sener Frist schriftlich beschieden werden. Wird die Beschwerde über ein Angebot in Textform eingelegt, (4) Im Fernsehen und Hörfunk muss die Gegen so genügt auch für deren Bescheidung die Textform. darstellung innerhalb desselben Programms und des- selben Sendungsangebots wie die beanstandete Tat- § 15 sachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit ver- Beweissicherung breitet werden. Ist dies nicht möglich, ist die Gegen- darstellung in einer vergleichbaren Sendung sowie zu (1) Die Angebote des NDR sind in Ton, Bild und einer angemessenen Sendezeit zu verbreiten. Ist dies Text vollständig aufzuzeichnen beziehungsweise zu ebenfalls nicht möglich, muss die Gegendarstellung in speichern sowie aufzubewahren. Bei Sendungen, die sonstiger angemessener Art und Weise erfolgen. unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines au- diovisuellen Beitrags ausgestrahlt werden, ist die Auf- (5) In Telemedienangeboten muss die Gegendar- zeichnung oder der audiovisuelle Beitrag aufzube- stellung in dem gleichen Telemedium aufgenommen wahren, bei Telemedienangeboten die einzelnen Tele- werden. Die Gegendarstellung ist in gleicher Aufma- medien. Nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tag chung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die der Verbreitung können Aufzeichnungen, audiovisu- Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbe- elle Beiträge und Telemedien gelöscht beziehungs- hauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzu- weise vernichtet werden, soweit keine Beanstandun- bieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr gen mitgeteilt worden sind. Bei einer Beanstandung angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der kann die Aufzeichnung, der audiovisuelle Beitrag oder Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an das Telemedium erst gelöscht beziehungsweise ver- vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die nichtet werden, wenn die Beanstandung durch rechts- ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung. kräftige gerichtliche Entscheidung, durch gericht (6) Die Gegendarstellung wird unentgeltlich ver- lichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. breitet. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung (2) Der Rundfunkrat kann mit der Zustimmung von gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder Ausnah- Werbesendung verbreitet worden ist. men von der Aufzeichnungs- beziehungsweise Spei- (7) Verweigert der NDR die Verbreitung einer Ge- cherungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 gendarstellung, entscheiden auf Antrag des oder der zulassen. Betroffenen die ordentlichen Gerichte. Die Vorschrif- (3) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch ein An- ten der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf gebot in seinen oder ihren Rechten berührt zu sein, Erlass einer einstweiligen Verfügung gelten entspre- kann Einsicht in die betreffenden Aufzeichnungen, chend. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht audiovisuellen Beiträge und Telemedien verlangen. glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren in der Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht Hauptsache findet nicht statt. innerhalb von drei Monaten seit dem Tag der Verbrei- (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für wahrheitsge- tung des beanstandeten Angebotsteils geltend ge- treue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europä- macht worden ist. Über das Verlangen ist unverzüglich 8
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/4034 schriftlich zu entscheiden. Auf Verlangen sind Antrag- (4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist stellenden auf deren Kosten Vervielfältigungen oder derjenige oder diejenige verantwortlich, dem oder der Abschriften des beanstandeten Angebotsteils zu über- die Sendezeit zugebilligt worden ist. senden. § 17 (4) Jedes Mitglied des Rundfunkrats oder seiner Organe Ausschüsse hat das Recht, die Aufbewahrung einer Aufzeichnung, eines audiovisuellen Beitrags oder (1) Organe des NDR sind: eines Telemediums über die Frist des Absatzes 1 hin- 1. der Rundfunkrat, aus bis zur nächsten Rundfunkratssitzung zu verlan- gen. Der Rundfunkrat oder einer seiner Ausschüsse 2. der Verwaltungsrat, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds über die Ver- 3. der Intendant oder die Intendantin, längerung der Aufbewahrungsfrist. 4. die Landesrundfunkräte, bezogen auf die Landes- (5) Der NDR hat auf Verlangen Namen und programme. Dienstanschrift des Intendanten oder der Intendantin (2) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mit- und in den Fällen des Absatzes 3 Name und Dienst gliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegen- anschrift des oder der für den beanstandeten Ange- seitig aus. botsteil Verantwortlichen bekannt zu geben. (3) Angestellte oder Mitarbeitende des NDR kön- (6) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 39 kann nen nicht Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwal- jedes der Länder Einsicht in Aufzeichnungen, audio tungsrats sein. visuelle Beiträge und Telemedien nach Absatz 1 ver- (4) Mitglieder der gesetzgebenden und beschlie- langen. ßenden Organe der Europäischen Union, des Europa- § 16 rates, des Bundes oder eines der Länder können dem Rundfunkrat mit Ausnahme seiner Mitglieder nach Besondere Sendezeiten § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und dem Verwaltungs- rat nicht angehören. (1) Den Parteien und Vereinigungen, für die in den Ländern ein Wahlvorschlag zu den Landesparlamen- (5) Mitglied des Rundfunkrats und des Verwal- ten, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäi- tungsrats kann nicht sein, wer seinen Hauptwohnsitz schen Parlament zugelassen worden ist, sind ange- außerhalb des Sendegebiets des NDR hat, wer Inha- messene Sendezeiten zur Vorbereitung von Wahlen ber oder Inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschaf- einzuräumen, soweit sie mit einer Landesliste oder in terin eines privaten Rundfunkveranstalters ist, wer mindestens der Hälfte der Wahlkreise eines Landes Organ einer Landesmedienanstalt oder eines privaten mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl teilneh- Rundfunkveranstalters ist oder einem Organ ange- men. hört, in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen steht oder für diese als arbeitnehmerähnliche Person (2) Den Kirchen und den anderen über das ge- im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes tätig ist. samte Sendegebiet verbreiteten Religionsgemein- schaften des öffentlichen Rechts sind auf Wunsch an- (6) Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Ver- gemessene Sendezeiten für die Übertragung gottes- waltungsrats darf als Inhaber oder Inhaberin, Gesell- dienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie schafter oder Gesellschafterin, Vorstandsmitglied, An- sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über gestellter oder Angestellte oder Vertreter oder Vertre- Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewäh- terin eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar ren. Für die Jüdischen Gemeinden gilt Entsprechen- mit dem NDR für eigene oder fremde Rechnung des. Dem NDR steht es frei, vergleichbare Bedarfe Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Un- anderer Religionsgemeinschaften entsprechend ihrer ternehmen, die gemeinnütziger Art sind. Bedeutung und ihrem Verbreitungsgrad in der Bevöl- (7) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat darf kerung bei seiner Programmgestaltung zu berücksich- nur angehören, wer zu den Landesparlamenten wähl- tigen, sofern sich die jeweilige Religionsgemeinschaft bar ist. Das von dem Niedersächsischen Integrations- nicht gegen die Grundwerte des Grundgesetzes rich- rat (NIR) gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 ent- tet. sandte Mitglied darf Ausländer oder Ausländerin sein. (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und (8) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Ver- die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der waltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind des § 20 Absatz 4 und des § 25 Absatz 4 bleiben unbe- einzuhalten. rührt. 9
Drucksache 22/4034 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode (9) Die Mitgliedschaft einer Person in den Gremien 7. drei Mitglieder die Landesfrauenräte und Landes- des NDR ist auf insgesamt drei Amtsperioden und in arbeitsgemeinschaften, -verbände und -initiativen einem Gremium auf zwei Amtsperioden begrenzt. Die der Frauen, und zwar je eines aus Hamburg, Nie- seit dem Jahr 2013 abgeleisteten Amtsperioden sind dersachsen und Schleswig-Holstein, in die Berechnung mit einzubeziehen. 8. je ein Mitglied der Landessportbund aus Nieder- sachsen und der Landessportbund aus Mecklen- § 18 burg-Vorpommern, Zusammensetzung des Rundfunkrats 9. ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der kommu- (1) Der Rundfunkrat besteht aus höchstens 58 Mit- nalen Spitzenverbände Niedersachsens, gliedern. Von ihnen entsenden 10. ein Mitglied der Haus- und Grundeigentümerver- ein e.V. aus Mecklenburg-Vorpommern, ein Mit- 1. höchstens elf Mitglieder die in den Landespar glied der Deutsche Mieterbund, Landesverband lamenten der Länder mit Fraktionen vertretenen Schleswig-Holstein e.V., sowie ein Mitglied die in Parteien, davon Hamburg mit der Verbraucherberatung betraute a) neun Mitglieder die in den gesetzgebenden Institution, Körperschaften der Länder vertretenen Par- 11. ein Mitglied die Landesarbeitsgemeinschaft der teien, davon drei aus Niedersachsen und je Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen, ein zwei aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern Mitglied die Arbeiterwohlfahrt, Landesverband und Schleswig-Holstein, entsprechend ihrem Schleswig-Holstein e.V., ein Mitglied das Diakoni- Stärkeverhältnis nach dem Höchstzahlverfah- sche Werk aus Hamburg und ein Mitglied der ren d’Hondt, sowie Deutsche Caritasverband e.V. aus Mecklenburg- b) je ein Mitglied die nach der Zahl ihrer Wählerin- Vorpommern, nen und Wähler in den jeweiligen Ländern 12. ein Mitglied der Deutsche Kinderschutzbund e.V. stärkste und zweitstärkste Fraktion der in den aus Schleswig-Holstein, ein Mitglied der Landes- Landesparlamenten vertretenen Parteien, auf jugendring aus Niedersachsen, ein Mitglied der die nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt Landeselternrat aus Niedersachsen, ein Mitglied kein Sitz im Rundfunkrat entfallen ist; maßge- die Erwachsenenbildungsorganisationen aus Nie- bend sind die Ergebnisse der Wahlen zu den dersachsen, Landesparlamenten vor dem jeweils ersten Zu- sammentritt des Rundfunkrats, 13. ein Mitglied Robin Wood e.V. aus Hamburg, ein Mitglied der BUND aus Niedersachsen, ein Mit- 2. zwei Mitglieder die evangelischen Kirchen und glied der Landesnaturschutzverband Schleswig- zwei Mitglieder die römisch-katholische Kirche, Holstein e.V. und ein Mitglied der Landesverband davon je ein Mitglied aus Hamburg, Mecklenburg- Bürgerinitiativen Umweltschutz aus Niedersach- Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Hol- sen, ein Mitglied der Heimatverband aus Meck- stein, lenburg-Vorpommern, 3. ein Mitglied die Jüdische Gemeinde in Hamburg, 14. ein Mitglied die Arbeitsgruppe Bildende Kunst aus 4. vier Mitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund, Hamburg, ein Mitglied der Verband Deutscher ein Mitglied die Vereinte Dienstleistungsgewerk- Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS) in Nie- schaft (Ver.di), ein Mitglied der Deutsche Beam- dersachsen und ein Mitglied der Landesmusikrat tenbund, davon drei aus Niedersachsen und je Schleswig-Holstein e.V., eines aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern 15. ein Mitglied der SoVD-Landesverband Nieder- und Schleswig-Holstein, sachsen e.V., ein Mitglied der Niedersächsische 5. drei Mitglieder die Arbeitgeberverbände, davon Integrationsrat (NIR) und ein Mitglied der Landes- zwei aus dem Bereich der Industrie und eines aus seniorenrat Niedersachsen e.V., dem Bereich des Handels, ein Mitglied die Hand- 16. ein Mitglied der Verband der Opfer des Stalinis- werksverbände, ein Mitglied die Verbände der mus aus Mecklenburg-Vorpommern und ein Mit- Freien Berufe, und zwar zwei aus Niedersachsen glied die Aktion Sühnezeichen aus Niedersach- und je eines aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpom- sen. mern und Schleswig-Holstein, dabei im Falle (2) Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen Hamburgs für Industrie, Handel und Handwerk an und Männer gleichermaßen zu berücksichtigen. So- Stelle der Landesvereinigungen jeweils die Kam- fern zu Beginn der Amtsperiode ein neues Mitglied mer, entsandt wird, muss einem männlichen Mitglied eine 6. ein Mitglied der Bauernverband aus Mecklen- Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nach burg-Vorpommern, folgen. Wird während der laufenden Amtsperiode ein 10
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/4034 neues Mitglied entsandt, findet der Wechsel nach Zusammensetzung eine sachgerechte, der bestehen- Satz 2 nicht statt. Sofern einer Organisation oder einer den Vielfalt prinzipiell Rechnung tragende Bestim- Gruppe zwei oder mehr Entsenderechte zustehen, mung und Gewichtung der maßgeblichen gesell- sind mindestens je eine Frau und ein Mann zu entsen- schaftlichen Kräfte noch gewährleistet, und legen den den. Kann eine Organisation oder Gruppe auf Grund Parlamenten einen Vorschlag zur Zusammensetzung ihrer Zusammensetzung die Anforderungen der Sätze für die nächste Amtsperiode vor. 2 bis 4 nicht erfüllen, ist dies gegenüber dem Vorsitz des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds § 19 schriftlich zu begründen; der Vorsitz des Rundfunkrats Aufgaben des Rundfunkrats entscheidet, ob auf dieser Grundlage eine Ausnahme zuzulassen ist. Die Entsendung eines diversen Mit- (1) Der Rundfunkrat soll die Interessen der Allge- glieds ist jederzeit möglich. meinheit auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vertreten. Dabei berücksichtigt er die Viel- (3) Kommt zwischen den nach Absatz 1 Satz 2 falt der Meinungen der Bürger und Bürgerinnen. Er Nummern 2, 4 und 5 entsendungsberechtigten Orga- wirkt darauf hin, dass der NDR seine Aufgabe nach nisationen eine Einigung über die Länderzuordnung diesem Staatsvertrag erfüllt, soweit dafür nicht der nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Verwaltungsrat zuständig ist. Aufforderung zur Benennung der Mitglieder zustande, entscheidet darüber das Präsidium des Parlaments (2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der des nach § 39 aufsichtsführenden Landes – im Fall Anforderungen an die Angebote des NDR (§§ 3, 5, 7 einer Einigung zwischen den Verbänden, Initiativen bis 10) und berät den Intendanten oder die Intendantin und Arbeitsgemeinschaften des Absatz 1 Satz 2 Num- in allgemeinen Programmangelegenheiten. Er kann mer 7 entscheidet das Präsidium des Parlaments des feststellen, dass einzelne Sendungen gegen diese An- jeweils entsendeberechtigten Landes auf der Grund- forderungen verstoßen, und den Intendanten oder die lage von Vorschlägen dieser Organisationen. Intendantin anweisen, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Eine (4) Die Organisationen und Gruppen entsenden Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat die Mitglieder, auch unter Beachtung von Absatz 2, in vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig; die Vorschrif- eigener Verantwortung. Eine einmalige Wiederentsen- ten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben dung in den Rundfunkrat ist zulässig. Der oder die Vor- unberührt. sitzende des Rundfunkrats fordert neun Monate vor Ablauf der Amtsperiode des Gremiums die in Absatz 1 (3) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben: genannten Organisationen und Gruppen auf, das zu entsendende Mitglied dem Rundfunkratsvorsitz zu 1. Erlass von Satzungen, benennen. Er oder sie stellt die ordnungsgemäße Ent- 2. Wahl und Abberufung des Intendanten oder der sendung fest. Intendantin und seines oder ihres Stellvertreters oder seiner oder ihrer Stellvertreterin, (5) Solange und soweit Mitglieder in den Rund- funkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mit- 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwal- gliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied des tungsrats, Rundfunkrats vorzeitig aus, ist für den Rest der Amts- 4. Genehmigung des Wirtschaftsplans; dabei kann periode ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin nach der Rundfunkrat über den vom Verwaltungsrat den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mit- festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen glieds geltenden Vorschriften zu bestimmen. nicht hinausgehen, (6) Kann eine nach Absatz 1 entsendungsberech- 5. Genehmigung des Jahresabschlusses, tigte Organisation oder Gruppe die ihr zugewiesenen Aufgaben im Rundfunkrat aus tatsächlichen oder 6. Entscheidung über die Übernahme von Verpflich- rechtlichen Gründen auf Dauer nicht mehr wahrneh- tungen im Wert von mehr als 2,5 Millionen Euro men, so entscheidet auf Antrag des Rundfunkrats das bei Verträgen über Herstellung, Erwerb, Veräuße- Parlament des Landes, in dem diese Organisation rung und Auswertung von Angebotsteilen oder oder Gruppe ihren Sitz hat, über die ersatzweise Ent- entsprechenden Rechten, sendung. Die Auswahl wird unter Organisationen oder 7. Zustimmung zur gemeinsamen Produktion und Gruppen mit im Wesentlichen gleichartiger gesell- Gestaltung von Teilen der Landesprogramme schaftlicher Aufgabenstellung getroffen. durch die Landesfunkhäuser im Rahmen von § 3 Absatz 4, (7) Die Landesregierungen überprüfen die Zusam- mensetzung des Rundfunkrats gemäß Absatz 1 Satz 2 8. Zustimmung zur Einrichtung eines weiteren Lan- rechtzeitig vor Ablauf jeder Amtsperiode darauf, ob die desprogramms gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4, 11
Drucksache 22/4034 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode 9. Entscheidung über Beschränkungen und Aus- nen an den Sitzungen des Rundfunkrats beratend teil- nahmen nach den §§ 8 und 9 Absatz 1 des Ju- nehmen. Auf Verlangen des Rundfunkrats sind der gendmedienschutz-Staatsvertrages, oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats sowie der 10. Zustimmung zum Redaktionsstatut gemäß § 42 Intendant oder die Intendantin, dessen oder deren nach Anhörung des Verwaltungsrats. Stellvertreter oder Stellvertreterin und die Direktoren oder Direktorinnen hierzu verpflichtet. (4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Rundfunkrat und seinen Ausschüssen von dem (3) Der Gesamtpersonalrat kann zu den Sitzungen Intendanten oder der Intendantin und vom Verwal- bis zu drei Mitglieder entsenden. Ihnen wird auf Ver- tungsrat Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die langen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs Unterlagen des NDR zu gewähren. das Wort erteilt. (5) Die Wahl nach Absatz 3 Nummer 3 findet ein (4) Die Regierungen der Länder sind in ihrer Funk- Jahr nach dem ersten Zusammentritt des Rund- tion als Rechtsaufsicht berechtigt, zu den Sitzungen funkrats statt. Eine einmalige Wiederwahl von Mitglie- des Rundfunkrats Vertreter oder Vertreterinnen zu ent- dern in den Verwaltungsrat ist zulässig. senden. Diese Vertreter oder Vertreterinnen sind je- derzeit zu hören. § 20 (5) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. Amtsperiode und Vorsitz des Rundfunkrats In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat (1) Die Amtsperiode des Rundfunkrats beträgt fünf den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Perso- Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. nalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlich- Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Rundfunkrat keitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Ge- Rundfunkrats. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat schäftsgeheimnissen des NDR oder Dritter unver- endet, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 17 Ab- meidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffent- satz 2 bis Absatz 6 eintritt oder eine persönliche Vor- lichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der Ausschüsse aussetzung nach § 17 Absatz 7 fortfällt. nach § 23 sind grundsätzlich nicht öffentlich. (2) Die Mitglieder des Rundfunkrats haben bei (6) Die Öffentlichkeit der Sitzungen kann auch da- Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der All- durch hergestellt werden, dass die Sitzungen zeit- gemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung gleich in Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Raum des NDR oder über allgemein zugängliche (3) Der Rundfunkrat wählt jeweils ein Mitglied für Netze übertragen werden. die Funktionen Vorsitz sowie erste, zweite und dritte (7) Ist die Durchführung einer Sitzung des Rund- Stellvertretung für die Dauer von 15 Monaten. Die vier funkrats in unmittelbarer Anwesenheit seiner Mitglie- Mitglieder müssen jeweils verschiedenen Ländern an- der und der nach Absatz 2 bis Absatz 4 sonst Teilnah- gehören. Der Vorsitz muss gleichermaßen aus Frauen meberechtigten nicht möglich oder durch außerge- und Männern bestehen. Der Vorsitz wechselt nach wöhnliche äußere Umstände erheblich erschwert, Ländern in der Reihenfolge Schleswig-Holstein – Nie- kann das den Vorsitz führende Mitglied des Rund- dersachsen – Hamburg – Mecklenburg-Vorpommern. funkrats anordnen, dass ohne unmittelbare Anwesen- (4) Die Mitglieder des Rundfunkrats haben An- heit stattdessen die Teilnehmenden durch eine syn- spruch auf Ersatz von Reisekosten sowie auf ange- chrone Übertragung von Bild und Ton miteinander messene Tagegelder und Übernachtungskosten nach verbunden sind (Videokonferenz). Eine Bildübertra- Maßgabe der Satzung. Mitglieder des Vorstands sowie gung kann bei bis zu einem Drittel der teilnehmenden Vorsitzende von Ausschüssen haben zudem Anspruch Mitglieder des Rundfunkrats unterbleiben, soweit auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. diese mit einer ausschließlich durch Tonübertragung gewährleisteten Teilnahme einverstanden sind und § 21 kein Zweifel an deren Identität besteht. Durch geeig- Sitzungen des Rundfunkrats nete technische Hilfsmittel ist sicherzustellen, dass Teilnahme- und Rederechte uneingeschränkt ausge- (1) Die Sitzungen des Rundfunkrats finden nach übt werden können und der Datenschutz gewährleis- Maßgabe der Satzung statt. tet bleibt. Die Öffentlichkeit einer Sitzung nach Satz 1 (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie der ist durch das Verfahren nach Absatz 6 zu gewährleis- Intendant oder die Intendantin, dessen oder deren ten. Die Regelungen über den Ausschluss der Öffent- Stellvertreter oder Stellvertreterin und die Direktoren lichkeit gemäß Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 sowie über oder Direktorinnen (Funkhausdirektoren oder -direkto- die Beschlussfassung innerhalb einer Videokonferenz rinnen und andere Direktoren oder Direktorinnen) kön- gemäß § 22 Absatz 4 bleiben unberührt. 12
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/4034 (8) Die Zusammensetzung des Rundfunkrats sowie ferenz teilnehmen beziehungsweise teilgenommen seiner Ausschüsse nach § 23 sind zu veröffentlichen. haben. Durch geeignete technische Hilfsmittel ist si- Die Tagesordnung der Sitzungen des Rundfunkrats cherzustellen, dass diese Stimmrechte uneinge- und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche schränkt ausgeübt werden können. Geheime Abstim- vor den Sitzungen zu veröffentlichen. Im Anschluss an mungen dürfen in einer Videokonferenz nicht durch- die Sitzungen des Rundfunkrats sind Zusammenfas- geführt werden. sungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen (5) Das Nähere regelt die Satzung. des Rundfunkrats und seiner vorbereitenden Aus- schüsse sowie die Anwesenheitslisten zu veröffentli- § 23 chen. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Be- Ausschüsse des Rundfunkrats triebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personen- bezogenen Daten der Beschäftigten des NDR zu erfol- (1) Der Rundfunkrat bildet mindestens einen Pro- gen. Berechtigte Interessen Dritter an Geheimhaltung grammausschuss. Er kann weitere Ausschüsse bil- sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektroni- den. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer scher Form im Online-Angebot des NDR ist ausrei- entsprechend dem Verhältnis im Rundfunkrat vertre- chend. ten sein. Der Programmausschuss bereitet die Be- schlüsse des Rundfunkrats in Programmangelegen- (9) Das Nähere regelt die Satzung. heiten vor. Er kann dem Intendanten oder der Inten- dantin in Programmangelegenheiten Empfehlungen § 22 geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes be- Beschlüsse des Rundfunkrats schließt. (1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn alle (2) Der Programmausschuss kann mit der Zustim- Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung gela- mung von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder den wurden und wenn mindestens zwei Drittel seiner in dringenden Programmangelegenheiten, in denen Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Rund- eine Beschlussfassung des Rundfunkrats nicht kurz- funkrats gelten auch im Rahmen einer gemäß § 21 Ab- fristig herbeigeführt werden kann, die zur Einhaltung satz 7 angeordneten Videokonferenz als anwesend. der Programmanforderungen erforderlichen Be- schlüsse nach § 19 Absatz 2 fassen. Der oder die Vor- (2) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschiene- sitzende des Rundfunkrats ist hiervon unverzüglich zu nen ist der Rundfunkrat beschlussfähig, wenn zu einer unterrichten. Der Rundfunkrat hat in seiner nächsten wegen Beschlussunfähigkeit aufgehobenen Sitzung Sitzung über die Beschlüsse des Programmausschus- unter ausdrücklichem Hinweis hierauf innerhalb einer ses zu entscheiden. angemessenen Frist erneut geladen wird. § 24 (3) Der Rundfunkrat fasst seine Beschlüsse durch Landesrundfunkrat Zustimmung mit der einfachen Mehrheit der anwesen- den Mitglieder, soweit dieser Staatsvertrag nichts an- (1) Bei jedem Landesfunkhaus wird ein Landes- deres bestimmt. Dasselbe gilt für Wahlen. Für Be- rundfunkrat gebildet. Dem Landesrundfunkrat gehö- schlüsse und Wahlen nach § 19 Absatz 3 Nummern 1 ren die Mitglieder des jeweiligen Landes im Rund- bis 4 und Nummer 8 ist eine Zustimmung von zwei funkrat an. Die Landesrundfunkräte können öffentlich Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich; § 29 tagen. Absatz 3 bleibt unberührt. (2) Der Landesrundfunkrat überwacht die Einhal- (4) Beschlüsse des Rundfunkrats innerhalb einer tung der Anforderungen an die jeweiligen Landes gemäß § 21 Absatz 7 angeordneten Videokonferenz angebote (§ 3 Absatz 3; §§ 5, 7 bis 10) und berät im sind in einem elektronischen oder schriftlichen Verfah- Rahmen der Aufgaben, die dem Landesfunkhaus zur ren zulässig, wenn in Fällen höherer Gewalt die Bera- Wahrnehmung in eigener Verantwortung nach diesem tung und Abstimmung des Rundfunkrats über einen Staatsvertrag zugewiesen sind, den Landesfunkhaus- Beschlussgegenstand ausschließlich in einem sol- direktor oder die Landesfunkhausdirektorin in allen chen Rahmen möglich ist, der Gegenstand der Be- Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Er schlussfassung keinen zeitlichen Aufschub zulässt kann nach erfolgter Ausstrahlung feststellen, dass ein- und nicht die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des zelne Angebote gegen diese Anforderungen versto- Rundfunkrats dieser Verfahrensweise vorab wider- ßen, und den Intendanten oder die Intendantin anwei- sprochen hat. Das Vorliegen des Ausnahmefalls nach sen, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen Satz 1 stellt das den Vorsitz führende Mitglied des oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Rundfunkrats fest und begründet dieses. Zur Stimm- Angebote durch den Landesrundfunkrat vor ihrer Aus- abgabe sind nur diejenigen Mitglieder des Rund- strahlung ist nicht zulässig; § 9 des Jugendmedien- funkrats berechtigt, die nachweisbar an der Videokon- schutz-Staatsvertrages bleibt unberührt. Dem Landes- 13
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