Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft - Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft

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BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG                                            Drucksache     22/4034
22. Wahlperiode                                                                                       20. 04. 21

                      Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft

                              Neufassung des Staatsvertrags
                   über den Norddeutschen Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)

    Mit dem anliegenden Gesetzentwurf sollen die              Der NDR-Staatsvertrag enthält im Wesentlichen
­ oraussetzungen für die Ratifikation des NDR-Staats-
V                                                         folgende Regelungen:
vertrags geschaffen werden.                                1. Im Angebotsauftrag wird verankert, dass der NDR
                                                              künftig die Regional- und Minderheitensprachen
                          I.                                  in seinen Angeboten regelmäßig und angemes-
   Die Regierungschefs der Länder Hamburg, Meck-              sen zu berücksichtigen hat. Die Angebotsgrund-
lenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-              sätze werden um die Aspekte der Nachhaltigkeit
Holstein haben den NDR-Staatsvertrag vom 4. bis               und der Zusammengehörigkeit in Europa ergänzt
zum 9. März 2021 unterzeichnet.                               (§§ 5 Absatz 2; 7 Absatz 2).
                                                           2. Mit dem neu eingefügten § 5 Absatz 4 wird der
   Der Staatsvertrag soll am 1. September 2021 in             NDR zu einer stärkeren Zusammenarbeit mit an-
Kraft treten. Sind bis zum 31. August 2021 nicht alle         deren öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in
Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei der               Anlehnung an § 26 Absatz 4 Medienstaatsvertrag
Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt, wird der            ermächtigt („Betrauung“ im Sinne des europäi-
Staatsvertrag gegenstandslos.                                 schen Rechts“).
   Da der Staatsvertrag in der Freien und Hansestadt       3. Zukünftig soll es dem NDR freistehen, zwei der
Hamburg geltendes Medienrecht ändern soll, ist                drei Digitalradioangebote unter Beibehaltung der
gemäß Artikel 43 Satz 3 der Verfassung der Freien und         gesetzlich vorgegebenen Schwerpunkte zusam-
Hansestadt Hamburg für die Ratifikation die Zustim-           menzulegen. Zudem wird die „Berücksichtigung
mung der Bürgerschaft erforderlich. Das Zustim-               der norddeutschen Musikszene“ als Programm-
mungsgesetz legt der Senat nunmehr der Bürger-                teil eines Digitalradioprogramms aufgenommen.
schaft zur Beschlussfassung vor.                              Der NDR-Digitalradio-Staatsvertrag wird in den
                                                              NDR-Staatsvertrag integriert (§ 6 Absatz 2).
    Eine Kopie des unterschriebenen Staatsvertrags
nebst Begründung findet sich in der Anlage zur Mittei-     4. Der Gegendarstellungsanspruch wird zeitgemäß
lung des Senats. Wie bei Staatsverträgen im Rund-             angepasst. Neben den schon bisher bestehen-
funk- und Medienbereich üblich handelt es sich bei            den Vorgaben für Fernsehen und Hörfunk treten
der Begründung um eine Empfehlung der Länder, mit             entsprechende Vorgaben für Telemedien in An-
der eine ländereinheitliche Interpretation des Staats-        lehnung an die Regelungen im Medienstaatsver-
vertrags gewährleistet und erleichtert werden soll. Die       trag (§ 13).
Begründung erhält damit jedoch nicht den Charakter         5. Der NDR wird verpflichtet, innerhalb einer ange-
einer amtlichen Begründung.                                   messenen Frist über eingehende Beschwerden

                                                                                                              1
Drucksache 22/4034                   Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

    zu den Angeboten des NDR zu entscheiden und                   vergleichbare, geeignete Qualifikationen (§ 25
    diese zu bescheiden (§ 14 Absatz 2).                          Absatz 2).
6. Die Regelungen zur Beweissicherung werden                   – Für die Sitzungen des Rundfunkrats und des
   zeitgemäß angepasst und auf den Telemedien­                   Verwaltungsrats wird klargestellt, dass die Län-
   bereich erstreckt (§ 15).                                     der in ihrer Funktion als Rechtsaufsicht an die-
                                                                 sen teilnehmen (§§ 21 Absatz 4; 28 Absatz 7).
7. Es wird ein Programmsatz aufgenommen der fest-
   stellt, dass es dem NDR frei steht, bei seiner Pro-         – Zur Erhöhung der Präsenz in den Sitzungen
   grammgestaltung den Bedarf weiterer Religions-                wird die Aufwandsentschädigung für einfache
   gemeinschaften an angemessenen Sendezeiten                    Mitglieder des Rundfunkrates gestrichen.
   entsprechend ihrer Bedeutung und ihres Verbrei-               Gleichzeitig wird die Möglichkeit einer (an­
   tungsgrades in der Bevölkerung zu berücksichti-               gemessenen) Erhöhung des Tagegeldes durch
   gen. Dies gilt nur, sofern sich die jeweilige Religi-         Satzung geschaffen (§§ 20 Absatz 4; 24 Ab-
   onsgemeinschaft nicht gegen die Grundwerte des                satz 4).
   Grundgesetzes richtet (§ 16 Absatz 2).                   9. Die Amtsperiode der Intendantin/des Intendanten
8. Es werden Anpassungen für die Gremien des                   wird auf fünf Jahre verkürzt und eine Begrenzung
   NDR (Rundfunk- und Verwaltungsrat) vorgenom-                auf eine zweimalige Wiederwahl eingeführt (§ 29
   men:                                                        Absatz 1).
                                                           10. Es wird klargestellt, dass der Erwerb und die Ver-
    – Die Amtszeit der Gremienmitglieder wird auf
                                                               äußerung von mittelbaren Beteiligungen an Un-
      insgesamt drei Amtsperioden begrenzt. In
                                                               ternehmen der Zustimmung des Verwaltungs­
      demselben Gremium dürfen dabei maximal
                                                               rates bedürfen, soweit die mittelbare Beteiligung
      zwei Amtsperioden wahrgenommen werden
                                                               nach dem Erwerb mehr als 50 % oder nach der
      (§§ 17 Absatz 9; 19 Absatz 5).
                                                               Veräußerung weniger als 50 % am Grund- oder
    – Die Vorgaben zur paritätischen Besetzung der             Stammkapital dieser Unternehmen beträgt (§§ 31
      Gremien werden präzisiert. (§§ 18 Absatz 2; 25           Absatz 1 Nr. 7, Absatz 2).
      Absatz 1).                                           11. In die Grundsätze der Wirtschaftsführung wird der
    – Für die Rundfunkratssitzungen werden Trans-              Aspekt der Nachhaltigkeit aufgenommen (§ 32
      parenzvorgaben in den NDR-Staatsvertrag auf-             Absatz 2).
      genommen. Die Sitzungen des Rundfunkrates            12. Das Verfahren der Finanzkontrollen durch die
      sind künftig grundsätzlich öffentlich. Es wird           Rechnungshöfe wird präzisiert. Auch das Control-
      zugleich die Möglichkeit eröffnet, die Öffent-           ling der Beteiligungen sowie die Prüfung durch
      lichkeit der Sitzungen durch zeitgleiche elek­           die Rechnungshöfe werden konkretisiert (§§ 36
      tronische Übertragung in Bild und Ton her­               Absatz 2; 37 Absatz 6–8).
      zustellen. Auch die Landesrundfunkräte kön-
                                                           13. Die für den NDR tätigen arbeitnehmerähnlichen
      nen öffentlich tagen (§§ 21 Absatz 5, 6, 8; 24
                                                               Personen werden in die Personalvertretungen des
      Absatz 1).
                                                               NDR integriert (§ 41 Absatz 3). Für sie gelten die
    – Es wird die Möglichkeit geschaffen, die Sitzun-          gleichen Personalvertretungsrechte wie für Be-
      gen des Rundfunkrates und des Verwaltungs-               schäftigte, soweit ihr Vertrag mit dem NDR ent-
      rates unter besonderen Voraussetzungen als               sprechende Verpflichtungen enthält und die ge-
      Telefon- oder Videokonferenz durchzuführen               setzlichen Vorgaben Anwendung finden können.
      und dort unter bestimmten Voraussetzungen            14. Beim NDR wird ein gesetzlicher Anspruch auf
      auch Beschlüsse zu fassen (§§ 21 Absatz 7; 22            ­Informationszugang unter Wahrung des Medien-
      Absatz 1 und 4; 28 Absatz 5).                             privilegs neu geschaffen. Der journalistisch-re-
    – Hinsichtlich der Beschlussfassung von Rund-               daktionelle Bereich wird von diesem Anspruch
      funkrat und Verwaltungsrat wird klargestellt,             ausgenommen (§ 47).
      dass für eine Zustimmung die einfache Mehr-          15. Der NDR-Datenschutz-Staatsvertrag wird in den
      heit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist          NDR-Staatsvertrag integriert (§§ 43–46).
      (§§ 22 Absatz 3; 28 Absatz 4).
                                                           16. Des Weiteren werden Anpassungen an den
    – Zukünftig wird für die Tätigkeit im Verwaltungs-         ­Medienstaatsvertrag und seine Begrifflichkeiten
      rat eine fachliche Qualifikation vorgeschrieben.          vorgenommen.
      Hierzu zählen Kenntnisse auf den Gebieten
                                                                                     II.
      der Finanzwirtschaft oder -wissenschaft, der
      Medienwirtschaft oder -wissenschaft, der                Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das
      Rechtswissenschaft, des Journalismus oder            nachstehende Gesetz beschließen.

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                                  Drucksache 22/4034

                                                Gesetz
                                          zum NDR-Staatsvertrag
                                                 Vom . . . . . . . . . .

                       Artikel 1                              1.    Artikel 1 wird wie folgt geändert:
   Dem vom 4. bis 9. März 2021 unterzeichneten                1.1   Absatz 2 wird aufgehoben.
Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk                 1.2   Absatz 3 wird Absatz 2.
(NDR-Staatsvertrag) wird zugestimmt.
                                                              2.    Artikel 3 wird wie folgt geändert:
                       Artikel 2                              2.1   Absatz 2 wird aufgehoben.
   Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzes-           2.2   Absatz 3 wird Absatz 2.
kraft veröffentlicht.
                                                                                      Artikel 5
                       Artikel 3
                                                                  Das Gesetz zum Staatsvertrag über den Norddeut-
    Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem             schen Rundfunk (NDR) vom 10. März 1992 (HmbGVBl.
§ 52 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Ge-        S. 39) und das Gesetz zum NDR-Digitalradio-Staats-
setz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.                  vertrag vom 18. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 193) werden
                                                              aufgehoben.
                       Artikel 4
                                                                                      Artikel 6
   Das Gesetz zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 133)                 Artikel 4 und 5 treten mit dem Inkrafttreten des in
wird wie folgt geändert:                                      Artikel 1 genannten Staatsvertrags in Kraft.

                                                  Begründung

    Mit diesem Gesetz sollen die rechtlichen Voraus-          setzeskraft erlangen kann (Artikel 2). Der Tag, an dem
setzungen für die Ratifikation des NDR-Staatsvertrags         der Staatsvertrag in Kraft tritt, ist im Hamburgischen
geschaffen werden. Dafür sind die Zustimmung der              Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben (Arti-
Bürgerschaft (Artikel 1) sowie anschließend die Ratifi-       kel 3). Artikel 4 bis 6 enthalten die notwendigen Aufhe-
kation durch den Senat erforderlich. Die Ratifikations-       bungsbefehle zu Gesetzen, die mit dem Inkrafttreten
urkunden sind bis zum 31. August 2021 zu hinterle-            des NDR-Staatsvertrags außer Kraft treten.
gen. Der Staatsvertrag tritt nur in Kraft, wenn bis dahin
die Ratifikationsurkunden aller Länder bei der Senats-        Anlagen
kanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinter-
legt sind (§ 52 des Staatsvertrags). Die Veröffentli-         Anlage 1 – Staatsvertrag über den Norddeutschen
                                                              Rundfunk (NDR-Staatsvertrag)
chung des Gesetzes und des Textes des Staatsver-
trags hat im Hamburgischen Gesetz- und Verord-                Anlage 2 – Nicht-amtliche Begründung zum NDR-
nungsblatt zu erfolgen, damit der Staatsvertrag Ge-           Staatsvertrag

                                                                                                                    3
Drucksache 22/4034                 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

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                                         Staatsvertrag
                               über den Norddeutschen Rundfunk
                                      (NDR-Staatsvertrag)

                                           Inhaltsverzeichnis

§   1   Aufgabe und Rechtsform                        § 29 Wahl und Abberufung des Intendanten oder der
§   2   Sitz und regionale Gliederung                      Intendantin
§   3   Landesprogramme                               § 30 Intendanz und Direktorium
§  4    Freiheit und öffentliche Verantwortung des    § 31 Zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
        Rundfunks                                     § 32 Wirtschaftsführung
§   5   Angebotsauftrag                               § 33 Jahresabschluss und Geschäftsbericht
§  6    Wahrnehmung des Angebotsauftrags, Sende­      § 34 Information der Landesparlamente
        kapazitäten
                                                      § 35 Finanzordnung
§   7   Angebotsgrundsätze
                                                      § 36 Finanzkontrolle
§   8   Gestaltung des Angebots
                                                      § 37 Beteiligungen
§   9   Kurzberichterstattung
                                                      § 38 Werbung, Zulässiges Sponsoring, Zulässige
§ 10    Unzulässige Angebote, Jugendschutz                 Produktplatzierung
§ 11    Zusammenarbeit, Druckwerke                    § 39 Rechtsaufsicht
§ 12    Verlautbarungsrecht                           § 40 Gleichstellung von Frauen und Männern
§ 13    Gegendarstellung
                                                      § 41 Personalvertretung
§ 14    Eingaberecht
                                                      § 42 Statut für die Programmmitarbeitenden
§ 15    Beweissicherung
                                                      § 43 Datenverarbeitung zu journalistisch-redaktionel-
§ 16    Besondere Sendezeiten                              len Zwecken, Medienprivileg
§ 17    Organe                                        § 44 Ernennung des oder der Rundfunkdatenschutz-
§ 18    Zusammensetzung des Rundfunkrats                   beauftragten
§ 19    Aufgaben des Rundfunkrats                     § 45 Unabhängigkeit des oder der Rundfunkdaten-
§ 20    Amtsperiode und Vorsitz des Rundfunkrats           schutzbeauftragten
§ 21    Sitzungen des Rundfunkrats                    § 46 Aufgaben des oder der Rundfunkdatenschutz-
§ 22    Beschlüsse des Rundfunkrats                        beauftragten
§ 23    Ausschüsse des Rundfunkrats                   § 47 Informationszugang
§ 24    Landesrundfunkrat                             § 48 Archivierung
§ 25    Zusammensetzung des Verwaltungsrats           § 49 Kündigung
§ 26    Aufgaben des Verwaltungsrats                  § 50 Beitritt
§ 27    Amtsperiode des Verwaltungsrats               § 51 Übergangsbestimmung
§ 28    Sitzungen des Verwaltungsrats                 § 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                       Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
                das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Ministerpräsidentin,
                      das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
                 und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
                         – zusammen in diesem Staatsvertrag „die Länder“ genannt –
              schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe
                                       den nachstehenden Staatsvertrag:

4
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                           Drucksache 22/4034

                        §1                                 Einhaltung der Programmanforderungen (§§ 5, 7 bis
              Aufgabe und Rechtsform                       10) verantwortlich. Die Einstellung und Entlassung von
                                                           Mitarbeitenden des Landesfunkhauses erfolgt unbe-
   (1) Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) ist eine ge-        schadet der Gesamtverantwortung des Intendanten
meinnützige, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen         oder der Intendantin grundsätzlich in eigener Zustän-
Rechts zur Herstellung und Verbreitung von Rund-           digkeit. Bei Angestellten in leitender Funktion sowie
funkprogrammen und Telemedien in der Freien und            bei Programmmitarbeitenden erfolgt die Einstellung
Hansestadt Hamburg und den Ländern Mecklenburg-            und Entlassung auf Vorschlag des Intendanten oder
Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein           der Intendantin mit Zustimmung des Direktors oder
(Sendegebiet).                                             der Direktorin; entsprechendes gilt für Mitarbeitende
   (2) Der NDR hat das Recht der Selbstverwaltung.         des Landesfunkhauses, die den zentralen Fachdirek­
Er gibt sich eine Satzung.                                 tionen unterstellt sind.
  (3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des             (3) Die Landesprogramme der Landesfunkhäuser
NDR findet nicht statt.                                    sollen das öffentliche Geschehen, die politischen
                                                           ­Ereignisse sowie das kulturelle und soziale Leben ins-
                          §2
                                                            besondere in dem jeweiligen Land darstellen.
            Sitz und regionale Gliederung
                                                              (4) Die Landesfunkhäuser können die gemein-
   (1) Sitz des NDR ist Hamburg.                           same Gestaltung von Teilen der Landesprogramme
    (2) Der NDR unterhält Funkhäuser in Hamburg,           vereinbaren. Soweit dies nicht nur für einzelne Sen-
Hannover, Kiel und Schwerin (Landesfunkhäuser)             dungen erfolgen soll, ist dafür die Zustimmung des
sowie Regionalstudios in Mecklenburg-Vorpommern,           Rundfunkrats erforderlich.
Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Die Regional-
studios sind dem Funkhaus des Landes zugeordnet,                                     §4
in dem sie betrieben werden.                                      Freiheit und öffentliche Verantwortung
    (3) Einzelne Verwaltungs-, Produktions- und Pro-                          des Rundfunks
grammeinrichtungen sowie redaktionelle Schwer-                 Der NDR veranstaltet und verbreitet Rundfunk als
punktbildungen sollen in allen Ländern vorgesehen          Medium und Faktor des Prozesses freier, individueller
werden. Wirtschaftlichkeit und Programmverträglich-        und öffentlicher Meinungsbildung und als Sache der
keit sind dabei angemessen zu berücksichtigen; dabei       Allgemeinheit. Die im Sendegebiet bedeutsamen poli-
sind unternehmerisch sinnvolle Entscheidungen zu           tischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen
treffen.                                                   Kräfte und Gruppen tragen dazu bei, dass der NDR
                         §3                                seine Aufgaben eigenverantwortlich im Rahmen des
                  Landesprogramme                          geltenden Rechts und auf der Grundlage der verfas-
                                                           sungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit erfüllt.
    (1) Landesprogramme sind getrennte Programme
der Landesfunkhäuser, die für die jeweiligen Länder                                  §5
bestimmt sind. Als Landesprogramme gestalten die                             Angebotsauftrag
Landesfunkhäuser jeweils ein ganztägiges Hörfunk-
programm und ein Regionalprogramm im Fernsehen                 (1) Der NDR hat den Rundfunkteilnehmern und
außerhalb der für die Gemeinschaftsprogramme vor-          Rundfunkteilnehmerinnen einen objektiven und um-
gesehenen Zeiten; Umfang und Struktur dieser Pro-          fassenden Überblick über das internationale, europäi-
gramme müssen den inhaltlichen Anforderungen des           sche, nationale und länderbezogene Geschehen in
Absatzes 3 entsprechen. Für regionale Verbreitungs-        allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Seine
gebiete kann das jeweilige Landesfunkhaus innerhalb        Angebote haben der Information, Bildung, Beratung
eines Landesprogramms regionale Sendungen ver-             und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbe-
breiten. Mit Zustimmung des Rundfunkrats, des Ver-         sondere zur Kultur anzubieten und ist berechtigt, sich
waltungsrats und des Intendanten oder der Intendan-        an Filmförderungen zu beteiligen. Er kann auch Spar-
tin kann das jeweilige Landesfunkhaus innerhalb            tenprogramme veranstalten.
eines gemeinschaftlichen Hörfunkprogramms ein wei-             (2) Norddeutschland und die Vielfalt seiner Regio-
teres Landesprogramm senden (Landesfenster).               nen, ihre Kultur sowie ihre Regional- und Minderhei-
     (2) Die Landesfunkhäuser gestalten die Landes-        tensprachen sind in den Angeboten des NDR regel-
programme jeweils in eigener Verantwortung; der            mäßig und angemessen zu berücksichtigen. Der NDR
­Direktor oder die Direktorin des jeweiligen Landes-       soll zu diesem Zweck und zur Erhaltung kultureller
 funkhauses ist für die Landesprogramme verantwort-        Identität sein Angebot grundsätzlich in den vier Län-
 lich. Der Intendant oder die Intendantin bleibt für die   dern seines Sendegebiets herstellen.

                                                                                                                5
Drucksache 22/4034                   Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

    (3) Der NDR erlässt Richtlinien zur näheren Ausge-     3. ein ergänzendes Musikprogramm mit dem Schwer-
staltung seines Angebotsauftrags. Die Richtlinien sind        punkt Schlager und ähnliche deutschsprachige
in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen. Der           Produktionen.
NDR veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über
die Erfüllung seines Angebotsauftrags, über die Quali-     Die Schwerpunkte aus den Nummern 1 und 2 können
tät und Quantität seiner Angebote sowie die geplanten      in einem gemeinsamen Programm bei Aufgabe eines
Schwerpunkte der jeweils anstehenden programm­             Programms zusammengelegt werden. Die Programme
lichen Leistungen.                                         nach den Nummern 1 bis 3 sind werbefrei.

    (4) Der NDR ist mit der Erbringung von Dienstleis-     Der NDR ist berechtigt, in Wahrnehmung seiner An-
tungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse          gebote nach § 5 dieses Staatsvertrages und unter den
im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 des Vertrages über      Voraussetzungen des § 29 Absatz 2 Satz 3 des Me-
die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr.       dienstaatsvertrages den Schwerpunkt nach Absatz 2
C 202 S. 47) auch betraut, soweit er zur Erfüllung sei-    Satz 1 Nummer 3 nach Zustimmung des Rundfunkrats
nes Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und        gegen einen anderen Schwerpunkt oder auch gegen
Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 6 Absatz 1        ein Kooperationsprogramm auszutauschen, das ter-
mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten       restrisch in digitaler Technik verbreitet wird. Für diese
zusammenarbeitet. Die Betrauung gilt insbesondere          Entscheidung ist dem Rundfunkrat ein Programmkon-
für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards,         zept vorzulegen. Der NDR informiert die nach § 39 Ab-
Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Ver-              satz 1 aufsichtsführende Regierung rechtzeitig über
breitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Be-          einen geplanten Austausch und das Vorliegen der Vo-
schaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informations-          raussetzungen für einen Austausch nach diesem Ab-
technische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheit­       satz und veröffentlicht mindestens ein halbes Jahr vor
lichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und        dem Start des neuen Programms ­Informationen zum
allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht um-         geplanten Programmschwerpunkt auf den Internetsei-
fasst sind kommerzielle Tätigkeiten. Kommerzielle Tä-      ten des NDR.
tigkeiten sind Betätigungen, bei denen Leistungen
                                                               (3) Der NDR kann bei der Wahrnehmung seiner
auch für Dritte im Wettbewerb angeboten werden, ins-
besondere Werbung und Sponsoring, Verwertungs­             Aufgaben in sendetechnischer, programmlicher und
aktivitäten, Merchandising, Produktion für Dritte und      finanzieller Hinsicht ebenso wie die anderen Rund-
die Vermietung von Senderstandorten an Dritte.             funkunternehmen im Geltungsbereich des Grundge-
                                                           setzes alle für Rundfunkunternehmen zur Verfügung
                      §6                                   stehenden Möglichkeiten nutzen. Eingeräumte Über-
                                                           tragungskapazitäten sind, soweit möglich, nach den
        Wahrnehmung des Angebotsauftrags,
                                                           Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
               Sendekapazitäten
                                                           einzusetzen. Dabei sollen Doppel- und Mehrfachnut-
    (1) Angebote des NDR sind Rundfunkprogramme            zungen vermieden werden.
(Hörfunk- und Fernsehprogramme) und Telemedien-
angebote. Die ihm bisher eingeräumten Sendekapazi-              (4) Der NDR hat sicherzustellen, dass sein Sende-
täten (Frequenzen und Kanäle) stehen ihm weiterhin         gebiet gleichwertig versorgt wird. Die Sendekapazitä-
zur Verfügung. Der NDR kann bei Fortfall einzelner         ten, die der NDR für die Grundversorgung mit Rund-
ihm zustehender Sendekapazitäten gleichwertigen Er-        funk im Umfang der bestehenden Programme benö-
satz verlangen. Er darf nicht ohne die Zustimmung          tigt, sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten
des oder der jeweils betroffenen Länder die Nutzung        bereitzustellen. Die Zuweisung von Satellitenkanälen
eigener Sendekapazitäten anderen Rundfunkver­              für weitere Hörfunk- und Fernsehprogramme erfolgt
anstaltern überlassen oder zu deren Gunsten auf sie        auf der Grundlage einer Vereinbarung der Länder; die
verzichten.                                                Zuweisung von terrestrischen Sendekapazitäten für
                                                           weitere Hörfunk- und Fernsehprogramme erfolgt nach
   (2) Der NDR veranstaltet bis zu drei Hörfunkpro-
                                                           Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestim-
gramme, die terrestrisch in digitaler Technik verbreitet
                                                           mungen.
werden. Die Programme haben die folgenden Schwer-
punkte:                                                                               §7
1. Ein ergänzendes Musikprogramm sowie musik-
                                                                            Angebotsgrundsätze
   journalistische Beiträge mit Berücksichtigung der
   norddeutschen Musikszene,                                  (1) Der NDR ist in seinen Angeboten an die verfas-
2. Liveübertragungen von Veranstaltungen, Seewet-          sungsmäßige Ordnung gebunden. Er trägt zur Ver-
   terberichte sowie Sendungen für Menschen mit            wirklichung der freiheitlichen demokratischen Grund-
   Migrationshintergrund,                                  ordnung bei.

6
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                          Drucksache 22/4034

    (2) Der NDR hat in seinen Angeboten die Würde                                  §9
des Menschen zu achten und zu schützen. Er soll                          Kurzberichterstattung
dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und
körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Mei-           § 14 des Medienstaatsvertrages findet entspre-
nung anderer zu stärken und sich für die Erhaltung       chend Anwendung.
von Natur und Umwelt sowie die Grundsätze der                                     § 10
Nachhaltigkeit einzusetzen. Das Angebot des NDR
                                                                 Unzulässige Angebote, Jugendschutz
soll die Zusammengehörigkeit innerhalb Deutsch-
lands und Europas sowie die internationale Verständi-        Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten-
gung fördern, für die Friedenssicherung und den Min-     den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staats-
derheitenschutz eintreten, die Gleichstellung von Frau   vertrages finden Anwendung.
und Mann unterstützen und zur sozialen Gerechtigkeit
beitragen. Die sittlichen und religiösen Überzeugun-                              § 11
gen der Bevölkerung sind zu achten.                                  Zusammenarbeit, Druckwerke
    (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und        (1) Der NDR kann im Rahmen seiner Aufgaben
die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der            Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern
­Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind        zum Zweck gemeinsamer Angebotsgestaltung oder
 einzuhalten.                                            der gemeinsamen Durchführung bestimmter Aufga-
                                                         ben abschließen. Er kann sich an internationalen, ins-
                         §8
                                                         besondere europäischen Angeboten beteiligen; diese
              Gestaltung des Angebots                    Beteiligung bedarf einer Vereinbarung der Länder.
   (1) Der NDR ist in seinen Angeboten zur Wahrheit          (2) Der NDR kann zur Veranstaltung und Verbrei-
verpflichtet. Er hat sicherzustellen, dass               tung von Angeboten mit Dritten zusammenarbeiten
1. die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen        und sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen
   und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen aus         (§ 37). Die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 sowie des § 3
   dem Sendegebiet in den Angeboten angemessen           Absatz 3 sind dabei besonders zu beachten. Insbe-
                                                         sondere ist sicherzustellen, dass die Mitwirkung des
   zu Wort kommen können,
                                                         NDR jeweils in einem abgrenzbaren und ihm zure-
2. das Angebot nicht einseitig einer Partei oder         chenbaren Anteil an dem jeweiligen Gemeinschafts­
   Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Be-       angebot besteht.
   kenntnis oder einer Weltanschauung dient und
                                                            (3) Der NDR kann zur Erfüllung seiner Aufgaben
3. in seiner Berichterstattung die Auffassungen der      angebotsbegleitend Druckwerke mit angebotsbezoge-
   wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder         nem Inhalt anbieten.
   Stellen angemessen und fair berücksichtigt wer-
   den. Wertende und analysierende Einzelbeiträge                                 § 12
   haben dem Gebot journalistischer Fairness und in                       Verlautbarungsrecht
   ihrer Gesamtheit der Vielfalt der Meinungen zu
                                                            Der NDR hat der Bundesregierung und den Regie-
   entsprechen. Ziel aller Informationssendungen ist
                                                         rungen der Länder für amtliche Verlautbarungen an-
   es, sachlich und umfassend zu unterrichten und
                                                         gemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich
   damit zur selbständigen Urteilsbildung der Bürger     einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendun-
   und Bürgerinnen beizutragen.                          gen ist diejenige Regierung verantwortlich, der die
    (2) Berichterstattung und Informationssendungen      Sendezeit zugebilligt worden ist.
haben den anerkannten journalistischen Grundsät-
zen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu ent-                               § 13
sprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein.                         Gegendarstellung
Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach
den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und             (1) Der NDR ist verpflichtet, eine Gegendarstellung
Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Bericht-     der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die
erstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des     durch eine in einem Angebot aufgestellte Tatsachen-
Verfassers oder der Verfasserin als solche zu kenn-      behauptung betroffen ist. Die Pflicht zur Verbreitung
zeichnen.                                                einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betrof-
                                                         fene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes
    (3) Soweit der NDR Meinungsumfragen wieder-          ­Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Ge-
gibt, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ    gendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemes-
sind.                                                     sen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den

                                                                                                               7
Drucksache 22/4034                    Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

Umfang des beanstandeten Angebotsteils, gilt sie als        ischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des
angemessen.                                                 Bundes, der Länder und der Vertretungen der kommu-
                                                            nalen Gebietskörperschaften, der Gerichte sowie für
    (2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich, bei
                                                            Sendungen nach den §§ 12 und 16. Zu einer Gegen-
beanstandeten Sendungen spätestens innerhalb von
                                                            darstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt
zwei Monaten beziehungsweise drei Monaten nach
                                                            werden.
der erstmaligen Einstellung des Telemediums, schrift-
lich verlangt werden und von dem oder der Betroffe-                                 § 14
nen oder seinem oder ihrem gesetzlichen Vertreter                               Eingaberecht
oder Vertreterin unterzeichnet sein. Die Gegendarstel-
lung muss das beanstandete Angebot und die Tatsa-               (1) Jeder oder jede hat das Recht, sich mit Einga-
chenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche            ben und Anregungen zu den Angeboten an den Rund-
Angaben beschränken und darf keinen strafbaren              funkrat sowie an den Intendanten oder die Intendantin
­Inhalt haben.                                              oder – bezogen auf die Angebote der jeweiligen Lan-
                                                            desfunkhäuser – an den jeweiligen Landesrundfunkrat
     (3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in-         sowie an den jeweiligen Landesfunkhausdirektor oder
nerhalb desselben Angebots verbreitet werden, in wel-       die jeweilige Landesfunkhausdirektorin zu wenden.
chem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt
ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und           (2) Der NDR stellt sicher, dass Beschwerden zu
Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete           den Angeboten, in denen die Verletzung von Ange-
Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Anga-           botsgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemes-
ben beschränken.                                            sener Frist schriftlich beschieden werden. Wird die
                                                            Beschwerde über ein Angebot in Textform eingelegt,
   (4) Im Fernsehen und Hörfunk muss die Gegen­             so genügt auch für deren Bescheidung die Textform.
darstellung innerhalb desselben Programms und des-
selben Sendungsangebots wie die beanstandete Tat-                                  § 15
sachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit ver-                            Beweissicherung
breitet werden. Ist dies nicht möglich, ist die Gegen-
darstellung in einer vergleichbaren Sendung sowie zu            (1) Die Angebote des NDR sind in Ton, Bild und
einer angemessenen Sendezeit zu verbreiten. Ist dies        Text vollständig aufzuzeichnen beziehungsweise zu
ebenfalls nicht möglich, muss die Gegendarstellung in       speichern sowie aufzubewahren. Bei Sendungen, die
sonstiger angemessener Art und Weise erfolgen.              unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines au-
                                                            diovisuellen Beitrags ausgestrahlt werden, ist die Auf-
     (5) In Telemedienangeboten muss die Gegendar-          zeichnung oder der audiovisuelle Beitrag aufzube-
stellung in dem gleichen Telemedium aufgenommen             wahren, bei Telemedienangeboten die einzelnen Tele-
werden. Die Gegendarstellung ist in gleicher Aufma-         medien. Nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tag
chung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die           der Verbreitung können Aufzeichnungen, audiovisu-
Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbe-          elle Beiträge und Telemedien gelöscht beziehungs-
hauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzu-         weise vernichtet werden, soweit keine Beanstandun-
bieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr             gen mitgeteilt worden sind. Bei einer Beanstandung
­angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der          kann die Aufzeichnung, der audiovisuelle Beitrag oder
 Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an           das Telemedium erst gelöscht beziehungsweise ver-
 vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die
 ­                                                          nichtet werden, wenn die Beanstandung durch rechts-
 ­ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung.              kräftige gerichtliche Entscheidung, durch gericht­
   (6) Die Gegendarstellung wird unentgeltlich ver-         lichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
breitet. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung       (2) Der Rundfunkrat kann mit der Zustimmung von
gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer        zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder Ausnah-
Werbesendung verbreitet worden ist.                         men von der Aufzeichnungs- beziehungsweise Spei-
    (7) Verweigert der NDR die Verbreitung einer Ge-        cherungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1
gendarstellung, entscheiden auf Antrag des oder der         zulassen.
Betroffenen die ordentlichen Gerichte. Die Vorschrif-
                                                                (3) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch ein An-
ten der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf
                                                            gebot in seinen oder ihren Rechten berührt zu sein,
Erlass einer einstweiligen Verfügung gelten entspre-
                                                            kann Einsicht in die betreffenden Aufzeichnungen,
chend. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht
                                                            ­audiovisuellen Beiträge und Telemedien verlangen.
glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren in der
                                                             Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht
Hauptsache findet nicht statt.
                                                             innerhalb von drei Monaten seit dem Tag der Verbrei-
    (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für wahrheitsge-    tung des beanstandeten Angebotsteils geltend ge-
treue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europä-        macht worden ist. Über das Verlangen ist unverzüglich

8
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                         Drucksache 22/4034

schriftlich zu entscheiden. Auf Verlangen sind Antrag-       (4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist
stellenden auf deren Kosten Vervielfältigungen oder      derjenige oder diejenige verantwortlich, dem oder der
Abschriften des beanstandeten Angebotsteils zu über-     die Sendezeit zugebilligt worden ist.
senden.
                                                                                  § 17
   (4) Jedes Mitglied des Rundfunkrats oder seiner
                                                                                Organe
Ausschüsse hat das Recht, die Aufbewahrung einer
Aufzeichnung, eines audiovisuellen Beitrags oder            (1) Organe des NDR sind:
eines Telemediums über die Frist des Absatzes 1 hin-
                                                         1. der Rundfunkrat,
aus bis zur nächsten Rundfunkratssitzung zu verlan-
gen. Der Rundfunkrat oder einer seiner Ausschüsse        2. der Verwaltungsrat,
entscheidet auf Antrag eines Mitglieds über die Ver-     3. der Intendant oder die Intendantin,
längerung der Aufbewahrungsfrist.
                                                         4. die Landesrundfunkräte, bezogen auf die Landes-
   (5) Der NDR hat auf Verlangen Namen und                  programme.
Dienstanschrift des Intendanten oder der Intendantin         (2) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mit-
und in den Fällen des Absatzes 3 Name und Dienst­        gliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegen-
anschrift des oder der für den beanstandeten Ange-       seitig aus.
botsteil Verantwortlichen bekannt zu geben.
                                                            (3) Angestellte oder Mitarbeitende des NDR kön-
    (6) Im Rahmen der Rechtsaufsicht nach § 39 kann      nen nicht Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwal-
jedes der Länder Einsicht in Aufzeichnungen, audio­      tungsrats sein.
visuelle Beiträge und Telemedien nach Absatz 1 ver-
                                                             (4) Mitglieder der gesetzgebenden und beschlie-
langen.
                                                         ßenden Organe der Europäischen Union, des Europa-
                        § 16                             rates, des Bundes oder eines der Länder können dem
                                                         Rundfunkrat mit Ausnahme seiner Mitglieder nach
              Besondere Sendezeiten                      § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und dem Verwaltungs-
                                                         rat nicht angehören.
   (1) Den Parteien und Vereinigungen, für die in den
Ländern ein Wahlvorschlag zu den Landesparlamen-             (5) Mitglied des Rundfunkrats und des Verwal-
ten, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäi-           tungsrats kann nicht sein, wer seinen Hauptwohnsitz
schen Parlament zugelassen worden ist, sind ange-        außerhalb des Sendegebiets des NDR hat, wer Inha-
messene Sendezeiten zur Vorbereitung von Wahlen          ber oder Inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschaf-
einzuräumen, soweit sie mit einer Landesliste oder in    terin eines privaten Rundfunkveranstalters ist, wer
mindestens der Hälfte der Wahlkreise eines Landes        Organ einer Landesmedienanstalt oder eines privaten
mit eigenen Wahlvorschlägen an der Wahl teilneh-         Rundfunkveranstalters ist oder einem Organ ange-
men.                                                     hört, in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen
                                                         steht oder für diese als arbeitnehmerähnliche Person
     (2) Den Kirchen und den anderen über das ge-        im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes tätig ist.
samte Sendegebiet verbreiteten Religionsgemein-
schaften des öffentlichen Rechts sind auf Wunsch an-         (6) Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Ver-
gemessene Sendezeiten für die Übertragung gottes-        waltungsrats darf als Inhaber oder Inhaberin, Gesell-
dienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie        schafter oder Gesellschafterin, Vorstandsmitglied, An-
sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über        gestellter oder Angestellte oder Vertreter oder Vertre-
Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewäh-       terin eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar
ren. Für die Jüdischen Gemeinden gilt Entsprechen-       mit dem NDR für eigene oder fremde Rechnung
des. Dem NDR steht es frei, vergleichbare Bedarfe        Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Un-
anderer Religionsgemeinschaften entsprechend ihrer       ternehmen, die gemeinnütziger Art sind.
Bedeutung und ihrem Verbreitungsgrad in der Bevöl-           (7) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat darf
kerung bei seiner Programmgestaltung zu berücksich-      nur angehören, wer zu den Landesparlamenten wähl-
tigen, sofern sich die jeweilige Religionsgemeinschaft   bar ist. Das von dem Niedersächsischen Integrations-
nicht gegen die Grundwerte des Grundgesetzes rich-       rat (NIR) gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 ent-
tet.                                                     sandte Mitglied darf Ausländer oder Ausländerin sein.
    (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und        (8) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Ver-
die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der            waltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften
­Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind        des § 20 Absatz 4 und des § 25 Absatz 4 bleiben unbe-
 einzuhalten.                                            rührt.

                                                                                                              9
Drucksache 22/4034                    Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

    (9) Die Mitgliedschaft einer Person in den Gremien       7. drei Mitglieder die Landesfrauenräte und Landes-
des NDR ist auf insgesamt drei Amtsperioden und in              arbeitsgemeinschaften, -verbände und -initiativen
einem Gremium auf zwei Amtsperioden begrenzt. Die               der Frauen, und zwar je eines aus Hamburg, Nie-
seit dem Jahr 2013 abgeleisteten Amtsperioden sind              dersachsen und Schleswig-Holstein,
in die Berechnung mit einzubeziehen.                         8. je ein Mitglied der Landessportbund aus Nieder-
                                                                sachsen und der Landessportbund aus Mecklen-
                          § 18                                  burg-Vorpommern,
        Zusammensetzung des Rundfunkrats                     9. ein Mitglied die Arbeitsgemeinschaft der kommu-
    (1) Der Rundfunkrat besteht aus höchstens 58 Mit-           nalen Spitzenverbände Niedersachsens,
gliedern. Von ihnen entsenden                               10. ein Mitglied der Haus- und Grundeigentümerver-
                                                                ein e.V. aus Mecklenburg-Vorpommern, ein Mit-
 1. höchstens elf Mitglieder die in den Landespar­
                                                                glied der Deutsche Mieterbund, Landesverband
    lamenten der Länder mit Fraktionen vertretenen
                                                                Schleswig-Holstein e.V., sowie ein Mitglied die in
    Parteien, davon
                                                                Hamburg mit der Verbraucherberatung betraute
     a) neun Mitglieder die in den gesetzgebenden               Institution,
        Körperschaften der Länder vertretenen Par-          11. ein Mitglied die Landesarbeitsgemeinschaft der
        teien, davon drei aus Niedersachsen und je              Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen, ein
        zwei aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern                Mitglied die Arbeiterwohlfahrt, Landesverband
        und Schleswig-Holstein, entsprechend ihrem              Schleswig-Holstein e.V., ein Mitglied das Diakoni-
        Stärkeverhältnis nach dem Höchstzahlverfah-             sche Werk aus Hamburg und ein Mitglied der
        ren d’Hondt, sowie                                      Deutsche Caritasverband e.V. aus Mecklenburg-
     b) je ein Mitglied die nach der Zahl ihrer Wählerin-       Vorpommern,
        nen und Wähler in den jeweiligen Ländern            12. ein Mitglied der Deutsche Kinderschutzbund e.V.
        stärkste und zweitstärkste Fraktion der in den          aus Schleswig-Holstein, ein Mitglied der Landes-
        Landesparlamenten vertretenen Parteien, auf             jugendring aus Niedersachsen, ein Mitglied der
        die nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt                Landeselternrat aus Niedersachsen, ein Mitglied
        kein Sitz im Rundfunkrat entfallen ist; maßge-          die Erwachsenenbildungsorganisationen aus Nie-
        bend sind die Ergebnisse der Wahlen zu den              dersachsen,
        Landesparlamenten vor dem jeweils ersten Zu-
        sammentritt des Rundfunkrats,                       13. ein Mitglied Robin Wood e.V. aus Hamburg, ein
                                                                Mitglied der BUND aus Niedersachsen, ein Mit-
 2. zwei Mitglieder die evangelischen Kirchen und               glied der Landesnaturschutzverband Schleswig-
    zwei Mitglieder die römisch-katholische Kirche,             Holstein e.V. und ein Mitglied der Landesverband
    davon je ein Mitglied aus Hamburg, Mecklenburg-             Bürgerinitiativen Umweltschutz aus Niedersach-
    Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Hol-                sen, ein Mitglied der Heimatverband aus Meck-
    stein,                                                      lenburg-Vorpommern,
 3. ein Mitglied die Jüdische Gemeinde in Hamburg,          14. ein Mitglied die Arbeitsgruppe Bildende Kunst aus
 4. vier Mitglieder der Deutsche Gewerkschaftsbund,             Hamburg, ein Mitglied der Verband Deutscher
    ein Mitglied die Vereinte Dienstleistungsgewerk-            Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS) in Nie-
    schaft (Ver.di), ein Mitglied der Deutsche Beam-            dersachsen und ein Mitglied der Landesmusikrat
    tenbund, davon drei aus Niedersachsen und je                Schleswig-Holstein e.V.,
    eines aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern               15. ein Mitglied der SoVD-Landesverband Nieder-
    und Schleswig-Holstein,                                     sachsen e.V., ein Mitglied der Niedersächsische
 5. drei Mitglieder die Arbeitgeberverbände, davon              Integrationsrat (NIR) und ein Mitglied der Landes-
    zwei aus dem Bereich der Industrie und eines aus            seniorenrat Niedersachsen e.V.,
    dem Bereich des Handels, ein Mitglied die Hand-         16. ein Mitglied der Verband der Opfer des Stalinis-
    werksverbände, ein Mitglied die Verbände der                mus aus Mecklenburg-Vorpommern und ein Mit-
    Freien Berufe, und zwar zwei aus Niedersachsen              glied die Aktion Sühnezeichen aus Niedersach-
    und je eines aus Hamburg, Mecklenburg-Vorpom-               sen.
    mern und Schleswig-Holstein, dabei im Falle                 (2) Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen
    Hamburgs für Industrie, Handel und Handwerk an          und Männer gleichermaßen zu berücksichtigen. So-
    Stelle der Landesvereinigungen jeweils die Kam-         fern zu Beginn der Amtsperiode ein neues Mitglied
    mer,                                                    entsandt wird, muss einem männlichen Mitglied eine
 6. ein Mitglied der Bauernverband aus Mecklen-             Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nach­
    burg-Vorpommern,                                        folgen. Wird während der laufenden Amtsperiode ein

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                            Drucksache 22/4034

neues Mitglied entsandt, findet der Wechsel nach           Zusammensetzung eine sachgerechte, der bestehen-
Satz 2 nicht statt. Sofern einer Organisation oder einer   den Vielfalt prinzipiell Rechnung tragende Bestim-
Gruppe zwei oder mehr Entsenderechte zustehen,             mung und Gewichtung der maßgeblichen gesell-
sind mindestens je eine Frau und ein Mann zu entsen-       schaftlichen Kräfte noch gewährleistet, und legen den
den. Kann eine Organisation oder Gruppe auf Grund          Parlamenten einen Vorschlag zur Zusammensetzung
ihrer Zusammensetzung die Anforderungen der Sätze          für die nächste Amtsperiode vor.
2 bis 4 nicht erfüllen, ist dies gegenüber dem Vorsitz
des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds                                     § 19
schriftlich zu begründen; der Vorsitz des Rundfunkrats
                                                                        Aufgaben des Rundfunkrats
entscheidet, ob auf dieser Grundlage eine Ausnahme
zuzulassen ist. Die Entsendung eines diversen Mit-             (1) Der Rundfunkrat soll die Interessen der Allge-
glieds ist jederzeit möglich.                              meinheit auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen
                                                           Rundfunks vertreten. Dabei berücksichtigt er die Viel-
   (3) Kommt zwischen den nach Absatz 1 Satz 2
                                                           falt der Meinungen der Bürger und Bürgerinnen. Er
Nummern 2, 4 und 5 entsendungsberechtigten Orga-
                                                           wirkt darauf hin, dass der NDR seine Aufgabe nach
nisationen eine Einigung über die Länderzuordnung
                                                           diesem Staatsvertrag erfüllt, soweit dafür nicht der
nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der
                                                           Verwaltungsrat zuständig ist.
Aufforderung zur Benennung der Mitglieder zustande,
entscheidet darüber das Präsidium des Parlaments               (2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der
des nach § 39 aufsichtsführenden Landes – im Fall          Anforderungen an die Angebote des NDR (§§ 3, 5, 7
einer Einigung zwischen den Verbänden, Initiativen         bis 10) und berät den Intendanten oder die Intendantin
und Arbeitsgemeinschaften des Absatz 1 Satz 2 Num-         in allgemeinen Programmangelegenheiten. Er kann
mer 7 entscheidet das Präsidium des Parlaments des         feststellen, dass einzelne Sendungen gegen diese An-
jeweils entsendeberechtigten Landes auf der Grund-         forderungen verstoßen, und den Intendanten oder die
lage von Vorschlägen dieser Organisationen.                Intendantin anweisen, einen festgestellten Verstoß
                                                           nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Eine
    (4) Die Organisationen und Gruppen entsenden
                                                           Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat
die Mitglieder, auch unter Beachtung von Absatz 2, in
                                                           vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig; die Vorschrif-
eigener Verantwortung. Eine einmalige Wiederentsen-
                                                           ten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben
dung in den Rundfunkrat ist zulässig. Der oder die Vor-
                                                           unberührt.
sitzende des Rundfunkrats fordert neun Monate vor
Ablauf der Amtsperiode des Gremiums die in Absatz 1           (3) Der Rundfunkrat hat ferner folgende Aufgaben:
genannten Organisationen und Gruppen auf, das zu
entsendende Mitglied dem Rundfunkratsvorsitz zu             1. Erlass von Satzungen,
­benennen. Er oder sie stellt die ordnungsgemäße Ent-       2. Wahl und Abberufung des Intendanten oder der
 sendung fest.                                                 Intendantin und seines oder ihres Stellvertreters
                                                               oder seiner oder ihrer Stellvertreterin,
    (5) Solange und soweit Mitglieder in den Rund-
funkrat nicht entsandt werden, verringert sich die Mit-     3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwal-
gliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied des            tungsrats,
Rundfunkrats vorzeitig aus, ist für den Rest der Amts-      4. Genehmigung des Wirtschaftsplans; dabei kann
periode ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin nach             der Rundfunkrat über den vom Verwaltungsrat
den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mit-                festgestellten Gesamtansatz der Aufwendungen
glieds geltenden Vorschriften zu bestimmen.                    nicht hinausgehen,
    (6) Kann eine nach Absatz 1 entsendungsberech-          5. Genehmigung des Jahresabschlusses,
tigte Organisation oder Gruppe die ihr zugewiesenen
Aufgaben im Rundfunkrat aus tatsächlichen oder              6. Entscheidung über die Übernahme von Verpflich-
rechtlichen Gründen auf Dauer nicht mehr wahrneh-              tungen im Wert von mehr als 2,5 Millionen Euro
men, so entscheidet auf Antrag des Rundfunkrats das            bei Verträgen über Herstellung, Erwerb, Veräuße-
Parlament des Landes, in dem diese Organisation                rung und Auswertung von Angebotsteilen oder
oder Gruppe ihren Sitz hat, über die ersatzweise Ent-          entsprechenden Rechten,
sendung. Die Auswahl wird unter Organisationen oder         7. Zustimmung zur gemeinsamen Produktion und
Gruppen mit im Wesentlichen gleichartiger gesell-              Gestaltung von Teilen der Landesprogramme
schaftlicher Aufgabenstellung getroffen.                       durch die Landesfunkhäuser im Rahmen von § 3
                                                               Absatz 4,
   (7) Die Landesregierungen überprüfen die Zusam-
mensetzung des Rundfunkrats gemäß Absatz 1 Satz 2           8. Zustimmung zur Einrichtung eines weiteren Lan-
rechtzeitig vor Ablauf jeder Amtsperiode darauf, ob die        desprogramms gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4,

                                                                                                                 11
Drucksache 22/4034                   Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

 9. Entscheidung über Beschränkungen und Aus-             nen an den Sitzungen des Rundfunkrats beratend teil-
    nahmen nach den §§ 8 und 9 Absatz 1 des Ju-           nehmen. Auf Verlangen des Rundfunkrats sind der
    gendmedienschutz-Staatsvertrages,                     oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats sowie der
10. Zustimmung zum Redaktionsstatut gemäß § 42            Intendant oder die Intendantin, dessen oder deren
    nach Anhörung des Verwaltungsrats.                    Stellvertreter oder Stellvertreterin und die Direktoren
                                                          oder Direktorinnen hierzu verpflichtet.
    (4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind
dem Rundfunkrat und seinen Ausschüssen von dem                (3) Der Gesamtpersonalrat kann zu den Sitzungen
Intendanten oder der Intendantin und vom Verwal-          bis zu drei Mitglieder entsenden. Ihnen wird auf Ver-
tungsrat Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die        langen zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs
­Unterlagen des NDR zu gewähren.                          das Wort erteilt.
   (5) Die Wahl nach Absatz 3 Nummer 3 findet ein             (4) Die Regierungen der Länder sind in ihrer Funk-
Jahr nach dem ersten Zusammentritt des Rund-              tion als Rechtsaufsicht berechtigt, zu den Sitzungen
funkrats statt. Eine einmalige Wiederwahl von Mitglie-    des Rundfunkrats Vertreter oder Vertreterinnen zu ent-
dern in den Verwaltungsrat ist zulässig.                  senden. Diese Vertreter oder Vertreterinnen sind je-
                                                          derzeit zu hören.
                      § 20
                                                              (5) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich.
     Amtsperiode und Vorsitz des Rundfunkrats
                                                          In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat
   (1) Die Amtsperiode des Rundfunkrats beträgt fünf      den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Perso-
Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.        nalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlich-
Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Rundfunkrat         keitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten,
die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen             in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Ge-
Rundfunkrats. Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat           schäftsgeheimnissen des NDR oder Dritter unver-
endet, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 17 Ab-         meidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffent-
satz 2 bis Absatz 6 eintritt oder eine persönliche Vor-   lichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der Ausschüsse
aussetzung nach § 17 Absatz 7 fortfällt.                  nach § 23 sind grundsätzlich nicht öffentlich.
   (2) Die Mitglieder des Rundfunkrats haben bei              (6) Die Öffentlichkeit der Sitzungen kann auch da-
Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der All-        durch hergestellt werden, dass die Sitzungen zeit-
gemeinheit zu vertreten. Sie sind in ihrer Amtsführung    gleich in Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen
an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.                Raum des NDR oder über allgemein zugängliche
    (3) Der Rundfunkrat wählt jeweils ein Mitglied für    Netze übertragen werden.
die Funktionen Vorsitz sowie erste, zweite und dritte         (7) Ist die Durchführung einer Sitzung des Rund-
Stellvertretung für die Dauer von 15 Monaten. Die vier    funkrats in unmittelbarer Anwesenheit seiner Mitglie-
Mitglieder müssen jeweils verschiedenen Ländern an-       der und der nach Absatz 2 bis Absatz 4 sonst Teilnah-
gehören. Der Vorsitz muss gleichermaßen aus Frauen        meberechtigten nicht möglich oder durch außerge-
und Männern bestehen. Der Vorsitz wechselt nach           wöhnliche äußere Umstände erheblich erschwert,
Ländern in der Reihenfolge Schleswig-Holstein – Nie-      kann das den Vorsitz führende Mitglied des Rund-
dersachsen – Hamburg – Mecklenburg-Vorpommern.            funkrats anordnen, dass ohne unmittelbare Anwesen-
   (4) Die Mitglieder des Rundfunkrats haben An-          heit stattdessen die Teilnehmenden durch eine syn-
spruch auf Ersatz von Reisekosten sowie auf ange-         chrone Übertragung von Bild und Ton miteinander
messene Tagegelder und Übernachtungskosten nach           verbunden sind (Videokonferenz). Eine Bildübertra-
Maßgabe der Satzung. Mitglieder des Vorstands sowie       gung kann bei bis zu einem Drittel der teilnehmenden
Vorsitzende von Ausschüssen haben zudem Anspruch          Mitglieder des Rundfunkrats unterbleiben, soweit
auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.               diese mit einer ausschließlich durch Tonübertragung
                                                          gewährleisteten Teilnahme einverstanden sind und
                       § 21                               kein Zweifel an deren Identität besteht. Durch geeig-
            Sitzungen des Rundfunkrats                    nete technische Hilfsmittel ist sicherzustellen, dass
                                                          Teilnahme- und Rederechte uneingeschränkt ausge-
  (1) Die Sitzungen des Rundfunkrats finden nach          übt werden können und der Datenschutz gewährleis-
Maßgabe der Satzung statt.                                tet bleibt. Die Öffentlichkeit einer Sitzung nach Satz 1
    (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie der      ist durch das Verfahren nach Absatz 6 zu gewährleis-
Intendant oder die Intendantin, dessen oder deren         ten. Die Regelungen über den Ausschluss der Öffent-
Stellvertreter oder Stellvertreterin und die Direktoren   lichkeit gemäß Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 sowie über
oder Direktorinnen (Funkhausdirektoren oder -direkto-     die Beschlussfassung innerhalb einer Videokonferenz
rinnen und andere Direktoren oder Direktorinnen) kön-     gemäß § 22 Absatz 4 bleiben unberührt.

12
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                          Drucksache 22/4034

    (8) Die Zusammensetzung des Rundfunkrats sowie        ferenz teilnehmen beziehungsweise teilgenommen
seiner Ausschüsse nach § 23 sind zu veröffentlichen.      haben. Durch geeignete technische Hilfsmittel ist si-
Die Tagesordnung der Sitzungen des Rundfunkrats           cherzustellen, dass diese Stimmrechte uneinge-
und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche          schränkt ausgeübt werden können. Geheime Abstim-
vor den Sitzungen zu veröffentlichen. Im Anschluss an     mungen dürfen in einer Videokonferenz nicht durch-
die Sitzungen des Rundfunkrats sind Zusammenfas-          geführt werden.
sungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen             (5) Das Nähere regelt die Satzung.
des Rundfunkrats und seiner vorbereitenden Aus-
schüsse sowie die Anwesenheitslisten zu veröffentli-                            § 23
chen. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Be-
                                                                     Ausschüsse des Rundfunkrats
triebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personen-
bezogenen Daten der Beschäftigten des NDR zu erfol-           (1) Der Rundfunkrat bildet mindestens einen Pro-
gen. Berechtigte Interessen Dritter an Geheimhaltung      grammausschuss. Er kann weitere Ausschüsse bil-
sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektroni-       den. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer
scher Form im Online-Angebot des NDR ist ausrei-          entsprechend dem Verhältnis im Rundfunkrat vertre-
chend.                                                    ten sein. Der Programmausschuss bereitet die Be-
                                                          schlüsse des Rundfunkrats in Programmangelegen-
   (9) Das Nähere regelt die Satzung.                     heiten vor. Er kann dem Intendanten oder der Inten-
                                                          dantin in Programmangelegenheiten Empfehlungen
                         § 22
                                                          geben, soweit der Rundfunkrat nichts anderes be-
            Beschlüsse des Rundfunkrats                   schließt.
   (1) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn alle           (2) Der Programmausschuss kann mit der Zustim-
Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung gela-      mung von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder
den wurden und wenn mindestens zwei Drittel seiner        in dringenden Programmangelegenheiten, in denen
Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Rund-        eine Beschlussfassung des Rundfunkrats nicht kurz-
funkrats gelten auch im Rahmen einer gemäß § 21 Ab-       fristig herbeigeführt werden kann, die zur Einhaltung
satz 7 angeordneten Videokonferenz als anwesend.          der Programmanforderungen erforderlichen Be-
                                                          schlüsse nach § 19 Absatz 2 fassen. Der oder die Vor-
   (2) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschiene-       sitzende des Rundfunkrats ist hiervon unverzüglich zu
nen ist der Rundfunkrat beschlussfähig, wenn zu einer     unterrichten. Der Rundfunkrat hat in seiner nächsten
wegen Beschlussunfähigkeit aufgehobenen Sitzung           Sitzung über die Beschlüsse des Programmausschus-
unter ausdrücklichem Hinweis hierauf innerhalb einer      ses zu entscheiden.
angemessenen Frist erneut geladen wird.
                                                                                 § 24
    (3) Der Rundfunkrat fasst seine Beschlüsse durch
                                                                           Landesrundfunkrat
Zustimmung mit der einfachen Mehrheit der anwesen-
den Mitglieder, soweit dieser Staatsvertrag nichts an-       (1) Bei jedem Landesfunkhaus wird ein Landes-
deres bestimmt. Dasselbe gilt für Wahlen. Für Be-         rundfunkrat gebildet. Dem Landesrundfunkrat gehö-
schlüsse und Wahlen nach § 19 Absatz 3 Nummern 1          ren die Mitglieder des jeweiligen Landes im Rund-
bis 4 und Nummer 8 ist eine Zustimmung von zwei           funkrat an. Die Landesrundfunkräte können öffentlich
Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich; § 29     tagen.
Absatz 3 bleibt unberührt.                                    (2) Der Landesrundfunkrat überwacht die Einhal-
   (4) Beschlüsse des Rundfunkrats innerhalb einer        tung der Anforderungen an die jeweiligen Landes­
gemäß § 21 Absatz 7 angeordneten Videokonferenz           angebote (§ 3 Absatz 3; §§ 5, 7 bis 10) und berät im
sind in einem elektronischen oder schriftlichen Verfah-   Rahmen der Aufgaben, die dem Landesfunkhaus zur
ren zulässig, wenn in Fällen höherer Gewalt die Bera-     Wahrnehmung in eigener Verantwortung nach diesem
tung und Abstimmung des Rundfunkrats über einen           Staatsvertrag zugewiesen sind, den Landesfunkhaus-
Beschlussgegenstand ausschließlich in einem sol-          direktor oder die Landesfunkhausdirektorin in allen
chen Rahmen möglich ist, der Gegenstand der Be-           Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Er
schlussfassung keinen zeitlichen Aufschub zulässt         kann nach erfolgter Ausstrahlung feststellen, dass ein-
und nicht die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des    zelne Angebote gegen diese Anforderungen versto-
Rundfunkrats dieser Verfahrensweise vorab wider-          ßen, und den Intendanten oder die Intendantin anwei-
sprochen hat. Das Vorliegen des Ausnahmefalls nach        sen, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen
Satz 1 stellt das den Vorsitz führende Mitglied des       oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner
Rundfunkrats fest und begründet dieses. Zur Stimm-        Angebote durch den Landesrundfunkrat vor ihrer Aus-
abgabe sind nur diejenigen Mitglieder des Rund-           strahlung ist nicht zulässig; § 9 des Jugendmedien-
funkrats berechtigt, die nachweisbar an der Videokon-     schutz-Staatsvertrages bleibt unberührt. Dem Landes-

                                                                                                              13
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