Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)
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Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpa- pieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwäh- Abschnitt 1 rungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf Allgemeine Ermächtigungen die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergän- §1 zenden Verträgen zur Begrenzung des Währungs- Feststellung des Haushaltsplans risikos ergeben. (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird in mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite Einnahmen und Ausgaben auf 341 000 000 000 Euro bis zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der um- festgestellt. laufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bun- desschatzanweisungen und unverzinslichen Schatz- (2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaus- anweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der haltsplans für das Haushaltsjahr 2018 als Anlage 3 jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepu- „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2018 in blik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung Einnahmen und Ausgaben auf 6 007 359 000 Euro sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von festgestellt. Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge- §2 nommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Kreditermächtigungen Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von (1) Im Haushaltsjahr 2018 nimmt der Bund keine Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rah- Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgen- men der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des den Absätze bleiben hiervon unberührt. Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- ermächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der 2018 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushalts- Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinan- jahr ergänzende Verträge abzuschließen zierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiese- 1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren- nen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Ver- und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung tragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 sowie wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum 2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertrags- Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 volumen von bis zu 30 000 000 000 Euro. genannte Summe der Beträge zur Tilgung über- Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner schritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächti- Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit gung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 einem Vertragsvolumen von bis zu können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundes- 45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchst- haushaltsordnung ergriffen werden. grenzen nach Satz 1 und 2 werden zusätzliche Ver- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- träge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen. auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzu- Haushaltsjahres anzurechnen. schließen:
-2- 1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung §3 nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Til- gung fällig werdender Kredite aufgenommen Gewährleistungsermächtigungen werden; (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige 2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt Vorschrift bestimmten Umfang. 487 180 000 000 Euro zu übernehmen, davon Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen 1. bis zu 153 000 000 000 Euro im Zusammenhang werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des mit förderungswürdigen oder im besonderen folgenden Haushaltsjahres angerechnet. staatlichen Interesse der Bundesrepublik (8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in Deutschland liegenden Ausfuhren, § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit- 2. bis zu 65 000 000 000 Euro ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun- deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe b) zur Absicherung des politischen Risikos bei von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Be- förderungswürdigen Direktinvestitionen im trages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleich- Ausland, zeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskre- c) für Kredite der Europäischen Investitions- dite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 bank an Schuldner außerhalb der Europäi- festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das schen Union, Bundesministerium der Finanzen wird ferner er- 3. bis zu 28 470 000 000 Euro mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwick- genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswap- lungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben geschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zins- der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit, währungsswapgeschäften können weitere Kassenver- b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungs- stärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in politisch förderungswürdige Vorhaben der Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages auf- bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit, genommen werden. Das Bundesministerium der Fi- nanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der c) für Förderkredite der Kreditanstalt für gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapge- Wiederaufbau für entwicklungspolitisch schäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Bund weiter geleiteten Beträge sind nicht auf die Finanziellen Zusammenarbeit sowie Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die internationalen Klima- und Umweltschutzes, Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Be- träge anzurechnen, die auf Grund von Ermächti- 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und gungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs- worden sind. gebiet, (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 5. bis zu 158 000 000 000 Euro zur Förderung der mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haf- Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 tungslagen im In- und Ausland, Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung 6. bis zu 66 000 000 000 Euro im Zusammenhang einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- mit der Beteiligung der Bundesrepublik rung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), Deutschland an europäischen oder internationalen das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom Finanzinstitutionen und Fonds, 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite 7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeein- bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. richtungen der Treuhandanstalt, Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzu- 8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des rechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.
-3- Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen §4 Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus- Über- und außerplanmäßige haltsplans. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe- (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der träge werden die auf Grund der Ermächtigungen Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewähr- festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, leistungen angerechnet, soweit der Bund noch in An- die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, spruch genommen werden kann. In diesem Fall er- im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen folgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind genommen worden ist und für die erbrachten vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finan- Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. zen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundes- (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können tages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus auch in ausländischer Währung übernommen werden; zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenz- (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der kurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchst- Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro betrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Ver- Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben ist. nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge- Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betrags- währleistung ist auf den Höchstbetrag der ent- grenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei sprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Ver- in der der Bund daraus in Anspruch genommen pflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jewei- Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. ligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächti- ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflich- gungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 tung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber- die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan- überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundes- spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Er- ministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss satz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzu- übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag legen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine nicht mehr anzurechnen. Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplan- (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genann- mäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Ab- ten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung satz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes- anzuwenden. tages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewähr- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- leistungsermächtigungen verwendet werden. mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Ab- an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten satz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Ab- Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes satz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu schen Bundestages unter den Voraussetzungen des verpflichten. § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu über- Abschnitt 2 nehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und nur aus zwingenden Gründen gestattet. Verpflichtungsermächtigungen (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien §5 und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Flexibilisierte Ausgaben Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflich- tung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Grün- Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall den eine Ausnahme geboten ist. keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
-4- (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden gegenseitig deckungsfähig: ist, 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der 2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu- Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel schüssen für die berufliche Eingliederung behin- 634 .3, derter und schwerbehinderter Menschen, 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, Schadenersatzleistungen Dritter. 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen 544 .1 und 545 .1, den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisier- 3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, ten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9, Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter 4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739, handelt. 5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt: aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die 1. Die obersten Bundesbehörden können die De- flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppen- eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht zugehörigkeit zuzuordnen. übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzel- (3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga- titels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die benbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollan- 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht mög- sätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einspa- lich ist, kann das Bundesministerium der Finan- rungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Aus- zen in besonders begründeten Ausnahmefällen zu- gabenbereichen geleistet werden. lassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Ausgabenbereiche sind übertragbar. Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausga- ben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Ein- (5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den zelplans gedeckt werden. Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein- 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup- gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer- Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung den. innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel über das Soll und die Ausgabereste des deckungsbe- 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die rechtigten Titels vollständig für dessen Zweck Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleis- verfügt ist. tet werden. (6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- der Finanzen. mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses §6 des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel- plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Verstärkungsmöglichkeiten, Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 Deckungsfähigkeit, Zweckbindung bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzu- (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen ordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkosten- 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die zuschüssen für die berufliche Eingliederung be- einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechti- hinderter und schwerbehinderter Menschen sowie gung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann. für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Die Regelungen nach Satz 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeit- Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut- zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die
-5- Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, ermächtigt, diese Titel auszubringen. wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehr- §7 ausgaben geleistet werden müssen, um die Wirt- schaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu ver- Überlassung und Veräußerung bessern. von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Er- stattungen der obersten Bundesbehörden für die Inan- (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn ordnung wird zugelassen, dass Software, die von und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1 Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbei- und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen tung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoft- (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnah- ware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßge- men aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen bend. herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu ver- (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- stärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministe- ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elek- rium der Finanzen. tronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereit- (8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach gestellt werden können. Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer (3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu- Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfah- nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom rensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe. (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige §8 verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundes- Bewilligung von Zuwendungen ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden. (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus- (9) Ergeben sich zum Abschluss des Haushalts- haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben jahres gegenüber dem Haushaltssoll Minderausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben bei den Titeln des Kapitels 1405, so dienen diese bis einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung zur Höhe der sich auch im Bundeshaushalt per Saldo (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der ergebenden Entlastung zur Leistung von Mehraus- Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsem- gaben bei Kapitel 1405 Titel 919 01, sofern dadurch pfängers nicht von der zuständigen obersten Bundes- keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenom- behörde und dem Bundesministerium der Finanzen men werden müssen. Die Mehrausgaben bei Kapitel gebilligt ist. 1405 Titel 919 01 sind auf 500 000 000 Euro be- grenzt. Ergibt sich zum Abschluss des Haushalts- (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur jahres gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo darü- institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage ber hinaus eine Entlastung des Bundeshaushalts, so bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger dient dieser Betrag zur Leistung von Mehrausgaben seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleich- bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dadurch keine bare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bun- Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenommen des. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur werden müssen. Die Erhebung von Mehreinnahmen Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zu- bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung wendungsempfängers überwiegend aus Zuwendun- des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes- gen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das tages. Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die (10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissen- Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushalts- schaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschafts- ordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe freiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur S. 2457), das durch Artikel 122 der Verordnung vom Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen
-6- und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbe- Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Fi- standteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar nanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unver- noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand zinslicher Schuldscheine zu erbringen. finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige im § 12 wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durch- Liquiditätshilfen, Fälligkeit führung, Auswertung oder Bewertung von For- von Zuschüssen und Leistungen schungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten. des Bundes an die Rentenversicherung §9 (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetz- Baumaßnahmen der buch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Er- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei- genommen werden. ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raum- (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für bedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilien- begrenzt. aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom (3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro be- ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für grenzt. Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt. (4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine § 10 Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Bezüge Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundes- Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann haushaltsordnung können die Personalausgaben für im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weiter- dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allge- gezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre meinen Rentenversicherung erforderlich ist. hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushalts- (5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach vermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundes- § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ministeriums der Finanzen. dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zah- der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I lung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 S. 1434), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Ein- vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Li- veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet quiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse werden. bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungs- Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzah- prämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen len, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushalts- gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der jahres. Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- § 11 mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan- stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung Verbriefung von Verpflichtungen ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Das zuständige Bundesministerium wird ermäch- des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt tigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapi- 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Ar- tel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, tikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen
-7- dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in § 15 dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh- Ausbringung von Planstellen und Stellen rung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquidi- mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses tätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin- spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen aus dem Haushalt der Europäischen Union. und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten § 13 zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweis- Rückzahlung, Titelverwechslung barer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Be- darf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer- durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle abzusetzen. gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stel- (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzah- lungnahme. lungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt wer- ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um den, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht ab- Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen: geschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Aus- 1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen gabetitel abzusetzen. des öffentlichen Rechts, (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer- 2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes- den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen haushaltsordnung, sind. 3. von Sondervermögen des Bundes oder Abschnitt 3 4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen institutionell gefördert werden. § 14 Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen Verbindlichkeit des Stellenplans und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgelt- besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abwei- befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der chungen von den verbindlichen Erläuterungen bedür- neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer fen der Einwilligung des Bundesministeriums der sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bun- zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer desministerium der Finanzen unter der Bedingung Stelle führt. zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der § 16 einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent ge- mindert werden. Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti- mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen tutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsicht- und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit lich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen an- Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt wer- gegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für den; mit der Versetzung des Überhangpersonals fal- Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die len die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg. Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus- der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kenn- haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur zeichnen. Abweichungen von den verbindlichen mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, ent- Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bun- fallen nach der Versetzung des Überhangpersonals. desministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvor- hergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höher- (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehr- gruppierungsansprüche kann das Bundesministerium bedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haus- Bundesbehörden übertragen. haltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden um- gesetzt werden.
-8- § 17 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Ausbringung von Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt Ersatzplanstellen und Ersatzstellen werden, (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausge- 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden bracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bis- ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der herige Inhaber des Dienstpostens Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden, Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Mo- des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) nate für eine der folgenden Verwendungen beur- geändert worden ist, in einem Land als Richterin laubt werden: oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der inter- nationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Dienstbezüge verwendet oder auf eine entspre- Rechts, chende Verwendung vorbereitet werden soll. c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen oder überstaatlichen Einrichtung, Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienst- d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zu- postens befristet und hat die Wertigkeit der Besol- sammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im dungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechts- der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die systems der Staaten Mittel- und Osteuropas Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird oder bei einer Auslandshandelskammer, nicht überschritten. e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zu- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und wendungen des Bundes institutionell geför- Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeit- derten Zuwendungsempfänger oder bei einer nehmerinnen und Arbeitnehmer. vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wis- § 18 senschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. Ausbringung von Leerstellen oder (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Ver- 6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundes- wendung an als ausgebracht für planmäßige Beam- präsidialamt verwendet werden. tinnen und Beamte, (2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte 1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Ab- gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtenge- Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zur Nachbesetzung treffen. zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, oder Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundes- sechs Monate beurlaubt werden, verfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeit- Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs- verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I gruppe ausbringen. S. 320), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird 198) geändert worden ist, mindestens sechs ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Ab- Anspruch nehmen, satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausge- bracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung
-9- erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise er- die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten halten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Plan- Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, stelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinder- wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle ten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert "kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für worden ist. Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen § 19 früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder Umwandlung von Planstellen und Stellen als ausgebracht gelten. Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, § 21 Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in Überhangpersonal gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht. Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden § 20 der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs Sonderregelungen bei kw-Vermerken oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk Abschnitt 4 mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Plan- Übergangs- und Schlussvorschriften stelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste § 22 frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Fortgeltung Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg. § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch- §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehin- weiter. derten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche § 23 Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Inkrafttreten Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des
- 10 -
- 11 - Begründung anzurechnen sind, um 7 Milliarden Euro auf A. Allgemeiner Teil 153 Milliarden Euro gesenkt. Die Gesamthöhe des Ermächtigungsrahmens sinkt damit auf I. Ausgangslage 487,18 Milliarden Euro. Gemäß § 11 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung - § 6 Absatz 9 Satz 1 und 2 dienen der Gewährleis- ist für das Haushaltsjahr 2018 ein Haushaltsplan tung überjähriger Planungs- und Finanzierungs- aufzustellen. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes und sicherheit für Rüstungsinvestitionen. Nicht veraus- des Haushaltsplans werden gemäß § 29 Absatz 1 der gabte Haushaltsmittel aus dem Kapitel 1405 werden Bundeshaushaltsordnung von der Bundesregierung unter der Voraussetzung, dass auch der Bundes- beschlossen. haushalt zum Abschluss des Haushaltsjahres eine Entlastung ausweist, bis zu der Höhe der Entlastung Der vom Bundesministerium der Finanzen aufge- des Bundeshaushalts, maximal jedoch in Höhe von stellte Entwurf des Haushaltsplans beruht auf den 500 Millionen Euro überjährig zur Verfügung ge- dem Bundesministerium der Finanzen von den je- stellt. Durch die Regelung wird ausgeschlossen, weils zuständigen obersten Bundesbehörden über- dass die Mehrausgabe eine Nettokreditaufnahme sandten Voranschlägen der Einzelpläne und den erfordert. Damit die überjährig zur Verfügung ge- Ergebnissen der nachfolgenden bilateralen Ressort- stellten Mittel ausschließlich für die Zwecke des verhandlungen. Kapitels 1405 verwendet werden können, wird die Der Inhalt des Haushaltsgesetzes als Jahresgesetz Ermächtigung des Bundesministeriums der Finan- orientiert sich grundsätzlich an den Regelungen aus zen nach § 6 Absatz 5 im Hinblick auf Kapitel 1405 den vorhergehenden Jahren und berücksichtigt eingeschränkt. Darüber hinaus gehende Entlastun- daneben aktuelle Entwicklungen und Erfordernisse. gen des Bundeshaushalts fließen als Mehrausgabe Gegenüber dem Haushaltsgesetz 2017 ist insoweit Kapitel 6002 Titel 919 01 zu. insbesondere auf folgende Änderungen hinzuweisen: - Die bisher in § 12 Absatz 8 des Haushaltsgesetzes - Die in § 2 Absatz 6 des Haushaltsgesetzes 2017 ent- 2017 enthaltene Ermächtigung, der Bundesanstalt haltene Ermächtigung des Bundes zum Abschluss für Finanzmarktstabilisierung verzinsliche Liquidi- von Swapgeschäften wird erweitert. Durch die tätshilfen zu gewähren, ist nicht mehr enthalten, da Einfügung des neuen Satzes 2 soll der Bund künftig die Aufgabe der nationalen Abwicklungsbehörde ergänzende Verträge zur Übernahme von Zins- gemäß Artikel 2 und Artikel 11 des Gesetzes zur swapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsge- des Bundes abschließen können. Die Abwicklung setz – FMSANeuOG) vom 23. Dezember 2016 der Zahlungen erfolgt im kosten- und risikoredu- (BGBl. I S. 3171) ab dem 1. Januar 2018 auf die zierten zentralen Clearing des Bundes. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übergegangen ist. Die zugunsten der BaFin - Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- bestehende Ermächtigung in § 12 Absatz 2 wurde tigt, die Besicherung der gemäß § 2 Absatz 6 Satz 2 angemessen erhöht. übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln und hierfür Kassenverstärkungskredite aufzuneh- - Die mit § 12 Absatz 9 des Haushaltsgesetzes 2017 men. Die über den Bund zwischen den betroffenen geschaffene Ermächtigung, dem im Jahr 2017 er- Anstalten und der zentralen Clearingstelle ausge- richteten „Fonds zur Finanzierung der kerntech- tauschten Besicherungsbeträge werden nicht auf die nischen Entsorgung“ auf der Grundlage des § 8 Ermächtigungen zur Aufnahme von Kassenverstär- Absatz 3 Satz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes vom kungskrediten nach § 2 Absatz 9 Satz 1 bis 4 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1676), das durch angerechnet. Sie sind für den Bund liquiditäts- und Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2017 risikoneutral. Sofern dem Bund von der betroffenen (BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, verzinsliche Anstalt keine Sicherheiten zur Verfügung gestellt Liquiditätshilfen zu gewähren, diente dem Aufbau werden, wie beispielweise im Falle der Bun- des Fonds. Im Einklang mit vorgenannter Regelung desanstalt für Post und Telekommunikation, werden des Entsorgungsfondsgesetzes ist die Ermächtigung diese Beträge auf die Ermächtigung des Bundes zur daher nicht mehr enthalten. Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten ange- II. Artikel 115 des Grundgesetzes rechnet. Nach Artikel 115 des Grundgesetzes ist der Haushalt - Der Ermächtigungsrahmen in § 3 Satz 1 Nummer 1 grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszu- wird wegen der Enthaftung von Garantien, aus gleichen. Eine strukturelle Neuverschuldung des denen der Bund in Anspruch genommen ist und Bundes ist danach nur noch in Höhe von maximal nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) zuläs- und die nach der Anrechnungsregelung in § 3 sig. Dieser Grundsatz des ohne Einnahmen aus Kre- Absatz 2 nicht mehr auf den Ermächtigungsrahmen diten ausgeglichenen Haushalts gilt bezogen auf die um finanzielle Transaktionen bereinigten Einnahmen
- 12 - und Ausgaben. Der strukturell zulässige Verschul- 1 898 Milliarden Euro) liegt, kann es 2018 nicht zu dungsspielraum von 0,35 Prozent des BIP wird in einer Verletzung der Schuldenregel kommen. konjunkturell schlechten Zeiten entsprechend den Die Vorgaben des Artikels 115 des Grundgesetzes daraus folgenden Wirkungen auf den Bundeshaushalt und des Artikel 115-Gesetzes sind damit eingehalten. erweitert und in guten Zeiten verringert (Konjunk- turkomponente). III. Gleichstellung von Frauen und Männern Das Artikel 115-Gesetz vom 10. August 2009 Unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung wurden (BGBl. I S. 2702, 2704), das zuletzt durch Arti- die Regelungen des Haushaltsgesetzes 2018 darauf- kel 245 der Verordnung vom 31. August 2015 hin untersucht, ob sie den unterschiedlichen Lebens- (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, legt hierzu situationen und Interessen von Frauen und Männern Näheres fest. Es regelt das Verfahren zur Berechnung gerecht werden. Dabei wurde festgestellt, dass mit der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme. dem Haushaltsgesetz 2018 im engeren Sinne, dem Hierzu gehören insbesondere die Bestimmung der Gesamtplan und den Übersichten zum Bundeshaus- strukturellen und der konjunkturellen Verschuldungs- haltsplan 2018 sowie den Einzelplänen lediglich der komponente und von Einzelheiten zur Bereinigung finanzielle Rahmen der Fachpolitiken beschrieben der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Trans- wird. Mit dem Haushalt werden daher geschlechts- aktionen. spezifische Rollen- und Aufgabenverteilungen nicht festgeschrieben oder verändert. Es bleibt Aufgabe der Berechnung der maximal zulässigen Nettokredit- jeweiligen Fachpolitik, bei Inanspruchnahme des aufnahme des Jahres 2018 finanziellen Ermächtigungsrahmens Gender Wirkun- Maximal zulässige struk- 0,35 gen zu berücksichtigen. turelle Nettokreditaufnahme IV. Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltig- in Prozent des BIP keitsstrategie Nominales BIP des der 3 263 350 Millionen Haushaltsaufstellung voran- Euro Der Entwurf des Bundeshaushalts 2018 steht im Ein- gegangenen Jahres klang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundes- regierung. Die mit ihm wie auch mit der zeitlich Nach der Schuldenregel 11 422 Millionen parallel beschlossenen mittelfristigen Finanzplanung maximal zulässige struktu- Euro des Bundes festgelegten haushaltswirtschaftlichen relle Nettokreditaufnahme Eckwerte, insbesondere auch der sich daraus für das abzüglich Konjunkturkom- 4 169 Millionen Haushaltsjahr 2018 und den weiteren Finanzplan- ponente (derzeit positiv) Euro zeitraum ergebende Verzicht auf eine Nettokreditauf- nahme, schaffen die Voraussetzungen für die in den abzüglich Saldo der finan- 328 Millionen Euro kommenden Jahren auf der Grundlage der im Grund- ziellen Transaktionen gesetz verankerten neuen Schuldenregel voranzutrei- Nach der Schuldenregel 6 925 Millionen bende Konsolidierung des Bundeshaushalts und maximal zulässige Netto- Euro fördern damit die Zielsetzung finanzieller Nachhal- kreditaufnahme tigkeit. Auf diesem Wege werden zugleich mittel- Rundungsdifferenzen möglich und langfristig diejenigen haushaltspolitischen Spiel- räume erhalten, die erforderlich sind, um die weiteren in der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie verankerten Im Entwurf des Bundeshaushalts 2018 ist keine Zielsetzungen zu erfüllen. Diese weiteren Ziele im Nettokreditaufnahme veranschlagt. In die Berech- Einzelnen auszugestalten, bleibt dabei Aufgabe der nung der für die Schuldenregel relevanten Nettokre- jeweiligen Fachpolitik. ditaufnahme einzubeziehen ist neben der Nettokredit- V. Erfüllungsaufwand aufnahme des Bundeshaushalts auch der Finanzierungssaldo der Sondervermögen, in dessen 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Berechnung der für das Sondervermögen „Energie- sowie für die Wirtschaft und Klimafonds“ veranschlagte negative Finanzie- Durch das Haushaltsgesetz 2018 entsteht kein Erfül- rungssaldo in Höhe von 8 Millionen Euro einfließt. lungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für Des Weiteren wird erwartet, dass aus dem 2013 zur die Wirtschaft. Beseitigung der Schäden durch das Hochwasser errichteten Sondervermögen „Aufbauhilfe“ im Jahr Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft 2018 rund 790 Millionen Euro abfließen werden. werden keine Informationspflichten eingeführt, ver- Nach jetzigem Stand werden aus dem 2015 errich- einfacht oder abgeschafft. teten Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförde- 2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung rungsfonds“ im Jahr 2018 1 100 Millionen Euro verausgabt. Da das Gesamtvolumen der Finan- Durch das Haushaltsgesetz 2018 entsteht für die Ver- zierungssalden der drei vorgenannten Sonder- waltung kein neuer Erfüllungsaufwand. Die Infor- vermögen weit unterhalb der nach der Schuldenregel mationspflichten für die Verwaltung werden in dem maximal zulässigen Nettokreditaufnahme (rund
- 13 - bereits im Haushaltsgesetz 2017 angelegten Umfang sich die Ermächtigung nach Satz 1 zur Anschluss- fortgeschrieben. finanzierung entsprechend. VI. Weitere Kosten Zu Absatz 3 1. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preis- Insbesondere aus kreditpolitischen Erwägungen und niveau aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eröffnet die Ermächtigung die Möglichkeit, ab Oktober des Mit seinen Ausgaben und Einnahmen wirkt der Bun- Haushaltsjahres den Kreditmarkt flexibel zu nutzen. deshaushalt direkt und indirekt auf eine Vielzahl von Einzelpreisen ein. Die vom Bundeshaushalt ausge- Zu Absatz 4 henden Auswirkungen auf das allgemeine Preis- Die Vorschrift in Satz 2 stellt sicher, dass durch den niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, Einsatz von Fremdwährungsanleihen bei der Um- lassen sich nicht zuverlässig quantifizieren. Ob und rechnung in Euro die in den Absätzen 1 und 2 inwieweit sich das Preisniveau verändert, hängt von festgelegten Obergrenzen nicht überschritten werden. den binnen- und außenwirtschaftlichen Rahmenbe- dingungen und vom Verhalten der am Wirtschafts- Zu Absatz 5 prozess Beteiligten ab. Die Vorschrift ermächtigt zum Aufbau von Eigen- 2. Sonstige Kosten für die Wirtschaft beständen; Einnahmen aus Verkäufen werden von der in Anspruch genommenen Ermächtigung abgeschrie- Der Bundeshaushalt ermächtigt die Bundesregierung, ben. Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzuge- hen, von denen viele den Wirtschaftsunternehmen Satz 3 stellt klar, dass der Bund Eigenbestände ge- zugutekommen. Ansprüche oder Verbindlichkeiten mäß § 63 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung ge- werden durch den Bundeshaushaltsplan weder be- gen Entgelt verleihen kann (hier erfolgt keine An- gründet noch aufgehoben. Kosten für die Wirtschaft rechnung auf Kreditermächtigungen) oder verkaufen entstehen daher nicht. kann (hier findet eine Anrechnung auf die Krediter- mächtigungen nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder B. Besonderer Teil nach Absatz 5 Satz 1 statt). Die Wertpapierleihe dient Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Ermächtigungen) insbesondere dazu, Knappheitssituationen an den Kapitalmärkten zu vermeiden. Die Ermächtigung um- Zu § 1 fasst auch die Verwendung von Eigenbeständen zur Die Vorschrift enthält die Zahlen des Gesamtab- Besicherung von Zinsswapgeschäften des Bundes. schlusses. Die im Rahmen der neuen EU-rechtlichen Anforde- rungen an den außerbörslichen Handel mit Finanz- Zu § 2 derivaten („European Market Infrastructure Regu- Zu Absatz 1 lation“) notwendige verstärkte Besicherung von Derivate-Geschäften erfordert eine entsprechende Die Vorschrift bestimmt, dass der Bund im Haus- Regelung. haltsjahr 2018 keine Kredite zur Deckung von Aus- gaben aufnimmt; die Bestimmungen der nachfol- Zu Absatz 6 genden Absätze bleiben hiervon unberührt. Die Ermächtigung schafft die Grundlage für den Zu Absatz 2 Abschluss von Zinsswapgeschäften und sonstigen Geschäften, die ergänzend zu bestehenden Kreditver- Die Vorschrift ermächtigt zur Kreditaufnahme zur trägen abgeschlossen werden sollen. Die wirtschaft- Tilgung von im Haushaltsjahr fällig werdenden Kre- liche Wirkung dieser Geschäfte besteht in der diten. Die Regelung in Satz 1 verweist insoweit auf Begrenzung von Zinsrisiken, der Optimierung von den Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV Zinszahlungsströmen und der Senkung von Zins- des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur ausgaben. Die Gesamtstrategie zur Steuerung des Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Schuldenportfolios ist auf eine langfristige Verbesse- Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). rung der Risikostruktur des gesamten Schuldenport- Darüber hinaus ermöglicht Satz 2 die Anschluss- folios und auf ein mittelfristig angelegtes aktives finanzierung bestimmter Kredite des Bundes, die im Kosten-/Risikomanagement ausgerichtet. Im Rahmen laufenden Haushaltsjahr getilgt werden müssen, ohne dieser Gesamtstrategie liegt die Obergrenze für dass dies bei Verabschiedung des Bundeshaushalts Zinsswapgeschäfte wie im Vorjahr unverändert bei vorhergesehen wurde. Dieser Fall kann vor allem ein- 80 Milliarden Euro. treten, wenn in einem Haushaltsjahr mehr Bundes- schatzbriefe als geplant zurückgegeben oder mehr Mit der Begebung von Fremdwährungsanleihen wer- Schuldscheindarlehen als erwartet fällig werden. den das Instrumentarium des Bundes als Emittent er- weitert, eine Entlastung der Kreditaufnahme mit Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 traditionellen Finanzinstrumenten erreicht und zur können gemäß Satz 3 zur Tilgung von Schulden des Stärkung der Investorenbasis beigetragen. Fremd- Bundes verwendet werden. In diesem Fall vermindert währungsanleihen werden nur begeben, wenn sich für
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