Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)

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Entwurf eines Gesetzes
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das
Haushaltsjahr 2018
(Haushaltsgesetz 2018)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpa-
                                                       pieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwäh-
                     Abschnitt 1
                                                       rungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf
             Allgemeine Ermächtigungen                 die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus
                                                       den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergän-
                         §1
                                                       zenden Verträgen zur Begrenzung des Währungs-
          Feststellung des Haushaltsplans              risikos ergeben.
  (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun-       (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird in    mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite
Einnahmen und Ausgaben auf 341 000 000 000 Euro        bis zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der um-
festgestellt.                                          laufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bun-
                                                       desschatzanweisungen und unverzinslichen Schatz-
  (2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaus-             anweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der
haltsplans für das Haushaltsjahr 2018 als Anlage 3     jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten
beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens         Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepu-
„Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2018 in    blik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung
Einnahmen und Ausgaben auf 6 007 359 000 Euro          sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von
festgestellt.                                          Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufge-
                         §2                            nommen worden sind. Das Bundesministerium der
                                                       Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in
               Kreditermächtigungen                    Form der Wertpapierleihe oder zur Besicherung von
 (1) Im Haushaltsjahr 2018 nimmt der Bund keine        Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rah-
Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgen-      men der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des
den Absätze bleiben hiervon unberührt.                 Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
  (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird            (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
ermächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr   mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der
2018 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren      Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushalts-
Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinan-     jahr ergänzende Verträge abzuschließen
zierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiese-     1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-
nen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2)          zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Ver-
und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung           tragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro
(Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1                sowie
wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs
Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum     2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos
Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur             von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertrags-
Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1         volumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
genannte Summe der Beträge zur Tilgung über-           Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner
schritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen     ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende
wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002        Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften
Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu    von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen
verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächti-      Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit
gung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3        einem      Vertragsvolumen      von      bis     zu
können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundes-        45 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf die Höchst-
haushaltsordnung ergriffen werden.                     grenzen nach Satz 1 und 2 werden zusätzliche Ver-
  (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-      träge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits
mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff   bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.
auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-       (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird
jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1   ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese    Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im
Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten   Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzu-
Haushaltsjahres anzurechnen.                           schließen:
-2-

1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung                                        §3
   nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Til-
   gung fällig werdender Kredite aufgenommen                            Gewährleistungsermächtigungen
   werden;                                                       (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
                                                               ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser
                                                               Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
   Vorschrift bestimmten Umfang.
                                                               487 180 000 000 Euro zu übernehmen, davon
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen
                                                               1. bis zu 153 000 000 000 Euro im Zusammenhang
werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des
                                                                  mit förderungswürdigen oder im besonderen
folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
                                                                  staatlichen   Interesse  der     Bundesrepublik
  (8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in               Deutschland liegenden Ausfuhren,
§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-
                                                               2. bis zu 65 000 000 000 Euro
ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun-
deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des                a) für Kredite an ausländische Schuldner zur
Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht                  Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.                    oder bei besonderem staatlichen Interesse der
                                                                     Bundesrepublik Deutschland,
  (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe                  b) zur Absicherung des politischen Risikos bei
von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Be-                förderungswürdigen Direktinvestitionen im
trages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleich-                   Ausland,
zeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren
beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskre-                 c) für Kredite der Europäischen Investitions-
dite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1                 bank an Schuldner außerhalb der Europäi-
festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das                      schen Union,
Bundesministerium der Finanzen wird ferner er-                 3. bis zu 28 470 000 000 Euro
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe
von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1                    a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwick-
genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswap-                     lungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben
geschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zins-                    der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
währungsswapgeschäften können weitere Kassenver-                  b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungs-
stärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in                  politisch förderungswürdige Vorhaben der
Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages auf-                     bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,
genommen werden. Das Bundesministerium der Fi-
nanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der                c) für Förderkredite der Kreditanstalt für
gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapge-                       Wiederaufbau für entwicklungspolitisch
schäfte abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den                    förderungswürdige Vorhaben der bilateralen
Bund weiter geleiteten Beträge sind nicht auf die                    Finanziellen Zusammenarbeit sowie
Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen,               d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt
sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen                    für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des
Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die                     internationalen Klima- und Umweltschutzes,
Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Be-
träge anzurechnen, die auf Grund von Ermächti-                 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
gungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen                      Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs-
worden sind.                                                      gebiet,

  (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             5. bis zu 158 000 000 000 Euro zur Förderung der
mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für              Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haf-
Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1                    tungslagen im In- und Ausland,
Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung               6. bis zu 66 000 000 000 Euro im Zusammenhang
einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-                 mit der Beteiligung der Bundesrepublik
rung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019),                  Deutschland an europäischen oder internationalen
das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom                  Finanzinstitutionen und Fonds,
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite             7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeein-
bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen.                  richtungen der Treuhandanstalt,
Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzu-              8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des
rechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer                Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten
Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.                         für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.
-3-

Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen                                       §4
Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus-
                                                                       Über- und außerplanmäßige
haltsplans.
                                                               Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
  (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-
                                                               (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der
träge werden die auf Grund der Ermächtigungen
                                                             Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro
früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewähr-
                                                             festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben,
leistungen angerechnet, soweit der Bund noch in An-
                                                             die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag,
spruch genommen werden kann. In diesem Fall er-
                                                             im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen
folgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch
                                                             einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind
genommen worden ist und für die erbrachten
                                                             vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finan-
Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
                                                             zen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundes-
  (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können           tages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus
auch in ausländischer Währung übernommen werden;             zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenz-
                                                               (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der
kurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchst-
                                                             Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro
betrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der
                                                             festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Ver-
Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden
                                                             pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben
ist.
                                                             nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der
  (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge-            Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betrags-
währleistung ist auf den Höchstbetrag der ent-               grenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei
sprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen,            mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Ver-
in der der Bund daraus in Anspruch genommen                  pflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte
werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jewei-           Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird.
ligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit            Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und
dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme          über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächti-
ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflich-           gungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1
tung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.                     genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Über-
                                                             und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen,
  (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-
                                                             die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-
                                                             überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundes-
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Er-
                                                             ministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss
satz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine
                                                             des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzu-
übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag
                                                             legen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
nicht mehr anzurechnen.
                                                             Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplan-
  (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genann-          mäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Ab-
ten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung              satz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-               anzuwenden.
tages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewähr-
                                                               (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
leistungsermächtigungen verwendet werden.
                                                             mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
  (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Ab-              an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten
satz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Ab-         Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes
satz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit            zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-              Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu
schen Bundestages unter den Voraussetzungen des              verpflichten.
§ 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu über-
                                                                                  Abschnitt 2
nehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist              Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und
nur aus zwingenden Gründen gestattet.                                  Verpflichtungsermächtigungen
  (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien                                       §5
und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1
                                                                           Flexibilisierte Ausgaben
Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflich-
tung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist            (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans
der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages             aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die
zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Grün-           Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall
den eine Ausnahme geboten ist.                               keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk
                                                             getroffen ist.
-4-

 (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils                29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden
gegenseitig deckungsfähig:                                       ist,
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der              2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-
   Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel                schüssen für die berufliche Eingliederung behin-
   634 .3,                                                       derter und schwerbehinderter Menschen,
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,         3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und
   519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1,               Schadenersatzleistungen Dritter.
   527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1,
                                                                (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
   544 .1 und 545 .1,
                                                              den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisier-
3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,         ten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1
   681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,                         Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei
                                                              den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
                                                              handelt.
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
                                                               (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5               Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:
aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die
                                                              1. Die obersten Bundesbehörden können die De-
flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind
                                                                 ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der
innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen
                                                                 Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb
Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppen-
                                                                 eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht
zugehörigkeit zuzuordnen.
                                                                 übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzel-
  (3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga-             titels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die
benbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben               Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollan-
                                                              2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht mög-
sätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einspa-
                                                                 lich ist, kann das Bundesministerium der Finan-
rungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Aus-
                                                                 zen in besonders begründeten Ausnahmefällen zu-
gabenbereichen geleistet werden.
                                                                 lassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen
 (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten                      514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des
Ausgabenbereiche sind übertragbar.                               Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausga-
                                                                 ben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Ein-
  (5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den
                                                                 zelplans gedeckt werden.
Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511,
0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411,               3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein-
1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011                sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup-
gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende               pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer-
Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung                   den.
innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben
                                                                (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben
Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel
                                                              für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn
                                                              Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel
über das Soll und die Ausgabereste des deckungsbe-
                                                              518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die
rechtigten Titels vollständig für dessen Zweck
                                                              Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleis-
verfügt ist.
                                                              tet werden.
 (6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
                                                                (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
der Finanzen.
                                                              mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
                         §6                                   des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
                                                              plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei
           Verstärkungsmöglichkeiten,                         Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404
        Deckungsfähigkeit, Zweckbindung                       bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzu-
 (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen           ordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:                         Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind,
                                                              wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkosten-                1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die
   zuschüssen für die berufliche Eingliederung be-            einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechti-
   hinderter und schwerbehinderter Menschen sowie             gung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann.
   für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere               Die Regelungen nach Satz 1 und 2 gelten auch für
   Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie             übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der
   aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeit-         Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit
   gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das            Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
   zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom                 schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die
-5-

Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln           werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird
mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen,             ermächtigt, diese Titel auszubringen.
wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehr-
                                                                                        §7
ausgaben geleistet werden müssen, um die Wirt-
schaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu ver-                    Überlassung und Veräußerung
bessern.                                                              von Vermögensgegenständen sowie
                                                                       Verzicht auf Auslagenerstattung
  (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Er-
stattungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-            (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn               ordnung wird zugelassen, dass Software, die von
und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1             Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbei-
und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen                tung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen
Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von            der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben
Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst                    wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch
zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.                für Software, die von Bundesdienststellen erworben
                                                              worden ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoft-
  (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnah-
                                                              ware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßge-
men aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen
                                                              bend.
herangezogen werden, um die Ausgaben für die
Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu ver-             (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
stärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministe-               ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elek-
rium der Finanzen.                                            tronischer Form, beispielsweise über das Internet,
                                                              unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereit-
  (8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach
                                                              gestellt werden können.
Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                (3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur
912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-          Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im
letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August            Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung
2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und               gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfah-
nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom            rensgesetzes verzichtet werden kann. Entsprechendes
28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch          gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese
Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010                  Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke
des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige                                   §8
verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundes-                         Bewilligung von Zuwendungen
ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
zu verwenden.                                                   (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
                                                              für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus-
  (9) Ergeben sich zum Abschluss des Haushalts-               haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben
jahres gegenüber dem Haushaltssoll Minderausgaben             oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben
bei den Titeln des Kapitels 1405, so dienen diese bis         einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung
zur Höhe der sich auch im Bundeshaushalt per Saldo            (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der
ergebenden Entlastung zur Leistung von Mehraus-               Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsem-
gaben bei Kapitel 1405 Titel 919 01, sofern dadurch           pfängers nicht von der zuständigen obersten Bundes-
keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenom-              behörde und dem Bundesministerium der Finanzen
men werden müssen. Die Mehrausgaben bei Kapitel               gebilligt ist.
1405 Titel 919 01 sind auf 500 000 000 Euro be-
grenzt. Ergibt sich zum Abschluss des Haushalts-                (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur
jahres gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo darü-            institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
ber hinaus eine Entlastung des Bundeshaushalts, so            bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger
dient dieser Betrag zur Leistung von Mehrausgaben             seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleich-
bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dadurch keine           bare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bun-
Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenommen                  des. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
werden müssen. Die Erhebung von Mehreinnahmen                 Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zu-
bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung         wendungsempfängers überwiegend aus Zuwendun-
des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-                gen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das
tages.                                                        Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen
                                                              zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Die
  (10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne            Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissen-
Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushalts-                  schaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschafts-
ordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe            freiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur           S. 2457), das durch Artikel 122 der Verordnung vom
Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt                 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
                                                              ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen
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 und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbe-               Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Fi-
standteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar          nanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unver-
noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand           zinslicher Schuldscheine zu erbringen.
finanziert werden. Satz 4 gilt auch für sonstige im
                                                                                      § 12
wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn
sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durch-                          Liquiditätshilfen, Fälligkeit
führung, Auswertung oder Bewertung von For-                           von Zuschüssen und Leistungen
schungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.                des Bundes an die Rentenversicherung
                         §9                                   (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für
                                                             Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetz-
             Baumaßnahmen der
                                                             buch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Er-
     Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
                                                             mächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch
  Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-          genommen werden.
ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raum-
                                                               (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für
bedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2
                                                             Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro
des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilien-
                                                             begrenzt.
aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235),
das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom                (3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden             Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro be-
ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für            grenzt.
Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt.
                                                               (4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine
                        § 10                                 Rentenversicherung und seine an die allgemeine
                                                             Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für
                       Bezüge
                                                             Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen
  (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundes-               Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann
haushaltsordnung können die Personalausgaben für             im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu            Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit
drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weiter-           dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allge-
gezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre              meinen Rentenversicherung erforderlich ist.
hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushalts-
                                                               (5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach
vermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundes-
                                                             § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
ministeriums der Finanzen.
                                                             dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro
  (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach           geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf
§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung             wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zah-
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I                lung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes          des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Ein-
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert                 vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe           vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von
von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der              Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften
Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel         Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des
                                                               (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und
                                                             mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer
Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der
                                                             ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Li-
veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet
                                                             quiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse
werden.
                                                             bis zu einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten.
  (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungs-             Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzah-
prämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen               len, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushalts-
gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der            jahres.
Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
                                                               (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
                        § 11                                 mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan-
                                                             stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung
         Verbriefung von Verpflichtungen
                                                             ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
  Das zuständige Bundesministerium wird ermäch-              des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt
tigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der          für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August
Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapi-            1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Ar-
tel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02,            tikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015
Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304           (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche
Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des          Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt
                                                             7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen
-7-

dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in                                      § 15
dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
                                                                     Ausbringung von Planstellen und Stellen
rung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende
Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union                   (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquidi-           mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
tätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen,            des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-
spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen             nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen
aus dem Haushalt der Europäischen Union.                       und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der
                                                               Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten
                         § 13
                                                               zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweis-
          Rückzahlung, Titelverwechslung                       barer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Be-
                                                               darf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und
  (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
                                                               Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-
                                                               durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen
den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
                                                               einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle
abzusetzen.
                                                               gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stel-
  (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzah-            lungnahme.
lungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung,
                                                                 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird
soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt wer-
                                                               ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um
den, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht ab-
                                                               Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:
geschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter
Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Aus-                1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen
gabetitel abzusetzen.                                             des öffentlichen Rechts,
  (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-           2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes-
den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen                  haushaltsordnung,
sind.
                                                               3. von Sondervermögen des Bundes oder
                      Abschnitt 3
                                                               4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund
     Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen                  institutionell gefördert werden.
                         § 14                                  Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt
                                                               voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen
          Verbindlichkeit des Stellenplans
                                                               und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein
  (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind              Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen
hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgelt-           besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu
gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abwei-                befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der
chungen von den verbindlichen Erläuterungen bedür-             neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer
fen der Einwilligung des Bundesministeriums der                sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten
Finanzen. Pauschale Abweichungen kann das Bun-                 zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer
desministerium der Finanzen unter der Bedingung                Stelle führt.
zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der
                                                                                        § 16
einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent ge-
mindert werden.                                                           Ausbringung von Planstellen
                                                                       und Stellen für Überhangpersonal
  (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im                  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-           mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen
tutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsicht-         und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit
lich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen an-         Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt wer-
gegebenen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für             den; mit der Versetzung des Überhangpersonals fal-
Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die         len die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg.
Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe
                                                                 (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-
der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kenn-
                                                               haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur
zeichnen. Abweichungen von den verbindlichen
                                                               mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, ent-
Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bun-
                                                               fallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
desministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvor-
hergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höher-             (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehr-
gruppierungsansprüche kann das Bundesministerium               bedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1
der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten                 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haus-
Bundesbehörden übertragen.                                     haltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden um-
                                                               gesetzt werden.
-8-

                         § 17                                 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
                                                                 nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
                 Ausbringung von
                                                                 Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt
        Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
                                                                 werden,
  (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
                                                              4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen
Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle
                                                                 Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842),
für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als
                                                                 das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausge-
                                                                 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden
bracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bis-
                                                                 ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der
herige Inhaber des Dienstpostens
                                                                 Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners
1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der                an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,
   Fassung der Bekanntmachung vom 19. April
                                                              5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter
   1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9
                                                                 Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Mo-
   des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)
                                                                 nate für eine der folgenden Verwendungen beur-
   geändert worden ist, in einem Land als Richterin
                                                                 laubt werden:
   oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll
   oder                                                          a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen
                                                                    Bundestages oder eines Landtages,
2. mindestens sechs Monate im Rahmen der inter-
   nationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der                    b) bei einer juristischen Person des öffentlichen
   Dienstbezüge verwendet oder auf eine entspre-                    Rechts,
   chende Verwendung vorbereitet werden soll.
                                                                 c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen                  oder überstaatlichen Einrichtung,
Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienst-
                                                                 d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zu-
postens befristet und hat die Wertigkeit der Besol-
                                                                    sammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im
dungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder
                                                                    Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechts-
der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die
                                                                    systems der Staaten Mittel- und Osteuropas
Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin
                                                                    oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten
oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird
                                                                    oder bei einer Auslandshandelskammer,
nicht überschritten.
                                                                 e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zu-
 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
                                                                    wendungen des Bundes institutionell geför-
Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeit-
                                                                    derten Zuwendungsempfänger oder bei einer
nehmerinnen und Arbeitnehmer.
                                                                    vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wis-
                         § 18                                       senschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm
                                                                    Leibniz e. V.
            Ausbringung von Leerstellen
                                                              oder
  (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-
gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Ver-              6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundes-
wendung an als ausgebracht für planmäßige Beam-                  präsidialamt verwendet werden.
tinnen und Beamte,
                                                                (2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Ab-            gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das
   satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtenge-                Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen
   setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das           zur Nachbesetzung treffen.
   zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni
                                                                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
   2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, oder
                                                              Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
   nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes
                                                              sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
   vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt
   durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom                   (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
   5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert                  Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des
   worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für               Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundes-
   sechs Monate beurlaubt werden,                             verfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige
                                                              oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder
2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeit-
                                                              Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungs-
   verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
                                                              gruppe ausbringen.
   S. 320), die zuletzt durch Artikel 1 der
   Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S.                   (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   198) geändert worden ist, mindestens sechs                 ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
   Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in                    bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Ab-
   Anspruch nehmen,                                           satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausge-
                                                              bracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung
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erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen               Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des
wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die               schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder
obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen,             Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise er-
die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten               halten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu
oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten                 diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Plan-
Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst,             stelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinder-
wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle              ten Menschen besetzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten
oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des                     nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk
Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert              "kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für
worden ist.                                                     Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17
                                                                oder auf Grund der entsprechenden Regelungen
                          § 19
                                                                früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder
      Umwandlung von Planstellen und Stellen                    als ausgebracht gelten.
  Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,                                         § 21
Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
                                                                                 Überhangpersonal
gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
ein unabweisbarer Bedarf besteht.                                Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit
                                                                Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden
                          § 20
                                                                der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs
       Sonderregelungen bei kw-Vermerken                        oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr
                                                                benötigt werden.
  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk                                      Abschnitt 4
mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Plan-
                                                                         Übergangs- und Schlussvorschriften
stelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht
rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste                                  § 22
frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden
                                                                                     Fortgeltung
Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.
                                                                 § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die
  (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-
                                                                §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des
tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk
                                                                Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehin-
                                                                weiter.
derten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um
eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche                                          § 23
Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete                                      Inkrafttreten
Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des
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Begründung
                                                                  anzurechnen sind, um 7 Milliarden Euro auf
A. Allgemeiner Teil                                               153 Milliarden Euro gesenkt. Die Gesamthöhe des
                                                                  Ermächtigungsrahmens      sinkt    damit    auf
I. Ausgangslage                                                   487,18 Milliarden Euro.
Gemäß § 11 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung                   - § 6 Absatz 9 Satz 1 und 2 dienen der Gewährleis-
ist für das Haushaltsjahr 2018 ein Haushaltsplan                   tung überjähriger Planungs- und Finanzierungs-
aufzustellen. Der Entwurf des Haushaltsgesetzes und                sicherheit für Rüstungsinvestitionen. Nicht veraus-
des Haushaltsplans werden gemäß § 29 Absatz 1 der                  gabte Haushaltsmittel aus dem Kapitel 1405 werden
Bundeshaushaltsordnung von der Bundesregierung                     unter der Voraussetzung, dass auch der Bundes-
beschlossen.                                                       haushalt zum Abschluss des Haushaltsjahres eine
                                                                   Entlastung ausweist, bis zu der Höhe der Entlastung
Der vom Bundesministerium der Finanzen aufge-
                                                                   des Bundeshaushalts, maximal jedoch in Höhe von
stellte Entwurf des Haushaltsplans beruht auf den
                                                                   500 Millionen Euro überjährig zur Verfügung ge-
dem Bundesministerium der Finanzen von den je-
                                                                   stellt. Durch die Regelung wird ausgeschlossen,
weils zuständigen obersten Bundesbehörden über-
                                                                   dass die Mehrausgabe eine Nettokreditaufnahme
sandten Voranschlägen der Einzelpläne und den
                                                                   erfordert. Damit die überjährig zur Verfügung ge-
Ergebnissen der nachfolgenden bilateralen Ressort-
                                                                   stellten Mittel ausschließlich für die Zwecke des
verhandlungen.
                                                                   Kapitels 1405 verwendet werden können, wird die
Der Inhalt des Haushaltsgesetzes als Jahresgesetz                  Ermächtigung des Bundesministeriums der Finan-
orientiert sich grundsätzlich an den Regelungen aus                zen nach § 6 Absatz 5 im Hinblick auf Kapitel 1405
den vorhergehenden Jahren und berücksichtigt                       eingeschränkt. Darüber hinaus gehende Entlastun-
daneben aktuelle Entwicklungen und Erfordernisse.                  gen des Bundeshaushalts fließen als Mehrausgabe
Gegenüber dem Haushaltsgesetz 2017 ist insoweit                    Kapitel 6002 Titel 919 01 zu.
insbesondere auf folgende Änderungen hinzuweisen:
                                                                 - Die bisher in § 12 Absatz 8 des Haushaltsgesetzes
- Die in § 2 Absatz 6 des Haushaltsgesetzes 2017 ent-              2017 enthaltene Ermächtigung, der Bundesanstalt
  haltene Ermächtigung des Bundes zum Abschluss                    für Finanzmarktstabilisierung verzinsliche Liquidi-
  von Swapgeschäften wird erweitert. Durch die                     tätshilfen zu gewähren, ist nicht mehr enthalten, da
  Einfügung des neuen Satzes 2 soll der Bund künftig               die Aufgabe der nationalen Abwicklungsbehörde
  ergänzende Verträge zur Übernahme von Zins-                      gemäß Artikel 2 und Artikel 11 des Gesetzes zur
  swapgeschäften von bundesunmittelbaren Anstalten                 Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für
  des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft               Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsge-
  des Bundes abschließen können. Die Abwicklung                    setz – FMSANeuOG) vom 23. Dezember 2016
  der Zahlungen erfolgt im kosten- und risikoredu-                 (BGBl. I S. 3171) ab dem 1. Januar 2018 auf die
  zierten zentralen Clearing des Bundes.                           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
                                                                   (BaFin) übergegangen ist. Die zugunsten der BaFin
- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
                                                                   bestehende Ermächtigung in § 12 Absatz 2 wurde
  tigt, die Besicherung der gemäß § 2 Absatz 6 Satz 2
                                                                   angemessen erhöht.
  übernommenen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln
  und hierfür Kassenverstärkungskredite aufzuneh-                - Die mit § 12 Absatz 9 des Haushaltsgesetzes 2017
  men. Die über den Bund zwischen den betroffenen                  geschaffene Ermächtigung, dem im Jahr 2017 er-
  Anstalten und der zentralen Clearingstelle ausge-                richteten „Fonds zur Finanzierung der kerntech-
  tauschten Besicherungsbeträge werden nicht auf die               nischen Entsorgung“ auf der Grundlage des § 8
  Ermächtigungen zur Aufnahme von Kassenverstär-                   Absatz 3 Satz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes vom
  kungskrediten nach § 2 Absatz 9 Satz 1 bis 4                     27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1676), das durch
  angerechnet. Sie sind für den Bund liquiditäts- und              Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2017
  risikoneutral. Sofern dem Bund von der betroffenen               (BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, verzinsliche
  Anstalt keine Sicherheiten zur Verfügung gestellt                Liquiditätshilfen zu gewähren, diente dem Aufbau
  werden, wie beispielweise im Falle der Bun-                      des Fonds. Im Einklang mit vorgenannter Regelung
  desanstalt für Post und Telekommunikation, werden                des Entsorgungsfondsgesetzes ist die Ermächtigung
  diese Beträge auf die Ermächtigung des Bundes zur                daher nicht mehr enthalten.
  Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten ange-
                                                                 II. Artikel 115 des Grundgesetzes
  rechnet.
                                                                 Nach Artikel 115 des Grundgesetzes ist der Haushalt
- Der Ermächtigungsrahmen in § 3 Satz 1 Nummer 1
                                                                 grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszu-
  wird wegen der Enthaftung von Garantien, aus
                                                                 gleichen. Eine strukturelle Neuverschuldung des
  denen der Bund in Anspruch genommen ist und
                                                                 Bundes ist danach nur noch in Höhe von maximal
  nicht mehr in Anspruch genommen werden kann,
                                                                 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) zuläs-
  und die nach der Anrechnungsregelung in § 3
                                                                 sig. Dieser Grundsatz des ohne Einnahmen aus Kre-
  Absatz 2 nicht mehr auf den Ermächtigungsrahmen
                                                                 diten ausgeglichenen Haushalts gilt bezogen auf die
                                                                 um finanzielle Transaktionen bereinigten Einnahmen
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und Ausgaben. Der strukturell zulässige Verschul-               1 898 Milliarden Euro) liegt, kann es 2018 nicht zu
dungsspielraum von 0,35 Prozent des BIP wird in                 einer Verletzung der Schuldenregel kommen.
konjunkturell schlechten Zeiten entsprechend den
                                                                Die Vorgaben des Artikels 115 des Grundgesetzes
daraus folgenden Wirkungen auf den Bundeshaushalt
                                                                und des Artikel 115-Gesetzes sind damit eingehalten.
erweitert und in guten Zeiten verringert (Konjunk-
turkomponente).                                                 III. Gleichstellung von Frauen und Männern
Das Artikel 115-Gesetz vom 10. August 2009                      Unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung wurden
(BGBl. I S. 2702, 2704), das zuletzt durch Arti-                die Regelungen des Haushaltsgesetzes 2018 darauf-
kel 245 der Verordnung vom 31. August 2015                      hin untersucht, ob sie den unterschiedlichen Lebens-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, legt hierzu              situationen und Interessen von Frauen und Männern
Näheres fest. Es regelt das Verfahren zur Berechnung            gerecht werden. Dabei wurde festgestellt, dass mit
der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme.              dem Haushaltsgesetz 2018 im engeren Sinne, dem
Hierzu gehören insbesondere die Bestimmung der                  Gesamtplan und den Übersichten zum Bundeshaus-
strukturellen und der konjunkturellen Verschuldungs-            haltsplan 2018 sowie den Einzelplänen lediglich der
komponente und von Einzelheiten zur Bereinigung                 finanzielle Rahmen der Fachpolitiken beschrieben
der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Trans-                wird. Mit dem Haushalt werden daher geschlechts-
aktionen.                                                       spezifische Rollen- und Aufgabenverteilungen nicht
                                                                festgeschrieben oder verändert. Es bleibt Aufgabe der
Berechnung der maximal zulässigen Nettokredit-
                                                                jeweiligen Fachpolitik, bei Inanspruchnahme des
aufnahme des Jahres 2018
                                                                finanziellen Ermächtigungsrahmens Gender Wirkun-
Maximal zulässige struk-       0,35                             gen zu berücksichtigen.
turelle Nettokreditaufnahme
                                                                IV. Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltig-
in Prozent des BIP
                                                                keitsstrategie
Nominales BIP des der          3 263 350 Millionen
Haushaltsaufstellung voran-    Euro                             Der Entwurf des Bundeshaushalts 2018 steht im Ein-
gegangenen Jahres                                               klang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundes-
                                                                regierung. Die mit ihm wie auch mit der zeitlich
Nach der Schuldenregel         11 422 Millionen                 parallel beschlossenen mittelfristigen Finanzplanung
maximal zulässige struktu-     Euro                             des Bundes festgelegten haushaltswirtschaftlichen
relle Nettokreditaufnahme                                       Eckwerte, insbesondere auch der sich daraus für das
abzüglich Konjunkturkom-       4 169 Millionen                  Haushaltsjahr 2018 und den weiteren Finanzplan-
ponente (derzeit positiv)      Euro                             zeitraum ergebende Verzicht auf eine Nettokreditauf-
                                                                nahme, schaffen die Voraussetzungen für die in den
abzüglich Saldo der finan-     328 Millionen Euro               kommenden Jahren auf der Grundlage der im Grund-
ziellen Transaktionen                                           gesetz verankerten neuen Schuldenregel voranzutrei-
Nach der Schuldenregel         6 925 Millionen                  bende Konsolidierung des Bundeshaushalts und
maximal zulässige Netto-       Euro                             fördern damit die Zielsetzung finanzieller Nachhal-
kreditaufnahme                                                  tigkeit. Auf diesem Wege werden zugleich mittel-
Rundungsdifferenzen möglich                                     und langfristig diejenigen haushaltspolitischen Spiel-
                                                                räume erhalten, die erforderlich sind, um die weiteren
                                                                in der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie verankerten
Im Entwurf des Bundeshaushalts 2018 ist keine                   Zielsetzungen zu erfüllen. Diese weiteren Ziele im
Nettokreditaufnahme veranschlagt. In die Berech-                Einzelnen auszugestalten, bleibt dabei Aufgabe der
nung der für die Schuldenregel relevanten Nettokre-             jeweiligen Fachpolitik.
ditaufnahme einzubeziehen ist neben der Nettokredit-            V. Erfüllungsaufwand
aufnahme     des    Bundeshaushalts     auch    der
Finanzierungssaldo der Sondervermögen, in dessen                1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Berechnung der für das Sondervermögen „Energie-                 sowie für die Wirtschaft
und Klimafonds“ veranschlagte negative Finanzie-                Durch das Haushaltsgesetz 2018 entsteht kein Erfül-
rungssaldo in Höhe von 8 Millionen Euro einfließt.              lungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für
Des Weiteren wird erwartet, dass aus dem 2013 zur               die Wirtschaft.
Beseitigung der Schäden durch das Hochwasser
errichteten Sondervermögen „Aufbauhilfe“ im Jahr                Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft
2018 rund 790 Millionen Euro abfließen werden.                  werden keine Informationspflichten eingeführt, ver-
Nach jetzigem Stand werden aus dem 2015 errich-                 einfacht oder abgeschafft.
teten Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförde-                2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
rungsfonds“ im Jahr 2018 1 100 Millionen Euro
verausgabt. Da das Gesamtvolumen der Finan-                     Durch das Haushaltsgesetz 2018 entsteht für die Ver-
zierungssalden der drei vorgenannten Sonder-                    waltung kein neuer Erfüllungsaufwand. Die Infor-
vermögen weit unterhalb der nach der Schuldenregel              mationspflichten für die Verwaltung werden in dem
maximal zulässigen Nettokreditaufnahme (rund
- 13 -

bereits im Haushaltsgesetz 2017 angelegten Umfang                sich die Ermächtigung nach Satz 1 zur Anschluss-
fortgeschrieben.                                                 finanzierung entsprechend.
VI. Weitere Kosten                                               Zu Absatz 3
1. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preis-                  Insbesondere aus kreditpolitischen Erwägungen und
niveau                                                           aus Gründen der Wirtschaftlichkeit eröffnet die
                                                                 Ermächtigung die Möglichkeit, ab Oktober des
Mit seinen Ausgaben und Einnahmen wirkt der Bun-
                                                                 Haushaltsjahres den Kreditmarkt flexibel zu nutzen.
deshaushalt direkt und indirekt auf eine Vielzahl von
Einzelpreisen ein. Die vom Bundeshaushalt ausge-                 Zu Absatz 4
henden Auswirkungen auf das allgemeine Preis-
                                                                 Die Vorschrift in Satz 2 stellt sicher, dass durch den
niveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
                                                                 Einsatz von Fremdwährungsanleihen bei der Um-
lassen sich nicht zuverlässig quantifizieren. Ob und
                                                                 rechnung in Euro die in den Absätzen 1 und 2
inwieweit sich das Preisniveau verändert, hängt von
                                                                 festgelegten Obergrenzen nicht überschritten werden.
den binnen- und außenwirtschaftlichen Rahmenbe-
dingungen und vom Verhalten der am Wirtschafts-                  Zu Absatz 5
prozess Beteiligten ab.
                                                                 Die Vorschrift ermächtigt zum Aufbau von Eigen-
2. Sonstige Kosten für die Wirtschaft                            beständen; Einnahmen aus Verkäufen werden von der
                                                                 in Anspruch genommenen Ermächtigung abgeschrie-
Der Bundeshaushalt ermächtigt die Bundesregierung,
                                                                 ben.
Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzuge-
hen, von denen viele den Wirtschaftsunternehmen                  Satz 3 stellt klar, dass der Bund Eigenbestände ge-
zugutekommen. Ansprüche oder Verbindlichkeiten                   mäß § 63 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung ge-
werden durch den Bundeshaushaltsplan weder be-                   gen Entgelt verleihen kann (hier erfolgt keine An-
gründet noch aufgehoben. Kosten für die Wirtschaft               rechnung auf Kreditermächtigungen) oder verkaufen
entstehen daher nicht.                                           kann (hier findet eine Anrechnung auf die Krediter-
                                                                 mächtigungen nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder
B. Besonderer Teil
                                                                 nach Absatz 5 Satz 1 statt). Die Wertpapierleihe dient
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Ermächtigungen)                       insbesondere dazu, Knappheitssituationen an den
                                                                 Kapitalmärkten zu vermeiden. Die Ermächtigung um-
Zu § 1
                                                                 fasst auch die Verwendung von Eigenbeständen zur
Die Vorschrift enthält die Zahlen des Gesamtab-                  Besicherung von Zinsswapgeschäften des Bundes.
schlusses.                                                       Die im Rahmen der neuen EU-rechtlichen Anforde-
                                                                 rungen an den außerbörslichen Handel mit Finanz-
Zu § 2
                                                                 derivaten („European Market Infrastructure Regu-
Zu Absatz 1                                                      lation“) notwendige verstärkte Besicherung von
                                                                 Derivate-Geschäften erfordert eine entsprechende
Die Vorschrift bestimmt, dass der Bund im Haus-                  Regelung.
haltsjahr 2018 keine Kredite zur Deckung von Aus-
gaben aufnimmt; die Bestimmungen der nachfol-                    Zu Absatz 6
genden Absätze bleiben hiervon unberührt.
                                                                 Die Ermächtigung schafft die Grundlage für den
Zu Absatz 2                                                      Abschluss von Zinsswapgeschäften und sonstigen
                                                                 Geschäften, die ergänzend zu bestehenden Kreditver-
Die Vorschrift ermächtigt zur Kreditaufnahme zur                 trägen abgeschlossen werden sollen. Die wirtschaft-
Tilgung von im Haushaltsjahr fällig werdenden Kre-               liche Wirkung dieser Geschäfte besteht in der
diten. Die Regelung in Satz 1 verweist insoweit auf              Begrenzung von Zinsrisiken, der Optimierung von
den Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV                Zinszahlungsströmen und der Senkung von Zins-
des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur                      ausgaben. Die Gesamtstrategie zur Steuerung des
Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen                Schuldenportfolios ist auf eine langfristige Verbesse-
Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2).                      rung der Risikostruktur des gesamten Schuldenport-
Darüber hinaus ermöglicht Satz 2 die Anschluss-                  folios und auf ein mittelfristig angelegtes aktives
finanzierung bestimmter Kredite des Bundes, die im               Kosten-/Risikomanagement ausgerichtet. Im Rahmen
laufenden Haushaltsjahr getilgt werden müssen, ohne              dieser Gesamtstrategie liegt die Obergrenze für
dass dies bei Verabschiedung des Bundeshaushalts                 Zinsswapgeschäfte wie im Vorjahr unverändert bei
vorhergesehen wurde. Dieser Fall kann vor allem ein-             80 Milliarden Euro.
treten, wenn in einem Haushaltsjahr mehr Bundes-
schatzbriefe als geplant zurückgegeben oder mehr                 Mit der Begebung von Fremdwährungsanleihen wer-
Schuldscheindarlehen als erwartet fällig werden.                 den das Instrumentarium des Bundes als Emittent er-
                                                                 weitert, eine Entlastung der Kreditaufnahme mit
Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01                      traditionellen Finanzinstrumenten erreicht und zur
können gemäß Satz 3 zur Tilgung von Schulden des                 Stärkung der Investorenbasis beigetragen. Fremd-
Bundes verwendet werden. In diesem Fall vermindert               währungsanleihen werden nur begeben, wenn sich für
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