Synopse Berufskraftfahrerqualifikations-Verordnung
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Synopse Berufskraftfahrerqualifikations-Verordnung Bisheriger Stand Drucksache vom 8.10.2020; 598/20 Drucksache vom 8.10.2020; 598/20 Begründungen § 1 Erwerb der Grundqualifikation § 1 Erwerb der Grundqualifikation (1) Für den Zugang zum Erwerb der (1) Für den Zugang zum Erwerb der Grundqualifikation Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich. nicht erforderlich. (2) Absatz 2 wurde sprachlich verä ndert. (2) Die Prü fung ü ber die Grundqualifikation besteht (2) Die Prüfung ü ber die Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prü fung nach aus einer theoretischen und einer praktischen Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Prü fung nach Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Bewerber oder die Bewerberin nachzuweisen, Prü fungsteilnehmer nachzuweisen, dass er ü ber die dass er oder sie die jeweils erforderlichen jeweils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den Kenntnisbereichen für die betreffenden in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen für die Fahrerlaubnisklassen verfügt. betreffenden Fahrerlaubnisklassen besitzt. (3) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den (3) Die Prü fung wird bei der für den Wohnsitz des Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7 der (3) Neben der Mö glichkeit, den Prü fungsteilnehmer Prü fungsteilnehmers zuständigen Industrie- und Berufszugangsverordnung für den Gü terkraftverkehr Handelskammer abgelegt. Die Industrie- und mit seiner Zustimmung an eine andere Industrie- sind von der theoretischen Prü fung insoweit befreit, Handelskammer kann für den praktischen Teil amtlich und Handelskammer zu verweisen, wenn binnen als der Prü fungsgegenstand bereits Gegenstand der anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den eines Vierteljahres weniger als drei Prü fung nach diesen Verordnungen ist. Die Dauer Kraftfahrzeugverkehr hinzuziehen. Die Industrie- und Prü fungsteilnehmer zur Prü fung anstehen oder der theoretischen Prü fung ist entsprechend zu Handelskammer muss fü r den praktischen Teil in dem Prü fungsteilnehmer andernfalls wirtschaftliche verkürzen. Satz 2 bezeichnete Sachverständige oder Prüfer Nachteile entstehen, besteht nach § 10 Absatz 3 hinzuziehen, soweit die Industrie- und Handelskammer des Gesetzes zur vorlä ufigen Regelung des Rechts nicht ü ber eigenes Personal mit gleichwertiger der Industrie- und Handelskammern (IHK) die Qualifikation verfügt. Bei Bedarf muss die zuständige Mö glichkeit, die Durchfü hrung der Prü fung auf eine Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im andere Industrie- und Handelskammer zu ü bertra- Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Prü fungsteilnehmer kann mit seiner Zustimmung an eine gen. Nach § 10 Absatz 3 IHK ist auch eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen Aufgabenübertragung auf eine andere Industrie- werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als und Handelskammer mit Sitz in einem anderen drei Prü fungsteilnehmer zur Prü fung anstehen oder dem Bundesland möglich. Das hat den Vorteil, dass Prü fungsteilnehmer andernfalls wirtschaftliche Nachteile kleine Industrie- und Handelskammern, die nah entstehen. beieinander, aber in zwei verschiedenen Bundeslä ndern liegen, ihre Zustä ndigkeit bü ndeln ©Jürgen Kopp 1
kö nnen, wodurch die Prü fungsgebü hren fü r die Berufskraftfahrer sinken. Eine Aufgaben- ü bertragung kommt beispielsweise in den Fä llen in Betracht, in denen an einer Industrie- und Handelskammer nur wenige Prü fungen zur Erlangung der Grundqualifikation (derzeit ca. 360 pro Jahr gegenü ber ca. 28.000 Prü fungen zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation) abgelegt werden, sodass sich aus Grü nden der Verhä ltnismä ßigkeit eine Bü ndelung der Zu- stä ndigkeit anbietet. Auch wenn diese Mö glichkeit in anderen Ausbildungsberufen bereits ü blich ist, sollten im Rahmen einer solchen Entscheidung die Belange des Berufskraftfahrers (bspw. lä ngere Anfahrtswege) berü cksichtigt werden. (4) Die Prü fung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und theoretischen Teil mindestens (4) Die Prü fung wird bei der fü r den Wohnsitz des ausreichende Leistungen erbracht sind. Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrie- und Handelskammer abgelegt, die fü r den praktischen Teil amtlich anerkannte Sachverständige oder Prü fer fü r den Kraftfahrzeugverkehr hinzuziehen kann. Die Industrie- und Handelskammer muss in Satz 1 bezeichnete Sachverständige oder Prü fer hinzuziehen, soweit die Industrie- und Handels- kammer nicht ü ber eigenes Personal mit gleichwertiger Qualifikation verfü gt. Bei Bedarf muss die zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Handelskammer (5) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 (5) entspricht § 1 Absatz 3 in der alten Fassung. verwiesen werden, wenn innerhalb eines Absatz 6 Satz 1 der Berufszugangsverordnung fü r den Die Norm wurde lediglich ihrem Aufbau nach an § 2 Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7 der angepasst. Bewerberinnen zur Prü fung anstehen oder dem Berufszugangsverordnung fü r den Gü terkraftverkehr Bewerber oder der Bewerberin andernfalls sind von der theoretischen Prü fung insoweit befreit, als wirtschaftliche Nachteile entstehen. der Prü fungsgegenstand bereits Gegenstand der Prü fung nach diesen Verordnungen ©Jürgen Kopp 2
(5) Die Prü fung ist bestanden, wenn jeweils im ist. Die Dauer der theoretischen Prü fung ist praktischen und theoretischen Teil mindestens entsprechend zu verkürzen. ausreichende Leistungen erbracht sind. § 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation § 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation § 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation - wurde sprachlich (1) Fü r den Zugang zum Erwerb der beschleunigten (1) Fü r den Zugang zum Erwerb der beschleunigten ü berarbeitet und zum besseren Verstä ndnis in Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der weitere Absä tze gegliedert. jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich. jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich. (2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 (2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten (Unterrichtseinheit). Während des Unterrichts sind (Unterrichtseinheiten). Während des Unterrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgefü hrten Kenntnisbereichen. zu vermitteln. Kenntnisbereichen zu vermitteln. (3) Der Prü fungsteilnehmer muss im Verlauf des (3) Der Bewerber und die Bewerberin müssen im Unterrichts mindestens zehn Unterrichtseinheiten ein Verlauf des Unterrichts mindestens zehn Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht Unterrichtseinheiten ein Kraftfahrzeug der einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person fü r die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis fü r die Fahrlehrergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss den jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem jeweiligen Kriterien fü r Prü fungsfahrzeuge der Nummern Fahrlehrergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis- den jeweiligen Kriterien für Prü fungsfahrzeuge der Verordnung entsprechen. Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Es muss 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung außerdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16 entsprechen, sofern der Prü fungsteilnehmer die der Anlage 7 der Fahrerlaubnis- Verordnung Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse entsprechen, sofern der Bewerber oder die noch nicht besitzt. Bewerberin die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt. Von den Unterrichtseinheiten nach Satz 1 können bis zu vier auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen. (4) Die Prü fung besteht aus einer schriftlichen (4) entspricht § 2 Absatz 3 Satz 4 BKrFQV a. F. Das Prü fung von 90 Minuten Dauer und umfasst (4) Von den Unterrichtseinheiten nach Absatz 3 Satz 1 mindestens eine Frage zu jedem der jeweils Bundesministerium fü r Verkehr und digitale Infrastruktur ©Jürgen Kopp 3
maßgeblichen in der Anlage 1 genannten Ziele. In können bis zu vier Unterrichtseinheiten auch auf hat eine Handreichung zum Einsatz eines leistungsfä hi- der Prü fung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen gen Simulators herausgegeben. Anlage 1 aufgefü hrten Kenntnisbereiche beherrscht eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen werden. Simulator entfallen. (5) Die Prü fung wird bei der fü r den Wohnsitz des (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rechnet andere abgeschlossene spezielle Ausbildungs- (5) setzt Anhang I Abschnitt 3 in Verbindung mit Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Abschnitt 2 Nummer 2.1 Absatz 4 der Richtlinie maßnahmen als Teil des Unterrichts an. Anzurechnen Industrie- und Handelskammer abgelegt. Bei Bedarf 2003/59/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/645 im Umfang von jeweils sieben Unterrichtseinheiten sind muss die zuständige Industrie- und Handelskammer um. Die Aufzä hlung ermö glicht die Anrechnung mindestens einmal im Vierteljahr einen die 1. Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie abgeschlossener Ausbildungen gemä ß Anhang I der Prüfungstermin festsetzen. Der Bewerber oder die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung und des Rates ü ber die Befö rderung gefä hrlicher Gü ter Rates vom 24. September 2008 ü ber die Beförderung an eine andere Industrie- und Handelskammer fü r Fahrzeugfü hrer sowie gemä ß Artikel 6 Absatz 5 in verwiesen werden, wenn innerhalb eines gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) fü r Fahrzeugführer, die zuletzt durch Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Nr. 1/2005 des Rates fü r den Transport von Tieren im den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173 vom Bewerberinnen zur Prü fung anstehen oder dem Umfang von jeweils sieben Unterrichtseinheiten. 17.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und 2. Schulung Bewerber oder der Bewerberin andernfalls gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17 wirtschaftliche Nachteile entstehen. Grundlage fü r die Berücksichtigung der Schulungen ist, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 ü ber den Schutz von Tieren dass diese aufgrund einheitlicher Vorgaben durchgefü hrt beim Transport und damit zusammenhängenden und einheitliche Schulungsbescheinigungen bzw. Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinie einheitliche Prü fungsbescheinigungen ausgestellt 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) werden. Die ADR-Basisschulung umfasst gemä ß An Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt lagen A und B zu dem Europäischen Ü bereinkommen durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom ü ber die internationale Befö rderung gefährlicher Gü ter 15.3.2017, S. 1) geändert worden ist. auf der Straße vom 4. Juli 2019 (ADR; BGBl. II 2019, S. Die nach Satz 1 abgeschlossenen speziellen 756) 19 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, die Schulung Ausbildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation umfasst mindestens 15-20 Unterrichtseinheiten à 45 angerechnet. Sind seit dem Abschluss der speziellen Minuten (vgl. Handbuch Tiertransporte, Vollzugs- Ausbildungsmaßnahme mehr als fü nf Jahre vergangen, hinweise zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig. vom 22. Dezember 2004 ü ber den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhä ngenden Vorgä ngen... und zur Tierschutztransportverordnung vom 11.2.2009, S. 20 Punkt 1, S. 21, Stand: Mai 2017). Beide Schulungen enden mit der Ablegung einer Prü fung, nach deren erfolgreichem Bestehen eine Bescheinigung auf Grundlage eines einheitlichen ©Jürgen Kopp 4
Musters entweder von den Industrie- und Handelskammern (ADR) oder dem Veterinä ramt (Tiertransporte) ausgestellt wird. Die ADR- Schulungsbescheinigung fü r Fahrzeugfü hrer ist fü nf Jahre gü ltig. Die Bescheinigung ü ber die Befä higung zur Durchfü hrung von Tiertransporten kann auf fü nf Jahre befristet werden. Eine Anrechnung ist nur im Umfang von jeweils sieben Unterrichtseinheiten mö glich, da die Unterrichtseinheiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht 60 Minuten dauern. Eine Anrechnung von zweimal sieben Unterrichtseinheiten, wie sie die Richtlinie 2003/59/EG, geä ndert durch die Richtlinie (EU) 2018/645 in Anhang I Abschnitt 3 Absatz 4 in Verbindung mit Abschnitt 2 Nummer 2.1 Absatz 4 als Mö glichkeit fü r die ADR- Schulung vorsieht, kommt unter Berü cksichtigung der Auswirkungen auf den Stundenumfang nicht in Betracht (die Basisschulung hat eine Gesamtdauer von 14 Zeitstunden und 15 Minuten, wovon dann 14 Zeitstunden angerechnet wü rden). Es gibt 52 ADR-Vertragsstaaten, d.h. auch Drittstaaten. Auch in Drittstaaten erworbene Qualifikationen, die durch einen auf Grundlage der Richtlinie 2008/68/EG ausgestellten Nachweis belegt werden kö nnen, sind daher anzuerkennen. Im Rahmen der Antragstellung auf Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises legt der Berufskraftfahrer bei der nach Landesrecht zustä ndigen Behö rde einen rechtlich vorgeschriebenen Nachweis vor, um nachzuweisen, dass er eine anrechenbare Schulung besucht und abgeschlossen hat. Die nach Landesrecht zustä ndige Behö rde trä gt die Anrechnung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein. ©Jürgen Kopp 5
(6) Die Prü fung ist bestanden, wenn mindestens (6) Die Prü fung besteht aus einer schriftlichen Prü fung ausreichende Leistungen erbracht sind. von 90 Minuten Dauer. Sie umfasst mindestens eine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in Anlage 1 genannten Ziele. In der Prü fung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgefü hrten Kenntnisbereiche beherrscht werden. (7) Die Prü fung wird bei der fü r den Wohnsitz des (7) Auf die Begrü ndung zu § 1 Absatz 3 wird verwiesen. (7) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Prü fungsteilnehmers zuständigen Industrie- und Abs. 6 der Berufszugangsverordnung fü r den Handelskammer abgelegt. Bei Bedarf muss die Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7 der zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens Berufszugangsverordnung fü r den Gü terkraftverkehr einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. sind von der Teilnahme am Unterricht und der Der Prü fungsteilnehmer kann mit seiner Zustimmung an Prü fung insoweit befreit, als Prü fungsgegenstand eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen bereits Gegenstand der Prü fung nach diesen werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als Verordnungen sind. Die Dauer der Teilnahme am drei Prü fungsteilnehmer zur Prü fung anstehen oder dem Unterricht und Prü fung sind entsprechend zu Prü fungsteilnehmer andernfalls wirtschaftliche Nachteile verkürzen. entstehen. (8) Die Prü fung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. (9) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4 Absatz 6 Satz 1 der Berufszugangsverordnung fü r den (9) § 2 Absatz 9 entspricht im Wesentlichen § 2 Absatz Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7 der 7 a.F. Klargestellt wurde lediglich, dass sich die Dauer Berufszugangsverordnung fü r den Gü terkraftverkehr der Unterrichtsteilnahme auf 96 Unterrichtseinheiten sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prü fung verkü rzt, von denen zehn Unterrichtseinheiten auf das insoweit befreit, als Prü fungsgegenstand bereits Fü hren des entsprechenden Kraftfahrzeugs entfallen. Gegenstand der Prü fung nach diesen Verordnungen ist. Diese Angabe war zuvor lediglich in § 5 Absatz 1 Die Unterrichtsdauer beträgt 96 Unterrichtseinheiten, Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a in Verbindung von denen zehn Unterrichtseinheiten auf das Fü hren mit Anlage 2a a.F. enthalten. Da jedoch im eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse entfallen. Berufskraftfahrerqualifikationsregister der Zeitraum und Die Prü fung ist entsprechend zu verkürzen. die tatsächliche Unterrichtsdauer anzugeben sind, ist ein rechtlicher Bezug erforderlich. ©Jürgen Kopp 6
§ 3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in § 3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in § 3 Wurde zum besseren Verstä ndnis in Absä tze besonderen Fä llen besonderen Fällen gegliedert und sprachlich ü berarbeitet. Darü ber hinaus wurde ein Verweis angepasst. (1) Fahrer und Fahrerinnen im Gü terkraftverkehr, die (1) Fahrer im Gü terkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, den Personenkraftverkehr ausweiten, oder Fahrer im oder Fahrer und Fahrerinnen im Personenverkehr, Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den die ihre Tätigkeit auf den Gü terkraftverkehr Gü terkraftverkehr ausweiten oder ändern und die eine ausweiten oder ändern und die eine Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der theoretischen und praktischen Prü fung nach § 1 Absatz theoretischen und praktischen Prü fung nach § 1 Abs. 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen sind. Grundqualifikation sind. Bei Absolvierung der beschleunigten Grundqualifikation beträgt die (2) Bei Absolvierung der beschleunigten Unterrichtsdauer 35 Unterrichtseinheiten, von denen Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35 2,5 Unterrichtseinheiten auf das Führen eines Unterrichtseinheiten, von denen 2,5 Unterrichtseinheiten Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen, das den auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Anforderungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 entsprechen Klassen entfallen. Das Kraftfahrzeug muss den muss, entfallen müssen. Fü r die in Satz 1 genannten Anforderungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 entsprechen. Fahrer und Fahrerinnen beschränken sich darüber Die theoretische Prü fung beschränkt sich auf diejenigen hinaus die theoretischen Prüfungen auf diejenigen in in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, der Gegenstand der neuen Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen beschleunigten Grundqualifikation sind. Grundqualifikation sind. § 4 Weiterbildung § 4 Weiterbildung § 4 Weiterbildung wurde sprachlich ü berarbeitet und zum besseren Verstä ndnis in weitere Absä tze gegliedert. (1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1 (1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1 (1) wurde um die Konkretisierung der Inhalte aus Artikel aufgefü hrten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu aufgefü hrten Kenntnisbereiche zu vertiefen und 7 Absatz 1 und Absatz 3 bzw. Anhang I Abschnitt 4 aufzufrischen. Aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der wiederholen. Dabei genügt es, dass aus den der Anlage 1 muss jeweils mindestens ein Unter- Richtlinie (EU) 2018/645 ergä nzt und sprachlich Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 jeweils kenntnisbereich abgedeckt sein. Besondere ü berarbeitet. Eine Wiederholung von mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt ist. Schwerpunkte sollen die Verkehrssicherheit, die Unterkenntnisbereichen ist nach der Richtlinie mö glich, Sicherheit und der Gesundheitsschutz am wenn Fö rderbedarf besteht. Ob Fö rderbedarf besteht, Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umwelt- beurteilt der Berufskraftfahrer auf Grund einer auswirkungen des Fahrens bilden. Eine einmalige Selbsteinschä tzung. Die Selbsteinschä tzung fällt positiv aus, wenn Wiederholungsbedarf besteht. Unter Berü ck- ©Jürgen Kopp 7
Wiederholung von Unterkenntnisbereichen unter sichtigung der ausdrü cklichen Schwerpunktbildung in Einhaltung von Satz 2 ist zulässig. Satz 2 ist lediglich eine einmalige Wiederholung mö glich. Denn nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/645 ist die Weiterbildung dazu bestimmt, bestimmte Kenntnisbereiche (also mehrere) zu vertiefen und erneut zu behandeln. Eine mehr als einmal erfolgende Wiederholung kö nnte dem nicht gerecht werden. (2) Absatz 2 Satz 3 wurde um die Mö glichkeit zur (2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 (2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Aufteilung eines Ausbildungsabschnitts auf zwei Unterrichtseinheiten, die in selbstständigen Unterrichtseinheiten, die in selbstständigen aufeinanderfolgende Tage in Anhang I Abschnitt 4 Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der mindestens sieben Unterrichtseinheiten erteilt Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die Richtlinie (EU) 2018/645 erweitert. Auf diese Weise soll werden; die Unterrichtseinheiten können bei Unterrichtseinheiten können bei verschiedenen es mö glich sein, beispielsweise bei entsprechender verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden. Ausbildungsstätten absolviert werden. Eine Gruppengrö ße die am Vortag theoretisch vermittelten Ein Teil der Weiterbildung kann auf Ü bungen auf Ausbildungseinheit kann auf zwei Inhalte am Folgetag praktisch durchzufü hren oder die einem besonderen Gelände im Rahmen eines aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden. Gruppe aufzuteilen, wenn anders nicht gewä hrleistet Fahrertrainings oder in einem leistungsfä higen werden kann, dass jeder Teilnehmer die Mö glichkeit Simulator entfallen. erhä lt, das Gelernte praktisch unter Anleitung zu ü ben. In diesen Fä llen besteht eine Notwendigkeit fü r die Aufteilung auf zwei aufeinanderfolgende Tage. Daraus ergibt sich, dass eine Aufteilung auf Samstag und Montag nicht mö glich ist, genauso wenig wie eine Trennung durch einen Feiertag. (3) Absatz 3 entspricht § 4 Absatz 2 Satz 2 BKrFQV a. F. Das Bundesministerium fü r Verkehr und digitale (3) Mindestens eine Ausbildungseinheit umfasst einen Infrastruktur hat eine Handreichung zum Einsatz eines die Verkehrssicherheit betreffenden leistungsfähigen Simulators herausgegeben. Eine Unterkenntnisbereich. Ein Teil der Weiterbildung weitergehende Konkretisierung des Teils, der auf einem kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im besonderen Gelä nde oder mittels eines leistungsfä higen Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem Simulators durchgefü hrt wird, erfolgt nicht, um genug leistungsfähigen Simulator entfallen. Gestaltungsspielraum zu lassen. ©Jürgen Kopp 8
(4) Absatz 4 setzt Anhang I Abschnitt 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/645 um. Die Mö glichkeit zur Anrechnung soll die (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rechnet „Kohä renz zwischen den verschiedenen nach andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Unionsrecht vorgeschriebenen Formen der Ausbildung Weiterbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts wahren“ (s. Erwä gungsgrund 13 der Richtlinie (EU) an. Anzurechnen im Umfang von sieben 2018/645). Die Mö glichkeit zur Anrechnung einer Unterrichtseinheiten sind die speziellen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme soll lediglich einmal bestehen. D.h. eine ADR-Basisschulung 1. Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie kann im Rahmen der Weiterbildung nur einmal an- 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des gerechnet werden. Wird die ADR-Schulung (Umfang 12 Rates vom 24. September 2008 ü ber die Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, d.h. 9 Zeitstunden) Beförderung gefährlicher Gü ter im Binnenland (ABl. aufgefrischt, kann diese Maßnahme auf eine spä tere L 260 vom 30.9.2008, S. 13) fü r Fahrzeugfü hrer, die Weiterbildung angerechnet werden, sofern zwischen zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L deren Abschluss und dem Zeitpunkt der Anrechnung 173 vom 17.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und hö chstens fü nf Jahre liegen. Gleiches gilt fü r die Schulung fü r den Transport von Tieren. Bei der 2. Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung Schulung gemä ß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. eine Befristung der Bescheinigung und damit eine 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über Auffrischung nicht zwingend vorgeschrieben. Dies ä n- den Schutz von Tieren beim Transport und damit dert jedoch nichts an den Voraussetzungen fü r eine zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Anrechnung. Änderung der Richtlinie 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 Zum Verfahren der Anrechnung im Rahmen der (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Antragstellung auf Ausstellung eines Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom Fahrerqualifizierungsnachweises wird auf die 15.3.2017, S. 1) geändert worden ist. Ausfü hrungen zu § 2 Absatz 5 verwiesen. Abgeschlossene spezielle Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im Rahmen des fü nfjährigen Weiterbildungsrhythmus angerechnet. Sind seit dem Abschluss der speziellen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme mehr als fü nf Jahre vergangen, ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig. ©Jürgen Kopp 9
§ 5 Nachweise (1) Nach 1. erfolgreicher Ablegung der Prü fung hat die Industrie- und Handelskammer, 2. dem Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation, dem Abschluss von Unterrichtseinheiten nach § 4 Absatz 2 (Teilleistungen) sowie dem Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung ü ber die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen. Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in der Ausbildungsstätte und ist fü r die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss der erbrachten Leistung oder Teilleistung aufzubewahren und von der Ausbildungsstätte nach dem jeweiligen Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist im Einzelfall 1. a) bei Aufbewahrung in Papierform unverzüglich, 2. b) bei Aufbewahrung in elektronischer Form automatisiert zu löschen. (1a) Die Bescheinigung zum Abschluss des Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist nach dem Muster der Anlage 2a auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss enthalten: 1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Ü berwachungsbehö rde ©Jürgen Kopp 10
und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides, 2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, 3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme, 4. Angaben zu den vermittelten Kenntnisbereichen (Güterverkehr oder Personenverkehr). (1b) Die Bescheinigung ü ber Teilleistungen und den Abschluss der Weiterbildung ist nach dem Muster der Anlage 2b auszustellen und dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss enthalten: 1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Ü berwachungsbehö rde und das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides, 2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, 3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme, 4. Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1. (1c) Die Bescheinigung nach Absatz 1a ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person zu unterschreiben. Die Bescheinigung nach Absatz 1b ist im Original von einer zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person und von der zur Durchführung des Unterrichts eingesetzten Person zu unterschreiben. Die eigenhändige Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Person kann bei automatisierter Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden. Das gilt ©Jürgen Kopp 11
nicht, wenn der Unterricht ausschließlich von dieser Person durchgeführt wurde. (2) Die Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union auf dem Führerschein (Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung) nachgewiesen, soweit ein deutscher Führerschein erteilt werden kann. Der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ü ber den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis oder der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union in den von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ü ber den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Führerschein steht dem Nachweis nach Satz 1 gleich. (3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes, die Fahrten im 1. Gü terkraftverkehr durchführen, müssen die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 ü ber gemeinsame Regeln fü r den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Gü terkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 2. 72) nachweisen, 2. Personenverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung auch nachweisen durch eine Bescheinigung im Inland, die ©Jürgen Kopp 12
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ü ber den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt ist. (4) Der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl erfolgt durch die fü r die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde, soweit sich aus den Bescheinigungen nach Absatz 1 ergibt, dass die jeweilige Grundqualifikation oder Weiterbildung erworben worden ist. Werden die Grundqualifikation oder die Weiterbildung nicht nachgewiesen, so ist dies in der Fahrerbescheinigung mit einem Eintrag im Feld „Besondere Bemerkungen“ zu kennzeichnen. Der Eintrag lautet: „Gilt ausschließlich fü r Fahrten, die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 unterliegen“. Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 Halbsatz 2 wird fü r Fahrer und Fahrerinnen nach Absatz 3 Nr. 2 die Bescheinigung nach Muster Anlage 3 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt. (5) Die Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind bei der Durchfü hrung von Fahrten den zustä ndigen Personen zur Kontrolle auszuhä ndigen. § 6 Anerkennung von Ausbildungsstä tten § 5 Anerkennung von Ausbildungsstätten § 5 Anerkennung von Ausbildungsstätten (1) wurde sprachlich ü berarbeitet und der Ü bersicht (1) Der Antrag auf Anerkennung einer (1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte halber besser strukturiert. Er entspricht im Ausbildungsstätte fü r die beschleunigte fü r die beschleunigte Grundqualifikation und die Wesentlichen § 6 Absatz 1 in der vor Erlass dieser Grundqualifikation und die Weiterbildung ist Weiterbildung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Verordnung gü ltigen Fassung. schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Behörde in schriftlicher oder in elektronischer Form zu Dem Antrag sind die zur Prü fung der stellen. Dem Antrag sind die zur Prü fung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere Unterlagen beizufügen, insbesondere 1. das Ausbildungsprogramm, in dem die 1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage unterrichteten Themengebiete auf der der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche ©Jürgen Kopp 13
Grundlage der in Anlage 1 aufgefü hrten sowie die geplante Durchführung des Unterrichts Kenntnisbereiche sowie die geplante und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen Durchfü hrung und die Unterrichtsmethoden sind, nä her darzustellen sind; 2. Nachweise ü ber die Zahl, die Qualifikationen 2. ü ber die Zahl, die Qualifikationen und und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, Tä tigkeitsbereiche der Ausbilder und einschließlich eines Nachweises ü ber ihre Ausbilderinnen, einschließlich eines didaktischen und pädagogischen Kenntnisse, Nachweises ihrer didaktischen und 3. Angaben zu den Unterrichtsräumen, zu den pä dagogischen Kenntnisse; Lehrmitteln, zu den fü r die praktische Ausbildung 3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu den Lehrmaterial, zu den fü r die praktische eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und sowie zu eingesetzten 4. die vorgesehene maximale Teilnehmerzahl fü r Ausbildungsfahrzeugen; den jeweiligen Unterrichtsraum. Fü r Ausbilder im 4. die vorgesehene Teilnehmerzahl. praktischen Teil muss eine Berufserfahrung als Fü r Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil 1. Berufskraftfahrer, muss eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder 2. Fachkraft im Fahrbetrieb, Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als 3. Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeisterin, als 4. Meister fü r Kraftverkehr Meister fü r Kraftverkehr oder Meisterin fü r oder eine entsprechende Fahrerfahrung, Kraftverkehr oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer fü r Lastkraftwagen insbesondere als Fahrlehrer oder als Fahrlehrerin fü r oder Busse, nachgewiesen werden. Lastkraftwagen oder Busse, nachgewiesen werden. (2) Die Anerkennung ist in schriftlicher oder in (2) Der Antrag auf Anerkennung kann bereits in elektronischer Form zu erlassen. Vorbehaltlich schriftlicher oder elektronischer Form gestellt werden, besonderer Bestimmungen sind zu benennen: sodass auch die Anerkennung in schriftlicher oder elektronischer Form erlassen werden kann. § 37 VwVfG bleibt davon unberü hrt. Im Ü brigen entspricht Absatz 2 (2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. 1. das anerkannte Ausbildungsprogramm, im Wesentlichen § 6 Absatz 2 in der vor Erlass dieser Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind 2. die zugelassenen Ausbilder, Verordnung gü ltigen Fassung. Die Befü rchtung, eine 3. die zugelassenen Räume, in denen Unterricht Nennung des zugelassenen Ausbilders im 1. das anerkannte Ausbildungsprogramm, nach § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 des Anerkennungsbescheid verhindere eine kurzfristige 2. die zugelassenen Ausbilder und Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes Ersetzung eines beispielsweise erkrankten Ausbilders, Ausbilderinnen, durchgeführt werden darf, und hat sich nicht bewahrheitet. In diesen Fä llen ist eine 3. die zugelassenen Räume, in denen 4. die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl. kurzfristige Anerkennung eines noch nicht zugelassenen Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz Ausbilders bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations- der nach Landesrecht zuständigen Behö rde mö glich. Gesetzes durchgeführt werden darf, und ©Jürgen Kopp 14
4. die jeweils höchstens zulässige (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen (3) Die Möglichkeit zum Erlass von Nebenbe- Teilnehmerzahl verbunden werden. stimmungen wurde parallel zu ä hnlichen Regelungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung geschaffen. zu benennen. § 7 Anforderungen an den Unterricht § 6 Anforderungen an den Unterricht § 6 Anforderungen an den Unterricht (1) Die Teilnehmerzahl fü r die Vermittlung der (1) Die Teilnehmerzahl fü r den Unterricht zur (1) Die nach Landesrecht zustä ndige Behö rde kann Grundqualifikation und fü r die Weiterbildung ist auf beschleunigten Grundqualifikation und zur Weiterbildung eine niedrigere Teilnehmerzahl als 25 festlegen. Fü r höchstens 25 Personen je Unterricht zu ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu eine Festlegung dienen zum Beispiel die baulichen beschränken. Die zuständige Behörde nach § 7b beschränken. Die Durchfü hrung von Unterricht mit einer Gegebenheiten als Orientierung. Eine Festlegung Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations- höheren Teilnehmerzahl ist unzulässig. auf ü ber 25 Personen ist nach wie vor unzulä ssig Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 4 BKrFQV a. F.). Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes kann eine abweichende Teilnehmerzahl genehmigen. Sie orientiert sich hierzu insbesondere an den baulichen Gegebenheiten des Unterrichtsraumes. Die Durchfü hrung von Unterricht mit einer höheren als in Satz 1 genannten oder nach Satz 2 genehmigten Teilnehmerzahl ist unzulässig. (2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts (2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in (2) Unter den Begriff der Lernmittel fallen nun auch den Unterrichtsräumen während des Unterrichts fü r alle fü r jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende ausdrü cklich e-Learning-Materialien. Ausweislich der Teilnehmenden geeignete und ausreichende Lernmittel Lernmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Expertise im Auftrag der Bundesanstalt fü r zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung Straßenwesen zum E-Learning und Simulatoreinsatz im Visualisierung vorhanden sind. vorhanden sind. Rahmen der Berufskraftfahreraus- und –Weiterbildung von Professor Dr. Helmut M. Niegemann (Universitä t des Saarlandes) fallen folgende gä ngige Formate unter den Begriff des e-Learnings (s. 5 f.): Drill & Practice, E-Kompendium/Klassisches CBT, E-Lectures: Mini Lectures, Erklä rvideos, Micro-Learning, Fallbeispiele (Case Based Learning) usw. ©Jürgen Kopp 15
§ 8 Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen § 7 Fortbildung der Ausbilder § 7 Fortbildung der Ausbilder (1) Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im (1) Ausbilder, die Unterricht zur beschleunigten § 7 enthä lt sprachliche Ü berarbeitung und wurde neu Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 Grundqualifikation oder zur Weiterbildung durchführen, gegliedert. Ihrem wesentlichen materiellen Inhalt nach durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine entspricht die Regelung dem ursprü nglichen § 8 in der durch eine mindestens dreitägige Fortbildung, die mindestens dreitägige Fortbildung aufzufrischen. Die bis zum Erlass dieser Verordnung gültigen Fassung mit alle Gebiete erfassen soll, die fü r diese berufliche Fortbildung soll alle Gebiete erfassen, die fü r diese Ausnahme der Erweiterung des Tatbestandes auch auf Tätigkeit des Ausbilders oder der Ausbilderin von berufliche Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind. den Unterricht zur Erlangung der beschleunigten Bedeutung sind, zu aktualisieren. Die Fortbildung hat Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von Grundqualifikation fü r Quereinsteiger und Umsteiger. einen Gesamtumfang von mindestens 24 mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten Auch fü r Ausbilder in dem Bereich besteht eine Pflicht Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren. zur regelmä ßigen Fortbildung. Jahre zu absolvieren. Der Unterricht im Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von Ferner wird klargestellt, dass die Unterrichtseinheit fü r Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht die Fortbildung der Ausbilder ebenfalls einen Umfang regelmäßig fortbilden, durchgeführt werden. von 60 Minuten aufweisen muss. Der Grund fü r die Klarstellung liegt in den missverstä ndlichen Ausfü hrungen in der BR-Drs. 593/16, S. 24, die darauf hinweist, dass der Umfang der Fortbildung der fü r Fahrlehrer entspreche, und den Ausfü hrungen in BR- Drs. 417/17, S. 46, wonach die Fortbildung einen Umfang von 24 Stunden aufweisen müsse. Da die Unterrichtseinheit im Fahrlehrerrecht jedoch lediglich 45 Minuten beträ gt (vgl. § 53 Absatz 8 Fahrlehrergesetz) und auf dem Markt Fortbildungsangebote vorhanden sind, die damit werben, die Anforderungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht und dem Fahrlehrerrecht zu erfü llen, ist eine Klarstellung erforderlich. (2) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder und (2) Die Ausbilder haben der Ausbildungsstätte, an der (2) Absatz 2 erfasst in Anlehnung an das Ausbilderinnen der letzten beiden sie Unterricht durchführen, spätestens zwei Wochen Fahrlehrerrecht nun die Pflicht zur Aushä ndigung der Fortbildungsmaßnahmen sind durch die nach Abschluss der Fortbildung die Teilnahme- Teilnahmebescheinigung an die Ausbildungsstätte, die Ausbildungsstätte aufzubewahren und der bescheinigung der Ausbildungsstätte auszuhändigen. den Ausbilder einsetzt. Diese trifft die Pflicht, die zustä ndigen Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Teilnahmebescheinigung bis zu acht Jahre ©Jürgen Kopp 16
des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder aufzubewahren. In den Fä llen, in denen z. B. der der zustä ndigen Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1 Ausbilder Unterricht an mehreren Ausbildungsstä tten des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auf durchfü hrt, genü gt die Vorlage einer Ablichtung der Verlangen unverzüglich vorzulegen. Sie sind Teilnahmebescheinigung. Die Norm wird im Ü brigen in spätestens acht Jahre nach Abschluss der Absatz 4 an die Ä nderung der Zustä ndigkeitsregelungen Fortbildungsmaßnahme zu löschen oder zu fü r die Ü berwachung der Ausbildungsstä tten angepasst. vernichten. (3) Der Unterricht im Sinne dieser Verordnung darf nur von Ausbildern durchgeführt werden, die sich regelmäßig im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 fortbilden. (4) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder der letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind von der Ausbildungsstätte aufzubewahren und spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu vernichten. Die Teilnahmebescheinigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikations- gesetzes auf Verlangen unverzü glich vorzulegen. § 8 Ausstellung des § 8 Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises Fahrerqualifizierungsnachweises (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf (1) stellt die Anspruchsgrundlage auf Ausstellung eines Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus, wenn Fahrerqualifizierungsnachweises dar, wenn die der Fahrer nachweislich grundqualifiziert ist oder als Voraussetzungen erfü llt sind. Dessen Ausstellung erfolgt grundqualifiziert gilt. Sind seit der Erlangung der nicht mehr nur in den Fä llen, in denen mangels Grundqualifikation mehr als fü nf Jahre vergangen, muss Wohnsitzes des Berufskraftfahrers in Deutschland die der Fahrer nachweislich ü ber eine abgeschlossene Fahrerlaubnisbehö rde die Eintragung der Schlü sselzahl Weiterbildung verfügen. „95“ nicht vornehmen konnte. Diese Fallgestaltung Der Fahrerqualifizierungsnachweis folgt dem Muster der betraf Berufskraftfahrer, die beispielsweise in Frankreich Anlage 5. wohnen und ü ber einen franzö sischen Führerschein verfügen, ihre Weiterbildung jedoch in Deutschland absolvierten, weil sie hier beschäftigt sind. Die bislang ©Jürgen Kopp 17
bestehende Ermächtigung der Länder zur Losung der sog. „Grenzgä ngerproblematik“ wird durch die bundesweite Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises obsolet. Die Entscheidung zur bundesweiten Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen fü r alle Berufskraft- fahrer geht ü ber die Anforderungen des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/645 hinaus, ist aufgrund des bereits bestehendes Nebeneinanders diverser Nachweis- mö glichkeiten zweckdienlicher. Der Fahrerqualifizie- rungsnachweis ist von den anderen EU-Mitgliedstaaten anzuerkennen (vgl. Artikel 10 Absatz 1 am Ende). Die nach Landesrecht zustä ndige Behö rde beauftragt den Hersteller mit der Ausfertigung des Fahrerqualifizierungsnachweises, wenn der Fahrer nachweislich grundqualifiziert ist oder als grundqualifiziert gilt. Grundqualifiziert ist, wer 1. eine Grundqualifikation durch Ablegung einer theoretischen und praktischen Prü fung erlangt hat (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG), 2. eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder zu einem Beruf absolviert hat, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 BKrFQG), 3. eine Umsteigerprü fung abgelegt hat (§ 3 Absatz 1 BKrFQV), 4. eine beschleunigte Grundqualifikation absolviert hat (§ 2 Absatz 2 BKrFQG), ©Jürgen Kopp 18
5. eine Quereinsteigerprü fung abgelegt hat (§ 2 Absatz 9 BKrFQV) oder 6. eine Umsteigerprü fung im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat (§ 3 Absatz 2 BKRFQV). Als grundqualifiziert gilt, wer von der Besitzstandsregelung in § 4 BKrFQG erfasst ist. Sind seit der Erlangung der Grundqualifikation, unabhä ngig von der Form der Erlangung, d.h. auch im Wege des Besitzstandes, fü nf Jahre vergangen, so muss nachweislich eine Weiterbildung abgeschlossen worden sein, um (erneut) einen Fahrerqualifizierungs- nachweis ausgestellt zu bekommen. Der Berufskraftfahrer ist nachweislich grundqualifiziert, wenn Registereinträ ge ü ber die absolvierten Maßnahmen vorhanden sind. Aus diesem Grund stellt die nach Landesrecht zustä ndige Behö rde im Rahmen der Antragsprü fung eine Anfrage an das Kraftfahrt- Bundesamt zur Beauskunftung aus dem Berufskraft- fahrerqualifikationsregister (§ 8 Absatz 4 Satz 3). Fü r den Ü bergangszeitraum bis die anerkannten Ausbildungsstä tten ü ber einen Zugriff auf das Berufskraftfahrerqualifikationsregister verfügen, ist der Nachweis gefü hrt, sofern Teilnahmebescheinigungen sowie Bescheinigungen über das erfolgreiche Bestehen der Prü fung(en) vorgelegt werden kö nnen. Die Rü cknahme bzw. der Widerruf des Fahrer- qualifizierungsnachweises richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Dies galt auch bereits fü r den Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein (vgl. VG Mü nchen, Beschluss vom 15.07.2015 – M 1 S 15.2430). ©Jürgen Kopp 19
(2) enthä lt alle erforderlichen personenbezogenen Daten, die zur Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind. (2) Der Antrag auf Ausstellung des Fahrer- qualifizierungsnachweises ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch den Fahrer in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. Der Fahrer hat auf Verlangen der Behörde persönlich zu erscheinen. Sie oder er hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen: 1. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht, 2. Anschrift, 3. Staatsangehörigkeit und (3) erfasst die notwendigen Unterlagen zum Nachweis 4. Art des Ausweisdokuments. der personenbezogenen Daten und zum Nachweis ü ber das Erfü llen der Voraussetzungen zur Erlangung einer (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifikation 1. ein amtlicher Nachweis ü ber Tag und Ort der Geburt, oder Weiterbildung, da die Geltungsdauer der 2. ein Lichtbild, das die Anforderungen der Anlage 8 der Qualifikation durch einen gültigen Fahrer- Passverordnung erfüllt, qualifizierungsnachweis nachgewiesen wird. 3. ein gültiger Führerschein, in dem die fü r die Grund- qualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung maßgebliche Fahrerlaubnisklasse Nach Nummer 3 ist die Vorlage eines gültigen vermerkt ist, Fü hrerscheins erforderlich, da in den Fahrer- 4. ein amtlicher Nachweis ü ber den ordentlichen qualifizierungsnachweis die zum Zeitpunkt der Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Antragsstellung gü ltige Fü hrerscheinnummer vermerkt Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik wird. Deutschland, eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder einen Der nach Nummer 5 vorgeschriebene Nachweis muss Aufenthaltstitel, der erkennen lässt, dass die für den Gefahrgutbereich § 3 Absatz 1 S. 1 Nummer 9 Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Absatz 2 des des Gefahrgutbefö rderungsgesetz in Verbindung mit Aufenthaltsgesetzes), und Anlage B Teil 8 Nummer 8.2.2.8.5 des Europä ischen 5. sofern andere abgeschlossene spezielle Aus- oder Ü bereinkommens vom 30. September 1957 ü ber die Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 5 oder internationale Befö rderung gefä hrlicher Gü ter auf der § 4 Absatz 4 angerechnet werden sollen und dies- Straße (ADR) entsprechen und fü r den Bereich der bezüglich noch kein Eintrag in das Berufskraftfahrer- Tiertransporte § 4 der Tierschutztransport-VO in qualifikationsregister erfolgt ist, ein rechtlich Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. ©Jürgen Kopp 20
vorgeschriebener Nachweis ü ber den Abschluss der Dies gilt jedoch nur, sofern noch kein Registereintrag in jeweiligen Maßnahme. das Berufskraftfahrerqualifikationsregister vorgenommen wurde. Da die Industrie- und Handelskammern im Gefahrgutbereich (ADR) zustä ndig sind und auf Antrag einen Zugriff auf das Berufskraftfahrerqualifikations- register erhalten, kö nnen sie ü ber abgeschlossene ADR-Maßnahmen einen Eintrag vornehmen. (4) Die nach Landesrecht zustä ndige Behö rde prü ft, ob die angegebenen Daten sowie die vorgelegten Unterlagen richtig und vollstä ndig sind. Hierzu stellt sie eine Anfrage an das Kraftfahrt-Bundesamt zur (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde prü ft die Beauskunftung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Fahrer als auch aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister. mitgeteilten Daten und vorgelegten Unterlagen. Sie holt Bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle anerkannten zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Zentralen Ausbildungsstä tten und fü r die Prü fung zuständigen Fahrerlaubnisregister ein. Die nach Landesrecht Industrie- und Handelskammern ü ber einen Zugriff auf zuständige Behörde ü berprü ft das Vorliegen einer das Berufskraftfahrerqualifikationsregister verfü gen, Grundqualifikation oder einer Weiterbildung nach müssen jedoch auch die vorgelegten Unterlagen ohne Absatz 1. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus eine Abfrage an das Register geprü ft werden. dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein. In diesem Zusammenhang wurde berü cksichtigt, dass es einen Ü bergangszeitraum geben wird, in dem die Fahrer sowohl Teilnahmebescheinigungen vorlegen werden als auch ü ber Registereinträ ge verfü gen. Grund dafü r ist, dass die bislang gesetzlich anerkannten Ausbildungsstä tten zwei Jahre ab dem Inkrafttreten des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes Zeit haben, um sich staatlich anerkennen zu lassen. Erst nach der staatlichen Anerkennung ist ein Anschluss an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister mö glich. Gerade bei einem Wechsel der Ausbildungsstä tte oder einem Aufteilen der einzelnen Weiterbildungsmaßnahmen ü ber mehrere Jahre wird der Fall eintreten, dass die Fahrer die Kurse bei einer Ausbildungsstä tte besuchen, die bereits einen Registeranschluss hat und bei einer Ausbildungsstä tte, die noch nicht ü ber einen Registeranschluss verfü gt. ©Jürgen Kopp 21
In diesem Fall prü ft der zustä ndige Bearbeiter bei der nach Landesrecht zustä ndigen Behö rde, ob die Voraussetzungen insgesamt vorliegen und dies entweder durch eine Teilnahmebescheinigung oder durch einen Eintrag in das Berufskraftfahrer- qualifikationsregister nachgewiesen ist. Ein Nachtrag der Teilnahmebescheinigungen in das Berufskraftfahrer- qualifikationsregister durch den Behö rdenmitarbeiter erfolgt nicht. Der an die Bundesdruckerei gesendete Auftrag zur Herstellung eines Fahrerqualifizierungs- nachweises durch die Behö rde impliziert, dass die Voraussetzungen der Qualifikation erfü llt wurden. Ein anderes Vorgehen, etwa der Nachtrag durch den Behö rdenmitarbeiter oder etwa durch die ursprü ngliche Ausbildungsstä tte, ist nicht praktikabel. § 9 Ausstellung eines neuen § 9 Ausstellung eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen, Fahrerqualifizierungsnachweises bei Verlust, Diebstahl und Beschädigung Änderungen, Verlust, Diebstahl und Beschädigung (1) Bei Änderungen der den Angaben auf dem (1) Bei Ä nderung der Angaben, die dem Fahrer- Fahrerqualifizierungsnachweis zugrundeliegenden qualifizierungsnachweis zum Zeitpunkt der Ausstellung Tatsachen ist auf Antrag ein neuer Fahrer- zugrunde gelegen haben, ist auf Antrag ein neuer qualifizierungsnachweis auszustellen. Der alte Fahrerqualifizierungsnachweis auszustellen. Diese Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landesrecht Mö glichkeit stellt sicher, dass bei Ä nderung der zuständigen Behörde zurückzugeben. persö nlichen Angaben oder auch bei Erweiterung der ©Jürgen Kopp 22
Fahrerlaubnisklasse, fü r die eine Qualifikation erworben wurde mit den Angaben auf dem Personalausweis oder auf dem Fü hrerschein ü bereinstimmt. Gleichzeitig ist der alte bzw. vorherige Fahrerqualifizierungsnachweis an die nach Landesrecht zustä ndige Behö rde zurü ck- zugeben. Dies soll aus Grü nden des Missbrauchs verhindern, dass der Berufskraftfahrer im Besitz mehrerer Fahrerqualifizierungsnachweise ist und sie oder er diesen weitergibt oder seine Tä tigkeit darauf basierend ausü bt, obwohl z.B. der neu ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis im Nachgang entzogen wurde. 2) Wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis wegen Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines (2) Absatz 2 regelt das Verfahren der Ausstellung eines vorhandenen Fahrerqualifizierungsnachweises neuen Fahrerqualifizierungsnachweises infolge des beantragt, sind der nach Landesrecht zuständigen Verlustes, der Beschädigung oder Vernichtung. Parallel Behörde vorzulegen: zu der Regelung in § 25 Absatz 4 Satz 2 FeV stellt die nach Landesrecht zustä ndige Behö rde eine Anfrage an 1. bei Verlust des Fahrerqualifizierungsnachweises eine das Kraftfahrt-Bundesamt zur Beauskunftung aus dem schriftliche Erklärung ü ber den Verlust, Zentralen Fahrerlaubnisregister und dem Berufs- kraftfahrerqualifikationsregister. 2. bei Diebstahl des Fahrerqualifizierungsnachweises der Nachweis einer Anzeige, 3. bei Beschädigung des Fahrerqualifizierungs- nachweises der zu erneuernde Fahrerqualifizierungs- nachweis. Dem Antrag sind die nach § 8 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde prü ft die Vollständigkeit der mitgeteilten Daten. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister ein. Die nach Landesrecht zuständige Behörde prü ft das Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer Weiterbildung nach § 8 Absatz 1. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein. ©Jürgen Kopp 23
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