Synopse Berufskraftfahrerqualifikations-Verordnung

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Synopse Berufskraftfahrerqualifikations-Verordnung
Bisheriger Stand                                          Drucksache vom 8.10.2020; 598/20                             Drucksache vom 8.10.2020; 598/20
                                                                                                                       Begründungen
§ 1 Erwerb der Grundqualifikation                         § 1 Erwerb der Grundqualifikation

(1) Für den Zugang zum Erwerb der                         (1) Für den Zugang zum Erwerb der Grundqualifikation
Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der           ist der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis
jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.              nicht erforderlich.
                                                                                                                       (2) Absatz 2 wurde sprachlich verä ndert.
(2) Die Prü fung ü ber die Grundqualifikation besteht   (2) Die Prüfung ü ber die Grundqualifikation besteht aus
                                                          einer theoretischen und einer praktischen Prü fung nach
aus einer theoretischen und einer praktischen
                                                          Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der
Prü fung nach Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat
der Bewerber oder die Bewerberin nachzuweisen,            Prü fungsteilnehmer nachzuweisen, dass er ü ber die
dass er oder sie die jeweils erforderlichen               jeweils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und
                                                          Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten
grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den
                                                          Kenntnisbereichen für die betreffenden
in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen für die
                                                          Fahrerlaubnisklassen verfügt.
betreffenden Fahrerlaubnisklassen besitzt.

(3) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4
Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den                (3) Die Prü fung wird bei der für den Wohnsitz des
Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7 der                                                                      (3) Neben der Mö glichkeit, den Prü fungsteilnehmer
                                                          Prü fungsteilnehmers zuständigen Industrie- und
Berufszugangsverordnung für den Gü terkraftverkehr       Handelskammer abgelegt. Die Industrie- und                   mit seiner Zustimmung an eine andere Industrie-
sind von der theoretischen Prü fung insoweit befreit,    Handelskammer kann für den praktischen Teil amtlich          und Handelskammer zu verweisen, wenn binnen
als der Prü fungsgegenstand bereits Gegenstand der       anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den               eines Vierteljahres weniger als drei
Prü fung nach diesen Verordnungen ist. Die Dauer         Kraftfahrzeugverkehr hinzuziehen. Die Industrie- und         Prü fungsteilnehmer zur Prü fung anstehen oder
der theoretischen Prü fung ist entsprechend zu           Handelskammer muss fü r den praktischen Teil in             dem Prü fungsteilnehmer andernfalls wirtschaftliche
verkürzen.                                                Satz 2 bezeichnete Sachverständige oder Prüfer               Nachteile entstehen, besteht nach § 10 Absatz 3
                                                          hinzuziehen, soweit die Industrie- und Handelskammer         des Gesetzes zur vorlä ufigen Regelung des Rechts
                                                          nicht ü ber eigenes Personal mit gleichwertiger             der Industrie- und Handelskammern (IHK) die
                                                          Qualifikation verfügt. Bei Bedarf muss die zuständige        Mö glichkeit, die Durchfü hrung der Prü fung auf eine
                                                          Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im
                                                                                                                       andere Industrie- und Handelskammer zu ü bertra-
                                                          Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen. Der
                                                          Prü fungsteilnehmer kann mit seiner Zustimmung an eine
                                                                                                                       gen. Nach § 10 Absatz 3 IHK ist auch eine
                                                          andere Industrie- und Handelskammer verwiesen                Aufgabenübertragung auf eine andere Industrie-
                                                          werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als       und Handelskammer mit Sitz in einem anderen
                                                          drei Prü fungsteilnehmer zur Prü fung anstehen oder dem    Bundesland möglich. Das hat den Vorteil, dass
                                                          Prü fungsteilnehmer andernfalls wirtschaftliche Nachteile   kleine Industrie- und Handelskammern, die nah
                                                          entstehen.                                                   beieinander, aber in zwei verschiedenen
                                                                                                                       Bundeslä ndern liegen, ihre Zustä ndigkeit bü ndeln

                                                                                ©Jürgen Kopp                                                                            1
kö nnen, wodurch die Prü fungsgebü hren fü r die
                                                                                                                        Berufskraftfahrer sinken. Eine Aufgaben-
                                                                                                                        ü bertragung kommt beispielsweise in den Fä llen in
                                                                                                                        Betracht, in denen an einer Industrie- und
                                                                                                                        Handelskammer nur wenige Prü fungen zur
                                                                                                                        Erlangung der Grundqualifikation (derzeit ca. 360
                                                                                                                        pro Jahr gegenü ber ca. 28.000 Prü fungen zur
                                                                                                                        Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation)
                                                                                                                        abgelegt werden, sodass sich aus Grü nden der
                                                                                                                        Verhä ltnismä ßigkeit eine Bü ndelung der Zu-
                                                                                                                        stä ndigkeit anbietet. Auch wenn diese Mö glichkeit
                                                                                                                        in anderen Ausbildungsberufen bereits ü blich ist,
                                                                                                                        sollten im Rahmen einer solchen Entscheidung die
                                                                                                                        Belange des Berufskraftfahrers (bspw. lä ngere
                                                                                                                        Anfahrtswege) berü cksichtigt werden.
                                                           (4) Die Prü fung ist bestanden, wenn jeweils im
                                                           praktischen und theoretischen Teil mindestens
(4) Die Prü fung wird bei der fü r den Wohnsitz des      ausreichende Leistungen erbracht sind.
Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen
Industrie- und Handelskammer abgelegt, die fü r den
praktischen Teil amtlich anerkannte Sachverständige
oder Prü fer fü r den Kraftfahrzeugverkehr hinzuziehen
kann. Die Industrie- und Handelskammer muss in
Satz 1 bezeichnete Sachverständige oder Prü fer
hinzuziehen, soweit die Industrie- und Handels-
kammer nicht ü ber eigenes Personal mit
gleichwertiger Qualifikation verfü gt. Bei Bedarf muss
die zuständige Industrie- und Handelskammer
mindestens einmal im Vierteljahr einen
Prüfungstermin festsetzen. Der Bewerber oder die
Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung
an eine andere Industrie- und Handelskammer                (5) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4           (5) entspricht § 1 Absatz 3 in der alten Fassung.
verwiesen werden, wenn innerhalb eines                     Absatz 6 Satz 1 der Berufszugangsverordnung fü r den        Die Norm wurde lediglich ihrem Aufbau nach an § 2
Vierteljahres weniger als drei Bewerber und                Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7 der            angepasst.
Bewerberinnen zur Prü fung anstehen oder dem              Berufszugangsverordnung fü r den Gü terkraftverkehr
Bewerber oder der Bewerberin andernfalls                   sind von der theoretischen Prü fung insoweit befreit, als
wirtschaftliche Nachteile entstehen.                       der Prü fungsgegenstand bereits Gegenstand der
                                                           Prü fung nach diesen Verordnungen

                                                                                  ©Jürgen Kopp                                                                         2
(5) Die Prü fung ist bestanden, wenn jeweils im       ist. Die Dauer der theoretischen Prü fung ist
praktischen und theoretischen Teil mindestens          entsprechend zu verkürzen.
ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation       § 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation             § 2 Erwerb der beschleunigten
                                                                                                                    Grundqualifikation - wurde sprachlich
(1) Fü r den Zugang zum Erwerb der beschleunigten     (1) Fü r den Zugang zum Erwerb der beschleunigten           ü berarbeitet und zum besseren Verstä ndnis in
Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der        Grundqualifikation ist der vorherige Erwerb der              weitere Absä tze gegliedert.
jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.           jeweiligen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.

(2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140    (2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt 140
                                                       Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten
Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten
                                                       (Unterrichtseinheit). Während des Unterrichts sind
(Unterrichtseinheiten). Während des Unterrichts sind
jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse    jeweils die erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und
und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten     Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgefü hrten
                                                       Kenntnisbereichen. zu vermitteln.
Kenntnisbereichen zu vermitteln.
                                                       (3) Der Prü fungsteilnehmer muss im Verlauf des
(3) Der Bewerber und die Bewerberin müssen im          Unterrichts mindestens zehn Unterrichtseinheiten ein
Verlauf des Unterrichts mindestens zehn                Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht
Unterrichtseinheiten ein Kraftfahrzeug der             einer Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis
betreffenden Klasse unter Aufsicht einer Person        fü r die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem
führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis fü r die   Fahrlehrergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss den
jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem                 jeweiligen Kriterien fü r Prü fungsfahrzeuge der Nummern
Fahrlehrergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss       2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-
den jeweiligen Kriterien für Prü fungsfahrzeuge der   Verordnung entsprechen.
Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der Anlage 7 der              Es muss außerdem den Anforderungen der Nummer
Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Es muss          2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung
außerdem den Anforderungen der Nummer 2.2.16           entsprechen, sofern der Prü fungsteilnehmer die
der Anlage 7 der Fahrerlaubnis- Verordnung             Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrerlaubnisklasse
entsprechen, sofern der Bewerber oder die              noch nicht besitzt.
Bewerberin die Fahrerlaubnis der betreffenden
Fahrerlaubnisklasse noch nicht besitzt. Von den
Unterrichtseinheiten nach Satz 1 können bis zu vier
auch auf Übungen auf einem besonderen Gelände
im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem
leistungsfähigen Simulator entfallen.

(4) Die Prü fung besteht aus einer schriftlichen
                                                                                                                    (4) entspricht § 2 Absatz 3 Satz 4 BKrFQV a. F. Das
Prü fung von 90 Minuten Dauer und umfasst             (4) Von den Unterrichtseinheiten nach Absatz 3 Satz 1
mindestens eine Frage zu jedem der jeweils                                                                          Bundesministerium fü r Verkehr und digitale Infrastruktur

                                                                              ©Jürgen Kopp                                                                             3
maßgeblichen in der Anlage 1 genannten Ziele. In          können bis zu vier Unterrichtseinheiten auch auf            hat eine Handreichung zum Einsatz eines leistungsfä hi-
der Prü fung ist nachzuweisen, dass die Inhalte der in   Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen              gen Simulators herausgegeben.
Anlage 1 aufgefü hrten Kenntnisbereiche beherrscht       eines Fahrertrainings oder in einem leistungsfähigen
werden.                                                   Simulator entfallen.

(5) Die Prü fung wird bei der fü r den Wohnsitz des     (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rechnet
                                                          andere abgeschlossene spezielle Ausbildungs-                (5) setzt Anhang I Abschnitt 3 in Verbindung mit
Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen                                                                             Abschnitt 2 Nummer 2.1 Absatz 4 der Richtlinie
                                                          maßnahmen als Teil des Unterrichts an. Anzurechnen
Industrie- und Handelskammer abgelegt. Bei Bedarf                                                                     2003/59/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/645
                                                          im Umfang von jeweils sieben Unterrichtseinheiten sind
muss die zuständige Industrie- und Handelskammer                                                                      um. Die Aufzä hlung ermö glicht die Anrechnung
mindestens einmal im Vierteljahr einen                    die
                                                          1. Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie                 abgeschlossener Ausbildungen gemä ß Anhang I der
Prüfungstermin festsetzen. Der Bewerber oder die                                                                      Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments
                                                          2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des
Bewerberin kann mit seiner oder ihrer Zustimmung                                                                      und des Rates ü ber die Befö rderung gefä hrlicher Gü ter
                                                          Rates vom 24. September 2008 ü ber die Beförderung
an eine andere Industrie- und Handelskammer                                                                           fü r Fahrzeugfü hrer sowie gemä ß Artikel 6 Absatz 5 in
verwiesen werden, wenn innerhalb eines                    gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom
                                                          30.9.2008, S. 13) fü r Fahrzeugführer, die zuletzt durch   Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Vierteljahres weniger als drei Bewerber und                                                                           Nr. 1/2005 des Rates fü r den Transport von Tieren im
                                                          den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173 vom
Bewerberinnen zur Prü fung anstehen oder dem                                                                         Umfang von jeweils sieben Unterrichtseinheiten.
                                                          17.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und 2. Schulung
Bewerber oder der Bewerberin andernfalls
                                                          gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17
wirtschaftliche Nachteile entstehen.                                                                                  Grundlage fü r die Berücksichtigung der Schulungen ist,
                                                          Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
                                                          vom 22. Dezember 2004 ü ber den Schutz von Tieren          dass diese aufgrund einheitlicher Vorgaben durchgefü hrt
                                                          beim Transport und damit zusammenhängenden                  und einheitliche Schulungsbescheinigungen bzw.
                                                          Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinie                 einheitliche Prü fungsbescheinigungen ausgestellt
                                                          64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG)            werden. Die ADR-Basisschulung umfasst gemä ß An
                                                          Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt      lagen A und B zu dem Europäischen Ü bereinkommen
                                                          durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom       ü ber die internationale Befö rderung gefährlicher Gü ter
                                                          15.3.2017, S. 1) geändert worden ist.                       auf der Straße vom 4. Juli 2019 (ADR; BGBl. II 2019, S.
                                                          Die nach Satz 1 abgeschlossenen speziellen                  756) 19 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, die Schulung
                                                          Ausbildungsmaßnahmen werden jeweils nur einmal im           nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
                                                          Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation                umfasst mindestens 15-20 Unterrichtseinheiten à 45
                                                          angerechnet. Sind seit dem Abschluss der speziellen         Minuten (vgl. Handbuch Tiertransporte, Vollzugs-
                                                          Ausbildungsmaßnahme mehr als fü nf Jahre vergangen,        hinweise zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
                                                          ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.                    vom 22. Dezember 2004 ü ber den Schutz von Tieren
                                                                                                                      beim Transport und damit zusammenhä ngenden
                                                                                                                      Vorgä ngen... und zur Tierschutztransportverordnung
                                                                                                                      vom 11.2.2009, S. 20 Punkt 1, S. 21, Stand: Mai 2017).
                                                                                                                      Beide Schulungen enden mit der Ablegung einer
                                                                                                                      Prü fung, nach deren erfolgreichem Bestehen eine
                                                                                                                      Bescheinigung auf Grundlage eines einheitlichen

                                                                                ©Jürgen Kopp                                                                               4
Musters entweder von den Industrie- und
               Handelskammern (ADR) oder dem Veterinä ramt
               (Tiertransporte) ausgestellt wird. Die ADR-
               Schulungsbescheinigung fü r Fahrzeugfü hrer ist fü nf
               Jahre gü ltig. Die Bescheinigung ü ber die Befä higung zur
               Durchfü hrung von Tiertransporten kann auf fü nf Jahre
               befristet werden.

               Eine Anrechnung ist nur im Umfang von jeweils sieben
               Unterrichtseinheiten mö glich, da die Unterrichtseinheiten
               nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht 60
               Minuten dauern. Eine Anrechnung von zweimal sieben
               Unterrichtseinheiten, wie sie die Richtlinie 2003/59/EG,
               geä ndert durch die Richtlinie (EU) 2018/645 in Anhang I
               Abschnitt 3 Absatz 4 in Verbindung mit Abschnitt 2
               Nummer 2.1 Absatz 4 als Mö glichkeit fü r die ADR-
               Schulung vorsieht, kommt unter Berü cksichtigung der
               Auswirkungen auf den Stundenumfang nicht in Betracht
               (die Basisschulung hat eine Gesamtdauer von 14
               Zeitstunden und 15 Minuten, wovon dann 14
               Zeitstunden angerechnet wü rden).

               Es gibt 52 ADR-Vertragsstaaten, d.h. auch Drittstaaten.
               Auch in Drittstaaten erworbene Qualifikationen, die
               durch einen auf Grundlage der Richtlinie 2008/68/EG
               ausgestellten Nachweis belegt werden kö nnen, sind
               daher anzuerkennen.

               Im Rahmen der Antragstellung auf Ausstellung des
               Fahrerqualifizierungsnachweises legt der
               Berufskraftfahrer bei der nach Landesrecht zustä ndigen
               Behö rde einen rechtlich vorgeschriebenen Nachweis
               vor, um nachzuweisen, dass er eine anrechenbare
               Schulung besucht und abgeschlossen hat. Die nach
               Landesrecht zustä ndige Behö rde trä gt die Anrechnung
               in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein.

©Jürgen Kopp                                                         5
(6) Die Prü fung ist bestanden, wenn mindestens        (6) Die Prü fung besteht aus einer schriftlichen Prü fung
ausreichende Leistungen erbracht sind.                  von 90 Minuten Dauer. Sie umfasst mindestens eine
                                                        Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in Anlage 1
                                                        genannten Ziele. In der Prü fung ist nachzuweisen, dass
                                                        die Inhalte der in Anlage 1 aufgefü hrten
                                                        Kenntnisbereiche beherrscht werden.

                                                        (7) Die Prü fung wird bei der fü r den Wohnsitz des         (7) Auf die Begrü ndung zu § 1 Absatz 3 wird verwiesen.
(7) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4      Prü fungsteilnehmers zuständigen Industrie- und
Abs. 6 der Berufszugangsverordnung fü r den            Handelskammer abgelegt. Bei Bedarf muss die
Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7 der       zuständige Industrie- und Handelskammer mindestens
Berufszugangsverordnung fü r den Gü terkraftverkehr   einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen.
sind von der Teilnahme am Unterricht und der            Der Prü fungsteilnehmer kann mit seiner Zustimmung an
Prü fung insoweit befreit, als Prü fungsgegenstand    eine andere Industrie- und Handelskammer verwiesen
bereits Gegenstand der Prü fung nach diesen            werden, wenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als
Verordnungen sind. Die Dauer der Teilnahme am           drei Prü fungsteilnehmer zur Prü fung anstehen oder dem
Unterricht und Prü fung sind entsprechend zu           Prü fungsteilnehmer andernfalls wirtschaftliche Nachteile
verkürzen.                                              entstehen.

                                                        (8) Die Prü fung ist bestanden, wenn mindestens
                                                        ausreichende Leistungen erbracht sind.

                                                        (9) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach § 4
                                                        Absatz 6 Satz 1 der Berufszugangsverordnung fü r den         (9) § 2 Absatz 9 entspricht im Wesentlichen § 2 Absatz
                                                        Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 Absatz 7 der             7 a.F. Klargestellt wurde lediglich, dass sich die Dauer
                                                        Berufszugangsverordnung fü r den Gü terkraftverkehr         der Unterrichtsteilnahme auf 96 Unterrichtseinheiten
                                                        sind von der Teilnahme am Unterricht und der Prü fung        verkü rzt, von denen zehn Unterrichtseinheiten auf das
                                                        insoweit befreit, als Prü fungsgegenstand bereits            Fü hren des entsprechenden Kraftfahrzeugs entfallen.
                                                        Gegenstand der Prü fung nach diesen Verordnungen ist.        Diese Angabe war zuvor lediglich in § 5 Absatz 1
                                                        Die Unterrichtsdauer beträgt 96 Unterrichtseinheiten,         Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1a in Verbindung
                                                        von denen zehn Unterrichtseinheiten auf das Fü hren          mit Anlage 2a a.F. enthalten. Da jedoch im
                                                        eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse entfallen.       Berufskraftfahrerqualifikationsregister der Zeitraum und
                                                        Die Prü fung ist entsprechend zu verkürzen.                  die tatsächliche Unterrichtsdauer anzugeben sind, ist ein
                                                                                                                      rechtlicher Bezug erforderlich.

                                                                               ©Jürgen Kopp                                                                              6
§ 3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in            § 3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in               § 3 Wurde zum besseren Verstä ndnis in Absä tze
besonderen Fä llen                                      besonderen Fällen                                           gegliedert und sprachlich ü berarbeitet. Darü ber hinaus
                                                                                                                     wurde ein Verweis angepasst.
(1) Fahrer und Fahrerinnen im Gü terkraftverkehr, die   (1) Fahrer im Gü terkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf
ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten,        den Personenkraftverkehr ausweiten, oder Fahrer im
oder Fahrer und Fahrerinnen im Personenverkehr,          Personenkraftverkehr, die ihre Tätigkeit auf den
die ihre Tätigkeit auf den Gü terkraftverkehr           Gü terkraftverkehr ausweiten oder ändern und die eine
ausweiten oder ändern und die eine                       Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der
Grundqualifikation erworben haben, müssen bei der        theoretischen und praktischen Prü fung nach § 1 Absatz
theoretischen und praktischen Prü fung nach § 1 Abs.    2 nur diejenigen Teile ablegen, welche Kraftfahrzeuge
2 nur diejenigen Teile ablegen, welche                   betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation
Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen       sind.
Grundqualifikation sind. Bei Absolvierung der
beschleunigten Grundqualifikation beträgt die            (2) Bei Absolvierung der beschleunigten
Unterrichtsdauer 35 Unterrichtseinheiten, von denen      Grundqualifikation beträgt die Unterrichtsdauer 35
2,5 Unterrichtseinheiten auf das Führen eines            Unterrichtseinheiten, von denen 2,5 Unterrichtseinheiten
Kraftfahrzeugs der betreffenden Klassen, das den         auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden
Anforderungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 entsprechen         Klassen entfallen. Das Kraftfahrzeug muss den
muss, entfallen müssen. Fü r die in Satz 1 genannten    Anforderungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 entsprechen.
Fahrer und Fahrerinnen beschränken sich darüber          Die theoretische Prü fung beschränkt sich auf diejenigen
hinaus die theoretischen Prüfungen auf diejenigen in     in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die
Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche, welche die          Kraftfahrzeuge betreffen, der Gegenstand der neuen
Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen       beschleunigten Grundqualifikation sind.
Grundqualifikation sind.

§ 4 Weiterbildung                                        § 4 Weiterbildung                                           § 4 Weiterbildung
                                                                                                                     wurde sprachlich ü berarbeitet und zum besseren
                                                                                                                     Verstä ndnis in weitere Absä tze gegliedert.

(1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1        (1) Durch die Weiterbildung sind alle in Anlage 1           (1) wurde um die Konkretisierung der Inhalte aus Artikel
aufgefü hrten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu          aufgefü hrten Kenntnisbereiche zu vertiefen und        7 Absatz 1 und Absatz 3 bzw. Anhang I Abschnitt 4
                                                             aufzufrischen. Aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3     Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der
wiederholen. Dabei genügt es, dass aus den
                                                             der Anlage 1 muss jeweils mindestens ein Unter-         Richtlinie (EU) 2018/645 ergä nzt und sprachlich
Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 jeweils
                                                             kenntnisbereich abgedeckt sein. Besondere               ü berarbeitet. Eine Wiederholung von
mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt ist.
                                                             Schwerpunkte sollen die Verkehrssicherheit, die         Unterkenntnisbereichen ist nach der Richtlinie mö glich,
                                                             Sicherheit und der Gesundheitsschutz am                 wenn Fö rderbedarf besteht. Ob Fö rderbedarf besteht,
                                                             Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umwelt-            beurteilt der Berufskraftfahrer auf Grund einer
                                                             auswirkungen des Fahrens bilden. Eine einmalige         Selbsteinschä tzung. Die Selbsteinschä tzung fällt positiv
                                                                                                                     aus, wenn Wiederholungsbedarf besteht. Unter Berü ck-

                                                                               ©Jürgen Kopp                                                                                7
Wiederholung von Unterkenntnisbereichen unter        sichtigung der ausdrü cklichen Schwerpunktbildung in
                                                        Einhaltung von Satz 2 ist zulässig.                  Satz 2 ist lediglich eine einmalige Wiederholung
                                                                                                             mö glich. Denn nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 der
                                                                                                             Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der Richtlinie (EU)
                                                                                                             2018/645 ist die Weiterbildung dazu bestimmt,
                                                                                                             bestimmte Kenntnisbereiche (also mehrere) zu vertiefen
                                                                                                             und erneut zu behandeln. Eine mehr als einmal
                                                                                                             erfolgende Wiederholung kö nnte dem nicht gerecht
                                                                                                             werden.

                                                                                                             (2) Absatz 2 Satz 3 wurde um die Mö glichkeit zur
(2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35          (2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35               Aufteilung eines Ausbildungsabschnitts auf zwei
Unterrichtseinheiten, die in selbstständigen            Unterrichtseinheiten, die in selbstständigen         aufeinanderfolgende Tage in Anhang I Abschnitt 4
Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils        Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben   Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der
mindestens sieben Unterrichtseinheiten erteilt          Unterrichtseinheiten erteilt werden. Die             Richtlinie (EU) 2018/645 erweitert. Auf diese Weise soll
werden; die Unterrichtseinheiten können bei             Unterrichtseinheiten können bei verschiedenen        es mö glich sein, beispielsweise bei entsprechender
verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden.     Ausbildungsstätten absolviert werden. Eine           Gruppengrö ße die am Vortag theoretisch vermittelten
Ein Teil der Weiterbildung kann auf Ü bungen auf       Ausbildungseinheit kann auf zwei                     Inhalte am Folgetag praktisch durchzufü hren oder die
einem besonderen Gelände im Rahmen eines                aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden.          Gruppe aufzuteilen, wenn anders nicht gewä hrleistet
Fahrertrainings oder in einem leistungsfä higen                                                             werden kann, dass jeder Teilnehmer die Mö glichkeit
Simulator entfallen.                                                                                         erhä lt, das Gelernte praktisch unter Anleitung zu ü ben.
                                                                                                             In diesen Fä llen besteht eine Notwendigkeit fü r die
                                                                                                             Aufteilung auf zwei aufeinanderfolgende Tage. Daraus
                                                                                                             ergibt sich, dass eine Aufteilung auf Samstag und
                                                                                                             Montag nicht mö glich ist, genauso wenig wie eine
                                                                                                             Trennung durch einen Feiertag.

                                                                                                             (3) Absatz 3 entspricht § 4 Absatz 2 Satz 2 BKrFQV a.
                                                                                                             F. Das Bundesministerium fü r Verkehr und digitale
                                                    (3) Mindestens eine Ausbildungseinheit umfasst einen     Infrastruktur hat eine Handreichung zum Einsatz eines
                                                        die Verkehrssicherheit betreffenden                  leistungsfähigen Simulators herausgegeben. Eine
                                                        Unterkenntnisbereich. Ein Teil der Weiterbildung     weitergehende Konkretisierung des Teils, der auf einem
                                                        kann auf Übungen auf einem besonderen Gelände im     besonderen Gelä nde oder mittels eines leistungsfä higen
                                                        Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem           Simulators durchgefü hrt wird, erfolgt nicht, um genug
                                                        leistungsfähigen Simulator entfallen.                Gestaltungsspielraum zu lassen.

                                                                          ©Jürgen Kopp                                                                            8
(4) Absatz 4 setzt Anhang I Abschnitt 4 Absatz 2 der
                                                               Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der Richtlinie (EU)
                                                               2018/645 um. Die Mö glichkeit zur Anrechnung soll die
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde rechnet            „Kohä renz zwischen den verschiedenen nach
    andere abgeschlossene spezielle Aus- oder                  Unionsrecht vorgeschriebenen Formen der Ausbildung
    Weiterbildungsmaßnahmen als Teil des Unterrichts           wahren“ (s. Erwä gungsgrund 13 der Richtlinie (EU)
    an. Anzurechnen im Umfang von sieben                       2018/645). Die Mö glichkeit zur Anrechnung einer
    Unterrichtseinheiten sind die                              speziellen Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme soll
                                                               lediglich einmal bestehen. D.h. eine ADR-Basisschulung
   1. Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie                 kann im Rahmen der Weiterbildung nur einmal an-
     2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des            gerechnet werden. Wird die ADR-Schulung (Umfang 12
     Rates vom 24. September 2008 ü ber die                   Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, d.h. 9 Zeitstunden)
     Beförderung gefährlicher Gü ter im Binnenland (ABl.      aufgefrischt, kann diese Maßnahme auf eine spä tere
     L 260 vom 30.9.2008, S. 13) fü r Fahrzeugfü hrer, die   Weiterbildung angerechnet werden, sofern zwischen
     zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L        deren Abschluss und dem Zeitpunkt der Anrechnung
     173 vom 17.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und        hö chstens fü nf Jahre liegen. Gleiches gilt fü r die
                                                               Schulung fü r den Transport von Tieren. Bei der
   2. Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung          Schulung gemä ß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind
     mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.           eine Befristung der Bescheinigung und damit eine
     1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über              Auffrischung nicht zwingend vorgeschrieben. Dies ä n-
     den Schutz von Tieren beim Transport und damit            dert jedoch nichts an den Voraussetzungen fü r eine
     zusammenhängenden Vorgängen sowie zur                     Anrechnung.
     Änderung der Richtlinie 64/432/EWG und
     93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
                                                               Zum Verfahren der Anrechnung im Rahmen der
     (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die
                                                               Antragstellung auf Ausstellung eines
     Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom               Fahrerqualifizierungsnachweises wird auf die
     15.3.2017, S. 1) geändert worden ist.                     Ausfü hrungen zu § 2 Absatz 5 verwiesen.
     Abgeschlossene spezielle Aus- oder
     Weiterbildungsmaßnahmen werden jeweils nur
     einmal im Rahmen des fü nfjährigen
     Weiterbildungsrhythmus angerechnet. Sind seit
     dem Abschluss der speziellen Aus- oder
     Weiterbildungsmaßnahme mehr als fü nf Jahre
     vergangen, ist eine Anrechnung nicht mehr
     zulässig.

                       ©Jürgen Kopp                                                                             9
§ 5 Nachweise

(1) Nach

   1. erfolgreicher Ablegung der Prü fung hat die
      Industrie- und Handelskammer,
   2. dem Abschluss des Unterrichts zum Erwerb
      der beschleunigten Grundqualifikation, dem
      Abschluss von Unterrichtseinheiten nach § 4
      Absatz 2 (Teilleistungen) sowie dem
      Abschluss der Weiterbildung hat die
      Ausbildungsstätte

eine Bescheinigung ü ber die jeweils erbrachten
Leistungen oder Teilleistungen auszustellen und dem
Teilnehmer oder der Teilnehmerin auszuhändigen.
Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in der
Ausbildungsstätte und ist fü r die Dauer von fünf
Jahren nach Abschluss der erbrachten Leistung oder
Teilleistung aufzubewahren und von der
Ausbildungsstätte nach dem jeweiligen Ablauf dieser
Aufbewahrungsfrist im Einzelfall

   1. a) bei Aufbewahrung in Papierform
      unverzüglich,
   2. b) bei Aufbewahrung in elektronischer Form
      automatisiert

zu löschen.

(1a) Die Bescheinigung zum Abschluss des
Unterrichts zum Erwerb der beschleunigten
Grundqualifikation ist nach dem Muster der Anlage
2a auszustellen und dem Teilnehmer oder der
Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss enthalten:

   1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte
      sowie Angaben zur zuständigen
      Anerkennungs- und Ü berwachungsbehö rde

                                                      ©Jürgen Kopp   10
und das Aktenzeichen des
       Anerkennungsbescheides,
    2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des
       Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
    3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der
       Unterrichtsteilnahme,
    4. Angaben zu den vermittelten
       Kenntnisbereichen (Güterverkehr oder
       Personenverkehr).

(1b) Die Bescheinigung ü ber Teilleistungen und den
Abschluss der Weiterbildung ist nach dem Muster der
Anlage 2b auszustellen und dem Teilnehmer oder
der Teilnehmerin auszuhändigen; sie muss
enthalten:

    1. Name und Anschrift der Ausbildungsstätte
       sowie Angaben zur zuständigen
       Anerkennungs- und Ü berwachungsbehö rde
       und das Aktenzeichen des
       Anerkennungsbescheides,
    2. Name, Anschrift und Geburtsdatum des
       Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
    3. Zeitraum und tatsächliche Dauer der
       Unterrichtsteilnahme,
    4. Angaben zu den vermittelten
       Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1.

(1c) Die Bescheinigung nach Absatz 1a ist im
Original von einer zur Vertretung der
Ausbildungsstätte berechtigten Person zu
unterschreiben. Die Bescheinigung nach Absatz 1b
ist im Original von einer zur Vertretung der
Ausbildungsstätte berechtigten Person und von der
zur Durchführung des Unterrichts eingesetzten
Person zu unterschreiben. Die eigenhändige
Unterschrift der zur Vertretung der Ausbildungsstätte
berechtigten Person kann bei automatisierter
Erstellung der Bescheinigung durch eine bildhafte
Wiedergabe der Unterschrift ersetzt werden. Das gilt

                                                        ©Jürgen Kopp   11
nicht, wenn der Unterricht ausschließlich von dieser
Person durchgeführt wurde.

(2) Die Grundqualifikation und die Weiterbildung
werden durch den Eintrag der harmonisierten
Schlüsselzahl der Europäischen Union auf dem
Führerschein (Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der
Fahrerlaubnis-Verordnung) nachgewiesen, soweit ein
deutscher Führerschein erteilt werden kann. Der von
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens ü ber den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz ausgestellte
Fahrerqualifizierungsnachweis oder der Eintrag der
harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen
Union in den von einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens ü ber den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten
Führerschein steht dem Nachweis nach Satz 1
gleich.

(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Absatz
1 Nummer 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-
Gesetzes, die Fahrten im

1. Gü terkraftverkehr durchführen, müssen die
Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine
gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Oktober 2009 ü ber gemeinsame Regeln fü r den
Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden
Gü terkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 2.
72) nachweisen,

2. Personenverkehr durchführen, können die
Grundqualifikation und die Weiterbildung auch
nachweisen durch eine Bescheinigung im Inland, die

                                                         ©Jürgen Kopp   12
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens ü ber den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz ausgestellt ist.

(4) Der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl
erfolgt durch die fü r die Erteilung von
Fahrerlaubnissen zuständige Behörde, soweit sich
aus den Bescheinigungen nach Absatz 1 ergibt, dass
die jeweilige Grundqualifikation oder Weiterbildung
erworben worden ist. Werden die Grundqualifikation
oder die Weiterbildung nicht nachgewiesen, so ist
dies in der Fahrerbescheinigung mit einem Eintrag im
Feld „Besondere Bemerkungen“ zu kennzeichnen.
Der Eintrag lautet: „Gilt ausschließlich fü r Fahrten,
die nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie
2003/59/EG vom 15. Juli 2003 unterliegen“. Unter
den Voraussetzungen nach Satz 1 Halbsatz 2 wird
fü r Fahrer und Fahrerinnen nach Absatz 3 Nr. 2 die
Bescheinigung nach Muster Anlage 3 durch die nach
Landesrecht zuständige Behörde erteilt.

(5) Die Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind
bei der Durchfü hrung von Fahrten den zustä ndigen
Personen zur Kontrolle auszuhä ndigen.

§ 6 Anerkennung von Ausbildungsstä tten                  § 5 Anerkennung von Ausbildungsstätten                    § 5 Anerkennung von Ausbildungsstätten
                                                                                                                    (1) wurde sprachlich ü berarbeitet und der Ü bersicht
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer                      (1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte    halber besser strukturiert. Er entspricht im
Ausbildungsstätte fü r die beschleunigte                 fü r die beschleunigte Grundqualifikation und die        Wesentlichen § 6 Absatz 1 in der vor Erlass dieser
Grundqualifikation und die Weiterbildung ist              Weiterbildung ist bei der nach Landesrecht zuständigen    Verordnung gü ltigen Fassung.
schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen.       Behörde in schriftlicher oder in elektronischer Form zu
Dem Antrag sind die zur Prü fung der                     stellen. Dem Antrag sind die zur Prü fung der
Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen                Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen
Unterlagen beizufügen, insbesondere                       Unterlagen beizufügen, insbesondere

                                                              1. das Ausbildungsprogramm, in dem die
    1. das Ausbildungsprogramm, in dem die
                                                                 unterrichteten Themengebiete auf der Grundlage
       unterrichteten Themengebiete auf der
                                                                 der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche

                                                                               ©Jürgen Kopp                                                                            13
Grundlage der in Anlage 1 aufgefü hrten                   sowie die geplante Durchführung des Unterrichts
       Kenntnisbereiche sowie die geplante                        und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen
       Durchfü hrung und die Unterrichtsmethoden                 sind,
       nä her darzustellen sind;                             2. Nachweise ü ber die Zahl, die Qualifikationen
    2. ü ber die Zahl, die Qualifikationen und                   und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder,
       Tä tigkeitsbereiche der Ausbilder und                     einschließlich eines Nachweises ü ber ihre
       Ausbilderinnen, einschließlich eines                       didaktischen und pädagogischen Kenntnisse,
       Nachweises ihrer didaktischen und                      3. Angaben zu den Unterrichtsräumen, zu den
       pä dagogischen Kenntnisse;                                Lehrmitteln, zu den fü r die praktische Ausbildung
    3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum                       bereitgestellten Unterrichtsmitteln sowie zu den
       Lehrmaterial, zu den fü r die praktische                  eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen
       Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln             und
       sowie zu eingesetzten                                  4. die vorgesehene maximale Teilnehmerzahl fü r
       Ausbildungsfahrzeugen;                                     den jeweiligen Unterrichtsraum. Fü r Ausbilder im
    4. die vorgesehene Teilnehmerzahl.                            praktischen Teil muss eine Berufserfahrung als

Fü r Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil           1. Berufskraftfahrer,
muss eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder             2. Fachkraft im Fahrbetrieb,
Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als           3. Kraftverkehrsmeister oder
Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeisterin, als            4. Meister fü r Kraftverkehr
Meister fü r Kraftverkehr oder Meisterin fü r                  oder eine entsprechende Fahrerfahrung,
Kraftverkehr oder eine entsprechende Fahrerfahrung,              insbesondere als Fahrlehrer fü r Lastkraftwagen
insbesondere als Fahrlehrer oder als Fahrlehrerin fü r          oder Busse, nachgewiesen werden.
Lastkraftwagen oder Busse, nachgewiesen werden.

                                                          (2) Die Anerkennung ist in schriftlicher oder in              (2) Der Antrag auf Anerkennung kann bereits in
                                                          elektronischer Form zu erlassen. Vorbehaltlich                schriftlicher oder elektronischer Form gestellt werden,
                                                          besonderer Bestimmungen sind zu benennen:                     sodass auch die Anerkennung in schriftlicher oder
                                                                                                                        elektronischer Form erlassen werden kann. § 37 VwVfG
                                                                                                                        bleibt davon unberü hrt. Im Ü brigen entspricht Absatz 2
(2) Die Anerkennung bedarf der Schriftform.                  1. das anerkannte Ausbildungsprogramm,
                                                                                                                        im Wesentlichen § 6 Absatz 2 in der vor Erlass dieser
Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen sind                   2. die zugelassenen Ausbilder,                             Verordnung gü ltigen Fassung. Die Befü rchtung, eine
                                                             3. die zugelassenen Räume, in denen Unterricht             Nennung des zugelassenen Ausbilders im
    1. das anerkannte Ausbildungsprogramm,                     nach § 2 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 des                   Anerkennungsbescheid verhindere eine kurzfristige
    2. die zugelassenen Ausbilder und                          Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes                  Ersetzung eines beispielsweise erkrankten Ausbilders,
       Ausbilderinnen,                                         durchgeführt werden darf, und                            hat sich nicht bewahrheitet. In diesen Fä llen ist eine
    3. die zugelassenen Räume, in denen                      4. die jeweils höchstens zulässige Teilnehmerzahl.         kurzfristige Anerkennung eines noch nicht zugelassenen
       Unterricht nach § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz                                                                      Ausbilders bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei
       1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-                                                                          der nach Landesrecht zuständigen Behö rde mö glich.
       Gesetzes durchgeführt werden darf, und

                                                                                ©Jürgen Kopp                                                                             14
4. die jeweils höchstens zulässige                   (3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen             (3) Die Möglichkeit zum Erlass von Nebenbe-
       Teilnehmerzahl                                    verbunden werden.                                          stimmungen wurde parallel zu ä hnlichen Regelungen in
                                                                                                                    der Fahrerlaubnis-Verordnung geschaffen.
zu benennen.

§ 7 Anforderungen an den Unterricht                      § 6 Anforderungen an den Unterricht                        § 6 Anforderungen an den Unterricht

(1) Die Teilnehmerzahl fü r die Vermittlung der         (1) Die Teilnehmerzahl fü r den Unterricht zur            (1) Die nach Landesrecht zustä ndige Behö rde kann
Grundqualifikation und fü r die Weiterbildung ist auf   beschleunigten Grundqualifikation und zur Weiterbildung    eine niedrigere Teilnehmerzahl als 25 festlegen. Fü r
höchstens 25 Personen je Unterricht zu                   ist auf höchstens 25 Personen je Unterricht zu             eine Festlegung dienen zum Beispiel die baulichen
beschränken. Die zuständige Behörde nach § 7b            beschränken. Die Durchfü hrung von Unterricht mit einer   Gegebenheiten als Orientierung. Eine Festlegung
Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-    höheren Teilnehmerzahl ist unzulässig.                     auf ü ber 25 Personen ist nach wie vor unzulä ssig
Gesetzes oder die zuständige Stelle nach § 7b                                                                       (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 4 BKrFQV a. F.).
Absatz 2 Satz 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-
Gesetzes kann eine abweichende Teilnehmerzahl
genehmigen. Sie orientiert sich hierzu insbesondere
an den baulichen Gegebenheiten des
Unterrichtsraumes. Die Durchfü hrung von Unterricht
mit einer höheren als in Satz 1 genannten oder nach
Satz 2 genehmigten Teilnehmerzahl ist unzulässig.

(2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass
in den Unterrichtsräumen während des Unterrichts         (2) Die Ausbildungsstätte hat dafür zu sorgen, dass in     (2) Unter den Begriff der Lernmittel fallen nun auch
                                                         den Unterrichtsräumen während des Unterrichts fü r alle
fü r jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende                                                                   ausdrü cklich e-Learning-Materialien. Ausweislich der
                                                         Teilnehmenden geeignete und ausreichende Lernmittel
Lernmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur                                                                   Expertise im Auftrag der Bundesanstalt fü r
                                                         zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung      Straßenwesen zum E-Learning und Simulatoreinsatz im
Visualisierung vorhanden sind.
                                                         vorhanden sind.                                            Rahmen der Berufskraftfahreraus- und –Weiterbildung
                                                                                                                    von Professor Dr. Helmut M. Niegemann (Universitä t
                                                                                                                    des Saarlandes) fallen folgende gä ngige Formate unter
                                                                                                                    den Begriff des e-Learnings (s. 5 f.):

                                                                                                                           Drill & Practice,
                                                                                                                           E-Kompendium/Klassisches CBT,
                                                                                                                           E-Lectures: Mini Lectures,
                                                                                                                           Erklä rvideos,
                                                                                                                           Micro-Learning,
                                                                                                                           Fallbeispiele (Case Based Learning) usw.

                                                                               ©Jürgen Kopp                                                                           15
§ 8 Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen         § 7 Fortbildung der Ausbilder                             § 7 Fortbildung der Ausbilder

(1) Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterricht im      (1) Ausbilder, die Unterricht zur beschleunigten          § 7 enthä lt sprachliche Ü berarbeitung und wurde neu
Sinne des § 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2              Grundqualifikation oder zur Weiterbildung durchführen,    gegliedert. Ihrem wesentlichen materiellen Inhalt nach
durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig            haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine               entspricht die Regelung dem ursprü nglichen § 8 in der
durch eine mindestens dreitägige Fortbildung, die        mindestens dreitägige Fortbildung aufzufrischen. Die      bis zum Erlass dieser Verordnung gültigen Fassung mit
alle Gebiete erfassen soll, die fü r diese berufliche   Fortbildung soll alle Gebiete erfassen, die fü r diese   Ausnahme der Erweiterung des Tatbestandes auch auf
Tätigkeit des Ausbilders oder der Ausbilderin von        berufliche Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind.   den Unterricht zur Erlangung der beschleunigten
Bedeutung sind, zu aktualisieren. Die Fortbildung hat    Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von                Grundqualifikation fü r Quereinsteiger und Umsteiger.
einen Gesamtumfang von mindestens 24                     mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten       Auch fü r Ausbilder in dem Bereich besteht eine Pflicht
Unterrichtseinheiten und ist spätestens alle vier        und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren.        zur regelmä ßigen Fortbildung.
Jahre zu absolvieren. Der Unterricht im Sinne des
§ 2 Absatz 2 und des § 4 Absatz 2 darf nicht von                                                                   Ferner wird klargestellt, dass die Unterrichtseinheit fü r
Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht                                                                     die Fortbildung der Ausbilder ebenfalls einen Umfang
regelmäßig fortbilden, durchgeführt werden.                                                                        von 60 Minuten aufweisen muss. Der Grund fü r die
                                                                                                                   Klarstellung liegt in den missverstä ndlichen
                                                                                                                   Ausfü hrungen in der BR-Drs. 593/16, S. 24, die darauf
                                                                                                                   hinweist, dass der Umfang der Fortbildung der fü r
                                                                                                                   Fahrlehrer entspreche, und den Ausfü hrungen in BR-
                                                                                                                   Drs. 417/17, S. 46, wonach die Fortbildung einen
                                                                                                                   Umfang von 24 Stunden aufweisen müsse. Da die
                                                                                                                   Unterrichtseinheit im Fahrlehrerrecht jedoch lediglich 45
                                                                                                                   Minuten beträ gt (vgl. § 53 Absatz 8 Fahrlehrergesetz)
                                                                                                                   und auf dem Markt Fortbildungsangebote vorhanden
                                                                                                                   sind, die damit werben, die Anforderungen nach dem
                                                                                                                   Berufskraftfahrerqualifikationsrecht und dem
                                                                                                                   Fahrlehrerrecht zu erfü llen, ist eine Klarstellung
                                                                                                                   erforderlich.

(2) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder und           (2) Die Ausbilder haben der Ausbildungsstätte, an der     (2) Absatz 2 erfasst in Anlehnung an das
Ausbilderinnen der letzten beiden                        sie Unterricht durchführen, spätestens zwei Wochen        Fahrlehrerrecht nun die Pflicht zur Aushä ndigung der
Fortbildungsmaßnahmen sind durch die                     nach Abschluss der Fortbildung die Teilnahme-             Teilnahmebescheinigung an die Ausbildungsstätte, die
Ausbildungsstätte aufzubewahren und der                  bescheinigung der Ausbildungsstätte auszuhändigen.        den Ausbilder einsetzt. Diese trifft die Pflicht, die
zustä ndigen Behörde nach § 7b Absatz 1 Satz 1                                                                    Teilnahmebescheinigung bis zu acht Jahre

                                                                              ©Jürgen Kopp                                                                            16
des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes oder                                                              aufzubewahren. In den Fä llen, in denen z. B. der
der zustä ndigen Stelle nach § 7b Absatz 2 Satz 1                                                              Ausbilder Unterricht an mehreren Ausbildungsstä tten
des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes auf                                                               durchfü hrt, genü gt die Vorlage einer Ablichtung der
Verlangen unverzüglich vorzulegen. Sie sind                                                                     Teilnahmebescheinigung. Die Norm wird im Ü brigen in
spätestens acht Jahre nach Abschluss der                                                                        Absatz 4 an die Ä nderung der Zustä ndigkeitsregelungen
Fortbildungsmaßnahme zu löschen oder zu                                                                         fü r die Ü berwachung der Ausbildungsstä tten angepasst.
vernichten.

                                                     (3) Der Unterricht im Sinne dieser Verordnung darf nur
                                                     von Ausbildern durchgeführt werden, die sich
                                                     regelmäßig im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 fortbilden.

                                                     (4) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder der letzten
                                                     beiden Fortbildungsmaßnahmen sind von der
                                                     Ausbildungsstätte aufzubewahren und spätestens acht
                                                     Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu
                                                     vernichten. Die Teilnahmebescheinigungen sind der
                                                     nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 11
                                                     Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikations-
                                                     gesetzes auf Verlangen unverzü glich vorzulegen.
                                                     § 8 Ausstellung des                                        § 8 Ausstellung des
                                                     Fahrerqualifizierungsnachweises                            Fahrerqualifizierungsnachweises

                                                     (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf     (1) stellt die Anspruchsgrundlage auf Ausstellung eines
                                                     Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus, wenn       Fahrerqualifizierungsnachweises dar, wenn die
                                                     der Fahrer nachweislich grundqualifiziert ist oder als     Voraussetzungen erfü llt sind. Dessen Ausstellung erfolgt
                                                     grundqualifiziert gilt. Sind seit der Erlangung der        nicht mehr nur in den Fä llen, in denen mangels
                                                     Grundqualifikation mehr als fü nf Jahre vergangen, muss   Wohnsitzes des Berufskraftfahrers in Deutschland die
                                                     der Fahrer nachweislich ü ber eine abgeschlossene         Fahrerlaubnisbehö rde die Eintragung der Schlü sselzahl
                                                     Weiterbildung verfügen.                                    „95“ nicht vornehmen konnte. Diese Fallgestaltung
                                                     Der Fahrerqualifizierungsnachweis folgt dem Muster der     betraf Berufskraftfahrer, die beispielsweise in Frankreich
                                                     Anlage 5.                                                  wohnen und ü ber einen franzö sischen Führerschein
                                                                                                                verfügen, ihre Weiterbildung jedoch in Deutschland
                                                                                                                absolvierten, weil sie hier beschäftigt sind. Die bislang

                                                                           ©Jürgen Kopp                                                                           17
bestehende Ermächtigung der Länder zur Losung der
               sog. „Grenzgä ngerproblematik“ wird durch die
               bundesweite Ausstellung des
               Fahrerqualifizierungsnachweises obsolet. Die
               Entscheidung zur bundesweiten Ausstellung von
               Fahrerqualifizierungsnachweisen fü r alle Berufskraft-
               fahrer geht ü ber die Anforderungen des Artikels 10
               Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG in der Fassung der
               Richtlinie (EU) 2018/645 hinaus, ist aufgrund des bereits
               bestehendes Nebeneinanders diverser Nachweis-
               mö glichkeiten zweckdienlicher. Der Fahrerqualifizie-
               rungsnachweis ist von den anderen EU-Mitgliedstaaten
               anzuerkennen (vgl. Artikel 10 Absatz 1 am Ende).

               Die nach Landesrecht zustä ndige Behö rde beauftragt
               den Hersteller mit der Ausfertigung des
               Fahrerqualifizierungsnachweises, wenn der Fahrer
               nachweislich grundqualifiziert ist oder als
               grundqualifiziert gilt.

               Grundqualifiziert ist, wer

               1. eine Grundqualifikation durch Ablegung einer
               theoretischen und praktischen Prü fung erlangt hat
               (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG),

               2. eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, zur
               Fachkraft im Fahrbetrieb oder zu einem Beruf absolviert
               hat, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse
               vermittelt werden (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 BKrFQG),

               3. eine Umsteigerprü fung abgelegt hat
               (§ 3 Absatz 1 BKrFQV),

               4. eine beschleunigte Grundqualifikation absolviert hat
               (§ 2 Absatz 2 BKrFQG),

©Jürgen Kopp                                                    18
5. eine Quereinsteigerprü fung abgelegt hat
               (§ 2 Absatz 9 BKrFQV) oder

               6. eine Umsteigerprü fung im Rahmen der
               beschleunigten Grundqualifikation abgelegt hat
               (§ 3 Absatz 2 BKRFQV).

               Als grundqualifiziert gilt, wer von der
               Besitzstandsregelung in § 4 BKrFQG erfasst ist.

               Sind seit der Erlangung der Grundqualifikation,
               unabhä ngig von der Form der Erlangung, d.h. auch im
               Wege des Besitzstandes, fü nf Jahre vergangen, so
               muss nachweislich eine Weiterbildung abgeschlossen
               worden sein, um (erneut) einen Fahrerqualifizierungs-
               nachweis ausgestellt zu bekommen.

               Der Berufskraftfahrer ist nachweislich grundqualifiziert,
               wenn Registereinträ ge ü ber die absolvierten
               Maßnahmen vorhanden sind. Aus diesem Grund stellt
               die nach Landesrecht zustä ndige Behö rde im Rahmen
               der Antragsprü fung eine Anfrage an das Kraftfahrt-
               Bundesamt zur Beauskunftung aus dem Berufskraft-
               fahrerqualifikationsregister (§ 8 Absatz 4 Satz 3). Fü r
               den Ü bergangszeitraum bis die anerkannten
               Ausbildungsstä tten ü ber einen Zugriff auf das
               Berufskraftfahrerqualifikationsregister verfügen, ist der
               Nachweis gefü hrt, sofern Teilnahmebescheinigungen
               sowie Bescheinigungen über das erfolgreiche Bestehen
               der Prü fung(en) vorgelegt werden kö nnen.

               Die Rü cknahme bzw. der Widerruf des Fahrer-
               qualifizierungsnachweises richten sich nach den
               allgemeinen Vorschriften. Dies galt auch bereits fü r den
               Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein
               (vgl. VG Mü nchen, Beschluss vom 15.07.2015 –
               M 1 S 15.2430).

©Jürgen Kopp                                                     19
(2) enthä lt alle erforderlichen personenbezogenen
                                                            Daten, die zur Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung
                                                            des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind.
(2) Der Antrag auf Ausstellung des Fahrer-
qualifizierungsnachweises ist bei der nach Landesrecht
zuständigen Behörde durch den Fahrer in schriftlicher
oder in elektronischer Form zu stellen. Der Fahrer hat
auf Verlangen der Behörde persönlich zu erscheinen.
Sie oder er hat folgende Daten mitzuteilen und auf
Verlangen nachzuweisen:
1. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort
der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht,
2. Anschrift,
3. Staatsangehörigkeit und                                  (3) erfasst die notwendigen Unterlagen zum Nachweis
4. Art des Ausweisdokuments.                                der personenbezogenen Daten und zum Nachweis ü ber
                                                            das Erfü llen der Voraussetzungen zur Erlangung einer
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:         Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifikation
1. ein amtlicher Nachweis ü ber Tag und Ort der Geburt,    oder Weiterbildung, da die Geltungsdauer der
2. ein Lichtbild, das die Anforderungen der Anlage 8 der    Qualifikation durch einen gültigen Fahrer-
Passverordnung erfüllt,                                     qualifizierungsnachweis nachgewiesen wird.
3. ein gültiger Führerschein, in dem die fü r die Grund-
qualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation oder
die Weiterbildung maßgebliche Fahrerlaubnisklasse           Nach Nummer 3 ist die Vorlage eines gültigen
vermerkt ist,                                               Fü hrerscheins erforderlich, da in den Fahrer-
4. ein amtlicher Nachweis ü ber den ordentlichen           qualifizierungsnachweis die zum Zeitpunkt der
Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der        Antragsstellung gü ltige Fü hrerscheinnummer vermerkt
Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik              wird.
Deutschland, eine in der Bundesrepublik Deutschland
erteilte Arbeitsgenehmigung-EU oder einen                   Der nach Nummer 5 vorgeschriebene Nachweis muss
Aufenthaltstitel, der erkennen lässt, dass die              für den Gefahrgutbereich § 3 Absatz 1 S. 1 Nummer 9
Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4 Absatz 2 des              des Gefahrgutbefö rderungsgesetz in Verbindung mit
Aufenthaltsgesetzes), und                                   Anlage B Teil 8 Nummer 8.2.2.8.5 des Europä ischen
5. sofern andere abgeschlossene spezielle Aus- oder         Ü bereinkommens vom 30. September 1957 ü ber die
Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 2 Absatz 5 oder             internationale Befö rderung gefä hrlicher Gü ter auf der
§ 4 Absatz 4 angerechnet werden sollen und dies-            Straße (ADR) entsprechen und fü r den Bereich der
bezüglich noch kein Eintrag in das Berufskraftfahrer-       Tiertransporte § 4 der Tierschutztransport-VO in
qualifikationsregister erfolgt ist, ein rechtlich           Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit
                                                            Anhang III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

                      ©Jürgen Kopp                                                                              20
vorgeschriebener Nachweis ü ber den Abschluss der        Dies gilt jedoch nur, sofern noch kein Registereintrag in
jeweiligen Maßnahme.                                      das Berufskraftfahrerqualifikationsregister vorgenommen
                                                          wurde. Da die Industrie- und Handelskammern im
                                                          Gefahrgutbereich (ADR) zustä ndig sind und auf Antrag
                                                          einen Zugriff auf das Berufskraftfahrerqualifikations-
                                                          register erhalten, kö nnen sie ü ber abgeschlossene
                                                          ADR-Maßnahmen einen Eintrag vornehmen.

                                                          (4) Die nach Landesrecht zustä ndige Behö rde prü ft, ob
                                                          die angegebenen Daten sowie die vorgelegten
                                                          Unterlagen richtig und vollstä ndig sind. Hierzu stellt sie
                                                          eine Anfrage an das Kraftfahrt-Bundesamt zur
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde prü ft die   Beauskunftung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Fahrer            als auch aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister.
mitgeteilten Daten und vorgelegten Unterlagen. Sie holt   Bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle anerkannten
zu diesem Zweck eine Auskunft aus dem Zentralen           Ausbildungsstä tten und fü r die Prü fung zuständigen
Fahrerlaubnisregister ein. Die nach Landesrecht           Industrie- und Handelskammern ü ber einen Zugriff auf
zuständige Behörde ü berprü ft das Vorliegen einer      das Berufskraftfahrerqualifikationsregister verfü gen,
Grundqualifikation oder einer Weiterbildung nach          müssen jedoch auch die vorgelegten Unterlagen ohne
Absatz 1. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus      eine Abfrage an das Register geprü ft werden.
dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein.
                                                          In diesem Zusammenhang wurde berü cksichtigt, dass
                                                          es einen Ü bergangszeitraum geben wird, in dem die
                                                          Fahrer sowohl Teilnahmebescheinigungen vorlegen
                                                          werden als auch ü ber Registereinträ ge verfü gen. Grund
                                                          dafü r ist, dass die bislang gesetzlich anerkannten
                                                          Ausbildungsstä tten zwei Jahre ab dem Inkrafttreten des
                                                          Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes Zeit haben, um
                                                          sich staatlich anerkennen zu lassen. Erst nach der
                                                          staatlichen Anerkennung ist ein Anschluss an das
                                                          Berufskraftfahrerqualifikationsregister mö glich. Gerade
                                                          bei einem Wechsel der Ausbildungsstä tte oder einem
                                                          Aufteilen der einzelnen Weiterbildungsmaßnahmen ü ber
                                                          mehrere Jahre wird der Fall eintreten, dass die Fahrer
                                                          die Kurse bei einer Ausbildungsstä tte besuchen, die
                                                          bereits einen Registeranschluss hat und bei einer
                                                          Ausbildungsstä tte, die noch nicht ü ber einen
                                                          Registeranschluss verfü gt.

                     ©Jürgen Kopp                                                                            21
In diesem Fall prü ft der zustä ndige Bearbeiter bei der
                                                         nach Landesrecht zustä ndigen Behö rde, ob die
                                                         Voraussetzungen insgesamt vorliegen und dies
                                                         entweder durch eine Teilnahmebescheinigung oder
                                                         durch einen Eintrag in das Berufskraftfahrer-
                                                         qualifikationsregister nachgewiesen ist. Ein Nachtrag der
                                                         Teilnahmebescheinigungen in das Berufskraftfahrer-
                                                         qualifikationsregister durch den Behö rdenmitarbeiter
                                                         erfolgt nicht. Der an die Bundesdruckerei gesendete
                                                         Auftrag zur Herstellung eines Fahrerqualifizierungs-
                                                         nachweises durch die Behö rde impliziert, dass die
                                                         Voraussetzungen der Qualifikation erfü llt wurden. Ein
                                                         anderes Vorgehen, etwa der Nachtrag durch den
                                                         Behö rdenmitarbeiter oder etwa durch die ursprü ngliche
                                                         Ausbildungsstä tte, ist nicht praktikabel.

§ 9 Ausstellung eines neuen                              § 9 Ausstellung eines neuen
Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen,          Fahrerqualifizierungsnachweises bei
Verlust, Diebstahl und Beschädigung                      Änderungen, Verlust, Diebstahl und
                                                         Beschädigung

(1) Bei Änderungen der den Angaben auf dem               (1) Bei Ä nderung der Angaben, die dem Fahrer-
Fahrerqualifizierungsnachweis zugrundeliegenden          qualifizierungsnachweis zum Zeitpunkt der Ausstellung
Tatsachen ist auf Antrag ein neuer Fahrer-               zugrunde gelegen haben, ist auf Antrag ein neuer
qualifizierungsnachweis auszustellen. Der alte           Fahrerqualifizierungsnachweis auszustellen. Diese
Fahrerqualifizierungsnachweis ist der nach Landesrecht   Mö glichkeit stellt sicher, dass bei Ä nderung der
zuständigen Behörde zurückzugeben.                       persö nlichen Angaben oder auch bei Erweiterung der

                     ©Jürgen Kopp                                                                         22
Fahrerlaubnisklasse, fü r die eine Qualifikation erworben
                                                          wurde mit den Angaben auf dem Personalausweis oder
                                                          auf dem Fü hrerschein ü bereinstimmt. Gleichzeitig ist der
                                                          alte bzw. vorherige Fahrerqualifizierungsnachweis an
                                                          die nach Landesrecht zustä ndige Behö rde zurü ck-
                                                          zugeben. Dies soll aus Grü nden des Missbrauchs
                                                          verhindern, dass der Berufskraftfahrer im Besitz
                                                          mehrerer Fahrerqualifizierungsnachweise ist und sie
                                                          oder er diesen weitergibt oder seine Tä tigkeit darauf
                                                          basierend ausü bt, obwohl z.B. der neu ausgestellte
                                                          Fahrerqualifizierungsnachweis im Nachgang entzogen
                                                          wurde.

2) Wird ein Fahrerqualifizierungsnachweis wegen
Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines                (2) Absatz 2 regelt das Verfahren der Ausstellung eines
vorhandenen Fahrerqualifizierungsnachweises               neuen Fahrerqualifizierungsnachweises infolge des
beantragt, sind der nach Landesrecht zuständigen
                                                          Verlustes, der Beschädigung oder Vernichtung. Parallel
Behörde vorzulegen:
                                                          zu der Regelung in § 25 Absatz 4 Satz 2 FeV stellt die
                                                          nach Landesrecht zustä ndige Behö rde eine Anfrage an
1. bei Verlust des Fahrerqualifizierungsnachweises eine   das Kraftfahrt-Bundesamt zur Beauskunftung aus dem
schriftliche Erklärung ü ber den Verlust,
                                                          Zentralen Fahrerlaubnisregister und dem Berufs-
                                                          kraftfahrerqualifikationsregister.
2. bei Diebstahl des Fahrerqualifizierungsnachweises
der Nachweis einer Anzeige,

3. bei Beschädigung des Fahrerqualifizierungs-
nachweises der zu erneuernde Fahrerqualifizierungs-
nachweis. Dem Antrag sind die nach § 8 Absatz 3
Nummern 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde prü ft die
Vollständigkeit der mitgeteilten Daten. Sie holt zu
diesem Zweck eine Auskunft aus dem Zentralen
Fahrerlaubnisregister ein. Die nach Landesrecht
zuständige Behörde prü ft das Vorliegen einer
Grundqualifikation oder einer Weiterbildung nach § 8
Absatz 1. Sie holt zu diesem Zweck eine Auskunft aus
dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister ein.

                     ©Jürgen Kopp                                                                            23
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